Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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16. Zusammenarbeit zwischen Architekten, Brandschutzplaner und Bauherrn

Zwischen Bauherren, Architekt und dem BS-Nachweisersteller sollte im Zuge der Planung geklärt werden, welche Schutzziele zu erreichen sind (nur baurechtliche, andere gesetzlich vorgegebene oder auch private Schutzziele).

16. Zusammenarbeit zwischen Architekten, Brandschutzplaner und Bauherrn – Seite 314 – 01.06.2015

Auch die Abweichungen von Vorschriften bzw. die zu beantragenden Abweichungen sind abzustimmen. Das gilt auch für die Kompensationsmaßnahmen, da es immer viele Möglichkeiten der Schutzzielerreichung gibt.

Es kommt immer wieder vor, dass Bauherren nach Abschluss der Baumaßnahme das Gebäude von einem unabhängigen Sachverständigen überprüfen lassen. Nicht abgesprochene Abweichungen vom Baurecht werden in solchen Fällen ggf. als Mangel dargestellt, vor allem wenn Qualitätsprobleme oder andere Unstimmigkeiten die Zusammenarbeit belasten.

Ein weiteres Problem in der Zusammenarbeit zwischen Bauherrn, Architekt und BS-Nachweisersteller liegt darin, dass der BS-Nachweisersteller weitgehend unabhängig vom Architekten den BS-Nachweis erstellt und diesen zur Verfügung stellt. Im Zeitraum von der Auftragsvergabe an den BS-Nachweisersteller und der Abgabe der Eingabeplanung werden Umplanungen vorgenommen ohne den BS-Nachweisersteller zu unterrichten, so dass der BS-Nachweis beim Einreichen oft nicht mit den Eingabeplanungen übereinstimmt.

Dasselbe Ergebnis ergibt sich, wenn spätere Tekturen nicht gemeinsam mit dem BS-Nachweisersteller abgesprochen werden. Deshalb können Planbesprechungen bei den Genehmigungsbehörden oder den Brandschutzdienststellen nur durchgeführt werden, wenn der BS-Nachweisersteller dabei ist.

Spätere Änderungen der Planunterlagen oder des BS-Nachweises ohne den Nachweisersteller stellen den BS-Nachweisersteller von seiner Verantwortung frei. Das gilt auch, wenn diese zwischen Architekt und Brandschutzbehörde, ohne Rücksprache mit dem BS-Planer, verabredet werden.