Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten

 Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 397 – 01.09.2015>>

1. Allgemeine Angaben

1.1 Bauvorhaben

1.2 Art des Vorhabens

1.3 Bauherr

1.4 BS-Nachweisersteller/Nachweisberechtigung

Bauvorlageberechtigung

1.5 Risikobeurteilung

Gebäudeart/Gebäudeklasse:
In der Regel GK 3 (Art. 2 Abs. 3 BayBO)

Einstufung der Baumaßnahme:
Sonderbau, Tageseinrichtungen für Kinder (Art. 2 Abs. 4 Punkt 10 BayBO)

Einzelfallbetrachtung:
Da es sich um einen nichtgeregelten Sonderbau handelt, ist eine Einzelfallbetrachtung zwingend.

1.6 Schutzziele

Die bauaufsichtlichen Schutzziele aus Art. 3 und 12 BayBO sind gesetzlich für die Planungsphase bindend. Der Bauherr kann noch zusätzliche Schutzziele festlegen (Versicherbarkeit). Teilweise ist der Denkmalschutz als zusätzliches gesetzliches Schutzziel zu berücksichtigen. Ggf. kann auch Bestandsschutz als privates Schutzziel zu berücksichtigen sein. Vor allem im Bestand ergeben sich durch die unterschiedlichen Schutzziele Schutzzielkonflikte.

Das vorgegebene Schutzniveau ergibt sich aus den zutreffenden Vorgaben, welche bei nicht geregelten Sonderbauten nicht abschließend sein können. Hier ist lediglich das Schutzniveau aus der Landesbauordnung zu entnehmen. Die besondere Nutzungsart bzw. die Nutzer sind dabei zu berücksichtigen. Durch den Bauherrn kann das zu erreichende Schutzniveau noch erhöht werden.

1.7 Beurteilungsgrundlagen/Risikobetrachtung

In Abhängigkeit von der Gebäudeklasse sind formal die entsprechenden Anforderungen aus der BayBO zutreffend.

 Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 398 – 01.09.2015<<>>

Da es sich um einen nicht geregelten Sonderbau handelt, sind nach Art. 54 Abs. 3 BayBO formal entsprechende Maßnahmen für die Sondernutzung zu berücksichtigen, welche zusätzlich zu den Vorgaben aus der Bauordnung umzusetzen sind (ggf. auch geringere Anforderungen zulässig bei entsprechender Gefahrenlage). Ziel ist Einhaltung der vorgegebenen Schutzziele im gesellschaftlich akzeptierten Schutzniveau.

In Abhängigkeit des Einzelfalls sind für nicht geregelte Sonderbauten entsprechende Maßnahmen vorzusehen. Deshalb sind die besonderen Bedingungen festzuhalten, welche auch Planungsgrundlage sind.

Nutzung

Kindergarten mit z.B. 3 Gruppen bzw. 75 Kindern

Nutzer

  • Kinder von 3 bis 7 Jahren oder von 1 bis 3 bei einer Kinderkrippe

  • Handlung im Brandfall teilweise unkontrolliert, hilfebedürftig

  • ortskundig

  • teilweise behindert ca. 8 % (Bundesdurchschnitt)

  • Belegungsdichte weit höher als in Standardgebäuden

  • Betreuung durch Erzieherinnen bzw. Personal

Brandlast

  • geringer als in Standardgebäuden

Gefahr der Brandentstehung

  • geringer als in Standardgebäuden, da Kinder betreut werden

  • ggf. Gefahren durch Bastelarbeiten oder Ausschmückungen

  • Kerzen, Weihnachtsgestecke, Weihnachtsbäume

Gefahr der Ausbreitung von Feuer und Rauch abhängig von:

  • Abstände von Nachbargebäuden oder Brandwänden

  • Unterteilung durch innere Brandwände

  • Feuerwiderstandsfähige Trennung von Nachbarnutzungen

  • Größe der Einrichtung

  • Trennung der einzelnen Gruppenräume

  • Vorhandensein eines Flures bzw. dessen brandschutztechnische Trennung

  • Brandlasten oder Nutzung der Flure

     Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 399 – 01.09.2015<<>>
  • Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte

  • Trennung des Treppenraumes von den Fluren

  • Holzbalkendecken ggf. nicht ausreichend feuerwiderstandsfähig

  • Schlechter Anschluss der alten Holzbalkendecken an Wände

  • Qualität von Leitungsdurchführungen

Gefahr für die Flucht und Rettung abhängig von:

  • Anzahl der baulichen Rettungswege

  • Ausbildung der Rettungswege/Schwachstellen

  • Nutzung der Rettungswege (z.B. Spielflure)

  • Fehlender Ausgang der Gruppenräume direkt ins Freie

  • Überschreitung der Rettungsweglänge

  • Nutzbarkeit der Rettungswege auf Grund des geringen Alters oder der Unbeholfenheit

Gefahr für die Einsatzkräfte abhängig von:

  • Flächen für die Feuerwehr, Zufahrtsmöglichkeit, Zugangsmöglichkeiten

  • Löschwasserversorgung

  • Ausreichende Abstände oder Brandwände zu Nachbargebäuden

  • Ausdehnung der Gebäude, Unterteilung in Brandabschnitte

  • Größe der Nutzungseinheiten und deren Abtrennungen

  • Anforderungen an die tragenden Bauteile und Decken

  • Vorhandensein und Abtrennung der Rettungswege (Treppenräume, Flure)

  • Tragende Bauteile der Angriffswege (Treppen, Treppenräume)

  • Möglichkeiten der Rauchabführung

Mögliche Beurteilungsgrundlage für den Einzelfall

Auf Grundlage der Einzelfallbetrachtung kann festgehalten werden, dass grundsätzlich die BayBO gilt. Zusätzlich kommen noch alle eingeführten Technischen Baubestimmungen wie z.B. Leitungsanlagenrichtlinie für die Verlegung von Leitungen jeglicher Art außer Lüftungsleitungen, Lüftungsanlagenrichtlinie für die Lüftungsanlage einschließlich der Lüftungsleitungen, DIN 4102 in Betracht. Außerdem die Verordnungen für technische Anlagen (FeuV, EltBauV).

Das BS-Konzept der BayBO berücksichtigt nicht die Nutzung, die Nutzer und die sich daraus ergebenden Gefahren (große Anzahl der Kleinkinder).

 Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 400 – 01.09.2015<<>>

Um die baurechtlichen Schutzziele zu erreichen, sind zusätzliche Maßnahmen vorzusehen. Ggf. können Einzelanforderungen aus der Schulbaurichtlinie übernommen werden.

Bei wesentlicher Änderung der vorgenannten Randbedingungen/Planungsgrundlagen muss die Wirksamkeit der BS-Maßnahmen auf den Prüfstand.

Nachfolgend die Festlegung der Maßnahmen untergliedert nach

  • baulichen (einschließlich Gebäudetechnik)

  • anlagentechnischen,

  • betrieblichen Maßnahmen und den

  • Vorkehrungen für den abwehrenden Brandschutz

2. Baulicher Brandschutz

2.1 Bebauung der Grundstückes/Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)

Abstandsflächen werden in Abhängigkeit von der Höhe des Gebäudes und der Einstufung des Baugebietes festgelegt (Kerngebiet, Gewerbe- u. Industriegebiet bzw. Sondergebiet).

Abstände zu Gebäuden auf dem eigenen Grundstück in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsdauer und der Brennbarkeit der Außenwände, unter Berücksichtigung der Gefährdung.

2.2 Abschottende Bauprodukte/Baukonstruktiver Brandschutz

Brandabschnitte; Brandwände (Art. 28 BayBO)

Darlegung, wo sich die Brandwände befinden (nur teilweise aus den Eingabeplänen ersichtlich). Z. B.

  • Äußere Brandwände sind …

  • Innere Brandwände sind …

  • Türen in inneren BW T 90 ggf. T 30 RS im Zuge von Fluren

Anforderungen an Brandwände in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse

  • GK 5 BW

  • GK 4 F 60 A + M

  • GK 3 F 60 A

  • GK 3 F 30/F90 B (nur äußere Brandersatzwand)

 Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 401 – 01.09.2015<<>>

Ausbildung der Brandwände im Dachbereich. Abstände von Gauben oder anderen Öffnungen von den Brandwänden

Auch hier empfiehlt sich die Darstellung der Brandabschnitte in den Brandschutzplänen.

Tragende Teile, tragende Wände. Geschossdecken mit tragender Funktion (Art. 25 BayBO)

  • Fußbodenhöhe bis 7 m, wie GK 3 feuerhemmend

  • Fußbodenhöhe höher 7 m, in der Regel wie GK 5 feuerbeständig

  • Fußbodenhöhe bis 13 m, ggf. hochfeuerhemmend (bis 400 m2 NE)

Außenwände (Art. 26 BayBO)

  • ab GK 4 nichtbrennbar oder feuerhemmend

  • Vorkehrungen bei Doppelfassaden und hinterlüfteten Außenwandbekleidungen

Trennwände und Türen (Art. 27 BayBO)

  • wie Baurecht (mind. F 30, F 60 HolzRL, F 90 AB)

  • Türen T 30 bzw. T 30 RS im Verlauf von Fluren

Trennwände von mehrgeschossigen Hallen (in Anlehnung an Ziffer 2.4 SchulBauRL)

  • Abweichung von Art. 29 BayBO, Öffnungen in Decken

  • Möglichkeit Hallenwände wie Geschossdecken, Türen nur zu Fluren T 30 RS

Decken als Raumabschluss (Art. 29 BayBO)

  • wie Baurecht (mind. F 30, F 60 HolzRL, F 90 AB)

  • Öffnungen Feuerwiderstand wie Decken

Dachdecken Dächer (Art. 30 BayBO)

  • wie Baurecht (harte Bedachung)

2.3 Rettungswege (Art. 12, 31 bis 36 BayBO)

2.3.1 Führung der Rettungswege

Von der Obersten Baubehörde in Bayern wird die Auffassung vertreten, dass für Gruppenräume im EG der zweite Rettungsweg in Form eines Ausganges direkt vom Gruppenraum aus ins Freie erforderlich ist. Dieser Ausgang ist grundsätzlich als Tür vorzusehen.

 Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 402 – 01.09.2015<<>>

Aus dem OG können anstelle von Treppen fest angebrachte Rutschen als zweiter Rettungsweg dienen (nach DIN 7926). Der zweite Rettungsweg sollte für Gruppenräume auch im OG direkt ins Freie führen, z.B. über Balkontüren mit Treppen oder Rutschen. Allerdings ist für die Einsatzkräfte dann ein anderer 2. Angriffsweg erforderlich (mind. eine anleiterbare Stelle der Nutzungseinheit).

Für Kinder unter 3 Jahren ist die Rettung über Rutschen nicht möglich. Die Kinder sollten, wenn irgendwie möglich, im EG untergebracht werden.

Erdgeschoss

  • immer zwei bauliche Rettungswege

  • 1. RW Tür in den Garten, 2. RW über nicht notwendigen Flur zum Ausgang

  • Beide Rettungswege führen zu einem sicheren Sammelplatz

Obergeschoss

  • grundsätzlich alle erforderlichen Rettungswege baulich

  • beide RW über einen notwendigen Flur in der Regel nicht möglich

  • Alternative zwei Rauchabschnitte im Flur und

  • Bypasslösungen, um rauchfreien Flurabschnitt zu erreichen

  • mind. 2 Treppenräume ins Freie

  • ein TR über eine Halle, Rutsche oder Außentreppe

  • bis zu einem sicheren Sammelplatz

2.3.2 Bauliche Ausführung der Rettungswege

Innerhalb der Gruppenräume

Erdgeschoss

  • Freihalten der Rettungswege zur Ausgangstür in den Garten

  • Terrassentür nicht verschlossen lassen, ggf. Panikschloss

Obergeschosse

  • Freihalten der Rettungswege zu Ausgangstüren in den Flur

  • Freihalten des Zuganges zum Nachbarzimmer und Flur

  • Alternativ freihalten des Zuganges zum Balkon, zur Rutsche oder Außentreppe

 Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 403 – 01.09.2015<<>>

Flure (in Anlehnung an Ziffern 3.3 und 3.4 SchulBauRL)

  • Stichflure max. 10 m

  • Flurbreite mind. 1,5 m

  • Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte von max. 30 m mittels RS-Türen

  • Bekleidung brennbarer Baustoffe mit nichtbrennbaren Baustoffen

  • Flur nach Baurecht, ggf. kein notwendiger »Spielflur« im EG

Treppe (in Anlehnung an Ziffern 3.4 und 4 SchulBauRL)

  • Treppenbreite mind. 1,2 m, max. 2,4 m

  • keine Wendeltreppen

  • Tritt- und Setzstufen

  • Feuerwiderstandsfähigkeit nach BayBO

Treppenräume (in Anlehnung an Ziffer 2.3 SchulBauRL)

  • GK 1, 2 und 3 feuerhemmende Treppenraumwände (Bekleidung nichtbrennbar)

  • GK 4 hochfeuerhemmend

  • GK 5 Bauart BW

Türen

Aufschlagrichtung in Rettungswegrichtung (außer Aufenthaltsräume/Gruppenräume)

Sammelplatz

  • ausreichend groß

  • weit genug vom Gebäude entfernt (Trümmerschatten, Verrauchung)

  • sicher vor Straßenverkehrsgefahren

2.4 Aufenthaltsräume im Dachgeschoss (Art. 33 BayBO)

  • Anschluss der Dachgeschosse an notwendige Treppenräume

  • Gruppenräume im DG zwei Treppenräume

  • Führung der Trennwände bis an die Dachhaut oder

  • alternativ vorsehen feuerwiderstandsfähiger Dachschrägen

 Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 404 – 01.09.2015<<>>

2.5 Aufenthaltsräume im Kellergeschoss (Art. 27, 31 u. 34 BayBO)

  • Vorsehen von einem unmittelbaren Ausgang ins Freie (z.B. Abböschung)

  • zweiter Rettungsweg über ggf. nicht notwendigen Flur

  • im 2. Untergeschoss keine Gruppenräume!

  • bei zwei übereinander liegenden Kellergeschossen getrennte Ausgänge

  • Feuerwiderstandsfähigkeit zu anderen Kellerräumen

2.6 Haustechnische Anlagen (Art. 37 bis 43 BayBO, ETB, Verordnung für technische Anlagen)

Die haustechnischen Anlagen, welche in der Kindereinrichtung vorhanden sind oder sein werden, sind aufzuzählen.

  • Aufzüge;

  • Leitungsanlagen, jeglicher Art;

  • elektrische Anlagen;

  • Lüftungsanlagen;

  • Feuerungsanlagen;

  • Abfallanlagen und Räume für die Lagerung von Abfall;

  • Kälteanlagen;

  • andere haustechnische Anlagen.

Es ist eindeutig darzulegen, dass und ggf. wie alle jeweils zutreffenden Vorschriften eingehalten werden, beispielsweise wie das Abschottungsprinzip, trotz der Verlegung von Leitungsanlagen unterschiedlichster Art, nicht zerstört wird.

Das trifft vor allem auf die Sicherung von Rettungswegen zu.

Die erforderlichen Maßnahmen oder die genaue Umsetzung in größeren Gebäuden mit umfangreicher Gebäudetechnik sind z.B. im Rahmen eines gebäudetechnischen BS-Konzeptes zu planen (Anlage zum BS-Nachweis). Diese Planungen sind frühzeitig mit dem bautechnischen BS-Konzept abzustimmen, da die erforderlichen Leitungsdurchführungen oder Durchdringungen bei den Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind. Das trifft auch auf die Planung von späteren Nachbelegungen zu.

 Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 405 – 01.09.2015<<>>

3. Anlagentechnischer Brandschutz

3.1 Gefahrenmeldeanlagen (in Anlehnung an Ziffer 9 SchulBauRL)

  • Hausalarmanlage in jedem Raum hörbar

  • Fernsprechanschluss

  • als Kompensation für wesentliche Abweichungen oder bei Denkmalschutz ggf. BMA

  • BMA nach DIN 14675 mit Internalarmierung ggf. mit Aufschaltung zur FW

  • ggf. z.B. wenn Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften nicht wesentlich sind oder zur Verbesserung des Schutzniveaus BMA nach DIN 14676 zulässig (Heimrauchmelder)

3.2 Feuerlöschanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserrückhaltung (Art. 12 BayBO und zutreffende Technische Regeln)

Aussagen zu den geplanten oder erforderlichen Feuerlöschanlagen

  • Geeignete Handfeuerlöscher

  • Löschdecken

  • Treppenaugen meist nicht erforderlich

  • Steigleitung (trocken, nass oder nass-trocken) in der Regel nicht erforderlich

  • Lichtschächte zum Beschäumen von Heizräumen und Heizöllagern

3.3 Rauch- und Wärmeabzug (BayBO in Anlehnung an Ziffer 6 SchulBauRL)

Darlegung der Entrauchung aller Gebäudeteile

  • Entrauchung Kellergeschoss über mind. eine Öffnung durch FW

  • Entrauchung der Räume z.B. über vorhandene Fenster

  • Entrauchung der Treppenräume nach BayBO (Fenster oder 1 m2 oben)

  • Rauchableitung in Hallen an höchster Stelle 1 % oder oberes Drittel 2 %

  • ggf. Entrauchungsmöglichkeit der Flure

3.4 Blitzschutzanlagen (in Anlehnung an Ziffer 7 SchulBauRL)

  • Blitzschutzanlage zwingend erforderlich

  • Sicherstellung der Wartung

  • Grundlage der Maßnahmen DIN EN 62305-2 Risikobeurteilung

 Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 406 – 01.09.2015<<>>

3.5 Sicherheitsbeleuchtung (in Anlehnung an Ziffer 8 SchulBauRL)

Für erdgeschossige Einrichtungen i.d.R. keine Sicherheitsbeleuchtung

Für mehrgeschossige Einrichtungen oder in Obergeschossen im Einzelfall

  • in allen Rettungswegen

  • in Hallen mit Rettungswegen

  • fensterlose Aufenthaltsräume

3.6 Sicherheitsstromversorgung (in Anlehnung an Ziffer 10 SchulBauRL)

Für erdgeschossige Einrichtungen i.d.R. keine Sicherheitsstromversorgung

Für mehrgeschossige Einrichtungen oder in Obergeschossen im Einzelfall

  • für Sicherheitsbeleuchtung

  • Gefahrenmeldeanlagen

  • Rauchableitung

4. Betrieblich-organisatorischer Brandschutz

Vor allem die betrieblichen Maßnahmen können schon wegen der sich ändernden Bedingungen nicht für alle Zeit in einem BS-Nachweis/Konzept oder in einer Baugenehmigung festgelegt werden. Es gibt auch keinen Bestandsschutz für diese Maßnahmen. Sie sind immer in Abhängigkeit der nach § 5 Arbeitsschutzgesetz obligatorischen Gefährdungsbeurteilungen festzulegen. Diese sind regelmäßig (ca. jährlich) zu wiederholen.

Grundsätzlich gilt diese Aussage auch für die dauernde Sicherstellung des baulichen und anlagentechnischen Brandschutzes, vor allem bei der Sicherung des Abschottungsprinzips und der Rettungswege. Bei jeder Gefährdungsbeurteilung sind unter anderem alle Wände und Decken mit Brandschutzanforderungen (auch Flur und Treppenraumwände) auf Öffnungen zu überprüfen und diese ggf. zu verschließen (Nachbelegungen von Leitungen jeglicher Art werden oft nicht zulassungsgemäß verschlossen).

Folgende Maßnahmen des betrieblichen Brandschutzes sind in der Regel erforderlich

  • Freihalten der Rettungswege

  • Fluchtwegbeschilderung/Rettungswegplan

  • Elektrische Geräte und Anlagen

  • Kennzeichnung und Freihalten der Flächen für die Feuerwehr

     Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 407 – 01.09.2015<<>>
  • Sicherung der Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte

  • Feuerwehrpläne für große Einrichtungen

  • Brandschutzordnung

  • Vorhalten von Löschgeräten

  • Löschdecken

  • Flucht- u. Rettungswegpläne, wenn die KITAs unübersichtlich sind

  • Beschilderung der Rettungswege

  • Bestellung eines Brandschutzbeauftragten für große oder mehrere Einrichtungen

  • Belehrungen der Mitarbeiter

  • Evakuierungsübungen

  • Brandschutzerziehung der Kinder

  • Freihalten der Rettungswege von Brandlasten oder Garderoben

  • Festlegen von mind. einem Sammelplatz

  • offenes Feuer (Kerzen, Rauchverbot)

  • Wartung der sicherheitstechnischen und baulichen Brandschutzvorkehrungen

  • Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen nach SPrüfV, wenn vorhanden

  • Gefährdungsbeurteilung der Brandgefahren

5. Abwehrender Brandschutz

5.1 Feuerwehrpläne/Einsatzunterlagen

  • Im Einzelfall bei größeren und unübersichtlichen Einrichtungen erforderlich

  • Erstellung im Einvernehmen mit der FW

5.2 Feuerwehrzufahrt, Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 BayBO)

  • Feuerwehrzufahrten, Feuerwehrzugänge

  • Aufstellflächen für Löschfahrzeuge festlegen

  • Aufstellflächen für die Drehleitern in der Regel nicht erforderlich

  • Festlegung der Beschilderung der Zufahrten ggf. mit Lageplänen

  • Nachweis der Tragfähigkeit der Flächen für die Feuerwehr

  • Sicherung der Feuerwehrzufahrt im Winter (Pfosten)

  • Nachweis der Bewegungsflächen für die Feuerwehr

  • Ggf. Sicherung der FW-Zufahrt durch Grunddienstbarkeit

 Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 408 – 01.09.2015<<

Es empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Flächen für die Feuerwehr als Anlage zum BS-Nachweis.

5.3 Löschwasserversorgung (Art. 12 BayBO)

Welche Löschwasserquellen sind vorhanden bzw. geplant und Vergleich mit den Anforderungen (in der Regel zwischen 1.000 bis 1.600 l/min erforderlich)

Folgende Löschwasserquellen können angesetzt werden:

  • Öffentliche Hydranten (i.d.R. Unterflurhydranten)

  • Private Hydranten (i.d.R. Überflurhydranten)

  • Löschwasserbrunnen

  • Löschwasserteiche

  • Löschwasserbehälter

Löschwasserquellen, welche auf anderen Grundstücken stationiert sind, können nicht berücksichtigt werden. Zur Darstellung der Löschwasserversorgung empfiehlt sich ein Lageplan mit Einzeichnung der Löschwasserquellen (Anlage zum Brandschutznachweis).

6. Genehmigungspflichtige Abweichungen

Aussage, dass keine Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften geplant sind oder »bis auf nachfolgende Abweichungen wird das Baurecht eingehalten«.

Jeder Antrag ist zu begründen, z.B.:

Bei genehmigten Gebäuden sind die vorhandenen Abweichungen ebenfalls aufzuzählen. Bei Änderungen in den betreffenden Bereichen ist darzulegen, warum diese bereits genehmigten Abweichungen noch vertretbar sind.

7. Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit