Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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3.4.2.3 Prüfung von Arbeitsmitteln

Für den sicheren Betrieb eines technischen Arbeitsmittels ist u.a. die wiederkehrende Prüfung seines ordnungsgemäßen Zustandes von wesentlicher Bedeutung. Die Prüfungen sind auf das Ziel, den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung, die durch Fehlfunktion oder Defekt eines Arbeitsmittels entstehen, ausgerichtet. Mit Inkrafttreten der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im Jahr 2015 wurden die Anforderungen an die Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen auf flexiblere Beine gestellt. Gleichzeitig erhielten die Arbeitgeber in einem größeren Umfang die Verantwortung für die Planung und Durchführung der Prüfungen.

Die BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber in § 14, Prüfungen an Arbeitsmitteln vorzunehmen. Im Zuge der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 3 Abs. 6 BetrSichV hat der Arbeitgeber Art und Umfang der erforderlichen bzw. geforderten Prüfungen der vorhandenen Arbeitsmittel sowie Fristen für die wiederkehrende Prüfung, auch unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen zwischen Arbeitsmitteln und Arbeitsmittel, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen sowie Arbeitsmitteln und Arbeitsumgebung, festzulegen. Hierbei kann er bspw. auf Prüfvorgaben der BetrSichV, aus dem technischen Regelwerk für Betriebssicherheit (TRBS), auf arbeitsmittelspezifische Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, auf Herstellerangaben oder Normen zurückgreifen und diese heranziehen. Existieren keine Prüfvorgaben, hat der Arbeitgeber diese festzulegen und zu dokumentieren.

Hierbei sind insbesondere

  • Prüfart,

  • Prüfumfang,

  • Prüftiefe,

  • Prüffristen und

  • Fachkenntnisse der durchführenden Person (Prüfperson)

festzulegen und abzustimmen.

Die folgende Abbildung stellt vier differenziert zu betrachtende Kategorien von Prüfungen im Sinne der BetrSichV dar.

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Abb. 1: Kategorien von Prüfungen im Sinne der BetrSichV
 3.4.2.3 Prüfung von Arbeitsmitteln – Seite 2 – 01.12.2016>>

Prüffristen in der Praxis – Auswahl an Beispielen

Die Prüffrist ist der festgelegte Zeitraum zwischen zwei Prüfungen. Sie muss so festgelegt werden, dass der Prüfgegenstand, also das Arbeitsmittel, nach allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen und betrieblichen Erfahrungen im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen sicher benutzt werden kann. Bei den angeführten Beispielen handelt es sich um eine nicht abschließende Auflistung mit Nennung der jeweiligen Fundstelle. Hierbei ist zu beachten, dass nicht bei jedem Arbeitsmittel alle Fundstellen angegeben sind und auch Fundstellen außerhalb der BetrSichV betrachtet wurden.

Was ist zu prüfen?

Wann?

Durch wen?

Rechtliche Grundlage?

Prüfung erforderlich?

Bemerkung

Ja

Nein

entfällt

Anschlagmittel (z.B. Endlosseile (Grummets), Hakenketten, Hakenseile, Hebebänder, Kranzketten, Ösenseile, Ringketten, Rundschlingen, Seilgehänge, Stroppen, ferner lösbare Verbindungsteile, z.B. Schäkel und andere Zubehörteile)

  • mindestens jährlich

  • nach Schadensfällen oder besonderen Vorkommnissen, die die Tragfähigkeit beeinflussen können, sowie nach Instandsetzung

befähigte Person

DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.8
Punkt 3.15
DGUV Regel 109-005
Abschnitt 4
DGUV Regel 109-006
Abschnitt 4

Arbeitsmittel allgemein

  • vor der ersten Inbetriebnahme und in vom Arbeitgeber definierten Abständen

  • nach Änderungen

  • nach Instandsetzung

  • nach Unfällen

befähigte Person oder beauftragte, geeignete und unterwiesene Person

§ 14 BetrSichV
TRBS 1201

Arbeitsmittel und Anlagen allgemein in explosionsgefährdeten Bereichen

  • vor der ersten Inbetriebnahme

  • nach prüfpflichtigen Änderungen

  • nach Instandsetzung

  • mindestens alle sechs Jahre

befähigte Person

BetrSichV §§ 15, 16;
Anhang 2

Atemschutzgeräte, die als Tauchgeräte verwendet werden
(Ausnahme in Anhang 2, Abschnitt 4, Nr. 6.9.4 – funktionsfertige Baugruppe)

  • vor der ersten Inbetriebnahme

  • nach prüfpflichtigen Änderungen

  • äußere Prüfung, innere Prüfung und erforderlichenfalls Gewichtsprüfung alle zweieinhalb Jahre

  • Festigkeitsprüfung mindestens alle fünf Jahre

zugelassene Überwachungsstelle

BetrSichV §§ 15, 16;
Anhang 2

Atemschutzgeräte, die für Arbeits- und Rettungszwecke verwendet werden
(Ausnahme in Anhang 2, Abschnitt 4, Nr. 6.9.4 – funktionsfertige Baugruppe)

  • vor der ersten Inbetriebnahme

  • nach prüfpflichtigen Änderungen

  • mindestens alle fünf Jahre

zugelassene Überwachungsstelle

BetrSichV §§ 15, 16;
Anhang 2

 3.4.2.3 Prüfung von Arbeitsmitteln – Seite 3 – 01.12.2016<<>>

Baustellenaufzüge

  • vor der ersten Inbetriebnahme

  • nach prüfpflichtigen Änderungen

  • alle zwei Jahre (Hauptprüfung)

  • in der Mitte zwischen den Hauptprüfungen (Zwischenprüfung)

Zugelassene Überwachungsstelle

BetrSichV §§ 15, 16;
Anhang 2

Dampfkessel
(nach Anhang 2, Nummer 5.9, Tabelle 2)

  • vor der ersten Inbetriebnahme

  • nach prüfpflichtigen Änderungen

  • Festigkeitsprüfung mindestens alle 9 Jahre

  • innere Prüfung alle drei Jahre

  • äußere Prüfung jährlich

[Ausnahmen vorhanden]

zugelassene Überwachungsstelle
[befähigte Person]

BetrSichV §§ 15, 16;
Anhang 2

Dampfkessel (nach Anhang 2, Nummer 5.9, Tabellen 3, 4, 5 und 6)

  • vor der ersten Inbetriebnahme

  • nach prüfpflichtigen Änderungen

  • Festigkeitsprüfung mindestens alle 10 Jahre

  • innere Prüfung alle fünf Jahre

  • äußere Prüfung alle zwei Jahre

[Ausnahmen vorhanden]

zugelassene Überwachungsstelle
[befähigte Person]

BetrSichV §§ 15, 16;
Anhang 2

Einfache Druckbehälter (nach Anhang 2, Nummer 5.9, Tabelle 7)

  • vor der ersten Inbetriebnahme

  • nach prüfpflichtigen Änderungen

  • Festigkeitsprüfung mindestens alle 10 Jahre

  • innere Prüfung alle fünf Jahre

[Ausnahmen vorhanden]

zugelassene Überwachungsstelle [befähigte Person]

BetrSichV §§ 15, 16;
Anhang 2

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Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

  • vor der ersten Inbetriebnahme

  • nach einer Änderung

  • nach Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme

Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft oder Bestätigung der Einhaltung der DGUV Vorschrift 3 durch Hersteller bzw. Errichter

DGUV Vorschrift 3 § 5

Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel

  • alle vier Jahre

Elektrofachkraft

DGUV Vorschrift 3 DA
Abschnitt 11

Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in »Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art«

  • jährlich

Elektrofachkraft

DGUV Vorschrift 3 DA
Abschnitt 12

Fahrzeuge

  • bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich

befähigte Person

DGUV Vorschrift 70 § 57
DGUV Grundsatz 314–003

Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schutzschalter in stationären Anlagen

  • alle sechs Monate

beauftragte, geeignete und unterwiesene Person

DGUV Vorschrift 3 DA
Abschnitt 12

Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schutzschalter in nichtstationären Anlagen

  • Arbeitstäglich

beauftragte, geeignete und unterwiesene Person

DGUV Vorschrift 3 DA
Abschnitt 12

Flurförderzeuge (u.a. Gabelstapler) inkl. Anbaugeräte und Sicherheitseinrichtungen in Schmalgängen

  • mindestens jährlich

befähigte Person

DGUV Vorschrift 68 § 37

Flurförderzeuge (u.a. Gabelstapler) inkl. Anbaugeräte und Sicherheitseinrichtungen in Schmalgängen

  • tägliche Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen in Schmalgängen

beauftragte, geeignete und unterwiesene Person

DGUV Vorschrift 68 § 37

 3.4.2.3 Prüfung von Arbeitsmitteln – Seite 5 – 01.12.2016<<>>

Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU in explosionsgefährdeten Bereichen (Ausnahme in Anhang 2, Abschnitt 3, Nr. 5.4 – Instandhaltungskonzept)

  • vor der ersten Inbetriebnahme

  • nach prüfpflichtigen Änderungen

  • nach Instandsetzung

  • mindestens alle drei Jahre

befähigte Person

BetrSichV §§ 15, 16;
Anhang 2

Gerüste

  • vor Benutzung

  • nach außergewöhnlichen Ereignissen

befähigte Person

TRBS 2121
Teil 1
DGUV Vorschrift 38

Handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane > 1 t Tragfähigkeit

  • nach Montage, Installation

  • vor der ersten Inbetriebnahme

  • nach Änderungen

Prüfsachverständigen

BetrSichV §§ 15, 16;
Anhang 2
DGUV Vorschrift 52 § 25

Handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane > 1 t Tragfähigkeit

  • mindestens jährlich

befähigte Person

BetrSichV §§ 15, 16;
Anhang 2
DGUV Vorschrift 52 § 26

Handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane < 1 t Tragfähigkeit

  • nach Montage, Installation

  • vor der ersten Inbetriebnahme

  • nach Änderungen

  • mindestens jährlich

befähigte Person

BetrSichV §§ 15, 16;
Anhang 2
DGUV Vorschrift 52 § 26

Hebebühnen

  • vor der ersten Inbetriebnahme

  • mindestens jährlich

befähigte Person

DGUV Regel 100–500
Kapitel 2.10
Abschnitt 35
DGUV Grundsatz 308–003

Isolierende Schutzbekleidung (soweit benutzt)

  • jährlich

  • alle sechs Monate für isolierende Handschuhe

Elektrofachkraft

DGUV Vorschrift 3 DA
Abschnitt 12

Isolierende Schutzbekleidung (soweit benutzt)

  • vor jeder Benutzung

beauftragte, geeignete und unterwiesene Person

DGUV Vorschrift 3 DA
Abschnitt 12

Isolierte Werkzeuge, Kabelschneidgeräte; isolierende Schutzvorrichtungen sowie Betätigungs- und Erdungsstangen sowie Spannungsprüfer, Phasen-Vergleicher

  • vor jeder Benutzung

beauftragte, geeignete und unterwiesene Person

DGUV Vorschrift 3 DA
Abschnitt 12

 3.4.2.3 Prüfung von Arbeitsmitteln – Seite 6 – 01.12.2016<<>>

Kraftbetätigte Türen und Tore

  • vor der ersten Inbetriebnahme

  • nach wesentlichen Änderungen

  • mindestens jährlich

befähigte Person

ASR A1.7

Ladebrücken (die fest mit dem Gebäude verbunden sind) und fahrbare Rampen

  • vor der ersten Inbetriebnahme

  • mindestens jährlich

befähigte Person

DGUV Regel 108–006

Lastaufnahmemittel (z.B. Ausgleicher, Brooken, C-Haken, Container-Geschirre, Gehänge, Gießpfannen, Greifer, Klauen, Klemmen, Kübel, Lasthebemagnete, Paletten-Geschirre, Pratzen, Traversen, Vakuumheber, Zangen)

  • vor der ersten Inbetriebnahme

  • mindestens jährlich

  • nach Schadensfällen oder besonderen Vorkommnissen, die die Tragfähigkeit beeinflussen können, sowie nach Instandsetzung

befähigte Person

DGUV Regel 100–500
Kapitel 2.8
Punkt 3.15

Laufkatzen
Ausleger- und Drehkrane
Brücken- und Wandlaufkrane
Schwenkarmkrane
Portalkrane

  • nach Montage, Installation

  • vor der ersten Inbetriebnahme

  • nach Änderungen

Prüfsachverständigen

BetrSichV §§ 15, 16;
Anhang 2
DGUV Vorschrift 52 § 26

Laufkatzen
Ausleger- und Drehkrane
Brücken- und Wandlaufkrane
Schwenkarmkrane
Portalkrane

  • mindestens jährlich

befähigte Person

BetrSichV §§ 15, 16;
Anhang 2
DGUV Vorschrift 52 § 26

Leitern und Tritte

  • regelmäßige Prüfung in Abhängigkeit von äußeren Einflüssen

  • nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit dieser Arbeitsmittel beeinträchtigen können

befähigte Person

DGUV Information 208–016
Abschnitt 6
TRBS 2121 Teil 2 Abschnitt 5

Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen
(Ausnahme in Anhang 2, Abschnitt 3, Nr. 5.4 – Instandhaltungskonzept)

  • vor der ersten Inbetriebnahme

  • nach prüfpflichtigen Änderungen

  • nach Instandsetzung

  • jährlich

befähigte Person

BetrSichV §§ 15, 16;
Anhang 2

 3.4.2.3 Prüfung von Arbeitsmitteln – Seite 7 – 01.12.2016<<>>

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten (Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen, Anschlussleitungen mit Stecker, bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss)

  • alle sechs Monate, auf Baustellen 3 Monate

  • Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden auf maximal jährlich

Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person

DGUV Vorschrift 3 DA
Abschnitt 1 2

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen (Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen, Anschlussleitungen mit Stecker, bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss)

  • alle sechs Monate, auf Baustellen 3 Monate

  • Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden auf maximal alle zwei Jahre

Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person

DGUV Vorschrift 3 DA
Abschnitt 1 2

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz

  • mindestens jährlich

befähigte Person

DGUV Regel 112–198

Pressen

  • vor der ersten Inbetriebnahme

  • nach Änderungen

  • mindestens jährlich

befähigte Person

BetrSichV § 14
DGUV Information 209-030

Regale

  • vor der ersten Inbetriebnahme

  • mindestens jährlich

befähigte Person

BetrSichV § 14
TRBS 1201
DGUV Information 208–043
DIN EN 15635

Rohrleitungen
(nach Anhang 2, Nummer 5.9, Tabellen 8, 9, 10 und 11)

  • vor der ersten Inbetriebnahme

  • nach prüfpflichtigen Änderungen

  • Festigkeitsprüfung mindestens alle fünf Jahre

  • äußere Prüfung alle fünf Jahre [Ausnahmen vorhanden]

zugelassene Überwachungsstelle [befähigte Person]

BetrSichV §§ 15, 16;
Anhang 2

Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom – Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen

  • monatlich

Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person

DGUV Vorschrift 3 DA
Abschnitt 12

 3.4.2.3 Prüfung von Arbeitsmitteln – Seite 8 – 01.12.2016<<>>

Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen

  • in zu definierenden Abständen

befähigte Person

ArbStättV § 4 Abs. 3

Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und Spannungsprüfsysteme (kapazitive Anzeigesysteme) für Nennspannungen über 1 kV

  • alle sechs Jahre

Elektrofachkraft

DGUV Vorschrift 3 DA
Abschnitt 12

Tragbare und fahrbare Feuerlöschgeräte
(funktionsfertige Baugruppe bis PS · V = 1.000 Bar · Liter)

  • Festigkeitsprüfung mindestens alle 10 Jahre

  • innere Prüfung alle fünf Jahre

befähigte Person

BetrSichV §§ 15, 16;
Anhang 2

Tragbare und fahrbare Feuerlöschgeräte
(funktionsfertige Baugruppe bis PS · V = 1.000 Bar · Liter)

  • mindestens alle zwei Jahre

befähigte Person

DIN 14406 Teil 4 DIN EN3

Turmdrehkrane

  • nach Montage, Installation

  • vor der ersten Inbetriebnahme

  • nach Änderungen

befähigte Person

BetrSichV §§ 15, 16;
Anhang 2
DGUV Vorschrift 52 § 25

Turmdrehkrane

  • mindestens jährlich

[mindestens alle vier Betriebsjahre und im 14. und 16. Betriebsjahr, danach mind. jährlich]

befähigte Person
[Prüfsachverständigen]

BetrSichV §§ 15, 16;
Anhang 2
DGUV Vorschrift 52 § 26

Überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen (Aufzüge, die zur Beförderung von Personen bestimmt sind und auch Fassadenbefahranlagen)

  • vor der ersten Inbetriebnahme

  • nach prüfpflichtigen Änderungen

  • alle zwei Jahre (Hauptprüfung)

  • in der Mitte zwischen den Hauptprüfungen (Zwischenprüfung)

Zugelassene Überwachungsstelle

BetrSichV §§ 15, 16;
Anhang 2

Wandhydrant mit Steigleitung nass und nass/trocken

  • jährlich

befähigte Person

DIN 14461

Wandhydrant mit Steigleitung trocken

  • alle zwei Jahre

befähigte Person

DIN 14462

 3.4.2.3 Prüfung von Arbeitsmitteln – Seite 9 – 01.12.2016<<>>

Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich Tragkonstruktionen und Seilblöcke

  • vor der ersten Inbetriebnahme

  • nach wesentlichen Änderungen

befähigte Person

DGUV Vorschrift 54 § 23 inkl. DA
DGUV Grundsatz 309–007
DGUV Grundsatz 309–008

Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich Tragkonstruktionen und Seilblöcke

  • mindestens jährlich

befähigte Person

DGUV Vorschrift 54 § 23 inkl. DA
DGUV Grundsatz 309–007

Zusätzlich bei Anschlagmittel: Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung

  • alle drei Jahre besondere Prüfung auf Drahtbrüche und Korrosion

befähigte Person

DGUV Regel 100–500
Kapitel 2.8
Punkt 3.15

Zusätzlich bei Anschlagmittel: Rundstahlketten

  • alle drei Jahre besondere Prüfung auf Rissfreiheit

befähigte Person

DGUV Regel 100–500
Kapitel 2.8
Punkt 3.15

 3.4.2.3 Prüfung von Arbeitsmitteln – Seite 10 – 01.12.2016<<