Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten

Im BS-Nachweis ist unter diesem Punkt die Umsetzung der zusätzlichen Anforderungen aus den Sonderbauverordnungen oder auf der Grundlage einer Brandrisikoanalyse festgelegten zusätzlichen Anforderungen prüffähig darzustellen, wenn diese bis Ziffer 13 noch nicht abschließend abgehandelt wurden. Die zusätzlichen Bauvorlagen sind als Anlagen beizufügen (siehe Forderungen aus Sonderbauverordnungen).

Für Gebäude mit einer Mischnutzung (Wohn-Büronutzung mit Sondernutzungen) empfiehlt sich folgende Gliederung:

  • 14.1 zusätzliche Maßnahmen für die Versammlungsstätte bzw. für die Versammlungsräume, einschließlich zusätzliche Bauteil/Baustoffanforderungen, Rettungsweganforderungen, Forderungen für die Anlagentechnik, den betrieblichen und abwehrenden Brandschutz.

  • 14.2 zusätzliche Maßnahmen für die Verkaufsstätte …

  • 14.3 zusätzliche Maßnahmen für die Gaststätte …

  • 14.4 usw.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 192 – 01.03.2015>>

Für Sonderbauten, welche nahezu nur als Sonderbau mit einer bestimmten Betriebsart genutzt werden, wie zum Beispiel eine Versammlungsstätte, eine Verkaufsstätte oder einem Industriebau (siehe auch Art. 2 BayBO oder § 2 anderer Landesbauordnungen) kann eine Gliederung, angelehnt an die jeweils zutreffende Sonderbauverordnung oder an die Gliederung vom VfdB, vorteilhafter sein (siehe Anlagen).

In den meisten Fällen empfiehlt sich allerdings die Gliederung nach den Maßnahmepaketen (bauliche mit Haustechnik, anlagentechnische, betriebliche und abwehrende Maßnahmen).

Vorangestellt sind noch die Planungsgrundlagen darzustellen. Vor dem Schlusswort sollten die Abweichungen unter einem separaten Gliederungspunkt zusammengefasst werden.

Erläuterung ausgewählter zusätzlicher Anforderungen:

Maßstab bei der Brandschutzplanung bzw. Erstellung von BS-Konzepten ist die Schutzzielerreichung. Für Wohn- und Bürogebäude (Standardgebäude) ist diese bei Umsetzung der Bauordnungen (Standardbrandschutzkonzept) in der Regel sichergestellt. Das gilt auch für Sondernutzungen, wenn ggf. vorhandene Sonderbauvorschriften berücksichtigt werden und die zu betrachtenden Nutzungen (vor allem die daraus abzuleitenden Gefahren) in diesen Sonderbauvorschriften Berücksichtigung finden.

Für alle anderen Fälle, wie beispielsweise für Sondernutzungen oder Sonderbauten ohne Sonderbauvorschrift (nicht geregelte Sonderbauten) oder wenn besondere Gefahren bei Erstellung der Sonderbauverordnung nicht vom Gesetzgeber berücksichtigt wurden, sind vom Brandschutzplaner zusätzliche Maßnahmen festzulegen. Der Brandschutzplaner ist somit immer gezwungen, für das Bauvorhaben eine Gefährdungs-/Risikobeurteilung durchzuführen, wobei auf die Betrachtung des konkreten Einzelfalls besonderer Wert zu legen ist. Bei der Maßnahmenfestlegung kann er sich ggf. auch aus dem technischen Regelwerk anderer Rechtsgebiete »bedienen«, welche ebenfalls Brandschutzanforderungen beinhalten (baulich, anlagentechnisch, betrieblich, abwehrende Maßnahmen).

In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass auch bei der Erstellung von Sonderbauvorschriften durch den Gesetzgeber Maßnahmen aus dem Arbeitsschutzrecht und anderen Rechtsgebieten berücksichtigt bzw. in diese baurechtlichen Vorschriften übernommen wurden. Aus diesem Grund arbeiten bei der Erstellung von Sonderbauvorschriften neben Vertretern des Arbeitsministeriums und der Unfallversicherungsträger auch Vertreter von Umwelt- und Gefahrenabwehrbehörden mit.

Beispiele für ins Baurecht aufgenommene arbeitsschutzrechtliche Anforderungen, um die Schutzzielerreichung in Krankenhäusern sicherzustellen, anhand der BbgKPBauV (Planungsgrundlage für Krankenhäuser in Brandenburg).

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 193 – 01.03.2015<<>>
  • Erstellung einer Brandschutzordnung

  • Bestellung von Brandschutzbeauftragten

  • Bereithalten von Löschgeräten und Löschdecken

  • Aufstellung von Flucht- und Rettungswegplänen

  • Freihalten von Rettungswegen

  • Kennzeichnung von Räumen mit Gefahrstoffen

  • Sicherheitskennzeichnung von Rettungswegen

  • Sicherheitsbeleuchtung

  • Sicherheitsstromversorgung

  • Maßnahmen zur Abführung, Beseitigung von gefährlichen Gasen, Stäuben oder vergleichbarer Gefährdungen, z.B. durch entsprechend ausgelegte Absauganlagen

  • Aufschlagrichtung von Türen im Verlauf von Rettungswegen

  • Zusätzliche Rettungswege aus Räumen mit erhöhter Gefahr

  • Verkürzung von Rettungswegen bei erhöhter Gefahr

  • Anforderungen an Inhalt und Zeitabständen von Belehrungen der Beschäftigten

Andere eingeführte Sonderbauvorschriften enthalten ebenfalls Anforderungen aus dem technischen Regelwerk anderer Rechtsgebiete. Zu berücksichtigen ist auch, dass in den moderneren Sonderbauverordnungen oder Richtlinien nicht alle erforderlichen Anforderungen aus benachbarten Rechtsgebieten übernommen werden, da viele von sich heraus gelten. Das bedeutet allerdings nicht, dass diese Anforderungen bei der Nachweiserstellung grundsätzlich außer Acht gelassen werden dürfen.

Gerade im Gewerbebau konnte auf Grund der vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten bzw. der zu berücksichtigenden Gefährdungen nicht jede mögliche Gefährdung bei Erstellung der Industriebaurichtlinie Berücksichtigung finden. Zur Sicherstellung, dass die zutreffenden Anforderungen aus dem Arbeitsschutz- oder Gefahrstoffrecht trotzdem zu berücksichtigen sind, wurde beispielsweise in Ziffer 2 IndBauRL 2000 hingewiesen. Dieser Hinweis entfällt in der neuen IndBauRL, um Doppelregelungen zu vermeiden. In den offiziellen Erläuterungen wird dieser Umstand aufgenommen.

Auch in der BbgKPBauV sind nicht alle in Krankenhäusern bekannten Gefahren berücksichtigt. In diesem Zusammenhang sind die krankenhaustypischen bzw. in besonderen Bereichen wie Operationsbereiche, Kreißsäle, Intensivstationen und auch die Forschungsbereiche, Bereiche mit »ABCDE Gefahren« wie Labore, Lager für Medikamente, medizinische bzw. andere Druckgase, Röntgenstationen usw. zu nennen.

Als Problem kristallisiert sich heraus, dass die Brandschutzplaner nur die in den Bauordnungen bzw. Sonderbauvorschriften festgelegten Anforderungen berücksichtigen und die sich aus den Nutzungen ergebenen Brand-  14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 194 – 01.03.2015<<>>oder vergleichbaren Gefährdungen nicht betrachten. Diese werden in den Brandschutznachweisen entweder erst gar nicht erwähnt oder es wird den Betreibern aufgetragen, selbst erforderliche Sicherheitsmaßnahmen festzulegen und das auch, wenn auf Grund der besonderen Nutzung nur durch z.B. bauliche Maßnahmen die Schutzziele nicht erreicht werden können.

Festzuhalten ist, dass in vorgenannten Sonderbauten ohne Berücksichtigung von erforderlichen Brandschutzmaßnahmen (z.B. aus dem Arbeitsschutz- bzw. Gefahrstoffrecht) die brandschutztechnischen Schutzziele nicht erreicht werden können und das unabhängig davon, ob diese explizit ins Baurecht aufgenommen wurden oder nicht. Das bedeutet, wenn nur die baurechtlichen Vorschriften umgesetzt werden, können bestimmte Sonderbauten zwar errichtet aber nicht sicher genutzt werden.

Deshalb müssen die für die Abstellung der Brand- bzw. vergleichbaren Gefährdungen erforderlichen Anforderungen im BS-Konzept Berücksichtigung finden, auch wenn entsprechende Sonderbauvorschriften diese nicht enthalten. Diese Forderung ergibt sich schon aus der Tatsache, dass vom Gesetzgeber nicht alle Nutzungen berücksichtigt werden konnten oder diese von sich heraus gelten. Das BS-Konzept konkretisiert die zutreffende Landesbauordnung und, wenn vorhanden, die Sonderbauverordnungen für den Einzelfall. Das Ziel der Nachweiserstellung ist der Nachweis der Schutzzielerreichung und nicht der Nachweis der Einhaltung von fiktiven Bauvorschriften.

Wenn Sonderbauvorschriften eingeführt sind, müssen diese in der Regel eingehalten werden, da es sich um Mindestvorschriften handelt. Neben den Sonderbauvorschriften gelten auch die grundlegenden Anforderungen aus den Bauordnungen und den eingeführten Technischen Baubestimmungen, wobei grundsätzlich immer die speziellere Vorschrift heranzuziehen ist, wenn beispielsweise die gleichen Bauteile, Anforderungen an Rettungswege oder andere Anforderungen geregelt sind.

In einigen Fällen sind Einzelfallentscheidungen oder Abweichungen erforderlich. Diese sind mit der zuständigen Behörde, ggf. dem Prüfsachverständigen und bei brandschutztechnisch relevanten Anforderungen des abwehrenden Brandschutzes auch mit der Feuerwehr abzustimmen. Wie bereits dargestellt, ist ein entsprechend dem Gefahrenpotential erstelltes maßgeschneidertes Brandschutzkonzept aufzustellen.

Die gesetzlich vorgegebenen Schutzziele, welche vor allem die Personensicherheit im Fokus haben, sind unter Berücksichtigung der Nutzergruppe umzusetzen. Das bedeutet Sicherstellen der Rettung wie z.B. der Evakuierung «hilfloser Personengruppen« wie Kinder einer Kindereinrichtung, ohne dass die Rettungswege im Zeitraum der Evakuierung verraucht sind bzw., dass für solche gefährdeten Personengruppen zwei unabhängige horizontale und vertikale Rettungswege baulich sicherzustellen sind. Weitere erforderliche Brandschutzmaßnahmen sind als Ergebnis der erforderlichen Risikoanalyse festzulegen.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 195 – 01.03.2015<<>>

Brandrisikoanalyse

Die Bauordnungen und auch die Sonderbauverordnungen formulieren nur Mindestanforderungen, auch um geschützte Eigentumsrechte von Bauherrn nicht mehr als dies zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist zu beschneiden. Es gelten ferner Verwaltungsgrundsätze, wie der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs bzw. der Verhältnismäßigkeit.

Außerdem enthalten die baurechtlichen Vorgaben Kompromisse, da mehrere Interessenvertreter an der Erstellung beteiligt waren. Mit dem Ziel, eine weitgehende Angleichung der Landesbauordnungen zu erreichen, wurden die jeweiligen Einzelbestimmungen verglichen und nur der geringste gemeinsame Nenner in den neuen Mustervorgaben festgeschrieben. Die Vorgaben der Musterbauordnung und der meisten Mustersonderbauverordnungen wurden von den einzelnen Bundesländern bei der Erstellung und Einführung der jeweiligen Landesvorgaben weitgehend übernommen.

Der Planer hat diese festgelegten Mindestvorgaben (erstellt auf der Grundlage eines fiktiven Gebäudes mit einer abgeschätzten Nutzung) für die konkreten Baumaßnahmen als Planungsgrundlage zu berücksichtigen. Dabei muss er (wie bereits dargestellt) die konkreten Randbedingungen bei seiner Planung zu Grunde legen.

Grundsätzlich geht es aus vorgenannten Gründen nicht nur darum, die Bauordnung, die ETB oder die Sonderbauverordnungen einzuhalten, sondern darum, die Schutzziele in Abhängigkeit von den Randbedingungen zu erreichen.

Wenn keine vorgegebenen BS-Konzepte vorhanden (eingeführt) sind und auch keine fremden genutzt werden können, ist immer ein maßgeschneidertes/schutzzielorientiertes BS-Konzept zu erstellen. Als Grundlage eines solchen BS-Konzeptes ist vom BS-Nachweisersteller grundsätzlich eine Brandrisikoanalyse durchzuführen, um darauf aufbauend die erforderlichen BS-Maßnahmen für den Einzelfall und in Abhängigkeit der Schutzziele festzulegen. Auch in diesem Fall sind die baurechtlichen Schutzziele als Mindeststandard zu verstehen.

In der Standardbrandrisikoanalyse sind die Größe der Brandlast, die Gefahr einer Brandentstehung, die Gefahr der Brandausbreitung und die dadurch möglichen Einwirkungen auf die Nutzergruppe bzw. deren Flucht- und Rettungsmöglichkeiten einzuschätzen und zu bewerten. Nicht zuletzt ist auf die Möglichkeit von Lösch- und Rettungsmaßnahmen einzugehen.

Das bedeutet, folgende Bewertungsgrundlagen bzw. Schutzziele sind bei einer Brandrisikoanalyse nach den baurechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen:

  • Prüfung der Brandlasten bzw. Vergleich der Brandlasten mit denen in Wohnungen (Wohnungen ca. 200 kWh/m2)

     14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 196 – 01.03.2015<<>>
  • Beurteilung der Brandentstehungsrisiken und Vergleich mit normalen Brandentstehungsrisiken durch Kochgelegenheiten, Heizungsanlagen oder elektrische Anlagen

  • Beurteilen der Risiken bzw. besonderer Risiken aus dem Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen und den zu erwartenden Brandlasten aus der Nutzung

  • Berücksichtigung brennbarer »Materialien« vor allem in Rettungswegen, aber auch in den Nutzungseinheiten wie Ausschmückungen, Kleidung und Kinderwägen, Spielzeug im Flur, Bastelarbeiten, Kopierer, Druckgasflaschen oder andere Gefahrstoffe

  • Beurteilung der Brandausbreitungsmöglichkeiten innerhalb der Nutzungseinheit, innerhalb der Geschosse, zwischen den Geschossen, über die Gebäude bzw. Brandwände hinaus

  • Beurteilung der Rauchausbreitung, vor allem die Rauchbeaufschlagung der Rettungswege unter Berücksichtigung der Nutzergruppe

  • Beurteilung der Rettungswegsituation in Abhängigkeit von der Nutzergruppe und Möglichkeit der Rettung über Leitern der Feuerwehr

  • Beurteilung der Brandbekämpfungsrisiken

Da es nicht nur die baurechtlich vorgegebenen Schutzziele gibt, sind in Abhängigkeit von der Nutzung bzw. der Gefährdung ggf. weitere Schutzziele zu berücksichtigen. Wie oben erläutert, können die zu erreichenden Schutzziele den Denkmalschutz, den Umweltschutz, den Arbeitsschutz oder auch noch private Schutzziele betreffen. Letztere sind mit dem Bauherrn/Betreiber, ggf. mit der Versicherung abzustimmen.

Zur Vollständigkeit werden noch weitere gesetzliche Schutzziele aufgeführt:

  • Denkmalschutz

  • Umweltschutz

  • Arbeitsschutz

  • Explosionsschutz

  • Nachbarschaftsschutz

  • Katastrophenschutz

Auch private Schutzziele können bei der Brandschutzplanung berücksichtigt werden: z.B.:

  • Bestandsschutz

  • Versicherbarkeit, Verringerung der Versicherungsprämie

  • Verhinderung von Betriebsunterbrechungen, Abwanderung von Kunden, Sicherstellung der Liefersicherheit

  • Sicherung der Marktstellung

     14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 197 – 01.03.2015<<>>
  • Sachschutz von Gebäuden, Gebäudeeinrichtungen, Rohstoffen und Waren

  • Datensicherheit

  • Sicherung der Arbeitsplätze

  • Ansehen der Betriebe oder Einrichtungen

  • Marktwerterhaltung

Auf Grund unterschiedlicher Schutzziele können sich Schutzzielkonflikte ergeben. Das trifft oft zu, wenn der Denkmalschutz zu berücksichtigen ist.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gerade für Sonderbauten zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden. Die Vorgaben aus den Bauordnungen reichen für die abweichenden Nutzungen oder Gefährdungen selten aus. Außerdem kann sich der Planer nicht nur auf die Vorgaben der ggf. vorhanden Sonderbauverordnungen oder Richtlinien verlassen.

Das bedeutet, der Planer muss die Grundzüge der BS-Nachweiserstellung bzw. das Instrument BS-Konzept genau kennen, um damit für den Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Grundlage sind die zu betrachtenden Gefährdungen für die Nutzergruppe und die Einsatzkräfte, ggf. auch für die Nachbarschaft.

Es reicht auch nicht aus, nur zu wissen, wo mögliche Maßnahmen »stehen«, da schon bei Besprechungen mit dem Bauherrn oder den Behörden bestimmte Möglichkeiten oder Vorgehensweisen parat sein müssen. Hilfreich ist die Unterteilung möglicher Maßnahmen in Säulen.

Wie im nachfolgend dargestellten Schaubild zu erkennen, steht ein tragfähiges BS-Konzept auf den 4 Säulen (baulicher, anlagentechnischer, betrieblicher und abwehrender Brandschutz).

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Brandschutz-Konzept
 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 198 – 01.03.2015<<>>

Aus dem Schaubild ist ersichtlich, dass die Brandschutzplanung keine Einbahnstraße ist. Die jeweiligen Brandschutzmaßnahmen sind nicht starr, sondern können alternativ zur Anwendung kommen. Meist unterstützen sich diese Maßnahmenpakete gegenseitig in ihrer Wirksamkeit. Mit den Möglichkeiten muss der Planer »spielen« können, um so für den Bauherrn die optimale und trotzdem sichere Brandschutzplanung zu erstellen. Das erfordert ein umfangreiches Wissen der jeweiligen Möglichkeiten oder Grenzen von Brandschutzmaßnahmen und dem Zusammenspiel.

Der Planer muss den Bauherrn auch auf zusätzliche Schutzziele und die Vorteile bei Umsetzung entsprechender Maßnahmen hinweisen. Die Entscheidung, ob nur der öffentlich geforderte Mindestbrandschutz umgesetzt wird oder durch zusätzliche Maßnahmen der Brandschutz optimiert werden kann, ist vom Bauherrn zu treffen. Ziel ist nicht nur höhere Sicherheit, sondern auch geringere Folgekosten (z.B. Optimierung der Versicherungsprämie).

Auch die arbeitsschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen sind vom Bauherrn bzw. dem späteren Betreiber spätestens vor Nutzungsbeginn umzusetzen. Grundlage dafür ist das Instrument Gefährdungsbeurteilung. Der BS-Planer ist verpflichtet, bekannte Gefährdungen bei seiner Planung zu berücksichtigen bzw. den Bauherrn/Betreiber über mögliche Varianten zur Sicherung des Arbeitsschutzes zu beraten (Brandschutz ist auch Arbeitsschutz). In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass die arbeitsschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen auch von den zu erwartenden Brand- oder vergleichbaren Gefahren abhängen, welche ebenfalls durch bauliche, anlagentechnische, betriebliche bzw. Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes zu minimieren sind.

Nachfolgend werden neben den baulichen auch technische, betriebliche, organisatorische und Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes erläutert, welche vor allem in Sonderbauten umzusetzen sind.

14.1 Rauch- und Wärmeabzug

In einigen Sonderbauverordnungen werden Anlagen zur Abführung von Rauch oder Wärme gefordert.

Vor allem wenn RWA-Anlagen als Kompensation für andere Schwachstellen bzw. Abweichungen dienen sollen, müssen diese klar benannt werden. Im BS-Konzept sind die Schutzziele eindeutig zu benennen, welche mit Rauch- und/oder Wärmeableitungsvorrichtungen oder solchen Anlagen erreicht werden sollen. Die Schutzzielerreichung erfordert konkrete Angaben, damit die Fachplaner die ggf. erforderlichen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen auslegen können. Außerdem ist die Art der Rauchabführung für die jeweiligen Geschosse oder Nutzung im BS-Konzept eindeutig festzulegen.

Die Festlegungen hängen direkt von den erforderlichen betrieblichen Maßnahmen und nicht zuletzt von den Anforderungen ab, welche in Abhängigkeit der Nutzer oder Nutzungen und mit anderen sicherheits- 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 199 – 01.03.2015<<>>technischen Anlagen aufeinander abzustimmen sind. Dazu sind die Schnittstellen zu definieren.

Das Schutzziel von Rauchabzugsanlagen kann im Einzelfall die Sicherung der Rettungswege innerhalb von großen Hallen oder Atrien sein. Allerdings ist festzuhalten, dass bei Wirksamwerden der Rauchabzugsanlage die Flucht bereits abgeschlossen sein sollte.

Im Industriebau (IndBauRL) ist das Schutzziel die Ermöglichung einer raucharmen Schicht, damit die Einsatzkräfte tätig werden können. Diese sind mit umluftunabhängigen Atemschutzgeräten ausgerüstet.

Das Rauchfreihalten von Rettungswegen, wie Flure oder Treppenräume, ist nicht möglich (ggf. eine Verdünnung oder schnelle Abführung). Aus diesem Grunde werden Rettungswege grundsätzlich redundant ausgeführt. Eine Ausnahme bildet der Sicherheitstreppenraum, bei dem durch anlagentechnische und oder bauliche Maßnahmen das Eindringen von Feuer und Rauch zu verhindern ist.

In Bezug auf die bauaufsichtlich vorgegebenen Schutzziele und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Rauchabführung hat sich die ARGEBAU in einem Grundsatzpapier geäußert und Folgendes festgelegt:

Die Sicherung der Rettungswege ist nicht durch die Rauchableitung, sondern durch die Länge, Lage und Ausführung der Rettungswege zu gewährleisten. Die Rauchabführung soll lediglich den Einsatzkräften dienen bzw. die Brandbekämpfung ermöglichen.

Nur in Ausnahmefällen, z.B. als Kompensationsmaßnahme für Abweichungen, können sich weitergehende Schutzziele oder Anforderungen an die Rauchabführung ergeben. Das gilt auch für nicht geregelte Sonderbauten wie beispielsweise große Verkehrsbauten (Bahnhöfe, Flughäfen, unterirdische Verkehrsanlagen). Es ist allerdings festzuhalten, dass die bauaufsichtlich vorgegebenen Schutzziele und die sich daraus ergebenden Anforderungen das Mindestschutzniveau darstellen.

Unterteilung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

  • Natürliche Rauchabzugsanlagen

  • Natürliche Wärmeabzugsanlagen

  • Maschinelle Rauchabzugsanlagen

  • Maschinelle Wärmeabzugsanlagen

  • Differenzdruckanlagen

  • Kombinationen vorgenannter Anlagen

Nachfolgend kurze Aussagen zu den unterschiedlichen Arten von RWA.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 200 – 01.03.2015<<>>

Natürliche Rauchabzugsanlage NRA

Natürlicher Rauchabzug ist die einfachste Art, Rauch aus Gebäuden abzuleiten. Grundsätzlich geschieht das durch Schaffen von Öffnungen (Öffnungsklappen, Lichtkuppeln) im Dachbereich oder im oberen Wandbereich. Die Art der Auslösung von Rauchabzügen ist möglich über manuelle oder automatische Auslösung, welche durch Gestänge, Druckknopf, Schmelzlot, Rauchauslöser oder Brandmeldeanlage umgesetzt wird. Die Öffnung wird realisiert über Federspeicher, Stellmotoren, ggf. über andere mechanische oder pneumatische Öffnungsmöglichkeiten, wobei sich Anforderungen an die Sicherheit der Öffnung bzw. die Redundanz ergeben können.

Die Triebkraft für den Abzug des Rauches ist im Wesentlichen von folgenden Randbedingungen abhängig:

  • Druck- und Temperaturverteilung im Gebäude

  • Zuluftzuführung

  • Temperatur- oder Dichtunterschied des Rauches gegenüber der Umgebungsluft bzw. der ebenfalls erforderlichen Zuluft, auf Grund der erhöhten Temperatur

  • der wirksamen Auftriebshöhe zwischen Zuluft und Rauchgasaustritt

  • möglicher Windbeeinflussung

Der Wirkungsgrad erhöht sich mit steigendem Temperaturunterschied bzw. im Verlauf des Brandes, solange die Temperatur steigt. Die Zuluft hat einen entscheidenden Anteil am Wirkungsgrad.

Die Strömungsenergie im Bereich der Rauchgassäule baut sich mit zunehmender Höhe durch Aufnahme von Luft aus dem Raum oder durch Abkühlung ab. Das Rauchgasvolumen vergrößert sich. Durch das richtige Verhältnis von Zuluft und Abluft kann sich eine Rauchgasschicht im oberen Bereich des Raumes bilden (gilt nicht für sehr hohe Räume mit geringer Fläche oder sehr flache Räume mit sehr großer Fläche wie Treppenräume oder Tiefgaragen). Entscheidend für die Schichtbildung ist die Geschwindigkeit der Zuluftzuführung (Verwirbelung vermeiden). Das Verhältnis von Zuführung von Zuluft und Rauchgasabführung sollte mind. 1,5 betragen.

Der natürliche Rauchabzug kommt in der Regel in eingeschossigen Hallen/Räumen oder im obersten Geschoss von mehrgeschossigen Gebäuden durch Rauchableitung über Dach zur Anwendung. Das Schutzziel der Rauchabführung kann beispielsweise die Sicherstellung einer raucharmen Schicht in vorgegebener Höhe sein, soweit über die baurechtlichen Schutzziele hinausgegangen werden soll.

Die Möglichkeit der Rauchableitung über die Außenwände ist ebenfalls gegeben. Mit steigendem Tiefenverhältnis zur Raumhöhe verringert sich  14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 201 – 01.03.2015<<>>der Wirkungsgrad bzw. ist die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt. Außerdem müssen bei der Ableitung über Wandöffnungen auf mind. zwei Seiten Öffnungen vorgesehen werden. Diese Öffnungen sind dann windrichtungsabhängig zu schalten, wodurch allerdings die erforderliche Öffnungsfläche verdoppelt werden muss und zusätzliche Sicherheits- und Regeltechnik erforderlich ist.

Natürliche Wärmeabzugsanlage NWA

Durch Vorsehen von abschmelzbaren Dach- oder Wandbereichen kann die Abführung von Wärme sichergestellt werden. Die Abschmelzung muss bis max. 300 ˚C wirksam werden bzw. müssen die Öffnungen dann frei sein. Nach IndBauRL bestehen teilweise Forderungen von bis zu 5 % für die Wärmeabzugsflächen, um bei steigenden Temperaturen die tragenden Bauteile thermisch zu entlasten.

Die Wärmeabzüge können auch durch entsprechend ausgelegte Rauchabzüge ersetzt werden (RWA). Umgekehrt können Rauchabzüge nicht durch Wärmeabzüge ersetzt werden, da diese erst nach Abschmelzung wirksam sind.

Das Hauptschutzziel von natürlichen Wärmeabzugsanlagen ist in der Regel die thermische Entlastung und somit vor allem die Verlängerung der Tragfähigkeit von tragenden Bauteilen. Das jeweils zu erreichende Schutzziel ist wiederum Planungsvorgabe und im BS-Konzept klar darzustellen.

Maschinelle Rauchabzugsanlage MRA

Bei der maschinellen Rauchabführung wird dieser über einen Leitungsstrang mit maschineller Unterstützung (Ventilator) sichergestellt. Es ist sicherzustellen, dass abgeleiteter Rauch in einen sicheren Bereich strömt, ohne andere Bereiche zu gefährden. Außerdem ist sicherzustellen, dass Rauch nicht wieder angesaugt wird (z.B. über Lüftungsanlage).

Das Funktionsprinzip ist verkürzt dargestellt: Abzug durch Erzeugen von Unterdruck im Leitungsstrang über meist auf dem Dach liegende Ventilatoren (wie ein Staubsauger oder Rauchsauger).

Das Schutzziel der MRA unterscheidet sich nicht wesentlich von dem der NRA. Die MRA können ebenfalls zusätzlich zur Rauchabführung auch die thermische Belastung der Bauteile durch Abführung von Energie minimieren. Dadurch wird die Standfestigkeit der tragenden und auch raumabschließenden Bauteile verlängert.

Die maschinelle Abführung von Rauch und Wärme ist dort erforderlich, wo ein natürliche Rauch- und Wärmeabführung nicht möglich ist. Das trifft beispielsweise bei innenliegenden Räumen, Kellerräumen ohne Lichtschächte oder mehrgeschossigen Industriegebäuden zu. Die Auslegung ist nach der DIN 18232 Teil 5 durchzuführen.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 202 – 01.03.2015<<>>

Ein Nachteil von MRA liegt bei ausgedehnten Bränden mit hohen Rauchgastemperaturen. Das bedeutet, dass bei zunehmender Rauchgastemperatur das Gasvolumen sich um ein Vielfaches erhöht, wodurch sich der auf den Massenstrom bezogene Wirkungsgrad in dem Maße reduziert, wie sich die Dichte des Gases bei Temperaturanstieg verringert.

Die Auslösung von MRA muss aus vorgenannten Gründen frühzeitig erfolgen, z.B. durch automatische Auslösung. Diese Forderung ergibt sich aus einigen Sonderbauverordnungen. Die Kopplung der Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit einer Sprinkleranlage macht Sinn, auch bei natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, wenn bestimmte Randbedingungen eingehalten werden. Die Abstimmung mit dem VDS sollte durchgeführt werden. Das ist zwingend, wenn entsprechende Rabatte bei den Versicherungsprämien in Aussicht stehen. Gleiches gilt für die Abstimmung mit dem Prüfsachverständigen, da er für diese Anlagen in allen Sonderbauten den Nachweis der Wirksamkeit und Betriebssicherheit ausstellen muss (siehe SPrüfV).

Die maschinelle Rauchabführung wird z.B. in Verkehrsbauten (Tunnel) oder auch in sehr großen geschlossenen Garagen mit Ventilatoren sichergestellt oder unterstützt. Diese Anlagen sind immer für den Einzelfall zu planen.

Für alle maschinelle MRA sind die Zusammenhänge der Physik und die Funktion der Anlagen im Einzelfall zu prüfen. Als Beispiel stellen sich Fragen nach den Zuluft- oder den Nachströmöffnungen und den sich dadurch ergebenden Randbedingungen. Um zu große Unterdrücke in den zu entrauchenden Gebäuden oder Gebäudeteilen auszuschließen, müssen gleichzeitig entsprechende Zuluftströme sichergestellt werden. Diese Zuluft sichert nicht nur die Wirksamkeit der Rauchabführung, sondern verhindert auch den Einsturz von vor allem dichten Leichtbauhallen.

Maschinelle Wärmeabzugsanlagen MWA

Maschinelle Wärmeabzugsanlagen leiten die Wärme über Ventilatoren ab, um die tragenden Bauteile thermisch zu entlasten. Die reine Wärmeableitung über Ventilatoren ist wegen des schlechten Wirkungsgrads bei Temperaturen über 300 ˚C nicht die Regel. Maschinelle Wärmeabzugsanlagen sind in der Regel mit Rauchabzugsanlagen gekoppelt (Rauch- und Wärmeabzugsanlagen). Dann müssen diese aber umgehend nach Brandausbruch ausgelöst werden.

Der Wirkungsgrad von natürlichen Wärmeabzugsanlagen ist meist besser, vor allem sind diese Anlagen günstiger.

Differenzdruckanlagen

Auch die Erzeugung von Überdruck mittels Ventilator z.B. in Rettungswegen ist möglich, mit dem Ziel der Rauchfreihaltung in Rettungswegen. Diese Differenzdruckanlagen sollten ebenfalls automatisch über Rauchmelder anlaufen. Wenn Rauch in den Rettungsweg eingedrungen ist,  14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 203 – 01.03.2015<<>>fungiert diese Anlage als Spülanlage und verdünnt den Rauch bzw. bläst ihn über eine Öffnung aus. Um für beide Funktionsarten die Wirksamkeit sicherzustellen, sind entsprechende Raucherkennungs- und Regelmechanismen vorzusehen.

Im Gegensatz zu den vorgenannten Anlagen zur Rauchableitung ist das Schutzziel hier eindeutig die Sicherung von Rettungswegen vor dem Eindringen von Rauch. Die Anwendung ist in der Regel auf innenliegende Sicherheitstreppenräume und deren Vorräume begrenzt.

Auch Feuerwehraufzüge und deren Vorräume müssen mit Differenzdruckanlagen ausgestattet werden, damit diese für die Dauer der Brandbekämpfung sicher funktionsfähig bleiben, da diese die »Lebensversicherung« der Einsatzkräfte sind.

Hinweise zur Auslegung von Differenzdruckanlagen können aus den Hochhausrichtlinien entnommen werden.

Hinweis für alle Rauchabzugsanlagen

Alle Rauchabzugsanlagen wie maschinelle, natürliche Rauchabzugsanlagen und Differenzdruckanlagen sollten so schnell wie möglich aktiviert werden. Das »Warten« auf die Einsatzkräfte der Feuerwehr ist nur für kleine Räume vertretbar, ansonsten in keinem Fall günstiger.

Auch die möglichen oder angebotenen Schalthandlungen von Einsatzkräften werden von den öffentlichen Feuerwehren skeptisch gesehen, da die jeweilige Feuerwehr nicht das Entrauchungskonzept von allen Gebäuden in einer Stadt kennen kann. Ggf. sind eindeutige Schalthandlungen von übersichtlichen Hallen möglich, z.B. Lüftungsanlage ein oder aus. Wobei das Ausschalten der Lüftungsanlage aus Sicht der Einsatzkräfte keinen Sinn macht (auch nicht nach Beendigung der Brandbekämpfung). Nur Werksfeuerwehren können entsprechende Aufgaben übernehmen (kürzere Anfahrt, bessere Orts- und Anlagenkenntnis).

Mögliche Schutzziele der Rauch- und Wärmeabführung

  • Flucht

  • Rettung

  • Brandbekämpfung

  • Reduzierung von Brandfolgeschäden

Flucht:

Die Nutzer sollen sich selbstständig aus den Nutzungseinheiten, über die Gänge, Hauptgänge (Industriebauten, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten), die Flure oder Treppenräume und den Ausgang ins Freie bis auf die öffentliche Verkehrsfläche, in Sicherheit bringen können.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 204 – 01.03.2015<<>>

Die Rauchableitungs- oder Rauchabzugsanlagen tragen in Regelbauten (auch geregelten Sonderbauten) nicht zur Sicherung der Flucht bei (Grundsatzpapier der ARGEBAU). Aus diesem Grund ist immer ein zweiter Rettungsweg erforderlich. Die Differenzdruckanlagen in Rettungswegen wie Sicherheitstreppenräumen sichern die Benutzung dieser meist nicht redundanten Rettungswege, da der Raucheintritt verhindert wird.

Rettung:

Die Rettung von Nutzern ist sicherzustellen (z.B. durch Einsatzkräfte der Feuerwehr), auch wenn die vorgesehenen Fluchtwege nicht mehr selbstständig und ohne Hilfe begehbar sind. Die Rettung wird regelmäßig über zwei unabhängige Rettungswege sichergestellt. In einigen Sonderbauverordnungen wird »noch« eine raucharme Schicht gefordert, welche die Möglichkeiten der Rettungskräfte verbessern soll. Aber auch hier wird auf die Aussagen der ARGEBAU verwiesen, nach denen die Rauchableitung im Regelfall nur für die Brandbekämpfung erforderlich ist. Die Sonderbauverordnungen wurden überarbeitet, da aus den vorhandenen Anforderungen andere Schutzziele abgeleitet werden können. Mit der Einführung der neuen Regeln ist im Jahr 2015 zu rechnen.

Rauchfreie Schichten werden dann ggf. erforderlich, wenn es Abweichungen in Bezug auf die Rettungswegsicherung gibt bzw. bei besonderen Gefährdungen.

Brandbekämpfung:

Um eine Brandbekämpfung zu ermöglichen, sind ausreichende Sichtverhältnisse erforderlich. In einigen Sonderbauverordnungen oder Richtlinien wird eine raucharme Schicht zum Ermöglichen der Brandbekämpfung gefordert. Die Temperaturen dürfen bestimmte Werte nicht übersteigen, da sonst ein Innenangriff für die Einsatzkräfte physisch nicht möglich ist. Auch die kritischen Temperaturen für tragende Bauteile dürfen nicht erreicht werden, da sonst nur eine Schadensbegrenzung von außen bleibt.

Private Schutzziele:

Über die baurechtlichen Schutzziele hinaus kann der Planer in Abstimmung mit dem Bauherrn weitergehende Schutzziele und die dazu erforderlichen Maßnahmen festlegen. Die Industrie bietet entsprechende Anlagen an. Es ist vorteilhaft, die Schutzziele und die Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen, da sich diese auf die Versicherungsprämie auswirken können. Die Versicherbarkeit der Risiken kann in Frage gestellt werden, auch bei Umsetzung aller baurechtlichen Anforderungen.

Reduzierung von Brandfolgeschäden:

Rauchgase und Zersetzungsprodukte schädigen die Gebäudesubstanz. Durch schnelle und umfangreiche Abführung der Rauchgase und der Wärme wird die Gebäudesubstanz geschützt.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 205 – 01.03.2015<<>>

Nachfolgend werden die baurechtlichen Mindestanforderungen ausgewählter Sonderbauten kurz zusammengefasst (Stand 2014). Auch wenn diese mit Überarbeitung und Einführung der neuen Rauchableitungsregeln im Jahr 2015 zu erwarten sind, sind diese noch gültigen Vorgaben für viele bestehende Gebäude bindend.

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen in Industriegebäuden

In industriell genutzten Gebäuden gelten entsprechend der Industriebaurichtlinie relativ geringe Anforderungen an die Rauch- und Wärmeabführung. In diesen Gebäuden dienen diese Anlagen nicht der Sicherung der Rettungswege, sondern der thermischen Entlastung der Bauteile und der Ermöglichung eines Löschangriffs.

Folgende Regelungen können aus der Musterindustriebaurichtlinie 2000 entnommen werden:

  • Produktionsräume oder Lager bis 200 m2 benötigen keine Rauchabzugsmöglichkeiten

  • von 200 bis 1.600 m2 ohne Löschanlage ca. 2 % Öffnungsfläche in Wänden und Decken (ohne Anforderungen an die Rauchabzugsgeräte bzw. an die Auslösung)

  • von 200 bis 1.600 m2 mit Löschanlage keine Anforderungen an die Rauchabführung

  • ab 1.600 m2 ohne Löschanlage ist eine raucharme Schicht von 2,5 m nachzuweisen, um die Brandbekämpfung zu ermöglichen. Die technischen Anforderungen an Rauchabzugsanlagen sind einzuhalten.

  • ab 1.600 m2 mit automatischer Löschanlage natürlicher Rauchabzug mit einer aerodynamische Entrauchungsfläche von 0,5 % der Grundfläche (alternativ Kaltentrauchung über Lüftungsanlage, welche im Brandfall nur entraucht, mit gesicherter Auslösung automatisch und manuell) bei Einhaltung der Lüftungsanlagenrichtlinie

  • erforderliche Wärmeabzüge ergeben sich aus den Tabellen 1 und 9 der IndBauRL

Rauch- und Wärmeabzug in Versammlungsstätten

  • Alle Treppenräume müssen Rauchableitungsöffnungen an oberster Stelle haben

  • Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume bis zu 200 m2 Grundfläche benötigen keine definierten Öffnungen zur Rauchableitung. Hier reichen die erforderlichen Fensteröffnungen.

  • Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m2 und Bühnen müssen Rauchabzugsmöglichkeiten haben.

     14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 206 – 01.03.2015<<>>

    Versammlungsräume bis max. 1.000 m2 benötigen Rauchableitungsöffnungen von 1 % der Grundfläche an der höchsten Stelle des Raumes, eine Öffnungsfläche durch Fenster und Türen im oberen Drittel der Entrauchungsebene mit 2 % der Grundfläche oder maschinelle Rauchabzugsanlagen mit einem Luftvolumenstrom von 36 m3/h und m2 Grundfläche.

  • Rauchabzugsanlagen in Versammlungsräumen mit mehr als 1.000 m2 müssen eine raucharme Schicht von min. 2,5 m auf allen zu entrauchenden Ebenen, bei Bühnen min. eine raucharme Schicht von der Höhe der Bühnenöffnung sicherstellen (Einhaltung der DIN 18232).

  • Die Auslösung aller Rauchabzugsanlagen, Rauchableitungsöffnungen oder die Öffnungen der Fenster und Türen müssen von einer zentralen, jederzeit zugänglichen Stelle im Raum, die Rauchabzugsöffnungen in Treppenräumen müssen in jedem Geschoss bedient werden können. Auf die ausreichende Kennzeichnung der Auslöser wird ebenfalls hingewiesen.

  • Zusätzlich muss die Auslösung aller maschinellen RWA automatisch in Betrieb gehen (siehe DIN 18232 Teil 5). Die Rauchabzugsanlagen von Bühnen mit Schutzvorhang müssen bei einem Überdruck von 350 Pa durch geeignete Temperaturmelder auch automatisch auslösen.

  • Die Betriebszeit von maschinellen Rauchabzugsanlagen ist für eine Rauchgastemperatur von 300 ˚C für 30 min. sicherzustellen. Maschinelle Lüftungsanlagen können die Rauchableitung sicherstellen, wenn sie dafür geeignet sind (Kaltentrauchung bei Sprinklerung oder Umschaltung auf Abluftbetrieb bei entsprechender Auslegung der Lüftungsanlage).

Rauch- und Wärmeabzug in Verkaufsstätten

Rauchabführung Verkaufsräume oder Ladenstraßen:

Verkaufsräume ohne Fenster sowie Ladenstraßen müssen Rauchabzugsanlagen haben. Gesprinklerte Verkaufsstätten min. Lüftungsanlagen, die im Brandfall nur entlüften (Kaltentrauchung).

Die Lüftungsanlagen, welche für die Kaltentrauchung genutzt werden, sind so auszubilden, dass bei einer Brandmeldung selbsttätig die gesamte Anlage auf Abluftbetrieb umschaltet. Die Umschaltung muss auch von der Alarmzentrale von Hand aus möglich sein.

Alle Kanäle, die im Brandfall für die Abluft verwendet werden, dürfen keine Brandschutzklappen erhalten. Führen diese Kanäle durch andere Brandabschnitte oder feuerbeständig getrennte Bereiche, so sind sie in diesen Bereichen in der Feuerwiderstandsklasse L 90 auszuführen (§ 6 und § 16 VkV).

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 207 – 01.03.2015<<>>

Die Auslösung der Rauchabzugsanlagen und Lüftungsanlagen zur Rauchableitung muss manuell von Hand und automatisch über Rauchmelder erfolgen können.

Rauchabführung Treppenräume von Verkaufsstätten:

Innenliegende Treppenräume müssen Anlagen zur Rauchableitung haben. Andere Treppenräume, welche über mehr als 2 Geschosse führen, eine solche Anlage an oberster Stelle.

Anforderungen an die Anlagen zur Rauchableitung der Treppenräume:

  • Die lichte Öffnung muss mindestens 5 % der Treppenraumgrundfläche und nicht weniger als 1 m2 je Treppenraum aufweisen.

  • Die Rauchableitungen müssen von allen Geschossen aus bedienbar sein.

  • An den Bedienungseinrichtungen muss erkennbar sein, ob sie offen oder geschlossen sind.

  • Alle Bedienungselemente müssen fest angebracht sein.

  • Die Bedienungseinrichtungen sind augenfällig zu kennzeichnen. Es sind hierfür Hinweisschilder nach DIN 4066 (Mindestgröße 52 × 148 mm) mit der Aufschrift »Rauchklappe« zu verwenden (weißes Schild, schwarze Schrift, roter Rand – RAL 3000). Die Gehäusefarbe muss gelb sein (RAL 1004).

  • Elektrische Vorrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn die Rauchklappen bei Stromausfall selbsttätig (z.B. durch Federdruck) öffnen oder die Anlagen mit Ersatzstrom einwandfrei weiterarbeiten können.

  • Die Zeitdauer zum Öffnen darf nicht länger als 30 bis 60 Sekunden betragen.

  • Alle nichtmetallischen Leitungen wie Schläuche, Kabel u.Ä. sind gegen Wärmeeinwirkung geschützt zu verlegen (z.B. unter Putz) oder es sind Kabel mit Funktionserhalt E 30 nach DIN 4102 zu verwenden.

  • Die Anlagen sind jährlich mindestens einmal zu warten, soweit nicht vom Hersteller kürzere Zeitabstände vorgeschrieben sind.

Rauch- und Wärmeabzug in Atrien

Atrien sind überdachte Innenhöfe, welche durch offene Verbindungen zwischen den Geschossen gekennzeichnet sind. Damit liegt eine Abweichung von Art. 29 BayBO vor (Deckenöffnung).

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 208 – 01.03.2015<<>>

Atrien gibt es in den unterschiedlichsten Gebäuden oder Nutzungsarten. Das können Bürogebäude, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Schulen, Verkehrsbauten oder Hotels sein.

Um die Ausbreitung von Feuer und Rauch über die Geschosse hinaus zu verhindern, sind für den Einzelfall im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung abgestimmte Maßnahmen vorzusehen (nicht nur RWA).

Folgende Schutzziele sind sicherzustellen:

  • Sicherung der Rettungs- und Angriffswege, z.B. Führung der Rettungswege außerhalb des Atriums

  • Verhinderung der Rauchausbreitung im Bereich von Rettungswegen, z.B. durch Trennung der Rettungswege von der Halle, Vorsehen einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage und rechtzeitige Alarmierung

  • Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch in andere Geschosse, z.B. durch Feuerwiderstandsfähigkeit oder andere brandschutztechnisch relevante Auslegungen der Innenwände, Vorsehen von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Vorsehen von geeigneten Löschanlagen bzw. Kombinationen vorgenannter Maßnahmen

  • Tragfähigkeit der Dachkonstruktion muss im Brandfall erhalten bleiben, z.B. durch entsprechende Auslegung der Rauch- und Wärmeabführung, durch das Vorsehen einer Löschanlage, durch Brandschutzbeschichtungen bzw. feuerwiderstandsfähige Auslegung der tragenden Bauteile des Daches oder Kombinationen von geeigneten Maßnahmen

In Bezug auf den Rauchabzug wird in Ziffer 2.1.4 der Sächsischen Schulbaurichtlinie folgende Maßnahme gefordert:

… Wenn einer der beiden Rettungswege durch Atrien oder Hallen geführt werden, sind zur Sicherung der Rettungswege die Hallen mit geeigneten Rauchabzugsanlagen auszustatten …

Zusammenfassend wird festgehalten, dass Atrien immer mit ausreichend ausgelegten Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ausgestattet werden müssen. Der Nachweis, dass alle Schutzziele erreicht werden, ist im BS-Nachweis zu erbringen (z.B. durch eine gutachterliche Stellungnahme mit rechnerischem Nachweis).

Sonderfall Rauchfreihaltung von Rettungswegen durch geregelten Überdruck

Wenn z.B. innenliegende Treppenräume, Sicherheitstreppenräume mit Schleusen, Rettungstunnel oder andere Flucht- und Rettungswege nicht natürlich entraucht werden können, kommt ggf. die Freihaltung dieser Rettungswege mit geregeltem Überdruck in Frage.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 209 – 01.03.2015<<>>

Für bestimmte Sonderbauten wie z.B. bei innenliegenden Sicherheitstreppenräumen von Hochhäusern oder Feuerwehraufzügen ist diese Rauchfreihaltung obligatorisch.

Das Prinzip stellt sich folgendermaßen dar (aus SÜLA Werbeprospekt):

  • Frühestmögliche Alarmierung der Nutzer durch eine automatische Alarmierung

  • Automatisches Schließen von Türen (Schleusen)

  • Aufbau von Überdruck im Rettungsweg durch die Druckerhöhungsanlage mit Auslösung durch die Brandmeldeanlage bzw. entsprechend angeordnete Melder

  • Durch ein Druckregelventil stellt sich ein Druck von ca. 50 Pa ein.

  • Öffnungsmöglichkeit der Rettungstüren ist auch trotz Druckdifferenz möglich (ca. 10 kg Kraftaufwand).

  • Rettungswege bleiben rauchfrei.

  • Ansaugen von Frischluft durch Ventilator zur Kühlung des Rettungsweges

  • Bei geborstenem Fenster wird der Brandrauch aus der Brandwohnung in den freien Luftraum strömen, besser Vorsehen einer geregelten Rauchableitung aus dem Brandgeschoss

  • Die erforderliche Betriebssicherheit ist durch eine gesicherte Energieversorgung zu gewährleisten (abhängig von der Nutzung des Gebäudes).

Rauchableitung für Sonderbauten ab 2015

Die Vorgaben in Bezug auf die Rauchableitung werden für die meisten Sonderbauvorschriften vereinheitlicht. Des Weiteren soll die Auslegung für den Regelfall ohne rechnerische Auslegung möglich sein.

Genaue Aussagen ergeben sich aus den jeweils eingeführten Sonderbauverordnungen oder Richtlinien.

14.2 Brandmeldeanlagen

Berücksichtigung im BS-Nachweis

Im BS-Nachweis müssen konkrete Angaben enthalten sein, damit die Fachplaner die Brandmeldeanlage auslegen können. Zum Beispiel muss die Alarmierungsart festgelegt werden. Damit stellt sich die Frage, ob laut oder still alarmiert werden soll. Im letzteren Fall mit Sirene oder Sprachdurchsage. Diese Festlegungen hängen direkt mit den erforderlichen  14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 210 – 01.03.2015<<>>betrieblichen Maßnahmen und nicht zuletzt von den Anforderungen ab, welche in Abhängigkeit der Nutzer oder Nutzungen aufeinander abzustimmen sind. Dazu sind die Schnittstellen zu definieren.

Im BS-Konzept sind die Schutzziele eindeutig zu benennen, welche mit der BMA erreicht werden sollen. Dazu gehören auch der Schutzumfang, die Alarmierungsbereiche und die Alarmorganisation.

Folgende Schutzziele sind möglich:

  • Frühe Brandentdeckung

  • Information aller Anwesenden (lauter Alarm)

  • Information der betrieblichen Kräfte (stiller Alarm, z.B. im Krankenhaus)

  • Ansteuerungen von Brandschutz- bzw. Betriebseinrichtungen

  • Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr oder anderen hilfeleistenden Stellen

  • Lokalisieren der Brandausbruchstelle

Wesentlicher Inhalt der Brandschutzplanungen ist die Festlegung der Gebäude- oder Anlagenteile, welche zu schützen sind. Nach DIN 14675 wird in folgende Kategorien unterschieden:

  • Kategorie 1 Vollschutz

  • Kategorie 2 Teilschutz

  • Kategorie 3 Schutz der Flucht- und Rettungswege

  • Kategorie 4 Einrichtungsschutz

Wenn nicht alle Gebäudeteile überwacht werden müssen, sind die zu überwachenden Bauteile bzw. bei Schutz der Rettungswege die einzubeziehenden benachbarten Räume festzulegen. Auch beim Einrichtungsschutz sind die Randbedingungen festzulegen, damit die BMA für die besonders gefährdeten Maschinen oder Einrichtungen entsprechend dem Schutzziel ausgelegt werden können.

Wichtig ist die Festlegung der Alarmierungsadresse, welche in der Regel die zuständige Feuerwehr bzw. die zuständige Leitstelle ist. In Ausnahmefällen kommen betriebliche Leitstellen, ein Wachdienst bzw. der Pförtner in Frage. Zu beachten ist, dass diese Stellen in der Regel nicht sofort eingreifen können, soweit es sich nicht um eine zugelassene Werksfeuerwehr handelt.

Die Festlegung der Alarmierungsbereiche ist ebenfalls wesentlicher Inhalt der BS-Nachweise. Hier ist von Bedeutung, ob das gesamte Gebäude sofort oder z.B. die Geschosse nacheinander geräumt werden sollen. Außerdem kommt es auf die Art der Alarmierung an (laut oder nur Personal). Hier  14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 211 – 01.03.2015<<>>gibt es in Altenheimen oder Krankenhäusern andere Ansätze als in Schulen oder Versammlungsstätten oder Betrieben.

In Bezug auf die Brandmeldezentrale (BMZ) sind keine Einzelheiten im BS-Nachweis erforderlich, da diese Anlagen in den einschlägigen Technischen Regeln eindeutig geregelt sind. Die Standorte der BMZ bzw. der Bedieneinrichtungen für die Feuerwehr sind allerdings zwingend im BS-Nachweis festzulegen.

Wenn auf Grund der Nutzung, Gefährdung oder zutreffenden Sonderbauverordnungen Brandfallsteuerungen erforderlich werden, sind die Randbedingungen festzuhalten. Dazu gehört die Ansteuerung der Aufzüge im Brandfall (in der Regel das Erdgeschoss) und auch die Ausweichgeschosse, wenn das Erdgeschoss vom Brand betroffen ist.

Ggf. können auch Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Rauch- bzw. Brandschutztüren, Fluchtwegsteuerungen, Lüftungsanlagen oder andere anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen über die Brandmeldeanlage angesteuert werden.

Fehlalarme müssen vermieden werden. Im BS-Nachweis sind die Maßnahmen festzulegen, mit denen Fehlalarme ausgeschlossen werden sollen.

Alle vorgenannten technischen Vorkehrungen müssen durch betriebliche Maßnahmen unterstützt werden, was wiederum ebenfalls entsprechende Angaben im BS-Nachweis erforderlich macht.

Erforderlichkeit von Brandmeldeanlagen

Auf Grund von baurechtlichen Vorschriften (z.B. Verkaufsstättenverordnung, Garagenverordnung), als Kompensation für Abweichungen und auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen (siehe zutreffende Technischen Regeln, z.B. TRbF 20 ersetzt durch die TRGS 510) können Brandmeldeanlagen erforderlich werden.

Zu beachten ist, dass Brandmeldeanlagen nur Teilmaßnahmen sein können, welche zusammen mit anderen Schutzmaßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes die Schutzzielerreichung ermöglichen.

Bei der Brandschutzplanung muss Folgendes klar sein. Die BMA dient nur der Brandfrüherkennung. Die Brandentstehung wird nicht verhindert. Das trifft auch für die Brandausbreitung zu. Erst recht kann die BMA keine Löschmaßnahmen durchführen. Durch Errichtung einer BMA wird keine höhere Sicherheit erreicht, ohne zusätzliche, auf die Gefahren/Nutzungen zusätzlich abgestimmte Brandschutzmaßnahmen umzusetzen.

Die erforderlichen Maßnahmen zur Schutzzielerreichung sind entweder in vorgegebenen Brandschutzkonzepten enthalten (z.B. für Sonderbauten in den Sonderbauverordnungen) oder vom BS-Planer mit einem objektbezogenen BS-Nachweis festzulegen.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 212 – 01.03.2015<<>>

Aufbau der Brandmeldeanlagen

  • In der Brandmeldezentrale laufen alle Informationen zusammen.

  • Die Erkennungselemente bzw. die Brandmelder erkennen Gefahrensituationen und leiten sie weiter.

  • Die Steuereinheit leitet die Signale weiter, z.B. zur Feuerwehr, sie löst die Löschanlage aus, aktiviert die Brandfallsteuerung des Aufzuges, aktiviert die RWA, schaltet die Lüftungsanlage aus bzw. um auf Abluftbetrieb oder schaltet Anlagen und Maschinen ab.

  • Feuerwehranzeigetableau zeigt den Betriebszustand und die Auslösestellen an.

  • Das Feuerwehrbedienfeld ermöglicht die Bedienung durch die Einsatzkräfte.

  • Die Energieversorgung macht wie die beiden vorgenannten Einrichtungen ihrem Namen Ehre. Nach DIN EN 54-4 muss eine zweite Energiequelle vorhanden sein. Die Dauer der Absicherung ist ebenfalls entsprechend der Nutzung geregelt.

  • Das Feuerwehrschlüsseldepot sichert die Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte. Voraussetzung ist ein entsprechender Generalschlüssel, der, wenn erforderlich, auch ausgewechselt werden muss.

  • Überwachter Übertragungsweg zwischen den einzelnen Komponenten und zur ständig besetzten Stelle oder zur Feuerwehr.

Arten von Brandmeldern

Unterscheidung nach Kenngrößen

  • Wärmemelder (Thermodifferential- oder Thermomaximalmelder)

  • Rauchmelder (Ionisations- oder optische Rauchmelder)

  • Flammenmelder (UV- oder IR-Flammenmelder)

  • Gasmelder

  • Lichtstrahlmelder

Unterscheidung nach der Auslösungsart

  • Automatische Melder

  • Nichtautomatische Melder (Druckknopfmelder)

Unterscheidung nach dem System

  • Punktförmige Melder, z.B. Rauch- oder Flammenmelder

  • Linienförmige Wärmemelder (Sensorkabel, Wärmefühlrohre)

     14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 213 – 01.03.2015<<>>
  • Linienförmige Rauchmelder (Lichtstrahlrauchmelder)

  • Rauchansaugsysteme

  • Überwachung mit Kamera und entsprechender Auswertung der Bilder

Auswahl der Brandmelder

Bei der Auswahl der einzusetzenden Brandmelder bzw. der Brandmeldetechnik sind unterschiedliche Kriterien zu berücksichtigen. In Abhängigkeit vom Anforderungsprofil und den wirtschaftlichen Aspekten sind die entsprechenden Meldertypen auszuwählen.

Nachfolgend werden nur ausgewählte Randbedingungen dargestellt bzw. werden diese nur angeschnitten. Die Auswahl und Projektierung einer Brandmeldeanlage ist den Fachbetrieben zu überlassen. Das bedeutet, diese sind nicht Inhalt von Brandschutznachweisen.

Hochempfindliche Rauchansaugsysteme erkennen einen entstehenden Brand bereits in der Pyrolysephase. Z.B. können in EDV-Anlagen die Erwärmungen einzelner Leitungen oder Baugruppen frühzeitig erkannt und die entsprechenden Anlagenteile automatisch stromlos geschaltet werden.

Rauchansaugsysteme sind auch in Hochregallagern von Vorteil, weil nur die gut erreichbaren Auswerteeinheiten und nicht die Vielzahl der erforderlichen Melder, welche sich zum großen Teil im oberen Bereich der Hallen bzw. in jeder Regalzwischenebene befinden, gewartet werden müssen.

Rauchmelder detektieren Feststoffbrände mit einhergehender Rauchentwicklung in der Schwel- oder Glimmphase. Bestimmte Arten von Rauchmeldern eignen sich besonders zur Detektion stark rußender Flüssigkeits- oder Kunststoffbrände (optische Rauchmelder). Andere Rauchmelder sind besser geeignet, wenn kleinere Teilchen im Abgas erkannt werden sollen oder wenn keine stark rußenden Brände zu erwarten sind (I-Rauchmelder).

Wärme- und Flammenmelder (einschließlich Sprinkleranlagen als Branderkennungselemente) benötigen eine ausreichende Energiefreisetzung. Deshalb können diese Anlagen nur bei Bränden mit schnellem Wärmeanstieg oder offenen Flammen in Frage kommen, bei denen keine ausgedehnten Schwel- oder Glimmphasen zu erwarten sind.

Für diese Melder (außer Sprinkleranlagen) sind in vielen Anwendungsfällen Maßnahmen gegen Fehl- oder Täuschungsalarm erforderlich.

Wärmemaximalmelder lösen bei einer fest eingestellten Temperatur aus. Wärmedifferentialmelder werten zusätzlich den Wärmeanstieg über eine bestimmte Zeit aus. Sie sprechen bei einem zu schnellen Temperaturanstieg entsprechen schneller an. Bei einer fest eingestellten Maximaltemperatur lösen diese auch aus.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 214 – 01.03.2015<<>>

Linienförmige Wärmemelder (kabelähnliche Melder) lösen bei Änderung des Widerstandes aus. Da Sensorkabel über mehrere Kilometer möglich sind, können auf diese Weise langgestreckte Gebäude oder Anlagen gesichert werden, in denen mit einer schnellen Brandausbreitung eines offenen Brandes zu rechnen ist. Es sind auch linienförmige Wärmemelder möglich, welche pneumatisch arbeiten (dünne Rohrleitungen mit einem für die Anwendung geeigneten Medium). Wenn der Druck in den dünnen Rohrleitungen steigt, kann die Auswerteinheit Alarm geben.

Freilager mit brennbaren Lagergütern wie Wertstoffanlagen können über Videoanlagen überwacht werden. Ggf. verfügen diese Überwachungskameras über Infrarottechnik, mit der jede Erwärmung von Lagergut sehr früh erkannt und weitergemeldet werden kann.

Weitere Auswahlkriterien:

  • Art der Raumnutzung

  • Räumliche Anforderungen des Überwachungsbereiches

  • Raumhöhe, beispielsweise punktförmige Rauchmelder dürfen Räume mit einer Deckenhöhe von mehr als 12 m nach VdS-Richtlinie 2095 nicht überwachen. Nach VDE 0833-2 sind diese Melder bis zu einer Hallenhöhe von 16 m einsetzbar.

  • Zu erwartende Brandentwicklung (Schwelbrand, Flammenbrand, Temperaturverlauf)

  • Umgebungsbedingungen des Überwachungsbereiches bzw. Störgrößen (Störfaktoren wie Temperaturschwankungen, Blitze, elektrische Ausgleichsströme, z.B. durch Oberleitungen, Staubanfall, hohe Feuchte, hohe Luftströmung, Erschütterungen)

  • Alarmorganisation (Hauptalarm und Voralarm mit Einstellung bestimmter Alarmschwellen und unterschiedlichen Alarmadressen, stiller oder lauter Alarm)

  • In der Regel sind unterschiedliche Alarmschwellen bei der Überwachung von gasführenden Anlagen erforderlich. Entsprechende Alarmierungen und Schalthandlungen bei den unterschiedlichen Alarmschwellen sind unter Berücksichtigung des Gefahrenpotentials festzulegen.

  • Betriebsbedingte Anforderungen

Besonders zu schützende Anlagen, z.B. EDV-Anlagen, sollten mit Rauchansaugsystemen geschützt werden. Diese können auch noch mit entsprechenden Löschanlagen kombiniert werden.

Teilweise sind vorgenannte Randbedingungen im BS-Konzept festzuhalten.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 215 – 01.03.2015<<>>

Alarmierungsarten

Je nach den baurechtlichen Anforderungen oder zur Erreichung privater Schutzziele können die Gebäudenutzer in unterschiedlicher Weise alarmiert werden.

Aus brandschutztechnischer Sicht kann zwischen folgenden Alarmweiterschaltungen unterschieden werden.

  • Internalarm

Internalarme können durch Sprachalarmanlagen (geregelt unter DIN VDE 0833-4) oder elektroakustische Notfallwarnsysteme (geregelt unter DIN EN 60849 ab ca. 2015 DIN EN 50849) ausgeführt werden. Die Feuerwehr wird bei einem Internalarm meist nicht automatisch alarmiert.

Die Auswahl der Alarmierungsart wird im BS-Konzept, in Abhängigkeit von der Nutzung, den Gefahren und dem vom Betreiber durchzuführenden Alarmsystem, festgelegt. Der Alarmierungsbereich ist nicht immer der Sicherungsbereich. Bei den elektroakustischen Notfallwarnsystemen wird unterschieden zwischen lautem und stillem Internalarm.

Lauter Internalarm

Die Alarmierung im Gebäude erfolgt über Signalgeber und muss für jeden hörbar sein bzw. sich von den akustischen Gegebenheiten im Alarmierungsbereich abheben. Der vorherrschende Geräuschpegel ist um 10 dB (A) zu übertreffen (siehe auch DIN 33404). Bei Geräuschpegeln von mehr als 110 dB (A) oder wenn es sich aus der Nutzung ergibt, sind zusätzlich optische Signalgeber zu verwenden. Alternativ zum akustischen Signalgeber ist auch die Alarmierung mittels klarer und verständlicher Sprachdurchsage möglich.

Die DIN 0833-4 »Anlagen zur Sprachalarmierung im Brandfall« regelt die Anforderungen an Internalarmierungen, wenn nicht nur Sirenen, sondern Ansagen und weitere Informationen an die Gebäudenutzer weitergegeben werden müssen.

Stiller Internalarm

Diese Alarmierungsart dient der Warnung von ausgewählten Personen, z.B. wenn Paniksituationen vorgebeugt werden soll (Verkaufsstätte, Verkehrsbauten) bzw. die Mehrzahl der Nutzer sich nicht selbst helfen kann (Altenheim oder Krankenhaus).

  • Fernalarm, Alarmierung einer ständig besetzten Stelle beim Betreiber oder einem Sicherheitsunternehmen

Für baurechtlich erforderliche Brandmeldeanlagen (auch Löschanlagen) ist eine alleinige Aufschaltung auf eine private Sicherheitseinrichtung oder ständig besetzte Stelle beim Betreiber nicht ausreichend. Hierdurch würde es zu einer Zeitverzögerung und dadurch zu einem nicht vertretbaren  14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 216 – 01.03.2015<<>>Sicherheitsverlust kommen. Störmeldungen oder Voralarme können zu diesen Stellen aufgeschalten werden. Das trifft natürlich auch auf die Hauptalarme zu, um z.B. die Einsatzkräfte durch orts- und fachkundige Mitarbeiter zu unterstützen.

  • Fernalarm, Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr

Baurechtlich erforderliche Brandmeldeanlagen (auch Löschanlagen) sind direkt zur Feuerwehr aufzuschalten. Um die Feuerwehr nicht durch Fehlalarme zu beanspruchen, müssen in der Regel technische Maßnahmen gegen Fehlalarme (Betriebsart TM) vorgesehen werden (siehe weiter unten Vermeidung von Fehlalarmen). Bei Vorhandensein einer zugelassenen Werksfeuerwehr kann ggf. die Aufschaltung zur öffentlichen Feuerwehr entfallen. In Bayern ergibt sich diese Forderung der direkten Aufschaltung schon aus dem Leitstellengesetz, von dem im baurechtlichen Genehmigungsverfahren nicht abgewichen werden kann, da es sich um Ordnungsrecht handelt.

  • Externalarm

Hilferuf der Öffentlichkeit, z.B. am Zugang der Gebäude, wenig nützlich.

Sicherung der Zugänglichkeit (FSK)

Die Zugänglichkeit und die Beschilderung der Brandmeldezentrale, der Sprinklerzentrale und die von den Lösch- und Brandmeldeanlagen geschützten Bereiche sind zu sichern. Das wird in der Regel durch Anbringen von einem Feuerwehrschlüsseldepot und durch das Vorhalten von einem Generalschlüssel sichergestellt. Ggf. können auch Schlüsselrohre mit Feuerwehrschließung oder die sogenannte Feuerwehrschließung selbst in Frage kommen.

Feuerwehrbedienfeld (DIN 14661)

Das genormte (einheitliche) Feuerwehrbedienfeld einer Brandmeldezentrale ermöglicht den Einsatzkräften das Abstellen des akustischen Alarms und nach Beendigung der Löscharbeiten oder bei Fehlalarm, nach Kontrolle der gemeldeten Bereiche, das »Wiederscharfmachen« der Brandmeldeanlage.

Feuerwehranzeigetableau (DIN 14662)

Vom Feuerwehranzeigetableau können die Einsatzkräfte die wichtigsten Informationen in Bezug auf die Brandmeldung ablesen, da es wie das Feuerwehrbedienfeld genormt ist.

Feuerwehrlaufkarten (VDE 0833-2)

FW-Laufkarten sind standardisierte Orientierungshilfen, mit denen die Einsatzkräfte den ausgelösten Brandmelder schnell lokalisieren können. Diese Orientierungshilfen werden in der BMZ für die Einsatzkräfte jederzeit zugänglich untergebracht (FSK).

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 217 – 01.03.2015<<>>

Vermeidung von Fehlalarmen

Die Einstufung in Bezug auf die Fehlalarmsicherheit kann in drei Stufen vorgenommen werden (Betriebsart OM ohne besondere Maßnahmen, Betriebsart TM mit technischen Maßnahmen oder Betriebsart PM mit personellen Maßnahmen).

  • Technische Maßnahmen: Zweimeldungsabhängigkeit (früher Alarmverzögerung, Alarmzwischenspeicherung, Zweimelderabhängigkeit, Zweigruppenabhängigkeit, Musterkennung, Mehrfachsensormelder, Mehrkriterienmelder).

    Zur Absicherung von Fehlalarmen sind bei vorgenannten technischen Maßnahmen auch noch organisatorische Maßnahmen erforderlich (z.B. Abschaltungen der Brandmeldeanlagen oder Schleifen, wenn geschweißt wird, entsprechende Belehrungen der Mitarbeiter oder Fremdfirmen, Schweißerlaubnisschein)

  • Personelle Maßnahmen: In Ausnahmefällen, wenn die Alarmorganisation derart geregelt ist, dass geschultes und immer anwesendes betriebliches Personal alarmiert wird, gelten für die verzögerte Alarmweiterleitung zur öffentlichen Feuerwehr die Anforderungen nach DIN EN 54-2 sowie die DIN VDE 0833-2 (Betriebsart PM). Personelle Maßnahmen machen eine dauerhafte Besetzung des Überwachungsbereiches erforderlich. Das bedeutet, die Mitarbeiter müssen über die im Alarmierungsfall erforderlichen Maßnahmen genau Bescheid wissen.

Die Maßnahmen, welche zur Sicherung gegen Fehlalarmierung zu treffen sind, ergeben sich teilweise aus den Sonderbauverordnungen. Wenn nicht, sind diese im BS-Konzept festzuhalten, da vom Bauherrn die Brisanz nicht erkannt wird. Spätestens nach den ersten Fehlalarmen werden dann entsprechende Nachforderungen durch die Feuerwehr gestellt und das mit saftigen Rechnungen für die unnötigen Einsätze.

Aufstellung der BMZ

Die BMZ ist in einem nicht für jedermann zugänglichen Raum, welcher in der Nähe des Hauptzuganges liegt, zu installieren. Die Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte ist dauerhaft zu sichern (FW-Schlüsseltresor, Beschilderung, gesicherter Zugang über einen Treppenraum, Flur oder direkt von außen).

Die Anforderung, die BMZ in einem (brandschutztechnisch) getrennten – eigenen – Raum zu installieren, begründet sich besonders, wenn diese auch als Alarmierungszentrale einer geforderten Alarmierungsanlage oder zur Auslösung von anderen sicherheitstechnischen Anlagen genutzt wird. Hier greift dann auch die MLAR mit der Forderung nach einem Funktionserhalt entsprechend der Art der sicherheitstechnischen Anlage (Meldeanlagen 30 min, Löschanlagen 90 min). Die Zentrale wird dabei wie ein Verteiler betrachtet. Da sie gemäß ihrer Zulassung nicht direkt  14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 218 – 01.03.2015<<>>mit einem Brandschutzgehäuse eingehaust werden kann, bleibt als Konsequenz eigentlich nur der separate Raum.

Das Feuerwehrbedienfeld bzw. das Feuerwehranzeigetableau kann ggf. ohne Abschottung auch in Rettungswegen zugelassen werden, da die Brandlasten begrenzt sind.

Einhaltung entsprechender Richtlinien bei der Auslegung und Montage

Die Planung und Auslegung von Brandmeldeanlagen ist eine Wissenschaft für sich. Bei der Planung, Installation und dem Betrieb von Brandmeldeanlagen sind die einschlägigen Technischen Regeln (VDE 100, VDE 0800, VDE 0833) Normen (DIN 14675, 14661 u. EN 54) und entsprechende Richtlinien zu beachten. Die Brandmeldeanlagen sind von Fachplanern bzw. Fachbetrieben zu planen und installieren zu lassen. Für die Errichtung entsprechend den Versicherungsrichtlinien ist eine VdS-anerkannte Errichterfirma zu beauftragen (zur Sicherung des möglichen Versicherungsrabattes). Dem Betreiber ist vom Errichter ein Abnahmeprotokoll und ein Installationsattest der BMA zu übergeben (VdS 2309).

Brandmeldeanlagen mit Aufschaltung zur Feuerwehr müssen zusätzlich die Aufschaltbedingungen der Feuerwehr oder der integrierten Leitstellen beachten.

Wartung der Brandmeldeanlagen

Nach Übergabe ist der Betreiber für die Instandhaltung, die regelmäßige Überprüfung und Wartung verantwortlich. Brandmeldeanlagen sind entsprechend der DIN 0833-2 vierteljährlich zu überprüfen. Diese Arbeiten können von zugelassenen Fachbetrieben durch Abschluss eines Wartungsvertrages sichergestellt werden.

Abnahmeprüfung

Zusätzlich zu den vorgenannten Anforderungen bei Errichtung, Übergabe und Wartung sind sicherheitstechnische Anlagen von Sonderbauten durch einen Sachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen in Übereinstimmung mit den zutreffenden technischen Regeln und die Betriebssicherheit zu bescheinigen (SPrüfV).

14.3 Löschanlagen

Berücksichtigung im BS-Nachweis

  • Schutzziel oder Schwachstelle bzw. besondere Gefährdung, weswegen die Löschanlage erforderlich ist, damit dieses Ziel mit der passgenauen Auslegung erreicht werden kann

  • Festlegung der Erforderlichkeit und der Art von Löschanlagen

  • Geschützte Bereiche einschließlich Nutzung der geschützten Bereiche

     14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 219 – 01.03.2015<<>>
  • Festlegung der Schutzklasse bei Wasserlöschanlagen

  • Festlegung der Brandgefahrenklasse in Abhängigkeit der Nutzung

  • Art der Wasserversorgung oder Löschmittelversorgung (Platz oder Raum für Löschwasservorratsbehälter und der Sprinklerzentrale bzw. der anderen Löschmittel)

  • Standort der Sprinkleranlage bzw. der Löschanlage für andere Löschmittel und BMZ

  • Zugänglichkeit zur Sprinklerzentrale bzw. der Löschanlage und des Lagerraumes der Löschmittel und zur BMZ

  • Art der Energie-Notstromversorgung

  • Ggf. Einspeisestelle für die Feuerwehr

Einteilung der wichtigsten Löschanlagenarten

Löschanlagen können nach der Auslösung unterschieden werden.

  • Tragbare Feuerlöscher

  • Steigleitungen (nass, trocken)

  • Halbstationäre Feuerlöschanlagen

  • Automatische Feuerlöschanlagen

Die Wahl der Löschanlage bzw. das Löschmedium hängt vor allem von der Brandlast und der Art der brennbaren Stoffe ab. Auch die Gefährdung und die Möglichkeiten der Mitarbeiter spielen bei der Auswahl der Vorkehrungen eine wesentliche Rolle.

Erforderlichkeit von Löschanlagen

Auf Grund von baurechtlichen Vorschriften (z.B. Verkaufsstättenverordnung, Garagenverordnung), als Kompensation für Abweichungen (z.B. Vergrößerung von Brandabschnitten) und auf der Grundlage von Gefährdungs-Risikobeurteilungen im Gewerbe, in anderen Nutzungen oder wenn einfach nur zutreffende Technische Regeln umgesetzt werden sollen, können Feuerlöschanlagen erforderlich werden (z.B. TRbF 20, Lager für brennbare Flüssigkeiten, ersetzt durch TRGS 510 und TRGS 509).

Im Zuge der Planung und Auslegung von Löschanlagen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen BS-Nachweisersteller, Planer für sicherheitstechnische Anlagen, der zuständigen Behörde/Prüfsachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz und dem Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen unerlässlich.

Schutzziele von Löschanlagen allgemein

Die Schutzziele sind abhängig von den Brandgefährdungen und Randbedingungen. Im BS-Konzept sind die Schutzziele eindeutig zu benennen,  14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 220 – 01.03.2015<<>>welche mit der Löschanlage oder anderen Löschmöglichkeiten erreicht werden sollen. Dazu gehören auch der Schutzumfang der Löschanlage, die Alarmorganisation und nicht zuletzt die Ausbildung der Mitarbeiter.

Tragbare Feuerlöscher

Für die Bekämpfung von Entstehungsbränden sind in allen Arbeitsstätten tragbare Feuerlöscher vorzusehen. Es handelt sich bei der Bereitstellung von tragbaren Feuerlöschern um eine Maßnahme des betrieblichen Brandschutzes.

Tragbare Feuerlöscher sind z.B. Handfeuerlöscher mit dem Löschmittel Wasser, Schaum, Pulver, Kohlendioxid. Fettbrandlöscher sind besonders geeignet für Küchen, in denen mit heißem Fett umgegangen wird.

Die tragbaren Feuerlöscher werden in der Regel von den Mitarbeitern benutzt, welche keine Feuerwehrausbildung haben. Deshalb sind entsprechende Belehrungen über die Gefahren bei Löscharbeiten erforderlich.

In Industriegebäuden, größeren Verkaufsstätten oder Versammlungsstätten werden zusätzlich zu den tragbaren Feuerlöschern Wandhydranten vorgeschrieben. Ggf. können fahrbare Feuerlöscher die Aufgabe von Wandhydranten übernehmen. Für das Löschen von Personen können Notduschen oder Löschdecken zur Anwendung kommen.

Steigleitungen (DIN 14462)

Trockene Steigleitungen sind festverlegte »Feuerlöschschläuche« im Gebäude, welche durch die Feuerwehr über Einspeiseeinrichtungen von außen mit Löschwasser versorgt werden. Sie verfügen über keine Entnahmeeinrichtungen. Durch die Einsatzkräfte werden an die genormten Schlauchkupplungen erst im Einsatzfall die Schläuche mit Strahlrohr in den jeweiligen Geschossen angebracht.

Nasse Steigleitungen, auch Wandhydranten genannt, haben eine permanente Wasserversorgung. Das Wasser steht dauerhaft an den vorhandenen Entnahmeeinrichtungen mit entsprechendem Druck an.

In frostgefährdeten Bereichen kommen Steigleitungen nass/trocken zur Anwendung, welche grundsätzlich wie nasse Steigleitungen aufgebaut sind. Die festverlegten Leitungen sind nach einem Alarmventil trocken. Sie werden erst bei Betätigen der Entnahmeeinrichtung oder z.B. bei Brandalarm gefüllt.

Es sind unterschiedliche Entnahmeeinrichtungen möglich (je nach Nutzung, baurechtlicher Anforderung, Erforderlichkeit aus dem BS-Konzept oder Forderung der Bauaufsicht).

  • C-Druckschläuche oder formbeständige Schläuche

  • Ausführung S für Selbsthilfekräfte, Löschwassermenge 24 l/min

     14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 221 – 01.03.2015<<>>
  • Ausführung F für Feuerwehr 100 l/min, ab 2009 ist die erforderliche Leistung für einige Anwendungsfälle auf 200 l/min erhöht worden.

In der Musterhochhausrichtlinie werden grundsätzlich mehrere Steigleitungen mit einer Wasserlieferung von 200 l/min gefordert. Für den Löscherfolg ist die Möglichkeit der Vornahme von mehreren Wandhydranten meist auch unterhalb der Hochhausgrenze, also für andere Sonderbauten, erforderlich.

Im BS-Konzept sind weitere Festlegungen erforderlich:

  • Standorte und Bereiche mit Wandhydranten

  • Sicherung des Löschwassers (Volumenstrom und Zeitraum)

  • Festlegung der Personen für die Bekämpfung von Entstehungsbränden

  • Anforderungen an die Betriebssicherheit und Wirksamkeit (Sicherheitsstromversorgung, Funktionserhalt, Redundanz)

Halbstationäre Feuerlöschanlagen (VdS 2395)

Diese Systeme sind hinsichtlich der Löschmittelverteilereinrichtungen (Rohrnetz und Löschmittelausbringvorrichtung) den ortsfesten automatischen Feuerlöschanlagen verwandt. Ihnen fehlen nur die Löschwasserversorgung und die Pumpen. In der Regel verfügen diese Anlagen über Brandmeldeanlagen mit Übertragungseinrichtung zur Feuerwehr.

Im Einsatzfall wird durch die Feuerwehr Löschwasser über die Einspeiseeinrichtungen in die Anlage gepumpt. Das Sicherheitsniveau ist deshalb im Wesentlichen von den Einsatzzeiten und der Stärke der Feuerwehr, der Brandausbreitungsgeschwindigkeit, der richtigen Dimensionierung bzw. Zuverlässigkeit der Anlagenteile und von der Löschwasserversorgung z.B. über naheliegende Hydranten, abhängig.

Auf der Grundlage der Brandgefahr und der Brandausbreitungsgeschwindigkeit wird auch das Löschmedium festgelegt. In der Regel wird Wasser zur Anwendung kommen. Durch Beimischung von Netzmittel wird die Löschwirkung verbessert.

Die Einspeisestelle für Löschwasser ist so festzulegen, dass auch im Brandfall eine sichere Einspeisung möglich ist. Die erforderliche Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge ist bis unmittelbar zur Einspeisestelle zu führen. In diesem Bereich ist eine Bewegungsfläche für die Einsatzkräfte erforderlich (geregelt in der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr). Der Trümmerschatten von Gebäudeteilen ist bei der Festlegung der Einspeiseeinrichtungen und der Flächen für die Feuerwehr zu berücksichtigen.

Bei der Ermittlung des Löschwasserbedarfes ist zu beachten, dass zusätzlich zur erforderlichen Einspeisemenge noch min. 400 l/min für einen Löschangriff zur Verfügung stehen.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 222 – 01.03.2015<<>>

Die Flächen von Brandabschnitten oder Brandbekämpfungsabschnitten, welche mit halbstationären Feuerlöschanlagen geschützt werden, sind entsprechend VdS 2395 zu begrenzen (siehe auch Anmerkungen unter Ziffer: 11 Garagen, nichtselbstständige Feuerlöschanlagen). Aus der VdS-Richtlinie für halbstationäre Löschanlagen (VdS 2395) sind weitere Auslegungsparameter zu entnehmen.

Baurechtlich erforderliche halbstationäre Feuerlöschanlagen sind grundsätzlich im Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr zu planen. Das trifft vor allem auf die Löschwasserversorgung und die Einspeisemöglichkeit zu.

In Bezug auf die Abnahme der sicherheitstechnischen Anlagen von Sonderbauten wird auf die SPrüfV verwiesen.

Automatische Feuerlöschanlagen

Die automatischen ortsfesten Feuerlöschanlagen funktionieren unabhängig von den Einsatzkräften. Sie haben eine eigene Löschmittelversorgung. Die Auslösung wird je nach Art der Löschanlage über Thermoelemente oder andere Branderkennungssysteme sichergestellt. Die automatischen Löschanlagen können unter dem Oberbegriff anlagentechnischer Brandschutz eingeordnet werden.

Da diese Löschanlagen einen Brand nicht zwingend löschen, sondern nur die Ausbreitung verhindern, ist es unerlässlich, die Auslösung der Löschanlage an eine ständig besetzte Stelle zu leiten, welche sofort die nötigen Maßnahmen einleiten kann (Werksfeuerwehr, öffentliche Feuerwehr).

Wenn das Feuer durch die Anlage bereits gelöscht ist, muss die Löschanlage von den Einsatzkräften abgestellt werden, um den Wasserschaden zu begrenzen.

Folgende Schutzziele sind für automatische Löschanlagen möglich:

  • Frühe Brandentdeckung (z.B. durch BMA oder Zerplatzen von Sprinklerfässchen)

  • Eindämmen des Entstehungsbrandes, ggf. Löschen

  • Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr oder andere hilfeleistende Stellen

  • Information der betrieblichen Kräfte

  • Lokalisieren der Brandausbruchstelle

  • Information aller Anwesenden (lauter Alarm)

  • Ansteuerungen von weiteren Brandschutz- bzw. Betriebseinrichtungen

Wesentlicher Inhalt der Brandschutzplanungen ist die Festlegung der Gebäude- oder Anlagenteile, welche mit den automatischen Löschanlagen zu  14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 223 – 01.03.2015<<>>schützen sind. Hier kann analog wie bei Brandmeldeanlagen in folgende Kategorien unterschieden werden:

  • Kategorie 1 Vollschutz (gesamtes Gebäude)

  • Kategorie 2 Teilschutz (Gebäudeteile)

  • Kategorie 3 Schutz der Flucht- und Rettungswege

  • Kategorie 4 Einrichtungsschutz bzw. Objektschutz

Wenn in Sonderbauvorschriften automatische Löschanlagen gefordert werden, müssen meist flächendeckende Löschanlagen zur Anwendung kommen. Das trifft auch zu, wenn z.B. die zulässigen Brandabschnittsgrößen wesentlich überschritten werden. Ansonsten werden besonders gefährliche Anlagen oder sensible Bereiche geschützt.

Wenn nicht alle Gebäudeteile überwacht werden müssen, sind die nicht geschützten Bereiche feuerwiderstandsfähig (meist feuerbeständig) von den geschützten Bereichen zu trennen. Auch beim Einrichtungsschutz sind die Randbedingungen festzulegen, damit die Löschanlagen für die besonders gefährdeten Maschinen oder Einrichtungen entsprechend dem Schutzziel ausgelegt werden können.

Arten von automatischen Löschanlagen

Feuerlöschanlagen sind z.B.

  • Sprinkleranlagen

  • Sprühwasserlöschanlagen

  • Pulverlöschanlagen

  • Gaslöschanlagen wie Kohlendioxidlöschanlagen

  • Schaumlöschanlagen

  • Berieselungsanlagen

Diese Löschanlagen schützen in der Regel Räume oder ganze Brandabschnitte. Die Berieselungsanlagen werden als »Kühlmittel« für Anlagenteile wie Flüssiggas- oder Treibstoffbehälter genutzt.

Für besondere Anwendungen gibt es weitere Löschsysteme wie beispielsweise:

  • Feinsprühlöschsysteme

  • Hochdruckwassernebellöschsysteme

  • Druckluftschaumlöschsysteme

Es besteht auch die Möglichkeit, abgetrennte Raumteile oder Anlagenteile durch Objektschutzanlagen zu schützen (z.B. Druckmaschinen). Für diesen Anwendungsfall empfehlen sich gasförmige Löschmedien.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 224 – 01.03.2015<<>>

Aber auch Feinsprühlöschanlagen, welche jeweils das Löschwasser in sehr kleinen Wassertröpfchen »zerstäuben«, sind wegen der großen Wasseroberfläche für den Objektschutz sehr wirkungsvoll. Für diese Anwendungsfälle empfehlen sich auch Hochdruckwassernebel- bzw. Druckluftschaumlöschanlagen. Als entscheidender Vorteil dieser drei Löschanlagentypen ist der geringe Wasserschaden zu nennen. Sie kombinieren die positiven Eigenschaften der Wasserlöschtechnik mit denen von Gaslöschanlagen.

In den vorgenannten Sonderlöschsystemen werden große Wasseroberflächen zur sofortigen Energieaufnahme bzw. zur Verdampfung sichergestellt. Das führt zu einem optimalen thermodynamischen Wärme- und Stoffaustausch zwischen Wasser und Feuer. Auf Grund der »Vernebelung« des Löschbereichs wird auch die Wärmestrahlung von der Flammenzone zu benachbarten brennbaren Stoffen unterbunden. Außerdem wird der Sauerstoff im zu schützenden Bereich verdrängt. Durch die schnelle Füllung des Löschbereichs mit Löschmittel (Feinsprüh-Wassernebellöschsysteme) können auch die entlegensten oder verdeckten Bereiche erreicht werden. Auf Grund des Löschprinzips ergibt sich eine vollständige Löschung in sehr kurzer Zeit.

Druckluftschaumlöschanlagen haben gegenüber normalen Schaumlöschanlagen den entscheidenden Vorteil, dass der Schaum selbst über lange Wegstrecken in Schläuchen oder Leitungen gefördert werden kann. Das ist für Tunnelbrände wichtig, da die Schaumerzeugung wegen der Verrauchung im Brandbereich nicht möglich ist. Auch die Wurfweite beim Ausbringen ist im Vergleich zu normalen Schäumen, auch gegenüber Schwerschaum, erhöht. Die Löschwirkung oder Anwendung ist abhängig vom Wassergehalt.

Druckluftschaumanlagen werden in Trocken (unter 5 % Wassergehalt) und Nass (ca. 15 % Wassergehalt) unterschieden. Durch den Wassergehalt kann man die Löschwirksamkeit auf den jeweiligen Anwendungsbereich optimal anpassen. Das trifft besonders bei der Auslegung von stationären Löschanlagen zu.

Sicherung der Zugänglichkeit

Die Zugänglichkeit und die Beschilderung der Brandmeldezentrale, der Sprinklerzentrale, der Lagerbereiche von anderen Löschmedien und der von den Lösch- und Brandmeldeanlagen geschützten Bereiche sind zu sichern. Das wird in der Regel durch Anbringen von einem Feuerwehrschlüsselkasten und durch das Vorhalten von einem Generalschlüssel sichergestellt. Ggf. können auch Schlüsselrohre mit Feuerwehrschließung oder die sogenannte Feuerwehrschließung selbst in Frage kommen.

Einhaltung entsprechender Richtlinien bei der Auslegung von Löschanlagen

Bei der Planung und Installation von Feuerlöschanlagen sind die einschlägigen Technischen Regeln, Normen (DIN 14493, DIN 14494) und Richtlinien (VDS-CEA Sprinklerrichtlinien) zu beachten.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 225 – 01.03.2015<<>>
  • VdS CEA 4001 Richtlinien für Sprinkleranlagen, Planung und Einbau

  • VdS 2092 Richtlinien für Sprinkleranlagen, Planung und Einbau

  • VdS 2093 Richtlinien für Kohlendioxid-Feuerlöschanlagen, Planung und Einbau

  • VdS 2109 Richtlinien für Sprühwasserlöschanlagen, Planung und Einbau

  • VdS 2108 Richtlinien für Schaumlöschanlagen, Planung und Einbau

  • VdS 2106 Richtlinien für Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen, Planung und Einbau

  • VdS 2496 Richtlinien für die Ansteuerung von Löschanlagen

  • VdS 2815 Zusammenwirken von Wasserlöschanlagen und Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Merkblatt zum Brandschutz

  • VdS 2095 Richtlinien für Brandmeldeanlagen, Planung und Einbau

  • DIN 14675 Brandmeldeanlagen, Aufbau und Betrieb

  • DIN VDE 8331 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall

Auf eine genauere Beschreibung der Löschanlagen oder die Erläuterung von Anforderungen wird verzichtet, da diese den möglichen Umfang sprengen würde. Die Planung und Errichtung ist in jedem Fall von Fachplanern bzw. Fachbetrieben durchzuführen. Der Brandschutzplaner wird die Löschanlagen nicht auslegen.

Nachfolgend nur ausgewählte Auslegungshinweise von Sprinkleranlagen.

Wasserlöschanlagen (nach VdS CEA 4001)

Wasserlöschanlagen werden unterschieden in

  • Nassanlagen

  • Trockenanlagen

  • Tandemanlagen

Nassanlagen sind nur zulässig, wenn im zu schützenden Bereich keine Frostgefahr oder die zu erwartenden Temperaturen 95 ˚C nicht übersteigen. Trockenanlagen werden erstellt, wenn Nassanlagen nicht möglich sind. Tandemanlagen sind eine oder mehrere Trockenanlagen, welche an einer Nassanlage angeschlossen ist/sind. Das trifft beispielsweise zu, wenn nur Teilbereiche nicht mit Nassanlagen ausgerüstet werden können.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 226 – 01.03.2015<<>>

Schutzklassen

  • Klasse 1 Vollschutz

  • Klasse 2 Vollschutz

  • Klasse 3 Teilschutz/selbsttätige Löschhilfeanlagen

Auch wenn sich der Anforderungsumfang bzw. der sich daraus ergebende Schutzumfang nicht aus den baurechtlichen Anforderungen ergeben, ist dieser mit dem Versicherer abzustimmen, da die mögliche Rabattierung oder gar die Versicherbarkeit von der gewählten Schutzklasse abhängig ist. In der Regel wird von den Versicherungen die Schutzklasse 1 vorgeschrieben.

Ausnahmen von Sprinklerschutz

  • Wasch- und Toilettenräume

  • Feuerbeständig getrennte Treppenräume

  • Feuerbeständig abgetrennte Schächte

  • Räume mit anderen Löschanlagen (z.B. Gaslöschanlagen)

  • Umkleideräume

  • Räume für Fernsprecheinrichtungen bis 20 m2

  • Technische Betriebsräume bis 150 m2, wenn diese nach F 90 A getrennt sind

  • Kühlräume bis 20 m2 ohne Anforderungen

  • Kühlräume bis 60 m2 F 90 A getrennt

  • Büro- oder Wohnnutzungseinheiten F 90 A getrennt

  • Kriechkeller ohne Brandlasten

  • Rampen, Vordächer und Überdachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen

  • Zwischendecken und Zwischenböden mit begrenzter Brandlast und Höhe

  • E-Räume bis 60 m2 F 90 A getrennt

Die Anforderung an die Trennung von gesprinklerten und nicht gesprinklerten Bereichen ist ansonsten durch räumliche Trennung oder durch Brandwände sicherzustellen.

Festlegung der Brandgefahrenklasse

  • LH – kleine Brandgefahr (früher BG 1)

  • OH – mittlere Brandgefahr (früher BG 2)

  • HHP – hohe Brandgefahr Produktion (früher BG 3)

  • HHS – hohe Brandgefahr Lagerung (früher BG 4)

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 227 – 01.03.2015<<>>

Diese Brandgefahrenklassen werden jeweils nochmals in 4 Gruppen in Abhängigkeit von der Nutzung bzw. Brandgefahr und Lagerhöhe unterteilt.

Unterscheidung von Lagerarten

Zusätzlich zu Unterscheidung der Brandgefahrenklassen werden die Lagerarten in 6 Stufen unterschieden (ST 1 bis ST 6), in denen die unterschiedlichen Möglichkeiten und Auswirkungen beim »Löschen« oder die Erreichbarkeit mit Wasser berücksichtigt werden.

Es ergeben sich bei der Umsetzung der Sprinklerrichtlinie Anforderungen an die zulässigen Lagerflächen/Teillagerflächen und die freizuhaltenden Freistreifen. Diese sind abhängig von der möglichen Lagerhöhe, der Lagerart, der Sprinkleranlagenanordnung (nur Deckensprinkler oder zusätzlich Regalsprinkler), der Wirkfläche und der erforderlichen Wasserbeaufschlagung.

Bemessungswerte für Sprinkleranlagen

  • Wasserbeaufschlagung

  • Wirkfläche

  • Wirkzeit

  • Schutzfläche und Abstände je Sprinkler

  • Wahl der Sprinkler

  • Mindestwasserdruck am Sprinkler

  • Saugrohrnennweiten

  • Max. Strömungsgeschwindigkeiten

Wasserversorgung

In Abhängigkeit von der Brandgefahrenklasse wird die Art der Wasserversorgung festgelegt. Folgende Arten sind möglich:

  • Einfache Wasserversorgung

  • Einfache Wasserversorgung mit erhöhter Zuverlässigkeit

  • Doppelte Wasserversorgung

  • Kombinierte Wasserversorgung

Aufstellung von Wasserbehältern

Die erforderliche Behältergröße (Vollbevorratung) ist abhängig von der erforderlichen Wasserbeaufschlagung, der Wirkfläche, der Wirkzeit und einem Sicherheitsbeiwert, welcher die Ungleichförmigkeit im Sprinklernetz ausgleicht. Diese Werte sind zu multiplizieren.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 228 – 01.03.2015<<>>

Die Ermittlung der Größe von Zwischenbehältern wird in Abhängigkeit der Brandgefahrenklasse und Anlagenart aus einer Tabelle der Sprinklerrichtlinie entnommen.

Die Anforderungen an die Aufstellung der Behälter oder Zwischenbehälter ist noch abhängig von den Pumpen, den Zeiten für die Behälterfüllung (i.d.R. max. 36 h) und der Energie- und Sicherheitsstromversorgung.

Standorte von Sprinkleranlagen

Bei der Auswahl ist die Sicherung der Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte ein entscheidendes Kriterium. Folgende Reihenfolge bei der Auswahl des Standortes ist einzuhalten:

  • Freistehendes Sprinkleranlagengebäude

  • Angebautes Sprinklergebäude (brandschutztechnisch relevante Trennung)

  • Raum mit direktem Zugang von außen

Die Sprinklerzentrale ist im Einvernehmen mit den Einsatzkräften der Feuerwehr und dem Versicherer anzuordnen.

Weitere Anforderungen an die Sprinklerzentrale sind:

  • Schutz vor Zutritt Unbefugter

  • Schutz vor mechanischer Beschädigung

  • Schutz vor Brandbeaufschlagung

  • Schutz vor Explosionsgefahr

  • Sicherer Zugang und Rückzugsweg auch im Brandfall

  • Frostschutz, Belüftung, Beheizung

  • Ablaufmöglichkeit von auslaufendem Wasser

  • Ggf. Einspeisemöglichkeit für die Feuerwehr

Anforderungen an die Rohrleitungsnetze

  • Anlagendruck max. 12 bar

  • Rohrleitungsnetz leicht zugänglich

  • Keine Verlegung in Betondecken

  • Schutz vor mechanischer Beschädigung oder Brandeinwirkung

Überwachung

Die vorgeschriebenen Wartungen sind abhängig von den Herstellerangaben und sind von zugelassenen Fachbetrieben durchzuführen. Der Abschluss eines Wartungsvertrages ist dringend zu empfehlen. Auf die  14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 229 – 01.03.2015<<>>Abnahme und regelmäßige Überprüfung von sicherheitstechnischen Anlagen gemäß SPrüfV wird hingewiesen.

14.4 Feuerwehraufzug/Brandfallsteuerung

Brandfallsteuerung von Aufzügen

Die VDI-Richtlinie »VDI 6017 – Steuerung von Aufzügen im Brandfall« enthält Hinweise über die Ausführung von sogenannten Brandfallsteuerungen von Aufzugsanlagen. In der Richtlinie werden auch Empfehlungen für den nachträglichen Einbau von Brandfallsteuerungen in bestehenden Gebäuden bzw. Aufzügen ausgesprochen. In der DIN EN 81-73 sind die Anforderungen vorgegeben, welche bei Einführung dieser europäischen Norm für Neuanlagen umzusetzen sind.

Die Bauordnung in Bayern sieht den Einbau von Brandfallsteuerungen weder in Altbauten noch bei den meisten Neubauten vor. In der Beherbergungsstättenverordnung erscheint diese Forderung erstmals und ist ab einer Gastbettenzahl von mehr als 60 zu berücksichtigen. Auch die Musterhochhausrichtlinie von 2008 fordert dynamische Brandfallsteuerungen. Diese wurde bis zum jetzigen Zeitpunkt (2014) in Bayern noch nicht eingeführt.

Die Versammlungsstättenverordnung (wie auch die Musterversammlungsstättenverordnung, Fassung Mai 2002) enthält ebenfalls die Anforderung, Brandfallsteuerungen für Aufzüge vorzusehen, wenn Versammlungsräume mit mehr als 1.000 m2 Grundfläche im Gebäude sind.

Seit Einführung vorgenannter Sonderbauverordnungen müssen die Brandfallsteuerungen bei solchen Neubauten zwingend vorgesehen werden. Nachforderungen in bestandsgeschützten baulichen Anlagen kommen aus baurechtlicher Sicht nur dann in Betracht, wenn diese zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich sind (Bestandsschutz).

Trotzdem wird empfohlen, bereits jetzt bei Planung und Errichtung größerer Gebäude und vergleichbarer Sonderbauten entsprechende Maßnahmen zur Sicherung des Aufzugsbetriebes auch für den Brandfall vorzusehen, und das unabhängig davon, ob diese in vorgenannte Sonderbauverordnungen fallen.

Feuerwehraufzug (HHRL)

Hochhäuser mit mehr als 30 m Höhe müssen nach der Musterhochhausrichtlinie von 1981 mind. einen Feuerwehraufzug haben. Nach der Muster-Hochhaus-Richtlinie von 2008 besteht diese Forderung bereits für Gebäude ab mehr als 22 m Fußbodenhöhe. Das begründet sich in der Tatsache, dass Einsatzkräfte nach Überwindung dieser Höhe körperlich an ihre Grenzen stoßen, ohne mit der Brandbekämpfung begonnen zu  14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 230 – 01.03.2015<<>>haben. Auch für Krankenhäuser sollten Feuerwehraufzüge grundsätzlich Berücksichtigung finden (mind. ab 22 m Fußbodenhöhe).

Sind die Angriffswege in den Geschossen länger als 50 m, müssen zusätzliche Feuerwehraufzüge vorgesehen werden. Dass trifft für alle Hochhäuser unabhängig von der Entfernung zu, wenn sie höher als 100 m sind.

Die Anforderungen bzw. Schutzziele von Feuerwehraufzügen können aus den eingeführten HHRL entnommen werden. Genauere Anforderungen ergeben sich aus der DIN EN 81-72. Die Planungen werden von entsprechenden Fachplanern durchgeführt.

Nachfolgend die wichtigsten brandschutztechnisch relevanten Forderungen von Feuerwehraufzügen:

  • Tragfähigkeit des Aufzuges mind. 900 kg

  • Fahrgeschwindigkeit in Abhängigkeit von der Höhe (in 60 s jedes Geschoss erreichen)

  • Haltestelle in jedem Geschoss

  • Ersatzstromversorgung für Aufzugsbetrieb, Notbeleuchtung und Lüftungsanlage mit Versorgung für mind. 8 h

  • Funktionserhalt der elektrischen Anlage mind. 90 min

  • Eigener feuerbeständiger Fahrschacht mit Differenzdruckanlage, welche auch im Vorraum das Eindringen von Feuer und Rauch verhindern soll.

  • Anforderungen an den Fahrkorb:

    Breite 1 m, Tiefe 2,1 m, Höhe 2 m, Fahrkorb fast ausschließlich aus nichtbrennbaren Baustoffen (innere Verkleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen), keine Fahrkorbtrenntüren, Notausstieg im Dach des Fahrkorbes (mind. 40 × 60 cm), von innen abschließbar und von der Feuerwehr offenbar, festeingebaute Ausstiegshilfe im Innenraum des Fahrkorbes, außerhalb des Fahrkorbes Vorhalten einer Leiter, Gegensprechanlage im Fahrkorb (mit Verbindung zur Hauptzugangsstelle des Feuerwehraufzuges, dem Triebwerksraum und der BMZ), Feuerwehrsteuerung mit Schlüsselschalter im Hauptzugangsbereich und im Fahrkorb

  • Anforderungen an die Fahrschachttür:

    Türbreite mind. 0,8 m, Feuer und Rauch dürfen nicht in andere Geschosse übertragen werden (Türen nach DIN 4102 Teil 5, DIN 18090, 18091 oder 18092), Sichtöffnung in der Fahrschachttür, damit die Geschosse ohne Öffnen der Tür erkannt werden können. Das setzt die Beschilderung der Geschosse im Sichtbereich der Aufzugskabinen voraus.

    Hinweis: Um auch Rollstuhlfahrer retten zu können, sollte die Fahrschachttür mind. 90 cm breit sein.

     14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 231 – 01.03.2015<<>>
  • Kennzeichnung »Feuerwehraufzug« in jedem Geschoss, »Zugang zum Feuerwehraufzug« im EG entsprechend DIN 4066, Anzeige der Nichtfunktionsfähigkeit des Feuerwehraufzuges im Zugangsbereich, Geschosskennzeichnung in jedem Geschoss (erkennbar aus dem Sichtfenster des Fahrkorbes)

  • Anforderung an die Vorräume:

    Feuerbeständige »Schleuse«, Größe des Vorraums min. 6 m2 mit Platz für feuerwehrtechnisches Gerät, eine Krankentrage (mind. 3 m Länge) und ein Rollstuhl, Verbindung nur zu notwendigen Fluren oder weiterem Vorraum. Der nächste notwendige Treppenraum oder Sicherheitstreppenraum soll sich in unmittelbarer Nähe zum Vorraum des Feuerwehraufzuges befinden, da die Einsatzkräfte ihre Brückenköpfe ein bzw. zwei Geschosse unterhalb der Brandgeschosse einrichten und von dort über die Treppenräume mit der Brandbekämpfung beginnen.

Weitergehende Anforderungen, vor allem in Bezug auf die Überprüfung, können aus der Internetseite der AGBF entnommen werden.

14.5 Zusätzliche technische Anforderungen

Der anlagentechnische Brandschutz gewinnt immer mehr an Bedeutung. Das ist auch darauf zurückzuführen, dass die Bauherren flexibler bauen wollen, ohne immer alle baulichen Anforderungen aus den Landesbauordnungen bzw. den Sonderbauverordnungen einhalten zu müssen.

Neben den lange bekannten sicherheitstechnischen Anlagen, wie Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und Brandmeldesystemen, kommen auch Sprachalarmanlagen oder dynamische Systeme zur Fluchtweglenkung zur Anwendung. Eine Interaktion der Sicherheitssysteme, die auch mit Brandfallsteuerung bezeichnet werden kann, ist oft erforderlich (nicht nur für Aufzüge).

Für die Brandschutzplaner werden auf diesem Gebiet Grenzen aufgezeigt, da nur Spezialisten die Planung von sicherheitstechnischen Anlagen durchführen können. Trotzdem müssen Brandschutzplaner entsprechendes Grundwissen des technischen Brandschutzes besitzen, da sie für das Ineinandergreifen der getroffenen »Brandschutzmaßnahmen« verantwortlich sind. Das bedeutet aber nicht, dass die Brandschutzplaner auf allen Gebieten des anlagentechnischen Brandschutzes Tiefenwissen haben können. Ihre Aufgabe ist die Aufstellung eines tragfähigen Brandschutzkonzeptes.

Die Umsetzung des vorgeschriebenen Vieraugenprinzips, bei den sicherheitstechnischen Anlagen für Sonderbauten verpflichtend, weicht deshalb von dem Vieraugenprinzip bei der Prüfung von Brandschutzkonzepten ab. Sicherheitstechnische Anlagen sind von Fachplanern zu planen und von eigens dafür zugelassenen Sachverständigen zu prüfen (siehe auch Sicherheitsanlagenprüfverordnungen der einzelnen Bundesländer).

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 232 – 01.03.2015<<>>

Die letzten Jahre haben viele Innovationen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik hervorgebracht. Festzuhalten ist allerdings, dass nicht alles Neue zwingend bei der Brandschutzplanung umgesetzt werden muss. Entsprechende Aussagen der Obersten Bauaufsichtsbehörden gab es zu den Panikstangen nach DIN EN 1125.

In Bezug auf die Rauchableitung hat sich die ARGEBAU in ihrem Grundsatzpapier zur Sicherung der Rettungswege dahingehend geäußert, dass die bauaufsichtlich geforderten Anforderungen an Rauchableitung bzw. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen im Regelfall nicht der Sicherung der Rettungswege dienen, sondern nur zur Unterstützung der Einsatzkräfte vorzusehen sind. Die Sicherung der Rettungswege wird durch die Lage, Ausführung und Länge der Rettungswege sichergestellt. Maßnahmen der Rauchableitung können im Abweichungsfall bei der Sicherung der Rettungswege zur Anwendung kommen.

Die Integration innovativer sicherheitstechnischer Anlagen ist in den staatlich vorgegebenen Brandschutzkonzepten noch eher die Ausnahme, im Abweichungsfall allerdings regelmäßig erforderlich. Das ergibt sich aus der Erfordernis, dass Brandschutzplanungen in der Regel nicht nur auf der Grundlage der Mindestschutzziele des Baurechtes erstellt werden können.

Die Umsetzung arbeitsschutz- und umweltschutzrechtlichen Schutzziele gehört auch zu den Aufgaben der Brandschutzplaner. Das kann je nach Auftrag auch für die Umsetzung von privaten Schutzzielen oder das Ziel der günstigen Versicherbarkeit zutreffen.

Nachfolgend zusätzliche ausgewählte Maßnahmen des anlagentechnischen Brandschutzes. Teilweise sind diese in den Sonderbauverordnungen schon jetzt Teil von vorgegebenen Brandschutzkonzepten.

Türen in Rettungswegen von Sonderbauten

In bestimmten Sonderbauten, bei denen mit einer größeren Anzahl von Nutzern zu rechnen ist, werden an die Türen im Verlauf von Rettungswegen besondere Anforderungen gestellt. Dabei handelt es sich nicht nur um die Öffnungsrichtung in Fluchtrichtung, sondern auch um die Art der Öffnungsmöglichkeit.

  • § 15 VkV … von innen mit einem einzigen Griff leicht in voller Breite zu öffnen. Elektrische Verriegelungen sind nur zulässig, wenn die Türen im Gefahrfall jederzeit durch Betätigung einer Nottaste unmittelbar im Bereich der Tür geöffnet werden können. Dreh-, Hebe- oder Schiebetüren sind unzulässig. Dies gilt nicht für automatische Dreh- und Schiebetüren, welche die Rettungswege im Gefahrfall nicht beeinträchtigen (Türen entsprechend der RL über automatische Schiebetüren in Rettungswegen). Pendeltüren müssen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern. Rollläden und Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse müssen so beschaffen sein, dass sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können. Türen zu Treppenräumen sind  14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 233 – 01.03.2015<<>>so anzuordnen, dass sie beim Öffnen und im geöffneten Zustand die erforderliche Laufbreite nicht einengen.

  • § 12 GastBauV … von innen mit einem einzigen Griff von oben nach unten oder durch Druck leicht in voller Breite zu öffnen. Die GastBauV wurde Ende 2005 in Bayern zurückgezogen.

  • § 9 MVStättV … von innen und in voller Breite zu öffnen. Der Griff des Verschlusses muss bei Hebelverschlüssen etwa 1,5 m, bei Klinkenverschlüssen etwa 1 m über dem Fußboden liegen und zum Öffnen von oben nach unten oder durch Druck zu betätigen sein. Türbeschläge müssen so ausgebildet sein, dass Besucher nicht daran hängen bleiben. Riegel sind unzulässig. Schiebetüren sind unzulässig, dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, welche die Rettungswege nicht beeinträchtigen (siehe Richtlinie über automatische Türen in Rettungswegen).

  • § 24 (3) VStättV Türflügel dürfen höchstens 15 cm in die Flure vorspringen, wenn die erforderliche Mindestflurbreite entsprechend vergrößert wird. Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besuchern, wie Drehtüren oder Kreuze, sind unzulässig. Dies gilt nicht für mechanische Vorrichtungen, die im Gefahrfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.

Diese Anforderungen werden durch Produkte nach DIN EN 179 und DIN EN 1125 erfüllt, da sie den Stand der Technik widerspiegeln. Die Nichtbeachtung dieser Normen führt allerdings nicht zu haftungsrechtlichen Konsequenzen (Schreiben Bayerisches Staatsministerium des Innern bzw. der Obersten Baubehörde vom 14.10.04, Herr Jäde Ministerialrat). Die o.g. Anforderungen können auch durch andere Verschlüsse erfüllt werden.

Auch die ARGEBAU hat darauf hingewiesen, dass es baurechtlich keine Anforderung nach sogenannten Panikverriegelungen nach den vorgenannten Normen gibt. Die Hersteller haben sich die Verwendung der Öffnungsstangen genehmigen lassen und daraus konstruiert, dass man sie nutzen muss. Baurecht folgt nicht notwendigerweise der Bauartzulassung. Beispielsweise wird auch nicht in jedes Gebäude eine RWA, Sprinkleranlage und Brandmeldeanlage eingebaut, um in jedem Fall auf der sicheren Seite zu sein.

Sicherheitsstromversorgung

Sicherheitstechnisch relevante Anlagen müssen auch bei Ausfall der regulären Stromversorgung betriebsbereit bleiben. Die Forderung nach Sicherung der Energieversorgung ergibt sich beispielsweise aus den einzelnen Sonderbauverordnungen und/oder aus dem Arbeitsschutzrecht. Die Sicherung der Stromversorgung kann auch im bau- oder bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gefordert werden.

Für die Ausführung der Sicherheitsstromversorgung und Elektroinstallation ist die DIN VDE 0108, Teil 1, Beiblatt 1 und Teil 7 zu beachten.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 234 – 01.03.2015<<>>

Funktionserhalt von Leitungsanlagen

Anforderungen an den Funktionserhalt sind in der jeweiligen Landesbauordnung enthalten (z.B. Sicherheitsbeleuchtung von innenliegenden Treppenräumen). Außerdem ergeben sich solche Anforderungen aus Sonderbauvorschriften, welche sicherheitstechnische Anlagen fordern, für die der Funktionserhalt sicherzustellen ist. Gleiches gilt für Anforderungen, die sich aus BS-Konzepten ergeben können.

Die Leitungsanlagen bzw. die Stromversorgung für sicherheitstechnische Anlagen sind so zu verlegen, dass diese für die erforderliche Zeit funktionsfähig bleiben (siehe eingeführte Leitungsanlagenrichtlinie Ziffer 5). Leitungsanlagen für Druckluft oder pneumatische Leitungsanlagen, welche zur Funktion sicherheitstechnischer Anlagen dienen, müssen sinngemäß die gleichen Anforderungen erfüllen.

Der Funktionserhalt dieser sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen ist allerdings erst dann sichergestellt, wenn alle Bestandteile der Energieversorgung die gestellten Anforderungen erfüllen (Netzersatzaggregat, Verteiler, Klemmdosen, elektrische Leitungen mit Befestigungsmaterialien). Im Zeitraum des erforderlichen Funktionserhalts darf keine Leiterunterbrechung oder Kurzschluss auftreten.

Nach Ziffer 5 MLAR ist beispielsweise für folgende sicherheitstechnische Anlagen die Stromversorgung zu sichern:

  • Brandmeldeanlagen

  • Personenalarmierungsanlagen

  • Feuerlöschanlagen

  • Druckerhöhungsanlagen von Löschhilfeanlagen wie Wandhydranten

  • Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

  • Brandfallsteuerungen für Aufzüge

  • Feuerwehraufzüge

  • Bettenaufzüge in Krankenhäusern oder Altenheimen

  • Mechanische Entrauchungsanlagen bzw. Druckdifferenzanlagen

Nach »Brandschutztechnische Bauüberwachung Haustechnik, Feuertrutzverlag« von Olaf Kaiser sind bei der Installation folgende Fehler die Regel:

  • Fehlende räumliche Trennung der allgemeinen Stromversorgung (AV) und der Sicherheitsstromversorgung (SV) mit Anforderungen an den Funktionserhalt

  • Unzulässige Verlegung der der SV z.B. in nicht klassifizierten I-Kanälen statt E-Kanäle

     14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 235 – 01.03.2015<<>>
  • Unsachgemäße Verlegung der SV durch z.B. unzulässige Biegeradien, Verwendung falscher Befestigungsmittel oder Überschreitung der zulässigen Befestigungsabstände

  • Installation anderer haustechnischer Gewerke oberhalb von Leitungen der SV ohne ausreichende Befestigung

  • Befestigung der SV an Bauteilen mit zu geringer Feuerwiderstandsfähigkeit (z.B. an Trapezblechdächern)

Die Sicherung des Funktionserhalts kann z.B. erfolgen durch

  • E-Kanäle und Schächte nach DIN 4102-12

  • Elektrische Leitungen mit integriertem Funktionserhalt (DIN 4102-12)

  • Beschichtungen und Bekleidungen

Siehe auch Ausführung aus Ziffer 10.2 (Leitungsanlagen).

Sicherheitsbeleuchtung

Die Errichtung von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen ist nicht grundsätzlich erforderlich, sondern nur für bestimmte Sonderbauten oder Sondernutzungen (GaStellV, VStättV, VkV) oder auf Grund von Anforderungen in technischen Baubestimmungen (IndBauRL).

Außerdem können entsprechende Forderungen in der Baugenehmigung, im Brandschutzkonzept bzw. in der Arbeitsstättenverordnung bzw. in den zutreffenden Arbeitsstättenrichtlinien (ASR A 3 4/3) enthalten sein. Die Anlagen müssen die Beleuchtungen bestimmter Sondernutzungen sicherstellen, einschließlich der Fluchtwege oder der Rettungswegschilder bis ins Freie.

Zum Beispiel kann auch unterhalb der Schwellwerte aus den vorgenannten Sonderbauverordnungen eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich werden. Die Arbeitsstättenverordnung überlässt die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Sicherheitsbeleuchtung dem Arbeitgeber/Bauherrn bzw. seinem Erfüllungsgehilfen, um anhand einer Gefährdungsbeurteilung entsprechende Maßnahmen nach den in der ASR A 2.3 genannten Kriterien festzulegen.

Die hauptsächlichen Schutzziele von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen sind, bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Weiterbetrieb von sicherheitsrelevanten Beleuchtungsanlagen und das Verlassen der Gebäude zu ermöglichen. Vor allem soll die Sicherung der Beleuchtung im Gefahrenfall vor Panik bzw. deren Auswirkungen oder Unfällen schützen.

Bei der Errichtung von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen sind eine Vielzahl an Vorschriften, wie beispielsweise Gesetze (Landesbauordnungen), Sonderbauverordnungen des Baurechtes (z.B. VStättV), Verordnungen des  14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 236 – 01.03.2015<<>>Arbeitsschutzrechtes (z.B. Arbeitsstättenverordnung mit ASR A 2.3 und ASR A 3 4/3), technische Baubestimmungen (Leitungsanlagenrichtlinie), Verordnungen für Technische Anlagen (EltBauV), DIN-VDE-Bestimmungen (DIN VDE 0108), DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften (UVV BGV A 8) und EU-Richtlinien (EMV-Richtlinie 89/336/EWG) zu beachten.

Die DIN VDE 0108 fordert z.B. für alle Verkaufsstätten eine Sicherheitsbeleuchtungsanlage. Außerdem ist lt. mehrerer BGR-Richtlinien (Berufsgenossenschaft) eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege dann einzurichten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das schnelle und sichere Verlassen der Arbeitsplätze und Arbeitsräume nicht gewährleistet ist. Dies trifft bei Arbeits- und Verkaufsräumen über 500 m2 Grundfläche zu, da diese einen hohen Publikumsanteil aufweisen.

Die Planung, Installation und Wartung sollten nur von Fachfirmen durchgeführt werden. In Sonderbauten sind zusätzlich die Abnahme und die turnusmäßigen Prüfungen nach SPrüfV obligatorisch.

Dynamische Fluchtweglenkung

Solche Systeme können im Zusammenspiel mit den Gefahrenmeldeanlagen rauchbeaufschlagte Bereiche erkennen und eine entsprechende Fluchtwegführung vorgeben. Das bedeutet, rauchfreie oder raucharme Bereiche werden erkannt, über die die Rettungswegführung dann geführt werden soll, bzw. werden die verrauchten Rettungswege gesperrt. Durch dynamische Flucht- und Rettungsweglenkung können den Fliehenden oder auch den Rettungskräften in Echtzeit ein oder mehrere geeignete Flucht- und Rettungswege aufgezeigt werden.

Die Vorteile von solchen Sicherheitsmaßnahmen kommen erst bei komplexen Gebäudestrukturen zur Geltung. Durch das Erkennen und Freigeben rauchfreier Flucht- und Rettungswege kann ein erheblicher Zugewinn an Sicherheit generiert werden, wodurch ggf. Abweichungen von anderen baurechtlich erforderlichen Anforderungen kompensiert werden können.

Festzuhalten ist, dass in keiner Sonderbauverordnung solch eine dynamische Fluchtweglenkung festgeschrieben ist. Es handelt sich somit um eine freiwillige Maßnahme, welche erst zur Pflicht wird, wenn diese in einem genehmigten Brandschutzkonzept steht.

Bis solche innovativen sicherheitstechnischen Anlagen in Sonderbauverordnungen zur Pflicht erhoben werden, wird es noch einige Jahre dauern. Sie können allerdings bei entsprechend festgestellten Gefährdungen, z.B. im Zuge der obligatorischen Gefährdungsbeurteilungen, erforderlich werden.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 237 – 01.03.2015<<>>

14.6 Zusätzliche Forderungen des betrieblich-organisatorischen Brandschutzes

Nachfolgend einige betriebliche Anforderungen, welche bei der Brandschutzplanung je nach Einzelfall zu berücksichtigen sind.

Gerade die betrieblichen Anforderungen können bei der Brandschutzplanung im Baugenehmigungsverfahren nie abschließend festgelegt werden, da sich im Nutzungszeitraum die Brand- oder vergleichbaren Gefährdungen stets ändern.

Deshalb sind diese Anforderungen dauernd anzupassen. Dabei handelt es sich nicht um Baurecht, sondern um »Nutzungsrecht«.

Das vorgegebene Instrument für die Anpassungspflicht heißt Gefährdungsbeurteilung, mit der auch die Wirksamkeit des vorhandenen Brandschutzkonzeptes überprüft werden muss. Wenn erforderlich, sind auch die anderen Maßnahmen aus dem im Baugenehmigungsverfahren genehmigten BS-Konzept anzupassen. Das BS-Konzept sollte im gesamten Nutzungszeitraum fortgeschrieben werden.

Aufgaben und Inhalt des betrieblich-organisatorischen Brandschutzes

Trotz der weitreichenden baulichen und anlagentechnischen Vorkehrungen, welche im Planungszeitraum festgelegt und im Bauzeitraum umgesetzt werden, kommt es im Betriebszeitraum immer wieder zu Bränden mit entsprechenden Auswirkungen. Die Gründe dafür sind vielfältig (Schweißarbeiten, falsche Lagerung, nicht gewartete Brandschutzvorrichtungen usw.).

Durch Nutzung des erheblichen Potenzials des betrieblichen Brandschutzes können diese »betrieblichen Mängel« minimiert werden und somit

  • Brandentstehung teilweise verhindern,

  • Brände frühzeitig erkennen oder

  • im Entstehungszeitraum bekämpfen,

  • Brandausbreitung begrenzen,

  • Rettung der Mitarbeiter sichern und

  • Möglichkeiten für den abwehrenden Brandschutz schaffen.

  • Verhalten nach dem Brand regeln, um Folgeschäden zu minimieren.

Diese baurechtlichen und auch die für den Einzelfall zutreffenden gesetzlichen und privaten Schutzziele können durch folgende betriebliche Maßnahmen umgesetzt und dauerhaft gesichert werden:

  • Durchführen einer Risikoanalyse/Gefährdungsbeurteilung/EX-Schutz-dokument

     14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 238 – 01.03.2015<<>>
  • Erarbeiten von BS-Konzepten (wenn vorhanden fortschreiben)

  • Schaffen einer betrieblichen Brandschutzorganisation, z.B. erstellen einer BS-Ordnung

  • Festlegen und Verteilung von Aufgaben im Brandfall (Funktionsstellen) einschließlich der Maßnahmen nach dem Brand (Sammelplatzleiter, Krisenstabmitglieder, Räumungshelfer)

  • Erstellen von Flucht- und Rettungswegplänen

  • Freihalten der Rettungswege

  • Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen und Sonderbauteilen

  • Schulung der Mitarbeiter für das richtige Verhalten in Bezug auf die Vorbeugung, das Verhalten bei einem Brand und nach dem Brand

  • Durchführung von Übungen

  • Wirksamkeitskontrolle der Maßnahmen

  • Dokumentation (BS-Akte)

Das bedeutet, die Summe aller betrieblichen bzw. organisatorischen Brandschutzmaßnahmen soll die Maßnahmen des baulichen und anlagentechnischen Brandschutzes vervollständigen und den Erfolg des abwehrenden Brandschutzes ermöglichen. Der betriebliche Brandschutz ist ein Bindeglied zwischen dem baulich-anlagentechnischen und dem abwehrenden Brandschutz. Nur in diesem Zusammenhang ist ein ganzheitlicher Brandschutz zu verstehen bzw. zu erreichen.

Nachfolgende Planungen wie

  • Beurteilung der Gefahr (Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von entsprechenden Abwehrmaßnahmen),

  • Brandschutzordnung,

  • Flucht- und Rettungswegplan,

  • Notfallplanungen,

  • betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan,

  • Rettungswegbeschilderung,

  • Belehrungen, Übungen

gehören zum betrieblichen Brandschutz, auch wenn diese Maßnahmen teilweise schon in den Brandschutzkonzepten oder auch in den Sonderbauverordnungen gefordert wurden. Alle betrieblichen Brandschutzmaßnahmen müssen aufeinander abgestimmt werden.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 239 – 01.03.2015<<>>

Wo finden sich Anforderungen zum organisatorischen Brandschutz in den Landesbauordnungen am Beispiel der BayBO?

  • Im Art. 3 BayBO oder den vergleichbaren §§ der MBO finden sich entsprechende Anforderungen, welche im Grundsatz gelten (… zu ändern und instand zu halten …).

  • Im Art. 5 Abs. 2 BayBO, Feuerwehrzufahrten sind zu kennzeichnen und ständig freizuhalten

  • Art. 6 BayBO, Abstandsflächen sind freizuhalten (Feuerübersprung zwischen Gebäuden)

  • Art. 12 BayBO, Grundsätzliche Anforderung: alle brandschutztechnisch wichtigen Bauteile sind in Ordnung zu halten, zu prüfen und zu warten (… zu ändern und instand zu halten …)

  • Art. 27, 28, 33 BayBO, Öffnungen in Trennwänden, Treppenraumwänden und Brandwänden. Das bedeutet, die Feuer- und Rauchschutztüren sind zu prüfen und zu warten. Das gilt auch für die Rauchschutztüren in den Fluren. Diese Brandschutztüren dürfen auch nur offengehalten werden, wenn sie mit zugelassenen Feststellanlagen ausgerüstet sind. Diese Feststellanlagen sind wiederum zu warten.

  • Art. 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43 und 44 BayBO. Die haustechnischen Anlagen wie Aufzugsanlagen, Leitungsanlagen, Lüftungsanlagen, Feuerungsanlagen, Abwasseranlagen, sanitäre Anlagen und Blitzschutzanlagen sind entweder im Ganzen zu prüfen oder zu warten oder einzelne Bauteile sind regelmäßig auszutauschen, um die vorbestimmte Aufgabe zu erfüllen bzw. um zu verhindern, dass von diesen haustechnischen Anlagen Gefahren ausgehen. In Räumen für diese Anlagen wie Technikräume, Heizräume, Aufzugsmaschinenräume, Lüftungszentralen sind keine brennbaren Lagerungen zulässig.

  • Die vorgenannten Aussagen zu den haustechnischen Anlagen gelten grundsätzlich auch für Anlagentechnik (Gefahrenmeldeanlagen, Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen)

  • Art. 15 bis 23, Bauprodukte und Bauarten. Um sicherzustellen, dass die eingebauten Bauprodukte dauerhaft ihre Aufgabe erfüllen, ist meist in den Verwendbarkeitsnachweisen geregelt, dass entsprechend verschleißbehaftete Bauteile auch nach Einbau weiterhin zu warten und ggf. auszutauschen sind.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die umgesetzten Brandschutzmaßnahmen nicht nur zum Einbauzeitraum bzw. bei neu errichteten Gebäuden funktionieren müssen, sondern dauerhaft. Die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit, vor allem der Anlagen- und Haustechnik, gehört zum betrieblichen Brandschutz.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 240 – 01.03.2015<<>>

Gerade Defekte an elektrischen Anlagen führen immer wieder zu Bränden. Deshalb wird in einigen Vorschriften gefordert, dass nur Elektrofachkräfte elektrische Anlagen errichten, ändern oder instand halten (siehe BGV A 3 oder DIN VDE 1000-10). Diese Anforderungen treffen auch für viele sicherheitstechnische Anlagen zu, vor allem, wenn es sich um elektrische Komponenten handelt.

Die Anforderungen an die Wartungsfirmen von sicherheitstechnischen Anlagen:

  • Sachkunde dieser Unternehmen, einschließlich der Mitarbeiter

  • Regelmäßige Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Anlagen

  • Entfernung sollte begrenzt sein, damit schnelle Hilfe möglich ist

  • Anwendung von Originalersatzteilen, ggf. Autorisierung durch Hersteller

  • Dokumentationspflicht

  • Haftpflichtversicherung der Wartungsunternehmen

Mängel beim betrieblich-organisatorischen Brandschutz am Beispiel der Lagerung

Gerade bei der Lagerung von brennbaren Stoffen oder Gefahrstoffen werden viele Fehler gemacht:

  • Lagerung in Produktionsräumen (mehr als für den Fortgang der Arbeiten erforderlich)

  • Defekte Türen oder Selbstschließvorrichtungen von Lagerräumen und somit Brandausbreitung in andere Bereiche und Rettungswege (Brandausbreitung)

  • Blockieren der Brandschutztüren (Brandausbreitung)

  • Lagerungen brennbarer Stoffe im Freien an Grundstücksgrenzen (Brandausbreitung auf Nachbarbereiche, max. 100 m3 nach der »bayrischen« Verordnung über die Verhütung von Bränden – VVB –)– Lagerung übergroßer Mengen von brennbaren Stoffen im Freien (max. 3.000 m3 in einem Lagerabschnitt nach VVB). Größere Mengen sind in Lagerabschnitte zu unterteilen.

  • Lagerung brennbarer Stoffe an Gebäuden (Brandausbreitung auf die Gebäude)

  • Lagerung brennbarer Stoffe zwischen Gebäuden (Feuerübersprung)

  • Lagerung von brennbaren und nichtbrennbaren Stoffen oder Gefahrstoffen in Rettungswegen (Abweichung von der VVB, den zutreffenden technischen Regeln, Rettungsweg nicht nutzbar)

     14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 241 – 01.03.2015<<>>
  • Unsachgemäße Lagerung von Brennstoffen in Heizräumen (Abweichung von der FeuV)

  • Unzulässige Zusammenlagerung von Gefahrstoffen (Abweichung von den Anforderungen der TRGS 514 und 515, TRbF 20, bzw. der jetzt gültigen TRGS 510 und TRGS 509)

  • Lagerung von leichtentzündbaren Ernteerzeugnissen mit zu geringen Abständen zu Wäldern, Mooren und Heiden, Gebäuden mit weicher Bedachung (nach VVB min. 50 m, 25 m zu allen anderen Gebäuden, anderen brennbaren Stoffen, öffentlichen Verkehrswegen oder zu Hochspannungsleitungen, ggf. Einschränkungen nach VVB)

  • Lagerung selbstentzündlicher Ernteerzeugnisse im feuchten Zustand (VVB)

  • Aufbewahrung von öl- oder fettgetränkten Faserstoffen in dafür nicht zugelassenen Behältnissen

  • Feuchte Lagerung von ungelöschtem Kalk

  • Lagerung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln ohne Trennung von brennbaren Stoffen oder anderen Wärmequellen

Diese Aufzählung ist nicht vollständig. Die Anforderungen in Bezug auf die Lagerungen sind in den Landesbauordnungen, in allen Sonderbauverordnungen und den eingeführten technischen Baubestimmungen oder den Technischen Regeln enthalten.

Zu beachten ist, dass es nicht immer reicht, nur die Vorschriften umzusetzen, sondern auf die objektiv vorhandenen Gefährdungen abzustellen. Außerdem sind nicht für alle Gefährdungen Vorschriften vorhanden. Gefährdungen müssen erkannt und wirksame Maßnahmen getroffen werden, auch wenn keine Vorschrift diese Gefährdung behandelt. Grundlage solcher Maßnahmen ist die obligatorische Gefährdungsbeurteilung, welche wiederum in vielen Vorschriften gefordert wird (siehe nachfolgende Aussagen in Bezug auf den Zusammenhang zwischen Bau- und Arbeitsschutzrecht).

Beziehungen zwischen Arbeitsschutz und betrieblich-organisatorischem Brandschutz

Nur durch eine ganzheitliche Betrachtung, das bedeutet eine Betrachtung der Teilbereiche Arbeitsschutz, Brandschutz, Umweltschutz und Gesundheitsschutz, können Brände auf Dauer weitgehend verhindert, die Ausbreitung von Feuer und Rauch minimiert, die Rettungsmöglichkeiten gesichert und Löschmaßnahmen ermöglicht werden.

Arbeitsschutz (Schutz der Arbeitnehmer vor allen Gefahren bei der Arbeit) ist nur möglich, wenn auch der Brandschutz eingehalten wird (vorbeugender baulicher, betrieblich/organisatorischer, anlagentechnischer und abwehrender Brandschutz). Der ganzheitliche Schutz der Arbeitnehmer  14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 242 – 01.03.2015<<>>kann nicht vom vorbeugenden Brandschutz im Allgemeinen und vom organisatorischen Brandschutz im Speziellen getrennt werden (Verletzungen durch Feuer und Rauch in der Arbeit = Arbeitnehmer wurde nicht ausreichend geschützt).

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu sichern bzw. zu erhalten (§ 3 ArbSchG). Dazu gehören hauptsächlich Planung und Umsetzung von betrieblichen bzw. organisatorischen BS-Anforderungen und die »Pflege« der baulichen Vorkehrungen (baulicher BS). Diese sind abhängig von der Art des Betriebes und von den Gefährdungen, welche aus dem Betriebsablauf entstehen können. Deshalb sind in den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften auch organisatorische Brandschutzanforderungen enthalten.

Gefährdungsbeurteilungen

Eine entscheidende Pflicht des Arbeitgebers ist die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und das Festlegen von entsprechenden Gefahrenabwehrmaßnahmen für alle Arbeitsstätten (§§ 5 und 6 ArbSchG). Bei der Gefährdungsbeurteilung handelt es sich um ein Instrument, um alle Gefährdungen zu erkennen und abzustellen bzw. auf ein vertretbares Restrisiko zu minimieren. Dazu gehören auch Brand- und EX-Gefahren.

Entsprechende Forderungen nach der Gefährdungsbeurteilung sind in folgenden Gesetzen und Verordnungen enthalten (nur brandschutzrelevante):

  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Biostoffverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

Ähnliche Forderungen können auch aus der Störfallverordnung, Gentechniksicherheitsverordnung und der Strahlenschutzverordnung abgeleitet werden. Ansonsten gilt der § 5 des ArbSchG, welcher dieses Instrument für alle Arbeitsstätten vorschreibt.

Gefährdungsarten in Betrieben (aus Leitfaden für die Gefährdungsbeurteilung. Verlag Technik und Information)

  • Mechanische Gefährdung (Absturz, bewegte Transportmittel)

  • Elektrische Gefährdung (gefährliche Körperströme, Lichtbögen)

  • Gefahrstoffe (brennbaren Flüssigkeiten, giftige Stoffe, Gase, Dämpfe, Aerosole, durchgehende Reaktionen)

  • Biologische Gefährdung (Mikroorganismen, Viren oder biologische Arbeitsstoffe, gentechnisch veränderte Organismen)

     14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 243 – 01.03.2015<<>>
  • Brand- und Explosionsgefährdung (durch Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase, Explosivstoffe)

  • Thermische Gefährdung (Kontakt mit heißen und kalten Medien)

  • Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen (schwebende Lasten, Ertrinkungsgefahr, Arbeiten in Unter- oder Überdruck, ionisierende Strahlung, elektromagnetische Felder, Ultraschall, Lärm)

  • Gefährdungen durch Arbeitsumgebungen (Klima, Beleuchtung)

  • Physikalische Belastung (schwere dynamische oder einseitige Arbeit, Überbeanspruchung)

  • Psychische Belastungen (soziale Bedingungen, Mobbing)

Fast alle vorgenannten Gefährdungsarten können direkt oder indirekt zu Störungen im bestimmungsgemäßen Betrieb und damit zur Ausbreitung von Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen, ionisierender Strahlung bzw. zu Bränden, Explosionen, Unfällen oder sogar zu Störfällen führen.

Wenn der Betreiber die Brand-, EX- bzw. anderen Gefährdungen nicht in ausreichendem Maße bei seiner Unternehmensführung berücksichtigt, bestehen entsprechende Haftungsprobleme, vor allem aber besteht eine erhöhte Gefahr für die Nutzer und Rettungskräfte.

Die einzelnen Schritte bei der Gefährdungsbeurteilung sind:

  • Festlegung des Betrachtungs-/Geltungsbereichs

  • Informationsermittlung

  • Gefährdungsbeurteilung

  • Festlegung der Schutzmaßnahmen

  • Dokumentation

  • Wirksamkeitsprüfung

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen folgendermaßen vorgehen, um die Gefahren abzustellen (Maßnahmenhierarchie nach § 4 ArbSchG):

  • Vermeiden oder Einschränken von Stoffen oder Verfahren, welche die Gefährdungen hervorrufen (Substitution bzw. Ersatz durch z.B. nicht brennbare Stoffe)

  • Minimieren von Gefahren, welche durch die Stoffe oder durch die Verfahren hervorgerufen werden (Absaugung gefahrdrohender Konzentrationen an der Entstehungsstelle und sichere Ableitung)

  • Begrenzung der Gefährdungsbereiche (Einhausung, Abschottungsprinzip)

     14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 244 – 01.03.2015<<>>
  • Festlegung von Gefährdungsbereichen und den erforderlichen Maßnahmen in diesen Bereichen (z.B. EX-geschützte Auslegung der E-Anlage)

  • Trennung zwischen Mensch und Gefahr (Trennung)

  • Vorsehen von Gefahrenmeldeanlagen (Warnung mittels BMA, Gaswarnanlage)

  • Ableitung der Gefahr (Druckentlastung)

  • Ausstattung mit persönlicher Schutzausrüstung (PSA)

  • Belehrung der Mitarbeiter über verbleibende Gefährdungen und die getroffenen Maßnahmen

  • Sicherung der Rettungswege, Begrenzung der Länge (z.B. max. 10 m bei explosivstoffgefährdeten Arbeitsstätten)

  • Beschäftigungsbegrenzung, Einschränkung bei Jugendlichen, Schwangeren, Älteren und Leistungsgeschwächten

  • Sicherung der medizinischen Versorgung (»Erste Hilfe«)

Zusammengefasst werden diese Maßnahmen TOP-Prinzip genannt (Reihenfolge technische, organisatorische und personelle Maßnahmen), wobei das Substitionsprinzip voranzustellen ist. Die persönlichen Schutzmaßnahmen kommen als letzte Möglichkeit in Frage. In den meisten Fällen werden die Maßnahmen kombiniert mit dem Ziel, ein vertretbares Risiko zu erreichen. Nullrisiko ist nicht bezahlbar bzw. nicht erreichbar.

Unter Berücksichtigung der Brand- und EX-Gefahren und der Anzahl der Beschäftigten muss der Arbeitgeber für eine geeignete Organisation sorgen und er muss die erforderlichen Mittel bereitstellen. Grundlage dieser Organisation ist die Brandschutzordnung. In bestimmten Betriebsbereichen mit entsprechender Gefährdung ist ein Gefahrenabwehrplan zu erstellen, in dem in Abhängigkeit der Gefahren die erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden müssen. Die Ziele beider Pläne gehen in dieselbe Richtung.

Genauere Angaben zu den Inhalten von Gefährdungsbeurteilungen können aus den Technischen Regeln TRBS 1111, TRBA 400, TRGS 400 oder TRGS 800 entnommen werden.

Brandschutzordnung

Die Brandschutzordnung ist der »Fahrplan«, wie der Brandschutz in einem Unternehmen geregelt wird. Die Brandschutzordnung besteht nach DIN 14096 aus folgenden Teilen:

Teil A

Hier handelt es sich um einen Aushang. Dieser richtet sich an alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten (Bewohner Beschäftigte und  14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 245 – 01.03.2015<<>>Besucher). Der Teil A enthält die grundlegenden Verhaltensregeln zur Brandverhütung und zum richtigen Verhalten im Brandfall.

Teil B

Das Merkblatt, die Broschüre bzw. die schriftliche Ausarbeitung von Handlungsanweisungen für den Brandfall richtet sich an alle, die sich dauerhaft oder nicht nur vorübergehend in dem Objekt aufhalten, wie z.B. Mitarbeiter, Bewohner und auch Fremdarbeiter. Der Teil B enthält auch immer den Teil A.

Das Merkblatt ist verständlich, kurz, prägnant und eindeutig zu erstellen. Abbildungen sollten Vorrang vor langen Textpassagen haben.

Folgende Punkte sind ausreichend zu berücksichtigen:

  • Brandverhütung

  • Brand- und Rauchausbreitung

  • Flucht- und Rettungswege

  • Melde- und Löscheinrichtungen

  • Verhalten im Brandfall

  • Meldung des Brandes

  • Beachtung der Alarmsignale und Anweisungen

  • In Sicherheit bringen

  • Löschversuche unternehmen unter Beachtung der Eigengefährdungen

  • Besondere Verhaltensregeln

Teil C

Diese Anweisung (Notfallplan) für den Brandfall richtet sich an alle Mitarbeiter oder Leiter, die im Brand- oder Gefahrenfall Aufgaben in Bezug auf die Brandbekämpfung, die Evakuierung und die Minimierung der Folgen haben (Löschkräfte, ggf. Betriebs- oder Werksfeuerwehr, Krisenstabmitarbeiter, Sicherheitsingenieure, Brandschutzbeauftragte, Sammelplatzleiter, Stockwerksbeauftragte).

In diesem Notfallplan sind die möglichen Schadensereignisse mit Analyse der möglichen Brandentstehungsrisiken und Abschätzung des Verlaufes und der möglichen Auswirkungen aufzuzeigen.

Darauf aufbauend können geeignete Organisationsstrukturen und Regelungen festgelegt werden.

Folgende Mindestanforderungen sind im Teil C zu regeln:

  • Brandverhütung

  • Alarmplan

     14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 246 – 01.03.2015<<>>
  • Sicherheitsmaßnahmen

  • Löschmaßnahmen

  • Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr

  • Nachsorge

Die Brandschutzordnung (vor allem die Teile B und C) sind dauernd auf dem aktuellen Stand zu halten.

Die Verantwortung für die Erstellung, Fortschreibung und regelmäßige Belehrungen über die Festlegungen aus der Brandschutzordnung liegt beim Betreiber der baulichen Anlage oder beim Leiter des Betriebes/Standortes. Zur Erfüllung dieser wichtigen Aufgabe kann er fachkundige Mitarbeiter oder externe Fachkräfte wie Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer, Räumungshelfer, Sammelplatzleiter einsetzen (in einzelnen Sonderbauverordnungen vorgeschrieben). Die Verantwortung verbleibt beim Betreiber bzw. bei der Geschäftsführung.

Flucht- und Rettungswegplan (ASR A 2.3 oder BGV A 8)

Flucht- und Rettungswegpläne sind Bestandteil der betrieblichen Gefahrenabwehr. Sie dienen den Nutzern von unübersichtlichen baulichen Anlagen als Orientierungshilfe im Gefahrenfall. Sie können sich auch im Vorfeld über die vorhandenen Rettungsmöglichkeiten informieren.

Flucht- und Rettungswegpläne sind nicht genormt. In der ASR A 2.3, der BGV A 8 sowie in der VdS 2030 sind Beispiele von Flucht- und Rettungswegplänen zu finden. Ihre Ausführung ist auch in der DIN 4844 geregelt.

In ausgewählten Sonderbauverordnungen werden Flucht- und Rettungswegpläne gefordert. Auch in größeren Bürokomplexen oder unübersichtlichen Gebäuden sind nach Arbeitsstättenverordnung entsprechende Pläne anzufertigen und an zentralen Stellen aufzuhängen. Entsprechende Forderungen ergeben sich auch aus dem Störfallrecht.

Flucht- und Rettungswegpläne bieten nicht nur im Brandfall wichtige Informationen, sondern dienen den Nutzern im Vorhinein als Informationsmittel bzw. zur Orientierung. Die Darstellung muss standortgerecht erfolgen. In Hotels oder vergleichbaren Gebäuden sollten diese Pläne mehrsprachig ausgeführt werden.

Bei ausgedehnten Gebäudekomplexen kann auf den Aushang der vollständigen Pläne verzichtet werden. Es reicht, wenn die entsprechenden Gebäudeteile und die nächsten Rettungswege dargestellt werden. Durch eine Übersichtsskizze ist die Lage des Gesamtkomplexes darzustellen.

Die Erkennbarkeit z.B. bei Stromausfall kann durch nachleuchtende oder hinterleuchtete Flucht- und Rettungswegpläne gesichert werden. Entsprechende Forderungen ergeben sich auch aus den Sonderbauverordnungen (z.B. GaV, VStättV).

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 247 – 01.03.2015<<>>

Die Festlegung eines bestimmten Maßstabes hat sich nicht bewährt. Dieser sollte so gewählt werden, dass der dargestellte Grundriss gut zu erkennen ist.

Es wird vorgeschlagen, diese Pläne von Dienstleistern anfertigen zu lassen, welche über die entsprechende Erfahrungen verfügen. Schilderhersteller bieten diesen Service ebenfalls an.

Rettungswegkennzeichnung (ASR A 1.3, BGV A 8)

Die Rettungswege innerhalb von allen Sonderbauten sind bis ins Freie durch Hinweisschilder nach der Norm DIN 4844 Teil 1 bzw. bei gewerblich genutzten Räumen gemäß Unfallverhütungsvorschrift »Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz« zu kennzeichnen. In den Fluren sind die Schilder über den Türen zu den Treppenräumen so anzubringen, dass sie aus allen in Betracht kommenden Fluchtrichtungen gut erkennbar sind. Die Schilder müssen in ausgewählten Sonderbauten hinter- oder beleuchtet sein. Eine Ersatzstromversorgungsanlage bzw. Sicherheitsbeleuchtung ist in diesen Gebäuden erforderlich.

In einigen Sonderbauten reichen nachleuchtende Schilder ohne Sicherheitsstromversorgung (abhängig von der zutreffenden Sonderbauverordnung bzw. von der Nutzung des Gebäudes).

Der Verlauf der Rettungswege ist außer über den Türen zu Treppenräumen auch durch Richtungspfeile an den Kreuzungen, Abzweigungen und sonstigen Richtungsänderungen der Flure zu kennzeichnen.

Die Kennzeichnung bzw. Beleuchtung des Rettungsweges ist ggf. auf dem Grundstück bis zur öffentlichen Verkehrsfläche fortzusetzen. Ist ein Fliehen in mehrere Richtungen möglich, sind alle Fluchtwege so zu kennzeichnen, dass dadurch nicht zusätzliche Irritationen auftreten können. Bezüglich der Mindestgröße der Schilder wird auf Nr. 4.5.5 der DIN 4844 besonders hingewiesen.

Unabhängig von den baurechtlichen Anforderungen ergeben sich weitergehende Anforderungen für die Nutzer von Gebäuden nach dem Arbeitsschutzrecht auf der Grundlage der vorhandenen Gefährdungen.

Notfallplanungen

Nach bestimmten Sonderbauverordnungen sind Notfallplanungen zu erstellen (Hotels, Verkaufsstätten). Das trifft auch für andere Sondernutzungen zu, auch wenn in den Bundesländern nicht immer entsprechende Sonderbauverordnungen eingeführt sind (z.B. Kindergärten, Schulen, Altenheime, Krankenhäuser).

Diese Notfallplanungen sollten im Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr erstellt werden. Als Grundlage kann auch hier die DIN 14096 »Brandschutzordnung« dienen. Die erforderlichen Planungen hängen vom Einzelfall ab. Die Verantwortung für die Erstellung, die Umsetzung  14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 248 – 01.03.2015<<>>der einzelnen Maßnahmen und die regelmäßigen Schulungen hat der Betreiber der baulichen Anlage.

Der Notfall- und Evakuierungsplan sollte aus Planunterlagen und einem Textteil bestehen. Folgende Angaben sind wichtig:

  • Rettungswege im Gebäude

  • Rettungswege auf dem Grundstück

  • Sammelstellen für Mitarbeiter, andere Nutzer, Gäste, Besucher

  • Flächen für die Feuerwehr

  • Brandmeldezentrale (Anlaufpunkt für die Feuerwehr)

Im Textteil sind die erforderlichen Informationen und Handlungsanweisungen für die Mitarbeiter festzuhalten:

  • Einfache und klare Handlungsanweisungen für die möglichen Schadensfälle,

  • Checklisten können im Gefahrenfall eine Hilfe sein, um Panikreaktionen zu vermeiden.

  • Für die Mitarbeiter, die im Einsatzfall besondere Aufgaben zu übernehmen haben, sind diese Aufgaben in einer gesonderten Anweisung festzuhalten (Teil C der BS-Ordnung).

  • Die Verantwortlichkeit ist eindeutig festzulegen,

  • Festlegen eines verantwortlichen Mitarbeiters, der die Einsatzkräfte mit nötigen Informationen versorgt,

  • Vertretungsregeln festlegen,

  • Auslegen einer Alarmierungsliste (mit Telefonnummern) an einer zentralen, allen Mitarbeitern bekannten Stelle.

Die Feuerwehr muss den Sammelplatz kennen und Zugang zur Alarmierungsliste haben (z.B. in der BMZ). Die erforderlichen Informationen können von der Feuerwehr aus dem Feuerwehrplan entnommen werden.

Betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan nur für Störfallbetriebe (Störfallverordnung)

Störfallbetriebe oder Betriebe mit störfallrelevanten Anlagen müssen in Abhängigkeit von der Einstufung des Gefahrenpotentials betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne anfertigen, in denen die gesamte Sicherheitsorganisation des Betriebes geregelt wird. Diese Pläne enthalten alle vorbereitenden Planungen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 249 – 01.03.2015<<>>

Inhalt ist u.a.:

  • Alle betrieblichen und außerbetrieblichen Gefährdungsmöglichkeiten

  • Alle betrieblichen Sicherheitseinrichtungen

  • Festlegungen von Verhaltensanweisungen und Aufgaben des Betriebspersonals im Gefahrenfall

  • Alarmplan des Betriebes mit Alarmierungsablauf und Handlungsanweisungen

Im Fall von betrieblichen Störungen, die ein Eingreifen der Feuerwehr erforderlich machen, sind die Einsatzkräfte durch einen fach- und ortskundigen Mitarbeiter zu beraten. Der betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrplan ist dann neben dem Feuerwehreinsatzplan Grundlage oder Hilfsmittel für die Beratung der Einsatzkräfte.

An Zeiten der Arbeitsruhe, an Wochenenden, Feiertagen bzw. wenn die Beratung der Einsatzkräfte nicht sofort abgesichert werden kann, dient dieser Plan den Einsatzkräften als Hilfsmittel bei der Bekämpfung gefährlicher Betriebszustände oder von Bränden. Als sicherer Hinterlegungsort bietet sich die Brandmeldezentrale an. Für Störfallanlagen mit »erweiterten Pflichten« oder Störfallanlagen mit ungünstigen Umgebungsbedingungen (Nähe Wohnbebauung bzw. Nähe anderer gefährlicher Betriebe oder Anlagen) ist eine außerbetriebliche Gefahrenabwehrplanung durch die Katastrophenschutzbehörde vorzusehen. Der betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrplan ist in diesem Fall mit der Katastrophenschutzbehörde abzustimmen.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass für die Erstellung und Fortschreibung des betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplans nicht der BS-Nachweisersteller oder der Architekt, sondern immer der Betreiber verantwortlich ist. Dasselbe trifft für die anderen betrieblich-organisatorischen Maßnahmen zu.

Fachkräfte für die betriebliche Gefahrenabwehr/Brandschutzbeauftragter

In Abhängigkeit von der Gefährdung kann die Bestellung von Brandschutzbeauftragten erforderlich werden. In einzelnen Sonderbauverordnungen und im Arbeitsschutzgesetz ist die Pflicht der Bestellung geregelt. Auch im Rahmen von Bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren kann die Bestellung von Brandschutzbeauftragten festgelegt werden.

Die Regeln zur Bestellung, den Aufgaben, der Qualifikation und der Ausbildung von Brandschutzbeauftragten können aus der gleichlautenden Richtlinie des Vereins zur Förderung des Deutschen Brandschutzes vfdb – Richtlinie 12/09-01 entnommen werden, die mittlerweile überarbeitet wurde.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 250 – 01.03.2015<<>>

Zu den Aufgaben des BS-Beauftragten gehören hauptsächlich die Beratung des Betreibers, Festlegung und Kontrolle der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen, Unterweisung der Betriebsangehörigen, Planung bzw. Durchführung von Übungen und die Fortschreibung der Brandschutzordnung bzw. Überprüfung der Wirksamkeit der Brandschutzmaßnahmen.

Dazu gehören auch die Pflicht der Dokumentation seiner Tätigkeit, die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und den Einsatzkräften der Feuerwehr und die ständige Weiterbildung.

Der BS-Beauftragte sollte die betrieblichen Abläufe und Besonderheiten kennen. Deshalb ist die beste Wahl, einen geeigneten Betriebsangehörigen zu benennen. Die Aufgabe der BS-Beauftragten kann z.B. in Personalunion vom Sicherheitsingenieur, vom Störfallbeauftragten, vom Umweltschutzbeauftragten oder, wenn vorhanden, vom Leiter der Werksfeuerwehr übernommen werden. Aber auch externe Fachkräfte können als Brandschutzbeauftragte bestellt werden. In kleineren Betrieben wird die Aufgabe vom Leiter des Betriebes oft selbst wahrgenommen. Die Verantwortung für den Brandschutz bleibt trotz Bestellung eines BS-Beauftragten immer beim Betreiber bzw. bei der Geschäftsführung.

14.7 Zusätzliche Forderungen des abwehrenden Brandschutzes

Im Brandschutznachweis sind in der Regel folgende Angaben zum abwehrenden Brandschutz erforderlich.

  • Art der Feuerwehr, welche zuständig ist (Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit)

  • Sicherung der Zugänglichkeit, Zufahrten

  • Flächen für die Feuerwehr auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände

  • Löschwasser- bzw. Löschmittelversorgung (ggf. Sonderlöschmittel)

  • Löschwasserrückhaltung, Rückhaltung von Gefahrstoffen

  • Feuerwehrpläne

  • Gefahrenabwehrpläne

  • Sicherung des Funkverkehrs

  • Besondere Gefährdungen für die Einsatzkräfte und für die Nachbarschaft

Erläuterungen:

Feuerwehren

In Deutschland gibt es unterschiedliche Arten von Feuerwehren. Nach den Feuerwehrgesetzen der Bundesländer sind die Gemeinden verant- 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 251 – 01.03.2015<<>>wortlich für die Sicherung des Brandschutzes unter Berücksichtigung der Gefährdung in den Gemeinden.

Öffentliche Feuerwehren können grob in

  • Berufsfeuerwehren

  • Freiwillige Feuerwehren

  • Pflichtfeuerwehren

unterteilt werden.

Besonders gefährliche Betriebe oder ausgewählte Sonderbauten müssen zusätzlich zur öffentlichen Feuerwehr und den baurechtlichen Anforderungen aus den Bauordnungen Vorkehrungen treffen, um den besonderen Brandgefahren zu begegnen. Neben den Anforderungen aus den Sonderbauverordnungen (bauliche, technische und organisatorische Brandschutzmaßnahmen) sind ggf.

  • Werksfeuerwehren

  • Betriebsfeuerwehren

  • Betriebliche Löschkräfte

aufzustellen.

Berufsfeuerwehren

Wenn das Gefahrenpotential einer Gemeinde nicht mehr durch freiwillige Kräfte abzudecken ist, sind hauptamtliche Kräfte einzusetzen. In der Regel werden Berufsfeuerwehren in Städten ab 100.000 Einwohnern eingesetzt.

Üblicherweise haben Berufsfeuerwehren Spezialisten, die die Bauaufsichtsbehörden oder die anderen Behörden im vorbeugenden Brandschutz beraten bzw. Stellungnahmen in entsprechenden Genehmigungsverfahren abgeben.

Freiwillige Feuerwehren

Die Sicherung des Brandschutzes wird in den meisten Gemeinden durch ehrenamtliche Kräfte abgedeckt. Die gesetzliche Grundlage sind die jeweiligen Feuerwehrgesetze der einzelnen Bundesländer (Brandschutz ist Landesrecht). Wenn in Gemeinden die erforderliche Mindeststärke nicht erreicht wird, muss die Gemeinde geeignete Kräfte verpflichten (Pflichtfeuerwehr).

Die Verfügbarkeit ist in kleinen Gemeinden nicht immer sichergestellt, z.B. wenn die Kräfte zum Teil auswärtig arbeiten (Pendler). Außerdem stehen vermehrt Einsatzkräfte an Wochentagen nicht mehr zur Verfügung, da sie nicht freigestellt werden oder weil sie um ihren Arbeitsplatz fürchten, wenn sie des Öfteren ausfallen.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 252 – 01.03.2015<<>>

Nicht jede Feuerwehr verfügt über alle möglichen Einsatzfahrzeuge. So können deshalb in Gemeinden ohne Drehleitern keine Gebäude mittlerer Höhe bzw. Gebäude der GK 4 und 5 errichtet werden, ohne den zweiten Rettungsweg baulich sicherzustellen.

In Gemeinden mit entsprechend hohem Gefährdungspotential sind hauptamtliche Kräfte einzustellen (Zwischenstufe zwischen freiwilliger und Berufsfeuerwehr). Die hauptamtlichen Kräfte benötigen dieselbe Ausbildung wie Beamte von Berufsfeuerwehren. Spezialisten im vorbeugenden Brandschutz sind in der Regel nicht vorhanden.

Stellungnahmen für baurechtliche Genehmigungsverfahren werden in der Regel von den Feuerwehrdienststellen der Landkreise abgegeben (Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektor). Da diese Tätigkeiten in einigen Bundesländern ehrenamtlich sind, ist nicht in jedem Fall davon auszugehen, dass der gleiche Sachverstand im vorbeugenden Brandschutz wie bei Berufsfeuerwehren vorhanden ist.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass bei der Planung von Bauvorhaben immer die Möglichkeiten der örtlichen Feuerwehren oder der zuständigen Brandschutzdienststellen zu berücksichtigen sind. Je schlechter die Feuerwehr ausgerüstet ist, umso mehr Maßnahmen des baulichen technischen und organisatorischen Brandschutzes sind erforderlich.

Werksfeuerwehr

Werksfeuerwehren sind staatlich anerkannte Feuerwehren. In Bezug auf die Stärke, Ausrüstung und Ausbildung müssen sie dem betrieblichen Gefahrenpotential entsprechen. Die Anforderungen sind mit denen einer öffentlichen Feuerwehr vergleichbar, wobei sie auf die Risiken ihrer Betriebe spezialisiert sind.

Die Regierungen der Bezirke sind die Überwachungsbehörden. Sie legen die Pflicht für die Aufstellung von Werksfeuerwehren und ihre erforderliche Stärke und Ausrüstung fest.

Werksfeuerwehren werden auch in Sonderbauvorschriften gefordert, wie z.B. in der Industriebaurichtlinie. Solche Forderungen können auch Brandschutzkonzepte von nicht geregelten Sonderbauten enthalten (z.B. größere Chemiebetriebe oder Verkehrsanlagen wie Tunnel oder Flughäfen).

Werksfeuerwehren müssen ggf. auch außerhalb der Betriebsgrenzen Hilfe leisten, wenn die betrieblichen Sicherheitsanforderungen dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Betriebsfeuerwehr, betriebliche Löschkräfte

Betriebsfeuerwehren sind keine öffentlich festgelegten Feuerwehren, sondern als freiwillige Sicherheitsmaßnahme zu verstehen. Unter Umständen können sich günstigere Versicherungsprämien ergeben, wenn dem Brandschutz in einem Betrieb besondere Beachtung geschenkt wird. In  14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 253 – 01.03.2015<<>>der Regel sind diese nicht wie öffentliche oder Werksfeuerwehren ausgerüstet (Löschfahrzeuge, Atemschutz). Ihre Aufgabe beschränkt sich auf die Bekämpfung von Entstehungsbränden, Organisation der Evakuierung, Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr und deren Einweisung.

Betriebliche Löschkräfte werden in einigen Sonderbauverordnungen gefordert (z.B. Verkaufsstättenverordnung). Die Aufgaben ergeben sich dann aus den Sonderbauverordnungen und dem Gefahrenpotential.

Flächen für die Feuerwehr

  • siehe Ziffer 3

Löschwasserversorgung

  • siehe Ziffer 4.1

Löschwasserrückhaltung

  • siehe Ziffer 14.8.1

Rückhaltung von Gefahrstoffen

  • siehe Ziffer 14.8.1

Feuerwehrplan

Für ausgewählte Sonderbauten, unübersichtliche Gebäudekomplexe oder ausgedehnte Betriebsbereiche sind Feuerwehrpläne im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle zu erstellen. Sie müssen DIN 14095 entsprechen und der Feuerwehr in mehrfacher Ausfertigung zugeleitet werden.

In den Bauordnungen sind keine Forderungen nach Feuerwehrplänen enthalten. Lediglich für Sonderbauten können zusätzliche Anforderungen gestellt werden (in Bayern nach Art. 54 Abs. 3 BayBO). Aus diesem Grund enthalten einigen Sonderbauvorschriften solche Anforderungen in Abhängigkeit der Nutzerzahlen, der Nutzerarten, besonderen Gefährdungen oder Flächen. Für nicht geregelte Sonderbauten liegt es in der Verantwortung des BS-Planers, solche Forderungen je nach Erforderlichkeit aufzustellen. Wenn erforderlich, werden entsprechende Anforderungen auch durch die Brandschutzdienststellen erhoben.

Der Feuerwehrplan dient zum schnellen Auffinden des Objektes bzw. der besonderen Gefährdungen und soll den Einsatzkräften im Einsatzfall eine Orientierungshilfe sein. Er enthält taktische Informationen (Nutzung, Brandabschnitte, Zugangs- und Anleitermöglichkeiten, Treppenräume, besondere Gefahrenbereiche, Löschwasserversorgung, vorhandene Löschanlagen). In jedem Fall sollen alle Angaben, die für einen wirksamen Feuerwehreinsatz erforderlich sind, enthalten sein.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 254 – 01.03.2015<<>>

Unabhängig von den Exemplaren der Feuerwehr ist am Objekt ein Feuerwehrplan zu hinterlegen. Bei Vorhandensein einer Brandmeldeanlage bietet sich die BMZ an. In jedem Fall muss auch dieser Feuerwehrplan für die Einsatzkräfte zugänglich sein.

Im Laufe der Zeit ändern sich bauliche Anlagen oder die brandschutztechnische Infrastruktur. Gefahrenbereiche kommen hinzu oder werden aufgegeben. Ein überholter Feuerwehrplan ist schlechter als kein Feuerwehrplan. Wenn wegen falscher Angaben im Feuerwehrplan die Löscharbeiten verzögert oder gar Menschen in Mitleidenschaft gezogen werden, muss der Betreiber mit haftungsrechtlichen Problemen rechnen.

Die DIN 14095 schreibt eine regelmäßige Überarbeitung/Überprüfung vor. Das bedeutet, nach spätestens zwei Jahren und nach jeder relevanten Änderung sind diese Pläne zu überprüfen und wenn erforderlich fortzuschreiben. Für die regelmäßige Fortschreibung ist der Betreiber der baulichen Anlage verantwortlich.

Zusätzliche Anforderungen nach Störfallverordnung

Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in festgelegten (gefahrdrohenden) Mengen gelagert bzw. verarbeitet werden oder bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes entstehen können, unterliegen unter bestimmten Bedingungen der Störfallverordnung.

Genehmigungsbehörde ist i.d.R. die zuständige Umweltschutzbehörde oder das Gewerbeaufsichtsamt. Das trifft auch auf die Genehmigung von baulichen Anlagen in störfallrelevanten Betriebsbereichen zu.

Diese Betriebe müssen umfangreiche »Grundpflichten« erfüllen:

  • Anlagen müssen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Bestandsschutz kann nicht in Ansatz gebracht werden. Das trifft auch für bauliche Anlagen von störfallrelevanten Anlagen oder Lageranlagen für störfallrelevante Stoffe zu.

  • Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen mit dem Ziel der Verhinderung und Begrenzung von Störfällen (z.B. in Tanklagern: Überfüllsicherungen, automatischer Abbruch des Füllvorganges, Festlegung von EX-Bereichen, Sicherung der Energieversorgung sicherheitsrelevanter Ausrüstungsteile, Not-Aus-Taster, Erdüberdeckung von Lagerbehältern)

  • Sicherung der erforderlichen Einrichtungen für die Einsatzkräfte (Alarmierung der Feuerwehr, Feuerwehrplan, Sicherstellung der Löschwasserversorgung oder andere Löschmittel, Flächen für die Feuerwehr, Zugänglichkeit, Löschwasserrückhaltung usw.)

  • unverzügliche Beratung der Einsatzkräfte im Störfall (Rufbereitschaft von Fach- und ortskundigen Mitarbeitern)

     14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 255 – 01.06.2015<<>>
  • Erstellen eines Verzeichnisses für die Einsatzkräfte von im Betrieb gelagerten gefährlichen Stoffen (erweiterter Feuerwehrplan/Einsatzakte)

  • Erstellen eines Störfallkonzeptes, in dem alle Maßnahmen darzustellen sind. Dieses Konzept ist auf Grundlage der Gefährdungen zu erstellen und fortzuschreiben.

  • Übungen mit Feuerwehr, Belehrungen

  • Schutz vor Eingriffen Unbefugter

Betriebe mit besonders gefährlichen Anlagen oder mit gefährlichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft müssen die sogenannten »erweiterten Pflichten« der Störfallverordnung erfüllen:

  • Erstellung eines Sicherheitsberichtes auf der Grundlage des Störfallkonzeptes

  • Erstellung eines betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes in Abstimmung mit der Katastrophenschutzbehörde

  • Bestellung eines Störfallbeauftragten

  • Erstellung von Sicherheitsanalysen, in denen u.a. aufgezeigt wird, wie ein nicht auszuschließender Störfall verhindert oder unter Kontrolle gebracht werden soll

  • außerbetriebliche Gefahrenabwehrplanung durch die Katastrophenschutzbehörde

  • Information der Öffentlichkeit bzw. der Nachbarschaft

Für die BS-Nachweisersteller sind die vorgenannten Angaben informativ, da die erforderlichen Maßnahmen von den Betreibern in Zusammenarbeit mit den Gefahrenabwehrbehörden umzusetzen sind. Die Planung dieser Maßnahmen ist im Einzelfall auf der Grundlage der Störfallverordnung umzusetzen.

Natürlich gehört auch das Erstellen eines BS-Konzeptes zu den Grundpflichten, wobei hier die Forderung nicht immer von einer baulichen Maßnahme, sondern von der bestehenden besonderen Gefahr abhängt.

Ggf. sind im Zuge der Erstellung von BS-Nachweisen Feuerwehrpläne oder das Erstellen eines Verzeichnisses von im Betrieb gelagerten gefährlichen Stoffen durchzuführen (erweiterte Feuerwehrpläne oder sogenannte Einsatzakten für die Feuerwehr).

Um die Pflicht des Erstellens von Gefahrstoffverzeichnissen praxisgerecht und für die Feuerwehr handhabbar sicherzustellen, sollte diese Einsatzakte immer im Einvernehmen mit der Feuerwehr erstellt werden.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 256 – 01.06.2015<<>>

Die Einsatzakte ist in allen Betrieben nach einem von der zuständigen Feuerwehr festzulegenden Schema gegliedert, um den Einsatzkräften einen schnellen und optimalen Angriff sicherzustellen. Die Einsatzakten sind vom Betreiber regelmäßig fortzuschreiben. Das betrifft jegliche Änderung der Gefahren. Deshalb ist diese Einsatzakte nicht wie der Feuerwehrplan bei den Feuerwehren, sondern z.B. in der BMZ vorzuhalten. Im Feuerwehrplan ist auf die zusätzlichen Einsatzhinweise und auf den Aufbewahrungsort hinzuweisen.

Sicherung des Funkverkehrs

Der Einsatzerfolg und die Sicherheit der Einsatzkräfte hängen im Wesentlichen von der Kommunikation zwischen den Einsatzkräften ab. Moderne Bauformen und Baumaterialien, mehrere Untergeschosse und ausgedehnte Gebäudekomplexe lassen einen Funkverkehr nicht zu oder behindern ihn.

Für ausgedehnte Gebäudekomplexe oder Industriegebäude ab 30.000 m2 Geschossfläche (IndBauRL) sind im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle Einrichtungen vorzusehen, die im gesamten Objekt und im Umkreis bis etwa 50 m um das Objekt herum wechselseitige und sichere Funkverbindung der Feuerwehreinsatzkräfte untereinander ermöglichen.

Es können sich solche Anforderungen auch schon unterhalb der nach IndBauRL vorgegebenen Schwellwerte ergeben. Das trifft vor allem auf unterirdische Verkehrsanlagen und Gebäude mit mehrgeschossigen Untergeschossen zu.

Bei der Planung und Errichtung dieser Einrichtungen sind die einschlägigen DIN- und VDE-Vorschriften, die »Technische Richtlinie BOS« (TR BOS) und wenn vorhanden »Technische Anforderungen für die BOS-Funkversorgung in baulichen Anlagen« der Brandschutzdienststellen zu beachten.

Nach Umstellung des BOS-Funks auf Digitaltechnik kommen erneute Kosten wegen der dann erforderlichen Umrüstung zu. Deshalb sollten nur die Gebäude momentan funkversorgt werden, für die diese Maßnahmen dringend erforderlich sind bzw. wenn diese Maßnahmen von der Bauaufsichtsbehörde oder in Sonderbauverordnungen gefordert wird. Ggf. sind die erforderlichen Maßnahmen für die spätere Umrüstung bereits jetzt bei der Erstellung von Rohbauten vorzubereiten.

14.8 Zusätzliche Berücksichtigung von besonderen Gefährdungen soweit andere als baurechtliche Schutzziele zutreffen

Die zusätzlichen Anforderungen gegenüber den baurechtlichen Vorschriften ergeben sich für viele Arbeitsstätten und vor allem für Gewerbebetriebe im Grundsatz in Abhängigkeit von der zu erwartenden Gefahr im Einzelfall. Es handelt sich dabei nicht immer um baurechtliche, sondern auch um Anforderungen aus dem Arbeitsschutz-, dem Umweltschutz- und dem Gefahrstoffrecht.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 257 – 01.06.2015<<>>

Das Arbeitsschutzgesetz und die nachgeordneten Verordnungen (wie z.B. BetrSichV, ArbStättV, GefStoffV, BioStoffV gilt beispielsweise auch für StraSchV) enthalten keine oder nahezu keine materiellen Anforderungen mehr. Es werden nur noch Schutzziele vorgegeben, welche vom Arbeitgeber mit Hilfe der obligatorischen Gefährdungsbeurteilung nachzuweisen sind. Die erforderlichen Maßnahmen sind für den Einzelfall festzulegen. Hinweise, wie Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen sind, geben die TRBA 400, TRGS 400, TRBS 1111 und Informationsschriften der Berufsgenossenschaften.

Bei Umsetzung der Anforderungen aus den zutreffenden Technischen Regeln, in denen beispielhafte Anforderungen enthalten sind, spricht man von der Vermutungswirkung. Das bedeutet, wenn diese Technischen Regeln eingehalten werden und die Randbedingungen identisch sind, ist der Betreiber auf der sicheren Seite. Eine Verpflichtung, die Technischen Regeln umzusetzen, kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Es bedarf auch keines Abweichungsverfahrens bei begründetem Verzicht dieser Anforderungen oder Vorsehen anderer Schutzmaßnahmen. Die Schutzzielerreichung mit dem in den Technischen Regeln vorgegebenen Schutzniveau ist Maßstab, der im BS-Konzept für solche Nutzungen darzulegen ist.

Nachfolgend werden weitere Anforderungen, die zusätzlich zu baurechtlichen Vorschriften bei der Brandschutznachweiserstellung erforderlich sind, erläutert.

14.8.1 Löschwasserrückhaltung, Rückhaltung von Gefahrstoffen und Berücksichtigung anderer Gefährdungen im Gewerbebau

Berücksichtigung im BS-Konzept

  • In Bezug auf die Löschwasserrückhaltung sind neben dem Lagerort die Menge der Gefahrstoffe, die Wassergefährdungsklasse und die Art der Lagerung darzulegen.

  • Auch die vorgesehenen Maßnahmen für die Rückhaltung von Gefahrstoffen und von Löschwasser sind im BS-Nachweis zu dokumentieren.

  • Weitere Gefährdungen, auch wenn diese in anderen Rechtsgebieten geregelt sind, müssen im BS-Konzept berücksichtigt werden.

Erläuterungen:

Rückhaltung von Gefahrstoffen

Neben dem Löschwasser sind natürlich erst recht die Gefahrstoffe selbst zurückzuhalten, da diese immer eine höhere Konzentration haben als das »verdünnte Löschwasser mit Gefahrstoffen«.

Das Schutzziel ergibt sich im Einzelfall und ist mit den Schutzzielen der Rückhaltung von Löschwasser zu vergleichen, wobei hier der Arbeitsschutz  14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 258 – 01.06.2015<<>>wesentlich höher zu bewerten ist (Schutz der Einsatzkräfte, Arbeitsschutz, Umweltschutz, Schutz des Grundwassers und der Abwasseranlagen).

Die grundlegenden Anforderungen sind in der Gefahrstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung geregelt. Die möglichen materiellen Anforderungen sind aus den zutreffenden technischen Regeln zu entnehmen (z.B. TRGS 510 und TRGS 509).

In der Regel sind 10 % aller in diesem Bereich vorgehaltenen Gefahrstoffe, mind. das größte Behältnis zurückzuhalten. Bei brennbaren Gefahrstoffen sind entsprechende Reserven für Löschmittel zu berücksichtigen. Im Zweifelsfall sind im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde und der Feuerwehr nötige Maßnahmen festzulegen.

Auch bei der Rückhaltung von Gefahrstoffen wird immer der Einzelfall zu betrachten sein. Die baurechtlichen Vorgaben können keinen ausreichenden Schutz bieten. Das liegt auch in der Tatsache, dass im Baugenehmigungsverfahren die sich ändernden Randbedingungen meist nicht vollständig erfasst sein können. Die geplante Nutzung ist im BS-Konzept zu berücksichtigen, auch wenn auch Maßnahmen aus anderen Rechtsgebieten zur Anwendung kommen.

Löschwasserrückhaltung

Die Anforderung an die Rückhaltung ist nur in sehr wenigen baulichen Anlagen zu fordern. Die Grundlage ist die Löschwasserrückhalterichtlinie, welche in der Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen aufgeführt ist. Damit gehört diese Anforderung zum Baurecht.

Neben den baurechtlichen Anforderungen können auch andere Rechtsgebiete solche Anforderungen enthalten, was auch mit dem Schutzziel zusammenhängt (Schutz der Einsatzkräfte, Umweltschutz, Schutz des Grundwassers bzw. der Abwasseranlagen).

Entsprechende Forderungen können sich aus den wasserrechtlichen Vorgaben ergeben. Auch Satzungen der Gemeinden fordern den Schutz der Abwasseranlagen, woraus sich höhere Vorgaben ergeben können als in der LÖRÜRL festgeschrieben sind.

Vorrichtungen für die Löschwasserrückhaltung nach vorgenannter Richtlinie werden nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen sein, wie z.B. Lager sehr großer Mengen brennbarer Flüssigkeiten, Gefahrstofflager o.Ä. Die Richtlinie greift nicht, wenn keine Lagerung vorliegt, wie z.B. das Abstellen, die zeitlich begrenzte Zwischenlagerung, Bereitstellung für den Weitertransport, oder wenn solche Gefahrstoffe für die Aufrechterhaltung der Produktion erforderlich sind.

Die Pflicht zur Errichtung von Löschwasserrückhalteanlagen nach LöRüRL hängt im Wesentlichen von der Wassergefährdung und der Menge der gelagerten Gefahrstoffe ab.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 259 – 01.06.2015<<>>

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass entsprechende Rückhaltevorrichtungen oder Rückhaltebecken i.d.R. nur bei Vorhandensein von folgenden Lagermengen je Brand- oder Lagerabschnitt zwingend vorzusehen sind.

  • ab 1 Tonne brennbare Flüssigkeiten mit der Wassergefährdungsklasse 3 (WGK 3)

  • ab 10 Tonnen brennbare Flüssigkeiten mit der WGK 2

  • ab 100 Tonnen brennbare Flüssigkeiten mit der WGK 1

Weitere Randbedingungen können aus der LöRüRL entnommen werden. Auf Grund der hohen Mengenschwellen kommt es relativ selten vor, dass Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung umzusetzen sind (wenn überhaupt, fast nur im Gewerbebau, in der chemischen Industrie oder wenn es sich um entsprechende Lagerbereiche handelt).

In der Regel bestehen Unsicherheiten, ob und wie die jeweiligen Anforderungen umzusetzen sind. Auch schon deshalb wird dieses Thema stiefmütterlich von den Planern, Betreibern und Behörden behandelt. Eine behördliche Prüfung der Einhaltung der Richtlinie bzw. der erforderlichen Maßnahmen ist nicht vorgesehen.

Wie bereits erwähnt, gilt die LöRüRL nur bei Lagerung. Die Verwendung in welcher Form auch immer ist nicht berücksichtigt. Allerdings gibt es noch weitere Rechtsfelder, welche die Sicherung der Grundwässer behandeln.

In der VAwS (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe Anlagenverordnung-VAwS) sind ebenfalls Anforderungen zum Schutz des Grundwassers geregelt.

Nachfolgend einige Anforderungen aus der VAwS:

§ 3 Grundsatzanforderungen

4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, insbesondere verunreinigtes Löschwasser, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden … etc.

Das Wasserhaushaltsrecht kennt den Besorgnisgrundsatz und nach diesem (WHG § 19 g) ist es unzulässig, größere Mengen ungeschützt zu lagern, verwenden, umzuschlagen usw. In Hessen wird an einer Handlungsempfehlung Löschwasserrückhaltung gearbeitet (Internet: www.Hessen.de Suchwort »Löschwasser«).

Zu verweisen ist auch auf das Strafgesetzbuch »Straftaten gegen die Umwelt« – StGB Kap. 29.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 260 – 01.06.2015<<>>
  • § 324 Gewässerverunreinigung, alt, erf. Vorsatz o. gr. Fahrlässigkeit

  • § 324a Bodenverunreinigung, neu, genügt die Verletzung von Verwaltungsvorschriften zum Bodenschutz

  • § 325 Luftverunreinigung, genügt die Verletzung von Verwaltungsvorschriften zum Luft-Schutz

  • § 325a Lärm, Erschütterungen

  • § 326 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (setzt wieder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus)

Daraus kann abgeleitet werden, dass Betreiber von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen auch unterhalb des Geltungsbereiches der LöRüRL ggf. anfallendes Löschwasser zurückhalten und nach Bränden entsorgen müssen.

Die Löschwasserrückhalterichtlinie ist in die Jahre gekommen und spiegelt nicht den Stand der Technik wider.

Nachfolgend werden Hinweise gegeben, die bei der Planung der Löschwasserrückhaltung berücksichtigt werden sollten.

Überfällige redaktionelle Anpassung der LöRüRL:

  • Die Anpassung der LöRüRL vor allem in Bezug auf die erwähnten nicht mehr geltenden Vorschriften, wie VbF, TRbF 100 oder 200 wurde versäumt. In absehbarer Zeit werden die noch nicht auf der Betriebssicherheitsverordnung und der neuen Gefahrstoffverordnung basierenden technischen Regeln vollständig überarbeitet und als TRBS, bei Gefahrstoffen als TRGS herausgebracht bzw. ist dieser Prozess weitgehend abgeschlossen.

  • Fehlende Klarstellung, dass zwischen Rückhaltung von Gefahrstoffen und Rückhaltung von Löschwasser-Gefahrstoffgemisch ein Unterschied besteht und auch andere Vorschriften einzuhalten sind.

  • Fehlender Abgleich mit anderen Verordnungen, Richtlinien und Technischen Regeln wie beispielsweise TRGS 510 und TRGS 509 Lager für brennbare Flüssigkeiten bzw. anderen Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern, TRGS 520 Hausmüllsammelstellen, Kunststofflagerrichtlinie, Industriebaurichtlinie, Störfallverordnung und Verwendung gleicher Begriffe und Anforderungen (z.B. Einstufung in Sicherheitskategorien bzw. Berücksichtigung der brandschutztechnischen Infrastruktur).

Nachfolgende Gefährdungen werden in der LöRüRL nicht ausreichend berücksichtigt:

  • Druckgase, welche mit viel Wasser niedergeschlagen werden müssen, wenn dieses kontaminierte »Löschwasser« nicht ins Grundwasser oder  14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 261 – 01.06.2015<<>>das Kanalnetz kommen darf (Ammoniak oder Chlor, siehe Ziffer 2.3 der LöRüRL).

  • Produktionsanlagen (z.B. Galvanik, Chemiebetriebe, Kunststoffverarbeitung), Abstellbereiche, Abfüllbereiche, Rohrleitungsanlagen, in denen dauernd entsprechende Mengen an entsprechenden Gefahrstoffmengen vorhanden sind oder regelmäßig nachgeliefert werden und auslaufen bzw. in Brand geraten können (keine Lagerung wegen des Durchsatzes, transportbedingtes Zwischenlagern, deshalb momentan nicht im Geltungsbereich, siehe Ziffer 2.2 LöRüRL.

  • Wassergefährdende Stoffe, welche bei einem Brand erst entstehen oder entstehen können und bei diesen Bränden viel Löschwasser anfällt und auch kontaminiert wird (z.B. Lagerungen nach Kunststofflagerrichtlinie oder Reifenlager)

  • Löschwasserrückhaltung in Laboratorien oder vergleichbaren Einrichtungen der Sicherheitsstufe S 3, S 4 bzw. BIO III

  • »Radioaktiv« kontaminiertes Löschwasser (siehe Ziffer 2.3 LöRüRL)

  • Lagerung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln (siehe Ziffer 2.3 LöRüRL)

  • Hausmüllsammelstellen oder entsprechende Problemabfälle nach TRGS 520

  • Recyclinganlagen mit entsprechendem Problemmüll (Müllhalden lassen sich schwer und nur mit viel Löschwasser löschen)

  • Besondere Gefahrstoffe, bei denen die vorgegebenen Mengenbegrenzungen überdacht werden sollten (nicht nur Berücksichtigung der WGK)

  • Grundsätzliches Berücksichtigen von Löschwasser oder Schaum, was bei Brand von großflächigen Brandabschnitten anfallen kann (Gebäude nach IndBauRL ab bestimmten Brandabschnittsgrößen mit entsprechendem Brandpotential)

Fehlende Berücksichtigung von zusätzlichen Randbedingungen:

  • Berücksichtigung des Risikos (Schadensausmaß × Eintrittswahrscheinlichkeit)

  • Bauliche Beschaffenheit der Lager-, Abstell- oder Produktionsbereiche (feuerwiderstandsfähige Trennung, Abstände, Belegungsdichte)

  • Lagersystem (getrennte Lagerung unterschiedlicher Gefahrstoffe, Hochregallagerung)

  • Differenzierte Berücksichtigung von Löschanlagen nicht nur von Gaslöschanlagen, sondern auch von besonderen Löschanlagen wie z.b.  14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 262 – 01.06.2015<<>>Hochdruckwassernebellöschanlagen wegen des geringeren Löschwasseranfalls

  • Mischbarkeit des Lagergutes oder Gefahrstoffes mit Wasser

  • Zustand wie Aggregatzustand, Temperatur, Druck, Aufbereitung, Zerkleinerung

  • Größe der Gebinde in Verbindung mit Sicherheit der Gebinde, da die »Verpackung« sicherheitstechnisch von herausragender Bedeutung ist

  • Zusammenlagerung unterschiedlicher und besonders vieler Chemikalien

  • Umgebung wie Flüsse, Seen, Grundwasserschutzgebiet, Aufbau der Erdschicht, befestigte Flächen mit gesichertem Ablauf oder in einem Betriebsgelände

Nicht ausreichende Berücksichtigung von Gefährdungen bei Lagerungen in Gebäuden, Verpackungen, Gefäße, Behälter bis 3.000 m3 und Schüttgüter:

Abgleich der Anforderungen an Bauteile, Lagerart, Lagerhöhe, erforderliche Löschanlagen, Eingriffsmöglichkeit und Flächen für die Feuerwehr, mit denen anderer Vorschriften, vor allem mit der IndBauRL.

Zum Beispiel ist laut Kommentierung der IndBauRL das Löschen von Regallagerungen ab mehr als 7,5 m Lagerguthöhe nicht möglich. Bei dieser Lagerguthöhe sollte gerade bei vorgenannten Gefahrstofflagern eine Löschanlage zwingend erforderlich sein. Zumindest ist eindeutig festzulegen, ab wann Löschanlagen vorzusehen sind. Nach Tabelle 2 der LöRüRL sind bis zu 12 m hohe Lagerungen ohne Löschanlage möglich. Ob bei Lagerungen bis 40 m Höhe eine Löschanlage erforderlich ist, kann nicht eindeutig aus der LöRüRL entnommen werden (siehe Tabelle 3).

Nicht ausreichende Berücksichtigung bei Lagerungen im Freien, Verpackungen, Gefäße, Behälter bis 3.000 m3 und Schüttgüter:

Die nach Ziffer 6.1.2 LöRüRL zulässige Erhöhung der möglichen Lagermenge nur wegen der Lagerung unter freiem Himmel ist zu überdenken (Faktor 1,5 oder 2). Im Freien ist von einer schnelleren Brandausbreitung (mehr Sauerstoff) und ggf. einer späteren Brandmeldung auszugehen. Unstrittig sind die besseren Löschmöglichkeiten für die Einsatzkräfte, wodurch aber nicht weniger verunreinigtes Löschwasser anfallen muss.

BS-Konzept/Gefährdungsbeurteilung:

Grundsätzlich sollte für jedes Lager oder andere Nutzungen mit Gefahrstoffen oder wassergefährdendem Lagergut der Brandschutz in einem BS-Konzept festgelegt werden, in dem die baulichen, anlagentechnischen, betrieblichen Vorkehrungen und die Anforderungen des abwehrenden  14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 263 – 01.06.2015<<>>Brandschutzes (dazu gehören auch die Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung) zu optimieren sind.

Da in der Regel zum Zeitpunkt der Erstplanung oder der Nutzungsänderung von Lager- oder Produktionsgebäuden oder auch Freilagern die Nutzung bekannt ist, sollte parallel zur Erstellung des BS-Nachweises/Konzeptes die Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Diese beiden Konzepte sind aufeinander abzustimmen. Auf die Pflicht, diese »Konzepte« fortzuschreiben, wird ebenfalls hingewiesen.

Aufzeigen der Möglichkeiten der Löschwasserrückhaltung und Darstellung des Standes der Technik und der Anforderungen an die Dichtheit der Rückhaltebecken, Ableitsysteme, zentrale Löschwasserrückhaltesysteme und betrieblichen Abwasserbehandlungsanlagen. Die Anlage kann bei Bedarf leichter an den sich ständig verändernden Stand der Technik angepasst werden.

14.8.2 Hochregallager

Bestehende Hochregallager haben eine Höhe von bis zu 40 m. Aus brandschutztechnischer Sicht stellen Hochregallager eine besondere Herausforderung dar. Die Zwischenräume zwischen dem Lagergut, der geringe Abstand der einzelnen Paletten und die natürliche Ausbreitungsrichtung von Bränden nach oben führen dazu, dass Brände nach kurzer Zeit nicht mehr beherrschbar sind, da mit dem Durchzünden der brennbaren Stoffe zu rechnen ist. In diesem Fall kann die Feuerwehr nur noch für die Schadensbegrenzung sorgen und benachbarte Gebäude schützen.

Für Hochregallager sind keine speziellen Sonderbauverordnungen oder -Richtlinien vorhanden oder bauaufsichtlich eingeführt. In der Industriebaurichtlinie sind nur Lageranlagen mit einer max. Lagerguthöhe von 9 m geregelt. Mit Einführung der neuen IndBauRL ab 2015 dürfen Hochregallager auch nach dieser Richtlinie bemessen werden, wobei nur das Verfahren ohne Brandlastberücksichtigung zur Anwendung kommen darf. Ggf. sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich.

Als Anhaltspunkt für die brandschutztechnische Ausstattung von Hochregallagern mit einer Lagerhöhe von mehr als 9 m können die VDI-Richtlinien VDI 3564, »Empfehlungen für Brandschutz in Hochregallagern«, dienen.

Hochregallager im Sinne dieser Empfehlungen sind Lageranlagen mit Regalhöhen von mehr als 7,5 m. Wenn gefährliche Stoffe (siehe Gefahrstoffverordnung) gelagert werden, können höhere Anforderungen gestellt werden. Die zutreffenden Vorschriften für diese Gefahrstoffe sind in jedem Fall einzuhalten. Bei Lagerungen von ausschließlich nichtbrennbarem Lagergut können sich geringere Anforderungen ergeben.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 264 – 01.06.2015<<>>

Nachfolgend werden die Empfehlungen, welche über die Anforderungen der Industriebaurichtlinie hinausgehen, kurz zusammengefasst bzw. konkretisiert:

  • Baukonstruktion

Die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile sowie das Haupttragwerk des Daches sind mind. entsprechend der Industriebaurichtlinie herzustellen.

  • Wände und Dächer

Die Wände einschließlich der Wärmedämmung und Isolierung müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Wärmedämmplatten sind mechanisch zu befestigen.

Die Dachkonstruktion und die Dämmstoffe für die Dacheindeckung müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (Feuchtigkeitsisolierung normalentflammbar).

Die Dacheindeckung ist als »Harte Bedachung« auszuführen.

  • Brandabschnittsfläche

Die max. Brandabschnittsfläche sollte 6.000 m2 nicht überschreiten. Anderenfalls sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen. Max. sind 10.000 m2 nach IndBauRL möglich.

  • Wände zwischen Hochregallager und Fördermittelbereich

Zwischen Lagerbereich und angrenzendem Fördermittelbereich sind feuerbeständige Wände vorzusehen (Öffnungen T 30, S 90, K 90).

  • Trennung zu angrenzenden Gebäuden

Wenn keine Abstände zu angrenzenden Gebäuden oder anderen Hochregalanlagen entsprechend Art. 6 BayBO vorhanden sind, müssen »Äußere Brandwände« vorgesehen werden (wenn möglich öffnungslos, sonst min. T 90). Auf die Umsetzung aller Anforderungen aus Art. 28 BayBO und Ziffer 5.8 Industriebaurichtlinie wird nochmals hingewiesen.

  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

Die Brandabschnitte von Hochregalanlagen benötigen grundsätzlich Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, die in der Dachhaut gleichmäßig verteilt sind. Die aerodynamische wirksame Fläche sollte min. 3 % der Lagergrundfläche betragen.

Das Öffnen der RWA soll im Brandfall von einer gut erreichbaren Stelle über ein sicheres Bedienungssystem, wenn erforderlich, gruppenweise  14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 265 – 01.06.2015<<>>von Hand, möglich sein. Zusätzlich ist eine automatische Auslösung zu berücksichtigen.

  • Blitzschutz

Blitzschutzanlagen sind erforderlich zur Einhaltung des Standes der Technik (innerer und äußerer Blitzschutz).

Seit 2006 gelten die neuen Blitzschutznormen DIN EN 62305-1 bis -4. Die VDE Klassifizierung lautet VDE V 0185-305-1 bis -4. Diese neuen Normen ersetzen die Vornormen der Reihe VDE V 0185-1 bis -4. Seit dem 1.10.2008 dürfen neue Anlagen nur noch nach der neuen Normengeneration errichtet werden.

  • Rettungswege

Das Verlassen des Hochregallagerbereiches muss von jedem Punkt aus über einen Rettungsweg möglich sein, die Laufstrecke auf dem Fußboden darf nicht länger als 50 m sein.

Im Bereich der Stirnseiten des Hochregallagers muss jeder Lagergang über einen gesicherten Rettungsweg verlassen werden können. Die Ausgänge sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen. Es ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.

  • Löschanlagen

Hochregalanlagen sind grundsätzlich mit geeigneten automatischen Löschanlagen, bevorzugt Sprinkleranlagen, auszustatten. Der Stand der Technik ist einzuhalten.

Sprinkleranlagen sind möglichst als Nassanlagen auszuführen. Bei Frostgefahr ist eine Trockenschnellanlage vorzusehen, bei der das Öffnen des Alarmventils durch eine automatische Brandmeldeanlage bewirkt wird.

Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten können zusätzlich Schaumlöschanlagen erforderlich werden (automatische Bodenbeschäumung). Diese sind auf den Einzelfall abgestimmt auszulegen.

Grundsätzlich sollte die Beimischung von AFFF ATC ins Sprinklerwasser geprüft werden, da so die Oberflächenspannung des Wassers herabgesetzt wird und ein besseres Eindringen des Löschmittels in das Verpackungsmaterial ermöglicht wird. Außerdem können so nicht wasserlösliche oder brennbare Flüssigkeiten auf der Wasseroberfläche abgedeckt werden.

Wenn Gas-Löschanlagen erforderlich werden, da Wasser als Löschmittel nicht geeignet oder durch eine schnelle Brandausbreitung ein Raumschutzsystem erforderlich ist, muss eine Nachflutung möglich sein.

Bei Einbau einer Gas-Löschanlage müssen die Umfassungswände der Schutzbereiche ausreichend dicht sein, mind. feuerhemmend und aus  14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 266 – 01.06.2015<<>>nichtbrennbaren Baustoffen (F 30 A). Öffnungen in diesen Wänden sind mind. T 30/K 30/S 30 zu schließen. Die raumabschließenden Bauteile müssen so weit gesichert und standsicher sein, dass die erforderliche Löschmittelkonzentration aufgebaut werden kann.

Die erforderlichen Personenschutzmaßnahmen für Kohlendioxid-Löschanlagen sind umzusetzen, wenn diese Löschanlagentechnik zur Anwendung kommt (Alarmierung und verzögerte Auslösung). Die Sicherheitsanforderungen der Berufsgenossenschaften sind zu beachten (Sicherheitsregeln für Kohlendioxid-Löschanlagen).

Ggf. kann auch eine generelle Sauerstoffreduzierung zur Anwendung kommen. Auch in diesem Fall sind die vorgenannten Vorkehrungen vorzusehen, damit die »Löschfähigkeit« erhalten bleibt.

  • Brandmeldeanlagen

In Abhängigkeit von der Gefährdung kommen zusätzlich zur Brandmeldung über die Löschanlage Druckknopfmelder in Betracht. Die Standorte sind dann im Einzelfall festzulegen.

Unter bestimmten Umständen empfiehlt sich auch eine automatische Brandmeldung, z.B. ein Rauchansaugsystem.

  • Feuerlöscher

Geeignete Feuerlöscher sind an geeigneter Stelle eines jeden Ganges aufzustellen. Regalförderzeuge sind zusätzlich mit mind. einem Feuerlöscher auszurüsten.

  • Wandhydranten

Es sind Wandhydranten nach DIN 14461, mit einer Wasserlieferung von jeweils mind. 200 l/min (Ausführung F), in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich anzuordnen. Nach IndBauRL sind solche Anlagen ab 1.600 m2 vorgeschrieben.

  • Brandschutzordnung/Alarmplan

In Hochregalanlagen sind grundsätzlich eine Brandschutzordnung nach DIN 14096, Teile 1 bis 3 und ein Alarmplan aufzustellen.

  • Steuerung der automatischen Fördermittel

Für Regalförderfahrzeuge und sonstige Fördermittel sind die Abschaltung und die Ruhestellung zu regeln.

  • Übungen

Zusätzlich zu den obligatorischen Belehrungen sind gemeinsame Übungen mit der Feuerwehr zu organisieren.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 267 – 01.06.2015<<>>
  • Rauchverbot

Rauchverbot ist obligatorisch. An geeigneten Stellen und in der BS-Ordnung ist darauf hinzuweisen. Das gilt auch für die regelmäßigen Belehrungen.

  • Schweißen, Schneiden und ähnliche thermische Verfahren

Arbeiten mit offenem Feuer sollten durch andere Verfahren ersetzt werden. Wenn das nicht möglich ist, sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen (Schweißerlaubnisverfahren).

  • Änderung des Lagergutes

Das BS-Konzept ist bei jeder Änderung der Lagerung zu überprüfen und ggf. sind zusätzliche Maßnahmen vorzusehen. Unter Umständen ist ein erneutes Genehmigungsverfahren erforderlich.

  • Zugänglichkeit für die Feuerwehr

Die Hochregalanlage muss über zwei aneinandergrenzende Seiten mit Fahrzeugen der Feuerwehr zugänglich sein (Feuerwehrzufahrten nach DIN 14090). Mindestens jeder Brandabschnitt ist an einer Seite mit einer Feuerwehrzufahrt auszustatten. Dabei muss auch das Dach über Leitern der Feuerwehr so erreicht werden können, dass Löscharbeiten auf dem Dach selbst möglich sind. Bei Einsatz von Wenderohren über Leitern der Feuerwehr sollte das gesamte Dach erreicht werden können. An einer Seite des Hochregallagers sind ausreichend Bewegungsflächen vorzusehen, die außerhalb des Trümmerschattens liegen.

  • Löschwasserversorgung

Die Hydranten sollen nicht mehr als 80 m von den für die Feuerwehr erreichbaren Eingängen entfernt sein. Die Löschwasserversorgung für die manuelle Brandbekämpfung soll min. 1.600 l/min, bei entsprechender Brandlast 3.200 l/min betragen. Die Festlegung ist im Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr zu treffen.

Zusammenfassung Hochregallager

Es wird nochmals darauf verwiesen, dass alle materiellen Anforderungen aus der Industriebaurichtlinie umzusetzen sind. Zusätzlich sollten die aufgezählten Empfehlungen umgesetzt werden.

Die vorgenannten Aussagen sollen Eckpunkte darstellen, welche bei der Planung zu beachten sind. Unabhängig davon ist ein BS-Konzept für den Anwendungsfall anzufertigen. Ggf. können die Schutzziele durch andere Brandschutzmaßnahmen erreicht werden.

Auch weitergehende Anforderungen, die bei der Lagerung von Gefahrstoffen umzusetzen sind, müssen bei der Erstellung des BS-Konzeptes  14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 268 – 01.06.2015<<>>Berücksichtigung finden (Störfallverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung und die zutreffenden technischen Regeln wie beispielsweise LöRüRL, TRGS).

14.8.3 EX-Schutz

Wenn EX-Gefahren zu berücksichtigen sind, kommen die meisten BS-Planer in Schwierigkeiten. Die BayBO fordert in Art. 51 Absatz 2, dass der Bauvorlageberechtigte bei fehlender Kenntnis andere Planer hinzuziehen muss.

Das gilt insbesondere für den EX-Schutz, da solche Planungen nur von »befähigten Personen« durchgeführt werden dürfen. Rechtliche Grundlage ist das Arbeitsschutzrecht, genauer die Betriebssicherheitsverordnung. Wenn nach der dort vorgegebenen Gefährdungsbeurteilung EX-Gefahren festgestellt werden, ist ein EX-Schutzdokument anzufertigen. Darin können Brandschutzmaßnahmen enthalten sein, die dann vom Brandschutzplaner zu berücksichtigen sind.

Nachfolgend werden grundlegende Hinweise aufgezeigt, welche einen groben Überblick über diese besondere Gefährdung, die zu treffenden Maßnahmen und das umfangreiche Technische Regelwerk geben sollen.

Diese Hinweise reichen nicht zur Erstellung eines EX-Schutzdokumentes.

Grundlagen/Begriffe

Flammpunkt:

Brennbare Flüssigkeiten brennen nicht, sondern nur ihre Dämpfe im entsprechenden Mischungsverhältnis mit Luft oder Sauerstoff, nach Zündung durch eine entsprechende Zündquelle.

Jede brennbare Flüssigkeit hat eine bestimmte Temperatur (Flammpunkt), bei der gerade so viel Dampf an der Flüssigkeitsoberfläche abgegeben wird, dass diese Dampfkonzentration brennbar ist.

Zündtemperatur:

Die Zündtemperatur eines brennbaren Stoffes ist die in einem Prüfgerät unter festgelegten Bedingungen ermittelte niedrigste Temperatur einer erhitzten Wand, an der sich der brennbare Stoff im Gemisch mit Luft gerade noch entzündet.

Glimmtemperatur:

Die Glimmtemperatur ist die niedrigste Temperatur einer heißen Oberfläche, bei der sich eine Staubschicht von festgelegter Dicke auf dieser heißen Oberfläche entzündet. Die Glimmtemperatur wird hauptsächlich  14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 269 – 01.06.2015<<>>bei der Auswahl von Betriebsmitteln für den Einsatz in staubexplosionsgefährdeten Bereichen benötigt.

Explosion:

Eine Explosion ist eine schnell ablaufende Verbrennung mit einhergehendem Druck- und Temperaturanstieg.

Mit zunehmender Verbrennungsgeschwindigkeit steigen auch die zu erwartenden Auswirkungen bzw. die Geschwindigkeit der Druck- und Temperaturausbreitung.

Voraussetzungen für eine Explosion:

Da eine Explosion eine schnelle Verbrennung ist, gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei allen Bränden.

  • Vorhandensein von brennbaren Stoffen mit entsprechender Feinheit im richtigen Mischungsverhältnis (innerhalb der Explosionsgrenzen) mit

  • Luft oder reiner Sauerstoff und (oberhalb der Sauerstoffgrenzkonzentration)

  • einer Zündquelle mit ausreichender Zündenergie

Explosionsgefahr kann beim Umgang mit brennbaren oder oxidierenden Stoffen auftreten, wenn diese Stoffe als Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube vorliegen, ihre Konzentration im Gemisch mit Luft oder Sauerstoff innerhalb bestimmter Grenzen liegen und die Gemischmenge gefahrdrohend ist. Zur Einleitung einer Explosion ist immer eine Zündquelle erforderlich. Ggf. kommt es auch zur Selbstentzündung.

Explosionsgefährdete Bereiche:

Räumliche Bereiche, in denen auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Diese Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt (siehe Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung).

Explosionsgrenzen:

Brennbare Gase, Dämpfe, Nebel und Stäube sind im Gemisch mit Luft oder Sauerstoff nur innerhalb eines gewissen Konzentrationsbereiches explosionsfähig. Eine Explosion ist nicht möglich, wenn zu wenig Brennstoff im Gemisch mit zu viel Sauerstoff (zu mageres Gemisch) oder zu viel Brennstoff im Gemisch mit zu wenig Sauerstoff (zu fettes Gemisch) vorhanden ist.

Diese beiden Grenzen werden als untere und obere Explosionsgrenze bezeichnet (UEG, OEG).

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 270 – 01.06.2015<<>>

Sauerstoffgrenzkonzentration:

Wird Sauerstoff durch Beimischung von Inertgas ausreichend reduziert, kann eine Entzündung des Gas-, Dampf-, Nebel- oder des Staubgemisches nicht mehr erfolgen. Die Sauerstoffkonzentration, bei der dieser Effekt erstmals auftritt, wird Sauerstoffgrenzkonzentration genannt. Diese ist abhängig vom brennbaren Stoff, von der Aufbereitung des brennbaren Stoffes und von der Auswahl des Inertgases. Die Sauerstoffgrenzkonzentrationen liegen bei den meisten brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Staubgemischen zwischen 5 und 15 %.

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre:

Explosionsfähiges Gemisch von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln und Stäuben mit Luft in gefahrdrohender Menge mit üblichen Beimischungen unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich nach erfolgter Zündung eine Reaktion selbstständig fortpflanzt und ein Schaden entsteht. In der Regel liegt ab 10 Liter explosionsfähigem Gemisch eine gefahrdrohende Menge vor. Allerdings können in kleineren Räumen geringere Volumen zu einer gefahrdrohenden Menge führen.

Mindestmaßnahmen in EX-Bereichen entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung

  • Beurteilen der Risiken

  • Verhinderung von Explosionen bzw. Ergreifen von Schutzmaßnahmen

  • Koordinierungspflicht

  • EX-Schutzdokument Einteilung in EX-Bereiche

  • Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen

  • Kennzeichnung der Bereiche

Explosionsschutzmaßnahmen

Explosionsschutz sind alle Maßnahmen zum Schutz vor der Entstehung und den Auswirkungen von Explosionen.

Nach den EX-Schutzrichtlinien werden die nachfolgenden Arten von EX-Schutzmaßnahmen grob unterschieden in:

  • primärer EX-Schutz – Vermeiden einer EX-Atmosphäre

  • sekundärer EX-Schutz – Vermeiden von wirksamen Zündquellen

  • tertiärer EX-Schutz – Begrenzung der Auswirkung einer Explosion

Gemäß Gefahrstoffverordnung und Betriebssicherheitsverordnung ist die vorgenannte Rangfolge, soweit möglich, zu beachten. In der Regel kommen auch Kombinationen der vorgenannten EX-Schutzmaßnahmen in Betracht.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 271 – 01.06.2015<<>>

Grundsätzlich ist die nach § 4 ArbSchG vorgegebene Rangfolge der erforderlichen Maßnahmen auch im EX-Schutz einzuhalten:

  • Gefahrenvermeidung/Minimierung

  • Technische/bauliche Maßnahmen

  • Organisatorische Maßnahmen

  • Persönliche Schutzausrüstung

  • Verhaltensbezogene Maßnahmen

Die Reihenfolge der Maßnahmenfestlegung ist vorgeschrieben, da die Reichweite (Wirksamkeit) nach unten abnimmt.

In EX-gefährdeten Bereichen sind immer auch alle erforderlichen Brandschutzmaßnahmen umzusetzen. – Brandschutz ist auch EX-Schutz –

Beispiele zur Vermeidung einer EX-Atmosphäre (primärer EX-Schutz)

  • Ersatz der brennbaren Stoffe durch nicht brennbare Stoffe

  • Konzentrationsbegrenzung z.B. durch Absaugung an der Quelle (Unterschreitung der unteren Explosionsgrenze UEG, in Ausnahmefällen Überschreiten der oberen Explosionsgrenze OEG)

  • Konzentrationsbegrenzung durch Inertisierung (Sauerstoffgehalt unterhalb oder unterhalb der Sauerstoffgrenzkonzentration)

  • Anwendung von Vakuum mit dem Ziel, dass keine Explosion mehr möglich ist, bzw. dass der Druckverlauf unterhalb des Atmosphärendruckes bleibt

Vermeidung von Zündquellen (sekundärer EX-Schutz)

Abstellen von allen möglichen, auch trivialen Zündquellen wie Rauchen, offenes Feuer, Schweißen, heiße Oberflächen, heiße Gase, mechanisch erzeugte Funken, elektrische Anlagen oder ortsveränderliche elektrische Geräte, statische Elektrizität bzw. elektrische Ausgleichsströme, Blitzschlag, elektromagnetische Strahlung oder Felder, ionisierende Strahlung, Ultraschall oder adiabatische Kompressionen bzw. Stoßwellen und nicht zuletzt chemische Reaktionen.

Die Zündquellen können eine Explosion nur einleiten, wenn gleichzeitig eine EX-Atmosphäre vorhanden ist. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer EX-Atmosphäre bestimmend für die erforderlichen Maßnahmen.

Zur Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen müssen die Gefährdungsbereiche bekannt sein. Gemäß Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung sind die explosionsgefährdeten Bereiche folgendermaßen definiert:

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 272 – 01.06.2015<<>>

Gasexplosionsgefährdete Bereiche

  • Zone 0

Ist ein Bereich, in dem eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist (das Innere von Behältern oder Apparaten mit brennbarer Flüssigkeit oder Gas).

  • Zone 1

Ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann (nähere Umgebung der Zone 0, im Bereich von Beschickungsöffnungen, Pumpen oder Schiebern).

  • Zone 2

Ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

Staubexplosionsgefährdete Bereiche

  • Zone 20

Ist ein Bereich, in dem eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub, ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist (das Innere von Mühlen, Trocknern, Silos).

  • Zone 21

Ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann (nähere Umgebung von Beschickungsöffnungen, im Bereich von brennbaren Staubablagerungen).

  • Zone 22

Ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt (begrenzte Staubablagerungen, begrenzte Undichtigkeiten von Anlagen).

Hilfestellung bei der Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche geben die EX-Schutzregeln der BG Chemie (BGR 104).

Gerätekategorien

Zur Bestimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit der Einstufung von EX-gefährdeten Bereichen werden unterschiedliche Gerätekategorien festgelegt.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 273 – 01.06.2015<<>>

Nach der ATEX 100a werden elektrische Betriebsmittel in drei Kategorien eingeteilt.

  • Kategorie 1, sehr hohes Sicherheitsmaß

  • Kategorie 2, hohes Sicherheitsmaß

  • Kategorie 3, normales Sicherheitsmaß

Gemäß Anhang 4 der Betriebssicherheitsverordnung dürfen, sofern eine im Explosionsschutzdokument integrierte Risikoabschätzung nichts anderes vorsieht,

  • in den Zonen 0 und 20 nur Geräte der Kategorie 1

  • in den Zonen 1 und 21 nur Geräte der Kategorie 1 oder 2

  • in den Zonen 2 und 22 nur Geräte der Kategorie 1, 2 oder 3

eingesetzt werden.

Temperaturklassen elektrischer Betriebsmittel

Weiterhin sind die Ex-Schutzmaßnahmen abhängig von den Eigenschaften der einzelnen Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubgemische mit Sauerstoff. Vor allem ist die Zündtemperatur maßgebend.

In Abhängigkeit der Zündtemperatur werden Temperaturklassen für die einzelnen Gemische festgelegt.

Die Temperaturklasse von elektrischen Betriebsmitteln ist abhängig von der höchstzulässigen Oberflächentemperatur. Diese Oberflächentemperatur der elektrischen Betriebsmittel muss kleiner sein als die Zündtemperatur der brennbaren Stoffe, welche die EX-Atmosphäre bilden.

Temperaturklasse

Höchstzulässige Oberflächen-Temperatur der Betriebsmittel (in Grad Celsius)

Zündtemperaturen der brennbaren Stoffe (in Grad Celsius)

T 1

450

> 450

T 2

300

> 300

T 3

200

> 200

T 4

135

> 135

T 5

100

> 100

T 6

85

> 85

Schutz vor Eindringen von EX-Atmosphäre in elektrische Betriebsmittel

In Abhängigkeit von der ermittelten Grenzspaltweite, welche experimentell ermittelt wird und eine Aussage macht über die Zündfähigkeit von  14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 274 – 01.06.2015<<>>Gemischen, werden Gemische in Explosionsgruppen und Untergruppen eingeteilt.

Elektrisch Betriebsmittel werden grundsätzlich in zwei EX-Gruppen unterschieden:

  • Gruppe I, für schlagwettergefährdeten Grubenbau (nur Bergbau)

  • Gruppe II, für alle übrigen EX-gefährdeten Bereiche

Die Gruppe II wird weiter in EX-Untergruppen unterteilt:

  • Gruppe II A (z.B. Benzin, Propan)

  • Gruppe II B (z.B. Stadtgas, Acetaldehyd)

  • Gruppe II C (z.B. Acetylen, Schwefelkohlenstoff)

Die gefährlichsten Stoffe sind in der EX-Gruppe II C eingeteilt. Das bedeutet, die elektrischen Betriebsmittel, die für die EX-Gruppe II C ausgelegt sind, dürfen auch in EX-gefährdeten Bereichen mit Stoffen aus den Gruppen II A und II B betrieben werden. Die elektrischen Betriebsmittel II B dürfen auch in gefährdeten Bereichen mit Stoffen aus der Gruppe II A betrieben werden.

Um eine Explosion sicher zu verhindern, werden entsprechend zulässige Zündschutzarten von Geräten festgelegt.

Es gibt unterschiedliche technische Lösungen, elektrische Betriebsmittel so herzustellen, dass von ihnen keine Zündgefahren ausgehen. Für alle Zündschutzarten gilt, dass die gefährlichen Gemische keinen »Zugang« zu den Teilen mit unzulässigen Temperaturen oder zu Zündquellen haben. Die zulässigen Temperaturen sind abhängig von der Einstufung der EX-Atmosphäre bzw. von der Temperaturklasse.

  • Druckfeste Kapselung, Kurzzeichen »d« (EEx d)

Alle zündfähigen Teile werden in einem Gehäuse eingeschlossen, das bei der Explosion eines EX-fähigen Gemisches im Inneren des elektrischen Betriebsmittels deren Druck aushält und eine Übertragung der Explosion auf die umgebene EX-Atmosphäre verhindert.

  • Eigensicherheit, Kurzzeichen »i« (EEx i)

Die Energie im Stromkreis wird so gering gehalten, dass zündfähige Funken, Lichtbögen oder entsprechend hohe Temperaturen nicht entstehen können.

Die Kategorie wird unterteilt in »ia«, eigensicher beim Auftreten von zwei unabhängigen Fehlern und »ib«, eigensicher bei Auftreten eines Fehlers (»ia« nur bei Zone 0 erforderlich).

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 275 – 01.06.2015<<>>
  • Sandkapselung, Kurzzeichen »q« (EEx q)

Durch Füllung des Gehäuses eines elektrischen Betriebsmittels mit einem feinkörnigen Füllgut wird erreicht, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch ein in seinem Gehäuse entstehender Lichtbogen eine das Gehäuse umgebende EX-Atmosphäre nicht zündet.

  • Überdruckkapselung, Kurzzeichen »p« (EEx p)

Verhinderung des Eindringens einer EX-Atmosphäre in das Gehäuse von elektrischen Betriebsmitteln durch inneren Überdruck innerhalb des Gerätes. Der Überdruck wird mit oder ohne laufende Zündschutzgasspülung aufrechterhalten.

  • erhöhte Sicherheit, Kurzzeichen »e« (EEx e)

Treffen von Maßnahmen, um mit einem erhöhten Grad an Sicherheit die Möglichkeit unzulässig hoher Temperaturen und des Entstehens von Funken oder Lichtbögen im Inneren oder an äußeren Teilen elektrischer Betriebsmittel, bei denen diese im Normalbetrieb nicht auftreten, zu verhindern.

  • Ölkapselung, Kurzzeichen »o« (EEx o)

Elektrische Betriebsmittel oder Teile elektrischer Betriebsmittel werden durch Einschließen in Öl gesichert, so dass eine EX-Atmosphäre über der Öloberfläche oder außerhalb des Gehäuses nicht gezündet werden kann. Diese Maßnahme ist beschränkt auf ortsfeste Geräte.

  • Vergusskapselung, Kurzzeichen »m« (EEx m)

Die Zündquelle wird so gegenüber Umgebungseinflüssen in genügend widerstandsfähige Vergussmasse eingebettet, dass sie eine EX-Atmosphäre weder durch Funken noch durch Erhitzen zünden kann.

  • Zündschutzart »n« für elektrische Betriebsmittel der Kategorie 3 G (nur Zone 2)

Die Zündschutzart »n« wird unterteilt in

  • »nA«, für nicht funkende Betriebsmittel

  • »nR«, für schwadensichere Gehäuse

  • »nL«, für energiebegrenzte Betriebsmittel

  • »nP«, für Betriebsmittel mit vereinfachter Überdruckkapselung

  • »nC«, für funkende Betriebsmittel, in denen die Kontakte in geeigneter Weise geschützt sind, jedoch nicht durch schwadensichere Gehäuse, Energiebegrenzung oder Überdruckkapselung.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 276 – 01.06.2015<<>>

Kennzeichnung explosionsgeschützter Geräte

In Bereichen mit EX-Gefahr dürfen nur Anlagen oder Geräte Verwendung finden, die mit den entsprechenden EX-Schutzmaßnahmen ausgerüstet sind.

Deshalb sind EX-geschützte Geräte (nach ATEX 95) folgendermaßen zu kennzeichnen:

  • Name und Anschrift des Herstellers

  • Bezeichnung der Serie und des Typs (Seriennummer)

  • CE-Kennzeichnung

  • Baujahr

  • Gerätegruppe/Gerätekategorie, nachfolgend im Fall der Gerätegruppe II der Buchstabe G (für gasexplosionsgefährdete Bereiche), und oder D (für staubexplosionsgefährdete Bereiche)

  • EX-Kennzeichen

  • Die Baumusterprüf-Konformitätsbescheinigungsnummer, wenn eine entsprechende Prüfung durch eine benannte Stelle durchgeführt wurde (für elektrische Geräte der Kategorie 1 oder 2 zwingend)

Außerdem sind alle für die sichere Verwendung erforderlichen Hinweise auf dem Gerät anzubringen.

Auf elektrischen Betriebsmitteln sind entsprechend der Normenreihe EN 50014 noch zusätzlich folgende Angaben erforderlich:

  • Allgemeines Kennzeichen EEx

  • Zündschutzart z.B. nP

  • Explosionsgruppe z.B. II B

  • Temperaturklasse z.B. T 4

Installation elektrischer Anlagen in EX-gefährdeten Bereichen

Für die richtige Auswahl und die ordnungsgemäße Installation elektrischer Betriebsmittel müssen folgende Informationen vorliegen.

  • Festlegung der EX-Bereiche

  • Zündtemperatur und EX-Gruppe des Gas/Luftgemisches für gasexplosionsgefährdete Bereiche

  • Zündtemperatur des Staub/Luftgemisches und Glimmtemperatur des abgelagerten Staubes

     14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 277 – 01.06.2015<<>>
  • Dokumente für elektrische Betriebsmittel mit besonderen Bedingungen, z.B. Betriebsmittel mit Bescheinigungsnummern, die den Zusatz X haben

  • Nachweis der Eigensicherheit

  • Herstellererklärung oder Erklärungen von entsprechend dafür qualifizierten Personen

Tertiärer EX-Schutz – Begrenzung der Auswirkung einer Explosion

Nur wenn keine anderen Maßnahmen möglich sind, eine Explosion sicher auszuschließen oder noch ein Restrisiko zu berücksichtigen ist, müssen zusätzlich konstruktive EX-Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. In der Regel werden diese Maßnahmen für Behälter oder Rohrleitungen, von denen entsprechende Gefährdungen ausgehen, zum Tragen kommen.

  • Explosionsdruckfeste Bauweise

Auslegen des Behälters für den zu erwartenden Explosionsdruck entsprechend den Berechnungsregeln für Druckbehälter. Durch die zu erwartenden Explosionsdrücke sind keine Verformungen oder Schädigungen vorgesehen.

  • Explosionsdruckstoßfeste Bauweise

Keine Auslegung nach Druckbehälterverordnung, eine dauerhafte Verformung ist zulässig. Es ist sicherzustellen, dass der Behälter nicht aufreißt.

  • Explosionsdruckentlastung

Ableitung des Druckes durch definierte Öffnungen oder Druckentlastungseinrichtungen wie Berstfolien, Berstscheiben oder Explosionsklappen. Die Druckentlastungseinrichtungen sind so zu planen, dass keine Gefährdungen durch austretende Stichflammen oder Explosionsdrücke zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass die Ableitung ins Freie oder in einen sicheren Bereich erforderlich ist.

Es wurden flammenlose Druckentlastungseinrichtungen entwickelt (Q-Rohr). Die Flammengase werden im Q-Rohr über einen Edelstahl-Mesch-Filterkorb auf Temperaturen unterhalb von 100 Grad Celsius abgekühlt. Durch die Verringerung der Temperatur ergeben sich eine Reduzierung des Gasvolumens um den Faktor 10 und ein entsprechend geringerer Druckstoß.

Die Explosionsdruckentlastung ist auch für Gebäude möglich, in dem entsprechende Gebäudeöffnungen oder »Sollbruchstellen« vorgesehen werden, über die der hohe Duck in sichere Bereiche abgeleitet werden kann (z.B. über Dach).

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 278 – 01.06.2015<<>>
  • Explosionsunterdrückung

Eine anlaufende Explosion wird durch Sensoren erkannt. Durch umgehende Aktivierung einer Löschanlage (Einspeisung von Löschpulver oder Löschgas) wird die entstehende Explosion, in einem Zeitraum von Millisekunden abgelöscht. Ziel der Explosionsunterdrückung ist es, den Druck auf einen vertretbaren Druck zu minimieren, so dass die Behälter nur für den dann erforderlichen Druck ausgelegt werden müssen. Diese EX-Schutzmaßnahme kommt vor allem in Behältern oder schon in den verbindenden Rohrleitungen in Betracht. Außerdem wenn eine Druckentlastung ins Feie oder in die Halle wegen der Gefährlichkeitsmerkmale nicht vertretbar ist.

  • Explosionstechnische Entkopplung

Zusätzlich zu den vorgenannten konstruktiven EX-Schutzmaßnahmen ist immer eine Entkopplung zusammenhängender Anlagenteile notwendig, wenn diese beispielsweise durch längere Rohrleitungen verbunden sind oder aus anderen Gründen explosionstechnisch getrennt werden müssen.

In der Wirkungsweise werden passive und aktive Entkopplungssysteme unterschieden. Passive Entkopplungssysteme sind z.B. Zellenradschleusen, Explosionsschutzventil, Schneckenförderer, Entlastungsschlot. Aktive Entkopplungssysteme sind Explosionsschutzschieber, Löschmittelsperre, Explosionsunterdrückung, Materialvorlage, Doppelschleusensystem.

Wichtigste EX-Schutzvorschriften

Allerdings wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die Vorschriftenwelt wegen des europäischen Einflusses so schnell ändert, dass nur noch die Spezialisten auf dem neuesten Stand sein können. Die materiellen Anforderungen ändern sich kaum, da diese naturwissenschaftliche Grundlagen haben.

Herstellen und Inverkehrbringen von Produkten zur Verwendung in EX-Atmosphären:

  • ATEX 95

  • Explosionsschutzverordnung, 11. PSGV (Umsetzung der ATEX 95 in Deutschland)

  • DIN EN 1127-1, EX-Atmosphären – EX-Schutz, Teil 1

  • DIN EN 50014 ff., Elektrische Betriebsmittel für EX-gefährdete Bereiche (VDE 0170/0171, Teil 1)

  • DIN EN 50281-1-1, Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub, Teil 1-1, Elektrische Betriebsmittel mit Schutz durch Gehäuse-Konstruktion und Prüfung (VDE 0170/0171 Teil 15-1-1)

     14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 279 – 01.06.2015<<>>
  • DIN EN 13463-1 ff, Nichtelektrische Geräte für den Einsatz in EX-gefährdeten Bereichen

Für die Zoneneinteilung EX-gefährdeter Bereiche:

  • ATEX 137

  • Betriebssicherheitsverordnung (Umsetzung der ATEX 137 in Deutschland)

  • DIN EN 60079-10, Einteilung der gasexplosionsgefährdeten Bereiche (VDE 0165 Teil 102)

  • DIN EN 50281-3, Einteilung von Staubexplosionsgefährdeten Bereichen (VDE 0165 Teil 102)

  • BGR 104, Regeln für das Vermeiden der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung (EX-Schutzregeln)

Für das Errichten von Anlagen in EX-gefährdeten Bereichen:

  • ATEX 137

  • Betriebssicherheitsverordnung (Umsetzung der ATEX 137 in Deutschland)

  • VDE 0100, Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis 1.000 V

  • DIN EN 60079-14, Elektrische Anlagen in EX-gefährdeten Bereichen (VDE 0165 Teil 1)

  • DIN EN 50281-1-2, Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub, Hauptabschnitt 1 Elektrische Betriebsmittel mit Schutz durch Gehäuse, Teil 2: Auswahl, Errichten und Instandhaltung (VDE 0165 Teil 2)

  • BGR 104, Regeln für das Vermeiden der Gefahren durch EX-Atmosphäre (EX-Schutzregeln)

  • BGR 132, Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen

Für den Betrieb von Anlagen in EX-gefährdeten Bereichen:

  • ATEX 137

  • Betriebssicherheitsverordnung (Umsetzung der ATEX 137 in Deutschland)

  • Gefahrstoffverordnung

  • VDE 0105-100, Betrieb von Starkstromanlagen

     14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 280 – 01.06.2015<<>>
  • DIN EN 60079-17, Prüfung und Instandhaltung elektrischer Anlagen in EX-gefährdeten Bereichen (VDE 0165 Teil 10)

  • DIN EN 50281-1-2, Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub, Hauptabschnitt 1: Elektrische Betriebsmittel mit Schutz durch Gehäuse, Teil 2 Auswahl, Errichten und Instandhaltung (VDE 0165 Teil 2)

  • BGR 104 EX-Schutzregeln

  • BGR 132 Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen

Zusammenfassung EX-Schutz

Wie bereits erwähnt, hat der primäre EX-Schutz Vorrang. Das bedeutet:

  • wenn möglich Ersatz der brennbaren Stoffe durch nichtbrennbare Stoffe

  • Begrenzung der Konzentration durch automatisch auslösende Lüftungsanlagen bei beispielsweise Erreichen von 20 % der unteren EX-Grenze

  • Inertisierung von Gefahrenbereichen z.B. mit Stickstoff

  • Beseitigen von Staubablagerungen

In der Regel sind die sekundäre Schutzmaßnahmen zusätzlich umzusetzen. Auch ganz triviale Zündquellen wie Streichhölzer, thermische Verfahren wie Schweißen oder Schneiden können Explosionen hervorrufen. Deshalb sind auch diese Gefahrenquellen bzw. Zündquellen abzustellen:

  • Verhinderung der Zugänglichkeit von Unbefugten

  • Rauchverbot

  • Schutzmaßnahmen bei Heißarbeiten (Schweißerlaubnisverfahren)

  • Bauliche Trennung von Schutzbereichen

  • keine Verwendung von Werkzeug, welches Funken erzeugen kann

  • Selbstentzündung von Putzlappen (entsprechende Behälter)

  • Belehrung der Mitarbeiter über die Gefährdungen

Der tertiäre EX-Schutz oder die Begrenzung der EX-Auswirkungen ist nur umzusetzen, wenn die vorgenannten Maßnahmen nicht durchsetzbar sind oder noch ein Restrisiko besteht.

  • Explosionsunterdrückung z.B. durch Ausrüstung entsprechender Anlagen oder Rohrleitungen mit schnell wirkenden Funkenlöschanlagen oder Explosions- und Flammenunterdrückungsanlagen

  • explosionsfeste Bauweise von Rohrleitungen, Behältern oder Apparaten

     14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 281 – 01.06.2015<<>>
  • Explosionsentkopplung einzelner Anlagenteile

  • Explosionsdruckentlastung durch Berstscheiben, Explosionsklappen in Behältern oder Anlagen und Vorsehen von Sollbruchstellen in Gebäuden mit Ableitung der Explosionsenergie in nichtgefährdete Bereiche

  • Verhinderung der Explosionsübertragung in benachbarte Anlagenbereiche oder Gebäudeteile

Die Planung von Gebäuden oder Anlagen, in denen Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich sind, setzen entsprechende Vorkenntnisse voraus. Die dargelegte Einführung in den EX-Schutz kann nicht als Planungsgrundlage dienen.

In jeden Fall sind auf das Bauvorhaben bzw. die Nutzung abgestimmte Schutzmaßnahmen zu treffen. Grundlage der erforderlichen Maßnahmen ist eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung und ein Explosionsschutzkonzept unter Berücksichtigung der jeweils zutreffenden Vorschriften oder technischen Regeln.

Nach Art. 51 Abs. 2 BayBO oder gleichlautende Vorschriften anderer Bauordnungen müssen die Planer, welche auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderlichen Erfahrungen oder Sachkunde haben, geeignete Sachverständige heranziehen bzw. durch den Bauherrn heranziehen lassen. Die nach Betriebssicherheitsverordnung erforderlichen Explosionsschutzdokumente sollten deshalb nur von entsprechend ausgebildeten Planern aufgestellt werden (»befähigte Personen«). Diese EX-Schutzdokumente sollten als Anlage der Brandschutznachweise aufgenommen werden.

14.8.4 Strahlenschutz

Auch der Strahlenschutz ist in den BS-Konzepten sehr selten zu berücksichtigen. Wenn die erforderlichen Kenntnisse fehlen, sind auch hier geeignete Fachplaner zu Rate zu ziehen. Ggf. kann der Nutzer der Anlage bei den Planungen helfen. Die obligatorische Gefährdungsbeurteilung sollte Grundlage der BS-Planung sein.

Nachfolgend einige Grundlagen zum Strahlenschutz, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Radioaktivität ist die Möglichkeit instabiler Atomkerne, durch Aussendung von Teilchen oder Energie (Strahlung) einen stabileren Zustand zu erreichen.

Strahlungsarten

  • Alphastrahlung, sehr geringe Reichweite (im Zentimeterbereich), keine Durchdringung von Materie bzw. kann leicht abgeschirmt werden (z.B. durch Papier)

     14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 282 – 01.06.2015<<>>
  • Betastrahlung, geringe Reichweite (im Dezimeter- oder Meterbereich), schlechte Durchdringung bzw. kann durch Metallfolien oder Plexiglas abgeschirmt werden

  • Gammastrahlung, große Reichweite, durchdringt Materie bzw. Abschirmung bzw. Strahlungsverringerung nur durch dicke Wände oder entsprechend dicke Bleiplatten

Wichtige gesetzliche Grundlagen. Verwaltungsvorschriften und technische Regeln

  • Grundgesetz (Recht auf Unversehrtheit)

  • Atomgesetz

  • Strahlenschutzverordnung, Röntgenverordnung

  • Feuerwehrdienstvorschrift 500 »Einheiten im ABC-Einsatz«

  • DIN 6844 »Nuklearmedizinische Betriebe«,

  • DIN 25425 »Radionuklidlaboratorien«

  • DIN 25422 »Aufbewahrung radioaktiver Stoffe«

Freigrenzen

Die Freigrenzen der Radionuklide ergeben sich aus dem Periodensystem bzw. nach der Strahlenschutzverordnung (Anlage IV, Tabelle IV 1, Spalte 4).

Umgang unterhalb der Freigrenze genehmigungs- und anzeigefrei. Zwischen der Freigrenze und dem zehnfachen der Freigrenze genehmigungspflichtig.

Aktivitätsklassen

Es gibt die Aktivitätsklassen von 1 bis 4, wobei die Gefährdung mit der Aktivitätsklasse steigt.

  • Aktivitätsklasse 1 bis zur vierfachen Potenz der Freigrenze

  • Aktivitätsklasse 2 oberhalb der vierfachen bis zur siebenfachen Potenz der Freigrenze

  • Aktivitätsklasse 3 oberhalb der siebenfachen bis zur zehnfachen Potenz der Freigrenze

  • Aktivitätsklasse 4 oberhalb der zehnfachen Potenz der Freigrenze

Allerdings ergeben sich noch Besonderheiten, die hier nicht aufgeführt werden können (Einstufung auch abhängig von den Umhüllungen/Verpackungen).

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 283 – 01.06.2015<<>>

Gefahrengruppen (GG)

Um für die Einsatzkräfte der Feuerwehr oder anderer Hilfseinheiten die Gefährdungen erkennbar zu machen, werden die zu erwartenden Auswirkungen in Gruppen eingeteilt. Das geschieht in Abhängigkeit von der Gefährdung von GG I bis GG III, wobei auch hier die Strahlengefährdung mit der steigenden Gefahrgruppe ansteigt. Auf Grund der Einstufung in die einzelnen Gefahrgruppen ergeben sich u.a. die einsatztaktischen Maßnahmen für die Feuerwehr (siehe auch Feuerwehrdienstvorschrift FWDV 500).

Die Gefahrgruppen leiten sich aus den Aktivitätsklassen ab.

  • GG I entspricht der Aktivitätsklasse 1

  • GG II entspricht der Aktivitätsklasse 2

  • GG III entspricht den Aktivitätsklassen 3 und 4

Bei umschlossenen Radionukliden oder Radionukliden in bestimmten Behältnissen (Typ-B-Behälter) können Radionuklide der Aktivitätsklasse 2 in die Gefahrengruppe I eingestuft werden.

In die Gefahrengruppe III werden alle Bereiche eingestuft, welche die Anwesenheit eines Sachverständigen erforderlich machen bzw. bei denen die Einsatzkräfte erst tätig werden dürfen, wenn z.B. der Strahlenschutzverantwortliche vor Ort ist. Das trifft auch für Tätigkeiten nach den §§ 6, 7 und 9 Atomgesetz zu.

Strahlenschutzklassen (für den Umgang)

Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen sind die Strahlenschutzklassen ein Maß für das Strahlenrisiko im Brandfall.

Auf der Grundlage der DIN 25426 Teil 1 werden Strahlenschutzklassen in Abhängigkeit von der Aktivitätsklasse, der Umhüllung bzw. der Freisetzungswahrscheinlichkeit der radioaktiven Stoffe festgelegt. Das bedeutet steigende Strahlenschutzklasse – steigende Anforderungen (S 0 bis S 4 oder SK 1 bis SK 4).

Nach DIN 25425 Teil 3, Tabelle 3, kann die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit von begrenzenden Bauteilen in Abhängigkeit der Strahlenschutzklasse festgelegt werden.

Brandschutzklasse (für die Aufbewahrung)

Die Brandschutzklasse ist abhängig von der Strahlenschutzklasse (BR 1 bis BR 3).

Die Anforderungen an die Aufbewahrung radioaktiver Stoffe werden auf der Grundlage der Brandschutzklasse festgelegt.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 284 – 01.06.2015<<>>

Auf Grund der Einstufung in eine Brandschutzklasse ergeben sich die Anforderungen an die Umhüllungen, die Behälter, die räumlichen Einrichtungen und die räumlichen Abtrennungen.

Diebstahlschutzklasse

Die Diebstahlschutzklasse ist ebenfalls abhängig von der Strahlenschutzklasse bzw. von der Strahlengefahr.

Auf Grund der Einstufung in eine Diebstahlschutzklasse ergeben sich die Anforderungen an den Schutz vor Zugriff Unbefugter.

Strahlenschäden in Abhängigkeit von der Strahlenart (Wichtungsfaktor)

  • Beta und Gammastrahlen wie Röntgenstrahlen 1

  • Alphastrahlen 20

  • Schnelle Neutronen 10

  • Thermische Neutronen 3

  • Protonen 10

  • Schwere Rückstoßkerne 20

Gefahren in Abhängigkeit von den Geräten/Nutzung

  • Röntgenstrahlen nur möglich, wenn Röntgenröhre unter Spannung steht. Gleiches gilt für Computertomographie

  • Radioaktive Präparate strahlen so lange, bis Gleichgewicht erreicht ist (abhängig von der Halbwertszeit)

  • Kernspinverfahren, supraleitende Magneten, keine Strahlung

Mögliche Schutzmechanismen vor Strahlung

  • Abstand (die Intensität nimmt im Quadrat des Abstandes ab)

  • Abschirmung (Anforderungen an die Abschirmung hängt von der Strahlungsart ab)

  • Aufenthaltszeit minimieren

  • Verschmutzung durch strahlende Teilchen vermeiden (Kontamination)

  • Aufnahme über Atmungsorgane oder den Verdauungstrakt unbedingt vermeiden (Inkorporation)

Aus den vorgenannten Schutzmechanismen lassen sich mögliche Brandschutzmaßnahmen und Einsatzvorkehrungen ableiten. Sie sind auch von der Art der Strahlung und der Aktivität und der Freisetzungswahrscheinlichkeit der vorhandenen radioaktiven Stoffe abhängig.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 285 – 01.06.2015<<>>

Mögliche Brandschutzmaßnahmen oder Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter und Anwohner (Aufzählung unabhängig von den Einstufungen)

Erstellung eines BS-Konzeptes auf der Grundlage einer Risikoanalyse bzw. einer Gefährdungsbeurteilung, worin die gesetzlich vorgegebene Schutzzielerreichung nachzuweisen ist (bauliche Schutzziele einschließlich der Schutzziele des Umweltschutzes und des Strahlenschutzes, ggf. noch private Schutzziele).

Die zu ergreifenden Maßnahmen unterteilen sich in:

  • bauliche Brandschutzmaßnahmen

Verhinderung der Brandentstehung bzw. Brandausbreitung durch Minimierung der brennbaren Baustoffe, bauliche Trennung der Gefahrenbereiche (entsprechende Feuerwiderstandsfähigkeit der Wände, Decken, Wanddurchdringungen und Vorsehen von Schleusen). Verhinderung der Ausbreitung von kontaminiertem Brandrauch oder Löschwasser, durch das Abschottungsprinzip, Rauchschutztüren, entsprechend ausgelegte Fensterverglasung und Löschwasserrückhaltung oder Verzicht auf Rauch- und Wärmeabzugsanlagen in den betroffenen Bereichen.

  • technische Brandschutzmaßnahmen

Entsprechende Auslegung der Lüftungs- oder Klimaanlagen (ggf. Abschaltmöglichkeit der Anlagen von gesicherten Standorten). Auch das Vorsehen von Brandmelde- oder/und Löschanlagen (ggf. Sauerstoffreduktionsanlagen), Gefahrstofflagerschränke, Strahlenschutztresore ist oft erforderlich.

  • organisatorische Brandschutzmaßnahmen

Verhinderung der Brandentstehung durch Minimierung der betrieblichen Brandlast und Vermeidung von betrieblichen Zündquellen. Das Vorhalten von tragbaren Feuerlöschern, Trennung von brennbarer Lagerung oder Gefahrstoffen jeglicher Art, ist schon nach anderen Vorschriften erforderlich. Dazu gehören auch die regelmäßige Belehrung der Mitarbeiter, Nutzung von Schutzkleidung, Kennzeichnung der Gefahrenbereiche, Rettungswegpläne, Alarmierungspläne, Gefahrenabwehrpläne, Brandschutzordnung und Verhinderung des Zutrittes von Unbefugten.

Nach § 34 StrlSchV ist eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen, in der alle zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen aufzuführen sind. Außerdem sind regelmäßige Alarmübungen zu planen.

  • abwehrende Maßnahmen

Die Planung der Brandbekämpfungsmaßnahmen ist im Einvernehmen mit der Feuerwehr umzusetzen. Dazu gehört auch die Erstellung von Feuerwehrplänen und Einsatzakten mit Informationen zu den Strahlenquellen. Außerdem ist die Festlegung von unzulässigen Löschmitteln durch Kennzeichnung an den Eingängen der entsprechend genutzten  14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 286 – 01.06.2015<<>>Räume erforderlich. Des Weiteren ist die Unterstützung der Einsatzkräfte durch einen fach- und ortskundigen Mitarbeiter ab GG II erforderlich.

Zusammenfassung Strahlenschutz

Die dargelegten Grundlagen des Strahlenschutzes sind nicht vollständig. Sie sollen den Planern nur einen groben Überblick über die Thematik und die rechtlichen Anforderungen geben. In keinem Fall sollen diese als Planungsgrundlage dienen, da entsprechende Planungen immer für den konkreten Einzelfall durchzuführen sind.

Bauliche Anlagen, in denen radioaktive Stoffe gehandhabt werden, sind bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung, für die es keine Sonderbauverordnung gibt (nicht geregelte Sonderbauten).

Vor Errichtung bzw. vor einer entsprechender Nutzungsänderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind die erforderlichen baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Maßnahmen im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes festzulegen. Diese Brandschutzkonzepte sind von entsprechend ausgebildeten, erfahrenen Fachplanern zu erstellen. Auf Grund der besonderen Gefährdungen für die Einsatzkräfte ist Einvernehmen zwischen dem Betreiber der Einrichtung und der zuständigen Feuerwehr herzustellen.

Nach Art. 51 Abs. 2 BayBO oder gleichlautende Vorschriften anderer Bauordnungen müssen die Planer, die auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderlichen Erfahrungen oder Sachkunde haben, geeignete Sachverständige heranziehen bzw. durch den Bauherrn heranziehen lassen.

Unabhängig von baurechtlichen Genehmigungen können auch bundesimmissionsschutzrechtliche oder atomrechtliche Genehmigungen erforderlich werden.

14.8.5 Gentechnik/Schutz vor biologischen Arbeitsstoffen

Definitionen

Die Biotechnologie beinhaltet die integrierte Anwendung von biologischen, chemischen und verfahrenstechnischen Wissen. Ihr Ziel besteht im Einsatz von Mikroorganismen, Pflanzen- und Tierzellen bei technischen Verfahren und industriellen Produktionsprozessen.

Die Gentechnik ist ein Teilgebiet der Biotechnologie. Sie beschäftigt sich mit der gezielten Neuprogrammierung von lebenden Zellen zur optimalen Produktgewinnung.

Biologische Arbeitsstoffe sind alle lebens- und vermehrungsfähigen, biologischen Materialien, mit denen im Rahmen der Biotechnologie, der Gentechnik oder der Medizin umgegangen wird.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 287 – 01.06.2015<<>>

Biologische Arbeitsstoffe können nützlich oder gefährlich sein (Bakterien, Pilze, Parasiten, Viren, Zellkulturen). Sie kommen vor in der Medizin, der Forschung, der Produktion, der Abfallwirtschaft und werden transportiert. Auch in sozialen Einrichtungen kommen die Mitarbeiter mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt (z.B. Körperflüssigkeiten).

Ein Risiko besteht für Menschen, Tiere und Umwelt nur, wenn die biologischen Arbeitsstoffe sich verbreiten oder aus den Behältnissen oder Arbeitsräumen austreten.

Gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten

Biologische Arbeitsstoffe bzw. die Umgangsarten werden auch unterschieden in gezielte Tätigkeiten und nicht gezielte Tätigkeiten mit diesen Stoffen. Die beiden Bezeichnungen sind eigentlich eindeutig, so dass hier auf eine Definition verzichtet werden kann.

Beispiele sind:

  • Gezielte Tätigkeiten: Forschung, Herstellung bestimmter biologischer Arbeitsstoffe mit Ausrichtung auf diesen Stoff (keine zufällige Entstehung).

  • Nicht gezielte Tätigkeiten: Vorkommen in Arbeitsbereichen wie Abfallwirtschaft, Kindereinrichtungen, Krankenhäusern, Altenheimen, im Kanalbereichen bzw. im Abwasserbereich.

Gefährdungen gehen von nicht gezielten und von gezielten Tätigkeiten aus. Aus diesem Grund sind auf der Grundlage der obligatorischen Gefährdungsbeurteilung alle Arbeitsstätten zu überprüfen, ob biologische Arbeitsstoffe vorkommen, um ggf. entsprechende Maßnahmen festzulegen.

Gesetzliche Grundlagen/technische Regeln oder Richtlinien:

  • Grundgesetz (Recht auf Unversehrtheit)

  • Gentechnikgesetz

  • Infektionsschutzgesetz

  • Arbeitsschutzgesetz

  • Gentechniksicherheitsverordnung

  • Biostoffverordnung

  • Gentechniknotfallverordnung

Aus den gesetzlichen Grundlagen lassen sich kaum die erforderlichen brandschutztechnische Vorkehrungen ableiten. Aus diesem Grund haben zuständige oder betroffene Gremien erforderliche bauliche, technische, organisatorische und abwehrende Brandschutzvorkehrungen festgelegt.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 288 – 01.06.2015<<>>
  • Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 500 »Einheiten im ABC-Einsatz«

  • VFDB Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen

  • Empfehlungen zu Brandschutzanforderungen in gentechnischen Anlagen, von der Projektgruppe Brandschutz der Fachkommission Bauaufsicht und des Ausschusses Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung

  • Eckwertepapier zum Brandschutz in gentechnischen Anlagen, vom Länderausschuss Gentechnik aus dem Jahre 2002

  • Merkblätter der BG Chemie »Sichere Biotechnologie« in Laboratorien, in Betrieben

  • Technische Regeln biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Aus diesen Vorschriften, Dienstanweisungen, technischen Regeln oder Richtlinien ergeben sich ähnliche Anforderungen wie bei Anlagen mit Strahlengefährdungen, welche in Abhängigkeit von den Einstufungen steigen.

Unabhängig von den brandschutztechnisch relevanten Gefährdungen sind vom Betreiber alle Gefährdungen zu betrachten, welche durch biologische Arbeitsstoffe zu berücksichtigen sind. Da sich Gefährdungen grundsätzlich gegenseitig beeinflussen können, wird bei der Einstufung nicht unterschieden.

Risikogruppen/Sicherheitsstufen

Biologische Arbeitsstoffe werden in einer Liste entsprechend ihrer Gefährlichkeit geführt (ZKBS-Liste, RL 93/88/EWG).

Das Gefährdungspotential wird in 4 Risikogruppen unterteilt (1 bis 4). Die Einstufung ist abhängig von folgenden Faktoren:

  • Überlebensfähigkeit des biologischen Arbeitsstoffes (BA)

  • Übertragungswege

  • Übertragungsmöglichkeiten

  • Schwere des Krankheitsbildes

  • Behandlungsmöglichkeiten

Das Gefährdungsrisiko wird durch die steigende Zahl ausgedrückt:

  • Risikogruppe 1 ohne Gefährdungsrisiko

  • Risikogruppe 2 geringes Gefährdungsrisiko

  • Risikogruppe 3 mäßiges Gefährdungsrisiko

  • Risikogruppe 4 hohes Gefährdungsrisiko

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 289 – 01.06.2015<<>>

Daraus werden die Sicherheitsstufen für die unterschiedlichen Nutzungen abgeleitet.

  • Labore (InfSchG): L 1 bis L 4

  • Genlabore (GenTSV): S 1 bis S 4

  • Produktion: P 1 bis P 4

Gefahrengruppen

Ausgehend vom Gefährdungspotential werden biologische Arbeitsstoffe in Gefahrengruppen nach der Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 500 unterteilt. Auf Grund der Einstufung in die einzelnen Gefahrgruppen ergeben sich u.a. die einsatztaktischen Maßnahmen für die Feuerwehr.

  • L 1, S 1, P 1 entsprechen Gefahrengruppe I B

  • L 2, S 2, P 2 (teilweise auch L 3, S 3, P 3) entsprechen Gefahrgruppe II B

  • L 3, S 3, P 3 und L 4, S 4, P 4 entsprechen Gefahrgruppe III B

Kennzeichnung

Die Kennzeichnung der Räume ist entsprechend der Gefahrgruppen mit Symbolen

  • BIO I

  • BIO II

  • BIO III

sicherzustellen, damit die Einsatzkräfte ihre Maßnahmen auf die zu erwartende Gefährdung abstimmen können. Zusätzlich sind entsprechende Räume mit dem Schild Biogefährdung zu kennzeichnen, was bei gezielten Tätigkeiten ab der Risikogruppe 2 obligatorisch ist. Ggf. sind weitere Kennzeichen wie Rauchverbot, Zutrittsverbot für Unbefugte etc. erforderlich.

Transporte von biologischen Arbeitsstoffen sind entsprechend den Vorschriften des Gefahrgutrechtes (Straße, Schiene, …) zu kennzeichnen. Die Versandstücke selbst sind mit Gefahrzetteln auszustatten (ab Risikogruppe 2).

Mögliche Brandschutzmaßnahmen oder Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter und Anwohner (Aufzählung unabhängig von den Einstufungen)

Erstellung eines BS-Konzeptes auf der Grundlage einer Risikoanalyse bzw. einer Gefährdungsbeurteilung, worin die gesetzlich vorgegebene Schutzzielerreichung nachzuweisen ist (bauliche Schutzziele einschließlich der Schutzziele des Umweltschutzes, Schutz vor Freisetzung, Verbreitung und Ansteckung, ggf. noch private Schutzziele).

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 290 – 01.06.2015<<>>

Die Gefährdungsbeurteilung hat folgende Faktoren in Abhängigkeit von den Eigenschaften der biologischen Arbeitsstoffe zu berücksichtigen:

  • Wirkungen (pathogene, toxische, sensibilisierende, allergene, korrosive usw.)

  • Infektionswege

  • Infektionsdosen

  • Natürliches Vorkommen

  • Überlebensfähigkeit

  • Überlebensform

Auch die Standortfaktoren spielen bei der Gefährdungsbeurteilung eine nicht unerhebliche Rolle:

  • Geographische Bedingungen

  • Meteorologische Bedingungen

  • Infrastrukturelle Bedingungen

  • Standortauswirkungen für die betroffenen Objekte bzw. auch für die Nachbarschaft

Die zu ergreifenden Brandschutzmaßnahmen unterteilen sich in:

  • bauliche Brandschutzmaßnahmen

Verhinderung der Brandausbreitung durch bauliche Trennung der Gefahrenbereiche (entsprechende Feuerwiderstandsfähigkeit der Wände, Brandschutztüren, Decken, Wanddurchdringungen und Vorsehen von Schleusen, Verhinderung der Ausbreitung von kontaminiertem Brandrauch oder Löschwasser durch entsprechend ausgelegte Fensterverglasung und Löschwasserrückhaltung oder Verzicht auf Rauch- und Wärmeabzugsanlagen)

  • technische Brandschutzmaßnahmen

Entsprechende Auslegung der Lüftungs- oder Klimaanlagen (automatische Abschaltmöglichkeit, ggf. manuelle von gesichertem Standort), Vorsehen von Brandmelde- oder und Löschanlagen (ggf. Sauerstoffreduktionsanlagen)

  • organisatorische Brandschutzmaßnahmen

Verhinderung der Brandentstehung durch Minimierung der Brandlast und Vermeidung von Zündquellen, regelmäßige Belehrung der Mitarbeiter, Schutzkleidung, Kennzeichnung der Gefahrenbereiche, Rettungswegpläne, Alarmierungspläne, Gefahrenabwehrpläne, Brandschutzordnung, Verhinderung des Zutrittes von Unbefugten, Lagerung in Gefahrstofflagerschränken

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 291 – 01.06.2015<<>>
  • abwehrende Maßnahmen

Planung der Brandbekämpfungsmaßnahmen im Einvernehmen mit der Feuerwehr, Feuerwehrpläne, Einsatzakten für die Feuerwehr, Kennzeichnung von unzulässigen Löschmitteln am Eingang zu den entsprechend genutzten Räumen, Unterstützung der Einsatzkräfte durch einen fach- und ortskundigen Mitarbeiter (Beauftragter für biologische Sicherheit)

Alle vorgenannten Maßnahmen werden in Abhängigkeit von der Einstufung festgelegt. Das bedeutet, in Abhängigkeit von der Gefahr steigen die Anforderungen an die Maßnahmen. Unabhängig von der Einstufung sind die vorbeugenden Maßnahmen grundsätzlich für den Einzelfall festzulegen.

Zusammenfassung Schutz vor biologischen Arbeitsstoffen

Bauliche Anlagen, in denen gezielt oder nicht gezielt mit biologischen Arbeitsstoffen umgegangen wird, sind in der Regel bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung, für die es keine Sonderbauverordnung gibt, oder gerade diese Gefahr ist nicht in zutreffenden Sonderbauverordnungen geregelt. Entsprechenden Anforderungen sind auf der Grundlage der zutreffenden Rechtsgebiete und vor allem auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen für den Einzelfall festzulegen. Für die Einsatzkräfte sind erforderliche Vorkehrungen zu treffen.

Das erfordert, bei Errichtung oder entsprechender Nutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen die erforderlichen baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Maßnahmen im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes festzulegen. Diese Planungen können nur von entsprechend ausgebildeten, erfahrenen Fachplanern und im Einvernehmen mit dem Betreiber der Einrichtung und der zuständigen Feuerwehr erfolgen.

Unabhängig von baurechtlichen Genehmigungen können auch bundesimmissionsschutzrechtliche oder Genehmigungen auf Grund des Gentechnikgesetzes oder des Infektionsschutzgesetzes erforderlich werden. Für den Transport von biologischen Arbeitsstoffen gelten die Vorschriften des Gefahrgutrechtes für den jeweiligen Verkehrsträger. Des Weiteren sind diverse Vorschriften und Regelwerke von Berufsgenossenschaften, Fachorganisationen einzuhalten.

14.8.6 Lagerung von Sekundärrohstoffen aus Kunststoff

In Abhängigkeit von den betrieblichen Anforderungen und Gefährdungen müssen Betreiber von Sekundärrohstofflagern geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Bei der Lagerung von Sekundärrohstoffen aus Kunststoff sind die »Brandschutztechnischen Richtlinien für die Lagerung von Sekundärrohstoffen aus Kunststoff« als Verpflichtung für die zu treffenden Maßnahmen zu verstehen, da es sich bei dieser Richtlinie um eine eingeführte technische Baubestimmung handelt. Die zu treffenden Maßnahmen sind allerdings auf die konkreten Belange des Betriebes anzupassen.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 292 – 01.06.2015<<>>

Grundsätzlich sind beim Lagern in Gebäuden die BayBO und, wenn zutreffend, die Industriebaurichtlinie einzuhalten.

Nachfolgend werden nur darüber hinausgehende Maßnahmen aus der Kunststofflagerrichtlinie dargelegt:

Baulicher Brandschutz (in Gebäuden)

  • Begrenzung der Lagerbereiche durch Brandwände auf 1.600 m2

  • Schaffung von Teillagerflächen von max. 300 m2 bzw. Unterteilung durch 5 m breite Freiflächen

Bauteile

In mehrgeschossigen Lagergebäuden feuerbeständige Ausbildung der tragenden Bauteile und der Decken

Anlagentechnischer Brandschutz (in Gebäuden)

Rauch- und Wärmeabzug

  • Ermöglichung der Brandbekämpfung für die Feuerwehr, was Rauchableitungsöffnungen erforderlich macht. Diese können in Anlehnung an die IndBauRL erfolgen.

Brandmeldeanlage

  • Empfehlung

  • Vorsehen von Amtsapparaten mit Festlegung der Alarmierungsliste

  • Ggf. Internalarmierung der Mitarbeiter bei Brandalarm

Löschanlagen

  • Ausstattung mit Wandhydranten bei entsprechender Gebäudeausdehnung (dadurch Minimierung der tragbaren Feuerlöscher möglich)

  • Empfehlung von geeigneten automatischen Löschanlagen, wenn die Brandabschnittsfläche von 1.600 m2 überschritten wird. Die dann möglichen Brandabschnittsflächen sind auf 5.000 m2 begrenzt.

Blitzschutzanlage

Bei Lagerung in Gebäuden ist eine Blitzschutzanlage entsprechend dem Stand der Technik vorzusehen.

Organisatorische Brandschutzmaßnahmen

  • Bestellung eines Brandschutzbeauftragten

  • Erstellung einer Brandschutzordnung nach DIN 14096 Teil 1 bis 3

     14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 293 – 01.06.2015<<>>
  • Erstellung einer Sicherheitsanweisung (ggf. können die erforderlichen Sicherheitsanweisungen in der Brandschutzordnung integriert werden)

  • Erstellung einer Alarmierungsordnung (ggf. kann die Alarmierungsordnung in Brandschutzordnung integriert werden)

  • Durchführung von Heißerlaubnis- oder Schweißerlaubnisverfahren

  • Belehrung von eigenen Mitarbeitern und Mitarbeitern von Fremdfirmen

  • regelmäßige Übungen

  • regelmäßige Kontrollen des Lagers auf Schwachstellen oder Einhaltung der Brandschutzanforderungen

  • risikogerechte Ausstattung mit tragbaren Feuerlöschern

  • Ausbildung betrieblicher Löschkräfte. In größeren Betrieben kann eine Betriebs- oder Werksfeuerwehr erforderlich werden.

  • Rauchverbot

  • Brandschau oder Feuerbeschauen durch die Feuerwehr

Verhinderung von Zündquellen und Vermeidung von Brandgefahren

  • Abstände von Parkplätzen min. 10 m besser 20 m von Außenlager

  • Ladezonen sind vom Lagerbereich durch Bodenmarkierungen zu trennen

  • Fördereinrichtungen sind regelmäßig zu warten

  • Anbringen von Feuerlöschern im Bereich von Fördereinrichtungen bzw. deren möglicher Brandentstehungsquellen

  • Anbringung von NOT-AUS-Schaltern für die Fördereinrichtungen an einem sicheren Bereich und an den Gefahrenstellen

  • Stapler regelmäßig warten

  • Staplerfahrer benötigen den »Befähigungsnachweis für Staplerfahrer«

  • Dieselbetriebene Stapler mit Funkenfänger ausrüsten

  • Jeder Stapler benötigt einen betriebsbereiten Feuerlöscher.

  • Ladestationen für elektromotorisch betriebene Flurförderfahrzeuge sind in einem belüfteten, feuerbeständig abgetrennten Raum unterzubringen.

  • Im Lager dürfen keine Gabelstapler oder andere Kraftfahrzeuge abgestellt werden.

  • Keine Aufbewahrung von Druckgasflaschen, Gefahrstoffen oder brennbaren Flüssigkeiten im Lagerbereich (Einhaltung der entsprechenden Vorschriften oder Technischen Regeln)

     14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 294 – 01.06.2015<<>>
  • Lagerräume dürfen nur indirekt mit Wasserdampf, Warmwasser oder anderen nichtbrennbaren Wärmeträgern beheizt werden.

  • Heizungsanlagen sind feuerbeständig vom Lagerbereich zu trennen.

  • Mobile Heizgeräte sind im Lagerbereich nicht zulässig

  • Verhinderung des Zutritts von Unbefugten

Besonderheiten bei Lagerung im Freien

  • Max. Brandabschnittsfläche 2.000 m2, bis max. 4.000 m2, wenn eine automatisch auslösende Brandmeldeanlage die Feuerwehr alarmiert

  • Unterteilung der einzelnen Brandabschnitte durch 20 m breite und nichtüberdachte Freiflächen

  • Alternativ Unterteilung der Brandabschnitte durch Wände in der Bauart von Brandwänden mit 1 m Überstand über die max. Lagerhöhe (bei Überdachung der Freifläche 1 m Überstand über das Dach)

  • Überstand der Wände an den offenen Seiten des Lagerbereiches min. 0,5 m

  • Unterteilung der Brandabschnitte in 400 m2 große Teillagerflächen durch 5 m breite Freiflächen oder ebenfalls durch Wände in der Bauart von Brandwänden ohne Überstand

  • Abstand zwischen Lagerbereichen und Grundstücksgrenze mind. 10 m

  • 5 m Abstand von der Grundstücksgrenze, wenn Brandwände oder feuerbeständige Wände den Lagerbereich abgrenzen

  • Lagerguthöhe Schüttgut max. 5 m, Blocklagerung max. 4 m

  • Lagerguthöhe max. 2,5 m unterhalb von Überdachungen

Abwehrender Brandschutz

Einsatzunterlagen:

  • Erstellung eines Feuerwehrplanes nach DIN 14095 und im Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr

  • Erstellung eines Lagerplanes als Anlage für den Feuerwehrplan (ggf. Ablage in der BMZ oder anderen jederzeit für die Feuerwehr zugänglichen Aufbewahrungsort).

  • Die Gefahren für die Einsatzkräfte, die wirksamen Löschmittel und ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen müssen aus dieser Unterlage hervorgehen. Dieser Lagerplan ist vom Betreiber immer fortzuschreiben.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 295 – 01.06.2015<<>>

Flächen für die Feuerwehr.

  • Sicherung der Zugänglichkeit

  • Vorsehen mind. einer Feuerwehrzufahrt, ggf. 2 Zufahrten von unterschiedlichen Himmelsrichtungen in Abhängigkeit der Lagergröße und dem vorhandenen Risiko

  • Für Lager mit mehr als 3.200 m2 (unabhängig davon, ob im Freien oder in Gebäuden) zusätzlich eine Feuerwehrumfahrt und Festlegung von Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge im Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr

Löschwasserversorgung:

  • Festlegung im Einvernehmen mit der Feuerwehr

  • Mindestmenge 3.200 l/min und über 2 h

  • Bemessungsgrundlage für 100 m2 Lagerfläche 200 l/min

  • Abstände der Löschwasserquellen von der Lagerung bzw. den erforderlichen Flächen für die Feuerwehr bis zu 100 m zur Sicherung von Entstehungsbränden ohne Zeitverlust

  • Wenn erforderlich, Bereitstellung von Sonderlöschmitteln

Löschwasserrückhaltung:

  • Für Kunststofflager sind entsprechende Löschwasserrückhaltemaßnahmen vorzusehen. Das trifft auch zu, wenn die Löschwasserrückhalterichtlinie formal nicht anzuwenden ist (Besorgnisgebot nach WHG).

  • Grundsätzliche Anforderungen an Löschwasserrückhalteanlagen bestehen darin, dass diese nach Möglichkeit selbsttätig wirksam und ausreichend flüssigkeitsdicht ausgekleidet werden müssen.

  • Brandbekämpfungsmaßnahmen dürfen durch die Löschwasserrückhalteanlagen nicht behindert werden. Aufgefangenes Löschwasser darf nicht zur Brandausbreitung beitragen.

  • Für die Feuerwehr muss klar sein, wie die Löschwasserrückhaltung sichergestellt wird.

14.8.7 Lagerung von Flüssiggas

Gefährdung

Flüssiggas ist ein ungiftiges Kohlenwasserstoffgemisch, z.B. Propan oder Butan bzw. deren Gemische. Der Aggregatzustand ist unter atmosphärischen Bedingungen gasförmig. Flüssiggas kann bereits unter geringem Druck verflüssigt werden (temperaturabhängig, Propan bei ca. 8 bar bei  14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 296 – 01.06.2015<<>>Umgebungstemperatur). In flüssigem Zustand hat es nur ein Bruchteil seines Volumens (1/260). Deshalb Lagerung in Druckbehältern und das verflüssigt.

Nach Angaben der Hersteller eine saubere Energiequelle. Macht unabhängig von Leitungsverlegung wie bei der Erdgasversorgung.

Physikalische Eigenschaften von Flüssiggas (Propan)

  • Brennbares Gas (hochentzündlich)

  • gasförmig schwerer als Luft (ca. 2 kg/m3)

  • Propan flüssig leichter als Wasser (ca. 0,5 kg/l)

  • Siedepunkt ca. -42 ˚C

  • Heizwert ca. 13 kWh/kg oder 26 kWh/m3

  • Zündgrenzen UEG ca. 2 % OEG 12 %

  • Zündtemperatur ca. 500 ˚C

  • Flammengeschwindigkeit 0,47 m/s. Da die Ausströmgeschwindigkeit größer ist – keine Rückzündung in den Behälter möglich

  • Dampfdruck bei 20 ˚C ca. 8 bar (Behälterdruck ist abhängig von der Temperatur bzw. von dem steigenden Dampfdruck), bei 50 ˚C ca. 16 bar – ansprechen des Sicherheitsventils, bei fehlendem Gasspeicher/Druckpolster steigt der Druck je Grad Temperaturerhöhung um 8 bar, Befüllung max. 85 %

  • Wassergefährdungsklasse WGK 0

Nutzungsarten

  • Energieträger für Heizungsanlagen jeglicher Art

  • Ambulantes Gewerbe und fliegende Bauten (Wurstbrater bis Mandelröster)

  • Gastronomie (Kochen, Heizen)

  • Energieträger für landwirtschaftliche Trocknungsanlagen

  • Antriebsenergie für Fahrzeuge (PKW, Gabelstapler)

  • Heißarbeiten

  • Heißluftballons

  • Kraft-Wärmekopplung Blockheizkraftwerke

  • Material-Wärmebehandlung von Stahl oder Glas

     14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 297 – 01.06.2015<<>>
  • Flüssiggas in der Bauindustrie (Trocknen, Heizen, Bitumenkochen für Asphaltmischanlagen)

  • Campingfahrzeuge

Lager- und Transportsysteme

  • Flüssiggaskartuschen kein Sicherheitsventil SV

  • Flüssiggasflaschen in unterschiedlichen Größen (Füllgewicht 5 bis 33 kg) mit SV

  • Behälter oder Behälteranlagen bzw. Verteiler-Auslieferungslager in unterschiedlichen Größen (Privatanlagen bis 2, 1 t, gewerblich bis ca. 30 t) mit SV

  • Tankstellen-Kompaktanlagen 2,1 t, ansonsten bis ca. 30 t jeweils mit SV

  • Großtanks bzw. Speicherbehälter im Bereich von Raffinerien und Umschlaghäfen bis 1350 t mit SV

  • Straßentankwagen (5, 6, 9 max. 16 t), Straßentankwagen besitzen keine Sicherheitsventile

  • Eisenbahnkesselwagen (bis 46 t) in der Regel auch keine Sicherheitsventile

  • Rohrleitungen keine SV

Störungen Auswirkungen

Arten der Gefahren:

  • Explosionsgefahr von ausgetretenem Gas

  • Gaswolkenexplosion

  • Bersten eines Druckgefäßes (Hochdruckbersten, BLEVE) – Voraussetzung überhitzte Flüssigkeit und dadurch steigender Dampfdruck im Behälter. Durch den gestiegenen Dampfdruck wird der Siedepunkt erhöht (wie beispielsweise im Schnellkochtopf). Wenn der Behälter versagt, erfolgt eine schlagartige Verdampfung des Flüssiggases.

  • Narkotisierende und sauerstoffverdrängende Wirkung

Vorbeugende Schutzmaßnahmen einschließlich baulicher Brandschutz

Mechanischer Schutz:

  • Anfahrschutz

  • Sicherung gegen Manipulation

  • Sicherungsmaßnahmen gegen Wegrollen von Transportfahrzeugen beim Befüllen

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 298 – 01.06.2015<<>>

Wärmeschutz passiv:

  • Abstand zwischen Tanks oder Befüllanlagen von möglichen Brandlasten

  • Verhinderung der Unterfeuerung eines Behälters

  • Weiße Farbgebung als Sonnenschutz

  • Schutzdächer als Sonnenschutz

  • Strahlungsschutzbleche

  • Wärmedämmung von Behältern mit mineralischen Wärmedämmverbundsystemen

  • Putzisolierung von Behältern

  • Aufschäumende Beschichtungssysteme

  • Vorsehen von Druckentlastungssystemen für Behälter und Transportfahrzeuge (Sicherheitsventil, keine Berstscheiben)

  • Vollständige Erddeckung, Hünengräber

  • Kombination von Erddeckung und feuerbeständiger Einhausung

  • Feuerbeständige Einhausung bei Aufstellung von Lagerbehältern oder Flaschenbatterien in Gebäuden

  • Tragende Bauteile feuerbeständig auslegen

Anlagentechnische Schutzmaßnahmen

  • Behälterberieselung und Berieselung von Füllstellen mit 600 l/m2h mit gesicherter Einspeisemöglichkeit für die Einsatzkräfte (stationär und halbstationär)

  • Wasserwerfer/Monitore

  • Belüftungsanlagen bei Aufstellung in Räumen

  • Vorsehen von Gefahrenmeldeanlagen (Brandmelde- und Gaswarnanlagen mit Vor- und Hauptalarm)

  • Überfüllsicherungen (mit Vor- und Hauptalarm)

  • NOT-AUS-Systeme mit Einbeziehung der Hauptabsperrarmaturen (Aktivierung bei Gas-, Brandmeldung, Ansprechen der Überfüllsicherungen)

  • Selbsttätiger Abbruch des Befüllvorgangs (Totmannschalter)

  • Verhinderung von unbeabsichtigtem Wegrollen von Transportfahrzeugen

  • Fernbetätigende Schnellschlussarmaturen

  • Sicherung der Energieversorgung für sicherheitsrelevante Anlagenteile

     14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 299 – 01.06.2015<<>>
  • Windrichtungsanzeiger

  • Korrosionsschutz

  • Auftriebssicherung

Organisatorische Maßnahmen

  • Gefährdungsbeurteilung

  • EX-Schutz Dokument (EX-Schutzmaßnahmen wie Festlegung von EX-Schutzzonen, Verhinderung von Zündquellen im EX-Schutzbereich, keine Kanalöffnungen oder andere Öffnungen zu Kellern usw.)

  • Festlegen von Schutzbereichen/Schutzabständen (Sicherheitsabstand zu betriebsfremden Gebäuden und Anlagen)

  • Im Bereich von Füllanlagen keine Zündquellen, Kanäle, Schächte und Öffnungen, im Abstand von 5 m keine ungeschützten Kanaleinläufe

  • Anbringung von Kleinlöschgeräten

  • Anbringen von Sicherheitskennzeichen (Bedienungsanleitung, Flüssiggas, Rauchen und offenes Feuer verboten, Zutritt verboten, Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre, hochentzündlich)

  • Schulung der Mitarbeiter über die Gefahren und erforderlichen Maßnahmen

  • Sicherung der Flucht- und Rettungswege

  • Brandschutzordnung

  • Betrieblicher Gefahren- und Abwehrplan

  • Brandschutzbeauftragter

Vorkehrungen für den abwehrenden Brandschutz

  • Feuerwehrplan

  • Sicherung der Zugänglichkeit

  • Feuerwehrzufahrten, Aufstellflächen, Bewegungsflächen (windrichtungsabhängig)

  • Einspeisemöglichkeit in die Berieselungsanlage aus sicherer Entfernung

  • Fach- und ortskundiger Mitarbeiter

  • Flüssiggassicherheitsdienst

Vorschriften

Die Auswahl der vorgenannten Schutzmaßnahmen ist in Abhängigkeit der möglichen Gefahren oder Auswirkungen auf der Grundlage der jeweils zutreffenden Vorschriften festgelegt.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 300 – 01.06.2015<<>>
  • Bundesimmissionsschutzgesetz (in gewerblichen Anlagen ab 3 t genehmigungsbedürftig nach der 4. BImSchV einschließlich Baugenehmigung)

  • BayBO, Einstufung als Sonderbau

  • Betriebssicherheitsverordnung (überwachungsbedürftige Anlagen, EX-Schutzmaßnahmen)

  • Gefahrstoffverordnung

  • Technische Regeln wie BGR 104 und TRBS, welche sich mit Explosionsschutzmaßnahmen befassen

  • TRB 801 Nr. 25 Anlage »Flüssiggaslagerbehälteranlagen«

  • TRG 300 Druckgase für Druckgaspackungen (neu TRGS 510)

  • TRG 280 Betreiben von Druckgasbehältern (neu TRGS 510)

  • TRF 96 Technische Regeln Flüssiggas (nur private Nutzung z.B. Flaschenanlagen und Behälteranlagen bis 3 t und einem Nennanschlussdruck von 50 mbar, in Ermangelung von Vorschriften Anwendung auch in anderen Anlagen möglich)

Weiterhin gibt es eine große Anzahl von Vorschriften und Richtlinien in Bezug auf die Auslegung, den Betrieb und Prüfung der Anlagen Rohrleitungen auf der Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes (Technische Regeln Behälter TRB, Technische Regeln Druckgase TRG), Vorschriften der Berufsgenossenschaft und anderer Unfallversicherer (UVV, GUV) bzw. der Versicherungswirtschaft und des DVGW.

Einsatztaktik

Grundregeln für den Einsatz:

  • Informationsbeschaffung (Anzahl und Größe der Tanks, meteorologische Daten, Kanalisationspläne)

  • Weiträumige Absperrung, Verkehrsverbot, Räumung der Schadensstelle unter Berücksichtigung der Windrichtung und des Gefahrenpotentials

  • Zündung verhindern (großflächige Abschaltung der Energieversorgung)

  • Großräumige Evakuierung bzw. Schutz der Anwohner sicherstellen

  • Aufbau einer leistungsfähigen Löschwasserversorgung

  • Niederschlagen von Gaswolke (Verdrängen, Verdünnen, Eingrenzen)

  • Ausbreitung verhindern, z.B. Abdichtung der Kanalisation, Abschottung von Rohrleitungen

  • Kühlung der Tanks, ggf. Löschen des Stützbrandes

     14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 301 – 01.06.2015<<>>
  • Entfernen der Brandlast

  • Leckabdichtung

  • Abfackeln lassen und Nachbarbereiche kühlen

Die Einsatztaktik ist immer vom Einzelfall abhängig.

Folgende unterschiedlichen Schadenslagen erfordern unterschiedliches Vorgehen:

  • Freisetzung von Flüssiggas durch Leckagen ohne Brandeinwirkung

  • Leckagen mit brennend austretendem Flüssiggas (aus Rohrleitungen oder direkt aus Behälterrissen)

  • Brandeinwirkung auf unbeschädigte Behälter oder Anlagenteile

14.8.8 Grundsätzliche Versicherungsbedingungen

Um der Gefahr einer Brandentstehung wirksam vorzubeugen, sind folgende Regeln einzuhalten (Inhalt von Versicherungsverträgen):

Feuerschutzabschlüsse

Selbstschließende Feuerschutzabschlüsse dürfen nicht blockiert werden (z.B. durch Verkeilen oder Festbinden).

Elektrische Anlagen

Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik (Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker – VDE) nur von Fachkräften oder unterwiesenen Personen zu errichten und zu betreiben.

Rauchen und offenes Feuer

In feuer- und/oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen ist Rauchen und Umgang mit Feuer und offenem Licht verboten. In explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen dürfen außerdem funkenbildende Geräte, Werkzeuge und nicht explosionsgeschützte Elektrogeräte nicht verwendet werden.

Feuerarbeiten

Außerhalb ständiger, hierfür vorgesehener Arbeitsplätze sind Schweiß-, Schneid-, Schleif- und Aufheizarbeiten nur mit schriftlicher Genehmigung (Schweißerlaubnisschein) der Betriebsleitung zulässig. Dieser Schein muss genaue Angaben über die zu treffenden Schutzmaßnahmen enthalten.

Feuerstätten, Heizeinrichtungen

Feuerstätten (einschließlich Schornsteinen und Ofenrohren) und Heizeinrichtungen müssen im Umkreis von mindestens 2 m von brennbaren Stoffen freigehalten werden.

 14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 302 – 01.06.2015<<>>

Benzin, Petroleum, Spiritus, Lackreste oder Ähnliches dürfen nicht als Feuerungsmaterial verwendet werden. Heiße Schlacke und Asche müssen in dafür vorgesehene feuerbeständig abgetrennten Gruben oder Räumen oder im Freien mit sicherem Abstand gelagert werden. Behelfsmäßige Feuerstätten sowie elektrische Heiz- und Kochgeräte dürfen nur mit Zustimmung der Betriebsleitung benutzt werden.

Brennbare Flüssigkeiten und Gase

Beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen ist besondere Vorsicht geboten. In den Betriebsräumen dürfen höchstens die für den Fortgang der Arbeit nötigen Mengen (jedoch nicht mehr als der Tagesbedarf) aufbewahrt werden. Brennbare Flüssigkeiten sind in sicheren Gefäßen aufzubewahren. Sie dürfen nicht in Ausgüsse oder Abwasserkanäle geschüttet werden.

Verpackungsmaterial

In den Packräumen darf leicht entflammbares Verpackungsmaterial (Papier, Faserstoffe, Kunststofffolien, Schaumstoffe und dgl.) höchstens in der Menge eines Tagesbedarfs vorhanden sein. Zerkleinertes Material dieser Art (Füllstoffe) ist in nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel aufzubewahren. Packräume und Lagerräume für Verpackungsmaterial dürfen nicht direkt (z.B. durch Öfen, Strahler, ölbefeuerte Lufterhitzer) beheizt werden.

Abfälle

Brennbare Abfälle sind täglich aus den Arbeitsräumen oder Lagerbereichen zu entfernen. Sie sind im Freien mit sicherem Abstand oder in feuerbeständig abgetrennten Räumen zu lagern. Ölige, fettige oder mit brennbaren Flüssigkeiten getränkte Putzwolle, Lappen und dergleichen dürfen nur in nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel – keinesfalls in der Arbeitskleidung – aufbewahrt werden. Zigarettenasche und Abfälle, die noch Glut enthalten können, sind in geeigneten Aschenbehältern aufzubewahren.

Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen müssen gut erkennbar und leicht zugänglich sein. Jede Benutzung ist der Betriebsleitung sofort zu melden. Die Feuerlöscheinrichtungen sind nach der Benutzung unverzüglich wieder betriebsbereit zu machen. Missbräuchliche Benutzung ist verboten.

Kontrolle nach Arbeitsschluss

Nach Arbeitsschluss hat eine verantwortliche Person die Betriebsräume auf gefahrdrohende Umstände zu kontrollieren. Es ist besonders zu prüfen, dass

  • alle Feuerschutzabschlüsse geschlossen sind

  • alle nicht benötigten elektrischen Anlagen ausgeschaltet sind

     14. Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten – Seite 303 – 01.06.2015<<
  • an Stellen, an denen Reparaturarbeiten vorgenommen wurden, keine Brandgefahr vorhanden ist

  • die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt sind und

  • die Feuerstätten und Heizeinrichtungen gegen Brandausbruch gesichert sind.

Es gibt noch weitere Vorgaben der Versicherungen. Diese sind abhängig von den jeweiligen Nutzungen. Im VDS Verlag sind entsprechende Vorgaben erhältlich (verlag@vds.de).

14.8.9 Brandschutzanforderungen für besondere Gefährdungen

Die Brandschutzanforderungen für besondere Gefährdungen oder Überwachungspflichtige Anlagen werden nicht im Baurecht, sondern im »Nutzungsrecht« geregelt. Das bedeutet, hier sind auf Grund der besonderen Gefährdungen zusätzliche Maßnahmen zu den baurechtlichen Bestimmungen umzusetzen (meist aus dem Arbeits- oder Gefahrstoffrecht). Diese Anforderungen ergeben sich aus den zutreffenden Verordnungen (BetrSichV, GefStoffV, BioStoffV) und dem mitgeltenden Technischen Regelwerk (TRBS, TRGS, TRBA).