Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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2.4 Ablaufschema Betrieb/Änderung/Instandsetzung bei „Ex-Anlagen“

(„Ex-Anlage“ = überwachungsbedürftige Anlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV) – Blatt 1

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(„Ex-Anlage“ = überwachungsbedürftige Anlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV) – Blatt 2

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 2.4 Ablaufschema Betrieb/Änderung/Instandsetzung bei „Ex-Anlagen“ – Seite 3 – 01.09.2014<<>>
  1. 1)

    Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen nach Richtlinie 94/9/EG (inkl. Gerätekombinationen, Baugruppen, Verbindungseinrichtungen)

  2. 2)

    Hängt der Explosionsschutz von der Montage ab? Ist eine Überwachungseinrichtung einzustellen?

  3. 3)

    Ermittlung der Relevanz einer Instandsetzung für den Explosionsschutz siehe Abschnitte 3 und 4 dieser TRBS (abhängig von z.B. Komplexität der Instandsetzung, Bedeutung des von der Instandsetzung betroffenen Bauteils für den Explosionsschutz, Verfügbarkeit der notwendigen Informationen wie Herstellerunterlagen)

  4. 4)

    Wartungs- und Inspektionstätigkeiten sind vom Grundsatz her keine Instandsetzungstätigkeiten, können aber unter Umständen den Ausbau von Teilen notwendig machen, deren Wiedereinbau eine Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV erfordert. Keinesfalls ist hier jedoch eine Prüfung nach § 14 Abs. 6 BetrSichV notwendig.

  5. 5)

    Die in den beiden mit Fußnote 5) gekennzeichneten Rauten aufgeführten Fragestellungen sind aus technischer Sicht praktisch identisch. Die verwendeten Begriffe unterscheiden sich wegen der unterschiedlichen hier zutreffenden Rechtsbereiche („erhebliche Modifikation“ aus den Leitlinien (Guidelines) zur Richtlinie 94/9/EG; „wesentliche Veränderung“ aus der BetrSichV).

  6. 6)

    Diese Frage stellt sich in Werkstätten, die ein instand zu setzendes Gerät nicht unbedingt an den ursprünglichen Betreiber zurückliefern, sondern unter Umständen ein Gerät nach der Instandsetzung wieder in den freien Warenverkehr geben.

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