Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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Einleitung

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Musterbauordnung

Baurecht ist Ländersache. Die eingeführten Bauordnungen oder Landesbauordnungen der jeweiligen Bundesländer sind in Deutschland wesentlicher Bestandteil des Baurechtes.

Die Musterbauordnung soll die jeweiligen Landesbauordnungen vereinheitlichen. Sie wird von der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) ständig aktualisiert. Die aktuelle Fassung der Musterbauordnung stammt aus dem Jahr 2002 und wird regelmäßig aktualisiert.

»Die Musterbauordnung sowie die Muster-Verordnungen sind keine Gesetze oder vergleichbare Rechtssätze, sondern Orientierungsrahmen für die Bauordnungsgesetzgebung der Länder. Erst die einschlägigen Bestimmungen der Landesbauordnungen der 16 Länder und die aufgrund der Landesbauordnungen erlassenen Rechtsverordnungen sind die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen für den Vollzug der Aufgaben des DIBt.

Aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit wird jedoch häufig auf die Musterregelungen Bezug genommen, die im Bereich der Bauprodukte und Bauarten sehr weitgehend einheitlich in den Ländern übernommen sind.« (de.wikipedia.org/wiki/Musterbauordnung)

Unter dem Portal der Bauministerkonferenz »IS-Argebau« können neben der Musterbauordnung alle weiteren Musterbauvorschriften eingesehen werden. Festzuhalten ist, dass die Musterbauordnung und auch die Mustersonderbauvorschriften in keinem Bundesland gültig sind.

Unter Bauordnungen.de können alle Landesbauordnungen einschließlich der Landessonderbauverordnungen und mitgeltenden Vorgaben eingesehen werden.

Die jeweiligen »Obersten Baubehörden« der Bundesländer veröffentlichen diese baurechtlichen Vorgaben auf ihrer Internetseite.

In der nachfolgenden Ausarbeitung werden die Anforderungen an die Brandschutznachweiserstellung anhand der Bayerischen Bauordnung dargestellt. Die BayBO entspricht im Wesentlichen der Musterbauordnung, was nicht für alle Landesbauordnungen zutrifft.

Bei konkreten Brandschutzplanungen sind immer die in den Ländern zutreffenden Vorgaben zu berücksichtigen.

Grundlagen der Brandschutz-Planung

Mit der Novellierung der BayBO und der anderen Landesbauordnungen zwischen 1994 bis jetzt verfolgte der Gesetzgeber u.a. das Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung der Baugenehmigungsverfahren, einer  Einleitung – Seite 4 – 01.09.2014<<>>Minimierung der behördlichen Prüfung und einer Verlagerung der Verantwortung auf die Planer oder Architekten.

Die Genehmigungspraxis verteilt sich folgendermaßen:

  • Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach Art. 57 BayBO (z.B. Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einem überbauten Raum von bis zu 75 m3)

  • Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO)

    Die Bauvorhaben müssen den Festsetzungen eines Bebauungsplanes und den örtlichen Bauvorschriften entsprechen. Die Gemeinden können innerhalb von einem Monat ein Genehmigungsverfahren verlangen. Dieses Verfahren ist auf Wohn- und teilweise gewerbliche Nutzung und bis zu einer Gebäudehöhe von 22 m beschränkt.

  • Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO)

    Die Prüfung ist beschränkt auf die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit, die Übereinstimmung mit den örtlichen Bauvorschriften, die Einhaltung der Abstandsflächen, den Stellplatznachweis, die Baugestaltung, die Einhaltung der Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes ggf. noch auf denkmalschutz- und naturrechtliche Belange. Außerdem werden beantragte Abweichungen beurteilt. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren ist für alle Bauvorhaben anzuwenden, für die das Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht in Anspruch genommen werden kann (außer Sonderbauten und Gebäudeklasse 5).

  • Reguläres Genehmigungsverfahren (Art. 60 BayBO)

    Dieses Verfahren wird nur bei Sonderbauten und bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 angewendet. Es handelt sich um eine komplette Prüfung einschließlich des Baulichen Brandschutzes. Der Schall- und Wärmeschutz wird grundsätzlich nicht mehr von der Bauaufsichtsbehörde geprüft.

Die Prüfung der Standsicherheit und der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile wird ab dem »Vereinfachten Genehmigungsverfahren« bzw. Bauvorhaben mittlerer Schwierigkeit durch verantwortliche Sachverständige durchgeführt.

Bis auf Sonderbauten, Gebäude mit Fußbodenhöhe höher 13 m, unterirdische Gebäude und beantragte Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften wird der vorbeugende Brandschutz im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr geprüft.

Beim Genehmigungsfreistellungsverfahren und im vereinfachten Genehmigungsverfahren bzw. bei allen nicht geprüften Bauvorhaben muss der Brandschutz-Nachweis erst bei Baubeginn auf der Baustelle vorliegen.

Wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass bei allen baulichen Maßnahmen (auch die nach Art. 57 BayBO verfahrensfreien Vorhaben) alle gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen (z.B. Abstandsflächen, Brandschutz,  Einleitung – Seite 5 – 01.09.2014<<>>Belange des Immissions- und Naturschutzes, Denkmalschutz etc.) eingehalten werden müssen. Das ist vielen oft nicht bewusst und führt immer wieder zu großem Ärger.

Im Gegensatz zur bisherigen Prüfung der Eingabepläne durch die Behörde, mit dem Ergebnis einer Baugenehmigung, in der beispielsweise alle fehlenden Brandschutzmaßnahmen als Auflagen in der Baugenehmigung enthalten waren, tritt seit 1998 die Verpflichtung des Planers, einen ausreichenden Brandschutz auf der Grundlage der baurechtlichen Vorschriften nachzuweisen (§ 12 Bauvorlagenverordnung).

Dabei stellt sich nicht mehr erstrangig die Frage, »Welche Vorschriften sind einzuhalten?«, sondern »Welche Gefahren liegen vor und welche Maßnahmen sind erforderlich, um diese abzustellen?« Diese Herangehensweise ist im Arbeitsschutzrecht schon seit Einführung des Arbeitsschutzgesetzes bzw. seit 1996 gesetzlich verankert. Umgesetzt werden diese Anforderungen im Nutzungszeitraum mit dem Instrument Gefährdungsbeurteilung.

Diese grundlegende Umstellung im Arbeitsschutzrecht basiert auf der Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse, welche nachweisen konnten, dass sichere und gesundheitsgerechte Arbeitssysteme nicht durch Kontrolle geschaffen werden können, sondern nur durch Gestaltung. Dabei ist der Mensch das Maß der Dinge, das bedeutet, bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen steht er im Mittelpunkt. Die menschengerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen ergibt sich aus den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes.

Diese Erkenntnisse können sinngemäß auch im Baurecht Anwendung finden, wenn auch nur auf Sonderbauten begrenzt. Für nicht geregelte Sonderbauten ist die Brandschutzplanung in Abhängigkeit der besonderen Nutzung und der sich daraus ergebenen Gefährdungen zwingend. Bei geregelten Sonderbauten wurden die besonderen Gefährdungen bereits in den Sonderbauverordnungen berücksichtigt.

Bei den noch verbleibenden Prüfungen der Brandschutznachweise besteht die Möglichkeit, diese durch einen Prüfsachverständigen durchführen zu lassen. Es ist vorgesehen, dass diese Verfahrensweise in absehbarer Zeit die Regel wird. Die Abschwächung der materiellen Anforderungen ist nicht vorgesehen. Die Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden bleiben unverändert.

Die Umsetzung der »neuen Vorgehensweise« ist nicht einfach. Bei ausgedehnten bzw. größeren Gebäuden oder Sonderbauten sind viele Architekten und Brandschutzplaner mit der Nachweiserstellung überfordert. Eine große Anzahl von Brandschutznachweisen ist nicht prüffähig, haben weitreichende brandschutztechnische Mängel und müssen deshalb zur Überarbeitung zurückgegeben werden.

Dadurch wird vor allem dem o.g. Ziel, der Beschleunigung der Erteilung von Baugenehmigungen durch Deregulierung, entgegengewirkt.

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Noch größere Auswirkungen haben mangelhafte Brandschutznachweise für Bauvorhaben, bei denen eine Prüfung nicht mehr vorgesehen ist. Von den Brandschutz-Nachweiserstellern werden zwar bei Gebäudeklasse 4 bestimmte Anforderungen wie Ausbildung und Berufserfahrung gefordert. Eine weitere Kontrolle, wie das Vieraugenprinzip bei Sonderbauten oder ab Gebäudeklasse 5, ist jedoch nicht vorgesehen.

Nach Fertigstellung der Gebäude können nötige Brandschutzmaßnahmen, wenn überhaupt, nur unter Einsatz von enormen finanziellen Mitteln umgesetzt werden. Es ist allerdings davon auszugehen, dass solche nicht erkannten Brandschutzmängel erst im Falle eines Brandes zu Tage treten.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Planer und Architekten dem baulichen Brandschutz mehr Beachtung zollen müssen. Auch in der Aus- und Weiterbildung der im Bauwesen beteiligten Ingenieure und Architekten ist der Stellenwert des Brandschutzes zu erhöhen. Die Pflicht, bei jedem Bauvorhaben die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften nachzuweisen, kann auch als Teil der nötigen Weiterbildung genutzt werden. Es wird vorgeschlagen, in diesem Zusammenhang Beratungsmöglichkeiten wie z.B. bei den Brandschutzdienststellen oder bei kompetenten Brandschutzsachverständigen zu nutzen.

Komplexere Vorhaben sollten allerdings von Spezialisten bearbeitet werden.

Was bedeutet Brandschutz?

Der Brandschutz kann in folgende Teilbereiche gegliedert werden.

  • Vorbeugender Brandschutz

    • baulicher Brandschutz, einschließlich Gebäudetechnik

    • anlagentechnischer Brandschutz

    • betrieblicher/organisatorischer Brandschutz

  • Abwehrender Brandschutz (Berufsfeuerwehr, Freiwillige Feuerwehr, Werksfeuerwehr, Löschwasserversorgung, Flächen für die Feuerwehr, Einsatzunterlagen, Löschmittel, Sicherung der Zugänglichkeit, Beratung der Einsatzkräfte usw.)

Diese Teilbereiche können auch als Säulen verstanden werden, welche den Brandschutz »tragen« (siehe Ziffer 7.1.1).

Für Wohn-, Verwaltungsgebäude oder ähnliche Nutzungen werden durch die vom Staat festgelegten Musterbrandschutzkonzepte (Landesbauordnungen mit eingeführten technischen Baubestimmungen und Verordnungen für technische Anlagen) nahezu keine anlagentechnischen, betrieblichen oder organisatorischen Brandschutzmaßnahmen vorgesehen. Die Säulen des baulichen und abwehrenden Brandschutzes sind deshalb entsprechend  Einleitung – Seite 7 – 01.09.2014<<>>stärker ausgebildet bzw. sind bei diesen Standardbauten keine besonderen Gefährdungen zu berücksichtigen.

Für geregelte Sonderbauten sehen die gesetzlich vorgegebenen Musterbrandschutzkonzepte (Landesbauordnungen in Ergänzung mit den zutreffenden Sonderbauverordnungen oder Richtlinien wie z.B. Verkaufsstättenverordnung und Industriebaurichtlinie) eine Stärkung oder Verteilung der »Lasten« auf die Säulen des anlagentechnischen und betrieblich/organisatorischen Brandschutzes vor.

Für andere Sonderbauten oder Sondernutzungen, für die es keine Sonderbauordnungen gibt (nicht geregelte Sonderbauten), oder wenn die Vorgaben aus wichtigen Gründen nicht eingehalten werden können, sind maßgeschneiderte Brandschutzkonzepte zu erstellen. Diese Brandschutzkonzepte sind Unikate. Vom Nachweisersteller ist nachzuweisen, dass durch die vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen aus den einzelnen Teilbereichen (Säulen des Brandschutzes) die Schutzziele des Brandschutzes erreicht werden.

Standardbrandschutzkonzepte/Sonderbauten

Die Landesbauordnungen wie auch die Musterbauordnung definieren mit ihren Schutzzielen und nach Gebäudeklassen abgestuften Anforderungen ein Brandschutzkonzept für »Standardbauten«.

In den Bauordnungen sind alle Sonderbauten aufgelistet (z.B. Art. 2 BayBO). Für einige dieser Sonderbauten wurden Sonderbauverordnungen erstellt, meist auf Grundlage von Mustersonderbauverordnungen, erarbeitet von der ARGEBAU.

Wenn die einzelnen Bundesländer Sonderbauverordnungen bauaufsichtlich eingeführt haben, sind diese anzuwenden (geregelte Sonderbauten). In der Regel gelten die Anforderungen aus den Sonderbauverordnungen zusätzlich zu den Bauordnungen, den »Eingeführten Technischen Baubestimmungen« und den Verordnungen für technische Anlagen.

Für andere Sonderbauten gibt es keine Sonderbauverordnungen bzw. sind in einzelnen Bundesländern vorhandene Sonderbauverordnungen nicht eingeführt (nicht geregelte Sonderbauten). Im letzten Fall können Sonderbauordnungen aus anderen Bundesländern als Planungsgrundlage dienen, allerdings nur im Einvernehmen mit den zuständigen Bauaufsichtsbehörden.

Für Sonderbauten ohne eigene Vorschriften sind ggf. zusätzlich zu den Bauordnungen Anforderungen zu stellen bzw. sind diese vom Planer zu berücksichtigen, um die Schutzziele des Baurechtes umzusetzen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass für Sonderbauten geringere Anforderungen als nach den Bauordnungen erforderlich sind, z.B. wenn die Gefährdungen geringer sind als vergleichbar mit den Standardgebäuden.

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Kindergärten sind z.B. Sonderbauten, für die es keine besonderen Vorschriften im Rahmen der Landesbauordnungen bzw. der Musterbauordnung (MBO) bzw. der ergänzenden Verordnungen gibt.

Die gesetzlich vorgegebenen Schutzziele, welche vor allem die Personensicherheit im Fokus haben, sind unter Berücksichtigung der Nutzergruppe umzusetzen. Das bedeutet beispielsweise zusätzliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Rettung bzw. der Evakuierung der Kinder, ohne dass die Rettungswege im Zeitraum der Evakuierung verraucht sind.

Wie für die meisten Gebäude besonderer Art und Nutzung sind deshalb, über die allgemeinen Vorschriften der Landesbauordnungen bzw. der MBO hinausgehende Anforderungen zu stellen. Da es (bezüglich des vorgenannten Beispiels) für Kindereinrichtungen keine Sonderbauverordnungen gibt, ist vom Brandschutzplaner für den Einzelfall ein Brandschutz-Konzept aufzustellen. Vor Aufstellung eines Brandschutzkonzeptes ist dann eine auf den Einzelfall bezogene Brandrisikoanalyse anzufertigen.

Brandschutz-Nachweis/Brandschutz-Konzept

In den einzelnen Bundesländern werden unterschiedliche Nachweise für die Schutzzielerreichung gefordert, wie z.B. Brandschutz-Nachweise oder auch Brandschutz-Konzepte. Teilweise haben beide die gleiche Aufgabe, den Nachweis der ausreichenden Brandschutzmaßnahmen oder auch die Schutzzielerreichung zu dokumentieren.

Ein Brandschutz-Konzept für ein Gebäude ist die Summe der objektspezifischen brandschutztechnischen Maßnahmen, mit denen ein bestimmtes Schutzziel erreicht werden soll. Die erforderlichen Maßnahmen hängen im Wesentlichen von der Nutzung, der Art und der Ausdehnung der baulichen Anlage und von den zu betrachtenden Gefahren ab. Die Brandschutz-Planungen müssen mit den übrigen Planungen in ihrer Gesamtheit aufeinander abgestimmt werden und den Bedürfnissen der Nutzer entsprechen.

Die grundlegenden Schutzziele der Landesbauordnungen sind in den Bauordnungen selbst festgelegt (z.B. Art. 3 und 12 BayBO). Die speziellen Schutzziele der einzelnen Bauteile, Sonderbauteile oder technischen Anlagen sind meist in den 1. Absätzen der materiellen Anforderungen festgelegt. Die erforderlichen Maßnahmen zur Schutzzielerreichung ergeben sich ebenfalls aus den materiellen Anforderungen der Bauordnungen, aber erst nach der Schutzzielvorgabe, woraus sich die Wichtigkeit der Umsetzung von Schutzzielen ableiten lässt.

Die Sonderbauverordnungen berücksichtigen die besonderen Nutzungen und erweitern die Anforderungen der Bauordnungen bzw. gelten in der Regel mit der Bauordnung zusammen. Es können sich auch geringere Anforderungen aus den Sonderbauordnungen in Abhängigkeit der Nutzung ergeben.

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Bei den Landesbauordnungen und den Sonderbauverordnungen handelt es sich um Brandschutz-Konzepte von der Stange, mit denen die hoheitlichen Schutzziele erreicht werden sollen.

Der Nachweis, dass alle Anforderungen der Landesbauordnungen oder zutreffenden Sonderbauverordnungen umgesetzt werden und somit das hoheitlich vorgegebene Brandschutz-Konzept eingehalten wird, ist ein Brandschutz-Nachweis (Beweis, dass die vorgegebenen Vorschriften eingehalten oder die Schutzziele erreicht werden). Der Brandschutz-Nachweis ist Teil der Bauvorlage.

Wenn bauliche Anlagen nicht ins Baurecht passen, nicht geregelte Sondernutzungen vorliegen oder vorgegebene Vorschriften aus wichtigen Gründen nicht eingehalten werden können, sind die vorgegebenen Schutzziele durch andere Maßnahmen umzusetzen.

Bestimmte bauliche Anlagen, außergewöhnliche Gebäude oder andere Gebäudeteile (Flughäfen, Atrien, Messen, ausgewählte Industriegebäude, Bahnhöfe) können nicht allein auf der Basis von gesetzlichen Vorschriften geplant und errichtet werden. Die Schutzzielerreichung kann in solchen Fällen nur durch Zuhilfenahme von wissenschaftlich- bzw. praxisorientierten Ingenieurmethoden realisiert werden.

Diese baulichen Anlagen werden in Abhängigkeit von den Brandlasten, den Brandgefahren, der brandschutztechnischen Infrastruktur bzw. von den zu erwartenden Brand- und Rauchauswirkungen geplant. Flucht- und Rettungswege können hinsichtlich der Rauchgasverteilung, -Zusammensetzung, -temperaturen und Wärmestrahlung mittels experimenteller Untersuchungen oder mathematisch-numerischer Methoden beurteilt werden.

Für solche außergewöhnlichen baulichen Anlagen muss immer ein maßgeschneidertes Brandschutz-Konzept gestrickt werden.

Zur Erreichung der Schutzziele gibt es in der Regel mehrere Möglichkeiten, welche in einem maßgeschneiderten Brandschutz-Konzept gegenübergestellt werden können. Im Laufe der Planungsphase werden die für den Bauherrn optimalen Varianten ausgelotet.

Der Nachweis der Schutzzielerreichung gegenüber der Behörde bzw. dem Prüfsachverständigen durch vollständige, endgültige und nachprüfbare Brandschutz-Unterlagen ist ein Brandschutz-Nachweis und Teil der Bauvorlage.

In einem Brandschutz-Konzept können auch zusätzliche Schutzziele Berücksichtigung finden wie z.B. bessere Einstufung durch die Versicherung oder Verhinderung von Produktionsausfall, ggf. generelle Verhinderung eines Brandes z.B. durch Verringerung der Sauerstoffkonzentration in einem Rechenzentrum.

Die sich daraus ergebenden zusätzlichen Maßnahmen sind nicht gegenüber der Behörde oder dem Prüfsachverständigen nachzuweisen (ggf.  Einleitung – Seite 10 – 01.09.2014<<>>gegenüber der Versicherung, der Bank oder gegenüber dem Vorstand). Wenn diese zusätzlichen Maßnahmen auch als Kompensationen für Abweichungen von baurechtlich erforderlichen Anforderungen dienen, ist die Nachweisführung über die Wirksamkeit zwingend.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass ein Brandschutz-Konzept und auch ein Brandschutz-Nachweis vollständig, abschließend, eindeutig und nachprüfbar sein muss. Diese sind Unikate und können nicht für andere Bauvorhaben angewendet werden. Aus diesem Grund ist es unerheblich, wie diese Bauvorlagen in den einzelnen Bundesländern genannt werden.

Lediglich die Mustervorgaben der Gesetzgeber (Brandschutz-Konzepte von der Stange) sollen für alle zutreffenden Gebäude-/Nutzungstypen Anwendung finden, aber ebenfalls für den Einzelfall angepasst.

Inhalt von Brandschutznachweisen

Nach Art. 62 Abs. 1 BayBO ist der ausreichende Brandschutz bzw. die Umsetzung der bauaufsichtlichen Schutzziele nachzuweisen. Diese Nachweispflicht besteht für alle Bauvorhaben, außer für verfahrensfreie Bauvorhaben.

Vom Grundsatz her ist die Umsetzung aller erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Brandschutz-Nachweis prüffähig darzulegen. Der Inhalt ergibt sich aus der Bauvorlagenverordnung. Vorgaben für die Form können auch nicht aus der BayBO abgeleitet werden.

Wenn bei einfachen Bauvorhaben die nötigen Brandschutzangaben in den Eingabeplänen berücksichtigt werden können, ist der Brandschutz-Nachweis als zusätzliches Schriftstück entbehrlich. Die nötigen Angaben können beispielsweise in Tabellenform auf den Eingabeplänen festgehalten werden. Die erforderlichen Einsatzvorkehrungen für die Feuerwehr sind in einem eigenen Plan (Flächen für die Feuerwehr mit Löschwasserversorgung) zu dokumentieren.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei vollständiger Umsetzung aller baurechtlichen Vorschriften eine eindeutige Aussage dazu getroffen werden sollte (z.B. »Es liegen keine Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften vor«). Die Landesbauordnung ist dann das Brandschutz-Konzept.

Diese Verfahrensweise kann in der Regel nur bei kleineren Gebäuden Anwendung finden, bei denen, wie oben beschrieben, keine Prüfung der Brandschutz-Nachweise vorgesehen ist.

In den meisten Fällen kann die Bauordnung aus unterschiedlichen Gründen nicht vollständig eingehalten werden. Es werden Kompensationen oder andere Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen, um die Schutzziele des Bauordnungsrechtes auf andere Weise umzusetzen. Diese Abweichungsanträge sind ausreichend zu begründen. Die Vertretbarkeit ist unter Berück- Einleitung – Seite 11 – 01.09.2014<<sichtigung der Kompensationsmaßnahmen darzulegen. Die Abweichungen sind ein wichtiger Teil der Brandschutz-Nachweise.

Ein Brandschutz-Nachweis ist immer ein Unikat und bezieht sich auf die Planung bzw. auf den Zustand einer bestimmten baulichen Anlage. Nach Änderungen der Planung oder der baulichen Anlage ist der Brandschutz-Nachweis fortzuschreiben.

Gliederung der Brandschutz-Nachweise/-Konzepte

Die Reihenfolge der im Brandschutz-Nachweis bzw. in einem Brandschutz-Konzept zu behandelnden Themenkomplexe ist nicht vorgegeben. Von den einzelnen Nachweiserstellern werden die unterschiedlichsten Gliederungen benutzt.

Die Gliederungen können sich nach den Vorschriften richten, z.B. bei einer ausschließlichen Garagennutzung kann die Abarbeitung der brandschutzrelevanten §§ der Garagenverordnung in der Reihenfolge der Nummerierung erfolgen. Die Feuerwehrbelange sind zusätzlich aufzunehmen. Industriegebäude können gut nach den Vorgaben der VfdB-Richtlinie 01/01 »Brandschutz-Konzepte« gegliedert werden.

Checklisten, wie z.B. im Brandschutz-Atlas vorgestellt, dienen dem ungeübten Nachweisersteller bei der Vollständigkeitsprüfung. Sie können nicht als Brandschutz-Nachweis bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden. Auch die Prüfung von Brandschutz-Nachweisen in Tabellenform ist in den meisten Fällen nicht möglich. Die Anlage enthält Beispiele von Gliederungen.

In Bezug auf die brandschutztechnisch relevanten Anforderungen ist die BayBO nahezu gleichlautend mit der Musterbauordnung 2002 und deren Fortschreibungen. Deshalb wird nachfolgend auf der Grundlage der BayBO bzw. der in Bayern geltenden baurechtlichen Bestimmungen und der Sonderbauverordnungen dargelegt, wie der geforderte Brandschutz-Nachweis bei Wohn- oder Gewerbegebäuden gegliedert werden kann und welche Angaben bzw. Vorschriften bei der Nachweiserstellung berücksichtigt werden müssen. Außerdem sind ergänzende Angaben zu den Sonderbauvorschriften oder besonderen Nutzungen enthalten.

Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In diesem Zusammenhang wird auf die jeweils zutreffenden Vorschriften verwiesen, welche von Bundesland zu Bundesland variieren können.