Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht

3.6.9.1 Einleitung

Das europäische und deutsche Atex-Recht regelt aufgrund seines gefahrenspezifischen oder phänomenbezogenen (horizontalen) Ansatzes die öffentlich-rechtlichen, genauer produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von erstens Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, zweitens Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die jedoch im Hinblick auf Explosionsrisiken für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind oder dazu beitragen, sowie drittens Komponenten, die zum Einbau in die genannten Geräte und Schutzsysteme vorgesehen sind. Dabei handelt es sich bei den Begriffen des Geräts, des Schutzsystems und der Komponente um genuine Rechtsbegriffe, die somit exakt so aufzufassen sind, wie sie in den anwendbaren (europäischen und deutschen) Rechtsakten definiert werden. Dasselbe gilt im Übrigen für den Rechtsbegriff des explosionsgefährdeten Bereichs sowie der damit eng im Zusammenhang stehenden explosionsgefährdeten Atmosphäre. Umgangssprachliche Anschauungen in Bezug auf die genannten Produkte und Explosionsbereiche bzw. -gefährdungen spielen demgegenüber keine Rolle. Im Übrigen sind zwar auch die genannten Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen Rechtsbegriffe; sie werden aber im Katalog der Begriffsbestimmungen in Art. 2 Richtlinie 2014/34/EU nicht näher konkretisiert.

Geräte im Rechtssinne sind Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung, Regelung und Umwandlung von Energien und/oder zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können. Was die erfassten Schutzsysteme anbelangt, handelt es sich hierbei um Vorrichtungen mit Ausnahme der Komponenten von Geräten, die anlaufende Explosionen umgehend stoppen und/oder den von einer Explosion betroffenen Bereich begrenzen sollen und als autonome Systeme gesondert auf dem Markt bereitgestellt werden. Komponenten wiederum sind Bauteile, die für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind, ohne jedoch selbst eine autonome Funktion zu erfüllen. Was den explosionsgefährdeten Bereich anbetrifft, handelt es sich um einen Bereich, in dem die Atmosphäre aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann, wobei eine explosionsfähige Atmosphäre ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen ist, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.

Vor diesem Hintergrund wird die Bedeutung des Atex-Rechts in der Praxis deutlich: Dieser Teil des geltenden Produktsicherheitsrechts befasst sich mit einer Vielzahl von typischerweise Nicht-Verbraucherprodukten (B2B- 3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 2 – 01.09.2016>>Produkten; engl. Business-to-Business), denen insbesondere im Maschinen- und (Industrie-)Anlagenbau eine enorme Bedeutung zukommt. Die in Rede stehenden Geräte und Schutzsysteme im Rechtssinne sind ohne Weiteres klassische Arbeitsmittel im Sinne des Arbeitsschutzrechts im Allgemeinen und des Betriebssicherheitsrechts im Besonderen. Arbeitsmittel sind gemäß § 2 Abs. 1 BetrSichV »Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen«. Während Geräte und Maschinen in diesem betriebssicherheitsrechtlichen Sinn naturgemäß mit dem Atex-rechtlichen Gerätebegriff in Verbindung zu bringen sind, lassen sich die Schutzsysteme im Sinne des europäischen und deutschen Atex-Rechts vor allem unter die betriebssicherheitsrechtlichen Begriffe des Geräts und der Anlage subsumieren. Die genannte Definition aus der neuen Betriebssicherheitsverordnung gilt seit dem 1.6.2015, wobei zugleich die alte Betriebssicherheitsverordnung vom 27.9.2002 außer Kraft getreten ist.

Zu unterscheiden ist das europäische und deutsche Atex-Recht von produktbezogenen (vertikalen) Richtlinien wie z.B. der EG-Maschinenrichtlinie (Richtlinie 2006/42/EG) oder der EU-Druckgeräterichtlinie (2014/68/EU). Aufgrund der Ausgestaltung als horizontale Richtlinie verfolgt das Atex-Recht das Ziel, die betreffenden (Explosions-)Gefahren abzudecken. Europäisches Atex-Recht befasst sich vor diesem Hintergrund insbesondere mit

  • den allgemeinen Anforderungen wie den Prinzipien der integrierten Explosionssicherheit,

  • der Auswahl von Werkstoffen,

  • der Konstruktion und dem Bau,

  • den potenziellen Zündquellen,

  • den Gefahren durch äußere Störungseinflüsse,

  • den Anforderungen an Sicherheitsvorrichtungen und

  • der Integration von sicherheitsrelevanten Systemanforderungen.

Hinzu kommen weitergehende Anforderungen sowohl an Geräte als auch an Schutzsysteme, wobei die Anforderungen an die Geräte in solche für die Gerätegruppe I (mit den Gerätekategorien M 1 und M 2) einerseits und für die Gerätegruppe II (mit den Gerätekategorien 1, 2 und 3) andererseits unterschieden werden. Aus den Erwägungsgründen zur Richtlinie 2014/34/EU ergibt sich, dass die Anforderungen, denen Geräte und Schutzsysteme genügen müssen, in einen allgemeinen Teil und einen Teil mit weitergehenden Anforderungen unterteilt werden sollen, wobei die weitergehenden Anforderungen sowohl bestehende als auch potenzielle Gefahren berücksichtigen sollen. Im Ergebnis sollen die Geräte und Schutzsysteme eine oder mehrere Anforderungen gleichzeitig erfüllen, wenn dies für ihren ordnungsgemäßen Betrieb oder ihre bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich ist (vgl. zum Ganzen Erwägungsgrund (8) zur Richtlinie 2014/34/EU).

 3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 3 – 01.09.2016<<>>

Schon aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs des Atex-Rechts mit explosionsgefährdeten Bereichen wird deutlich vor Augen geführt, dass diesem Teil des geltenden Produktsicherheitsrechts genuin brandschutzrechtliche Aspekte immanent sind. Vor diesem Hintergrund soll das Atex-Recht im Ergebnis einen Beitrag zur Beseitigung bzw. Reduzierung auch von Brandrisiken leisten.

Insgesamt erweist sich Atex-Recht als bedeutsame Rechtsmaterie für den Maschinen- und Anlagenbau einerseits und für das Arbeitsschutzrecht andererseits: Produktsicherheitsrechtlich beinhaltet das Atex-Recht rechtlich verbindliche Vorgaben für eine in der EU wie in der Bundesrepublik Deutschland wichtige Industrie. Die Europäische Kommission weist darauf hin, dass das Atex-Recht eine ganze Reihe von Produkten erfasst und nimmt in diesem Zusammenhang insbesondere Bezug auf stationäre Offshore-Plattformen, petrochemische Fabriken, Bergwerke und Mühlen. In den Erwägungsgründen zur »neuen« Atex-Richtlinie wird mit Blick auf Untertageanlagen einerseits und Übertageanlagen andererseits darauf hingewiesen, dass beide Arten von Geräten »für eine ganze Anzahl von Bereichen des Handels und der Industrie eine wichtige Rolle« spielten und »eine beträchtliche wirtschaftliche Bedeutung« hätten (Erwägungsgrund (7) zur Richtlinie 2014/34/EU). Weil zugleich Arbeitsunfälle in der täglichen Praxis der Unternehmen und Betriebe nicht selten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geräten zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen stehen, spielt das Atex-Recht zugleich auch auf der (im Vergleich zum Produktsicherheitsrecht) nachgelagerten Ebene des betrieblichen Arbeitsschutzes eine Rolle; denn die in der EU geltende Richtlinie 1999/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, einerseits und die Gefahrstoff- und Betriebssicherheitsverordnung, welche in Deutschland die Richtlinie 1999/92/EG in nationales Recht transformieren, andererseits rücken Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in den Fokus, »die durch explosionsfähige Atmosphären (…) gefährdet werden können« (Art. 1 Richtlinie 1999/92/EG). Damit wurde auf europäischer Ebene auf die »alte« Atex-Richtlinie (Richtlinie 94/9/EG) reagiert; denn darin hieß es in den Erwägungsgründen u.a. wie folgt:

»Die Ausarbeitung einer Richtlinie nach Artikel 118a des Vertrages über Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen ist vorgesehen. Diese ergänzende Richtlinie wird sich insbesondere mit der Gefahr durch Explosionen aufgrund der Verwendung und/oder der Art und Weise der Installation der Geräte befassen.«

Daran anknüpfend lautet Erwägungsgrund (7) zur Richtlinie 1999/92/EG wie folgt:

»In der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.3.1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen ist festgelegt, dass eine ergänzende Richtlinie nach Artikel 137 des Vertrags vorgesehen ist, die sich insbe- 3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 4 – 01.09.2016<<>>sondere mit der Gefahr durch Explosionen aufgrund der Verwendung und/oder der Art und Weise der Installation der Geräte befasst.«

Hintergrund der genuin arbeitsschutzrechtlichen Rechtsetzung auf europäischer Ebene war die Überlegung, dass der Explosionsschutz »zu den besonders sicherheitsrelevanten Aufgabenbereichen« zähle, weil Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer im Explosionsfall »durch unkontrollierte Flammen- und Druckwirkung sowie durch schädliche Reaktionsprodukte und Verbrauch des zum Atmen benötigten Sauerstoffs aus der Umgebungsluft gefährdet« werden (vgl. Erwägungsgrund (8) zur Richtlinie 1999/92/EG). Ein wichtiges Instrument für den Explosionsschutz ist das Zusammenspiel zwischen vorbeugenden Maßnahmen einerseits und ergänzenden Maßnahmen zur Begrenzung der schädigenden Wirkungen von Explosionen andererseits (vgl. Erwägungsgrund (13) zur Richtlinie 1999/92/EG).

Was den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/92/EG anbelangt, die zugleich die sog. 15. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Richtlinie 89/391/EWG (sog. Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie oder EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz) ist, ist die explosionsfähige Atmosphäre der Zentralbegriff. Hierbei handelt es sich um ein »Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt«, Art. 2 Richtlinie 1999/92/EG. In Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 1999/92/EG wiederum ist geregelt, in welchen Fällen die Richtlinie keine Anwendung finden soll. Daraus ergibt sich etwa, dass die Richtlinien 92/91/EWG über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (sog. Elfte Einzelrichtlinie im Sinne der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie), und 92/104/EWG über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (sog. Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie) vorrangig anwendbar sind. Demgegenüber findet die Richtlinie 92/58/EG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (sog. Neunte Einzelrichtlinie im Sinne der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie) parallele Anwendung neben der Richtlinie 1999/92/EG.

Mit Blick auf den grundlegenden Unterschied zwischen der Richtlinie 1999/92/EG und der »alten« Atex-Richtlinie heißt es in Erwägungsgrund (15) zur Richtlinie 1999/92/EG wie folgt:

»Die Richtlinie 94/9/EG teilt die ihr unterliegenden Geräte und Schutzsysteme in Gerätegruppen und Kategorien ein. Die vorliegende Richtlinie sieht seitens des Arbeitgebers eine Einteilung der Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können, in Zonen vor und legt fest, welche Geräte und Schutzsysteme in den jeweiligen Zonen benutzt werden sollen«.

 3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 5 – 01.09.2016<<>>

Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass das Produktsicherheitsrecht auf die Bildung von Gerätegruppen und Kategorien abstellt, während das Arbeitsschutzrecht spezifische Zonen in den Fokus des Interesses rückt.

Eine direkte Schnittstelle zur Atex-Richtlinie in Bezug auf die Beschaffenheitsanforderungen von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die jedoch im Hinblick auf Explosionsrisiken für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind oder dazu beitragen, und Komponenten, die zum Einbau in die genannten Geräte und Schutzsysteme vorgesehen sind, weist die Richtlinie 1999/92/EG nicht auf. Insoweit ist bei Arbeitsmitteln europarechtlich allerdings die Richtlinie 2009/104/EG bzw. – in Deutschland – die Betriebssicherheitsverordnung zu beachten, welche jeweils in Bezug auf die Beschaffenheitsanforderungen an Arbeitsmittel im Allgemeinen und an Atex-Produkte im Besonderen an die dahinter stehenden produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen anknüpfen. Insofern wird Produktsicherheitsrecht zu Recht als vorgreifendes bzw. vorbeugendes (produktbezogenes) Arbeitsschutzrecht bezeichnet.

Betriebssicherheitsrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Verzahnung der beiden Regelungsregime ist dabei Art. 4 Richtlinie 2009/104/EG bzw. § 5 Abs. 3 BetrSichV, welcher die zuvor geltende Regelung in § 7 Abs. 1 BetrSichV 2002 ersetzt hat. Schon europarechtlich ist damit aufgrund der genannten Bestimmung aus der Richtlinie 2009/104/EG vorgegeben, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bzw. Beschäftigten nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, die »den Bestimmungen aller geltenden einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen« bzw. jedenfalls »den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs I [der Richtlinie 2009/104/EG] entsprechen, wenn keine andere Gemeinschaftsrichtlinie anwendbar ist oder wenn eine etwaige andere Gemeinschaftsrichtlinie nur teilweise anwendbar ist«, Art. 4 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2009/104/EG. In Bezug auf die von der Atex-Richtlinie erfassten Produkte führt diese Bestimmung zur arbeitsschutzrechtlichen Maßgeblichkeit der produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen aus dem europäischen Atex-Recht im Allgemeinen und aus der Richtlinie 2014/34/EU im Besonderen.

Im Folgenden sollen zunächst das europäische (dazu Kap. 3.6.9.2) und sodann das deutsche Atex-Recht in seinen Grundzügen dargestellt werden (dazu Kap. 3.6.9.3). Weil das deutsche Atex-Recht im Wesentlichen nur nachvollzieht, was auf der europäischen Ebene in Gestalt der Richtlinie 2014/34/EU als Recht erlassen wurde, liegt der Schwerpunkt dieses Beitrags naturgemäß auf dem europäischen (Atex-)Recht.

 3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 6 – 01.09.2016<<>>

3.6.9.2 Europäisches Atex-Recht

3.6.9.2.1 Rechtsgrundlagen und Materialien

In diesem Kapitel werden zunächst die spezifischen Rechtsgrundlagen in den Fokus des Interesses gerückt, die derzeit den Rahmen für das europäische Atex-Recht bilden, bevor näher auf die harmonisierten technischen Normen eingegangen werden soll. Erwähnenswert sind wiederum die das europäische Produktsicherheitsrecht prägenden Leitfäden bzw. Guides und damit die Atex-rechtlichen Materialien.

Rechtsgrundlagen

Die zentrale Rechtsgrundlage im europäischen Atex-Recht ist die bereits mehrfach erwähnte Richtlinie 2014/34/EU, die als sog. Atex-Richtlinie bezeichnet wird. Die Atex-Richtlinie trat am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Umzusetzen in innerstaatliches (nationales) Recht war die Atex-Richtlinie bis zum 19.4.2016 und anzuwenden in den EU-Mitgliedstaaten ab dem 20.4.2016, Art. 42 Abs. 1 Unterabs. 1, 2 Richtlinie 2014/34/EU. Mit der »neuen« Atex-Richtlinie wurde zugleich die »alte« Atex-Richtlinie (Richtlinie 94/9/EG) vom 23.3.1994 aufgehoben, Art. 43 Unterabs. 1 Richtlinie 2014/34/EU. Dabei gelten Bezugnahmen auf die »alte« Atex-Richtlinie als Bezugnahmen auf die neue Richtlinie, wobei die Entsprechungstabelle in Anhang XII der Richtlinie 2014/34/EU zu Rate zu ziehen ist, Art. 43 Unterabs. 2 Richtlinie 2014/34/EU. Was den Übergang zwischen den beiden Atex-Richtlinien anbelangt, heißt es in Erwägungsgrund (49) zur Richtlinie 2014/34/EU wie folgt:

»Für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Produkten, die vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie, bereits gemäß der Richtlinie 94/9/EG in Verkehr gebracht wurden und keinen weiteren Produktanforderungen genügen müssen, ist deshalb eine angemessene Übergangsregelung vorzusehen. Händler sollten deshalb vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie Produkte, die bereits in Verkehr gebracht wurden, nämlich Lagerbestände, die sich bereits in der Vertriebskette befinden, vertreiben können.«

Seit dem 21.4.2016 gilt somit nur noch die »neue« Atex-Richtlinie.

Die Neufassung des europäischen Atex-Rechts in Gestalt der Richtlinie 2014/34/EU wurde ausweislich der Erwägungsgründe der Europäischen Kommission aus Gründen der Klarheit vorgenommen, weil die Richtlinie 94/9/EG zwischenzeitlich erheblich geändert worden war (vgl. Erwägungsgrund (1) zur Richtlinie 2014/34/EU). Sodann ergeben sich die Gründe für die Reform des Atex-Rechts aus Erwägungsgrund (3) zur Richtlinie 2014/34/EU, der wie folgt heißt:

 3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 7 – 01.09.2016<<>>

»Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten enthält allgemeine Grundsätze und Musterbestimmungen, die in allen sektorspezifischen Rechtsakten angewandt werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Die Richtlinie 94/9/EG sollte an diesen Beschluss angepasst werden.«

Im Übrigen wird freilich in den Erwägungsgründen zur »neuen« Atex-Richtlinie mitgeteilt, dass mit der »alten« Atex-Richtlinie »eine positive Entwicklung auf dem Gebiet eines wirksamen Explosionsschutzes für Untertageanlagen und Übertageanlagen eingeleitet« worden sei (Erwägungsgrund (7) zur Richtlinie 2014/34/EU).

Die Atex-Richtlinie 2014/34/EU rechnet wie die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU (dazu Kap. 3.6.3), die EMV-Richtlinie 2014/30/EU (dazu Kap. 3.6.4), die die R&TTE-Richtlinie ablösende Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU (dazu Kap. 3.6.5) oder die EU-Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU (dazu Kap. 3.6.6) zu jenen Richtlinien, die auf dem das europäische Produktsicherheitsrecht prägenden Neuen Konzept (engl. New Approach) beruhen.

Kennzeichnend für das europäische Produktsicherheitsrecht im Allgemeinen und damit auch für das europäische Atex-Recht im Besonderen ist zum einen die Prägung durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (die sogenannte Marktüberwachungsverordnung) und zum anderen das Zusammenspiel mit der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie (Richtlinie 2001/95/EG). Die europäische Marktüberwachungsverordnung ist als zentraler Bestandteil des europäischen Maßnahmenpakets namens New Legislative Framework (im Folgenden »NLF«), mit der das Neue Konzept überarbeitet wurde, seit dem 1.1.2010 in all ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen – nach dem Beitritt Kroatiens am 1.7.2013 inzwischen – 28 EU-Mitgliedstaaten, vgl. Art. 288 Unterabs. 2 S. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV); denn noch ist Großbritannien Mitglied der Europäischen Union. Derzeit hat Großbritannien noch nicht dem Europäischen Rat die Absicht mitgeteilt, aus der Europäischen Union auszutreten. Diese Voraussetzung für den Austritt aus der EU ist in Art. 50 Abs. 2 S. 1 EUV geregelt. Was das weitere Verfahren anbelangt, heißt es in Art. 50 Abs. 2 S. 2–4 EUV wie folgt:

»Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschliefst mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.«

Derzeit ist noch unklar, wann Großbritannien das geschilderte Verfahren, welches zum Austritt aus der Europäischen Union führt, einleiten wird.

 3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 8 – 01.09.2016<<>>

Der in der Marktüberwachungsverordnung statuierte Rechtsrahmen für eine gemeinschaftliche Marktüberwachung und die Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkten in Kapitel III gilt gemäß Art. 15 Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2008 »für Produkte, die unter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft fallen«. Weil Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft wiederum gemäß Art. 2 Nr. 21 VO (EG) Nr. 765/2008 »Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten« sind, lässt sich die Richtlinie 2014/34/EU ohne Weiteres hierzu rechnen. Daraus folgt, dass die »neue« Atex-Richtlinie – im Unterschied etwa zur EG-Maschinenrichtlinie – zwar nicht mehr von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 überlagert wird; denn das Atex-Recht wurde nicht zuletzt wegen der erforderlichen Anpassung an den NLF reformiert (vgl. den oben zitierten Erwägungsgrund (3) zur Richtlinie 2014/34/EU). Gleichwohl beansprucht die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 neben der Atex-Richtlinie weiterhin Geltung, weil die Richtlinie 2014/34/EU in erster Linie an den Beschluss Nr. 768/2008/EG und nicht an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst wurde. Aufgrund der Neufassung im Jahr 2014 entsprechen insbesondere die in der Richtlinie 2014/34/EU verwendeten Rechtsbegriffe wie z.B. die – für die Bestimmung des handlungsspezifischen Anwendungsbereichs der Richtlinie 2014/34/EUzentralen Begriffe des Inverkehrbringens, der z.B. in den Artt. 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 Richtlinie 2014/34/EU verwendet wird, und der Bereitstellung auf dem Markt, der wiederum etwa in den Artt. 3 Abs. 1, 5 Richtlinie 2014/34/EU eine Rolle spielt, den entsprechenden Begriffsbestimmungen aus Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (vgl. dort Art. 2 Nrn. 1, 2).

Was sodann die allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG anbelangt, gilt diese ausweislich ihres Art. 2 lit. a) für »jedes Produkt, das – auch im Rahmen einer Dienstleistung – für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnte, selbst wenn es nicht für diese bestimmt ist«. Wenn und soweit ein von der Atex-Richtlinie erfasstes Produkt folglich ausnahmsweise zugleich Verbraucherprodukt (B2C-Produkt; engl. Business-to-Consumer) im Sinne der Richtlinie 2001/95/EG ist, muss stets geprüft werden, ob nicht die Bestimmungen der Richtlinie 2001/95/EG ergänzend zur Anwendung gelangen.

Harmonisierte technische Normen

Technische Normen spielen im Atex-Recht eine herausgehobene Rolle. Dabei sind – entsprechend dem Neuen Konzept – die sogenannten harmonisierten Normen in den Fokus des Interesses zu rücken. Was unter einer harmonisierten Norm zu verstehen sein soll, wird in der »neuen« Atex-Richtlinie in Art. 2 Nr. 18 Richtlinie 2014/34/EU ausdrücklich definiert. Danach ist eine harmonisierte Norm

»eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012«.

 3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 9 – 01.12.2016<<>>

Damit nimmt die Atex-Richtlinie Bezug bei der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (sogenannte Normungsverordnung), die am 1.1.2013 EU-weit in Kraft trat. Danach ist eine harmonisierte Norm gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. c) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012

»eine europäische Norm, die auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde«.

Zu vernachlässigen ist vor diesem Hintergrund die seit dem 1.1.2010 geltende Definition des Rechtsbegriffs der harmonisierten Norm aus Art. 2 Nr. 9 VO (EG) Nr. 765/2008. Danach ist eine harmonisierte Norm »eine Norm, die von einem in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft anerkannten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt wurde«.

Die unter der Richtlinie 2014/34/EU gelisteten harmonisierten Normen wurden zuletzt am 8.4.2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2016/C 126/02). Die Liste kann unter dem folgenden Link abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/growth/single-market/european-standards/harmonised-standards/equipment-explosive-atmosphere/

Im Unterschied zum europäischen Maschinenrecht (dazu Kap. 3.6.7.2.1) gibt es in der Liste von unter der Atex-Richtlinie harmonisierten Normen keine unterschiedlichen Typen. Atex-rechtlich wird somit insbesondere nicht zwischen Typ-A-Normen, Typ-B-Normen und Typ-C-Normen differenziert. Sie wurden von den beiden Normungsorganisationen CEN und CENELEC erarbeitet.

Mit Blick auf die aktuelle Liste der Atex-rechtlich harmonisierten Normen ist aus der Perspektive des Brandschutzes auf die folgenden Normen aufmerksam zu machen:

  • EN 14973:2015 Fördergurte für die Verwendung unter Tage – Elektrische und brandtechnische Sicherheitsanforderungen

  • EN 1755:2015 Sicherheit von Flurförderzeugen – Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen – Verwendung in Bereichen mit brennbaren Gäsen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben

  • EN 1834-2:2000 Hubkolben-Verbrennungsmotoren – Sicherheitsanforderungen für die Konstruktion und den Bau von Motoren zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen – Teil 2: Motoren der Gruppe I zur Verwendung in untertägigen Bergwerken, die durch Grubengas und/oder Stäube gefährdet werden können

     3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 10 – 01.12.2016<<>>
  • EN 14756:2006 Bestimmung der Sauerstoffgrenzkonzentration (SGK) für brennbare Gase und Dämpfe

  • EN 15794:2009 Bestimmung von Explosionspunkten brennbarer Flüssigkeiten

  • EN 50271:2010 Elektrische Geräte für die Detektion und Messung von brennbaren Gasen, giftigen Gasen oder Sauerstoff – Anforderungen und Prüfungen für Warngeräte, die Software und/oder Digitaltechnik nutzen

  • EN 50281-2-1:1998 Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub – Teil 2-1: Untersuchungsverfahren – Verfahren zur Bestimmung der Mindestzündtemperatur von Staub

  • EN 50303:2000 Gruppe I, Kategorie M1 Geräte für den Einsatz in Atmosphären, die durch Grubengas und/oder brennbare Stäube gefährdet sind

  • EN 60079-29-1:2007 Explosionsfähige Atmosphäre – Teil 29-1: Gasmessgeräte – Anforderungen an das Betriebsverhalten von Geräten für die Messung brennbarer Gase

  • EN 60079-29-4:2010 Explosionsfähige Atmosphäre – Teil 29-4: Gasmessgeräte – Anforderungen an das Betriebsverhalten von Geräten mit offener Messstrecke für die Messung brennbarer Gase

Was sodann den eng mit Brandthematiken verbundenen Aspekt der Explosionen anbelangt, ist insbesondere auf die folgenden harmonisierten Normen hinzuweisen:

  • EN 1127-1:2011 Explosionsfähige Atmosphären – Explosionsschutz – Teil 1: Grundlagen und Methodik

  • EN 1127-2:2014 Explosionsfähige Atmosphären – Explosionsschutz – Teil 2: Grundlagen und Methodik in Bergwerken

  • EN 1839:2012 Bestimmung der Explosionsgrenzen von Gasen und Dämpfen

  • EN 13237:2012 Explosionsgefährdete Bereiche – Begriffe für Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

  • EN 13821:2002 Explosionsfähige Atmosphären – Explosionsschutz – Bestimmung der Mindestzündenergie von Staub/Luft-Gemischen

  • EN 14373:2005 Explosions-Unterdrückungssysteme

  • EN 14460:2006 Explosionsfeste Geräte

  • EN 14797:2006 Einrichtungen zur Explosionsdruckentlastung

  • EN 14994:2007 Schutzsysteme zur Druckentlastung von Gasexplosionen

  • EN 15089:2009 Explosions-Entkopplungssysteme

  • EN 15794:2009 Bestimmung von Explosionspunkten brennbarer Flüssigkeiten

     3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 11 – 01.09.2016<<>>
  • EN 50495:2010 Sicherheitseinrichtungen für den sicheren Betrieb von Geräten im Hinblick auf Explosionsgefahren

Aufmerksam zu machen ist auch auf die EN 15198:2007 über die Methodik zur Risikobewertung für nicht-elektrische Geräte und Komponenten zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen und die EN 15233:2007 über die Methodik zur Bewertung der funktionalen Sicherheit von Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche.

Hervorzuheben sind schließlich noch die EN 13463-Reihe, welche sich mit nicht-elektrischen Geräten für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen befasst, und die EN 60079-Reihe, welche explosionsgefährdete Bereiche bzw. explosionsfähige Atmosphären zum Gegenstand hat.

Die in der genannten Liste aufgeführten harmonisierten Normen begründen im europäischen Atex-Recht entsprechend den Kernaussagen des zugrunde liegenden Neuen Konzepts weiterhin die produktsicherheitsrechtliche Konformitätsvermutung bzw. Vermutungswirkung. Ausdrücklich ist dies in Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2014/34/EU geregelt. Dort heißt es wie folgt:

»Bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.«

Die Atex-rechtliche Konformitätsvermutung speist sich vor diesem Hintergrund schon aus den europäischen Normen (»EN«), sodass umgekehrt nicht auf die nationalen »Spiegelnormen« (»DIN EN«), mit denen die europäischen Normen (»EN«) eins-zu-eins umgesetzt werden, abgestellt werden muss.

ATEX 2014/34/EU GUIDELINES, Guidance document on the ATEX Directive transition from 94/9/EC to 2014/34/EU und Blue Guide

Wer sich mit dem europäischen Atex-Recht beschäftigt, sollte im Übrigen auch die erst im April 2016 von der Europäischen Kommission veröffentlichten ATEX 2014/34/EU GUIDELINES zu Rate ziehen. Dieser Leitfaden liegt derzeit nur in englischer Sprache vor und heißt es im Langtitel »Guide to application of the Directive 2014/34/EU of the European Parliament and of the Council of 26 February 2014 on the harmonisation of the law of the Member States relating to Equipment and Protective Systems intended for use in Potentially Explosive Atmospheres«. Auch wenn dieser Leitfaden nicht rechtsverbindlich ist, soll er doch die Arbeit mit der »neuen« Atex-Richtlinie erleichtern und auf diese Weise für eine einheitliche Anwendung in der gesamten EU sorgen. In nicht weniger als 256 Paragraphen und 236 Seiten geht der Leitfaden chronologisch auf sämtliche Erwägungsgründe zur Richtlinie 2014/34/EU, die einzelnen Artikel und die zwölf Anhänge der Atex-Richtlinie ein. Er ist damit deutlich ausführlicher als das Guidance document zur »alten« Atex-Richtlinie.

 3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 12 – 01.09.2016<<>>

Damit hat die Europäische Kommission nunmehr ein umfassendes Guidance document geschaffen, welches sich mit allen relevanten Atex-rechtlichen Themen befasst. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass dem Leitfaden in Zukunft eine nicht unerhebliche praktische Bedeutung zukommen wird. Die englische Originalfassung kann unter der folgenden Webseite der Europäischen Kommission heruntergeladen werden:

http://ec.europa.eu/growth/sectors/mechanical-engineering/atex_en

Hinzuweisen ist sodann auf das Guidance document on the ATEX Directive transition from 94/9/EC to 2014/34/EU, welches von der Europäischen Kommission, Generaldirektion (engl. Department [Directorate-Generals]) Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU (engl. Internal Market, Industry, Entrepreneurship and SMEs) am 14.10.2015 erlassen wurde. In dem Leitfaden, der 23 Seiten umfasst, werden Fragen aufgeworfen, die sodann beantwortet werden (Frequently Asked Questions and Answers). Zugleich werden die folgenden Themenbereiche genannt, bei denen es durch die Reform des Atex-Rechts zu den wichtigsten Änderungen gekommen sein soll:

  • Bezeichnung der Richtlinie (Reference number)

  • Definitionen (Definitions)

  • Wirtschaftsakteure (Economic operators)

  • Harmonisierte Normen und Konformitätsvermutung (Harmonised Standards and presumption of conformity)

  • CE-Kennzeichnung (CE marking)

  • Notifizierte Stellen (Notified bodies)

  • Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren (Market surveillance and safeguard procedure)

  • Atex-Ausschuss gemäß Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (ATEX committee and implementing acts)

  • EU-Konformitätsklärung (EU declaration of conformity)

  • EU-Baumusterprüfbescheinigung (EU-type examination certificate)

Zu beachten ist daneben der Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU (der sogenannte Blue Guide), den die Europäische Kommission Anfang 2014 veröffentlicht hat. Der Blue Guide liegt inzwischen auch auf Deutsch vor, und zwar in einer aktualisierten Fassung vom 26.7.2016.

Auf der folgenden Webseite der Europäischen Kommission kann der »neue« Blue Guide 2016 (auch auf Deutsch) abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/18027

 3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 13 – 01.12.2016<<>>

Webseite der Europäischen Kommission

Schließlich ist auf die Webseite der Europäischen Kommission hinzuweisen, auf der unter dem Stichwort »Equipment for potentially explosive atmospheres (ATEX)« – bislang nicht auch auf Deutsch – Informationen über den Atex-Sektor zusammengefasst werden. Abzurufen sind diese Informationen auf der folgenden Webseite:

http://ec.euwpa.eu/growth/sectors/mechanical-engineering/atex_de

Zuständig für diese Informationen ist nunmehr die bereits erwähnte Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU.

3.6.9.2.2 Richtlinie zur vollständigen Harmonisierung

Bei der Atex-Richtlinie handelt es sich um eine sog. EU-Binnenmarktrichtlinie, die mit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages auf der Grundlage des Art. 114 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen werden (ehemals Art. 95 des EG-Vertrages). Art. 114 AEUV ist ein wichtiges europarechtliches Instrument zur Rechtsangleichung. Die Norm ist Mittel zum Zweck der Verwirklichung des europäischen Binnenmarkts.

Weil mit der Richtlinie 2014/34/EU eine vollständige Harmonisierung bezweckt wird, ersetzt sie zuvor bestehende nationale Bestimmungen. Sachlich-inhaltlich von der Atex-Richtlinie erfasste Produkte dürfen nur dann in den Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der Atex-Richtlinie eins-zu-eins erfüllen. In diesem Fall dürfen die Mitgliedstaaten den freien (Waren-)Verkehr richtlinienkonformer Produkte nicht behindern, und zwar weder durch tarifäre noch durch nichttarifäre Handelshemmnisse.

Aufgrund des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Bestimmungen des europäischen Atex-Rechts auch für die folgenden Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA):

  • Island

  • Liechtenstein

  • Norwegen

Aufgrund des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung mit der EU gilt der freie Warenverkehr für mit der Richtlinie 2014/34/EU im Einklang stehende Produkte auch in der Schweiz. In der Türkei gilt nichts anderes wegen der insoweit bestehenden Zollunion.

 3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 14 – 01.12.2016<<>>

3.6.9.2.3 Der sachliche Anwendungsbereich der Atex Richtlinie 2014/34/EU

Gegenstand des europäischen Atex-Rechts sind die in Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2014/34/EU genannten Produkte. Danach gilt die Atex-Richtlinie für

  • Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (lit. a)),

  • Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die jedoch im Hinblick auf Explosionsrisiken für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind oder dazu beitragen (lit. b)) und

  • Komponenten, die zum Einbau in die oben genannten Geräte und Schutzsysteme vorgesehen sind (lit. c)).

Geräte sind gemäß Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 2014/34/EU »Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung, Regelung und Umwandlung von Energien und/oder zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können«. Besondere Aufmerksamkeit verdient das letzte Begriffsmerkmal, wonach darauf zu achten ist, dass ein Gerät jeweils eine eigene Zündquelle aufweist und dadurch eine Explosion verursachen kann. Die Geräte müssen sodann bestimmungsgemäß in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden. Ein explosionsgefährdeter Bereich ist gemäß Art. 2 Nr. 5 Richtlinie 2014/34/EU »ein Bereich, in dem die Atmosphäre aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann«.

Schutzsysteme sind gemäß Art. 2 Nr. 2 Richtlinie 2014/34/EU »alle Vorrichtungen mit Ausnahme der Komponenten von Geräten, die anlaufende Explosionen umgehend stoppen und/oder den von einer Explosion betroffenen Bereich begrenzen sollen und als autonome Systeme gesondert auf dem Markt bereitgestellt werden«. Als Beispiele für Schutzsysteme werden in den ATEX 2014/34/EU GUIDELINES die folgenden Erzeugnisse genannt:

  • Flammendurchschlagsicherungen (flame arresters)

  • Explosionsdruckentlastungssysteme (explosion relief systems)

  • Löschmittelsperren (extinguishing barriers)

  • Explosionsunterdrückungssysteme (explosions suppression systems)

Auch diese Schutzsysteme müssen bestimmungsgemäß in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden.

Was die Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die jedoch im Hin- 3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 15 – 01.12.2016<<>>blick auf Explosionsrisiken für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind oder dazu beitragen, anbetrifft, werden diese in Art. 2 Richtlinie 2014/34/EU nicht näher definiert. In den ATEX 2014/34/EU GUIDELINES werden die folgenden Beispiele für die genannten Vorrichtungen gegeben:

  • Überstromvorrichtung und/oder eingebettete Temperaturfühler als Sicherheitsvorrichtungen nebst Steuereinheit (the over-current device and/or the embedded temperature sensors plus control unit)

  • Durchflussmessgerät (flow rate meter), Laststeuerungsgerät (level gauge indicator), Füllstandsanzeige (load control device) oder Geschwindigkeitskontrollgerät mit variabler Frequenz (variable frequency speed controller) jeweils zur Kontrolle einer Unterwasserpumpe (submerged pump) als Kontrollvorrichtung

  • Überwachungsgerät als Sicherheitsvorrichtung, wenn es zusammen mit einer Gleitringdichtung in Verkehr gebracht wird (monitoring system together with rotating mechanical seal)

Alle anderen Vorrichtungen, die nicht Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen in diesem Sinne sind, unterfallen hingegen nicht der Atex-Richtlinie. Als Beispiel werden in den ATEX 2014/34/EU GUIDELINESÜberwachungsgeräte genannt, welche nur ein Alarmsignal zum Schutz von Personen vorsehen, ohne die Geräte im Gefahrenbereich zu kontrollieren.

Komponenten wiederum sind »solche Bauteile, die für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind, ohne jedoch selbst eine autonome Funktion zu erfüllen«. Mit Blick auf die Komponenten, die zum Einbau in die oben genannten Geräte und Schutzsysteme vorgesehen sind, werden in den ATEX 2014/34/EU GUIDELINES u.a. die folgenden Beispiele gegeben:

  • (Anschluss-)Klemmen (terminals)

  • Druckknopf-Einheiten (push button assemblies)

  • Relais (relays)

  • leere feuerfeste Gehäuse (empty flameproof enclosures)

  • Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen (ballasts for fluorescent lamps)

  • gekapselte Relais und Schaltgeräte mit (Anschluss-)Klemmen und/oder mit offenen Enden (encapsulated relays and contactors, with terminals and/or flying leads)

  • Maschinenbremsen für Atex-Geräte (machinery brakes designed to be part of ATEX equipment)

  • nicht-autonome Schutzsysteme (non-autonomous protective systems)

  • Gabeln für Gabelstapler (forks for forklift trucks)

 3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 16 – 01.12.2016<<>>

Die genannten Erzeugnisse werden gemäß Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2014/34/EU unter dem Oberbegriff des Produkts zusammengefasst. Aus diesem Grund gelten alle Atex-rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Produkte ausnahmslos für erstens Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, zweitens für Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die jedoch im Hinblick auf Explosionsrisiken für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind oder dazu beitragen, und drittens für Komponenten, die zum Einbau in die oben genannten Geräte und Schutzsysteme vorgesehen sind. Exemplarisch sei auf die Regelung in Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 2014/34/EU zur Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme hingewiesen, die wie folgt lautet:

»Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz von Personen und insbesondere der Arbeitnehmer bei der Verwendung der betreffenden Produkte für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen dieser Produkte in Bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat.«

Die EU-Mitgliedstaaten werden somit nicht daran gehindert, die Verwendung der von der Richtlinie 2014/34/EU erfassten Produkte zu regeln, wenn und soweit sich die nationalen Anforderungen nicht auf die Beschaffenheitsvorgaben der Atex-Richtlinie auswirken. Diese Befugnis der EU-Mitgliedstaaten gilt folglich unterschiedslos für alle in Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2014/34/EU genannten Erzeugnisse.

In diesem Zusammenhang darf indes nicht übersehen werden, dass einzelne Bestimmungen in der Atex-Richtlinie nicht sämtliche Atex-Produkte in Bezug nehmen, sondern nur auf bestimmte Produkte abstellen. Dies können z.B. Produkte, die ausdrücklich die Komponenten ausschließen (Art. 6 Abs. 6 Richtlinie 2014/34/EU), oder dezidiert nur die Geräte und Schutzsysteme sein (Nr. 1.0.5 und Nr. 1.0.6 des Anhangs II der Richtlinie 2014/34/EU).

Ausnahmetatbestände

Bestimmte Produkte sind aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/34/EU herausgenommen, und zwar unabhängig davon, ob sie die Begriffsmerkmale der Definition des Geräts und des Schutzsystems zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen oder der Komponente, die zum Einbau in die genannten Geräte und Schutzsysteme vorgesehen ist, erfüllen oder nicht. Im Ergebnis sollen gemäß Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/34/EU die folgenden Produkte ohne jede Atex-rechtliche Relevanz sein:

  • medizinische Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen

     3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 17 – 01.12.2016<<>>
  • Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosionsgefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von Sprengstoffen oder chemisch instabilen Substanzen hervorgerufen wird

  • Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nichtkommerzieller Umgebung vorgesehen sind, in der eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts gebildet werden kann

  • persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen

  • Seeschiffe und bewegliche Off-shore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe oder Anlagen

  • Beförderungsmittel, d.h. Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg konzipiert sind. Fahrzeuge, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen, sind nicht vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen;

  • Produkte im Sinne des Art. 346 Abs. 1 lit. b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Damit existiert im Bereich der Ausnahmen eine ausdrückliche Schnittstelle zum europäischen Produktsicherheitsrecht im Allgemeinen und zum PSA-Recht im Besonderen; denn Art. 1 Abs. 2 lit. d) Richtlinie 2014/34/EU befasst sich mit dem Verhältnis des europäischen Atex-Rechts zum europäischen PSA-Recht. Gemäß Art. 1 Richtlinie 89/686/EWG findet die PSA-Richtlinie Anwendung auf die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA). Eine PSA ist gemäß Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 89/686/EWG »jede Vorrichtung oder jedes Mittel, das dazu bestimmt ist, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, und das diese gegen ein oder mehrere Risiken schützen soll, die ihre Gesundheit sowie ihre Sicherheit gefährden können«. Als PSA gelten ferner

  • eine aus mehreren vom Hersteller zusammengefügten Vorrichtungen oder Mitteln bestehende Einheit, die eine Person gegen ein oder mehrere gleichzeitig auftretende Risiken schützen soll

  • eine Schutzvorrichtung oder ein Schutzmittel, das mit einer nichtschützenden persönlichen Ausrüstung, die von einer Person zur Ausübung einer Tätigkeit getragen oder gehalten wird, trennbar oder untrennbar verbunden ist

     3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 18 – 01.12.2016<<>>
  • austauschbare Bestandteile einer PSA, die für ihr einwandfreies Funktionieren unerlässlich sind und ausschließlich für diese PSA verwendet werden

Bemerkenswerterweise sieht das PSA-Recht in Art. 1 Abs. 4 Richtlinie 89/686/EWG selbst eine Regelung zum Verhältnis zu anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften vor. Danach sollen vom Anwendungsbereich der PSA-Richtlinie dezidiert solche PSA ausgenommen sein, »die unter eine andere Richtlinie fallen, die dieselben Ziele des Inverkehrbringens, des freien Verkehrs und der Sicherheit wie die vorliegende Richtlinie verfolgt«. Aufgrund der klaren Regelung im Atex-Recht wird im Ergebnis indes kein Weg daran vorbeiführen, dass PSA nicht am Maßstab der Richtlinie 2014/34/EU zu messen sein sollen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Brüssel am 9.3.2016 die Verordnung (EG) Nr. 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates erlassen hat. Die neue PSA-Verordnung wird grundsätzlich ab dem 21.4.2018 anwendbar sein, Art. 48 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2016/425. Zugleich wird die PSA-Richtlinie 89/686/EWG mit Wirkung ab dem 21.4.2018 aufgehoben, Art. 46 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 2016/425.

Gemäß Art. 46 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 2016/425 gelten Verweisungen auf die aufgehobene PSA-Richtlinie »als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabellen in Anhang X zu lesen«.

3.6.9.2.4 Die Anforderungen an das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme

Das europäische Atex-Recht statuiert sowohl formelle als auch materielle Anforderungen an das Inverkehrbringen bzw. die Inbetriebnahme der sachlich erfassten Produkte (Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die jedoch im Hinblick auf Explosionsrisiken für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind oder dazu beitragen, und Komponenten, die zum Einbau in die genannten Geräte und Schutzsysteme vorgesehen sind). Der grundlegende Unterschied zwischen den formellen und den materiellen Anforderungen besteht darin, dass sich die materiellen Anforderungen auf die Sicherheit des Produkts beziehen, wohingegen ein Verstoß gegen bloß formelles Recht nicht mit einer Sicherheitsrelevanz einhergeht. Aus einer brandschutzrechtlichen Perspektive sind damit die materiellen Anforderungen von übergeordnetem Interesse, weil sich die formellen Erfordernisse an das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von vornherein nicht mit dem Aspekt des Brandschutzes befassen.

Im Unterschied etwa zum europäischen Niederspannungs- (vgl. dazu Kap. 3.6.3) und europäischen Druckgeräterecht (vgl. dazu Kap. 3.6.6)  3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 19 – 01.12.2016<<>>unterwirft das europäische Atex-Recht nicht nur das Inverkehrbringen, sondern auch die Inbetriebnahme produktsicherheitsrechtlichen Regelungen. Vor diesem Hintergrund ist die sogenannte Eigenherstellung von Produkten im Sinne des Atex-Rechts bzw. die Herstellung für den Eigengebrauch Atex-rechtlich relevant. Diese Atex-rechtliche Besonderheit lässt sich ohne Weiteres aus Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2014/34/EU ableiten, wo es wie folgt heißt:

»Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Produkte in Verkehr bringen oder sie für ihre eigenen Zwecke verwenden, dass diese gemäß den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen in Anhang II entworfen und hergestellt wurden.«

Danach wird die Verwendung »für ihre eigenen Zwecke« ausdrücklich dem Inverkehrbringen gleichgestellt.

Unter dem Rechtsbegriff des Inverkehrbringens ist seit dem Geltungsbeginn der Marktüberwachungsverordnung am 1.1.2010 gemäß Art. 2 Nr. 2 VO (EG) Nr. 765/2008 »die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt« zu verstehen. Bereitstellung auf dem Markt wiederum ist gemäß Art. 2 Nr. 1 VO (EG) Nr. 765/2008 »jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit«. Der Gesetzgeber der Atex-Richtlinie hat diese Begriffsbestimmungen eins-zu-eins in Art. 2 Nrn. 10, 11 Richtlinie 2014/34/EU übernommen, sodass insoweit ein Gleichlauf mit der Marktüberwachungsverordnung besteht. Demgegenüber wird der Rechtsbegriff der Inbetriebnahme in der Atex-Richtlinie 2014/34/EU nicht definiert.

Wenn und soweit die Anforderungen an das Inverkehrbringen bzw. die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme »bei angemessener Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung« nicht ausnahmslos erfüllt werden, treffen die EU-Mitgliedstaaten »die erforderlichen Maßnahmen« im Rahmen der Marktaufsicht, Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2014/34/EU. Umgekehrt führt Product Compliance zum freien Warenverkehr für Produkte im Sinne der Atex-Richtlinie, Art. 5 Richtlinie 2014/34/EU.

Formelle Anforderungen an das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme

Was die formellen Anforderungen an das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, von Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die jedoch im Hinblick auf Explosionsrisiken für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind oder dazu beitragen, und von Komponenten, die zum Einbau in die genannten Geräte und Schutzsysteme vorgesehen sind, anbelangt, spielen Kennzeichnungsbestimmungen eine herausragende Rolle.

 3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 20 – 01.12.2016<<>>

Im Atex-Recht regeln die Artt. 6 Abs. 5–8, 8 Abs. 3, 15 f. Richtlinie 2014/34/EU formelle Voraussetzungen für das Inverkehrbringen bzw. die Inbetriebnahme. Während sich die Artt. 15 f. Richtlinie 2014/34/EU mit der CE-Kennzeichnung befassen, werden in den Artt. 6 Abs. 5–7, 8 Abs. 3 Richtlinie 2014/34/EU Vorgaben zur Kennzeichnung der Produkte und in Art. 6 Abs. 8 Richtlinie 2014/34/EU Vorgaben zur Betriebsanleitung gemacht.

Was die CE-Kennzeichnung anbelangt, verweist zunächst Art. 15 Richtlinie 2014/34/EU auf die Geltung der Allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung in Art. 30 VO (EG) Nr. 765/2008. In Art. 16 Richtlinie 2014/34/EU wiederum werden die Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung und anderer Kennzeichnungen geregelt. Dort heißt es in den Absätzen 1–4 wie folgt:

(Abs. 1) »Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette angebracht. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.«

(Abs. 2) »Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Produkts angebracht.«

(Abs. 3) »Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war.

Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.«

(Abs. 4) »Hinter der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls der Kennnummer der notifizierten Stelle stehen das spezielle Explosionsschutzkennzeichenscheuermann_33485_ex_white.gif, die Kennzeichen, die auf die Gerätegruppe und -kategorie verweisen, und gegebenenfalls die anderen Kennzeichnungen und Informationen nach Anhang II Nummer 1.0.5.«

Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 3 Richtlinie 2014/34/EUvom Hersteller anzubringen. Aus Art. 30 Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2008 wiederum folgt, dass die CE-Kennzeichnung auch vom Bevollmächtigten angebracht werden darf. Sodann ist hervorzuheben, dass ein Vorrang der CE-Kennzeichnung auf dem Produkt bzw. der Datenplakette besteht. Auf die Verpackung bzw. die Begleitunterlagen darf hingegen nur im Ausnahmefall ausgewichen werden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch andere Zeichen hinter der CE-Kennzeichnung stehen dürfen, wenn sie ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung angeben, Art. 16 Abs. 5 Unterabs. 1 Richtlinie 2014/34/EU. Aus einer brandschutzrechtlichen Perspektive ist der Hinweis interessant, dass Produkte, die für eine bestimmte explosionsfähige Atmosphäre konzipiert sind, entsprechend gekennzeichnet werden müssen, Art. 16 Abs. 5 Unterabs. 2 Richtlinie 2014/34/EU.

 3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 21 – 01.12.2016<<>>

Sodann sind die spezifischen Kennzeichnungsbestimmungen in Art. 6 Abs. 5, 7 Richtlinie 2014/34/EU in den Fokus des Interesses zu rücken. Sie gelten für alle Produkte im Sinne des Atex-Rechts. Die Regelungen zur Identifikations- und zur Herstellerkennzeichnung in Art. 6 Richtlinie 2014/34/EU lauten wie folgt:

(Abs. 5) »Die Hersteller gewährleisten, dass die Produkte, die sie in Verkehr gebracht haben, eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden.«

(Abs. 7) »Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift, unter der sie erreicht werden können, auf dem Produkt selbst, oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an. Die Anschrift bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, unter der der Hersteller erreicht werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.«

In Importszenarien ist zudem die Kennzeichnungsregelung in Bezug auf die Einführerdaten in Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2014/34/EU zu beachten. Sie tritt neben die entsprechende Pflicht zur Angabe der Herstellerdaten aus Art. 6 Abs. 7 Richtlinie 2014/34/EU und lautet wie folgt:

»Die Einführer geben auf dem Produkt selbst ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die von den Endnutzern und Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.«

In Art. 6 Abs. 6 Richtlinie 2014/34/EU werden Kennzeichnungsvorgaben statuiert, die ausdrücklich nicht für Komponenten Geltung beanspruchen, die zum Einbau in die sachlich erfassten Geräte und Schutzsysteme vorgesehen sind. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

(Abs. 6) »Die Hersteller stellen sicher, dass Produkte, die sie in Verkehr gebracht haben und keine Komponenten sind, mit dem speziellen Explosionsschutzkennzeichen und gegebenenfalls den anderen Kennzeichnungen und Informationen nach Anhang II Nummer 1.0.5 versehen sind.«

Gemäß Nr. 1.0.5 des Anhangs II müssen auf jedem Gerät und Schutzsystem die folgenden Mindestangaben angebracht werden:

  • Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Anschrift des Herstellers

     3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 22 – 01.12.2016<<>>
  • CE-Kennzeichnung

  • Bezeichnung der Serie und des Typs

  • gegebenenfalls die Chargen- oder Seriennummer

  • das Baujahr

  • das spezielle Explosionsschutzkennzeichen scheuermann_33485_ex_white.gif, gefolgt von dem Kennzeichen, das auf die Gerätegruppe und -kategorie verweist

  • für die Gerätegruppe II der Buchstabe »G« (für Bereiche, in denen explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel-, Luft-Gemische vorhanden sind)

und/oder

  • der Buchstabe »D« (für Bereiche, in denen Staub explosionsfähige Atmosphären bilden kann)

Diese Kennzeichnungsvorgaben sind für Geräte und Schutzsysteme vorrangig anwendbar, sodass z.B. die Herstellerdaten bei diesen Erzeugnissen stets auf dem Produkt anzubringen sind. Demgegenüber sieht die Regelung in Art. 6 Abs. 7 S. 1 Richtlinie 2014/34/EU auch die Möglichkeit vor, die Herstellerdaten im Ausnahmefall auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen anzubringen.

Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang zudem die Pflicht erwähnt, alle für die Sicherheit bei der Verwendung unabdingbaren Hinweise anzubringen.

Aus Art. 6 Abs. 8 Richtlinie 2014/34/EU folgt die Pflicht, bei jedem Produkt im Sinne des Atex-Rechts eine Betriebsanleitung sowie Sicherheitsinformationen beizufügen. Die Bestimmung lautet wie folgt:

»Die Hersteller gewährleisten, dass dem Produkt die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind; sie werden gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung gestellt. Diese Betriebsanleitungen und Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.«

Instruktiv müssen mit Blick auf Geräte und Schutzsysteme darüber hinaus die spezifischen Anforderungen aus Nr. 1.0.6 des Anhangs II der Richtlinie 2014/34/EU erfüllt werden. Danach muss zu jedem Gerät und Schutzsystem eine Betriebsanleitung vorhanden sein, welche folgende Mindestangaben enthält:

  • gleiche Angaben wie bei der Kennzeichnung für Geräte oder Schutzsysteme mit Ausnahme der Chargen- oder Seriennummer und gegebenenfalls instandhaltungsrelevante Hinweise (z.B. die Anschriften von Service-Werkstätten)

     3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 23 – 01.12.2016<<>>
  • Angaben zur oder zum sicheren

    • Inbetriebnahme

    • Verwendung

    • Montage und Demontage

    • Instandhaltung (Wartung und Störungsbeseitigung)

    • Installation

    • Rüsten

  • erforderlichenfalls die Markierung von gefährdeten Bereichen vor Druckentlastungseinrichtungen

  • erforderlichenfalls Angaben zur Einarbeitung

  • Angaben, die zweifelsfrei die Entscheidung ermöglichen, ob die Verwendung eines Geräts (entsprechend seiner ausgewiesenen Kategorie) oder eines Schutzsystems in dem vorgesehenen Bereich unter den zu erwartenden Bedingungen gefahrlos möglich ist

  • elektrische Kenngrößen und Drücke, höchste Oberflächentemperaturen sowie andere Grenzwerte

  • erforderlichenfalls besondere Bedingungen für die Verwendung einschließlich der Hinweise auf sachwidrige Verwendung, die erfahrungsgemäß vorkommen kann

  • erforderlichenfalls die grundlegenden Merkmale der Werkzeuge, die an dem Gerät oder Schutzsystem angebracht werden können

Darüber hinaus soll die Betriebsanleitung die für die Inbetriebnahme, Instandhaltung, Inspektion, Überprüfung der Funktionsfähigkeit und gegebenenfalls Reparatur des Geräts oder Schutzsystems notwendigen Pläne und Schemata sowie alle zweckdienlichen Angaben insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit beinhalten. Schließlich dürfen Unterlagen, in denen das Gerät oder Schutzsystem präsentiert wird, nicht im Widerspruch zur Betriebsanleitung stehen.

Materielle Anforderungen an das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme

Was die materiellen Anforderungen an das Inverkehrbringen bzw. die Inbetriebnahme von Atex-Produkten anbelangt, spielen die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU eine herausragende Rolle. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens bzw. der Inbetriebnahme von Atex-Produkten gemäß Art. 4 Richtlinie 2014/34/EU insbesondere daran geknüpft wird, dass diese Anforderungen erfüllt  3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 24 – 01.12.2016<<>>sind. Sodann wird dem insoweit verantwortlichen Hersteller die in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2014/34/EU genannte Gewährleistungspflicht auferlegt.

Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang zudem Erwägungsgrund (6) zur Richtlinie 2014/34/EU. Danach haben die EU-Mitgliedstaaten die Aufgabe, mit Blick auf die Verwendung von Geräten und Schutzsystemen in explosionsgefährdeten Bereichen »für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen, insbesondere von Arbeitnehmern, und gegebenenfalls von Haus- und Nutztieren und Gütern zu sorgen«. Gemäß Erwägungsgrund (10) zur Richtlinie 2014/34/EU soll mit dem in Rede stehenden Regelungsregime »ein hohes Niveau beim Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen« und der anderen Schutzgüter sichergestellt werden.

Danach rechnen zu den Atex-rechtlichen Schutzgütern die folgenden Rechtsgüter:

  • Gesundheit und Sicherheit von Menschen

  • Schutz von Haus- und Nutztieren

  • Schutz von Gütern (Sachen)

Prüfungsmaßstab

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2014/34/EU kommt es entscheidend darauf an, dass Atex-Produkte der Atex-Richtlinie bei »angemessener Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung« entsprechen. Die bestimmungsgemäße Verwendung ist gemäß Art. 2 Nr. 9 Richtlinie 2014/34/EU »die Verwendung eines Produkts in einer Art und Weise, die vom Hersteller dadurch vorgegeben wird, dass er das Gerät einer bestimmten Gerätegruppe und -kategorie zuordnet oder alle Angaben macht, die für den sicheren Betrieb des Schutzsystems, des Geräts oder der Komponente notwendig sind«.

Zu beachten ist daneben die Bestimmung in Art. 16 Abs. 2 VO (EG) Nr. 765/2008, wonach »unter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft fallende Produkte, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder bei einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, (…) die Gesundheit oder Sicherheit der Benutzer gefährden können (…), vom Markt genommen werden bzw. ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird«; denn die vorhersehbare Verwendung wird jedenfalls in Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2014/34/EU nicht erfasst. Dessen ungeachtet spielt sie auch im Atex-Recht eine hervorgehobene Rolle. So wird innerhalb der wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau in Nr. 1.0.2 des Anhangs II der Richtlinie 2014/34/EU (»Allgemeine Anforderungen«) folgende Anforderung formuliert:

 3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 25 – 01.12.2016<<>>

»Geräte und Schutzsysteme sind unter Betrachtung möglicher Fehlerzustände zu entwerfen und herzustellen, um gefährliche Situationen soweit möglich auszuschalten.

In die Betrachtung ist auch der vernünftigerweise vorhersehbare Missbrauch einzubeziehen.«

Bei der Auswahl von Werkstoffen wiederum müssen gemäß Nr. 1.1.1 des Anhangs II der Richtlinie 2014/34/EU die betrieblich vorhersehbaren Beanspruchungen berücksichtigt werden. Sodann ist der Fokus noch auf die Regelung über den Schutz vor sonstigen Risiken in Nr. 1.2.7 des Anhangs II der Richtlinie 2014/34/EU zu richten, wo es wie folgt heißt:

»Geräte und Schutzsysteme müssen so konstruiert und hergestellt werden, dass

d) sichergestellt ist, dass vorhersehbare Überlastungszustände keine gefährlichen Situationen verursachen.«

Schließlich ist in der Betriebsanleitung für Geräte und Schutzsysteme gemäß Nr. 1.0.6 des Anhangs II der Richtlinie 2014/34/EU auch die sachwidrige Verwendung, die erfahrungsgemäß vorkommen kann, abzubilden.

Was die Europäische Kommission unter der vorhersehbaren Verwendung versteht, lässt sich dem Erwägungsgrund (36) zur Richtlinie 2014/34/EU entnehmen, der im Übrigen auch auf die Bedeutung der sachgerechten Lagerung abstellt. Der betreffende Erwägungsgrund lautet wie folgt:

»Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bei sachgerechter Lagerung und bestimmungsgemäßer Verwendung oder bei einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen nicht gefährden. Die von dieser Richtlinie erfassten Produkte sollten nur bei einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, das heißt, wenn sich eine solche Verwendung aus einem rechtmäßigen und ohne weiteres vorhersehbaren menschlichen Verhalten ergeben kann, als nichtkonform mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach dieser Richtlinie angesehen werden.«

Der Aspekt der Lagerung wird im Atex-Recht allein bei den Pflichten der Einführer (Art. 8 Abs. 5 Richtlinie 2014/34/EU) und der Händler (Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2014/34/EU) aufgegriffen. Danach müssen die beiden genannten Wirtschaftsakteure dafür Sorge tragen, dass ein Atex-Produkt innerhalb ihrer Verantwortungssphäre u.a. nicht durch »die Bedingungen seiner Lagerung« mit Blick auf die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen in Mitleidenschaft gezogen wird.

 3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 26 – 01.12.2016<<>>

Alles in allem müssen Atex-Produkte danach neben der vorhersehbaren Verwendung auch bei

  • angemessener Installation,

  • angemessener Instandhaltung und

  • bestimmungsgemäßer Verwendung

im Einklang mit den materiellen (sicherheitsrelevanten) Anforderungen der Richtlinie 2014/34/EU stehen.

Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen

Die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen sind in Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU geregelt.

Innerhalb der wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gilt folgende Gliederung:

  • Vorbemerkungen

  • Gemeinsame Anforderungen für Geräte und Schutzsysteme (Nr. 1)

  • Weitergehende Anforderungen an Geräte (Nr. 2)

  • Weitergehende Anforderungen an Schutzsysteme (Nr. 3)

Elementar wichtige Aussagen zum Verständnis der wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen beinhalten die insgesamt zwei Vorbemerkungen. Sie lauten wie folgt:

»A. Der technische Erkenntnisstand, der sich schnell ändert, muss unverzüglich und soweit wie möglich angewandt werden.

B. Für zugehörige Vorrichtungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b gelten die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nur insoweit, als sie für eine sichere und verlässliche Funktionsweise und Handhabung dieser Einrichtungen im Hinblick auf das Explosionsrisiko erforderlich sind.«

Hervorzuheben ist danach, dass Konformität mit dem Atex-Recht voraussetzt, die Produkte fortlaufend an den (dynamischen) technischen Erkenntnisstand anzupassen.

Innerhalb der gemeinsamen Anforderungen an Geräte und Schutzsysteme in Nr. 1 des Anhangs II der Richtlinie 2014/34/EU, die mit Blick auf den Brandschutz bedeutsam sind, ist eine Orientierung an den folgenden Nummern ratsam, um sich einen Überblick über die Reichweite der Anforderungen zu verschaffen:

 3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 27 – 01.12.2016<<>>
  • Nr. 1.0 zum Aspekt »Allgemeine Anforderungen«

  • Nr. 1.1 zum Aspekt »Auswahl von Werkstoffen«

  • Nr. 1.2 zum Aspekt »Konstruktion und Bau«

  • Nr. 1.3 zum Aspekt »Potentielle Zündquellen«

  • Nr. 1.4 zum Aspekt »Gefahren durch äußere Störungseinflüsse«

  • Nr. 1.5 zum Aspekt »Anforderungen an Sicherheitsvorkehrungen«

  • Nr. 1.6 zum Aspekt »Integration von sicherheitsrelevanten Systemanforderungen«

Grundlegend für das Verständnis des geltenden Atex-Rechts sind die »Prinzipien der integrierten Explosionssicherheit«, die in Nr. 1.0.1 des Anhangs II der Richtlinie 2014/34/EU geregelt sind. Zum Zwecke der Gewährleistung der integrierten Explosionssicherheit muss der Hersteller Maßnahmen treffen, um

  • vorrangig, wenn es möglich ist, explosionsfähige Atmosphären zu vermeiden, die von den Geräten und Schutzsystemen selbst erzeugt werden können,

  • die Entzündung explosionsfähiger Atmosphären unter Berücksichtigung von elektrischen und nichtelektrischen Zündquellenarten im Einzelfall zu verhindern und

  • falls es dennoch zu einer Explosion kommen sollte, die eine Gefährdung von Menschen und gegebenenfalls von Haus- und Nutztieren oder Gütern durch direkte oder indirekte Einwirkung verursachen kann, diese umgehend zu stoppen und/oder den Wirkungsbereich von Explosionsflammen und Explosionsdrücken auf ein ausreichend sicheres Maß zu begrenzen.

Diese Prinzipien der integrierten Explosionssicherheit beinhalten somit eine klare Rangfolge zu ergreifender Maßnahmen, die mit den Schlagwörtern »Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären«, »Verhinderung der Entzündung explosionsfähigen Atmosphären« und »umgehendes Stoppen bzw. Begrenzen von Explosionen« zusammengefasst werden können.

Was die wichtigen Vorgaben für »Konstruktion und Bau« anbelangt, heißt es in Nr. 1.2.1 des Anhangs II der Richtlinie 2014/34/EU wie folgt:

»Geräte und Schutzsysteme sind unter Berücksichtigung des technischen Erkenntnisstandes auf dem Gebiet des Explosionsschutzes so zu konstruieren und herzustellen, dass sie während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer sicher betrieben werden können.«

In Nr. 1.2.2 des Anhangs II der Richtlinie 2014/34/EU werden im Anschluss daran spezifische Vorgaben zur Konstruktion und zum Bau von Komponenten statuiert.

 3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 28 – 01.12.2016<<>>

Hinzuweisen ist sodann auf die Regelung zum »Schutz vor sonstigen Risiken« in Nr. 1.2.7 des Anhangs II der Richtlinie 2014/34/EU. Diese Vorgabe bezieht sich nur auf Geräte und Schutzsysteme und befasst sich im Sinne einer Auffangregelung mit

  • der Vermeidung von Verletzungen oder anderen Schäden, die durch direkten oder indirekten Kontakt verursacht werden könnten,

  • der Sicherstellung, dass an zugänglichen Geräteteilen keine gefährlichen Oberflächentemperaturen oder gefährlichen Strahlungen auftreten,

  • dem Ausschluss von erfahrungsgemäß auftretenden nichtelektrischen Gefahren und

  • der Sicherstellung, dass vorhersehbare Überlastungszustände keine gefährlichen Situationen verursachen.

Bei den brandschutzrechtlich wichtigen Vorgaben zu den potentiellen Zündquellen ist die Vorgabe in Nr. 1.3.1 des Anhangs II der Richtlinie 2014/34/EU zu betonen. Danach dürfen keine Funken, Flammen, Lichtbögen, hohe Oberflächentemperaturen, Schallenergien, Strahlung im optischen Bereich, elektromagnetische Wellen sowie andere Zündquellenarten mit zündfähigem Potential entstehen. Im Anschluss daran werden

  • Gefahren durch statische Elektrizität (Nr. 1.3.2),

  • Gefahren durch elektrische Streu- und Leckströme (Nr. 1.3.3),

  • Gefahren durch unzulässige Erwärmung (Nr. 1.3.4) und

  • Gefahren durch Druckausgleichsvorgänge (Nr. 1.3.5)

geregelt.

Sodann ist bei den Vorgaben in Nr. 2 (»Weitergehende Anforderungen an Geräte«) zu beachten, dass sorgfältig zwischen den Anforderungen an Geräte der Gerätegruppe I (Nr. 2.0), den Anforderungen an Gerätekategorie 1 der Gerätegruppe II (Nr. 2.1), den Anforderungen an Gerätekategorie 2 der Gerätegruppe II (Nr. 2.2) und schließlich den Anforderungen an Gerätekategorie 3 der Gerätegruppe II unterschieden wird.

Innerhalb der Anforderungen an Geräte der Gerätegruppe I wiederum wird zwischen den Anforderungen an Gerätekategorie M 1 (Nr. 2.0.1) und den Anforderungen an Gerätekategorie M 2 (Nr. 2.0.2) unterschieden.

In diesem Zusammenhang ist auf den Anhang I der Richtlinie 2014/34/EU hinzuweisen; denn dort werden die Entscheidungskriterien für die Einteilung der Gerätegruppen in Kategorien vorgegeben. Dort werden zunächst die Gerätekategorien M 1 und M 2 der Gerätegruppe I wie folgt definiert:

 3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 29 – 01.12.2016<<>>

»Die Gerätekategorie M 1 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind und erforderlichenfalls zusätzlich mit besonderen Schutzmaßnahmen so versehen sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein sehr hohes Maß an Sicherheit gewährleisten.

Die Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in untertägigen Bergwerken sowie deren Übertageanlagen bestimmt, die durch Grubengas und/oder brennbare Stäube gefährdet sind.«

»Die Gerätekategorie M 2 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten.

Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in untertägigen Bergwerken sowie deren Übertageanlagen bestimmt, die durch Grubengas und/oder brennbare Stäube gefährdet werden können.«

Was sodann die Gerätekategorien 1–3 der Gerätegruppe II anbelangt, sind die folgenden Definitionen zu beachten:

»Die Gerätekategorie 1 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein sehr hohes Maß an Sicherheit gewährleisten.

Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln oder aus Staub/Luft-Gemischen besteht, ständig oder langzeitig oder häufig vorhanden ist.«

»Die Gerätekategorie 2 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten.

Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre aus Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Staub/Luft-Gemischen gelegentlich auftritt.«

»Die Gerätekategorie 3 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein Normalmaß an Sicherheit gewährleisten.

Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe, Nebel oder aufgewirbelten Staub auftritt, aber wenn 3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 30 – 01.12.2016<<>>sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums.«

Schließlich bietet bei den weitergehenden Anforderungen an Schutzsysteme in Nr. 3 folgende Gliederung Orientierung:

  • Allgemeine Anforderungen (Nr. 3.0)

  • Projektierung und Planung (Nr. 3.1)

3.6.9.2.5 Ausstellen bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen

Anders als das europäische Niederspannungsrecht (dazu ausführlich Kap. 3.6.3) regelt das europäische Atex-Recht ausdrücklich das Ausstellen von Produkten gemäß Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2014/34/EU, die den Bestimmungen der Richtlinie 2014/34/EU nicht vollumfänglich entsprechen, insbesondere bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen.

Das Ausstellen von Atex-Produkten bei den genannten Veranstaltungen ist gemäß Art. 3 Abs. 3 Richtlinie 2014/34/EU rechtlich zulässig, wenn ein sichtbares Schild deutlich auf den Umstand der fehlenden Konformität mit der Atex-Richtlinie und darauf hinweist, dass das betreffende Erzeugnis erst dann erworben werden kann, wenn die Konformität hergestellt wurde.

Im Falle von Vorführungen von Atex-Produkten ist zudem der Schutz von Personen durch die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.

3.6.9.2.6 Die Konformitätsvermutung

Die das Neue Konzept kennzeichnende Konformitätsvermutung oder Vermutungswirkung ist in Art. 12 Richtlinie 2014/34/EU geregelt. Danach kann die Konformitätsvermutung aus europäisch-harmonisierten Normen abgeleitet werden.

Art. 12 Abs. 1, 2 Richtlinie 2014/34/EU lautet wie folgt:

(Abs. 1) »Bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.«

(Abs. 2) »Sofern keine harmonisierten Normen vorliegen, treffen die Mitgliedstaaten die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen, damit den Betroffenen die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen zur Kenntnis gebracht werden, die für die sachgerechte Umsetzung der wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II als wichtig oder hilfreich erachtet werden.«

 3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 31 – 01.12.2016<<>>

Was die produktsicherheitsrechtliche Konformitätsvermutung gemäß Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2014/34/EU anbelangt, hat der Richtliniengeber deutlich gemacht, dass sie schon aus der im Amtsblatt der EU veröffentlichten harmonisierten Norm (EN) folgt, sodass es keiner nationalen »Spiegelnorm« (z.B. DIN EN) bedarf. Einen aktuellen Überblick über die unter der Richtlinie 2014/34/EU gelisteten Normen bietet die Mitteilung der Kommission 2016/C 293/04 vom 12.8.2016, welche inzwischen die Mitteilung 2016/C 126/02 vom 8.4.2016 abgelöst hat (dazu oben Kap. 3.6.9.2.1).

Prägend für das Neue Konzept ist die Möglichkeit, den Nachweis für die Einhaltung der wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen auch auf andere Art und Weise zu erbringen.

 3.6.9 Europäisches und deutsches Atex-Recht – Seite 32 – 01.12.2016<<