Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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3. Feuerwehrzufahrt-Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 BayBO, RL über Flächen für die Feuerwehr ggf. Sonderbauvorschriften)

Im Brandschutz-Nachweis sind folgende Angaben darzulegen:

  • Lage der Zu- oder Durchgänge (bei Gebäuden geringer Höhe oder bei Gebäuden, welche von der Straße angeleitert werden können) bzw. Zufahrten, Durchfahrten, Aufstellflächen, Bewegungsflächen, Wendemöglichkeiten, Umfahrmöglichkeiten für Drehleitern oder Löschfahrzeuge; diese können im Freiflächengestaltungsplan oder in einem Plan – Flächen für die Feuerwehr – dargestellt werden (Anlage zum BS-Nachweis).

  • Die Abstände von den Aufstellflächen der Löschfahrzeuge zu den Treppenräumen und die Abstände von den Aufstellflächen der Hubrettungsfahrzeuge zu den Anleiterstellen müssen erkennbar sein bzw. dürfen festgelegte Maße nicht überschreiten.

  • Bei Führung der Feuerwehrzufahrt über andere Grundstücke ist ein Hinweis über die dauerhafte Sicherung erforderlich (z.B. Grunddienstbarkeit zu Gunsten der jeweiligen Feuerwehr).

     3. Feuerwehrzufahrt-Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 BayBO, RL über Flächen für die Feuerwehr ggf. Sonderbauvorschriften) – Seite 29 – 01.09.2014>>
  • Zugänglichkeit der Grundstücke, Öffnungsmöglichkeiten von Absperrungen der Zufahrten

  • Sicherung gegen Zweckentfremdung der Flächen für die Feuerwehr (ständiges Freihalten von parkenden Fahrzeugen)

  • Beschilderung der Feuerwehrzufahrt, Lageplan bei unübersichtlichen Grundstücken

  • Bordsteinabsenkung

  • Tragfähigkeit der Flächen für die Feuerwehr (Festigkeit des Belages, Garagen- oder Kellerdecken berücksichtigen)

  • Sicherung der Befahrbarkeit der Flächen für die Feuerwehr bei jeder Witterung (kein Schotterrasen ohne Zusatzmaßnahmen, Abgrenzung bzw. Markierung durch Pfähle)

  • Freihalten der Flächen für die Feuerwehr (Räumung von Unrat oder Schnee, Entfernung von Gewächs wie Rasen oder Sträuchern)

Nicht alle vorgenannten Angaben müssen in Textform sein. Es empfiehlt sich, einen Lageplan mit den Flächen für die Feuerwehr als Anlage zum BS-Nachweis anzufertigen.

Zum Verständnis des späteren Nutzers über die Ziele der Flächen für die Feuerwehr sollten die Schutzziele Inhalt der Brandschutz-Nachweise sein, damit diese Flächen auch im Nutzungstzeitraum freigehalten werden.

Erläuterungen:

Für den Einsatzerfolg der Feuerwehr ist es unerlässlich, dass Gebäude ungehindert erreicht werden können. Deshalb sind Zu- und Durchgänge, Zufahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen in Abhängigkeit von den erforderlichen Lösch- und Rettungsgeräten bzw. der Nutzung oder Höhe der Gebäude zu schaffen.

Flächen für die Feuerwehr sind immer erforderlich, in Regelbauten sind diese auf dem öffentlichen Grund, z.B. auf der Straße vor den Gebäuden. Die Zugänglichkeiten zu den Treppenräumen und Anleiterstellen sind zu sichern. Sie müssen gekennzeichnet und gesichert werden, vor allem, wenn sie auf Grundstücken liegen.

Zu- und Durchgänge:

Bei Gebäuden geringer Höhe reichen Zu- oder Durchgänge jeweils zu den Treppenräumen und den anzuleiternden Fenstern von allen Nutzungseinheiten. Das bedeutet, dass die Leitern ohne Behinderung zu den Anleiterstellen getragen werden müssen und ein sicheres Aufstellen möglich ist.  3. Feuerwehrzufahrt-Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 BayBO, RL über Flächen für die Feuerwehr ggf. Sonderbauvorschriften) – Seite 30 – 01.09.2014<<>>Zu- bzw. Durchgänge müssen mindestens 1,25 m breit sein und dürfen durch Einbauten nicht eingeengt werden. Für Türöffnungen und andere geringfügige Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m. Die lichte Höhe der Durchgänge muss mindestens 2 m betragen.

Zufahrten und Aufstellflächen auf der öffentlichen Verkehrsfläche:

Wird der zweite Rettungsweg bei Gebäuden ab Gebäudeklasse 4 über Rettungsgeräte der Feuerwehr sichergestellt, müssen neben den Zu- und ggf. Durchgängen zu den Treppenräumen Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge vorhanden sein. Diese können auf der öffentlichen Straße liegen, wenn die Abstände zwischen den Aufstellflächen und den anleiterbaren Stellen 9 m nicht überschreiten. Bei Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 18 m darf der Abstand der Aufstellflächen max. 6 m betragen. Fußwege sind in der Regel nicht als Aufstellfläche nutzbar, da diese oft durch Leuchten, Bushaltestellen oder Werbeträger verstellt werden. Auch bei Parkplätzen, Parkbuchten oder dem Parken am Straßenrand sind Einschränkungen bei der Planung der Aufstellflächen auf dem öffentlichen Grund zu berücksichtigen.

Bei Hochhäusern und anderen Gebäuden, wie Schulen, Krankenhäuser, Versammlungsstätten, Hotels usw., bei denen die Rettungswege baulich vorgesehen werden müssen, kommen in der Regel keine tragbaren Leitern oder Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr zum Einsatz. Gerade bei diesen Sondernutzungen wird auf die Sicherung der Zugänglichkeit zu allen Treppenräumen besonderer Wert gelegt.

Bei allen vorgenannten Gebäuden benötigen die Einsatzkräfte der Feuerwehr Aufstellflächen für Löschfahrzeuge bzw. Bewegungsflächen für diese Fahrzeuge. Diese können auf der öffentlichen Verkehrsfläche liegen, soweit die Entfernung eingehalten ist.

In einigen Sonderbauverordnungen (z.B. bei Hochhäusern) werden die zulässigen Entfernungen auf max. 15 m begrenzt. Gleiches gilt in der Regel auch für nicht geregelte Sonderbauten, jeweils in Abhängigkeit vom Einzelfall.

Zufahrten und Aufstellflächen auf den Grundstücken:

Werden vorgenannte Bedingungen nicht eingehalten, sind Zu- oder Durchfahrten und Flächen für die Feuerwehr auf den Grundstücken anzulegen.

Dazu müssen über Feuerwehrzufahrten erreichbare Aufstellflächen so angeordnet werden, dass alle Nutzungseinheiten von den Leitern der Feuerwehr erreicht werden können. Wenn die Nutzungseinheiten nicht durchgesteckt sind, müssen Aufstellflächen auf beiden Seiten der Gebäude vorgesehen werden.

Bei der Planung bzw. Erstellung der Flächen ist die« Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr« bzw. die DIN 14090 einzuhalten.

 3. Feuerwehrzufahrt-Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 BayBO, RL über Flächen für die Feuerwehr ggf. Sonderbauvorschriften) – Seite 31 – 01.09.2014<<>>

Zum Beispiel sind folgende Maßnahmen zu berücksichtigen:

Auslegung der Flächen für die Feuerwehr/Bewegungsflächen:

Feuerwehrdurchfahrten müssen an jeder Stelle 3 m breit und 3,5 m hoch sein. Das trifft auch auf die Durchfahrt unter Bäumen zu. Die Breite ist entsprechend den Richtlinien für Flächen für die Feuerwehr zu erhöhen, wenn die Zufahrt nicht gradlinig geführt wird oder wenn die Durchfahrt länger als 11 m ist. Befinden sich Steigungen oder Gefälle von mehr als 1,5 % im Abstand von bis zu 7 m vor oder hinter den Durchfahrten, ist die Durchfahrtshöhe entsprechend zu erhöhen.

Die Bewegungsflächen müssen neben den Feuerwehrzufahrten eingerichtet werden, um ggf. dass Vorbeifahren von weiteren Einsatzkräften der Feuerwehr bzw. des Rettungsdienstes zu ermöglichen. Wenn die Bewegungsflächen am Ende der Zufahrten liegen, können sie auf der Feuerwehrzufahrt angeordnet werden.

Bei größeren Grundstücken mit langen Feuerwehrzufahrten sind Wendemöglichkeiten oder bei langgestreckten Gebäuden oder bestimmten Sonderbauten Feuerwehrumfahrten anzulegen (ab 5.000 m2 gefordert in der Industriebaurichtlinie).

Aufstellflächen müssen mind. 3,5 m breit sein und sind vor den anleiterbaren Fenstern anzuordnen. Um das Anleitern zu ermöglichen, ist bei paralleler Anordnung der Aufstellfläche ein Abstand zwischen der Fassade und den Aufstellflächen von 3 bis 9 m vorzusehen.

Hinter den Aufstellflächen ist ein Geländestreifen von mind. 2 m freizuhalten. Diese freizuhaltende Fläche muss nicht befestigt werden, da dort nur das Hinterteil des Leiterparks schwenkt. Aus vorgenanntem Grund, um den Einsatzkräften die Möglichkeit zu geben, Material aus den Staumöglichkeiten der Feuerwehrfahrzeuge oder Drehleitern zu entnehmen und das Besteigen der Drehleitern sicherzustellen, sind auch über den 2 m breiten freizuhaltenden Randstreifen auf einer Höhe von mind. 3,5 m alle Sträucher, Äste und Bäume zu entfernen.

Die Anleiterung selbst darf nicht durch Bäume und Äste behindert werden. Im Bereich der Aufstellflächen sollte zwischen den ausgewachsenen Baumkronen 5 m Zwischenraum bleiben. Wenn erforderlich, sind die Äste entsprechend zurückzuschneiden.

Bei rechtwinkliger Anordnung der Aufstellfläche zur Fassade ist die Aufstellfläche bis direkt an die Fassade heranzuführen. Da der Drehkranz bei dieser Aufstellung ca. 8 m von der Fassade entfernt ist, kommt ein Abstand von max. 1 m zwischen Aufstellfläche und Fassade in Betracht.

Die Drehleitern haben eine Ausladung von 12 m (Garantiewert). Bei günstigen Bedingungen ist eine Ausladung bis zu 15 m möglich. Die garantierten 3 m Reserve (zwischen 9 und 12 m) können nicht bereits bei der Planung der Aufstellfläche »verbraucht« werden, da im Einsatzfall  3. Feuerwehrzufahrt-Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 BayBO, RL über Flächen für die Feuerwehr ggf. Sonderbauvorschriften) – Seite 32 – 01.09.2014<<>>nicht voraussehbare Behinderungen die Regel sind. Außerdem sind u.U. mehrere Nutzungseinheiten von einer Drehleiter zu bedienen. Die Veränderung des Standortes ist im Einsatzfall in der Regel nicht mehr möglich bzw. würde diese Maßnahme viel Zeit in Anspruch nehmen.

Befestigung der Flächen für die Feuerwehr:

Zufahrten und Aufstellflächen sind so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast von bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden können. Befinden sich Aufstellflächen auf baulichen Anlagen, wird bezüglich der Tragfähigkeit auf die Anlage 1.1/1 zu DIN 1055 Blatt 3 der Liste der Technischen Baubestimmungen verwiesen.

Sogenannter Schotterrasen darf nur eingesetzt werden, wenn

  1. 1.

    der Aufbau DIN-gerecht erfolgt (DIN 18915) und für eine Belastung von 16 t zulässiges Gesamtgewicht (Achslast 10 t) ausgelegt wird und

  2. 2.

    zusätzlich Plastikwaben entsprechender Belastung eingebaut werden, die maximal 3 cm überdeckt sein dürfen.

  3. 3.

    Ggf. ist die Tragfähigkeit des Untergrundes auf andere Weise nachzuweisen.

Aufstellflächen auf Gehwegbereichen:

Aufstellflächen auf Fußwegen können nicht dauerhaft freigehalten werden. Im Lauf der Jahre entstehen dort Litfaßsäulen, Häuschen für Bushaltestellen, Verkehrsschilder, Einrichtungen der Post, der Elektrizitätswerke oder andere Einrichtungen. Deshalb ist das Vorsehen von Aufstellflächen entlang der Fußwege nicht vertretbar. Ggf. können Stichzufahrten zu den Anleiterstellen über Fußwege führen. Die Tragfähigkeit der Fußwege ist in der Regel nicht gegeben, da diese nur für »Fußgänger« ausgelegt sind.

Feuerwehrzufahrten bzw. Aufstellflächen für Drehleitern auf den Gehwegbereichen können in Ausnahmefällen nur dann realisiert werden, wenn ein schriftliches Einverständnis der entsprechenden städtischen Dienststelle (Baureferat) vorgelegt wird. Diese Bestätigung muss enthalten, dass die betreffenden Flächen für die Belastungen mit Hubrettungsfahrzeugen geeignet sind und auf Dauer freigehalten werden.

Kennzeichnung/Orientierung:

Die Zufahrten und die Flächen für die Feuerwehr müssen jederzeit von den Einsatzkräften gefunden werden können. Deshalb ist es auch erforderlich, dass die Zufahrten über Zuwegungen erfolgen, denen die betroffenen Gebäude hausnummernmäßig zugeordnet sind.

 3. Feuerwehrzufahrt-Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 BayBO, RL über Flächen für die Feuerwehr ggf. Sonderbauvorschriften) – Seite 33 – 01.09.2014<<>>

Die Feuerwehrzufahrten sind durch Schilder nach DIN 4066 (weißer Grund, rote Umrandung, schwarze Aufschrift »Feuerwehrzufahrt«) in der Größe von 594 mm × 210 mm augenfällig zu kennzeichnen.

Die Schilder sind neben den Zufahrten an den Grundstücksgrenzen anzubringen. Höhe der Schilder: 2,2 m Unterkante bis 2,5 m Oberkante.

In einigen Städten werden erforderliche Feuerwehrzufahrten gekennzeichnet, um Missbrauch mit den frei verkäuflichen Schildern zu verhindern. Die notwendige amtliche Kennzeichnung ist bei der zuständigen Feuerwehr zu beantragen.

Grenzt der Privatgrund unmittelbar an eine Fahrbahn (Straße, Radweg – nicht Gehweg), so sind die Schilder 30 cm vom Fahrbahnrand entfernt aufzustellen. Bestehen Zweifel hinsichtlich des Anbringungsortes, wird eine Rücksprache mit der zuständigen Brandschutzdienststelle empfohlen.

Unübersichtliche Grundstücke mit mehreren Verzweigungen der Feuerwehrzufahrten sind zusätzlich zur Beschilderung der Feuerwehrzufahrten mit Lageplanschildern auszustatten.

Die Schilder müssen die Aufschrift »Feuerwehrzufahrt« (DIN 4066 Teil 2), schematisch den Lageplan (schwarz) und die Aufstellflächen bzw. Feuerwehrzufahrten (rot) zeigen. Sie sind seitenrichtig herzustellen und im Einfahrtsbereich gut sichtbar anzubringen (Schildergröße mind. 50 × 80 cm).

In ausgewählten Sonderbauten sind die Zugänge zu den Treppenräumen außen am Gebäude und in jedem Geschoss mit Hinweisschildern E 3 nach DIN 4066 augenfällig und dauerhaft zu kennzeichnen.

Abgrenzung:

Alle Parkplätze sind von diesen Flächen für die Feuerwehr eindeutig abzugrenzen, möglichst nicht nur durch Bodenmarkierungen, sondern durch bauliche Maßnahmen. Das trifft vor allem auf die Abgrenzung nicht befahrbarer Flächen über unterirdischen baulichen Anlagen zu (nicht ausreichend tragfähige Tiefgaragendecke).

Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen für die Feuerwehr müssen eine auch im Winter deutlich sichtbare Randbegrenzung erhalten (z.B. Pfähle 50 cm weiß gestrichen mit schwarzem oberen Ende, Büsche oder dergleichen) und müssen jederzeit von der Feuerwehr benutzbar sein.

Sicherung der Zufahrt:

Sperrvorrichtungen in Feuerwehrzufahrten können von der Feuerwehr geöffnet werden, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

 3. Feuerwehrzufahrt-Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 BayBO, RL über Flächen für die Feuerwehr ggf. Sonderbauvorschriften) – Seite 34 – 01.09.2014<<
  • Es wird eine Verschlusseinrichtung nach DIN 14925 eingebaut.

  • Es werden Vorhangschlösser verwendet, deren Bügeldicke 5 mm nicht übersteigt.

  • Ggf. kommen PZ-Schlösser mit Feuerwehrschließung in Betracht (Nachfrage bei der Brandschutzdienststelle).

Andere Sperrvorrichtungen dürfen nicht verwendet werden.