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3.5.6 Interne und externe Berater im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Beratende und/ oder unterstützende Funktion

Neben dem Unternehmer und seinen betrieblichen Vertretern befassen sich auf betrieblicher Ebene eine Vielzahl von Personen mit Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie haben beratende und unterstützende Funktion.

Die wichtigsten Personen bzw. Institutionen sind

  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit

  • Betriebsarzt

  • überbetriebliche Dienste

  • Sonstige betriebliche Beauftragte

    aber auch

  • Berufsgenossenschaften

  • staatliche Ämter für Arbeitsschutz

3.5.6.1 Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Besonderes Fachwissen

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit, auch Sicherheitsfachkraft genannt, hat auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ein besonderes Fachwissen. Mit diesem Fachwissen berät und unterstützt sie als Experten den Unternehmer bzw. die Führungskräfte.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist Berater des Betriebs und nicht der verlängerte Arm der Aufsichtsdienste. Sie unterstützt den Unternehmer dabei, die Sicherheit und Gesundheit der Belegschaft sicher zu stellen, und betreut die Belegschaft sicherheitstechnisch.

Verbesserung betrieblicher Abläufe

Seine Aufgabe ist, nicht anhand von Mängellisten zu erklären, dass Probleme bestehen, sondern bei bestehenden Problemen zeigt die Fachkraft für Arbeitssicherheit auf, welche technischen, organisatorischen oder personenbezogenen Maßnahmen helfen, das bestehende Problem zu beseitigen. Sie gibt Hinweise, wie betriebliche Abläufe verbessert werden können.

Rechtliche Grundlage für die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. die Verpflichtung eines überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienstes ist das

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit – Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG)

in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift »Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGV A 2)«. Dort heißt es: »Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist erforderlich für alle Betriebe mit einem oder mehreren Beschäftigten«.

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Zu den Fachkräften für Arbeitssicherheit gehören nach § 5 ASiG die Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechniker und Sicherheitsmeister. Diese müssen nach § 7 ASiG besondere Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen, insbesondere an die erforderliche Fachkunde, werden in der UVV »Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit«, der BGV A 2, näher konkretisiert.

Sicherheitsingenieur

Der Sicherheitsingenieur muss nach § 7 ASiG, § 3 BGV A2 berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde besitzen.

Nach § 3 Abs. 2 der BGV A 2 muss der Sicherheitsingenieur darüber hinaus eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat und mindestens einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen (oder von dieser Stelle anerkannten) Ausbildungslehrgang für Sicherheitsingenieure erfolgreich abgeschlossen hat.

Sicherheitstechniker

Der Sicherheitstechniker oder -meister muss nach § 7 Abs. 1 ASiG über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. § 3 Abs. 3 der BGV A 2 konkretisiert dieses Erfordernis für den Sicherheitstechniker dahin gehend, dass er

  • eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt hat,

  • danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat und

  • einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder

  • einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

Sicherheitsmeister

Sicherheitsmeister erfüllen nach § 3 Abs. 4 der BGV A 2 die Anforderungen, wenn sie die Meisterprüfung, danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen anerkannten Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben.

Aufgaben der Sicherheitsfachkraft
(§ 6 ASiG)

Unterstützung des Arbeitgebers

Aufgabenkatalog

Übertragung zusätzlicher Aufgaben

Beratung

Beobachtung

Verhaltensbeeinflussung

Sicherheitstechnische Überprüfung

 3.5.6 Interne und externe Berater im Arbeits- und Gesundheitsschutz – Seite 3 – 01.11.2010<<>>

Die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergeben sich aus § 6 ASiG.

Aufgabenkatalog

Die allgemein formulierte fachliche Unterstützungspflicht wird durch einen umfassenden Aufgabenkatalog in § 6 Abs. 1 Satz 2 ASiG näher beschrieben und präzisiert. Durch die Wortwahl »insbesondere« wird deutlich, dass dieser Katalog nicht abschließend ist. Es handelt sich dabei um Mindestaufgaben. Das bedeutet, die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss die in § 6 ASiG aufgezählten Aufgaben erfüllen, kann aber darüber hinaus weitere Aufgaben zur Herbeiführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Betrieb ergreifen. Ob die Fachkraft für Arbeitssicherheit über die Mindestaufgaben hinaus im Betrieb tätig wird, ist zwischen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Unternehmer zu vereinbaren.

Mindestaufgaben

Danach haben sie folgende Mindestaufgaben:

  • den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

  • der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,

  • der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,

  • der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,

  • der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und sonstige Fragen der Ergonomie,

  • der Beurteilung der Arbeitsbedingungen;

  • die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen;

  • die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

  • die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder den sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,

  • auf die Benutzung von Körperschutzmitteln zu achten,

  • Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,

  • darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren,  3.5.6 Interne und externe Berater im Arbeits- und Gesundheitsschutz – Seite 4 – 01.11.2010<<>>denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

Bestellung der Fachkraft

Die Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist in § 5 ASiG geregelt. Danach hat der Arbeitgeber die Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und ihr die Aufgaben nach § 6 ASiG zu übertragen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllt und ihr die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen.

Die Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist abhängig von der

  • Betriebsart und dem damit für die Arbeitnehmer zusammenhängenden Grad der Unfall- und Gesundheitsgefahren,

  • Betriebsgröße, d.h. der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und der Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,

  • Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen.

Nähere Einzelheiten regelt die UVV »Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit« (BGV A 2) der zuständigen Berufsgenossenschaft. Danach haben die Arbeitgeber die Fachkräfte für Arbeitssicherheit für entsprechende Einsatzzeiten zu bestellen (§ 2 der BGV A 2). Die erforderliche Einsatzzeiten (Std./Jahr je Arbeitnehmer) ergeben sich aus dem zu § 2 der BGV A 2 abgedruckten Anlagen und Tabellen. Diese sind branchenspezifisch und berücksichtigen die Betriebsart und die durchschnittliche Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Die möglichen Betreuungsformen reichen von der Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten über die Regelbetreuung ohne feste Einsatzzeiten (mit Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung) und einer alternativen bedarfsgerechten Betreuungsmöglichkeit für Kleinstbetriebe.

Im Einzelfall kann die Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit der nach § 12 ASiG zuständige Behörde geringere bzw. höhere Einsatzzeiten festsetzen. Geringere Einsatzzeiten kommen in Betracht, wenn im Betrieb, verglichen mit anderen Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Sind die Unfall- und Gesundheitsgefahren überdurchschnittlich, so kommen höhere Einsatzzeiten in Betracht.

Der Arbeitgeber kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft)

  • hauptamtlich oder nebenamtlich bestellen,

  • fest anstellen oder einen Freiberufler wählen oder

  • sich einem überbetrieblichen Dienst anschließen.

 3.5.6 Interne und externe Berater im Arbeits- und Gesundheitsschutz – Seite 5 – 01.11.2010<<>>

Bei der Auswahl einer (eigenen oder externen) Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. eines externen sicherheitstechnischen Dienstes sind folgende Schritte zu beachten:

  • Bedarfsermittlung anhand der UVV »Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit« – BGV A2 (zu beziehen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft),

  • Informationen über Betreuungsmöglichkeiten einholen, u.a. bei der Innung, der Kreishandwerkerschaft, der Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer oder bei der Berufsgenossenschaft,

  • Angebote einholen und Preis-Leistungs-Verhältnis kritisch prüfen; der Billigste muss nicht der Beste sein,

  • Vorauswahl treffen und Verhandlungen mit der Sicherheitsfachkraft bzw. dem externen Dienst führen,

  • Betriebs-/Personalrat beteiligen (soweit vorhanden),

  • Bestellung eines eigenen Mitarbeiters zur Sicherheitsfachkraft bzw. Abschluss eines schriftlichen Vertrages mit einer externen Sicherheitsfachkraft oder mit einem externen Dienst.

Merke: Die Bestellung und Abberufung ist nur mit Anhörung/Zustimmung des Betriebsrats/Personalrats möglich.

Die Bestandteile der Bestellung/des Vertrages sollte sein:

  • rechtliche Grundlage der Aufgabenwahrnehmung,

  • formelle Aufgabenübertragung nach dem ASiG,

  • Vertretungsreglung bei länger dauernder Abwesenheit der Sicherheitsfachkraft,

  • ein auf Prävention ausgerichtetes, betriebsspezifisches Pflichtenheft, in dem die zu erbringenden Leistungen aufgeführt sind,

  • Wahrung der Betriebsgeheimnisse,

  • Wahrung des Datenschutzes,

  • Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers bei der Erfüllung der sicherheitstechnischen Aufgaben,

  • Haftungs- und Haftungsprivilegierung,

  • Honorarvereinbarung,

  • Kündigungsregelungen,

  • Regelungen zur Fortbildung der Sicherheitsfachkraft.

Selbstverständlich können zusätzliche Leistungen mit der Sicherheitsfachkraft bzw. dem externen Dienst vertraglich vereinbart werden (z.B. Messungen). Dafür muss aber zusätzliche Einsatzzeit zur Verfügung gestellt  3.5.6 Interne und externe Berater im Arbeits- und Gesundheitsschutz – Seite 6 – 01.11.2010<<>>werden. Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass die Sicherheitsfachkraft die ihr übertragenen Aufgaben erfüllt.

Rechenschaft der Sicherheitsfachkräfte

Die Sicherheitsfachkräfte müssen entsprechend ihrer Aufgabenstellung tätig werden. Im Rahmen ihrer Aufgaben tragen die Sicherheitsfachkräfte Verantwortung. Sie können zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie schuldhaft untätig geblieben sind und dadurch Gesundheitsschäden oder Unfälle eingetreten sind. Wenn sie auf leichtfertige Weise falsche Ratschläge erteilen, müssen sie für die dadurch entstehenden Folgen haften.

Dies gilt auch für festangestellte hauptamtlich oder nebenberuflich tätige Sicherheitsfachkräfte. Durch den Arbeitsvertrag ist die Sicherheitsfachkraft Betriebsangehöriger. Verursacht ein Betriebsangehöriger einen Betriebsunfall, weil die Sicherheitsfachkraft in fahrlässiger Weise ihre Aufgabe nach § 6 ASiG durchgeführt hat, so ist nach § 105 SGB VII eine Haftung ausgeschlossen. Für den Körperschaden des Verletzten tritt die Berufsgenossenschaft ein. Allerdings schließt § 105 SGB VII einen Rückgriff (Schadensersatzanspruch) des Unternehmers gegen die Sicherheitsfachkraft nicht aus. Der Haftungsausschluss gilt nur für Personenschäden. Für Sachschäden besteht allerdings eine Ersatzpflicht gegenüber dem Unternehmer bzw. den verletzten Beschäftigten. Eine Haftung der Sicherheitsfachkraft gegenüber der Berufsgenossenschaft kann gegeben sein, wenn er seine Beratungspflicht vorsätzlich nicht oder falsch wahrgenommen hat. In diesem Fall ist § 110 SGB VII die Ermächtigungsgrundlage.

Etwas anderes gilt, wenn die Sicherheitsfachkraft als Freiberufler oder als Angestellter eines überbetrieblichen Dienstes in Anspruch genommen wird. Für freiberufliche Fachkräfte und überbetriebliche Dienste entfällt bei Unfällen, die von ihnen verursacht bzw. mit verursacht werden, der Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII. Ein etwaiger Ersatzanspruch des Verunglückten gegen den Freiberufler bzw. den Dienst geht auf den entschädigungspflichtigen Unfallversicherungsträger über, soweit er Leistungen erbringt (§ 116 SGB X). Das bedeutet, eventuelle Ansprüche sind bei in überbetrieblichen Diensten angestellten Sicherheitsfachkräften gegenüber dem Dienst geltend zu machen. Dieser kann sich i.d.R. von der Haftung für seine Bediensteten befreien (sog. Exkulpation nach § 831 BGB).

3.5.6.2 Betriebsärzte

Aufgabenfeld des Betriebsarztes

Der Betriebsarzt unterstützt den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung als sachkundiger Berater in allen arbeitsmedizinischen Fragen und ist nicht der verlängerte Arm der Aufsichtsdienste. Er unterstützt den Unternehmer dabei, die Sicherheit und Gesundheit der Belegschaft sicher zu stellen und betreut die Belegschaft arbeitsmedizinisch. Seine Aufgabe ist nicht, anhand von Mängellisten zu erklären, dass Probleme bestehen, sondern bei bestehenden Problemen zeigt der Betriebsarzt auf, welche technischen, organisatorischen oder personenbezogenen Maßnahmen helfen, das bestehende Problem zu beseitigen. Er gibt Hinweise, wie betriebliche Abläufe verbessert werden können. Dazu  3.5.6 Interne und externe Berater im Arbeits- und Gesundheitsschutz – Seite 7 – 01.11.2010<<>>gehören neben medizinische und technische Fragen in Zusammenhang mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz insbesondere auch betriebsbezogene, organisatorische und pädagogische Fragen.

Sorgfältige Erfüllung

Damit wird deutlich, dass der Betriebsarzt nicht in die grundsätzliche Verantwortung des Arbeitgebers für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten eintritt. Er trägt lediglich die Verantwortung für die Sorgfalt der Anwendung seiner Fachkunde. Das bedeutet: Der Betriebsarzt ist für die sorgfältige Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 ASiG verantwortlich.

Rechtliche Grundlage für die Bestellung eines Betriebsarztes bzw. die Verpflichtung eines überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienstes ist das

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und
andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit –
Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG)

in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift »Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGV A 2)«. Ergänzend ist für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) zu beachten. Diese fasst die in den einzelnen Rechtsvorschriften bisher verstreuten Regelungen zusammen.

Aufgaben des Betriebsarztes
§ 3 Abs. 1 ASiG

Beratung

Beobachtung

Untersuchung

Verhaltensbeeinflussung

Konkrete Aufgaben des Betriebsarztes

Die Aufgaben des Betriebsarztes werden in § 3 Abs. 1 ASiG in nicht abschließender Form festgelegt. Dazu gehört,

  • den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

  • der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,

  • der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,

  • der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,

  • arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,

  • der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb,

  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,

     3.5.6 Interne und externe Berater im Arbeits- und Gesundheitsschutz – Seite 8 – 01.11.2010<<>>
  • der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

  • die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,

  • die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

  • die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz verantwortlichen Person mitteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorschlagen und auf deren Durchführung hinwirken,

  • auf die Benutzung der Körperschutzmittel achten,

  • Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,

  • darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zur Anwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in Erster Hilfe und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

§ 3 Abs. 1 ASiG enthält wie § 6 Abs. 1 ASiG ebenfalls nur einen Mindestkatalog an Aufgaben. Dies ergibt sich aus der Wortwahl »insbesondere«. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann mit dem Betriebsarzt über den Katalog des § 3 Abs. 1 ASiG hinausgehende Aufgaben vereinbaren. Denn das ASiG enthält über das Verbot der Überprüfung der Krankmeldungen kein Verbot einer über das ASiG hinausgehenden Aufgabenübertragung. Die zusätzlich über die Aufgaben des ASiG hinausgehenden Aufgaben (z.B. kurative Maßnahmen, Bekämpfung von Alkohol- oder Ernährungsproblemen) dürfen nur außerhalb der Einsatzzeiten erbracht werden.

Welche Schwerpunkte der Betriebsarzt vor Ort in dem Betrieb setzt, hängt ab von

  • den spezifischen gesundheitlichen Gefährdungen und Unfallgefahren,

  • der Größe des Betriebes,

  • den örtlichen und individuellen Gegebenheiten im Betrieb.

Hinweis:

Betriebsarzt behandelt keine Kranken

Ausschließliche Prävention

Wichtig zu wissen: Der Betriebsarzt behandelt keine Kranken und Verletzten. Er arbeitet ausschließlich präventiv.

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Krankmeldungen

In § 3 Abs. 3 ASiG wird ausdrücklich klargestellt, dass es nicht zu den Aufgaben des Betriebsarztes gehört, Krankmeldungen, also die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Arbeitnehmer, auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Denn die Überprüfung der Krankmeldung ist nicht mit den präventiven Aufgaben des Betriebsarztes vereinbar. Außerdem würde das Vertrauensverhältnis zwischen Betriebsarzt und Belegschaft gestört.

Ein Verstoß gegen das Verbot des § 3 Abs. 3 ASiG liegt aber nicht vor, wenn der Betriebsarzt aufgrund einer Betriebsvereinbarung einen Arbeitnehmer nach längerer Krankheit bei seiner Rückkehr auf seine Diensttauglichkeit untersuchen muss (Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 14.11.1989 – I ABR 82/88 –).

Hat der Betrieb einen Betriebs-/Personalrat, so wird auch dieser vom Betriebsarzt in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beraten. Der Betriebsarzt arbeitet mit den anderen Akteuren im Arbeitsschutz, z.B. mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Sicherheitsbeauftragten des Betriebes, zusammen.

Bestellung von Betriebsärzten

Die Bestellung der Betriebsärzte ist in § 2 Abs. 1 ASiG geregelt. Dabei wird nur gesagt, dass ein Betriebsarzt schriftlich zu bestellen ist und ihnen die Aufgaben nach § 3 ASiG zu übertragen sind, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen, erforderlich ist.

Damit werden die rechtlichen Grundlagen für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsarzt und die rechtlichen, personellen und materiellen Voraussetzungen für das Tätig werden des Betriebsarztes geregelt. Die Kriterien für das Tätig werden sind allgemein formuliert.

Das ASiG bezieht seit 1974 alle Arbeitnehmer in die betriebsärztliche Betreuung ein. Die Konkretisierung des Umfangs der betriebsärztlichen Tätigkeit erfolgt in der Praxis durch die entsprechende UVV der UV-Träger. Im gewerblichen Bereich ist es die BGV A 2. Das bedeutet, alle Betriebe ab einem Beschäftigten haben einen Betriebsarzt schriftlich zu bestellen.

Einsatzzeiten

Der Umfang der betriebsärztlichen Tätigkeit wird durch die Festlegung von Einsatzzeiten definiert. Unter Einsatzzeit ist die Zeit zu verstehen, die der Betriebsarzt mindestens zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 ASiG benötigt. Deshalb haben die Berufsgenossenschaften sog. Mindesteinsatzzeiten in der UVV »Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit« (BGV A2) festgelegt. Dieses System von Einsatzzeiten baut neben der Berücksichtigung der Arbeitnehmerzahl auf eine grobe Typisierung der Belastungen und Gefährdungen einer Branche sowie der dortigen betrieblichen Tätigkeitsbereiche auf. Die erforderlichen Einsatzzeiten (Std./Jahr je Arbeitnehmer) sind nach bestimmten Kriterien (Betriebsart, Gefahrtarif)  3.5.6 Interne und externe Berater im Arbeits- und Gesundheitsschutz – Seite 10 – 01.11.2010<<>>gestaffelt und den Tabellen zu § 2 der BGV A 2 zu entnehmen. Es gibt die Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten, aber auch die Möglichkeit einer Regelbetreuung bestehend aus Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung sowie die alternative bedarfsgerechte Betreuungsform (früher: Unternehmermodell) für Kleinstbetriebe.

Nach § 2 Abs. 2 der UVV »Betriebsärzte« kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 ASiG zuständiger Behörde eine geringere oder höhere Einsatzzeit festgesetzt werden. Maßgeblich hierfür ist ein Vergleich des Betriebes mit anderen Betrieben gleicher Art. Ist die Unfall- oder Gesundheitsgefahr unterdurchschnittlich gering, so kommen niedrigere Einsatzzeiten in Betracht. Ist sie überdurchschnittlich hoch, so können höhere Einsatzzeiten festgesetzt werden.

Definition des Begriffs Betriebsarzt

Der Begriff »Betriebsarzt« ist gesetzlich nicht definiert. Als Betriebsarzt kann der Arbeitgeber nach § 4 ASiG nur Personen bestellen, die zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind und zusätzlich über eine spezifische arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Welche Qualifikationsmerkmale als Nachweis der arbeitsmedizinischen Fachkunde erfüllt sein müssen, legt die BGV A2 in § 3 fest. Daraus und vor allem aus § 8 ASiG ergibt sich, dass der Betriebsarzt in erster Linie Arzt ist. Das bedeutet, er unterliegt seinem eigenen Berufsrecht (Standesrecht).

Standesrecht

Dieses Standesrecht muss der Betriebsarzt beachten. Aber das Standesrecht gilt auch gegenüber jedermann. Daraus ergeben sich für den Betriebsarzt eine Reihe von Konsequenzen und Problemen. Beispielhaft seien hier nur einige angesprochen:

  • Der Betriebsarzt muss seinen Arbeitsvertrag der Ärztekammer zur Überprüfung vorlegen. Geprüft wird, ob er bei seiner Tätigkeit zu stark der Beeinflussung im Betrieb durch Nichtärzte ausgesetzt ist.

  • Der Betriebsarzt darf seine spezielle Stellung im Betrieb nicht dazu ausnutzen, um auf »Patientenfang« zu gehen. Es darf zu keiner Vermischung der Tätigkeit als Kassen- und als Betriebsarzt führen.

  • Der Betriebsarzt unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzes. Er hat insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Dies gilt auch nach Beendigung seiner Tätigkeit.

  • Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Dazu ist in § 2 der Musterberufsordnung für Ärzte alles gesagt.

  • In der Ausübung der betriebsärztlichen Tätigkeit ist der Betriebsarzt weisungsfrei und nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.

  • Der Betriebsarzt trägt keine Verantwortung für die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen, jedoch für die Richtigkeit und Durchführung der Beratung.

  • Die Frage, ob ein Arzt als Betriebsarzt tätig werden darf, wird deshalb durch das Zusammenwirken mehrerer Vorschriften geklärt:

     3.5.6 Interne und externe Berater im Arbeits- und Gesundheitsschutz – Seite 11 – 01.11.2010<<>>
  • Im ärztlichen Berufsrecht werden die allgemeinen Qualifikationsanforderungen für Ärzte festgelegt.

  • Das ASiG legt ergänzend fest, dass der Arzt neben seiner allgemeinen ärztlichen Qualifikation über eine spezifische arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen muss.

  • Die UVV bestimmt, bei welchen Qualifikationsnachweisen die arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben angesehen werden kann.

Der Betriebsarzt hat die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Darüber hinaus muss der Betriebsarzt die arbeitsmedizinische Fachkunde (§ 2 BGV A2) besitzen.

Fachkundeerfordernis

Das Fachkundeerfordernis ist gegen bei

  • Ärzten mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder

  • Ärzten mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin.

Weitere Sonderregelungen sind in der BGV A 2 aufgeführt.

Falls betriebsspezifische Gefährdungen vorliegen, die eine spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach staatlichen Rechtsvorschriften oder einer Unfallverhütungsvorschrift erfordern, so sollte der Betriebsarzt zusätzlich über die besonderen Fachkenntnisse und die spezielle Ausrüstung zur Durchführung dieser Untersuchungen verfügen.

Der Betriebsarzt sollte über Branchenkenntnisse verfügen bzw. diese kurzfristig erwerben.

Geeignetes Betreuungsmodell

Die Auswahl eines geeigneten Betreuungsmodells ist Aufgabe des Arbeitgebers. Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer angestellt oder freiberuflich tätig sein oder aber auch einem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst angehören. Um dem Arbeitgeber die Auswahl der geeigneten Betreuungsmöglichkeit, insbesondere bei Kleinbetrieben, zu erleichtern und die Vielfalt der möglichen Betreuungsformen zu erhalten, hat die Bundesärztekammer zusammen mit den Landes- und Bezirksärztekammern ein Verzeichnis über niedergelassene Ärzte für Arbeits- bzw. Betriebsmedizin aufgestellt. Diese Listen können bei den entsprechenden Kammern angefordert werden.

Hauptamtlicher Betriebsarzt

Niedergelassener Arbeitsmediziner

  • Betreuung mehrerer Unternehmen im Rahmen der Dienstaufgabe (z.B. Konzernbetriebe)

  • Mitbetreuung fremder Betriebe (z.B. Zulieferbetriebe)

  • Allein tätig

  • In einer arbeitsmedizinischen Praxis tätiger Arbeitsmediziner

  • In einer Praxisgemeinschaft (z.B. Kassenarzt und Arbeitsmediziner)

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Betrieb

Betriebsarztzentrum

Nebenberuflicher Betriebsarzt

  • BG-eigenes Zentrum

    (volle Betreuung nach ASiG)

  • BG-eigenes Zentrum

    (nur Koordination)

  • Selbstständiges Zentrum

  • Hauptberuflich Kassenarzt

  • Hauptberuflich Krankenhausarzt

  • Hauptberuflich Amtsarzt

  • Im Unternehmen hauptberuflich tätiger Arzt mit Nebentätigkeitsgenehmigung

Für kleine und mittlere Betriebe kommen folgende Betreuungsformen in Betracht

Hauptberuflicher Betriebsarzt aus Großbetrieben

  • Mitbetreuung von Konzernbetrieben im Rahmen der Dienstaufgaben

  • Mitbetreuung fremder Betriebe im Auftrag des Unternehmens

Niedergelassener Arbeitsmediziner

  • allein tätig

  • in einer arbeitsmedizinischen Gemeinschaftspraxis tätig

  • in Praxisgemeinschaft mit Kassenarzt tätig

Betriebsarztzentrum

  • von einer BG getragenes Zentrum

  • selbstständiges überregionales Zentrum

  • organisationsgetragenes Zentrum

  • koordinierendes Zentrum (keine eigene Betreuung nach ASIG)

Nebenberuflich tätiger Betriebsarzt

  • hauptberuflich Kassen-/Vertragsarzt

  • hauptberuflich Krankenhausarzt

  • hauptberuflich Arzt in Behörde oder Verwaltung

  • hauptberufliche Betriebsarzt in Großunternehmen (mit Nebentätigkeitsgenehmigung)

Es können sich auch mehrere Unternehmer zusammenschließen und gemeinsam einen Betriebsarzt beauftragen.

Beispiele:

  • Mehrere Unternehmen auf einem Gelände stellen gemeinsam einen Betriebsarzt ein.

  • Mehrere Kleinbetriebe schließen sich zu einem »Pool« zusammen.

     3.5.6 Interne und externe Berater im Arbeits- und Gesundheitsschutz – Seite 13 – 01.11.2010<<>>
  • Für Betriebe bis etwa zehn Beschäftigten ist es sinnvoll, wenn sie sich – orts- oder branchenbezogen – zu einem »Pool« zusammenschließen und gemeinsam einen Betriebsarzt beauftragen, die Betriebe des Pools zu betreuen.

Poolbildung

Die Pools werden z.B. von Institutionen des Handwerks oder von überbetrieblichen Diensten gebildet. Die Mitglieder des Pools werden in Gemeinschaftsveranstaltungen zu Präventionsthemen informiert und können dort ihre Erfahrungen mit anderen Mitgliedsbetrieben des Pools austauschen.

Besonders effektiv kann eine Poolbildung, insbesondere in der Form der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung aus einer Hand sein.

Sofern ein Betriebsarzt im Betrieb fest angestellt wird, unterliegt er – wie alle Beschäftigten – den generellen Regelungen des Arbeitsrechts. Grundlage der Rechtsbeziehung zum Arbeitgeber ist der Arbeitsvertrag. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers findet jedoch seine Grenzen am ASiG, insbesondere an den Vorschriften über

  • die Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde,

  • die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat,

  • das Benachteiligungsverbot.

Betreuung von KMU

Die betriebsärztliche Betreuung kleinerer Betriebe wird schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht durch einen festangestellten Betriebsarzt erfolgen. I.d.R. dürfte die Betreuung durch sog. freiberuflich tätige Betriebsärzte oder durch überbetriebliche Dienste erfolgen.

Grundlage für das Tätigwerden von freiberuflich tätigen Betriebsärzten (z.B. niedergelassene Ärzte mit einer zusätzlichen betriebsärztlichen Fachkunde, niedergelassener Arzt für Arbeitsmedizin) ist ein Betreuungsvertrag, der i.d.R. als Dienstvertrag ausgestaltet ist. An Stelle eines Betriebsarztes kann auch ein überbetrieblicher Dienst mit der betriebsärztlichen Betreuung (§ 19 ASiG) beauftragt werden. Weder bei freiberuflichen Betriebsärzten noch bei überbetrieblichen Diensten ist die Vertragsgestaltung gesetzlich vorgeschrieben oder durch UVV geregelt. Sie unterliegt dem freien Verhandlungsprozess zwischen Arbeitgeber und Betriebsarzt bzw. Dienst. Dies betrifft insbesondere die Honorarvereinbarung. Die Bestellung und Abberufung des Betriebsarztes ist nur mit Zustimmung bzw. nur nach Anhörung des Betriebsrats möglich.

Der Betriebsarzt ist in aller Regel kein leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG. Der Betriebsarzt untersteht, ebenso wie die Sicherheitsfachkräfte, unmittelbar dem Leiter des Betriebes (§ 8 Abs. 2 ASiG). Das ist i.d.R. der Unternehmer.

Teilweise ergeben sich in der Praxis Schwierigkeiten, den Leiter des Betriebs zu bestimmen.

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Exkurs:

Bestimmen kann man in den meisten Fällen den Leiter des Betriebes, wenn man in folgenden drei Schritten vorgeht:

  • Allgemeine Vorschriften

    Wer hat die Verantwortung für die Organisation des Betriebsablaufes, die Einstellung und Auswahl von Personal, die Aufsichtsverantwortung im Betrieb?

  • Betriebsverfassung/Personalvertretungsgesetz

    Wer ist im Betrieb derjenige, der Betriebsvereinbarungen abschließt?

    Wer sitzt auf der anderen Seite dem Betriebsrat gegenüber?

  • ASiG

    Wer kann wirksam den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb durchsetzen?

Wenn diese drei Kriterien zusammenwirken, kommt man unzweifelhaft zu der Person, die den Betrieb leitet. Ergibt sich z.B., dass in einer GmbH zwei Personen den Betrieb leiten, so sind beide Leiter i.S.d. § 8 Abs. 2 ASiG. In so einem Fall sollte dann eine Person vertraglich als Leiter bestimmt werden.

Auswahl

Bei der Auswahl eines geeigneten Betriebsarztes bzw. eines überbetrieblichen Dienstes kommt es auf die arbeitsmedizinische Fachkunde, die besonderen Fachkenntnisse von speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und auf die Branchenkenntnisse an.

Wichtig ist auch

  • die zeitnahe Erreichbarkeit/Verfügbarkeit,

  • Vertretungsregelung bei Abwesenheit,

  • dass er persönlich in der Lage ist, alle Betriebsteile begehen können,

  • die Möglichkeit zur Teilnahme an Fortbildungen..

Ausstattung

Die Ausstattung des Betriebsarztes mit Geräten und sonstigen Hilfsmitteln muss dem Gefährdungspotenzial im Betrieb entsprechen. Dazu gibt es Empfehlungen der Unfallversicherungsträger

Die persönliche Beratung spielt in Kleinbetrieben eine große Rolle. Es wird daher ein fester Ansprechpartner bei einer Betreuung durch einen Dienst oder einen »Pool« empfohlen.

Im Interesse eines koordinierten betrieblichen Arbeitsschutzes ist die enge Zusammenarbeit (z.B. gemeinsame Betriebsbegehungen, gegenseitige Unterrichtung) von Betriebsarzt mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und anderen beauftragten Personen (z.B. Sicherheitsbeauftragte) besonders wichtig.

 3.5.6 Interne und externe Berater im Arbeits- und Gesundheitsschutz – Seite 15 – 01.11.2010<<>>

Über seine Tätigkeit hat der Betriebsarzt regelmäßig einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Dieser soll die Entwicklung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Betrieb erkennen lassen sowie Art und Umfang und Maßnahmen seiner betriebsärztlichen Tätigkeit belegen.

3.5.6.3 Überbetriebliche Dienste

Dienste der UV-Träger und freie Anbieter

Überbetriebliche arbeitsmedizinische und/oder sicherheitstechnische Dienste stellen durch die bei ihnen angestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit die nach ASiG und BGV A2 geforderte Betreuung der Betriebe sicher. Man unterscheidet zwischen den überbetrieblichen Diensten der UV-Träger, insbesondere einiger Berufsgenossenschaften (z.B. BG Bau, Holz-BG, BGN), und den freien Anbietern am Markt (z.B. BAD, IAS, Innungen, Werksarztzentren).

Überbetriebliche Dienste
§ 24 SGB VII

Arbeitsmedizinische

Sicherheitstechnische Dienste

Überbetriebliche Dienste der UV-Träger

Nach § 24 Abs. 1 SGB VII können die UV-Träger überbetriebliche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste einrichten.

Grund für die Einrichtung solcher Dienste können der vorhandene Bedarf bzw. die vorhandenen Kapazitäten oder eine entsprechende Nachfrage nach einer entsprechenden Versorgung sein.

Mit dem § 24 SGB VII korrespondiert die Vorschrift in § 19 ASiG, wonach der Unternehmer die Möglichkeit hat, zur Erfüllung seiner Pflicht aus dem ASiG, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen, durch die Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes nachzukommen. Dies soll insbesondere Klein- und Mittelbetriebe in die Lage versetzen, auch in ihrem Betrieb die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung verwirklichen zu können.

Die Errichtung eines überbetrieblichen Dienstes durch UV-Träger kann sich z.B. bei einer Anzahl von mittleren oder kleineren Betrieben anbieten, bei denen die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit wegen des Umfangs des Unternehmens, der Zahl der Beschäftigten oder aus finanziellen Gründen nicht zweckmäßig ist.

Dennoch darf die Einrichtung überbetrieblicher Dienste durch die UV-Träger nicht zu einer Zwangsmitgliedschaft führen. § 24 Abs. 2 SGB VII sieht lediglich vor, dass sich der Unternehmer »einem« und nicht einem bestimmten, d.h. nur dem eigenen berufsgenossenschaftlichen Dienst anschließen muss. Es handelt sich hierbei um eine subsidiäre Anschlusspflicht, die nur in den Fällen greift, in denen das Mitglied  3.5.6 Interne und externe Berater im Arbeits- und Gesundheitsschutz – Seite 16 – 01.11.2010<<>>nicht nachweisen kann, dass es seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Betriebsärzten nachgekommen ist. Das bedeutet: § 24 Abs. 2 SGB VII enthält keinen gegenüber den anderen Betreuungsformen vorrangigen Anschlusszwang. Aus § 24 SGB VII kann auch kein ausschließliches Recht der UV-Träger hergeleitet werden. Darüber hinaus gibt es nach § 24 Abs. 2 SGB VII die Möglichkeit der Befreiung von der Anschlusspflicht. Voraussetzung ist der Nachweis der Erfüllung der Pflichten nach dem ASiG. Der Nachweis ist nicht mehr an die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde gebunden. Seit 1990 richten immer mehr Berufsgenossenschaften sowohl eigene überbetriebliche sicherheitstechnische als auch arbeitsmedizinische Dienste ein. Es bleibt den Berufsgenossenschaften überlassen, ob sie einen überbetrieblichen Dienst einrichten oder ob sie eine zusammenfassende Einrichtung bzw. eine gemeinsame Einrichtung schaffen. Ein gemeinschaftlicher überbetrieblicher Dienst kann insbesondere bei Berufsgenossenschaften gleicher Fachrichtung (z.B. bei den Bau-Berufsgenossenschaften) zweckmäßig sein.

Die Entscheidung über die Errichtung eines überbetrieblichen Dienstes trifft die Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaften unter Würdigung der in den einzelnen Gewerbezweigen bestehenden Verhältnisse durch Satzung (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Es bleibt den Berufsgenossenschaften auch überlassen, ob sie durch die Satzung die organisatorische Form des Dienstes bestimmen. Hierbei kann sie sowohl die Eingliederung in den Verwaltungskörper der Berufsgenossenschaft als auch die Einrichtung einer außerhalb der Berufsgenossenschaft stehenden organisatorischen von ihr selbstständigen Dienststelle errichten.

Wird der überbetriebliche Dienst als Teil der Berufsgenossenschaft errichtet, so ist diese öffentlich-rechtliche Körperschaft. Wird hingegen ein überbetrieblicher Dienst außerhalb der Berufsgenossenschaft bzw. der Berufsgenossenschaften errichtet, so hat er keinen öffentlich-rechtlichen Charakter, es sei denn, der öffentlich-rechtliche Charakter wird dieser Einrichtung ausdrücklich durch ein Gesetz oder einen staatlichen Hoheitsakt verliehen. Die Mittel des von der Berufsgenossenschaft eingerichteten Dienstes haben die Unternehmer zu tragen, die diese Einrichtung in Anspruch nehmen. Nähere Einzelheiten bestimmen die Satzungen.

Überbetriebliche Dienste der Berufsgenossenschaften

Bei den Berufsgenossenschaft-eigenen überbetrieblichen Diensten unterscheidet man zwischen Diensten, die selbst die Aufgaben nach dem ASiG erfüllen und denjenigen, die nur koordinierend und informierend tätig werden, selbst aber keine Aufgaben nach dem ASiG erfüllen. Diese werden von dem Dienst auf andere übertragen. Zu der ersten Gruppe gehören z.B. die überbetrieblichen Dienste der Bau-Berufsgenossenschaften. Zu der zweiten Gruppe der Dienste, die nur delegierend tätig werden, gehören z.B. die der BGN.

Im Mai 1974 hat der früher Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (jetzt: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – DGUV) einen Berufsgenossenschaftlichen arbeitsmedizinischen Dienst (BAD) mit Sitz in Bonn in Gestalt eines eingetragenen Vereins errichtet und mit  3.5.6 Interne und externe Berater im Arbeits- und Gesundheitsschutz – Seite 17 – 01.11.2010<<>>einem von den Berufsgenossenschaften bereitgestellten Grundkapital ausgestattet. Dieser Dienst betreibt im Bundesgebiet zahlreiche Zentren und Außenstellen. Zwischenzeitlich bietet der BAD auch sicherheitstechnische Leistungen an.

Externe überbetriebliche Dienste

Neben den UV-Trägern können auch andere Organisationen Träger von überbetrieblichen sicherheitstechnischen oder arbeitsmedizinischen Diensten sein. So hat z.B. die Einführung der Kleinbetriebsbetreuung schon bei einigen Kammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften dazu geführt, dass diese für ihre eigenen Mitgliedsbetriebe eigene Betreuungsdienste aufgebaut haben.

Mischbetreuung

Es können auch beide Sparten der Betreuung in einem Dienst zusammengefasst werden (sog. Mischbetreuung durch einen überbetrieblichen Dienst).

Auch mehrere Arbeitgeber können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem ASiG eigene überbetriebliche Dienste einrichten. Diese Dienste arbeiten selbstständig, d.h. sie sind unabhängig von einer bestimmten Tätigkeit. Ein Beispiel hierfür sind die sog. Werksarztzentren.

Keine besondere Rechtsform

Die Art der Errichtung eines überbetrieblichen Dienstes ist weder in § 19 ASiG noch in § 22 SGB VII geregelt. Sie ist an keine besondere Rechtsform gebunden. In Betracht kommen kann z.B. ein nichtrechtsfähiger Verein oder eine nicht rechtsfähige Gesellschaft des BGB sowie eine juristische Person des Privatrechts (z.B. GmbH, rechtsfähiger Verein). Errichtet ein UV-Träger einen überbetrieblichen Dienst, so ist Näheres in der Satzung zu bestimmen. Der Dienst muss dann organisatorisch, räumlich und personell von den übrigen Organisationseinheiten der UV-Träger zu trennen sein, was i.d.R. eigene Verwaltungsstrukturen und Verwaltungsabläufe erforderlich machen wird.

Überbetriebliche Dienste

BAD

Berufsgenossenschaftliche Dienste

Selbstständige Dienste

regional

überregional

regional

überregional

Schließt der Arbeitgeber mit einem überbetrieblichen Dienst einen Vertrag ab, so wird der überbetriebliche Dienst verpflichtet, für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb zu sorgen. Das bedeutet: Die überbetrieblichen Zentren sind nicht in den Betrieb integriert. Die Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte werden vom Arbeitgeber nicht bestellt und auch nicht in den Betrieb eingegliedert. Sie bleiben immer Angestellte des Zentrums. Seine Arbeit im Betrieb vor Ort führt er als Angestellter des Dienstes durch. Dem Dienst gegenüber ist er auch verantwortlich. Eine unmittelbare Beziehung zum Betrieb besteht – im Gegensatz zu den Angestellten oder freiberuflich tätigen Sicherheitsfachkräften und Betriebsärzten – nicht.

 3.5.6 Interne und externe Berater im Arbeits- und Gesundheitsschutz – Seite 18 – 01.11.2010<<>>

Werbeverbot

Hinsichtlich der Werbung für den Dienst sind folgende Besonderheiten zu beachten. Während der Dienst für seine sicherheitstechnischen Dienstleistungen wie jeder andere Kaufmann werben kann, ist für die Werbung für Leistungen der Betriebsärzte das Standesrecht zu beachten. Nach der Berufsordnung für Ärzte darf dieser nicht für seine berufliche Tätigkeit werben (sog. Verbot berufswidriger Werbung). Bei Mischzentren muss daher bei den Werbemaßnahmen zwischen den beiden Leistungsarten genau getrennt werden.

3.5.6.4 Weitere betriebliche Beauftragte

Bestandteil der innerbetrieblichen Überwachung

Viele Betriebe haben – oft aus Unwissenheit – keine Beauftragten, obwohl sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet wären, diese für bestimmte Bereiche zu bestellen. Die Beauftragten sind ein wichtiger Bestandteil der innerbetrieblichen Überwachung zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Beauftragten sind in erster Linie unterstützend tätig. Sie können Maßnahmen vorschlagen, besitzen aber kein Weisungsrecht. Sie tragen – wie die Sicherheitsbeauftragten – keine Verantwortung.

Beauftragte sind natürliche Personen, die wegen ihrer Qualifikation wichtige betriebliche Pflichten und Aufgaben wahrnehmen. Die Wahrnehmung dieser Pflichten wird den Beauftragten vom Unternehmer übertragen (sog. Pflichtenübertragung). Die Pflichten des Unternehmers bleiben von der Beauftragung unberührt. Das bedeutet: Bei jeder Beauftragung muss der Unternehmer fachlich geeignete Personen auswählen, sie unterweisen und ihre Aufgabenwahrnehmung kontrollieren. Denn für viele betriebliche Abläufe fordert der Gesetzgeber für bestimmte Tätigkeiten besondere fachliche Qualifikationen, die nur durch speziell geschultes Personal erbracht werden können.

Ob und ggf. wie viele oder welche Beauftragten zu bestellen sind hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Betriebsgröße (Mitarbeiterzahl),

  • Gefahren durch den laufenden Betrieb für Beschäftigte,

  • benutzte Gefahrstoffe,

  • Art/Menge der (Gefahr)güter,

  • Art/Menge der Abfälle,

  • umweltschädigende Auswirkungen auf Luft, Wasser und Boden (z.B. Staub, Geruch, Lärm).

Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, welche Beauftragten wie zu bestellen sind und welche Aufgaben diese haben. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Beauftragten nach Arbeitsschutzgesetzen und denen nach Umweltschutzgesetzen.

 3.5.6 Interne und externe Berater im Arbeits- und Gesundheitsschutz – Seite 19 – 01.11.2010<<>>

Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über verschiedene Beauftragte gegeben werden.

Datenschutzbeauftragter

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt für alle Unternehmen der Privatwirtschaft. Alle Betriebe, bei denen mehr als neun Personen auf personenbezogenen Daten (z.B. Name, Adresse, Firmenzugehörigkeit) von natürlichen Personen zugreifen, sind verpflichtet, einen fachkundigen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu bestellen (§ 4 f BDSG).

Ersthelfer u.a. Beauftragte

Der Gesetzgeber schreibt in Abhängigkeit von der Betriebsart, der Tätigkeit, der Verfahren oder dem Produkt die Bestellung verschiedener Beauftragter vor, die ebenfalls im Arbeitsschutz mitwirken (alle Betriebe benötigen z.B. Ersthelfer), bzw. diesem Thema nahe stehende Aufgaben erfüllen (z.B. Gefahrgutbeauftragter) oder tätigkeitsbezogen besondere Kenntnisse haben müssen (z.B. Pressen-Einrichter oder Kranfahrer).

Der Umgang mit besonderen Gefahren setzt darüber hinaus die Bestellung/Verpflichtung besonderer Fachleute voraus (z.B. Elektrofachkraft). Auch diese haben Kenntnisse im Arbeitsschutz.

Im Einzelfall kann es hilfreich sein, über die gesetzlichen Forderungen hinaus, im Rahmen von Betriebsvereinbarungen, weitere Beauftragte zu ernennen, z.B. für die Prüfung von Leitern, Handwerkzeugen, Hebezeugen oder der persönlichen Schutzausrüstung.

Umweltbeauftragte

Auch sind die Unternehmen dazu verpflichtet, einen oder mehrere Beauftragte für bestimmte umweltrelevante Unternehmensbereiche abzustellen, sofern die im jeweiligen Gesetzestext festgehaltenen Bedingungen zutreffen. In Anlehnung an die Arbeitsschutzvorschriften schuf der Gesetzgeber mit dem Umweltschutzgesetzen die Beauftragten für Gewässerschutz, Abfall und Gefahrgut, für Immissionsschutz und Störfall.

Exemplarisch hierzu einige Beispiele für gesetzlich vorgeschriebene Beauftragte:

Als andere Beauftragte können benannt werden

  • Leiternbeauftragter

  • Hebezeugbeauftragter (Ketten, Seile, Bänder)

  • Beauftragter für Persönliche Schutzausrüstungen

     3.5.6 Interne und externe Berater im Arbeits- und Gesundheitsschutz – Seite 20 – 01.11.2010<<>>
  • Brandschutzbeauftragter

  • Evakuierungsbeauftragter

  • etc.

In Großbetrieben und auch mittelständigen Unternehmen werden diese Beauftragten und damit die Aufgaben durch Benennung von Betriebsangehörigen erfüllt.

In klein- und mittelständischen Betrieben ist aufgrund der personellen Struktur die Benennung interner Beauftragter aber oftmals sehr schwierig, so dass sich die Verlagerung der Aufgaben in Form einer externen Beratung anbietet.

Die Bestellung von Beauftragten entbindet allerdings nicht von der persönlichen Organisations- und Kontrollverpflichtung und damit von der Verantwortung des Vorgesetzten. Sie ist lediglich eine Hilfe zur Durchführung bestimmter Maßnahmen.

Ersthelfer

Die gesetzlichen Grundlagen für die Erste Hilfe und den Einsatz von Ersthelfern finden sich in § 10 ArbSchG und in § 21 SGB VII. Der Arbeitgeber (Unternehmer) ist für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich und hat die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehören insbesondere auch die Benennung einer ausreichenden Anzahl von Ersthelfern, die Sicherstellung einer entsprechenden Ausbildung und die Zurverfügungstellung einer geeigneten Erste-Hilfe-Ausrüstung. Nähere Einzelheiten regelt §§ 24 ff. BGV A1 (Unfallverhütungsvorschrift »Grundsätze der Prävention«). In § 26 BGV A1 ist näher festgelegt, wie viele Ersthelfer ein Betrieb haben muss und welche Qualifikation die Ersthelfer besitzen müssen.

Zahl der Ersthelfer

Die Zahl der Ersthelfer, die zur Verfügung stehen müssen, ist in der UVV »Grundsätze der Prävention« BGV A1 festgelegt.

  1. 1.

    in einer Einrichtung mit bis zu 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer,

  2. 2.

    bei mehr als 20 anwesenden Versicherten 10 % der Beschäftigten.

  3. 3.

    bei Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Beschäftigten

Die erforderliche Zahl der Ersthelfer muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dabei sind Schichtarbeiten, Abwesenheit durch Krankheit, Urlaub etc. zu berücksichtigen. In Ausnahmefällen kann in Abstimmung mit den Berufsgenossenschaften von den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzahlen abgewichen werden. Die Ersthelfer sind in Abhängigkeit von den betrieblichen Gegebenheiten und Gefährdungen so zu platzieren, dass ein Ersthelfer bei einem Unfall in der Nähe ist.

 3.5.6 Interne und externe Berater im Arbeits- und Gesundheitsschutz – Seite 21 – 01.11.2010<<>>

Qualifikation

Als Ersthelfer dürfen nur Personen eingesetzt werden, die an einem Erste-Hilfe-Lehrgang einer ermächtigten Ausbildungsstelle teilgenommen hat. Der Erste-Hilfe-Kurs beim Führerschein nach § 19 Fahrerlaubnis-Verordnung reicht hierzu nicht aus. Der Erste-Hilfe-Lehrgang darf nur bei einer von den Berufsgenossenschaften für die Ausbildung zu Ersthelfern ermächtigten Stelle erfolgen(vgl. BG-Grundsatz 948).

Hinweis: Erkundigen Sie sich vorher bei Ihrer BG oder beim DGUV. Auf der Internetseite www.dguv.de/erstehilfe ist eine aktuelle Liste der ermächtigten Stellen zu finden.

Fortbildung

Die Ersthelfer müssen in Abständen von zwei Jahren fortgebildet werden (vgl. § 26 Abs. 3 BGV A1).

Die Verpflichtung der Beschäftigten, sich als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen, ergibt sich aus den Unterstützungspflichten nach § 16 ArbSchG und § 21 Abs. 3 SGB VII. Persönliche Gründe, die von Seiten der Beschäftigten gegen die Ausbildung und den Einsatz als Ersthelfer geltend gemacht werden können, sind fehlende körperliche, geistige oder psychische Eignung. Abgesehen von dem Personenkreis, auf den diese Gründe zutreffen, stellt die Verpflichtung zur Ersthelfertätigkeit für die Beschäftigten keine unzumutbare Belastung dar.

Brandschutzbeauftragter

Bindeglied

Ein Brandschutzbeauftragter ist eine vom Unternehmer schriftlich beauftragte und speziell ausgebildete Person, die in den Betrieben den betrieblichen Brandschutz wahrnimmt. Brandschutzbeauftragte bilden das Bindeglied zwischen zentraler und lokaler Brandschutzorganisation (z.B. Werksfeuerwehr, Löschgruppe). Sie sind für die Bediensteten der jeweiligen betrieblichen Abteilung erste Ansprechpartner in Brandschutzfragen.

Es gibt keine Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten. Jedoch kann nach dem Baurecht der einzelnen Bundesländer die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten vorgeschrieben werden. Dies ist insbesondere bei Krankenhäusern, großen Industrieanlagen, größeren Kaufhäusern der Fall. Außerdem kann die Baubehörde bei Sonderbauten Brandschutzbeauftragte fordern.

Auch von der Feuerversicherung des Unternehmens kann die Bestellung einer geeigneten Person bei der Festsetzung der Höhe der Prämie berücksichtigt werden.

Notfallmaßnahmen

Der Unternehmer hat nach § 10 ArbSchG, § 22 BGV A1 Notfallmaßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, insbesondere für den Fall der Entstehung von Bränden, Explosionen und des unkontrollierten Austretens von Stoffen oder gefährlichen Störungen. Zu den Notfallmaßnahmen gehören

 3.5.6 Interne und externe Berater im Arbeits- und Gesundheitsschutz – Seite 22 – 01.11.2010<<>>
  • Alarmplan

  • Flucht- und Rettungspläne

  • Brandschutzordnung.

Beim Brandschutz hat der Unternehmer für den Schutz vor Entstehungsbränden zu sorgen. Dazu gehört die Ausstattung des Betriebes mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen (Feuerlöscher, stationäre Brandschutzanlagen) in ausreichender Zahl. Auch sollte eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung mit der Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut sein (§ 22 Abs. 2 BGV A1).

Vorbeugender Brandschutz

Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten liegt dabei beim vorbeugenden Brandschutz. Er nimmt an den zentralen Brandschutzunterweisungen und -übungen teil und gibt das erworbene Wissen an die Bediensteten weiter, stellt in Zusammenarbeit mit dem Unternehmer, seinen Führungskräften und den örtlichen Sicherheitsbeauftragten sicher,

  • dass die Bediensteten über vorbeugende Maßnahmen am Arbeitsplatz informiert sind und mit einem Feuerlöscher sicher umgehen können,

  • die Flucht- und Rettungswege freigehalten werden,

  • die Sicherheitskennzeichnung in Ordnung ist,

  • an Arbeitsplätzen, in Fluren und Treppenhäusern Brandlasten so weit wie möglich reduziert werden

und sorgt im Brandfall für die Evakuierung der Beschäftigten. Eine über den hier beschriebenen Umfang hinausgehende Übertragung von Aufgaben auf lokale Brandschutzbeauftragte kann im Einzelfall sinnvoll sein.

Die Zahl der Beauftragten für den Brandschutz ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Je höher die Brandgefahr ist, je mehr Personen anwesend sind, je größer die Anzahl der Personen mit Mobilitätsstörungen desto mehr Brandschutzbeauftragte werden benötigt. Außerdem sollten Schichtbetrieb, Urlaub, Krankheit berücksichtigt werden.

Die Aufgaben der lokalen Brandschutzbeauftragten können unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich auch von dem nach § 22 SGB VII bestellten Sicherheitsbeauftragten übernommen werden.

Abfallbeauftragter

Überwachung abfallrechtlicher Vorschriften

Ein Abfallbeauftragter oder Betriebsbeauftragter für Abfall berät den Unternehmer oder Betreiber einer Anlage und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Kreislaufwirtschaft und die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können. Er soll die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften überwachen, die Betriebsangehörigen über schädliche Umwelteinwirkungen, die von den Abfällen ausgehen, aufklären und  3.5.6 Interne und externe Berater im Arbeits- und Gesundheitsschutz – Seite 23 – 01.11.2010<<>>auf die Einführung abfallarmer Verfahren und Produkte hinwirken. Der Abfallbeauftragte muss fachkundig und zuverlässig sein. Er untersteht in Stabsfunktion direkt der Geschäftsführung, ihr gegenüber hat er eine Berichtspflicht.

Verantwortung beim Anlagenbetreiber

Verantwortlich für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften beim Betrieb der Anlage ist der Anlagenbetreiber. Dieser hat für die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle zu sorgen. Der gewissenhaft überwachend, beratend und informierend tätige Abfallbeauftragte haftet nicht anstelle des Unternehmers, solange ihm keine Weisungsbefugnis übertragen wurde.

Wer einen Abfallbeauftragten zu bestellen hat, ist in verschiedenen Gesetzen beschrieben (u.a. in §§ 54, 55 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und im Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie der Verordnung über den Betriebsbeauftragten für Abfall).

Dabei sind Art der Abfälle, Mengen und Branche des Unternehmens ausschlaggebend. Der Abfallbeauftragte gehört zu einer Reihe von »Betriebsbeauftragten des Unternehmens«, die der Gesetzgeber für unterschiedliche Firmen vorschreibt.

Sach- und Fachkunde

Der Abfallbeauftragte muss sach- und fachkundig sein, was Abfallkunde, Beseitigungsmöglichkeiten, Gefahrenkunde und Rechtslagen angeht. Er ist ein Instrument der innerbetrieblichen Selbstüberwachung und hat keine unmittelbaren Pflichten gegenüber einer Aufsichtsbehörde. Abfallbeauftragte können Angestellte des jeweiligen Unternehmens sein oder externe Mitarbeiter.

Einen oder mehrere Abfallbeauftragte müssen bestellen die Betreiber von

  • immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen,

  • Anlagen, in denen regelmäßig besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen,

  • ortsfesten Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen

sowie die Abfallbesitzer aufgrund von Rücknahmepflichten.

Besteht nach anderen Gesetzen die Pflicht zur Bestellung eines Immissions- oder Gewässerschutzbeauftragten, so können diese auch die Aufgaben und Pflichten des Abfallbeauftragten wahrnehmen.

Immissionsschutzbeauftragter

Der Immissionsschutzbeauftragte bzw. Beauftragte für den Immissionsschutz ist gem. §§ 53–58 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG),  3.5.6 Interne und externe Berater im Arbeits- und Gesundheitsschutz – Seite 24 – 01.11.2010<<>>Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) zu bestellen.

Beratende Funktion

Immissionsschutzbeauftragte sind im Wesentlichen informierend und unterstützend tätig. Sie beraten den Betreiber und die Beschäftigten. Sie können Maßnahmen vorschlagen, aber sie besitzen keine unmittelbare Weisungsbefugnis. Der Immissionsschutzbeauftragte trägt die Verantwortung für die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten gegenüber dem Unternehmer. Die Immissionsschutzbeauftragten haben eine so genannte »Stabsstellenfunktion«. Sie sind unmittelbar der Geschäftsführung unterstellt. Die Immissionsschutzbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Bestellen muss den Immissionsschutzbeauftragten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen, wenn diese wegen Art oder Größe wegen der

  • von der Anlage ausgehenden Emissionen,

  • technische Probleme der Emissionsbegrenzung,

  • Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche oder Erschütterungen hervorrufen

erforderlich sind.

Mengenschwellen

Im Anhang I der 5. BImSchV sind die Anlagentypen und Mengenschwellen aufgeführt, für die die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten vorgeschrieben ist.

Ist ein Anlagentyp dort nicht gelistet, heißt das aber noch nicht, dass kein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen ist. Im Einzelfall ist die Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten durch eine behördliche Anordnung gemäß § 53 Abs. 2 BImSchG möglich. Häufig wird dieses als Nebenbestimmung im Genehmigungsbescheid der Anlage formuliert. Die Behörde kann aber auch nachträglich eine Bestellung anordnen.

Anlagenbetreiber, die keine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne der 4. BImSchV betreiben, können ebenfalls verpflichtet werden, einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen, wenn die o.g. Punkte 1–3 des § 53 Abs. 1 BImSchG erfüllt sind.

Überschneidungen mit anderen Umweltbeauftragten

Die Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten sind teilweise identisch mit den Aufgaben der anderen Beauftragter im Umweltbereich. Durch den Verweis des KrW-/AbfG auf die §§ 55–58 BImSchG gibt es einige Überschneidungen zwischen dem Tätigkeitsfeld des Abfall- und des Immissionsschutzbeauftragten. Daher sollten die Aufgaben der verschiedenen Beauftragten schriftlich festgelegt und klar abgegrenzt werden.

 3.5.6 Interne und externe Berater im Arbeits- und Gesundheitsschutz – Seite 25 – 01.11.2010<<>>

Vor der Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten ist der Betriebs- oder Personalrat zu unterrichten. Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Der Immissionsschutzbeauftragte muss geeignet, fachkundig und zuverlässig sein. Voraussetzungen sind z.B.:

  • Abschluss eines Hochschulstudiums im Ingenieurwesen, in der Chemie oder der Physik

  • Anlagenpraxis, für den Anlagentyp, für den er bestellt wird oder vergleichbare Anlagen (zwei Jahre)

  • Teilnahme an anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend Anhang II der 5. BImSchV vermittelt worden sind.

Die Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten sind in § 54, § 58b, § 58c BImSchG näher geregelt. Danach hat er folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • Beratung des Betreibers und der Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz und die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können,

  • Verpflichtung zur Verbesserung der Sicherheit der Anlage,

  • Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse unter dem Aspekt der Umweltfreundlichkeit,

  • Hinwirkung auf und Mitwirkung bei Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung,

  • regelmäßige Kontrolle der Betriebsstätte auf Mängel, ggf. Mängelbeseitigungsmaßnahmen vorschlagen,

  • Kontrolle der Messungen von Emissionen und Immissionen,

  • Einhaltung der Vorschriften überwachen,

  • Aufklärung der Betriebsangehörigen über die von der Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung,

  • Erstattung eines Jahresberichts über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen,

  • Berichtspflicht gegenüber Geschäftsführung.

Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt.

 3.5.6 Interne und externe Berater im Arbeits- und Gesundheitsschutz – Seite 26 – 01.11.2010<<>>

Störfallbeauftragte

Der Störfallbeauftragte ist zu bestellen für bestimmte genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereiche oder Teil eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten (Störfall-Verordnung) sind. Gesetzliche Regelungen sind §§ 58a–58d BImSchG und die Störfallverordnung.

Der Betreiber kann dem Störfallbeauftragten für die Beseitigung und die Begrenzung der Auswirkungen von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können, Entscheidungsbefugnisse übertragen.

Aufgaben des Störfallbeauftragten

Der Störfallbeauftragte hat u.a. folgende Aufgaben:

  • Mitteilung über die ihm bekannt gewordenen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs gegenüber dem Betreiber, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können.

  • Überwachung der Vorschriften sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen im Hinblick auf die Verhinderung von Störungen.

  • Meldepflicht für Mängel, die den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie die technische Hilfeleistung betreffen.

Seine jährlichen Berichte über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen sind mindestens fünf Jahre aufbewahren.

Die zuständige Behörde kann die Bestellung mehrerer Störfallbeauftragter anordnen.

Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt. Fortbildungsmaßnahmen erstrecken sich auf die im Anhang II der 5. BImSchV genannten Sachbereiche.

Strahlenschutzbeauftragte

Ein Strahlenschutzbeauftragter (auch SSB) leitet und beaufsichtigt Tätigkeiten zur Gewährleistung des Strahlenschutzes beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung (§§ 31 bis 33 Strahlenschutzverordnung – StrlSchV, §§ 13 bis 15 Röntgenverordnung-RöV).

Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten

Zu den Aufgaben gehören u.a.

  • Planung und Festlegung von technischen und organisatorischen Strahlenschutzmaßnahmen,

  • Funktionskontrolle der für den Strahlenschutz bestimmten Geräte, Einrichtungen etc.,

     3.5.6 Interne und externe Berater im Arbeits- und Gesundheitsschutz – Seite 27 – 01.11.2010<<>>
  • Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzvorrichtungen und Schutzvorschriften,

  • Belehrung der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen.

Strahlenschutzbeauftragte müssen die erforderliche Fachkunde (§ 13 RöV Abs. 3 bzw. § 30 StrlSchV) besitzen, die durch die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung erworben werden kann. Ebenfalls Voraussetzung für die »Bestellung« einer Person zum Strahlenschutzbeauftragten ist die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten entsprechenden Strahlenschutzkurs sowie an Fortbildungsmaßnahmen zum Erhalt dieser Fachkunde. Spezielle Anforderungen gibt es auch hinsichtlich Zuverlässigkeit und Fachkunde im Strahlenschutz.

Gefahrgutbeauftragte

Externe als Alternative

Jeder Unternehmer, der Gefahrgüter befördert, übergibt oder selber transportiert, ist nach § 1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) verpflichtet, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich zu bestellen. Wer selbst keinen Gefahrgutbeauftragten bestellen kann bzw. dessen Tätigkeiten selbst nicht wahrnimmt, kann alternativ einen externen Gefahrgutbeauftragten in Anspruch nehmen.

Die Gefahrgüter sind im Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) definiert und in der Anlage A zur Gefahrgutverordnung je nach Art der Gefährlichkeit der Stoffe in verschiedene Klassen unterteilt.

Rechte und Pflichten

Die Rechte und Pflichten des Gefahrgutbeauftragen sind in den §§ 1c, 1d, 2 und 7a GbV geregelt. Er darf nur tätig werden, wenn er die erforderliche Qualifikation nach Anlage 3 GbV besitzt. Es können Gefahrgutbeauftragte für Straße und Eisenbahn benannt werden. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Der Gefahrgutbeauftragte stellt sicher, dass Gefahrgüter so zum Transport übergeben, verpackt oder transportiert werden, wie es die Vorschriften (z.B. Anlage 1 zur GbV) vorschreiben.

Weitere Spezialisten

Sonderbeauftragte

Es hat sich darüber hinaus als hilfreich erwiesen, bei Bedarf auch auf die Fachkunde anderer Fachleute zurückzugreifen oder eigene Sonderbeauftragte zu ernennen, die durch besondere Schulungsmaßnahmen, z.B. bei der Berufsgenossenschaft, die notwendige Fachkunde erhalten:

  • Fachleute

  • Elektrofachkräfte

  • Bediener von Flurförderzeugen

     3.5.6 Interne und externe Berater im Arbeits- und Gesundheitsschutz – Seite 28 – 01.11.2010<<>>
  • Kranführer

  • Anschläger

  • Presseneinrichter/Maschineneinrichter

  • Instandhalter

  • Gefahrstoffbeauftragter

  • Sachkundiger (= befähigte Personen) für die Prüfung von…

Sachkundige sind Personen, die wegen ihrer beruflichen Qualifikation, Ausbildung und beruflichen Erfahrung fachlich in der Lage sind, den arbeitssicheren Zustand von Arbeitsmitteln zu Beurteilung. Sachverständige können z.B. Mitarbeiter, Betriebsingenieure oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit sein. Voraussetzung für ihre Tätigkeit ist außerdem, dass sie mit den Vorschriften, Regeln der Technik etc. vertraut sind.

Befähigte Personen

Seit Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde der Begriff des Sachkundigen durch den Begriff »befähigte Person« ersetzt. Personen, die bisher als Sachkundige geprüft haben, können auch weiterhin die entsprechenden Prüfungen durchführen. Die befähigten Personen unterliegen hinsichtlich des Prüfergebnisses keinen Weisungen und die Personen dürfen nicht durch die Prüftätigkeit benachteiligt werden.

Die befähigte Person ist im Sinne von § 2 Abs. 7 BetrSichV eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. In der »Technische Regel für Betriebssicherheit« TRBS 1203 »Allgemeine Anforderungen« sind die Anforderungen an die Qualifikation der befähigten Person genauer beschrieben. Da die Komplexität der Arbeitsmittel sehr unterschiedlich ist, ergeben sich auch sehr verschiedene Anforderungen an die Qualifikation der befähigten Person.

Berufsgenossenschaften

Serviceleistungen der Berufsgenossenschaften

Die Serviceleistungen der Berufsgenossenschaften umfassen:

  • Betriebsberatung,

  • Ausbildung bzgl. Sicherheit und Gesundheit,

  • Verkehrssicherheitstraining,

  • Hör- und Sehtest,

  • Messungen,

  • Schriftenversand, Video- und DVD-Verleih,

  • Erstellung und Verbreitung aktueller Informationen.

Die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften beraten, informieren, unterstützen und betreuen Unternehmer und Versicherte der Mitgliedsunternehmen in allen Belangen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Sie führen sicherheitstechnische Lehrgänge durch, überwachen  3.5.6 Interne und externe Berater im Arbeits- und Gesundheitsschutz – Seite 29 – 01.11.2010<<>>die Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz und prüfen Maschinen und Geräte. Sie arbeiten eng mit allen betrieblichen Akteuren zusammen, die den Unternehmer bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz unterstützen (z.B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte).

Neben den Aufsichtspersonen unterstützen andere BG-Experten die Betriebe in Fragen rund um den Arbeits- und Gesundheitsschutz (z.B. Arbeitsmediziner, Psychologen). Als weiteren Service, insbesondere für Kleinbetriebe, wird eine mobile Gehörvorsorge bzw. ein mobiler Sehtest angeboten.

Fachausschüsse als Bindeglied

Die Fachausschüsse sind das Bindeglied zwischen Herstellern und Anwendern von Maschinen und Arbeitsmitteln dar. Sie wirken in der internationalen Normung mit und prüfen technische Arbeitsmittel und geben Fachausschuss-Informationen heraus.

Außerdem unterstützen die Berufsgenossenschaften die Mitgliedsunternehmen bei betrieblichen Schwerpunktaktionen (z.B. Gesundheitsschutztage). Die Berufsgenossenschaft berät bei der Planung, unterstützt bei der Durchführung und steht am Veranstaltungstag mit personeller und medialer Ausrüstung zur Verfügung. Zu den verschiedenen Themen stehen Broschüren, Exponate, Module, Stellwände und Beratungsangebote zur Verfügung (z.B. Risiko raus, Heben und Tragen, Ladungssicherheit, Brandschutz).

Staatliche Ämter für Arbeitsschutz

Aufgaben der staatlichen Ämter

Die Aufgaben der staatlichen Ämter für Arbeitsschutz (Stäfa) lassen sich einteilen in

  • technischen Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz,

  • sozialer Arbeitsschutz,

  • technischer Öffentlichkeitsschutz.

Sie kontrollieren die Arbeitssicherheit durch Betriebsbegehungen und beraten die Unternehmen in Fragen der Arbeitssicherheit (ähnlich wie die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften), kümmern sich aber auch um die Einhaltung des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG), genehmigen überwachungsbedürftige Anlagen, verfassen Stellungnahmen zu Genehmigungsverfahren nach BImSchG etc.

Ihr obliegen die Überwachung und Durchführung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GSPG).

Der soziale Arbeitsschutz umfasst zum einen besondere Personengruppen (Mütter, Jugendliche, Schwerbehinderte), aber auch die Einhaltung des Arbeitszeitrechts.

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Übersicht: Mitarbeiter und Beauftragte im Arbeitsschutz

Bezeichnung

Erforderlich

Bestellung nach

Immer zu bestellen

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Jede Betriebsstätte ab einem Beschäftigten

§ 5 ASiG, § 5 BGV A1

Betriebsarzt

Jeder Betriebsstätte ab einem Beschäftigten

§ 2 ASiG, § 3 BGV A1

Sicherheitsbeauftragte

Jede Betriebsstätte mit mehr als 20 Mitarbeitern

§ 22 SGB VII; § 20 BGV A 1 Anzahl laut Anlage 2 BGV A 1

Ersthelfer

Jede Betriebsstätte

§ 26 BGV A 1, § 10 ArbSchG

Betriebssanitäter

Betriebsstätten üblicher Gefährdung mit mehr als 1500 Mitarbeitern. Betriebsstätten erhöhter Gefährdung mit mehr als 250 Mitarbeitern. Baustellen mit mehr als 100 Mitarbeitern.

§ 27 BGV A 1

Wenn eine entsprechende Vorschriften eingreift

Abfallbeauftragter

AbfBeauftrgV

Gewässerschutzbeauftragte

> 750 m3/d Einleitmenge

§§ 64–66 WHG

Immissionsschutzbeauftragte

Bei Betrieb genehmigungsbedürftiger auf Anlagen oder bei Einzelfallanordnungen

§ 53 BlmSchG

Störfallbeauftragte

Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen oder Anordnung im Einzelfall

§ 58 BlmSchG

Läserschutzbeauftragte

Betrieb von Lasern der Klassen 3B, 3R und 4

Strahlenschutzbeauftragte

Umgang mit radioaktiven Stoffen

§§ 8–21 StrSchV, § 1 3 RöV

Brandschutzbeauftragte

Erhöhte Brandlast, Umgang mit brennbare und brandfördernden Stoffen

Keine gesetzliche Forderung, im Einzelfall empfehlenswert § 22 BGVA1, § 10 ArbSchG

Elektrofachkräfte

Arbeiten an Betriebseinrichtungen auch unter Spannung

§ 2 Abs. 3 und § 3 BGV A 3

Bediener von Flurförderzeugen

Beim Einsatz von Flurförderzeugen (Ausbildung und schriftliche Beauftragung erforderlich)

§ 7 BGV D 27

Bediener von Kranen

Beim Einsatz von Kranen (Ausbildung und Beauftragung erforderlich, schriftliche Beauftragung nur bei mobilen Kranen)

§ 29 BGV D 6

Bediener von Hubarbeitsbühnen

Bei Benutzung von Hubarbeitsbühnen

§ 7 BGV A1 i.V.m. BGR 500 Kap. 2.10 Nr. 2.1 3.5.6 Interne und externe Berater im Arbeits- und Gesundheitsschutz – Seite 31 – 01.11.2010<<>>

Einrichter/Kontrollperson für Pressen der Metallbearbeitung

Betrieb von Exzenter- oder hydraulischen Pressen der Metallbearbeitung

§ 7 BGV A1 i.V.m. BGR 500 Kap. 2.3 Nr. 3.5

Befähigte Personen zur Überprüfung von Arbeitsmitteln (Maschinen, Anlagen, Werkzeuge, Lastaufnahmemittel, Leitern etc.)

Jede Fertigungsstätte oder Lagereinrichtung, wenn die genannten Arbeitsmittel Schädigungen unterliegen, die zu sicherheitswidrigen Zuständen führen können (z.B. Verschleiß).

§ 10 Abs. 2 BetrSichV und TRBS 1203

Beauftragte mit besonderen Aufgaben/Funktionen im Arbeitsschutz

Bezeichnung

Erforderlich

Bestellung nach

Bei Umsetzung von Normen zu bestellen

Gefahrgutbeauftragte

Transport von > 50 t/a Gefahrstoffen oder radioaktiven Stoffen bzw. so genannten Listengüter unabhängig von der Menge

§§ 1–4 GbV

Umweltschutzbeauftragter

DIN EN ISO 14001 oder EMAS

Hygienebeauftragte

DIN EN ISO 9001 i.V.m § 4 LMHV

Beauftragter für betriebliche Gesundheitsförderung

freiwillig § 20 SGB V

Checkliste: Muster eines Aushangs »Mit der Arbeitssicherheit betraute Personen«
Stand:

Name

Telefon

Funktion/Zuständigkeiten

Werksleiter

Bereichs-/Abteilungsleiter

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Betriebsarzt

Sicherheitsbeauftragter

Betriebsrat

Brandschutzbeauftragter

Ersthelfer

Meldezentrale

Werksfeuerwehr

Feuerwehr

Rettungsdienst

Notarzt

Ersthelfer

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