Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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7.1.1 Säulen des Brandschutzes

Der Brandschutz kann in die Teilbereiche »Vorbeugender Brandschutz« und »Abwehrender Brandschutz« untergliedert werden. Der »Vorbeugende Brandschutz« umfasst den »Baulichen Brandschutz«, den »Anlagentechnischen Brandschutz« und den »Betrieblichen/organisatorischen Brandschutz«.

Der »Abwehrende Brandschutz« wird sichergestellt durch die öffentlichen und nichtöffentlichen Feuerwehren. Außerdem gehören Vorkehrungen für das schnelle Eingreifen, wie beispielsweise das Vorsehen von Flächen für die Feuerwehr, die Sicherung der Zugänglichkeit und die Löschwasserversorgung, zum abwehrenden Brandschutz.

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Abb. 1: Teilbereiche des Brandschutzkonzeptes

Wie in Abbildung 1 dargestellt, können diese Teilbereiche des Brandschutzes auch als Säulen verstanden werden, welche den Brandschutz tragen. Ist eine Säule schlechter ausgebildet, kann durch Verstärkung einer anderen die »Tragfähigkeit« des Brandschutzes oder des BS-Konzeptes sichergestellt werden. Diese Abwägung zwischen Sicherung des Brandschutzes unter Berücksichtigung der vorgegebenen oder vorhandenen Randbedingungen ist vom Brandschutzplaner bei Erstellung eines Brandschutzkonzeptes zu treffen, soweit keine vorgegebenen Brandschutz-Konzepte vorliegen (z.B. Bauordnungen, Sonderbauverordnungen).

7.1.1 Säulen des Brandschutzes – Seite 2 – 01.09.2014

Für Wohn-, Verwaltungsgebäude oder ähnliche Nutzungen werden, durch die vom Staat festgelegten Standardbrandschutzkonzepte (Landesbauordnungen), nahezu keine anlagentechnischen, betrieblichen oder organisatorischen Brandschutzmaßnahmen vorgesehen. Die Säulen des baulichen und abwehrenden Brandschutzes sind in diesen vorgegebenen BS-Konzepten entsprechend stärker ausgebildet.

Werden die baulichen Brandschutzmaßnahmen in den Wohn- und vergleichbaren Gebäuden weiter verstärkt, können die Anforderungen an den abwehrenden Brandschutz minimiert werden. Beispielsweise sind geringere Anforderungen möglich, wenn zwei Treppenräume oder ein Sicherheitstreppenraum in Wohngebäuden vorgesehen werden (optional in den Landesbauordnungen). In diesem Fall ist beispielsweise die Rettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr nicht erforderlich. Dann können beispielsweise ab Gebäudeklasse 4 die entsprechend ausgebildeten Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge entfallen.

Für geregelte Sonderbauten sehen die vom Gesetzgeber vorgegebenen Musterbrandschutzkonzepte (Landesbauordnungen in Verbindung mit den zutreffenden Sonderbauverordnungen oder Sonderbaurichtlinien wie z.B. Industriebaurichtlinie) eine Stärkung oder Verteilung der »Lasten« auf die Säulen des anlagentechnischen und betrieblich/organisatorischen Brandschutzes vor. Für andere Sonderbauten oder Sondernutzungen, für die es keine Sonderbauverordnungen gibt oder wenn diese aus wichtigen Gründen nicht eingehalten werden können, sind objektbezogene Brandschutzkonzepte zu erstellen. Das geschieht in Abhängigkeit der dann erforderlichen Risikoanalyse (Gefährdungsbeurteilung) und der festzulegenden Schutzziele.

Diese objektbezogenen Brandschutzkonzepte sind Unikate, da für den Einzelfall eine Abstimmung der Gewichtung der Säulen vorgenommen werden muss. Vom Nachweisersteller ist nachzuweisen, dass durch die vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen aus den einzelnen Maßnahmenpaketen (Säulen des Brandschutzes) die Schutzziele des Brandschutzes erreicht werden. Ein ganzheitlicher Brandschutz kann nur bei gemeinsamer Nutzung der Instrumente BS-Nachweis/Konzept und Gefährdungsbeurteilung, über die gesamte Gebäudelebensphase, das bedeutet von Planung bis zum Rückbau, sichergestellt werden.