Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Anlage 1c Beispiel BS-Nachweis kleine Gaststätte

 Anlage 1c Beispiel BS-Nachweis kleine Gaststätte – Seite 349 – 01.09.2015>>

Überarbeitung eines Brandschutznachweises zur Nutzungsänderung des Sportheimes

Bauherr:

TuS Musterstadt
Vertreten durch 1. Vorstand Max Meier
Erlenring 29
88888 Musterstadt

Gutachter:

Ingenieurbüro Bärschmann
Norbert Bärschmann
Orchideenwerg 12
84048 Mainburg

Nutzungsänderung des Sportheimes in Musterstadt

1. Allgemeine Angaben/Grundlagen der Nachweiserstellung

1.0 Grund der Überarbeitung

Der BS-Nachweis wurde bereits eingereicht. Das Landratsamt hat andere Auffassungen in Bezug auf die erforderlichen BS-Maßnahmen für die zu betrachtende Nutzungsänderung, was sich bei der Prüfung des BS-Nachweises und auch bei der Abnahme herausstellte. Das betrifft vor allem die Löschwasserversorgung, das Tragwerk, die Trennung zwischen Küche und Gaststätte, die Erforderlichkeit eines Treppenraumes oder notwendiger Flure und die Anforderungen an die Türen in vorgenannten Bauteilen. Des Weiteren sollte die VStättV zur Anwendung kommen, was jeglicher Grundlage entbehrt.

Auch der Umfang der Maßnahme bzw. die Abgrenzung der Nutzungsänderung wurde unterschiedlich bewertet, obwohl im BS-Nachweis eindeutig auf die Abgrenzung der Nutzungsänderung eingegangen wurde.

Da kein abschließender Konsens zwischen Brandschutzplaner und LRA hergestellt werden konnte, wurde mit dem zuständigen Mitarbeiter vereinbart, den BS-Nachweis zu überarbeiten und entsprechende Begründungen für den Entfall vorgenannter Forderungen des LRA klar herauszustellen.

An dieser Stelle wird festgehalten, dass nicht alle Landratsämter bzw. die Bauaufsichtsbehörden über entsprechend ausgebildetes Personal zur Prüfung des Brandschutzes verfügen. Diese Tatsache macht es den BS-Planern nicht leicht, da die Bauaufsichtsbehörden trotzdem über die Vertretbarkeit der Planungen bzw. die beantragten Abweichungen von baurechtlichen Vorgaben abschließend entscheiden. Dem Bauherrn bleibt in der Regel nur der Klageweg, was die meisten allerdings scheuen, da sie ja bauen wollen.

 Anlage 1c Beispiel BS-Nachweis kleine Gaststätte – Seite 350 – 01.09.2015<<>>

Dieser überarbeitete BS-Nachweis hat quasi die Aufgabe, das LRA zu überzeugen bzw. sind die überzogenen Anforderungen abzuwehren. Die strittigen Passagen werden fett kursiv gekennzeichnet.

1.1 Bauvorhaben

Sportheim
88888 Musterstadt
Flur Nr. 1125 und 1126

1.2 Art des Vorhabens mit Objektbeschreibung/Abgrenzung der Nutzungsänderung

Nutzungsänderung von Gymnastikräumen und Nebenräumen zu einer Sportgaststätte mit Küche im Erdgeschoss.

Das zu betrachtende Vorhaben ist begrenzt auf die Änderungen im EG, einschließlich der Trennung zu nicht geänderten Geschossen und die zur Gaststätte gehörenden Rettungs- und Angriffswege.

Die anderen Bereiche, Geschosse und deren bestehende und genehmigte Nutzungen werden ebenfalls in diesem Nachweis dargelegt, um einen vollständigen BS-Nachweis für das gesamte Gebäude vorzuweisen.

Für die bestehenden nicht geänderten Gebäudeteile im UG und im DG wird Bestandsschutz in Anspruch genommen.

Die Nachweiserstellung für das Gesamtgebäude ist erforderlich, da die Grenzen einer BS-Nachweiserstellung immer durch brandschutztechnisch wirksame Abstände oder entsprechend feuerwiderstandsfähige Bauteile zu begrenzen sind. Im vorliegenden Bauvorhaben sind keine klassifizierten Trennungen vorhanden, welche eine separate Betrachtung ermöglichen würden (in der Regel Brandwände, feuerbeständige Decken oder Abstände von 5 m im Freien, in Ausnahmefällen größere oder auch geringere Trennungen).

Wenn beispielsweise im KG Explosionsgefahren zu berücksichtigen wären, müssten sich die erforderlichen Maßnahmen nach diesen besonderen Gefahren ausrichten, auch wenn das KG nicht zur Nutzungsänderung gehört.

1.3 Bauherr

TuS Musterstadt vertreten durch 1. Vorstand Max Meier
Schillerstrasse 1
88888 Musterstadt

1.4 BS-Nachweisersteller/Nachweisberechtigung

Der Nachweisersteller ist nachweisberechtigt für alle Arten von Brandschutznachweisen (Listennummer xxxx Bayerische Ingenieurkammer Bau »Nachweisberechtigter für vorbeugenden Brandschutz«, Brandschutz- Anlage 1c Beispiel BS-Nachweis kleine Gaststätte – Seite 351 – 01.09.2015<<>>beauftragter sowie Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz, TU Dresden/EIPOS).

1.5 Gebäudeart/Gebäudeklasse (Art. 2 Abs. 3 BayBO)

Es handelt sich um ein freistehendes Gebäude ohne Aufenthaltsräume über 7 m Fußbodenhöhe bzw. 8 m Brüstungshöhe. Das Gebäude besteht nur aus einer Nutzungseinheit mit insgesamt weniger als 400 m2 Bruttogrundfläche.

Einstufung in die GK 1

1.6 Einstufung der Baumaßnahme (Art. 2 Abs. 4 BayBO)

Auf Grund der geplanten Gaststätte im EG mit mehr als 40 Gastplätzen (hier max 80 Gastplätze) handelt es sich nach Art. 2 Abs. 4 Punkt 8 BayBO um die

Einstufung als Sonderbau

Nach § 2 Abs. 3 VStättV sind Gaststätten nach dieser Verordnung auszulegen, soweit die Gaststätten Gasträume mit mehr als 200 Gastplätzen haben. Bei vergleichsweise geringer Gefahr kann aber auch von der VStättV abgewichen werden, soweit es die konkrete Gefahrenlage zulässt und die baurechtlichen Schutzziele erreicht werden (siehe auch Art. 63 BayBO).

Solche Abweichungsgründe liegen bei der zu betrachtenden Nutzungsänderung, auch bei Überschreitung der vorgenannten Gastplätze, vor und das schon auf Grund der besonders günstigen Lage im EG mit mehreren sehr kurzen Wegen direkt ins Freie. Festzuhalten ist, dass hier geringere Anforderungen zulässig sind, da die VStättV nicht zur Anwendung kommen muss.

Das BS-Konzept der BayBO regelt Wohn- und Bürogebäude und berücksichtigt nicht die Randbedingungen der Sondernutzung Gaststätte. Aus diesem Grund sind für nicht geregelte Sonderbauten Maßnahmen für den Einzelfall festzulegen, ohne dabei die BayBO vollumfänglich umzusetzen (siehe auch Art. 54 Abs. 3 BayBO und § 11 Abs. 2 letzter Satz BauVorlV).

Die Schutzzielerreichung ist der Maßstab und nicht die sture Umsetzung von nicht passenden Vorschriften.

Unabhängig von vorgenannten Aussagen wird die Nachweiserstellung in Anlehnung an die BayBO und für den konkreten Einzelfall durchgeführt.

 Anlage 1c Beispiel BS-Nachweis kleine Gaststätte – Seite 352 – 01.09.2015<<>>

1.7 Nachbarschaft

Das Gebäude ist bereits genehmigt. Die Nachbarschaft ändert sich nicht. Das Gebäude ist freistehend, es befindet sich auf dem Sportgelände noch ein Gebäude im Abstand von ca. 12 m vom zu betrachtenden Bauvorhaben. Die nächste Bebauung ist ca. 150 m entfernt. Besondere Gefahren sind von benachbarten Nutzungen nicht zu berücksichtigen.

1.8 Beurteilungsgrundlagen/Risikobetrachtung für den Einzelfall

Nutzungen

scheuermann_33485_07_02_19_03_001.gif

Im Dachgeschoss befindet sich ein Abstellraum für den Platzwart und für erste Hilfe. Dieser Raum wird über eine ungeschützte Außentreppe aus nichtbrennbarem Material erschlossen (Gitterrosttreppe an Fenstern vorbei). Ein zweiter Rettungsweg ist nicht vorhanden. Es ist kein Aufenthaltsraum vorgesehen und auch wegen der unzureichenden Rettungswege nicht möglich.

Der restliche Dachraum kann auf Grund der Höhe und des raumausfüllenden Dachtragwerkes nicht genutzt werden.

 Anlage 1c Beispiel BS-Nachweis kleine Gaststätte – Seite 353 – 01.09.2015<<>>

Das DG wird nicht geändert (nicht Gegenstand der Nutzungsänderung).

scheuermann_33485_07_02_19_03_002.gif

Im Erdgeschoss befindet sich auf der Ostseite die Sportgaststätte mit der angegliederten Küche, einschließlich zwei abgetrennter Vorratsräume.

Die Sportgaststätte besteht aus den Raumbereichen Sportgaststätte, Nebenraum mit Küche und Vorratsräumen. Der Ausschank ist offen mit dem Gastraum verbunden. Die Gesamtfläche der Sportgaststätte liegt bei ca. 140 m2. Die Nutzung wird begrenzt auf 80 Gastplätze (siehe auch Bestuhlungspläne). Der Gastraum kann mit einer vorhandenen Faltwand unterteilt werden, um ggf. eine andere Nutzung zuzulassen (z.B. geschlossene Gesellschaft, Versammlung).

Nach Betreiberangaben werden keine Veranstaltungen im Sinne der Versammlungsstättenverordnung durchgeführt (keine Nutzung abweichend von Bestuhlungsplänen). Ggf. werden im Sommer weitere Gastplätze auf der Terrasse vorgesehen, ohne dabei die Anzahl der Gesamtgastplätze zu erhöhen.

 Anlage 1c Beispiel BS-Nachweis kleine Gaststätte – Seite 354 – 01.09.2015<<>>

Im westlichen Bereich des EG werden Sportgeräte aufbewahrt. Besondere Brandlasten sind nicht zu berücksichtigen (keine Räume mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr). Des Weiteren sind dort Sanitärräume untergebracht.

Der westliche Bereich und der nicht notwendige Treppenraum werden nicht geändert (nicht Gegenstand der Nutzungsänderung).

Auf Grund der Nutzung und Lage der Gaststätte im EG, mit den vorhandenen Ausgängen direkt ins Freie, ergeben sich keine Gefährdungen für die Nutzer, so dass nach Art. 54 Abs. 3 Satz 2 BayBO keine zusätzlichen Anforderungen erforderlich sind.

Bei vorliegender Nutzung und der geringeren Gefährdung ergeben sich sogar geringere Anforderungen als in der BayBO gestellt werden.

Die Anforderungen aus der BayBO reichen in jedem Fall aus, um die baurechtlichen Schutzziele sicherzustellen. Wegen der vorhandenen brandschutztechnischen Infrastruktur des Bestandes übertrifft das Brandschutzniveau im EG die Vorgaben aus der BayBO. Lediglich die Bestuhlung ist zu regeln, mit dem Ziel, dass alle Rettungswege innerhalb des Gastraumes bis ins Freie immer nutzbar sind.

Die schnelle Branderkennung durch z.B. offenstehende Türen oder auch bestehende Türen, welche nicht dicht sind, erhöhen zusätzlich die Sicherheit in dem zu betrachtenden Gebäude und vor allem der Gaststättennutzer.

scheuermann_33485_07_02_19_03_003.gif
 Anlage 1c Beispiel BS-Nachweis kleine Gaststätte – Seite 355 – 01.09.2015<<>>

Im Kellergeschoss sind verschiedene Umkleideräume, Sanitärbereiche sowie der Technik- und ein Heizungsraum. Aufenthaltsräume sind nicht vorhanden und auch nicht geplant. Diese Nutzung ist ebenfalls genehmigt und wird nicht verändert.

Das KG wird nicht geändert (nicht Gegenstand der Nutzungsänderung).

Nutzer

Die Räumlichkeiten werden überwiegend von den Mitgliedern des TuS Oberding, bei Sportveranstaltungen auch von Besuchern genutzt.

Besondere Nutzergruppen, für die besondere Brandschutzmaßnahmen erforderlich werden, sind nicht zu berücksichtigen.

Brandlast

Die Brandlast im gesamten Gebäude einschließlich in der Sportgaststätte ist vergleichbar (eher geringer) mit der in üblichen Wohnungsnutzungen.

Gefahr der Brandentstehung und Brandausbreitung

Die Brandentstehungsgefahr ist im Wesentlichen abhängig von der Nutzung, den Brandlasten und möglichen Zündquellen, wie beispielsweise durch die elektrische Anlage.

Außerdem sind Blitzeinschläge als Brandursache nicht grundsätzlich auszuschließen.

Für die geplante Nutzung sind keine besonderen Gefahren der Brandentstehung zu berücksichtigen, welche nicht schon durch die baurechtlichen Vorgaben berücksichtigt wurden. Gleiches gilt auch für die Ausbreitung von Feuer und Rauch. Diese Aussage trifft auch für das Gesamtgebäude zu.

Im vorliegenden Fall würden Öffnungen in Decken und Wänden die Sicherheit erhöhen, da dadurch Entstehungsbrände in benachbarten Räumen schneller erkannt werden und ggf. noch Maßnahmen möglich sind. Auch die Selbstrettung der Gaststättennutzer kann schneller beginnen.

Aus vorgenannten Gründen ergeben sich keine Anforderungen, die bestehenden Türen auszuwechseln, diese dichtschließend bzw. mit Rauchschutzfunktion auszustatten oder Selbstschließer zu installieren.

Gefahr für die Flucht und Rettung

Die Gefahr für die Flucht und Rettung ist abhängig von der Nutzeranzahl, der Nutzergruppe und der Anzahl, einschließlich der Führung der Rettungswege.

 Anlage 1c Beispiel BS-Nachweis kleine Gaststätte – Seite 356 – 01.09.2015<<>>

Auf Grund der geplanten Gaststättennutzung sind für den Gastraum besonderen Maßnahmen vorzusehen, welche über die Anforderungen der BayBO hinausgehen.

Z. B. Herstellung baulicher Rettungswege, Freihalten der Rettungswege innerhalb des Gastraumes und der Ausgangstüren, welche von innen bei Gaststättenbetrieb immer leicht zu öffnen sein müssen.

Gefahr für die Einsatzkräfte

Die Angriffswege für die Einsatzkräfte sind identisch mit den Rettungswegen. Auf Grund der Nutzung, der Gebäudeausdehnung, der vorgesehenen Rettungs- und Angriffswege sind keine besonderen Gefahren für die Einsatzkräfte zu berücksichtigen.

Ergebnis aus der Risikoanalyse. Beurteilungsgrundlagen

Die Risikoanalyse ergab, dass bis auf die Gastraumnutzung für das gesamte Gebäude keine besonderen Gefahren zu berücksichtigen sind, welche besondere Anforderungen erforderlich machen (über die Anforderungen der BayBO).

Aus vorgenannten Gründen wird die BayBO als Beurteilungsgrundlage herangezogen. Dazu gehören alle eingeführten technischen Baubestimmungen (wie z.B. Leitungsanlagenrichtlinie für die Verlegung von Leitungen jeglicher Art, DIN 4102 usw. soweit zutreffend) und die Verordnungen für technische Anlagen (FeuV, EltBauV).

Auf Grund der besonders günstigen Lage, Anzahl und Anordnung der Rettungswege aus dem Gastraum sind Erleichterungen zulässig (Art. 54 Abs. 3 BayBO). Für den Gastraum sind zusätzliche Maßnahmen zur Sicherung der Rettungswege vorzusehen.

In den BS-Plänen wird die brandschutztechnische Infrastruktur des Bestandes dargestellt, auch wenn diese nicht erforderliche Maßnahmen enthält.

Der Bestand soll nicht verändert bzw. verschlechtert werden. Es ist nur festzuhalten, dass sich in keinem Fall Anforderungen aus den in den BS-Plänen dargestellten Übererfüllungen ableiten, z.B. an das Tragwerk, die bestehenden Decken, Wände und Türen. Diese Aussage gilt für die neue Gaststätte und sinngemäß für die bestehenden Bereiche und alle Geschosse.

Unabhängig von den baurechtlichen Anforderungen muss der Bauherr bzw. der spätere Nutzer auf Grundlage der konkret vorhandenen brandschutztechnischen Infrastruktur (nicht der baurechtlich erforderlichen) seine arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen planen. Auch aus diesem Grund werden nicht nur die erforderlichen, sondern die aus der Bausubstanz vorhandenen Brandschutzvorkehrungen dargestellt.

 Anlage 1c Beispiel BS-Nachweis kleine Gaststätte – Seite 357 – 01.09.2015<<>>

Das gilt auch für die Darstellung des genehmigten Bestandes bzw. wurde darauf verzichtet, nur die genehmigungsbedürftige Änderung darzustellen, da so der Nutzer eine vollständiges BS-Konzept hat, welches Grundlage für die obligatorischen Gefährdungsbeurteilungen sind.

1.9 Arbeits- und versicherungsrechtliche Belange

Brandschutztechnische Maßnahmen, welche sich lediglich aus versicherungsrechtlichen Regeln oder Vorschriften ergeben können, werden nicht bewertet. Es wird dem Bauherrn empfohlen, versicherungsrechtliche Belange mit seinem Sachversicherer oder dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu klären.

Gleiches gilt für Maßnahmen, welche sich aus arbeitsschutzrechtlichen Regelungen ergeben. Hier wird auf die nach § 5 Arbeitsschutzgesetz obligatorische Gefährdungsbeurteilung hingewiesen, welche vom Arbeitgeber/Nutzer der Einrichtung zu erstellen ist. Die Verordnungen des Arbeitsschutzrechtes, wie beispielsweise die Arbeitsstättenverordnung, enthalten ebenfalls die Forderung, eine Gefährdungsbeurteilung vor Nutzungsbeginn zu erstellen, um darauf aufbauend die erkannten Gefahren abzustellen.

Zwischen Arbeitsschutzrecht und Baurecht ergeben sich immer Überschneidungen, welche im Besonderen auf die Brandgefahren und die Sicherung der Rettungswege zutreffen. Das gilt vor allem für die Rettungswegbreiten, Aufschlagrichtung von Türen und betriebliche Brandschutzmaßnahmen. Die Einhaltung des Baurechtes kann zu Abweichungen von arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen führen.

Aus diesem Grund wurden entsprechende arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen teilweise berücksichtigt (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, da die genaue Nutzung und die sich laufend ändernden Randbedingungen im Planungszeitraum nicht bekannt sein können und deshalb im Baugenehmigungsverfahren keine Berücksichtigung finden).

1.10 Grundlagen für den Brandschutznachweis

Die Grundlage der BS-Planung sind die von der Gemeinde zugeleiteten Planungen. Genauer sind das die Grundrisse, Schnitte, Ansichten M 1:100, Stand Juli 2010. Weiterhin wurde am 07.03.2011 eine Besichtigung im Beisein des Bauherrn (vertreten durch Herrn …) durchgeführt.

Als gesetzliche Grundlagen wurden im Wesentlichen die nachfolgenden Gesetze, Verordnungen, eingeführte Technische Baubestimmungen und andere Technische Regeln bei der Nachweiserstellung berücksichtigt.

[1]

BayBO, Bayerische Bauordnung

[2]

Verordnung über Feuerungsanlagen (FeuV), Verordnung über Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen Anlage 1c Beispiel BS-Nachweis kleine Gaststätte – Seite 358 – 01.09.2015<<>>

[3]

Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV)

[4]

DIN 3222, Überflurhydranten

[5]

DIN 4066, Beschilderung für den Brandschutz

[6]

DIN 4102-1 bis 4102-4

[7]

MLAR, Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen

[8]

Bauaufsichtliche Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen

[9]

ASR A 2.2, Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern

[10]

DIN 14096, Brandschutzordnung, Teile A bis C

[11]

Brandschutzatlas, Verlag für Brandschutzpublikationen

Jeweils in der gültigen Fassung.

1.11 Prüfung des Brandschutznachweises

Die Bayerische Bauordnung schreibt für Sonderbauten das Vieraugenprinzip vor, weshalb die BS-Planungen einer Prüfpflicht durch die Behörde oder einem Prüfsachverständigen unterliegen.

2. Darlegung der BS-Maßnahmen

2.1 Einhaltung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)

Die Abstandsflächen werden durch die Nutzungsänderung im Erdgeschoss nicht geändert bzw. sind genehmigt und erfüllen die Anforderungen. Das nächstliegende Gebäude ist ca. 12 m entfernt. Auch die Grundstücksgrenzen sind weiter als 3 m entfernt.

2.2 Feuerwehrzufahrt, Flächen für die Feuerwehr, Zugänglichkeit (Art. 5 BayBO)

Die Zufahrt zum Sportgelände kann von der Moosstraße erfolgen. Als Aufstell- und Bewegungsflächen dient die Zufahrt selber bzw. der Parkplatz im westlichen Teil des Sportgeländes. Die vorgenannten Flächen für die Feuerwehr sind für die Tragfähigkeit von Feuerwehrfahrzeugen ausgelegt (16 t Gesamtgewicht und Achslast 10 t).

Besondere Maßnahmen wie Beschilderung, Freihalten dieser Flächen sind nicht erforderlich, da die öffentliche Straße nicht wesentlich weiter als 50 m vom zu betrachtenden Gebäude entfernt ist. Wenn die vorgenannten Flächen z.B. bei einem Fußballspiel verstellt sind, kann die öffentliche Straße als Aufstell- und Bewegungsfläche genutzt werden.

 Anlage 1c Beispiel BS-Nachweis kleine Gaststätte – Seite 359 – 01.09.2015<<>>

Die geringe Überschreitung der Entfernung von der öffentlichen Straße ist vertretbar, da von den Einsatzkräften auf Grund der Nutzung und vorhandenen Flucht- und Rettungswege keine Rettungsmaßnahmen über tragbare Leitern erforderlich werden. Auch die Gebäudegröße, Ausdehnung, Geschosszahl und Brandlast ist weit geringer als möglich. Außerdem ergibt sich die Entfernung aus dem Bestand. Eine Änderung würde keinen Sicherheitsgewinn bringen.

2.3 Feuerlöschanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserrückhaltung (Art. 12 BayBO und zutreffende Technische Regeln)

Für die bestehende Nutzung und die neue Sportgaststätte sind keine Löschanlagen, trockenen oder nassen Steigleitungen (Wandhydranten) erforderlich.

Grundlage der Festlegung von Art und Anzahl von tragbaren Feuerlöschern ist die obligatorische Gefährdungsbeurteilung. Bei der Festlegung kann die ASR A 2.2 Berücksichtigung finden.

Aus Sicht des BS-Nachweiserstellers ist es ausreichend, zwei Wasserlöscher in jedem Geschoss mit einer Füllmenge von 6 kg (W 6) anzubringen. Mind. ein Löscher davon muss im Gastraum vorhanden sein. In der Küche ist je nach Nutzung ggf. zusätzlich ein Fettbrandlöscher erforderlich.

Die geplante Anzahl der Feuerlöscher ist mit dem Unfallversicherungsträger abzustimmen, da die ASR A 2.2 eine höhere Anzahl vorsieht (Diskussionsgrundlage siehe nachfolgende Hinweise).

Hinweis zur Anzahl und Auswahl von Feuerlöschern

Auf der Grundlage der ASR A 2.2 sind Arbeitsstätten mit Feuerlöscher entsprechend der Brandgefährdung auszustatten. Die Feuerlöscher müssen der DIN 14406 oder der DIN EN 3 entsprechen.

Die Auslegung bzw. die Festlegung der Feuerlöscheranzahl nach ASR A 2.2 erfolgt auf Grundlage des Löschvermögens der Löscher (»ein genormtes Brandobjekt mit einer bestimmten Löschmittelmenge zu löschen«) in Abhängigkeit der Brandgefährdung. Durch Einführung der Hilfsgröße Löschmitteleinheit können die verschiedenen Feuerlöschbauarten in eine bestimmte Leistungsfähigkeit eingeordnet werden.

Bei dieser Ausstattungsregel wird das wichtigste Element nicht berücksichtigt. Der Mitarbeiter bzw. die »Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters«, ausgedrückt in Zeit, wie lange er in einem verrauchten Raum den Löscher bedienen kann, ohne Schaden zu nehmen. Diese Problematik ist nur in Freilagern oder hohen Industriehallen von untergeordneter Bedeutung.

Es ist festzuhalten, wenn nach ca. 20 Sekunden das Feuer nicht aus ist, sind die Mitarbeiter ohne Atemschutz in Lebensgefahr. Das trifft zumindest bei Lösch- Anlage 1c Beispiel BS-Nachweis kleine Gaststätte – Seite 360 – 01.09.2015<<>>versuchen in geschlossenen Räumen zu. Deshalb gilt es, nur Entstehungsbrände zu bekämpfen. Wenn mit einem Löscher der Löscherfolg nicht zu erwarten ist, muss die Eigensicherheit Vorrang haben.

Die Ausstattung von baulichen Anlagen mit Feuerlöschern muss auch nach Auffassung des Feuerwehrverbandes nicht nach ASR A 2.2 erfolgen, da sich in der Praxis herausgestellt hat, dass diese Ansätze deutlich überzogen sind. Die Aufstellungsorte sind so zu wählen, dass von jeder Stelle der Nutzungseinheiten der nächstgelegene Feuerlöscher in ca. 20 m Entfernung erreicht werden kann. Diese allgemeine Regel gewährleistet eine risikobezogene Ausstattung mit Feuerlöschern.

Bei besonderen Risiken oder Brandgefahren sind zusätzliche und geeignete Feuerlöscher entsprechend dem vorhandenen Gefahrenpotential vorzusehen.

Für Küchen, in denen frittiert oder größere Mengen Fett erhitzt werden, sind Feuerlöscher bereitzuhalten, die geeignet, sind Brände von Speiseöl und Speisefett zu löschen. Sie müssen DIN V 14406-5:2000-10 entsprechen.

Für Labore sind zusätzliche Feuerlöscher nach DIN 14406 oder DIN EN 3 und Löschdecken nach DIN 14155 entsprechend den betrieblichen Erfordernissen vorzusehen.

Bei der Auswahl der Größe von Löschern sollten die Benutzer berücksichtigt werden. Viele Menschen, vor allem Frauen können 12 l Wasserlöscher nicht ohne Eigengefährdung heben.

In Einrichtungen mit Besucherverkehr, Ansammlung von Menschen oder Einrichtungen von Schutzbedürftigen (Versammlungsstätten, Kindergärten, Altenheime, Krankenhäuser, Verkaufsstätten, aber auch in einem Rathaus) sollte auf Pulverlöscher verzichtet werden, da die Pulverwolke beim Löscheinsatz in geschlossenen Räumen die Sicht verschlechtert, das Atmen fast unmöglich macht und dadurch Panikreaktionen auslösen kann. Das gilt auch für Gaststätten.

Aus vorgenannten Gründen und um die Löscher für den im Einzelfall erforderlichen Bedarf festzulegen, sind im Zuge der nach § 5 Arbeitsschutzgesetz obligatorischen Gefährdungsbeurteilung die Anzahl, die Löschergröße (Gewicht) und das Löschmittel festzulegen. Dasselbe trifft auch für die Festlegung der Standorte zu.

Wartung von Feuerlöschern:

Tragbare Feuerlöscher sind vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen zu überprüfen.

Der Betreiber hat die vorgenannten Prüfungen zu veranlassen. Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Wirksamkeit der Löscher ist vom Prüfer zu bestätigen. Die Löscher sind vom Prüfer zu verplomben. Die Bescheinigung über die Prüfungen oder Instandhaltungsarbeiten sind min. 5 Jahre aufzubewahren (z.B. in der BS-Akte).

 Anlage 1c Beispiel BS-Nachweis kleine Gaststätte – Seite 361 – 01.09.2015<<>>

Gebrauchte Feuerlöscher sind umgehend auszutauschen. Das trifft auch für Löscher zu, in denen noch Löschmittel vorhanden ist. Alle Löscher, bei denen die Plombe beschädigt ist, sind ebenfalls auszutauschen.

Es ist empfehlenswert, die regelmäßigen Überprüfungen durch Abschluss eines Wartungsvertrages sicherzustellen.

2.4 Löschwasserversorgung (Art. 12 BayBO, DVGW-W 405)

Die Löschwasserversorgung wird schon im Bestand durch die öffentliche Trinkwasserversorgung sichergestellt. Durch die Nutzungsänderung im EG erhöht sich der Löschwasserbedarf für das gesamte Gebäude nicht.

Im Bereich der Moosstraße befindet sich ein Unterflurhydrant (Zuleitung DN 200 in einer Entfernung von ca. 150 m. Die Kapazität dieses Hydranten liegt bei ca. 1.000 l/min. Ein weiterer Unterflurhydrant ist in einer Entfernung von ca. 300 m stationiert. Aus beiden Hydranten können gleichzeitig mehr als 1.600 l/min entnommen werden, da sie aus einer Zuleitung gespeist werden.

Wie bereits dargelegt, sind keine besonderen Brandlasten vorhanden. Die vorhandene Löschwasserversorgung entspricht somit den Anforderungen des DVGW Merkblattes W 405 und ist vollkommen ausreichend (erforderlich 800 l/min).

In diesem Zusammenhang wird auf die Industriebaurichtlinie verwiesen, in der eine Löschwasserversorgung von 1.600 l/min für beispielsweise ein sechsgeschossiges Industriegebäude mit einer Grundfläche von 2.500 m2ausreicht.

2.5 Abschottende Bauprodukte/Baukonstruktiver Brandschutz

Brandabschnitte; Brandwände (Art. 28 BayBO)

Innere Brandwände sind nicht erforderlich, da die zulässige Gebäudeausdehnung von 40 m weit unterschritten wird.

Äußere Brandwände sind ebenfalls nicht erforderlich, hinreichender Abstand zur Nachbarbebauung und zur Grundstücksgrenze.

Tragende Teile, tragende Wände. Geschossdecken mit tragender Funktion (Art. 25 BayBO)

Die tragenden und aussteifenden Bauteile sind im Bestand offensichtlich feuerbeständig bis auf das Dachtragwerk, welches feuerhemmend eingeschätzt wird.

Die Geschossdecke über EG ist ebenfalls teilweise nicht feuerbeständig (1. Bauabschnitt, F 30 B).

 Anlage 1c Beispiel BS-Nachweis kleine Gaststätte – Seite 362 – 01.09.2015<<>>

Es sind keine zusätzlichen Ertüchtigungsmaßnahmen für das Tragwerk erforderlich. Festzuhalten ist, dass für Gebäudeklasse 1 keine Anforderungen an die tragenden Bauteile bestehen, bis auf das Kellergeschoss (feuerhemmend), welche im Bestand bereits übertroffen sind.

Außenwände (Art. 26 BayBO)

Die bestehenden Außenwände erfüllen die baurechtlichen Anforderungen, welche an Gebäude der GK 1 gestellt werden.

Sie bestehen teilweise aus brennbaren Baustoffen. Leichtentflammbare Bauteile werden nicht verwendet.

Trennwände und Türen (Art. 27 BayBO)

Nach Art. 27 Abs. 6 sind Trennwände für Wohngebäude der GK 1 nicht erforderlich.

Anforderungen an Trennwände zur Trennung unterschiedlicher Nutzungen ergeben sich beispielsweise für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude der Gebäudeklasse 1, welche in Brandlast, Ausdehnung und Höhe kaum begrenzt sind. Das trifft auch für andere gewerbliche Nutzungen der GK 1 mit entsprechenden Gefährdungen zu.

Die Gefährdungssituation im Sportheim ist geringer als in Wohngebäuden. Außerdem sind nicht mehrere Nutzungseinheiten vorhanden. Deshalb ergeben sich auch keine Anforderungen an Trennwände.

Die zu betrachtende Gaststätte mit zugehöriger Küche ist als ein Nutzungsbereich zu betrachten, da die Gaststätte ohne Küche nicht nutzbar ist. Sogar in weit größeren Gaststätten sind Küchen ohne Abtrennung grundsätzlich zulässig und das ohne Größenbegrenzung, lediglich ab Küchengröße von mehr als 30 m2ist eine geeignete Löschanlage zu installieren (siehe § 19 Abs. 5 VStättV). Die Lage solcher oft mehrere tausend Quadratmeter großer Gaststätten oder Kantinen ist nicht auf das EG begrenzt, sondern diese können beispielsweise im 8. OG liegen.

Unabhängig von der fehlenden Gefährdung und auch baurechtlicher Forderung sind die unterschiedlichen Nutzungen im Sportheim durch nicht notwendige Trennwände, nicht notwendige Flure oder den nicht notwendigen Treppenraum getrennt. Der Gastraum ist somit von den anderen Nutzungsbereichen brandschutztechnisch wirksam abgetrennt. In den BS-Plänen sind die bestehenden Trennungen dargestellt, wobei sich keine Anforderungen aus der Darstellung des Bestandes ableiten.

Besondere Anforderungen an Türen in den Nutzungsbereichswänden ergeben sich aus vorgenannten Gründen auch nicht. Anlage 1c Beispiel BS-Nachweis kleine Gaststätte – Seite 363 – 01.09.2015<<>>

Der Heizraum im KG ist im Bestand feuerbeständig eingehaust und vom nicht notwendigen Kellerflur durch eine T 30-Tür getrennt, womit die Anforderungen aus der FeuV an die Trennung übererfüllt sind.

Die in allen Geschossen dargestellten und bestehenden Türen sind weitgehend vollwandig, aber nicht immer 4 cm dick. Diese Türen entsprechen nicht in jedem Fall den Anforderungen an dichte Türen (wobei diese Dichtheit nicht geregelt ist). Bis auf die T 30-Tür im KG sind alle Türen nicht selbstschließend.

Aus vorgenannten Gründen sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Trennung zwischen den Nutzungsbereichen und den Rettungswegen erforderlich.

Decken als Raumabschluss (Art. 29 BayBO)

Für Gebäudearten der Gebäudeklasse 1 ergeben sich keine Anforderungen bis auf Anforderung an die Decke zwischen KG und EG (feuerhemmend).

Öffnungen in Decken mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind ohne Anforderungen an Verschlüsse bzw. Türen zulässig.

Die bestehende Kellerdecke ist im Bestand offensichtlich feuerbeständig. Die Decke über dem EG ist im 1. Bauabschnitt feuerhemmend und im Anbau feuerbeständig.

Dachdecken Dächer (Art. 30 BayBO)

An das Dach werden keine Anforderungen gestellt bis auf die harte Bedachung, welche durch den Bestand sichergestellt ist (Ziegeldeckung).

2.6 Rettungswege/Angriffswege im Gebäude (Art. 12, 31 bis 36 BayBO)

Führung der Rettungs- und Angriffswege

Erdgeschoss, Gastraum, Küchenbereich (neue Nutzung)

Ein Rettungsweg führt über die Tür zum Eingang und von dort weiter ins Freie. Ein weiterer Rettungsweg führt am Ausschank vorbei auf eine kleine Terrasse und damit direkt ins Freie. Ein dritter Rettungsweg führt vom Nebenraum Gaststätte auf die südlich gelegene Terrasse. Außerdem steht noch ein Ausgang zum nicht notwendigen Treppenbereich zur Verfügung.

Bei Trennung des Gastraumes durch die geplante Faltwand sind für beide Bereiche immer zwei bauliche Rettungswege vorhanden. Auch die Führung eines der beiden Rettungswege (nicht direkt ins Freie, sondern über den benachbarten Gaststättenbereich) ist auf Grund der Größe des Nebenraumes und der dort geplanten Gastplätze vertretbar.

 Anlage 1c Beispiel BS-Nachweis kleine Gaststätte – Seite 364 – 01.09.2015<<>>

Hinweis: Ein Ausgang direkt ins Freie reicht für vergleichbare Versammlungsräume schon nach VStättV aus.

Die Küche kann über den Gastraum in mehr als zwei Richtungen verlassen werden. Außerdem sind noch Fenster vorhanden, bei denen die Vergitterung von innen öffenbar gemacht werden kann. Auch die Rettungswegführung über den benachbarten Abstellraum ist möglich.

Baurechtlich ergeben sich auf Grund der Nutzungsbereichsgröße der Gaststättennutzung (kleiner 200 m2) keine Anforderungen an den Rettungsweg aus der Küche, wobei die Rettungswegsicherung aus arbeitsrechtlicher Sicht zu gewährleisten ist (Grundlage Nutzung und Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG mit § 3 ArbStättV).

EG, Räume westlich des Treppenbereiches (Bestand, keine Aufenthaltsräume)

Diese Räume können über den Treppenbereich in zwei Richtungen verlassen werden.

UG (Bestand, keine Aufenthaltsräume)

Alle Räume haben einen Zugang zum Treppenbereich oder zum nicht notwendigen Flur, so dass immer mind. ein (meist zwei) unabhängige Ausgänge ins Freie erreichbar sind (Treppenraum, Außentreppe).

DG (Bestand, keine Aufenthaltsräume)

Der Zugang zum DG führt über die Außentreppe, welcher als Rettungsweg dient. Ein weiterer Rettungsweg ist nicht vorhanden.

Bauliche Ausführung der Rettungs- und Angriffswege

EG Gaststätte, Küchenbereich (neue Nutzung)

An die Aufschlagrichtung der Türen bestehen auf Grund der Anzahl der Türen und der Nutzerzahl keine besonderen Anforderungen bzw. erfüllen die bestehenden Türen die Schutzziele.

Neue Türen (z.B. zur südlichen Terrasse) sind in Fluchtrichtung öffnend herzustellen. Als Mindestbreite ist eine lichte Breite von 0,9 m sicherzustellen. Die Tür zur kleinen Terrasse und Haupteingangstür hat jeweils im Bestand eine Breite von 1,2 m, die anderen bestehenden Türen eine Breite von 1 m.

Hinweis: Die VStättV fordert nur 2 jeweils 0,9 m breite Türen für Versammlungsräume mit weniger als 200 Gästen. Bei weniger als 100 Gästen reicht eine Tür mit einer Breite von 0,9 m.

 Anlage 1c Beispiel BS-Nachweis kleine Gaststätte – Seite 365 – 01.09.2015<<>>

Innerhalb der Öffnungszeiten müssen alle Türen im Zuge von Rettungswege unverschlossen und von innen leicht zu öffnen sein.

Flure KG (Bestand)

Die vorhandenen Flure im KG sind baurechtlich keine notwendigen Flure, da im KG keine Aufenthaltsräume vorhanden sind. Die vorhandene Bausubstanz und vor allem die vorhandenen Rettungswege aus dem KG übertreffen die Anforderungen an solche Nutzungen. Grundsätzlich wäre die Unterteilung mittels Gitterrostverschläge zulässig und das auch ohne Trennung zum nicht notwendigen Treppenraum.

Auf Grund der Gebäudeeinstufung, der Sondernutzung im EG und der weiteren Nutzungen ohne Aufenthaltsräume ergeben sich keine baurechtlichen Anforderungen an notwendige Flure bzw. die Flurwände oder Türen.

In den Brandschutzplänen wird der Bestand dargestellt, welcher weit über das erforderliche Maß hinausgeht (Türen weitgehend dichtschließend, teilweise vollwandig, nicht selbstschließend).

Treppenraum (Bestand)

Der bestehende nicht notwendige Treppenraum verbindet nur das UG mit dem EG bzw. dem Freien. Für die neue Gaststättennutzung ist der Treppenraum auf Grund der Anzahl der Ausgänge aus dem Gastraum und der Lage im EG nicht erforderlich.

Andere erdgeschossige Nutzungsbereiche haben keine Aufenthaltsräume. Das trifft auch auf das gesamte Kellergeschoss zu, welches neben dem Treppenraum noch eine Außentreppe hat. Das Dachgeschoss wird nicht über diesen Treppenraum erschlossen.

Die Treppenraumwände sind im Bestand feuerbeständig. Die Entrauchung oder thermische Entlastung kann über die EG-Ausgangstür ins Freie sichergestellt werden. Die Treppe ist aus nichtbrennbarem Material und feuerbeständig.

Lediglich die vorhandenen weitgehend dichten und teilweise vollwandigen Treppenraumtüren sind nicht selbstschließend, was aus vorgenannten Gründen auch im vorliegenden Sonderbau vertretbar ist.

Hinweis keine Forderungen an einen Treppenraum für GK 1 bzw. auf Grund von vorliegenden Nutzungen oder den sich daraus ergebenden Gefährdungen.

Die Schutzzielerreichung einschließlich die Erreichung des vorgegebenen Schutzniveaus ist sichergestellt.

 Anlage 1c Beispiel BS-Nachweis kleine Gaststätte – Seite 366 – 01.09.2015<<>>

Außentreppe (Bestand)

Die Gitterrosttreppe (Zugang DG) besteht aus nichtbrennbaren Baustoffen. Bei einem Brand im EG kann diese von Feuer beaufschlagt werden. Das ist weiterhin vertretbar, da im DG kein Aufenthaltsraum vorhanden und geplant ist.

2.7 Haustechnische Anlagen (Art. 37 bis 43 BayBO)

Folgende haustechnische Anlagen sind vorhanden:

  • Leitungsanlagen;

  • Elektrische Anlagen;

  • Feuerungsanlagen.

Bei der Verlegung von Leitungsanlagen jeglicher Art werden die eingeführten Technischen Baubestimmungen umgesetzt (z.B. Leitungsanlagenrichtlinie LAR). Anforderungen an Schottungen ergeben sich nur, wenn Wände oder Decken mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit überbrückt werden.

Da in Gebäuden der GK 1 Öffnungen ohne besonderen Schutz zulässig sind, ergeben sich auch keine Anforderungen an die Schottungen der Decke.

Unabhängig von den fehlenden Anforderungen werden Durchführungen durch feuerhemmende Wände oder Decken entsprechend den weitgehenden Erleichterungen der LAR sichergestellt. Außenwände müssen nicht geschottet werden.

Alle anderen haustechnischen Anlagen sind entsprechend der zutreffenden Anforderungen von Fachfirmen zu installieren bzw. zu betreiben und zu warten.

2.8 Blitzschutzanlagen (Art. 44 BayBO)

Das Gebäude ist nicht zwingend mit einer Blitzschutzanlage auszurüsten. Gleiches gilt für den Schutz von sicherheitstechnischen Einrichtungen (äußerer und innerer Blitzschutz).

Es wird vorgeschlagen, die Installation einer Blitzschutzanlage von einer Gefährdungsbeurteilung nach DIN EN 62305 (VDE 0185-305) abhängig zu machen. Diese Einschätzung wird in einem entsprechenden Fachbetrieb durchgeführt.

Hinweis zum Blitzschutz

Die Installationen und Prüfungen von Blitzschutzanlagen ist seit 2002 nach der DIN VDE V 0185 durchzuführen. Das bedeutet vollständige Prüfung (inklusive Erdungsanlage) alle 6 Jahre, alle 3 Jahre zusätzliche Sichtprüfung z.B. der Fanganlagen.

 Anlage 1c Beispiel BS-Nachweis kleine Gaststätte – Seite 367 – 01.09.2015<<>>

Seit Oktober 2006 gilt in Deutschland die Blitzschutznorm DIN EN 62305 (VDE 0185-305). Die alte VDE V 0185 durfte für Neuanlagen nur noch in der Übergangsfrist bis zum 01.10.2008 angewendet werden. Bestehende Blitzschutzanlagen haben Bestandsschutz. Die Wartung ist nach der Normengeneration durchzuführen, nach der sie errichtet wurden.

2.9 Entrauchung (Art. 12 i.V. mit Art. 35 BayBO)

Treppenraum (Bestand)

Der nicht notwendige Treppenraum führt nur vom KG bis zum EG. Die Entrauchung des Treppenraumes kann über die Zugangstür von der Terrasse sichergestellt werden.

Festzuhalten ist, dass auf Grund der Nutzung und Gebäudeeinstufung kein Treppenraum erforderlich ist und somit auch keine Anforderungen an die Entrauchung.

Kellergeschoss (Bestand)

Das Kellergeschoss bzw. die dortigen Räume können über die bestehenden Lichtschächte und die Außentreppen und den nicht notwendigen Treppenraum entraucht werden.

Gastraum einschließlich Küche (Nutzungsänderung)

Alle Räume der Sportgaststätte haben ausreichend viele öffenbare Fenster und Türen zur Entrauchung.

Andere Räume (Bestand)

Die weiteren Räume in EG und im DG sind mit ausreichend Fensteröffnungen zur Belichtung und Lüftung ausgestattet. Das bedeutet, die Rauchableitung aus diesen Nutzungen kann über diese Fenster sichergestellt werden.

2.10 Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen bzw. andere sicherheitstechnische Anlagen

Für die Sportgaststätte einschließlich der bestehenden Nutzungsbereiche werden keine Anforderungen in Bezug auf die Alarmierung gestellt.

Offene Türen ermöglichen eine schnellere Branderkennung im gesamten Gebäude. Das Offenhalten einzelner oder auch aller Türen ermöglicht die schnellere Branderkennung, womit sich nur der Verzicht von zugelassenen Feststellanlagen oder auch Selbstschließern ableitet.

Festzuhalten ist, dass sich aus baurechtlicher und auch arbeitsschutzrechtlicher Sicht keine Anforderungen an selbstschließende Türen ableiten lassen.

 Anlage 1c Beispiel BS-Nachweis kleine Gaststätte – Seite 368 – 01.09.2015<<>>

Sicherheitsbeleuchtung, die Beleuchtung von Rettungswegzeichen einschließlich Sicherheitsstromversorgung ist auf Grund der sehr günstigen Rettungswegsituation nicht erforderlich.

2.11 Betrieblicher Brandschutz

Die nachfolgenden Anforderungen sind zumeist zusätzlich zu den baurechtlichen Anforderungen aus Sicht des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes und in Abhängigkeit der obligatorischen Gefährdungsbeurteilungen erforderlich.

Die nachfolgende Aufzählung ersetzt nicht die obligatorische Gefährdungsbeurteilung mit Festlegung von Maßnahmen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes im Einzelfall.

  • Ausstattung mit geeigneten tragbaren Feuerlöschern

  • Freihalten der Flucht- und Rettungswege von größeren Brandlasten oder Hindernissen (gilt auch für die nicht notwendigen Flucht- und Rettungswege)

  • Sicherung der Begehbarkeit der Rettungswege innerhalb und außerhalb des Gebäudes. Dazu gehören der Rettungsweg im Gastraum, der Rettungsweg über den Eingang und die Führung der Rettungswege über beide Terrassen bis zu einem sichern Bereich (z.B. Sammelplatz oder zur öffentlichen Verkehrsfläche)

  • Einhaltung der Bestuhlungspläne. Bei Bestuhlung mit Stuhlreihen Sicherung der Durchgangsbreite zwischen den Stuhlreihen von mind. 40 cm. Bei Tischbestuhlung Einhaltung des Tischabstandes von 1,5 m. Die Hauptgänge sollten 1,2 m nicht unterschreiten. Im Bereich von Einengungen wie Türdurchgängen oder vergleichbar ist eine Mindestbreite von 90 cm sicherzustellen.

  • Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen (Beachtung der ASR A 1.3 und ASR A 2.3),

  • Belehrungen der Mitarbeiter

  • Wartung und Prüfung der Brandschutzvorkehrungen wie beispielsweise der Feuerlöscher, der haustechnischen Anlagen und Einrichtungen nach Vorgaben der Hersteller und der SPrüfV

  • Brandschutz während der Bauzeit und bei Reparatur- oder Umbauarbeiten

Es wird festgehalten, dass diese Maßnahmen fast alle über die Anforderungen der BayBO hinausgehen.

 Anlage 1c Beispiel BS-Nachweis kleine Gaststätte – Seite 369 – 01.09.2015<<

3. Genehmigungspflichtige Abweichungen

Auf Grund der Nutzungsänderung im EG ergeben sich keine neuen Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen.

Sollten sich bei der weiteren Planung bzw. Umsetzung in den einzelnen Leistungsphasen Abweichungen von materiellen Anforderungen ergeben, sind diese bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.

Jeder Antrag ist zu begründen, z.B.:

  • warum kann das Baurecht nicht eingehalten werden

  • Aufzählen der Kompensationsmaßnahmen

  • Eigene Aussage zur Vertretbarkeit der Abweichung

Der Brandschutznachweis ist nur gültig mit den zugehörigen Plänen und darf nicht in Auszügen kopiert werden.

Zugehörige Pläne:

  • Grundriss Kellergeschoss

  • Grundriss Erdgeschoss

  • Grundriss Dachgeschoss

4. Unterschriften