Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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2. Bebauung des Grundstückes, Abstandsflächen (Art. 6, 28 und 30 BayBO)

 2. Bebauung des Grundstückes, Abstandsflächen (Art. 6, 28 und 30 BayBO) – Seite 27 – 01.09.2014>>

Im Brandschutznachweis sind Angaben zur Einhaltung der Abstandsflächen, vor allem zur Grundstücksgrenze oder zu bestehenden bzw. baurechtlich zulässigen künftigen Gebäuden auf den Nachbargrundstücken festzuhalten.

Dazu gehören auch Angaben zur Einhaltung der Abstände zu Gebäuden auf dem eigenen Grundstück, unter Berücksichtigung der Brennbarkeit der Außenwände oder der Bedachung.

Auch die Abstände zu Freilagern bzw. technischen Anlagen oder Gasbehältern sind im Nachweis zu berücksichtigen.

Sollten die Abstandsflächen nicht eingehalten werden können, ist eine Aussage zu den brandschutztechnisch erforderlichen Abstandsflächen nötig (z.B. 2,5 m zur Grundstücksgrenze oder 5 m zu Nachbargebäuden bzw. zu gefährlichen Lagerungen).

Zum Verständnis des späteren Nutzers über die Ziele von Abständen zu benachbarten Gebäuden, Freilagerbereichen oder Anlagen sollten die Schutzziele von Abstandsflächen Inhalt der Brandschutz-Nachweise sein. Nur wenn bekannt ist, warum die Anforderungen gestellt werden, ist von der Einhaltung auch im Nutzungszeitraum auszugehen.

Die letzte Aussage gilt sinngemäß für alle Einzelanforderungen.

Erläuterungen:

Grundsätzlich gilt, dass vor den Außenwänden eines Gebäudes Abstandsflächen zu benachbarten Gebäuden und vor allem zu Nachbargrundstücken freizuhalten sind, wenn nicht an die Grundstücksgrenze gebaut werden soll. Die Abstandsflächen müssen auf dem eigenen Grundstück liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Flächen wie Verkehrsflächen, Grünflächen oder Wasserflächen liegen. Überdeckungen von Abstandsflächen sind nicht erlaubt. Ausnahmen ergeben sich aus den jeweils unterschiedlichen Forderungen der Landesbauordnungen.

Die Tiefe der geforderten Abstandsflächen ist abhängig von der Gebäudehöhe (Dachhöhe wird in Abhängigkeit des Dachwinkels nur teilweise berücksichtigt) und der Klassifizierung des Bebauungsgebietes. Das bedeutet, dass die Tiefe der Abstandsflächen je nach Bundesland oder Einstufung des Baugebietes min. 25 % bis max. 100 % der Gebäudehöhe betragen kann.

Die Einhaltung der Abstandsflächen zu anderen Gebäuden hat nicht nur brandschutztechnische Gründe, sondern dient vor allem der Wahrung des Wohnfriedens, der Belichtung, der Belüftung, der Sicherstellung der Privatsphäre und der Möglichkeit der Erholung (z.B. im eigenen Garten). Es kann aus städteplanerischen Gründen auch gefordert werden, Gebäude an die Grundstücksgrenze bzw. an die Nachbargebäude anzubauen (geschlossene oder halboffene Bauweise).

 2. Bebauung des Grundstückes, Abstandsflächen (Art. 6, 28 und 30 BayBO) – Seite 28 – 01.09.2014<<

Aus brandschutztechnischer Sicht dienen die Abstandsflächen in erster Linie zur Verhinderung einer Brandübertragung auf die benachbarten Gebäude (auf anderen Grundstücken bzw. auf dem eigenen Grundstück) und zur Sicherung der Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte. Bei der Grenzbebauung übernehmen Brandwände oder Wände anstelle von Brandwänden die Aufgabe, eine Brandübertragung zu verhindern.

Bei der Planung von mehreren Gebäuden auf einem Grundstück sind ggf. größere Abstände einzuhalten und das in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsklasse und der Baustoffklasse der Gebäudeaußenwände oder der Bauart des Daches (z.B. bei »Weicher Bedachung«).

Auch die Lagerungen auf den Grundstücken können zu Brandgefährdungen führen, soweit es sich um brennbare Lagerungen handelt. Das trifft auch zu, wenn z.B. Flüssiggastanks in unmittelbarer Nähe zu Gebäuden installiert werden. Die Verordnung zur Verhinderung von Bränden (VVB) sieht entsprechende Anforderungen in Bezug auf die Freilagerbereiche vor.

Technische Anlagen oder überwachungsbedürftige Anlagen mit entsprechenden Gefährdungspotentialen sind im Arbeitsschutzrecht geregelt (BetrSichV mit Technischen Regeln wie z.B. die TRGS 510 oder TRB 801-25), woraus sich auch Mindestabstände ergeben können. Private Flüssiggaslagerungen sind in der TRF 96 geregelt.

Unabhängig von den ggf. zutreffenden bauaufsichtlichen und anderen Vorschriften oder Technischen Regeln gilt die Vernunftsverordnung (WO) bzw. der gesunde Menschenverstand. Auch diese Aussage ist für alle Einzelanforderungen zutreffend.