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2.8.6 Brandermittler als Manager des Brandortes

Wie die Analyse zahlreicher Brandermittlungen insbesondere bei Bränden mit Groß- und Größtschäden zeigt, kommt es häufig durch organisatorische Defizite, die sich zu Fehlerketten verbinden, zu erheblichen Problemen im Ablauf und beim Abschluss der Brandermittlungen. Auch die Auswertung von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten macht deutlich, dass mehr als zwei Drittel aller festgestellten Probleme in der Persönlichkeit der Brandermittler bzw. deren Arbeitsweise oder in einer unzureichenden Organisation begründet sind.

Fragt man nach den Ursachen, so stellt man fest, dass aufgrund der Besonderheiten und aus Unkenntnis Brandermittlung in den kriminalpolizeilichen Dienststellen oft noch isoliert behandelt wird. Es fehlt die Einbindung in die Gesamtorganisation. Zwar existieren zahlreiche Richtlinien, die beschreiben, wie der anzustrebende Zustand aussehen soll, z.B. der »Erste Angriff« oder »BAO« in der PDV 100, aber es gibt wenige Hilfen, die zeigen, wie entsprechende Maßnahmen dauerhaft praktisch umgesetzt werden können. Leider gibt es derzeit keinen Leitfaden für ein »Management von Brandermittlungen«. Darin sollten neben einer systematischen Darstellung eines polizeilichen Managements bei Brandermittlungen, die dem Praktiker als Anregung für seinen eigenen Ermittlungsalltag dienen sollen, verschiedene Faktoren beschrieben werden, die für ein funktionierendes Zusammenwirken bei Brandermittlungen eine wichtige Rolle spielen. Insbesondere sollte deutlich werden, dass erst das funktionierende Zusammenwirken von Management, Organisation und Technik zu einem befriedigenden Ermittlungsergebnis führt.

Ein anderes Problem ist das Thema Verantwortung für die Auswahl, Ausbildung und Ausrüstung von Brandermittlern. Diese Verantwortung ist zuerst einmal Chefsache! Genauso sieht es auch der Dienstherr und Gesetzgeber. Die Bedeutung ergibt sich aber auch aus den spezifischen Aufgaben der Polizei bei der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bei Bränden, z.B. die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten oder eine optimale Ermittlungsarbeit zu gewährleisten.

Erfahrungsgemäß stellen sich optimale Ermittlungsergebnisse jedoch nicht von allein ein. Der Schlüssel zum Erfolg liegt vielmehr darin, dass die Polizeiführung ihren Willen zur Übernahme dieser Verantwortung deutlich zum Ausdruck bringt und durch entsprechende Aktivitäten bekräftigt. Zu den Aufgaben der Führung gehört es z.B., eine entsprechende Planung sicherzustellen, durch die die umfangreichen Anforderungen an Brandermittlungen erfüllt, die Umsetzung der unterschiedlichen Aufgaben bei Brandermittlungen regelmäßig ausgewertet und ständig den Erfordernissen angepasst sowie die erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden. In der Praxis kann sich dies darin widerspiegeln, dass eine entsprechende Dienststelle bereits in ihrem Leitbild bzw. ihrer Leitlinie ausdrücklich auf die Wichtigkeit von Brandermittlungen für den gemeinsamen Erfolg hinweist und daraus abgeleitete konkrete Ziele formuliert.

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Der sachbearbeitende Brandermittler nimmt dabei eine Schlüsselstellung ein. Er ist die Schnittstelle zwischen dem, was die Polizeiführung und ggf. die Staatsanwaltschaft in Sachen Brandermittlungen will, und dem, was tatsächlich am Brandort gemacht wird. Der sachbearbeitende Brandermittler hat aufgrund seiner kriminalistischen Kenntnisse und seines fachlichen Know-hows die Chance, praxisgerechte Lösungen zu finden, die von den anderen Akteuren und seinen Vorgesetzten auch akzeptiert werden.

Zur zentralen Managementaufgabe bei Brandermittlungen gehört die Einbindung der Brandermittlungen in die gesamte Ablauforganisation an der Brandstelle. Um sie mit Erfolg zu bewältigen, muss jede isolierte Betrachtungsweise zugunsten eines Integrationsprozesses aufgegeben werden. Dies bedeutet konkret, dass alle Schnittstellen zu anderen polizeilichen Bereichen, z.B. Schutzpolizei, Hunde- und Hubschrauberstaffel, Kriminaltechnik, Logistik, Staatsschutz, Feuerwehr, Umweltermittlungen bestimmt und organisatorisch geregelt werden. Dabei sollte diese Planung entsprechend dem folgenden Regelkreis geschehen, denn Verbesserungen in der Organisation werden selten durch »Hauruckaktionen« erreicht. Dauerhafte Veränderungen sind nur das Ergebnis von Verbesserungsprozessen, die so lange durchgeführt werden, bis die gewünschten Ergebnisse erreicht sind. Dazu braucht es Zeit, Geduld, eine realistische Planung und eine konsequente Verfolgung der Ziele. Das Modell eines Verbesserungsprozesses wird dargestellt in einem Regelkreis. Ein Planungszyklus beinhaltet folgende wesentliche Schritte:

  • Ziele festlegen

  • Risiken erfassen

  • Maßnahmen planen und organisieren

  • Ergebnisse auswerten

  • Ziele überprüfen und neu bestimmen

In der Praxis hat es sich bewährt, die Ziele möglichst konkret zu formulieren, z.B. das »Vorgehen am Brandort: Kopf – Auge – Kamera – Hand!«. Daraus lassen sich dann detaillierte Arbeitsanweisungen für bestimmte Vorgänge, z.B. Spurensicherung an der Brandstelle, ableiten. Das Management an der Brandstelle wird umso wichtiger, je komplexer und größer der Brandort ist. Neben dem fachlichen Know-how erhalten die sozialen Fähigkeiten des sachbearbeitenden Brandermittlers eine zunehmende Bedeutung. Nur so kann es gelingen, praxisgerechte Lösungen zu finden, die von den anderen Akteuren akzeptiert werden. Die zentralen Aufgaben dieses Managements sind:

Kommunikation

Die Aufmerksamkeit für aktuelle naturwissenschaftlich-technische und kriminaltechnische Entwicklungen und Neuerungen sollte durch regelmäßige Informationen, z.B. durch Aushänge, in Fachzeitschriften oder über elektronische Medien, erhöht werden. Es gibt eine Reihe von Kommunikationswerkzeugen und -methoden, die sich in der Praxis bewährt  2.8.6 Brandermittler als Manager des Brandortes – Seite 3 – 01.12.2010<<>>haben. Für eine gute Verständigung ist es wichtig, einheitliche Standards für das Informations-, Berichts- und Meldewesen zu entwickeln.

Koordination

Die Koordination betrifft die bereichsübergreifende Steuerung bei größeren Brandermittlungen sowie die Regelung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Einheiten. Es sollte eine zentrale Stelle vorhanden sein, die den Überblick über alle für die Ermittlungen relevanten Bereiche hat und dafür sorgt, dass vorhandene Synergien optimal genutzt und bei möglichen Konflikten akzeptable Lösungen herbeigeführt werden. Einsparungen entstehen beispielsweise, wenn individuelle Ansätze für Verbesserungen oder Problemlösungen auf andere Bereiche übertragen werden.

Überprüfung und Auswertung

Das Ziel einer kontinuierlichen Verbesserung wird nur erreicht, wenn die Effizienz von Maßnahmen regelmäßig überprüft wird. Dazu eignen sich Methoden zur Auswertung, die Fortschritte bzw. Defizite möglichst konkret veranschaulichen. Ergebnisse lassen sich am besten anhand von Fakten, z.B. Anzahl durchgeführter Unterweisungen, Grad der Umsetzung von Maßnahmen, Verbesserungsvorschläge usw., nachweisen.

Versteckte Gefahren – Arbeitsschutz und Eigensicherung als Voraussetzung des Erfolgs

Die Szenarien sind ähnlich: Wohnungen und deren Einrichtung, Produktions- und Fertigungsanlagen sind ganz oder teilweise zerstört, elektrische Versorgungseinrichtungen ausgefallen, Dächer kaputt, die Standsicherheit der Gebäude zumindest teilweise beeinträchtigt, aber dafür sind kontaminiertes Löschwasser und Brandschutt in großen Mengen vorhanden.

Bei Bränden kann aus unbedenklichen Stoffen, Materialien und Bauteilen (Dachabdeckungen aus Asbest) eine komplexe Vielfalt an Verbrennungsprodukten und Rückständen entstehen, deren Gefahrenpotenzial unter Umständen schwer einzuschätzen ist.

Jährlich ereignen sich in der Bundesrepublik Deutschland rund 600.000 Brände, davon mehr als 99 % in Haushalten, der Rest in Gewerbe- und Industriebetrieben. Die Spanne reicht vom Brand eines Kerzengestecks oder Papierkorbs bis hin zur Vernichtung ganzer Industrieanlagen.

Dabei entsteht auch eine Vielzahl von Gefahrstoffen, insbesondere krebserzeugende PAK und verwandte Pyrolyseprodukte, die sich als Ruß- oder Brandkondensate auf Wänden, Möbeln und anderem niederschlagen. Abhängig von den verbrannten Materialien können im Brandschutt noch weitere giftige oder gefährliche Schadstoffe enthalten sein. Zusätzliche Gefahrstoffe können auch aus Lagerbeständen oder Produktionsgütern freigesetzt werden, ebenso wie Asbestfasern aus brandbedingt zerstörten  2.8.6 Brandermittler als Manager des Brandortes – Seite 4 – 01.12.2010<<>>Asbestzementprodukten oder künstliche Mineralfasern aus Isoliermaterialien.

Manchmal sind auch biologische Arbeitsstoffe vorhanden. Auch radioaktive Materialien können sich im Brandschutt verbergen, ohne dass sie gleich erkannt werden können. Aus unbedenklichen Stoffen können unter Brandbedingungen komplexe Verbrennungsprodukte und Rückstände entstehen, deren Gefahrenpotenzial schwer einzuschätzen ist. Oftmals sind diese Sekundärgefahren größer als die Primärgefahren, die durch die starke Hitze- und Rauchentwicklung entstehen. Hier ist die Gefahr groß, dass aus Unkenntnis heraus Entscheidungen für das Vorgehen an der Brandstelle bzw. die Durchführung der Brandermittlungen getroffen werden, die der tatsächlichen Gefahrenlage nicht gerecht werden. Das kann auf der einen Seite zu überzogenen Anforderungen an entsprechende Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen an der Brandstelle führen und damit unnötig Zeitverlust und Kosten verursachen. Viel gefährlicher ist allerdings, dass unbedingt notwendige Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen unterlassen werden. Hinzu kommt, dass eine realistische Gefährdungsbeurteilung bei der Planung der Brandermittlungen vor Ort in der Maßnahmenkette, wenn überhaupt, häufig erst viel zu spät durchgeführt wird und dann wirkungslos ist.

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Abb. 1: Arbeitsschutz bei Brandermittlungen – Grundaufgaben und erweiterte Aufgaben

Arbeitsschutz ist für und in der Polizei nichts Neues. Er hatte bislang nur einen anderen Namen, nämlich »Eigensicherung«. In der Brandermittlung tätig zu sein heißt, sich gefährlichen Herausforderungen zu stellen. Eine hochwertige persönliche Schutzausrüstung (PSA), gute Schulung und körperliche Fitness senken das Risiko und sorgen für eine sichere Arbeit. Die Grundlage jeder Arbeits- und Gesundheitsschutzplanung ist der im § 4 des Arbeitsschutzgesetzes genannte Grundsatz, eine Gefährdung möglichst zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Die leidvollen Erfahrungen bei Brandermittlungen zeigen, dass trotz des gewachsenen Bewusstseins für die Gefahren an der »kalten Brandstelle« ein Restrisiko bleibt, das durch den Einsatz geeigneter persönlicher Schutzausrüstung  2.8.6 Brandermittler als Manager des Brandortes – Seite 5 – 01.12.2010<<>>(PSA) weiter zu vermindern ist. Die Auswahl der PSA ist abhängig vom Gefahrenbereich und der tätigkeitsanhängigen Exposition der Beschäftigten gegenüber diesen Stoffen.

Die im Bereich der Brandschadenssanierung üblicherweise angewandten Arbeitsweisen und Sicherheitsmaßnahmen können als Referenzen für einen entsprechenden Arbeits- und Gesundheitsschutz bei Brandermittlungen dienen. Die nicht abwägbaren Gefahren an der Brandstelle stellen ein Restrisiko dar, das nicht ausgeschlossen werden kann. Diese führen somit zu einer zwar geringen, aber ständigen Gefahr für die Brandermittler. Alle anderen Gefahren, ob subjektiv oder objektiv, können durch bestimmte Maßnahmen erkannt und somit verhindert bzw. abgewehrt werden. Mit Hilfe der Gefahrenmatrix kann der vorgefundene Umfang möglicher Gefahren festgestellt und bereits sehr frühzeitig Prioritäten gesetzt werden. Der Umfang der an der Einsatzstelle erkannten Gefahren bestimmt die Maßnahmen, die als Schutz bei der Brandermittlung getroffen werden müssen.

Das »AAAACEEEE-Schema«, das in Bereichen der Feuerwehren auch Gefahrenmatrix genannt wird, ist ein Schema, welches in kurzer Form die Gefahren der Brandstelle wiedergibt. Aufgeschlüsselt sieht dieses Schema dann wie folgt aus:

A – Angstreaktion

A – Atemgifte

A – atomare Gefahren

A – Ausbreitung

C – chemische Stoffe

E – Explosion

E – Erkrankung und Verletzung

E – Einsturz

E – Elektrizität

Das Schema ist einfach zu merken. Dem Brandermittler ist es mit dieser Gefahrenmatrix möglich, eine Analyse seines Erkundungsergebnisses vorzunehmen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Aus dieser Wertung heraus kann die Frage »Welchen Gefahren muss begegnet werden?« beantwortet werden. Allerdings wird dieses Schema unter anderem auch aus den Reihen der Feuerwehr kritisiert, weil zu Recht die Aufnahme weiterer Gefahrenschwerpunkte gefordert wird, die erst in neuerer Zeit ausreichend beleuchtet wurden (z.B. »B« für biologische Gefahren).

Für die Gefahrenermittlung können neben den Erfahrungen aus vorausgegangenen Brandermittlungen auch die Erfahrungen aus dem Bereich der Brandschadensanierung herangezogen werden. Diese sind z.B. in der »Richtlinie zur Brandschadensanierung« des Verbandes der Sachversicherer – VdS 2357 eingeflossen. Neben den typischen Gefahrstoffen als Brandfolgeprodukte sind bei Bränden in Industrie und Gewerbe sowie in der Landwirtschaft die jeweils speziellen betrieblichen Gefahrstoffe  2.8.6 Brandermittler als Manager des Brandortes – Seite 6 – 01.12.2010<<>>vorhanden und ggf. die durch den Brand freigesetzten Gefahrstoffe zu berücksichtigen.

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Abb. 2: Organisation des Arbeits- und Cesundheitsschutzes bei Brandermittlungen

Die Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Brandschadenssanierung sind in technischen Regeln, insbesondere in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), aufgezeichnet, die die Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung ausfüllen. Zur Erleichterung der Umsetzung der Umgangsvorschriften und zur Systematisierung der Vorgehensweise kann die TRGS 524 »Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen«, herangezogen werden. Nach dieser Handlungsanleitung ergeben sich einige Arbeitsschritte für die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der technischen, organisatorischen und personenbezogenen Sicherheitsmaßnahmen für Arbeiten an der »erkalteten« Brandstelle. In den »Richtlinien zur Brandschadensanierung« des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft sind in einem Ablaufschema die erforderlichen Ermittlungs- und Planungsschritte festgelegt.

Eine weitere Orientierungshilfe für den Arbeits- und Gesundheitsschutz bei Brandermittlung kann die vfdb-Richtlinie »Umgang mit kalten Brandstellen« – vfdb 10/06 geben. In diesen Richtlinien wird auch beschrieben, wie die stoffliche Situation der »kalten Brandstelle« rasch eingeschätzt wird, ohne umfangreiche chemische Analysen betreiben zu müssen. Ferner werden für die gängigen Arbeitsverfahren bei Brandermittlungen Schutzmaßnahmen vorgeschlagen und so ein Mindeststandard gesetzt, der dem Stand der Technik entspricht. Neben der Gefahrstoffverordnung, der Biostoffverordnung und den entsprechenden technischen Regeln sollte bei  2.8.6 Brandermittler als Manager des Brandortes – Seite 7 – 01.12.2010<<>>der Brandermittlung auch die deutsche Berufsgenossenschaftliche Regel BGR 128 »Arbeiten in kontaminierten Bereichen« Anwendung finden.

Gefahren werden in subjektive und objektive Gefahren eingeteilt. Die Ursachen von subjektiven Gefahren sind durch das Fehlverhalten von Personen begründet. Dazu gehören auch Fehlentscheidungen von Brandermittlern, die zu subjektiven Gefahren führen können. Objektive Gefahren gehen von der Brandstelle selbst bzw. von den angewandten Geräten und Hilfsmitteln aus. Durch mangelnde Wartung oder falsche Anwendung von diesen Geräten können bei den Brandermittlungen für die anwendenden Ermittler Gefahren auftreten. Gefahren durch die Brandstelle selber können zusätzlich in abwägbare und nicht abwägbare Gefahren eingeteilt werden. Durch geeignete Maßnahmen können die abwägbaren Gefahren erkannt und somit abgewehrt werden. Die nicht abwägbaren Gefahren an der Brandstelle stellen ein Restrisiko dar.

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Abb. 3: Jeder Brand ist anders, entsprechend sind auch die Gefahren unterschiedlich. Diesem Umstand muss die Ausrüstung Rechnung tragen.

Die GDV-Richtlinie VdS 2357 definiert Regelungen für die Vorbereitung und Durchführung der erforderlichen Arbeiten und beschreibt eine dem Umwelt-, Arbeits- und Gesundheitsschutz gerecht werdende Durchführung bei Brandschadensanierung. Die zu beachtenden Anforderungen und Maßnahmen werden dabei in abgestufter Form vom Kleinbrand bis zum Großbrand beschrieben. Zur objektiven Einschätzung des Gefahrenpotenzials liefern diese Richtlinien Beurteilungskriterien, damit Arbeitsschutzmaßnahmen an der Brandstelle differenziert, je nach Grad der Gefährdung in abgestufter Weise, getroffen werden können. Dabei wird dem Stand der Technik an sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Brandsanierungen Rechnung getragen.

Bei der Planung der Durchführung von Brandermittlungen bzw. der Vorgaben für entsprechende Schulungen der im Bereich »Brandermittlun- 2.8.6 Brandermittler als Manager des Brandortes – Seite 8 – 01.12.2010<<>>gen« tätigen Beamten muss der dienstvorgesetzte Polizeiführer von einer Vielzahl möglicher und insbesondere unbekannter Gefahren ausgehen. Die »Gefahrenmatrix« ist hierfür als Instrument ungeeignet. Die Frage: »Vor welchen Gefahren müssen die Brandermittler geschützt werden?« soll den vorgesetzten Polizeiführer bei der Entscheidung unterstützen, welche Schutzausrüstung und -maßnahmen für die im Bereich Brandermittlungen eingesetzten Beamten notwendig werden, um ein sicheres Arbeiten zu gewährleisten, ohne sich somit auf eine bestimmte Gefahr bei den Brandermittlungen festzulegen. Daher erscheint es sinnvoll, zur Kategorisierung der Gefährdung die VdS 2357, die Brandschadenstellen je nach Art und Menge des Brandgutes gliedert, als Hilfsinstrument zu nehmen.

Die VdS 2357 unterteilt die Brandstelle entsprechend der anzunehmenden Gefahrstoffbildung in vier Gefahrenbereiche ein (GB 0 bis 3). In den Gefahrenbereichen GB 0 bis 2 besteht zwar, nach bislang vorliegenden Erkenntnissen, bei der kurzzeitigen Begehung bzw. ersten Ermittlung durch z.B. Dokumentation an der »kalten« Brandstelle in der Regel keine Gesundheitsgefährdung durch Brandfolgeprodukte.

Dennoch sollte ein Mindestmaß an persönlicher Schutzkleidung (PSA) vorgehalten werden bzw. ist bei Bedarf zu tragen:

  • Schutzhelm DIN EN 397

  • Sicherheitsschuhe, mindestens S3 (Stahlkappe, Durchtrittsicherheit)

  • Atemschutz, mindestens Halbmaske mit Filterauswahl, entsprechend der vermuteten Stoffe

  • Chemikalienschutzkleidung, EG Kat III, Typ 6 (partikeldicht)

Gefahrenbereich GB 0

Der Gefahrenbereich GB 0 betrifft die Brandermittlung bei kleinen Brandstellen (Entstehungsbränden) mit räumlich eng begrenzter Ausdehnung oder Brände mit einer größeren Ausdehnung, jedoch minimaler Brandverschmutzung z.B. nach Papierkorb- oder Kochstellenbränden, die in der Regel von Beamten der Schutzpolizei untersucht werden können. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse gehen unter Beachtung normaler Hygienestandards von diesem Gefahrenbereich keine signifikanten Risiken aus. Bei Arbeiten im Gefahrenbereich GB 0 ist die Beachtung der »Mindeststandards« der TRGS 500 ausreichend.

Es versteht sich von selbst, dass Essen, Trinken und Rauchen zu unterlassen sind. Dies sollte jedoch schon im Blick auf die Tatsache unterlassen werden, dass es sich ggf. um einen Tatort handelt.

Gefahrenbereiche GB 1 und GB 2

Die Gefahrenbereiche GB 1 und GB 2 beziehen sich auf Brandschadenstellen in privaten, öffentlichen, gewerblichen oder industriellen Bereichen  2.8.6 Brandermittler als Manager des Brandortes – Seite 9 – 01.12.2010<<>>ohne gravierende Gefahrstoffkontamination (GB 1) und mit gravierender Gefahrstoffkontamination (GB 2). Die Zuordnung zu den Gefahrenbereichen GB 1 und GB 2 und die Festlegung der daraus resultierenden Maßnahmen können durch fachkundige Personen, z.B. fachkundige Mitarbeiter der vom Brand betroffenen Unternehmen, bzw. von Sachverständigen, z.B. Fachberatern der Feuerwehr, vorgenommen werden.

Ab GB 1 ist die Brandstelle als kontaminierter Bereich im Sinne der BGR 128 zu betrachten. Im Blick auf einen sachgemäßen Arbeits- und Gesundheitsschutz bei den für die Brandermittlungen notwendigen Arbeiten sind folgende Voraussetzungen zu schaffen:

  • persönliche Schutzausrüstung

  • Schwarz-Weiß-Einrichtung

  • Einsatz geeigneter Arbeitsmittel

  • Absicherung und ggf. Abschottung der zu untersuchenden Brandstelle vom nichtbetroffenen Bereich (Trennung Schwarz- und Weiß-Bereich).

Schutzhandschuhe und Einwegschutzanzüge werden gesammelt und werden als Sondermüll entsorgt:

  • Kennzeichnung der Abfälle nach § 5 Gefahrstoffverordnung

  • Durch Verwendung dicht verschließbarer Behälter ist insbesondere eine sichere Lagerung, Handhabung und Beförderung auch bei der Abfallbeseitigung zu gewährleisten.

Nach Verlassen der Brandstelle ist eine gründliche Körperreinigung vorzunehmen. Die zutreffenden Maßnahmen zum Arbeitsschutz sind im Wesentlichen identisch mit dem Vorgehen und Verhalten am Brandort aus kriminaltechnischer Sicht. Typisch für GB 2 sind Schwelbrandsituationen unter weitgehendem Bestand der Gebäudehüllen, die zu einer großflächigen Brandverschmutzung führen. Dies können bereits Wohnungsbrände sein. Für die Arbeiten im Gefahrenbereich GB 2 sind weiter gehende Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich. Die Brandermittler sollten im Umgang mit Schadstoffen geschult sein und über die notwendigen Fachkenntnisse und Geräte verfügen.

Nachstehend sind die wesentlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen aufgeführt:

  • Absicherung und ggf. Abschottung Schwarz-Weiß-Bereich

  • PSA

  • Hygieneeinrichtungen, ggf. mit Dekontaminations- und Stiefelwaschanlage

  • lüftungstechnische Maßnahmen bei nicht ausreichendem Luftwechsel

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  • Bereitstellung der Betriebsmittel entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung

  • Qualifizierung der Brandermittler durch Schulung

Je nach Situation und Beurteilung durch den Sachverständigen sind über die Schutzmaßnahmen des GB 2 hinaus besondere Maßnahmen festzulegen.

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Abb. 4: Brandermittler mit Atemschutz

Gefahrenbereich GB 3

Die höchste Kategorie, GB 3, ergibt sich nach sogenannten Chemiebränden, beispielsweise nach Bränden in Betrieben, in denen Holzschutzmittel oder Pestizide hergestellt oder gelagert werden.

Zur Einstufung der Brandstelle und für Empfehlungen zu den Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen müssen Sachverständige beauftragt werden. Häufig stellen solche Brände Störfälle dar, die die Mechanismen nach der Störfallverordnung auslösen, sodass entsprechende Sachverständige vor Ort sind. So weit wie möglich ist Hautkontakt zu den Gefahrstoffen und Aufwirbelungen der Gefahrstoffe in die Atemluft zu vermeiden.

Im Zusammenhang mit der Gefährdungsbereichseinteilung ist für jede bei Brandermittlungen anfallende Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Die Dokumentation der Grundlagen und Entscheidungsschritte sowie der Festlegungen zu den zu treffenden Maßnahmen erfolgt im »Arbeits- und Sicherheitsplan«. Die Brandermittlungen in GB 2 und 3 sind entsprechend eines Sicherheitsplanes durchzuführen. Die Brandermittler vor Ort sind verpflichtet, für ihre Sicherheit und Gesundheit gemäß diesen Weisungen Sorge zu tragen.

Ein Sicherheitsplan z.B. nach TRGS 524 muss detailliert alle stofflichen Gefährdungen an der Brandstelle und die danach vorzusehenden Arbeitsschutzmaßnahmen berücksichtigen. Bei wesentlichen Änderungen der Gefährdungsbeurteilung während der Brandermittlung muss der Sicherheitsplan fortgeschrieben werden. Auf der Grundlage des Sicherheitsplanes sind Betriebsanweisungen für die bei den Brandermittlungen tätig werdenden Beamten gemäß § 14 der Gefahrstoffverordnung zu erstellen und deren Unterweisung durchzuführen. Solange eine Einstufung der Brandstelle in Gefahrenbereiche nicht erfolgt ist, ist die Brandstelle analog GB 3 zu behandeln. Die aufgezeigten Arbeitsschutzmaßnahmen stellen Mindestanforderungen dar und sind von allen in der Brandermittlung tätigen Personen einzuhalten. Sie können jederzeit durch technisch höherwertige Ausstattung bei mindestens gleicher Schutzfunktion ersetzt werden.

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Die Verwendung von Atemschutz und Schutzkleidung stellt eine besondere körperliche Belastung dar, für die der Brandermittler geeignet sein muss. Aus diesem Grund dürfen nur Beamte für Brandermittlungen eingesetzt werden, deren körperliche Eignung durch entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nachgewiesen wurde. Zur Notwendigkeit der speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung hinsichtlich aller stoff- und tätigkeitsbedingten Gefahren, insbesondere im Hinblick auf kanzerogene Stoffe, wird auf die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und der BGR 128 verwiesen.

Ein erster Schritt in die richtige Richtung ist z.B. die vom LKA Rheinland-Pfalz, Abteilung 3 herausgegebene Rahmenrichtlinie zur Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen für polizeiliche Brandermittler und Brandsachverständige. In diese Richtlinie wird auf die Entstehung von gesundheitsgefährdenden Substanzen bei Bränden hingewiesen und ausdrücklich erwähnt, dass ein Betreten des Brandobjektes nur nach der zuvor getroffenen Absprache mit der Feuerwehr erfolgen darf. Insbesondere ist dabei auf mögliche Gefahren, wie Einsturzgefahr usw., einzugehen. Ferner wird auf das Anlegen geeigneter Schutzkleidung hingewiesen, die sogenannten Einmalanzüge mit Schutzhelm und Handschuhen. Auch die trittsicheren Stiefel seien hier erwähnt. Laut den Rahmenrichtlinien ist ein sogenannter Schwarz-Weiß-Bereich einzurichten. Im weißen Bereich legen die eingesetzten Beamten ihr »saubere« Kleidung ab, wohingegen im schwarzen Bereich die Einsatzkleidung angelegt und später auch wieder abgelegt werden soll. Somit soll die Übertragung der Schadstoffe in Dienstfahrzeuge und Dienststellen, letztlich auch in private Räumlichkeiten, unterbunden werden. Die Asservierung von Brandschutt usw. soll in gefliesten und gut belüfteten Räumen erfolgen.

Zusammenarbeit an der Brandstelle

Für den Brandermittler ergibt sich in jedem zu bearbeitenden Brandfall die Notwendigkeit von einem Mindestmaß an Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), anderen Behörden (z.B. staatliche Ämter für Arbeitsschutz, Eisenbahnbundesamt, Bergämter) oder Institutionen (z.B. Berufsgenossenschaften, Versicherungen). Je besser die Zusammenarbeit sowie die Koordinierung von Maßnahmen funktioniert, desto rascher und zielführender sind Ermittlungen zur Brandursache möglich bzw. können Irritationen sowie Fehler vermieden werden. Dies kann im negativen Fall unter Umständen sogar zu einer wesentlichen Erschwerung bei den weiterführenden Brandermittlungen insbesondere einer genauen Klärung der eigentlichen Brandursache führen.

Feuerwehr und Polizei

Grundsätzlich ist die Zusammenarbeit zwischen der Feuerwehr und Brandermittlern besser als ihr Ruf. Es gibt wohl keine Feuerwehr, die böswillig die Arbeit der Brandermittler als sogenanntes Spurenvernichtungskommando behindert oder gar unmöglich macht. In diesem Sinne gilt der  2.8.6 Brandermittler als Manager des Brandortes – Seite 12 – 01.12.2010<<>>Grundsatz, dass alles, was von der Feuerwehr zur Brandbekämpfung sowie Menschen- und Tierrettung getan werden muss, auch getan wird, d.h. natürlich auf der anderen Seite, alles, was nicht unbedingt für diese Tätigkeit notwendig ist, sollte auch unterlassen werden.

Die Polizei wird sowohl gefahrenabwehrend (präventiv) als auch strafverfolgend (repressiv) tätig. Der Schwerpunkt liegt jedoch bei der Gefahrenabwehr. Hierbei handelt die Polizei entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Polizeigesetze. Die Polizei trifft demnach nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. In aller Regel bestehen diese Maßnahmen nicht in der unmittelbaren Durchführung, sondern in der Hinzuziehung eines Verantwortlichen oder in der Benachrichtigung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde hat dann in eigener Verantwortung jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Beseitigung der Gefahr führen. Die Polizei kann allerdings nicht immer auf das Eintreffen der Fachdienste warten. Sie wird dann durch eigene Maßnahmen, etwa dem Leisten von Erster Hilfe, tätig, bis der zuständige Fachdienst eintrifft.

Das Gleiche gilt auch für die Bekämpfung eines Brandes. In einem solchen Fall löscht die Polizei meistens nicht selbst, sondern benachrichtigt die zur Bekämpfung des Brandes zuständige Feuerwehr. Dies folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität des Polizeirechts, wonach alle spezialgesetzlichen Regelungen zur Gefahrenabwehr den Bestimmungen des Polizeirechts vorgehen. Die Polizei wehrt die bei einem Brand entstehenden Gefahren in der Regel durch Alarmierung der Feuerwehr und des Rettungsdienstes ab. Auf der anderen Seite ist die Polizei gemäß §§ 163 und 159 StPO verpflichtet, Straftaten zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um eine Verdunkelung einer Strafsache zu verhüten.

Bei jedem Brand, sofern das Feuer nicht schon durch einen anderen Beteiligten gelöscht wurde, intervenieren am Brandort Einsatzkräfte der Feuerwehr. Feuerwehren sind Einrichtungen zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit und für Sachen, die durch Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Unfälle und ähnliche Ereignisse entstehen. Die Feuerwehren in Deutschland sind hoheitliche Einrichtungen. Die Rechtsgrundlage für die Feuerwehren in Deutschland regeln gemäß Artikel 30 und 70 Grundgesetz die Bundesländer selbst. Aus dem Wesen und den Aufgaben der Feuerwehr ergibt sich im Brandfall eine oft überschneidende Aufgabenstellung und besondere Berührungspunkte bzw. Schnittstellen mit den Brandermittlern der Polizei. Obwohl sich die Ziele der an einem Brandgeschehen beteiligten BOS unterscheiden, teilweise auch kollidieren, ist eine kooperative und vertrauensvolle Zusammenarbeit Grundlage für den professionellen Umgang bei einem Einsatzgeschehen. In diesem Fall sind koordiniertes Vorgehen sowie gegenseitiges Verständnis für die erforderlichen Tätigkeiten des anderen zweckmäßig für den weiteren Erfolg der Brandermittlungen.

Dabei sind Information und Kommunikation die Basis vertrauensvoller und effektiver Zusammenarbeit. Alle beteiligten BOS dienen der gemein- 2.8.6 Brandermittler als Manager des Brandortes – Seite 13 – 01.12.2010<<>>samen Aufgabe, der Gefahrenabwehr. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit sollte Pflicht für alle Beteiligten sein. Jede BOS erfüllt ihre Aufgaben in eigener Verantwortung. Jedoch sollten gravierende Maßnahmen, sofern dies möglich ist, mit dem Partner abgestimmt werden. Die besonderen Aufgaben und Anliegen des Partners sind verständnisvoll zu berücksichtigen. Überzogenes Geltungsbedürfnis und Profilierungsaktivitäten sind fehl am Einsatzort. Führungs- und Einsatzkräfte sollten sich persönlich kennen und über die Möglichkeiten, aber auch die Grenzen der anderen BOS informiert sein. Während des Einsatzes müssen die Maßnahmen der Beteiligung zielorientiert ineinandergreifen.

Ziele der Polizei:

  • Abwehr von Gefahren von Leib oder Leben, die durch das Einsatzgeschehen entstehen

  • Verhinderung von anlassbezogenen Straftaten

  • Gewährleistung der ungehinderten An- und Abfahrt sowie Freimachen und -halten von Not- und Rettungswegen für die Fachdienste

  • Verringerung von Verkehrsbeeinträchtigungen auf ein Minimum

  • Gewährleistung einer beweiskräftigen Verfolgung anlassbezogener Straftaten

Ziele der Feuerwehr:

  • Brandverhütung

  • Menschenrettung

  • Brandbekämpfung

Hier einige Beispiele: In ländlichen Regionen, in denen die Feuerwehr noch Mittelpunkt eines dörflichen Zusammenlebens ist, gehört zur Hilfeleistung für die durch den Brand Geschädigten auch die Beräumung der Brandstelle z.B. das Aufschneiden des Dachstuhls oder Einreißen der noch stehen gebliebenen Wände. Hier ist es erforderlich, Abbrucharbeiten mit der Polizei abzustimmen. Auf der anderen Seite müssen oftmals die Feuerwehren auf die Spezialisten der Polizei warten, wenn es darum geht, eine Brandleiche zu bergen. Dies soll nämlich erst nach Absprache mit der Polizei erfolgen, da es wichtig ist, deren Lage und das Umfeld zu untersuchen, da sonst unwiederbringlich Spuren vernichtet werden können. Bei komplizierten Brandgeschehen ist es auch teilweise erforderlich, einen Gerichtsmediziner hinzuzuziehen, was wiederum Zeit in Anspruch nimmt. Außerdem sollte bei Brandleichen generell auf den Unterschied zwischen »Retten« und »Bergen« geachtet werden. Brandleichen sollten möglichst am Auffindeort belassen, nicht mit Vollstrahl bearbeitet oder mit Farbspray nummeriert werden. Des Weiteren kommen Probleme auf, wenn die Polizei den Brandort beschlagnahmt. Das geschieht sehr oft, da in den seltensten Fällen ein strafrechtlich relevanter Hintergrund sofort ausgeschlossen werden kann. Wenn die Feuerwehr nun im Rahmen der Brandwache eine Objektbegehung machen muss, um nach Glutnestern  2.8.6 Brandermittler als Manager des Brandortes – Seite 14 – 01.12.2010<<>>zu suchen, ist es vonnöten, dass die Polizei dabei anwesend ist und den Brandort danach wieder versiegelt. Leider kommt es auch vor, dass die oftmals qualifizierten Aussagen von erfahrenen Feuerwehrangehörigen durch die Brandermittler nur desinteressiert wahrgenommen oder sogar ignoriert werden.

Obwohl sich die Ziele der an einem Brandgeschehen beteiligten BOS unterscheiden, teilweise auch kollidieren, ist eine kooperative und vertrauensvolle Zusammenarbeit Grundlage für den professionellen Umgang mit einem Einsatzgeschehen. In diesem Zusammenhang wäre es sinnvoll, spätestens beim Feuerwehrlehrgang zum Atemschutzgeräteträger die grundlegenden Inhalte der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Feuerwehr im Rahmen der Brandursachenermittlung zu vermitteln. Denn nur wenn die Ausführungsebene weiß, wie sie die Arbeit der polizeilichen Brandursachenermittlung unterstützen kann, ist es möglich, in der Zukunft besser zu kooperieren.

In der Regel sieht der Ausbildungsplan eines Feuerwehrmannes jedoch kaum Inhalte bezüglich der polizeilichen Zusammenarbeit vor. Erst recht nicht für die Zusammenarbeit bei der Brandursachenermittlung. Lediglich ab dem Brandmeister-/Gruppenführerlehrgang aufwärts werden diese Inhalte nur äußerst dürftig und unzureichend vermittelt. Da diese Dienstgrade bei der Feuerwehr zu der Führungsebene zählen, die Führungsebene aber in den seltensten Fällen im Innenangriff eines Brandobjektes tätig wird, ist dieses dürftige Wissen auch noch bei den falschen Personen vorhanden.

Insgesamt muss festgestellt werden, dass die Kontakte zwischen Polizei und Feuerwehr unter dem Gesichtspunkt der Brandermittlungen bei Weitem zu gering sind. Eine Möglichkeit der wesentlichen Verbesserung könnten gemeinsame Lehrgänge sein. Wenn es nicht möglich sein sollte, diese Ausbildungsinhalte in den Lehrgangsplan zu integrieren, könnte dies von Seiten der Polizei durch entsprechende Vorträge bei den turnusmäßigen Weiterbildungsveranstaltungen der Feuerwehren erfolgen. Es wäre also denkbar, dass an einem solchen Abend ein Brandermittler von der Polizei einen Vortrag zu diesem Thema hält und auch individuelle Absprachen mit der örtlichen Feuerwehr vornimmt.

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Abb. 5: Zusammenarbeit Polizei und Feuerwehr
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In jedem Fall sollten persönliche Kontakte gefördert werden. Denkbar wäre eine Art »Blaulichtstammtisch«, an dem sich nicht nur auf der Leitungsebene, sondern auf der Ausführungsebene ausgetauscht wird. Im Bereich der Berufsfeuerwehren und der Polizei wäre es denkbar, dass die Brandursachenermittler und die jeweiligen Zugführer bei der jeweils anderen Organisation hospitieren, um einen Einblick in die Arbeit und die Möglichkeiten der anderen BOS zu bekommen. Diese Hospitanten sollten dann als Multiplikatoren in ihrer BOS dienen und ihr neu erworbenes Wissen weitergeben. In einigen Bundesländern sind derartige Hospitationen in der Ausbildung BIV und BVI schon derzeit vorgesehen. Darüber hinaus ist zu empfehlen, dass größere Wehren über einen speziell geschulten Feuerwehrmann verfügen, der beim Einsatz auf die objektiven Spuren von brandspezifischen Besonderheiten achtet und diese dokumentiert.

Problematisch sind die anscheinend modern gewordenen großen Checklisten, die der Einsatzleiter nach der Brandbekämpfung für die Brandermittler ausfüllen soll. Viel wichtiger ist es, dass die Einsatzkräfte für die Vorgehensweise und Art der Brandermittler in Schulungen sensibilisiert werden. Wichtige Beiträge zur Informationsgewinnung und Ursachenermittlung können die Feuerwehren durch Fotos und mit der Erstellung und Auswertung von Bildern von Thermokameras leisten. Besonders die neuesten Modelle mit Memofunktion oder mit Datenübertragungsstrecken gewinnen dabei an Bedeutung.

»Task Forces« sind als eine besondere Form der Zusammenarbeit zwischen den Brandermittlern und anderen Institutionen auf dem Gebiet der Brandursachenermittlung zu verstehen. Dieses Modell wird schon seit einigen Jahren in einigen Bundesstaaten der USA bei Brandermittlungen erfolgreich angewendet. Es zeichnet sich dabei durch folgendes Erfolgsgeheimnis aus: Brandermittler der Polizei sowie Experten der Feuerwehr als technische Sachverständige arbeiten unter einem Dach. In einigen Fire Departments kommen zu diesem Team noch Ermittler von Sachversicherungen hinzu. Es liegt dabei auf der Hand, dass bei den von solchen Spezialeinheiten bearbeiteten Branddelikten die Ermittlungsarbeiten im Hinblick auf die Brandursachenerforschung sowie auch Erhebungen in subjektiver Hinsicht nach einem Brandstifter reibungslos und ohne Verzögerungen durchgeführt werden können. Die Ermittlungen sowie technische Ursachenbestimmungen gehen sozusagen »Hand in Hand« und so wird die Gefahr einer Unterbrechung des Informationsflusses minimiert. Die Aufklärungsquoten solcher Spezialeinheiten sprechen dabei für sich.

In den letzten Jahren fand dieses Modell vor allem bei verschiedenen Polizeieinheiten in UK Nachahmer. Zwischenzeitlich gibt es auch ein entsprechendes europäisches Projekt. Insbesondere in den skandinavischen Ländern gibt es bereits entsprechende Aktivitäten. Ähnliche Erfahrungen gibt es aber auch in den ehemaligen kommunistischen Staaten in Osteuropa und der DDR. Dort gab es die sogenannte Brandsuchungskommission (BUK). Die BUK war eine Spezialkommission (ähnlich einer »Soko«) zur Untersuchung von kriminalistisch relevanten Bränden, Explosionen und  2.8.6 Brandermittler als Manager des Brandortes – Seite 16 – 01.12.2010<<>>Havarien. In jedem DDR-Bezirk existierte eine BUK. Es gab zentrale Richtwerte für die Einsatzstärke der BUK in den Bezirken. Die kontinuierlich guten Aufklärungsergebnisse sind Beleg genug, dass die Existenz solcher Spezialkommissionen sinnvoll war.

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Abb. 6: Branduntersuchungskommission in der DDR bei der Arbeit
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Abb. 7: Teile des Inventars der Brandwohnung von der Feuerwehr auf den Hof geworfen

Gelegentlich wurde in der Vergangenheit immer wieder auch in der Bundesrepublik die Einrichtungen von technischen Fachberatern bei der Feuerwehr bzw. Sondereinsatzgruppen zur »Brandursachenermittlung« bei größeren Wehren vorgeschlagen. Diese könnten dann bei einer Alar- 2.8.6 Brandermittler als Manager des Brandortes – Seite 17 – 01.12.2010<<>>mierung der Feuerwehr zu einem Brandort unverzüglich hinzugezogen werden und den Ermittlungsbeamten am Tatort unterstützen, bzw. wenn ein solcher noch nicht vor Ort ist, die notwendigen Maßnahmen wie Videoaufnahmen oder Sicherungen von Gegenständen durchführen. Der große Vorteil einer solchen Einsatzgruppe wäre, dass diese infolge ihrer Ausbildung und Ausrüstung den Brandort schon betreten können, wo an einer Tatortarbeit der Polizei noch nicht zu denken ist. Dies ermöglicht eine frühe fachspezifische Beurteilung der Brandsituation und ggf. von Besonderheiten bei der Brandausbreitung, ohne dass diese bei weiteren Löschbekämpfungsmaßnahmen zerstört oder teilweise unkenntlich gemacht werden.

Wichtig sind natürlich alle Wahrnehmungen im Rahmen des Einsatzverlaufes und eventuell auch die Dokumentation von Auffälligkeiten. Dazu gehört auch jede Art von Fotos. Folgende Informationen kann die Feuerwehr geben:

  • Anzeigeerstattung bzw. Alarmierung der Feuerwehr

  • Ausbreitung des Brandes

  • auffälliges Verhalten von Personen

  • Zugänglichkeiten zum Brandobjekt bzw. Sperrverhältnisse

  • Heizungen, offene Feuerstellen

  • Einsatzablauf

  • Benennung von Erstzugriffskräften, Angriffstrupp im Innenangriff

  • Angaben zu Veränderungen an technischen Einstellungen

  • Benennung der konkreten Abschaltmaßnahmen (Schalter, Ventile, Sicherungen)

  • verdächtige Gegenstände wie Benzinkanister, Gasflaschen o.Ä.

  • gefundene Personen im Brandobjekt (verletzt, getötet, deren Fundort)

  • Mobiliar, Inventar oder Brandschutt aus Brandobjekt entfernt (von wo entfernt, wohin gebracht)

  • Sicherstellung des Bergegutes

  • Behinderungen oder Erschwernisse bei Löscharbeiten (Anfahrtswege versperrt, Zugangsmöglichkeiten unnutzbar gemacht)

  • Benennung zurückliegender Einsätze am Brandobjekt

Eine weitere Hilfe ist natürlich auch der Einsatzbericht der Feuerwehr. Dokumentiert gehören auch Informationen entsprechend Einsatzsofortmeldung sowie ggf. der späteren Brandwache.

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Staatsanwaltschaft

Gemäß § 152 und §§ 158 ff. StPO ist die Staatsanwaltschaft gleichsam Herrin des Vorverfahrens, sie leitet verantwortlich das Ermittlungsverfahren. Insofern hat sie den hinreichenden Tatverdacht bis zur Anklageerhebung zu klären und auch entlastende Umstände zu ermitteln, wobei sie sich der Polizei bedient. Die Ermittlungsbefunde werden in der Anklageschrift zusammengefasst, worin die Beweismittel anzuführen sind. Schließlich vertritt die Staatsanwaltschaft nach Zulassung der Klage durch das Gericht die Anklage im Strafverfahren (Hauptverhandlung) und ist im Fall der Verurteilung auch Vollstreckungsbehörde.

Sachverständige

Nur zu rasch kann das vielschichtige Thema Brandursachenermittlung den jeweiligen polizeilichen Brandermittler an die Grenze seiner Fähigkeiten und Möglichkeiten bringen. In Ermittlungs- und Strafverfahren wird sich die Polizei daher erforderlichenfalls des Fachwissens gerichtlicher Sachverständiger der Landeskriminalämter oder des Bundeskriminalamtes bedienen. Diese können im Allgemeinen aber erst nach dem Ablöschen der Brandstelle und ersten polizeilichen Ermittlungen ihre Arbeit aufnehmen. Da Polizei, Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Richter im Allgemeinen nicht fachkundig sind, sind sie auf Beweismittel angewiesen. Für alle die Schuld- und Straffrage betreffenden Umstände gilt der sogenannte Strengbeweis, d.h., dass der Beweis nur mit bestimmten festgelegten Beweismitteln geführt werden kann, nämlich

  • mit dem Geständnis des Angeklagten (widerrufbar) und

  • mit Zeugen (unsicheres, da persönliches Erleben; aber auch Polizeizeugen) sowie durch

  • Sachverständige,

  • Augenschein durch das Gericht und

  • Urkundenbeweis.

Der durch unabhängige Sachverständige zu erbringende Sachbeweis wird aus naheliegenden Gründen bevorzugt. Daher zieht der Richter spätestens zur Hauptverhandlung einen Sachverständigen hinzu (§§ 72–91 StPO), der Tatsachen eines bestimmten Sachverhalts aufgrund seines Fachwissens feststellt und beurteilt sowie das Gericht in einschlägigen Beweisfragen berät. Der Sachverständige ist zum Erscheinen vor Gericht verpflichtet, aber grundsätzlich ersetzbar; er darf während der Vernehmung anwesend sein, tritt als Gehilfe des Gerichts auf und ist gleich diesem ablehnbar.

Der Sachverständigenbeweis kann durch freie, im Allgemeinen öffentlich vereidigte Sachverständige, aber auch durch Behörden (z.B. Bundeskriminalamt, Landeskriminalämter) erbracht werden. Letztere haben die Pflicht zur Gutachtenerstattung, sie sind nicht ablehnbar und ihre Gutachten sind als Behördengutachten vor Gericht verlesbar. Wegen der Vielschichtigkeit  2.8.6 Brandermittler als Manager des Brandortes – Seite 19 – 01.12.2010<<>>der Beweisfragen werden Gutachter in Brandfällen persönlich geladen. Bereits im Vorverfahren (Ermittlungsverfahren) werden Sachverständige für Polizei und Staatsanwaltschaft tätig. Wegen der Trennung von der Strafverfolgungsbehörde sind selbst Behördensachverständige weisungsfrei und unabhängig; sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und erstatten ihre Gutachten unabhängig. Diese Gutachten werden in die Ermittlungs- und Gerichtsverfahren eingeführt und dort auf Fehlerfreiheit geprüft; üblicherweise sind sie vor Gericht mündlich zu erläutern.

Zeugen

Sachverständige

sachverständige Zeugen

Augenscheinsgehilfen

berichten über Tatsachen (Wahrnehmungen)

ja

ja

ja

ja

wenden Erfahrungssätze an

nein

ja

ja

nein

machen Prognosen

nein

ja

nein

nein

geben Werturteile ab

nein

ja

nein

nein

sind austauschbar

nein

ja

nein

ja

handeln im Auftrag des Gerichts

nein

ja

nein

ja

Abb. 8: Übersicht über personelle Beweismittel (Strengbeweis)

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Abb. 9: Abgrenzung der Rolle des Sachverständigen von der des Zeugen

Landeskriminalämter und Bundeskriminalamt haben die Aufgabe, für Polizei sowie die Staatsanwaltschaften und Gerichte kriminaltechnische Untersuchungen durchzuführen, hierüber Gutachten zu erstatten und überdies kriminaltechnische Forschung zu betreiben. Alle in Ermittlungs- und Strafverfahren regelmäßig auftretenden Spuren sind in angemessener Frist und erforderlichem Umfang auszuwerten sowie sonstige Untersu- 2.8.6 Brandermittler als Manager des Brandortes – Seite 20 – 01.12.2010<<>>chungen und Prüfungen an Materialien durchzuführen, die im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren sichergestellt werden.

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Abb. 10: Einführung von Erkenntnissen des Sachverständigen in die Hauptverhandlung

Sachverständige aus verschiedensten Fachbereichen – Chemie, Physik, Serologie, Medizin, Biologie, Mikrospuren, Handschriften, Urkunden, Schusswaffen, Formspuren und Phonetik – bedienen sich wissenschaftlich-technischer Arbeitsweisen; fachübergreifende Arbeit und der Austausch von Beweismitteln ermöglichen vertiefte Aussagen. Die Sachverständigen forschen zur Erlangung neuer kriminaltechnisch bedeutsamer Erkenntnisse und zur Entwicklung neuer gerichtsverwertbarer Untersuchungsmethoden. Mit hohem personellem und materiellem Aufwand unterstützen sie die Ermittlungsbehörden und tragen im Vorverfahren und vor Gericht zur Entscheidungsfindung bei. Für Kriminaltechniker besteht die Pflicht zur Gutachtenerstattung nach bestem Wissen und Gewissen sowie neuestem Stand wissenschaftlicher Erkenntnis und technischer Realisierbarkeit, sie sind zu Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Vertraulichkeit verpflichtet. Wissenschaftliches Fachwissen haben sie üblicherweise durch akademische Ausbildung, wissenschaftliche Tätigkeit an einer Universität (z.B. Doktorarbeit) und Berufspraxis nachzuweisen. Durch fachübergreifende Kontakte – auch zu Einrichtungen außerhalb der eigenen Behörde – wird die Aussagesicherheit vertieft. In ihren Gutachten muss auf alternative Verfahren und abweichende wissenschaftliche Überzeugungen hingewiesen werden. Themen der Qualitätssicherung betreffen wegen strafprozessualer Anforderungen vornehmlich die Kriminaltechniken. Naturgemäß müssen Sachverständige über schnelle und sichere Urteilsfähigkeit verfügen, die gerade in Brandfällen breites technisches Wissen und Verständnis bedingt. Die verfügbaren Methoden der Beweissicherung im Labor – Ausstattung, Verfahren, Validierung und Nachweisgrenzen – müssen gegenwärtig sein. Für Untersuchungszwecke ist eine umfangreiche und kostspielige Ausstattung mit neuesten Geräten und Hilfsmitteln verfügbar, deren Gegenwert in der Größenordnung von annähernd 15 Mio. Euro liegt.

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Durch die in Deutschland nicht geregelte Ausbildung und die Einstufung der Sachverständigen in die Honorargruppe 5 des JVEG, die seit der Einführung dieses Gesetzes im Jahr 2004 einen Stundensatz von 70 Euro für Aufträge durch Gerichte und öffentliche Auftraggeber festlegt, finden sich kaum noch qualifizierte Sachverständige für Brandursachen, die bereit sind, für diesen Stundensatz, der im Bereich der Selbstkosten eines Ingenieurs liegt, tätig zu werden. Betroffen hiervon sind hauptsächlich die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, da hier keine Möglichkeit einer Erhöhung des Stundensatzes gegeben ist. Ein Interesse von Ingenieuren, sich für diese Aufgabe zu qualifizieren, ist daher nicht gegeben. Mit Stand Februar 2009 gibt es in ganz Deutschland lediglich 28 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Brandursachen. Das entspricht etwa 0,25 Sachverständigen pro Landgerichtsbezirk beziehungsweise Staatsanwaltschaft.

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Abb. 11: Bewertung des Ergebnisses im Gutachten

Gerichte

In der Hauptverhandlung verschafft sich der Richter/das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung die persönliche Überzeugung von der Strafbarkeit des mit Strafe bedrohten Tuns oder Unterlassens, wobei die Staatsanwaltschaft die Anklage zu vertreten hat und die Verteidigung die Interessen des Angeklagten wahrnimmt. Es gilt der »In-dubio-pro-reo«-Grundsatz, der im Zweifel den Angeklagten schützt. Bei der Beweiswürdigung ist nach Gesetzen der Logik zu entscheiden.

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