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3.4.2 Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015 im Überblick

1. Einleitung

Die Betriebssicherheitsverordnung 2015 regelt grundsätzlich die Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln sowie an den Schutz von anderen Personen (»Dritte«) im Gefahrenbereich überwachungsbedürftiger Anlagen. Sie wurde am 7. Januar 2015 als »Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln« (Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV) von der Bundesregierung beschlossen und trat am 1. Juni 2015 in Kraft. Gleichzeitig wurde die BetrSichV vom 27. September 2002 (BetrSichV 2002) außer Kraft gesetzt.

Mit der Neufassung der BetrSichV wurden umfangreiche rechtsformale, strukturelle und sprachliche Veränderungen sowie Verbesserungen der materiellen Anforderungen vorgenommen. Diese basieren auf Erfahrungen mit der Anwendung der BetrSichV 2002. Insgesamt dienen die Neuregelungen zwei Zielen:

  • Verbesserung des Arbeitsschutzes,

  • Erleichterung der Anwendung der Arbeitsschutzregelungen durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

Mit der Neufassung der BetrSichV sind auch Änderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verbunden. Deshalb erfolgte der Erlass der neuen BetrSichV durch eine Artikelverordnung, die den Titel »Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen« trägt.

Da eine Explosionsgefährdung primär vom Gefahrstoff ausgeht, erfolgen die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen zum Explosionsschutz nun nur noch nach der GefStoffV. Daraus abgeleitet, werden die Anforderungen an den Explosionsschutz gemäß der Europäischen Richtlinie 1999/92/EG über »Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können«, nur noch hinsichtlich der enthaltenen Anlagenprüfungen zum Explosionsschutz mit der BetrSichV 2015 umgesetzt. Alle anderen Anforderungen der Richtlinie werden in der geänderten GefStoffV umgesetzt.

2. Inhalte der BetrSichV 2015

Der geänderte Langtitel der BetrSichV (»Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln«) betont die neuen inhaltlichen Schwerpunkte der BetrSichV: Diese liegen – wie ein- 3.4.2 Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015 im Überblick – Seite 2 – 01.09.2015>>gangs bereits dargestellt – auf der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Die damit im Zusammenhang stehenden Neuerungen der BetrSichV 2015 werden in den folgenden Abschnitten erläutert.

2.1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen nach Abschnitt 1 BetrSichV

Abschnitt 1 der BetrSichV enthält die Paragrafen, die den Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmungen definieren. Der Anwendungsbereich der Verordnung wird beibehalten: Neu ist nur, dass die überwachungsbedürftigen Anlagen im Anwendungsbereich nicht mehr einzeln aufgeführt werden. Stattdessen wird auf Anhang 2 verwiesen, in dem alle Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen zusammengefasst wurden. Fassadenbefahranlagen wurden als überwachungsbedürftige Anlagen ergänzt (vgl. Anhang 2, Abschnitt 2b), Aufzüge nach Maschinenrichtlinie). Hinweise zu Mühlenbremsfahrstühle sind entfallen, weil diese seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr betrieben werden dürfen.

2.2 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 2 BetrSichV

Den zentralen Teil der Verordnung bildet der Abschnitt 2. Dieser umfasst die Gefährdungsbeurteilung und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen. Vergleicht man die Umfänge der Abschnitte 2 und 3 (»Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen«) mit denen in der BetrSichV 2002, ist festzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung in der neuen Verordnung einen wesentlich größeren Anteil einnimmt. Die neue Verordnung räumt der Gefährdungsbeurteilung den ihr zustehenden Platz als die zentrale Anforderung zur Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen ein.

2.2.1 Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung wurde inhaltlich ausgebaut und untersetzt. Die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung werden in § 3 BetrSichV geregelt. Sie gelten für alle Arbeitsmittel und für überwachungsbedürftige Anlagen ohne Beschäftigte mit Ausnahme von Aufzugsanlagen, für die eine Gefährdungsbeurteilung nur dann durchzuführen ist, wenn diese von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber betrieben und den Beschäftigten als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden.

Mit der Gefährdungsbeurteilung muss bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Dabei sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung sowie die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen.

 3.4.2 Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015 im Überblick – Seite 3 – 01.09.2015<<>>

Die Verordnung trägt auch einer bürokratischen Entlastung der Unternehmen Rechnung: So lässt § 7 BetrSichV eine »vereinfachte Vorgehensweise für einfache Arbeitsmittel«, also eine vereinfachte Gefährdungsbeurteilung, zu. Damit ist insbesondere eine Erleichterung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) verbunden. Die vereinfachte Vorgehensweise ist dann anwendbar, wenn:

  • die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen,

  • die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden,

  • keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung

    • der Arbeitsumgebung,

    • der Arbeitsgegenstände,

    • der Arbeitsabläufe sowie

    • der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten und

  • Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 BetrSichV getroffen und

  • Prüfungen nach § 14 BetrSichV durchgeführt werden (vgl. § 7 Abs. 1 BetrSichV).

Das vereinfachte Verfahren gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen und die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel. Das vereinfachte Verfahren kann für diese Anlagen und Arbeitsmittel nur dann in Anspruch genommen werden, wenn diese den genannten Voraussetzung nach § 7 Abs. 1 BetrSichV und außerdem der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entsprechen.

2.2.2 Schutzmaßnahmen

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss die Arbeitsmittel im Hinblick auf die beabsichtigte Verwendung auswählen und dabei prüfen, ob die vom Hersteller aufgrund der Risikoanalyse »mitgelieferte« Sicherheit auf der Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) ausreicht, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Verwendung der Arbeitsmittel in ausreichendem Maße zu gewährleisten, oder ob weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Hierbei sind auch Herstellerinformationen (z.B. Betriebsanleitungen) angemessen zu berücksichtigen. Bei der Eigenherstellung von Arbeitsmitteln sind erforderliche Schutzmaßnahmen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der Schutzziele der BetrSichV festzulegen. Gelten für diese Arbeitsmittel europäische Gemeinschaftsrichtlinien  3.4.2 Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015 im Überblick – Seite 4 – 01.09.2015<<>>zum Inverkehrbringen (z.B. Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU) sind die Schutzziele dieser Richtlinien einzuhalten. Die formalen Anforderungen dieser Richtlinien (z.B. zur CE-Kennzeichnung) müssen nicht eingehalten werden, es sei denn, die entsprechende Richtlinie (z.B. Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) fordert dies ausdrücklich auch für die Eigenherstellung (vgl. § 5 Abs. 3 BetrSichV).

Die Verordnung führt in § 4 Abs. 2 erstmals das TOP-Prinzip für die Ableitung von Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ein. Damit ist die Rangfolge der Maßnahmen (Technisch – Organisatorisch – Personenbezogen) gemeint.

In die Gefährdungsbeurteilung sind nun nach § 3 Abs. 2 auch Gefährdungen einzubeziehen, die von den Arbeitsgegenständen ausgehen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Dies betrifft z.B. Fachleute, die Reparaturtätigkeiten an Kundenfahrzeugen ausführen. Bei der Gefährdungsbeurteilung von Reparaturarbeiten an Fahrzeugen durch Kfz-Mechanikerinnen und -mechaniker müssen nun auch die elektrischen Gefährdungen, die von den in modernen Elektrofahrzeugen eingebauten Hochspannungs-Baugruppen ausgehen können, berücksichtigt werden.

2.2.3 Weitere Anforderungen an Arbeitsmittel

Die Anforderungen an die ergonomische und altersgerechte Gestaltung der Arbeitsmittel sowie die Berücksichtigung von psychischen Belastungen der Beschäftigten werden in § 3, Abs. 2 und § 6, Abs. 1 der BetrSichV angesprochen. Diese Anforderungen sind im Zusammenhang mit dem Wandel in der Arbeitswelt, der demografischen Entwicklung und dem Berufskrankheitengeschehen zu sehen.

Bei der Ausgestaltung dieser Anforderungen in § 6 Abs. 1 BetrSichV wurde Bewährtes auf den Bereich der Betriebssicherheit übertragen: Dies zeigt z.B. ein Vergleich mit den Anforderungen des Anhangs 1 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

2.2.4 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber müssen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel dokumentieren. Dabei sind mindestens die bei der Verwendung der Arbeitsmittel auftretenden Gefährdungen, die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen, Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen und das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen anzugeben. Außerdem muss dokumentiert werden, wie die Anforderungen der Verordnung eingehalten worden sind, wenn es eine Abweichung von den vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnissen nach § 21 Abs. 4 Nr. 1 BetrSichV gibt.

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Die Dokumentation kann auch in elektronischer Form erfolgen. Sofern eine vereinfachte Gefährdungsbeurteilung nach § 7 BetrSichV durchgeführt wird, ist eine Dokumentation der in § 7 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen und der ggf. festgelegten Schutzmaßnahmen ausreichend.

2.2.5 Vorschriften für besondere Betriebszustände

In der Vergangenheit hat sich anhand der Unfallzahlen gezeigt, dass besonderen Betriebszuständen (z.B. Instandhaltung und Störungsbeseitigung) zu wenig Aufmerksamkeit gewidmet wird. Diesen Punkt greift nun die neue Verordnung auf und schafft hierzu mit den §§ 10, 11 BetrSichV die notwendigen Grundlagen. Die Instandhaltung wird schließlich auch im Rahmen der grundlegenden Schutzmaßnahmen nach § 6 BetrSichV angesprochen: In § 6 Abs. 3 BetrSichV werden grundlegende Anforderungen formuliert, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu beachten sind. Dabei wird der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber auch die Pflicht übertragen, die Instandhaltung »unter Berücksichtigung der sicherheitsrelevanten Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen nach dem Stand der Technik« vorzunehmen und sicher durchzuführen (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV).

Fehlende Festlegungen für ein sicheres Arbeiten während solcher Betriebszustände führen zu einem erhöhten Manipulationsanreiz. Dieser Sachverhalt wird in § 10 Abs. 4 BetrSichV berücksichtigt. Hier heißt es: »Werden bei Instandhaltungsmaßnahmen an Arbeitsmitteln die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der Beschäftigten während der Dauer dieser Arbeiten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.«

2.2.5.1 Instandhaltung

Arbeitsunfälle durch nicht instand gehaltene Arbeitsmittel bzw. bei der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen stellen einen Schwerpunkt des innerbetrieblichen Unfallgeschehens dar. Vor diesem Hintergrund räumt die BetrSichV – anders als die BetrSichV 2002 – der Pflicht zur Instandhaltung von Arbeitsmitteln breiten Raum ein. Die damit einhergehenden innerbetrieblichen Tätigkeiten erhalten so eine zentrale Bedeutung. Ausdrückliches Ziel der Reform dieser spezifischen Bestimmungen zur Instandhaltung ist die Verbesserung des betriebssicherheitsrechtlichen Rahmens. Unter Instandhaltung wird »die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Erhaltung des sicheren Zustandes oder der Rückführung in diesen« verstanden. Dazu gehört Inspektion, Wartung und Instandsetzung (vgl. § 2 Abs. 7 BetrSichV). In § 10 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV ist eine ausdrückliche Pflicht zur Instandhaltung vorgesehen, »damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden«.

 3.4.2 Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015 im Überblick – Seite 6 – 01.09.2015<<>>

Zudem dürfen Instandhaltungsmaßnahmen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonstigen, für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden. Der Rechtsbegriff »fachkundig« wird in § 2 Abs. 5 BetrSichV definiert: Danach ist fachkundig, »wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt«, wobei die Anforderungen an die Fachkunde von der jeweiligen Art der Aufgabe abhängig sind. Die Fachkenntnisse müssen durch die Teilnahme an Schulungen auf einem aktuellen Stand gehalten werden.

2.2.5.2 Änderungen von Arbeitsmitteln

Von der Instandhaltung ist die so genannte Änderung von Arbeitsmitteln zu unterscheiden. Diese wird in der BetrSichV nicht näher definiert. Beide arbeitsmittelbezogenen Aktivitäten sind aber in § 10 BetrSichV geregelt. Die gemeinsame Regelung der beiden Handlungen in einer Bestimmung der BetrSichV ist sachgerecht, weil es Schnittstellen gibt: Instandhaltungsmaßnahmen, insbesondere in Gestalt von Instandsetzungsarbeiten, können ohne weiteres mit einer Änderung im Sinne der BetrSichV einhergehen. Eine wichtige Gemeinsamkeit zwischen Instandhaltung und Änderung besteht außerdem darin, dass in beiden Fällen der Eingriff in das Arbeitsmittel selbst sicher durchgeführt werden muss (Durchführung der Arbeiten) und das Arbeitsmittel nach Abschluss der Arbeiten wieder sicher verwendet werden muss (Ergebnis der Arbeiten). Daneben gibt es auch Instandhaltungsmaßnahmen ohne Änderung, so wie es Änderungen ohne Instandhaltungsmaßnahmen gibt.

2.2.5.3 Prüfpflichtige Änderungen von Arbeitsmitteln

Eine spezifische Form der Änderung wiederum ist die prüfpflichtige Änderung. Werden Änderungen an Arbeitsmitteln durchgeführt, müssen die besonderen Bestimmungen nach § 10 Abs. 5 BetrSichV beachtet werden. Auch wenn die Änderung nicht definiert ist, gilt das nicht für den Sonderfall der prüfpflichtigen Änderung: Nach § 2 Abs. 9 BetrSichV fällt darunter »jede Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird«. In diesem Zusammenhang werden Instandsetzungsarbeiten ausdrücklich erwähnt, so dass Instandhaltungsmaßnahmen ohne weiteres auch mit prüfpflichtigen Änderungen einhergehen können. Im Hinblick auf die genannte Definition lassen sich bloße Änderungen als solche Maßnahmen beschreiben, welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels nicht beeinflussen. Bei Änderungen an Arbeitsmitteln gelten entsprechend die Bestimmungen für das Treffen und die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen (vgl. § 10 Abs. 5 Satz 1 BetrSichV). Darüber hinaus muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass die geänderten Arbeitsmittel im Einklang mit den Beschaffenheitsanforderungen aus § 5 Abs. 1 und 2 BetrSichV stehen. Danach müssen die Arbeitsmittel insbesondere »unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher« sein (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV). Sie  3.4.2 Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015 im Überblick – Seite 7 – 01.09.2015<<>>dürfen überdies keine »Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen« (vgl. § 5 Abs. 2 BetrSichV).

Vor allem bei umfangreichen Änderungen an Arbeitsmitteln muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber beantworten, ob betriebssicherheitsrechtlich eine prüfpflichtige Änderung und produktsicherheitsrechtlich eine wesentliche Veränderung (siehe 2.2.5.4) vorliegen.

Im Falle einer prüfpflichtigen Änderung muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die in Anhang 3 der BetrSichV genannten Arbeitsmittel umfassend auf ihre Sicherheit prüfen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV). Bei überwachungsbedürftigen Anlagen (Aufzüge oder Ex- und Druckanlagen) muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 BetrSichV sicherstellen, dass diese u.a. auf prüfpflichtigen Änderungen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben geprüft werden.

2.2.5.4 Wesentliche Veränderungen von Arbeitsmitteln

Liegt darüber hinaus eine wesentliche Veränderung im Sinne des ProdSG vor, handelt es sich bei dem veränderten Produkt um ein neues Produkt. Eine solch wesentliche Veränderung wird angenommen, wenn an einem Produkt regelmäßig nach der Inbetriebnahme erhebliche Veränderungen oder Überarbeitungen mit dem Ziel der Modifizierung seiner ursprünglichen Leistung, Verwendung oder Bauart vorgenommen worden sind.

Wenn sich in diesem Fall die Art der Gefahr geändert und das Risiko zugenommen hat, muss das modifizierte Produkt grundsätzlich als neues Produkt qualifiziert werden. Die Person, die diese Veränderungen vorgenommen hat, wird dabei zur Herstellerin bzw. zum Hersteller des neuen Produkts. Handelt es sich bei dem betreffenden Produkt um eine Maschine im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG (EG-Maschinenrichtlinie), müsste die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber aufgrund seiner Herstellereigenschaft folglich die Verantwortung für die »neue« Maschine die formellen und materiellen Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie beachten. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss exemplarisch ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II der EG-Maschinenrichtlinie ausstellen.

2.2.6 Zusammenarbeit von Beschäftigten aus mehreren Betrieben

Ein weiterer, neu in die BetrSichV aufgenommener Aspekt ist die Zusammenarbeit von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber. Kann gemäß § 13 BetrSichV eine Gefährdung von Beschäftigten anderer Unternehmen nicht ausgeschlossen werden, müssen alle betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitergeber bei ihren Gefährdungsbeurteilungen zusammenwirken und die Schutzmaßnahmen abstimmen. Ähnlich wie die Baustellenverordnung (BauStellV) enthält jetzt auch die BetrSichV die Anforderung, eine Koordinatorin oder 3.4.2 Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015 im Überblick – Seite 8 – 01.09.2015<<>>einen Koordinator zu bestellen, wenn eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer Unternehmen besteht.

2.2.7 Prüfung von Arbeitsmitteln

Hinsichtlich der Prüfpflichten für Arbeitsmittel stellt § 14 BetrSichV klar, dass Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut geprüft werden müssen. Neu hinzugekommen ist Anhang 3: Dieser enthält Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen bestimmter Arbeitsmittel (z.B. für Krane, Flüssiggasanlagen, maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik). Die Vorschriften entstammen dem Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger.

3. Erläuterungen zu den Anhängen in der BetrSichV 2015

Die Anforderungen an die Arbeitsmittel und ihre Benutzung, die in der BetrSichV 2002 in den Anhängen 1 und 2 aufgeführt sind, wurden (sofern sie für alle Arbeitsmittel gelten) als Schutzziele umformuliert und in den Paragrafenteil übernommen. So wird nun z.B. eine in Anhang 1 der BetrSichV 2002 explizit geforderte technische Maßnahme, von der abgewichen werden konnte, wenn sie zu einer unverhältnismäßigen Härte geführt hätte und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar war, in der neuen Verordnung nicht mehr explizit festgelegt. Stattdessen wird das TOP-Prinzip der Schutzmaßnahmen zugrunde gelegt.

Das folgende Beispiel illustriert diesen Sachverhalt. In Anhang 1, Nr. 2.8 der BetrSichV 2002 war festgelegt, dass Arbeitsmittel mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein müssen, »die den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen verhindern oder welche die beweglichen Teile vor dem Erreichen des Gefahrenbereichs stillsetzen«. Die neue BetrSichV sieht nun in § 9, Abs. 1, Nr. 8 BetrSichV Folgendes vor: »Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der zu erwartenden Betriebsbedingungen so verwendet werden, dass Beschäftigte gegen vorhersehbare Gefährdungen ausreichend geschützt sind. Insbesondere müssen Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile von Arbeitsmitteln und gegen Blockaden solcher Teile getroffen werden; hierzu gehören auch Maßnahmen, die den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln verhindern oder die bewegliche Teile vor dem Erreichen des Gefahrbereichs stillsetzen.«

Die Anforderungen des Abschnitts 2 »Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen« der BetrSichV 2015 gelten für neue, gebrauchte und selbst hergestellte Arbeitsmittel. Die sichere Verwendung der Arbeitsmittel muss während des gesamten Lebenszyklus eines Arbeitsmittels  3.4.2 Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015 im Überblick – Seite 9 – 01.09.2015<<>>und in allen Betriebsphasen gewährleistet sein. Daraus leitet sich ab, dass es keinen Bestandsschutz gibt, sondern dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß TOP-Prinzip treffen muss, die auch zu Nachrüstungen am Arbeitsmittel führen können. Zum Thema Anpassung von Arbeitsmitteln an den Stand der Technik plant der ABS eine Bekanntmachung (BekBS). Dieses neue Instrument des ABS ermöglicht es, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt und dazu die nach dem jeweiligen Stand der Technik und der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse erarbeiten werden können.

Der Anhang 1 der BetrSichV 2015 enthält nur noch besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel. Das sind:

  • Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbst fahrenden Arbeitsmitteln,

  • Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten,

  • Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligen Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen,

  • Vorschriften für Aufzugsanlagen,

  • Vorschriften für Druckanlagen.

Die Vorschriften für die Aufzugsanlagen und die Druckanlagen wurden neu aufgenommen. Die Vorschriften für die restlichen Arbeitsmittel des Anhangs 1 wurden im Wesentlichen unverändert aus den Anhängen 1 und 2 der BetrSichV 2002 übernommen.

Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten neben den Vorschriften des Abschnitts 2 zusätzliche Vorschriften, die wie bisher in einem separaten Abschnitt 3 geregelt sind. Neu ist, dass die detaillierten Prüfvorschriften für die überwachungsbedürftigen Anlagen in Anhang 2 der Verordnung zusammengefasst worden sind. Der Anhang ist in vier Abschnitte untergliedert:

  • Abschnitt 1: Voraussetzungen für die Zulassung von Überwachungsstellen und für die Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen,

  • Abschnitt 2: Vorschriften zur Prüfung von Aufzugsanlagen,

  • Abschnitt 3: Vorschriften für Prüfungen von Arbeitsmitteln und für Prüfungen der technischen Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen nach § 2 Abs. 14 GefStoffV,

  • Abschnitt 4: Prüfvorschriften für Druckanlagen.

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4. Rolle und Aufgabe Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS)

Der beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angesiedelte ABS soll von fachkundigen Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und der zugelassenen Überwachungsstellen sowie aus weiteren fachkundigen Personen, insbesondere aus der Wissenschaft, bestehen. Für jedes Mitglied des Ausschusses wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt. Das BMAS beruft die Mitglieder des Ausschusses sowie die stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,

  1. a)

    den Stand von Wissenschaft und Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu ermitteln und dazu Empfehlungen auszusprechen;

  2. b)

    zu ermitteln, wie die in der BetrSichV gestellten Anforderungen erfüllt werden können, und dazu die dem jeweiligen Stand der Technik und der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu erarbeiten;

  3. c)

    das BMAS in Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu beraten und

  4. d)

    die von den zugelassenen Überwachungsstellen nach dem ProdSG gewonnenen Erkenntnisse auszuwerten und bei den Aufgaben nach Ziffer 1–3 entsprechend zu berücksichtigen.

Das Arbeitsprogramm des ABS wird mit dem BMAS abgestimmt. Damit ist der Ausschuss als Beratungsgremium des BMAS für alle Fragen des Arbeitsschutzes in Bezug auf den Anwendungsbereich der BetrSichV und ggf. weiterer Rechtsverordnungen zum Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eingebunden. Gleichwohl darf in diesem Zusammenhang nicht die Funktion der BetrSichV als übergreifende Arbeitsschutzverordnung übersehen werden. Gefährdungsbezogene Anforderungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln können insbesondere auch in folgenden Verordnungen formuliert sein:

  • GefStoffV,

  • Biostoffverordnung (BioStoffV),

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV),

  • Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV).

Neben der Ermittlung von Technischen Regeln und Bekanntmachungen ist in der neuen BetrSichV auch die Ermittlung des Standes  3.4.2 Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015 im Überblick – Seite 11 – 01.09.2015<<>>von Wissenschaft und Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Verwendung von Arbeitsmitteln als Aufgabe des ABS festgelegt worden. Diese Aufgabe wird auch im Arbeitsprogramm des ABS, dessen dritte Berufungsperiode im Juni 2015 begann, zu berücksichtigen sein.

5. Fazit

Durch die Neufassung der BetrSichV werden die innerbetrieblichen Aktivitäten zur Verwendung und Benutzung sowie zur Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln stärker in den Fokus gerückt. Sie erhalten damit jene arbeitsschutzrechtliche Bedeutung, die ihnen – angesichts ihrer faktischen Bedeutung für Arbeitsunfälle – zusteht.

Besonders hervorzuheben ist, dass entsprechend den Anforderungen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 3 BetrSichV die Gefährdungsbeurteilung zum einen bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel durchgeführt werden soll. Zum anderen darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Festgelegt ist, sofern die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber selbst nicht über die entsprechenden Kenntnisse verfügt, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Hier sind insbesondere die Fachkräfte für Arbeitssicherheit angesprochen, die durch ihre indirekte Einbindung als »fachkundige Personen« im Rahmen der neuen Betriebssicherheitsverordnung das gesamte Feld aller möglichen Gefährdungen beherrschen müssen, um den Arbeitgeber bei seiner Aufgabe rechtssicher zu beraten.

Vor diesem Hintergrund besteht die Hoffnung, dass der neue rechtliche Rahmen stärker als bislang insbesondere für den Aspekt der sicheren Verwendung von Arbeitsmitteln sensibilisiert und damit einen Beitrag zu einer Verbesserung des innerbetrieblichen Arbeitsschutzes leisten wird. Nicht zuletzt steht die ungestörte Betriebsstunde für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Aus der Perspektive der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist eine schnelle Auseinandersetzung mit der BetrSichV 2015 anzuraten, um sich mit den entsprechenden, seit dem 1. Juni 2015 geltenden Rechtspflichten vertraut zu machen.

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