Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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11. Garagen (GaStellV)

Die meisten Garagen in größeren Städten werden aus Platzmangel oder wegen der hohen Grundstückskosten unterhalb von Gebäuden errichtet. Diese Vorgehensweise erfordert grundlegende Betrachtungen in Bezug auf den Brandschutz.

Die Rettungswege dieser unterirdischen Garagen kreuzen sich mit denen der darüber angeordneten Gebäude. Es sind bauliche Trennungen zwischen den Rettungswegen, den Nutzungen und teilweise den Garagengeschossen erforderlich, so dass die Garagen meist in den BS-Nachweisen mit den darüber liegenden Gebäuden zusammen zu betrachten sind. Da es sich bei solchen Garagen nicht um Sonderbauten handelt bzw. Garagen in der Regel mit normalen Gebäuden errichtet werden, sind diese Standardgebäude allerdings keine Sonderbauten, aber als unterirdische Gebäude in Gebäudeklasse GK 5 einzustufen. Die Einstufung kann abweichen von den darüberliegenden Gebäuden.

In den Garagenverordnungen der Länder sind Brandschutzkonzepte enthalten, welche von denen anderer Standardgebäude abweichen. Das erfordert auch eine gesonderte Behandlung der Garagen in den Konzepten, wobei das Gesamtgebäude nicht außer Acht gelassen werden darf. Letzteres gilt vor allem für die Trennung und die Sicherung der Rettungswege.

Darstellung der Brandschutzmaßnahmen der Garagen im BS-Nachweis

  • Sicherung des Fluchtweges über die Rampe (wenn die Rampe notwendiger Fluchtweg ist);

  • Feuerwiderstandsfähigkeit und Brennbarkeit der tragenden Wände, Außenwände, Trennwände, Decken, Verkleidungen, Dämmschichten und Dächer (§§ 6, 7, 8 GaStellV);

  • Vorsehen und Ausführung von äußeren Brandwänden (§ 9 GaStellV);

  • Darlegung der Rauchabschnitte (§ 10 GaStellV);

     11. Garagen (GaStellV) – Seite 175 – 01.12.2014>>
  • Abtrennung der Garage von Treppenräumen und nicht zur Garage gehörenden Räumen (§ 11 GaStellV);

  • Nachweis von Rettungswegen unter Berücksichtigung der Anzahl, der Führung, der Länge, der Breite, Beleuchtung (ggf. Sicherheitsbeleuchtung) und Beschilderung (§§ 12 u. 13 GaStellV);

  • Schaffung von Lüftungs-, Rauch- u. Wärmeabzugsmöglichkeiten (Nachweis der Funktionsfähigkeit) (§§ 14 u. 15 GaStellV);

  • ggf. Vorsehen von Brandmelde- und Löschanlagen und Darlegung der geschützten Bereiche, Ergebnis der Abstimmung mit der Feuerwehr, wenn halbstationäre Löschanlagen zur Anwendung kommen (§§ 15 u. 16 GaStellV);

  • Im Brandschutznachweis ist der geplante Standort der BMZ und der Sprinklerzentrale nach vorheriger Abstimmung mit der Feuerwehr darzustellen. Des Weiteren wird auf die Beschilderung und das Anlegen von Laufkarten hingewiesen.

  • Lagerung von brennbaren Stoffen (§ 17 GaStellV u. Verordnung über die Verhinderung von Bränden)

Erläuterungen:

Garagen sind keine Sonderbauten, wahrscheinlich, weil solche bauliche Anlagen geradezu die Regel sind. Trotzdem gibt es für Garagen ein vom Gesetzgeber vorgegebenes Musterbrandschutzkonzept, da Garagen nicht auf Grundlage der Bauordnung errichtet werden können. Das bedeutet, beim Bau bzw. bei der Planung von Garagen ist u.a. die zutreffende Garagenverordnung (in Bayern Garagen- und Stellplatzverordnung) zu berücksichtigen (einschließlich der zutreffenden Technischen Baubestimmungen). Nachfolgend wird nur auf die brandschutztechnisch relevanten Forderungen hingewiesen:

Ermittlung der Nutzfläche/Einstufung

Die Anforderung an Garagen hängt im Wesentlichen von ihrer Nutzfläche ab. Es wird unterschieden in

  • Kleingaragen bis 100 m2

  • Mittelgaragen bis 1.000 m2

  • Großgaragen über 1.000 m2

Bei der Festlegung der Nutzflächen einer Garage bzw. bei der Einstufung sind die Verkehrsflächen mit den Grundflächen aller Einstellplätze zu addieren. Die Zu- und Abfahrtsrampen können nach Aussage der Obersten Baubehörde Bayern in bestimmten Fällen außer Acht gelassen werden.

Die endgültige Entscheidung über die Einbeziehung aller Verkehrsflächen ist im Einzelfall von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder bei Prüfung durch den Prüfsachverständigen von diesem zu treffen.

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Nach der Einstufung ergeben sich aus den zutreffenden Garagenverordnungen abgestufte Maßnahmenpakete.

Rampen

Die Rampen sind aus brandschutztechnischer Sicht als möglicher Angriffsweg für die Einsatzkräfte und ggf. als zweiter Rettungsweg von Bedeutung. In Großgaragen müssen die Fluchtwege, welche über Rampen führen, erhöht (Bordsteinkante) und min. 80 cm breit sein.

In Garagen sind beispielsweise Rampenneigungen bis max. 15 % erlaubt. In den einschlägigen Kommentierungen zu Rampen, welche anstelle von Treppen zulässig sind, werden die zulässigen Neigungen mit max. 10 % angegeben. Wenn Rettungswege über Rampen mit mehr als 10 % geführt werden, sollten deshalb zusätzliche Maßnahmen vorgesehen werden, dass diese Neigungen jederzeit und bei jeder Witterung begangen werden können. Immerhin handelt es sich um Rettungswege, welche auch von älteren Garagennutzern sicher begangen werden müssen. Bei Steigungen von mehr als 15 % (Abweichung) sind entsprechende Kompensationsmaßnahmen obligatorisch, z.B. angerauter Belag. Die sichere Begehbarkeit ist im BS-Konzept nachzuweisen.

Der zweite Rettungsweg aus Garagengeschossen unterhalb des 1. UG kann nicht über die Rampen über beide Geschosse geführt werden. Für diese Garagengeschosse sind in jedem Fall min. zwei Treppenräume erforderlich, da sonst keine zwei unabhängigen Rettungswege vorhanden sind (unabhängig von den darüber liegenden Garagengeschossen).

Tragende Bauteile

Die Schutzziele von tragenden Bauteilen ergeben sich aus der jeweiligen Bauordnung, nach der die ausreichend lange Standsicherheit gefordert wird. Das gilt neben anderen Lastfällen auch für den Brandfall. Was ausreichend ist, ergibt sich aus der Einstufung und wird durch Anforderungen in den jeweiligen Garagenverordnungen festgelegt.

Die Anforderungen an tragende Bauteile von Garagen sind mit den Kellergeschossanforderungen von Gebäuden mit Wohn- oder Büronutzung oder anderer Sonderbauten zu vergleichen, wenn Garagen innerhalb vorgenannter Gebäude vorgesehen werden.

Bei Gebäuden, welche nur als Garagen genutzt werden, sind die Anforderungen an die tragenden Bauteile relativ gering. Beispielsweise brauchen bei oberirdischen Groß- und Mittelgaragen vorgenannte Bauteile bis zur Hochhausgrenze nur feuerhemmend oder bei Einhaltung von bestimmten Bedingungen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen. Die Anforderungen an die tragenden Bauteile von Kleingaragen sind noch geringer bzw. bestehen u.U. keine Anforderungen. Lediglich an die Brennbarkeit von Dämmschichten unter Decken und Dächern und an die Außenwände werden relativ hohe Anforderungen gestellt.

 11. Garagen (GaStellV) – Seite 177 – 01.12.2014<<>>

Die geringen Forderungen für freistehende oberirdische Garagen sind auf die geringe Personengefährdung in Garagen zurückzuführen, da diese nicht mit Aufenthaltsräumen in Verbindung stehen oder nur als Garage genutzt werden.

Trennwände

Auch für Trennwände können die Schutzziele aus der Bauordnung entnommen werden. Die Anforderungen sind abgestuft in Abhängigkeit der Gefährdung bzw. der Garageneinstufung.

Anders genutzte Räume (z.B. Lagerräume) sind durch feuerbeständige Trennwände (in Kleingaragen feuerhemmende) abzutrennen. In Kleingaragen besteht beispielsweise keine Anforderung an die Trennwände, wenn die Lagerräume 20 m2 nicht überschreiten oder es sich um offene Kleingaragen handelt.

Abtrennung von Stellplätzen

Manche Garagennutzer möchten aus unterschiedlichsten Gründen ihre Stellplätze von der Garage abtrennen (z.B. wertvolle Fahrzeuge, Oldtimer). Dadurch können sich mehrere brandschutztechnisch relevante Problemstellungen ergeben. Zu nennen sind Wirksamkeit der Gefahrenmelde- oder Löschanlagen. Auch im Einsatz kann es zu Löschbehinderungen kommen.

Nach § 4 MGaV sind Abschlüsse zwischen Garagen und Einstellplätzen in Mittel- und Großgaragen nur zulässig, wenn wirksame Löschmaßnahmen möglich bleiben.

Aus Sicht der AGBF-Bund (Arbeitsgemeinschaft der Leiter von Berufsfeuerwehren) sind wirksame Löscharbeiten nur möglich, wenn die Garagen entweder gesprinklert oder die Trennung lediglich mit Gitterrohren ausgebildet ist. Die Maschenweite der Gitter muss mind. 9 cm betragen. Die Be- und Entlüftung sowie der Rauchabzug und die Wirksamkeit von Löschanlagen dürfen durch die Abtrennungen nicht beeinträchtigt werden. Die Abschlüsse müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Anderweitig genutzte Abtrennungen sind durch feuerwiderstandsfähige Trennwände abzutrennen (siehe unter Trennwände).

Brandwände

Garagen, welche an der Grundstücksgrenze errichtet werden (z.B. an ein anderes Gebäude angebaut), müssen »Äußere Brandwände« haben. Hier ist der Nachbarschaftsschutz das Ziel, welches aus beiden Richtungen zu betrachten ist. Die Anforderungen werden in den Garagenverordnungen abgestuft nach Gefährdung bzw. Einstufung der jeweiligen Nachbarschaftsnutzungen festgehalten.

Äußere Brandwände brauchen bei eingeschossigen oberirdischen Garagen nur feuerbeständig zu sein oder bei geschlossenen Kleingaragen mit nicht  11. Garagen (GaStellV) – Seite 178 – 01.12.2014<<>>mehr als 20 m2 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Innerhalb von Garagen wird auf Brandabschnittsunterteilungen grundsätzlich verzichtet und das unabhängig von der Ausdehnung. Eine weitere Unterteilung wird durch Rauchabschnitte risikogerecht sichergestellt.

Rauchabschnitte

Die Unterteilung von größeren Garagen in Rauchabschnitte ist dem grundlegenden Schutzziel der Behinderung der Brand- bzw. Rauchausbreitung geschuldet. Gleiches gilt für die Ermöglichung von Löscharbeiten und der Sicherheit der Einsatzkräfte. Die Anforderungen sind schutzzielgerecht abgestuft.

Geschlossene oberirdische Garagen sind durch feuerhemmende Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Rauchabschnitte bis zu 5.000 m2 (bei Sprinklerung bis zu 10.000 m2) zu unterteilen.

In unterirdischen Garagen dürfen die Rauchabschnitte nur die Hälfte der vorgenannten Fläche beanspruchen (2.500 bzw. 5.000 m2). Türen in diesen Wänden müssen selbstschließend, dichtschließend und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Rettungswege

Die Rettungswege dienen nicht nur der Flucht und Rettung. Sie haben auch die Aufgabe, weitgehend sichere Angriffs- oder Rückzugswege sicherzustellen.

Bei den Rettungswegen werden deshalb keine Kompromisse gemacht und sie müssen deshalb immer doppelt zur Verfügung stehen. Auch die maximale Entfernung bis zum ersten Ausgang oder Treppenraum ist mit 30 Meter geringer als in anderen Nutzungen.

Der kürzere Rettungsweg ist mit der schnelleren Verrauchung auf Grund der geringen Deckenhöhe und der in der Regel weitläufigen Ausdehnung begründet (Höhen-Tiefenverhältnis). In »Offenen Garagen« kann die Fluchtweglänge wegen der guten Rauchabführung auf 50 Meter erhöht werden.

Trennung der Rettungswege bzw. der Garagen von anderen Gebäudeteilen

Treppenräume oder Aufzugsvorräume sind von der Garage durch Schleusen zu trennen, wobei an die Schleusen selbst und an die Türen recht hohe Anforderungen bestehen (feuerbeständig, T 30 RS, 2. Tür ggf. RS). Das Schutzziel der Schleusenanordnung besteht darin, dass der Treppenraum vor einem Brand und vor allem der Verrauchung in der TG geschützt wird. Die Sicherung der Rettungswege aus der Tiefgarage gehört auch zum Schutzziel von Schleusen, ist aber zweitrangig, da mind.  11. Garagen (GaStellV) – Seite 179 – 01.12.2014<<>>zwei bauliche und voneinander unabhängige Rettungswege aus jeder TG vorgehalten werden müssen.

Um die Funktionsfähigkeit oder die Aufgabe der Schleuse zu sichern, sollten die beiden Schleusentüren ca. 3 Meter entfernt angebracht werden. Ziel dieser Maßnahme ist, dass nicht beide Türen zugleich offengehalten werden bzw. immer eine Tür geschlossen ist und der Rauch nicht in den Treppenraum strömen kann. Außerdem kann der Rauch nicht so schnell zwei Türen überwinden, so dass der Flüchtende nach Schließen der zweiten Tür in Sicherheit ist.

Aus diesem Grund stellt sich die Frage, ob zwischen den TG und den Treppenräumen bzw. zwischen den Schleusen und den Treppenräumen notwendige Flure erforderlich sind. In Kellern gibt es nur notwendige Flure, wenn dort Aufenthaltsräume sind, was in Kellern nicht die Regel ist. Garagen liegen nicht immer direkt am Treppenraum. Aus Sicht des Gesetzgebers ist die Schleuse eine Erleichterung. Es wäre eine Härte, wenn der gesamte Weg zwischen TG und dem Treppenraum als Flur auszubilden ist. Die kurze z.B. ca. 3 m lange Schleuse ist nicht so aufwändig wie ein 35 m langer und im Keller meist feuerbeständiger Flur bis zum Treppenraum. Da die Garagen in der Regel kein Aufenthaltsräume sind und nicht von der Gleichzeitigkeit der Brandentstehung in der Garage und dem Bereich hinter der Schleuse ausgegangen werden muss, sind die Anforderungen an die Weiterführung der Rettungswege nach den Schleusen bis zum Treppenraum nicht so hoch. Es genügt ein freizuhaltender Gang zwischen den einzelnen mit Gitterverschlägen abgetrennten Kellerbereichen. Ein notwendiger Flur wird erst erforderlich, wenn Aufenthaltsräume im Keller vorhanden sind.

Die Sicherung der Flucht- und Rettungswege wird durch Anforderungen an die Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung und Beschilderung der Rettungswege abgerundet.

Aus Sicht des Verfassers müssen die Sicherheitsschleusen zwischen Garagen und den Treppenräumen nicht die gleich hohen Anforderungen wie die von Sicherheitsschleusen vor Sicherheitstreppenräumen oder Feuerwehraufzügen haben. Weitere bzw. einzelne Türen zu anderen Treppenräumen können in Schleusen zugelassen werden, wenn diese entsprechend geschützt werden (T 30 RS).

Die Anforderungen an Sicherheitsschleusen vor Garagen können nicht mit den Sicherheitsschleusen vor Hochhaustreppenräumen (oft Sicherheitstreppenräume), den Schleusen oder Vorräumen vor Feuerwehraufzügen bzw. Schleusen vor Rettungstunneln verglichen werden. Dort sind grundsätzlich keine weiteren Türen in den Schleusen zulässig (meist nur zu den Fluren, ins Freie auf der einen Seite oder zu den zu schützenden Räumen wie Treppenräume, Aufzugsschächte von FW-Aufzügen bzw. dem Rettungstunnel).

Diese Sicherheitsschleusen aus vorgenannten Sonderbauten sind Teil von notwendigen Rettungswegen (teilweise der einzigen) aus Aufenthaltsräu- 11. Garagen (GaStellV) – Seite 180 – 01.12.2014<<>>men (oder Teil vom einzigen Angriffsweg). Türen sind Schwachstellen und deshalb sind keine weiteren Türen in diesen Sicherheitsschleusen zulässig. Wenn Rauch in diese Sicherheitsschleusen eindringt, fällt dieser einzige Rettungs- oder Angriffsweg aus. Diese besonderen Anforderungen an Sicherheitsschleusen und auch an die Vorräume von FW-Aufzügen werden explizit in der HHRL genannt. Bei Planung eines Rettungstunnels ergibt sich diese Anforderung an die Schleuse aus dem BS-Konzept.

Eine weitere Begründung ergibt sich aus der Tatsache, dass innenliegende Sicherheitstreppenräume, der FW-Aufzugsschacht, teilweise die Rettungstunnel und die jeweils davorliegenden Schleusen mit Überdruck beaufschlagt werden, so dass kein Rauch eindringen kann. Jede weitere Tür in diesen Schleusen würde dieses Schutzsystem schwächen oder zunichtemachen, da ein Druckabfall die Folge wäre. Dieser Druckabfall tritt schon bei geschlossenen T 30 RS-Türen auf, da diese eine Leckrate von 20 m3 je Stunde haben dürfen. Von geöffneten Türen nicht zu reden.

Die vorgenannten Probleme gelten nicht für die Schleusen in Tiefgaragen, da das Schutzniveau nicht so hoch ist und vor allem keine Rettungswege aus Aufenthaltsräumen betroffen sind. In Garagen sind immer weitere Rettungswege vorhanden. Die Treppenräume sind allerdings zu sichern, was mit jeweils zwei T 30 RS Türen (ggf. eine davon nur als RS-Tür) zwischen Garagen und Treppenräumen sichergestellt wird.

Lüftung und Rauch- und Wärmeabzug

Auf die Anforderungen in Bezug auf die Lüftung und den Rauch- und Wärmeabzug wird ebenfalls besonderer Wert gelegt.

Wenn erforderlich, wird der Nachweis über ausreichende Rauchabzugsmaßnahmen in der Regel entweder entsprechend den pauschalen Anforderung an die Öffnungsgrößen und Anordnungen der Rauchabzüge oder durch ein entsprechendes Gutachten geführt. Diese Gutachten sind Teil der BS-Nachweise und als Anlage beizulegen. Bei Einhaltung bestimmter Randbedingungen (geregelt in den Garagenverordnungen) kann auf die Erstellung von Gutachten verzichtet werden.

An dieser Stelle wird darauf verwiesen, dass in einigen Bundesländern und auch in der Mustergaragenverordnung keine Forderungen an den Rauch- und Wärmeabzug mehr enthalten sind. Die Rauchabführung wird durch die Lüftungsvorkehrungen gesichert. Zumindest werden keine besonderen Maßnahmen vorgeschrieben.

An dieser Stelle wird auch darauf verwiesen, dass die Rauchabführung nicht der Sicherung der Rettungswege dienen soll. Dieses Schutzziel ist durch die Lage, Anzahl und Anordnung der Rettungswege sicherzustellen. Die Rauchabführung soll lediglich die Löschmaßnahmen unterstützen, was im diesbezüglichen Grundsatzpapier der ARGEBAU festgelegt wurde.

Allerdings ist festzuhalten, dass die Rauch- bzw. damit auch die Wärmeabführung die Standzeit der Bauteile verlängert und die Rauchausbreitung  11. Garagen (GaStellV) – Seite 181 – 01.12.2014<<>>verringert. Letzteres verlängert auch die Nutzbarkeit der Rettungswege aus den angrenzenden Gebäudeteilen.

Auslösung der RWA

In geschlossenen Großgaragen ist eine bei Raucheinwirkung sofort wirksame Rauch- und Wärmeabführung sicherzustellen (in den Bundesländern mit Anforderungen an die Rauchabführung). Diese Forderung kann erreicht werden durch permanent offen stehende bzw. automatisch öffnende Lichtschächte. Die Rauchabführung kann auch durch eine maschinelle RWA mit automatischer Auslösung sichergestellt werden.

Die Auslösung der maschinellen RWA der Garagen durch Thermoelemente, wie Sensorkabel oder andere Brandmelder, welche nicht auf Rauch, sondern nur auf Wärme reagieren, ist vertretbar. Das trifft auch zu, wenn die maschinelle RWA durch eine Sprinkleranlage ausgelöst wird. Eine Brandausbreitung wird immer mit einer Temperaturerhöhung einhergehen. Im Brandfall werden die Einsatzkräfte ggf. etwas verspätet alarmiert.

Die Gefahr von kaltem Rauch ist trotzdem nicht zu unterschätzen. Kalter Rauch kann über Brandschutzklappen, welche in der Regel ebenfalls über Thermoelemente geschlossen werden, in andere Bereiche des Gebäudes strömen. Deshalb ist vom Planer abzuwägen, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass Brandschutzklappen mit Rauchauslösung dem Stand der Technik entsprechen und der Planer haftungsrechtlich Probleme bekommen kann, auch wenn entsprechende Forderungen aus dem Baurecht nicht abzuleiten sind.

Druckimpulslüftung

Durch die Anordnung von Strahlventilatoren in Verbindung mit groß-volumigen Schächten und Kanälen werden detektierte Emissionen von beispielsweise Kohlenmonoxid oder Kohlendioxid ins Freie abgeleitet. Für die Frischluftzufuhr werden ebenfalls entsprechend ausgelegte Kanäle vorgesehen.

Im Brandfall dient diese Lüftungsanlage auch zur Rauch- und Wärmeableitung. Die Leistung bzw. die Drehzahl der Ventilatoren wird erhöht. Bei der Auslegung der Anlage sind die möglichen Brandtemperaturen zu berücksichtigen.

Die Strahlventilatoren sind so angeordnet, dass jeder Garagenbereich gezielt angeblasen werden kann. Durch die aufwändige Detektierung und Steuerung wird der Brandrauch je nach Brandereignis in eine bestimmte Richtung zu den Entrauchungsschächten geblasen. Diese Art der Rauchableitung hat zum Ziel, große Teile der Garage rauchfrei zu halten und den Einsatzkräften Löschmaßnahmen zu ermöglichen.

Brandversuche in fertiggestellten Garagen führten zu unbefriedigenden Ergebnissen. Beispielweise kam es durch Unterzüge oder Rauchschürzen  11. Garagen (GaStellV) – Seite 182 – 01.12.2014<<>>zu Verwirbelungen. In einzelnen Garagenbereichen kam es zu Rauchsackbildungen.

Die Planung solcher Anlagen setzt neben der optimalen Konzipierung der Sicherheitstechnik umfangreiche Erfahrungen und Kenntnisse der Strömungstechnik und der Thermodynamik voraus. Die anlagentechnischen und baulichen Planungen müssen genauestens aufeinander abgestimmt sein.

Diese Art der Lüftung oder Sicherung des Rauch- und Wärmeabzuges kann in großen geschlossenen Garagen oder Rauchabschnitten wirkungsvoll und wirtschaftlich sein, wenn eine entsprechende Auslegung sichergestellt wird. Als Kompensation für erforderliche Löschanlagen kommen diese Anlagen nicht in Betracht. Ggf. sind größere Rauchabschnitte möglich (Empfehlung der AGBF siehe www.agbf.de).

Für die Einsatzkräfte haben diese Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nicht nur Vorteile. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass solche Anlagen noch die Ausnahme sind und deshalb keine Einsatzerfahrungen vorliegen.

Den Einsatzkräften muss im Brandfall auf geeignete Weise Informationen über den Strömungsverlauf zur Verfügung gestellt werden. Schalthandlungen setzen die genaue Kenntnis der Wirkungsweise und den genauen Brandentstehungsort bzw. die Brandausbreitung voraus. Durch die Einsatzkräfte können deshalb keine Schalthandlungen vorgenommen werden. Die Anlage kann deshalb nur vollautomatisch laufen.

Feuerlöscher in Garagen

Feuerlöscher sollen es den Nutzern von baulichen Anlagen ermöglichen, Entstehungsbrände zu löschen. In Arbeitsstätten gibt es entsprechende Forderungen.

Seit mehr als 20 Jahren werden für Garagen (zumindest in Bayern) keine Feuerlöscher oder Wandhydranten mehr gefordert. Aus Sicht des Verfassers ist das Bereithalten von Feuerlöschern auch für bestehende Garagen nicht mehr erforderlich, auch wenn entsprechende Anforderungen im Genehmigungsbescheid festgehalten sind. Sicherheitshalber ist vor Entfernung der Handfeuerlöscher diesbezüglich mit der Bauaufsichtsbehörde Rücksprache zu führen.

Bei einem Brand in einer geschlossenen Garage ist mit der schnellen Verrauchung der Garage auch auf Grund der geringen Höhe und der in der Regel weitläufigen Ausdehnung zu rechnen. Wenn am Brandort wegen der Thermik die Brandgase noch nach oben abströmen, kann im weiteren Verlauf des Rettungsweges die Verrauchung schon bis zum Boden führen. Das bedeutet, der Ausgang ist ggf. nicht mehr sichtbar, sondern stark verraucht und deshalb auch nach kurzer Zeit nicht mehr erreichbar.

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Außerdem sind bei Fahrzeugbränden oft die Kabelanlagen oder andere Bauteile aus Kunststoff betroffen. Die daraus entstehenden Brandgase sind hochgiftig (Dioxine, Ultragifte, Blausäure). Demgegenüber sind die Nutzer von Garagen in der Regel nicht ausgebildet und mit den dort zu erwartenden Gefährdungen vertraut. Auch regelmäßige Belehrungen oder Übungen mit den Löschgeräten sind für Garagennutzer nicht umsetzbar, was ggf. noch in Arbeitsstätten möglich ist.

Aus vorgenannten Gründen sollten jegliche Löschversuche, vor allem in ausgedehnten unterirdischen Garagen, unterlassen werden. Das schließt die Entfernung der Löscher in geschlossenen Garagen ein. In Abstimmung mit den zuständigen Brandschutzdienststellen gilt das auch für ehemals geforderte Wandhydranten.

Automatische Löschanlagen

Löschanlagen werden in Garagen gefordert, in denen durch Lage oder Größe die Einsatzkräfte an ihre Grenzen kommen oder die Auswirkungen relativ hoch sind. Es können automatische oder nichtselbstständige Löschanlagen nach den Garagenverordnungen erforderlich sein.

Bei Überschreitung von festgelegten Rauchabschnittsflächen oder wenn Garagen unter dem 1. UG liegen, sind Sprinkleranlagen zu installieren. Dasselbe trifft auch für automatische Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen zu. Zur Sicherung der automatischen Garagen kommen auch automatisch auslösende Mittelschaumlöschanlagen nach DIN 14493 in Frage. Die Löschanlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Nichtselbstständige Löschanlagen

Nichtselbstständige Löschanlagen sind in automatischen Garagen mit bis zu 20 Einstellplätzen oder für Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen in Drei- oder Mehrfachparkern erforderlich.

Für die Feuerwehr muss die Einspeisung von Mittelschaum (entsprechend DIN 14493 Teil 3) oder Wasser in eine ortsfeste Sprühwasserlöschanlage mit offenen Düsen (in Anlehnung an die DIN 14494) möglich sein. Die Einspeisemöglichkeiten sind mit der zuständigen Feuerwehr festzulegen.

Für diese nichtselbstständigen Löschanlagen sind Einsatzpläne im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle zu erstellen. Sie müssen der DIN 14095 entsprechen.

Anmerkungen zu den nichtselbstständigen Löschanlagen:

In Garagen mit mehr als 20 Kraftfahrzeugen in Drei- oder Mehrfachparkern sind ortsfeste nichtselbstständige Sprühwasserlöschanlagen zu installieren. Um die erforderliche Berieselungsstromdichte sicherzustellen, müssen mehrere Löschbereiche und ggf. mehrere Einspeisungen für diese Löschbereiche angeordnet werden. Mit der Anzahl der zu schützenden  11. Garagen (GaStellV) – Seite 184 – 01.12.2014<<>>Kraftfahrzeuge erhöhen sich die erforderliche Löschwassermenge, die Anzahl der Löschbereiche und die Anzahl der Einspeisungen.

Für die Einsatzkräfte ergeben sich folgende Probleme:

  • Die benötigte Löschwassermenge beträgt ca. 2.000 l/min, für 20 Kraftfahrzeuge. Wie kann die Löschwasserversorgung bei entsprechender Anzahl von Kraftfahrzeugen sichergestellt werden?

  • Ein Löschfahrzeug hat eine Pumpenleistung von ca. 1.600 bis max. 2.000 l/min (teilweise auch nur 800 l/min). Das bedeutet Bindung von Löschfahrzeugen und Einsatzkräften in Abhängigkeit von der erforderlichen Löschwasserversorgung.

  • Ist der Platz für die Löschfahrzeuge zur Löschwasserversorgung vorhanden?

  • Bei Vorsehen von mehreren Löschbereichen und Einspeisestellen stellt sich den Einsatzkräften die Frage nach der richtigen Einspeisestelle.

  • Das Vorsehen von Brandmeldern und entsprechende Information an die Einsatzkräfte berücksichtigt nicht die Tatsache, dass nach Eintreffen der Feuerwehr alle Brandmelder auf Grund der zu erwartenden Temperaturerhöhung oder der Rauchausbreitung angesprochen haben. Auch die Anzeige der zuerst angesprochenen Melder sagt nichts über die momentane Ausbreitung des Brandes aus.

  • Das Vorsehen von geschlossenen Düsen (Sprinklerfässchen) zur Konzentration der Berieselung auf den Brandherd setzt eine sofortige Wasserbeaufschlagung im Bereich der Brandentstehungsstelle voraus, um die Brandausbreitung zu minimieren. Bei Einspeisung nach Eintreffen der Feuerwehr sind voraussichtlich alle Sprinklerfässchen auf Grund der Temperaturerhöhung in der gesamten Garage bzw. im Rauchabschnitt zerstört.

  • Wie muss die Feuerwehr bei Mischnutzung der Garage (Einfachparker ohne Löschanlagen und Dreifachparker mit selbsttätigen Löschanlagen) vorgehen?

Zusammenfassend wird empfohlen, die Planung von nichtselbstständigen Löschanlagen in jedem Fall einvernehmlich mit der Feuerwehr durchzuführen. Die Löschwasserversorgung und die Einsatzkräfte kommen bei den vorgenannten Garagen mit mehr als 30 Einstellplätzen an ihre Grenzen. Einspeisebatterien können nicht akzeptiert werden, da von den Einsatzkräften nicht sichergestellt werden kann, dass das Löschwasser an den Brandherd gelangt. Die Brandausbruchstelle und vor allem die Brandausbreitung bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte kann auch durch eine BMA nicht sicher angezeigt werden. Die Brandausbreitung über den Löschbereich hinaus ist ebenfalls nicht sicher auszuschließen.

 11. Garagen (GaStellV) – Seite 185 – 01.12.2014<<>>

Nur durch das Vorsehen von aufwändigen technischen und baulichen Brandschutzmaßnahmen ist die Schutzzielerreichung möglich.

Aus vorgenannten Gründen sind automatische Löschanlagen den nichtselbstständigen Löschanlagen vorzuziehen. Die dargelegte Problematik trifft für die automatischen Garagen nicht in diesem Maße zu, da diese ab mehr als 20 Einstellplätze mit automatischen Löschanlagen auszustatten sind. Bis zu 20 abgestellten Fahrzeugen kann ein Löschbereich wirksam sein.

Brandmeldeanlagen

Das Schutzziel von Brandmeldeanlagen ergibt sich schon aus der Bezeichnung. Je früher Brände erkannt und bekämpft werden, desto geringer sind die Schäden bzw. Gefährdungen für die Gebäudenutzer.

In geschlossenen Großgaragen sind Brandmeldeanlagen vorzusehen. Dasselbe trifft für geschlossene Mittelgaragen zu, wenn sie mit Gebäudeteilen in Verbindung stehen, für die eine Brandmeldeanlage gefordert wurde. Bei diesen Gebäudeteilen handelt es sich in der Regel um gefährdete Bereiche oder Sondernutzungen.

Die Standorte der Brandmelderzentrale und der Sprinklerzentrale sind ebenfalls mit der Feuerwehr abzustimmen. Diese Räume müssen leicht zu finden und gesichert zugänglich sein (Zugang über Treppenraum oder Flur). Auf die ausreichende Beschilderung wird hingewiesen.

Aufschaltung von Löschanlagen oder Brandmeldeanlagen

Die Auslösung von automatischen Löschanlagen oder Brandmeldeanlagen selbst ist auf eine ständig besetzte Stelle zu schalten. Um sicherzustellen, dass die Einsatzkräfte schnell alarmiert werden und die Zugänglichkeit geregelt ist, sollte diese Meldung direkt zur Feuerwehr aufgeschaltet werden.

Die VDE 0800, VDE 0833, DIN 14661, DIN 14675 und EN 54 sowie die »Technischen Anschlussbedingungen für die Einrichtung von Brandmeldeanlagen«, herausgegeben von einigen Berufsfeuerwehren oder ähnliche Aufschaltbedingungen der integrierten Leitstellen, sind einzuhalten. Die Aufschaltbedingungen sind in jedem Fall im Einvernehmen mit der Feuerwehr abzustimmen. Analoge Forderungen ergeben sich aus dem in Bayern geltenden Leitstellengesetz, was allerdings nicht dem Baurecht, sondern eher dem Ordnungsrecht zuzuordnen ist.

Das Aufschalten auf ein z.B. privates Sicherheitsunternehmen kann nicht den gleichen Sicherheitsstandard bieten wie die Aufschaltung direkt auf die Feuerwehr oder auf eine behördliche alarmauslösende Stelle (Polizei auf dem Land). Dadurch kommt es zu einer Alarmverschleppung.

Die Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte ist nicht geregelt (kein Feuerwehrschlüsseldepot), es liegen keine Schleifenpläne vor, aus denen der Brandentstehungsort und der sicherste Weg dorthin zu entnehmen ist.

 11. Garagen (GaStellV) – Seite 186 – 01.12.2014<<

Dadurch verzögert sich der Einsatz. Die Gefahr für die Einsatzkräfte erhöht sich mit dem Grad der Brandausbreitung in den Garagen. Ggf. sind Löscharbeiten nicht mehr möglich.

Aus diesem Grund hat in Bayern das Innenministerium festgelegt, dass alle baurechtlich erforderlichen Brandmeldeanlagen auf integrierte Leitstellen aufzuschalten sind (soweit diese bereits eingerichtet sind). Ausnahmen von dieser Pflicht können in den Landkreisen zugestanden werden, wenn der Aufbau der integrierten Leitstellen noch nicht abgeschlossen ist. Die zusätzlichen Kosten für eine spätere Umschaltung sind dem Bauherrn nicht zumutbar.

Abnahme für alle vorgenannten sicherheitstechnischen Anlagen wie Löschanlagen. Brandmeldeanlagen. Lüftungsanlagen oder Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

Es ist eine Bescheinigung eines Prüfsachverständigen für die betreffenden sicherheitstechnischen Anlagen vorzulegen, in der die Ausführung der sicherheitstechnischen Anlagen und bei automatischen Löschanlagen die Aufschaltung über eine Brandmeldeanlage bzw. die Ausführung der Brandmeldeanlage nach den anerkannten Regeln der Technik bestätigt wird (Bescheinigung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit nach SPrüfV).