Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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Anlage 1 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für Standardbauten

 Anlage 1 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für Standardbauten – Seite 318 – 01.09.2015>>

1. Allgemeine Angaben/Grundlagen der Nachweiserstellung

  • Bauvorhaben

  • Bauherr

  • Architekt

  • Nachweisersteller/Nachweisberechtigung

  • Art des Vorhabens, Festlegung des Geltungsbereiches

  • Schutzzielbetrachtung (welche Schutzziele sollen erreicht werden)

  • Risikobeurteilung Teil 1, mit Einteilung in Gebäudeart/Klasse nach Art. 2 Abs. 3 BayBO (GK 1 bis 5), woraus sich die formalen Anforderungen aus der Bauordnung, den eingeführten Technischen Baubestimmungen und den Verordnungen für technische Anlagen ergeben

  • Risikobeurteilung Teil 2, mit Einstufung der Baumaßnahme nach Art. 2 Abs. 4 BayBO (Sonderbau oder nicht), bei nicht geregelten Sonderbauten können zusätzliche bzw. geringere Anforderungen erforderlich werden

  • Risikobeurteilung Teil 3, bei Zutreffen einer Sonderbauverordnung oder Richtlinie handelt es sich um einen geregelten Sonderbau, woraus sich formal die zusätzlichen Anforderungen aus der Sonderbauvorschrift ergeben

  • Risikobeurteilung Teil 4 Betrachtung im Einzelfall, wobei hier in Abhängigkeit von der Nutzung, Nutzerart oder Anzahl der Nutzer besondere Gefährdungen zu berücksichtigen sind und ggf. von den formal zutreffenden Anforderungen abweichende Anforderungen

2. Aussage über Bebauung des Grundstückes und die Einhaltung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)

  • Abstandsflächen in Abhängigkeit von der Höhe des Gebäudes und der Einstufung des Baugebietes (Kerngebiet, Gewerbe- u. Industriegebiet bzw. Sondergebiet)

  • Abstände zu Gebäuden auf dem eigenen Grundstück in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsdauer und der Brennbarkeit der Außenwände

 Anlage 1 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für Standardbauten – Seite 319 – 01.06.2015<<>>

3. Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 BayBO oder Sonderbauverordnungen)

  • Aufstellflächen für die Drehleitern oder Aufstellflächen für Löschfahrzeuge festlegen

  • Darlegung der Entfernung zwischen der öffentlichen Straße und der Fassade, wenn auf der öffentlichen Straße Aufstellflächen für Drehleitern vorgesehen sind

  • Berücksichtigung von Bäumen bzw. Sicherung der Anleiterung

  • Angabe zu FW- Zufahrten auf Grundstücke ggf. der Schlüsselgewalt

  • Angaben zur Bordsteinabsenkung im Bereich der Feuerwehrzufahrten

  • Nachweis der Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr

  • Festlegung der Beschilderung der Zufahrten und Aufstellflächen

  • Nachweis der Tragfähigkeit der Flächen für die Feuerwehr

  • Sicherung der Feuerwehrzufahrt im Winter (Pfosten, Schnee räumen)

  • Ggf. Sicherung der FW- Zufahrt durch Grunddienstbarkeit zu Gunsten der jeweiligen Feuerwehr oder Gemeinde

Es empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Flächen für die Feuerwehr als Anlage zum BS-Nachweis.

4. Feuerlöschanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserrückhaltung (Art. 12 BayBO, Sonderbauverordnungen und zutreffende Technische Regeln)

Aussagen zu den geplanten bzw. erforderlichen Feuerlöschanlagen bzw. -Einrichtungen:

  • Treppenaugen

  • Steigleitung (trocken, nass oder nass-trocken)

  • Lichtschächte zum Beschäumen von Heizräumen und Heizöllagern

  • Sprinkleranlagen

  • Sprühwasserlöschanlagen

  • Pulverlöschanlagen

  • Kohlendioxidanlagen

  • Berieselungsanlagen

  • Handfeuerlöscher (Wasser, Schaum, Pulver, Kohlendioxid u. Fettbrandlöscher)

  • Löschdecken

 Anlage 1 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für Standardbauten – Seite 320 – 01.06.2015<<>>

Anlagen zur Löschwasserrückhaltung müssen in der Regel nur für Gefahrstofflager vorgesehen werden. Diese Maßnahmen werden in der Löschwasserrückhalterichtlinie geregelt. Zusätzlich können Maßnahmen für die Rückhaltung von gefährlichen Produkten in Frage kommen.

5. Löschwasserversorgung (Art. 12 BayBO, Sonderbauverordnungen)

Welche Löschwasserquellen sind vorhanden bzw. geplant:

  • Öffentliche Hydranten (i.d.R. Unterflurhydranten)

  • Private Hydranten (i.d.R. Überflurhydranten)

  • Löschwasserbrunnen

  • Löschwasserteiche

  • Löschwasserbehälter

In Stadtgebieten kann die Löschwasserversorgung für Standardgebäude in der Regel über die öffentliche Trinkwasserversorgung abgedeckt werden.

Im Nachweis sind die Entfernungen von Löschwasserquellen zu den Treppenräumen und die Leistung/Kapazität der Löschwasserversorgung darzulegen.

Hier empfiehlt sich ein Lageplan mit Einzeichnung der Löschwasserquellen als Anlage zum Brandschutznachweis.

6. Abschottende Bauprodukte/Baukonstruktiver Brandschutz

Brandabschnitte; Brandwände (Art. 28 BayBO):

  • Darlegung, wo sich die Brandwände befinden (nur teilweise aus den Eingabeplänen ersichtlich). Z. B. Äußere Brandwände sind …, Innere Brandwände sind …

  • Ausbildung der Brandwände im Dachbereich, Abstände von Gauben oder anderen Öffnungen von den Brandwänden

  • Auch hier empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Brandabschnitte.

  • Tragende Bauteile, tragende Wände, Geschossdecken mit tragender Funktion (Art. 25 BayBO bzw. Sonderbauverordnung)

  • Außenwände (Art. 26 BayBO bzw. Sonderbauverordnung)

  • Trennwände, Wohnungstrennwände und Türen (Art. 27 BayBO bzw. Sonderbauverordnung)

     Anlage 1 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für Standardbauten – Seite 321 – 01.06.2015<<>>
  • Decken als Raumabschluss (Art. 29 BayBO bzw. Sonderbauverordnung)

  • Dachdecken Dächer (Art. 30 BayBO bzw. Sonderbauverordnungen)

  • Vorbauten/Balkone (Sonderbauverordnungen)

7. Rettungswege (Art. 12, 31 bis 36 BayBO bzw. Sonderbauverordnungen)

Führung der Rettungswege:

  • z.B. erster Rettungsweg über den Flur und den Treppenraum bis zur öffentlichen Straße, zweiter Rettungsweg über tragbare oder Drehleitern

  • Bauliche Ausführung der Rettungswege:

  • Sicherung des Fluchtweges innerhalb eines Aufenthaltsraumes z.B. bei einem Großraumbüro oder einer Gaststätte,

  • Nachweis der Anforderung an den Flur, an den Treppenraum und bis auf die öffentliche Verkehrsfläche

  • Sicherung der Anleiterung über Flächen für die Feuerwehr (siehe Ziffer 2)

  • bei Gebäuden geringer Höhe (bis GK 3) Möglichkeit der Aufstellung von tragbaren Leitern und Sicherung der Zugänglichkeit zu den Aufstellplätzen

  • Überstiegshilfen von Dachflächenfenstern auf Leitern der Feuerwehr (Schneefanggitter)

  • Sicherung der Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der anleiterbaren Fenster vom Gebäudeinneren

8. Rauch und Wärmeabzug (Art. 35 BayBO)

  • Darlegung der Entrauchung aller Gebäudeteile (vor allem im KG und den Treppenräumen, in den anderen Geschossen in der Regel über Fensteröffnungen)

  • Art der Entrauchung (natürliche, maschinelle)

  • Größe der Entrauchungsöffnungen oder Luftwechselzahl z.B. in Garagen

In Sonderbauten ist die Sicherung der Rauch- und Wärmeabführung ggf. durch ein Gutachten bzw. durch eine Berechnung nachzuweisen. Auf dieses Gutachten ist im BS-Nachweis hinzuweisen und es ist als Anlage zum BS-Nachweis beizulegen.

 Anlage 1 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für Standardbauten – Seite 322 – 01.06.2015<<>>

9. Aufenthaltsräume im Kellergeschoss (Art. 27, 31 u. 34 BayBO)

  • Feuerwiderstandsfähigkeit der Wände und Türen zwischen Aufenthaltsräumen und anderen Kellerräumen;

  • Vorsehen von einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder zwei Rettungswegen;

  • bei zwei übereinander liegenden Kellergeschossen getrennte Ausgänge nachweisen;

10. Aufenthaltsräume im Dachgeschoss (Art. 33 BayBO)

  • Anschluss der Dachgeschosse an den notwendigen Treppenraum;

  • Führung der Trennwände bis an die Dachhaut oder alternativ vorsehen feuerwiderstandsfähiger Wände, Decken, Dachschrägen;

  • Berücksichtigung der besonderen Anforderungen bei zwei übereinanderliegenden Dachgeschossen;

  • Fluchtwegsicherung in Galerien oder Maisonettenwohnungen;

11. Haustechnische Anlagen (Art. 37 bis 43 BayBO, zutreffende ETB)

Die haustechnischen Anlagen, welche in dem Gebäude vorhanden sind oder sein werden, sind aufzuzählen:

  • Aufzüge;

  • Leitungsanlagen;

  • Elektrische Anlagen;

  • Lüftungsanlagen;

  • Feuerungsanlagen;

  • Abfallanlagen und Räume für die Lagerung von Abfall;

  • Kälteanlagen;

  • andere haustechnische Anlagen.

Es ist eindeutig darzulegen, dass und ggf. wie alle jeweils zutreffenden Vorschriften oder eingeführten Technischen Baubestimmungen eingehalten werden und wie das Abschottungsprinzip, trotz der Verlegung von Leitungsanlagen unterschiedlichster Art, nicht zerstört wird.

Das trifft vor allem auf die Sicherung von Rettungswegen zu.

 Anlage 1 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für Standardbauten – Seite 323 – 01.06.2015<<>>

Die erforderlichen Maßnahmen oder die genaue Umsetzung in größeren Gebäuden mit umfangreicher Gebäudetechnik sind z.B. im Rahmen eines gebäudetechnischen BS-Konzeptes zu planen (Anlage zum BS-Nachweis). Diese Planungen sind frühzeitig mit dem bautechnischen BS-Konzept abzustimmen, da die erforderlichen Leitungsdurchführungen oder Durchdringungen bei den Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind. Das trifft auch auf die Planung von späteren Nachbelegungen zu.

Im Zusammenhang mit der Nachweisführung wird auf die in den einzelnen Sonderverordnungen wie z.B. Versammlungsstättenverordnung, Verkaufsstättenverordnung und der Verordnungen für technische Anlagen wie in § 8 EltBauV geforderten zusätzlichen Bauvorlagen hingewiesen.

12. Garagen (GaStellV)

Darstellung der Brandschutzmaßnahmen der Garagen im BS-Nachweis sollte separat erfolgen, da es sich um ein vollständig getrenntes Gebäudeteil mit anderen Gefährdungen und Anforderungen handelt. Die Gliederung kann z.B. entsprechend den einschlägigen Paragrafen erfolgen.

  • Sicherung des Fluchtweges über die Rampe (wenn die Rampe notwendiger Fluchtweg ist, § 3 GaStellV);

  • Feuerwiderstandsfähigkeit und Brennbarkeit der tragenden Wände, Außenwände, Trennwände, Decken, Verkleidungen, Dämmschichten und Dächer (§§ 6, 7, 8 GaStellV);

  • Vorsehen und Ausführung von äußeren Brandwänden (§ 9 GaStellV);

  • Darlegung der Rauchabschnitte (§ 10 GaStellV);

  • Abtrennung der Garage von Treppenräumen und nicht zur Garage gehörenden Räumen (§ 11 GaStellV);

  • Nachweis von Rettungswegen unter Berücksichtigung der Anzahl, der Führung, der Länge, der Breite, Beleuchtung (ggf. Sicherheitsbeleuchtung) und Beschilderung (§§ 12 u. 13 GaStellV);

  • Schaffung von Lüftungs-, Rauch- u. Wärmeabzugsmöglichkeiten (Nachweis der Funktionsfähigkeit) (§§ 14 u. 15 GaStellV);

  • ggf. Vorsehen von Brandmelde- und Löschanlagen und Darlegung der geschützten Bereiche, Ergebnis der Abstimmung mit der Feuerwehr, wenn halbstationäre Löschanlagen zur Anwendung kommen (§§ 15 u. 16 GaStellV);

  • im Brandschutznachweis ist der geplante Standort der BMZ und der Sprinklerzentrale nach vorheriger Abstimmung mit der Feuerwehr darzustellen. Des Weiteren wird auf die Beschilderung und das Anlegen von Laufkarten hingewiesen.

     Anlage 1 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für Standardbauten – Seite 324 – 01.06.2015<<>>
  • Lagerung von brennbaren Stoffen (§ 17 GaStellV u. Verordnung über die Verhinderung von Bränden).

13. Blitzschutzanlagen (Art. 44 BayBO)

Aussage, ob eine Blitzschutzanlage nötig ist. Installation bzw. Wartung. Hilfestellung bei der Festlegung, ob überhaupt eine Blitzschutzanlage erforderlich ist und wie hoch das Schutzniveau sein muss, ist die DIN VDE 0185-305 Teil 2 – Risikobeurteilung.

14. Zusätzliche Angaben (z.B. bei Sonderbauten)

Hier sind alle zusätzlichen Anforderungen festzuhalten, soweit sie nicht bereits in den vorherigen Punkten nachgewiesen wurden.

  • Feuerwehraufzug

  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

  • Automatische Wähl- und Ansagegeräte, Brandmeldeanlagen, Gaswarnanlagen, Alarmanlagen, Lautsprecheranlagen

  • Sicherung der Zugänglichkeit

  • Feuerwehrpläne

  • Betriebliche Gefahrenabwehrpläne

  • Brandschutzordnung

  • Flucht- u. Rettungswegpläne

  • Funkversorgung

  • Löschkräfte, Betriebs- oder Werksfeuerwehren

Im BS-Konzept bzw. im BS-Nachweis sind keine Ausarbeitungen vorgenannter Forderungen zu erstellen. Konzepte stellen nur die Art der Sicherheitsmaßnahmen dar. Die Umsetzung, beispielsweise der gebäudetechnischen und betrieblichen Anforderungen, wird den Umsetzern im Bauzeitraum oder den späteren Nutzern im Nutzungszeitraum auferlegt. Die technischen Anforderungen sind von Fachplanern entsprechend den eingeführten Technischen Baubestimmungen der zutreffenden Technischen Regeln, bzw. nach dem Stand der Technik zu errichten.

15. Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen (§§ 1 und 2 SPrüfV)

Hier wird auf die obligatorischen Prüfungen der sicherheitstechnischen Einrichtungen nach SPrüfV hingewiesen. Das bedeutet, bestimmte sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen sind nicht nur von Fachplanern zu errichten, von Fachfirmen zu warten und instand zu halten.

 Anlage 1 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für Standardbauten – Seite 325 – 01.06.2015<<>>

Für Sonderbauten gilt, dass zusätzlich die Wirksamkeit und Betriebssicherheit ausgewählter sicherheitstechnischer Anlagen von besonderen Sachverständigen nachzuweisen ist. Die Anforderungen aus der SPrüfV sollten im BS-Nachweis dargelegt werden.

16. Abweichungen (Art. 3 und 63 BayBO)

Abweichungen sind grundsätzlich zulässig. Auch die Anzahl der Abweichungen ist nicht begrenzt, auch wenn das manche Behörden gern so hätten. Wichtig ist der Nachweis der Schutzzielerreichung und die Dokumentation der Abweichungen im BS-Konzept. Dazu gehören folgen Angaben:

Entweder eine Aussage, dass keine Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften geplant sind, oder »bis auf nachfolgende Abweichungen wird das Baurecht eingehalten«.

Jeder Antrag ist zu begründen z.B.:

  • warum kann der entsprechende § oder Art. nicht eingehalten wird

  • Aufzählen der Kompensationsmaßnahme

  • Eigene Aussage zur Vertretbarkeit der Abweichung

Bei genehmigten Gebäuden sind die vorhandenen Abweichungen ebenfalls aufzuzählen, auch wenn für diese Abweichungen Bestandsschutz besteht. Bei Änderungen in den betreffenden Bereichen ist darzulegen, warum diese bereits genehmigten Abweichungen noch vertretbar sind.

Von eingeführten technischen Baubestimmungen muss kein formeller Abweichungsantrag gestellt werden. Die Kompensationsmaßnahme oder die Wirksamkeit dieser Maßnahme ist im BS-Nachweis darzulegen. Zur besseren Übersichtlichkeit sollten alle Abweichungen, gegliedert nach der Abweichungsart, unter diesem Punkt zusammengefasst werden.

17. Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit

Zusammenfassung

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für die Erstellung von BS-Nachweisen oder BS-Konzepten keine vorgegebene Gliederung gibt. Die Inhalte ergeben sich in Bayern aus § 11 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV). Dort wird unterschieden zwischen den Anforderungen an Standardgebäude und Sonderbauten. Für nicht geregelte Sonderbauten ist immer ein objektbezogenes BS-Konzept erforderlich.

Die Gliederung in Bezug auf die Maßnahmen kann beispielsweise auch entsprechend den Säulen

 Anlage 1 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für Standardbauten – Seite 326 – 01.06.2015<<
  • Baulicher BS, einschließlich gebäudetechnischer BS

  • Anlagentechnischer BS

  • Betrieblich-organisatorischer BS

  • Abwehrender BS

erstellt werden (siehe auch nachfolgende Beispielgliederungen). Dazu gehören auch Angaben zu allgemeinen Themen und die Darstellung der Abweichungen von zutreffenden Abweichungen.