Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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8. Aufenthaltsräume im Kellergeschoss (Art. 27, 31 und 34 BayBO)

Darstellung im BS-Nachweis:

  • Feuerwiderstandsfähigkeit der Wände und Türen zwischen Aufenthaltsräumen und anderen Kellerräumen;

  • Vorsehen von einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder zwei Rettungswegen;

  • bei zwei übereinander liegenden Kellergeschossen getrennte Ausgänge nachweisen.

Erläuterungen:

Aufenthaltsräume in Kellergeschossen sollen nur in Ausnahmefällen eingerichtet werden, da unter der Geländeoberfläche Probleme mit der 8. Aufenthaltsräume im Kellergeschoss (Art. 27, 31 und 34 BayBO) – Seite 117 – 01.12.2014natürlichen Belichtung bestehen, die Luftfeuchtigkeit höher und die Rettung in den meisten Fällen negativ zu beurteilen ist.

Dazu gehört auch, dass, wie in allen anderen Geschossen obligatorisch, zwei unabhängige Rettungswege vorhanden sein müssen.

Trennung von anderen Kellerräumen

Diese Aufenthaltsräume müssen von anderen Kellerräumen durch feuerbeständige Wände (feuerhemmende in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2) abgetrennt werden.

Sicherung des ersten Rettungsweges

Zur Sicherung des ersten Rettungsweges ist ein notwendiger Flur vorzusehen, wenn der Aufenthaltsraum nicht direkt am Treppenraum angeschlossen ist (Flurwände ab Gebäudeklasse 3 oder bei Sonderbauten feuerbeständig, Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend). Der Ausgang ins Freie, z.B. zu einer Außentreppe, ist natürlich auch zulässig bzw. meist noch besser als ein Treppenraum, allerdings darf diese Außentreppe nicht von Feuer beaufschlagt werden.

Sicherung des zweiten Rettungsweges

Der zweite Rettungsweg kann in Ausnahmefällen ein für die Selbstrettung nutzbarer Lichtschacht mit Ausstiegshilfen sein (Abweichung). Die lichte Öffnung muss min. 60 mal 100 cm sein (nur in Bayern) und mit Steigeisen oder ähnlichen Ausstiegshilfen ausgestattet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die lichte Öffnung größer sein sollte, um eine Rettung zu ermöglichen (laut Musterbauordnung min. 90 mal 120 cm).

Waagerechte Abdeckungen (Gitterroste) über Notausgängen aus der Tiefgarage oder aus Kellergeschossen sind nur möglich, wenn diese ausreichend sicher öffenbar sind. Das kann durch Betätigung eines Hebels oder einer Klinke ermöglicht werden. Diese Rettungswege müssen von innen jederzeit (auch im Winter) selbsttätig öffnen.

Die Betätigungseinrichtungen sind entsprechend zu kennzeichnen. Das Öffnen sollte nur mechanisch erfolgen (z.B. Gegengewicht, Federdruck, Gasdruck). Außerdem sind die Abdeckungen verkehrssicher zu umwehren.

Der zweite Rettungsweg sollte besser über Außentreppen oder Nottreppen sichergestellt werden. Bei mehreren Kellergeschossen sind in jedem Fall zwei unabhängige Treppenräume vorzusehen, wovon ein Treppenraum an der Außenwand liegen sollte.

Bei Sondernutzungen in Kellergeschossen sind zusätzliche Forderungen in Bezug auf die Rettungswegsicherung vorzusehen (in der Regel zwei bauliche Rettungswege). Teilweise sind Sondernutzungen in Untergeschossen oder unter dem 1. Untergeschoss nicht zulässig.