Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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8.2.8 Handlungshilfen

Handlungsanleitung für entzündliche wasserlösliche Flüssigkeiten (LV 44)

Schon in der Vergangenheit gehörten Anlagen zur Lagerung und Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten (heute nach § 2 Produktsicherheitsgesetz) zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Bestimmte Lageranlagen sowie Füll- und Entleerstellen für wasserlösliche entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 21 ˚C und 55 ˚C waren bis zum 31.12.2002 von der Anwendung der zugehörigen Rechtsverordnung – der Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (VbF) – ausgenommen. Der Ausschluss der Anwendung ist in die Betriebssicherheitsverordnung nicht übernommen worden.

Im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV sind daher bestimmte Lageranlagen sowie Füll- und Entleerstellen für wasserlösliche entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 21 ˚C und 55 ˚C seit Inkrafttreten der BetrSichV überwachungsbedürftige Anlagen.

Bestehende Anlagen für diese Flüssigkeiten können auf der Grundlage von § 27 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BetrSichV in der Regel ohne Änderung ihrer Beschaffenheit weiterbetrieben werden. An neu zu errichtende überwachungsbedürftige Anlagen sind bestimmte Anforderungen zu stellen, um den Stand der Technik gemäß § 12 BetrSichV zu erfüllen. Der Betreiber neuer Anlagen hat bei der Montage, Installation und dem Betrieb den Stand der Technik zu beachten, ebenso wie die zugelassene Überwachungsstelle bei der Prüfung nach BetrSichV.

Der Arbeitgeber/Betreiber hat im Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung die dazu erforderlichen Maßnahmen festzulegen.

Dazu soll diese Handlungsanleitung zur Beurteilung von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Betriebssicherheitsverordnung für entzündliche wasserlösliche Flüssigkeiten Hinweise geben. Bei Einhaltung aller in dieser Handlungshilfe genannten Anforderungen kann in der Regel von der Einhaltung des Standes der Technik ausgegangen werden.

Die in Nummer 3 bzw. Nummer 4 enthaltenen Anforderungen sind sinngemäß der TRbF 20 bzw. der TRbF 30 entnommen.

Schwerpunkte der Handlungsanleitung

Diese Handlungsanleitung ist für überwachungsbedürftige Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV für wasserlösliche entzündliche Flüssigkeiten anwendbar.

Sie ist für eine Übergangszeit gedacht, in der keine Technische Regel für Betriebssicherheit oder für Gefahrstoffe veröffentlicht ist, die bezüglich der Inhalte dieser Handlungsanleitung auch für wasserlösliche entzündliche Flüssigkeiten gilt.

Diese Handlungsanleitung soll verdeutlichen, dass die gemäß § 27 Abs. 6 BetrSichV weiter geltenden Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten 8.2.8 Handlungshilfen – Seite 2 – 01.09.2013nicht für wasserlösliche entzündliche Flüssigkeiten gültig sind, aber als Erkenntnisquelle genutzt werden können.

Schwerpunkte sind:

  • allgemeine Anforderungen

  • Anforderungen an überwachungsbedürftige Lageranlagen für wasserlösliche entzündliche Flüssigkeiten mit deutlich reduzierter Brandintensität nach Nr. 2.2 b) dieser Handlungsanleitung

  • Anforderungen an überwachungsbedürftige Füll- und Entleerstellen für wasserlösliche entzündliche Flüssigkeiten mit deutlich reduzierter Brandintensität nach Nr. 2.2 b) dieser Handlungsanleitung

Handlungshilfe Anlagen für bioethanolhaltige Kraftstoffe (LV 47)

Alternative Kraftstoffe spielen insbesondere vor dem Hintergrund steigender Ölpreise und den Bemühungen um die Senkung der Kohlendioxidemissionen eine immer größer werdende Rolle. Neben gasförmigen Kraftstoffen erlangen Gemische aus herkömmlichen Ottokraftstoffen und Bioethanol zunehmende Bedeutung.

Da diese Gemische mit ihren von bisherigen Kenntnissen abweichenden Eigenschaften nicht vom einschlägigen Regelwerk erfasst werden, ergab sich die Notwendigkeit, Antworten auf die offenen Fragen zur technischen Sicherheit von Anlagen für bioethanolhaltige Kraftstoffe zu finden.

Die LV 47 »Anforderungen an Anlagen für bioethanolhaltige Kraftstoffe« verfolgt das Ziel, unter Bezug auf den Stand der Technik eine bundesweit akzeptierte Erkenntnisquelle für die Anforderungen an derartige Anlagen zur Verfügung zu stellen. Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik publiziert diese Handlungsanleitung im Rahmen der LASI-Veröffentlichungen mit dem Hinweis, diese Empfehlungen bis zum Vorliegen entsprechender Technischer Regeln für Betriebssicherheit anzuwenden.

Die inhaltlichen Schwerpunkte sind:

  • explosionsschutztechnische Kenngrößen

  • Ausrüstung mit Flammendurchschlagsicherungen

  • Produktverwechselung

  • Beständigkeit

  • Lüftungsleitungen, Gaspendel- und Gasrückführungsleitungen

  • Erlaubnisbedürftigkeit