Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO)

Darstellung im BS-Nachweis:

  • Die haustechnischen Anlagen, welche in dem Gebäude vorhanden sind oder sein werden, sind aufzuzählen.

  • Es ist eindeutig darzulegen, dass und ggf. wie alle jeweils zutreffenden Vorschriften und vor allem die betreffenden Schutzziele eingehalten werden.

  • Z.B. Sicherung des Abschottungsprinzips bei der Verlegung von Leitungsanlagen unterschiedlichster Art, die Verhinderung der Brandausbreitung über die gebäudedurchdringenden Aufzüge oder auch Lüftungsanlagen, auch die Gefahren von Elektroanlagen und neuerdings der PV-Anlagen.

  • Das wichtigste Schutzziel, der Nachweis der Sicherung der Rettungswege, ist ebenfalls zwingend zu sichern.

  • Der Funktionserhalt der Energieversorgung von sicherheitstechnischen Anlagen ist ein weiteres Schutzziel.

  • Die erforderlichen Maßnahmen oder die genaue Umsetzung in größeren Gebäuden mit umfangreicher Gebäudetechnik sind z.B. im Rahmen eines gebäudetechnischen BS-Konzeptes zu planen (Anlage zum BS-Nachweis). Diese Planungen sind frühzeitig mit dem bautechnischen BS-Konzept abzustimmen, da die erforderlichen Leitungsdurchführungen oder Durchdringungen bei den Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind. Das trifft auch auf die Planung von späteren Nachbelegungen zu.

     10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 126 – 01.12.2014>>
  • Im Zusammenhang mit der Nachweisführung wird auf die in den einzelnen Sonderverordnungen wie z.B. Versammlungsstättenverordnung, Verkaufsstättenverordnung und den Verordnungen für technische Anlagen wie z.B. in § 8 EltBauV geforderten zusätzlichen Bauvorlagen hingewiesen.

Erläuterungen:

Eine gebäudetechnische Anlage ist ein System, dessen Teile miteinander in Beziehung stehen. Innerhalb des Gesamtsystems »Gebäude« stehen die technischen Teilsysteme untereinander und mit den Teilsystemen der Trag- und Ausbaukonstruktionen, des Abschottungsprinzips und der Sicherung der Rettungswege in Wechselwirkung. Die Technische Gebäudeausrüstung, wie auch die gesamte brandschutztechnische Infrastruktur des Gebäudes, steht in Abhängigkeit zu einander.

Wesentliche Kriterien der Wechselwirkung zwischen der Gebäudestruktur, der gebäudetechnischen Anlagen und dem Brandschutz sind:

  • Zentrale oder dezentrale Struktur der technischen Anlagen

  • Lage der technischen Zentralen

  • Räumliche Überlagerung der technischen und konstruktiven Teilsysteme (Anzahl der Durchdringungen und Art der Abschottungen)

  • Bedarf an Raum und Fläche für Technikzentralen und Installationszonen

  • Trennung oder Verbund von Räumen und Konstruktionen (Einhausung von Technikzentralen, Installationszonen bzw. Trennung von anderen Nutzungen oder Rettungswegen)

In den BS-Konzepten werden die brandschutztechnischen Anforderungen für das gesamte Gebäude festgelegt bzw. wird nachgewiesen, dass die bauordnungsrechtlichen Schutzziele eingehalten werden. Die Sicherung der gebäudetechnischen Anlagen ist ein Teil der vorgenannten Nachweisführung.

Zum Beispiel enthalten die »maßgeschneiderten BS-Konzepte« oder auch die »BS-Konzepte von der Stange« Anforderungen an die Sicherung der Rettungswege, die Sicherung des Abschottungsprinzips, in Sonderbauten die Anforderungen an die Funktionsfähigkeit bzw. die Stromversorgung der sicherheitstechnischen Anlagen oder der Rettungswegbeleuchtung usw.

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass durch gebäudetechnische Anlagen, vor allem durch die Leitungsanlagen/Lüftungsanlagen, bei Verlegung ohne Berücksichtigung der Anforderungen aus den bauaufsichtlich eingeführten technischen Baubestimmungen (LAR, Lüftungsanlagenrichtlinie usw.) das Abschottungsprinzip zerstört würde, die Rettungswege nicht brandlastfrei wären und die sicherheitstechnischen Anlagen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung nicht betriebsbereit wären.

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 127 – 01.12.2014<<>>

Um die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele im BS-Nachweis/Konzept nachzuweisen, ist das Konzept der Verlegung der Leitungsanlagen bzw. das gesamte Konzept der gebäudetechnischen Anlagen fester Bestandteil der BS-Nachweisführung über das »Gesamt BS-Konzept« prüffähig darzustellen. Außerdem ist die Behandlung der gebäudetechnischen Anlagen auf Grund der Bauvorlagenverordnung Teil der BS-Nachweisführung, welche zumindest in Bayern für alle genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben einzureichen ist.

Durch Anlagen der Gebäudetechnik, wie Heizungsanlagen, Aufzugsanlagen, Lüftungs- oder Klimaanlagen, der Elektroanlagen bzw. Leitungsanlagen jeglicher Art werden in der Regel Brandabschnitte oder Geschosse überbrückt, feuerbeständige Wände und Decken unterbrochen, so dass ohne zusätzliche Maßnahmen der bauliche Brandschutz zerstört wird. Außerdem können vorgenannte Anlagen eine erhebliche zusätzliche Brandlast darstellen, was vor allem in Rettungswegen zu Problemen führt. Ohne das Vorsehen von entsprechenden Sicherungsmaßnahmen können die Rettungswege im Brandfall nicht die besonderen Aufgaben erfüllen bzw. ist das Abschottungsprinzip zerstört.

Bei der Installation von haustechnischen Anlagen sind viele, jeweils umfangreiche Vorschriften und technische Regeln einzuhalten, so dass solche Anlagen von Fachplanern oder Fachbetrieben geplant und errichtet werden müssen. Der Architekt ist für die fachgerechte Ausschreibung verantwortlich und sollte die Ausführung sorgfältig überwachen. Die Verantwortung für die Einhaltung der zutreffenden Vorschriften für die Installation kann vertraglich dem Fachplaner auferlegt werden. Für den späteren Betrieb ist der Hausherr oder der Betreiber verantwortlich. Es empfiehlt sich, für bestimmte haustechnische Anlagen Wartungsverträge abzuschließen.

Nachfolgend werden beispielsweise haustechnischen Anlagen aufgezählt, welche bei vielen baulichen Maßnahmen zu berücksichtigen sind:

  • Aufzüge

  • Leitungsanlagen

  • Elektrische Anlagen

  • Lüftungsanlagen

  • Feuerungsanlagen

  • Abfallanlagen und Räume für die Lagerung von Abfall

  • Kälteanlagen

  • PV-Anlagen

  • andere haustechnische Anlagen

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 128 – 01.12.2014<<>>

10.1 Aufzüge

Es gibt unterschiedliche Arten von Aufzügen. Zu nennen sind z.B.:

  • Personenaufzüge

  • Feuerwehraufzüge

  • Bettenaufzüge

  • Lastenaufzüge

  • Paternoster und andere Sonderaufzüge

Personenaufzüge werden in den Landesbauordnungen in der Regel für Gebäude der Gebäudeklasse 5 vorgeschrieben. Feuerwehraufzüge in Hochhäusern oder auch in anderen Sonderbauten, wenn es die Nutzung erfordert. Gleiches gilt auch für Bettenaufzüge bzw. behindertengerechte Aufzüge.

Aufzüge durchqueren Gebäude in vertikaler Richtung und durchstoßen dabei in der Regel alle Geschosse des Gebäudes. Durch Aufzüge werden ohne Planung entsprechender Kompensationsmaßnahmen die Decken der Gebäude bzw. das Abschottungsprinzip zerstört. Außerdem können vor allem im Brandfall die Aufzüge versagen und zu Fallen für die Nutzer werden. Deshalb dürfen Aufzüge im Brandfall nicht benutzt werden. Feuerwehraufzüge, welche gerade im Brandfall ihre Hauptaufgabe erfüllen müssen, werden für den Brandfall konzipiert. Die Anforderungen an diese Aufzüge sind in der DIN EN 81-72 enthalten.

Schutzziel

Das Schutzziel von allen Aufzügen, zumindest aus brandschutztechnischer Sicht, ist, die Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lange zu verhindern. Zur Sicherung der Abschottungsfunktion der betreffenden Bauteile sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Einhausung des Aufzugsschachtes durch eine Schachtwand in der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes

  • Fahrschachtwände (einschließlich Verkleidungen) aus nichtbrennbaren Baustoffen bzw. mit eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke

  • Einbau von geeigneten Fahrschachtüren (genormten oder geprüften)

  • wirksamer Rauch- und Wärmeabzug an oberster Stelle des Fahrschachtes (2,5 % der Schachtgrundfläche, min. 0,1 m2)

  • Fahrkorb aus überwiegend nichtbrennbaren Baustoffen

     10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 129 – 01.12.2014<<>>
  • keine anderen Brandlasten im Fahrschacht außer solche, welche für den Betrieb des Aufzuges erforderlich sind (Aufzugsmaschinenraum gehört brandschutztechnisch zum Aufzugsschacht)

  • feuerbeständige Abtrennung des Aufzugsschachtes und des Aufzugsmaschinenraumes von anderen Bereichen (Türen T 30). Die Trennung des Aufzugsschachtes vom Aufzugsmaschinenraum ist in den meisten Fällen nicht zwingend.

In Gebäuden bis zur Hochhausgrenze dürfen Aufzüge ohne eigene Schächte bzw. mit Schächten ohne Feuerwiderstand innerhalb der Umfassungswände der Treppenräume liegen, da die Treppenraumwände die Aufgaben der Fahrschächte übernehmen (in älteren Bauordnungen abweichende Regelungen).

Aufzugsschächte können auch immer dann entfallen, wenn das Abschottungsprinzip durch Decken nicht erforderlich ist. Die Bauordnungen sehen das für Räume vor, welche Geschosse überbrücken (Atriumgebäude, Hallen). Gleiches gilt für Geschosse, welche offen miteinander in Verbindung stehen dürfen (mehrgeschossige Verkaufsstätten oder Industriegebäude ohne geschottete Decken entsprechend dem gewählten Brandschutzkonzept), und grundsätzlich für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

Fahrschachtwände/Fahrschachttüren

Die Anforderungen an die Fahrschachtwände und -türen steigen mit den Anforderungen an die Fahrschächte, also in der Regel mit der Gebäudeklasse.

  • Gebäudeklassen 1 und 2 und wenn nach baurechtlichen Vorschriften keine Fahrschächte erforderlich sind: keine Anforderungen an Fahrschächte und Fahrschachttüren bis auf die sichere Umkleidung und die grundsätzlichen Baustoffanforderungen (mind. normalentflammbar)

  • Gebäudeklasse 3: Wand feuerhemmend (z.B. F 30 nach DIN 4102 oder EI 30 nach DIN EN 13501-2) aus nichtbrennbaren Baustoffen oder mit Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke, Fahrschachttüren E 30 nach DIN EN 81-58

  • Gebäudeklasse 4: Wand hochfeuerhemmend (z.B. F 60 nach DIN 4102 oder EI 60 nach DIN EN 13501-2) aus nichtbrennbaren Baustoffen oder mit Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (hochfeuerhemmende Bauteile nach Holzbaurichtlinie), Fahrschachttüren E 60 nach DIN EN 81-58

  • Gebäudeklasse 5: Wand feuerbeständig (z.B. F 90 nach DIN 4102 oder EI 90 nach DIN EN 13501-2) aus nichtbrennbaren Baustoffen, Fahrschachttüren E 90 nach DIN EN 81-58, Fahrschachttüren für feuerbeständige und massive Fahrschächte nach DIN 4102 Teil 5 oder genormte Fahrschachttüren nach DIN 18090, DIN 18091 und DIN 18092

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 130 – 01.12.2014<<>>

Hier wird darauf hingewiesen, das genormte Türen und nach DIN 4102 Teil 5 geprüfte Türen nur in feuerbeständige Fahrschächte mit massiven Wänden eingebaut werden dürfen, was sich aus den entsprechenden Verwendbarkeitsnachweisen und der Bauregelliste mit ihren Anhängen ergibt.

Weitere Anforderungen an Aufzüge

Vor Aufzügen muss eine ausreichend große Bewegungsfläche vorhanden sein, um beispielsweise Rollstühle, Krankentragen oder Kinderwagen zu transportieren. Für die Nutzungsmöglichkeit Behinderter werden Haltestellen in jedem Geschoss gefordert (stufenlose Erreichbarkeit). Aus vorgenannten Gründen müssen Fahrkörbe die Mindestmaße von 1,10 × 2,10 m einhalten (Türen Mindestdurchgangsbreite von 0,9 m).

Wenn im Bestand keine entsprechenden Aufzüge vorhanden sind, müssen die Patienten, welche nur liegend transportiert werden können, über das Treppenhaus nach unten getragen werden. Da diese Tortur für die Rettungskräfte nicht zumutbar ist, werden in München oder auch in anderen Städten Patienten über die Drehleiter gerettet. Dafür haben die Feuerwehren einen Aufsatz, welcher am Korb der Drehleiter angebracht wird (Krankentragehalterung).

Grundsätzlich dürfen Aufzüge im Brandfall nicht benutzt werden. Darauf ist an jedem Aufzug hinzuweisen. Im gewerblichen Bereich ist darauf zusätzlich durch Belehrungen oder in der Brandschutzordnung hinzuweisen.

Prüfungen von Fahrschachttüren/Sicherheit gegen Rauchausbreitung über die Fahrschächte

Die »Prüfungen« der genormten Fahrschachttüren beziehen sich lediglich auf die Brandlasten, die sich aus der Aufzugstechnik bzw. dem Fahrschacht ergeben, nicht aber auf vor den Fahrschachttüren befindliche Brandlasten (Erläuterungen zur DIN 18091). Das bedeutet, die thermische Beaufschlagung ist nicht mit der nach Einheitstemperaturzeitkurve zu vergleichen (ca. 250 ˚C).

Daher ist auch nachvollziehbar, dass die Entrauchung des Aufzugsschachtes von lediglich 0,1 m2 vielleicht für die im Schacht befindlichen Brandlasten ausreichen kann, nicht aber für von direkt auf die Fahrschachttüren einwirkenden Brandlasten/Rauch bzw. nach Versagen dieser Türen in den Fahrschacht einströmenden Rauch.

Fahrschachttüren nach DIN 18090, DIN 18091 und DIN 18092 können aus vorgenannten Gründen nur für Aufzüge in brandlastfreien oder brandlastarmen Bereichen, wie in notwendigen Fluren oder notwendigen Treppenräumen, ihre Aufgabe erfüllen. Gleiches gilt für Fahrschachttüren nach DIN EN 81-58 und nach DIN 4102 Teil 5.

Wenn sie aber in Bereichen mit Brandlasten wie z.B. direkt im KG oder in Wohnungen enden, sollte ein risikogerecht ausgewählter Abschluss erfolgen, was für Räume mit erhöhter Brandgefahr aus dem Baurecht  10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 131 – 01.12.2014<<>>zwingend abgeleitet werden kann. In vorgenannten Fällen sind bestimmte Schaltungen z.B. bei der Brandfallsteuerung zu berücksichtigen, wonach die Fahrkörbe im Geschoss oberhalb des Brandgeschosses mit offenen Türen stehen bleiben, da durch solche Schaltungen das Abschottungsprinzip zerstört werden kann.

Brandfallsteuerung von Aufzügen

Siehe Ziffer 14.

Feuerwehraufzüge

Siehe Ziffer 14.

10.2 Leitungsanlagen

10.2.1 Elektrische Leitungsanlagen

Durch elektrische Anlagen können folgende Gefahren auftreten (Aufzählung aus Brandschutztechnische Bauüberwachung »Haustechnik«, Karl-Olaf Kaiser, erschienen in Feuertrutz-Verlag):

  • Bereitstellung der Zündenergie z.B. durch schadhafte Installation oder Wärmestau wegen zu hoher Belegungsdichte

  • Zusätzliche Brandlasten durch brennbare Isolierung, Mess- und Regeleinrichtungen

  • Zündschnureffekt durch elektrische Leitungen, somit Brandausbreitung in Räumen, über Wände und Decken hinweg, in andere Nutzungseinheiten bzw. in andere Brandabschnitte und in Rettungswegen

  • Freigabe der Wand- und Deckendurchführungen bei Abbrand der Leitungsanlagen und Zerstörung des Abschottungsprinzips

  • Abbrand elektrischer Leitungsanlagen mit toxischer Rauchentwicklung in Rettungswegen und den anderen Räumen

  • Herabstürzen elektrischer Leitungsanlagen im Brandfall und damit Gefährdungen der Nutzer und Einsatzkräfte

  • Herabstürzen von elektrischen Leitungsanlagen und damit Zerstörung von Bauteilen, vor allem der brandschutztechnisch klassifizierten Unterdecken

Kabelanlagen haben eine nicht unerhebliche Brandlast. Die derzeit auf dem Markt erhältlichen Kabel können ohne weiteren Nachweis als normalentflammbar eingestuft werden. Es sind nur wenig schwerentflammbare Kabel erhältlich.

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 132 – 01.12.2014<<>>

Die Leitungsanlagenrichtlinie sieht Erleichterungen für Kabelanlagen mit verbessertem Brandverhalten und geringerer Rauchentwicklung vor. Diese Kabelanlagen sind geprüft nach DIN VDE 0472, Teil 804 – Prüfart C und nach DIN VDE 0472 Teil 816.

Die Brandlasten von Kabelanlagen in Industriegebäuden sind bei der Anwendung von Ziffer 7 der Industriebaurichtlinie bei der Brandlastberechnung zu berücksichtigen. Dasselbe trifft zu, wenn die Industriegebäude ingenieurmäßig ausgelegt werden (Heizwert und Abbrandfaktor siehe Beiblatt zur DIN 18230 Teil 1 und VdS 2134).

Oberhalb von abgehängten Unterdecken, welche für die Erzielung der erforderlichen Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken dienen, dürfen max. 7 kWh/m2 vorhanden sein.

In Rettungswegen wie in Fluren, Treppenräumen und Treppenraumausgänge werden keine Brandlasten mehr zugelassen bzw. sind diese Brandlasten durch feuerhemmende Bauteile vom Flur zu trennen (Ausnahme Leitungen, welche für die Rettungswege erforderlich sind). Ältere Leitungsanlagenrichtlinien ließen auch in notwendigen Fluren Brandlasten bis zu 7 kWh je m2 zu (siehe eingeführte Leitungsanlagenrichtlinie). In bestehenden Gebäuden ist auf den Bestandsschutz zu achten, soweit vorhanden.

Vor dem Hintergrund einer möglichen Bereitstellung von Zündenergie, einer erhöhten Brandlast sowie der weiten räumlichen Ausbreitung im gesamten Gebäudekomplex stellen elektrische Leitungsanlagen ein relativ hohes brandschutztechnisches Risiko dar.

Die Anforderungen an elektrische Leitungsanlagen ergeben sich aus der jeweiligen Landesbauordnung und der bauaufsichtlich eingeführten Leitungsanlagenrichtlinie.

Bei der Auslegung der elektrischen Anlagen sind die VDE-Bestimmungen und die Verordnung für elektrische Anlagen (EltBauV) einzuhalten. Sie dürfen nur von Elektrofachkräften errichtet und müssen in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden.

Die brandschutztechnischen Schutzziele von elektrischen Leitungsanlagen lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

  • Sicherung des Abschottungsprinzips bei Querung von feuerwiderstandsfähigen raumabschließenden Bauteilen

  • Sicherung der Rettungswege (keine Brandlasten)

  • Funktionserhalt der elektrischen Energieversorgung für bestimmte sicherheitstechnische Anlagen

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 133 – 01.12.2014<<>>

Elektrische Betriebsräume (EltBauV)

Besonders brandgefährdete elektrische Anlagen sind in geschützten Räumen aufzustellen (elektrische Betriebsräume > 1.000 V), womit das Schutzziel ersichtlich ist. Diese Räume dürfen von Treppenräumen notwendiger Treppen nicht zugänglich sein und sind feuerbeständig von anderen Räumen zu trennen (Türen T 30 RS, in Fluchtrichtung aufschlagend). Türen ins Freie müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und selbstschließend sein. An den Türen sind Hochspannungswarnschilder anzubringen, damit für die Einsatzkräfte die Gefahr erkennbar ist. Die Zugänglichkeit für Unbefugte ist auszuschließen.

Elektrische Betriebsräume für Öltransformatoren dürfen nur im EG und im 1. UG liegen (max. 4 m unter Erdgleiche). Fußböden in diesen Räumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (außer Bodenbeläge). Unterhalb der Transformatoren sind Auffangmöglichkeiten für die Isolier- und Kühlflüssigkeit vorzusehen. Diese Anforderungen tragen neben den Eingriffsmöglichkeiten bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes auch dem Umweltschutz Rechnung.

Batterieanlagen (EltBauV)

Batterieanlagen sind Laderäume, Ladestationen, Einzelladegeräte sowie zum Laden erforderliche elektrische Einrichtungen (VdS 2259, DIN VDE 010, DIN VDE 0510).

Beim Laden von Nassbatterien entsteht Wasserstoff, der zusammen mit der Raumluft ein explosionsfähiges Gemisch bilden kann. Das bedeutet, dass die Räume für Batterieladeanlagen entsprechend auszulegen und von den angrenzenden Nutzungseinheiten oder Rettungswegen zu trennen sind.

Auf die Einhaltung der Betriebssicherheitsverordnung und die weiteren Ex-Schutzvorschriften wird besonders hingewiesen, woraus sich beispielsweise folgende Anforderungen ergeben (Festlegungen allerdings immer für den Einzelfall bzw. auf Grundlage der obligatorischen Gefährdungsbeurteilung bzw. des Ex-Schutzdokumentes):

  • kurze Fluchtwege,

  • Aufschlagrichtung der Türen in Fluchtrichtung,

  • feuerbeständige Trennung zu Nachbarbereichen,

  • vorsehen einer Schwelle im Türbereich,

  • Belüftung mit ca. fünffachem Luftwechsel,

  • Festlegung und Kennzeichnung des explosionsgeschützten Bereiches,

  • explosionsgeschützte elektrische Anlage,

  • Verbot der Lagerung oder anderweitiger Nutzung,

  • Zutrittsbeschränkung,

  • Rauchverbot einschließlich Beschilderung und

  • Belehrung

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 134 – 01.12.2014<<>>

Ladestationen für Gabelstapler innerhalb von anders genutzten Bereichen (wie Werkstätten) sind seitlich mit einem 2,5 m breiten brandlastfreien Streifen zu sichern. Dieser Bereich ist deutlich zu kennzeichnen und dauerhaft freizuhalten. Andernfalls sind die Ladestationen von den Werkstätten feuerbeständig zu trennen. Auf die erforderliche Beschilderung und regelmäßigen Belehrungen über die Gefahren wird hingewiesen.

10.2.2 Rohrleitungsanlagen

Folgende Gefahren gehen von Rohrleitungsanlagen aus (Aufzählung aus Brandschutztechnische Bauüberwachung »Haustechnik«, Karl-Olaf Kaiser):

  • Zündschnureffekt über die Rohrleitungen aus brennbaren Baustoffen oder Dämmungen selbst, auch über Wände und Decken mit Feuerwiderstandsfähigkeit

  • Verlust des Abschottungsprinzips durch Freigeben der Wand- und Deckendurchführungen

  • Brandlasten in den Räumen und vor allem in Rettungswegen mit toxischer Wirkung auf die Flüchtenden

  • Herabstürzen von Rohrleitungsanlagen auf Nutzer, Flüchtende oder Einsatzkräfte

  • Zerstörung von Wänden und Decken durch herabstürzende Rohrleitungsanlagen

  • Austritt von gefährlichen Medien aus zerstörten Rohrleitungsanlagen mit den entsprechenden Gefährdungen, wie erhöhte Brand- und Ex-Gefahr oder Gefahr von Vergiftungen, Verätzungen o.Ä.

  • Wärmeleitung über nichtbrennbare Rohrleitungsanlagen oder die transportierten Medien in Nachbarbereiche

  • Ausdehnung von Rohrleitungsanlagen auf Grund der Längenausdehnung von metallischen Leitungsanlagen und die Zerstörung von raumabschließenden Wänden oder Decken durch die Zwangskräfte

Die Schutzziele von Rohrleitungsanlagen lassen sich folgendermaßen zusammenfassen.

  • Sicherung des Abschottungsprinzips bei Querung von feuerwiderstandsfähigen raumabschließenden Bauteilen

  • Sicherung der Rettungswege (keine Brandlasten)

  • Funktionserhalt der Energieversorgung für bestimmte sicherheitstechnische Anlagen, soweit diese über Rohrleitungen wie pneumatische oder andere vergleichbare Systeme sichergestellt werden

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 135 – 01.12.2014<<>>

Die Anforderungen an Leitungsanlagen jeglicher Art ergeben sich aus der Bauordnung und der bauaufsichtlich eingeführten Leitungsanlagenrichtlinie. Nachfolgend beispielhafte Möglichkeiten der Verlegung bzw. der Schutzmaßnahmen.

10.2.3 Sicherung der Rettungswege (aus MLAR)

Die Rettungswege wie Flure oder Treppenräume sind frei von Brandlasten jeglicher Art oder anderen Gefahrenquellen zu halten.

Folgende Leitungsanlagen dürfen in allen Rettungswegen offen verlegt werden:

  • elektrische Leitungen, die zur Funktion der Rettungswege erforderlich sind (Beleuchtung RWA),

  • Rohrleitungen für nichtbrennbare Flüssigkeiten, Dämpfe, Gase oder Stäube, wenn diese einschließlich ihrer Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dichtungs- und Verbindungsmittel und Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke aus brennbaren Baustoffen sind zulässig.

Folgende Leitungsanlagen dürfen in Fluren und offenen Gängen offen verlegt werden (nicht in Treppenräumen):

  • Nichtbrennbare Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten, brennbare oder brandfördernde Gase und brennbare Stäube, Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke und erforderliche Dichtungs- oder Verbindungsmittel aus brennbaren Baustoffen sind zulässig.

  • Gaszähler, wenn diese thermisch erhöht belastbar oder durch eine thermisch auslösende Absperrvorrichtung geschützt sind.

  • Gaszähler, wenn sie durch feuerbeständige Bauteile getrennt werden (Türen mit gleicher Feuerwiderstandsfähigkeit).

Die Verlegung der Gasleitungen oder anderer Leitungen für brennbare Medien sollte besser außerhalb der Rettungswege geplant werden. Falls Gasleitungen in Hohlräumen geplant sind, müssen Entlüftungseinrichtungen vorgesehen werden. Diese Entlüftungseinrichtungen sind in einen sicheren Bereich zu führen (nicht in Rettungswege, keinesfalls in Treppenräume). Alternativ zu den Lüftungsöffnungen müssen die Hohlräume mit nichtbrennbaren Baustoffen vollständig verfüllt werden.

Der Hauptabsperrschieber der Gasleitung ist so anzuordnen, dass er im Gefahrenfall von den Bewohnern oder den Einsatzkräften geschlossen werden kann.

In den nachfolgenden Ausführungen sind Beispiele aufgezählt, welche Möglichkeiten bestehen, Leitungsanlagen von Rettungswegen zu trennen.

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 136 – 01.12.2014<<>>
  • Verlegen über Unterdecken mit entsprechender Feuerwiderstandsfähigkeit

  • in Installationsschächten oder Kanälen mit entsprechender Feuerwiderstandsfähigkeit

  • innerhalb von Hohlraumestrichen und Doppelböden

  • in Unterflurkanälen mit entsprechender Feuerwiderstandsfähigkeit

  • über dem Rohfußboden unterhalb einer ausreichenden Estrichschicht oder ähnlicher Abdeckung

  • Schutz von Verteileranlagen durch Vorsatztüren oder Schränke mit entsprechender Feuerwiderstandsfähigkeit

Unterdecken

Die Ausbreitung von Feuer und Rauch und der Schutz der Rettungswege kann durch Verlegung der Leitungsanlagen oberhalb von Unterdecken sichergestellt werden. Die Unterdecken bilden selbständige Brandabschnitte mit der geforderten Feuerwiderstandsfähigkeit von beiden Seiten. Werden die Unterdecken an den Rohdecken befestigt, sind die Befestigungen entsprechend auszulegen (z.B. nach DIN 4102 Teil 4, Tabelle 109 Ausgabe 1994). Die Befestigungen der Installationen sind so auszulegen, dass ein Herabfallen im Schutzzeitraum nicht zu erwarten ist.

Die Verwendbarkeitsnachweise von Unterdecken sind über bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zu führen. Alternativ ist die Installation der Unterdecken nach der DIN 4102 Teil 4 möglich.

Hohlraumestriche oder Doppelböden

Hohlraumestriche werden auf einer dünnwandigen Schalung, welche in Längs- oder/und Querrichtung durchgehende Hohlräume aufweist, aufgetragen. Die lichte Höhe der Hohlräume ist auf 20 cm begrenzt.

Doppelböden bestehen aus Ständern und darauf liegenden Bodenplatten. Sie müssen neben der erforderlichen Trag- und Feuerwiderstandsfähigkeit noch weitere bauphysikalische Eigenschaften aufweisen (schalldämmende Eigenschaften, ggf. Sicherung der Raumklimatisierung).

Doppelböden mit lichter Raumhöhe von max. 20 cm müssen Ständer aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Ansonsten gelten für diese Doppelböden die gleichen Anforderungen oder Erleichterungen wie bei Hohlraumestrichen. Für Doppelböden mit einer lichten Raumhöhe von mehr als 20 cm sind zusätzliche Anforderungen umzusetzen.

Die Verlegung von Leitungsanlagen jeglicher Art, wie z.B. EDV-Vernetzungen innerhalb der Geschosse von Verwaltungsgebäuden, soll zumeist unsichtbar erfolgen. Dazu kommt die Forderung, die Leitungsanlagen vor  10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 137 – 01.12.2014<<>>allem von Rettungswegen feuerwiderstandsfähig zu trennen oder Durchführungen durch feuerwiderstandsfähige Wände entsprechend zu Schotten.

Dieses Ziel kann beispielsweise durch Hohlraumestriche oder Doppelböden (bis 20 cm Höhe), weitaus kostengünstiger als in Unterdecken, umgesetzt werden, da unter bestimmten Umständen die Flurwände oder andere feuerbeständige Wände auf die Doppelböden oder Hohlraumestriche aufgesetzt werden dürfen:

  • wenn diese Wände zusammen mit dem Hohlraumestrich oder Doppelboden auf die für diese Wände erforderliche Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102 Teil 2 geprüft sind oder

  • der Höhlraumestrich eine fugenlose Abdeckung aus einem mineralischen Estrich mit einer Dicke von min. 30 mm hat oder

  • der Hohlraumestrich oder Doppelboden bei Brandbeanspruchung von unten min. feuerhemmend ist

Die sonst erforderlichen Abschottungsmaßnahmen der Hohlräume unterhalb vorgenannter Wände sind dann nicht erforderlich (siehe eingeführte Doppelbodenrichtlinie oder Systembodenrichtlinie).

Von Doppelböden mit einer lichten Raumhöhe von mehr als 20 cm dürfen nur Wände mit erforderlichem Feuerwiderstand hochgeführt werden, wenn diese Wände zusammen mit der Tragkonstruktion (Bodenplatte und Ständer) auf die für diese Wände erforderliche Feuerwiderstandsklasse geprüft sind. Die Leitungsanlagen unterhalb dieser feuerwiderstandsfähigen Wände sind entsprechend der Feuerwiderstandsfähigkeit der Wand zu Schotten.

Brandwände, Treppenraumwände einschließlich Wände von Treppenraumausgängen und Wände, welche anstelle von Brandwänden mit geringeren Anforderungen möglich sind, müssen immer auf dem Rohfußboden aufgesetzt werden. Leitungsanlagen in Hohlböden, welche die letztgenannten Wände kreuzen, sind in jedem Fall im Bereich dieser Wände zu Schotten.

Der jeweilige Verwendbarkeitsnachweis ergibt sich aus der Einhaltung der DIN 4102 Teil 4 oder durch ein allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis.

Doppelböden und Hohlraumestriche sind wartungsfrei. Sichtbare Mängel sind abzustellen, so dass die Anforderungen an den Feuerwiderstand gewahrt bleiben.

Weitere und ggf. abweichende Anforderungen müssen aus der im jeweiligen Bundesland eingeführten Doppelbodenrichtlinie oder Systembodenrichtlinie entnommen werden. Außerdem können sich zusätzliche Maßnahmen aus den Sonderbauverordnungen oder dem Brandschutzkonzept ergeben.

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 138 – 01.12.2014<<>>

In ausgewählten Sondernutzungen bzw. aus Sachschutzgründen können zusätzliche Anforderungen, wie Schutz der Hohlräume durch Löschanlagen oder Überwachung durch Brandmeldeanlagen, erforderlich werden.

Beispielsweise ist die Überwachung mit Rauchmeldern erforderlich, wenn Hohlraumestriche oder Doppelböden zur Raumlüftung herangezogen werden sollen. Das schließt auch die erforderliche automatische Abschaltung der Lüftungsanlagen bzw. Umschaltung auf Abluftbetrieb im Brandfall mit ein.

Installationsschächte oder -kanäle

Alternativ zur geschossweisen Verlegung in Hohlraumestrichen, Doppelböden oder Unterdecken können Leitungsanlagen in Kanälen geführt werden. Wenn Geschossdecken überbrückt werden sollen, kommen Installationsschächte in Betracht.

Installationsschächte, -kanäle und die Revisionsöffnungen sind so auszubilden, dass Feuer und Rauch nicht in Rettungswege (Treppenräume und Flure) und andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden kann. Solche Schächte und Kanäle und ihre Abschlüsse müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen und entsprechend der geforderten Feuerwiderstandsfähigkeit der überquerten Bauteile bestehen. Installationskanäle, welche die Flure vor den Leitungsanlagen schützen sollen, müssen nur feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.

Diese Forderungen gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und innerhalb von mehrgeschossigen Wohnungen und Nutzungseinheiten mit max. 400 m2 Grundfläche. Auch in Nutzungseinheiten mit mehreren offen miteinander verbundenen Geschossen, wie Kaufhäuser, sind nicht immer I-Schächte erforderlich, was allerdings für den Einzelfall festzulegen ist.

Besonderheiten in Bezug auf die Verschlüsse von Öffnungen in Installationsschächten

Die Zugangsöffnungen zu den Installationsschächten- und -kanälen sind mit selbstschließenden, mindestens feuerhemmenden, hochfeuerhemmenden oder feuerbeständigen Revisionsabschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu verschließen. Im Gegensatz zu Feuerschutzabschlüssen sind die Revisionsabschlüsse immer in der gleiche Feuerwiderstandsklasse wie die Schachtwände herzustellen. Auf die selbstschließende Eigenschaft kann in der Regel verzichtet werden, da diese Öffnungen nur selten geöffnet werden müssen.

Feuerschutzabschlüsse (Brandschutztüren) können nur im Einzelfall zur Anwendung kommen, da der zulässige Verschluss von Öffnungen von mehreren Randbedingungen abhängig ist, z.B. von der Bauart der Schächte und Kanäle.

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 139 – 01.12.2014<<>>

In Abhängigkeit vom Schutzziel sind folgende Schachtbauarten möglich:

  • F 30 A bis F 90 A als geregelte Bauart nach DIN 4102 Teil 4 (z.B. Ziegel, Beton)

  • F 30 A bis F 90 A als nicht geregeltes Bauprodukt/Bauart nach BRL A 2 oder A 3 (z.B. Gipskartonständerwandkonstruktionen beidseitig beplankt)

  • I 30 bis I 90 als geregelte Bauart nach DIN 4102 Teil 4 (z.B. Ziegel, Beton, teilweise auch Gipskartonständerwandkonstruktionen)

  • I 30 bis I 90 als nicht geregeltes Bauprodukt/Bauart nach BRL A 2 oder A 3 (z.B. Gipskartonständerwandkonstruktionen nur von innen beplankt)

  • E 30 bis E 90 als geregelte Bauart nach DIN 4102 Teil 4 (z.B. Ziegel, Beton)

  • E 30 bis E 90 als nicht geregeltes Bauprodukt/Bauart nach BRL A 2 oder A 3 (z.B. Gipskartonständerwandkonstruktionen nur von außen beplankt)

Zusätzlich sind auch noch weitere geregelte und nicht geregelte Bauprodukte bzw. Bauarten nach Bauproduktenverordnung zulässig (»europäisch« geprüft und klassifiziert, siehe BRL B 1 und B 2).

Bei der Auswahl der zulässigen Verschlüsse müssen grundsätzlich die Wandarten Beachtung finden, was bedeutet, es dürfen nur die Verschlüsse zur Anwendung kommen, welche für die jeweiligen Randbedingungen zugelassen sind. Bei den Leichtbaukonstruktionen müssen diese immer im Zusammenhang mit den Schachtwandverschlüssen zusammen geprüft und klassifiziert sein.

Neben der Wandart müssen bei der Auswahl der Revisionsabschlüsse noch weitere Randbedingungen berücksichtigt werden:

  • Revisionsabschlüsse müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen

  • Erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit mit erhöhten Anforderungen an die zulässigen Temperaturen im Zargenbereich (Temperaturerhöhung von max. 180 Kelvin und nicht wie bei Feuerschutzabschlüssen von bis zu 360 Kelvin). Nach DIN EN 13501-2 werden diese Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit, hier speziell an den Wert für die Wärmedämmung in den Bezeichnungen EI 2 und EI 1 genau geregelt

  • Rauchdichtigkeit durch vierseitig umlaufende Zarge mit Dichtungen, welche auch Kaltrauch zurückhalten

Revisionsverschlüsse werden in allen Wandarten zugelassen, wobei es immer auf die jeweilige Zulassung ankommt.

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 140 – 01.12.2014<<>>

Feuerschutzabschlüsse werden in der Regel nur in Schachtwänden zugelassen, welche massiv sind. In Einzelfällen auch in Gipskartonständerwandkonstruktionen, wenn diese die Anforderungen an F-Wände erfüllen. Sie müssen dann eine vierseitige umlaufende Zarge mit vierseitiger Dichtung haben. Zusätzlich ist in diesen Fällen zu prüfen, ob die geringeren Anforderungen in Bezug auf die maximale Temperatur im Zargenbereich und der Rauchdurchlässigkeit, vor allem auf der Unterseite, mit den Anwendungsbedingungen vereinbar sind.

Feuerschutzabschlüsse müssen immer selbstschließend sein und eine Drückerausstattung haben, worauf bei Revisionsverschlüssen verzichtet werden kann.

Die sonst zulässigen Feuerschutzabschlüsse aus brennbaren Baustoffen (T 30 bis T 90 Türen aus Holz) sind in Schachtwänden grundsätzlich nicht zulässig. Das trifft auch auf für Verbundwerkstoffe oder Beschichtungen zu, wenn der Nachweis der Nichtbrennbarkeit fehlt.

Werden die Installationsschächte im Bereich der Decken geschottet, können ggf. T 30 Türen zur Anwendung kommen (zu Rettungswegen T 30 RS). Auch in diesen Anwendungsfällen gelten die vorgenannten Aussagen. Die Zulässigkeit wird in den Verwendbarkeitsnachweisen geregelt.

Weitere Hinweise in Bezug auf Schächte und Kanäle

Bei der Ausfädelung von Leitungen aus Installationsschächten oder Kanälen sind diese Leitungen mit zugelassenen Bauteilen abzuschotten (ggf. sind Erleichterungen nach LAR möglich).

Installationsschächte, vor allem die nach DIN 4102 Teil 4, sind vorteilhaft bei Verlegung einer großen Anzahl unterschiedlicher Leitungen. Die Nachbelegungen können relativ einfach durchgeführt werden.

Demgegenüber sind in nicht geregelten Schächten und Kanälen die festgelegten Randbedingungen aus den Verwendbarkeitsnachweisen einzuhalten. Z.B. sind bestimmte Leitungsanlagen voneinander zu trennen. Das bedeutet, diese Leitungsanlagen dürfen nicht in demselben Schacht geführt werden.

Genauere Anforderungen sind aus der Leitungsanlagenrichtlinie ggf. auch den Verwendbarkeits- bzw. Anwendbarkeitsnachweisen oder der DIN 4102 Teil 4 zu entnehmen.

Zu berücksichtigen ist bei der Planung, dass auch durch Installationsschächte und -kanäle Gefahren auftreten, welche zu berücksichtigen sind (Aufzählung aus Brandschutztechnische Bauüberwachung »Haustechnik«, Karl-Olaf Kaiser):

  • Zündschnureffekt bei Verlegung brennbarer Installationen insbesondere, wenn Installationsschächte nicht in Geschossdecken geschottet werden

     10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 141 – 01.12.2014<<>>
  • weitläufige Brandausbreitung im gesamten Gebäude bzw. über das weit verzweigte Schacht- und Kanalsystem

  • Weitläufige Rauchausbreitung im gesamten Gebäude infolge des erheblichen Überdrucks im Brandbereich, der Thermik innerhalb der Schächte und nicht fachgerecht installierte raumabschließende Bauteile

  • Brandausbreitung über nicht fachgerecht hergestellte Ein- und Ausfädelungen aus den Schächten und Kanälen

  • Versagen des Raumabschlusses durch unzulässige Gewichtsbelastung z.B. durch nicht fachgerecht befestigte Leitungsanlagen innerhalb der Installationskanäle oder Schächte oder der Ausfädelungen

Schutz von Verteileranlagen im Bestand

Wenn Verteileranlagen oder andere konzentrierte Brandlasten in Treppenräumen oder in Fluren vorhanden sind, können diese durch »Vorsatztüren« von den Rettungswegen getrennt werden.

Es sind Feuerwiderstandsklassen bis zu F 90/EI 90 möglich, jeweils aus nichtbrennbaren Baustoffen. Die Türen können ein- oder zweiflüglig und für Massiv- und Trockenbauwände gefertigt werden. Die Anwendung ist für den Bestand geplant. Das Gehäuse wird nach Erfordernis geplant und vor Ort über die bestehende Verteilung oder die zu umhausende Anlage gestülpt. Wenn die an- und abgehenden Kabel entsprechend der Leitungsanlagenrichtlinie unter Putz liegen, sind die Rettungswege vor Brandlasten geschützt. Anderenfalls sind auch Vorsatztüren mit Kabeleinführung erhältlich. Dann sind allerdings noch die Kabel von den Rettungswegen zu trennen.

Das Abschalten der Anlage ist bei Installation der Vorsatztüren in der Regel nicht erforderlich.

Die vorgenannten Vorsatztüren sind auf dem Markt erhältlich und haben einen entsprechenden Verwendbarkeitsnachweis (z.B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung).

Anbieter:

  • Celsion Brandschutzsysteme GmbH T. 06106 66095-0

  • EAS, T. 09346 9207-0

  • Piorit AG, T. 06051 8846-0

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 142 – 01.12.2014<<>>

10.2.4 Abschottungen/Kabel- und Rohrleitungsdurchführungen durch Bauteile

Als allgemeine Anforderung gilt, dass Leitungsanlagen jeglicher Art bei der Querung von feuerwiderstandsfähigen Wänden und Decken abgeschottet werden müssen. Das trifft zu bei der Durchdringung von Wänden und Decken mit Feuerwiderstand. Auch bei der Ausfädelung von Leitungsanlagen aus Schächten, Kanälen Unterdecken usw. sind entsprechende Schottungsmaßnahmen vorzusehen.

Der Planer kann wählen zwischen Schottungsmaßnahmen auf der Grundlage der Leitungsanlagenrichtlinie unter Berücksichtigung der dort vorgegebenen Randbedingungen und einzuhaltenden Abständen (Erleichterungen nach Leitungsanlagenrichtlinie). Bei dieser Art von Abschottungen handelt es sich um geregelte Bauarten. Die Leitungsanlagenrichtlinie ist eine eingeführte technische Baubestimmung. Alternativ können die Schottungen mit zugelassenen Bauprodukten sichergestellt werden, das heißt durch nicht geregelte Bauprodukte oder Bauarten.

Der Vorteil der Schottungen nach Leitungsanlagenrichtlinie liegt vor allem in den geringeren Kosten. Demgegenüber sind die teuren zulassungspflichtigen Schottungen platzsparender und es können je nach Schottungsart mehrere unterschiedliche Leitungsanlagen teilweise ohne Abstände in einem Schott verlegt werden.

Nachfolgend wird hauptsächlich auf die zulassungspflichtigen Schotts eingegangen.

Zugelassene Abschottungen geprüft nach DIN 4102 Teile 9 und 11 sind nicht geregelte Bauprodukte. Der Verwendbarkeitsnachweis ergibt sich aus einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. In absehbarer Zeit werden nur noch europäische Verwendbarkeitsnachweise zur Anwendung kommen.

Abschottungen können folgendermaßen unterschieden werden bzw. sind folgende Schottarten gebräuchlich:

  • Weichschott

  • Mörtelschott

  • Systemsteinschott

  • Kissenschott

  • Rohrschott (nur für Rohrleitungen aus brennbaren Baustoffen)

  • Rohrabschottungen mit Mineralwolldämmung

  • Kombischott

  • Kabelbox (nur für Kabel)

Alle vorgenannten »nicht geregelten« Abschottungen sind kennzeichnungspflichtig. Das bedeutet, dass der Ausführende neben dem Schott  10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 143 – 01.12.2014<<>>einen Aufkleber anzubringen hat. Die Angaben der Kennzeichnung sind dem Verwendbarkeitsnachweis zu entnehmen.

Auch die Art der Verlegung und die Anwendungs-/Verarbeitungshinweise sind dem Verwendbarkeitsnachweis zu entnehmen und zwingend einzuhalten. Z.B. ist die maximale Belegungsdichte der Rohbauöffnung in der Regel mit 60 % angegeben.

Der Mindestabstand von Abschottungen beträgt 50 mm, sofern aus dem Verwendbarkeitsnachweis nichts Gegenteiliges hervorgeht. Ggf. sind auch Nullabstände möglich. Wenn Nachbelegungen zu erwarten sind, sollten Systeme Verwendung finden, bei denen die Nachbelegung vom eigenen Betriebspersonal durchgeführt werden kann.

Besonderheiten bei Abschottungen von Rohrleitungsanlagen

Zusätzlich zu den Brandlasten, welche sich aus brennbaren Rohrleitungsbaustoffen und Dämmstoffen ergeben, müssen

  • die Medien innerhalb der Rohrleitungen,

  • die mögliche Wärmeausdehnung z.B. bei Stahlleitungen und

  • Wärmeleitung über die Rohrleitungen

brandschutztechnisch Berücksichtigung finden bzw. sind entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen.

Beruht die Feuerwiderstandsdauer der Rohrabschottungen für brennbare Rohre auf der Funktion beweglicher Teile oder auf Baustoffen, welche erst durch Temperaturerhöhung wirksam werden, ist der Verwendbarkeitsnachweis eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (ansonsten ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis).

10.2.5 Erleichterungen entsprechend der Leitungsanlagenrichtlinie

Erleichterungen nach Ziffer 4.2 Leitungsanlagenrichtlinie (Führung durch feuerhemmende Wände)

Folgende Leitungen können durch feuerhemmende Wände ohne besondere Maßnahmen oder Nachweise durchgeführt werden:

  • Elektrische Leitungen unabhängig vom Durchmesser

  • Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen unabhängig vom Durchmesser (brennbare Rohrbeschichtungen bis 2 mm Dicke)

Bei der Schottung ohne Nachweis sind zusätzliche Nebenbedingungen aus Ziffer 4.2 Leitungsanlagenrichtlinie einzuhalten (dichtes Verschließen mit nichtbrennbaren Baustoffen oder im Brandfall aufschäumenden Beschichtungen, ggf. Abstand zur Wand).

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 144 – 01.12.2014<<>>

Bei den Abschottungen nach den Erleichterungen wird die Wärmeleitung nicht begrenzt. Es ist deshalb im BS-Nachweis dafür Sorge zu tragen, dass erforderliche Maßnahmen vorgesehen werden, wie z.B. Streckenisolierungen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder Leitungsdurchführungen als Vorwandinstallationen. Ggf. sind keine Maßnahmen erforderlich, wenn sichergestellt ist, dass keine brennbaren Baustoffe, Bauteile oder Lagergüter durch Wärmeleitung erwärmt werden können.

Diese Erleichterungen sind nur für die Leitungsdurchführungen von elektrischen Leitungen oder Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen mit max. 2 mm brennbarer Dämmung durch feuerhemmende Wände zulässig (außer Treppenraum- oder Flurwände).

Das bedeutet, es handelt sich max. um Gebäudeklasse 3 oder um aus brandschutztechnischer Sicht untergeordnete Bauteile. Nach früheren Anforderungen aus einzelnen Bauordnungen oder eingeführten Leitungsanlagenrichtlinien ergaben sich bei diesen Gebäuden geringer Höhe keine Anforderungen an die Abschottungen. Mit der Einführung der neuen Bauordnungsgeneration und den differenzierteren Feuerwiderstandsfähigkeiten (feuerhemmend, hochfeuerhemmend, feuerbeständig) ergaben sich auch die Erfordernisse, die Abschottungen differenzierter zu sehen. Bei der geringsten Anforderungsstufe (feuerhemmend) wollte man entsprechende Erleichterungen mit sehr wenig Nebenbestimmungen zulassen, was ja auch auf Grund des Gefährdungspotentials vertretbar erscheint. Die Rettungswege sind bei diesen Erleichterungen ausgenommen, so dass die Schutzziele der BayBO trotzdem erhalten bleiben.

Bedingungen:

Dicke der Wände 60 mm. Dichter Abschluss zwischen Leitungsanlagen und Wand mit nichtbrennbaren Baustoffen oder aufschäumenden Anstrichen. Anforderungen an die Stopfungsmaterialien (nichtbrennbar und Schmelztemperatur 1.000 ˚C) oder an den Abstand zwischen Leitung und Wand (max. 50 mm) mit dem Ziel, dass die Schottungen ähnlich lange halten wie die Wände (siehe Ziffer 4.2 Leitungsanlagenrichtlinie).

Erleichterungen nach Ziffer 4.3 Leitungsanlagenrichtlinie

Folgende Leitungen können durch feuerhemmende, hochfeuerhemmende und feuerbeständige Wände ohne besondere Maßnahmen oder Nachweise durchgeführt werden.

  • Einzelne elektrische Leitungen unabhängig vom Durchmesser

  • Einzelne Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bis 160 mm Durchmesser mit brennbaren Beschichtungen bis 2 mm (ausgenommen Aluminium und Glas) mit Unterschieden im Abstand in Abhängigkeit, ob diese gedämmt oder ungedämmt sind

  • Einzelne Rohrleitungen für nichtbrennbare Medien und Installationsrohre jeweils aus brennbaren Baustoffen Aluminium oder Glas bis 32 mm Durchmesser

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 145 – 01.12.2014<<>>

Bei der Schottung ohne Nachweis sind zusätzliche Nebenbedingungen aus Ziffer 4.3 Leitungsanlagenrichtlinie einzuhalten (Abstände zwischen den Leitungen, Abstände zum Bauteil bzw. Einhaltung der Spaltmaße, dichtes Verschließen, Dicke der Wände und Decken).

Bei den Abschottungen nach den Erleichterungen wird die Wärmeleitung nicht begrenzt. Es ist deshalb im BS-Nachweis dafür Sorge zu tragen, dass erforderliche Maßnahmen vorgesehen werden, wie z.B. Streckenisolierungen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder Leitungsdurchführungen als Vorwandinstallationen.

Diese Erleichterungen lassen nur einzelne elektrische Leitungen, einzelne Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bis 160 mm mit brennbarer Beschichtung bis 20 mm oder mit nichtbrennbarer Beschichtung und einzelne Rohrleitungen aus brennbaren Baustoffen und Aluminium bzw. Glas bis 32 mm (letztere nur für nichtbrennbare Medien) zu.

Das bedeutet:

  • relativ kleine Durchführungen mit Abdichtungen

  • relativ große Abstände zu anderen Leitungsanlagen oder geringen Schwächungen der Bauteile

  • keine Zwickelbildungen

  • leicht abzudichten

Geringe Gefahren des Versagens und damit Erreichung des Schutzziels (Sicherung des Abschottungsprinzips) ohne aufwändig geprüfte Abschottungsvarianten.

Bedingungen:

Abstand der Leitungen untereinander min. dem einfachen Durchmesser der Elektroleitung oder der Rohrleitung aus nichtbrennbaren Baustoffen oder dem fünffachen Abstand der Rohrleitung aus brennbaren Baustoffen. Der Mindestabstand ergibt sich aus dem jeweils größten Wert. Bei mit nichtbrennbarer Dämmung gedämmten Rohrleitungen können sich geringere Abstandswerte ergeben (50 mm).

Die Mindestdicke der Bauteile ergibt sich aus den Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit (feuerbeständig 80 mm, hochfeuerhemmend 70 mm, feuerhemmend 60 mm).

Schließen des Raumes zwischen den Leitungen und den umgebenden Bauteilen mit Zementmörtel oder Beton.

Bei Stopfungen mit Mineralfasern ist die Dichte und Temperaturbeständigkeit der Mineralfasern zu beachten.

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 146 – 01.12.2014<<>>

Abstand zwischen Leitung und Bauteil max. 50 mm (bei aufschäumenden Baustoffen max. 15 mm). Die Mineralfasern müssen eine Schmelztemperatur von min. 1.000 ˚C haben.

Die ausführlichen Bedingungen sind aus Ziffer 4.3 der Leitungsanlagenrichtlinie zu entnehmen.

Bei Durchdringung von hochfeuerhemmenden Bauteilen aus brennbaren Baustoffen sind zusätzliche Maßnahmen einzuhalten, welche abschließend in der Holzbaurichtlinie geregelt sind.

Beurteilung:

Durch die Führung von nur einzelnen Leitungen durch Bauteile mit den einzuhaltenden Nebenbedingungen ist das Abschottungsprinzip ausreichend gesichert. Bei den nichtbrennbaren Rohren wird davon ausgegangen, dass der Rohrwerkstoff erhalten und damit die Bauteilöffnung verschlossen bleibt. Bei den brennbaren Rohrdurchführungen ist die Bauteilöffnung im Durchmesser auf ein vertretbares Maß begrenzt und die Medien sind nicht brennbar.

Unabhängig von den möglichen Erleichterungen ist im BS-Konzept oder in der Gefährdungsbeurteilung immer zu prüfen, ob die Erleichterungen angewendet werden können. Wenn zum Beispiel giftige (nichtbrennbare) Medien durch brennbare Rohre geführt werden, sind in jedem Fall zusätzliche Maßnahmen in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung vorzusehen. Auch bei nichtbrennbaren Rohrleitungen ist zu prüfen, ob durch Wärmeleitung zusätzliche Gefahren zu berücksichtigen sind. Ggf. kommen hier Streckenisolierungen zur Anwendung.

Verlegung der Rohrleitungen in Schlitzen ohne Nachweis entsprechend Ziffer 4.3 MLAR

Diese Verlegungsart kann nur für einzelne Leitungen bis 160 mm Durchmesser mit oder ohne Dämmung zugelassen werden. Genaue Bedingungen können aus Ziffer 4.3.4 MLAR entnommen werden.

Ohne Anforderungen entsprechend Ziffer 4.1 Leitungsanlagenrichtlinie

  • Decken der Gebäudeklassen 1 und 2

  • Innerhalb von Wohnungen

  • Innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m2 in max. 2 Geschossen

  • Innerhalb von Sonderbauten bzw. der brandschutztechnisch zusammenhängenden Nutzungsbereiche (nach Verkaufsstättenverordnung mehrere Geschosse mit bis zu 30.000 m2 zulässig)

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 147 – 01.12.2014<<>>

Hier sind keinerlei Anforderungen in Bezug auf die Abschottung bei Durchdringung von feuerbeständigen Bauteilen einzuhalten.

Abstände zwischen Abschottungen und angrenzenden Leitungen bzw. Bauteilen

  • Klassifizierte Abschottungen nach Ziffer 4.1 MLAR:

Bei klassifizierten Abschottungen ergeben sich die Mindestabstände zu angrenzenden Leitungen oder Bauteilen aus den Verwendbarkeitsnachweisen (teilweise ohne Abstände möglich). Wenn keine Angaben in den Verwendbarkeitsnachweisen enthalten sind, muss ein Mindestabstand von 50 mm zu benachbarten Schotts oder anderen Bauteilen eingehalten werden.

Achtung: Gerade wenn Rohrdurchführungen bzw. Leitungsanlagen in der genannten Dichte durch Wände und Decken geführt werden, sind die statischen Randbedingungen prüfen zu lassen.

  • Abschottungen entsprechend den Erleichterungen nach Ziffern 4.2 u. 4.3 MLAR:

Wenn die Erleichterungen nach Ziffer 4.2 oder 4.3 Leitungsanlagenrichtlinie zur Anwendung kommen, ergeben sich die Mindestabstände aus der Leitungsanlagenrichtlinie. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass bei Anwendung der Erleichterungen größere Abstände erforderlich sind. Das sollte bei der Planung rechtzeitig Berücksichtigung finden.

Beispiele:

Maße zwischen Bauteil und Rohr (Spaltmaße)

  • Mineralwolle bis 50 mm

  • im Brandfall aufschäumende Baustoffe bis 15 mm (als Ausnahme bei F 30-Wänden bis 50 mm)

Rohrleitungsabstände für Rohrleitungen ohne Dämmung

  • Nichtbrennbares Rohr zu nichtbrennbarem Rohr 1 × größter Durchmesser

  • Rohrleitungsabstände von nichtbrennbaren Rohren mit weiterführender nichtbrennbarer Dämmung 50 mm von Dämmung zu Dämmung

  • Brennbare Rohre zu brennbaren Rohren 5 × größter Durchmesser

  • Nichtbrennbare Rohre zu brennbaren Rohren größerer Wert von 5 × brennbares Rohr oder 1 × nichtbrennbares Rohr

Weitere Ausführungsmöglichkeiten und Randbedingungen sind aus der MLAR zu entnehmen.

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 148 – 01.12.2014<<>>

Nachteile des Abschottungsprinzips

Der Nachteil von Abschottungen liegt darin, dass für jede Leitung und jede überbrückte Decke Abschottungsmaßnahmen durchzuführen sind. Die erforderlichen Mindestabstände zwischen den einzelnen Leitungen sind einzuhalten. Nachinstallationen erfordern in der Regel zusätzliche Öffnungen in den Wänden und Decken, welche ebenfalls abzuschotten sind. Der Wartungsaufwand der Schotts steigt mit der Anzahl.

Diese Sicherungsmaßnahme ist deshalb nur bei begrenzter Anzahl von Leitungsanlagen wirtschaftlich und übersichtlich. Bei Verlegung von umfangreichen Leitungssträngen in Gebäuden wird deshalb in der Regel die Schacht/Kanallösung vorgezogen.

Feuerwiderstandsfähige Ummantelungen von Leitungsanlagen

Alternativ zu den vorgenannten Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Leitungsverlegung kann die Schutzzielerreichung auch durch feuerwiderstandsfähige Ummantelung der Leitungsanlagen gesichert werden. Die Leitungen selbst können auch feuerwiderstandsfähig sein.

  • Rohrummantelung (R 90 nach DIN 4102 Teil 11)

Diese Lösungen sind bei Verlegung von mehreren Leitungen mit einem relativ großen Aufwand verbunden. Demgegenüber entfallen die Abschottungen. Der Wartungsaufwand ist gering.

Sinngemäß gilt das auch bei der Verlegung von Lüftungsleitungen (weitere Ausführungen in Bezug auf Lüftungsanlagen später).

  • Entweder Brandschutzklappen oder

  • Lüftungsleitungsummantelung (L 90 nach DIN 4102 Teil 4, Ziffer 8.5.7) bzw.

  • Ausführung der Lüftungsleitungen selbst mit einer Feuerwiderstandsklasse (L 90 mit Nachweis durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis)

10.2.6 Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen

Nach Ziffer 5.1.1 Leitungsanlagenrichtlinie: » … Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene, sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen, Einrichtungen oder deren Teilen gewährleistet bleiben. …«

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 149 – 01.12.2014<<>>

Dauer des Funktionserhalts

Sicherheitstechnische Anlagen müssen auch und gerade bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes wie z.B. im Brandfall funktionieren. Meist sind die sicherheitstechnischen Anlagen gerade für diese Fälle erforderlich. Die Dauer vom Funktionserhalt ist abhängig von der sicherheitstechnischen Anlage, die versorgt wird, und der Nutzung der baulichen Anlage.

Sicherheitstechnische Anlagen, welche bei der Brandbekämpfung erforderlich sind, müssen 90 Minuten oder mind. für die Dauer der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile betriebsbereit sein (Löschanlagen, bestimmte Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Feuerwehraufzug, Bettenaufzüge in Krankenhäusern).

Sicherheitstechnische Anlagen, welche nur am Anfang eines Brandes Aufgaben zu erfüllen haben, müssen nur 30 Minuten betriebsbereit sein (Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen, Sicherheitsbeleuchtung, Steuerung von Aufzügen).

Die Dauer vom Funktionserhalt ist auch abhängig von der Feuerwiderstandsfähigkeit des Tragwerkes.

Die erforderliche Zeit vom Funktionserhalt ergibt sich aus der Leitungsanlagenrichtlinie, aus den Sonderbauverordnungen oder aus den Festlegungen des BS-Konzeptes.

Wie kann der Funktionserhalt gewährleistet werden?

Der Funktionserhalt der Verteiler für elektrische Leitungsanlagen ist gewährleistet bei

  • Unterbringung in eigenen Räumen mit Feuerwiderstandsfähigkeit (Einhausung entsprechend dem erforderlichen Funktionserhalt). Unter bestimmten Bedingungen sind auch Verteiler der allgemeinen Stromversorgung (AS) im selben Raum möglich. Das Schutzziel muss erhalten bleiben.

  • Unterbringung der Verteiler in entsprechend feuerwiderstandsfähigen Schränken, Gehäusen oder Bauteilen. Abweichungen können für Abschlüsse möglich sein, wenn dadurch der Funktionserhalt nicht gefährdet ist.

Der Funktionserhalt der Leitungen ist gewährleistet, wenn

  • die Prüfanforderungen der DIN 4102 Teil 12 mit den Funktionserhaltsklassen E 30 bis E 90 eingehalten werden, unter Berücksichtigung der Angaben aus den Verwendbarkeitsnachweisen

  • Verlegen in Installationsschächten und Kanälen (E 30 – E 90)

  • Leitungen mit »eingebautem« Funktionserhalt verlegt werden (bei Einhaltung der Angaben aus dem Verwendbarkeitsnachweis)

     10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 150 – 01.12.2014<<>>
  • Verlegung der Leitungen auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenestrichs mit einer Mindestdicke von 30 mm

  • Verlegung im Erdreich

Zusätzlich ist Folgendes zu beachten:

  • Normale Leitungen unter Putz gewährleisten nicht den Funktionserhalt. Zulässig ist die Verlegung einzelner Leitungen mit integriertem Funktionserhalt mit Nagelschellen unter Putz (15 mm Putzüberdeckungen).

  • Der Funktionserhalt ist für die komplette Leitungsanlage zu gewährleisten (einschließlich Befestigung, Tragsysteme und Verteilung).

  • Insbesondere bei Leitungen mit integriertem Funktionserhalt ist das Unterschreiten der zulässigen Biegeradien in jedem Fall zu vermeiden.

  • Keine gemeinsame Verlegung von Leitungen der AV mit Leitungen der Sicherheitsstromversorgung (SV) in klassifizierten Schächten und Kanälen, um bei Störungen der AV eine eventuelle Belastung der SV-Leitungen zu vermeiden. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Kabel durch einen Steg in Wanddicke des Kanals voneinander getrennt sind oder die SV-Kabel für sich allein Funktionserhalt aufweisen.

  • Leitungsverlegung über Unterdecken, in Doppelböden, Installationsschächten oder Kanälen bedeutet nicht automatisch Funktionserhalt. Die Begriffe Feuerwiderstandsfähigkeit F und Funktionserhalt E sind nicht identisch. Die jeweiligen Forderungen sind unabhängig voneinander zu erfüllen.

  • In Installationskanälen oder über Unterdecken dürfen sowohl AV- als auch SV-Leitungen gemeinsam untergebracht werden. Die SV-Trasse hat jedoch allen Voraussetzungen zu entsprechen, welche an den Funktionserhalt gestellt werden.

  • Sicherheitseinrichtungen, deren Funktion durch Rauchmelder eingeleitet und automatisch vollendet wird, bevor diese durch Brandeinwirkung zerstört werden kann, benötigen keinen Funktionserhalt. Gleiches gilt für sicherheitstechnische Anlagen, welche bei Ausfall in den Sicherheitsmodus gehen.

Funktionserhalt von Leitungsanlagen in Gebäuden mit einem Tragwerk ohne Feuerwiderstand

In Gebäuden, welche ohne Feuerwiderstand errichtet werden dürfen (z.B. Industriegebäude), ist die Befestigung von Kabelanlagen mit erforderlichem Funktionserhalt (max. E 30) auch z.B. am ungeschützten Stahltragwerk zulässig und erforderlich. Das begründet sich mit der Sicherstellung vom Funktionserhalt bei punktueller Brandbeanspruchung der Kabelanlagen, welche für das Gesamttragwerk keine Auswirkungen haben muss.

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 151 – 01.12.2014<<>>

Die erforderliche Funktionssicherheit der sicherheitstechnischen Anlagen ist auch in Gebäuden ohne Anforderungen an die tragenden Bauteile sicherzustellen.

In Brandabschnitten unterhalb von 1.600 m2 kommen u.U. Erleichterungen für die Verlegung bzw. den Funktionserhalt der Leitungsanlagen im Brandabschnitt in Frage.

Getrennte Verlegung von Leitungsanlagen

Die getrennte Verlegung von Leitungsanlagen kann notwendig sein, um die gegenseitige thermische oder elektromagnetische Beeinflussung auszuschließen. Aus Gründen der Betriebssicherheit und Brandsicherheit wird für folgende Leitungsanlagen eine Trennung verlangt:

  • Kabel mit Nennspannungen über 1 kV und Steuerkabel

  • Erdverlegte Einspeisekabel der allgemeinen Stromversorgung (AV) und der Sicherheitsstromversorgung (SV)

  • Einspeisekabel der AV und SV innerhalb von Gebäuden durch Verlegung von gesonderten Installationstrassen

  • Stromkreise für Sicherheitszwecke und andere Stromkreise, z.B. in Betriebsstätten durch Trennstege auf Pritschen bzw. in Kanälen oder entsprechendem Abstand

  • Starkstrom- und Fernmeldeleitungen, die in oder an Gebäuden 10 mm und in der Erde bis zu 800 mm voneinander zu verlegen sind.

  • Kabel und Teile von Blitzschutzanlagen, z.B. Fang- oder Ableitungen, deren gegenseitige zulässige Annäherung nach den eingeführten Blitzschutzanforderungen zu bestimmen ist.

Sicherheitsstromversorgung

Neben der Sicherheit der Leitungen selbst ergeben sich an die Sicherung von Energiequellen für die Versorgung von sicherheitstechnischen Anlagen erhöhte Anforderungen.

Eine Sicherheitsstromversorgung ist für bestimmte sicherheitstechnische Anlagen in Sonderbauten erforderlich, um die Funktionsfähigkeit für eine bestimmte Zeit (siehe jeweilige Sonderbauverordnung und Ziffer 5.3 Leitungsanlagenrichtlinie) sicherzustellen.

Das Erfordernis einer Sicherheitsstromversorgung kann sich auch aus Anforderungen eines Brandschutzkonzeptes ergeben, vor allem, wenn für Gebäude sicherheitstechnische Anlagen vorgeschrieben werden, welche eine gewisse Zeit funktionieren müssen. Die Dauer vom Funktionserhalt ergibt sich ansonsten aus Ziffer 5.3 der Leitungsanlagenrichtlinie. Im Brandschutzkonzept können abweichende Zeiträume für den Funktionserhalt festgeschrieben werden.

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 152 – 01.12.2014<<>>

Die allgemeine Stromversorgung muss getrennt von der Sicherheitsstromversorgung verlegt werden. Das Schutzziel der ausreichenden Funktionsfähigkeit der sicherheitstechnischen Anlagen ist sicherzustellen.

Möglichkeiten der Sicherheitsstromversorgung

Folgende Ersatzstromquellen können die Stromversorgung für bestimmte sicherheitstechnische Anlagen sicherstellen:

  • Einzelbatterien

  • Gruppenbatterien

  • Zentralbatterien

  • Stromerzeugungsaggregate

  • Ein besonders gesichertes Netz (zwei voneinander unabhängige Einspeisungen)

Die unterschiedlichen Möglichkeiten hängen vor allem von den zu sichernden Energiemengen und Leistungen ab. Auch die Kosten werden bei der Auswahl der Sicherheitsstromversorgung eine nicht unwesentliche Rolle spielen.

10.3 Lüftungsanlagen

Folgende Gefahren können von Lüftungsanlagen ausgehen (Aufzählung aus Brandschutztechnische Bauüberwachung »Haustechnik«, Karl-Olaf Kaiser):

  • Ausbreitung von Rauchgasen über die Lüftungsanlage im gesamten Gebäude

  • Brandausbreitung durch Wärmeleitung und Wärmestrahlung über die metallischen Lüftungsleitungen

  • Brandausbreitung über brennbare Lüftungsleitungen oder brennbare Ablagerungen in den Lüftungsleitungen

  • Zerstörung des Abschottungsprinzips durch Verformung der metallischen Lüftungskanäle und Zerstörung der raumabschließenden Bauteile

  • Zerstörung des Abschottungsprinzips durch Längenausdehnung von metallischen Lüftungskanälen bzw. durch die dadurch entstehenden Zwangskräfte

Raumlufttechnische Anlagen stellen auf Grund der Lüftungskanalführung und Überbrückung zahlreicher raumabschließender Bauteile ein hohes brandschutztechnisches Risiko dar.

Über das Kanalnetz kann sich bereits im Anfangsstadium eines Brandes Rauch im gesamten Gebäude ausbreiten und das, noch bevor die Brand- 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 153 – 01.12.2014<<>>schutzklappen schließen können. Bei einem fortentwickelten Brand kann das für den Brandschutz elementare Abschottungsprinzip durch erhebliche Krafteinleitungen der erhitzten Stahlblechleitungen zerstört werden.

Lüftungsanlagen bzw. die Leitungsführungen sind so auszulegen, dass Feuer und Rauch nicht von Geschoss zu Geschoss, in Rettungswege, in andere Nutzungseinheiten oder andere Brandabschnitte übertragen werden können. Werden z.B. feuerwiderstandsfähig abgegrenzte Räume durch Lüftungseinrichtungen durchquert, muss die Ausbreitung durch entsprechend ausgelegte und bauaufsichtlich zugelassene Bauprodukte verhindert werden.

Das vorgenannte Schutzziel kann beispielsweise durch nachfolgende Maßnahmen erreicht werden:

  • Abschottung im Bereich der Wände und Decken mit erforderlichem Feuerwiderstand durch Absperrvorrichtungen (K 30 bis 90)

  • Ausführung der Lüftungsleitungen mit Feuerwiderstand (L 30 bis 90)

  • Verlegung der Lüftungsleitungen im Bereich von Unterdecken oder in entsprechend ausgelegten Kanälen oder Schächten mit Feuerwiderstand (F 30 bis 90)

Abweichungen sind beispielsweise möglich, wenn mehrere feuerbeständig getrennte Technikräume zu einem Nutzungsblock gehören. Das bedeutet, in vergleichbaren Fällen kann auf die Abschottungsmaßnahmen zwischen den einzelnen Technikräumen verzichtet werden. Diese Erleichterungen können aber nur im Brandschutzkonzept des Bauvorhabens festgelegt werden.

Im Zuge der Planung von Lüftungsanlagen empfiehlt es sich, ein eigenes BS-Konzept aufzustellen, welches in das Gesamtbrandschutzkonzept des Gebäudes mit einzubeziehen ist.

Die brandschutztechnische Problematik ist ähnlich wie bei der Verlegung der übrigen Leitungsanlagen. Allerdings werden durch die Möglichkeiten in Bezug auf die Luftführung im Normalbetrieb und die Schaltungen im Brandfall bzw. entsprechender Brandfallsteuerungen für den Rauchabzug bzw. Abschaltungen einzelner Lüftungsabschnitte mögliche Fehlerquellen potenziert.

Nachfolgend werden Beispiele dargelegt, wie die bauaufsichtlich erforderlichen Schutzziele erfüllt werden können.

In der Regel werden die vorgenannten Schutzmaßnahmen (Klappen, feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen, I-Kanäle, Unterdecken und Lüftungsschächte) kombiniert.

Festzuhalten ist, dass gerade bei den Lüftungsleitungen schon jetzt nur noch europäisch zugelassene Bauprodukte zur Anwendung kommen. Zur besseren Verständlichkeit werden hier die deutschen Bezeichnungen ver- 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 154 – 01.12.2014<<>>wendet. In den Anlagen zur Bauregelliste sind die »Übersetzungstabellen« enthalten.

Steuerung/Auslösung der Brandschutzklappen

Im Bereich von feuerwiderstandsfähigen Wänden oder Decken kann durch das Vorsehen von Brandschutzklappen die Weiterleitung von Feuer und Rauch über Lüftungsleitungen in andere Brandabschnitte, Rettungswege oder Nutzungseinheiten verhindert werden.

Diese Klappen müssen Auslöseeinrichtungen haben, welche bei Brandeinwirkung den Raumabschluss sicherstellen. Das bedeutet, die Auslöseeinrichtungen müssen temperaturgesteuert sein (Schmelzlot). Zusätzlich können auch auf Rauch ansprechende Auslöseeinrichtungen vorgesehen werden, mit denen die Ausbreitung von kaltem Rauch sicher verhindert wird.

Da die vorgenannten Auslösesysteme, welche Feuer, Rauch einschließlich kalten Rauch zurückhalten, den Stand der Technik widerspiegeln, wird unter Berücksichtigung der Haftung vorgeschlagen, diese Auslöser zu installieren, auch wenn eine solche Forderung aus den baurechtlichen Vorschriften nicht abzuleiten ist. Aus einigen Sonderbauverordnungen oder Sondernutzungen ergeben sich ohnehin entsprechende Forderungen.

Als Verwendbarkeitsnachweis für BS-Klappen dient eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.

Feuerwiderstandsfähige Leitungen

Die zweite Möglichkeit zur Verhinderung der Brandausbreitung über die Lüftungsanlage ist die Ausführung von feuerwiderstandsfähigen Leitungen. Diese Leitungen werden zur Überbrückung von fremden Brandabschnitten, Rettungswegen, Nutzungseinheiten und Geschossen verwendet und müssen bis ins Freie, in ein sicheren Bereich geführt oder bis zum Ausgangsbrandabschnitt entsprechend den überbrückten Bauteilen feuerwiderstandsfähig ausgeführt werden.

Der Verwendbarkeitsnachweis für feuerwiderstandsfähige Leitungen ist ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis. Alternativ kann die Lüftungsleitung nach DIN 4102 Teil 4, Ziffer 8.5 ummantelt werden.

Feuerwiderstandsfähige Unterdecken. Schächte und Kanäle (DIN 4102 Teil 2 oder Teil 4)

Die dritte Möglichkeit ist die Abschottung der Lüftungsleitungen durch feuerwiderstandsfähige Unterdecken oder durch Führung der Lüftungsleitungen in entsprechend feuerwiderstandsfähigen I-Kanälen.

Bei der Überbrückung von mehreren Geschossen können Lüftungsleitungen in Schächten geführt werden.

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 155 – 01.12.2014<<>>

Der Verwendbarkeitsnachweis für feuerwiderstandsfähige Unterdecken und Schächte bzw. Kanäle ist ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis. Alternativ können geregelte Bauprodukte Verwendung finden.

Lüftungszentralen

Lüftungszentralen und die feuerwiderstandsfähigen Lüftungsleitungsabschnitte ohne Brandschutzklappen sind brandschutztechnisch zusammen zu betrachten. Lüftungszentralen dürfen anderweitig nicht genutzt werden. Darauf ist durch eine dauerhafte und augenfällige Beschilderung hinzuweisen. Sie sind feuerbeständig von anderen Bereichen zu trennen (mind. Feuerwiderstandsfähigkeit wie Deckenanforderungen, Türen T 30).

Elektrische Leitungen dürfen in Lüftungszentralen nur verlegt werden, soweit sie für den Betrieb der Lüftungsanlagen erforderlich sind. Wenn trotzdem eine Häufung von Brandlasten nicht zu verhindern ist (z.B. Leitungsanlagen), kommen ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen in Betracht (Trennung der Lüftungszentralen von den Kanälen durch BS-Klappen). Die Lagerung, vor allem von brennbaren Stoffen ist in Lüftungszentralen nicht zulässig. Alle vorgenannten Maßnahmen sind der Schutzzielerreichung von Lüftungsanlagen geschuldet (siehe entsprechende Vorgaben aus der Landesbauordnung).

Berücksichtigung von Schubkräften

Alle Lüftungsleitungen sind so einzubauen, dass infolge Wärmeausdehnung keine unzulässigen Kräfte auf die Bauteile ausgeübt werden. Auf die BS-Klappen dürfen ebenfalls keine Schubkräfte wirken. Schubkräfte drücken die Klappen aus der Wand heraus und zerstören den brandschutztechnischen Abschluss. Abhilfe kann beispielsweise durch die Art der Leitungsverlegung herbeigeführt werden. Diese Ausführung benötigt relativ großen Installationsraum, welcher in der Regel nicht zur Verfügung steht. Der Einbau von Kompensatoren oder das Vorsehen flexibler Stutzen auf beiden Seiten der BS-Klappen ist platzsparender.

Abluftleitungen aus Stahlblech

Die Abluftleitung aus Stahlblech ist so zu verlegen, dass sie von brennbaren Baustoffen mindestens 40 cm entfernt ist. Von verputzten brennbaren Baustoffen und von brennbaren Baustoffen, die durch eine Ziegeldeckung geschützt sind, muss der Abstand mindestens 20 cm betragen.

Andere Abluftleitungen sind ebenfalls so zu verlegen, dass Bauteile nicht thermisch beansprucht werden können.

Es wird darauf verwiesen, dass Abluftleitungen ohne Feuerwiderstand nicht Decken, Trennwände oder Brandwände überbrücken dürfen. Ausnahmen sind nur innerhalb der Nutzungseinheiten möglich.

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 156 – 01.12.2014<<>>

Abluftleitungen mit Umluftbetrieb

Bei Lüftungsanlagen mit Umluftbetrieb muss eine Rauchübertragung durch Absperrvorrichtungen mit Rauchauslöseeinrichtungen verhindert werden.

Steuerungskonzepte für den Brandfall

Steuerungskonzepte für den Brandfall ermöglichen ein gezieltes Auslösen von BS-Klappen und, wenn nötig, das Abschalten der Lüftungsanlage für die vom Brand betroffenen Bereiche.

Bei entsprechender Auslegung und Führung der Lüftungsleitungen kann im Brandfall eine Umschaltung auf Abluftbetrieb ermöglicht werden.

Die Zusammenwirkung der Lüftungsanlage mit einer Brandmelde- oder einer anderen Gefahrenmeldeanlage oder Löschanlage kann ebenfalls geplant werden. Alle Steuerungskonzepte sind auf die erforderlichen Brandschutzanforderungen abzustimmen (baulicher Brandschutz, Sicherheits-, Melde- und Löschtechnik).

Für die Einsatzkräfte können zusätzlich zu den in Brandmeldezentralen üblichen Feuerwehrbedienfeldern Anzeigetafeln für den Betriebszustand der Lüftungsanlage vorgesehen werden. Von den Einsatzkräften sind allerdings nur einfache oder überschaubare Schalthandlungen möglich.

Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3 (Lüftung von Räumen ohne Außenfenster)

Die Widerstandsfähigkeit der Lüftungsanlagen bzw. der BS-Klappen gegen Feuer bzw. erhöhte Temperaturen ist geringer als die der Lüftungsanlagen mit den BS-Klappen nach DIN 4102 Teil 6 oder anderer Lüftungsanlagen. Die Lüftungsleitungen nach DIN 18017 werden nur vertikal geführt. Die Anschlussmöglichkeit an einen Schacht ist nur einmal je Geschoss möglich (ein Raum mit begrenzter Brandlast je Geschoss). Die möglichen Brandlasten im Schacht sind deshalb auch begrenzt. Das drückt sich auch in den unterschiedlichen Prüfanforderungen und den möglichen Querschnitten aus (kleinere Volumenströme, Strömungsrichtung nur von unten nach oben, geringere Temperaturbelastung).

Diese Lüftungsanlagen sind deshalb preiswerter, dürfen aber nur in Räumen mit relativ geringer Brandlast Anwendung finden. Das sind Toiletten oder Bäder ohne Fenster. Die Anwendung in fensterlosen Küchen in Wohnungen ist ebenfalls vertretbar, da auch dort die Brandlast begrenzt ist. Die Verlegung der Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3 mit anderen Leitungs- oder Lüftungsanlagen, vor allem aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Medien, in gemeinsamen Schächten ist wegen der geringeren Anforderungen auszuschließen.

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 157 – 01.12.2014<<>>

Lüftungsleitungen von Großküchen

Lüftungsanlagen für gewerbliche Küchen sind gesondert zu behandeln, da die Brandgefahr wegen der fetthaltigen Abluft in diesen Leitungen besonders hoch ist. Das bedeutet, diese sind auch von anderen Lüftungsanlagen zu trennen (nicht nur von Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3).

In gewerblichen Küchen ist das Abschottungsprinzip komplizierter, da auf Grund der Fettablagerungen die meisten Brandschutzklappen für diesen Verwendungszweck nicht zugelassen sind.

Koch- und Grilleinrichtungen müssen Abzüge haben. Lüftungsleitungen für stark fetthaltige Abluft müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und sind gegen Fettablagerungen zu schützen (Fettfangfilter). Die Dunstabzüge sind von den übrigen Lüftungsleitungen zu trennen.

Wenn diese Lüftungsleitungen die Küche verlassen, durch andere Nutzungseinheiten oder Geschosse geführt werden, müssen sie feuerbeständig sein (L90). Die inneren Oberflächen der Leitungen müssen leicht zu reinigen sein. Mindestens im Bereich der Richtungsänderungen ist eine Reinigungsöffnung vorzusehen. Abluftleitungen sind an geeigneter Stelle mit einer Einrichtung zum Ablassen und Auffangen von Kondensat und Reinigungsmittel auszustatten.

Lüftungsleitungen mit fetthaltiger Abluft innerhalb von nicht anders genutzten feuerbeständigen Installationsschächten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Entsprechende Reinigungsmöglichkeiten sind vorzusehen.

Raumlufttechnischen Anlagen in sog. Sonderbauten bzw. in Anlagen mit Gefahrstoffen

In Abhängigkeit von der Nutzung und den vorhandenen Gefahren ergeben sich in Sonderbauten ggf. zusätzliche oder spezifische Anforderungen an lufttechnische Anlagen.

Aus den jeweiligen Sonderbauverordnungen, der Betriebssicherheitsverordnung bzw. den technischen Regeln oder aus den Festlegungen der Brandschutzkonzepte können sich folgende Anforderungen ergeben:

  • Räumliche Begrenzung der Gefahrenquellen durch feuerwiderstandsfähige Einhausung der gebäudetechnischen Zentralen und der Installationszonen, einschließlich Schottung von Durchführungen jeglicher Art

  • Verhinderung der Ausbreitung von Schadstoffen und Rauch durch Beeinflussung der Strömungsverhältnisse im Raum, Abführung und Filterung der Schadstoffe, Abschaltung der Lüftungsanlage im Schadensfall ggf. separate Lüftungsanlage)

  • Alarmierung bei Gefahrensituation

  • Bereithalten persönlicher Schutzausrüstungen

     10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 158 – 01.12.2014<<>>
  • Verhinderung gefahrenrelevanter Schadstoffbelastungen an Arbeitsstätten durch Absaugung, Verdünnung, Ableitung in sichere Bereiche (Filterung)

  • Anpassung der gebäudetechnischen Anlagen an die Gefahren (Explosions-Schutz, Gift-Schutz, Korrosionsschutz)

  • Nutzung der raumlufttechnischen Anlage zur Entrauchung

In Sonderbauten mit Sprinkleranlagen wie Kaufhäusern, Garagen oder in Industriebauten können Lüftungsanlagen unter bestimmten Umständen zur Rauchableitung verwendet werden, wenn sie im Brandfall so betrieben werden, dass sie nur entlüften (entrauchen). Die Absperrvorrichtungen bzw. die BS-Klappen sind entsprechend zu regeln. Ggf. ist die Auslösetemperatur der BS-Klappen zu erhöhen. Ähnliche Anforderungen sind auch in anderen Sonderbauverordnungen enthalten. Es ist festzuhalten, dass diese Art der Entrauchung in keinster Weise den Anforderungen an eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage entspricht (allerdings zulässig nach den Sonderbauverordnungen).

Vorteile Einzelraumgeräte hinsichtlich des Brandschutzes

Der Hauptvorteil ist, dass keine Leitungsanlagen für die Lüftungs-, Klimaanlagen oder die Kälteträger durch das Gebäude bzw. über Wände und Decken geführt werden müssen und das Abschottungssystem schwächen oder die Rettungswege ggf. mit brennbaren Rohrleitungen oder Lüftungsleitungen durchqueren. Dezentrale Systeme reduzieren den Platzbedarf an Technikräumen und Installationszonen. Die raumlufttechnischen Anlagen können jedem Brandabschnitt bzw. der jeweiligen Nutzungseinheit separat zugeordnet werden. Ggf. kann eine Brandübertragung über die Fassade in Frage kommen.

Wenn eine brandschutzgerechte Baustoffauswahl der einzelnen Geräte (Substitution brennbarer Baustoffe), technische Möglichkeiten zur Anwendung kommen, wie Abschaltung bei Branderkennung, werden die brandschutztechnischen Vorteile von Einzelraumgeräten weiter verbessert.

Verwendbarkeitsnachweise für Lüftungsleitungen

Die Art der Leitungsführung bzw. des Lüftungs- und Brandschutzkonzeptes bestimmt die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen. Feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen und Unterdecken müssen der DIN 4104 Teil 4 entsprechen oder benötigen als Verwendbarkeitsnachweis ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis. Absperrvorrichtungen benötigen eine bauaufsichtliche Zulassung. Bei wesentlichen Abweichungen von den Normen, den Einbaubedingungen bzw. den Verwendbarkeitsnachweisen ist die Verwendbarkeit anderweitig nachzuweisen (z.B. Zustimmung im Einzelfall).

Zusammenfassend wird festgehalten, dass bei der Planung der Lüftungsanlage die »Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an  10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 159 – 01.12.2014<<>>Lüftungsanlagen« zu beachten ist. Bei Sonderbauten können sich weitergehende Anforderungen ergeben. Die komplexe Materie erfordert die Planung durch entsprechend geschulte Fachplaner.

In Sonderbauten müssen die Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten Anlagen von Sachverständigen, entsprechend den jeweiligen Prüfverordnungen für sicherheitstechnische Anlagen, abgenommen werden. Mit dieser Forderung wird der Komplexität der Lüftungsanlagen (zumindest wenn sie im Brandfall auch Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sind) und den möglichen Auswirkungen bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes Rechnung getragen. Das bedeutet, für die Planung und Installation dieser Anlagen wird das »Vieraugenprinzip« gefordert.

10.4 Feuerungsanlagen (FeuV)

Von Feuerstätten gehen Brandgefahren aus, wenn das Feuer die Feuerstätte verlässt oder die nicht unwesentlichen Brennstoffvorräte in Brand geraten. In den Feuerstättenverordnungen und in den Landesbauordnungen sind die wichtigsten baulichen Anforderungen für Feuerstätten geregelt, damit ein solcher Brandfall in der Regel verhindert wird.

Häufigste Brandursachen (aus BS-Atlas. Feuertrutz Verlag)

Die häufigste Brandursache im Zusammenhang mit Feuerungsanlagen sind heiße Bauteile (Öfen, Heizungen, Rauchrohre, Verbindungsstücke, Schornsteine) und die Entzündung eingreifender oder angrenzender brennbarer Bauteile oder Baustoffe, vor allem dann, wenn die erforderlichen Abstände nicht eingehalten wurden.

Besonders ungünstig wirkt sich dieser Schadensmechanismus aus, wenn das Schadenfeuer in unzugänglichen Decken- oder Wandhohlräumen entsteht, die brennbare Baustoffe aufweisen.

Zum einen wird dadurch der Brand später bemerkt und zum anderen können sich Feuer und Rauch in den unzugänglichen Hohlräumen nahezu ungehindert und für die Feuerwehr nicht zugänglich ausbreiten. In letztgenannten Brandfällen sind sehr hohe, wenn nicht sogar Totalschäden die Regel.

Aus vorgenannten Gründen wird nochmals darauf verwiesen, dass die nachfolgenden Anforderungen bei der Planung und dem Betrieb der Feuerstätten umzusetzen sind. Das trifft auch auf die in der kurzen Zusammenfassung nicht enthaltenen Anforderungen zu (siehe auch FeuV).

Nachfolgend werden nur ausgewählte brandschutztechnisch relevante Anforderungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit aufgezählt.

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 160 – 01.12.2014<<>>

Verbrennungsluftversorgung

Für den störungsfreien und effizienten Betrieb der Feuerstätte ist die ausreichende Versorgung mit Verbrennungsluft erforderlich. Die Verbrennungsluft wird entweder aus dem Aufstellungsraum oder dem Freien entnommen.

Eine raumluftunabhängige Feuerstätte hat einen gegenüber dem Aufstellungsraum geschlossenen Verbrennungsraum. Die Verbrennungsluft wird durch ein sogenanntes Luft-Abgas-System direkt aus dem Freien dem Verbrennungsraum zugeführt. Im Gegensatz dazu hat die raumluftabhängige Verbrennungsluftversorgung keinen Abschluss gegenüber dem Aufstellungsraum.

Die raumluftabhängige Verbrennungsluftversorgung von in der Regel kleinen Feuerstätten erfordert keine zwingende Anforderung an definierte Öffnungen nach außen. Der Raum muss lediglich eine gewisse Größe aufweisen. Die Luftversorgung wird über den jeweiligen Raum oder den Raumverbund und die normalen Undichtheiten sichergestellt. Die Größe des Raumes oder des Raumverbundes ist mit min 4 m3 je kW Gesamtnennwärmeleistung vorgeschrieben. Nach Abschalten der Feuerstätte ohne Gebläse können kurzfristig Abgase in den Raum gelangen, deren Menge bei ausreichendem Raum-Leistungsverhältnis keine Gefahr darstellt.

Die Gesamtnennwärmeleistung bestimmt die Anforderungen an die raumluftabhängige Verbrennungsluftversorgung. Z.B. dürfen Gasfeuerstätten bis 7 kW in Wohnungen oder vergleichbaren Nutzungseinheiten aufgestellt werden ohne definierte Verbrennungsluftversorgung. Bei der Gesamtnennwärmeleistung oberhalb von 7 kW sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich (§ 4 FeuV). Generell gilt für alle Feuerstätten, dass zwischen 35 kW bis 50 kW ein lichter Querschnitt von 150 cm2 nach außen immer offen sein muss. Bei mehr als 50 kW ist für jedes zusätzliche kW der Luftversorgungsquerschnitt zusätzlich um 2 cm2 zu vergrößern.

Gasfeuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in besonderen Räumen aufgestellt werden (Technikräumen).

Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW müssen in Heizräumen aufgestellt werden. Diese Heizräume benötigen Zu- und Abluftöffnungen (unten und oben) mit je 150 cm2 (§ 6 FeuV). Steigt die Gesamtnennwärmeleistung, sind die Zu- und Abluftöffnungen anzupassen (je zusätzliche 50 kW zusätzlich 2 cm2).

Einzelfeuerstätten

Der Trend geht wieder zurück zu Einzelfeuerstätten. Mit dem Umgang von teilweise offenem Feuer oder Brennstoffen steigt die Wahrscheinlichkeit, dass es in diesen Wohnungen zu Bränden kommt. Die Sicherheitsvorkehrungen sind ebenfalls nicht mit denen der zentralen Feuerstätten vergleichbar. Außerdem sind Brandlasten (brennbare Möbel oder Ausschmückungen) in den Wohnungen nicht immer in ausreichendem  10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 161 – 01.12.2014<<>>Abstand von den Feuerstätten abgestellt, so dass im Störungsfall die gesamte Nutzungseinheit betroffen ist.

Auf die Einhaltung der erforderlichen Abstände zwischen Einzelfeuerstätten, den Schornsteinen oder den Verbindungsstücken zu brennbaren Baustoffen oder auch zur Möblierung ist aus vorgenannten Gründen besonderer Wert zu legen. Diese Problematik potenziert sich im Fertighausbereich oder bei Gebäuden mit feuerhemmenden oder hochfeuerhemmenden Bauteilen, da diese aus brennbaren Baustoffen bestehen dürfen. Auch das Vorsehen von nichtbrennbaren Bodenbelägen vor den Feuerungsöffnungen der Einzelfeuerstätten in festgelegter Größe ist zu beachten.

Die Planung, Ausführung und Abnahme von Einzelfeuerstätten sollten Fachleuten überlassen werden.

Feuerstätten bis 50 kW

Für diese Feuerstätten ist die Unterbringung in eigenen Räumen oder Heizräumen nicht vorgeschrieben. Auch die Anforderungen an die Anlagentechnik sind geringer als in größeren Feuerstätten. Unabhängig davon geht auch von diesen Feuerstätten eine Brandgefahr aus.

Einer möglichen Brandausbreitung sollte, trotz fehlender Anforderungen durch die Aufstellung in entsprechend geschützten Räumen, entgegengewirkt werden. Auch die Zugänglichkeit sollte gesichert werden. Das trifft auch für das freiwillige Vorsehen eines NOT-AUS-Schalters und für die Löschmöglichkeit von Brennstofflagerungen zu (z.B. Beschäumungsmöglichkeit von Heizöllagern über Lichtschächte).

Durch diese Maßnahmen wird ohne großen Mehraufwand die Brandsicherheit entscheidend verbessert.

Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW (Technikräume)

Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in nicht anders genutzten »Technikräumen« aufgestellt werden. Die Brennstofflagerung ist unter Berücksichtigung bestimmter Anforderungen in diesen Technikräumen möglich. An diese Feuerstätten bestehen sicherheitstechnische Anforderungen wie z.B. NOT-AUS-Schalter mit automatischer Abschaltung der Feuerstätte und Unterbrechung der Brennstoffzufuhr.

Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in nicht anderweitig genutzten Heizräumen aufgestellt werden. Die Heizräume sind feuerbeständig von anderen Bereichen zu trennen. Die Zugänglichkeit zu diesen Räumen ist über Treppenräume und Flure oder direkt von außen sicherzustellen. Die Verbrennungsluftversorgung muss mind. über zwei Öffnungen mit jeweils 150 cm2 sichergestellt werden. Die Brennstofflagerung ist unter  10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 162 – 01.12.2014<<>>Einhaltung bestimmter Anforderungen möglich (weitere Anforderungen siehe § 6 FeuV).

Abgasführung

Abgasanlagen sind so zu bemessen und auszuführen, dass die Abgase bei allen Betriebszuständen sicher ins Freie abgeführt werden können (Anforderungen siehe § 7 FeuV).

Die Abstände der Abgasanlagen zu brennbaren Baustoffen und Bauteilen werden in § 8 FeuV geregelt. Zu geringe Abstände zwischen »heißen« Abgasanlagen und brennbaren Baustoffen und Bauteilen lösen immer wieder Brände aus. Die besondere Problematik besteht darin, dass diese Bauteile im Laufe der Zeit thermisch aufbereitet werden und sich dann entzünden.

Zumeist ist ein Glimmbrand nicht zu erkennen, da er sich z.B. innerhalb von Bauteilen oder Hohlräumen ausbreitet. Auch die Einsatzkräfte können unzugängliche Bauteile nicht löschen, ohne ganze Gebäudeteile zu zerstören.

Diese Problematik trifft vor allem in Fertigteilhäusern und anderen Gebäuden bis zur Gebäudeklasse 3 zu, da Letztere immer schon aus Holz hergestellt werden durften. Durch die Ausweitung der Holzbauweise auf Gebäude der Gebäudeklasse 4 und die Zunahme von Einzelfeuerstätten wird diese Problematik in Zukunft weiter zunehmen.

Beim Einbau von offenen Kaminen sind die Normen DIN 18160 und DIN 18895 Teil I zu beachten.

Brennstofflagerung

  • Feste Brennstoffe von mehr als 15.000 kg,

  • Heizöl oder Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als 5.000 l oder

  • Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von mehr als 14 kg

dürfen nur in Brennstofflagerräumen gelagert werden. Eine anderweitige Nutzung dieser Lagerräume ist auszuschließen (auch keine Feuerstätten oder anderweitige Lagerungen).

Die max. Lagermenge ist je Brandabschnitt begrenzt auf:

  • 100.000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff oder

  • 6.500 l Flüssiggas je Brennstofflagerraum und

  • 30.000 l Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt

Heizöllagerung

In sonstigen Räumen darf Heizöl von 1.000 l bis zu 5.000 l je Brandabschnitt bzw. je Gebäude in Behältern, z.B. in Aufstellräumen von Feu- 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 163 – 01.12.2014<<>>erstätten, gelagert werden. Die Anforderungen an diese Aufstellräume sind im § 5 Abs. 1 FeuV festgelegt. Außerdem sind Maßnahmen zur Sicherung des Grundwassers und der Kanalisation, z.B. durch Anordnung einer Heizölsperre oder Abscheiders, umzusetzen (§ 13 Abs. 2 FeuV). Die Feuerungsanlagen dürfen nicht im Auffangraum für auslaufenden Brennstoff stehen und es ist ein Abstand zu den Lagerbehältern von min. 1 m einzuhalten. Das Schutzziel der gegenseitigen Beeinflussung bei einer Störung der Feuerungsanlage, bei Leckagen des Lagerbehälters bzw. der Strahlungsschutz ist in jedem Fall sicherzustellen.

Lagerungen von mehr als 5.000 l bis max. 100.000 l sind nur in Brennstofflagerräumen zulässig. Diese Lagerräume sind feuerbeständig einzuhausen (Türen ins Gebäude T 30, nicht zu Treppenräumen), es dürfen keine fremden Leitungsanlagen durch diese Räume geführt werden. Die Brennstofflagerräume müssen gelüftet und von den Einsatzkräften beschäumt werden können (Beschäumungsöffnung 50 × 50 cm). Dazu gehört auch eine eindeutige Beschilderung und Zugang von außen.

Weiterhin sind Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Grundwassers erforderlich (§ 12 FeuV).

Sicherungsmaßnahmen für die ober- und unterirdische Lagerung (doppelte Sicherheit mit den Schutzzielen Gewässer- und Gebäudeschutz):

  • Überfüllsicherung

  • Doppelwandigkeit mit Leckanzeige oder Auffangmöglichkeit

  • Eignung der Behälter und Sicherheitseinrichtungen sind durch Bauartzulassung nachzuweisen

  • Prüfung durch Sachverständige vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen in Abhängigkeit von der Lagerart und den Anforderungen der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Brennstofflagerräume für feste Brennstoffe

  • Alle Brennstofflagerräume sind feuerbeständig von anderen Bereichen zu trennen und im Zugangsbereich zu kennzeichnen.

  • Ggf. sind weitergehende Anforderungen für die Lagerungen von Holzpellets vorzusehen. Hier wird besonders auf die Staubexplosionsgefahr aufmerksam gemacht.

Brennstofflageräume für Flüssiggas

Brennstofflagerräume für Flüssiggas müssen eine ständig wirksame Lüftung haben. Öffnungen zu anderen Räumen oder Rettungswegen sind unzulässig. Die Einhaltung der Ex-Schutzrichtlinien und gleichlautenden Vorschriften ist obligatorisch.

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 164 – 01.12.2014<<>>

Flüssiggasbehälter können auch im Freien gelagert werden (oberirdisch, teilweise im Erdreich versenkt und unter Erdgleiche). Oberirdische Lagerbehälter für Flüssiggas müssen mit einem weißen reflektierenden Schutzanstrich versehen werden, um so die Aufheizung durch Sonneneinstrahlung zu begrenzen. Es sind Maßnahmen gegen unbefugten Eingriff und Anfahrschutzmaßnahmen vorzusehen.

Flüssiggas darf auch bei unbeabsichtigtem Austreten nicht in tiefere Gebäudeteile oder Kellerlichtschächte strömen, da das Gas dort gezündet werden kann. Aus diesem Grund sind Schutzbereiche von Kellerlichtschächten, Kanalöffnungen und von jeglicher Nutzung freizuhalten. In diesen Schutzbereichen sind Ex-Schutzmaßnahmen vorzusehen. Diese Bereiche dürfen sich nicht auf Nachbargrundstücke oder auf öffentliche Verkehrsflächen erstrecken.

Anforderungen an die Flüssiggaslagerungen sind in den zutreffenden Technischen Regeln enthalten (TRF 96 für private Anlagen, TRB 801-25 für gewerbliche Lagerungen).

Brennstofflagerung in Wohnungen

Zur Sicherung des Betriebes von Einzelfeuerstätten dürfen auch in Wohnungen begrenzte Mengen an Brennstoffen bereitgestellt werden. Grundsätzlich handelt es sich nur um solche Mengen, welche für einen Tag erforderlich sind. Das bedeutet etwa einen Eimer Holz oder Kohle oder eine angeschlossene Flüssiggasflasche (max. 14 kg). Eine zweite Flüssiggasflasche kann in einem anderen Raum vorgehalten werden (kein Schlafraum). In Wohnungen dürfen bis 100 l Heizöl in dafür vorgesehenen Behältern für den Verbrauch vorgehalten werden (in Kanistern bis zu insgesamt 40 l). Lagerungen von Brennstoffen sind in Wohnungen nicht zulässig.

In anderen Bereichen wie Treppenräumen, Ausgängen, Durchgängen zur öffentlichen Verkehrsfläche ist das Lagern ausdrücklich verboten (siehe auch FeuV, VVB oder zutreffende Technische Regeln).

10.5 Kälteanlagen

Kälteanlagen sind in der Regel zur Klimatisierung vorgesehen. Das trifft in Gewerbe- oder Bürogebäuden und in Sonderbauten zu. Auch für die Produktklimatisierung, die Kühlung von Lebensmitteln oder für den Betrieb von Eissportanlagen werden Kälteanlagen benötigt. In Wohngebäuden sind Kälteanlagen in unseren Breiten nicht die Regel.

An dieser Stelle soll die Funktionsweise von Kälteanlagen nicht thematisiert werden, wichtig ist jedoch, dass die Kältemittel in der Regel Gefahrstoffe sein können. Durch die Auswahl der Kältemittel kann schon auf die Sicherheit der Gebäude Einfluss genommen werden.

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 165 – 01.12.2014<<>>

Zielkonflikte bei der Auswahl von Kältemitteln

  • Gefährdung von Personen durch die Giftigkeit oder Brennbarkeit des Kältemittels

  • Einfluss auf den Treibhauseffekt

  • Forderung nach einem günstigen Wirkungsgrad und einer möglichst geringen Kältemittelmenge oder dem zu erwartenden Energieverbrauch

  • Gefährdung von Erdreich, Grund- oder Oberflächengewässer

Die Konzeption der Kälteanlage hängt mit der Gebäudenutzung, den Platzverhältnissen, der Gebäudestruktur zusammen. Von der Art der Kälteanlage sind die Investitions- und Betriebskosten abhängig.

Auslegungskriterien sind beispielsweise:

  • Größe der zu versorgenden Bereiche

  • Betriebszeiten

  • Außentemperaturen

  • Abzuführende Wärmelast

  • Platzangebot für Technikzentralen und Installationszonen

Die Auslegung der Kälteanlage kann unter Berücksichtigung vorgenannter Grundlagen mit einer

  • zentralen Anordnung der kältetechnischen Anlagenteile (in einem Technikraum) oder als

  • dezentrale Anordnung von Einzelklimageräten vorgesehen werden.

Die Wärmeabführung kann direkt oder indirekt erfolgen.

Direkte Systeme

Aufnahme der Wärme der zu kühlenden Räume vom Kältemittel. Der Verdampfer ist im Luftstrom der Klimaanlage oder direkt in den zu kühlenden Räumen (Verbraucher), welche klimatisch verbessert werden sollen, angeordnet (vor allem im unteren Leistungsbereich). Je nach Kältemittel und Art der Anlage wird dort die Kälte abgegeben (ggf. durch Verdampfen von Kältemittel im System, z.B. Ammoniak).

Dieses System wird z.B. angewendet zum Kühlen der Eisfläche im Olympiaeissportstadion München.

Aus Sicherheitsgründen können bei direkter Kühlung von Aufenthaltsräumen oder gar Versammlungsstätten keine brennbaren oder giftigen Kältemittel wie z.B. Ammoniak Verwendung finden bzw. sind dort besondere Sicherheitsanforderungen umzusetzen.

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Indirekte Systeme

Zwischenschaltung eines durch die Kälteanlage gekühlten Kaltwasserkreislaufes oder Kreisläufe mit anderen Kälteträgern mit Umwälzpumpen.

Bei den indirekten Systemen werden im Aufstellungsraum der Kälteanlage die Kälteträger über Wärmetauscher oder ähnliche Anlagen gekühlt und über Leitungen zu den Verbrauchern geleitet. Das Kältemittel bzw. der Kreislauf des Kältemittels verlässt den Aufstellungsraum der Kälteanlage nicht.

Durch die feuerwiderständig eingehausten Aufstellräume und die Durchströmung der gesamten Gebäude nur mit ungefährlichen Kältemedien (im Gegensatz zu giftigen oder brennbaren Kältemitteln) sind diese indirekten Systeme sicherheitstechnisch günstiger zu bewerten als die direkten Systeme.

Dichtheitsprüfungen bei Kälteanlagen

Kältemittel kann giftig, ätzend, sauerstoffverdrängend, brennbar bzw. explosiv oder umweltschädlich (Abbau der Ozonschicht) sein. Um zu verhindern, dass Kältemittel austritt, wird die Dichtheitsprüfung bei Kälteanlagen ab 3 kg Kältemittel vorgeschrieben.

Anforderungen ergeben sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz, der Chemikalien-Ozonschutzverordnung, der CemKlimaSchutzV, der Gefahrstoffverordnung bzw. zutreffender Technischer Regeln. Weitere Anforderungen enthält auch die BGR 500 (nicht mehr gültig, aber als Orientierung weiter anwendbar).

Klassifizierung von Aufstellbereichen nach DIN EN 378-1

Kälteanlagen werden nach der Brennbarkeit, der Giftigkeit und den Auswirkungen auf die Nutzer in Gruppen eingeteilt.

Klassifizierung nach Brennbarkeit:

  • Gruppe 1, Kältemittel, deren Gemische mit Luft in keiner Konzentration brennbar sind

  • Gruppe 2, Kältemittel, deren Gemische mit Luft mit einer unteren Explosionsgrenze (UEG) von mind. 3,5 %

  • Gruppe 3, Kältemittel, deren Gemische mit Luft mit einer unteren Explosionsgrenze (UEG) von weniger als 3,5 %

Klassifikation nach Giftigkeit:

  • Gruppe A, Kältemittel ohne nachteilige Auswirkungen auf die Mitarbeiter unter vorgegebenen Zeit- und Konzentrationsbedingungen

     10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 167 – 01.12.2014<<>>
  • Gruppe B, Kältemittel mit nachteiligen Auswirkungen auf die Mitarbeiter unter vorgegebenen Zeit- und Konzentrationsbedingungen

Bei der Einstufung bzw. der Festlegung der Maßnahmen sind weitere Randbedingungen zu berücksichtigen wie z.B.:

  • Klasse A: Bereiche, in denen Personen schlafen, in ihrer Bewegung eingeschränkt sind oder nicht mit den Sicherheitsvorkehrungen vertraut sind

  • Klasse B: Es hält sich nur eine begrenzte Anzahl von Personen auf, von denen einige mit den Sicherheitsvorschriften vertraut sind

  • Klasse C: Zutritt von befugten Personen, welche mit den Sicherheitsvorkehrungen vertraut sind.

Nach DIN EN 378-1 werden Sicherheitsgruppen gebildet.

Besondere Maschinenräume zur Aufstellung von Kälteanlagen

Besondere Maschinenräume müssen in Abhängigkeit von der Gefährdung bzw. den nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung festzulegenden Maßnahmen (auf der Grundlage zutreffender Vorschriften und Technischer Regeln) ausgestattet werden. Aus der Einzelfallbetrachtung können sich folgende Anforderungen ergeben:

  • Feuerbeständige Trennung von anderen Räumen (T 30-Türen, Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen)

  • Keine andere Nutzung bzw. keine Lagerung von anderen brennbaren Materialien

  • Aufschlagrichtung der Tür in Fluchtrichtung

  • Tür muss sich von innen mit einem Griff leicht öffnen lassen

  • Max. Entfernung zur Ausgangstür zum Flur, Treppenraum oder Ausgang ins Freie 35 m

  • Elektrische Anlage ist in der Regel explosionsgeschützt auszuführen.

  • Schottung der Bauteildurchdringungen

  • Austretendes Kältemittel darf nicht in andere Bereiche gelangen bzw. muss gefahrlos abgeleitet werden

  • Bei der Lüftung und Festlegung der Kanäle die Dichte des Kältemittels beachten

  • Ausbildung des Bodens als dichte Auffangwanne

  • Fernabschaltung im Türbereich außerhalb des Maschinenraumes

  • Alarmierung bei auslaufendem/ausströmendem Kältemittel in Abhängigkeit von der Gefährdung. Ggf. Kopplung mit Notabschaltung der  10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 168 – 01.12.2014<<>>Anlage, Weiterleitung an eine ständig besetzte Stelle, welche Notmaßnahmen einleiten kann, und automatisches Einschalten der Lüftung bzw. bei besonderer Belastung für Nachbarbereiche Abschaltung der Lüftung ab einer festzulegenden Belastung

  • Notausstieg ins Freie

  • Notfalldusche

  • Vorhalten von geeigneten tragbaren Feuerlöschern

  • Vorsehen von Wandhydranten zum Niederschlagen von giftigen Kältemitteldämpfen

  • Warnhinweise am Zugang, ggf. Informationen im FW-Einsatzplan

  • Ausreichende Löschwasserversorgung

  • Flächen für die Feuerwehr

Der Betreiber hat im Zuge der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ggf. weitergehende Anforderungen festzulegen. Auch aus dem ggf. erforderlichen Ex-Schutzdokument können sich zusätzliche bauliche, anlagentechnische oder betriebliche Anforderungen oder Anforderungen des abwehrenden Brandschutzes ergeben. Feuerlöschanlagen sind auf die Kältemedien abzustimmen.

10.6 Abfallanlagen

Standplätze innerhalb von Gebäuden

Nach den meisten Bauordnungen müssen Abfallanlagen außerhalb von Gebäuden, z.B. den Wohn- oder Bürogebäuden, aufgestellt werden. Die Beschickung und Entleerung soll grundsätzlich von außen erfolgen können. Das gilt natürlich in besonderem Maße für die meisten Sonderbauten. Diese Forderung hat nicht nur brandschutztechnische Hintergründe, sondern vor allem hygienische. In jedem Fall können von Abfallanlagen erhöhte Brandgefahren ausgehen. Unter bestimmten Randbedingungen sind Abfallanlagen auch innerhalb von Gebäuden möglich. Inwieweit dann Abweichungsanträge zu stellen sind, hängt von den jeweils gültigen Bauordnungen ab.

Folgende Vorgaben sollten erfüllt sein:

Räume für Abfälle in Gebäuden müssen gut zu lüften sein und mit entsprechend den Gebäudeklassen feuerwiderstandsfähigen (am besten mit feuerbeständigen) Bauteilen aus nichtbrennbaren Baustoffen von anderen Bereichen des Gebäudes abgetrennt werden (Türen min. T 30 RS). Innerhalb dieser Räume sind Gas- oder Elektrozähler nicht zulässig.

Die Entleerung muss von außen möglich sein.

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 169 – 01.12.2014<<>>

In Garagen sind Standplätze für Müllbehälter und Wertstofftonnen sowie jegliche Lagerung oder das kurzzeitige Abstellen von Wertstoffen und Abfällen unzulässig. Auch hier kann ein feuerbeständig abgetrennter Raum die Abfalllagerung möglich machen.

Abfallschächte

Abfallschächte werden in der Regel nicht mehr vorgesehen, da durch Gerüche und Brandfälle schlechte Erfahrungen gemacht wurden. In bestehenden Gebäuden sind diese allerdings noch anzutreffen. Wenn die Abfallschächte nach Änderungen weiterbetrieben werden sollen und der Bestandsschutz nicht verfallen ist, sollten trotzdem folgende Hinweise Beachtung finden.

Abfallschächte und ihre Sammelräume müssen aus feuerbeständigen Bauteilen bestehen (bzw. Feuerwiderstandsfähigkeit in Abhängigkeit der Gebäudeklasse, zumeist Deckenanforderungen). Die Einfüllöffnungen dürfen nicht in Aufenthaltsräumen liegen. Sie sind mit Verschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu versehen.

Innerhalb dieser Abfallanlagen sind brennbare Baustoffe unzulässig. Auf die permanente Lüftungsmöglichkeit wird besonders hingewiesen. Gleiches gilt für die Rauchabzugsmöglichkeit bzw. für thermische Entlastung.

Vom Planer ist sicherzustellen, dass eine Ausbreitung von Feuer oder Rauch im Gebäude durch die Abfallschächte sicher verhindert wird.

Standplätze im Freien

Müllbehälter, Wertstofftonnen oder Standplätze aus brennbaren Baustoffen sollten von Tür- oder Fensteröffnungen min. 5 m und von Grundstücksgrenzen min. 2 m entfernt sein.

Überdachte Standplätze, welche an die Gebäude bis einschließlich Wohngebäude Gebäudeklasse 3 angebaut werden, sind wie Anbauten zu behandeln, ohne dass besondere Anforderungen zwingend umzusetzen sind. Bei Anbauten an Gebäude ab Gebäudeklasse 3 (außer Wohngebäude), ansonsten ab Gebäudeklasse 4 bzw. bestimmten Sonderbauten ist ein hochfeuerhemmendes bzw. feuerbeständiges Dach im 5-m-Bereich vor der Fassade vorzusehen, wenn sich Öffnungen oberhalb des Anbaus befinden oder diese aufsteigenden Fassaden keine entsprechende Feuerwiderstandsfähigkeit haben (Art. 30 Abs. 7 BayBO). Andernfalls ist ein Abstand von min. 5 m zum Gebäude einzuhalten.

10.7 PV-Anlagen

Dächer werden in zunehmendem Maße als Aufstellfläche für PV-Anlagen genutzt. In letzter Zeit häufen sich Brände auf solchen Dächern, was zum Teil mit Mängeln bei der Installation, aber auch mit der steigenden Anzahl von PV-Anlagen in direktem Zusammenhang steht.

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 170 – 01.12.2014<<>>
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Straßenzüge mit PV-Anlagen, welche Brandwände überspannen (Bild google earth)

Auch wenn diese Anlagen entsprechend den Anforderungen erstellt und betrieben werden, steigt das Brandrisiko auf Grund von zusätzlichen Zündquellen und der zusätzlich auf den Dächern aufgebrachten Brandlasten (Befestigungssysteme, Anlagenteile und Kabelisolierungen).

Die Brandauswirkungen hängen immer von den vorhandenen Randbedingungen ab. Zu nennen sind beispielsweise die Brennbarkeit der PV-Module, Kabel, Dachhaut oder Wärmedämmung. Das gilt auch für Dachöffnungen, Dachdurchdringungen von Anlagenteilen, Überspannung der PV-Anlage über mehrere Gebäude bzw. über große Dachflächen u.Ä.).

Die in nächster Zeit fortschreitende Alterung solcher Anlagen wird zu einer zahlenmäßigen Erhöhung der Brandfälle führen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Alterungsprozess durch regelmäßige Wartung und Prüfung vollständig kompensiert wird.

Beispiele von Bränden der PV-Anlagen, der Brandausbreitung auf Dächern (auch auf andere Brandabschnitte), der Brandausbreitung vom Dach in die darunterliegenden Gebäudeteile (oder umgekehrt) können aus der Literatur oder aus dem Internet entnommen werden.

In den meisten Fällen sind solche Anlagen nicht genehmigungsbedürftig, woraus einige Betreiber schließen, dass keine Anforderungen bestehen. Dem ist nicht so. Weiter unten werden neben den baurechtlich grundle- 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 171 – 01.12.2014<<>>genden Schutzzielen (Art. 3 und 12 BayBO) weitere vorgegebene Schutzziele und Maßnahmen dargestellt.

Anforderungen ergeben sich auch an Gebäudetrennwände, soweit diese bis unter das Dach geführt werden müssen. Letztgenannte Anforderungen gewinnen an Bedeutung, da auf Grund entsprechender Erleichterungen in den neueren Bauordnungen nur noch Trennwände zwischen aneinandergebauten Gebäuden auf demselben Grundstück gefordert werden (im DG meist nur feuerhemmend).

Nachfolgend erfolgt eine Darstellung der Schutzziele und das vorgegebene Schutzniveau von Brandwänden und Bedachungen in Bezug auf den Aufbau von PV-Anlagen auf Dächern. Die Anlagensicherheit von PV-Anlagen und die Möglichkeit, im Einsatz solche Anlagen teilweise stromlos zu schalten, soll hier nicht weiter betrachtet werden. Weitergehende Infos können aus »Brandschutztechnische Planung, Errichtung und Instandhaltung von PV-Anlagen« entnommen werden.

Schutzziele:

Brandwände … müssen ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. (Art. 28 Abs. 1 BayBO)

Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). (Art. 30 Abs. 1 BayBO)

… Dachaufbauten … und Solaranlagen (auch PV-Anlagen) sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. (Art. 30 Abs. 5, Satz 1 BayBO)

Schutzniveau:

Brandwände sind 30 cm über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,5 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nicht brennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches (auch PV-Anlagen und deren Verkabelung) nicht hinweg geführt werden. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen. (Art. 28 Abs. 5 BayBO)

Diese Anforderungen … gelten entsprechend auch für Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind (gilt »sinngemäß« auch für Trennwände zwischen Gebäuden auf demselben Grundstück, wobei hier das Schutzniveau geringer sein kann). (Art. 28 Abs. 10 BayBO)

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 172 – 01.12.2014<<>>

Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen min. 1,25 m entfernt sein … 2. Solaranlagen … und ähnliche Dachaufbauten (auch PV-Anlagen) aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind. (Art. 30 Abs. 5, Satz 2 BayBO)

Auch wenn aus dem Baurecht keine klaren Anforderungen entnommen werden können, sind auch Treppenräume gefährdet, wenn diese durch PV-Anlagen überspannt werden und ohne entsprechend feuerwiderstandsfähige oberen Abschlüsse an das Dach anschließen.

Für geregelte Sonderbauten sind ggf. weitergehende Anforderungen zu berücksichtigen, z.B. 0,5 m Überdachführung von Brandwänden und Brandbekämpfungsabschnittstrennwänden in Industriebauten (Ziffer 5.8 IndBauRL). Außerdem werden in der IndBauRL zusätzliche Anforderungen an die Unterteilung von Dächern größerer Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte gefordert, um dadurch die Brandausbreitung auf Dächern auf max. 2.500 m2 zu begrenzen (Ziffer 5.11.1 IndBauRL). Dachdurchdringungen erfordern ebenfalls entsprechende Maßnahmen, mit dem Ziel, die Brandausbreitung vom Dach in die darunterliegenden Gebäudebereiche weitgehend einzugrenzen (Ziffer 5.11.3 IndBauRL).

Nach IndBauRL sind Brandabschnitte von bis zu 120.000 m2 zulässig. Diese Erleichterungen sind nur möglich, da das Konzept der IndBauRL ein vertretbares Risiko vorgibt und das in Abhängigkeit von der Gebäudeausdehnung, Brennbarkeit der Bauteile, den Wärmedämmeigenschaften der Umfassungsbauteile und den Ventilationsbedingungen (z.B. RWA). Ein wesentlichen Anteil auf mögliche Erleichterungen hat auch die Nutzung wie Brandlast und Brennbarkeit der Einrichtung der Betriebsmittel. Das gilt auch für die brandschutztechnische Infrastruktur (BMA, Löschanlagen, Einsatzkräfte).

Nachträglich auf dem Dach aufgebrachte Brandlasten erfordern ggf. die Überprüfung der Auslegungsparameter und bei entsprechenden Abweichungen Anpassung des BS-Konzeptes. Diese Aussage kann auch bei Veränderungen der Wärmedämmeigenschaften des Daches zutreffen (Änderung des c-Wertes, welcher für die Errechnung der äquivalenten Branddauer nach DIN 18230 zu berücksichtigen ist).

Bei Verzicht von Brandwänden, z.B. in Hallenkomplexen mit Brandabschnittsflächen von weit mehr als 1.600 m2, kompensiert durch eine Löschanlage, ist zu berücksichtigen, dass die PV-Anlagen nicht durch Löschanlagen geschützt werden. Die »virtuellen Brandwände« werden auf Dächern überbrückt, was bei Brandausbreitung nach unten zu einem »Unterlaufen« der Löschanlage führen kann (Wirkbereich der Löschanlagen ca. 300 m2).

Auch das Vorhalten einer Werkfeuerwehr kann diese zusätzlichen Gefährdungen auf Dächern nur eingeschränkt kompensieren. Bei Bränden in den Gebäuden (z.B. brennbares Lagergut in Lagerhallen) ist eine  10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 173 – 01.12.2014<<>>Brandausbreitung auf die PV-Anlagen zu erwarten. Ein Dachflächenbrand kann nicht gleichzeitig mit dem Hallenbrand bekämpft werden, was zu einem Flächenbrand auf dem Dach und Brandeintrag in den Lagerbereich am anderen Ende der Halle führen kann. Das trifft vor allem zu, wenn das Dach selbst oder die Wärmedämmung aus brennbaren Baustoffen besteht (1 m2 Polystyrol mit einer Dicke von 20 cm entspricht der Brandlast von 28 l Benzin). Diese Aussage ist nicht nur abhängig von der Stärke, Ausrüstung und Ausbildung der Feuerwehr, sondern auch von der Dachausdehnung ohne ausreichende »Brandschneisen«, der fehlenden Möglichkeit, Dächer im Brandfall zu betreten, und nicht zuletzt vom Löschwasservorrat.

Brandmeldeanlagen in Gebäuden reagieren erst auf Brände der PV-Anlage, wenn die Brandausbreitung den geschützten Bereich unter dem Dach erreicht hat. Die Überwachung der PV-Anlagen ist noch nicht Stand der Technik.

Das Regelwerk in Bezug auf die Installation von PV-Anlagen berücksichtigt nicht alle möglichen Anwendungsfälle. Im Baurecht gilt der Grundsatz, dass für nicht geregelte Sonderbauten und für Sonderbauten ohne ausreichende Berücksichtigung wesentlicher Gefährdungen in den Sonderbauvorschriften erforderliche Maßnahmen für den Einzelfall festzulegen sind. Das trifft auch zu, wenn von den Sonderbauvorschriften wesentlich abgewichen wird. In diesen Fällen ist immer ein ganzheitliches BS-Konzept zu erstellen. Die Sicherstellung der Schutzzielerreichung mit dem vorgegebenen Schutzniveau ist auf Grundlage einer Risikobeurteilung zu gewährleisten. Die Vorgaben aus der BayBO, zutreffender Sonderbauvorschriften und, wenn vorhanden, zutreffender Technischer Regeln geben das zu erreichende Schutzniveau vor (gesellschaftlich akzeptiertes Restrisiko).

Besondere Anforderungen ergeben sich beispielsweise für besondere Nutzungen (Verkehrsbauten, Gebäude mit hilfebedürftigen Personen), gefährliche Anlagen in den zu betrachtenden Gebäuden oder in deren unmittelbarer Nachbarschaft. In diesem Zusammenhang wird auf größere als die baurechtlich erforderlichen Abstände verwiesen, welche nach § 50 BImSchG schon für die Bauleitplanung obligatorisch sind, da ein »Dominoeffekt« vermieden werden soll.

Ob im Einzelfall, z.B. wenn PV-Anlagen auf Dächern von besonderen Nutzungen ohne Berücksichtigung vorgenannter Vorgaben installiert wurden, auf nachträgliche Verbesserung verzichtet werden kann, hängt im Wesentlichen von den dort vorgefundenen Randbedingungen oder Gefährdungen ab, also vom zu betrachtenden Risiko.

Das für den Einzelfall zu betrachtende Risiko selbst ist abhängig vom Produkt der Schadensschwere und der Eintrittswahrscheinlichkeit. Wenn z.B. die mögliche Schadensschwere sehr hoch ist, gibt es kaum Spielräume in Bezug auf Erleichterungen gegenüber den baurechtlichen Anforderungen oder dem vorgegebenen Schutzniveau. Wenn erforderlich, sind zusätzliche Anforderungen zu stellen bzw. das Schutzziel ist entsprechend hoch anzusetzen (höher als beim »Bauen auf der grünen Wiese«).

 10. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO) – Seite 174 – 01.12.2014<<

Bestandsschutz kann in keinem Fall zum Ansatz kommen, auch nicht wenn die PV-Anlagen teilweise genehmigungsfrei installiert werden dürfen, was immer die Berücksichtigung der vorgegebenen Schutzziele bzw. Anforderungen voraussetzt.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es kein Patentrezept für die Installation von PV-Anlagen auf Dächern gibt. Das trifft auch für die im Einzelfall zulässigen zusammenhängenden Flächen zu. Das Baurecht gibt Schutzziele und ein gesellschaftlich akzeptiertes Restrisiko vor. In Abhängigkeit von allen Randbedingungen sind immer für den Einzelfall entsprechende Maßnahmen zu planen. Auf der »Grünen Wiese« bzw. wenn der zu erwartende Schaden geringer ausfällt, können ggf. Abstriche von den Vorgaben zulässig sein. Soweit besondere Schutzgüter betroffen sein können, ist der Sicherheitsmaßstab höher anzusetzen.