Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung

Inhaltsübersicht

 Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 409 – 01.09.2015>>

Brandschutzkonzept KIGA Sonnenschein (Stand 24.01.2015)

Träger

Stadt Musterstadt
Musterplatz 1
0000 Musterstadt

Brandschutzkonzeptersteller

Mustermann

Inhaltsverzeichnis

1.

Grundlegende Angaben

1.1

Aufgabenstellung, Abgrenzung des Vorhabens

1.2

Grundlegende Unterlagen

1.3

Nutzung/Nutzer/besondere Gefährdungen/Randbedingungen

1.4

Schutzziele/Schutzniveau

1.5

Risikobetrachtung/Beurteilungsgrundlagen

2.

Bauliche Grundlagen

2.1

Bebauung des Grundstücks/Einhaltung von Abstandsflächen

2.2

Grundlegende Anforderungen an Baustoffe und Bauteile

2.3

Abschottende Bauprodukte/Baukonstruktiver Brandschutz

2.4

Rettungswege

2.5

Haustechnische Anlagen

3.

Anlagentechnischer Brandschutz

3.1

Gefahrenmeldeanlagen

3.2

Feuerlöschanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserückhaltung

3.3

Rauch- und Wärmeabzug

3.4

Blitzschutzanlagen

3.5

Sicherheitsbeleuchtung/Beleuchtung der Rettungswegzeichen

3.6

Sicherheitsstromversorgung

4.

Betrieblich-organisatorischer Brandschutz

4.1

Freihalten der Flächen für die Feuerwehr

4.2

Sicherung der Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte

4.3

Information der Einsatzkräfte im Brandfall

4.4

Freihalten der Rettungswege

4.5

Fluchtwegbeschilderungen Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 410 – 01.09.2015<<>>

4.6

Flucht- und Rettungswegpläne

4.7

Elektrische Geräte und Anlagen

4.8

Brandschutzordnung

4.9

Vorhalten von Löschgeräten

4.10

Bestellung eines Brandschutzbeauftragten

4.11

Belehrung der Mitarbeiter

4.12

Evakuierungsübungen

4.13

Sammelplätze

4.14

Umgang mit »Offenem Feuer«

4.15

Weitere betriebliche Brandschutzmaßnahmen

4.16

Brandschutzerziehung der Kinder

5.

Abwehrender Brandschutz

5.1

Feuerwehrpläne/Einsatzunterlagen

5.2

Feuerwehrzufahrt/Flächen für die Feuerwehr

5.3

Zugänglichkeit zur Einrichtung

5.4

Löschwasserversorgung

5.5

Übungen/Ortskenntnisse der Einsatzkräfte

6.

Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften

7.

Zusammenfassung

8.

Unterschriften

1. Grundlegende Angaben

1.1 Aufgabenstellung/Abgrenzung der Nachweisführung

Im Zuge einer Begehung wurden Brandschutzmängel festgestellt, welche den Träger der Einrichtung veranlassten, die erforderlichen BS-Maßnahmen auf der Grundlage eines BS-Konzeptes festlegen zu lassen.

Die Aufgabenstellung besteht in der Darstellung der bestehenden brandschutztechnischen Infrastruktur als Grundlage für die Festlegung von erforderlichen Maßnahmen. Das fertige BS-Konzept kann gleichzeitig Grundlage für die regelmäßig zu wiederholenden obligatorischen Gefährdungsbeurteilungen sein, allerdings nur in Bezug auf die Brand- und vergleichbaren Gefährdungen (siehe § 5 ArbSchG, einschließlich § 3 ArbStättV).

Die Anforderungen an die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ergeben sich aus weiteren ggf. zutreffenden Verordnungen des Arbeitsschutzrechtes (wenn zutreffend, z.B. BetrSichV in Bezug auf Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen, GefStoffV in Bezug auf den Umgang mit Gefahrstoffen, BioStoffV in Bezug auf biologische Arbeitsstoffe). Die  Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 411 – 01.09.2015<<>>Betrachtung anderer Gefährdungen ist in der Regel nicht Inhalt von BS-Konzepten und auch nicht beauftragt.

Es wird festgehalten, dass für die Kindereinrichtung kein vollständiges Brandschutzkonzept vorhanden ist (bis auf den Anbau der Turnhalle). Das Konzept wird deshalb für die gesamte Kindereinrichtung erstellt.

Die Kindereinrichtung ist genehmigt. Das Nutzerverhalten wirkt sich teilweise auf die Rettungswege aus. Vor allem werden die »Notwendigen Flure« teilweise als Spielflure genutzt. Da momentan im EG beide Rettungswege ausschließlich über die »Notwendigen Flure« geführt werden, sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Auch der »Notwendige Treppenraum« wird genutzt und ist nicht von den »Notwendigen Fluren« getrennt, weshalb ebenfalls Maßnahmen zur Rettungswegsicherung und zur Verhinderung einer Brandausbreitung zwischen den Geschossen umzusetzen sind.

1.2 Zur Verfügung gestellte Unterlagen

Als Arbeitsgrundlage wurden vom Planer folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt (Bauantragsunterlagen, Drittschrift für die Gemeinde):

  • Baugenehmigung vom 09.06.1992 mit Eingabeplänen

  • Baugenehmigung vom 28.04.1993 mit Eingabeplänen

  • Baugenehmigung vom 25.08.1998 mit Eingabeplänen

  • Baugenehmigung vom 11.01.2011 mit Eingabeplänen und einem genehmigten Brandschutzkonzept für den Neubau eines Turnraumes als Anbau an den bestehenden Kindergarten vom 11.12.2010, Nachweisersteller Architekt Max Planemann

  • Begehungsprotokoll zur Feuerbeschau vom 14.08.2013, Ing.-Büro Kontrollmeister GmbH

1.3 Nutzung/Nutzer/besondere Gefährdungen/zu berücksichtigende Randbedingungen

Nutzung

Kindergarten mit 4 Gruppen mit insgesamt ca. 100 Kindern (3 Gruppen im EG und 1 Gruppe im OG)

Nutzer

  • besondere Personengruppe, Kinder von 3 bis 7 Jahren

  • eingeschränkte Mobilität,

  • geringeres Gefahrenbewusstsein

  • unberechenbares Verhalten im Brandfall

     Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 412 – 01.09.2015<<>>
  • teilweise behindert, ca. 8 % (Bundesdurchschnitt)

  • Betreuung durch Erzieherinnen bzw. Personal

  • Eltern, Besucher teilweise nicht ortskundig

  • Belegungsdichte weit höher als in Standardgebäuden

  • fahrlässige bzw. vorsätzliche Brandstiftung nicht auszuschließen

Brandlast

  • vergleichbar mit Standardgebäuden

  • auf Grund der Nutzung sind die Rettungswege nicht brandlastfrei (Spielflure, Treppenbereich)

Gefährdungen aus der Nachbarschaft

  • Nachbarnutzung mit Brandlasten und Druckgasflaschen (Flüssiggas) ohne ausreichenden Abstand vor Gebäudeöffnungen

Besondere Randbedingungen

Der Betreiber möchte die Flure, wie momentan praktiziert, weiterhin als Spielflure nutzen, da eine reine Flurlösung mit dem Konzept der Kindereinrichtung nicht vereinbar ist. Auch der Treppenraum soll weiterhin genutzt werden und, wenn möglich, offen mit dem Flur in Verbindung bleiben.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die besondere Gefährdung lediglich aus der Nutzergruppe, der Nutzerzahl und der Nutzung als Kindereinrichtung ergibt (Spielflure, offene Treppe). In Bezug auf die Nachbarschaft sind ebenfalls zusätzliche Maßnahmen zu treffen.

1.4 Schutzziele/Schutzniveau

Schutzziele sind in der Regel abhängig von den Gefährdungen und den vorgegebenen Randbedingungen. Es kann Schutzzielkonflikte geben, wenn mehrere Schutzziele zu betrachten sind. Das trifft beispielsweise zu, wenn neben den baurechtlichen Schutzzielen noch Denkmalschutz zu berücksichtigen ist (hier nicht zutreffend).

Auf Grund der Nutzung und Gefährdung in der Kindereinrichtung kann festgehalten werden, dass keine besonderen gesetzlichen Schutzziele wie z.B. Denkmalschutz, Umweltschutz, Katastrophenschutz o.Ä. zu berücksichtigen sind.

Für die BS-Nachweiserstellung sind nur die grundlegenden baurechtlichen Schutzziele von Bedeutung.

 Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 413 – 01.09.2015<<>>

Die baurechtlichen Schutzziele ergeben sich aus Art. 3 und 12 BayBO, vor allem:

  • Minimierung der Brandentstehungsgefahr

  • Behinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch

  • Ermöglichung der Flucht bzw. Rettung

  • Minimierung der Gefahr für die Einsatzkräfte bzw. Ermöglichung von Löschmaßnahmen

Auf Grund der Nachbarnutzung ist noch das besondere Schutzziel »Explosionsschutz, Schutz vor Druckgefäßzerknall« zu betrachten, allerdings nur indirekt, da hier der Nachbar zuständig ist.

Neben den grundlegenden baurechtlichen Schutzzielen sind für den Betrieb der Kindereinrichtung weitere, zumeist arbeitsschutzrechtliche Schutzziele zu beachten, welche allerdings nicht nur den Brandschutz, sondern eben den Gesundheits- und Arbeitsschutz betreffen.

Die Schutzziele des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sind in einem BS-Konzept nicht zwingend zu berücksichtigen. Dafür ist das Instrument Gefährdungsbeurteilung gesetzlich vorgegeben (§ 5 ArbSchG). Verantwortlich für die Erstellung und Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber, hier der Träger. Die Kindergartenleitung hat in der Regel keine ausreichenden Kenntnisse und benötigt Unterstützung des Trägers bzw. der Fachkraft für Arbeitsschutz.

Die bekannten Brandgefährdungen werden bei der Brandschutzplanung bzw. im BS-Konzept berücksichtigt, auch wenn diese Angaben über die Mindestanforderungen des baulichen Brandschutzes hinausgehen.

Das zu erreichende Schutzniveau bzw. das gesellschaftlich akzeptierte Risiko kann aus gesetzlichen Vorgaben, zutreffenden Verordnungen und Technischen Regeln abgeleitet werden. Aus diesem Grund werden bei der Festlegung erforderlicher Brandschutzmaßnahmen oder Kompensationsmaßnahmen vergleichbare Vorgaben in Anlehnung herangezogen.

1.5 Risikobetrachtung/Beurteilungsgrundlagen

Schritt 1 der Risikobeurteilung

Einstufung in eine Gebäudeklasse auf Grund der Gebäudeausdehnung (Art. 2 Abs. 3 BayBO)

Gebäudeklasse GK 3

Grundsätzlich gelten deshalb die BayBO und alle zutreffenden »Eingeführten Technischen Baubestimmungen« (ETB) wie z.B.:

  • Leitungsanlagenrichtlinie für die Verlegung von Leitungen jeglicher Art, außer Lüftungsleitungen,

     Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 414 – 01.09.2015<<>>
  • Lüftungsanlagenrichtlinie für die Lüftungsanlage einschließlich der Lüftungsleitungen

  • DIN 4102 Teil 4 für die geregelten Bauarten

Außerdem gelten die Verordnungen für technische Anlagen (FeuV, EltBauV)

Schritt 2 der Risikobeurteilung

Einstufung auf Grund der Nutzung (Art. 2 Abs. 4 Punkt 10 BayBO)

Sonderbau, Tageseinrichtungen für Kinder

Es handelt sich bei Kindereinrichtungen in Bayern grundsätzlich um nicht geregelte Sonderbauten, da für diese Nutzung keine Sonderbauvorschrift eingeführt ist. Das bedeutet, es gibt zusätzlich zur BayBO, mit den zutreffenden Nebenbestimmungen, keine gesetzlichen Vorgaben für Kindereinrichtungen, mit denen die baurechtlichen Schutzziele umgesetzt werden sollen.

Schritt 3 der Risikobeurteilung

Einzelfallbetrachtung in Bezug auf die zu betrachtenden Schutzziele.

Gefahr der Brandentstehung abhängig von folgenden Randbedingungen

  • vom Grundsatz geringer als in Standardgebäuden, da Kinder betreut werden

  • ggf. Gefahren durch Bastelarbeiten oder Ausschmückungen

  • ggf. Kerzen, Weihnachtsgestecke, Weihnachtsbäume

  • technische Mängel sind nicht auszuschließen (beispielsweise wenn Wartungsanforderungen nicht umgesetzt werden)

Gefahr der Ausbreitung von Feuer und Rauch abhängig von folgenden Randbedingungen

  • Größe der Einrichtung

  • Abstände zu Nachbarnutzungen oder bauliche Trennung »Äußere Brandwände« oder Trennwände

  • Unterteilung ausgedehnter Gebäude durch »Innere Brandwände«

  • Trennung der Geschosse

  • Trennung der einzelnen Gruppenräume

  • Vorhandensein eines Flures bzw. dessen brandschutztechnische Trennung

     Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 415 – 01.09.2015<<>>
  • Brandlasten oder Nutzung der Flure

  • Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte

  • Trennung des Treppenraumes von den Fluren

  • Qualität von Leitungsdurchführungen durch feuerwiderstandsfähige Bauteile

Festzuhalten ist, dass die Brandausbreitung von benachbarten Nutzungen nicht auszuschließen ist. Das gilt auch für die Brandausbreitung von der Kindereinrichtung zu benachbarten Nutzungen (Lagerungen im Hof in unmittelbarer Nähe der Gebäudeöffnungen zur Kindereinrichtung).

Innerhalb der Einrichtung kann eine Brandausbreitung grundsätzlich nie sicher ausgeschlossen werden. Diese Gefährdung erhöht sich in der zu betrachtenden Kindereinrichtung, da die notwendigen Flure als Spielflure genutzt werden.

Das trifft auch auf die Brandausbreitung zwischen den Geschossen zu, da der Treppenraum ebenfalls genutzt wird und nicht in beiden Geschossen von den Fluren getrennt ist.

Gefahr für die Flucht und Rettung abhängig von folgenden Randbedingungen

  • Zeitpunkt der Branderkennung

  • Anzahl und Führung der baulichen Rettungswege

  • Ausbildung der Rettungswege/Schwachstellen

  • Nutzung der Rettungswege (z.B. Spielflure)

  • Fehlende Ausgänge von Gruppenräumen direkt ins Freie

  • Überschreitung der Rettungsweglänge

  • Nutzbarkeit der Rettungswege auf Grund des geringen Alters bzw. der eingeschränkten Mobilität bzw. der Betreuung

  • Besondere Brandlasten oder Gefährdungen

Die Rettungswege sind in der zu betrachtenden Kindereinrichtung weitgehend vorhanden, allerdings ergeben sich auf Grund der Nutzung (Spielflure) und der Führung von meist beiden Rettungswegen über diese genutzten Flure Gefährdungen in Bezug auf die Rettungswegsicherung.

Auf Grund der benachbarten Nutzungen (Lagerbereiche) ohne ausreichenden Abstand bzw. bauliche Trennung können sich besondere Gefährdungen für die Kindereinrichtung ergeben (sehr schnelle Brandausbreitung wegen der Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen). Bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes (z.B. bei einer Explosion bzw. einem Druckgefäßzerknall) können auch die Rettungswege der Kindereinrichtung betroffen sein.

 Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 416 – 01.09.2015<<>>

Gefahr für die Einsatzkräfte abhängig von folgenden Randbedingungen

  • Flächen für die Feuerwehr, Zufahrtsmöglichkeit, Zugangsmöglichkeiten

  • Löschwasserversorgung

  • Ausreichende Abstände oder Brandwände zu Nachbargebäuden oder Nutzungen, vor allem wenn es sich um besondere Gefährdungen handelt (Druckgas- und Flüssiggasflaschen, welche bei einem Brand in einer Kindereinrichtung nicht zu erwarten sind)

  • Ausdehnung der Gebäude, Unterteilung in Brandabschnitte

  • Größe der Nutzungseinheiten und deren Abtrennungen

  • Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile und Decken

  • Vorhandensein und Abtrennung der Rettungswege (Treppenräume, Flure)

  • Tragende Bauteile der Rettungs- und Angriffswege (Treppen, Treppenräume)

  • Nutzung der Rettungswege (sind auch Angriffswege)

  • Vorhandensein von alternativen Rettungs- und Angriffswegen

  • Möglichkeiten der Rauchabführung

Die Gefährdungen für die Einsatzkräfte sind auf Grund der Ausdehnung der Einrichtung nicht höher als die bei Standardgebäuden. Lediglich auf Grund der Nutzung der Rettungswege, welche auch Angriffswege sind, erhöhen sich die Gefährdungen für die Einsatzkräfte geringfügig.

Durch die benachbarte Nutzung ohne ausreichende brandschutztechnische Trennung oder Abstand (vor allem durch die Druckgasflaschen) können sich besondere Gefährdungen für die Einsatzkräfte ergeben.

Zusammenfassung der Einzelfallbetrachtung

Das BS-Konzept der BayBO berücksichtigt nicht die besondere Nutzung, die Nutzer und die sich daraus ergebenden Gefahren (große Anzahl der Kleinkinder).

Um die baurechtlichen Schutzziele und die zutreffenden arbeitsschutzrechtlichen Schutzziele (in Bezug auf die bekannten Brand- bzw. vergleichbaren Gefährdungen) zu erreichen, sind zusätzliche Maßnahmen vorzusehen (siehe Art. 54 Abs. 3 BayBO). In diesem Zusammenhang sind alle bekannten Gefährdungen zu berücksichtigen (auch die Nachbargefährdungen).

Das zu erreichende Sicherheitsniveau (gesellschaftlich akzeptiertes Schutzniveau) kann grundsätzlich aus zutreffenden oder vergleichbaren Vorschriften oder Technischen Regeln entnommen werden. Deshalb können Einzelanforderungen aus anderen Verordnungen wie der Muster-Schulbau- Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 417 – 01.09.2015<<>>richtlinie, Vorgaben für Kindereinrichtungen anderer Bundesländer, die Arbeitsstättenverordnung und das Technische Regelwerk zur Arbeitsstättenverordnung, als Planungsgrundlage oder als Erkenntnisquelle dienen. Die Betriebssicherheitsverordnung mit nachgeordnetem Regelwerk enthält ebenfalls Anforderungen, wenn gefährliche oder überwachungsbedürftige Anlagen zu berücksichtigen sind.

Unter Ziffern 2 bis 5 wird das bestehende Brandschutzkonzept dargestellt, gegliedert nach:

  • Bauliche BS-Maßnahmen (einschließlich Gebäudetechnik)

  • Anlagentechnische BS-Maßnahmen

  • Betriebliche BS-Maßnahmen

  • Abwehrende BS-Maßnahmen

Für alle vorhandenen bzw. geplanten Einzelmaßnahmen bzw. Maßnahmenpakete werden die jeweiligen speziellen Schutzziele vorangestellt, danach die vorhandene oder genehmigte Umsetzung.

Die vom Nachweisersteller für erforderlich gehaltenen zusätzlichen Maßnahmen werden kursiv und fett hervorgehoben.

Die verbleibenden Abweichungen von formal zutreffenden Rechtsvorschriften oder von Baugenehmigungen werden unter Ziffer 6 dargestellt. Dazu gehören auch die Darstellung der Vertretbarkeit bzw. die getroffenen Ersatz- bzw. Kompensationsmaßnahmen.

2. Baulicher Brandschutz

2.1 Bebauung des Grundstückes/Einhaltung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)

Abstandsflächen werden im Wesentlichen gefordert, um die Bebauung nicht übermäßig zu verdichten, was der Belichtung und dem Wohnfrieden zu Gute kommt.

Aus Sicht des vorbeugenden oder abwehrenden Brandschutzes haben Abstandsflächen ebenfalls Bedeutung. Z. B. befinden sich auf diesen Flächen die erforderlichen Zugangsmöglichkeiten oder ggf. auch die Gebäudezufahrten oder Umfahrten für die Feuerwehr. Auch die Brandausbreitung zwischen der zu betrachtenden Kindereinrichtung und Nachbargebäuden oder Nutzungen auf anderen Grundstücken oder auf demselben Grundstück hängt nicht unwesentlich von den Abständen zueinander ab.

Wenn eine weiche Bedachung vorgesehen ist, müssen größere Abstandsflächen eingehalten werden. Das trifft ebenfalls zu, wenn in der Nachbarschaft gefährliche Anlagen geplant sind oder werden (siehe auch Art. 50 BImSchG).

 Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 418 – 01.09.2015<<>>

Nachfolgend werden die Abstandsflächen für die Kindereinrichtung nur aus Sicht des Brandschutzes betrachtet.

Der südöstliche Gebäudeteil befindet sich teilweise auf dem benachbarten Grundstück (Flur Nr. 983/1). Diese Situation ist offensichtlich so genehmigt. Die Trennung der Kindereinrichtung zu dem auf dem Nachbargrundstück liegenden Gebäude (Wohn-/Gewerbebau) wird durch eine Brandwand sichergestellt, also ohne Abstand. Aus brandschutztechnischer Sicht ergeben sich dadurch keine Bedenken. Die rechtliche Situation wird hier nicht betrachtet.

Nach Süden und Westen liegen die Abstandsflächen auf dem Außenbereich der Kindereinrichtung, womit die Anforderungen erfüllt sind.

In nordwestlicher Richtung werden die Abstandsflächen zu Gebäuden ebenfalls eingehalten. Das trifft auch auf den nordöstlichen Bereich in Bezug auf die dort stehenden Gebäude zu (selbes Grundstück wie Kindereinrichtung, genutzt von der Fa. xxxx).

In nordöstlicher Richtung werden ohne Abstand bzw. direkt vor den Fensteröffnungen der Kindereinrichtung Brandlasten, Druckgasflaschen und sogar Flüssiggasflaschen gelagert. Dieser Mangel ist umgehend abstellen zu lassen. Bei der Lagerung von Flüssiggasflaschen ist die TRGS 510 einzuhalten. Von anderen Gebäuden oder Nutzungen (hier die Kindereinrichtung) sind mind. 5 m einzuhalten.

2.2. Grundlegende Anforderungen an Baustoffe und Bauteile (Art. 24 BayBO)

Das Schutzziel in Bezug auf Anforderungen an die Brennbarkeit und Entzündbarkeit liegt in der Vorbeugung gegen Brandentstehung und Ausbreitung.

Der Grundsatz, dass leichtentflammbare Baustoffe oder Bauteile bei der Errichtung von Gebäuden nicht zur Anwendung kommen dürfen, ist obligatorisch bzw. ist diese Forderung nicht nur im Bau- sondern im gesamten Nutzungszeitraum umzusetzen.

Auch hochfeuerhemmende und feuerbeständige Bauteile haben grundsätzlich Anforderungen an die wesentlichen Teile (tragende und oder raumabschließende, je nach Schutzziel). Diese wesentlichen Bauteile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Hochfeuerhemmende Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen gekapselt werden (siehe HolzbauRL).

Für Brandwände gilt, dass diese vollständig aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen und über diese keine Bauteile aus brennbaren Baustoffen geführt werden dürfen. Brandwände haben auch noch Anforderungen an die Standfestigkeit.

 Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 419 – 01.09.2015<<>>

Baustoffe und Bauteile können nach deutschen Normen oder auch europäisch klassifiziert sein. Im nachfolgenden BS-Konzept werden entweder nur die bauaufsichtlichen Anforderungen genannt oder es wird auf deutsche Klassifizierungen hingewiesen.

Die deutschen und vor allem die europäischen Klassifizierungen berücksichtigen nicht die bauaufsichtlichen Anforderungen, sondern stellen viele mögliche Varianten dar, welche den bauaufsichtlichen Anforderungen zugeordnet werden müssen.

Die Erklärung entsprechender Baustoff- und auch Bauteilanforderungen kann am besten durch eine Übersetzungstabelle der bauaufsichtlichen Begriffe in deutsche oder europäische Klassifizierungen geschehen (siehe auch Anlagen der BRL).

Bei den nachfolgenden Anforderungen werden die Baustoffanforderungen an die Bauteile mit genannt.

Festzuhalten ist, dass europäisch klassifizierte Bauprodukte gleichwertig zur Anwendung kommen können, soweit diese die baurechtlichen Anforderungen erfüllen.

In absehbarer Zeit laufen viele Verwendbarkeitsnachweise der »deutschen« Bauprodukte aus. Wenn europäische bzw. harmonisierte Normen vorhanden sind, werden keine neuen deutschen Verwendbarkeitsnachweise mehr erstellt. Nach Ablauf der deutschen Verwendbarkeitsnachweise dürfen nur noch Bauprodukte entsprechend der Bauproduktenverordnung zur Anwendung kommen. Deshalb ist vor Beschaffung von Bauprodukten immer auf die Gültigkeit der Verwendbarkeitsnachweise zu achten. Das gilt auch sinngemäß für den Einbau von Bauarten bzw. Bausätzen.

Die vorhandene Feuerwiderstandsfähigkeit und die Einhaltung der Baustoffanforderungen der bestehenden Bauteile wurden in der Kindereinrichtung nicht geprüft. Es wird von ordnungsgemäßer Erstellung ausgegangen.

2.3 Abschottende Bauprodukte/Baukonstruktiver Brandschutz

Brandabschnitte; Brandwände (Art. 28 BayBO)

Äußere Brandwände

»Äußere Brandwände« haben die Aufgabe, den »Nachbarschaftsschutz« bei einem Brand sicherzustellen. Das bedeutet, solche Brandwände, auch Gebäudeabschlusswände genannt, sind nur zum Schutz von Gebäuden erforderlich, wenn diese zu nahe an der Grundstücksgrenze stehen (direkt auf der Grundstücksgrenze bzw. mit einem Abstand von weniger als 2,5 m).

Für Gebäude der GK 3 müssen Brandwände mind. hochfeuerhemmend sein und im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen  Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 420 – 01.09.2015<<>>(z.B. F 60 AB). Sie müssen bis direkt unter die Dachhaut geführt werden, wobei keine brennbaren Bauteile über diese Brandwände hinweggeführt werden dürfen.

Die Kindereinrichtung ist vom benachbarten Wohn-/Gewerbegebäude auf dem südöstlichen Grundstück im Bestand durch eine Brandwand getrennt. Die Trennung liegt nicht direkt auf der Grundstücksgrenze. Von Seiten des Brandschutzplaners wird hier von genehmigtem Bestand ausgegangen, da diese Abweichung in den genehmigten Unterlagen ersichtlich ist.

Innere Brandwände

Innere Brandwände haben vergleichbare Anforderungen wie die äußeren Brandwände. Sie haben die Aufgabe, eine Brandausbreitung über diese Wände hinaus zu verhindern bzw. Brandabschnitte mit Ausdehnungen bis zu 40 m Länge zu schaffen, was den Einsatzkräften ermöglichen soll, die Brandausbreitung über diese zulässige Ausdehnungen zu verhindern bzw. auf nur einen Brandabschnitt zu begrenzen.

Innere Brandwände sind auf Grund der geringen Ausdehnung des Gebäudes nicht erforderlich.

Tragende Teile, tragende Wände. Geschossdecken mit tragender Funktion (Art. 25 BayBO)

Die tragenden und aussteifenden Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Das gilt auch für die Geschossdecken. Diese Anforderung soll nicht nur die Flucht und Rettung ermöglichen, sondern auch die Brandbekämpfung.

Für Gebäude der Gebäudeklasse 3 wird eine Feuerwiderstandsfähigkeit für das Tragwerk von mind. 30 min vorgegeben. An die Brennbarkeit werden keine besonderen Forderungen gestellt bis auf das grundsätzliche Verbot, leichtentflammbare Baustoffe zu verwenden (z.B. F 30 B als Mindestanforderung).

Die bestehenden tragenden Bauteile bestehen aus Mauerwerk oder bewehrtem Beton und erfüllen offensichtlich die Mindestanforderungen an feuerhemmende Bauteile.

Außenwände (Art. 26 BayBO)

Außenwände, Außenwandteile, Doppel-/Klimafassaden und Wärmedämmverbundsysteme sind in Abhängigkeit von der Gebäudeeinstufung so auszubilden, dass die Brandentstehung und eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lange begrenzt sind. Damit soll auch der Brandausbreitung über die Außenwände in andere Geschosse oder Nutzungseinheiten entgegengewirkt werden. Das gilt vor allem für große Gebäude mit entsprechenden Außenwandflächen.

 Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 421 – 01.09.2015<<>>

Auf Grund der vorliegenden Gebäudeklasse (GK 3) ergeben sich keine besonderen Anforderungen an die Außenwände, soweit diese nicht tragend sind (nur Verwendungsverbot leichtentflammbarer Baustoffe). Das trifft auch auf die Verkleidungen oder Wärmedämmverbundsysteme auf den Außenwänden zu.

Die Außenwände der Kindereinrichtung bestehen im Wesentlichen aus verputztem Mauerwerk und erfüllen somit die Anforderungen.

Trennwände und Türen (Art. 27 BayBO)

Trennwände sind erforderlich zur Trennung von Nutzungseinheiten und zur Abtrennung von Räumen mit erhöhten Brand- und Explosionsgefahren. Sie müssen als raumabschließende Bauteile ausreichend lange widerstandsfähig gegen Brandausbreitung sein. Gleiches gilt für Technikräume entsprechend den zutreffenden Verordnungen oder Richtlinien (EltBauV, LüAR, FeuV) oder für Lagerräume für Gefahrstoffe (siehe u.a. TRGS 510).

Trennwände sichern das Abschottungsprinzip und verhindern so die Ausbreitung von Feuer und Rauch in benachbarte Nutzungen und Nutzungseinheiten über einen vorgegebenen Zeitraum bzw. schützen sie die technischen Anlagen oder Gefahrstofflager.

Innerhalb der Kindereinrichtung sind keine Trennwände erforderlich (eine Nutzungseinheit, keine Räume mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr). Die Technikräume sind feuerbeständig eingehaust (Türen T 30).

In Heizräumen oder anderen Technikräumen sind Lagerungen, vor allem brennbare Lagerungen nicht zulässig. Eventuelle Lagerbereiche sind feuerbeständig abzutrennen (Tür feuerhemmend, dicht und selbstschließend, z.B. T 30).

Zum angebauten Nachbargebäude auf demselben Grundstück (genutzt durch die Fa. xxxx) ist offensichtlich eine feuerbeständige Trennwand ohne Öffnungen vorhanden.

Decken als Raumabschluss (Art. 29 BayBO)

Decken sichern als tragende und raumabschließende Bauteile das Abschottungsprinzip und verhindern so die Ausbreitung von Feuer und Rauch über einen vorgegebenen Zeitraum zwischen den Geschossen.

Für Gebäude der GK 3 müssen Decken mind. feuerhemmend sein (z.B. F 30 B). Kellerdecken müssen mind. feuerbeständig sein (z.B. F 90 AB).

Die Kindereinrichtung ist zumeist erdgeschossig, nur in Teilbereichen zweigeschossig. Die Geschossdecke über dem EG besteht aus Beton und ist offensichtlich mind. feuerhemmend. Die Decke über der Teilunterkellerung besteht ebenfalls aus Beton und erfüllt die feuerbeständige Anforderung.

 Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 422 – 01.09.2015<<>>

Deckenöffnung zwischen EG und OG im Bereich der Treppe

Nach dem pädagogischen Konzept der Kindereinrichtung sind Spielflächen auch außerhalb der Gruppenräume erforderlich. Da die Flure sehr eng sind, wird zusätzlich der Treppenbereich in beiden Geschossen als Spielfläche genutzt. In diesem Bereich befinden sind auch Regale oder ähnliche Brandlasten. Die Treppe soll nicht vom südlich angrenzenden Flur getrennt werden und als offene Treppe ein gewisses »Raumgefühl« erzeugen.

Durch die offene Treppe ergibt sich eine Öffnung in der Decke, so dass sich Feuer und Rauch vom EG ins OG ausbreiten können (ggf. auch vom OG ins EG).

Damit liegt eine Abweichung von Art. 29 Abs. 4 BayBO vor, wonach sich Nutzungseinheiten von insgesamt max. 400 m2 über 2 Geschosse ausdehnen dürfen. Außerdem handelt es sich hier um eine Abweichung von den Baugenehmigungen bzw. den genehmigten Eingabeplänen, nach denen die Treppe in einem Treppenraum liegt und somit diese Deckenöffnung nicht vorhanden ist.

Nach anderen Vorschriften dürfen in Sonderbauten größere Bereiche über mehrere Geschosse miteinander verbunden werden. Zu nennen sind hier:

Musterschulbaurichtlinie Bund (in Bayern nicht eingeführt, allerdings meist Planungsgrundlage für Schulen):

Zulässigkeit von geschossübergreifenden Hallen über mehrere Geschosse bis zur Hochhausgrenze. Die angrenzenden Räume müssen durch Trennwände entsprechend der Gebäudeklasse und mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Türen gegen die Halle getrennt werden (bei GK 3 z.B. T 30/T 30). Einer von zwei Rettungswegen darf über die Halle geführt werden.

Verkaufsstättenverordnung Bayern:

Zulässigkeit von offenen Treppen zur Verbindung bis zu 3 Geschossen mit einer Gesamtfläche von bis zu 3.000 m2(also Öffnungen in den Decken einer 3-geschossigen Verkaufsstätte). Bei Vorhandensein einer flächendeckenden Löschanlage dürfen alle Geschosse bis zur Hochhausgrenze mit offenen Treppen verbunden werden. Die Geschossflächen sind auf jeweils 5.000 m2begrenzt, womit sich zusammenhängende Flächen von bis zu 30.000 m2ergeben können.

Zur Schutzzielerreichung sind nach den vorgenannten Vorgaben weitere betriebliche und oder anlagentechnische Vorkehrungen zu berücksichtigen. Auch die Nutzung der vorgenannten Sonderbauten kann nicht mit der zu betrachtenden Kindereinrichtung verglichen werden.

In Bezug auf die möglich Brandausbreitung über eine Öffnung in der Decke ist das in der zu betrachtenden Kindereinrichtung vorliegende  Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 423 – 01.09.2015<<>>Risiko weit geringer (im OG vergleichsweise geringe Fläche). Wenn die erforderlichen Rettungswege aus dem OG unabhängig von der offenen Treppe geführt werden und ein nicht auszuschließender Brand schon in der Entstehungsphase erkannt wird, verringert sich das Risiko noch weiter und ist vertretbar.

Folgende Kompensationsmaßnahmen sind deshalb erforderlich:

  • Installation einer flächendeckenden und automatisch auslösenden Internalarmierung über Rauchmelder, welche die Nutzer rechtzeitig alarmiert (Heimrauchmelder nach DIN 14676 ohne Aufschaltung zur Feuerwehr)

  • Vorsehen einer Außentreppe, welche von den Aufenthaltsräumen im OG zu erreichen ist (Bypasslösung siehe BS-Pläne)

  • Trennung zwischen Treppenbereich im EG und den beiden angrenzenden Fluren durch selbstschließende und rauchdichte Türen (nach DIN 18095). Vorhandene Türen können belassen werden, soweit diese selbstschließend sind. Wenn diese Türen im Betriebsablauf offenstehen müssen, sind bauaufsichtlich zugelassene Türschließer zu verwenden

  • Weitere betriebliche Maßnahmen zu Sicherung der Flucht und Rettung bzw. zur Abrundung des zusätzlichen Maßnahmenpaketes (siehe unter betrieblichen Brandschutz in diesem BS-Konzept)

Aus Sicht des Brandschutzplaners ist die Deckenöffnung vertretbar bzw. sind die hier betroffenen Gefährdungen ausreichend gewürdigt.

Dachdecken Dächer (Art. 30 BayBO)

Dächer müssen von außen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein, was bedeutet, es bestehen grundsätzliche Anforderungen an eine »Harte Bedachung«.

Diese Anforderung wird im Bestand für die Kindereinrichtung eingehalten (Holzdachstuhl mit Dachdeckung aus Ziegeln und teilweise mit Trapezblech).

Dächer von Anbauten sind im Abstand von mind. 5 m wie die Decken des Gebäudes herzustellen, wenn die darüber liegenden Fassaden Öffnungen haben. Diese Anforderung soll die Brandausbreitung in die darüber liegenden Geschosse verhindern.

Die Nachbargebäude haben oberhalb der Dächer keine Fassaden mit Öffnungen zu darüber liegenden Geschossen. Für die Kindereinrichtung selbst ist diese Anforderung nicht zu betrachten, da die beiden Geschosse über die offene Treppe miteinander verbunden sind. Außerdem ist diese Situation genehmigt.

 Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 424 – 01.09.2015<<>>

2.4 Rettungswege (Art. 12, 31 bis 36 BayBO)

2.4.1 Führung der Rettungswege

In Kindereinrichtungen sind grundsätzlich zwei bauliche Rettungswege erforderlich, da auf Grund der Nutzergruppe eine Leiterrettung oder die Rettung über Fenster nicht in einer vertretbaren Zeitspanne sicherzustellen ist (siehe auch Art. 31 Abs. 3 BayBO).

Meinung der OBB zur Rettungswegführung

Von der Obersten Baubehörde in Bayern wird die Auffassung vertreten, dass für erdgeschossige Gruppenräume die Rettungswege in Form von Ausgängen direkt aus den Gruppenräumen ins Freie erforderlich sind. Diese Ausgänge sind grundsätzlich als Türen vorzusehen (z.B. Terrassentüren in den Garten). Ein vergleichbares Schutzniveau ist auch für die Obergeschosse anzustreben. Die für andere Sonderbauten übliche Führung beider Rettungswege über notwendige Flure zu zwei Ausgängen, oder zwei Treppenräumen im OG, ist in Kindereinrichtungen nicht schutzzielgerecht, da Flure in Kindereinrichtungen grundsätzlich nicht frei von Brandlasten sind (Spielflure). Der jeweils zweite Rettungsweg kann dann über den Spielflur geführt werden.

Diese Forderung nach direkten Ausgängen aus den Gruppenräumen ist in der zu betrachtenden Kindereinrichtung bis jetzt nicht umgesetzt. Nach den vorliegenden Genehmigungen auch nicht gefordert. Die beiden Rettungswege für die Aufenthalts- oder Gruppenräume und für den Sport-/Veranstaltungsraum werden über die genutzten Flure geführt. In der Genehmigung werden notwendige Flure gefordert, wonach diese formal nicht genutzt werden dürfen.

Aus vorgenannten Gründen werden zusätzliche Rettungswege in beiden Geschossen eingerichtet (siehe auch BS-Pläne).

Im EG werden durch die Verbindung der Gruppenräume zwei Raumgruppen geschaffen (vergleichbar mit Suiten in Hotels für die zusammen nur einmal die erforderlichen Rettungswege nachzuweisen sind). Diese Raumgruppen erhalten jeweils einen Zugang zum Windfang, welcher als notwendiger Flur ausgebildet und vom Spielflur durch eine rauchdichte Tür getrennt wird (RS nach DIN 18095). Für den Gruppenraum und Intensivraum der Mondgruppe kann der neu zu schaffende Rettungsweg auch über den Gang, welcher den Treppenraum mit dem Sport-/Veranstaltungsraum verbindet, zum naheliegenden Ausgang ins Freie geführt werden. Aus dem Sport-/Veranstaltungsraum wird eine Tür zum Garten vorgesehen, welche sich von innen leicht und ohne Hilfsmittel öffnen lässt.

Alternativ kann die Rettungswegführung im EG durch die Schaffung von Ausgangstüren aus jeder Raumgruppe direkt ins Freie erfolgen.

 Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 425 – 01.09.2015<<>>

Die Rettungswege aus anderen Aufenthaltsräumen im EG (Leiterin, Lern- und Spielraum) führen über den Flur zu zwei entgegengesetzt liegenden Ausgängen ins Freie. Für diese Räume steht zusätzlich ein als Rettungsweg nutzbares Fenster zur Verfügung, weshalb diese Rettungswegführung vertretbar ist (Nutzung der Fenster ohne Hilfe von Einsatzkräften).

Die Aufenthaltsräume im OG werden ebenfalls mittels Verbindungstüren zu einer Raumgruppe zusammengefasst, von der eine neue Außentreppe zu erreichen ist.

Der zweite Rettungsweg dieser Raumgruppe wird über die bestehende Rutsche sichergestellt. Zusätzlich steht noch die Treppe ins EG zur Verfügung. Vom EG führt dieser genehmigte Rettungsweg über den Spielflur in zwei Richtungen zu Ausgängen ins Freie.

Alle Rettungswege führen jeweils zu einem sicheren Sammelplatz, welcher noch vom Betreiber festzulegen ist (ggf. zwei Sammelplätze z.B. Garten und Parkplatz).

Da die Raumgruppe im OG nur durch dichte bzw. vollwandige und dichte Türen vom genutzten Flur und Treppenbereich getrennt ist, sind zusätzliche anlagentechnische und betriebliche Maßnahmen erforderlich (Internalarmierung, Freihalten der Verbindungstüren, Beschilderung der Rettungswege, Belehrungen der Belegschaft, Evakuierungsübungen mit den Kindern, siehe auch anlagentechnischer BS und betrieblicher Brandschutz in diesem BS-Konzept).

2.4.2 Bauliche Ausführung der Rettungswege

Innerhalb der Gruppenräume/Raumgruppen

Freihalten der Flucht- und Rettungswege zu den Ausgangs- und Verbindungstüren. Damit ergeben sich Anforderungen an die Gänge innerhalb der Räume, an die Öffnungsmöglichkeit der Verbindungstüren der Raumgruppen bis zu den Ausgängen zum Windfang oder zur Außentreppe und zum Flur bzw. zur offenen Treppe.

Türen im Zuge von Flucht- und Rettungswegen dürfen in der Öffnungszeit nicht verschlossen sein bzw. müssen sich immer in Fluchtrichtung öffnen lassen (ggf. Panikschloss oder Blindzylinder). Das gilt auch für den Sport-/Veranstaltungsraum bei dessen Nutzung.

Flure

Die baulichen Anforderungen an Flure sind erfüllt (Wände feuerhemmend, Türen dichtschließend). Die betrieblichen Anforderungen an notwendige Flure, wie beispielsweise das Freihalten von jeglichen Brandlasten, müssen nicht erfüllt werden, da die Rettungswegsituation verbessert wird. Der Flur wird als Spielflur genutzt, was in Kindereinrichtungen die Regel ist.  Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 426 – 01.09.2015<<>>Da der Flur noch als zweiter Rettungsweg und ggf. als Angriffsweg für die Feuerwehr erforderlich ist (für die weiteren Aufenthaltsräume auch erster Rettungsweg), ist immer ein Bereich von mind. 1 m frei von Gegenständen zu halten. Die Türen im Verlauf bis zu den Ausgängen ins Freie müssen erreicht werden können und dürfen zu den Öffnungszeiten nicht verschlossen sein.

Auf Grund des unabhängigen Ausgangs aus allen Gruppenräumen/Raumgruppen ins Freie ist keine Unterteilung der Flure mittels RS-Türen erforderlich. Lediglich der Treppenbereich ist von den beiden Flurbereichen zu trennen.

Türen

Die Aufschlagrichtung im Zuge von Rettungswegen muss wenn möglich in Rettungswegrichtung sein (außer innerhalb von Aufenthaltsräumen, Gruppenräumen einschließlich zum Flur oder in den Garten).

Feuerhemmende, dichte und selbstschließende Türen (z.B. T 30) sind zur Sicherung von Technikräumen oder Räumen mit erhöhten Brandgefahren erforderlich.

Die Anforderungen an die Türen werden im Bestand erreicht.

Die neue RS-Tür (z.B. nach DIN 18095), im Bereich des Haupteingangs zwischen Flur und Windfang, muss in Fluchtrichtung aufschlagen.

Weitere Hinweise Türen

Türen im Zuge von Rettungswegen müssen, solange Personen auf diese Rettungswege angewiesen sind, in Fluchtrichtung ohne weitere Hilfsmittel nutzbar sein (§ 22 VVB). Elektrische Verriegelungen für Türen in Rettungswegen sind zulässig, wenn sie der »Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen« (EltVTR 1997-12) entsprechen.

Sollten Pendeltüren zur Anwendung kommen, müssen diese Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.

Treppenraum/Außentreppe

Nach Umsetzung dieses BS-Konzeptes bzw. der zusätzlichen Maßnahmen ist die vorhandene Treppe mit Treppenraum aus brandschutztechnischer Sicht nicht mehr notwendig, allerdings weiterhin vorhanden (wie genehmigt).

Die neue einläufige Außentreppe aus nichtbrennbaren Baustoffen (z.B. A 1 oder A 2, wie Gitterrosttreppe aus Stahl) ist ausreichend lange vor Brandbeaufschlagung zu schützen. Fenster im darunterliegenden EG, an denen die Außentreppe vorbeiführt, sind Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 427 – 01.09.2015<<>>mind. feuerhemmend zu schließen oder mit Brandschutzverglasung auszustatten (mind. G 30)

Auf Grund der Internalarmierung ist die Evakuierung nach wenigen Minuten abgeschlossen, so dass hier keine F 30-Verglasung zur Anwendung kommen muss. Um trotzdem einen gewissen Strahlungsschutz zu erreichen, wird vorgeschlagen, dass Produkt PYRODUR zu verwenden. Bei diesem Produkt handelt es sich um ein Mehrscheibenverbundglas mit innenliegender Brandschutzschicht. Diese Schicht quellt im Brandfall auf und verhindert so weitgehend den Durchtritt von Strahlungswärme.

Wenn im dahinter liegenden Raum sehr wenig Brandlast vorhanden ist, kann das ungeschützte Fenster weiterhin belassen werden.

Die DIN 18065 ist bei der Erstellung der Außentreppe zu berücksichtigen

Rutsche

Die bestehende Rutsche ist aus nichtbrennbarem Material und oben geschlossen, so dass diese zu jeder Witterung als 2. Rettungsweg aus dem OG genutzt werden kann.

Eine Rutsche kann von den Einsatzkräften nicht als 2. Angriffsweg genutzt werden. Neben der Außentreppe besteht für die Einsatzkräfte noch die Möglichkeit, tragbare Leitern einzusetzen. Zudem steht noch ein weiterer Angriffsweg über den Flur und die Treppe zur Verfügung.

Fenster

Andere Aufenthaltsräume, für die nur der Flur als Rettungsweg zur Verfügung steht (nur im EG vorhanden wie z.B. Leiterin und Lern- und Spielraum), müssen ein als Rettungsweg nutzbares Fenster haben, wobei die Brüstungshöhe auf beiden Seiten dieser Fenster max. 1,2 m hoch sein darf. Die lichte Öffnung der Rettungsfenster muss mind. 0,6 · 1,0 m groß sein, was im Bestand sichergestellt ist.

Sammelplatz

Sammelplätze sollen die ersten Anlaufstellen nach einer Evakuierung sein. Dort muss vom Personal die Vollzähligkeit festgestellt werden, um den dann eintreffenden Einsatzkräften die erforderlichen Hinweise geben zu können.

Die wesentlichen Anforderungen an Sammelplätze sind:

  • ausreichend groß

  • weit genug vom Gebäude entfernt (Trümmerschatten, Verrauchung)

  • Möglichkeit, sich ggf. gemeinsam weiter vom Brandort zu entfernen

  • sicher vor Straßenverkehrsgefahren

 Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 428 – 01.09.2015<<>>

Die Sammelplätze müssen noch festgelegt werden. Dazu gehören auch die Beschilderung und die Dokumentation im Feuerwehrplan.

2.5 Haustechnische Anlagen (Art. 37 bis 43 BayBO, ETB, Verordnung für Technische Anlagen)

Durch haustechnische Anlagen werden zusätzliche Brandlasten ins Gebäude eingebracht (z.B. brennbare Isolierungen von Elektroleitungen oder Energieträger für Heizungsanlagen, wie brennbares Gas, Öl oder Pellets). Von den technischen Anlagen selbst gehen Brandgefahren aus bzw. sind solche Anlagen als Zündquellen einzustufen (z.B. Elektroanlage). Außerdem durchdringen Leitungen der unterschiedlichsten Art die Gebäude, weshalb das baulich geforderte Abschottungsprinzip bzw. die Rettungswegsicherung geschwächt wird (»Schweizer Käse«).

Um diesen Gefährdungen entgegenzuwirken, sind bei Installation der haustechnischen Anlagen entsprechende Anforderungen umzusetzen. Das trifft nicht nur für den Bauzeitraum zu, sondern für den gesamten Nutzungszeitraum.

Folgende haustechnischen Anlagen sind in der Einrichtung vorhanden:

  • Leitungsanlagen, jeglicher Art (Sanitär-, Wasser-, Abwasser-, Warmwasser- und Heizleitungen)

  • Elektrische Anlagen mit E-Leitungen

  • Feuerungsanlage, hier Gasheizung mit einer Leistung von 49 kW, keine Speicherung von Gas

  • Abfallanlagen und Räume für die Lagerung von Abfall

Die haustechnischen Anlagen wurden von Fachplanern errichtet.

Die haustechnischen Anlagen sind entsprechend den zutreffenden Richtlinien zu warten bzw. instand zu halten. Diese Maßnahmen werden vom Träger organisiert bzw. überwacht.

Hinweis zu Kochgelegenheiten in Kindereinrichtungen

Nach § 8 (4) VVB sind Dunstabzugshauben, die nicht oder nicht nur einem privaten Haushalt dienen, vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend zweimal im Jahr zu überprüfen.

3. Anlagentechnischer Brandschutz

3.1 Gefahrenmeldeanlage

Auf Grund der Nutzung des notwendigen Flures und des Treppenraumes wird eine flächendeckende Internalarmierung installiert.

 Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 429 – 01.09.2015<<>>

Mit dieser Gefahrenmeldeanlage sollen Brände schon in der Entstehungsphase erkannt werden, so dass die Mitarbeiter diese Entstehungsbrände selbst löschen oder rechtzeitig mit der Evakuierung beginnen können. In der Entstehungsphase von Bränden sind in der Regel die Rettungswege noch nutzbar. Das trifft auch auf die offene Treppe, den genutzten Treppenbereich und die Spielflure zu.

Die Auslösung muss manuell an geeigneten Stellen möglich sein und zusätzlich automatisch über die Kenngröße Rauch. Auf Grund der vorliegenden Randbedingungen reicht eine vernetzte Alarmierungseinrichtung nach DIN 14676, deren Signalgeber in jedem Raum hörbar sind (lauter Alarm). Weitere Schalthandlungen oder Brandfallsteuerungen sind nicht erforderlich. Ggf. installierte Feststellanlagen geben über die Rauchauslöser der Feststellanlage die offengehaltenen Türen zur Schließung frei. Aufzüge sind in der Kindereinrichtung nicht vorhanden.

Auf eine automatische Weiterleitung zur Feuerwehr kann verzichtet werden, da die Feuerwehr zu den Öffnungszeiten von den Mitarbeitern über den vorhandenen Fernsprechanschluss alarmiert werden kann. Der Zugriff zum Fernsprechanschluss ist für alle Mitarbeiter gesichert. Unabhängig davon sind private Handys vorhanden. Außerhalb der Öffnungszeiten geht es nur um Sachschutz, weshalb in Gebäuden dieser Größenordnung in der Regel keine automatische Alarmierung der Feuerwehr erforderlich ist.

Bei Umsetzung dieser Maßnahmen sind trotz der Abweichungen von den formal zutreffenden Anforderungen die baurechtlichen und auch die arbeitsschutzrechtlichen Schutzziele im vorgegebenen Sicherheitsniveau eingehalten, letztere Schutzziele in Bezug auf die Brandgefahren. Die Wirksamkeit der Vorkehrungen wird noch durch die betrieblichen Vorkehrungen gesichert.

Hinweise zur Internalarmierung:

Die Art der Alarmierung muss sich von den akustischen Gegebenheiten im Alarmierungsbereich abheben. Der vorherrschende Geräuschpegel ist um 10 dB (A) zu übertreffen. Bei Geräuschpegeln von mehr als 110 dB (A) sind zusätzlich optische Signalgeber zu verwenden (siehe auch DIN 33404-3). Die Planung und Umsetzung und regelmäßige Wartung sind durch einen Fachbetrieb sicherzustellen.

Alternativmaßnahme

Alternativ zur flächendeckenden Überwachung mittels Rauchmelder nach DIN 14676 kann die Überwachung der Rettungswege (Flurbereiche einschließlich des Treppenbereiches) ausreichen, wenn eine automatische Brandmeldeanlage (Kenngröße Rauch) nach DIN 14675 zur Anwendung kommt. Über diese Anlage kann die Internalarmierung ausgelöst werden. Zusätzlich ist diese Anlage dann allerdings direkt auf die »Integrierte Leitstelle« aufzuschalten, was weitere Anforderungen zur Folge hat (z.B. Einhaltung der Aufschaltbedingungen).

 Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 430 – 01.09.2015<<>>

Eine vergleichbare Überwachung der Rettungswege wird beispielsweise in Hotels gefordert, wenn die Anzahl der Gastbetten 60 übersteigt. In Hotels schlafen Gäste, bei denen die Ortskenntnis nicht vorausgesetzt werden kann. Hotels sind nicht immer durchgehend besetzt. Außerdem sind die Gäste nicht immer im Vollbesitz ihrer Kräfte, z.B. nach Feierlichkeiten. Festzuhalten ist, dass die für die Kindereinrichtung gewählten Schutzmaßnahmen, wie z.B. durch die Überwachung der Rettungswege mit automatischer Alarmierung der Feuerwehr, als gesellschaftlich akzeptiertes Sicherheitsniveau angenommen werden kann.

In Abstimmung zwischen dem Brandschutzplaner und dem Träger wurde festgelegt, dass diese Variante nicht zur Anwendung kommt. Bei dieser Entscheidung wurde berücksichtigt, dass durch die flächendeckende Gefahrenmeldeanlage entsprechend der DIN 14676 Brände schneller erkannt werden. Die Alarmierung der Feuerwehr kann dann auch telefonisch erfolgen. Mit der ausgewählten Variante wird ein höheres Sicherheitsniveau umgesetzt, da bei Eintreffen der Feuerwehr die Evakuierung bereits abgeschlossen ist und die Feuerwehr sofort mit den Löschmaßnahmen beginnen kann. Zu Zeiten der Betriebsruhe werden keine Kinder oder andere Nutzer gefährdet.

3.2 Feuerlöschanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserrückhaltung (Art. 12 BayBO, LöRüRL)

Feuerlöschanlagen oder Einrichtungen sind beispielsweise erforderlich in Gebäuden mit größeren Menschenansammlungen, ausgedehnten Industriegebäuden und wenn besondere Gefahrstoffe gelagert werden. Diese Löschanlagen oder Einrichtungen unterstützen die Einsatzkräfte bei der Brandbekämpfung. Automatische Löschanlagen alarmieren zusätzlich die Einsatzkräfte bei deren Auslösung.

Vorkehrungen zur Rückhaltung von Löschwasser sollen mit Gefahrstoffen kontaminiertes Löschwasser auffangen und das Grundwasser, das Oberflächenwasser oder die Kanalisation schützen.

Feuerlöschanlagen, trockene oder nasse Steigleitungen sind in der Kindereinrichtung, auf Grund der Nutzung, der geringen Gebäudehöhe und Gebäudeausdehnung, nicht erforderlich.

Das gilt auch in Bezug auf Vorkehrungen zur Löschwasserrückhaltung, da keine wassergefährdenden Stoffe in relevanten Mengen vorhanden sind.

3.3 Rauch und Wärmeabzug (Art. 12 und 35 Abs. 3 BayBO)

Qualifizierte Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sind beispielsweise erforderlich für größere Gebäude oder bestimmte Sonderbauten, um den Einsatzkräften die Löschmaßnahmen zu ermöglichen bzw. um bei den Löschmaßnahmen und nach einem Brand den Rauch aus dem Gebäude ableiten zu können.

 Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 431 – 01.09.2015<<>>

Kellergeschosse und Treppenräume benötigen aus gleichem Grund Möglichkeiten zur Rauchableitung, welche allerdings keine besonderen Anforderungen haben müssen, bis auf die Öffnungsgröße und ggf. auf die Auslösung.

Die Anforderungen an die Rauch- und Wärmeabzüge und an die Rauchableitungsöffnungen haben nicht zum Ziel, die Rettung sicherzustellen. Dieser Grundsatz wurde in Zusammenarbeit der Bauminister der Bundesländer und der Leiter der Berufsfeuerwehren festgelegt (Grundsatzpapier der ARGEBAU und der AGBF von 2008). Lediglich bei Abweichungen können sich zusätzliche Anforderungen an die Rauchableitungen ergeben, vor allem wenn die Rettungswege betroffen sind (z.B. Überschreitung der zulässigen Rettungsweglänge in Flughäfen, Bahnhöfen oder Sportstätten).

Die Rettungswege in der Kindereinrichtung werden verbessert und führen von den Aufenthaltsräumen bzw. Raumgruppen direkt nach außen oder in sichere Bereiche mit unmittelbarem Anschluss ins Freie.

Die Entrauchung der Räume im EG und 1. OG kann über die vorhandenen Fenster und Türen sichergestellt werden. Besondere Vorkehrungen zur Öffnung sind nicht erforderlich. Die Teilunterkellerung kann über die vorhandene Zugangstür entraucht werden.

Die Rauchableitung und thermische Entlastung des Treppenbereiches (kein notwendiger Treppenraum) kann über das vorhandene Fenster sichergestellt werden. Dieses Fenster muss von Hand öffenbar sein (Gestänge, elektrische oder pneumatische Auslösung). Mit dieser Öffnungsmöglichkeit kann bei einem nicht auszuschließenden Brand im EG einer Brandausbreitung in die Gruppenräume des OG entgegengewirkt werden.

3.4 Blitzschutzanlagen (Art. 44 BayBO)

Durch Unwetter und vor allem durch Blitzeinschläge kommt es immer wieder zu Nachfolgebränden. Solche zusätzlichen Gefährdungen werden für Sonderbauten nur in Ausnahmefällen toleriert. Auf Grund der Nutzung bzw. der Nutzergruppe sind entsprechende Blitzschutzmaßnahmen erforderlich.

Für das Gebäude ist eine Blitzschutzanlage erforderlich.

Grundlage der Maßnahmen ergeben sich aus der DIN EN 62305-2 (Risikobeurteilung). Die erforderlichen Maßnahmen werden vom Träger der Einrichtung sichergestellt.

3.5 Sicherheitsbeleuchtung/Beleuchtung der Rettungswegzeichen

Es gibt keine baurechtlichen Vorgaben, eine Sicherheitsbeleuchtung vorzusehen. Das trifft auch auf die Be- oder Hinterleuchtung der obligatorischen Rettungswegzeichen zu.

 Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 432 – 01.09.2015<<>>

Vorkehrungen in Bezug auf die Sicherheitsbeleuchtung der Gruppenräume, der Rettungswege und weiterer Räume sind nach Arbeitsstättenverordnung erforderlich, wenn bei Ausfall der Stromversorgung die Rettungswege nicht mehr sicher nutzbar sind. Das gilt auch für die Be- oder Hinterleuchtung der Rettungswegzeichen. Die Festlegung entsprechender Maßnahmen ist auf der Grundlage der nach § 3 ArbStättV erforderlichen Gefährdungsbeurteilung vom Träger zu treffen.

Aus Sicht des Nachweiserstellers ergeben sich keine zwingenden Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung, da die Rettungswege kurz und bekannt sind.

Die Sicherheitszeichen müssen mind. langnachleuchtend sein.

Hinweis Sicherheitsbeleuchtung, Beleuchtung der Rettungswegzeichen:

Sollte eine Sicherheitsbeleuchtung installiert werden, wird auf die Einhaltung der DIN VDE 0108-100 hingewiesen. Die Normenreihe DIN VDE 0108, Teile 1–7 ist ersetzt durch die DIN 0100-718 in Verbindung mit der DIN VDE 0100-560 und DIN EN 50172 (Sicherheitsbeleuchtungsanlagen) bzw. DIN EN 1838 (Notbeleuchtung).

Als Auslegungsvorgaben wird in Ermangelung einer baurechtlichen Regelung Folgendes vorgeschlagen:

  • Beleuchtungsstärke 1 lx

  • Umschaltzeit 15 s

  • Nennbetriebsdauer 1 h

Bei Auslegung der Beleuchtungsstärke ist auch darauf zu achten, dass die Sicherheitseinrichtungen (z.B. Handfeuermelder, Flucht- und Rettungswegpläne, tragbare Feuerlöscher) entsprechend ausgeleuchtet werden. Das gilt grundsätzlich auch für die Rettungswegzeichen, soweit diese nicht beleuchtet oder hinterleuchtet sind. Ziel dieser Maßnahmen ist, dass auch bei Ausfall der Energieversorgung eine geordnete Flucht möglich ist. Rettungszeichen müssen der ASR A 1.3 entsprechen. Die Erkennungsreichweiten ergeben sich aus der DIN 4844-1. Diese sind ca. 2 m über dem Fußboden anzubringen.

3.6 Sicherheitsstromversorgung

Soweit die Energieversorgung der installierten Anlagentechnik auch bei Stromausfall gesichert ist, sind keine Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheitsstromversorgung erforderlich. Das trifft zu, wenn z.B. die Internalarmierung, ggf. die Sicherheitsbeleuchtung, batteriegepuffert ist. Andere sicherheitstechnische Anlagen müssen bei Stromausfall »stromlos sicher« oder »stromlos offen« sein. Für die Kindereinrichtung ist keine Sicherheitsstromversorgung erforderlich, da die vorhandene Sicherheitstechnik auch bei Stromausfall ausreichend lange betriebsbereit ist.

 Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 433 – 01.09.2015<<>>

4. Betrieblich-organisatorischer Brandschutz

Vor allem die betrieblichen Maßnahmen können schon wegen der sich ändernden Randbedingungen innerhalb des langen Nutzungszeitraumes nicht für alle Zeit in einem BS-Nachweis/Konzept oder in einer Baugenehmigung festgelegt werden. Es gibt auch keinen Bestandsschutz für diese Maßnahmen. Sie sind immer in Abhängigkeit der nach § 5 Arbeitsschutzgesetz obligatorischen Gefährdungsbeurteilungen vom Betreiber festzulegen. Diese sind regelmäßig (ca. jährlich) zu wiederholen.

Im Laufe der Nutzung ist die dauernde Sicherstellung der Brandschutzmaßnahmen zwingend. Das gilt vor allem bei der Sicherung des Abschottungsprinzips und der Rettungswege. Die Vorkehrungen des anlagentechnischen Brandschutzes sind ebenfalls zu erhalten, was entsprechende Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich macht.

Eine vollumfängliche Gefährdungsbeurteilung kann nicht Inhalt eines BS-Konzeptes sein, da der Brandschutzplaner nicht die im Betrieb der Kindereinrichtung auftretenden Gefährdungen kennen kann. Gefährdungsbeurteilungen sind immer von der zuständigen Leitung der Einrichtung in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern durchzuführen. Das ist ein Prozess, welcher dauernd umzusetzen ist. Nur die Mitarbeiter kennen die Gefährdungen und das unabhängig davon, um welche Gefährdungsart es sich handelt. Die Leitung und die Mitarbeiter benötigen allerdings Unterstützung durch den Träger bei diesem Prozess.

Folgende Maßnahmen des betrieblichen Brandschutzes sind in der Regel umzusetzen (teilweise schon in der Baugenehmigung gefordert):

Fett und kursiv hinterlegte Anforderungen sind noch nicht vollständig umgesetzt.

4.1 Freihalten der Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 BayBO)

Die Zufahrtsmöglichkeit zur Einrichtung muss immer gegeben sein. Auf Grund der Gebäudehöhe ist der Einsatz von Drehleitern nicht erforderlich, so dass die Einsatzkräfte die Feuerwehrfahrzeuge in max. 50 m Entfernung aufstellen können.

Der Parkplatz vor dem Eingang kann als Fläche für die Feuerwehr genutzt werden.

4.2 Sicherung der Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte

Zu- und Durchgänge zum Gebäude, zu den Haupt- und Nebeneingängen und den Ausgängen sind für die Einsatzkräfte erforderlich, um Rettungs- und Löschmaßnahmen durchführen zu können. Die Zu- und Durchgänge sind deshalb ausreichend breit freizuhalten.

 Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 434 – 01.09.2015<<>>

In der Betriebszeit ist die Kindereinrichtung immer offen. Die Zugangstür zum Garten kann in der Betriebszeit der Kindereinrichtung über den Entriegelungsknopf geöffnet werden.

Auf die Öffnungsmöglichkeit des Zugangs (Entrieglungsknopf) ist vor Ort in geeigneter Weise hinzuweisen.

Die Zugänglichkeit der Einsatzkräfte sollte auch in der öffnungsfreien Zeit im Einvernehmen mit der Feuerwehr geregelt werden, da bei jedem Fehlalarm die Feuerwehr die Türen aufbrechen wird.

4.3 Info der Einsatzkräfte im Brandfall

Die Einsatzkräfte sind bei Eintreffen umgehend über das Brandgeschehen und die abgeschlossene Evakuierung (wenn erforderlich) zu informieren.

Wichtig ist für die Einsatzkräfte, ob noch Kinder oder Mitarbeiter sich im Gebäude aufhalten oder Hilfe benötigen.

4.4 Freihalten der Rettungswege

Die Rettungswege in den Räumen, Raumgruppen und auch die Spielflure sind in einer Breite von ca. 1 m weitgehend freizuhalten. Dazu gehört auch, dass alle Türen im Verlauf der erforderlichen Rettungswege in Fluchtrichtung nicht verschlossen sind (Flurtüren, Verbindungstüren innerhalb der Raumgruppen und Ausgänge zum Windfang, zur Rutsche bzw. zur Außentreppe, was auch sinngemäß für den Veranstaltungs-Sportraum gilt).

4.5 Fluchtwegbeschilderung

Das Vorsehen einer durchgehenden Fluchtwegbeschilderung mit mind. langnachleuchtenden Schildern ist obligatorisch (ASR A 1.3).

Im Bestand sind die Rettungswege beschildert und die Rettungswegbeschilderung ist hinter- bzw. beleuchtet.

4.6 Flucht- u. Rettungswegpläne (ASR A 2.3)

Es sind Flucht- und Rettungswegpläne erforderlich.

Diese Anforderung ergibt sich, da die Rettungswegführung im Brandfall (z.B. bei Verrauchen der Flure) über benachbarte Räume der geschaffenen Raumgruppen sichergestellt wird.

4.7 Elektrische Geräte und Anlagen (BGV A 3)

Die Wartung der elektrischen Anlage und der ortsveränderlichen elektrischen Geräte ist zwingend. Dazu gehört auch die Dokumentation der regelmäßigen Wartung.

 Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 435 – 01.09.2015<<>>

Hinweis zu den elektrischen Geräten:

Häufig sind elektrische Geräte wie Kaffeemaschinen, Tauchsieder, Wasserkocher, Toaster, Kühlschränke defekt und sind dadurch Auslöser von Entstehungsbränden. Nicht selten handelt es sich bei solchen Geräten um ausgesonderte Geräte aus dem Privatbereich.

Von Seiten der Leitung ist sicherzustellen, dass neben der ortsfesten elektrischen Anlage auch alle ortsveränderlichen E-Geräte regelmäßig von einer Elektrofachkraft zu überprüfen sind.

Die Prüfprotokolle sind als Nachweis geeignet abzulegen.

Ortsveränderliche elektrische Geräte sind nicht unbeaufsichtigt zu betreiben. Wenn das Zimmer verlassen wird, sind diese Geräte vom Stromnetz zu trennen. Dasselbe trifft für Heizplatten und Elektroherde zu.

Elektrische Geräte und Steckdosen sind durch geeignete Maßnahmen vor unbefugter Benutzung der Kinder zu sichern.

Außerdem sind immer wieder Mehrfachsteckdosen im Gebrauch, deren Nutzung eine Netzüberlastung mit Folgebrand nach sich ziehen kann. Von Seiten der Kindergartenleitung ist sicherzustellen, dass an diese Mehrfachsteckdosen nicht mehrere Stromverbraucher angeschlossen bzw. Mehrfachsteckerleisten nicht nacheinander geschaltet werden.

Brennbare Dekorationen dürfen nur in ausreichendem Abstand zu Beleuchtungen angebracht werden, um die Entzündung der Dekorationen auszuschließen.

Neonleuchten, vor allem defekte bzw. flackernde Leuchten, sind besonders brandgefährlich. Diese sind umgehend auszutauschen.

Die Wartung/Überprüfung der Elektroanlage und der ortsveränderlichen elektrischen Geräte wird durch den Träger sichergestellt.

4.8 Brandschutzordnung (DIN 14096)

Die Regelung und Sicherung des Zusammenspiels aller Brandschutzmaßnahmen, vor allem der betrieblichen Brandschutzmaßnahmen, sind schriftlich festzulegen.

Deshalb ist das Aufstellen einer Brandschutzordnung nach DIN 14096 Teile A, B und C verpflichtend.

  • Teil A ist ein Aushang und wendet sich an alle im Gebäude befindlichen erwachsenen Personen

  • Teil B ist Belehrungsgrundlage für die Mitarbeiter ohne besondere Aufgaben im Brandfall

     Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 436 – 01.09.2015<<>>
  • Teil C richtet sich an Mitarbeiter mit Aufgaben im Brandfall (z.B. Evakuierungshelfer, Sammelplatzleiter, Ersthelfer). In diesem Teil werden die Aufgaben und deren Umsetzung im Brandfall festgelegt. Die Aufgaben sollte sich nicht auf Personen, sondern auf Stellen beziehen (Leiter bzw. dessen Vertreter, Ersthelfer und dessen Vertreter, Sammelplatzleiter und dessen Vertreter).

Die Brandschutzordnung ist vor allem Belehrungsgrundlage für die Mitarbeiter.

Weitere Hinweise zur Erstellung und Fortschreibung der Brandschutzordnung können aus der DIN 14096 entnommen werden.

Aufgrund der geringen Anzahl der Mitarbeiter und der Tatsache, dass alle Mitarbeiter im Brandfall Aufgaben in Bezug auf die Rettung der Kinder haben, können die Teile B und C zusammengefasst werden. Für die Aktualität ist die Leitung der Kindereinrichtung verantwortlich, ggf. in Abstimmung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. eines anderen Mitarbeiters des Trägers oder einer externen Fachkraft.

Die DIN 14094 ist im Jahr 2014 neu erschienen. Die Unterteilung in die Teile A bis C wurde weitgehend abgeschafft. Die Inhalte, Aufgaben und die Festlegungen der Aufgabenbereiche ändern sich nicht.

Für die Kindereinrichtung ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. Die Leitung der Einrichtung benötigt Hilfe, was allerdings nicht dazu führen soll, dass die Brandschutzordnung von einem anderen Vorgesetzten oder externen Berater erstellt wird.

Die Leitung und die Mitarbeiter müssen bei der Erstellung aktiv eingebunden werden, da sonst die festgelegten Maßnahmen nicht verstanden und nicht »gelebt« werden können.

4.9 Vorhalten von Löschgeräten (ASR A 2.2)

Das Vorhalten von tragbaren Feuerlöschern ist erforderlich, damit die Mitarbeiter Entstehungsbrände selbst löschen können, allerdings nur, wenn diese Maßnahmen noch ohne Eigengefährdung möglich sind und die ggf. erforderlichen Evakuierungsmaßnahmen nicht verzögert werden.

Entsprechend AGBF 6/2002 genügt es, tragbare Feuerlöscher so anzuordnen, dass von jeder Stelle der Kindereinrichtung der nächstgelegene und geeignete Feuerlöscher in einer Entfernung von ca. 20 m erreicht wird.

In der Küche oder im Bereich weiterer Kochstellen sind tragbare fettbrandgeeignete Löscher (Brandklasse F nach DIN EN 2) nach DIN V 14406-5 2000-10 anzuordnen, sofern gebraten oder frittiert wird.

Im EG sind mind. 2 (bevorzugt) Wasser- oder Schaumlöscher mit einer Füllmenge von 6 kg an geeigneten Stellen anzubringen. Im OG muss mind. ein solcher Löscher vorgehalten werden. Diese Löscher sollten jeweils 6 Löschmitteleinheiten haben.

 Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 437 – 01.09.2015<<>>

Größere bzw. schwerere Löscher sind zu schwer für das zumeist weibliche Personal (Verletzungsgefahr). Pulverlöscher haben vergleichsweise ein sehr hohes Löschvermögen. Diese sind allerdings für Kindereinrichtungen ungeeignet, da durch das austretende Pulver die »Sicht und die Luft genommen wird« und es zu panikartigen Reaktionen kommen kann.

Die genaue Festlegung der Ausstattung mit tragbaren Feuerlöschern, deren Löschmittel, Größe und der Standorte ist immer im Zuge der ohnehin obligatorischen Gefährdungsbeurteilung festzulegen, wobei die Einhaltung der in der ASR A 2.2 vorgegebenen Löschmitteleinheiten nicht zwingend umzusetzen ist.

Feuerlöscher müssen typgeprüft und zugelassen sein (DIN EN 3). Die Prüfung hat nach DIN 14406 Teil 4 zu erfolgen (aller 2 Jahre von einem Sachkundigen, Wartungsvertrag).

Hinweise zur BGR 133 »Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern«:

Die Ausstattung von baulichen Anlagen mit Feuerlöschern muss nach Auffassung des Nachweiserstellers nicht nach BGR 133 erfolgen, da sich in der Praxis herausgestellt hat, dass diese Ansätze deutlich überzogen sind.

Die BGR 133 wurde durch die ASR A 2.2 »Bekämpfung von Entstehungskräften« ersetzt, womit die vorgenannten Probleme verringert werden, aber nicht entfallen.

Die Aufstellungsorte sind so zu wählen, dass von jeder Stelle der Kindereinrichtung der nächstgelegene Feuerlöscher in ca. 20 m erreicht werden kann. Diese allgemeine Regel gewährleistet eine risikobezogene Aufstellung von Feuerlöschern. Bei besonderen Risiken sind zusätzliche Feuerlöscher entsprechend der vorhandenen Brandgefahr anzubringen. Für Kindereinrichtungen ist deshalb in Küchen, in denen frittiert oder gebraten wird, ein Fettbrandlöscher vorzuhalten. Diese Auffassung wird von der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren geteilt. Das Arbeitspapier »Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern« kann unter www.agbf.de im Internet heruntergeladen werden.

Hinweise zur Wartung und Prüfung der Feuerlöscher (BetrSichV, SPrüfV):

Tragbare Feuerlöscher sind vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend aller zwei fahre durch einen Sachkundigen zu überprüfen (Prüfung der Wirksamkeit). Bei besonderen Randbedingungen können auch kürzere Überprüfungszeiträume erforderlich werden, ggf. auch längere.

Der Betreiber hat die vorgenannten Überprüfungen zu veranlassen. Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Die Wirksamkeit der Löscher ist vom Prüfer bestätigen zu lassen. Die Bedienungseinrichtungen sind zu verplomben. Die Bescheinigungen über Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 438 – 01.09.2015<<>>die Prüfungen bzw. die Instandhaltungsarbeiten sind min. 5 fahre aufzubewahren.

Gebrauchte Feuerlöscher sind umgehend auszutauschen. Das trifft auch für Löscher zu, in denen noch Löschmittel vorhanden ist. Alle Löscher, bei denen die Plombe beschädigt ist, sind ebenfalls auszutauschen bzw. müssen diese neu befüllt und abgenommen werden.

Da es sich bei den Löschern ggf. um Druckbehälter handelt, sind zusätzliche Prüfungen (Prüfung der Betriebssicherheit) zur Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung erforderlich. Diese Prüfabstände können vom Betreiber, in Abhängigkeit von der Beanspruchung, selbst festgelegt werden, wobei hier Abstände von 4 Jahren die Regel sind.

Die regelmäßigen Überprüfungen der Wirksamkeit und Betriebssicherheit sollten durch Abschluss eines Wartungsvertrages z.B. mit der Lieferfirma sichergestellt werden (siehe auch SPrüfV).

Weitere Wartungs- und Prüfanforderungen ergeben sich aus den Hinweisen der Hersteller, welche ebenfalls zu befolgen sind.

Zur Ablöschung von Personenbränden (z.B. Kleidungsstücken) kann eine Löschdecke hilfreich sein.

Hinweise zur Nutzung von Feuerlöschdecken:

Feuerlöschdecken dienen als Möglichkeit zum Ablöschen von Personen, wenn die Kleidung eines Menschen in Brand geraten ist. Das Verhalten bei in Brand geratener Kleidung und die Handhabung der Feuerlöschdecken müssen unter Berücksichtigung der Paniksituation geübt werden. Es gilt, die gefährdete Person schnell mit der Löschdecke so einzuhüllen, dass die Flammen erstickt werden, ohne die Personen, vor allem die Kinder, dabei zu verletzen.

Die Löschdecken sind gegen Verschmutzung geschützt in einem roten und gekennzeichneten Kasten so anzubringen, dass sie leicht herausgezogen werden können.

Nach Erkenntnissen der Berufsgenossenschaften sind Löschdecken zum Löschen von Fettbränden, wie oft z.B. in Küchen geschehen, nicht geeignet. In diesem Zusammenhang gab es mehrere Unfälle bzw. Personenschäden mit großflächigen Verbrennungen. Diesem Umstand ist auf geeignete Weise zu begegnen (z.B. Belehrung).

In vielen Betrieben, Kindereinrichtungen bzw. Städten wurden die Löschdecken entfernt und an deren Stelle zusätzliche Wasserlöscher beschafft. Auch die Berufsgenossenschaften raten in der Regel von Löschdecken ab. Nach Erfahrungen der Feuerwehr ist das Ablöschen von Personen mit tragbaren Feuerlöschern nicht so effektiv und auch nicht ohne Gefährdungen durchführbar. Lediglich das Löschen von »Fettbränden« mit Löschdecken sollte unterlassen werden. Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 439 – 01.09.2015<<>>

Das Löschen von Fettbränden mit Wasser oder Schaum ist lebensgefährlich (Fettexplosion).

Ob für die Kindereinrichtung eine Löschdecke angeschafft wird, ist auf der Grundlage der obligatorischen Gefährdungsbeurteilung durch den Träger bzw. die Leiterin der Einrichtung festzulegen. Wenn ja, ist die Löschdecke leicht zugänglich für die Mitarbeiter vorzuhalten.

4.10 Bestellung eines Brandschutzbeauftragten

Der Brandschutzverantwortliche ist der Träger der Einrichtung bzw. dessen Vertreter (vom Grundsatz her der Arbeitgeber). Dieser ist zeitlich und auch fachlich meist nicht in der Lage, erforderliche Aufgaben in Bezug auf den Brandschutz selbst umzusetzen. Die Verantwortung kann nicht weitergegeben werden, lediglich die Aufgabe (z.B. an nachgeordnete Führungskräfte). Allerdings sind auch die meisten Führungskräfte aus gleichem Grund nicht in der Lage, diese Aufgabe rechtssicher umzusetzen.

Deshalb werden Brandschutzbeauftragte bestellt, welche den Brandschutzverantwortlichen oder die jeweiligen Führungskräfte bei der Umsetzung der erforderlichen Aufgaben unterstützen bzw. beraten.

Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten nur für Kindereinrichtungen ist nicht die Regel. Das kommt nur für große oder mehrere Einrichtungen in Frage, z.B. in größeren Städten. Ggf. können Brandschutzbeauftragte für die Gemeinde bestellt werden und so alle Bereiche betreuen.

In der Kindereinrichtung ist auf Grund baurechtlicher Vorschriften kein BS-Beauftragter zwingend. Die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die Sicherstellung der Brandschutzanforderungen müssen vom Betreiber und von der Leiterin gemeinsam umgesetzt werden. Hier ist zu berücksichtigen, dass sich die Brandgefährdungen, wie auch alle anderen Gefährdungsarten, im Nutzungszeitraum ändern. Deshalb ist die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen.

Es wird empfohlen, einen externen Brandschutzbeauftragten als Unterstützung bei den obligatorischen Gefährdungsbeurteilungen zu beauftragen.

4.11 Belehrungen der Mitarbeiter (ASR A 2.2)

Alle Mitarbeiter bzw. Praktikanten sind vor Arbeitsbeginn und mind. einmal jährlich zu belehren. Das trifft auch auf das Reinigungspersonal oder andere Beschäftigte zu. Diese Unterweisungen sind geeignet zu dokumentieren und für Kontrollen der zuständigen Behörden bereitzuhalten.

Inhalte der Brandschutzunterweisung:

  • Inhalte der Brandschutzordnung

  • Typische Brandursachen

     Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 440 – 01.09.2015<<>>
  • Gefährdung durch Brandrauch

  • Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen

  • Richtiges Melden eines Brandes

  • Verhalten im Brandfall

  • Bedeutung des Alarmierungssignals (Internalarmierung)

  • Verlauf der Rettungswege, Sammelplatz

  • Handhabung der Feuerlöscher, Eigengefährdung

  • Besondere Schutzmaßnahmen (z.B. beim Umgang mit Klebstoff oder brennbaren Flüssigkeiten oder offenem Feuer)

Diese Aufstellung ist nur beispielhaft und ist von der Kindergartenleitung entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und Brandgefahren zu vervollständigen. Beinahebrände oder Fehlverhalten von Mitarbeitern sind ebenfalls auszuwerten, um betriebliche Unzulänglichkeiten, durch die es zu Bränden kommen kann, auszuschließen.

Neben den Brandschutzunterweisungen sind im Zuge der obligatorischen Belehrungen auch alle anderen Gefährdungen zu thematisieren (Arbeitsschutzbelehrung).

Belehrungen der Mitarbeiter sind regelmäßig durchzuführen. Das gilt auch für die obligatorische Belehrung der Leiterin. Diese Belehrungen sind geeignet zu dokumentieren, da die Belehrungsnachweise den zuständigen Behörden oder nach einem Personenschaden dem Staatsanwalt vorgelegt werden müssen.

4.12 Evakuierungsübungen

Mind. einmal jährlich sind Evakuierungsübungen durchzuführen. Diese sind im Zuge der Belehrungen auszuwerten und geeignet zu dokumentieren.

Die Rettungswegführung über die Rutsche sollte im Brandfall nicht zu Zeitverzug führen. Deshalb wird vorgeschlagen, die Rutsche in den Spielalltag zu integrieren.

Evakuierungsübungen sind regelmäßig durchzuführen, wozu auch die Auswertung und Dokumentation gehören.

4.13 Sammelplätze

Das pädagogische Personal ist auch im Brandfall für die Kinder verantwortlich.

Von der Kindergartenleitung ist mind. ein geeigneter Sammelplatz festzulegen, von dem die Gruppen nach einer Vollzähligkeitskontrolle gemeinsam das Grundstück verlassen können. Die Festlegung der Sammelplätze ist auch in der Brandschutzordnung, im Flucht- und Rettungswegplan und ggf. auch im Feuerwehrplan zu dokumentieren.

 Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 441 – 01.09.2015<<>>

Die Kinder begeben sich unter Führung des Personals rasch, aber ohne zu rennen zu einem Sammelplatz. Kleidungsstücke können mitgenommen werden, wenn dadurch keine Verzögerung bei der Räumung eintritt.

Türen und Fenster in den Gruppenräumen sind beim Verlassen – sofern noch möglich – zu schließen. Die Fluchtwegkennzeichnung ist zu beachten. Es ist von den Mitarbeitern zu prüfen, ob jemand zurückgeblieben ist. Wenn das der Fall ist und ein Betreten des Gebäudes nicht mehr ohne Eigengefährdung möglich erscheint, ist die Leitung und bei Eintreffen die Feuerwehr sofort zu informieren.

Der Sammelplatzleiter ist festzulegen (in der Regel die amtierende Leitung bzw. die Stellvertretung). Den Einsatzkräften sind die Vollzähligkeit oder fehlende Kinder bzw. Kollegen umgehend zu melden.

Es ist mind. ein Sammelplatz festzulegen. Dazu gehört auch das Festlegen von Personen, welche als Sammelplatzleiter fungieren.

4.14 Offene Feuer (Verordnung für die Verhütung von Bränden VVB)

Kerzen, offene Feuer oder vergleichbare Zündquellen dürfen nur unter ständiger Aufsicht der Mitarbeiter betrieben werden. Wenn das Aufsichtspersonal die Zimmer (Gruppenräume und auch andere Räume, wie Personalraum) verlässt, sind diese offenen Feuer zu löschen.

Die Kerzenständer oder ähnliche Gegenstände müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen (Vorsicht bei Weihnachtsgestecken). Die Kerzen dürfen nicht komplett abgebrannt sein, da sich ggf. die Kerzenständer erwärmen und anderes brennbares Material entzünden können.

Bei Nutzung von Kerzen oder Gestecken muss immer auf ausreichenden Abstand zu benachbarten Brandlasten geachtet werden. Das trifft beispielsweise zu auf Dekorationen, Gardinen, Tischdecken, Holzverkleidungen etc.

Im Kindergarten gilt ein generelles Rauchverbot. Ggf. kann auch ein Verbot für offene Feuer ausgesprochen werden.

In der Kindereinrichtung sind die Regeln für den Umgang mit offenem Feuer festzulegen (auch Abweichungen von den Beispielanforderungen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung möglich).

4.15 Weitere betriebliche Brandschutzmaßnahmen:

Nachfolgende Maßnahmen sind in Zusammenarbeit zwischen Träger und Leitung umzusetzen:

  • Dauerhafte Einhaltung des genehmigten bzw. dieses Brandschutzkonzeptes. Dazu gehört auch die Wirksamkeitskontrolle der festgelegten Maßnahmen;

     Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 442 – 01.09.2015<<>>
  • Kontrolle der Nachbargefahren (Abstand der brennbaren Lagerungen, Druckgasflaschen- oder Flüssiggaslagerungen);

  • Prüfung, ob die Rettungsfenster für die rückwärtigen Aufenthaltsräume noch nutzbar sind;

  • Umsetzung behördlicher Anforderungen oder Auflagen;

  • Vor Schweißarbeiten oder anderer gefährlicher Arbeiten mitwirken der amtierenden Leiterin bei der Festlegung erforderlicher Maßnahmen (z.B. im Schweißerlaubnisscheinverfahren);

  • Wartung der sicherheitstechnischen und baulichen Brandschutzvorkehrungen;

  • Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen nach SPrüfV, wenn vorhanden;

  • Abstellung oder Meldung von Mängeln von baulichen oder anlagentechnischen Sicherheitsmaßnahmen;

  • Teilnahme bei behördlichen Feuerbeschauen und durchführen interner Brandschutzbegehungen;

  • Dokumentation aller brandschutztechnischen Belange (ggf. Brandschutzakte).

Vorgenannte Maßnahmen werden momentan noch nicht alle umgesetzt. Es ist eine Unterstützung von Seiten des Trägers erforderlich, vor allem für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung der Brand- und vergleichbaren Gefährdungen (was nach § 5 ArbSchG für alle Gefährdungsarten obligatorisch ist).

4.16 Brandschutzerziehung der Kinder

Zur Vorbeugung gegen Brände und damit auch die Kinder richtig reagieren, sind auch diese in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Diese Aufgabe soll nicht nur die Sicherheit in den Einrichtungen verbessern, sondern auch für den Privatbereich helfen.

Bei der Brandschutzerziehung ist noch Verbesserungsbedarf.

Hinweise zur Brandschutzerziehung

Kinder neigen dazu, sich bei Gefahren z.B. im Schrank, unter dem Bett oder unter Tischen zu verstecken. Dadurch werden die Evakuierung im Brandfall und die Suche nach den Kindern erschwert.

Unterlagen zur Brandschutzerziehung können bei den Brandschutzdienststellen der Landkreise, bei den Brandversicherungen oder beim Gemeindeunfallversicherungsverband angefordert werden. Auch die örtliche Feuerwehr kann Hilfestellung bei der Brandschutzerziehung geben.

Mit den Kindern sollten das richtige Verhalten bei Bränden und der Umgang mit Teuer geübt werden.

 Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 443 – 01.09.2015<<>>

5. Abwehrender Brandschutz

5.1 Feuerwehrpläne/Einsatzunterlagen (Art. 54 Abs. 3 BayBO)

Feuerwehrpläne ermöglichen den Einsatzkräften einen schnellen Überblick über die Nutzung, die Rettungs- und Angriffswege und die besonderen Randbedingungen.

Ein Feuerwehrplan ist im Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr und der Brandschutzdienststelle des Landkreises zu erstellen.

5.2 Feuerwehrzufahrt, Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 BayBO)

  • Feuerwehrzufahrten, Feuerwehrzugänge sind auf privatem Grund ausreichend vorhanden. Die Nutzbarkeit der Hauptzufahrt sollte über Grunddienstbarkeit dauerhaft gesichert werden (siehe auch BS-Pläne).

  • Aufstellflächen für Löschfahrzeuge liegen vor dem Parkplatz, welcher vor dem Hauptzugang liegt. Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Aufstellung von Löschfahrzeugen im öffentlichen Straßenraum im Bereich des 2. Zugangs (Am Brunnen).

  • Aufstellflächen für die Drehleitern sind nicht erforderlich, da die Kindereinrichtung im Wesentlichen nur zweigeschossig ist und beide Rettungswege baulich sichergestellt werden.

  • Die Beschilderung der Zufahrten und Aufstellflächen für Löschfahrzeuge ist nicht erforderlich, soweit diese weitgehend freigehalten werden.

  • Die Flächen für die Feuerwehr sind ausreichend tragfähig (Parkplatzbereich ist befestigt, keine unterirdischen Gebäude wie z.B. Garagen unter den Aufstellflächen).

  • Die Sicherung der Feuerwehrzufahrt zum Parkplatz und auch der beiden Zugänge ist auch im Winter erforderlich (Sicherung der Räum- und Streupflicht). Von einer Räumung der Hauptzufahrt bzw. des Hauptzugangs der Kindereinrichtung kann ausgegangen werden. Das ist auch für den 2. Feuerwehrzugang umzusetzen.

5.3 Zugänglichkeit zur Einrichtung

Die Zu- oder Durchgänge von den Aufstellflächen für die Feuerwehrfahrzeuge bis zu den jeweiligen Gebäudezugängen müssen immer mind. 1,2 m Breite und 2 m Höhe haben. Engstellen an Türen sind bis zu 1 m zulässig. Diese Anforderung wird erfüllt.

In der Betriebszeit ist die Einrichtung offen bzw. die Zugänglichkeit gesichert.

Für die öffnungsfreien Zeiten ist im Einvernehmen mit der Feuerwehr die Zugangsmöglichkeit in die Einrichtung zu regeln.

 Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 444 – 01.09.2015<<>>

5.4 Löschwasserversorgung (Art. 12 BayBO, DVGW W 405)

Die Löschwasserversorgung wird im Bestand durch die öffentliche Trinkwasserversorgung sichergestellt. Im öffentlichen Straßenraum sind mehrere Hydranten vorhanden, so dass die erforderlichen 1.600 l/min im Umkreis von weniger als 300 m zur Verfügung stehen (siehe Brandschutzpläne). Die Entfernung zum nächsten Hydranten beträgt mehr als 200 m, weshalb mit Verzögerungen bei der Löschwasserversorgung gerechnet werden muss.

Westlich der Einrichtung befindet sich ein öffentliches Gewässer. Soweit dieses Gewässer ganzjährig Wasser führt, sollte zur Verbesserung der Löschwasserversorgung eine Saugstelle nach DIN 14244 angebracht werden.

Hinweis zu Löschwasserentnahme aus öffentlichen Gewässern:

Für natürliche Löschwasserquellen gibt es keine normativen Anforderungen. Es ist vor allem die Zugänglichkeit sicherzustellen und die Möglichkeit, mit Feuerwehrfahrzeugen an die Saugstellen zu fahren. Diese Anforderungen können in Anlehnung an die Richtlinien für Flächen für die Feuerwehr umgesetzt werden. Auch die Möglichkeit, in der kalten Jahreszeit Löschwasser sicher zu entnehmen, muss gegeben sein. Die Anforderungen an die Sauganschlüsse ergeben sich auch hier aus der DIN 14244. Die Entnahmestellen dürfen nicht im Trümmerschatten von Gebäuden liegen. Gerade bei der Planung von natürlichen Gewässern als Löschwasserquelle ist Einvernehmen mit der Feuerwehr herzustellen.

5.5 Übungen/Ortskenntnis der Einsatzkräfte

Nach Umbau bzw. Umsetzung der Vorgaben aus diesem BS-Konzept sollte gemeinsam mit der Feuerwehr eine Ortsbesichtigung durchgeführt werden. Damit kann die Ortskenntnis der Einsatzkräfte verbessert werden, was den Einsatzerfolg günstig beeinflussen wird. Das gilt vor allem für die neu geschaffenen Rettungs- und Angriffswege.

6. Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften

Die Kindereinrichtung ist genehmigt und wird weitgehend wie genehmigt betrieben. Der Flur und der Treppenraum werden genutzt, was in allen Kindereinrichtungen die Regel ist.

Unter Berücksichtigung der hier festgelegten baulichen, anlagentechnischen und betrieblichen Maßnahmen liegt für die Einrichtung ein höheres Sicherheitsniveau vor, als nach Bauordnung oder Baugenehmigung vorgegeben wird. Das gilt vor allem wegen der Schaffung zusätzlicher Rettungswege und der automatisch auslösenden Internalarmierung.

Neue Abweichungen von brandschutzrelevanten Anforderungen aus der BayBO ergeben sich durch diese Verbesserungen nicht. Lediglich die in den genehmigten Plänen enthaltende T 30-Tür (zwischen Hauptflur und Treppenraum) ist im Bestand nicht vorhanden.

 Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 445 – 01.09.2015<<>>

Auf Grund der Nutzung, der geringen Brandlasten im Flur bzw. im Treppenraum und vor allem wegen der zusätzlichen Maßnahmen ist die vorhandene Tür schutzzielgerecht (vollwandig, dicht und selbstschließend). Außerdem ist anzumerken, dass eine T 30-Tür an dieser Stelle auch im Genehmigungszeitraum baurechtlich nicht erforderlich war.

7. Zusammenfassung

Vorstehendes Brandschutzkonzept wurde nach bestem Wissen und Gewissen unter Zugrundelegung der zutreffenden Gesetze, Verordnungen sowie Richtlinien, anerkannten Regeln der Technik und ohne Ansehen der Person des Auftraggebers angefertigt.

Die bestehende Kindereinrichtung entspricht nicht durchgehend den Anforderungen der BayBO, ist allerdings so genehmigt. Auf Grund der zusätzlich geplanten Rettungswegführung, der anlagentechnischen und betrieblichen Maßnahmen werden die zutreffenden baurechtlichen Schutzziele in einem höheren Sicherheitsniveau erreicht.

Festzuhalten ist, dass es mehrere Möglichkeiten gibt, die erforderlichen Schutzziele zu erreichen. Die Bauaufsichtsbehörde oder auch ein beauftragter Prüfsachverständiger kann andere Auffassungen als der BS-Planer haben, weshalb in Einzelfällen andere Maßnahmen gefordert werden können. In einem solchen Fall wird das BS-Konzept entsprechend angepasst, wenn keine Einigung möglich ist (wenn beauftragt, vorliegendes BS-Konzept ist keine Bauvorlage).

Änderung in der Nutzung, neue nicht betrachtete Gefährdungen oder bauliche Änderungen können die Wirksamkeit des Brandschutzkonzeptes in Frage stellen, was die Überprüfung, Anpassung und ggf. eine Neugenehmigung erforderlich macht.

Nicht jede Änderung ist genehmigungsbedürftig. Trotzdem sollte der BS-Nachweisersteller rechtzeitig über relevante Änderungen informiert werden, um ggf. erforderliche Maßnahmen festlegen zu können.

Unabhängig von den baurechtlichen Vorgaben ist in der Kindereinrichtung die nach Arbeitsschutzrecht obligatorische Gefährdungsbeurteilung regelmäßig durchzuführen. Dabei müssen auch die Brand- und vergleichbaren Gefährdungen Berücksichtigung finden. Dazu gehört auch die Überprüfung der Wirksamkeit der im Baugenehmigungsverfahren bzw. in diesem BS-Konzept festgelegten Brandschutzmaßnahmen.

Mainburg, den 01.01.2015

Unterschriften

BS-Planer

Bauherr/Träger der Einrichtung

 Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 446 – 01.09.2015<<>>
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 Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 447 – 01.09.2015<<>>
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 Anlage 3b Beispiel Kindereinrichtung – Seite 448 – 01.09.2015<<
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