Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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Vorbemerkung vor 3/3.2

Überblick

»Produkthaftung« als Begriff ist ein doch erheblich verkürzendes Schlagwort, hinter dem sich üblicherweise die finanzielle Haftung eines industriellen Herstellers – unabhängig davon, ob Endgerätehersteller oder Teile-Zulieferer – für diejenigen Schäden verbirgt, die aufgrund der Unsicherheit seines ausgelieferten Produkts entstanden sind. Produkthaftung ist in dem so verstandenen Sinne also eine Art produktbezogene Unsicherheits-Folgenhaftung. Anders gewendet: Produkthaftungsprävention beschäftigt sich immer mit der Frage, wie sicher ein Produkt zum Zeitpunkt der Auslieferung sein muss, welche Vorgaben hierfür existieren und durch welche (internen) Prozesse diese Sicherheit gewährleistet werden sollte.

Sehr viel ungenauer agiert die Praxis häufig dann, wenn unter demselben Stichwort Produkthaftung auch die allgemeine vertragsrechtliche Mängelhaftung verstanden wird, die den Kunden zusteht, welche mit den Problemen z.B. einer bloßen qualitativen Schlechtlieferung, einer mangelnden Verfügbarkeit der gelieferten Ware oder sonstigen Störungen des eigenen Produktionsprozesses zu tun haben. Schlechte Ware muss noch lange keine unsichere Ware sein; und selten ist ein qualitativer (Total-)Ausfall eo ipso auch ein sicherheitskritischer Mangel. Ein illustres Beispiel dafür war der Produktrückruf von unzähligen Brandmeldern aus dem B2C-Vertrieb, die bautechnisch innen leer (!) und damit komplett unfähig waren, ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung der Sicherheitsgewährleistung überhaupt nachzukommen.

Ansonsten gilt: Nicht jeder Qualitätsmangel ist zugleich ein Sicherheitsmangel. Denn nicht-lichtechte Belackungen, knarzende Scharniere, spezifikationswidrige Durchsatzleistungen oder ungenügender Jahres-Produktionsausstoß mögen kaufmännisch höchst ärgerlich und betriebswirtschaftlich nicht hinzunehmende Mängel einer gelieferten Gerätschaft sein (und daher mit Recht Ansprüche auslösen) – solange diese Qualitätsmängel jedoch keine sicherheitskritische Schwelle überschreiten, also im Versagensfall Leib, Leben, Gesundheit oder Eigentum gefährden, spielt das Produkthaftungsrecht hierbei keinerlei Rolle. Derartige »Mängelschäden« sind alleine über kauf- und handelsrechtliche Regeln, insbesondere über Verträge zwischen den Vertragsparteien sowie national über BGB und HGB und international oftmals über das UN-Kaufrecht erfasst. Was nach diesen Regeln nicht ersetzt wird, bleibt unersetzt.

Juristische Grundlagen

Innerhalb der produktsicherheitsrechtlichen Haftung für Schäden im Versagensfalle muss man bei genauer Lesart zwischen der sogenannte Produzentenhaftung einerseits und der sogenannten Produkthaftung andererseits unterscheiden, will man die juristische Terminologie auch im Alltagsgebrauch präzise widerspiegeln: Unter dem Stichwort Pro-Vorbemerkung vor 3/3.2 – Seite 8 – 01.02.2010duzentenhaftung hat sich eingebürgert, was von der obergerichtlichen Rechtsprechung in Deutschland seit vielen Jahrzehnten zu der bereits seit dem 1. Januar 1900 geltenden Rechtsvorschrift des § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergangen ist. Hier geht es um noch im Einzelnen aufzuzeigende Verkehrssicherungspflichten, die auch für industrielle Warenvertriebszyklen der Druckgeräte- und Druckgerätezulieferer-Industrie höchst relevant sind.

Das Stichwort Produkthaftung meint dagegen konkret die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), das auf eine europäische Rechtsvorschrift (die EG-Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG) zurückgeht und in seiner deutschen Fassung seit dem 1. Januar 1990 gilt; das Gesetz ist also weit jünger als jede Rechtsprechung zur Produzentenhaftung. Die Regelungsbereiche sind auch nicht völlig deckungsgleich.