Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule

Inhaltsübersicht

 Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 565 – 01.03.2016>>

1. Allgemeine Angaben

1.1 Bauvorhaben

1.2 Art des Vorhabens

1.3 Bauherr

1.4 BS-Nachweisersteller/Nachweisberechtigung

Bauvorlageberechtigung

1.5 Gebäudeart/Gebäudeklasse Art. 2 Abs. 3 BayBO

In der Regel GK 3 oder GK 5, wenn die Gesamtfläche einer Schule > 400 m2

1.6 Einstufung der Baumaßnahme Art. 2 Abs. 4 BayBO

Eine Schule ist immer ein Sonderbau.

Ggf. ist die Versammlungsstättenverordnung anzuwenden, wenn die Aula oder die Kantine mehr als 200 Gäste fassen kann.

In Bayern hat die Oberste Baubehörde erlassen, dass Aulen nicht unter die Versammlungsstättenverordnung fallen, sondern im Einzelfall entsprechende Anforderungen zu stellen sind.

1.7 Beurteilungsgrundlagen/Risikobetrachtung

Auf Grund der Einstufung in die Gebäudeklasse ergeben sich formal entsprechende Anforderungen aus der Bauordnung, den technischen Baubestimmungen und den Verordnungen für technische Anlagen.

Da es sich um einen in Bayern nicht geregelten Sonderbau handelt, sind entsprechend Art. 54 Abs. 3 BayBO zusätzliche Maßnahmen vorzusehen bzw. können solche gefordert werden. In Bundesländern mit einer eingeführten Schulbaurichtlinie ist diese formal anzuwenden.

Betrachtung im Einzelfall mit allen Randbedingungen. Hier können sich auf Grund der Randbedingungen weitere oder auch geringere Maßnahmen ergeben. Es ist ein schutzzielorientiertes BS-Konzept zu erstellen oder es kann die Musterschulbaurichtlinie zur Anwendung kommen, was allerdings mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu vereinbaren ist.

Nachfolgend die Betrachtung im Einzelfall:

 Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 566 – 01.03.2016<<>>

Nutzung

Schule mit z.B. 400 Schülern, Aula z.B. für Veranstaltungen von 240 Personen, Schulspeisung mit Mensa und 200 Gastplätzen.

Nutzer

  • Schüler von 6 bis 19 Jahren

  • Handlung im Brandfall teilweise unkontrolliert

  • Schüler ortskundig, bei Veranstaltungen Gäste ggf. nicht ortskundig

  • Schüler teilweise behindert (ca. 8 % Bundesdurchschnitt)

  • Belegungsdichte weit höher als in Standardgebäuden

Brandlast

  • geringer als in Standardgebäuden

  • einzelne Räume höhere Brandlast möglich, wie Lager, Physik- oder Chemieräume

Gefahr der Brandentstehung

  • geringer als in Standardgebäuden

  • ggf. Brandstiftungen möglich oder

  • Gefahr durch heimliche Raucher

Gefahr der Brandausbreitung abhängig von

  • Trennung von Nachbargebäuden durch äußere Brandwände oder Abstand

  • Unterteilung der Schulen mittels innerer Brandwände alle ca. 50 m

  • Ausbildung der Decken (Holzbalkendecken ggf. nicht feuerbeständig und auch nicht dicht)

  • Unterteilung der Geschosse durch Flure

  • Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte

  • Trennung des Treppenraumes von den Fluren

  • Brandlasten in den Fluren (Garderoben, Ausschmückungen)

  • Abtrennung der Klassenräume

  • Leitungsdurchführungen nicht mehr auf dem neuesten Stand

Gefahr für die Flucht und Rettung abhängig von

  • Ausbildung des Tragwerks

  • Anzahl und Führung der baulichen Rettungswege (ggf. nur ein baulicher Rettungsweg)

     Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 567 – 01.03.2016<<>>
  • Bauliche Ausführung der Rettungswege (fehlende Trennung der Flure vom Treppenraum)

  • Rettungsweglänge

  • Brandlasten in den Fluren (Garderoben, Ausschmückungen)

Gefahr für die Einsatzkräfte abhängig von

  • Flächen für die Feuerwehr, Zufahrtsmöglichkeit, Zugangsmöglichkeiten

  • Löschwasserversorgung

  • Ausreichende Abstände zu Nachbargebäuden

  • Ausdehnung der Gebäude, Unterteilung in Brandabschnitte

  • Größe der Nutzungseinheiten und deren Abtrennungen

  • Anforderungen an die tragenden Bauteile und Decken

  • Vorhandensein und Abtrennung der Rettungswege (Treppenräume, Flure)

  • Tragende Bauteile der Angriffswege (Treppen)

  • Möglichkeiten der Rauchabführung

  • Feuerwehraufzug in Hochhäusern

  • Steigleitungen

  • Treppenaugen

Mögliche Beurteilungsgrundlage

BayBO/MBO in Verbindung mit der Schulbaurichtlinie (ggf. nach Abstimmung mit der Behörde, wenn diese Sonderbauverordnung wie in Bayern nicht eingeführt ist).

Alle eingeführten technischen Baubestimmungen wie z.B. Leitungsanlagenrichtlinie für die Verlegung von Leitungen jeglicher Art außer Lüftungsleitungen, Lüftungsanlagenrichtlinie für die Lüftungsanlage einschließlich der Lüftungsleitungen

Verordnungen für technische Anlagen (FeuV, EltBauV)

Bei Nutzung als Versammlungsraum für die Aula, Kantine, Sporthalle und deren Rettungswegen zusätzlich Versammlungsstättenverordnung, soweit keine anderen Festlegungen von den zuständigen Stellen getroffen wurden. In Bayern wurde von der Obersten Baubehörde festgelegt, dass die Versammlungsstättenverordnung für Aulen oder Sporthallen nicht zur Anwendung kommen soll, soweit in der Regel nur schulische Veranstaltungen durchgeführt werden sollen.

Nachfolgend wird das BS-Konzept dargestellt, welches aus den Säulen des baulichen- (einschließlich Gebäudetechnik), anlagentechnischen-, betrieblichen- und abwehrenden Brandschutz besteht.

 Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 568 – 01.03.2016<<>>

Diese pauschalen Angaben sind immer für den Einzelfall festzulegen. Ein BS-Konzept stellt immer die vorhandene oder gewünschte (erforderliche) brandschutztechnische Infrastruktur dar.

Wichtig ist immer die Erreichung der jeweiligen Schutzziele, welche in der Bauordnung meist den materiellen Anforderungen vorangestellt werden (meist Absatz 1 des jeweiligen Artikels). Gleiches gilt für die moderneren Sonderbauverordnungen und die eingeführten Technischen Baubestimmungen.

Nachfolgend werden die Schutzziele meist nicht erwähnt, was allerdings in einem BS-Konzept erforderlich ist. Nach dem Motto, was soll denn erreicht werden.

2. Baulicher Brandschutz

2.1 Bebauung der Grundstückes und die Einhaltung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)

Abstandsflächen in Abhängigkeit von der Höhe des Gebäudes und der Einstufung des Baugebietes (Kerngebiet, Gewerbe- u. Industriegebiet bzw. Sondergebiet)

Abstände zu Gebäuden auf dem eigenen Grundstück in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsdauer und der Brennbarkeit der Außenwände

2.2 Abschottende Bauprodukte/Baukonstruktiver Brandschutz

Brandabschnitte: Brandwände (Art. 28 BayBO. Ziffer 2.2 SchulbauRL)

Darlegung, wo sich die Brandwände befinden (nur teilweise aus den Eingabeplänen ersichtlich). Z.B.

  • Äußere Brandwände sind …

  • Innere Brandwände sind … (alle 60 m)

  • Türen in inneren BW T 90 ggf. T 30 RS im Lauf von Fluren

Anforderungen an Brandwände in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse

  • GK 5 BW

  • GK 4 F 60 A + M

  • GK 3 F 60 A

  • GK 3 F 30/F 90 B (nur äußere Brandersatzwand)

Ausbildung der Brandwände im Dachbereich, Abstände von Gauben oder anderen Öffnungen von den Brandwänden

Auch hier empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Brandabschnitte.

 Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 569 – 01.03.2016<<>>

Tragende Teile, tragende Wände, Geschossdecken mit tragender Funktion (Art. 25 BayBO bzw. Ziffer 2.1 SchulBauRL)

  • Fußbodenhöhe bis 7 m, wie GK 3 feuerhemmend

  • Fußbodenhöhe höher 7 m, wie GK 5 feuerbeständig

Tragende Bauteile für Versammlungsräume (§ 3 VStättV):

  • Versammlungsräume in eingeschossigen Gebäuden feuerhemmend

  • Versammlungsräume in mehrgeschossigen Gebäuden feuerbeständig

  • Versammlungsräume in eingeschossigen Gebäuden mit Löschanlagen keine zusätzlichen Anforderungen

Außenwände (Art. 26 BayBO)

  • GK 1-3 keine Anforderungen

  • GK 4 bis 5 nichtbrennbare Baustoffe oder feuerhemmend raumabschließend

  • (GK 4 gibt es meist nicht in Schulen)

  • Außenwandbekleidungen schwerentflammbar

  • Anforderungen an Doppel- oder Klimafassaden

Außenwände für Versammlungsräume (§ 3 VStättV):

  • Mehrgeschossig aus nichtbrennbaren Baustoffen

Trennwände und Türen (Art. 27 BayBO)

  • Räume mit erhöhter Brandgefahr feuerbeständig/T 30 RS

  • Ggf. naturwissenschaftliche Räume in Abhängigkeit der Brandgefahren

Trennwände von mehrgeschossigen Hallen (Ziffer 2.4 SchulBauRL):

  • wie Geschossdecken Türen T 30 RS

Trennwände zu Versammlungsstätten (§ 4 VStättV):

  • Feuerbeständig (erdgeschossig feuerhemmend) auch zu Fluren

Decken als Raumabschluss (Art. 29 BayBO)

  • Nach BayBO in Abhängigkeit von der GK

Decken von Versammlungsräumen:

  • In Versammlungsräumen EG feuerhemmend, andere Geschosse feuerbeständig

  • Erdgeschossige Versammlungsräume mit Löschanlagen keine zusätzlichen Anforderungen

 Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 570 – 01.03.2016<<>>

Dachdecken Dächer (Art. 30 BayBO)

  • Nach BayBO in Abhängigkeit von der GK

Tragwerke von Dächern, wenn oberer Abschluss von Versammlungsräumen (§ 4 VStättV):

  • Feuerhemmend oder durch feuerbeständige Bauteile getrennt oder Löschanlage

  • Im Freien über Tribunen oder Szenenflächen feuerhemmend oder nichtbrennbar

  • Auch Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen, wenn mehr als 1.000 m2

  • Lichtdurchlässige Bedachungen nichtbrennbar mit Löschanlage B 1 nicht brennend abtropfend

Zusätzliche Anforderungen an Versammlungsräume (§ 5 VStättV)

  • Dämmstoffe nichtbrennbar

  • Wandbekleidungen schwerentflammbar, bis 1.000 m2 nicht hinterlüftete Holzbekleidungen

  • Unterdecken und Deckenbekleidungen nichtbrennbar, bis 1.000 m2 nicht hinterlüftete Holzbekleidungen oder B 1 nicht brennend abtropfend

  • Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren Baustoffen

  • Verlegung von Leitungen nur in nichtbrennbaren Schächten oder Kanälen

2.3 Rettungswege (Art. 12, 31 bis 36 BayBO bzw. SchulbauRL)

2.3.1 Führung der Rettungswege

  • Alle erforderlichen Rettungswege baulich

  • beide RW über eine notwendigen Flur möglich

  • mind. 2 Treppenräume ins Freie (ein TR über eine Halle oder Außentreppe)

  • bis zu einem sicheren Sammelplatz oder zur öffentlichen Verkehrsfläche

2.3.2 Bauliche Ausführung der Rettungswege

Breite der Rettungswege allgemein (Ziffer 3.4 SchulBauRL)

  • mind. 1,2 m je 200 Personen (Staffelung in 60-cm-Schritten)

  • Abstimmung der aufeinanderfolgenden Rettungswegbreiten

 Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 571 – 01.03.2016<<>>

Innerhalb der Klassenräume (Ziffer 3.4 SchulBauRL)

  • freihalten der Rettungswege zu einer Ausgangstür (mind. 90 cm)

  • Räume mit erhöhter Brandgefahr 2 Türen in Fluchtrichtung

  • Ab 80 Personen 2 Türen in Fluchtrichtung

Innerhalb von Versammlungsräumen (§ 7 VStättV)

  • Ab 100 m2 zwei Ausgänge

  • Bis zum Ausgang max. 30 m

  • Ggf. Bestuhlungsplan

Flure (Art. 34 und Ziffer 3.3 und 3.4 SchulBauRL)

  • Stichflure max. 10 m

  • Flurbreite mind. 1,5 m

  • Flurwände feuerhemmend mit Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen

  • Ab 30 m Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte mittels RS Türen

Flure u. Foyers von Versammlungsräumen im Zuge von deren Rettungswegen (§ 5 VStättV):

  • Unterdecken und Bekleidungen nichtbrennbare Baustoffe

  • Bodenbeläge schwerentflammbar

  • Entfernung bis zu TR oder Ausgang ins Freie max. 30 m

  • Rettungswegbreite von mind. 1,2 m einhalten

Treppe (Art. 32 BayBO und Ziffer 3.4 und 4 SchulBauRL)

  • Treppenbreite mind. 1,2 m max. 2,4 m

  • keine Wendeltreppen

  • Tritt- und Setzstufen

  • Feuerwiderstand der Treppen nach LBO

Treppen für Versammlungsräume:

  • eigene Treppen ab 800 Besucher erforderlich (Schachteltreppen)

  • Treppen feuerbeständig außer in Treppenräumen oder Außentreppen

  • an beiden Treppenseiten feste Handläufe ohne freie Enden

Treppenräume mit Ausgängen ins Freie (Ziffer 2.3 SchulBauRL)

  • GK 1, 2 und 3 feuerhemmende Treppenraumwände Bekleidung A

     Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 572 – 01.03.2016<<>>
  • GK 4 hochfeuerhemmend (Fläche der Schule bis 400 m2)

  • GK 5 Bauart BW

Treppenräume von Versammlungsräumen:

  • nichtbrennbare Bodenbeläge

Türen

  • Klassenraumtüren RS

  • Räume mit erhöhter Brandgefahr T 30 RS (auch Physik und Chemie)

  • Aufschlagrichtung in Rettungswegrichtung (außer Aufenthaltsräume)

Türen für Versammlungsräume:

  • Auch in Versammlungsräumen Aufschlagrichtung nach außen

  • Keine Schwellen

  • T 30 RS in feuerbeständigen Wänden

  • RS in feuerhemmenden Wänden

  • keine Schwellen

Sammelplatz

  • ausreichend groß

  • weit genug vom Gebäude entfernt (Trümmerschatten, Verrauchung)

  • sicher

2.4 Aufenthaltsräume im Dachgeschoss (Art. 33 BayBO)

  • Anschluss der Dachgeschosse an die notwendigen Treppenräume

  • Führung der Trennwände bis an die Dachhaut oder

  • alternativ vorsehen oder feuerwiderstandsfähige Dachschrägen

2.5 Aufenthaltsräume im Kellergeschoss (Art. 27, 31 u. 34 BayBO)

Feuerwiderstandsfähigkeit der Wände und Türen zwischen Aufenthaltsräumen und anderen Kellerräumen;

Vorsehen von einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder zwei Rettungswegen; bei zwei übereinander liegenden Kellergeschossen getrennte Ausgänge nachweisen.

2.6 Haustechnische Anlagen (Art. 37 bis 43 BayBO, bzw. Sonderbauvorschriften)

Die haustechnischen Anlagen, welche in dem Gebäude vorhanden sind oder sein werden, sind aufzuzählen.

 Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 573 – 01.03.2016<<>>
  • Aufzüge/Feuerwehraufzüge

  • Leitungsanlagen

  • Elektrische Anlagen

  • Lüftungsanlagen

  • Feuerungsanlagen

  • Abfallanlagen und Räume für die Lagerung von Abfall

  • Kälteanlagen

  • PV-Anlagen

  • andere haustechnische Anlagen.

Es ist eindeutig darzulegen, dass und ggf. wie alle jeweils zutreffenden Vorschriften und vor allem die beabsichtigten Schutzziele eingehalten/erreicht werden.

Bei Installationen der unterschiedlichsten Art ist das Abschottungsprinzip zu erhalten.

Das trifft vor allem auf die Sicherung von Rettungswegen zu.

Die erforderlichen Maßnahmen oder die genaue Umsetzung in größeren Gebäuden mit umfangreicher Gebäudetechnik sind z.B. im Rahmen eines gebäudetechnischen BS-Konzeptes zu planen (Anlage zum BS-Nachweis). Diese Planungen sind frühzeitig mit dem bautechnischen BS-Konzept abzustimmen, da die erforderlichen Leitungsdurchführungen oder Durchdringungen bei den Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind. Das trifft auch auf die Planung von späteren Nachbelegungen zu.

3. Anlagentechnischer Brandschutz

3.1 Gefahrenmeldeanlagen (Ziffer 9 SchulBauRL)

  • Hausalarmanlage in jedem Raum hörbar

  • Fernsprechanschluss

  • Als Kompensation für Abweichungen oder bei Denkmalschutz ggf. BMA

Gefahrenmeldeanlagen für Versammlungsräume (§ 20 VStättV):

  • Ab 1.000 m2 automatische BMA zusätzlich Handmelder

  • Ab 1.000 m2 Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen mit Erteilung von Anweisungen

  • Ab 1.000 m2 dynamische Brandfallsteuerung für die Aufzüge

  • Ab 1.000 m2 zentrale Schaltstelle in der BMZ für sicherheitstechnische Anlagen

 Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 574 – 01.03.2016<<>>

3.2 Feuerlöschanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserrückhaltung (Art. 12 BayBO und zutreffende Technische Regeln)

Aussagen zu den geplanten oder erforderlichen Feuerlöschanlagen

  • Treppenaugen

  • Steigleitung (trocken, nass oder nass-trocken)

  • Lichtschächte zum Beschäumen von Heizräumen und Heizöllagern

  • Sprinkleranlagen

  • Handfeuerlöscher (Wasser, Schaum, Pulver, Kohlendioxid u. Fettbrandlöscher)

  • Löschdecken

Löschanlagen für Versammlungsräume jeweils mit Aufschaltung zur Feuerwehr:

  • Versammlungsräume ab 3.600 m2

  • Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege führen

  • Versammlungsräume in Hochhäusern

  • Versammlungsräume in Kellergeschossen größer 200 m2 bzw. unter 5 m

  • Wandhydranten (in Versammlungsräumen ab 1.000 m2)

  • Offene Küchen ab 30 m2

3.3 Rauch- und Wärmeabzug (BayBO und Ziffer 6 SchulbauRL)

  • für Treppenräume in Abhängigkeit von der GK

  • Rauchableitungsmöglichkeit für Halle an höchster Stelle 1 %/2 % in Wänden

  • Rauchableitungsmöglichkeiten aus Kellergeschossen

Rauchableitung für Versammlungsräume (§ 16 VStättV):

  • Ab 200 m2 bis 1.000 m2 1 %, 2 % oberes Drittel oder maschinell 36 m3/h

  • Ab 1.000 m2 raucharme Schicht von 2,5 m

  • Versammlungsräume in KG immer

  • Treppenräume immer 1 m2 an oberster Stelle

Darlegung der Entrauchung aller Gebäudeteile

  • Entrauchung Kellergeschoss über mind. eine Öffnung durch FW

  • Entrauchung der Räume z.B. über vorhandene Fenster

 Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 575 – 01.03.2016<<>>

3.4 Blitzschutzanlagen (Ziffer 7 SchulBauRL)

  • Blitzschutzanlage zwingend erforderlich

3.5 Sicherheitsstromversorgung (Ziffer 10 SchulBauRL)

  • Für Sicherheitsbeleuchtung

  • Gefahrenmeldeanlagen

  • Rauchableitung

3.6 Sicherheitsbeleuchtung (Ziffer 8 SchulBauRL)

  • In allen Rettungswegen

  • In Hallen mit Rettungswegen

  • Fensterlose Aufenthaltsräume

Sicherheitsbeleuchtung für Versammlungsräume (§ 15 VStättV):

  • In Versammlungsräumen

  • Für Bühnen und Szenenflächen

  • Räume für Besucher (Foyers, Garderoben, Toiletten)

  • Für Sicherheitszeichen

  • Räume für haustechnische Anlagen (z.B. elektrische Betriebsräume)

  • Stufenbeleuchtung

3.7 Funkversorgung

  • Nur in großen Gebäuden oder wenn die Bauweise die Funkversorgung in Frage stellt

4. Betrieblich-organisatorischer Brandschutz (Ziffer 11 SchulBauRL)

Die organisatorischen Maßnahmen sind im BS-Konzept festzulegen. Da im Planungszeitraum nicht immer alle Nutzungsbedingungen bekannt sind, müssen vor allem die betrieblich-organisatorischen Maßnahmen auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen festgelegt werden (§ 5 ArbSchG, § 3 ArbStättV und zutreffende Technische Regeln).

Folgende betrieblich-organisatorischen Maßnahmen sind in Schulen meist vorzusehen:

  • Sicherung der Zugänglichkeit

  • Kennzeichnung und Freihalten der Flächen für die Feuerwehr

  • Feuerwehrpläne

     Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 576 – 01.03.2016<<>>
  • Brandschutzordnung

  • Flucht- u. Rettungswegpläne

  • Beschilderung der Rettungswege

  • Bestellung eines Brandschutzbeauftragten

  • Belehrungen der Belegschaft und der Schüler

  • Evakuierungsübungen

  • Freihalten der Rettungswege von Brandlasten oder Garderoben

  • Löschkräfte

  • Wartung der sicherheitstechnischen und baulichen Brandschutzvorkehrungen einschließlich der Gebäudetechnik

  • Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen nach SPrüfV

5. Abwehrender Brandschutz

5.1 Feuerwehrpläne (Ziffer 11 SchulBauRL)

In der Regel erforderlich, im Einvernehmen mit der FW

5.2 Feuerwehrzufahrt, Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 BayBO)

  • Feuerwehrzufahrten, Feuerwehrzugänge

  • Aufstellflächen für Löschfahrzeuge festlegen

  • Aufstellflächen für die Drehleitern in der Regel nicht erforderlich

  • Festlegung der Beschilderung der Zufahrten ggf. mit Lageplänen

  • Nachweis der Tragfähigkeit der Flächen für die Feuerwehr

  • Sicherung der Feuerwehrzufahrt im Winter (Pfosten)

  • Nachweis der Bewegungsflächen für die Feuerwehr

  • Ggf. Sicherung der FW-Zufahrt durch Grunddienstbarkeit

Es empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Flächen für die Feuerwehr als Anlage zum BS-Nachweis.

5.3 Löschwasserversorgung (Art. 12 BayBO)

Darlegung, welche Löschwasserquellen vorhanden bzw. geplant sind. Erforderlich sind ca. 1.600 l/m2, in Ausnahmefällen 3.200 m2. Die Löschwasserversorgung sollte im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle festgelegt werden.

Folgende Löschwasserquellen sind möglich:

  • Öffentliche Hydranten (i.d.R. Unterflurhydranten)

  • Private Hydranten (i.d.R. Überflurhydranten)

     Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 577 – 01.03.2016<<
  • Löschwasserbrunnen

  • Löschwasserteiche

  • Löschwasserbehälter

Zur Beurteilung benötigt der Prüfer Entfernungen von Löschwasserquellen zu den Treppenräumen und die Leistung/Kapazität der Löschwasserversorgung.

Hier empfiehlt sich ein Lageplan mit Einzeichnung der Löschwasserquellen als Anlage zum Brandschutznachweis.

5.4 Löschwasserrückhaltung

In Schulen meist nicht erforderlich. Rückhaltung von Gefahrstoffen in der Regel auch nicht erforderlich, ggf. Gefahrstoffschränke für den Chemieunterricht.

6. Genehmigungspflichtige Abweichungen

Aussage, dass keine Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften (das sind Gesetze und Verordnungen) geplant sind oder »bis auf nachfolgende Abweichungen wird das Baurecht eingehalten«.

Jeder Antrag ist zu begründen z.B.:

  • Warum kann das Baurecht nicht eingehalten werden?

  • Aufzählen der Kompensationsmaßnahme

  • Eigene Aussage zur Vertretbarkeit der Abweichung und der Schutzzielerreichung

Bei genehmigten Gebäuden sind die vorhandenen Abweichungen ebenfalls aufzuzählen. Bei Änderungen in den betreffenden Bereichen ist darzulegen, warum diese bereits genehmigten Abweichungen noch vertretbar sind.

7. Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit

Im Bauzeitraum treten regelmäßig erhöhte Gefährdungen auf. Da für solche Maßnahmen keine Festlegungen vom »Grünen Tisch« getroffen werden können, sind die erforderlichen Maßnahmen für jeden Einzelfall festzulegen. Das trifft insbesondere zu, wenn im laufenden Betrieb umgebaut wird.

In der VdS-Richtlinie 2021 Baustellen sind entsprechende Hinweise enthalten, welche bei der Planung und Festlegung der Sicherheitsmaßnahmen für den Baustellenbetrieb Beachtung finden sollten.

Im Übrigen gelten die Baustellenverordnung und das nachgeordnete Technische Regelwerk.