Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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Anlage 4b Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für die Betreuung alter bzw. pflegebedürftiger Menschen in Gruppenwohnbereichen

 Anlage 4b Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für die Betreuung alter bzw. pflegebedürftiger Menschen in Gruppenwohnbereichen – Seite 466 – 01.09.2015>>

1. Allgemeine Angaben

1.1 Bauvorhaben

1.2 Art des Vorhabens

1.3 Bauherr

1.4 BS-Nachweisersteller/Nachweisberechtigung

  • Bauvorlageberechtigung

1.5 Schutzziele

Die bauaufsichtlichen Schutzziele aus Art. 3 und 12 BayBO sind gesetzlich für die Planungsphase bindend. Der Bauherr kann noch zusätzliche Schutzziele festlegen (Versicherbarkeit). Teilweise ist der Denkmalschutz als zusätzliches gesetzliches Schutzziel zu berücksichtigen.

Auch das vorgegebene Schutzniveau kann durch den Bauherrn erhöht werden. Das gesellschaftlich akzeptierte Schutzniveau ergibt sich aus den Vorgaben der zutreffenden Vorgaben.

Festzuhalten ist, dass durch die Nutzung, die sich daraus ergebenden Gefährdungen und die weiteren Randbedingungen die Schutzziele wesentlich beeinflusst werden. Schon deshalb sind die konkreten Randbedingungen festzuhalten.

1.6 Risikobetrachtung

Gebäudeart/Gebäudeklasse Art. 2 Abs. 3 BayBO

  • GK 3 oder GK 5

  • GK 1, 2 oder 4 nur, wenn Gesamtfläche des Gebäudes bzw. der NE unter 400 m2

Einstufung der Baumaßnahme Art. 2 Abs. 4 BayBO

  • Sonderbau wegen Unterbringung pflegebedürftiger Personen ab bestimmten Personenzahlen je nach Bauordnungen oder eingeführten Richtlinien (6 Personen je Nutzungseinheit oder grundsätzlich, wenn Intensivpflege oder gemeinsame Rettungswege für mehr als 12 pflegebedürftige Personen)

 Anlage 4b Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für die Betreuung alter bzw. pflegebedürftiger Menschen in Gruppenwohnbereichen – Seite 467 – 01.09.2015<<>>

1.7 Einzelfallbetrachtung

In Abhängigkeit von der Gebäudeklasse sind formal die entsprechenden Anforderungen aus der BayBO zutreffend.

Da es sich bei der Unterbringung in Gruppenwohnbereichen in Bayern um nicht geregelte Sonderbauten handelt, sind nach Art. 54 Abs. 3 BayBO formal entsprechende Maßnahmen für die Sondernutzung zu berücksichtigen, welche zusätzlich zu den Vorgaben aus der Bauordnung umzusetzen sind (ggf. auch geringere Anforderungen zulässig bei entsprechender Gefahrenlage).

Ziel ist die Einhaltung der vorgegebenen Schutzziele im gesellschaftlich akzeptierten Schutzniveau. Letzteres ergibt sich aus der BayBO oder vergleichbaren Sonderbauvorschriften bzw. dem Stand der Technik.

In Abhängigkeit des Einzelfalls sind für nicht geregelte Sonderbauten entsprechende Maßnahmen vorzusehen. Deshalb sind die besonderen Bedingungen festzuhalten, welche auch Planungsgrundlage sind.

Nutzung

  • Gebäude für mehrere Nutzungseinheiten »Betreutes Wohnen/betreute Wohngemeinschaften«

  • Zusammenleben von mehr als 6 teilweise auch bis zu 12 Bewohner in betreuten Wohngruppen/Nutzungseinheiten (bis 6 pflegebedürftige Personen innerhalb einer Nutzungseinheit oder 12 im Gebäude mit denselben Rettungswegen keine zusätzlichen Anforderungen)

  • Besondere Wohnformen für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf

  • Unterbringung der Bewohner in Nutzungseinheiten zwischen 200 m2 bis 500 m2

  • Mehrgenerationenhäuser möglich mit Wohngemeinschaften

  • Betreuung

Nutzer

  • Pflegebedürftige im Alter von 18, meist von 60 bis 100 Jahren

  • Handlung im Brandfall teilweise unkontrolliert

  • Bewohner meist behindert, dement, nicht mobil

  • Belegungsdichte vergleichbar mit denen in Wohnungen bzw. die Anzahl leicht erhöht

  • Betreuung durch Pflegekräfte, nachts ist Mindestbesetzung festzulegen

 Anlage 4b Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für die Betreuung alter bzw. pflegebedürftiger Menschen in Gruppenwohnbereichen – Seite 468 – 01.09.2015<<>>

Brandlast

  • Vergleichbar mit Standardgebäuden/Wohnungen

Gefahr der Brandentstehung

  • Vom Grundsatz höher als in Standardgebäuden auf Grund der Nutzergruppe

Gefahr der Brandausbreitung abhängig von folgenden Randbedingungen

  • Brandwände oder Abstände zu Nachbargebäuden

  • Geschossdecken (Holzbalkendecken nicht feuerbeständig und ggf. auch nicht dicht)

  • Trennwände zu fremd genutzten Nutzungseinheiten (wenn vorhanden) oder Räumen mit besonderen Brandgefahren

  • Trennwände der Nutzungseinheiten, Wohnbereiche, Zellenbauweise

  • Trennung der Treppenraume von den Nutzungseinheiten

  • Leitungsdurchführungen (Schottungen oft nicht mehr auf dem neuesten Stand)

  • Wartung der sicherheitstechnischen Anlagen und Brandschutzeinrichtungen

Gefahr für die Flucht und Rettung abhängig von folgenden Randbedingungen

  • Pflegebedürftigkeit, Behinderungen, Bettlägerigkeit der Nutzer

  • Führung, Anzahl und Länge der baulichen Rettungswege

  • Bauliche Ausführung der Rettungswege

  • Freihalten der Rettungswege

  • Organisation der Rettung bzw. Evakuierung bzw. Anwesenheit von Betreuern

  • Anzahl und Ausbildung der Pflegekräfte

Gefahr für die Einsatzkräfte abhängig von folgenden Randbedingungen

  • Zeitverzug bei der Branderkennung bzw. Alarmierung

  • Ortskenntnis

  • Flächen für die Feuerwehr, Zufahrtsmöglichkeit, Zugangsmöglichkeiten

  • Löschwasserversorgung

  • Steigleitungen

  • Löschanlagen

  • Ausdehnung der Gebäude

     Anlage 4b Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für die Betreuung alter bzw. pflegebedürftiger Menschen in Gruppenwohnbereichen – Seite 469 – 01.09.2015<<>>
  • Abstände oder Trennungen zu Nachbargebäuden

  • Unterteilung in Brandabschnitte

  • Größe der Nutzungseinheiten und deren Abtrennungen

  • Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile und Decken

  • Ausführung der Angriffswege (Treppen, Treppenräume)

  • Möglichkeiten der Rauchabführung

Beurteilungsgrundlagen. Vorgaben aus dem Standardbrandschutzkonzept

In Bayern ist keine Sonderbauverordnung oder Sonderbaurichtlinie für Pflegeheime eingeführt. Das trifft auch für die Betreuung der Bewohner in Gruppenbereichen zu. Solche Sondernutzungen können nicht nur nach dem Standardbrandschutzkonzept (BayBO) geplant bzw. errichtet werden, da auf Grund der besonderen Nutzung und der sich daraus ergebenden Gefährdungen die Schutzzielerreichung nicht sichergestellt wird.

Zusätzlich zu den bauaufsichtlichen Anforderungen ist das Schutzziel so zu konkretisieren, dass

  • ein Brandausbruch rechtzeitig erkannt,

  • die Feuerwehr ohne Verzögerung alarmiert wird,

  • die Personenrettung ins Freie, in einen benachbarten Brandabschnitt oder in einen anderen sicheren Bereich erfolgen kann.

  • Die vorgenannten sicheren Bereiche sollen alle zusätzlichen Bewohner aus der von einem Brand betroffenen Nutzungseinheit aufnehmen können, wobei die weiteren Rettungswege noch nutzbar sein müssen.

Deshalb sind zusätzliche Maßnahmen vorzusehen (über die Anforderungen aus der Landesbauordnung hinaus).

Z. B. kann das Brandschutzkonzept auf folgende Vorschriften aufgebaut werden:

BayBO in Verbindung mit der Handlungsempfehlung für den vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von vollstationären Pflegeeinrichtungen der 4. Generation von Mecklenburg-Vorpommern.

In anderen Ländern sind entsprechende Richtlinien oder Verordnungen eingeführt, so dass dort nicht auf »ausländische Sonderbauvorschriften oder Richtlinien« zurückgegriffen werden muss (z.B. in Rheinland-Pfalz die eingeführte Heimrichtlinie, Gleiches gilt sinngemäß auch für Hessen, Hamburg, Baden-Württemberg und NRW).

Alternativ können vorgenannte Richtlinien in Anlehnung herangezogen werden. Wobei hier nicht nur die jeweiligen Rosinen herausgepickt werden können. Die Planungen müssen in sich geschlossen und vor allem schutzzielgerecht erfolgen.

 Anlage 4b Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für die Betreuung alter bzw. pflegebedürftiger Menschen in Gruppenwohnbereichen – Seite 470 – 01.09.2015<<>>

Alle in den jeweiligen Bundesländern »Eingeführten Technischen Baubestimmungen« gelten in jedem Fall und müssen beachtet werden, wie z.B. Leitungsanlagenrichtlinie für die Verlegung von Leitungen jeglicher Art außer Lüftungsleitungen, Lüftungsanlagenrichtlinie für die Lüftungsanlage einschließlich der Lüftungsleitungen, DIN 4102 usw.

Letztere Aussage trifft auch für die Verordnungen für technische Anlagen zu (FeuV, EltBauV).

Grundsätzlich ist für jedes Bauvorhaben ein BS-Konzept zu erstellen, mit dem der jeweilige Einzelfall zu betrachten ist. Abweichungen von den Vorgaben sind immer zulässig, soweit diese begründet sind mit dem Nachweis der Schutzzielerreichung.

Brandschutz wird nicht nur im Zeitraum der Planung, sondern auch im Bau- und vor allem im Nutzungszeitraum sichergestellt. Das Brandschutzkonzept ist Grundlage für den Schutz vor Brand- und vergleichbaren Gefährdungen.

Nachfolgend die Gliederung und groben Inhalte des BS-Konzeptes:

  • Baulicher Brandschutz

  • Anlagentechnischer Brandschutz

  • Betrieblicher Brandschutz

  • Abwehrender Brandschutz

  • Abweichungen von baurechtlichen Vorgaben

2. Baulicher Brandschutz

Grundsätzlich sind vor den nachfolgenden speziellen Anforderungen die Schutzziele dieser Bauteile oder anderweitigen Forderungen darzulegen. Das ist vor allem obligatorisch, wenn von Vorgaben abgewichen wird. Ohne die Schutzzielangabe kann nicht eingeschätzt werden, ob die Anforderungen im konkreten Einzelfall risikogerecht sind; in der nachfolgenden Darstellung wird auf die Schutzzieldarstellung verzichtet. Auch der spätere Betreiber kann nur so die risikogerechte Nutzung sicherstellen.

Die speziellen Schutzziele sind meist im Absatz 1 der jeweiligen Forderung aus der Bauordnung zu entnehmen.

2.1 Bebauung der Grundstücke und die Einhaltung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)

Abstandsflächen in Abhängigkeit von der Höhe des Gebäudes und der Einstufung des Baugebietes (Kerngebiet, Gewerbe- u. Industriegebiet bzw. Sondergebiet).

Abstände zu Gebäuden auf dem eigenen Grundstück in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsdauer und der Brennbarkeit der Außenwände bzw. der Brandgefahr.

 Anlage 4b Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für die Betreuung alter bzw. pflegebedürftiger Menschen in Gruppenwohnbereichen – Seite 471 – 01.09.2015<<>>

2.2 Nutzungseinheiten

Die Pflegebereiche sind in Nutzungseinheiten von max. 500 m2 zu unterteilen, mit einer Belegung von bis zu 12 Bewohnern je Nutzungseinheit. Diese Nutzungseinheiten dürfen sich nur über ein Geschoss erstrecken (keine mehrgeschossigen Nutzungseinheiten).

Die Nutzungseinheiten bestehen aus einer Gemeinschaftszone mit direkt angeschlossenen Bettenzimmern. Die Bettenzimmer müssen direkt an der Gemeinschaftszone angeschlossen sein.

2.3 Abschottende Bauprodukte/Baukonstruktiver Brandschutz

Brandabschnitte; Brandwände (Art. 28 BayBO)

Anforderungen an Brandwände in Abhängigkeit von der GK:

  • GK 5 = BW

  • GK 4 = F 60 A + M

  • GK 3 = F 60 A

  • GK 3 = F 30/F 90 (nur »Äußere BW«)

Darlegung, wo sich die Brandwände befinden

  • Äußere Brandwände sind …

  • Innere Brandwände sind …

  • Türen in inneren BW T 90 ggf. T 30 RS, soweit Flure angrenzen

Auf die Planung und Ausbildung der Brandwände im Dachbereich ist besonders zu achten. Das trifft auch auf die Abstände von Gauben oder anderen Öffnungen von den Brandwänden zu.

Auch hier empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Brandabschnitte.

Tragende Teile, tragende Wände. Geschossdecken mit tragender Funktion (Art. 25 BayBO)

  • BayBO entsprechend der Gebäudeklasse, mind. F 30 A

  • In obersten DG und erdgeschossigen Gebäuden mind. feuerhemmend

Außenwände (Art. 26 BayBO)

  • Nach BayBO entsprechend der Gebäudeklasse

  • Verhinderung des Feuerüberschlages über die Außenwände

  • Anforderungen an Doppel- oder Klimafassaden

 Anlage 4b Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für die Betreuung alter bzw. pflegebedürftiger Menschen in Gruppenwohnbereichen – Seite 472 – 01.09.2015<<>>

Trennwände und Türen (Art. 27 BayBO)

  • Zwischen NE selbst und anderen Räumen nach BayBO, mind. F 30 A

  • Innerhalb einer NE mind. F 30 A zur Sicherung der horizontalen Rettung in benachbarte NE (Teilung von Nutzungseinheiten in zwei Rettungsbereiche)

  • Wände von Lagerräumen und Funktionsbereichen mind. F 30 A

  • Räume mit erhöhter Brandgefahr F 90 A/T 30

Trennwände von mehrgeschossigen Hallen (Abweichung von Art. 29 BayBO)

  • Wie Geschossdecken, Türen T 30 RS

Decken als Raumabschluss wie tragende Decken (Art. 29 BayBO)

  • Nach BayBO entsprechend der Gebäudeklasse

  • Decken von Nutzungseinheiten ohne Öffnungen

Dachdecken, Dächer (Art. 30 BayBO)

  • Harte Bedachung

Dämmstoffe. Unterdecken, Verkleidungen

  • Dämmstoffe in Gebäuden nichtbrennbar (außer unter Estrich)

  • Verkleidungen an Wänden nichtbrennbar

  • Unterdecken und Verkleidungen an Decken nichtbrennbar

  • Unterkonstruktionen nichtbrennbar

  • Schächte und Kanäle auch in Hohlräumen nicht brennbar

2.4 Rettungswege (Art. 12, 31 bis 36 BayBO)

2.4.1 Führung der Rettungswege

  • Alle erforderlichen Rettungswege baulich

  • Anschluss jeder Nutzungseinheit an einen Treppenraum ggf. über Flur

  • 2. RW in benachbarte Nutzungseinheit mit TR-Zugang

  • 2. RW auch über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen

  • Evakuierung in der Nachbarnutzung durch eigenes Personal sicherstellen

  • Evakuierungszeit max. 10 min, sonst Anordnung von notwendigen Fluren

 Anlage 4b Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für die Betreuung alter bzw. pflegebedürftiger Menschen in Gruppenwohnbereichen – Seite 473 – 01.09.2015<<>>

2.4.2 Bauliche Ausführung der Rettungswege

Breite der Rettungswege allgemein

  • Rettungswege mind. 1,2 m Breite

  • Rettungswegbreiten abhängig von der Nutzerzahl und Bettentransport

  • Abstimmung der aufeinanderfolgenden Rettungswegbreiten

Innerhalb von Nutzungseinheiten

  • Freihalten der Rettungswege zu einer Ausgangstür (mind. 90 cm)

  • Einbauten und Möblierungen in Gemeinschaftsbereichen schwerentflammbar

  • Massivholzmöbel in Gemeinschaftsbereichen zulässig

  • Gänge innerhalb von NE mind. 1,5 m Breite

Flure (Art. 34 BayBO)

  • Stichflure max. 15 m

  • Keine Einengungen durch Einbauten oder Türen

  • Flurwände feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen F 30 A

  • Fenster oder Rauchabzüge für Flure

  • Unterteilungen der Flure in Rauchabschnitte (RS-Türen nach DIN 18095)

Treppen (Art. 32 BayBO)

  • Außentreppen nichtbrennbar (keine Feuerbeaufschlagung)

  • Treppenbreite mind. 1,5 m

  • Keine Wendeltreppen

  • Geschlossene Tritt- und Setzstufen

Treppenräume (Art. 33 BayBO)

  • GK 1, 2 und 3 feuerhemmende Treppenraumwände, Bekleidung A

  • GK 4 hochfeuerhemmend

  • GK 5 Bauart BW

  • Immer Rauchabzug an oberster Stelle

Türen

  • In BW Türen T 90 RS (ggf. T 30 RS in Fluren)

  • Räume mit erhöhter Brandgefahr T 30 RS

  • Zwischen NE und Treppenräumen mind. T 30 RS

  • Zwischen NE mind. T 30 RS

     Anlage 4b Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für die Betreuung alter bzw. pflegebedürftiger Menschen in Gruppenwohnbereichen – Seite 474 – 01.09.2015<<>>
  • Zwischen NE und Lagerräumen oder Funktionsbereichen T 30 RS

  • Zwischen NE und notwendigen Fluren mind. RS ggf. VDS

  • Sonstige Türen innerhalb der NE mind. VD

Türbreiten und weitere Anforderungen

  • Türbreite von Aufenthaltsräumen mind. 90 cm

  • Aufschlagrichtung in Rettungswegrichtung (außer Aufenthaltsräume)

  • Keine Schwellen, müssen immer geöffnet werden können

  • Keine Pendel- oder Schiebetüren in Rettungswegen

2.5 Aufenthaltsräume im Dachgeschoss (Art. 33 BayBO)

  • Anschluss der Dachgeschosse an die beiden notwendigen Treppenräume

  • Führung der Trennwände und Decken bis an die Dachhaut oder alternativ vorsehen feuerwiderstandsfähiger Wände, Decken, Dachschrägen mit mit feuerhemmendem Anschluss

  • Berücksichtigung der besonderen Anforderungen bei zwei übereinanderliegenden Dachgeschossen

2.6 Aufenthaltsräume im Kellergeschoss (Art. 27, 31 u. 34 BayBO)

  • Keine Gruppenwohnbereiche in Kellergeschossen

  • Feuerwiderstandsfähigkeit der Wände und Türen (F 90, T 30) zwischen Aufenthaltsräumen und anderen Kellerräumen

  • Vorsehen von einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder zwei Rettungswegen

  • Bei zwei übereinander liegenden Kellergeschossen getrennte Ausgänge nachweisen

2.7 Haustechnische Anlagen (Art. 37 bis 43 BayBO)

Aufzüge/Bettenaufzüge/Feuerwehraufzüge

  • Ab GK 4 Brandfallsteuerung vorsehen, mit Eingriffsmöglichkeit für FW

  • Feuerwehraufzüge nur in Hochhäusern oder in Abhängigkeit vom Konzept

  • Ggf. Bettenaufzüge vorsehen, z.B. in größeren Gebäudekomplexen

Weitere haustechnischen Anlagen, welche in dem Gebäude vorhanden sind oder sein werden, sind aufzuzählen.

 Anlage 4b Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für die Betreuung alter bzw. pflegebedürftiger Menschen in Gruppenwohnbereichen – Seite 475 – 01.09.2015<<>>
  • Leitungsanlagen; LAR

  • Elektrische Anlagen; EltBauV

  • Lüftungsanlagen; LARL

  • Feuerungsanlagen; FeuV

  • Abfallanlagen und Räume für die Lagerung von Abfall

  • Kälteanlagen

  • Andere haustechnische Anlagen.

Es ist eindeutig darzulegen, dass und ggf. wie alle jeweils zutreffenden Vorschriften eingehalten werden (z.B. die eingeführten Technischen Baubestimmungen) und wie das Abschottungsprinzip, trotz der Verlegung von Leitungsanlagen unterschiedlichster Art, nicht zerstört wird.

Das trifft vor allem auf die Sicherung von Rettungswegen zu.

Die erforderlichen Maßnahmen oder die genaue Umsetzung in größeren Gebäuden mit umfangreicher Gebäudetechnik ist z.B. im Rahmen eines gebäudetechnischen BS-Konzeptes zu planen (Anlage zum BS-Nachweis). Diese Planungen sind frühzeitig mit dem bautechnischen BS-Konzept abzustimmen, da die erforderlichen Leitungsdurchführungen oder Durchdringungen bei den Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind. Das trifft auch auf die Planung von späteren Nachbelegungen zu.

3. Anlagentechnischer Brandschutz

3.1 Brandmeldeanlagen, Gefahrenmeldeanlagen

  • Brandmeldeanlage Kat. 1 Vollschutz mit Aufschaltung zur Feuerwehr

  • Technische Maßnahmen gegen Falschalarme

  • Personelle Maßnahmen unzulässig

  • Alarmierungsanlagen nur für das Personal

  • Stiller Alarm mit Klartext wie Brandgeschoss und Zimmernummer

  • Zentrale Bedienung in der BMZ der Sicherheitstechnik wie Feuerlöschanlagen, RWA, BMA, Alarmierungsanlagen

3.2 Feuerlöschanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserrückhaltung (Art. 12 BayBO und zutreffende Technische Regeln)

Zwingend erforderlich sind folgende Löschanlagen/Einrichtungen:

  • Geeignete Handfeuerlöscher

  • Steigleitung trocken oder Wandhydrant mit FW abstimmen

 Anlage 4b Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für die Betreuung alter bzw. pflegebedürftiger Menschen in Gruppenwohnbereichen – Seite 476 – 01.09.2015<<>>

Aussagen zu den geplanten oder sonst erforderlichen Feuerlöschanlagen

  • Treppenaugen

  • Lichtschächte zum Beschäumen von Heizräumen und Heizöllagern

  • Sprinkleranlagen in Ausnahmefällen

3.3 Rauch und Wärmeabzug

Darlegung der Entrauchung aller Gebäudeteile

  • Entrauchung Kellergeschoss über mind. eine Öffnung durch FW

  • Entrauchung der NE z.B. über vorhandene Fenster oder maschinell

  • Entrauchung der Flure über Fenster oder maschinell

  • Entrauchung der Treppenräume an oberster Stelle mit ca. 1 m2

  • Rauchableitungsmöglichkeit für Hallen an höchster Stelle 1 %/2 %

3.4 Blitzschutzanlagen

  • Blitzschutzanlage für inneren und äußeren Blitzschutz zwingend erforderlich

  • Sicherstellung der Wartung

3.5 Sicherheitsbeleuchtung

  • In allen Rettungswegen

  • Für die Sicherheitszeichen

  • Gemeinschaftsbereich in den Nutzungseinheiten

3.6 Sicherheitsstromversorgung

Für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen mit 3-stündigem Betrieb wie:

  • Sicherheitsbeleuchtung

  • Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen der Löschwasserversorgung

  • Brandmelde-, Alarmierungs- und Rufanlagen

  • Rauchabzugsanlagen

  • Anlagen zur Brandbekämpfung

  • Brandfallsteuerung der Aufzugsanlagen

 Anlage 4b Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für die Betreuung alter bzw. pflegebedürftiger Menschen in Gruppenwohnbereichen – Seite 477 – 01.09.2015<<>>

3.7 Gruppenküchen

  • Bei Abwesenheit des Personals kein Betrieb der Küchen zulässig

  • Sicherung durch zentralen Schlüsselschalter zum Abschalten der Küchen

3.8 Funkversorgung

  • Nur in großen Gebäuden, bei denen die Funkversorgung in Frage gestellt wird

4. Betrieblich-organisatorischer Brandschutz

  • Beurteilung der Brandgefahr und Festlegung der dadurch erforderlichen Maßnahmen (Gefährdungsbeurteilung/Risikoanalyse)

  • Sicherung der Zugänglichkeit

  • Kennzeichnung und Freihalten der Flächen für die Feuerwehr

  • Freihalten der Flächen für die Feuerwehr

  • Feuerwehrpläne und andere Einsatzunterlagen auf dem neuesten Stand halten

  • Beratung der Einsatzkräfte/Lotsendienst in größeren Einrichtungen

  • Betriebliche Gefahrenabwehrpläne in größeren Einrichtungen

  • Brandschutzordnung

  • Flucht- u. Rettungswegpläne mit Darstellung der Gefahrbereiche in allen Geschossfluren und im Eingangsgeschoss

  • Beschilderung der Rettungswege

  • Beschilderung der Räume mit Gefahrstoffen

  • Brandschutzbeauftragter, Kräfte für Brandschutz

  • Freihalten der Rettungswege von Brandlasten

  • Vorkehrungen der Rettung Behinderter oder Rollstuhlbenutzer

  • Belehrungen der Belegschaft (mind. 2-mal jährlich)

  • Evakuierungsübungen

  • Wartung der sicherheitstechnischen und baulichen Brandschutzvorkehrungen

  • Löschkräfte, Betriebs- oder Werksfeuerwehren

  • Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen nach SPrüfV

 Anlage 4b Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für die Betreuung alter bzw. pflegebedürftiger Menschen in Gruppenwohnbereichen – Seite 478 – 01.09.2015<<>>

5. Abwehrender Brandschutz

5.1 Feuerwehrplan

  • Meist erforderlich, im Einvernehmen mit der Feuerwehr erstellen

5.2 Feuerwehrzufahrt, Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 BayBO)

  • Standortfestlegung für Schlüsselkasten und BMZ

  • Aufstellflächen für Löschfahrzeuge festlegen

  • Aufstellflächen für die Drehleitern meist nicht erforderlich

  • Sicherung der Zugänglichkeit, Zufahrt, Aufstellflächen und Umfahrt

  • Nachweis der Bewegungsflächen für die Feuerwehr

  • Festlegung der Beschilderung der Zufahrten und Umfahrten ggf. mit Lageplänen

  • Nachweis der Tragfähigkeit der Flächen für die Feuerwehr

  • Sicherung der Feuerwehrzufahrt im Winter (Pfosten)

  • Ggf. Sicherung der FW-Zufahrt durch Grunddienstbarkeit

Es empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Flächen für die Feuerwehr als Anlage zum BS-Nachweis.

5.3 Löschwasserversorgung (Art. 12 BayBO)

Welche Löschwasserquellen sind vorhanden bzw. geplant. Erforderlich sind ca. 1.600 l/min.

Folgende Löschwasserquellen sind möglich:

  • Öffentliche Hydranten (i.d.R. Unterflurhydranten)

  • Private Hydranten (i.d.R. Überflurhydranten)

  • Löschwasserbrunnen

  • Löschwasserteiche

  • Löschwasserbehälter

Zur Beurteilung, ob die Löschwasserversorgung ausreicht, benötigt der Prüfer Entfernungen von Löschwasserquellen zu den Treppenräumen und die Leistung/Kapazität der Löschwasserversorgung.

Hier empfiehlt sich ein Lageplan mit Einzeichnung der Löschwasserquellen als Anlage zum Brandschutznachweis.

 Anlage 4b Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für die Betreuung alter bzw. pflegebedürftiger Menschen in Gruppenwohnbereichen – Seite 479 – 01.09.2015<<

6. Genehmigungspflichtige Abweichungen

Aussage, dass keine Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften geplant sind oder »bis auf nachfolgende Abweichungen wird das Baurecht eingehalten«.

Jeder Antrag ist zu begründen, z.B.:

  • Warum kann das Baurecht nicht eingehalten werden

  • Aufzählen der Kompensationsmaßnahme

  • Eigene Aussage zur Vertretbarkeit der Abweichung bzw. dass die Schutzziele erreicht werden

Bei genehmigten Gebäuden sind die vorhandenen Abweichungen ebenfalls aufzuzählen. Bei Änderungen in den betreffenden Bereichen ist darzulegen, warum diese bereits genehmigten Abweichungen noch vertretbar sind.

7. Besondere Maßnahmen für besondere Nutzungen

Diese Maßnahmen sind in Abhängigkeit vom Einzelfall und einer Gefährdungsbeurteilung gemeinsam mit dem Nutzer festzulegen.