Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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8.2.7 Leitlinien, Leitfäden

Die aktualisierte Leitlinie bezieht sich auf die neue Richtlinie 2014/34/EU. Die darin enthaltenen Erläuterungen sind direkt den jeweiligen Artikeln der oben genannten Richtlinie zugeordnet. Die umfangreichen Änderungen können den Leitlinien durch farbliche Markierung direkt entnommen werden. Die Leitlinien liegen zurzeit nur in englischer Sprache vor. Gegenwärtig wird die Übersetzung auf Deutsch vorbereitet. Die vorliegende deutsche Sprachfassung der ATEX-Leitlinien ist die 3. Ausgabe, Juni 2009. Die Übersetzung wurde mit finanzieller Unterstützung des VDMA und des ZVEI realisiert. Die sachliche Übereinstimmung mit der Originalfassung wurde von Mitgliedern des ursprünglichen Autorenteams geprüft. Diese Leitlinien sind als Handbuch für alle Parteien bestimmt, die unmittelbar oder mittelbar von der Richtlinie 94/9/EG bzw. 2014/34/EU, allgemein als ATEX-Produkt-Richtlinie (ATEX = »Atmosphères Explosibles« = explosionsfähige Atmosphären) bezeichnet, betroffen sind.

Die Leser wurden auf die Tatsache aufmerksam gemacht, dass dieser Leitfaden lediglich dazu dienen soll, die Anwendung der Richtlinie 94/9/EG bzw. 2014/34/EU zu erleichtern, und dass es die relevante nationale Umsetzung des Textes der Richtlinie ist, die rechtsverbindlich ist. Dieses Dokument stellt jedoch eine Referenz dar, um die einheitliche Anwendung der Richtlinie durch alle Interessenten sicherzustellen. Die Leitlinien sollen helfen, durch Konsens unter den Sachverständigen im Auftrag der Regierungen der Mitgliedstaaten und anderen betroffenen Parteien den freien Warenverkehr in der Europäischen Union sicherzustellen. Weitere Anleitungen, insbesondere hinsichtlich bestimmter Produktbauarten, sind auf der Webseite der Kommission zu finden: http://europa.eu.int/comm/enterprise/atex/standcomm.htm.

Zielsetzung der ATEX-Leitlinien

Die Zielsetzung dieser Leitlinien besteht darin, bestimmte Fragen zu klären und Verfahren zu erläutern, auf die in der Richtlinie 94/9/EG bzw. 2014/34/EU betreffend Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen Bezug genommen wird. Diese Leitlinien sollten in Verbindung mit der Richtlinie und mit dem »Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien (Blauer Leitfaden)« (http://europa.eu.int/comm/enterprise/newapproach/legislation/guide/legislation.htm) der Europäischen Kommission verwendet werden.

Diese Leitlinien sind nicht nur zur Anwendung durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten vorgesehen, sondern auch für die wichtigsten betroffenen Wirtschaftsteilnehmer wie beispielsweise Hersteller, deren Fachverbände, Normungsgremien und Stellen, die mit Konformitätsbewertungsverfahren beauftragt sind.

In allererster Linie muss dieses Dokument sicherstellen, dass die Richtlinie bei korrekter Anwendung zur Beseitigung von Hemmnissen und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem freien Verkehr von Waren innerhalb der Europäischen Union führt. Es sollte beachtet werden, dass sich die Aussagen in diesen Leitlinien, soweit nichts anderes angegeben  8.2.7 Leitlinien, Leitfäden – Seite 2 – 01.09.2016>>ist, nur auf die Anwendung der Richtlinie 94/9/EG beziehen. Alle betroffenen Parteien sollten auch die weiteren Anforderungen berücksichtigen, die darüber hinaus gelten können.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft verabschiedete am 25.8.2003 eine Mitteilung der Kommission über den nicht verbindlichen Leitfaden für bewährte Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können. Laut Artikel 11 der Richtlinie 1999/92/EG muss die Kommission in einem nicht verbindlichen Leitfaden für bewährte Verfahren praktische Leitlinien aufstellen, um die Mitgliedstaaten in Anwendung der genannten Richtlinie bei der Festlegung ihrer einzelstaatlichen Politik für den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu unterstützen, insbesondere was die in den Artikeln 3, 4, 5, 6, 7 und 8 sowie im Anhang I und im Teil A des Anhangs II behandelten Aspekte angeht.

Inhalte des Leitfadens

Der nicht verbindliche Leitfaden findet in Deutschland wenig Verbreitung, da er inhaltlich voll von den Explosionsschutz-Regeln (EX-RL, DGUV Regel 113-001) abgedeckt wird und nicht über diese hinausgeht.

Der nicht verbindliche Leitfaden enthält Leitlinien zu folgenden Schwerpunkten:

  • Verhinderung von und Schutz gegen Explosionen

  • Beurteilung der Explosionsrisiken

  • Verpflichtung des Arbeitgebers im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und die Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer

  • Pflichten des Arbeitgebers, der die Verantwortung für die Arbeitsstätte trägt, alle die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer betreffenden Maßnahmen zu koordinieren, wenn Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen an der gleichen Arbeitsstätte tätig sind

  • Zoneneinteilung der Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können

  • Erstellung des Explosionsschutzdokuments durch den Arbeitgeber

In Deutschland kann gleich auf die Explosionsschutz-Regeln (EX-RL, DGUV Regel 113-001) zurückgegriffen werden.

Leitlinien zur BetrSichV

Im August 2005 veröffentlichte der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik die Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung in einer ersten Auflage. Er leistete damit, wie die folgende Entwicklung zeigte, einen beachtlichen Beitrag zur Durchsetzung der Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Die Leitlinien werden gegenwärtig an die neue Betriebssicherheitsverordnung angepasst.

 8.2.7 Leitlinien, Leitfäden – Seite 3 – 01.09.2016<<>>

Die Betriebssicherheitsverordnung löste acht Verordnungen über überwachungsbedürftige Anlagen und die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung ab. Sie setzte außerdem zwei Änderungsrichtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmittelbenutzung, insbesondere in Bezug auf die Prüfung bestimmter Arbeitsmittel und die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden, in deutsches Recht um.

Die vom Verordnungsgeber gewählte sehr knappe Form der Betriebssicherheitsverordnung führte zwangsläufig bei Mitarbeitern von Unternehmen, bei Sicherheitsfachkräften, Betriebs- und Personalräten, bei Bediensteten von Behörden und Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger zu zahlreichen Problemen bei der Anwendung der Verordnung. Dies gilt umso mehr, da die vom Ausschuss für Betriebssicherheit zu ermittelnden Regeln zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung noch nicht vorliegen konnten.

Die fachlichen Ansprechpartner für technischen Arbeitsschutz und Anlagensicherheit der obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder haben die Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung, die in ihrer dritten überarbeiteten Auflage aus dem Jahr 2008 128 Leitlinien in den Abschnitten Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen allgemein, Druckanlagen, Aufzugsanlagen, Anlagen in explosionsfähigen Bereichen, Anlagen für entzündliche, leicht oder hochentzündliche Flüssigkeiten enthielten, weiterentwickelt. Dabei wurden 25 Leitlinien überarbeitet und elf Leitlinien neu aufgenommen. Sechs Leitlinien sind entfallen. Erfreulichweise konnten im Rahmen dieser Überarbeitung auch einige Fragen und Antworten, die von Mitgliedern der Unterausschüsse des Ausschusses für Betriebssicherheit angeregt wurden, aufgenommen werden.

Die Leitlinien werden auch zukünftig ergänzt und korrigiert. Einzelne Leitlinien werden nach Veröffentlichung von weiteren Technischen Regeln für Betriebssicherheit voraussichtlich entbehrlich. Solche Leitlinien können erst in der jeweils nächsten Auflage gestrichen werden. Für die Nutzung der Leitlinien ist es daher unerlässlich, über den Stand der im Bundesanzeiger bzw. im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten Technischen Regeln zur Betriebssicherheit informiert zu sein.

Bei der Nutzung der als Druckexemplar oder PDF-Datei vorliegenden dritten überarbeiteten Auflage der Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung wird empfohlen, zunächst zu prüfen, ob die konkret benötigte Fragestellung zwischenzeitlich eine Veränderung erfahren hat. Die zwischen zwei Drucklegungen erfolgten Veränderungen sind auf der Homepage des LASI http://lasi.osha.de/ veröffentlicht.

Der LASI geht davon aus, dass die überarbeitete Fassung der Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung sowohl als Handlungshilfe für das Aufsichtspersonal der staatlichen Arbeitsschutzbehörden genutzt wird als auch für alle Betriebspraktiker eine wesentliche Hilfe bei der Erfüllung der Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung darstellt. Es wird darum gebeten, die bei der Realisierung der Forderungen der Betriebs- 8.2.7 Leitlinien, Leitfäden – Seite 4 – 01.09.2016<<>>sicherheitsverordnung auftretenden Fragen aus der betrieblichen Praxis den Mitgliedern der Arbeitsgruppe oder dem Koordinator Technischer Arbeitsschutz/Anlagensicherheit zuzuleiten.

Folgende Schwerpunkte sind in der Handlungshilfe »LV 35« zu finden:

A

»Arbeitsmittel, Allgemein«

A 1

»Anwendungsbereich«

A 2

»Begriffsbestimmungen«

A 3

»Gefährdungsbeurteilung«

A 4

»Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel«

A 7

»Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel«

A 10

»Prüfung der Arbeitsmittel«

A 11

»Aufzeichnungen«

B

»Überwachungsbedürftige Anlagen, Allgemein«

B 1

»Anwendungsbereich«

B 2

»Begriffsbestimmungen«

B 3

»Gefährdungsbeurteilung«

B 12

»Betrieb«

B 13

»Erlaubnisvorbehalt«

B 15

»Wiederkehrende Prüfungen«

B 20

»Mängelanzeige«

B 21

»Zugelassene Überwachungsstellen«

B 27

»Übergangsvorschriften«

C

»Druckanlagen«

C 1

»Anwendungsbereich«

C 2

»Begriffsbestimmungen«

C 12

»Betrieb«

C 13

»Erlaubnisvorbehalt«

C 14

»Prüfung vor der Inbetriebnahme«

C 15

»Wiederkehrende Prüfungen«

C 17

»Prüfung besonderer Druckgeräte«

C 23

»Innerbetrieblicher Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte« 8.2.7 Leitlinien, Leitfäden – Seite 5 – 01.09.2016<<>>

D

»Aufzugsanlagen«

D 1

»Anwendungsbereich«

D 3

»Gefährdungsbeurteilung«

D 12

»Betrieb«

D 14

»Prüfung vor der Inbetriebnahme«

D 15

»Wiederkehrende Prüfungen«

E

»Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen«

E 1

»Anwendungsbereich«

E 5

»Explosionsgefährdete Bereiche«

E 6

»Explosionsschutzdokument«

E 7

»Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel«

E 14

»Prüfung vor der Inbetriebnahme«

F

»Anlagen für entzündliche, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten«

F 1

»Anwendungsbereich«

F 13

»Erlaubnisvorbehalt«

F 14

»Prüfung vor Inbetriebnahme«

F 15

»Wiederkehrende Prüfungen«

Abkürzungen

Europäische Richtlinien

ATEX-Leitfaden für die Armaturenindustrie

Vom VDMA wurde zum 28.11.2003 ein ATEX-Leitfaden für die Armaturenindustrie herausgegeben. Dieser basiert auf dem Leitfaden zur Richtlinie 94/9/EG (2014/34/EU) und soll vielen Herstellern die Unsicherheit nehmen, ob ihre Produkte in den Anwendungsbereich der 94/9/EG (2014/34/EU) fallen.

Mit dem vorliegenden Leitfaden soll die Grundlage für einen sicheren Umgang der Armaturenindustrie mit dieser Richtlinie geschaffen werden. Neben einer komprimierten Darstellung des Anwendungsrahmens und der Erläuterung wesentlicher Schlüsselbegriffe fasst das Papier in Fallbeispielen die konkrete Relevanz der Richtlinie für Armaturen zusammen.

Nach bisherigem Diskussionsstand in der Branche kann grundsätzlich gesagt werden, dass der weitaus überwiegende Teil der mechanischen Armaturen nicht der Richtlinie unterliegt, da bis auf theoretisch denkbare Sonderarmaturen Erstere keine potenzielle Zündquellen aufweisen.

Siehe http://arm.vdma.org/documents/105662/1799184/ATEX%20Leitfaden%20fuer%20die%20Armaturenindustrie.pdf/fc289361-d216-4667-9e35-603ad0dd95f9

 8.2.7 Leitlinien, Leitfäden – Seite 6 – 01.09.2016<<>>

Entscheidungshilfe Produktsicherheitsgesetz

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) am 1. Dezember 2011 wurde das bis dahin geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) abgelöst. Das neue ProdSG dient in erster Linie der Anpassung des bisherigen Geräte- und Produktsicherheitsrechts an den neuen europäischen Rechtsrahmen (New Legislative Framework – NLF). Aufgrund der Neufassung war eine grundlegende Überarbeitung der bestehenden Leitlinien zum GPSG – LV 46 – erforderlich.

Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) legt bundeseinheitlich Sicherheitsstandards für Produkte fest. Der Gesetzgeber hat dabei durch die abstrakten Formulierungen der gesetzlichen Bestimmungen bewusst Spielräume für eigenverantwortliche Entscheidungen der Wirtschaftsakteure gelassen.

Besondere Bedeutung kommt deshalb der Auslegung des ProdSG durch die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten zu. Die nachfolgenden Leitlinien stellen eine Entscheidungshilfe dar, wie den Anforderungen des ProdSG entsprochen werden kann. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass im begründeten Einzelfall abweichend von den Leitlinien dem ProdSG ebenfalls entsprochen werden kann.

Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere durch die spezielleren Vorschriften in anderen Rechtsbereichen und den Verordnungen nach § 8 Abs. 1 ProdSG, die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union umsetzen, ergänzende und abweichende Regelungen bestehen können.

Leitfaden der VCI zur neuen BetrSichV

Der VCI hat einen Leitfaden zu den Auswirkungen der Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen auf die Betriebssicherheitsverordnung und die Gefahrstoffverordnung erstellt.

Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Änderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) treten zum 01.06.2015 in Kraft. Kern der neuen BetrSichV ist die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln. Aufgrund des Gefährdungspotenzials wurden folgende Punkte besonders hervorgehoben:

  • Betrachtung besonderer Unfallschwerpunkte (Instandhaltung, besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen, Manipulationen)

  • Vorgaben zur alters- und altersgerechten Gestaltung

  • Aufnahme von ergonomischen und psychischen Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung.

Anforderungen an die Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen werden in den Anhängen abgebildet.

Die Anforderungen des Explosionsschutzes werden in der GefStoffV zusammengefasst. Dementsprechend wird parallel die GefStoffV angepasst.

 8.2.7 Leitlinien, Leitfäden – Seite 7 – 01.12.2015<<>>

Dieser Leitfaden soll als Hilfestellung für VCI-Mitgliedsfirmen dienen, um

  • Einen Überblick über die wesentlichen Änderungen der BetrSichV zu geben,

  • Handlungssicherheit bei dem Betrieb von Abeitsmitteln nach neuer BetrSichV zu erhalten und

  • Unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden.

Die vorliegenden Ausführungen und Kommentare enthalten Interpretationen des VCI. Die Anwendung des Leitfadens entbindet nicht von der Verpflichtung, sich mit der BetrSichV zu befassen und die erforderlichen Festlegungen zur Erfüllung der Verordnung für den eigenen Anwendungsbereich auszugestalten.

Wesentliche Änderungen/Auswirkungen:

  • Der Begriff »Arbeitgeber« ist weiter gefasst und beinhaltet jetzt auch Einzelunternehmen und Familienbetriebe.

  • Die Fachkunde/die Fachkenntnis enthält einen Stellenwert wie in der Gefahrstoffverordnung. Die notwendige Qualifikation der fachkundigen Person und deren Aufrechterhaltung sind auch im Rahmen einer Unterweisung (nicht nur Schulung) möglich. Dies gilt für den zweiten und dritten Aufzählungspunkt. Explizit wird Fachkunde auf folgenden Feldern gefordert:

    • Gefährdungsbeurteilung

    • Instandhaltungsmaßnahmen

    • Rüst-, Einrichtungs- und Erprobungsarbeiten sowie Sicherheitsmaßnahmen außer Kraft gesetzt sind und Ersatzmaßnahmen greifen

    • Auftragnehmer müssen über die für die geplanten Arbeiten erforderliche Fachkunde verfügen

    • Gerüstauf-/-ab/-umbau nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person.

  • An die Gefährdungsbeurteilung werden mehr Anforderungen gestellt, z.B. zu psychischen Faktoren, alters- und alternsgerechte Gestaltung. Die Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik überprüft werden.

  • Die Erkenntnisse (Bekanntmachungen des BMAS im Ministerialblatt) werden hinsichtlich der Verbindlichkeit den Technischen Regeln gleich gesetzt.

  • Bei der Prüfung von Arbeitsmitteln sind Mindestangaben in den Aufzeichnungen zu machen.

  • Die Prüfung vor Inbetriebnahme beinhaltet nun auch die Prüfung, ob eine zutreffende Prüffrist ermittelt/festgelegt wurde.

  •  8.2.7 Leitlinien, Leitfäden – Seite 8 – 01.12.2015<<
  • Alle überwachungsbedürftigen Aufzüge müssen vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS geprüft werden, das war bisher für Aufzüge mit Konformitätsbewertung nach Richtlinie 95/16/EG »Aufzugsrichtlinie« nicht erforderlich.

  • Die wiederkehrende Prüfung der Ex-Anlagen ist in einem Intervall von mindestens 6 Jahren durch die befähigte Person nach 3.3 oder die ZÜS durchzuführen. In Bezug auf den Prüfumfang bedeutet dies eine Verschärfung, in Bezug auf das Intervall eine Erleichterung.

  • Das Intervall für wiederkehrende Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen … (ZÜS-Prüfung) wird in diesem Zusammenhang einheitlich auf 6 Jahre verlängert. Die Prüfung der Anlagenteile (Geräte, Schutzsysteme …) ist mit einer Maximalfrist von 3 Jahren durchzuführen.

  • Die maximale Prüffrist für Druckanlagenprüfung beträgt nur noch 10 Jahre. Bei Kälte- oder Wärmepumpenanlagen beträgt die maximale Prüffrist 5 Jahre. Auch die Höchstfristen für Anlagenteile, die von einer befähigten Person geprüft werden dürfen, wurden auf maximal 10 bzw. 15 Jahre begrenzt.

Wesentliche Verschärfungen oder Erleichterungen sind mit »> Verschärfung« bzw. »> Erleichterung« gekennzeichnet.

Bestehende TRBS/TRGS besitzen weiterhin Gültigkeit, soweit sie der geänderten BetrSichV/GefStoffV nicht widersprechen.