3.4.2.3 Prüfung von Arbeitsmitteln
Für den sicheren Betrieb eines technischen Arbeitsmittels ist u.a. die wiederkehrende Prüfung seines ordnungsgemäßen Zustandes von wesentlicher Bedeutung. Die Prüfungen sind auf das Ziel, den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung, die durch Fehlfunktion oder Defekt eines Arbeitsmittels entstehen, ausgerichtet. Mit Inkrafttreten der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im Jahr 2015 wurden die Anforderungen an die Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen auf flexiblere Beine gestellt. Gleichzeitig erhielten die Arbeitgeber in einem größeren Umfang die Verantwortung für die Planung und Durchführung der Prüfungen.
Die BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber in § 14, Prüfungen an Arbeitsmitteln vorzunehmen. Im Zuge der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 3 Abs. 6 BetrSichV hat der Arbeitgeber Art und Umfang der erforderlichen bzw. geforderten Prüfungen der vorhandenen Arbeitsmittel sowie Fristen für die wiederkehrende Prüfung, auch unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen zwischen Arbeitsmitteln und Arbeitsmittel, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen sowie Arbeitsmitteln und Arbeitsumgebung, festzulegen. Hierbei kann er bspw. auf Prüfvorgaben der BetrSichV, aus dem technischen Regelwerk für Betriebssicherheit (TRBS), auf arbeitsmittelspezifische Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, auf Herstellerangaben oder Normen zurückgreifen und diese heranziehen. Existieren keine Prüfvorgaben, hat der Arbeitgeber diese festzulegen und zu dokumentieren.
Hierbei sind insbesondere
Prüfart,
Prüfumfang,
Prüftiefe,
Prüffristen und
Fachkenntnisse der durchführenden Person (Prüfperson)
festzulegen und abzustimmen.
Die folgende Abbildung stellt vier differenziert zu betrachtende Kategorien von Prüfungen im Sinne der BetrSichV dar.
Prüffristen in der Praxis – Auswahl an Beispielen
Die Prüffrist ist der festgelegte Zeitraum zwischen zwei Prüfungen. Sie muss so festgelegt werden, dass der Prüfgegenstand, also das Arbeitsmittel, nach allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen und betrieblichen Erfahrungen im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen sicher benutzt werden kann. Bei den angeführten Beispielen handelt es sich um eine nicht abschließende Auflistung mit Nennung der jeweiligen Fundstelle. Hierbei ist zu beachten, dass nicht bei jedem Arbeitsmittel alle Fundstellen angegeben sind und auch Fundstellen außerhalb der BetrSichV betrachtet wurden.
Was ist zu prüfen? | Wann? | Durch wen? | Rechtliche Grundlage? | Prüfung erforderlich? | Bemerkung | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Ja | Nein | entfällt | |||||
Anschlagmittel (z.B. Endlosseile (Grummets), Hakenketten, Hakenseile, Hebebänder, Kranzketten, Ösenseile, Ringketten, Rundschlingen, Seilgehänge, Stroppen, ferner lösbare Verbindungsteile, z.B. Schäkel und andere Zubehörteile) |
| befähigte Person | DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.8 | ||||
Arbeitsmittel allgemein |
| befähigte Person oder beauftragte, geeignete und unterwiesene Person | § 14 BetrSichV | ||||
Arbeitsmittel und Anlagen allgemein in explosionsgefährdeten Bereichen |
| befähigte Person | BetrSichV §§ 15, 16; | ||||
Atemschutzgeräte, die als Tauchgeräte verwendet werden |
| zugelassene Überwachungsstelle | BetrSichV §§ 15, 16; | ||||
Atemschutzgeräte, die für Arbeits- und Rettungszwecke verwendet werden |
| zugelassene Überwachungsstelle | BetrSichV §§ 15, 16; | 3.4.2.3 Prüfung von Arbeitsmitteln – Seite 3 – 01.12.2016<<>> | |||
Baustellenaufzüge |
| Zugelassene Überwachungsstelle | BetrSichV §§ 15, 16; | ||||
Dampfkessel |
[Ausnahmen vorhanden] | zugelassene Überwachungsstelle | BetrSichV §§ 15, 16; | ||||
Dampfkessel (nach Anhang 2, Nummer 5.9, Tabellen 3, 4, 5 und 6) |
[Ausnahmen vorhanden] | zugelassene Überwachungsstelle | BetrSichV §§ 15, 16; | ||||
Einfache Druckbehälter (nach Anhang 2, Nummer 5.9, Tabelle 7) |
[Ausnahmen vorhanden] | zugelassene Überwachungsstelle [befähigte Person] | BetrSichV §§ 15, 16; | 3.4.2.3 Prüfung von Arbeitsmitteln – Seite 4 – 01.12.2016<<>> | |||
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel |
| Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft oder Bestätigung der Einhaltung der DGUV Vorschrift 3 durch Hersteller bzw. Errichter | |||||
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel |
| Elektrofachkraft | DGUV Vorschrift 3 DA | ||||
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in »Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art« |
| Elektrofachkraft | DGUV Vorschrift 3 DA | ||||
Fahrzeuge |
| befähigte Person | DGUV Vorschrift 70 § 57 | ||||
Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schutzschalter in stationären Anlagen |
| beauftragte, geeignete und unterwiesene Person | DGUV Vorschrift 3 DA | ||||
Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schutzschalter in nichtstationären Anlagen |
| beauftragte, geeignete und unterwiesene Person | DGUV Vorschrift 3 DA | ||||
Flurförderzeuge (u.a. Gabelstapler) inkl. Anbaugeräte und Sicherheitseinrichtungen in Schmalgängen |
| befähigte Person | |||||
Flurförderzeuge (u.a. Gabelstapler) inkl. Anbaugeräte und Sicherheitseinrichtungen in Schmalgängen |
| beauftragte, geeignete und unterwiesene Person | 3.4.2.3 Prüfung von Arbeitsmitteln – Seite 5 – 01.12.2016<<>> | ||||
Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU in explosionsgefährdeten Bereichen (Ausnahme in Anhang 2, Abschnitt 3, Nr. 5.4 – Instandhaltungskonzept) |
| befähigte Person | BetrSichV §§ 15, 16; | ||||
Gerüste |
| befähigte Person | TRBS 2121 | ||||
Handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane > 1 t Tragfähigkeit |
| Prüfsachverständigen | BetrSichV §§ 15, 16; | ||||
Handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane > 1 t Tragfähigkeit |
| befähigte Person | BetrSichV §§ 15, 16; | ||||
Handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane < 1 t Tragfähigkeit |
| befähigte Person | BetrSichV §§ 15, 16; | ||||
Hebebühnen |
| befähigte Person | DGUV Regel 100–500 | ||||
Isolierende Schutzbekleidung (soweit benutzt) |
| Elektrofachkraft | DGUV Vorschrift 3 DA | ||||
Isolierende Schutzbekleidung (soweit benutzt) |
| beauftragte, geeignete und unterwiesene Person | DGUV Vorschrift 3 DA | ||||
Isolierte Werkzeuge, Kabelschneidgeräte; isolierende Schutzvorrichtungen sowie Betätigungs- und Erdungsstangen sowie Spannungsprüfer, Phasen-Vergleicher |
| beauftragte, geeignete und unterwiesene Person | DGUV Vorschrift 3 DA | 3.4.2.3 Prüfung von Arbeitsmitteln – Seite 6 – 01.12.2016<<>> | |||
Kraftbetätigte Türen und Tore |
| befähigte Person | ASR A1.7 | ||||
Ladebrücken (die fest mit dem Gebäude verbunden sind) und fahrbare Rampen |
| befähigte Person | DGUV Regel 108–006 | ||||
Lastaufnahmemittel (z.B. Ausgleicher, Brooken, C-Haken, Container-Geschirre, Gehänge, Gießpfannen, Greifer, Klauen, Klemmen, Kübel, Lasthebemagnete, Paletten-Geschirre, Pratzen, Traversen, Vakuumheber, Zangen) |
| befähigte Person | DGUV Regel 100–500 | ||||
Laufkatzen |
| Prüfsachverständigen | BetrSichV §§ 15, 16; | ||||
Laufkatzen |
| befähigte Person | BetrSichV §§ 15, 16; | ||||
Leitern und Tritte |
| befähigte Person | DGUV Information 208–016 | ||||
Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen |
| befähigte Person | BetrSichV §§ 15, 16; | 3.4.2.3 Prüfung von Arbeitsmitteln – Seite 7 – 01.12.2016<<>> | |||
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten (Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen, Anschlussleitungen mit Stecker, bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss) |
| Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person | DGUV Vorschrift 3 DA | ||||
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen (Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen, Anschlussleitungen mit Stecker, bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss) |
| Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person | DGUV Vorschrift 3 DA | ||||
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz |
| befähigte Person | DGUV Regel 112–198 | ||||
Pressen |
| befähigte Person | BetrSichV § 14 | ||||
Regale |
| befähigte Person | BetrSichV § 14 | ||||
Rohrleitungen |
| zugelassene Überwachungsstelle [befähigte Person] | BetrSichV §§ 15, 16; | ||||
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom – Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen |
| Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person | DGUV Vorschrift 3 DA | 3.4.2.3 Prüfung von Arbeitsmitteln – Seite 8 – 01.12.2016<<>> | |||
Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen |
| befähigte Person | |||||
Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und Spannungsprüfsysteme (kapazitive Anzeigesysteme) für Nennspannungen über 1 kV |
| Elektrofachkraft | DGUV Vorschrift 3 DA | ||||
Tragbare und fahrbare Feuerlöschgeräte |
| befähigte Person | BetrSichV §§ 15, 16; | ||||
Tragbare und fahrbare Feuerlöschgeräte |
| befähigte Person | DIN 14406 Teil 4 DIN EN3 | ||||
Turmdrehkrane |
| befähigte Person | BetrSichV §§ 15, 16; | ||||
Turmdrehkrane |
[mindestens alle vier Betriebsjahre und im 14. und 16. Betriebsjahr, danach mind. jährlich] | befähigte Person | BetrSichV §§ 15, 16; | ||||
Überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen (Aufzüge, die zur Beförderung von Personen bestimmt sind und auch Fassadenbefahranlagen) |
| Zugelassene Überwachungsstelle | BetrSichV §§ 15, 16; | ||||
Wandhydrant mit Steigleitung nass und nass/trocken |
| befähigte Person | DIN 14461 | ||||
Wandhydrant mit Steigleitung trocken |
| befähigte Person | DIN 14462 | 3.4.2.3 Prüfung von Arbeitsmitteln – Seite 9 – 01.12.2016<<>> | |||
Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich Tragkonstruktionen und Seilblöcke |
| befähigte Person | DGUV Vorschrift 54 § 23 inkl. DA | ||||
Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich Tragkonstruktionen und Seilblöcke |
| befähigte Person | DGUV Vorschrift 54 § 23 inkl. DA | ||||
Zusätzlich bei Anschlagmittel: Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung |
| befähigte Person | DGUV Regel 100–500 | ||||
Zusätzlich bei Anschlagmittel: Rundstahlketten |
| befähigte Person | DGUV Regel 100–500 |