Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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2.8.7 Spezielle Brandermittlungen

Der Brandermittler entwickelt zweckmäßigerweise für jede Betriebsart unter Berücksichtigung der Eigentümlichkeiten des Objektes bestimmte Brandermittlungsschemata unter rechtlichen und technischen Gesichtspunkten. Die nachfolgenden Beispiele sind als Vorschläge zur Aufstellung rechtlich fundierter Ermittlungsschemata anzusehen.

Brandermittlungen in Reise- und Güterzugwagen sowie Triebfahrzeugen

Brandunglücke in Schienenfahrzeugen mit ernsten Folgen für Passagiere sind extrem selten (1967 Langenweddingen = 94 Tote: Fahrlässigkeit, 1994 Kanada = 60 Tote: Vandalismus, 1995 Baku = 300 Tote: elektrischer Effekt, 1999 UK = 31 Tote: Kollision, 2002 Nancy = 12 Tote: Heizplatte). Die mit Abstand häufigste Brandentstehungsursache ist Brandstiftung. Brände infolge von vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungen sowie Unfällen und Vandalismus im Reiseverkehr, Gütertransport, an Bahnbetriebsanlagen und in Bahnhöfen kommen zwar wesentlich seltener vor als andere Unfälle und Schadensereignisse, aber angesichts der möglichen Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Reisenden und Beschäftigten sollte diese sporadisch auftretende Kriminalität deswegen jedoch nicht weniger Sorge machen. Denn anders als die häufig auftretenden Formen von Kriminalität (z.B. Eigentumsdelikte, Tötungs- und Sexualdelikte), die von Spezialisten verfolgt werden, die sich die notwendigen Kenntnisse aneignen konnten, stoßen insbesondere auf Brände oft unvorbereitete Einzeldienst- und Ermittlungsbeamte der Bundespolizei. Branddelikte sind strafbare Handlungen, die sehr selten begangen werden, aber zu deren Aufklärung es umfangreicher spezieller Kenntnisse bedarf.

Aufgrund der vorhandenen Brandlasten, gefährlichen Güter, des großen Personenaufkommens und der sehr oft hohen Brandausbreitungsgeschwindigkeit stellen Brände in Reise- und Güterzugverkehr eine nicht zu unterschätzende unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Reisenden und anderer Beteiligter dar.

Zu den Rahmenbedingungen gehört, dass es im Laufe der letzten Jahre grundlegende Wandlungen der Rechtslage, der Eigentumsverhältnisse sowie der Organisation des Eisenbahnbetriebes und der Bahnverwaltung in Deutschland gegeben hat. In der Vergangenheit geschah der Eisenbahnbetrieb in Deutschland im Rahmen einer in sich abgeschlossenen Bundesbehörde. Heute ist die Deutsche Bahn AG weitestgehend privatisiert. Auf dem Schienennetz der DB AG bewegen sich weitere private Eisenbahnunternehmen. Die Verwaltung der DB AG stellt einen sehr komplizierten Apparat dar, der sich wie andere große Konzerne in Holdingen, Tochterunternehmen usw. aufgliedert. Die großen Bahnhöfe sind zu Freizeit- und Eventcentern um- und ausgebaut worden, die privat betrieben und polizeilich und durch private Sicherheitsdienste überwacht werden. Der Personal- und Maschineneinsatz ist oft fremdvergeben. Und diese Reformen sind noch nicht abgeschlossen.

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Mit der Bildung der DB AG am 1. Januar 1994 ist die behördliche Zuständigkeit für den Brand- und Katastrophenschutz auf die Bundesländer übergegangen. Für die Rettung und Bergung Verletzter sind somit die für die Gefahrenabwehr zuständigen Landesbehörden (Feuerwehr, Rettungsdienst etc.) verantwortlich. Eine qualifizierte Untersuchung ist nur durch das komplexe Zusammenwirken von Bundespolizei (Einzel- und Ermittlungsdienst), Kriminalisten der Landespolizei, Sachverständigen für Brandursachenermittlung, Mitarbeitern des Unfallbeauftragten des Eisenbahnbundesamtes (EBA) und Beschäftigten der Deutschen Bahn AG (z.B. Zugbegleitpersonal, Lokomotivpersonal, Aufsicht, Notfallmanager, Fahrmeisterei) Erfolg versprechend.

Dieses Miteinander muss bereits am Brandort/-objekt gesichert sein. Aufgrund der umfassenden Kenntnisse und Erfahrungen der Brandursachenermittler des EBA und der DB AG bezüglich der möglichen Zündquellen, der vorhandenen brennbaren Stoffe usw. wird nicht nur eine exakte Beweisführung gewährleistet, sondern es können ebenso präzise die Ursachen und begünstigenden Bedingungen herausgearbeitet werden. Für die Leitung von Ermittlungen bei Bränden an Reise- und Güterwagen ist der Unfallbeauftragte des Eisenbahnbundesamtes zuständig. Soweit es auf dem Gebiet der Eisenbahnen mit Beteiligung des Bundes zu Brandereignissen kommt, ist eine originäre polizeiliche Zuständigkeit der Bundespolizei gegeben. Bei Bränden, die die Tatbestandmerkmale der §§ 306 ff. und 308 StGB erfüllen, geht die Zuständigkeit an die Landepolizei über. Allerdings verbleibt die Zuständigkeit bei Bränden, die aus Unfällen resultieren, sowie bei Vandalismus (§ 303 StGB) im Zusammenhang mit Zündmitteln bei der Bundespolizei.

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) wurde im Rahmen von Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) als selbstständige Bundesoberbehörde für Aufgaben der behördlichen Eisenbahnverkehrsverwaltung eingerichtet und ist zuständige Aufsichts- und Genehmigungsbehörde im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) für die Eisenbahnen des Bundes. Dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt gemäß § 3 Abs. 2 Ziff. 7 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEVerkVwG) sowie gemäß § 5a Abs. 1 Ziff. 2 des AEG die fachliche Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb.

Durch seine interne Organisation stellt das Eisenbahn-Bundesamt sicher, dass die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen extern wie intern unabhängig und objektiv durchgeführt wird. Besonders wertvoll ist hierbei, dass sich das Eisenbahn-Bundesamt bei der Untersuchung von gefährlichen Ereignissen auf einen Kreis eigener, als Generalisten des Eisenbahnbetriebs ausgebildeter Fachleute stützen kann und insofern auf die Zuarbeit von Mitarbeitern der Eisenbahnen, die möglicherweise befangen sein können, nicht angewiesen ist. Zur Wahrung der Unabhängigkeit wurde die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen von den übrigen Organisationseinheiten getrennt und einer Stabsstelle übertragen. Der Leiter dieser Stabsstelle, der »Beauftragte für Unfalluntersuchung«, ist hinsichtlich Art oder Umfang einer Untersuchung oder der Darstellung der Untersuchungsergebnisse nur dem Präsidenten verantwortlich.

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Schäden an überwachungs-/genehmigungsbedürftigen Anlagen sind Schäden an bewegten oder stationären Anlagen für brennbare Flüssigkeiten, Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Getränkeschankanlagen sowie Schäden an Liften und Aufzügen in Schienenfahrzeugen (z.B. Brand, Explosion, Zerknall). Jeder Eisenbahnunternehmer ist nach dem AEG selbst verantwortlich. Die Anweisung muss daher vorsehen, dass jeder Eisenbahnunternehmer das Ergebnis seiner Untersuchung selbst dem EBA zur Verfügung stellt.

Das Eisenbahn-Bundesamt muss die eingehenden Eisenbahn-Untersuchungsberichte zusammenfügen bzw. auf Richtigkeit miteinander vergleichen. Das Verfahren ist analog dem Straßenverkehr geregelt – dort fasst die Polizei die Aussagen der Beteiligten zusammen.

Die polizeiliche Sachbearbeitung beginnt mit dem sogenannten »Ersten Angriff« bereits mit der Entgegennahme der Ereignismeldung. Dies gilt auch bei einem Brandereignis im Bahnbereich. Besondere Beachtung sollte dem Problem des Zeit- und Informationsverlustes bei der Weiterleitung der Meldungen geschenkt werden. Zugleich ist zu veranlassen, dass sich sachverständige Personen des jeweiligen DB-AG-Bereiches zur exakten Brandursachenermittlung, zur Streckensicherung sowie zur Ermittlung des Schadens an den Brandort begeben bzw. auf Abruf zur Verfügung stehen. Neben den vorrangigen zu veranlassenden Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist mit der Sicherung des Tatortes zu beginnen. Dazu gehört, insbesondere im Eisenbahnverkehr vorhandene Gefahrenquellen (z.B. Hochspannung der Oberleitungen, in den Eisenbahnfahrzeugen vorkommende Öle, Säuren, unter Hitzeeinwirkung explodierende Luftbehälter, Isolationsmaterialien, die bei Verbrennung Dioxin freisetzen, bei abgestellten Schienenfahrzeugen ggf. Fremdstromanschluss) auszuschalten und anschließend den Tatort weiträumig abzusperren.

Weiterhin sind, beginnend mit dem Eingang der Meldung über die Untersuchungsarbeit am Brandobjekt bis zum Abschluss der Untersuchungen zur Ermittlung der Brandursache sowie für die damit verbundenen Probleme bei der Beweisführung, weitere Besonderheiten im Zusammenhang mit bahntypischen Zündquellen exakt zu beachten.

Eine qualifizierte Untersuchung ist nur durch das komplexe Zusammenwirken von Bundespolizei (Einzel- und Ermittlungsdienst), Schutzpolizisten und Kriminalbeamten der Landespolizei, Sachverständigen, Mitarbeitern des Unfallbeauftragten des Eisenbahnbundesamtes (EBA) und Beschäftigten der DB AG (z.B. Zugbegleitpersonal, Lokomotivpersonal, Aufsicht, Notfallmanager, Fahrmeisterei) Erfolg versprechend. Bis zum Eintreffen des DB-Notfallmanager vor Ort übernimmt der Fahrdienstleiter des Notfallbereichsbahnhofes diese Aufgaben. Als Ansprechpartner vor Ort dienen Triebfahrzeugführer bzw. Zugbegleiter (Schaffner) usw. Mitarbeiter der Bahn sollten in diesem Zusammenhang über die Rechtslage, die im Laufe der letzten Jahrzehnte bemerkenswerte Wandlungen erfahren hat, über den Ablauf und die Durchführung von Branduntersuchungen unterrichtet sein, denn bei der Untersuchung von Bränden im Eisenbahnverkehr ist eine Reihe von Besonderheiten zu beachten.

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Abb. 1: Brandermittlung an einem Eisenbahnwagon (Zu- und Abluft des Speisewagens)
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Abb. 2: Untersuchung an den elektrischen Leitungen in einem Speisewagen

Spezialkenntnisse sind zwar nicht so maßgebend erforderliche Vorbedingung zur Übernahme von Ermittlungen, andererseits können aber ohne Spezialkenntnisse Brände im Bereich der Eisenbahn ohne fremde Dauerhilfe oft nicht geklärt werden. Der Sachverständige ist im Allgemeinen aber kein Kriminalist und darf nicht als solcher missbräuchlich eingesetzt werden. Bei der Untersuchung von Bränden in Reise- und Güterzügen sowie in Triebfahrzeugen ist wiederum eine Reihe von Besonderheiten beginnend mit der Untersuchungsarbeit bis zum Abschluss der Untersuchungen zu beachten. Zur Ermittlung der Brandursache sind von den eingesetzten Ermittlern brandtypische Spuren, die Rückschlüsse auf die Brandausbruchsstelle zulassen, umfassend zu suchen und zu sichern. Alle möglichen Zündquellen sind zu untersuchen und es ist zu prüfen, ob sie die im Reise- oder Güterzugwagen bzw. Triebfahrzeug vorhandenen brennbaren Stoffe zünden konnten. Auch dabei gilt es, einige eisenbahntypische Besonderheiten zu beachten, z.B. dass die Brandausbreitung von der Fahrtrichtung des Zuges sowie vom Fahrtwind beeinflusst wird, Verbindungstüren, Fenster, Luken usw. oftmals nicht geschlossen sind. Entsprechend der Gattungsart der Fahrzeuge sind unterschiedliche Zündquellen möglich. So gibt es die unterschiedlichsten Bauarten und -ausführungen. So werden derzeit 40 verschiedene Türkonstruktionen benutzt. Die modernen Wagen sind klimatisiert (Fenster lassen sich nicht öffnen). In Reisezugwagen befinden sich je nach Bauart zwischen 50 und 70 Sitzplätze, in Doppelstockwagen bis 100 Sitzplätze. In Spitzenverkehrszeiten können die Wagen bis zu 150 % besetzt  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 5 – 01.02.2011<<>>sein. Sofort nach Eingang der Meldung eines Brandes in einem Reise- oder Güterzug muss ermittelt werden, um welche Gattungsart von Reise- bzw. Güterzugwagen es sich handelt, da jede Gattungs- bzw. Bauart auch hinsichtlich der Brandortuntersuchung ganz bestimmte Besonderheiten (z.B. Heizungsart, elektrische Beleuchtung, Batterieanlagen, Führung von Leitungssystemen) besitzt.

Dabei sind insbesondere folgende Risikobereiche zu beachten:

  • überirdische Züge mit kurzen Haltezeiten

  • Untergrundbahnen

  • Züge ohne Betriebspersonal an Bord

  • Schlafwagen

  • Toiletten

  • kleine Zugabteile

  • Großraumwagen

  • Speisewagen und Küche

  • Passagieren nicht zugängliche Bereiche

Neben Sachbeschädigungen durch Inbrandsetzen (Vandalismus, § 303 StGB) sind Schäden an Kocheinrichtungen in Speisewagen, Zuleitungen zu den Batteriekästen bei Reisezugwagen und der Umgang mit offenem Feuer bzw. Tabakreste immer wieder die Ursache von Bränden in Reisewagen.

Schwerpunkte der Untersuchungen sollten folgende Bereiche bilden:

  • Sitze im Abteil (vorsätzliche und fahrlässige Brandstiftung)

  • Toiletten (vorsätzliche und fahrlässige Brandstiftung)

  • Konstruktionsbauteile (sekundäre Zündquellen, Gepäck, Flüssigkeiten, z.B. Öle, Benzin)

  • elektrische Ausrüstung (Versagen der Anlage)

Reisezugwagen benötigen für Heizung, Klimatisierung und Beleuchtung elektrische Energie. Diese wird in Form von 1.000 V, 162/3 Hz bereitgestellt und über die Zugsammelschiene den Reisezugwagen zugeführt. Als weitere Brandursachen stellen schadhafte Beleuchtungs- und andere elektrische Anlagenteile, Batterieanlagen einschließlich elektrischer Heizungen, unter Hitzeeinwirkung explodierende Luftbehälter die größte Gefahr dar.

Funken von Dampf-, Diesel- und E-Loks, heiße Flächen von Motoren und Generatoren sowie Schäden an Treibstoffleitungen bei Dieselloks sind ebenfalls Brandursachen. Mit der Renaissance der Dampfloks kommen in den letzten Jahren auch wieder Brände durch Wärmestrahlung von Dampfheizungsrohren vor. Kesselwagen werden nach ihren baulichen Merkmalen sowie den unterschiedlichen physikalischen bzw. chemischen Eigenschaften der Transportgüter eingeteilt. Kesselwagen haben auf beiden Seiten eine Anschriftentafel, auf welcher selbst oder auf dem Tank unter anderem folgende Angaben zu finden sind:

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  • Name des Betreibers

  • Lastgrenze nach den Eigenschaften des Wagens sowie der zu befahrenden Kategorien von Strecken

  • offizielle Benennung für die Beförderung der zur Beförderung zugelassenen Stoffe

  • Wagennummer

  • Eigenmasse des Kesselwagens

  • Fassungsraum

  • Tankcodierung

Es werden drei Arten von Kesselwagen (KWG) unterschieden:

  • KWG für Mineralöle besitzen eine Untenentleerung.

  • KWG für Chemieprodukte besitzen eine Oben- und/oder Untenentleerung.

  • KWG für Flüssiggase

Jede Öffnung eines Kesselwagens oder Tankcontainers, die unterhalb des Flüssigkeitsspiegels liegt und zum Befüllen oder Entleeren dient, muss mit drei hintereinanderliegenden voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein (Ausnahme: Tanks, an deren Tankcode an dritter Stelle ein »A« aufscheint, z.B. LGAV).

Viele dieser Brand- und Explosionsereignisse, bei denen Kesselwagen direkt oder indirekt betroffen waren, haben gezeigt, dass es kaum möglich ist, einen in einem Unfall- bzw. Nachbarschaftsfeuer stehenden Kesselwagen vor dem Versagen zu bewahren. Bei Transportunfällen ist der Aufbau einer Wasserversorgung zum Kühlen der im Unfallfeuer stehenden Kesselwagen noch schwieriger, zeitaufwendiger und meistens auch vergebens. Da man bei Eisenbahntransportunfällen nie vorher wissen kann, wo diese auftreten, ist das Problem des Kühlwassers auch nicht lösbar – dies gilt für alle Gegenden der Welt. Aus diesem Grund sind passive Brandschutzmaßnahmen eine wirkungsvolle Maßnahme zur Katastrophenvorsorge. Ein BLEVE (Boiling Liquid Expanding Vapour Explosion) kann sich immer dann ereignen, wenn infolge eines Nachbarschaftsfeuers ein Flüssiggasbehälter von außen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels aufheizt, dadurch eine Schwächung des Metalls verursacht wird und es anschließend durch den ansteigenden Innendruck zu einem plötzlichen Aufreißen kommt. Bei einem BLEVE-Versuch der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) mit einem 45-m3-Eisenbahnkesselwagen erreichte der Feuerball eine Höhe von ca. 150 m und hatte einen Durchmesser von ca. 100 m. Die Abbranddauer betrug ca. 7,2 Sekunden. Das Unterschätzen der Konsequenzen eines derartigen Ereignisses mag zum einen darauf zurückzuführen sein, dass ein derartiges Ereignis nicht beliebig trainiert werden kann, aber auch darin begründet sein, dass vorhandenes Wissen nicht hinreichend transparent und bekannt gemacht worden ist.

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»Aufgrund einer Meldung durch die Leitstelle der Deutschen Bahn AG wurden im Bahnhof M. durch die alarmierte Feuerwehr sofort nach Eintreffen alle Maßnahmen für eine Brandbekämpfung sowie eine rettungsdienstliche Betreuung eingeleitet. Alle Reisenden konnten den Zug unter Begleitung des Zugpersonals sowie von Notfallmanagern der Deutschen Bahn AG unverletzt verlassen. Die Brandbekämpfungsmaßnahmen der Feuerwehr konzentrierten sich im Thekenbereich des Bordrestaurants auf eine Brandentwicklung im Umfeld eines Lüftungsrohres.«

Wie das geschilderte Brandereignis zeigt, ist die Möglichkeit der Zündung von Plastik, Polysterol, Holz, Polstermaterial, Zellulosederivaten, Anstrichstoffen, Papierhandtüchern u.Ä. stets umfassend mit zu prüfen. Bei Bränden, die von elektrischen Anlagen (Relais, Kabel, Klemmstellen u.Ä.) ausgehen, können Temperaturen von ca. 700˚C durch Glühen auftreten und die Isolierung entzünden. Bei Gleichstrom und Temperaturen von ca. 1.500˚C kann ein Flammbogen aufgebaut bzw. ein Kurzschluss ausgelöst werden. Bei Reibungswärme sind Temperaturen ab etwa 600˚C als kritisch zu betrachten. Selbstverständlich unterliegen alle diese Werte entsprechend den jeweils vorgefundenen konkreten Bedingungen entsprechenden Schwankungen.

Um alle möglichen Zündquellen zu erkennen bzw. Ursachen und begünstigende Bedingungen herauszuarbeiten, sind im Rahmen der Untersuchungen auch technische Abläufe, Bedienungsvorschriften für einzelne Geräte und Anlagen, Schaltpläne usw. auszuwerten sowie Störungsbücher und -meidungen zu analysieren. Letztere geben Aufschluss über häufig auftretende Störungen. Aus diesem Grund ist es unbedingt erforderlich, dass der Ermittler von der Technik und Organisation des Eisenbahnwesens ausreichend Kenntnis hat. In Zweifelsfällen sollten ggf. im weiteren Verlauf der Ermittlungen durch entsprechend hinzugezogene Brandsachverständige Untersuchungsexperimente bzw. Rekonstruktionen durchgeführt werden.

Nur das komplexe Vorgehen kann es den Ermittlungsbeamten der Bundespolizei ermöglichen, den Sachverhalt schnell, umfassend und in hoher Qualität aufzuklären sowie die Beweisführung unanfechtbar zu gestalten. Insbesondere ist es im »Ersten Angriff« die Aufgabe des Ermittlungsbeamten der Bundespolizei, das Zusammenwirken mit den Beamten der Länderpolizei, den Bahnmitarbeitern und ggf. Sachverständigen für Brandursachenermittlung sowie die Zusammenarbeit mit den Sachverständigen des EBA zu organisieren und ständig aufrechtzuerhalten, um die ersten Maßnahmen der Brandortuntersuchung zu koordinieren, erste Vernehmungen und Befragungen von Zeugen auszuwerten, Fragen und Widersprüche zu klären. Dazu gehört es, begünstigende Bedingungen für den Brand herauszuarbeiten und zu ermitteln, ob Rechtsvorschriften bzw. andere Weisungen oder Anordnungen, den Bahnverkehr betreffend, verletzt worden sind.

Brandzeugen werden vorrangig unter Reisenden, Zugbegleitern, Triebfahrzeug- und Bahnhofspersonal zu finden sein. Es können aber auch solche Personen sein, die sich zur relevanten Zeit an der Strecke bzw. auf dem  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 8 – 01.02.2011<<>>Bahnhof aufhielten. Sind Zeugen des Brandgeschehens ermittelt, kommt es bei ihrer Vernehmung auf die Klärung solcher Fragen an wie:

  • Welche Flammen wurden zu welcher Zeit an welcher Stelle des Wagens gesehen (Farbe, Größe, Form der Flammen)?

  • Welche Rauchgase wurden wann wie und wo wahrgenommen (Geruch, optische Beobachtung)?

  • Wurden Verpuffungen, Stichflammen oder einstürzende Teile beobachtet?

  • Waren Fenster, Türen, Verkleidungsklappen des Wagens vor bzw. während des Brandes offen? Wenn ja, welche?

  • Haben Personen Fenster oder Türen nach Feststellung des Brandes geöffnet und wie entwickelte sich der Brand danach?

  • Durch welche Öffnungen gelangten die Rauchgase ins Freie?

  • Welche Personen befanden sich noch im Zug?

Neben der Verantwortlichkeit der Ermittler für die Besichtigung des Brandorts, für Maßnahmen zur Ermittlung der Brandursache sowie Vernehmung von Brandzeugen im Zug und entlang der Streckenführung ist die Sicherung von Spuren und anderen Beweismitteln zur Ermittlung der Brandentstehungsursache die entscheidende Aufgabe bei der Beweisführung im Zusammenhang mit bahntypischen Zündquellen. Dabei sind die brandtypische Spuren umfassend zu suchen und zu sichern, zu werten und Rückschlüsse auf die Brandausbruchsstelle zu ziehen. Alle möglichen Zündquellen sind zu untersuchen und es ist zu prüfen, ob sie die im Reise- oder Güterzugwagen bzw. Triebfahrzeug vorhandenen brennbaren Stoffe zünden können. In diesem Zusammenhang gilt es wieder, einige eisenbahntypische Besonderheiten zu beachten. Dazu zählen z.B., dass die Brandausbreitung von der Fahrtrichtung des Zuges sowie vom Fahrtwind beeinflusst wird oder Verbindungstüren, Fenster, Luken usw. oftmals nicht geschlossen sind.

Von weiterer Bedeutung ist die Zusammenarbeit mit der Feuerwehr sowie den Mitarbeiter DB AG Vorort. Menschenrettung und Brandbekämpfung gehen für die Feuerwehr vor, trotzdem sollte seitens der Ermittler darauf geachtet werden, dass von der Feuerwehr an den Rahmenbedingungen möglichst wenig verändert wird. Wichtig ist, dass jeder Wahrnehmung über besondere Umstände sowohl beim Eintreffen oder während des Einsatzverlaufes und eventuell auch der Dokumentation von Auffälligem – dazu gehört auch jede Art von Fotos, die von der Feuerwehr oder DB-AG-Mitarbeitern gemacht werden – nachgegangen wird. Die dazu gemeinsam mit der Feuerwehr und den Experten der DB AG sowie ggf. des Unfallbeauftragten des EBA am Brandort geführten Untersuchungen im »Ersten Angriff« am Brandort sind von unschätzbarem Wert.

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Es ergeben sich insbesondere vielfältige Ermittlungsansätze an den unterschiedlichen mobilen Handlungsorten der Täter. Dabei sollten folgende allgemeingültigen Standardmaßnahmen in Zusammenarbeit mit der Landespolizei Anwendung finden:

  • räumliche Ausdehnung des Tatortes im Verkehrsmittel oder der Streckenverlauf (z.B. Anfertigung von Fahrwegübersichten)

  • Zusammenhang zwischen Tatort, Fundorten und Feststellungsorten (Berücksichtigung z.B. von Zusteigebahnhöfen)

  • Erfassung von Zuglaufdaten (z.B. für die Erstellung von Weg-Zeit-Diagrammen)

  • Aufforderung an Fahrgäste aus der Umgebung des Handlungsortes, sich zu melden

  • Erfassung aller Personen, auch wenn diese nicht sofort als Zeugen erkennbar sind, z.B. ständige Verkehrsmittelbenutzer

  • Anfertigung von Sitzplänen bzw. Stehplatzplänen

  • Veranlassung von sofortigen Ermittlungen auf Zusteigebahnhöfen

  • bei vermuteter Gruppentäterschaft besondere Veranstaltungen (Sportereignisse, kulturelle Veranstaltungen usw.) im Bereich von Zusteigebahnhöfen beachten

  • Ermittlungen am Streckenverlauf, z.B. Gegenstände oder Sachen, die aus dem Zug geworfen wurden

  • Auswertung von Videoaufzeichnungen von Bahnsteigen, Verkehrsknotenpunkten, Bahnhofsvorplätzen

Brände von rollendem Material können sich direkt oder indirekt auch auf bauliche Einrichtungen der Bahn auswirken. Insbesondere bei Bränden von Reise- und Güterwagen in Bahnhöfen kann es zu einer Brandausbreitung kommen. Es ist in jedem Fall mit einer erheblichen thermischen Belastung von tragenden Bauteilen am Gleis- bzw. Bahnsteigbereich zu rechen. Insbesondere die Stahlträgerkonstruktionen in vielen Bahnhöfen werden in derartigen Brandfällen besonderen Hitzebelastungen ausgesetzt. Bei ca. 500˚C kann es schon zu einem statischen Versagen des Bauteils kommen.

Die Brandursachenermittlung im Eisenbahnverkehr besitzt aber auch präventive Bedeutung. Einerseits dient sie der Überführung von Brandstiftern und besitzt damit abschreckende Wirkung. Andererseits zeigt die Ursachenanalyse Wege für die Vermeidung von Bränden auf. Dabei sollten unabhängig vom jeweiligen Verkehrsträger und Zuständigkeitsregelungen die Erscheinungsformen von Branddelikten nach der Art der betroffenen Bauwerke, Anlagen und Verkehrsmittel systematisiert werden. Wichtig ist die Feststellung der häufig von Bränden bzw. von Vandalismus in Zusammenhang mit Zündmitteln betroffenen Bauwerke, Anlagen und  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 10 – 01.02.2011<<>>Verkehrsmittel. Nur dieses zielgerichtete und abgestimmte Vorgehen im »Ersten Angriff« kann es ermöglichen, bei Bränden im Eisenbahnverkehr den Sachverhalt schnell, umfassend und in hoher Qualität aufzuklären sowie die Beweisführung unanfechtbar zu gestalten.

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Abb. 3: Auf Bahnbetriebsgeländen und auf freier Strecke sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu beachten

Die E-Loks werden unterteilt in Wechselstrom- und Drehstrom-Loks. Die alten Wechselstrom-Loks sind im Maschinenraum nicht gegen Berührungsspannungen geschützt. Deshalb muss der Stromabnehmer von der Oberleitung getrennt werden. Um auch den 110-V-Bereich abzuschalten, sind die beiden Batteriehauptschalter an der Schalttafel auszuschalten. Die neueren Drehstrom-Loks sind gegen Berührungsspannungen besser geschützt. Der Trafo hängt unter der Lok. Sie sind äußerlich auch dadurch zu erkennen, dass seitlich keine Fenster vorhanden sind (dadurch schlechte Zugangsmöglichkeiten). Die großen Kondensatoren (bis 3.000 V Spannung) sind in Schaltschränken geschützt untergebracht.

Die modernen Loks verfügen über Federspeicherbremsen, die im Bedarfsfall erst gelöst werden müssen. Der Dieselmotor treibt neben dem Fahrantrieb auch einen Stromerzeuger an, der 1.000 V bis 400 A erzeugen kann. Nach Abschaltung des Motors ist auch die Zugsammelschiene ohne Strom. Einige Rangierloks fahren fernbedient vom Rangierer, der bis zu 500 m weit entfernt sein kann.

Die Güterwagen werden unterteilt in:

  • offene Güterwagen

  • geschlossene Güterwagen

  • Kesselwagen

     2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 11 – 01.02.2011<<>>

Die Kurzbezeichnungen (Gattungen) bedeuten z.B.:

E

offener Güterwagen

F

Schüttgutwagen

G

geschlossener Güterwagen

H

Güterwagen mit zu öffnenden Seitenwänden

I

isolierte Wagen (zum Teil mit eigener Kühlanlage und mit 400-V-Anschlüssen)

L

Pkw-Transportwagen, Containertragwagen

R

offener oder mit Planen abgedeckter Wagen

S

Schwerlastwagen

T

Güterwagen mit zu öffnendem Dach (Schwenkdach)

U

Silowagen

Ein großer Teil der mit der Eisenbahn transportierten gefährlichen Güter wird in Kesselwagen befördert. Hauptsächlich handelt es sich dabei um flüssige Stoffe oder verflüssigte Gase. Je nach Natur der Stoffe sind die Tanks bezüglich Material, Armaturen und Sicherheitseinrichtungen unterschiedlich ausgelegt. Flüssige und gasförmige Gefahrgüter werden in Kesselwagen mit einem Tankinhalt von 8 bis 100 m Fassungsraum befördert. Der Fassungsraum des Tanks kann aber auch bis zu 120 m betragen. Die bei der DB AG eingestellten Kesselwagen sind Privateigentum von verschiedenen Betreibern. Kesselwagen werden nach ihren baulichen Merkmalen sowie den unterschiedlichen physikalischen bzw. chemischen Eigenschaften der Transportgüter eingeteilt.

Druckgaskesselwagen sind äußerlich an einem etwa 30 cm breiten orangefarbenen Streifen, der den Tank in Höhe der Tankachse umschließt, erkennbar. In der Regel werden die Gase in verflüssigtem Zustand unter Druck und im geringen Umfang auch in tiefgekühltem Zustand befördert. Die Be- und Entladung erfolgt in den meisten Fällen über flurbetätigte (bodenbedienbare) Füll- und Entleerungseinrichtungen (Untenentleerung):

  • mit Untenentleerung

  • mit Obenentleerung

  • für tiefgekühlt verflüssigte Gase

Kesselwagen für flüssige Stoffe werden unterschieden in Mineralölkesselwagen und Chemiekesselwagen. Mineralölkesselwagen sind mit Sicherheitsventilen ausgerüstet, welche den möglichen Über- oder Unterdruck begrenzen sollen. Sie werden in der Regel über den Dom befüllt und über die unteren Armaturen entleert. Für ein leichteres Handling bei der Entladung sind sie häufig mit einem Zwangsbelüftungssystem ausgerüstet. Wagen mit einem Zwangsbelüftungsventil lassen sich an dem weißen Farbring, der den Tank umschließt, erkennen.

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Chemiekesselwagen haben entsprechend der Gefährlichkeit des Ladegutes im Tankscheitel die Befüll- und Entladearmaturen. Weniger gefährliche Chemikalien dürfen auch in Kesselwagen mit unten liegenden Armaturen befördert werden:

  • mit Untenentleerung (Mineralölkesselwagen oder Chemiekesselwagen)

  • mit Obenentleerung (Chemiekesselwagen)

  • mit Oben- und Untenentleerung (Chemiekesselwagen)

Die DB AG hält an sechs Standorten schienengebundene Kräne mit einer Tragkraft von 75 bzw. 160 t vor. Die Oberleitungsgerätewagen werden für Reparatur- und Wartungsarbeiten an der Oberleitung eingesetzt. Rettungszüge sind Bestandteil des Rettungskonzeptes für Tunnel auf den Schnellfahrstrecken Hannover-Würzburg und Mannheim-Stuttgart. Auf diesen Strecken werden sie bei Bedarf sowohl in Tunneln als auch auf freier Strecke eingesetzt. Der Einsatz ist allerdings im Einzelfall auch außerhalb dieser Strecken möglich. Die Rettungszüge sind in folgenden Bahnhöfen stationiert:

  • Hildesheim

  • Kassel

  • Fulda

  • Würzburg

  • Mannheim

  • Kornwestheim

Die Einheitshilfsgerätewagen (EHG) und Einheitshilfszüge (EHZ) sind mit ihrer Ausrüstung für das Aufgleisen und Abschleppen von Eisenbahnfahrzeugen konzipiert. Jeder EHG/EHZ ist mit einem Leiter und sechs Mitarbeitern besetzt. Die EHG/EHZ sind flächendeckend über das Bundesgebiet verteilt.

Flachdachbrände

Nicht selten »endet« die Sanierung eines Flachdachs auf Wohn- oder großflächigen Industriebauten mit einem Feueralarm und dem Totalverlust des Gebäudes. So vielfältig die Dachausführungen auch sind, die eigentlichen Brandursachen sind an den Fingern einer Hand abzuzählen.

Ein Dach nimmt mit Blick auf den Brandschutz eine besonders wichtige Stellung bei Gebäuden ein. Die Brandgefahren, die durch die Verarbeitung von brennbaren Dachbaustoffen entstehen, sollten nicht unterschätzt werden. Schalungen und Lattungen (Holz), Wärmedämmungen (z.B. Polystyrol), Isolierungen, bituminöse (Teer) und hochpolymere Dachbahnen (Kunststoff) sind reichlich vorhanden. Außerdem sind einige Verarbeitungsverfahren selbst feuergefährlich.

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Dachabdichtungen und -eindeckungen müssen sich den Formen der Dachkonstruktion anpassen. Sie werden mit Wärme durch Löten, Kleben oder Verschweißen geformt oder verbunden. Unachtsamkeit in der Verwendung offener Flammen bei Verlege- oder Reparaturarbeiten führen häufig zu Bränden. Nicht nur beim Neubau, sondern auch im Sanierungsfall treten bei »heißen« Verlegeverfahren enorme Brandgefahren auf. In sehr kurzer Zeit greift das Feuer dann auf die gesamte Dachfläche über. Dabei sind gerade Flachdächer bei Gebäuden im industriellen oder gewerblichen Bereich die gängige Ausführungsform. Da Gieß- und Schweißverfahren immer noch häufig bei deren Errichtung oder Sanierung verwendet werden, führen die Brände an Flachdächern aufgrund ihrer Größe und Ausführung sehr oft zu sehr hohen Schäden.

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Abb. 4: Brandspuren auf einem Dach

Jeder Dachbrand bedeutet auch heute noch eine existenzielle Bedrohung für die gewerblichen oder industriellen Betriebe. Die Erfahrungen der Brandermittlungen zeigen, dass sie häufig zu Totalverlusten führen, da die Brände sich schnell und großflächig in der Dachkonstruktion bzw. auch ins Gebäudeinnere ausbreiten. Industriefeuerversicherungen können die materiellen Schäden auffangen. Sie haben eigene Verhaltensanforderungen zur Vermeidung eines Schadeneintritts entwickelt. Diese »Allgemeinen Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherung für Fabriken und gewerbliche Anlagen (ASF)« werden in die Verträge mit den Versicherungsnehmern aufgenommen. Außerdem kommt es nicht selten vor, dass die aus Feuerarbeiten auf Dächern resultierenden Schäden die Haftungslimits der beauftragten Dachdecker bei Weitem übersteigen. Weitreichender sind jedoch Schäden durch den Verlust von Marktanteilen oder Weggang von Mitarbeitern. Unter Umständen können noch die nicht ersetzbaren Verluste von Leben und Gesundheit hinzukommen. Der Verstoß gegen geltende Vorschriften, Normen, Obliegenheiten oder dergleichen kann im daraus entstehenden Brandfall als fahrlässige Brandstiftung gelten. Aus diesem Grund unterliegen durch Schadenfeuerarbeiten auf Dächern grob fahrlässig verursachte Brand- und Explosionsschäden grundsätzlich  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 14 – 01.02.2011<<>>auch der strafrechtlichen Verfolgung. Hinzu kommen die zivilrechtlichen Forderungen, die wegen des häufig vorliegenden Fremdverschuldens geradezu typisch sind.

Beim Gießverfahren wird Bitumen in speziellen Bitumenkochern oder -kesseln erhitzt und in entsprechenden Gießgefäßen auf die Dachfläche ausgegossen. Beim Schweißverfahren hingegen werden mit einer offenen Brennerflamme die Abdichtungsbahn und möglicherweise auch die oberste Dachschicht erhitzt. Sowohl aus dem Aufstellen und Betreiben von Bitumen-Schmelzöfen (Teerkessel) als durch das Anwenden gasbeheizter Brenner, Lötkolben und anderer Geräte ergeben sich zusätzliche Brandgefahren. Wenn dabei die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird, kann dies schnell zu Bränden führen. Beispiele aus der Praxis zeigen immer wieder, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen und -vorschriften bei Feuerarbeiten auf Dächern nicht ausreichend berücksichtigt werden. Hier sollen als häufige Brandursache »Flämmarbeiten« bei der Dacharbeiten mit Bitumen-Schweißbahnen herausgegriffen werden.

Den Brandgefahren bei Feuerarbeiten auf Dächern kann am besten durch geeignete vorbeugende Maßnahmen entgegengewirkt werden. Gieß- oder Schweißverfahren in der oben beschriebenen Form sollten deshalb bei Verlege- oder Sanierungsarbeiten auf Dächern in Hinblick auf den Brandschutz möglichst nicht verwendet werden. Arbeiten mit offener Flamme sind heute jedoch oft noch unvermeidlich. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, die ausführenden Handwerker vor Beginn der Arbeiten schriftlich zur Einhaltung der betrieblichen Brandschutzordnung sowie der Sicherheitsregeln für Schadenfeuerarbeiten zu verpflichten. Außerdem sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass der ausführende Betrieb über eine risikogerechte Versicherung verfügt. Das ist besonders beim Einsatz von Subunternehmen zu beachten.

Schon bevor die Arbeiten starten, sollte die mögliche Brandgefährdung des Daches aufgrund konstruktiver Besonderheiten ermittelt werden. Dies ist insbesondere bei Reparaturarbeiten äußerst wichtig. Neben der Einsicht in die entsprechenden Bauunterlagen sollten Ortstermine ggf. in Verbindung mit einer Aufnahme von Teilen der Dachhaut die Grundlage für angemessene Schutzvorkehrungen bilden.

Weil Feuerarbeiten mit Heiz-, Schmelz- oder Flämm- sowie Lötgeräten auf Dächern der besonders sorgfältigen Vorbereitung sowie der Ausstattung der Arbeitsstelle mit geeigneten Löschgeräten und -mittein bedürfen, sind an der jeweiligen Arbeitsstelle mindestens Feuerlöscher nach der Tabelle 1 in der BGR 203 auf der Grundlage von § 43 der BGV A 1 sowie § 17 der BGV D 34 vorzuhalten. In Zivil- und Strafverfahren wird regelmäßig auf die Einhaltung dieser Anforderungen Bezug genommen, um ggf. an diesen Sorgfaltspflichtverletzungen bzw. deren Umfang Aussagen über den Grad der Fahrlässigkeit festmachen zu können. Die Rechtsprechung geht bei Feuerarbeiten auf Dächern ohne Bereitstellung von Löschmittel bzw. geeigneten Löschgeräten im ausreichenden Maß von grober Fahrlässigkeit aus.

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Abb. 5: Arbeitsgeräte auf einem Dach

Ein besonderes Risiko bei Flammarbeiten an Bitumeneindeckungen stellt die offene Flamme des Propan-/Butan-Aufschweißbrenners dar, die direkt auf das Bitumen gerichtet wird und dessen Oberflächen zur Entflammung bringen können. Dabei werden Temperaturen von ca. 1.200˚C erreicht. Das Aufeinanderfügen der angeschmolzenen Oberflächen als Verklebung erstickt im Regelfall die von den Dämpfen und Zersetzungsprodukten genährten Flammen. Brennend abtropfendes Bitumen wird durch die Arbeitstechnik nicht erfasst und muss gezielt erstickt bzw. gelöscht werden. Die Bezeichnung »Schweißen« für diese Arbeiten ist umgangssprachlich zutreffend, weil bituminöse Werkstoffe schmelzend zusammengefügt werden. Sie führt jedoch zugleich zu Verwechslungen mit »Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren«* der (nur) für die Metallbearbeitung (Überschrift zu § 1) geltenden Unfallverhütungsvorschrift BGV D 1, die in diesem Zusammenhang nur als eine Art Hilfskonstruktion Anwendung finden kann.

Eine Brandausbreitung erfolgt entweder auf der Dachoberseite durch ungünstige Winde oder auf der Dachunterseite durch Zündung der Dachkonstruktion. Hinzu kommen unter Umständen in Dachhohlräumen weiträumig verteilte brennbare Zersetzungsgase (Pyrolysegase). Eine weitere Gefahr der Brandweiterleitung besteht durch das Nachglimmen von Dachbaustoffen in den Dachhohlräumen.

Dämmstoffe und Holzschalung sind im Regelfall als gefährdete Baustoffe anzusehen. Diese brennbaren Materialien sind insbesondere in oft nicht sichtbarer Weise eingebaut. Schon eine etwas zu lange Einwirkdauer des Aufschweißbrenners auf die Bitumenschweißbahnen kann zu einer Brandentstehung, z.B. an der darunterliegenden, hölzernen Dachkonstruktion, führen. Für die Dachkonstruktion werden oft Sandwichpaneele (Stahl/PUR/Stahl) verarbeitet. Dabei handelt es sich um Bauteile, die außen über eine Stahlschale, eine Stahlschale innen und dazwischen über einen Polyurethan-Hartschaum verfügen. Metalle sind als gute Wärmeleiter bekannt. Die beim Arbeiten mit offener Flamme am Metall hervorgerufene Wärme ist in der Lage, bei zeitlich ausreichender Einwirkungsdauer brennbare Materialien selbst in einiger Entfernung zu entzünden. Wärmeleitung ist  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 16 – 01.02.2011<<>>also auch als mittelbare Zündquelle möglich. Leichtbauwände als hölzerne Unterkonstruktion und entflammbare Dämmstoffe können dadurch unbemerkt in Brand geraten. Die baurechtliche Minimalforderung, dass diese im Einbauzustand nicht leicht entflammbar (B2 nach DIN 4102, Teil I) sein dürfen, stellt keinen hinreichenden Schutz dar, wie immer wieder fälschlicherweise von mit diesen Arbeiten Beauftragten angenommen wird. Selbst nach Erlöschen des ursprünglichen Schadenfeuers kann es über den Dachbereich zum Wiederaufflammen des Gebäudebrandes kommen. Bei den Brandermittlungen wurden noch 36 Stunden nach Brandausbruch und 30 Stunden nach Abschluss der Löscharbeiten in diesen Bereichen Glutnester vorgefunden.

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Abb. 6: Arbeitsgerät für Flämmarbeiten unmittelbar an der Brandstelle gefunden

Zu Bränden auf Dächern kommt es auch immer wieder beim Betrieb von »Bitumenkochern« (Teerkesseln). Auch wenn diese Geräte reichlich antiquiert erscheinen, sind sie immer noch im Einsatz. Das wird sich wohl auch so schnell nicht ändern, denn nicht alle Dacheindeckungen sind für Bitumenschweißbahnen geeignet bzw. deren Verwendung gewollt. Diese »Teeröfen« sind mit flüssiggasbetriebenen Brennern versehen. Sie werden mit verflüssigtem Bitumen gefüllt, das bei Temperatur von ca. 150 bis 180˚C für eine Verklebung der Dachfläche sorgt und abschließend als Heißbitumenaufstrich aufgetragen wird. Bei der Verwendung dieser »Teeröfen« ist zu beachten, dass keine überalterten oder reparaturbedürftigen Kessel aufgestellt und betrieben werden. Die Bitumenkocher sollten über Temperaturregler, Überfüllsicherungen und Deckel gegen Feuchtigkeit von außen verfügen.

»Bitumenkocher« sind auf einer nichtbrennbaren Bodenplatte, eventuell mit Auslaufschutz (Wanne), mit ausreichendem Abstand zu brennbaren Stoffen aufzustellen. In der Praxis werden die »Kocher« jedoch oft auf Holzpaletten aufgestellt, was nicht den Vorschriften entspricht, wonach »[…] Verbrauchseinrichtungen auf nicht brennbaren Unterlagen aufzustellen sind«. Die »Bitumenkocher« dürfen nur unter Aufsicht in Betrieb  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 17 – 01.02.2011<<>>gehalten werden, d.h., auch während Arbeitspausen muss der Betrieb dieser Teerkessel überwacht werden. Selbst bei der Verwendung von sogenannten Kaltbitumen an den Aufkantungen, Durchführungen, Einbauten u.Ä. besteht ein bautechnisch bzw. materialspezifisch erhöhtes Brandrisiko. Der flammenlosen Verarbeitung des Bitumens steht der hohe Gehalt an Lösemitteln gegenüber. Die Lösemittel lüften oberflächig, aus voluminösen Schichten jedoch nur langfristig ab. Bei nachfolgend im Flammverfahren zu bearbeitenden Bitumenbahnen treten Verflüssigung, Verdampfung und Zündung des Kaltbitumens bereits deutlich früher bzw. bei niedrigeren Materialtemperaturen auf. Insbesondere bedarf es zur Entwicklung zündfähiger Dämpfe nicht der thermischen Zersetzung des Bitumens.

Liegen besondere Gefährdungen z.B. durch verdeckte Arbeitsbereiche vor, sind während der Dacharbeiten eine Brandwache bereitzustellen und nach Abschluss der Arbeiten mehrere Kontrollen durchzuführen. Wesentlich sind deshalb die ständige Verfügbarkeit von Löschmitteln und die Einsatzbereitschaft einer zweiten Person. Die gefährdeten Bereiche sind ständig zu überwachen und auch nach den Arbeiten zu kontrollieren. Insbesondere verdeckte Hohlräume werden leicht übersehen bzw. nicht hinreichend abgedeckt. Allerdings gibt es in den Regelwerken keine definitiv festgelegten Kontrollzeiten bzw. -zeiträume. Auf dem als Anlage zum VdS-Merkblatt 2216 beigefügten »Erlaubnisschein für Verlege- und Reparaturarbeiten mit offener Flamme auf Dächern« heißt es lediglich: »[…] Nachkontrolle (Name) […] zum Arbeitsende […] – 1 Stunde und […] Stunden nach Arbeitsende […]«. In der Durchführungsanweisung zur BGV D1 heißt es dazu sinngemäß: »[…] regelmäßige Kontrollen für die folgenden Stunden […]«. Im VdS-Merkblatt 2047 Punkt 4 spricht man auch »[…] von Kontrollen über mehrere Stunden […]«. Nicht zuletzt damit will der Gesetzgeber den jeweiligen Dachdecker in die Pflicht nehmen, eine Abschätzung der konkreten Brandgefahr an dem jeweiligen von ihm bearbeiteten Objekt vorzunehmen. Aus Sicht der Brandverhütung und auch aus Sicht des Brandursachenermittlers wären festgeschriebene Kontrollintervalle im Hinblick auf eine gerichtliche Würdigung von Brandschutzmaßnahmen wünschenswert. In der Praxis haben sich die genannten Maßnahmen zur Verbesserung des Brandschutzes während der Dacharbeiten bewährt. Jedoch sind sie nicht nur anzuordnen, sondern auch konsequent und kontinuierlich zu überprüfen.

Ermittlung bei Kfz-Bränden

Des Deutschen liebstes Kind ist und bleibt sein Auto. Doch dann passiert es: Ein Auto rollt am Straßenrand aus, dunkler Qualm sucht sich unter der Motorhaube seinen Weg ins Freie. Die Insassen stürzen voller Hektik aus dem Auto, reißen die Motorhaube auf und blicken hilflos auf einen Brand im Motorraum. Alle acht Minuten brennt in Deutschland ein Auto, d.h. rund 40.000 Kfz-Brände im Jahr. Technisch bedingte Kfz-Brände haben in den letzten Jahren immer mehr zu genommen.

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Abb. 7: Branduntersuchung im Motorraum eines Pkws

Erschreckend ist jedoch auch eine andere Zahl: Fast 500 Autos zündeten Brandstifter 2009 in Deutschland an. Vor allem in Berlin und Hamburg brannte es.

Doch es wird auch immer wieder versucht, (Versicherungs-)Kapital aus einem etwaigen Schaden zu schlagen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) geht davon aus, dass zwischen 8 und 10 % aller gemeldeten Kfz-Schäden durch vorsätzlich herbeigeführte oder nachträglich vergrößerte Schäden manipuliert sind. Jeder vierte Kfz-Brand ist nach Angaben des Hessischen Landeskriminalamtes inszeniert. Aus diesem Grund wird bei einem ungeklärten oder zweifelhaften Brand eines Pkws, Lkws oder einer Landmaschine die Brandursache ermittelt. Alle Details zum Brandgeschehen werden von der Polizei aufgenommen, rekonstruiert und ausgewertet. Außerdem werden Kfz-Sachverständige von den Versicherungen hinzugezogen.

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Abb. 8: Brennender Pkw
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Selbst bei der vermeintlichen völligen Vernichtung aller Spuren, die zur Aufklärung von solchen Brandfällen dienen könnten, ist es dennoch meist möglich, den Brandhergang zu rekonstruieren und die Brandursache ausfindig zu machen. Heute können sich Brandermittler auf fundierte Analysen im Bereich Kfz-Brände stützen.

Allerdings bleibt dabei auch vieles im Dunkeln, denn die Brandberichte sind oft voller fragwürdiger Erklärungsversuche. Gerade bei Kfz-Bränden lautet das Ergebnis der mehr oder weniger fachmännischen Brandermittlungen nur allzu oft: »Marderbiss«, »Brandstiftung« oder einfach »Brandursache unbekannt«. Die Gründe für diese Entwicklung sind vielfältig. Zu einem sind detaillierte Brandermittlungen oft verbunden mit der teilweisen Zerlegung des Fahrzeuges sowie anschließende Untersuchungen mittels Mikroskops oder die Reproduzierung von Kurzschlüssen im Labor unumgänglich und damit auch sehr zeitaufwendig und teuer. Versicherern und Fahrzeughaltern geht es aber in erster Linie um eine schnelle Ermittlung der Schadenhöhe und des Restwertes. Zum anderen sind viele Kfz-Sachverständige der großen Prüforganisationen (TÜV, DEKRA, GTÜ) zwar qualifizierte Kfz-Techniker, aber eben keine Brandexperten.

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Abb. 9: Spuren: Anlauffarben, Legierungsbildung und Zerstörungsspuren

Grundsätzlich muss bei Brandermittlungen eines Kfz-Brandes genauso wie bei anderen Brandermittlungen vorgegangen werden, wobei einige Spezifika hinzukommen. Anhand der beim Kfz eingeprägten FIN (Fahrzeugsidentifikationsnummer) und des Kfz-Briefs ist die Identität des geschädigten Kfz zu prüfen. Nach den Übersichtslichtbildern sind die Schließ- und Zutrittsverhältnisse zu überprüfen. Dazu gehört auch, dass die Türschlosser ausgebaut und genauer auf mögliche gewaltsame mechanische Spuren untersucht werden. Genau muss auch die Zündanlage (Zündschloss und Kabel) auf Manipulationen oder Beschädigungen untersucht werden. Auch  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 20 – 01.02.2011<<>>bei einem Kfz-Brand müssen drei Bedingungen für einen Brand bei dem beschädigten Kraftfahrzeug gegeben sein:

  • brennbares Material

  • ausreichend Luft

  • geeignete Zündquelle

Kfz enthalten jede Menge brennbarer Stoffe. Dazu gehören die Betriebsflüssigkeiten (Ottokraftstoff, Diesel-, Motor-, Getriebe- und Hydrauliköl), die sich teilweise relativ leicht z.B. durch einen Kurzschluss entflammen lassen. Die Analyse der sichergestellten Rückstände und nachträgliche Rekonstruktionen können helfen, die Brandursache zu ermitteln. Die Fahrzeugelektrik ist an zweiter Stelle der Brandursachen zu nennen. Hier steck der Teufel oft im Detail. Bei modernen Kfz sind es oft elektrische Primärdefekte an Steuergeräten sowie Steck- bzw. Schraubverbindungen zwischen elektrischen Verbrauchern und Leitungssätzen.

Brandschäden an Kfz durch Marderverbiss von elektrischen Kabeln haben in den letzten Jahren zugenommen. Hier gibt es ein klares Süd-Nord-Gefälle. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit eines Elektrobrandes aufgrund von Marderverbiss sehr selten.

Häufiger dagegen sind der Austritt von Abgasen und Temperaturerhöhungen im Abgassystem als Ursachen für Kfz-Brände. Insbesondere mechanische Defekte an Abgassystemen oder deren Dichtungen und der Eintrag von brennbaren Betriebsflüssigkeiten in das System führen in der Folge zu Bränden.

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Abb. 10: Spuren: Brandausbreitung

Die vorsätzliche Inbrandsetzung von Kraftfahrzeugen ist nach der 6. Strafrechtsreform von der Sachbeschädigung ins Brandstrafrecht gekommen. Infolge dieser Gesetzesänderung und geänderter versicherungsrechtlicher Bestimmungen hat der Anteil an Eigenbrandstiftung bei Fahrzeugbränden in den letzten Jahren erheblich abgenommen. Zugenommen dagegen haben in den letzten Jahren kriminell oder politisch motivierte Serienbrandstiftungen an Kraftfahrzeugen. Hinzu kommen vorsätzliche Brand- 2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 21 – 01.02.2011<<>>stiftungen an Kfz nach unerlaubten Handlungen und zur Verdeckung anderer Straftaten. Eine mögliche vorsätzliche Brandstiftung lässt sich in aller Regel anhand von Rückständen, z.B. Benzin im Fahrgastraum, oder durch Spuren von Manipulationen im Motorraum feststellen.

Immer wieder kommt es zu fahrlässigen Begehungsweisen bei Kfz-Bränden durch Manipulationen beim »Heimwerken«. Relativ selten dagegen sind Brände durch Selbstentzündungen, Kompressorschäden, Getriebeschäden, Kupplungsschäden, Luftfilterbrände oder sonstige Brandentstehungsmöglichkeiten.

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Abb. 11: Schneller Abbrand eines Pkw nach Verkehrsunfall

Anders als im Film bei »Cobra 11« besteht bei den meisten Kfz-Bränden keine Explosionsgefahr. Insbesondere ist eine Explosion des Tanks durch druckentlastende konstruktive Maßnahmen weitestgehend ausgeschlossen. Die oft von Betroffenen oder Zeugen geschilderten »Explosionsgeräusche« sind in der Regel durch die thermischen Belastungen und damit verbundener Ausdehnung zerplatzende Pneu.

Allerdings können sich Kfz-Brände sehr schnell entwickeln, das kann z.B. bei falsch eingebauten Gasanlagen oder Lade- bzw. Betriebsgut (Flüssiggas-, Sauerstoff- oder Azetylenflaschen usw.) bis hin zur Durchzündung oder gar zum Behälterzeriss führen. Neben dem schnellen Abbrennen kann es nach dem ersten »Ablöschen« z.B. durch versteckte heiße Metalloberflächen oder Glutnester zu erneuten Rückzündungen kommen.

Bei Kfz-Bränden geben Betroffene oder Zeugen häufig an, dass das versicherte Kfz Feuer gefangen hatte und in Sekundenschnelle komplett ausgebrannt war. Hier ist festzustellen, dass Kfz nicht innerhalb weniger Sekunden oder Minuten komplett in Flammen aufgehen. Insbesondere Kfz-Brände verursacht durch technische Defekte, Produktmängel oder Unfallfolgen breiten sich nur langsam aus. Jedoch kann sich das Brandverhalten während der Fahrt und nach dem Anhalten entscheidend  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 22 – 01.02.2011<<>>verändern. Während der Fahrt kühlt oder unterdrückt oft der Fahrtwind den Brand bzw. die Flammen. Beim Stopp kommt es dann zur schnellen Ausbreitung des Brandes.

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Abb. 12: Manipulierte Explosion eines Pkws

Ebenso ist ein plötzliches Übergreifen der Flammen auf den Innenraum unwahrscheinlich. Die Ausbreitung kann zwischen zehn und 15 Minuten dauern. Ausnahmen sind nur bei erheblichen mechanischen Belastungen von außen z.B. bei Zusammenstößen bei Verkehrsunfällen oder einer Brandstiftung möglich.

Für die Beurteilung des Brandgeschehens sind alle Situationsspuren wesentlich, soweit sie sich durch besondere räumliche Lage und Zuordnung von Spuren oder Gegenständen zueinander und zur Umgebung darstellen, wobei sie Schlüsse auf die Art ihrer Entstehung zulassen und für die Rekonstruktion hilfreich sind (Beispiele: Brandschäden und -zehrungen, Verformungen, Schmelzerscheinungen, Anlauffarben, Legierungsbildung und Zerstörungsspuren).

Schließlich die häufig zitierte brennende Zigarette im Fahrgastraum: Einer Zigarette lässt kein Auto in Flammen aufgehen. In der Wirklichkeit richtet sie höchstens einen begrenzten »Einbrand« im Sitzbereich an. Seit Mitte der 80er Jahre werden die Sitze für Kfz entsprechend hergestellt und geprüft.

Natürlich wird auch das Ausmaß des Brandschadens am Kfz in Bezug auf die Brandursache genau untersucht und damit geklärt, ob das Gesamtbild des Schadens in allen Aspekten plausibel ist. Zusätzlich wird die von Betroffenen, Zeugen oder Handwerkern angegebene Brandursache durch eine Analyse der sichergestellten Spuren und ggf. Rückstände nachträglich rekonstruiert.

Todesfälle im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugbränden kommen am häufigsten als Folge von Verkehrsunfällen vor. Differenzialdiagnostisch sind vor allem Suizide und Tötungsdelikte in Betracht zu ziehen. Im  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 23 – 01.02.2011<<>>Vergleich zu anderen Brandleichen, etwa aus Gebäudebränden, fällt vor allem die stärkere Brandzehrung auf, was die autoptische Beurteilung der Fälle ebenso erschwert wie die Identifizierung. Bei Bränden nach Verkehrsunfällen stellt sich die Frage nach der Todesursächlichkeit des Brandes bzw. etwaiger Unfallverletzungen. Während beim Vorliegen potenziell tödlicher Verletzungen ein perimortales Verbrennen zu diskutieren ist, kann die Differenzierung zwischen einem perakuten Todeseintritt durch Hitzeeinwirkung und einem rein postmortalen Verbrennen problematisch sein. Als wichtigste Zeichen einer vitalen Brandexposition gelten Rußablagerungen in den Atemwegen, in der Speiseröhre und im Magen sowie eine Erhöhung des CO-Hb-Gehalts im Leichenblut. Die CO-Hb-Werte bei Todesfällen nach Kraftfahrzeugbränden infolge Kollisionen liegen in der Regel unter 40 %, häufig sogar unter 20 %. Höhere Werte kommen vor allem dann vor, wenn der Brand in der Fahrgastkabine ausbrach.

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Abb. 13: Untersuchungen im Fahrgastraum
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Abb. 14: Benzin im Fahrgastraum oder durch Spuren von Manipulationen im Motorraum
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Abb. 15: Brandermittlung nach einem Unfall mit mehreren Toten
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Brandermittlung Altenheim

Jährlich werden 45 bis 50 Brände in Seniorenheimen, Altenpflegeheimen, Begegnungs- und Pflegezentren und ähnlichen Einrichtungen bekannt. Bei diesen Bränden sterben jährlich bis zu 20 Personen, 150 werden verletzt. Hinzu kommt die Dunkelziffer der Brandfälle in Altenheimen, die mit Sicherheit wesentlich höher ist. Viele Entstehungsbrände werden oft nicht bekannt. Die Hemmschwelle, die Feuerwehr zu rufen, ist recht hoch. Das Personal ist häufig nicht richtig auf einen Brandfall vorbereitet und versucht deshalb zuerst, selbst zu löschen, und ruft die Feuerwehr erst, wenn die Lage schon sehr ernst ist. Hinzu kommt nicht selten die Furcht der Mitarbeiter oder Pflegepersonen, in Schwierigkeiten zu geraten. Nicht außer Acht gelassen werden sollen auch die Befürchtungen eines etwaigen Imageverlustes durch die Heimleitungen. Hinzu kommen deren Kostenüberlegungen, einen Feuerwehreinsatz bezahlen zu müssen, wenn dieser durch einen Fehlalarm ausgelöst sein sollte.

Die Ursachen der Altenheimbrände sind bestens bekannt, doch dies ändert leider nichts an der Gefahr. Ungefähr 60 % der Brände in Alten- und Pflegeheimen entstehen zwischen 19.30 und 6.00 Uhr, Zeiten, in denen nur eine reduzierte Anzahl an Pflegekräften vor Ort ist. Das größte Risiko besteht nachts, denn 70 % der Brandopfer werden im Schlaf überrascht. Fast alle Brände in Alten- und Pflegeheimen beginnen in den Zimmern, verursacht durch offenes Feuer, implodierende Fernseher oder eingeschlafene Raucher. Doch nicht nur Nachlässigkeit und Unachtsamkeit können zu Gefahrenquellen werden. Auch der bauliche Zustand der Altenheime lässt oftmals zu wünschen übrig. Insbesondere viele ältere Alten- und Pflegeheime weisen im Brandschutz deutliche Mängel auf. Doch nicht nur in den vielen älteren Heimen sind die Räume schmal, die Türen eng, die Betten unverrückbar. Brandschutztüren werden zur Belüftung mit einem Keil offen gehalten. Selbst Zimmertüren stehen zum Teil nachts offen, um mögliche Probleme des Bewohners besser mitzubekommen. Brandmelder sucht man zum Teil in den Zimmern vergebens. Fluchtwege sind mit abgestellten Betten oder Rollstühlen blockiert.

Doch es gibt ein weiteres Problem. Im letzten Jahrzehnt haben sich aber auch die Anforderungen an die bauliche und innenräumliche Ausgestaltung von Alten- und Pflegeeinrichtungen grundlegend geändert. Dies beruht insbesondere auf einer veränderten Bewohnerstruktur. Heute leben in diesen Heimen weniger Menschen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, sondern zunehmend Menschen mit Demenzerkrankungen. Deren Anteil beträgt inzwischen 50 bis 70 %. Folgerichtig sind Betreuungskonzepte dieser Zielgruppe anzupassen. Die aktuellen Entwicklungstendenzen in der baulichen und funktionalen Ausgestaltung von Alten- und Pflegeheimen zielen zum einen auf mehr Wohnlichkeit und Normalität der Lebenssituation sowie der Tagesgestaltung ab und zum anderen wird dem Zusammenleben der Bewohner in betreuten Gruppen mit Gemeinschaftsbereichen einen großen Stellenwert beigemessen. Insbesondere verwirrte, pflegebedürftige Bewohner von Heimen benötigen kleinräumige, familienähnliche Wohnformen, die Sicherheit und Geborgenheit vermitteln. Die Orientierung an gewohnte Raumgefüge und Tagesabläufe hilft  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 25 – 01.02.2011<<>>bei zunehmenden Wahrnehmungsverlusten, sich zurechtzufinden, womit die Kompetenz im Alltag erhöht wird.

Es haben sich im Laufe der Zeit jedoch auch die Erkenntnisse im Brandschutz grundsätzlich geändert. War früher die direkte Bedrohung durch die Flammen ausschlaggebend, so liegt heute die Erkenntnis vor, dass neun von zehn Brandtoten vor dem Verbrennen bereits an den Rauchgasen erstickt waren. Beide Entwicklungen haben in den vergangenen Jahrzehnten bei den Anforderungen an den Brandschutz im Verhältnis zur zunehmenden Wohnlichkeit und Normalität in der stationärer Betreuung und Pflege zu einem fast unlöslichen Zielkonflikt geführt. Dabei kommt insbesondere der Ausstattung und Einrichtung der Bewohnerzimmer eine zentrale Bedeutung zu: Sitzgruppe, Bett und Bettwäsche, Fensterdekorationen, Kleinmöbel, Elektrokleingeräte, Tisch- und Stehleuchten. Beim Umgang mit Kerzen und Tabakwaren spielt das Bewohnerverhalten im Umgang mit diesen Dingen eine entscheidende Rolle.

Lange leere Flure – wie sie als Flucht- und Rettungswege gefordert werden – lassen kein »Zuhausegefühl« aufkommen! So mussten in Pflegeeinrichtungen nach Brandschutzkontrollen sogar die Bilder von den Wänden in den Fluren entfernt werden. Daher sind einige Einrichtungen dazu übergegangen, Gemütlichkeit durch Wandbemalung zu erzeugen. Damit werden Demenzkranke aber noch mehr irritiert, weil diese Erkrankung zunehmend die Wahrnehmung stört. Hinzu kommt, dass heute viele Schwesternzimmer die Brandlast eines Aktenraumes haben oder manche Pflegearbeits- und Putzräume bestückt wie ein Zentrallager sind. In den Alten- und Pflegeeinrichtungen leben immer mehr Menschen, die Gefahrensituationen weder einschätzen noch entsprechend darauf reagieren können. Aus diesen Gründen müssen zwangsläufig die Anforderungen an den Brandschutz auch in neu errichteten Alten- und Pflegeheimen auf den Prüfstand.

Gerade wo das Prinzip der Selbstrettung nicht funktioniert, also bei Alten- und Pflegeheimen, kommt dem vorbeugenden Brandschutz eine besondere Bedeutung zu. Dabei genügt es eben nicht, alleine den baulichen Brandschutz – also z.B. die Rauch- und Brandabschnittsbildung – auf dem letzten Stand der Technik zu halten. Auch der technische Brandschutz sowie der organisatorische Brandschutz und somit das richtige Verhalten des verantwortlichen Personals im Brandfall sind von entscheidender Bedeutung. Dabei müssen der bauliche, der technische und der organisatorische Brandschutz ineinandergreifen. Aus diesem Grund muss es in jeder Pflegeeinrichtung für alte Menschen gelingen, ein individuelles, auf die Möglichkeiten der Einrichtung bestmöglich abgestimmtes Brandschutzkonzept zu erarbeiten und dieses dann auch in der Praxis zu leben. Sinnvoll wäre es, dass die verantwortlichen Behörden schon im Planungsstadium mit einbezogen und mit der therapeutischen Konzeption vertraut gemacht werden. Auf der anderen Seite sollten die vorgeschriebenen Brandverhütungsschauen häufiger durchgeführt und die umgehende Beseitigung etwaiger festgestellter Brandschutzmängel konsequent kontrolliert werden. Grobe Fehler und Mängel beim vorbeugenden  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 26 – 01.02.2011<<>>Brandschutz in Alten- und Pflegeheimen entscheiden bei einem Brand oft rasch über Leben und Tod.

Brandursachenermittlung auf Baustellen

Immer wieder brennt es auf Baustellen in Deutschland – immer wieder gleichen sich die Ursachen. Auch wenn am Ende alles in »Schutt und Asche« liegt, so spricht diese Hinterlassenschaft noch eine deutliche Sprache. Brandermittler verstehen diese Sprache und müssen immer wieder über das Tun und Unterlassen auf Baustellen Brandberichte für Zivil- und Strafgerichte schreiben. In diesem Abschnitt werden typische Brandschutzfehler auf Baustellen aufgezeigt, Gefahrenschwerpunkte benannt und Hinweise für den Brandschutz gegeben.

Dem Brandschutz auf Baustellen wird vom Gesetzgeber ein hoher Stellenwert eingeräumt, was die Relevanz dieses Themas unterstreicht. In der Phase der Bauausführung kommt es erfahrungsgemäß immer wieder zu Bränden auf der Baustelle oder in den Neubauten. Die Erfahrung zeigt auch, dass Bauleiter (Bauführer) nur singulär und rudimentär über Brandschutzkompetenz verfügen und in den Bereichen des Brandschutzes nur selten ein gesamtheitlicher Ansatz bei der Bauausführung auf der Baustelle gefunden wird. Darüber hinaus wird derzeit die Umsetzung von Brandschutzmaßnahmen auf Baustellen meist nur mit stichprobenartigen Überprüfungen durch Behörde, Bauführer oder Prüfingenieur überwacht.

Eine brandschutzmanagementorientierte Fachbauleitung mit koordinierender Tätigkeit fehlt insbesondere auf kleineren Baustellen. Jedoch würde gerade eine brandschutzmanagementorientierte Fachbauleitung aufgrund der Baustellenpräsenz das größte Potenzial, nämlich Mängel im Brandschutz auf Baustellen, frühzeitig erkennen und damit vermeiden.

Aufgrund von vielen Bränden, deren Ursache ich in den letzten Jahren klären musste, und meinen daraus resultierenden Erfahrungen steht für mich zweifelsfrei fest, dass auf Baustellen ein besonders hohes Risikopotenzial für mögliche Brände vorhanden ist. Daher sollte den Brandschutzanforderungen auf Baustellen in besonderer Weise erhöhte Rechnung getragen werden. Typische Brandgefahren auf Baustellen sind nicht zuletzt die Folge einer in den vergangenen Jahren immer intensiveren Bautätigkeit, der permanente Zeit- und Termindruck, eine immer stärker zunehmende Installationsdichte der zu verlegenden Haustechnik sowie die immer häufiger eingesetzten Baustoffe oder Bauteile aus Kunststoffen. Der bereits angesprochene Zeit- und Termindruck führt dazu, dass Baustellen immer mehr auch während der Wintermonate ohne Unterbrechung weiterbetrieben werden. Dazu werden immer öfters provisorische Heizungen installiert, welche mit unterschiedlichen Brennstoffen betrieben werden. Auch kommt es immer wieder zu Bränden, die als Folge von feuergefährlichen Arbeiten entstehen, wie bei der Verarbeitung von bituminösen Baustoffen oder bei Schweiß-, Löt- und Flexarbeiten. Leider nur zu oft kommt der Umstand hinzu, dass auf Baustellen im Regelfall keine geeigneten Brandschutzkonzepte vorhanden sind bzw. ggf. vor- 2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 27 – 01.02.2011<<>>handene Brandschutzkonzepte nicht oder nicht konsequent umgesetzt werden. Dabei sollten sich die jeweiligen Brandschutzkonzepte nach der Art und Größe des Bauvorhabens richten. In diesem Zusammenhang muss festgestellt werden, dass je kleiner die Baustelle ist, desto größer das Brandrisiko.

In der Arbeitsstättenverordnung, dem Arbeitnehmerschutzgesetz, der Baustellenverordnung und den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie den Richtlinien der Versicherer ist genau geregelt, wie der vorbeugende Brandschutz auf Baustellen durchzuführen ist. Diese Empfehlungen aus der Sicht des Ermittlers sollen aber vor allem dazu dienen, den Verantwortlichen auf der Baustelle die Beurteilung der auf einer Baustelle getroffenen Brandschutzvorkehrungen zu erleichtern. Doch auch der Bauherr sollte sich mit diesen Empfehlungen vertraut machen; nur dann kann letztlich ein optimaler Brandschutz erreicht werden.

Eine nicht zu unterschätzende Brandursache stellt immer wieder die Lagerung von brennbaren Stoffen – Baustellenabfälle, Abbruch- und Verpackungsmaterial – dar.

Das größte Problem ist der immer weiter fortschreitende Einzug von Kunststoffen und Plastik auf den Baustellen. Deshalb ist größten Wert auf die Reinhaltung der Baustelle zu legen. Neben grundsätzlichen Überlegungen zur Ordnung und Sauberkeit, d.h., dass Staub und Abfälle, insbesondere Verpackungsmüll, regelmäßig zu entfernen sind, sollte die Lagerung von Baumaterialien am Bauplatz entsprechend der Brennbarkeitsklasse der gelagerten Stoffe vorgenommen werden. Dabei müssen brennbare Materialien als solche gekennzeichnet und getrennt gelagert werden. Außerdem dürfen brennbare Baustellenabfälle nicht in oder auf Bauobjekten gelagert werden. Eine einfache Brandschutzmaßnahme wäre in diesem Zusammenhang das periodische – mindestens einmal wöchentliche – Aufräumen der Baustelle.

Eine Anmerkung an dieser Stelle gilt den Zu- und Abfahrten sowie Aufstellplätzen für die Feuerwehr. Die Baustelle sowie angrenzende Bauten und Anlagen müssen für den raschen Einsatz der Feuerwehr jederzeit zugänglich sein. Bauinstallationen und Materiallager dürfen den Feuerwehreinsatz nicht behindern und die Umgebung nicht gefährden. Ein Brand muss sofort über vorhandene Nachrichtensysteme (Handfunksprechgeräte, Telefone) der Bauleitung, dem Brandschutzverantwortlichen und ggf. der Torwache gemeldet werden. Aus diesem Grund müssen Alarmierungs- und Meldeeinrichtungen auf der Baustelle im ausreichenden Ausmaß verfügbar sein. Die Notrufnummer der Feuerwehr und andere wichtige Telefonnummern (z.B. Bauleitung, Brandschutzverantwortlicher, Torwache, Notarzt) sind deutlich sichtbar bei allen Telefonapparaten anzubringen.

Die häufigste Brandursache auf Baustellen ist immer noch Brandstiftung durch baustellenfremde Personen (Kinder, Serienbrandstifter). Aus diesem Grund muss die Sicherung der Baustelle (Umzäunung) während der gesamten Bauphase gewährleistet und ein geordneter und überwachter Zutritt (Zutrittsverbot für baustellenfremde Personen) vorhanden sein. Je  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 28 – 01.02.2011<<>>nach Bedarf ist, während oder außerhalb der Arbeitszeit ein Wachdienst zu organisieren. Außerhalb der Arbeitszeit sind Kontrollrundgänge durchzuführen; der erste jeweils unmittelbar nach Arbeitsschluss.

Immer wieder brechen Brände in den sogenannten Behelfsgebäuden auf Baustellen (Baubüros, Aufenthaltsräume, Materiallager usw.) aus. Die Brandursachen sind vielfältig. Oft jedoch ist der fahrlässige Umgang mit Tabakwaren die Brandursache. Aus diesem Grund ist ein generelles Rauchverbot, auch im Freien, zu erlassen und durch entsprechende Hinweis- bzw. Verbotsschilder deutlich kenntlich zu machen. Im Bedarfsfall sind Raucherzonen einzurichten. Diese sind entsprechend zu kennzeichnen. Im Freien kann dies z.B. zusätzlich mittels Bodenmarkierungen erfolgen.

Im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes sollten Läger für Material und Ausrüstungen in Gebäuden oder im Freien in Brandabschnitte unterteilt werden, wobei je nach Art des Lagergutes und der Lagerart ausreichende Freiräume vorzusehen sind. Insbesondere Verpackungsmaterialien, brennbare Flüssigkeiten und explosionsgefährdete Stoffe müssen in ausreichendem Sicherheitsabstand von Gebäuden und Anlagen gelagert werden. Als Bauhilfsmittel (Schalungsmaterial, Gerüste usw.) sollten brennbare Materialien möglichst nicht eingesetzt werden. Falls solche Materialien verwendet werden müssen, sind sie in sicherem Abstand vom Bauwerk zu lagern. Materiallager sollten aus nicht brennbaren oder mindestens schwer entflammbaren Baustoffen unter Einhaltung von ausreichenden Sicherheitsabständen errichtet werden.

Einer weiterer Brandschwerpunkt sind die Aufenthaltsräume und Personalunterkünfte (z.B. Baracken- und Wohncontainer). Diese »Behelfsbauten« sollten aus nicht brennbaren oder mindestens schwer entflammbaren Baustoffen unter Einhaltung von ausreichenden Sicherheitsabständen errichtet werden. Daneben sollte dort die Sammlung von Tabakwarenresten mit dicht schließenden, nicht brennbaren Behältern oder sogenannten Sicherheitsabfallbehältern getrennt von anderen Abfällen erfolgen. Baulich sollten diese Behelfsbauten von der Baustelle feuersicher getrennt und mit Feuerlöschern bzw. Wandhydranten usw. ausgestattet sein. Neben dem fahrlässigen Umgang mit Tabakwarenresten kommt es in diesen Unterkünften bei den dortigen Kochstellen und Feuerstätten immer wieder zu Brandausbrüchen. Oft wird auch bei der Aufstellung und dem Betrieb von Öfen und mobilen Feuerungsaggregaten kein genügender Abstand zu brennbaren Gegenständen eingehalten. Das gilt auch für Zuleitungen von Brennstoffen und die Rauch- und Abgasleitungen.

Die Erfahrungen bei der Brandursachenermittlung zeigen, dass größte Vorsicht bei Heißarbeiten (Schweißen, Schneiden, Kleben, Trennschleifen) geboten ist. Die Risiken für eine Brandentstehung und eine hohe Brandausbreitungsgefährdung ergeben sich meist bei der Durchführung von feuergefährlichen Arbeiten, wie insbesondere Heißarbeiten, in Verbindung mit vorhandenen und/oder lagernden Materialien. Oft bricht ein Brand nach diesen Arbeiten erst verspätet aus, nachdem die Baustelle bereits verlassen ist, weil z.B. in Hohlräumen ein Hitzestau entstanden ist, der sich erst nach Stunden zu einem Schwelbrand und nochmals später  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 29 – 01.02.2011<<>>zum offenen Feuer entwickeln kann. Aus diesem Grund haben vor und nach feuergefährlichen Arbeiten Kontrollen zu erfolgen. Dabei muss die Arbeitsstelle vor der Arbeit sorgfältig vorbereitet werden. Hierzu gehört das Entfernen von brennbaren Materialien, eventuell das Abdecken von brennbaren Stoffen oder Konstruktionsteilen sowie die Bereitstellung geeigneter Löschgeräte. Die Verwendung und Ausstellung von Schweißgenehmigungsformularen wird aus meiner Sicht dringend empfohlen. Diese »Schweißgenehmigungen« sind als Urkundenbeweis regelmäßig Bestandteil der Ermittlungen zur Brandursache und auch der anschließenden Gerichtsverfahren. Während der Arbeit müssen ggf. die Flammen und der Funkenwurf dauernd beobachtet werden. Ein Schweißperlenflug ist unter Umständen bis zu 10 m möglich. Aber auch die Wärmeausbreitung am zu bearbeitenden Bauteil muss laufend kontrolliert werden. Nach Abschluss der Arbeiten muss die gesamte Gefahrenzone kontrolliert und überwacht werden. Je nach Situation muss die Überwachung auch für die folgende Nacht sichergestellt werden, da ein Brand sich unter Umständen erst nach mehreren Stunden entfalten kann (Schwelbrand).

Bei der Verarbeitung von Teer- und bituminösen Produkten kommt es immer wieder zu Bränden. Diese Materialien auf Bitumen- und Teerbasis werden häufig für Dachbeläge und andere Abdichtungen benutzt. Meistens werden bei deren Verbauung Gasheizungen mit Butan/Propan, sogenannte Bitumenöfen, verwendet. Wird das Material zu stark erwärmt, entzündet es sich selbstständig. Außerdem können hölzerne Teile der Dachkonstruktion in Brand gesetzt werden. Solche Brände verursachen einerseits eine große Rauch- und Wärmeentwicklung verbunden mit einer oft erst spät bemerkten sehr schnellen Brandausbreitung. Aus diesem Grund sollen diese Fluchtwege nicht abgeschnitten werden können. Diese »Bitumenöfen« sind regelmäßig zu warten, »Kocher« an Orten aufzustellen, wo keine rasche Brandausbreitung möglich ist, und in betriebssicherem Zustand zu halten. Andererseits stellen die verwendeten Flüssiggasflaschen eine hohe Explosionsgefahr dar. Daher sind die verwendeten Gasflaschen gegen Überhitzung zu schützen. Reserveflaschen sollten aufgrund der Explosionsgefahr nicht an der Arbeitsstelle gelagert werden. Es versteht sich von selbst, dass die Arbeiten nur unter der Aufsicht von fachkundigem Personal durchgeführt werden. Handfeuerlöscher sind an der Arbeitsstelle vorzuhalten. Die vorgegebenen Löschmitteleinheiten (LE) sind einzuhalten. Nach einem Brand gehört es zu den Standardmaßnahmen, die an der Brandstelle vorhandenen LE festzustellen und zu dokumentieren. Auch diese Beweismittel finden ggf. bei der Klärung von Schuldfragen vor Gericht Verwendung.

Eine Brandgefahr, wie bei den »Bitumenkochern«, besteht ebenso beim Einsatz von Lufterhitzer, Bautrockner, Dampfstrahlreiniger und dergleichen. Bei der Aufstellung in oder bei Bauten und Anlagen sind diese von allem Brennbaren so weit entfernt zu halten, dass keine Brandgefahr besteht. Eine ausreichende Zufuhr der Verbrennungsluft muss gewährleistet sein. Können die Abgase nicht direkt ins Freie geleitet werden, dürfen mobile Feuerungsaggregate nur in offenen Hallen nicht brennbarer Bauart oder in gut belüfteten Räumen von Rohbauten eingesetzt werden.

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Besondere Vorsicht ist auch beim Umgang mit brennbaren Isolier-, Dicht- und Klebstoffen, Reinigungs- und Lösemitteln geboten. Bei Klebearbeiten mit lösungsmittelhaltigen Produkten, Spezialklebern, Farben, Lacken oder Ölen besteht Brand- und/oder Explosionsgefahr. Die häufigste Brandursache bei diesen Arbeiten ist Fahrlässigkeit aus Leichtsinn und Unkenntnis der Materialeigenschaften. Immer wieder werden Gebrauchsanweisungen nicht sorgfältig durchgelesen oder die vorgeschriebene Arbeitsweise nicht genau eingehalten. Oft wird eine gute Durchlüftung des Arbeitsraumes nicht sichergestellt. Die Folge ist, dass entsprechend vorhandene Zündquellen, auch in einem benachbarten Raum, zu einem Brand und/oder einer Explosion führen können. Daher ist weiterhin sicherzustellen, dass im gesamten Bereich vom Arbeiten mit Lösungsmitteldämpfen, Holzschutzanstricharbeiten oder dem Verlegen von Bodenbelägen mit keinerlei Funkenflug gerechnet werden muss, der bei Arbeiten anderer Gewerke im gleichen Baustellenbereich auftreten könnte. Aus diesem Grund sind auch an den Zugängen zur Arbeitsstelle Warntafeln aufzustellen und das Rauchverbot ist strikt einzuhalten. Bei den Brandermittlungen werden neben den Gefahrstoffblättern dieser Produkte auch die Arbeitsanleitungen sowie die Nachweise von Schulungen und Unterweisungen im Umgang mit diesen Produkten gesichert und zur Klärung der zivil- und/oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgewertet.

Bei Ermittlungen zur Brandursache werden gerade elektrische Leitungen und Geräte einer besonders genauen Begutachtung unterzogen. Die Reste von beschädigten, defekten oder fehlerhaft installierten elektrischen Leitungen werden oft beschlagnahmt und im Labor weiter untersucht. Im Rahmen der Ermittlungen wird auch die Qualifikation bzw. Berechtigung der Personen überprüft, die derartige elektrische Leitungen verlegt oder repariert haben. Bei Brandermittlungen wird natürlich grundsätzlich überprüft, ob die Elektroinstallation den entsprechenden DIN-Normen und VDE-Bestimmungen entsprochen hat. Insbesondere wird auch nach Bränden und Explosionen der »Ex-Schutz« entsprechend der ATEX in explosionsgefährdeten Bereichen untersucht. Grundsätzlich ist auch auf Baustellen eine regelmäßige Überprüfung der ortsveränderlichen und ortsunveränderlichen Elektroanlagen durch einen Elektrofachmann bzw. ein Elektrofachfirma erforderlich. Diese regelmäßigen Überprüfungen sind schriftlich zu attestieren. Aus meiner Sicht ist gerade auf Baustellen eine Überprüfung der elektrischen Leitungen und Anlagen mit einer Thermobildkamera empfehlenswert.

Immer wieder sind defekte oder mangelhaft ausgeführte elektrische Installationen Ausgangspunkte für Brände auf Baustellen bzw. noch nicht fertig gestellten Neubauten. Für elektrische Installationen sollte nur intaktes Material verwendet werden. Das gilt auch für die häufig auf Baustellen anzutreffenden sogenannten Provisorien. Die Ausführung hat in jedem Fall durch den Fachmann zu erfolgen. Scheinbar geringfügige Mängel können im Brandfall verheerende Auswirkungen haben. Die speziellen Anforderungen auf Baustellen machen es unumgänglich, dass immer zeitlich und örtlich begrenzt »provisorische Leitungen« verlegt werden müssen. Beim Verlegen dieser »provisorischen Leitungen« ist darauf zu achten, dass sie durch den Baustellenbetrieb nicht beschädigt werden  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 31 – 01.02.2011<<>>können. Dabei sind besonders exponierte Stellen zu schützen. Eine defekte Installation kann durch Lichtbogeneffekt bzw. durch Fehlerströme in unmittelbarer Nähe befindliches Material entzünden und dadurch Auslöser eines Brandes sein. Kommt es doch zu einer Beschädigung, sollten festgestellte Mängel den Vorgesetzten gemeldet bzw. die unverzügliche Instandsetzung veranlasst werden.

Elektrische Schaltschränke sind im Betrieb grundsätzlich geschlossen zu halten. Außerdem sind elektrische Installationen vor Schmutz und Wasser zu schützen und dürfen nicht mit Abfall überdeckt werden. Elektrische Schaltschränke und Unterverteiler sind im Betrieb grundsätzlich geschlossen zu halten.

Ein besonderes Augenmerk des Brandermittlers gilt Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Sie sind oft Brandausbruchsbereiche. Aus diesem Grund sollten Ladestationen für Elektrofahrzeuge entsprechend sicher angeordnet und ausgebildet werden, sodass bei Fehlfunktion oder -bedienung dieser Einrichtung die Ausweitung eines Schadens auf angrenzende Sachen zuverlässig verhindert wird. Besondere Vorsicht sollte auch beim Testbetrieb und bei Inbetriebnahmen elektrischer Anlagen gelten. Sämtliche elektrische Anlagenteile sind – soweit möglich – nach Baustellenbetriebsschluss spannungslos zu schalten. Übrigens, vor Arbeitsaufnahme auf der Baustelle ist täglich der FI-(RCD-)Schalter probeweise zur Kontrolle auszulösen.

Mit fortschreitendem Bauvorgang erhöht sich die Brand- und Explosionsgefahr. Um diesem Risiko wirksam zu begegnen, sollte eine rasche Umsetzung des geplanten baulichen Brandschutzes von tragenden Konstruktionen (auch Unterfangungen, Auswechslungen) Hand in Hand gehen. So kann in einem Brandfall in jedem Baustadium die statische Tragfähigkeit gewährleistet werden. Dazu gehört, dass in den einzelnen Bauabschnitten an den Gebäuden auch die Brandwände geschossweise mit errichtet werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass keine »Personenschlupföffnungen« mehr vorhanden sind oder zusätzlich erzeugt werden. Das heißt jedoch auch, dass die Zwischenwände möglichst frühzeitig zur Unterteilung von Brandabschnitten errichtet werden sollten. Ebenfalls entsprechend dem Baufortschritt müssen schon im Rohbau die Treppenhäuser geschossweise brandschutzmäßig mit ausgeführt werden, damit Fluchtwege und der Zugang zur Brandbekämpfung im Brandfall sichergestellt sind. Aus diesem Grund müssen Treppenhäuser und Feuerwehrzufahrten auch freigehalten und dürfen nicht als »Lager- und Abstellflächen« genutzt werden.

Mit weiterem Fortschreiten der Bauausführung sollten auch Brandschutztüren mit automatischen Türschließern möglichst früh eingebaut werden. Angepasst an das Ausbaustadium ist eine ausreichende Löschwasserversorgung sicherzustellen, um eine wirksame Brandbekämpfung zu gewährleisten. So sind die ständigen Hydrantenanschlüsse bei entsprechendem Baufortschritt möglichst frühzeitig zu installieren und Steigleitungen mit dem Baufortschritt geschossweise in Betrieb zu nehmen. Eine entsprechende Anzahl von Bauarbeitern ist in der Handhabung von Hydranten, Feuerlöscher etc. zu unterrichten.

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Nicht zuletzt sollten die vorgesehenen Blitzschutzanlagen so früh wie möglich und von entsprechenden Fachfirmen installiert werden. Fehlender Blitzschutz führte in der Vergangenheit oft kurz vor der Fertigstellung größerer Bauvorhaben zu Bränden, in deren Folge umfangreiche Rekonstruktionsmaßnahmen bzw. Rückbau des Neubaus mit entsprechendem finanziellen Aufwand erforderlich waren.

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Abb. 16: Blitzeinschlag in die Elektroanlage eines Hauses

Bei Großbaustellen und insbesondere der Errichtung von Hochhäusern sind zusätzliche Brandschutzmaßnahmen gegenüber herkömmlichen Baustellen erforderlich. Während der Bauphase sind besondere Anforderungen an den Brandschutz an weiter in Betrieb befindlichen Bauten und Anlagen mit erhöhter Personengefährdung (z.B. Beherbergungsbetriebe) oder bei Räumen mit großer Personenbelegung (z.B. Verkaufsgeschäfte, Versammlungsstätten) zu stellen – ebenfalls bei Hochhäusern oder Großbaustellen.

Die verschiedenen im Bereich des Brandschutzes auf Baustellen geltenden Vorschriften richten sich an alle Personen, die beim Bau und auf der Baustelle tätig werden. Insbesondere sind die am Bau Beteiligten auch für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Brandschutz verantwortlich. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen die geltenden Brandschutzbestimmungen kann arbeits-, ordnungs-, zivil- und/oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Gibt es bei einem Brand oder einer Explosion auf einer Baustelle Verletzte oder sogar Tote, kommen in jedem Fall strafrechtliche Bestimmungen zur Anwendung.

Für die Einhaltung des Brandschutzes auf Baustellen sind neben dem Bauherrn, dem Auftraggeber, dem Architekten, dem Bauplaner auch alle die Personen verantwortlich, die mit der Erstellung von Bauten, Anlagen und Einrichtungen beauftragt sind. Es ist Sache jedes Bauunternehmers, die mit der Durchführung einer Arbeit betrauten Personen vor Arbeitsbeginn auf die besonderen Gefahren aufmerksam zu machen. Dabei sind von allen Beteiligten vor Arbeitsbeginn geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine durch den Bauvorgang erhöhte Brand- und Explosionsgefahr zu vermindern. Werden nicht alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen und kommt es deswegen zu einem Brandfall oder einer Explosion, so  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 33 – 01.02.2011<<>>kommen ggf. entsprechend der jeweiligen persönlichen Verantwortlichkeit rechtliche Konsequenzen auf die Beteiligten zu.

Aus diesem Grund sollte bereits bei der Planung der Baustelle vor Baubeginn auch eine detaillierte Planung der Brandschutzmaßnahmen und -einrichtungen vorgenommen und in Abhängigkeit vom Baufortschritt entsprechend angepasst bzw. adaptiert werden. Eine Baustellenordnung zur Dokumentation der Regelungen und Maßnahmen im Brandschutz auf der Baustelle ist zu erstellen und den auf der Baustelle beschäftigten Firmen nachweislich mitzuteilen. Dies empfiehlt sich auch für Baustellen mit wenigen Mitarbeiten, wo ggf. diese Aufgaben vom Bauherrn oder Bauunternehmen wahrgenommen werden.

Ebenfalls vor Baubeginn ist eine personelle Hauptzuständigkeit für die gesamte Baustellenorganisation und Koordinationsüberwachung unter besonderer Berücksichtigung des Brandschutzes festzulegen. Der zuständige Bauleiter ist auf seine Verantwortung für den Brandschutz auf der Baustelle hinzuweisen. Bei Delegation muss die wirksame Kontrolle durch den Bauleiter sichergestellt sein. Im Rahmen einer der Baustelle entsprechenden Sicherheitsorganisation wird eine für den Brandschutz verantwortliche Person bestimmt und mit den notwendigen Kompetenzen versehen. Es ist ggf. ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen. In jedem Fall muss ein Mitarbeiter in Sachen Brandschutz besonders ausgebildet sein. Dieser Verantwortliche für Brandschutz hat während seiner normalen Tätigkeit auf den Baustellen auch sämtliche Eigenkontrollen und das Anzeigen des Verbesserungspotenziales durchzuführen, ggf. auch Weisungen zur Umsetzung von Maßnahmen zu erteilen. Der Brandschutzverantwortliche sollte die gesamte Baustelle einmal pro Schicht begehen.

Aufgrund der Erkenntnisse aus der Brandursachenermittlung besteht bei größeren Bauvorhaben Bedarf an brandschutzmanagementorientierter Fachbauleitung, da diese die Entstehung von Gefährdungssituationen rechtzeitig erkennt und verhindert, bevor ein Brandschaden auf einer Baustelle entsteht. Stichprobenartige Überprüfungen allein, wie dies derzeit von Behörden oder Bauführern gehandhabt wird, sind nicht geeignet, um Brandschutzmängel auf Baustellen ausreichend zu erkennen und zu vermeiden. Die fachgerechte Ausführung und sachgerechte Umsetzung der immer komplexer werdenden Maßnahmen hinsichtlich des Brandschutzes auf Baustellen erfordern brandschutzmanagementorientierte Fachbauleiter.

Durch die Koordination der Gewerke und die Baustellenpräsenz werden Gefährdungssituationen verhindert, Brandschutzmängel früh erkannt und die Kosten für die Behebung dieser Mängel in Grenzen gehalten. Neben einer qualitativ höherwertigen und sicheren Bauausführung mit Blick auf den Brandschutz kommt es darüber hinaus durch das ganzheitliche Brandschutzmanagement, verbunden mit entsprechender Dokumentation, zu einem besseren zivil- und strafrechtlichen Schutz im Brandfall.

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Brandermittlungen auf Yachten, Sportbooten, Binnen- und Fahrgastschiffen

Schiffsbrände gehören zu den gefährlichsten Bränden überhaupt. Sie bedeuten immer eine besondere Gefahr für das Leben der Besatzung und von Passagieren. Hinzu kommt, dass diese Brände bei der Bekämpfung einen sehr großen personellen und materiellen Aufwand erfordern. Nicht zuletzt stellen sie auch an die Ermittler der Brandursachen besonders hohe Anforderungen. Dies wiederum macht einen besonders qualifizierten Ausbildungsstand notwendig.

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Abb. 17: Yachtkajüte nach Brand

Überall, wo offene Flammen und leicht entzündliche Stoffe sind, ist die Brandgefahr am höchsten. So lauert im Tankbereich und Motorraum die größte Brandgefahr. In diesem Fall geht sie von leicht entzündlichen Brennstoffen aus, wie Kraftstoff und Öl in unmittelbarer Nähe glühender Turbolader und heißer Abgasleitungen. Brandursache Nummer eins ist die Bordelektrik. Meist sind durch Feuchtigkeit Kontakte korrodiert oder die Isolation durch Scheuerstellen verschlissen. Dadurch »schmoren« die Leitungen oder in den Schalttafeln fliegen die Funken. Einen weiteren großen Anteil macht auch Brandstiftung aus. Hiervon sind besonders die Boote im Winterlager oder in Yachthäfen und Werften betroffen.

An Bord entstehen die meisten Brände in der Bordelektrik. Und das – um einen weit verbreiteten Irrtum aufzuklären – auch bei 12-V- und 24-V-Anlagen und nicht nur bei 230 V. Hier bietet die gesamte Verkabelung von Kajütbeleuchtung bis Ladegerät beste Voraussetzungen für schmorende Leitungen.

Durch unsachgemäß verlegte Starterkabel in Metallrohren mit scharfkantigen Rohrmündungen oder an scharfen Metallkanten vorbei kommt es zu Beschädigungen der Leitungen. Durch schlechte »Masse« entstehen ebenfalls Kabelbrände (Starteranlagen sind nicht abgesichert!). Es kann ebenfalls bei nicht abgedeckten Batteriepolen oder Anschlüssen zu Brä- 2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 35 – 01.02.2011<<>>nden kommen. Batterien können explodieren, wenn sie überladen werden. Daher sind nur geeignete Ladegeräte mit automatischem Überwachungsschutz zu verwenden. Die Batterien sollten wegen der möglichen Knallgasbildung nur an gut durchlüfteten Orten geladen werden.

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Abb. 18: Brandermittlungen an Bord

Überhitzte Leuchten infolge zu hoher Wattzahl der eingeschraubten Glühlampen können ebenfalls zu indirekten Elektrobränden führen. Brände können infolge eines Kurzschlusses aufgrund eines Kabelbruchs entstehen, weil elektrische Anlagenteile an schwingenden Maschinenteilen angebracht wurden. Zu Kurzschlüssen kann es auch beim Betrieb von Handleuchten ohne Schutzkorb und Schutzglocke kommen. Es werden immer mehr elektrische Geräte angeschlossen und immer stärkere Sicherungen verwendet oder diese unzulässig verstärkt (Brände hinter Verschalungen). Kunststoff- und Gummikabel verkohlen und werden so elektrisch leitend.

Weitere Gefahrenquelle bestehen in den Maschinen- und Heizungsräumen durch falsch platzierte Hochtanks/Tagestanks z.B. über den Abgasleitungen von Motoren und Heizungsanlagen sowie über elektrischen Anlagen. Infolge kaum auszuschließender Leckagen an Tanks, Rohrleitungen und Armaturen tropft oder spritzt Brennstoff auf die Isolierungen oder Abdeckungen der Abgasrohrleitungen, feuchtet diese durch, verdampft und entzündet sich (Flammpunkt 50–60˚C, Zündtemperatur ca. 250˚C).

Infolge undichter Brennstoff-, Hydrauliköl- oder Schmierölleitungen kommt es zu austretendem Ölnebel (Flammpunkt ca. 250˚C). Dieser entzündet sich an ungenügend abgedeckten, nicht flüssigkeitsdicht ummantelten Abgasrohren und ungekühlten Turboladern oder an Heizungsanlagen. Leckagen treten meist durch ungenügende Halterung, an Verschraubungen, an Einbindungen der Schläuche oder an deren Scheuerstellen auf. Rohrleitungen rosten oder scheuern an Halterungen durch. Oft bleiben solche Leckagen in selten begangenen Räumen, wie Pieken usw., lange Zeit unbemerkt. Führen durch diese Räume Abgasrohre, sind  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 36 – 01.02.2011<<>>Brände und Explosionen wahrscheinlich. Hinweis: Zerstäubter Dieselkraftstoff zündet sofort an offenen Flammen und an heißen Teilen.

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Abb. 19: Brandausbruch im Bereich des Motors

Bei den Brandermittlungen ist die Funktion der Selbstschlussventile an den Füllstandsrohren der Brennstofftanks zu überprüfen. Die Flüssigkeitsdichtheit der Ummantelungen an den Abgasleitungen und ungekühlter Turbolader (Oberflächentemperaturen 350˚C) sind ebenfalls zu kontrollieren. Die Tankentlüftungen müssen stets außenbords liegen. Doppelmotorenanlagen müssen durch ein Mittellängsschott getrennt gewesen sein. Bei der Untersuchung ist darauf zu achten, dass einfache Notstromversorgung durch getrennte Aggregate vorgenommen wurde und dass keine Abgasrohre durch die Außenhaut führten.

Ölundicht gewordene, luftgekühlte Dieselmotoren; ausgetretenes Schmieröl wird vom Kühlluftstrom mitgerissen und an Abgasrohrleitungen gezündet. Ältere Ölkühler werden durch Materialermüdung infolge von Vibrationen undicht.

Brände können auch durch fehlende Warnung bei ungenügendem Kühlwasserstand oder defekten Keilriemen an luftgekühlten Motoren ausgelöst werden, weil dies zur Überhitzung der Dieselmotoren und ihrer Abgasleitungen führt.

Immer wieder kommt es durch Rauchen, pyrotechnische Scherzartikel und durch umfallende Kerzen zu Bränden in Tagesaufenthaltsräumen. Vorhänge, Sitzbezüge, Schaumstoffe, Wandverkleidungen usw. bestehen durchwegs aus normal bis leicht brennbaren Materialien. Eine Kerzen- oder Feuerzeugflamme genügt, um diese Stoffe zu entzünden. Brennende Zigaretten werden kurzfristig auf Tisch- und Waschbeckenkanten abgelegt, von denen sie noch glimmend auf Polstermöbel, Fußbodenbeläge oder in Papierkörbe fallen. Unechte Elektrobrände entstehen immer wieder durch Ablage von Handtüchern über Luftschlitzen von Glühlampen. Es sind oft mitgebrachte fehlerhafte oder unbeaufsichtigte Haushaltsgeräte,  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 37 – 01.02.2011<<>>wie Tauchsieder, Bügeleisen, Frisierstäbe, Fön-Geräte, die zu Bränden in diesen Bereichen führen.

Brände in Kombüsen-, Pantry-, Schank- und Sanitärräumen sind ebenfalls nicht selten. Das mangelnde Platzangebot in der Kombüse ist oft schon allein brandgefährlich. Durch über oder zu nah an Koch- und Backgeräten angebrachte Fenstervorhänge und ungeschützte Holzteile kann es zu Bränden kommen.

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Abb. 20: Brand auf einem Fahrgastschiff – Brandausbruch in der Kombüse

Gasflaschen und -leitungen stellen eine besondere Gefahr dar. Hier ist die Pantry an Bord eine besondere Gefahrenquelle. Dort wird mit Gas, Spiritus, Petroleum, Diesel oder Benzin, also auf offener Flamme, gekocht. Durch defekte Propangasanlagen kommt es ebenfalls zu Bränden. Ein Liter flüssiges Propan ergibt 25.000 1 zündfähiges Gemisch.

Übrigens: Auf neuen Gefahrgutschiffen durfte es seit dem 1. Januar 1995 keine Propangasanlagen mehr geben. Aber auch überhitzte Fritteusen-, Koch-, Brat- und Backgeräte führen wie an Land zu Bränden. Der Gebrauch von Spirituskochern ist in der Binnenschifffahrt grundsätzlich verboten. Dennoch werden Spirituskocher und »Rechauds« benutzt. Die Gefahr eines Brandausbruches steigt noch weiter, wenn Flambierflüssigkeiten in offenen Glasflaschen in unmittelbarer Nähe zu den Spirituskochern und »Rechauds« aufbewahrt werden. Unterschätzt wird auch die Brandgefahr, die von Fettablagerungen in verschmutzten Absauganlagen von Küchen ausgeht. Brandgefahren gehen auch von falschen Führungen der Abgasrohre von Heizungen oder durch fehlende Fallwindsicherungen aus. Ölgetränkte Putzlappen, die sich infolge geringer Wärmeableitung durch aufschaukelnde Oxidation entzünden (chemische Selbstentzündung), verursachen ebenfalls immer wieder Brände. Ausgangsbereich für derartige Brände sind Abstellkammern und immer wieder Niedergänge oder das sogenannte Tiefherft. Hinweis: Knochen-, Holz- und Leinöl neigen sehr leicht zur Selbstentzündung.

Wie an Land sind auch an Bord unsachgemäße Schweiß-, Brenn- oder Schleifarbeiten oft brandursächlich. Durch Schleif-, Brenn- und Schweißarbeiten in der Nähe entzündbarer Stoffe und Ladung (Schrottautos) kommt  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 38 – 01.02.2011<<>>es ebenfalls immer wieder zu Bränden. Insbesondere in der Nähe mit Öl vollgesogener Wand- und Deckenisolierungen sind derartige Arbeiten für Brände auf Schiffen ursächlich. Bei starkem Öldunst ist auch infolge der Zündung von Öldunstkondensation ein Brand zu befürchten. Es gilt, zu klären, ob entsprechende Verbote solcher Arbeiten eingehalten bzw. ob bei Notreparaturen die Umgebung entsprechend kühl und nass gehalten, Funkenflug vermieden und Brandwachen aufgestellt wurden (Auflagen Schiffssicherungsmerkblatt). Ansonsten gilt, dass Reparaturarbeiten mit Feuer, Funken usw. während der Fahrt zu vermeiden sind.

Ursache von Bränden an Deck von Gefahrgutschiffen ist oft der Gasaustritt aus Schütt- und Stückgut (extrahierte Schrote, Ferrosilicium, Fassware usw.). Bei den Brandermittlungen sollte Einsicht in die Beförderungsauflagen für Schüttladung mit hohem Gehalt von gasungswilligen Stoffen genommen sowie ggf. durchgeführte Gasmessungen und Lüftungen während der Fahrt protokolliert werden. In jedem Fall sollte Verbindung mit dem Ladungsabsender aufgenommen werden. Beim ungewollten Gas- und Ladungsaustritt auf Tankschiffen beim Laden, Löschen und Entgasen sowie nach Havarien kann es ebenfalls zu Bränden bzw. Verpuffungen kommen. Achtung: 1 % Benzin im Dieselöl setzt den Flammpunkt um 10 % herab.

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Abb. 21: Bootsbatterie nach einem Brand

Sehr wichtig ist, ob das Wasserfahrzeug zum Brandzeitpunkt von außen mit Strom versorgt wurde. In diesem Zusammenhang ist ggf. auch festzustellen, ob es bei einem Gewitter im Gewässerbereich zu einem Brand durch direkten Blitzeinschlag oder Überspannungen gekommen sein kann. Leider wird die Gefährlichkeit von statischer Elektrizität als mögliche Zündquelle für explosionsfähige Atmosphären (Gase, Dämpfe und Stäube) immer wieder aus Unkenntnis, falscher Routine oder fehlender Sorgfaltspflicht unterschätzt. Bei der Brandermittlung ist das Vorhandensein von ausreichenden und geeigneten Erdungseinrichtungen sowie deren sachgemäße Verwendung während des Entladens, Umfüllens oder Umpumpens zu überprüfen. Dies gilt ggf. auch für die Arbeitskleidung und das Schuhwerk der beteiligten Besatzungsmitglieder oder Hafenarbeiter.

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Bei Binnenschiffen (Güterfracht- und Tankschiffen sowie Schiffen zur Personenbeförderung) sind neben den Papieren des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder auch die Ladepapieren ggf. mit den entsprechenden Gefahrgutangaben zu kontrollieren. Im Jahr sind rund 10 % der Binnenschiffe, die die großen Flüsse befahren, Gefahrguttransporte. Entsprechend den gesetzlichen Forderungen müssen Schiffe auf die Beförderung von Gefahrgut nach außen gut sichtbar hinweisen (z.B. ist das Schiff mit einem blauen Kegel nach unten gekennzeichnet, weist dies auf die Beförderung entzündbarer Stoffe hin).

Nach der ersten Erkundung unter der Führung der örtlich zuständigen Wasserschutzpolizei, der Feuerwehr und ggf. des Wasser- und Schifffahrtsamtes sind an Bord verschiedene Untersuchungsabschnitte zu bilden. Außerdem sollte schon sehr früh eine Absprache bzw. Hinzuziehung von sachbearbeitenden Kriminalbeamten aus dem Bereich Umweltdelikte erfolgen. Unter Umständen ist zu klären, ob während der Brandbekämpfung eine Sicherung und Beobachtung der Brandstelle durch die Feuerwehr mittels Wärmebildkamera und Fernthermometer (z.B. zeitweise aus der Luft mit Polizei-Hubschraubern) durchgeführt wurden. Im Rahmen der Ermittlungen (Strafverfolgung) und der weiteren Gefahrenabwehr (Umweltgefahren) sind weiträumige Absperrmaßnahmen erforderlich. Entsprechend der Lage ist während der gesamten Ermittlungen das Gewässer in diesem Abschnitt komplett zu sperren.

Die Zugänglichkeit von Schiffen und Booten über das Gewässer oder schwierige Ufer- bzw. Hafengelände erschweren ebenso oft wie die Unkenntnis der Räumlichkeiten auf den vom Brand betroffenen Wasserfahrzeugen den Ablauf und die Durchführung der Brandermittlungen. Hinzu kommen noch vorhandene große Mengen an Betriebsstoffen im Technikbereich oder Gefahrgut im Ladebereich sowie Sprachschwierigkeiten mit den ausländischen Schiffsführern und Besatzungsmitgliedern. Im Vorfeld der eigentlichen Spurensicherung an Bord ist anhand der Schiffspapiere die Identität des Schiffes oder Bootes zu klären. Dabei sind auch Auflagen und deren Umsetzung nach der letzten technischen Überwachung zu überprüfen.

Darüber hinaus ist bei der Untersuchung stets zu prüfen, ob das Handeln eines Beteiligten fehlerhaft war oder einem Beteiligten eine Eigenschaft fehlt, die zur Berufsausübung als Kapitän, Schiffsführer oder Lotse oder zur Führung eines Sportbootes erforderlich ist, auch wenn dieses Verhalten oder das Fehlen der Eigenschaft nicht für den Brand ursächlich waren.

Bei der Brandermittlung muss unter anderem auch geprüft werden, ob der Schiffsführer als Verantwortlicher sich persönlich vergewissert hat, dass alle Auflagen des Brand- und Explosionsschutzes an Bord eingehalten und Schulung und Aufklärung der Besatzung und deren an Bord mitfahrenden Familienangehörigen durchgeführt wurden. Sofern es schriftliche Aufzeichnungen darüber gibt, sind diese sicherzustellen.

Insbesondere muss, im Hinblick auf mögliche Gefahren nach dem Löschen des Brandes, mit der Feuerwehr eng zusammengearbeitet werden  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 40 – 01.02.2011<<>>(Eigensicherung!). Mit den Ermittlungen gehen oft enorme psychische und physische Belastungen der Ermittler einher. Nur ein Beispiel neben der Schutzkleidung ist, z.B. zusätzlich Schwimmwesten anzulegen. Selbst nach dem Löschen sind Temperaturen über 100˚C sogar der Außenverkleidungen des Schiffes keine Seltenheit. Bei der Abschnittsbildung ist zu beachten, dass auch eine Kontrolle der Nachbarräume des eigentlichen Brandraumes durchgeführt wurde. Bei derartigen Bränden stellte sich z.B. heraus, dass eine im Nebenraum des in Brand geratenen Maschinenraumes befindliche Versorgungsbatterie sich enorm erhitzt hatte und zu bersten drohte.

Spätere kriminaltechnische Untersuchungen und labortechnische Analysen von auf den Schiffen bzw. Wracks sichergestellten Asservaten (verkohltes Holzmaterial, Reste von verbranntem Kunststoff etc.) können ggf. Hinweise auf die Verwendung von Brandbeschleunigungsmitteln oder sonstige Hinweise auf die Art der Brandentstehung geben. Durch die rasterelektronenmikroskopische Untersuchung von Metallteilen ist es möglich, herauszufinden, ob sie erst erhitzt wurden und dann explodiert sind oder ob sie erst explodierten und danach heiß wurden. Derartige Untersuchungen wurden z.B. an den Scharnieren der Schotts bei der gesunkenen Ostseefähre »Estonia« vorgenommen. Der Einsatz von Rasterelektronenmikroskopen kann ebenfalls bei der Untersuchung von Armaturen wichtig sein. Auch das innere Gefüge des Metalls von elektrischen Kabeln sieht unter dem Rasterelektronenmikroskop unterschiedlich aus. Je nachdem, ob der Brand von innen nach außen oder von außen nach innen verlief, lässt sich so ein Kurzschluss in der Bordelektrik nachweisen.

Fazit: Trotz der oft zusätzlich erschwerten Bedingungen sowie der Gefahrenlage bei Brandermittlungen an Bord können auch bei diesen Bränden durch ein gezieltes Zusammenwirken von Brandfahndern der Kripo, Beamten der Wasserschutzpolizei und Mitgliedern der Feuerwehr hervorragende Ermittlungsergebnisse erreicht werden. Bei den Ermittlungen ist den besonderen Bedingungen von Bränden, der Brandentstehung, der Brandausbreitung sowie des Löschens Rechnung zu tragen.

Brandermittlungen – pyrotechnische Gegenstände

In den letzten Jahren müssen die Feuerwehren nicht nur bei der beliebten »Knallerei« zu Silvester, sondern auch vermehrt bei vielen »Events« übers Jahr, bei Verletzungen oder Bränden, ausgelöst durch unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerkskörpern, immer wieder Hilfe leisten. Heute bilden Großfeuerwerke den Höhepunkt und Abschluss vieler besonderer öffentlicher und privater Festlichkeiten. Im Gegensatz zum Silvesterfeuerwerk, bei dem fast ausschließlich Raketen gezündet werden, finden bei Großfeuerwerken vor allem Bomben Verwendung.

Je nach Größe und Typ kann die Planung eines einzigen Großfeuerwerks Tage bis Monate dauern. Der unsachgemäße Umgang kann unter Umständen zu gefährlichen chemischen Reaktionen führen. Weiterhin sind falsche Klassifizierung und das Fehlen von Schutz- und Sicherheitsabstän- 2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 41 – 01.02.2011<<>>den wesentliche Ursachen für Schadensereignisse. Außerdem hat es in den letzten Jahren mehrere große Explosionsunfälle mit pyrotechnischen Erzeugnissen gegeben.

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Abb. 22: Verwendung von handelsüblichen Produkten bei Selbstlaboraten

Am 13. Mai 2000 ereignete sich in der niederländischen Stadt Enschede ein Explosionsunfall mit Feuerwerksartikeln. Der Ermittlungsbericht kam zu dem Ergebnis, dass verantwortlich für dieses Explosionsunglück mit bis zu 400 zerstörten Wohnhäusern und anderen Gebäuden der Betreiber war, dem mangelnde Sorgfaltspflicht nachgewiesen wurde. Jedoch auch der aufsichtführenden Behörde wurde ein schuldhaftes Versagen bescheinigt. Eine wesentliche Ursache für die riesigen Schäden lag in der Explosion von sogenannten Blitzbomben und der Überschreitung der genehmigten Lagerkapazität, welche die verheerende Wirkung durch die Massenreaktion des Feuerwerkes noch erhöht hat. Diese Bomben beinhalten einen pyrotechnischen Satz, welcher detoniert und damit praktisch die gleiche Wirkung wie Sprengstoffe entfaltet. Dass hierbei Feuerwerkskörper zu einer gleichzeitigen Reaktion angeregt wurden, hat die Gesamtwirkung verstärkt.

Ebenfalls zu einem Großbrand kam es nach einer Serie schwerer Explosionen in einer dänischen Feuerwerksfabrik am 3. November 2004 im Koldinger Vorort Seest in Südjütland (Dänemark). Beide Unfälle haben wie in der gesamten EU auch in Deutschland zu einer Vielzahl von Aktivitäten geführt.

Im Alltag hingegen sind Sachbeschädigungen (§ 303 StGB) und Brandstiftungen (§ 306 ff. StGB) durch den unsachgemäßen Umgang mit Pyrotechnik die Regel. In den meisten Fällen solcher Beschädigungen legten es die Täter sehr wohl darauf an, die Sprengkraft der Knallkörper an anderen Dingen auszuprobieren. Nicht selten werden dabei Briefkästen, Fenster oder auch Dixi-Toiletten beschädigt und manchmal sogar in Brand gesetzt und völlig zerstört. Dabei werden als Tatmittel in Deutschland nicht zugelassene »Böller« verwendet, die unerlaubt z.B. aus den bevorzugten Ländern Polen, der Tschechischen Republik oder China nach  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 42 – 01.02.2011<<>>Deutschland eingeführt wurden. Nicht selten werden diese Feuerwerkskörper noch zusätzlich insbesondere durch eine zusätzliche Verdämmung bzw. Bündelung modifiziert, um eine noch größere Explosion herbeizuführen.

Kommt es zu einem Explosionsereignis, werden diese Formen von Brandstraftaten nach § 308 StGB strafrechtlich sanktioniert. Bereits die Vorbereitung eines entsprechenden Explosionsereignisses stellt nach § 310 StGB (Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens) eine Straftat dar.

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Abb. 23: Einbrennung an einer Plane durch herabfallende brennende Teile eines Großfeuerwerks

Aus diesen Gründen ist der Umgang mit pyrotechnischen Erzeugnissen gesetzlich geregelt, dazu gehören das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Verwenden, Verbringen, der Transport und das Überlassen innerhalb der Betriebsstätte, das Wiedergewinnen und Vernichten, der Verkehr (Handel) und die Einfuhr. Das Arbeiten mit Pyrotechnik ohne genaue Kenntnis der Gesetzeslage ist grundsätzlich nicht gestattet. Einschlägige Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz-SprengG) die 1., 2. und 3. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1./2./3. SprengV), das Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz – BeschG), sowie die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das »Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke«!

Nach den UN-Empfehlungen über den Transport gefährlicher Güter entsprechend ihrem Gefährlichkeitsmerkmal sind Gefahrgüter in neun Klassen unterteilt. In der Gefahrgutklasse 1 werden die »Explosionsstoffe« geführt. Diese UN-Empfehlungen definieren ein Klassifizierungsschema für die Klasse 1, das weltweit nicht nur für die Beförderung gilt, sondern auch in vielen europäischen Ländern inhaltlich bei der Lagerung angewendet wird. Die Klasse 1 wird in sechs Unterklassen (1.2–1.6) gegliedert. Pyrotechnische Gegenstände gehören in die Klasse 1.4: »Explosivstoffe dieser Gruppe stellen keine bedeutsame Gefahr dar. Sie brennen ab, einzelne Gegenstände können auch explodieren. Die Auswirkungen sind weitgehend auf das Packstück beschränkt. Sprengstücke gefährlicher Größe und Flugweite bilden sich nicht. Ein Brand ruft keine Explosion des gesamten Inhalts einer Packung hervor.«

In der Verträglichkeitsgruppe wird Bezug auf die Verpackung genommen:

G =

pyrotechnischer Stoff oder Gegenstand mit pyrotechnischem Stoff

S =

Stoff oder Gegenstand, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt 2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 43 – 01.02.2011<<>>

Weiterhin werden pyrotechnische Gegenstände nach den Anforderungen der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das »Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände« nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in vier Gefahrenklassen eingeteilt (die Einteilungskriterien sind hier uninteressant), welche regeln, wer welche Knall- und Brennkörper wann verwenden darf.

Kleinstfeuerwerk, Feuerwerksspielwaren und Scherzartikel (Klasse I) dürfen ohne zeitliche Begrenzung von Personen jeden Alters gekauft und verwendet werden.

Kleinfeuerwerks- und Silvesterfeuerwerkskörper (Klasse II) dürfen nur in der Zeit vom 28. bis 31. Dezember von Personen über 18 Jahren gekauft und von diesen am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden. Personen mit einer Erlaubnis § 7 oder § 27 oder einem Befähigungsschein § 20 gemäß SprengG dürfen auch in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember Feuerwerkskörper der Klasse II verwenden, wenn diese mit anderen pyrotechnischen Gegenständen abgebrannt werden; Garten-/Mittelfeuerwerkskörper (Klasse III) sowie Großfeuerwerkskörper (Klasse IV) können nur von Personen mit einer Erlaubnis § 7 oder § 27 oder einem Befähigungsschein gemäß § 20 SprengG erworben und von diesen abgebrannt werden. Das beabsichtigte Feuerwerk ist der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und III unterliegen der Zulassungspflicht. In Deutschland dürfen nur Feuerwerkskörper mit Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Verwendung finden. Unter die BAM-Klasse I (= Gütesiegel des Bundesamtes für Materialforschung und -prüfung) fallen Knallbonbons und Wunderkerzen. Ganzjährig verkaufbar, können sie Jugendliche ab zwölf Jahren erwerben. Chinaböller, Kanonenschläge und Feuerwerksraketen hingegen sind der BAM-Klasse II zuzuordnen und dürfen nur zu Silvester abgegeben und verwendet werden.

Für den Bereich Film sind auch die Gefahrenunterklassen T1 und T2 von Bedeutung, die den Umgang mit pyrotechnischen Elementen für technische Zwecke regeln. Rauch- und nebelerzeugende Elemente (max. 1 kg; Abbrennzeit min. 60 s/100 g), Fackeln und Lichter (max. 0,5 kg; Abbrennzeit min. 60 s/100 g), Schallwirkung erzeugende Gegenstände (10 g Schwarzpulver oder 0,8 g KClO4, Al), Raketen (max. 20 g Treibsatz), Knallkorken (0,04–0,6 g Knallsatz; Knallsatz aus KClO3, P, Kreide oder Bindemittel) und Reiz-, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel (max. 1 kg Wirksatz; Abbrennzeit min. 60 s/100 g) bilden die Gefahrenklasse T1 und dürfen von Personen über 18 Jahren ohne zeitliche Begrenzung gekauft und von diesen verwendet werden. Werden die in Klammern angegebenen Angaben überschritten (geringere Brenndauer, größere Ladung usw.), so werden die Elemente als T2 eingestuft und können nur von Personen mit einer Erlaubnis § 7 oder § 27 oder  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 44 – 01.02.2011<<>>einem Befähigungsschein gemäß § 20 SprengG erworben und von diesen abgebrannt werden (Ausnahme sind Rettungssignale). Für pyrotechnische Elemente der Gefahrenklasse T1 gelten noch weitere Sicherheitsbestimmungen, so dürfen Nebel- und Rauchmittel keine hochgiftigen oder stark ätzenden Stoffe entwickeln, keine Gefahren durch Glut, Hitze, Funken, Feuer verursachen, keine rußbildenden Stoffe enthalten und nur an einem festen Standort abgebrannt werden. Auch Leuchtmittel dürfen keine hochgiftigen oder stark ätzenden Stoffe entwickeln, keine Gefahren durch Glut, Hitze, Funken, Feuer verursachen, keine rußbildenden Stoffe enthalten und keine Funken oder abtropfende Schlacke bilden. Funkensprühende Mittel dürfen bei unbeabsichtigter Explosion keine Splitter bilden, eine Sprühweite von max. 5 m und eine Sprühdauer von max. 20 Sekunden haben, aus maximal 50 g pyrotechnischem Satz bestehen, kein Gemisch aus Ba (NO3)2, S, Al enthalten und keine weiter reichenden Verbrennungsprodukte bilden. Die Zündverzögerung von Knallkörpern darf eine maximale Abweichung von 1 S haben. Nitrocellulose darf maximal 12,6 % N enthalten und bei Aufbewahrung muss eine Feuchte von mindestens 25 % herrschen. Blitzeffekte dürfen keine Splitter bilden, nur elektrisch gezündet werden, keine größere Funkenbildung verursachen und einen pyrotechnischen Satz von nicht mehr als 15 g enthalten.

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Abb. 24: Ausbildung von Pyrotechnikern

Alle pyrotechnischen Gegenstände der Klasse T unterliegen der Zulassungspflicht. Die Zulassung erteilt die Bundesanstalt für Materialprüfung! Für Körper der Gefahrenklasse T2 sind diese Bedingungen aufgehoben.

Grundsätzlich unterscheidet sich eine normale Verbrennung nur wenig von der eines pyrotechnischen Satzes. Dennoch gibt es Unterschiede wie die Verbrennungsgeschwindigkeit oder auch die Komplexität (pyrotechnische Reaktionen laufen weitaus komplizierter ab als normale Verbrennungen), in der die Reaktionen ablaufen. So werden auch in pyrotechnischen Sätzen Brennstoffe (Reduktionsmittel) durch ein Oxidationsmittel meist noch unter Anwesenheit von weiteren Stoffen wie Katalysatoren usw. oxidiert.

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Abb. 25: Abbrand einer Anzündlitze

Abhängig ist das Abbrandverhalten von Feuerwerkssätzen auch noch von anderen Faktoren. Unter diese Faktoren fallen die Partikelgröße, die Abbrandbedingungen wie Temperatur, Druck oder Verdämmung und in wenigen Fällen auch die Art der Entzündung.

Die Chemikalien, die in den pyrotechnischen Sätzen Verwendung finden, lassen sich in drei Gruppen gliedern:

  • Brennstoffe (Magnesium, Titan, Eisen, Ferrotitanium, Magnalium, Schwefel, Kohlenstoff, Schellack oder PVC)

  • Oxidationsmittel (Metallsalze sauerstoffreicher anorganischer Säuren z.B. Natriumnitrat NaNO3, Perchlorate)

  • Zusatzstoffe (z.B. Inhibitoren, Farbgeber, Bindemittel, Katalysatoren)

Pyrotechnische Gegenstände bestehen in der Regel aus mehreren Komponenten:

  • einem pyrotechnischen Satz aus Sauerstoffspender und Brennstoff

  • verschiedenen Umhüllungen aus Karton, Metall oder Kunststoff, die als Verdämmung den erforderlichen Druckaufbau ermöglichen

  • einem Zünder (Lunte) zur Funkenübertragung und anderen Funktionsteilen

Die mit einem Satz bestückten Hülsen werden als Ladung bezeichnet. Alle Teile bilden den Sprengkörper. Ein »pyrotechnischer Gegenstand« kann demnach aus mehreren Körpern bestehen. Zu dieser Gruppe zählen in erster Linie Feuerwerkskörper, Anzündmittel, Signalmittel und dergleichen.

Den Beruf als »Pyrotechniker« mit einer Berufsausbildung im klassischen Sinne gibt es nicht. Die erforderlichen Qualifikationen zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen werden über »berufsbegleitende Lehrgänge« vermittelt. Dabei erfolgt eine Spezialausbildung auf verschiedenen Einsatzgebieten. In Anlehnung an die gesetzliche Einteilung von pyrotechnischen Erzeugnissen konzentrieren sich einzelne, eigenständige Lehrgänge auf z.B. das Abbrennen von Großfeuerwerken (sogenannter Grundlehrgang  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 46 – 01.02.2011<<>>Großfeuerwerker), die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen in Theatern oder anderen Bühnen (Grundlehrgang Bühnenfeuerwerker) oder den Umgang mit Spezialeffekten in Film- und Fernsehproduktionen.

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Abb. 26: Aus verschiedenen Materialien selbst gebauter pyrotechnischer Satz

Personen oder Firmen, die selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung mit Pyrotechnik arbeiten wollen, benötigen eine Erlaubnis nach § 7 SprengG. Diese Erlaubnis wird z.B. vom »Amt für Arbeitsschutz« bzw. »Gewerbeaufsichtsamt« nach Prüfung der persönlichen Eignung, abgeschlossener Ausbildung und anderer Voraussetzungen (z.B. Gewerbeschein, entsprechende Versicherung) erteilt. Einen Befähigungsschein nach § SprengG benötigen Pyrotechniker, die im Auftrag eines Erlaubnisinhabers nach § 7 des SprengG arbeiten wollen. Dieser muss regelmäßig termin- und fristgerecht erneuert werden.

Personen, die ohne Gewinnabsichten mit Explosivstoffen umgehen wollen, benötigen eine Erlaubnis nach § 27 SprengG. Diese Erlaubnis nach § 27 wird in der Regel nur unter Auflagen (z.B. Nachweis einer Haftpflichtversicherung) erteilt. Zusätzlich gibt es meist noch Mengenbeschränkungen für den Erwerb von Explosivstoffen. Eine Tätigkeit für einen Auftraggeber (mit und ohne Gewinnabsicht) ist nicht zulässig.

Bei Feuerwerken ist der Pyrotechniker für sein Feuerwerk verantwortlich. Dazu muss er vor dem Einsatz seiner pyrotechnischen Effekte eine Gefährdungsanalyse durchführen. Neben der richtigen Auswahl der pyrotechnischen Produkte und deren Brenndauer, der Sicherung des Abbrennplatzes sowie den entsprechenden Sicherheitsabständen zu Personen und brandgefährdeten Objekten gehört ggf. auch das Stellen einer Brandsicherheitswache (z.B. Feuerwehr) und von Löschmitteln als spezielle Schutzmaßnahmen dazu. Niederschläge bzw. Witterungsbedingungen, die Einfluss auf die Pyrotechnik nehmen könnten, müssen dabei besonders berücksichtigt werden. Das Einwirken von Nässe und Wind auf  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 47 – 01.02.2011<<>>die Pyrotechnik ist einer gesonderten Gefahrenanalyse zu unterziehen, entsprechende Kontrollen durchzuführen und ggf. die Sicherungsmaßnahmen anzupassen.

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Abb. 27: Typische Spuren vom Abbrand pyrotechnischer Sätze

Die Schutzabstände bei Abschuss ohne Neigungswinkel und bei Windgeschwindigkeiten unter 5 m/s liegen danach für Bomben ohne Blitzknallladung bei 80 % der Steighöhe und bei Bomben mit Blitzknallladung bei 100 % der Steighöhe. Der Sicherheitsabstand für Großfeuerwerke beträgt mindestens 80 m in jede Richtung, d.h., wir benötigen einen Platz von 160 × 160 m Größe. Bei Barockfeuerwerken ist immer noch ein Sicherheitsabstand von mindestens 30 m (Platzgröße mindestens 60 × 60 m) notwendig. In Einzelfällen bedeutet dies, dass auf räumlich besonders beengten Abbrandplätzen, auf denen die Schutzbereiche nicht weiter vergrößert werden können, nur noch Bomben mit kleinerem Kaliber abgebrannt werden können.

Bei der Ermittlung der Ursachen von Schadensereignissen im Zusammenhang mit Großfeuerwerken ist aus diesem Grund das Vorliegen einer entsprechenden gültigen Erlaubnis nach dem SprengG des »Amts für Arbeitsschutz« bzw. des »Gewerbeaufsichtsamts« zu überprüfen. Eine Fotokopie sollte zur Ermittlungsakte genommen werden.

Bei durch Pyrotechnik verursachten Bränden sind bei den Ermittlungen folgende von pyrotechnischen Effekten ausgehende Gefahren zu untersuchen:

  • Flammenbildung, Flammhöhe

  • Wärmestrahlung

  • Splittereinwirkung

  • Funkenflug

  • Druckwirkung

  • Schallwirkung

  • Blendung

     2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 48 – 01.02.2011<<>>
  • gesundheitsgefährliche Gase, Stäube, Dämpfe, Rauch

  • Abtropfen heißer Schlacken

  • Staubablagerungen

  • gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte

Weiterhin müssen neben den Schutzabständen weitere Gegebenheiten beim Abschuss festgestellt werden (z.B. Bomben mit/ohne Blitzknallladung, Neigungswinkel der Mörser, Steighöhe und Windgeschwindigkeit). Dazu ist unter anderem die Aufstellsituation der Abschussrohre (Mörser) am Abbrennplatz zu sichern. Zur theoretischen Beurteilung der frei gewordenen Energie ist unbedingt die Abbrandzeit des entsprechenden Leucht-, Pfeil-, Knall- oder Treibsatzes zu ermitteln.

Intensiv untersucht und sichergestellt werden muss der Brandschutt, insbesondere nicht brennbares Material, worauf Niederschläge oder Anhaftungen festzustellen sind. Typische Spuren sind:

  • Niederschläge weißer Substanz, hervorgerufen durch verbranntes Magnesium (Magnesiumoxid) an zumeist nicht brennbaren Gegenständen

  • Sinterungen und scharf begrenzte Ein- und Verbrennungen, insbesondere bei Holzteilen, durch gebündelte Flamme oder heiße Gase

Der Brandschutt muss auch nach erhalten gebliebenen und noch aufzufindenden Resten bzw. Teilen der pyrotechnischen Sätze durchsucht werden. Dazu gehört auch die Untersuchung der Außenflächen der an der Brandstelle aufgefundenen Reste bzw. Teile pyrotechnischer Sätze nach Fingerabdruckspuren und ggf. deren Sicherung. Aus diesem Grund muss schon im Ersten Angriff (hier: Sicherungsangriff) darauf geachtet werden, dass die beim Abbrennen eines Feuerwerks angefallenen Abfälle nach dem Abbrennen vor einer Grobreinigung und unter Umständen Entsorgung durch den Pyrotechniker gesichert werden. Hat eine entsprechende Säuberung bereits stattgefunden, sind etwa die Müllsäcke zu sichern. Später sollte durch die Kriminaltechnik eine eventuell erforderliche gründliche Untersuchung z.B. von kleinen und kleinsten Papierstücken durchführen werden bzw. deren Durchführung ist zu veranlassen.

Zur Ermittlungstätigkeit gehören auch Nachweise, Experimente und Rekonstruktionen:

  • gaschromatografische/massenspektrometrische Untersuchung der Anhaftungen und Niederschläge nach Metallen, die in den pyrotechnischen Sätzen enthalten sind

  • Vergleich der gefundenen Teile mit bei Experimenten erhaltenen Einzelteilen bekannter pyrotechnischer Sätze

  • Nachfrage bei der BAM

     2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 49 – 01.02.2011<<>>
  • mit dem zu zündenden brennbaren Medium am rekonstruierten Brandobjekt Zündversuche durchführen

Der Abschlussbericht sollte neben möglichen Ursachen (z.B. Brandstiftung, technischer Defekt oder fahrlässiger Umgang) auch die Gründe für die weitere Brandausbreitung durch die Feuerwerksgegenstände beinhalten. Insbesondere muss geklärt werden, ob die Gefahrklassifizierung von Explosivstoffen (hier: pyrotechnische Artikel, z.B. Feuerwerk), wie sie in den UN-Empfehlungen über den Transport gefährlicher Güter definiert sind, eingehalten wurde.

Ein Klassifizierungsschema für die Klasse 1, das weltweit für die Beförderung gilt und in vielen europäischen Ländern inhaltlich auch bei der Lagerung angewendet wird, umfasst folgende vier Hauptkategorien:

  1. 1.1

    Massenexplosion

  2. 1.2

    Spreng- oder Wurfstücke

  3. 1.3

    Massenfeuer

  4. 1.4

    geringe Gefahr

Je nach Größe und Typ kann die Planung eines einzigen Feuerwerks Tage bis Monate dauern. Normalerweise wird eine Art sekundengenauer Abbrennplan, die Partitur, erstellt. Diese Unterlagen sind ebenfalls zu beschlagnahmen. Weiterhin ist auch immer zu prüfen, ob die von den Verantwortlichen bzw. Beteiligten im Umgang mit Pyrotechnik gebotene Sorgfaltspflicht aufgebracht wurde. Weiterhin sollte das Vorliegen von Anträgen zur Erlaubnis des Feuerwerks an die Ordnungsbehörde, die entsprechende Erlaubnis mit Auflagen und ggf. Mengenbeschränkungen sowie die Stellungnahme der Feuerwehr überprüft und als Fotokopie an den Bericht angefügt werden.

Aus Gründen der Eigensicherung und des erforderlichen Fachwissens sollten die Ermittlungen nur von Beamten mit entsprechender Sach- und Fachkunde durchgeführt werden, um ggf. »Blindgänger« erkennen und diesbezüglich fachgerecht vorgehen zu können. In jedem Fall sind bei einer Sachverhaltsaufnahme die nötigen Sofortmaßnahmen in Bezug auf Schutz von Leben und Gesundheit sowie Schutz von Sachwerten und Spuren zu treffen. Weiterhin ist ein absolutes Rauchverbot zu beachten.

Auch bei Sachbeschädigungen, Bränden und Explosionen verursacht von pyrotechnischen Erzeugnissen stellt der handelnde Mensch in seinem Tun beziehungsweise Unterlassen den größten Risikofaktor dar. In Deutschland sind im ausreichenden Maß entsprechende behördliche Vorschriften vorhanden. Aufgrund der Erkenntnisse der Brandursachenermittlungen lassen sich deshalb nicht viel mehr Sicherheitsvorkehrungen als die gesetzlich vorgeschriebenen ergreifen. Allerdings müssen, um größere Schäden weitgehend auszuschließen, die Brandschutzmaßnahmen auch konsequent umgesetzt werden. Hier sind alle Beteiligten in höchstem Maße gefordert.

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Brandermittlung Hotels

Immer wieder kommt es in Hotels zu Bränden. Neben der potenziellen Gefährdung der Hotelgäste werden durch die Brände meist hohe Sachschäden verursacht, die leicht ein Ausmaß von mehreren Millionen Euro erreichen können. Eine Reihe von Bränden in Hotels hat weltweit in den letzten Jahren einen teilweise katastrophalen Verlauf genommen, wobei insbesondere die Anzahl der durch Brandfolgen verunfallten bzw. getöteten Personen erschreckend hoch war.

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Abb. 28: Brand auf einer Hoteletage

Brände stellen nach wie vor die größte Gefährdung bei Übernachtungen in Hotels dar. Sehr viele davon sind auf unsachgemäße oder fahrlässige Handhabung von täglich benutzten Betriebsmitteln, Anlagen und Geräten zurückzuführen. Das Thema Brandsicherheit in Hotel ist erfahrungsgemäß sowohl brisant als auch komplex. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass sich einerseits Gäste vielfach sorglos verhalten und Gefahren verdrängen und andererseits bei Hotel- und Beherbergungsbetrieben aufgrund der angebotenen Dienstleistungen vielfach Nutzungen integriert sind, die nach Erfahrungen oft zu Bränden führen können, z.B. Küchen, Sauna. Dabei besteht eine elementare Aufgabe des Betreibers auch darin, seine Gäste und Mitarbeiter vor jeglichem Schaden, als auch vor Feuerschaden, zu bewahren.

Gäste zu beherbergen beinhaltet eben auch, für sie zu sorgen. Dazu gehört neben der Unterkunft, der Verpflegung und dem Vermitteln von Wohlbefinden auch die Sicherheit. Daher erwarten Hotelgäste, dass alle notwendigen Vorkehrungen getroffen sind, damit ihr Leben im Brandfall nicht in Gefahr kommt. Die meisten Hotelgäste setzen diese Sicherheit stillschweigend als vorhanden voraus. Aus diesem Grund sollte vorbildlicher Brandschutz für das Hotelgewerbe eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Insbesondere kleinere Häuser sind jedoch oft schlecht gerüstet. Auf der anderen Seite werden Hotels von fremden Menschen bewohnt, deren Verhalten auf den Zimmern nicht bekannt ist und auch nicht gesteuert werden kann. Stichwort: Rauchen im Bett.

Bereits am 22. Dezember 1986 verabschiedete der Rat der Europäischen Gemeinschaft die Empfehlung 86/666/EWG über den Brandschutz in bestehenden Hotels. Eine Richtlinie, die in Deutschland derzeit nur für neue Häuser gültig ist. Es sind gerade ältere Hotelbauten, oft die schönsten, die unendlich viel Holz, Textilien und Dekorationen enthalten: alles brennbar! Die weniger schönen aus der zweiten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts sind übrigens nicht weniger gefährlich: im Gegenteil! Die  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 51 – 01.02.2011<<>>bei ihrem Bau verwendeten Kunststoffe sind häufig nicht nur brennbar, sie entwickeln beim Verbrennen hochgiftige Gase und viel Rauch.

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Abb. 29: Flyer mit Hinweisen zum Verhalten im Brandfall im Hotel

Leider werden Brandschutzmaßnahmen in vielen Hotels immer noch vernachlässigt. Das ist nicht verwunderlich, wenn Hoteliers immer wieder den Brandschutz als unverhältnismäßig, Brandmeldeanlagen als zu teuer und die Brandschutzbehörden als »Technokraten« bezeichnen. Auf der anderen Seite sind immer mehr seriöse Hotels unter verantwortungsvoller Leitung gut auf den Notfall vorbereitet. In vielen großen Häusern sind überall in den Korridoren und Zimmern Rauchmelder und automatische Sprinkleranlagen installiert.

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Abb. 30: Verstellte Rettungswege und blockierte Brandschutztüren

Neben der Verhütung von Bränden und der Verhinderung einer schnellen Brandausbreitung in Beherbergungsbetrieben stellt die Schaffung von geeigneten Rettungswegen die wichtigste Maßnahme dar. Verschlossene, versteckte oder verstellte Fluchtwege, die in der Hektik eines Brandes nicht begangen werden können, nutzen aber nichts. Immer wieder werden Rettungswege mit Einrichtungsgegen- 2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 52 – 01.02.2011<<>>ständen oder Lagergut belegt und können so im Brandfall zur tödlichen Falle werden.

Im Flugzeug weist die Stewardess vor jedem Start pantomimisch den Weg zu den Notausgängen. Im Hotel dagegen hält dergleichen niemand für notwendig. Dabei sind Hotelbrände zwar ähnlich selten wie Flugzeugkatastrophen – aber auch oft ähnlich dramatisch. Was also tun, wenn wirklich ein Brand ausbricht?

Hotelgäste sollten sich schon beim Beziehen ihres Zimmers informieren, wo der nächste Notausgang liegt und ob er gut passierbar ist. Dabei hilft der Stockwerksgrundriss mit Fluchtwegplan, der an der Innenseite der Zimmertür angebracht sein muss. Im Brandfall muss das Gepäck im Zimmer zurückgelassen werden – zum Kofferpacken reicht die Zeit nicht! Und mit vollem Gepäck schafft man es garantiert nicht ins rettende Freie! Ist der Türgriff heiß, haben sich die Flammen schon bis in die Nähe des Zimmers vorgearbeitet. Eine Flucht über den Korridor ist dann nicht mehr möglich. In einem solchen Fall ist die Zimmertür unbedingt geschlossen zu halten und das Fenster zu öffnen, sofern aus dem Freien kein zu starker Rauch eindringen kann. Wichtig ist, dass man die Rettungsmannschaften auf sich aufmerksam macht.

Brände in Krankenhäusern und Kliniken

Krankenhäuser stellen äußerst komplizierte und hochtechnisierte moderne Unternehmen dar, die bei reibungslosem Ablauf sehr leistungsfähig sind, andererseits auf Störungen sehr sensibel reagieren. Ein Brandfall, erst recht ein Großbrand, stellt dabei eine schwerwiegende Störung dar. Die besondere Empfindlichkeit des Krankenhausbetriebes liegt darin, dass es nicht nur um den Schutz enormer Sachwerte geht, sondern in erster Linie um den Schutz der Gesundheit der anwesenden Personen.

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Abb. 31: Kanzel auf einer Station im Krankenhaus

Zu den zum Teil schwerkranken Patienten, von denen viele gehunfähig sind oder deren lebenserhaltende Funktionen von stationären Maschinen sichergestellt werden und die sich deshalb nicht selbst in Sicherheit bringen können, kommen auch die Krankenhausmitarbeiter, die Mitarbeiter  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 53 – 01.02.2011<<>>von Fremdfirmen und eine unbekannte und schwankende Zahl von Besuchern. Bei den Patienten kommt nicht selten die Tatsache hinzu, dass dieser Personenkreis physisch und psychisch kaum belastbar ist. Von außen einwirkende erhöhte Belastungen durch einen plötzlich eintretenden Notfall, wie ihn ein Schadenfeuer darstellt, können sekundär schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorrufen.

Gleichzeitig besteht jedoch auf den Stationen eine nicht unerhebliche Brandgefahr durch die von Einrichtungsgegenständen, Textilien und Arbeitsstoffen gebildete Brandlast in Verbindung mit den durch den Dauerbetrieb zahlreicher Elektrogeräte oder auch durch Fahrlässigkeit der anwesenden Personen latent vorhandenen Zündquellen. Dazu kommen Betriebsbereiche und Tätigkeiten, in denen Brände ohnehin häufiger auftreten als im Durchschnitt. Dies sind Küchenbereiche, auch Teeküchen, Wäschereibetriebe, Werkstätten, Labors, Technikräume und Baustellen, in denen insbesondere die »Feuerarbeiten«, wie z.B. Schweißen, leicht zu Bränden führen können.

Um das Risiko einer Brandentstehung weitestgehend zu mindern, sind vorbeugende organisatorische, technische und bauliche Brandschutzmaßnahmen zu treffen, die im Weiteren näher erläutert werden. Dazu zählen funktionierende Alarmierungs-, Flucht- und Rettungskonzepte ebenso wie Einrichtungen zur Brandfrüherkennung, -meidung und -bekämpfung sowie Vorkehrungen, die die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern bzw. verzögern sollen. Für den Brandfall ist es wichtig, dass das Personal das richtige Verhalten beherrscht und im Umgang mit Brandschutzeinrichtungen geübt ist. Dazu dienen die regelmäßig vorgeschriebenen Unterweisungen der Beschäftigten.

Brand in Justizvollzugsanstalten

Brände in Justizvollzugsanstalten stellen aufgrund ihrer hohen Sicherheitsvorkehrungen und der großen Anzahl von Personen immer eine besondere Herausforderung für die Löschkräfte dar. So ist die Sicherstellung des gesetzlich vorgeschriebenen zweiten Rettungsweges nur eingeschränkt oder gar nicht möglich. Dies muss baulich, anlagentechnisch und organisatorisch kompensiert werden. Der schnelle Einsatz der Feuerwehr ist eine organisatorische Grundvoraussetzung für einen erfolgreichen Einsatz.

Besonderheiten bei Bränden in Justizvollzugsanstalten aufgrund der Gefahr des Flüchtens von Gefangenen stellen die »eingezäunten« Anlagen und »versperrten« Rettungs- und Angriffswege dar. Hinzu kommen die Gefährdung für die Einsatzkräfte durch den »behinderten« Feuerwehreinsatz sowie ein eingeschränkter BOS-Funkverkehr. Umfangreiche und gezielte Einsatzvorbereitungen sind deshalb ganz wichtig für einen Feuerwehreinsatz! Neben den entsprechenden Brandmelde-, Lösch- und Rauchabzugsanlagen gehören dazu gemeinsame Übungen und Objektbegehungen mit der zuständigen Feuerwehr sowie Unterweisungen der Vollzugsbeschäftigten durch die Feuerwehr bzw. Brandschutzdienststelle. Hinzu kommen regelmäßige Feuerbeschauen und aktuelle Feuerwehrpläne. Dies sind wichtige  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 54 – 01.02.2011<<>>Hilfen unter anderem für die Ortskunde der Feuerwehr im Ernstfall.

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Abb. 32: Verschluss in einer JVA

Hierbei kommt den Brandschutzbeauftragten der JVAs eine besondere Rolle zu. Neben der Schulung und Unterweisung der Bediensteten im Hinblick auf die Brandschutzvorgaben kommen noch weitere Aufgaben auf sie zu. Dazu gehört die Festlegung organisatorischer, vorbeugender und abwehrender Brandschutzmaßnahmen, wie die Erstellung und Aktualisierung einer Brandschutzordnung nach DIN 14096 sowie die Erstellung und Aktualisierung der Alarm- und der Feuerwehreinsatzpläne nach DIN 14095. Aus diesem Grund sind sie auch an der Erstellung Flucht- und Rettungswegplanungen beteiligt. Die Kontaktpflege zu den örtlichen Brandschutzbehörden und Feuerwehren hilft bei der Organisation und Durchführung von Brandschutzübungen und Betriebsbegehungen. Weiterhin müssen sie die Unterlagen für die Verhaltensweisen für interne Selbsthilfekräfte erstellen und die internen Brandschutz- und Katastrophenvorkehrungen überwachen. Beteiligt sollten sie auch an den gesetzlich geforderten, regelmäßig durchzuführenden Unterweisungen der Mitarbeiter zum Verhalten im Brand- und Alarmfall sein. Hierzu gehört die Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Für die Ausübung dieser Tätigkeit und die Umsetzung der Brandschutzanforderungen müssen sie auch umfassende Vollmachten besitzen. Sie haben im Brand- und Alarmfall und bei unmittelbar drohender Gefahr für Personen und Sachwerte gegenüber innerbetrieblichen Selbsthilfekräften Weisungsbefugnis. Hinzu kommt das Weisungsrecht zum Erhalt des innerbetrieblichen Brandschutzstandards.

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Abb. 33: Eingeschränkte Flucht- und Rettungswege

Es kommt auch immer wieder zu Brandlegungen durch Häftlinge in der Abschiebehaft. In der Vergangenheit hat der Autor öfters die Brandstiftungen von Abschiebehäftlingen in Justizvollzugsanstalten untersuchen müssen. Die Ursachen von Suiziden, Selbstverletzungen sowie Brandstiftungen liegen im Dunkeln. Einer der spektakulärsten Fälle in jüngster Vergangenheit war der Tod von Oury Jalloh. Im Dessauer Polizeigewahrsam war der eingesperrte und an Händen und Füßen gefesselte Jalloh in einer Zelle der Polizeiwache verbrannt. Im Zeitraum von 1993 bis 2009 verletzten sich 858 Flüchtlinge aus Angst vor der Abschiebung oder aus Protest gegen  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 55 – 01.02.2011<<>>die drohende Abschiebung oder versuchten sich umzubringen. Von ihnen befanden sich 509 Menschen in Abschiebehaft. 59 Menschen kamen in Abschiebehaft ums Leben (ARI Berlin, Bundesdeutsche Flüchtlingspolitik und ihre tödlichen Folgen). Das Tatmotiv ist wie oft in solchen Fällen unklar. Die meisten Brände in der Abschiebehaft werden gelegt, um eine Abschiebung zu verhindern.

Brände bei Abbruch- und Rückbauarbeiten

Die Schadenstatistik zeigt: Ungefähr ein Drittel der Brände in Industrie und Gewerbe ist auf Brandursachen zurückzuführen, die durch feuergefährliche Arbeiten wie Schweißen, Löten, Heißkleben, Brennen, Trennschleifen, Auftauen oder Erhitzen entstanden sind. Unzählige dieser Brände sind schon bei Abbruch- und Rückbauarbeiten entstanden. Jedes Jahr verursachen Fahrlässigkeit und Unwissenheit bei Abbruch- und Rückbauarbeiten mit offener Flamme Brände mit verheerenden Folgen. In fast allen Fällen wurde bei näherer Betrachtung gegen Sicherheitsregeln bzw. -vorschriften verstoßen. Insbesondere bei Rückbaumaßnahmen in weiterbestehenden Baukomplexen bzw. angrenzenden Gebäuden, in denen während oder nach den Abbruch- bzw. Rückbaumaßnahmen weiter produziert werden soll, kommt es zu der artigen Bränden. Ein typisches Beispiel aus diesem Bereich ist der Großbrand 2000 bei der Gilde Brauerei in Hannover. Am 5. Oktober 2000 wurde das Kellerhochhaus 1 der Gilde Brauerei durch einen Großbrand bei Rückbauarbeiten komplett zerstört.

Allzu oft wird gegen elementare Brandschutzvorschriften verstoßen, die unter anderen Umständen z.B. bei der Erstellung von Neubauten beachtet worden wären. Jedoch ist nicht immer Fahrlässigkeit der Auslöser. Schon einfache Sicherheitsmaßnahmen während dieser Arbeiten mit offenen Flammen (z.B. Brennscheißen) könnten das Brandrisiko erheblich vermindern. Dazu zählen z.B. die Vorhaltung von Feuerlöschern sowie das Abdecken von Fugen und brennbarem Material. Nicht selten ist es Unkenntnis darüber, welche Sicherheitsmaßnahmen bei Abbruch- und Rückbauarbeiten ergriffen werden müssen. Zur Unkenntnis über die Brandgefahren gesellt sich bei den Mitarbeitern von Abbruchfirmen in vielen Fällen Phlegma, erhöhte Risikobereitschaft und Termindruck. Im schlimmsten Fall können auch durch einen Brand bei Abbruch- und Rückbaumaßnahmen Menschen zu Schaden kommen und die wirtschaftliche Existenz eines Betriebes vernichtet werden. Auch muss im Schadenfall mit straf- und zivilrechtlichen Schritten gegen Auftraggeber und -nehmer gerechnet werden.

In den letzten Jahren hat das Abbruchgewerbe zunehmend an Bedeutung gewonnen. Heute hat sich sogar ein eigenes Spezialgebiet »Abbruch« entwickelt. Damit werden aber auch an eine qualifizierte Tätigkeit von Abbruchfirmen als Subunternehmer bei größeren Bauvorhaben zunehmend höhere Anforderungen gestellt. Früher brauchte man für Abbrucharbeiten nur Spitzhake, Vorschlaghammer, Bagger mit Abrissbirne und einen Lkw. Ganz so einfach geht es heute nicht mehr, denn für diese Arbeiten sind vielfältige, sicherheitstechnische, abbruchstatische, recht- 2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 56 – 01.02.2011<<>>liche und organisatorische Anforderungen zu erfüllen. Generell versteht man unter Abbrucharbeiten Arbeiten zur Beseitigung von baulichen Anlagen. In der Unfallverhütungsvorschrift »Bauarbeiten« (BGVC 22) ist diesen Arbeiten ein eigener Abschnitt »Zusätzliche Bestimmungen für Abbrucharbeiten« (§§ 20–26) gewidmet. Abbrucharbeiten sind in der Regel anzeigepflichtig.

Für größere Bauten und für unter Denkmalschutz stehende Bauten ist eine bauaufsichtliche Genehmigung einzuholen, wobei unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern zu beachten sind. In den Verwaltungsvorschriften zur Bauordnung wird darauf hingewiesen, dass der Unternehmer auf dem Gebiet des Abbruchs von baulichen Anlagen über mehrjährige Erfahrungen verfügen muss, da Abbrucharbeiten »[…] ihrer Natur nach zu unerwarteten, mit der vorbereitenden Planung allein nicht zu bewältigenden Schwierigkeiten führen und infolgedessen mit außergewöhnlichen Gefahren verbunden sein […]« können. Die besondere Bedeutung des geeigneten Unternehmers wird dadurch noch hervorgehoben, dass die zuständige Behörde auch während der Arbeiten eine Ablösung des Auftragnehmers verlangen kann. Insoweit wird auch der Bauherr in die Pflicht genommen, indem er das geeignete Unternehmen auswählen muss. Erleichtert wird dies, indem die Abbrucharbeiten nach der neuen ATV DIN 18459 Abbruch- und Rückbauarbeiten als Bestandteil der VOB C ausgeschrieben werden.

1992 wurden Abbrucharbeiten erstmalig in den Geltungsbereich der VOB aufgenommen, d.h., auch bei Abbruch und Rückbauvorhaben werden Ausschreibung und Vergabe über die VOB geregelt. Das Regelwerk »Technische Vorschriften für Abbrucharbeiten« wurde zuletzt 1997 überarbeitet und gilt in Deutschland als allgemein anerkanntes Regelwerk für den Stand der Abbruchtechnik. Es wird durch den »Deutsche Abbruchverband e.V.«, dem die anerkannten deutschen Abbruchunternehmen angehören, seit 1974 herausgegeben. Das Deutsche Institut für Normung hat zusammen mit dem Deutschen Abbruchverband die DIN 18007 »Abbrucharbeiten Begriffe, Verfahren, Anwendungsbereiche« erarbeitet und in Kraft gesetzt.

Erstmals wurden vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) DIN 18459 »Abbruch- und Rückbauarbeiten« herausgegeben. Die ATV »Abbruch- und Rückbauarbeiten« wurde in die Neufassung der Vertrags- und Vergabeordnung für Bauleistungen (VOB) – Ausgabe 2006 – aufgenommen und findet somit Anwendung bei der öffentlichen Auftragsvergabe.

In den nächsten Jahren werden die DIN 18007 und 18459 in Verbindung mit den »TV Abbrucharbeiten« die technische und rechtliche Grundlage des Abbruchs und Rückbaus in Deutschland bestimmen. Dieser Weg bot sich an, weil für die rasche Lösung der Probleme bei Abrissarbeiten nicht alle Grundprinzipien der Normung eingehalten werden müssen bzw. weil der Stand einer neuen, sich schnell verändernden Entwicklung dokumentiert werden soll. Die TVA schließt die Lücke zwischen den auf breitestem Konsens basierenden DIN 18007 und 18459. Darüber hinaus  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 57 – 01.02.2011<<>>sollte sie auch bei der Vergabe privater Abbruch-/Rückbauarbeiten zur Vertragsgrundlage gemacht werden. Zur grundsätzlichen Bedeutung und Anwendung der ATV DIN 18459 Abbruch- und Rückbauarbeiten ist zu sagen, dass daneben auch immer die DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art gilt und zu beachten ist.

Da mit jedem Abbruch neben anderen Gefahren auch erhebliche Brandgefahren einhergehen, sind Abbrucharbeiten eben auch in Hinsicht des Brandschutzes ausführlich zu planen. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen: Brandgefahren durch Baumaterialien, Farbkanister und Elektrokabel in Verbindung mit offenem Feuer oder bei Schweißarbeiten. Aus diesem Grund sollte, bevor es zum Abbruch eines Gebäudes kommt, Klarheit herrschen, ob und in welchem Ausmaß Gefahren, unter anderem Brandgefahren, vorhanden sind, die eine Gefährdung für Arbeiter, Anlieger oder Umwelt darstellen. Schon bei der Planung von Abbrucharbeiten besteht eine Mitwirkungspflicht des Bauherrn (Planer, Bauherr), die vorgesehenen Abbruchleistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Grundsätzlich müssen Bauarbeiten so geplant werden, dass das Risiko von Bränden möglichst klein ist. Der Bauherr hat den Brandschutz auf seiner Baustelle zu koordinieren. Er kann diese Aufgaben an einen Baustellenkoordinator übertragen. Der Arbeitgeber muss sich vor Beginn der Arbeiten über die notwendigen Schutzmaßnahmen bei den auszuführenden Arbeiten im Klaren sein. Er hat zu veranlassen, dass die baustellenspezifischen Brandschutzmaßnahmen in den Werkvertrag aufgenommen und in gleicher Weise spezifiziert werden wie die übrigen Inhalte des Vertrags. Diejenigen Brandschutzmaßnahmen, die schon mit einem anderen Unternehmer geregelt werden, müssen im Vertrag lediglich erwähnt sein. Überträgt der Arbeitgeber die Arbeiten einer Drittfirma, so hat er sicherzustellen, dass diese die Brandschutzmaßnahmen realisiert, die im Werkvertrag enthalten sind. Dazu geben die ATV DIN 18459 sowie die Unfallverhütungsvorschriften UVV Bauarbeiten (BGV C 22) und Abbrucharbeiten (BGI 665) ein strukturiertes Vorgehen vor, um unter anderem auch Brandgefahren rechtzeitig zu erkennen und um dann gefahrlos mit den Arbeiten beginnen zu können.

Es ist durch den Bauherrn zugleich darauf zu achten, dass das ausführende Abbruch- bzw. Rückbauunternehmen über eine risikogerechte Versicherung verfügt. Im Blick auf die praktische Umsetzung empfiehlt sich, die ausführenden Handwerker vor Beginn der Arbeiten schriftlich zur Einhaltung der betrieblichen Brandschutzordnung sowie der Sicherheitsregeln für Feuerarbeiten zu verpflichten. Bei der Durchführung von Abbruch- und Rückbauarbeiten sind geeignete Verfahrenskombinationen zu wählen, welche durch die Vorgaben der Unfallverhütungsvorschriften sicherheitsgerechte und dennoch wirtschaftliche Lösungen herbeiführen. Dabei dürfen Abbrucharbeiten nur von erfahrenen und fachlich geeigneten Personen und nur unter fachkundiger Aufsicht ausgeführt werden. Die damit beauftragten Unternehmen müssen über besondere Gerätschaften und Einrichtungen verfügen. Der folgende Überblick über verschiedene eingesetzte Abbruchverfahren soll einen ersten Eindruck vermitteln. Immer noch am häufigsten werden »mechanische Verfahren« eingesetzt. Dabei werden Moment-, Zug- und Scherspannungen  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 58 – 01.02.2011<<>>erzeugt. Die verwendeten »hydrodynamischen Verfahren« führen zur Materialbeanspruchung durch Auswasch- und Geschosseffekte. Bei den »chemischen Verfahren« erfolgt die Materialbeanspruchung durch Explosiv- oder Expansivmittel. Die eingesetzten »thermischen Verfahren« führen zu Rissbildungen, Absplitterungen, Schmelzphasenbildungen als Folge der direkten Erhitzung durch Wärmeleitung und Strahlung. Bei diesen »thermischen Abbruchverfahren« werden neben Schneidbrennern für Stahl oder Eisen, Kernlanzen und Pulverlanzen für Beton, Stahlbeton, Stahl, Gusseisen, Naturstein, Pulverschneidbrenner für Beton, Stahlbeton, Stahl und Plasmabrenner für elektrisch leitfähige Werkstoffe eingesetzt. Bei diesen thermischen Abbruchverfahren werden verschiedene Verfahren wie Brennbohren mit Sauerstofflanzen (Kernlanzen oder Pulverlanzen), Metallpulver-Schmelzschneiden, Plasmabrennen und Schneidbrennen unterschieden.

Beim »Brennschneiden mit Schweißbrennern« werden die abzubrechenden Bauteile an der Trennstelle mit einem manuell geführten Schneidbrenner erhitzt und unter Zuführung eines Sauerstoffstrahls oxidiert, wobei der Werkstoff als dünnflüssige Schlacke abfließt. Brennbare Stoffe sind vor Arbeitsbeginn zu entfernen. Der Einsatz von Schneidbrennern erfolgt meistens beim Zerlegen von Anlagenteilen aus Stahl oder von Stahlkonstruktionen. Brandgefahren können die Folge von auftretendem Funkenflug, Schwaden- und Schlackenanfall sein.

Zum Zerlegen von dickwandigen oder mehrschichtigen Anlagenteilen aus Gusseisen oder hochlegierten Stählen sowie beim Zerlegen von Stahlbauteilen unter Wasser wird das »Brennschneiden mit Sauerstoffkernlanzen« verwendet. Dabei werden die Werkstoffe der abzubrechenden Bauteile an der Trennstelle mit einer manuell geführten Sauerstoffkernlanze geschmolzen und in dünnflüssige Schlacke verwandelt, die durch Sauerstoffstrahl ausgetrieben wird.

Das Zerlegen von dickwandigen oder mehrschichtigen Anlagenteilen aus Gusseisen oder hochlegierten Stählen erfolgt mittels »Brennschneiden mit Pulverschneidbrennern«. Die abzubrechenden Bauteile werden an der Trennstelle mit einem manuell oder maschinell geführten Schneidbrenner unter Zugabe von Eisen- und Aluminiumpulver (zur Temperaturerhöhung und Verflüssigung der Schlacke) durch Zuführung eines Sauerstoffstrahls oxidiert. Hierbei kann es ebenfalls durch auftretenden Funkenflug, Schaden- und Schlackenanfall zu Bränden kommen. Aus diesem Grund sind vor Arbeitsbeginn brennbare Stoffe zu entfernen.

Abzubrechende Bauteile aus hochlegierten Stählen oder Nichteisenmetallen werden beim Schneidvorgang mit Plasmabrennern durch einen Lichtbogen bzw. Plasmabogen getrennt. Durch die Zufuhr von elektrischer Energie und Gas in einem handgeführten Griffstück erzeugten Plasmastrahl hoher Temperatur werden die Werkstoffe dieser Bauteile direkt erhitzt und durch den hohen Energieeintrag zerteilt. Natürlich besteht auch bei diesem Abbruchverfahren grundsätzlich eine Brandgefahr durch auftretenden Funkenflug, Schwaden- und Schlackenanfall. Auch hier sollten ggf. brennbare Stoffe vor Arbeitsbeginn entfernt werden.

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Brände und Brandverletzungen durch Wärmestrahlung bzw. Wärmeleitung sind bei diesen Abbruchverfahren und Arbeitsmethoden nicht ausgeschlossen. Daher müssen neben technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen auch geeignete persönliche Schutzmaßnahmen getroffen werden. Grundsätzlich gilt, dass bei Brandgefahr eine Genehmigung des Verantwortlichen vorliegen muss. Außerdem sind geeignete Feuerlöschmittel bereitzustellen, z.B. Pulverlöscher, unter Druck stehende Wasserschläuche. Auch bei Durchbrüchen in Räumen besteht Brandgefahr. Aus diesem Grund ist ein Schutz gegen Funkenflug vorzusehen. Vor und hinter den zu trennenden Bauteilen bestehen Brandgefahren, z.B. durch noch flüssige und heiße Stoffe. Es besteht die Gefahr, verletzt zu werden oder dass diese andere Bauteile in Brand setzen können. Diese Gefahrbereiche sind abzusperren, vor Arbeitspausen und nach Arbeitsende sind glühende Schlacken zu entfernen oder abzulöschen. Bis 24 Stunden nach Beendigung der Arbeiten ist die Arbeitsstelle mehrfach auf Brandnester zu überprüfen (Brandwache).

Allein schon aus diesen Gründen muss bei der Anwendung von thermischen Abbruchverfahren auf der Baustelle immer eine schriftliche Abbruchanweisung vorliegen. Daher muss einem Abbruchvorhaben eine gründliche Untersuchung sowohl des abzubrechenden Bauwerks als auch seiner Umgebung vorangehen. Hierzu ist der Bauzustand des abzubrechenden Objektes und der angrenzenden Nachbarobjekte vor der Durchführung der Abbrucharbeiten von einer »fachkundigen Person« zu untersuchen und zu beurteilen. Wird durch diese »fachkundige Person« festgelegt, dass es sich bei den Abbrucharbeiten um eine gefährliche Arbeit im Sinne der UVV handelt, kann die ständige Anwesenheit einer »aufsichtsführenden Person« erforderlich sein. Der Aufsichtsführende hat unter anderem dafür zu sorgen, dass Gefahrenbereiche nicht betreten werden, d.h. Gefahrenbereiche abgesperrt und eventuell durch Warnschilder gekennzeichnet sind, und/oder dass Warnposten, eventuell mit Signalgeräten, aufgestellt sind.

Es hat sich bewährt, dass der Bauherr einen »Koordinator« einsetzt, der gegenüber allen am Bau beteiligten Personen weisungsbefugt ist. Der Auftragnehmer hat dem Koordinator vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben. Der Koordinator legt die Ausschreibung und den Bauablaufplan zugrunde und prüft die Angaben daraufhin, ob die Arbeiten wie vorgesehen und ohne gegenseitige Gefährdung durchgeführt werden können. Sollte eine Prüfung ergeben, dass die Sicherheitsmaßnahmen unzureichend sind, veranlasst der Koordinator notwendige Änderungen der Arbeitsverfahren oder des Arbeitsablaufs. Der Koordinator überwacht die Einhaltung dieser Baustellenordung sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Baustellenordnung ist eine Anweisung der Baustellenleitung an alle auf der Baustelle Beschäftigten bzw. die sich zeitweilig dort aufhalten. Sie regelt arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen das Verhalten auf der Baustelle mit dem Ziel, Unfall- und Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Darüber hinaus dient sie als Grundlage für Unterweisungen. Der Auftragnehmer muss brandgefährliche Arbeiten vor Ausführung dem Koordinator anzei- 2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 60 – 01.02.2011<<>>gen und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen angeben. Dies gilt insbesondere auch für die auf der Baustelle vorzuhaltenden Löscheinrichtungen sowie die Erstellung besonderer Arbeitsanweisungen für brandgefährliche Arbeiten. Für den Brandfall hat der Auftragnehmer einen Alarm- und Rettungsplan zu erstellen, der insbesondere Flucht- und Rettungswege bezeichnet. Ausgenommen davon sind entstehende Brände, die mit den vorhandenen Löscheinrichtungen gelöscht werden können. Diese Fälle sind dem Brandschutzbeauftragten nach dem Löschen zu melden. Vorbeugend für einen Brandfall in dem Abbruchbauwerk sind für die verschiedenen Abbruchabschnitte Flucht- und Rettungswege zu planen und auszuschildern und auf jedem Stockwerk Feuerlöscher vorzuhalten. Eine sehr gute Lösung ist die mögliche Inbetriebhaltung von Feuerlöschsteigleitungen im Abbruchbauwerk. In Abstimmung mit der Baustellenleitung arbeitet er einen Terminplan für Sicherheitsbesprechungen und Baustellenbegehungen aus. Die Tätigkeit des Koordinators befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmen entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift »Allgemeine Vorschriften« (BGV A1).

Nach dieser Darstellung, welche Maßnahmen jeder Verantwortliche ergreifen muss, um Brände zu vermeiden und die Sicherheit für Personen und Sachwerte zu gewährleisten, im Folgenden einige Beispiele von Brandereignissen, wie sie bei Abbruch- bzw. Rückbaumaßnahmen immer wieder vorkommen:

12. März 2009: Bauarbeiter zerlegten in Pfäffikon (Schweiz) einen Öltank. Während der Arbeiten entzündete sich die Außenisolation des Tanks.

13. Mai 2009: Beim Abriss des Daches der historischen Bremer Kunsthalle kam es zum Brand. Ein Handwerker hatte mit einer »Flex« an mehreren Stahlträgern gearbeitet. Durch den Funkenflug geriet die Dachverkleidung aus Versehen in Brand.

21. Oktober 2009: Auf dem ehemaligen Firmengelände von Südzucker in Groß-Gerau kam es bei Abrissarbeiten an einem Silo zu einer Staubexplosion. Die Explosion führte zur Zerstörung des Silos und zu einem Folgebrand. In dem abzureißenden Beton-Silo müssen sich trotz Reinigung noch größere Mengen an Staub befunden haben. Durch die Einschläge der Abrissbirne war der Staub losgerüttelt worden. So genügte ein einziger Funke, dass es zur Explosion kam. Bei der Explosion wurden teilweise brennende Trümmer in ein Wohngebiet geschleudert.

15. Dezember 2009: Bei Abbrucharbeiten eines Industriegebäudes in Brunnen (Schweiz) setzten Bauarbeiter Schneidbrenner ein, wobei sich Filterelemente aus Papier entzündeten. Nach Angaben der Polizei versuchten die Arbeiter das Feuer zu löschen, mussten aber aufgrund der Rauchentwicklung das Gebäude verlassen. Ein Arbeiter wurde aufgrund des Verdachts auf Rauchvergiftung zur Kontrolle ins Krankenhaus gebracht.

Die Faktoren Technik, Ökonomie, Ökologie, Sicherheit und nicht zuletzt Brandschutz zu vereinen, ist weiterhin eine der großen Herausforderungen für Arbeiten im Bereich Abbruch- und Rückbau. Aus meiner Sicht gibt es  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 61 – 01.02.2011<<>>weiterhin dringenden Handlungsbedarf für alle Institutionen, die sich mit Feuerarbeiten bei Abbruch- und Rückbauarbeiten beschäftigen – Innungen, Berufsgenossenschaften, Bauherren, Bauunternehmen und Versicherer.

Brandleichen

Bei der »normalen« Brandursachenermittlung geht es in erster Linie darum, in einem mehrstufigen Ausscheidungsverfahren alle Brandursachen zu eliminieren, die mit Sicherheit nicht in Frage kommen. Sind aber bei einem Brand Menschen zu Tode gekommen, müssen ein Brand und ein unnatürlicher Todesfall untersucht werden, wobei es bei Letzterem primär um die Frage geht, ob Leichenveränderungen vitaler Art sind oder ob erst ein toter Körper den Brandeinwirkungen ausgesetzt war. Die komplexen Zusammenhänge werden im folgenden Beitrag dargestellt.

Feuer ist in zweierlei Hinsicht wirksam:

  1. 1.

    Eine durch (äußere) Erhitzung bedingte Erhöhung der Körpertemperatur nimmt Einfluss auf Funktionen, Homöostase und Intaktheit der strukturellen Zusammensetzung des menschlichen Körpers und kann zum Tode führen.

  2. 2.

    Minimale Veränderungen der Zusammensetzung der Atemluft, wie sie bei Verbrennung unterschiedlicher Materialien entstehen, können über ein Inhalationstrauma bzw. eine Intoxikation zum Tode führen.

Da die genannten Einwirkungen in der Mehrzahl der Fälle vermeidbar sind, besteht die Notwendigkeit der Rekonstruktion des Geschehensablaufes, wobei unter anderem eine rechtsmedizinische Untersuchung zu den grundlegenden Aufgaben im Rahmen der Aufklärung gehört.

Voraussetzung hierfür aber ist zweifelsfrei auch die genaue Kenntnis der physiologischen wie auch besonders der physikalischen Grundlagen sowohl der Brandentstehungsmechanismen als auch des Brandablaufes sowie auch der Kriterien einer Spurensicherung am Tatort.

Es gehört zu den alltäglichen rechtsmedizinischen Aufgaben, in allen Fällen mit Verdacht auf Einwirkung von Hitze, Feuer und/oder Rauchgas den Hintergrund des tödlichen Geschehens zu erfassen. Diese Aufgabe hat ihre spezielle Begründung im Nachweis bzw. Ausschluss einer Fremdbeibringung, um einer Wiederholungstat oder einem Unfallrezidiv vorzubeugen.

Diese Aufgabe besteht auch bei allen unklaren Todesfällen, in denen hohe Temperaturen, offene Flammen und/oder eine hitzebedingte Gasbildung eine Rolle spielen.

Bei Tod durch Feuer aber handelt es sich nicht um ein extrem seltenes Ereignis, sondern um eine Gefährdung, die spätestens seit der Möglichkeit einer Manipulation des Feuers durch den Menschen mit diesem Element  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 62 – 01.02.2011<<>>existiert. Die Folgen der Urangst vor dem Feuer werden unter anderem bei der demonstrativen Selbstverbrennung im Sinne eines religiösen oder politischen Fanals bis heute von den Opfern genutzt, um eine Idee publik zu machen, wenn nicht ein individuelles psychopathologisches Phänomen den Hintergrund darstellt. Das Gegenteil, im Sinne eines atavistischen Lustgewinnes, kann bei manchen sogenannten Brandstiftern beobachtet werden, deren Faszination durch Feuer ein Phänomen archetypischen Ursprungs darstellt.

Neben den biologischen Folgen am lebenden Körper stellen vor allem physikalische Grundlagen thermischer Vorgänge wie auch die technischen Schlussfolgerungen die Basis der Ermittlungen dar, ohne deren Kenntnisse eine Rekonstruktion des tödlichen Brandgeschehens nur sehr eingeschränkt möglich ist.

Zusätzlich aber gibt es eine Reihe von Fragen, die speziell der Rechtsmediziner zu beantworten hat und die sich zur Aufklärung eines Todesfalles – und der damit verbundenen Probleme – häufig stellen und auch eine fundierte Beantwortung erwarten lassen.

Durch einen Unfall verursachte Verbrennungen sind nicht selten und vielfältiger Natur. Brände von Kraftfahrzeugen und Flugzeugen führen meist zu ausgedehnten Verbrennungen, Gleiches gilt für Explosionen. Bei der Berufsausübung können durch heiße Flüssigkeiten (z.B. Öl), glühend flüssiges Metall, heiße Anlagen und Öfen, heiße Dämpfe oder beim Gießen in Gießereien Brandverletzungen entstehen. Im Haushalt kann es durch kochendes Wasser (z.B. bei Kleinkindern!), Bügeleisen, Kuchenbleche und Wärmflaschen zu Verbrennungen und Verbrühungen, unter Umständen auch tödlichen Ausganges, kommen.

Man teilt die Verbrennungen in vier Grade ein:

  1. 1.

    Grad: Rötung und Schwellung der Haut

  2. 2.

    Grad: Blasenbildung

  3. 3.

    Grad: Schorfbildung

  4. 4.

    Grad: Verkohlung der Haut

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Abb. 34: Brandblasen auf der Haut
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Eine Verbrennung ist in der Regel tödlich, wenn bei Vorliegen des zweiten Grades die Hälfte und bei Vorliegen des dritten Grades ein Drittel der Körperoberfläche von den Verletzungen betroffen ist. Bei kleineren Kindern genügt jedoch schon eine geringere Ausdehnung der Brandverletzungen.

Der Tod kann entweder während des Brandes eintreten – dann ist Erstickung im Rauch, Kohlenmonoxid-Vergiftung oder Schock die Todesursache – oder es kommt im Laufe der nächsten Tage zum Todeseintritt. In solchen Fällen ist Selbstvergiftung durch Einwirkung des in der Wärme veränderten Körpereiweißes auf den Kreislauf der Grund. Bei Kindern kann es schon anlässlich geringer Verbrennungen zum Tode kommen, da schon eine gestörte Funktion der Nebennieren zum Tod führen kann.

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Abb. 35: Thanatologie (Lehre vom Tod)

Deshalb stellt sich eine besondere Herausforderung an die Brandermittlung, wenn Menschen infolge des Brandes zu Tode gekommen sind. Auch an Brandleichen werden häufig wichtige Befunde durch die thermischen Einwirkungen verändert oder zerstört. Die Fragestellung bei Brandleichen lautet für den Ermittler regelmäßig:

  • Ist der Verstorbene zweifelsfrei identifiziert?

  • Hat der Verstorbene zum Zeitpunkt der Brandentstehung noch gelebt oder war er bereits tot?

  • Welche Todesursache liegt vor?

     2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 64 – 01.02.2011<<>>
  • Bestehen Verletzungen, die nicht durch den Brand zu erklären sind?

  • Wie war die Bewusstseinslage vor Eintritt des Todes (Beeinflussung durch Alkohol, Medikamente oder andere körperfremde Stoffe)?

Die Identifizierung der Brandleiche ist in der Praxis zunächst die wichtigste Aufgabe. Die Bergung der Leiche muss daher mit Sorgfalt geschehen, um etwa noch vorhandene kleinste Teile, die der Tote bei sich trägt, sicherzustellen, z.B. Manschettenknöpfe, Armbanduhren oder Reste davon, Messer, Münzen, Reste der Bekleidung usw. Anschließend muss eine Obduktion erfolgen, da die inneren Organe der Leiche in der Regel meist sehr viel besser erhalten sind, als der äußere Zustand dies glauben macht.

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Abb. 36: Rauchen im Betttypische Auffindesituation von Brandtoten

So sind Rückschlüsse auf das Geschlecht des Toten in aller Regel möglich, da Reste der Harnröhre beim Mann oder der Gebärmutter bei der Frau diese Feststellung auch bei fast völliger Verkohlung zulassen. Auch die Zähne sind meist noch erhalten. Anhand der feststellbaren Merkmale ist dann oft eine genaue Identifizierung der Person möglich. Die Abnahme von Fingerabdrücken wird nur beschränkt möglich sein.

Zur Bestimmung der genauen Todesursache bedarf es ebenfalls einer Obduktion. Dabei ist z.B. zu klären, ob Knochenbrüche durch Wärme- oder Gewalteinwirkung möglicherweise schon vor dem Brandereignis verursacht worden sind. Die Frage, ob eine Lebend- oder Totverbrennung vorliegt, wird vom Ermittler anhand bestimmter Zeichen versucht zu beantworten. Dies können sein:

  • Erythem (entzündliche Rötung der Haut) am Rand von Brandblasen

  • sogenannte Krähenfüße neben den Augenwinkeln (unwillkürliches Zukneifen der Augen, die Falten bleiben bei Rußeinwirkung unberußt)

  • Rußeinatmung bis in die tiefen Lungenwege

  • verschluckte Rußteilchen im Magen

  • Kohlenmonoxid-Quecksilber-Nachweis (das Fehlen eines bedeutsamen Wertes spricht jedoch nicht gegen eine Lebendverbrennung)

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Abb. 37: Brandwunde: Aufplatzung der Haut am kleinen Finger
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Abb. 38: Verbrennungen nach einer Benzinbrandstiftung

Die Kenntnis der nach dem Tod auftretenden Erscheinungen bei Verbrennungen ist sehr wichtig, um Fehlschlüsse zu vermeiden. So platzt die Haut bei Verbrannten durch den schnellen Entzug der Gewebeflüssigkeit auseinander, teilweise fehlt auch die Oberhaut, sodass die mehr oder weniger verkohlte Muskulatur freiliegt. Man darf diese Platzwunden nicht auf die Einwirkung etwa stumpfer Gewalt zu Lebzeiten zurückführen. Infolge des Dampfdruckes im Innern des Körpers kann es zu Zerreißungen der Bauchhaut und zum Springen des Schädels kommen, in dem sich übrigens auch Löcher bilden können. Bei der Obduktion kann sich zwischen der Schädelkapsel und der harten Hirnhaut eine Ansammlung von ziegelrotem, trockenem Blut finden, das sogenannte Brandhämatom. Auch dies ist eine nach dem Tod auftretende Erscheinung. Liegt gleichzeitig ein Schädelsprung vor, so darf man diese Erscheinungen nicht auf zu Lebzeiten beigebrachte Gewaltanwendung gegen den Kopf zurückführen.

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Abb. 39: Sogenannte Fechterstellung

Durch die hohe Wärme kommt es weiter zur Eiweißgerinnung der Körpermuskulatur und Verkürzung der Muskeln. Es treten dadurch Gliederverrenkungen ein, die zu Missdeutungen Anlass geben können. Erhobene Arme  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 66 – 01.02.2011<<>>oder Beine oder die sogenannte Fechterstellung haben also nichts mit Abwehrstellungen zu tun und dürfen auch nicht dazu führen, nun anhand dieser Stellung den Tatablauf zu rekonstruieren. Auch darf bei weiblichen Leichen nicht auf einen Beischlaf (Beischlafstellung!) geschlossen werden. In den meisten Fällen kommt es als Folge von Unfällen zum Tode durch Verbrennung. Seltener sind Selbstmorde durch Selbstverbrennung, doch ist auch über diese in letzter Zeit wiederholt berichtet worden. Morde durch Verbrennung gehören zu den Ausnahmen. Häufiger ist schon damit zu rechnen, dass der Täter das auf andere Weise getötete Opfer nachträglich verbrennt, um eine Identifizierung oder genauere Untersuchung der Leiche zu verhindern. 75 bis 95 % der Todesfälle bei Bränden sind durch Rauch und Wärme und 5 bis 25 % durch andere Ursachen bedingt, die Unschärfe ergibt sich aus fehlenden oder mangelhaften Brandstatistiken in Deutschland sowie durch Tote nach Explosionsereignissen. Brandgase sind gasförmige Gemische aus Pyrolyseprodukten und reaktionsträgen Anteilen (z.B. schlecht oder unverbrannte Kohlenwasserstoffe u.Ä.).

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Abb. 40: Aufplatzungen des Schädels als Folge der thermischen Belastung, nicht durch Gewaltanwendung

Brandtote sind Rauchtote. Brandrauch ist ein Gemisch aus vollständigen und unvollständigen Verbrennungsprodukten. Je nach Beschaffenheit des Brandherdes ist der Brandrauch mit festen Partikeln und Rußteilchen vermengt. Für den Tod durch Brandrauch gibt es zwei Ursachen:

  1. 1.

    Im Brandrauch sind tödlich wirkende toxische Bestandteile enthalten. Diese können je nach Konzentration und Art binnen kürzester Zeit zum Tode führen.

  2. 2.

    Im Brandrauch sind sogenannte korrosiv wirkende Bestandteile enthalten. Einatmen dieser Stoffe bewirkt die Verätzung von Lunge und Atemwegen.

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Meistens ist ein Zusammenwirken beider Ursachen der Grund für Vergiftungen und die erheblichen inneren Verletzungen der Brandopfer. Bleibende Schäden oder der Tod der Brandopfer sind die Folge.

Brandtod als Folge eines direkten Kontaktes mit dem Feuer tritt nur selten auf. Diese Gefahr für Flüchtende und für das Rettungspersonal steigt jedoch, wenn es durch fehlenden Rauch- und Wärmeabzug zum unkontrollierten »Vollbrand« kommt.

Die Zusammensetzung der Brandgase ist von der chemischen Zusammensetzung der brennenden Stoffe und von den Bedingungen, unter denen die Verbrennung stattfindet, abhängig. Durch direkte Wärme- oder Flammeneinwirkung mit Wärmeeinatmung kann ein augenblicklicher Verbrennungstod – Wärmeschock – auftreten, wobei nur wenig oder gar kein Kohlenmonoxid eingeatmet wird. Kohlenmonoxid (CO) entsteht vor allem durch Verbrennungsprozesse bei ungenügender Sauerstoffzufuhr. Die tödliche Wirkung des Kohlenmonoxids liegt darin, dass es am Blutfarbstoff (Hämoglobin) der roten Blutkörperchen den Sauerstoff verdrängt und fest an dem Blutfarbstoff »kleben« bleibt. Je mehr rote Blutkörperchen dann mit Kohlenmonoxid besetzt sind, desto weniger kann das Blut mit Sauerstoff beladen werden. Physiologisch betrachtet kommt es zu einer Erstickung der Person, da schließlich nicht mehr ausreichend Sauerstoff vom Blut aufgenommen und an den Körper abgegeben werden kann. Da das Gefühl des Erstickens nur dann zustande kommt, wenn der Kohlendioxid-(CO2-)Spiegel ansteigt, und hier aber die Abatmung von Kohlendioxid weiterhin erhalten bleibt, kommt es bei den Opfern einer Kohlenmonoxid-Vergiftung nicht einmal zu Erstickungsgefühlen. Mit zunehmender Besetzung der roten Blutkörperchen mit Kohlenmonoxid und immer weniger werdendem Sauerstoff im Blut werden die Geschädigten einfach müde, schlafen schließlich ein und ersticken. Bei jedem Brand entstehen Brandgase mit giftig und erstickend wirkenden Bestandteilen wie Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Stickstoffverbindungen, Blausäure, organischen Zersetzungsprodukten, die bei Erreichen der Grenzkonzentration tödlich wirken. Parallel dazu werden weitere Rauchgaskomponenten gebildet, die wie die polykondensierten aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) und die polychlorierten Dibenzol-Dioxine und -Furane (PCDD, PCDF) chronisch giftig wirken können und dauernd in der Umwelt vorhanden sind.

Spontane menschliche Selbstentzündung (SHC)

Populären Zeitschriftenartikeln zufolge soll das Hauptmerkmal von SHC die vollständige Verbrennung der Leiche mit Ausnahme der Extremitäten sein – Beine, Hände oder Kopf, wobei im Brust- und Unterleibsbereich nur eine ascheartige Substanz zurückbleibt. Gleichzeitig ist in der Umgebung (Betten, Stühle usw.) nur geringfügige oder gar keine Zerstörung zu beobachten. Dennoch findet man auf Möbeln und Wänden häufig einen braunen öligen Niederschlag. Nach der Theorie des multiplen Docht-Effekts geraten nur von Kleidung bedeckte Körperteile in Brand, während frei liegende Partien unbeschädigt bleiben. Kleidungsstücke  2.8.7 Spezielle Brandermittlungen – Seite 68 – 01.02.2011<<>>wirken als mehrlagige Dochte und sorgen für eine lange Branddauer, denn das Unterhautfettgewebe verflüssigt sich. Bereits Otto Prokop, seit mehr als 30 Jahren Deutschlands führende Autorität auf dem Gebiet der Rechtsmedizin, weist auf diesen Mechanismus hin. Das geschmolzene Fett, so Prokop, kann die Kleidung durchtränken, die das Feuer damit wie ein Docht nährt. Nur so könnten schwerste Verbrennungen erklärt werden, wie sie bei Personen auftreten, die beim Rauchen einschlafen.

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Abb. 41: Leiche einer an Schüttelähmung erkrankten Frau, die durch einen Unfall mit einer brennenden Zigarette in Brand geriet. Aus: Gresham 1977, S. 181

In der Brandermittlung wird das (angebliche) Phänomen der menschlichen Selbstentzündung nur sehr selten behandelt. Auch kein Chemiker, Physiker, Biologe oder Rechtsmediziner hat jemals in einem wissenschaftlichen Buch oder Artikel von der plötzlichen Entzündung menschlicher Körper durch einen unbekannten inneren Mechanismus berichtet. Populären Zeitschriftenartikeln zufolge werden als Ursachen nichtwissenschaftliche Theorien wie Erdmagnetismus, Kundalini (eine Art geheimnisvolle Körpererhitzung, hier im Yoga) und elektrostatische Kräfte herangezogen.

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Abb. 42: Typische Situation am Brandort
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Übersicht Stichworte »Menschliche Selbstentzündung«:

  • Raum- oder Wohnungsbrände

  • Räume schlecht oder gar nicht belüftet

  • Raucher (Zigarettenglut)

  • Alkoholmissbrauch

  • Kleiderbrand

  • geringe Rauchspuren

  • korpulente Menschen

  • »Dochttheorie«

  • Schwelbrand

  • menschliches Fettgewebe

Schlussbetrachtungen

Früher endeten die Ermittlungen meist noch am Brandort, denn schon dort wurde über die Ursache entschieden. Heute haben in vielen Fällen naturwissenschaftlich-technische Untersuchungen das letzte Wort. Heute muss die Arbeit für Brandursachenermittler weit vor der eigentlichen Ermittlungsarbeit am Brandort beginnen und sie endet erst lange nach dem Verlassen der Brandstelle. Früher konnten sich Brandursachenermittler auf ihre jahrzehntelange Erfahrung verlassen, doch heute sind die Spuren nicht mehr so eindeutig.

Brandermittler müssen, wenn sie nicht vor Spuren stehen wollen, die sie nicht mehr verstehen bzw. falsch interpretieren, sich intensiv mit wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen auseinandersetzen, denn nur so können sie auch zu richtigen Schlussfolgerungen kommen. Das Wissen über die notwendige Energie, das Verhältnis von Brennstoff zu Sauerstoff sowie die ermittelten Brandverlaufsdaten bilden die Basis. Darauf baut sich das Wissen über Brandfolgeprodukte, Brandverhalten und deren Rückstände auf. Für Brandursachenermittler genügt es deshalb nicht, alles über Brände zu wissen, sie müssen auch umfassend Kenntnis über Brandschutz, Brandverhütung und Bauordnung haben. Dem schließt sich nahtlos das Wissen um die Wirkung von Löschmaßnahmen auf mögliche Brandspuren an.

Mit der Einflussnahme von anderen naturwissenschaftlichen und ingenieurtechnischen Disziplinen bestünde grundsätzlich die Möglichkeit, innerhalb der Brandursachenermittlung eine weitere Spezialisierung herbeizuführen, indem beispielsweise Simulationsberechnungen von EDV-gewohnten Brandschutzingenieuren ohne spezifische kriminalistische Kenntnisse in Zusammenarbeit mit erfahrenen kriminalpolizeilichen Brandermittlern durchgeführt würden. Die Komplexität von heutigen Brandermittlungen erfordert jedoch, dass sich die Praktiker zu Generalisten öffnen und die modernen Hilfsmittel als selbstverständliche Arbeitsinstrumente in ihre vielseitige Tätigkeit einbinden. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die modernen Möglichkeiten konzeptionelle Hilfsmittel bleiben und nicht an die Stelle der Tatortarbeit im »Ersten Angriff« treten.

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