Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung

Unter Brandkriminalität werden in Abgrenzung zu allgemeinen Brandursachen alle vorsätzlichen Inbrandsetzungen gesetzlich geschützter Objekte (Brandstiftungen) sowie strafbare Gefährdungen durch das Unterlassen des gebotenen sorgfältigen Handelns, das zum Brand führen kann (Fahrlässigkeit), verstanden. Sowohl bei der vorsätzlichen Brandstiftung als auch bei der fahrlässigen Brandstiftung wird je nach Schwere der Tat zwischen Vergehen und Verbrechen unterschieden.

Die Bestrafung der Brandstiftung hat eine lange historische Tradition und spielte in allen Rechtsordnungen eine große Rolle. Brandstiftungen wurde stets als »gemeingefährliche« Straftat geahndet. Die Täter wurden meist hingerichtet, während die fahrlässige Brandstiftung nur mäßige Strafen oder »bloß« Schadenersatzansprüche nach sich zog. Schon im zweiten Buch Moses der Bibel findet man brandstrafrechtliche Bestimmungen. In Kapitel 22, V. 5 soll der Brandstifter an stehendem Getreide oder an Getreidegarben auf Feldern zu Schadenersatz verurteilt werden. Kam bei der Brandstiftung ein Mensch zu Schaden, fand das »Ius-Talionus«-Prinzip »Auge um Auge, Zahn um Zahn« Anwendung (Kapitel 21, V. 25). Die Brandlegung an Häusern wurde in der Bibel hingegen noch nicht geregelt, weil das jüdische Volk damals als Nomadenvolk in Zelten lebte. Das römische wie später das deutsche Recht sah hierin aber eine besondere Straftat der Brandstiftung. Die Besonderheit der Brandstiftung ist die mit ihr verbundene Gemeingefahr. Brandstiftungen sind Sozialdelikte, welche die allgemeine Sicherheit von Menschen und große Sachwerte beeinträchtigen können. Im römischen Recht wurde die vorsätzliche Brandstiftung oft als Angriff auf Menschenleben geahndet, dies deshalb, weil als Folge der damaligen Bauverhältnisse auch ein kleines Feuer eine große Feuersbrunst auslösen konnte. In der deutschen Rechtsgeschichte haben sich die Auffassungen über die Strafwürdigkeit der Brandstiftung wegen der großen Gefahr von Bränden für die größtenteils aus Holz erbauten Häuser der Städte und für deren Bewohner zunehmend verhärtet, nachdem man ursprünglich die Brandstiftung nur als Sachbeschädigung qualifiziert hat. Besonders bestraft wurde dagegen die heimliche Brandstiftung zur Nachtzeit. Sie wird in fast allen deutschen Volksrechten erwähnt. Im Sachsenspiegel, einem Rechtsbuch des Mittelalters, wurde dieser sogenannte Mordbrand mit dem Tod durch Rädern bestraft.

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1998 wurde das Brandstrafrecht den heutigen Anorderungen insbesondere einer sich ändernden Lebens- und Wirtschaftsordnung angepasst. Heute finden sich die Brandstiftungsdelikte im Strafgesetzbuch im Abschnitt der gemeingefährlichen Straftaten, weil die Täter bei diesen Straftaten häufig Abläufe in Bewegung setzen, die sie nicht mehr beherrschen können. Ihre Auswirkungen können viele Menschen erfassen oder einen hohen Schaden an Sachwerten anrichten.

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Abb. 2: Übersicht Branddelikte gemäß §§ 306 ff. StGB

Klassische Begriffe der Branduntersuchung haben sich über versicherungsrechtliche Begriffsbildungen ausgeprägt: Ein Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Ein solches Geschehen wird auch als Schadenfeuer bezeichnet. Eine Brandstiftung ist nach § 306 StGB das Inbrandsetzen von strafrechtlich geschützten Objekten (z.B. Gebäude, Kraftfahrzeuge, Maschinen), in dessen Folge das Tatobjekt ganz oder teilweise zerstört wird. Bei § 306 StGB handelt es sich um einen Sachbeschädigungstatbestand an bestimmten fremden Objekten, der auch fahrlässig begangen werden kann (§ 306d – fahrlässige Brandstiftung). Werden durch die Inbrandsetzung beziehungsweise Brandlegung von im § 306 StGB aufgeführten Objekten jedoch Leib oder Leben anderer Menschen gefährdet (Verursachung der Gefahr einer Gesundheitsschädigung), greifen die Bestimmungen des nachfolgenden § 306a StGB (schwere Brandstiftung). Das Brandstrafrecht bietet für die in § 306a StGB genannten Objekte einen besonderen Schutz.

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Brandstiftung ist einfach und feige! Es braucht weder besondere Kenntnisse noch große Vorbereitungen. Gemäß der Strafvollzugsstatistik 2006 waren am Stichtag 31. März 2006 z.B. in Bayern insgesamt 44 Gefangene wegen vorsätzlicher Brandstiftung gemäß §§ 306, 306a-c StGB inhaftiert (davon 37 Strafgefangene, sechs Jugendstrafgefangene und ein Sicherungsverwahrter).

Die Vergleichszahlen der Vorjahre betrugen jeweils zum Stichtag 31. März im Jahr 2005: 50, 2004: 53, 2003: 62, 2002: 50, 2001: 51, 2000: 47, 1999: 47, 1998: 62, 1997: 40 und 1996: 51 Gefangene wegen Brandstiftung. Leider werden vorsätzliche Taten allgemein eher selten aufgeklärt, weil vorsätzliche Brandstifter oft Vorkehrungen treffen, damit sie nicht überführt werden können.

75 % der Brände sind auf Gelegenheitsbrandstiftungen zurückzuführen. Von diesen hätte man durch ausreichenden Schutz des Objektes den größten Teil der Täter abhalten können. Bei 870 Bränden wurden 820 mit einfachsten Mitteln gelegt – Zündhölzer oder Feuerzeug. Mit geringstem Aufwand, dem Entzünden eines Streichholzes oder Feuerzeuges, größte Wirkung zu erzielen – der Gedanke ist eben verführerisch. Nur in 130 Fällen kamen Brandbeschleuniger zur Anwendung. Die kriminelle Energie war in diesen Fällen also verhältnismäßig gering, in vielen Fällen fühlten sich die Brandstifter zu ihrer Tat nahezu eingeladen. Sicherheitsmaßnahmen hätten vermutlich in vielen Fällen geholfen, den Täter von seinem Vorhaben abzubringen oder gar nicht erst die Lust auf eine leichtmögliche Brandstiftung aufkommen zu lassen. Maßnahmen, die geeignet sind, einen Einbrecher abzuhalten, bieten auch Schutz gegen einen Brandstifter.

Brandstiftung

Feuer fasziniert den Menschen. Feuer bringt Wärme und Energie, Behaglichkeit am Kamin oder beim Grillfest. Feuer kann ebenso zerstörerisch sein, Sachen vernichten, Menschen verletzen und töten. Es gibt Menschen, die beeindruckt auch das. Ob aus krimineller Energie oder abartigem Trieb: Feuer werden immer wieder vorsätzlich gelegt.

Wenn Brandstiftung von der Polizei als Ursache eines Feuers ermittelt wird, können die Feuerwehrangehörigen nur mit dem Kopf schütteln. Schließlich mussten sie beim Einsatz alles geben und möglicherweise ihre Gesundheit riskieren. Viele Brandstifter glauben, durch die Flammen würden sämtliche Spuren ihrer Tat verwischt. Weit gefehlt. Durch modernste Analysetechnik, Brandspürhunde und gut geschulte Ermittler ist es der Polizei oftmals möglich, Brandstiftung auch durch kleinste Spuren nachzuweisen. Durch Zeugenaussagen und weitere Ermittlungen werden Brandstifter in den überwiegenden Fällen ermittelt und müssen sich verantworten.

Die deutschen Feuerwehren rücken pro Jahr zu mehr als 200.000 Bränden aus. In ca. 25.000 Fällen werden fahrlässige oder vorsätzliche Brandstiftungen als Brandursache aufgedeckt, in rund der Hälfte aller Fälle bleibt  2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 6 – 01.12.2010<<>>die Ursache jedoch unbekannt. Die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei vielen dieser Fälle auch um eine Brandstiftung handelt, ist ziemlich groß. Das Risiko, mit einer Brandstiftung konfrontiert zu werden, ist praktisch immer gegeben.

Die Brandstiftungsgefahr betrifft nach Erfahrung der Versicherer und der Kriminalpolizei grundsätzlich alle Personenkreise, Gebäude, Nutzungen, Industrie- und Dienstleistungsbranchen, wenn auch einige davon verstärkt betroffen sind. Hierzu gehören z.B. politisch angefeindete Personenkreise oder Betriebe, die typischerweise besonders intensiv mit brennbaren Stoffen umgehen, insbesondere wenn sie hierfür auch noch Freilager unterhalten. Die Gefahr durch Brandstifter sollte daher in die Entwicklung von Schadenverhütungskonzeptionen für alle Nutzungen privater und wirtschaftlicher Art einbezogen werden. Der Ideenreichtum von Personen, die einen Brand legen, ist scheinbar ohne Grenzen. Das betrifft sowohl die Tatbegehungsweise als auch die jeweils zur Zündung verwendeten Mittel und Materialien. Sie reichen von der direkten Entzündung an Gegenständen mittels Streichholz oder Feuerzeug bis zu mehr oder weniger raffinierten technischen Vorrichtungen zur indirekten und oft zeitlich versetzten Zündung. Deswegen sind an Brandstellen, an denen eine Brandstiftung vermutet wird, alle Arbeiten auf die Sicherung von Beweismitteln auszurichten. Dieser Forderung sollte nach Möglichkeit und im Rahmen der Gefahrenabwehr schon bei den Löscharbeiten durch die Feuerwehr Rechnung getragen werden.

»Warum legen Menschen vorsätzlich Brände?« »Was geht dabei in ihnen vor?« Diese Fragen beschäftigen immer wieder neben Kriminologen, Juristen, Psychiatern auch die Angehörigen. Diese und andere Fragen sind Ausgangspunkt für allgemeine historische Betrachtungen zu diesem Thema. Es folgt eine strafrechtliche und kriminologische Annäherung an dieses Thema. Schon vor mehr als einem halben Jahrhundert schrieb Schneikert in seinem schon 1940 erschienenen Buch »Kriminaltaktik mit besonderer Berücksichtigung der Kriminalpsychologie«: »Die Brandstiftung gehört zu den kriminalistisch am schwierigsten aufzuklärenden Verbrechen; bei ihrer Gefährlichkeit müssen alle Hilfsquellen der Kriminaltaktik und Kriminaltechnik herangezogen werden.« An der Gültigkeit dieser Aussage hat sich trotz aller Fortschritte bis heute nichts geändert.

Sehr schnell verlor für die Menschen die Kraft des Feuer seine segensreiche symbolische Bedeutung angesichts von eigennützig gelegten Bränden, gelegt aus materiellen, politischen und kriminellen Motiven. Die Entwicklung des Menschen ist auf das Engste mit der Gewinnung des Feuers verbunden. Es überrascht deshalb nicht, dass auch in allen bekannten Kulturen der Menschheit das Feuer Gegenstand von Mythen, Riten und Kulturformen ist.

Bereits sehr früh wird jedoch nicht nur über die Gewinnung des Feuers durch die Menschen wie in der Prometheus-Sage oder dem Agni-Mythos der indischen Veden erzählt, sondern auch über Brandstiftungen berichtet, an denen sogar die Götter beteiligt waren. Der Gott der Bibel lässt zur Strafe für Sünde und Laster Feuer und Schwefel auf Sodom und Gomorrha  2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 7 – 01.12.2010<<>>regnen (1. Mose 79, 24). Engel mit Feuer und Schwert werden zu Symbolen der strafenden Macht der Götter. Doch auch in den geschichtlichen Sagen der Menschheit wird früh über Brandstiftungen berichtet. In der isländischen Frithiof-Sage steckt König Helge Framnäs das reiche Erbe Frithjofs in Brand, weil er ihm die Heirat mit seiner Schwester Ingeborg nicht gönnt.

In der Literatur der verschiedenen Völker spielen auch Brandstiftungen immer wieder eine Rolle. So vielfältig die Motive für Brandstiftungen im wahren Leben sind, werden sie auch in der Literatur geschildert. Dazu soll der folgende Überblick dienen:

Brandlegungen aus Mord- und Vernichtungslust durch Landsknechte werden schon im Grimmelshausen'schen »Simplizissimus« mehrfach erwähnt. Die Angst der Landbevölkerung vor derartigen Brandstiftungen findet sich in der schwäbischen Volksfantasie in der Figur des sagenhaften Feuerreiters, die der Dichter Möricke beschreibt.

  • Auch in Schillers «Die Räuber« finden sich an verschiedenen Stellen Erwähnungen von Brandstiftungen. Ebenfalls bei Heinrich von Kleists »Michael Kohlhaas« und Friedrich Hebbels »Anna« sowie Theodor Fontanes Hauptfigur »Grete Minde« entladen sich Hass, Wut, Ohnmacht, Verzweiflung und Rache in Brandstiftungen.

  • Rache ist das Motiv für die Brandstiftung in der Ballade »Der Heidebrand« von Detlef von Liliencron.

  • In Gerhard Hauptmanns Komödie »Der rote Hahn« ist das Motiv Versicherungsbetrug, um einen Neubau zu finanzieren.

  • In Brechts »Dreigroschenoper« ist es Mackie Messer, der auch nicht vor Brandstiftung zurückschreckt.

  • In Max Frischs »Biedermann und die Brandstifter« wird Feuer zu einem Herrschafts- und Machtinstrument, nicht nur zu kriminellen Zerstörungszwecken, sondern auch als Metapher, für Macht und vermeintliche Ohnmacht im Krieg gemacht.

  • Auch in den Dramen »Die Brandstätte«, »Der Scheiterhaufen«, »Vorm Tode« von Strindberg kommt Brandstiftung als Hauptmotiv vor. In Henrik Ibsens »Baumeister Solneß« hat dieser Brandstiftungsfantasien, um einen Neubau durchführen zu können.

  • In die Literaturgeschichte ging mit Leo Tolstojs »Krieg und Frieden« auch der Brand von Moskau ein. Immer wieder wurde diese literarische Schilderung des Brandes von Moskau zu einer der malerischsten Vorlagen der Filmgeschichte. So spielt eine der Schlüsselszenen im Hollywood-Klassiker »Vom Winde verweht« vor der Kulisse des brennenden Atlanta.

     2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 8 – 01.12.2010<<>>

Brandstiftung ist und bleibt kriminologisch betrachtet eine interessante Straftat.

Es gibt kaum eine andere Straftat, bei der so viele Motive in Frage kommen, namentlich auch Beweggründe, welche die Seele betreffen. Die Häufigkeit der Taten und die Gemeingefahr, die sich auf eine unbestimmte Zahl von Menschen oder bedeutende Sachwerte richten kann, lösen immer wieder Besorgnis aus und führen zu aufwendigen Ermittlungen.

Brandstiftungen dienen ebenfalls zur Einschüchterung, Erpressung oder um einen Mitbewerber zu schädigen. Emotionale Motive wie Hass, Revanche, Eifersucht, mangelnde Anerkennung, Demütigung und Unzufriedenheit sind oft Ausgangspunkt von Brandstiftungen. Natürlich gibt es auch rational unverständliche Brandstiftungen, die unter anderem als Folge von Alkoholismus und Drogenabhängigkeit auf geistige Verwirrung und Labilität zurückgehen. Indem der Brandstifter etwas zerstört, weist er auf seine innere Zerstörung hin. Brandstiftung kann Ausdruck eines schweren seelischen Schadens oder Teil einer komplexen Persönlichkeitsstörung sein.

Der Anteil der fahrlässig verursachten Brandstiftungen hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Dies gilt im Besonderen auch im Bereich der Wirtschaft. Der Verhütung und präventiven Bekämpfung gerade dieser strafbaren Gefährdungen muss aufgrund der sehr hohen Schadensummen das besondere Interesse der Tätigkeit des Werkschutzes gelten. Dabei geraten oft Schutzobjekte durch Unachtsamkeit beim Rauchen oder im Umgang mit offenem Feuer bzw. durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände in Brandgefahr.

Fahrlässige Brandstiftungen können darin begründet sein, dass mit offenem Licht oder Feuer in der Nähe von leicht brennbaren Gegenständen, an feuergefährdeten Orten oder in der Nähe brennbarer Flüssigkeiten so sorglos umgegangen wird, dass es in der Folge zu einer Brandentstehung und -entwicklung kommt.

Der Verursacher will in diesen Fällen gar keinen Brand legen, er ist aber sehr achtlos im Umgang mit brennbaren Gegenständen oder Verhaltensweisen, die nach allgemeiner Erfahrung letztlich brandursächlich sein können.

So kann etwa von Rauchern ein brennendes Streichholz achtlos weggeworfen werden, das nahe stehende Gegenstände entzündet. Weggeworfene Zigarren- und Zigarettenkippen haben schon große Wald- und Wohnungsbrände verursacht. Raucher, die ihre Zigarette im Bett rauchen und dabei einschlafen, haben häufig schon sich selbst und die von ihnen bewohnten Räumlichkeiten angezündet. Kinder haben mit ihnen verkauften oder ihnen überlassenen Streichhölzern Brände z.B. in ihrem Kinderzimmer, im Kindergarten, im Wald oder an anderen Stellen ausgelöst. Kerzen wurden mehrere Stunden unbeaufsichtigt stehen gelassen und steckten Tischtücher, Trockenblumen u.Ä. in Brand. Ein elektrischer  2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 9 – 01.12.2010<<>>Heizofen wird in der Nähe von brennbaren Gegenständen abgestellt und nicht kontrolliert.

Landwirte vergessen die Kontrolle eingelagerter, zur Selbstentzündung geeigneter Ernteerzeugnisse und begehen insofern auch eine Brandstiftung durch Unterlassen wie auch der Kaminkehrer, der den nicht ordnungsgemäßen Zustand eines Kamins nicht beanstandet und somit die Entstehung eines Kaminbrandes verursacht.

Gaststättenbetreiber leeren die Aschenbecher mit noch brennenden Zigarettenresten oder anderen noch brennenden Gegenständen in Papierkörbe und verursachen somit den Brand der Gasträumlichkeiten.

Kollegen oder andere gerade zufällig anwesende Personen beseitigen diese Brandgefahr und machen ggf. den Täter auf sein unverantwortliches Handeln aufmerksam, ohne dass es zur Anzeige kommt. In anderen Fällen erlischt der brennende oder glimmende Gegenstand oder das offene Feuer oder Licht, sodass es nicht zu einer konkreten Gefährdung oder einer Brandentstehung kommt.

Ebenfalls relativ häufig kommen Fälle vor, dass ein Diebstahl oder Einbruch sowie Unterschlagungen durch Brandstiftung verdeckt werden sollen. Der Täter hofft in diesen Fällen, dass die vorher von ihm verübte Tat und die dabei hinterlassenen Spuren durch die Brandeinwirkungen nicht entdeckt bzw. vernichtet werden und durch den Abbrand des Brandobjektes nicht mehr ermittelt werden kann, welche Gegenstände er gestohlen bzw. unterschlagen hat.

Ungeachtet der strafrechtlichen Relevanz müssen auch Brände und Brandereignisse, die durch technische, natürliche und sonstige Ursachen ausgelöst wurden, eingehend untersucht werden, um einerseits die Strafverfolgung auszusetzen und andererseits die Brandschutzmaßnahmen verbessern zu können.

Eigenbrandstiftung

Das Individuum als Brandstifter hat entweder kriminelle Motive oder deviante Persönlichkeitsstörungen. Für die Brandkriminalität ist charakteristisch, dass sich bei Eigenbrandstiftungen, Fremdbrandstiftungen als Einzeltaten und Serienbrandstiftungen – neben den tatauslösenden Brandstiftungsmotiven – Umwelteinflüsse und in der Täterpersönlichkeit vorhandene anlagebedingte Faktoren tatfördernd auswirken können. Die Typen des Brandstifters unterteilt die kriminalistische Lehre in Eigenbrandstifter, Fremdbrandstifter und Serienbrandstifter.

Im Zusammenhang mit Brandereignissen sind immer auch die Straftatbestände des Betruges, des Versicherungsmissbrauches sowie der Sachbeschädigung zu prüfen. Diese Delikte können unter anderem auch durch die Inbrandsetzung beziehungsweise Brandlegung begangen werden und sollen aus Gründen der Vollständigkeit kurz dargestellt werden.

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§ 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB (Versicherungsbetrug) setzt voraus, dass eine versicherte Sache von bedeutendem Wert (Wertgrenzen beachten) in Brand gesetzt (Definition wie bei Brandstiftungsdelikten) oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wurde (Definition auch wie bei Brandstiftung). Das erfordert, dass eine Schadenanzeige an die Versicherung abgeschickt wurde und sich der Sachbearbeiter über den Eintritt des Versicherungsfalles getäuscht hat, indem er etwa die Auszahlung der Versicherungssumme angewiesen hat.

Wenn die Schadenanzeige an die Versicherung abgeschickt wurde, es dann aber nicht zu einem Irrtum beim Schadensachbearbeiter kam, liegt ein versuchter Versicherungsbetrug vor (§ 263 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 2 StGB).

§ 265 StGB (Versicherungsmissbrauch) erfasst dagegen nur Fälle, in welchen eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache betroffen ist, also Hausrat, Feuerversicherung – nicht aber die Rechtsschutzversicherung (die fällt nur unter § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB unter den obigen Voraussetzungen; im Übrigen ist der Täter straffrei).

Für § 265 Abs. 1 StGB (vollendeter Versicherungsmissbrauch) reicht es aus, wenn der Täter das Haus anzündet, es beschädigt, zerstört oder in der Brauchbarkeit beeinträchtigt (Brandstiftung, aber auch das völlige Unterwassersetzen), bei Seite schafft oder einem anderen überlässt (das an Ausländer »übergebene« Kfz unter Meldung eines Diebstahls bei der Versicherung), um sich oder einem anderen (etwa dem Mitbewohner aus dem Haus – egal ob der davon weiß) die Versicherungsleistung zu verschaffen.

Wirft der Täter etwa einen Brandsatz durch das offene Fenster und gibt es hinterher nur eine Verpuffung, ohne dass irgendein Schaden entsteht, dann liegt versuchter Versicherungsmissbrauch vor, wenn der Täter vor der Tat den Entschluss zum späteren Versicherungsmissbrauch bereits gefasst hatte (§ 265 Abs. 2 StGB).

Wichtig ist noch, im Verhältnis zu den Brandstiftungsdelikten anzumerken, dass der bei der Brandstiftung bereits ins Auge gefasste spätere Versicherungsmissbrauch keine andere Straftat nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist. Andere Straftat (Stichwort: ermöglichen, verdecken) ist hier, wie bei § 211 StGB (Mord) und ähnlichen Delikten, nur diejenige Tat, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Brandstiftung oder dem Mord steht.

Zündet der Täter daher das Haus an, um später die Versicherungsleistung zu kassieren, ist das kein Fall des § 306b Abs. 2 Nr. StGB. Nur wenn der Täter das Haus anzündet und erst danach den Entschluss fasst, die Versicherung zu betrügen, ist § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB einschlägig.

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Serienbrandstiftungen

Wer z.B. einen Müllcontainer auf der Straße anzündet, muss in aller Regel nicht mit einem Großbrand rechnen. Er begeht »nur« eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Kommt es im weiteren Verlauf dieses Brandes jedoch zu einer Brandausbreitung und greift dieser Containerbrand auf ein Gebäude über, muss sich ein Täter später möglicherweise wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a StGB) oder sogar wegen der Tötung von Menschen (§ 306c StGB) verantworten. Die meisten Serienbrandstifter verfügen nicht über die notwendigen Hintergrundkenntnisse aus der Verbrennungslehre, um die möglichen verheerenden Auswirkungen ihrer Taten absehen zu können.

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Abb. 3: Inbrandsetzung eines Müllcontainers – der Beginn einer Serie?!

Die Ermittlungen von Serienbrandstiftungen bedürfen aus diesem Grund ganz besonderer Sorgfalt und Gründlichkeit. Von ausschlaggebender Bedeutung sind insbesondere die gründliche und genaue Feststellung des Brandherdes und der Brandursache. Serienbrandstiftungen sind generell sehr schwer aufzuklären, weil der Brandstifter meist als Einzeltäter auftritt und keine Mittäter und damit Mitwisser existieren.

Daher sind diese Ermittlungen aber auch zum Teil sehr aufwendig. Grundsätze bei der Ermittlung: Eine umfassende Untersuchung und Klärung der Brandursache sowie des Brandverlaufes sind die Voraussetzung jeder erfolgreichen Ermittlung von Serienbrandstiftungen.

Bei den Ermittlungen sollten möglichst verlässliche Informationen herausgearbeitet werden, die auf der einen Seite den Vergleich zu einer möglichen Einzelbrandstiftung oder auf der anderen Seite die Übereinstimmung mit bzw. die Zuordnung zu einer Serie erlauben. Dabei geht eine  2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 12 – 01.12.2010<<>>besondere Gefahr von der Einbeziehung solcher Brände bei den Brandermittlungen zu einer Serie aus, bei denen die genaue Ursache nicht voll geklärt ist. Dies gilt umso mehr, wenn mit Hilfe dieser nicht vollständig geklärten Brände eine Beweisführung versucht wird. Das heißt, es sollten nur jene Brände in eine Serie einbezogen werden, die sich nach Tatzeit, nach Tatausführung, nach Verwendung bestimmter Mittel, nach Objekt und nach dem Angriffspunkt auf das Objekt bedenkenfrei als zur Serie gehörend darstellen.

Aus diesem Grund sind für die Brandortarbeit einheitliche Standards notwendig. Dabei muss grundsätzlich gefragt werden: Was ist eine Serienbrandstiftung?

Hier besteht eines der Probleme. In der deutschsprachigen kriminalistischen Fachliteratur findet sich bei genauerer Auseinandersetzung mit diesem Phänomen keine wirklich brauchbare Begriffsbestimmung. Serienbrandstifter sind Intensivtäter, die in einem begrenzten Zeitabschnitt mehrfach mit Brandstiftungen in Erscheinung treten. Dabei unterscheiden sich Serienbrandstifter von nur gelegentlich handelnden Tätern durch die besonders hohe Sozialgefährlichkeit, wobei Brandstiftungen aufgrund der Gemeingefährlichkeit sowieso zu den Kapitalverbrechen gerechnet werden. Der Serienbrandstifter ist für viele eine mysteriöse, weil scheinbar nicht erklärbare Täterpersönlichkeit. Mit Beginn des 19. Jahrhunderts erregte dann plötzlich vermehrtes Auftreten von Inbrandsetzungen ohne Plünderungen die wissenschaftliche Aufmerksamkeit. Es wurde immer wieder neu der Versuch unternommen, eine Definition bzw. neue Erklärungsversuche für »grundloses«, also nichtkriegerisches, Inbrandsetzen und Serienbrandstiftungen zu entwickeln. Bei diesen Erklärungsversuchen standen das »Wie« und »Warum« für ein »grundloses« Inbrandsetzen im Mittelpunkt. In der praktischen Aufklärungsarbeit von Polizei und Justiz bestehen jedoch bei der Erkundung eines Tatmotivs auch heute noch erhebliche Erklärungsnöte. Es ist gerade diese praktische Polizeiarbeit, die wissenschaftliche Aufmerksamkeit und nicht zuletzt terminologische Klarheit erfordert. Bis heute ist die offizielle WHO-Definition der Pyromanie (»Brandstiftungen ohne Motiv«) umstritten.

Ein Großteil der Serienbrandstifter ist im klinischen Sinn nicht psychisch krank. Trotzdem weisen 90 % der Brandstifter eine psychische bzw. geistige Störung auf. 36 % dieser psychischen bzw. geistigen Störungen sind dem schizophrenen Formenkreis zuzurechnen. Die krankhafte Brandstiftung oder Pyromanie gehört zu den spektakulärsten, mitunter aber auch folgenschwersten seelischen Störungen. Leider gibt es über die Täter, ihre Wesensart, Herkunft und Motive nur wenig gesichertes Wissen, wenn es sich um ein echtes krankhaftes Feuerlegen handelt. Aus diesem Grund sollte überlegt werden, den Begriff Pyromanie durch nicht instrumentell motivierte Serienbrandstiftung zu ersetzen.

Nach Rebecca Bondü ist Vandalismus als Tatmotiv mit 24 % die drittstärkste Tätergruppe unter den Brandstiftern. Diese Brandstifter handeln spontan, bevorzugen tatbegünstigte Tatgelegenheitsstrukturen und suchen sich oftmals vernachlässigte oder offensichtlich verwahrloste Objekte aus.

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Eine US-Studie unterscheidet zwischen sechs Motivkomplexen: Vandalismus, Erregung von Aufmerksamkeit, Rache, Verdeckung von Straftaten, Profitstreben, Extremismus.

Aus Untersuchungen der Profiler des FBI bei Serienmördern in den USA ist bekannt, dass es bei vielen sexuell motivierten Serienmördern Zusammenhänge zwischen Brandstiftungen in der Jugendzeit und den späteren Morden gibt. Zur sogenannten mörderischen Triade gehören neben Brandstiftung langjähriges Bettnässen und Tierquälerei. In Deutschland waren zwei der bekanntesten Serienmörder auch Brandstifter. Der schwäbische Dorflehrer Wagner tötete bei einem Amoklauf vor dem Ersten Weltkrieg 13 Menschen und legte vier Brände. Der Serienmörder Kürten wurde wegen 18 Morden und 31 Brandstiftungen verurteilt und 1931 hingerichtet. Er mordete und brandschatzte, um sich sexuell zu befriedigen. Deutsche Forscher hatten drei Gruppen herausgearbeitet: Taten ohne nachvollziehbare Gründe, rationale Motive und Drang nach sozialer Anerkennung, eine Mischung von beidem. Auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer amerikanischen Kollegen beschäftigten sich in den letzten Jahren z.B. die Experten der FBI-Akademie in Quantico (VA) in wissenschaftlichen Untersuchungen ausführlich mit dem Phänomen »Serienbrandstifter«. Sie sahen es als erforderlich an, Fachbegriffe eindeutig zu erläutern, um das Verständnis für die Schlussfolgerungen aus den Forschungen zu erleichtern. Die Brandstiftungen wurden nach Art und Muster eingeteilt. Nach dem Verhalten der Brandstifter erfolgte eine Unterscheidung in Einzel-, Doppel- und Dreifachbrandstiftung sowie Massen-, Lust- und Serienbrandstiftung. Entsprechend dieser Einteilung nach der Art der Brandstiftung wurden die Anzahl der Brandstiftungen, die Anzahl der getrennt vorkommenden Ereignisse, die Anzahl der Brandorte und das Vorhandensein einer gefühlsmäßigen Abkühlungsphase des Täters zwischen den einzelnen Brandstiftungen als Merkmale zugeordnet. Nicht gesicherte Studien verschiedener deutscher Polizeibehörden heben hervor, dass die dort erfassten Serienbrandstifter zu ca. 90 % männlich sind und eine deutsche Staatsbürgschaft besitzen. Tatauslösend ist oftmals die Kompensation von Problemen im privaten Umfeld. Prägungen zum Typus Serienbrandstifter finden häufig bereits während der Kindheit und der Schulzeit statt, wobei die familiären Gegebenheiten ebenfalls meist ausschlaggebend sind. Der daraus abgezeichnete Weg führt nicht selten von schlechten Schulnoten über mangelnde Ausbildung zur Arbeitslosigkeit, somit zur Aussichtslosigkeit, Frustration und schließlich zur Tatbegehung. Vier von zehn Tätern sind vorbestraft, fast die Hälfte lebt im Familienverbund, die meisten unverheiratet (oder kurz vorher geschieden). Zwei Drittel der Brandobjekte sind fremde Häuser, der Rest verteilt sich auf eigenes Wohnhaus und Arbeitsplatz (allerdings arbeitet die Hälfte der Brandstifter zum Zeitpunkt der Tat nicht mehr). Das Durchschnittsalter ist relativ niedrig, d.h., eine Brandstiftung erfolgt in der Regel in den ersten Lebensjahrzehnten.

Die Mehrheit kommt vom Land. Drei Viertel setzen die Brände nachts (eher Erwachsene), ein Viertel bei Tag (eher Jugendliche). Jugendliche Serienbrandstifter sind oft gehemmt, minderbegabt und sozial isoliert. Der angeblich hohe Anteil von sexuell motivierten Brandstiftern ist vor  2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 14 – 01.12.2010<<>>allem in der deutschsprachigen Psychiatrie in Anlehnung an Sigmund Freud betont. In Einzelfällen kann dies vorkommen, ist aber – zumindest für die erfassten Pyromanen – kein statistisch relevantes Motiv. Frauen sind seltener unter den »Serienbrandstiftern«. Dafür gibt es allgemeine Gründe. Frauen sind grundsätzlich weniger an aufgeklärten Straftaten beteiligt. Die Zahl der verdächtigten, verurteilten und inhaftierten Frauen in Deutschland steigt seit Jahren an. Dennoch werden Frauen nach wie vor erheblich seltener straffällig als Männer. Bei den einer Straftat Verdächtigten haben Frauen einen Anteil von 22,5 %, bei den verurteilten Tätern sind es 16 % und im Strafvollzug beträgt ihr Anteil 3,6 %. Davon begehen Frauen prozentual eher die weniger schweren Straftaten.

Brandstiftung gehört zu den Kapitalverbrechen. Der sehr geringe Anteil von Frauen und Migranten bzw. Person mit Migrationshintergrund an den Serienbrandstiftungen muss noch weiter untersucht werden. Wie aus langjährigen Untersuchungen der Kriminalpolizei Berlin hervorging, lassen sich Serienbrandstifter typisieren und zeigen unter soziologischer und psychologischer Betrachtung trotz ihrer Vielfältigkeit bestimmte Muster. Dieser Brandstiftertyp ist im normalen gesellschaftlichen Leben eher unauffällig und zurückhaltend. Allerdings ist er oftmals bereits polizeilich bekannt.

Als Beispiel soll eine Zusammenstellung der Merkmale aller Serienbrandstifter Berlins aus psychologischer und soziologischer Sicht dienen. Die genannten Prozentsätze beziffern den Anteil bezogen auf jeweils alle untersuchten Serienbrandstifter Berlins, d.h., Mehrfachnennungen sind möglich. Demnach sind:

  • »alleinerziehender Elternteil oder Heimerziehung 55 % (Broken-Home-Family)

  • Schulschwäche, ohne Schulabschluss 64 %

  • Gelegenheits- oder Schwarzarbeiter, arbeitslos 68 %

  • amtlich als vermisst gemeldet 25 % (auch als Kinder oder Jugendliche)

  • amtlich bekannte Suizidversuche 23 %

  • alkoholisiert zur Tatzeit oder alkoholkrank 87 %

  • psychisch krank oder seelisch gestört 24 %

  • alleinwohnend, alleinstehend 78 %

  • Wohnungslose, amtlich nicht gemeldet 4 %

  • Führerscheinbesitzer 5 %

  • Fahrzeughalter (Pkw, Krad, Moped) 2 %

  • Nahraumtäter (nur im eigenen Haus, im Wohnheim, 88 % auf der Arbeitsstelle oder in unmittelbarer Umgebung)

  • Alleintäter 98 % – aufgetreten als Brandentdecker, Brandmelder oder 71 % als Brandlöscher

  • Sexualdelikte 24 %«.

     2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 15 – 01.12.2010<<>>

Diese Auflistung von Einzelmerkmalen von Serienbrandstiftern insbesondere aus dem Großstadtbereich ist nur bedingt für kriminaltaktische Ansätze geeignet.

Einer Typologie des Münchner Psychologen Georg Sieber folgend, sollen Serienbrandstifter in zwei große Gruppen (Typen) eingeteilt werden.

Die einen (Typ 1) »wollen« die anderen (Typ 2) »müssen« zündeln. Es hat sich beispielsweise herausgestellt, dass die weitaus häufigsten Ursachen für funktionsorientierte Serienbrandstiftungen (Typ 1) Probleme im privaten, zwischenmenschlichen Bereich sind. Beziehungstaten aus Rache, Neid, Enttäuschung und Eifersucht stehen ganz oben auf der Motivliste.

Der »funktionsorientierte« Serienbrandstifter (Typ 1) handelt aggressiv, er will seine Wut, seine Enttäuschung abreagieren (rational).

Der feuersüchtige Serienbrandstifter (Typ 2) dagegen handelt quasi absichtslos (irrational).

Er erfreut sich, so die Experten, am Feuer wie an einem Kunstwerk. Ihn treibt ein unbestimmtes Lustgefühl. Es geht ihm um die Macht des Feuers, das Knistern, Züngeln, Peitschen der Flammen, er handelt aus »triebhafter, irrationaler Bedürfnisbefriedigung«. Er ist »feuersüchtig« und verbleibt oft am Brandort. »Nach unserer Erfahrung ist der typische Serienbrandstifter selten intelligent, hat einen einfachen Job und zeigt insgesamt wenig Leistungsbereitschaft. Um es brutal zu sagen: Es sind meistens die Loser der Gesellschaft, die versuchen, mit möglichst wenig Aufwand große Aufmerksamkeit zu erregen.«

Mischformen der Tatmotive und somit auch der Tätergruppen sind ebenfalls möglich (Taktik: Bewährt hat sich der Vergleich von Fotos der Schaulustigen an den jeweiligen Brandorten – s.o.). Ihm geht es primär um das Flammenspektakel; er ist »werkorientiert« und schaut auch bei Feuern zu, die er nicht gelegt hat. Mit geringstem Aufwand, dem Entzünden eines Streichholzes, größte Wirkung zu erzielen – der Gedanke ist verführerisch. Vor allem für Menschen, die unter extremen Minderwertigkeitskomplexen leiden. Der Brandstifter erlebt ein Gefühl von eigener Größe, sobald sich die kleine Flamme, die er entfacht hat, in ein eindrucksvolles Feuer verwandelt, das andere gefährdet. Der Täter genießt sein Werk als Inszenierung der eigenen Bedeutsamkeit. Weil das Hochgefühl mit der letzten Glut verlöscht, werden solche Menschen oft zu Serientätern.

Hier beginnt der Teufelskreis der Serie. Dieser Teufelskreis entsteht aus dem »Nichtaufhören-Können« bei dem Täter selbst. Werden Serienbrandstifter einmal ermittelt und bestraft, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sie nicht wieder »zündeln«. Die Rückfallquote bei diesen Brandstiftern liegt bei 4 %. Übrigens ist das weit unter der Rückfallquote von Schlägern oder Räubern. Bei psychisch kranken Brandstiftern sind es 11 %. Immer wieder legen sie in ihrem nahen Umfeld neue Brände (Nahbereichstäter).

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Dieser »Nahbereich« kann sogar im Mietshaus mit der eigenen Wohnung des Brandstifters liegen.

Die subjektiven Ermittlungen zur Ausforschung eines Tatverdächtigen richten sich deshalb bei vorsätzlichen Brandstiftungsdelikten danach, ob nach der Tatannahme von einer Eigenbrandstiftung, Fremdbrandstiftung als Einzeltat oder einer Serienbrandstiftung auszugehen ist.

Im Allgemeinen bevorzugen Serienbrandstifter gleiche oder ähnliche Objekte (z.B. Müllcontainer, Abfallkörbe, Fußmatten, einzeln stehende Gebäude, Scheunen, Heuhütten, Kraftfahrzeuge, Waldstücke, Campingwohnwagen usw.). In seltenen Fällen ändert er bei lang anhaltender Serie das Objekt. (Taktik: Im Unterschied zu anderen Serientätern können Entwicklungen Opfer-, Täterrisiko ausbleiben oder sich atypisch abändern.) Konstant bleibt in aller Regel der Zeitpunkt der Brandstiftungen (z.B. Dämmerung, Nachtzeit, in bestimmten Stunden, mondhelle, regnerische Tage usw.).

Ein weiteres Problem besteht bei der Aufklärung von Serienbrandstiftungen, wenn der Serienbrandstifter nur selten oder in größeren Zeiträumen auftritt oder sich die Brandorte auf weit entfernte Örtlichkeiten erstrecken. Oft gelingt es verhältnismäßig einfach, die Brandursachen dank dem Vorhandensein von Brandspuren und dank dem Einsatz modernster technischer Geräte herauszufinden und technische Defekte oder menschliches Versagen als Brandursache zu erkennen. Viel schwieriger ist dagegen, bei einer erkannten Brandstiftung den Täter zu ermitteln, weil Zeugen von Brandstiftungen äußerst selten sind und nur selten täterspezifische Spuren am Brandplatz zurückbleiben. Daher ist es wichtig, dass die Polizei nebst guter technischer Ausrüstung bei der Aufklärung von Brandstiftungen erfahrene Beamte mit viel kriminalistischem Spürsinn einsetzt. Denn gerade bei Brandstiftungsserien spielt die kriminalistische Auswertung der gleichartigen Vorgehensweise des Täters, des sogenannten Modus operandi, eine bedeutsame Rolle.

Der »Modus operandi« als übereinstimmendes Merkmal allein kann jedoch nicht die Zuordnung einzelner Straftaten zu einer Serie rechtfertigen. Die entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass die übereinstimmenden Merkmale genügend verlässliche Informationen für die Zuordnung zur Brandserie vermitteln und damit den Zusammenhang begründen. Deshalb gibt es neben dem »Modus operandi« noch weitere Kriterien, die im Rahmen einer Analyse den Vergleich von Einzelfällen und bei Übereinstimmung die Zuordnung zu einer Brandserie ermöglichen. Hierzu können insbesondere folgende Kriterien herangezogen werden: Eine genaue Betrachtung der einzelnen Elemente der Tatbegehung bildet die Vergleichsgrundlage.

Das gilt für alle drei Tatphasen:

  • Vortatphase: z.B. Vorbereitung von Tatmitteln, Suche nach frei zugänglichen Brandobjekten, Überwindung von Umfriedungen

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  • Haupttatphase: tatsächliches Vorgehen am Brandort, ableitbar aus der Spurenlage, z.B. Benutzung von Brandbeschleunigern, Verwendung bestimmter brennbarer Stoffe, Herstellung von Brandbrücken

  • Nachtatphase: z.B. Ablage von Spuren, Bekennerschreiben

Die Möglichkeit von Veränderungen der ganzen Begehungsweise oder einzelner Tatelemente kann auftreten

  • bei der Anpassung der Tatbegehung an die tatsächlich vorhandenen Bedingungen am Brandort oder

  • bei persönlicher Veränderung (z.B. Lerneffekt), besonders bei längerem Andauern der Brandserie.

»The manner in which an arsonist sets his fires, including location (s) chosen, the technique of ignition, configuration of trailers or other devices to speed fire spread, type or accelerant used (or lack there of), the way accelerant is applied, and behaviors surrounding the fire setting (property removal, time, geography etc.). The modus operandi is often called the > signature <, meaning that it is unique to that arsonist. Also known as > m.o.< or method of Operation. Comparing the modus operandi of how different fires were set can identify whether multiple fires are the work of the same arsonist.«

»Brennende Kartonagen, Containerstellplätze […] so mancher Feuerwehrler fühlte sich unweigerlich an die Brandserie Ende vergangenen Jahres erinnert, auch der Polizei kam die Handschrift des Zündlers mehr als bekannt vor.« Als die »Handschrift« des Serienbrandstifters können insbesondere folgende Kriterien herangezogen werden, wobei nur eine genaue Betrachtung der einzelnen Elemente der Tatbegehung eine aussagefähige Vergleichsgrundlage bildet. Die Brandstifter hoffen, dass das Feuer ihre Spuren vernichtet. Dabei hinterlassen sie mit jedem Brand neue »Hinweise« und entwickeln ein Muster. In diesem Zusammenhang ist es von besonderer Bedeutung, die Beziehung des Brandstifters zum Feuer und seine individuellen Vorerfahrungen mit Feuer (feuerspezifische Lerngeschichte) zum Untersuchungsbestandteil zu machen. Ein Täter war beispielsweise auf die Idee gekommen, zur emotionalen Spannungsabfuhr Autos mit nicht verschließbarem Tankdeckel mittels in den Tank gelegter benzingetränkter Lappen anzuzünden, nachdem er ein Video mit explodierenden Autos gesehen hatte.

Brandstiftungen können durch eine Spontanzündung, eine verzögerte Zündung und eine manipulierte Zündung erfolgen. Dadurch zeigen sich aufgrund des Einfallsreichtums und der Phantasie des Täters sowie seiner technischen Kenntnisse und nicht zuletzt seiner handwerklichen Begabung viele Erkennungsmerkmale seiner Handschrift. Dabei muss aber auch unbedingt die Möglichkeit der Veränderungen der ganzen Begehungsweise oder einzelner Tatelemente beachtet werden. Derartige beachtenswerte Veränderungen in der Tatbegehungsweise können, bedingt durch die Anpassung der Tatbegehung an die tatsächlich vorhandenen Bedingungen  2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 18 – 01.12.2010<<>>am Brandort, bei persönlicher Veränderung und besonders beim längeren Andauern der Brandserie z.B. durch einen Lerneffekt auftreten.

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Abb. 4: Zeitzünder

Eine Spontanzündung liegt vor, wenn brennbares Material am Brandort ohne vorherige Präparation vorsätzlich in Brand gesetzt wird und sich der Täter rasch entfernt, um unentdeckt zu bleiben. Eine Zeitverzögerungsvorrichtung kann einfach und ohne technischen Aufwand schon durch eine oder auch mehrere Kerzen hergestellt werden. Weiterhin kommen auch elektrische oder chemische Zündeinrichtungen für eine derartige Initiierungsweise in Betracht. Eine verzögerte Zündung erfolgt mit dem Ziel, dass der Täter nach entsprechender Präparation des Brandortes diesen verlassen kann, um für den Zeitpunkt der verspäteten Zündung ein Alibi zu haben. Hinzu kommt, dass der Brandstifter unter anderem als Zeuge auftreten und angeben kann, dass er technische Mängel wahrgenommen hat, welche zur Inbrandsetzung geführt haben. Die manipulierte Zündung kann sich sowohl als Spontanzündung als auch verzögerte Zündung darstellen und ist daher für den Brandermittler eine besondere Herausforderung. Die bei Serienbrandstiftungen benutzten Zündvorrichtungen bzw. Zündverzögerungseinrichtungen können nach ihrer Bauart mechanisch, elektrisch oder chemisch unterschieden werden.

In der neu gefassten PDV 100 (Polizeidienstvorschrift 100) beginnt der Sicherungsangriff im »ersten Angriff« bereits bei der Entgegennahme der Meldung. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen von Serienbrandstiftungen sind folgende Fragen wichtig:

  • Wer war der Brandentdecker?

  • Wer war der Brandmelder?

     2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 19 – 01.12.2010<<>>

Im Sicherungsangriff sollte von der Schutzpolizei insbesondere auf folgende Auffälligkeiten geachtet werden:

  • Wer war beim Löschen ungewöhnlich aktiv?

  • Wer ließ sich unter dramatischen Umständen retten?

  • Wer war »zufällig« in der Nähe des Brandortes?

Jede der aufgezählten Auffälligkeiten kann zur Ergreifung eines Serienbrandstifters führen und sollte bei der Ermittlungsarbeit der Polizei genauestens beachtet werden.

(Taktik: Insbesondere im Blick auf »zufällig« anwesende Personen sollten generell Lichtbilder von den »Schaulustigen« gefertigt und ggf. deren Personalien festgehalten werden.)

Die Auswahl des Tatobjektes ist für den Serienbrandstifter nicht unbedingt wichtig und wird deshalb auch nicht genau überlegt, wobei die Art und Beschaffenheit und auch die Lage des Objektes durchaus einen gewissen Einfluss haben können. Hier spielen Zugangsmöglichkeiten und das Risiko, gesehen zu werden, eine entscheidende Rolle. Aus der Analyse von Serienbrandstiftern geht hervor, dass folgende Kriterien ausschlaggebend für die Objektauswahl waren:

  • Wie ist das Grundstück eingefriedet?

  • Wie ist das Objekt beleuchtet?

  • Gibt es eine Einbruchsmeldeanlage?

  • Gibt es Zugangskontrollen und wie sehen diese aus?

  • Sind Türen und Fenster einbruchshemmend?

  • Liegt das Objekt isoliert?

  • Gibt es an der Außenumzäunung brennbare Stoffe?

  • Gibt es am Gebäude brennbare Stoffe?

Bei der Auswahl des Tatortes bzw. Objektes ist von entscheidender Bedeutung, nicht gesehen zu werden und unerkannt zu bleiben. Da meistens sogenannte Schnellzündungen (Spontanzündungen) durch den Täter erfolgen, sind ihm Fluchtmöglichkeiten direkt nach der Tat sehr wichtig. Dadurch kann wiederum der Brandverlauf durch den Brandstifter nicht kontrolliert werden.

Fast nie benutzen Serienbrandstifter in Behältern, Flaschen oder Kanistern selbst mitgebrachte Brandbeschleuniger bzw. Brandlegungsmittel, die anderen Personen verdächtig erscheinen würden, da der Transport solcher Behälter selten unbemerkt erfolgen kann. Aufgrund dieser Umstände erfolgt die Zündung fast ausschließlich an der Außenseite des Gebäudes oder im Eingangsbereich, wo sich leicht brennbare Materialien finden lassen, die mit einem Feuerzeug oder Streichhölzern zu entzünden sind.

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Fast alle Serienbrandstifter suchen zu Fuß den Tatort auf. Dies ergibt sich aus der oben dargestellten Auflistung, nachdem lediglich ca. 5 % der Serienbrandstifter einen Führerschein besitzen und viele Täter stark alkoholisiert sind. Hinzu kommt die Gefahr des Ablesens eines Kennzeichens vom Fahrzeug des Brandstifters sowie die Gefahr – insbesondere nachts –, in eine Polizeikontrolle zu kommen. Serienbrandstifter legen ihre Brände in ihrem räumlichen Umfeld und sozialen Nahbereich. Unter diesem Gesichtspunkt sollten deshalb Brande örtlich sowie zeitlich verglichen und analysiert werden. Auch zünden Serienbrandstifter Objekte oftmals nach gleichem Muster an und gehen gleich vor. Hier können am besten geeignete Gegen- und Schutzmaßnahmen entwickelt werden.

Im Rahmen des sogenannten Crime Mappings kann unter anderem auch das Auftreten von Brandstiftungen kartografisch erfasst werden. Dies ermöglicht eine Veranschaulichung von Serienbrandstiftungen, um eine bedarfsgerechte Zuordnung polizeilicher Ressourcen vorzunehmen. Dabei ist die jeweilige Täterschaft sekundär. Leider wird jedoch immer noch ein Großteil der Löscheinsätze der Feuerwehr den Fachkommissariaten für Branddelikte bei den Kriminalpolizeidienststellen nicht bekannt. Die Gründe sind sehr unterschiedlich. So werden z.B. kleine Entstehungsbrände, die von Anwohnern oder der Feuerwehr gelöscht wurden, in der Regel der Kriminalpolizei nicht gemeldet bzw. bei Meldung von der Schutzpolizei lediglich als Tätigkeit vermerkt. In der Folge können entsprechende Serien erst spät mit dem »Crime Mapping« bemerkt und einem »Geografical Profiling« unterzogen werden. Aus diesem Grund ist es wichtig, die Einsatzunterlagen der Feuerwehr- und Polizeileitstellen ständig in die Erstellung und Auswertung eines »Crime Mappings« mit einzubeziehen. Die drei Brandkommissionen beim Berliner LKA erhalten täglich Meldung über alle »Brände«. Die entsprechenden Brandorte werden visualisiert und auf diese Weise beginnende mögliche Brandserien schon sehr frühzeitig erkennbar. Mit diesen Informationen besteht für die Beamten die Möglichkeit, entsprechend der Anordnung der Brandorte auf den wahrscheinlichen Wohnort des Brandstifters zu schließen, weil die Brandorte und der Aufenthaltsbereich des Serienbrandstifters zumeist in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen (Nahbereichstäter!). Auf der Grundlage dieses »Crime Mappings« und im Zusammenhang mit einer Datenbank, in der vorbestrafte Brandstifter erfasst sind, können sich die Beamten so bei einem Neuanfall einer Brandstiftungsserie im Rahmen einer Recherche in der Einwohnermeldekartei schnell einen Überblick der im Umkreis wohnenden vorbestraften Brandstifter verschaffen.

Zum Einsatz kommt auch die »geografische Fallanalyse« (Geo-Fa). Diese bezeichnet die Bewertung einer Brandstiftungsserie unter örtlichen, zeitlichen und situativen Gegebenheiten. Voraussetzung ist eine enge Verzahnung mit der operativen Fallanalyse, weil auch die »GeoFa« nicht ohne Verhaltensbewertung auskommt. Ziel der »GeoFa« ist es, Aussagen über den wahrscheinlichen Aufenthaltsbereich eines Täters zu treffen. Auf diese Weise können sich die polizeilichen Ermittlungen primär einem solchen Aufenthaltsbereich des Serienbrandstifters zuwenden.

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Abb. 5: Bewegungsprofil eines Serienbrandstifters

Nicht selten reißen Brandstiftungsserien unvermittelt ab. Hierfür können verschiedene Gründe ausschlaggebend sein (z.B. Um- bzw. Wegzug, Inhaftierung wegen der Verurteilung für andere begangene Straftaten, Veränderungen in den Lebensumständen usw.). Zur Ermittlung von Serienbrandstiftern kann das aus dem Forschungsprojekt des Landeskriminalamtes (LKA) Brandenburg in Zusammenarbeit mit der mehreren Fachhochschulen der Polizei entwickelte rechnergestützte Datenbanksystem BIAS (Brandstifter-Informations- und Analysesystem) herangezogen werden. Auf der Grundlage von sehr umfangreichen empirischen Untersuchungen aufgeklärter vorsätzlicher Brandstiftungen in Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern wurde versucht, kriminalistische, kriminologische, geografische sowie fallanalytische Verdachtsgewinnungsstrategien zur professionalisierten und beschleunigten Überprüfung, Ermittlung und Überführung von Tatverdächtigen bei vorsätzlichen Brandstiftungen zu entwickeln. Nach einer landesweiten Erprobung in Brandenburg wurde diese Datenbank als praxisnahes Hilfsmittel zur Optimierung der Aufklärung von vorsätzlicher Brandkriminalität auch Brandermittlern in anderen Bundesländern schon zur Verfügung gestellt (z.B. Sachsen, Niedersachsen). Das Forschungsprojekt hat mit einer kriminalistisch-kriminologischen Studie Grundlagen geschaffen, Strukturen der vorsätzlichen Brandkriminalität im Kontext Täter und Tat zu erkennen und für die Vorgangsbearbeitung zu nutzen. Als ein Ergebnis dieses Projektes wurde das rechnergestützte Datenbanksystem BIAS (Brandstifter-, Informations- und Analysesystem) entwickelt.

Eine weitere Möglichkeit der Unterstützung von Ermittlungen bei Serienbrandstiftungen kommt aus dem Bereich OFA (Operative Fallanalyse)/ ViCLAS. Dieses Datenbanksystem basiert auf den Erkenntnissen der Täterprofilerstellung und wird ständig durch neue Fälle erweitert. Dabei  2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 22 – 01.12.2010<<>>werden kriminalistisch relevante Einzelfalldaten bei schweren Straftaten auf einen Serienverdacht hin überprüft. ViCLAS wurde bei der RCMP (Royal Canadian Mounted Police) entwickelt. Serien- und Rückfalltäter sollten so schneller und sicherer erkannt werden können. Das System wird seit 1994 verwendet und seit 1996 müssen in Kanada zudem alle Fälle, welche den ViCLAS-Kriterien entsprechen, innerhalb von 30 Tagen nach Untersuchungsbeginn an das Ontario Provincial Police ViCLAS Centre gemeldet werden. ViCLAS kam über die USA nach Europa. Mit der Gründung des Kriminalpsychologischen Dienstes (1993) und der Einführung der ViCLAS-Software (1995) übernahm Österreich die Vorreiterrolle in Europa. Allerdings sind Serienbrandstiftungen nicht unbedingt ein Schwerpunkt der OFA.

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Abb. 6: Dateneingabemaske von BIAS

Ziel der operativen Fallanalyse ist es, die wahrscheinlichsten Merkmale des Brandstifters zu erkennen, die ihn wiederum von anderen unterscheiden. Auch bei der operativen Fallanalyse bestehen die hauptsächlichen Schwierigkeiten zunächst im Erkennen einer tatsächlichen Brandserie. Die Ursachen liegen wiederum bei den formalpolizeilichen und territorialen Zuständigkeiten. Auch für die Beurteilung eines Serienbrandstifters sind wie bei anderen Intensivtätern seine ihm immanente Einstellung gegenüber fremden Sachen sowie die mögliche Konfrontation mit Personen und dem bestehenden Risiko bei der Tatbegehung besonders wichtig.

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Modelle im Ausland sind als eine besondere Form der Zusammenarbeit zwischen den Brandermittlern und anderen BOS (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) auf dem Gebiet der Brandursachenermittlung zu verstehen. Ein Modell wird vom ATF (Bureau of Alcohol Tobacco Firearms and Explosives) schon seit 1977 in einigen Bundesstaaten der USA bei Brandermittlungen erfolgreich angewendet. Dabei zeichnet sich dieses Modell durch folgendes Erfolgsgeheimnis aus: Brandermittler der Polizei sowie Experten der Feuerwehr als auch technische Sachverständige arbeiten unter einem Dach. In einigen Fire Departments kommen zu diesem Team noch Ermittler von Sachversicherungen hinzu. Es liegt dabei auf der Hand, dass bei den von solchen Spezialeinheiten bearbeiteten Branddelikten die Ermittlungsarbeiten im Hinblick auf die Brandursachenerforschung sowie auch Erhebungen in subjektiver Hinsicht nach einem Brandstifter reibungslos und ohne Verzögerungen durchgeführt werden können. Die Ermittlungen sowie technische Ursachenbestimmungen gehen sozusagen »Hand in Hand« und so wird die Gefahr einer Unterbrechung des Informationsflusses minimiert. Die Aufklärungsquoten solcher Spezialeinheiten sprechen dabei für sich. In den letzten Jahren fand dieses Task-Force-Modell zunehmend auch bei Ermittlungen von Serienbrandstiftungen in UK Anwendung. 1998 hat das Home Office eine Studie zu dem Thema in Auftrag gegeben.

Auf der Grundlage dieser Studie wurde unter der Bezeichnung »Arson Control Forum« (ACF) von der britischen Regierung im Oktober 2000 ein nationales Forum zur Bekämpfung von Brandstiftungen eingerichtet. Bereits im April 2001 startete das ACF eine sogenannte Initiative neuer Bekämpfungsprojekte (»New Projects Initiative«), um die Zahl an Brandstiftungen durch ein Spektrum verschiedener Interventionen zu reduzieren. Die Übernahme des amerikanischen Task-Force-Modells wurde durch das neue Feuerwehrgesetz von 2008 in UK noch weiter begünstigt. Derartige Task Forces bestehen heute in vielen Teilen des UK. Sie wurden speziell im Kampf gegen Brandstifter vom Home Office und dem »Office of the Deputy Prime Minister« ins Leben gerufen. Mit dem neuen Feuerwehrgesetz 2004 sind in UK auch die Aufgaben der britischen Feuerwehren bei der Brandermittlung deutlich erweitert worden. In diesem Gesetz wird anders als im Feuerwehrgesetz von 1948 den Feuerwehren die Möglichkeit zur Brandermittlung bzw. die Mitwirkung bei polizeilichen Brandermittlungen ermöglicht. Zwischenzeitlich gibt es auch ein entsprechendes europäisches Projekt und insbesondere in den skandinavischen Ländern gibt es bereits entsprechende Aktivitäten. So bestehen ähnliche Task Forces seit einigen Jahren auch erfolgreich in Schweden.

Grundsätzlich gilt, dass bei Vernehmungen oder Befragungen auch die kleinste Abweichungen, z.B. von objektiven Ermittlungsbefunden, an der Brandstelle von besonderer Bedeutung ist. Wesentlich ist, dass solche »Unwahrheiten« entdeckt und immer aufgeklärt werden. Aufgrund dessen, dass Sachverhalte bei Bränden unterschiedlich angegeben werden können, gibt es bei Branddelikten, insbesondere bei Serienbrandstiftungen, kein allgemein anwendbares »System der Vernehmungstaktik«; zumindest nicht für die praktische Anwendung. »Obwohl Vernehmungen zu den Standard- 2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 24 – 01.12.2010<<>>aufgaben von Polizeibeamten gehören, die alltäglich überall anfallen, gibt es z.B. keine umfassende Theorie zur Vernehmungspsychologie.«

(Taktik: Besondere Vorsicht ist bei gegenseitigen Alibis von Freunden, Kollegen, Feuerwehrkameraden oder anderen guten Bekannten geboten. Dabei ist zu bedenken, dass auch der als Überprüfungszeuge Vernommene der »Täter« bzw. »Mittäter« sein kann.) Aus diesem Grund sollten »Festlegevernehmungen« aller als Zeugen im weitesten Sinne in Frage kommenden Personen schriftlich aufgezeichnet werden. Dabei ist jede Angabe in solchen Vernehmungen durch weitere Zeugen oder Sachbeweise aus den Ermittlungen an der Brandstelle zu überprüfen. Insbesondere ist auf genaue Zeitangaben über einzelne Aufenthaltsorte und Tätigkeiten zu achten. Sollten Differenzen in den Uhrzeiten auftreten, wie es leider häufiger der Fall ist, sind diese ggf. mit Sendezeiten im Rundfunk oder Fernsehen zu vergleichen.

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Abb. 7: Weg-Zeit-Diagramm

Bewährt hat sich auch das Kontrollieren von Zeit- und Wegstrecken durch die Ermittlungsbeamten. Es empfiehlt sich in jedem Fall, die Aussagen mit sogenannten Weg-Zeit-Diagrammen zu visualisieren, um objektbezogen festzustellen, wo bestimmte Personen anwesend sein konnten bzw. ob deren Anwesenheit auch im Zeitraum vor Brandausbruch logisch oder notwendig war. Zu Unrecht ist diese Methode heute vielen Beamten nicht mehr vertraut.

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Weiterhin gilt, dass die Anwesenheit einer oder mehrerer bestimmter Personen an den jeweiligen Brandorten stets verdächtig ist und einer besonders eingehenden Überprüfung bedarf. Bei Vernehmungen sind tatverdächtige Serienbrandstifter aufgrund mangelnden Sachbeweises und insbesondere späterer möglicher zivilrechtlicher Ansprüche gegen sie in der Regel zu keinem Geständnis bereit. In diesem Zusammenhang ist auf die grundsätzliche Rolle des Geständnisses eines Beschuldigten hinzuweisen. Deshalb gilt auch äußerste Vorsicht bei Erklärungen oder sogenannten Gedächtnisstützen. Der Beschuldigte kann im weiteren Verlauf des Verfahrens oder vor Gericht behaupten, dass er möglicherweise bei der Vernehmung direkt oder indirekt beeinflusst wurde. Ein Kardinalfehler, der leider immer wieder vorkommt, ist, dass ein Geständnis zur wahrscheinlichen Brandverursachung als Tatsache genommen wird und weitere Ermittlungen zur Überprüfung dieses Geständnisses am Brandort bzw. der Abgleich mit den objektiven Brandortbefunden der bisherigen Ermittlungen unterbleiben. Das spätere Widerrufen eines Geständnisses bzw. die Legung der Brandstiftungen erfordert keinen besonderen Mut. Entfällt das Geständnis als Beweismittel und wurden keine entsprechenden Überprüfungen mit den ermittelten Sachbeweisen der Brandlegungen durchgeführt, ist oft eine nachträgliche Beweismittelbeschaffung und somit ein Verurteilung nicht mehr möglich. (Taktisch schließt sich hier der Kreis dieser Ausführungen: Es gilt größte Vorsicht bei nicht einwandfrei geklärten Brandursachen.)

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Abb. 8: Festnahme eines Serienbrandstifters

Bedauerlicherweise ist die Verringerung von Brandstiftungen am Ende des 20. Jahrhunderts bis heute kein herausragendes Kriminalitätsbekämpfungsziel in Deutschland mehr gewesen. Die Intensivierung der Zusammenarbeit von Polizei, Feuerwehr, Versicherer und Grundstückseigentümern in kommunalen Sicherheitspartnerschaften insbesondere in den USA und UK haben gezeigt, dass Serienbrandstiftungen und Formen unsozialen  2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 26 – 01.12.2010<<>>Verhaltens (»Anti-social Behaviour«) nicht voneinander getrennt werden dürfen. »The Gloucestershire Arson Task Force is a partnership of the Fire & Rescue Service, Police, Gloucestershire County Council, the six district/ borough Councils, the Probation Service and the Youth Offenders Service. We have joined forces to fight the causes of arson.«

Die Erfahrungen in den USA und UK zeigen, dass diesen Brandstiftungen durch Präventivmaßnahmen im Bereich der Tatgelegenheitsstruktur z.B. durch den »Broken-Windows«-Ansatz entgegengewirkt werden kann. Der »Broken-Windows«-Ansatz, der im Jahr 1982 erstmals veröffentlicht wurde, befasste sich mit dem Phänomen, dass bei einem Gebäude, bei dem eine Fensterscheibe eingeschlagen war, auch in kürzester Zeit die anderen Scheiben eingeschlagen wurden. In der Folge wurde die zerbrochene Scheibe Anlass und Ausgangspunkt für ausgedehnte Verwüstungen und Brandstiftungen am ganzen Gebäude. Dieses Phänomen ließ sich auf ganze Stadtteile übertragen. Als Gegenmaßnahme zu dieser Eskalation von Gewalt und Zerstörung entwickelte Bratton, unterstützt vom damaligen Bürgermeister der Stadt New York, die »Zero-Tolerance«-Strategie, wodurch jedes gesellschaftliche und polizeilich relevante Abweichen rigoros durch die Polizei verfolgt und geahndet wurde. Doch auch hier kann damit die Begehung einer vorsätzlichen Brandstiftung nicht verhindert werden.

Kriminalprävention erfordert, um möglichst effektiv zu sein, einen interdisziplinären Zugang und das Zusammenwirken verschiedenster privater und staatlicher Institutionen. Zusätzlichen Handlungsbedarf besteht in jedem Fall seitens der »kriminalpolizeilichen Beratungsstellen« beim Thema Serienbrandstiftung. Auch in Deutschland wäre eine gezieltere Zusammenarbeit der »kriminalpolizeilichen Beratungsstellen« mit den Feuerwehren und anderen Partnern auf kommunaler Ebene z.B. in Form vom Public-Private-Partnership-Modellen bei der Bekämpfung und insbesondere Prävention bei Branddelikten vorstellbar: Vorbeugung vor Einbruchdiebstahl ist auch Vorbeugung gegen Brandstiftung! In diesem Zusammenhang soll noch einmal daran erinnert werden, dass viele Serienbrandstiftungen aus Vandalismus als Sachbeschädigungen begangen werden. Ansätze der Bekämpfung von Serienbrandstiftungen im Bereich »Kriminalitätsprävention im Städtebau« blieben leider in Ansätzen stecken. Beim »CPTED« (Crime Prevention Through Environmental Design) werden die Zusammenhänge von geplanter Umwelt, Sozialverhalten und Kriminalität betrachtet. Aufgrund dieser Erkenntnisse kam es zum Paradigmenwechsel von der psychopathologischen Täterprävention zu einer situativen Tatprävention.

Ausschlaggebend war die Ursachenforschung von Kriminalität und in Bezug auf Schutz und Barrieren bietenden Raum geeignete und tatspezifische Präventionsmaßnahmen zu entwickeln.

Das in Deutschland vorgestellte »ISIS-Modell« (Infrastruktur, Sozialmanagement, Intermediäre Akteure, Städtebauliche Gestaltung) vereint den sozialpolitischen und den situativen Ansatz. Hier werden Integrationsmaßnahmen, Sozialmanagement, intermediäre Kooperation und städtebauliche Gestaltung zusammengeführt.

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Das Europäische Normungskomitee (CEN) stellte im Jahre 2007 die Norm EVN 14383-2, Vorbeugende Kriminalitätsbekämpfung – Stadt und Gebäudeplanung, zur Standardisierung von Kriminalprävention durch Stadtplanung und Design vor. Darin werden 15 Strategien zur Vermeidung von Angsträumen und Kriminalität behandelt. Zudem finden sich in der Anlage dazu Richtlinien und Tipps für mehr als 100 Maßnahmen der Kriminalprävention.

Weder in der Kriminalprävention im Städtebau und deren verschiedenen Ansätzen, wie der situativen Kriminalprävention oder dem CPTED-Modell, noch im deutschen ISIS-Modell oder der relativ neuen Europäischen Norm EVN 14383-2 wird dem Problem der Prävention von vorsätzlichen Brandstiftungen im Wohnungsbau letztendlich spezifisch und wirklich umfassend Rechnung getragen. Lediglich über grundsätzliche Präventionsmodelle zu anderen Delikten wie beispielsweise Einbruchsschutz wird das Problem abgearbeitet: Einbruchdiebstahlschutz ist Schutz vor Brandstiftung. Aus diesem Grund bleiben derzeit Serienbrandstiftungen weiterhin eine herausragende Bedrohung.

Serienbrandstiftungen sind sehr schwer aufzuklären, da die Täter in den meisten Fällen als Einzeltäter auftreten, die Brände oft erst bei Dunkelheit legen und nur selten Spuren hinterlassen, welche direkt zum Täter führen (daktyloskopische Spuren, biologische Spuren – DNA). Auf der anderen Seite bleibt festzustellen, das rechtzeitige Erkennen einer Brandserie vorausgesetzt, dass bei Serienbrandstiftungen über kurz oder lang den Brandstiftern durch eine entsprechende Ermittlungsarbeit das Handwerk gelegt werden kann. Die Aufklärungsquote bei Serienbrandstiftungen ist mit der von Mord und Totschlag vergleichbar, sie liegt bei über 90 %. Was bedeutet, dass früher oder später fast jeder Serienbrandstifter überführt wird. Entscheidend ist und bleibt bei der Überführung von Serienbrandstiftern eine gründliche und umfassende Ermittlung an der Brandstelle zur Brandursache und zum Brandverlauf. Mit der Qualität der objektiven Brandortbefunde bei Brandermittlungen steht und fällt auch die Ermittlung und Überführung von Serienbrandstiftern.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das rechtzeitige Erkennen einer Brandserie voraussetzt, die erläuterten Zuordnungskriterien und die bestehenden Zusammenhänge stets im Zusammenhang zu prüfen. Andererseits kann aber auch ein übereinstimmendes Merkmal allein die Zuordnung einzelner Straftaten zu einer Serie rechtfertigen. Die entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass die übereinstimmenden Merkmale genügend verlässliche Informationen für die Zuordnung zur Brandserie vermitteln und damit den Zusammenhang begründen.

Politisch, rassistisch oder religiös motivierte Brandstiftung

Ein Brandanschlag ist ein besonderer Fall der Brandstiftung. Politisch motivierte Brandanschläge gehören in den Bereich »politisch motivierte Gewaltkriminalität«. Wobei sich diese Straftäter durch eine besondere Gewaltbereitschaft auszeichnen. Neben einzeln verübten Brandanschlägen  2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 28 – 01.12.2010<<>>gehören zu diesem Bereich politisch motivierter Kriminalität auch immer wieder Serienbrandstiftungen. In den letzten Jahren ist die Zahl der aus diesem Spektrum stammenden Brandanschläge und Serienbrandstiftungen angestiegen. Diese gefährliche Entwicklung bei politisch motivierten Brandstiftungen ist eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung. Hinzu kommt, dass insbesondere diese Straftaten im Kontext der soziologischen und kriminologischen Forschung bislang eher vernachlässigt wurden. Es existiert zwar eine umfangreiche Literatur über Terrorismus, revolutionäre Gewalt sowie über einzelne Aspekte politischer Kriminalität wie das Attentat. Es gibt auch eine Vielzahl von Publikationen zu sozialen Bewegungen, zu politischem Protest und Demonstrationen, in deren Kontext sich ein Teil der politisch motivierten Brandstiftungen ereignet. Jedoch fehlt nach wie vor ein kriminologisches Konzept, mit dessen Hilfe eine systematische Phänomenologie der politisch motivierten Brandstiftung erstellt werden könnte. Allerdings gehören Brand- und Sprengstoffanschläge anders als andere Delikte politisch motivierter Gewaltkriminalität auch zu den Straftaten, die bei der Polizei ziemlich vollständig bekannt werden.

Der Beitrag möchte einen groben Überblick über Brandstiftungen mit politischem, religiösem oder rassistischem Hintergrund geben. Alle Facetten dieser Form von Branddelikten erklärend aufzuzeigen würde jedoch den Rahmen des Beitrages sprengen. Auf der anderen Seite müssen die Probleme beim Namen genannt werden und Zurückhaltung ist hier fehl am Platz: Brandanschläge – sei es auf Wohnprojekte, Baustellen oder auch Kraftfahrzeuge – sind kriminell und kein Ausdruck politischen Handelns. Aus diesem Grund ist von allen staatlichen Stellen, insbesondere aber von den Polizeien der Länder und des Bundes, ein professionelles, konsequentes und koordiniertes Handeln bei der Aufklärung dieser Straftaten gefordert, denn Brandanschläge bekämpft man nicht, indem man ihr Ausmaß verharmlost.

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Abb. 9: Brandanschlag auf ein Vereinsheim
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Brandstiftungen aus politischen, religiösen und rassistischen Motiven sind schon sehr lange bekannt. In den siebziger und Anfang der achtziger Jahre fanden politisch motivierte Brandstiftungen vor allem im Zusammenhang der Konflikte zwischen »Neuer Linker« beziehungsweise Ökologiebewegung einerseits und dem Staat andererseits statt. Das vorrangige sicherheitspolitische Interesse der Öffentlichkeit wie auch der Polizei galt jedoch nahezu ausschließlich den Aktivitäten der linksextremistischen »Rote Armee Fraktion«. Standen doch am Anfang dieser Entwicklung Brandanschläge auf Kaufhäuser in Brüssel und Frankfurt als sogenannte Konsumtempel und damit Symbole der kapitalistischen Gesellschaft. In der Nacht vom 2. zum 3. April 1968 wurden in Frankfurt/M. das Kaufhaus Schneider und der Kaufhof durch Brandsätze angesteckt.

In den neunziger Jahren wurde die Bundesrepublik von einer Welle rechtsextremistisch motivierter Gewalt heimgesucht. Namen wie Rostock-Lichtenhagen, Hoyerswerda, Görlitz, Halberstadt, Solingen und Mölln und vieler anderer deutscher Städte stehen mittlerweile für menschenverachtende fremdenfeindliche Ausschreitungen, Brandstiftungen und Mord. In »Biedermann und die Brandstifter« von Max Frisch kommt es aus Angst, selbst ihr Opfer zu werden, zur Komplizenschaft zwischen dem braven Bürger Biedermann und zwei Brandstiftern.

Die Ereignisse im etwa 40 km südlich von Berlin gelegenen Dorf Dolgenbrodt des Jahres 1992: Ein »Neonazi« wurde für die Brandstiftung am örtlichen Asylbewerberheim, das den Anwohnern ein Dorn im Auge war, bezahlt. Dieses Geschehen zeigt, wie wirklichkeitsnah dieses Theaterstück war. Der Anstieg fremdenfeindlicher Gewalt fiel mit den hohen Zuwanderungszahlen von Aussiedlern und Asylsuchenden in den Jahren 1988 bis 1992 zusammen. Asylbewerber und ehemalige Vertragsarbeiter der DDR aus Vietnam und Angola standen im Zentrum der Angriffe. Rasch wurden auch andere in Deutschland lebende Personen ausländischer Herkunft und Außenseiter wie etwa Obdachlose zu Opfern rechtsextremer Gewalt. Auch antisemitische Propagandadelikte und Anschläge häuften sich. Nach den fremdenfeindlichen Brandstiftungen in Solingen und Mölln gab es eine Welle von Nachahmungen, die im Juni 1993 den höchsten Monatswert in den neunziger Jahren aufwiesen. Seitdem hat sich die jährliche Zahl der Brandanschläge deutlich reduziert. Seit 1994 sind zusammen mit dem Rückgang der Asylbewerberzahlen auch Zahlen für Angriffe gegen diesen Personenkreis rückläufig. Jedoch verfestigten sich gleichzeitig rechtsextreme fremdenfeindliche und antisemitische Einstellungen in Teilen unserer Gesellschaft. Dabei war der Zusammenhang mit Problemen der regionalen Wirtschaftsstruktur im Osten und Westen unverkennbar. Diese Einstellungen führen bis heute immer wieder zu Angriffen auf Fremde, Minderheiten und »politische Gegner«.

In den vergangenen Jahren haben sorgfältig geplante, konspirativ vorbereitete und durchgeführte Brandanschläge insbesondere gegen Sachen zugenommen, von denen eine Vielzahl dem linksextremistischen Spektrum zuzuordnen ist. Häufig werden diese Brandstiftungen in Selbstbezichtigungsschreiben gerechtfertigt. Trotz zahlreicher Beispiele der Inkaufnahme schwerer oder tödlicher Verletzungen bei der physischen Konfrontation  2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 30 – 01.12.2010<<>>mit Polizeibeamten oder mit Rechtsextremisten ist das Vorgehen mit gezielter Tötungsabsicht für linksextremistische sowie autonome Gruppen bei Brandanschlägen nicht charakteristisch. Diese Brandanschläge werden meist unter dem Vorbehalt ausgeführt, dass hinsichtlich der ausgewählten Objekte eine Gefährdung für Personen ausgeschlossen ist. So zirkulieren z.B. sogar in der linksextremen Szene Aufrufe gegen Brandanschläge, weil »Unschuldige« getroffen würden. Zu den Objekten dieser Brandanschläge gehören Kraftfahrzeuge, militärische und polizeiliche Einrichtungen des Bundes und der Länder, staatliche Einrichtungen im Kontext der Asylpolitik und Abschiebungspraxis, Jobcenter, Ladenketten und Einzelhandelsgeschäfte. Immer wieder kommt es bei oder nach Straßenkrawallen mit der Polizei wie den jährlichen »revolutionären 1.-Mai-Feiern« in Berlin oder dem sogenannten politischen Gegner von rechts durch Täter aus den »schwarzen Blöcken« zu Brandanschlägen.

In den letzten Jahren ist es auch in Deutschland zu einer Reihe von Brandanschlägen gekommen, bei denen die Polizei von Serientätern aus dem Bereich militanter Tierschützer ausgeht wie z.B. der »Verein gegen Tierfabriken« (VgT) in Österreich. Bereits in den achtziger Jahren haben in Großbritannien und später in den Niederlanden Gruppen militanter Tierschützer damit begonnen, Tierschutzkampagnen mit Sachbeschädigungen, Brandanschlägen, Drohungen gegen Firmenmitarbeiter zu begleiten. Auch in Deutschland sind diese Gruppen wie »Animal Liberation Front« (ALF) und »Animal War« (AW) aktiv. So wurde am 30. Juli 2010 eine neue Hähnchenmastanlage, die der Nutzung noch nicht zugeführt worden war, in Brand gesetzt. Es entstand ein Sachschaden von ca. 500.000 Euro, Personen wurden nicht verletzt. Auf der Internetplattform der Tierbefreiungsszene (www.directaction.info – Seite des »Bite Back Magazine«) wurde in deutscher und englischer Sprache ein Selbstbezichtigungsschreiben veröffentlicht. Auf diesen Internetseiten wird im für die linke Tierschutzszene typischen Sprachduktus auf Aktionen, Informationen und Aktivitäten (häufig Straftaten) unter Bezugnahme auf Umweltbelastungen durch Fleischerzeugung und die Lebensbedingungen der Tiere in Mastanlagen hingewiesen.

Politisch motivierte Brandstiftungen unterscheiden sich wesentlich von anderen Brandstiftungen bzw. Serienbrandstiftungen. Ein wesentlicher Unterscheidungspunkt ist, der oder die Täter hinterlassen am bzw. in der Nähe des Brandortes ein sogenanntes Selbstbezichtigungsschreiben (SBS), um die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf ihr politisches, religiöses oder rassistisches Anliegen, ein bestimmtes gesellschaftlich relevantes Thema zu lenken. Diese »Selbstbezichtigungsschreiben« zu einer Brandstiftung können auch »Graffiti« sein oder auf einer Internetseite veröffentlicht werden.

Ein weiterer Unterscheidungspunkt der meisten Serienbrandstiftungen ist, dass auch ein zielorientierter Vernichtungswille gegenüber den Opfern bei einigen Tätern erkennbar ist oder eine große Rolle spielt. Ebenso ist die kriminelle Energie der Täter sehr groß. Die Brandanschläge sind gut vorbereitet, unter Umständen wurde das Zielobjekt »ausgekundschaftet« bzw. einige Zeit observiert und es werden Brandlegungsmittel bzw. -be- 2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 31 – 01.12.2010<<>>schleuniger benutzt, um den Erfolg des Brandanschlages zu verwirklichen, die Verwirklichung nicht dem Zufall zu überlassen, wie dies in der Regel bei anderen Serienbrandstiftungen der Fall ist.

Bei diesen geplanten Brandanschlägen kommen sehr oft sogenannte USBV (unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen) zum Einsatz. In einigen Fällen werden diese USBV von dem oder den Tätern mit einer Zündzeitpunktverzögerung (z.B. Wecker, chemische Zündung) versehen, um ihnen ggf. einen Zeitvorsprung zur Flucht zu verschaffen. In den meisten Fällen sind diese Brandsätze mit einfachsten Mitteln hergestellt worden. Allerdings können diese selbst hergestellten Brandsätze auch einen aufwendigen Aufbau unter Verwendung von elektronischen Bauteilen haben. In den letzten Jahren lassen sich entsprechende Bauanleitungen immer wieder im Internet oder in Untergrundschriften, wie z.B. in der Broschüre »Prisma«, die derzeit in entsprechenden Kreisen kursiert, finden. Es gibt jedoch auch in diesem Bereich spontan begangene Brandstiftungen. Dabei werden in der Regel oft schnell und mit einfachsten Mitteln herzustellende »Molotowcocktails« eingesetzt. Es sind insbesondere Täter mit einem rechtextremistischen Hintergrund, die keine Bekennerschreiben hinterlassen und spontan handeln.

Diese politisch, religiös oder rassistisch motivierten Angriffe mit Brandsätzen oder Brandlegungsmitteln richten sich gegen Gebäude, Fahrzeuge oder öffentliche Einrichtungen. Neben dem Ziel, eine breite Öffentlichkeit für die Durchsetzung der entsprechenden Ziele zu erreichen, wollen der oder die Täter häufig auch einen möglichst großen Schaden erzielen. Dabei nehmen einige der Täter, zwar in sehr wenigen Fällen, auch bewusst die Beschädigung von benachbarten Gebäuden oder gar die Verletzung oder Tötung anwesender Personen in Kauf. Hier zeigen sich in den letzten Jahren zwischen rechts- und linksextremistischen Gruppen erste Eskalationsspiralen.

Die Betrachtung der Täterprofile zeigt, dass insbesondere oft bei jüngeren Tätern als Motiv nur der Wunsch vorhanden ist, Grenzen zu sprengen und dabei sprichwörtlich mit dem Feuer zu spielen. Ein Teil dieser zumeist jugendlichen und männlichen Gewalttäter hat selbst Erfahrungen mit Gewalt in der Familie machen müssen. Anpassungsprobleme und Abbrüche in Schule und Ausbildung kennzeichnen ihren Lebenslauf. Viele sind auch wegen »unpolitischer« Delinquenz auffällig geworden und fühlen sich z.B. von der Fremdenfurcht oder der Furcht vor sozialem Abstieg durch zunehmend ungerechte Verteilungsprobleme in ihrem sozialen Umfeld ermutigt und ermächtigt. Hinzu kommt, dass diese Täter sich nicht wie die meisten Menschen sozialen Normen unterordnen und Verbote einhalten wollen oder können. Diese zumeist schwachen Persönlichkeiten neigen durch ihre Brandstiftungen dazu, mehr oder weniger kindliche Vorstellungen auszuleben, wobei Gewaltvorstellungen in den Vordergrund treten.

In diesem Zusammenhang registriert die Polizei mehr Brandanschläge ohne erkennbaren politischen Hintergrund. Diese Brandanschläge wurden von Trittbrettfahrern, Randalierern oder aus persönlichen Motiven verübt.

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Im Kontext politisch motivierter Gewaltstraftaten erfahren insbesondere Brandstiftungen eine besondere Aufmerksamkeit.

Im Frühjahr 2008 geriet der Brand eines Wohnhauses weit über Ludwigshafen hinaus zur Probe für das labile Miteinander von Deutschen und Türken. Schnell machten Gerüchte die Runde und es kam der Verdacht auf, der Brand sei kein Unglücksfall, sondern ein fremdenfeindlicher Anschlag gewesen. Türkische Medien mutmaßten zwei Tage verstärkt über einen fremdenfeindlichen Hintergrund der Brandkatastrophe in Ludwigshafen. »Sie haben uns wieder verbrannt!«, schrieb die Zeitung Türkiye.

Nach umfangreichen Ermittlungen im Fall des Ludwigshafener Wohnhausbrandes mit neun Toten und rund 60 Verletzten haben die Polizei sowie die beteiligten türkischen Ermittler erklärt, dass eine vorsätzliche Brandstiftung mit einem fremdenfeindlichen Hintergrund unwahrscheinlich sei.

Feuerwehr, Brandexperten und Staatsschützer werden gemeinsam dafür Sorge tragen müssen, dass auch Brandanschläge, bei denen sich die Täter auf angeblich politische Motive berufen, mit allen rechtsstaatlich zur Verfügung stehenden Mitteln aufgeklärt und verfolgt werden. Dabei ist ein hoher Wissensstand im Bereich der Brand- und Explosionsursachenermittlung von entscheidender Bedeutung. Die traditionelle Definition der »Staatsschutzdelikte« mit ihrer Beschränkung auf die Absicht der Überwindung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung trifft für die neueren Phänomene politisch motivierter Brandstiftung immer mehr zu kurz. Aufgrund der bisherigen defizitären Praxis bei der Erfassung wurde eine Erfassungsmöglichkeit unter dem Oberbegriff der »Hasskriminalität« geschaffen, die als spezielle Unterpunkte »fremdenfeindliche« und »antisemitische« Straftaten erfasst.

Das Ziel muss dabei sein, die links- und rechtsextremistische Szene zu schwächen und den Zulauf sowie deren Einfluss zu verkleinern. Ein Ansatzpunkt ist hierbei, zu verhindern, dass politisch motivierte Brandstiftungen unaufgeklärt bleiben.

Feuerwehrangehörige als Brandstifter

Brandstiftungen durch FF-Angehörige sind hinsichtlich ihrer Motive ein weitgehend uneinheitliches Feld, das mit soziologischen, sozialpsychologischen, psychologischen, kriminologischen oder klinisch-medizinischen Ansätzen für die praktische Ermittlungsarbeit beim derzeitigen Erkenntnisstand bislang fast unmöglich war einhellig zu typisieren bzw. zu klassifizieren. Auch aus diesem Grund sind vorsätzlich durch Feuerwehrleute gelegte Brände schwierig aufzuklären.

Neben den kleineren Gruppen von kriminellen und psycho- oder soziopathisch einzuordnenden Tätertypen sind es meist junge Menschen mit Minderwertigkeitsgefühlen, die aus einem sozialen Drang (Geltungssucht) heraus handeln. Für sie ist das Feuer nur Mittel zum Zweck, um sich zu  2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 33 – 01.12.2010<<>>profilieren und um gesellschaftliche Anerkennung zu erhalten. Damit unterscheiden sie sich von anderen »Brandstiftern«.

Die populär gewordenen Begriffe Pyromanie oder Feuerteufel sind in vielen Fällen von Serienbrandstiftungen irrelevant und sollten nur mit sehr großer Zurückhaltung und differenzierten Erläuterungen verwendet werden. Dazu gehören auch die Brandstiftungen durch Angehörige Freiwilliger Feuerwehren. Feuerwehrleute haben als Brandstifter einen völlig anderen Antrieb als andere. Sie sind keine Pyromanen, die sich an den Flammen ergötzen, es geht nicht um Rache wie in anderen Fällen und nicht um Zerstörung.

Auf der anderen Seite ist es jedoch eine Katastrophe für das Ansehen der betroffenen Freiwilligen Feuerwehr. Der Schock sitzt dann sehr tief, wenn es einen Brandstifter in den eigenen Reihen gibt. Groß ist die Erleichterung, wenn der oder die Täter gefasst werden. Für die Abteilungen selber wird das kriminelle Fehlverhalten dieser Einzelnen zu einer Belastungsprobe. So wird darüber nachgedacht, ob eventuelle Anzeichen übersehen worden seien oder ob jemand Streit mit dem Brandstifter hatte. Viele der Feuerwehrleute und Führungskräfte stellen sich dann die Fragen: Wie sind solche Täter motiviert? Ist es brennende Leidenschaft, wenn Feuerwehrmänner zündeln? Neigen Angehörige der Feuerwehr mehr als andere Personen zur Brandstiftung?

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Abb. 10: Brandstifter in der Freiwilligen Feuerwehr

»Die meisten Brandstifter sind Feuerwehrleute«, sagte der stellvertretende Vorsitzende des Landesfeuerwehrverbands Mecklenburg-Vorpommern Dietmar Zgaga 2006 dem »Nordkurier«. Er rate der Polizei immer, sich bei der Suche nach Brandstiftern zuerst bei der Feuerwehr umzusehen. Für ihn sei das kein besonderes Phänomen: »Menschen, die häufig allein und ohne Anerkennung in ihrem stillen Kämmerlein sitzen, sehen bei Löschaktionen oft die Chance, einmal in ihrem Leben Erster zu sein und bei den Hilfsmaßnahmen im Vordergrund zu stehen.«

In der Realität ist der Anteil von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr unter den Brandstiftern weit geringer, als es laut den Medien den Anschein hat. Für die ist der Mann, der einen Hund beißt, weitaus interes- 2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 34 – 01.12.2010<<>>santer als ein Hund, der einen Mann beißt. Dies gilt eben auch für Lehrer und Priester als Kinderschänder oder als Sammler von Kinderpornografie, patientenmordendes Pflegepersonal, Mütter, die ihre Kinder aussetzen oder ermorden, Polizisten als Bankräuber und eben Feuerwehrmänner als Brandstifter. Gerade der Altruismus in diesen Berufen sowie die öffentliche Anerkennung sind es, die Nachrichten über das Fehlverhalten einzelner aus diesen Gruppen für die Medienmacher so wichtig machen.

Leider haben wir keine sehr gute statistische Ausgangslage. Hinzu kommt ein nicht bestimmbares »Dunkelfeld«, d.h. Taten, die nicht bekannt, aufgeklärt bzw. einem Feuerwehrangehörigen gerichtsfest nachgewiesen werden können. Dies macht es sehr schwer, mit konkreten Zahlen zu arbeiten. Betrachten wir nur die Zahlen, sind Brandstifter bei der FF kein wirkliches Problem.

Aufgrund von Verurteilungen gehen wir derzeit von insgesamt ca. 3.000 Brandstiftern bei den Freiwilligen Feuerwehren aus. Bei den über 24.000 Freiwilligen Feuerwehren, 800 Werkfeuerwehren und 100 Berufsfeuerwehren gibt es in Deutschland rund 1,2 Mio. aktive Feuerwehrmänner und -frauen – »schwarze Schafe« darunter sind leider nicht völlig auszuschließen.

Jährlich ereignen sich in Deutschland über 180.000 Brände, die von den Feuerwehren gelöscht werden. Nach Angaben der Versicherungen ist jeder fünfte Brand auf vorsätzliche Brandstiftung zurückzuführen, also vermutlich 36.000 Brände pro Jahr. Nach einer Faustregel gibt es quer durch alle Bevölkerungsgruppen rund 10 % Abweichler, also Menschen mit Besonderheiten, die sich vom Durchschnitt der »normalen« Gruppe unterscheiden. Hiervon ist die Feuerwehr prinzipiell nicht ausgenommen, obwohl Feuerwehrleute nicht dem repräsentativen Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen: Sie sind überdurchschnittlich einsatzbereit, pflichtbewusst und körperlich belastbar. Jährlich werden in Deutschland etwa ein Dutzend Fälle bekannt, bei denen ein Feuerwehrmann Brandstifter war. Dies entspricht etwa 0,3 Promille aller Brandstiftungen bzw. einem Verhältnis von 1: 3.000. Serienbrandstiftungen aus anderen Motiven sind zahlenmäßig viel häufiger. Werden aber auch viel weniger aufgeklärt.

In den meisten Fällen gibt es bei der Feuerwehr keine Hinweise auf einen Brandstifter in den eigenen Reihen. Die Kameraden sind daher über ein derartiges Fehlverhalten eines Feuerwehrmannes erschrocken. Sie gehen auf Distanz, suspendieren den Brandstifter sofort vom Dienst und schließen ihn aus der Wehr aus. Doch es bleibt Hilflosigkeit, Scham und Verdrängung. Eine gezielte Personalentwicklung und -betreuung von Einsatzkräften der FF auf der Grundlage eines Präventionsmodells unter Einbeziehung rechtlicher, kriminalistischer, kriminologischer, sozialpädagogischer und psychologischer Erkenntnisse kann helfen, die Wahrscheinlichkeit einer Begehung von vorsätzlichen Brandstiftungsdelikten durch Angehörige der FF zu verringern.

Für ein derartiges Präventionsmodell ist es notwendig, die soziale und rechtliche Stellung der Freiwilligen Feuerwehren, institutionelle Bedin- 2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 35 – 01.12.2010<<>>gungen, soziologische und kriminologische Erkenntnisse zu Branddelikten durch Angehörige der FF, kriminologische und soziologische Methoden einzubeziehen. Die Auswertung der Datenbank »Brandstifter-Informations- und Analysesystem« (BIAS) beim LKA Brandenburg, umfangreiche Literaturrecherchen in der vorhandenen wissenschaftlichen Literatur über Täter- und Motivanalysen sowie Experteninterviews mit forensischen Psychologen zeigen, dass man verwertbare Ergebnisse für die Verhütung von Brandstiftungen durch Angehörige der FF nur erhält, wenn man mehr über die Täterschaft und ihre typischen Motive erfährt.

Eines der Experteninterviews wurde mit dem Tübinger Psychiatrie-Professor Günther Klosinski geführt. Klosinski hat sich in seiner klinischen Praxis unter anderem eingehend mit jugendlichen Brandstiftern beschäftigt. Dabei hat er ebenfalls in einer Vielzahl der Fälle über den »zündelnden Feuerwehrmann« herausgefunden, dass dieser »sich beweisen oder bei der Feuerwehr groß rauskommen und als Held angesehen werden will«.

Selten ist jedoch dieses Tatmotiv allein tatauslösend. Vielmehr stellt sich begleitend ein ganzes Bündel an Motiven oder Problemketten dar. Die Motive reichten von Geltungssucht bis Neid, Alkohol und Drogen können ebenso eine Rolle spielen wie eine Ehekrise. Weitere zusätzliche Motive können Ohnmachtsgefühle, der besondere »Kick« bei Blaulichtfahrten und beim Löschen, die Abfuhr aggressiver Impulse, Wut, Langeweile im Beruf und in der Freizeit oder Teilnahme an Mutproben sein.

Eine Reihe von Risikofaktoren für Brandstifter in der FF lässt sich jedoch feststellen: männlich, kein ausländischer oder Migrationshintergrund, Alter unter 25 Jahren, nur Monate bis wenige Jahre Mitgliedschaft in der FF, durchschnittliche bis schlechte schulische Leistungen, durchschnittliche bis schlechte berufliche Situation, Minderwertigkeitsgefühle, Übereifer in der Feuerwehr, rasche Anwesenheit bei »verdächtigen Bränden«, übertriebene Schilderungen der eigenen Leistungen bei der Brandbekämpfung, Meldung des Brandes, Vorstrafen wegen Missbrauchs von Notrufen oder Brandstiftung sowie Alkohol- und oder Drogenmissbrauch.

Auffällig waren in der Untersuchung anhand der Daten aus dem »Brandstifter-Informations- und Analysesystem« (BIAS) das geringe Durchschnittsalter der Feuerwehrleute von 19,7 Jahren und der sehr hohe Anteil von Mehrfachbrandstiftungen. Zur Geltungssucht kommen sehr oft noch andere Motive. Viele dieser jungen Täter kommen mit dem Leben nicht klar, sie haben oft keinen Beruf erlernt oder den Beruf verloren. Auch sind Probleme mit der Freundin nicht selten und immer wieder kommen Alkoholprobleme dazu. Es ist also nicht verwunderlich, wenn diese jungen Menschen, die sonst kaum von jemanden beachtet werden, Aufnahme in dem Kreis zu finden suchen, der für sie eine Art von gesellschaftlicher Oberschicht bedeutet!

Diese jungen Männer sind meistens leidenschaftliche Feuerwehranghörige und haben oft nach vergeblicher Suche in anderen Vereinen in der Feuerwehr eine Heimat und Kameradschaft gefunden. Im Regelfall wollen sie, dass der Brand eine entsprechende Größe hat, jedoch nur lebloses  2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 36 – 01.12.2010<<>>Material brennt. Nach eigenen Angaben suchen sie sich deshalb immer Objekte, in denen sich keine Menschen oder Tiere aufhalten. Und so sind sie immer wieder tief betroffen, wenn einmal bei einem ihrer Feuer Tiere oder sogar Menschen umkamen. Aufgrund ihres Alters oder der kurzen Zugehörigkeit besitzen sie oft nur unzureichende Kenntnisse über den Verbrennungsprozess sowie die Brandweiterentwicklung und damit verbundene mögliche Gefährdungen von Menschen und Tieren.

Typisch der Fall des 32-jährigen Feuerwehrmannes aus Jülich. Er hatte eine Matratze im Keller eines Jülicher Wohnhauses angezündet. Durch die massive Rauch- und Gasentwicklung starben ein Ehepaar, dessen drei Kinder und eine 82-jährige Hausbewohnerin. Tatmotiv: Er war unzufrieden mit sich selbst, hat gerne Brände gelöscht und wollte sich dabei hervortun. Hinzu kam, dass er frustriert war, weder eine feste Freundin noch eine Arbeitsstelle zu haben. Ein psychiatrisches Gutachten attestierte eine schuldmindernde Persönlichkeitsstörung. Aufgrund seiner nur zweijährigen Zugehörigkeit zur FF war er sich über den Brandverlauf und die Folgen seiner Brandstiftungen nicht im Klaren.

Ihnen geht es nicht um das »Zündeln«, den »Tanz der Flammen« oder den Schrecken und die Angst, die sie in der Bevölkerung verbreiten. Ihnen geht es um das Löschen bzw. ihr Engagement dabei. Sie legen Feuer, um sich beim Löscheinsatz beweisen zu können. Im Löscheinsatz haben sie endlich die Chance, anderen zu zeigen, was wirklich in ihnen steckt. Sie sind kein mittelmäßiger »Loser« am Rand der Gesellschaft mehr. Sie sind die gefeierten und anerkannten »Helden«. Endlich haben sie den Platz in der Gesellschaft, der ihnen vermeintlich zusteht. Das unterscheidet sie auch grundsätzlich von anderen Brandstiftern.

Diese Datenbasis mit Täterprofilen von Brandstiftern in der FF ist ein Hilfsmittel, um die oft sehr aufwendige und langwierige Ermittlungsarbeit der Polizeibeamten zu erleichtern. Brandserien sind damit aber nicht zu verhindern. So interessant auch weiterhin die Analyse der Täterschaft bei Brandstiftungen durch Angehörige der FF sein dürfte, ebenso interessant ist es, die spezifischen sozialen und rechtlichen Verhältnisse in den Freiwilligen Feuerwehren und deren institutionelle Bedingungen zu betrachten.

Die Freiwillige Feuerwehr ist soziologisch eine ganz besondere Gruppe insbesondere im ländlichen Bereich. Innerhalb der Struktur, die nicht selten überaltert ist, baut sich, zumeist aus Jüngeren bestehend, eine andere Art Elite auf. Das Engagement in der Feuerwehr wird als ehrenvoll und der Gesamtheit nützlich anerkannt. Aber auch soziale Unterschiede werden überbrückt. Der Eindruck des entschlossenen und geschlossenen Verbandes und die Ausstrahlung einer Uniform erhöhen das Ansehen, das einer staatlichen Behörde angenähert wird. Die Gefahr, der sie zu trotzen bereit sind, sorgt für den Respekt der Kinder und die Zuneigung der Frauen.

Bei jeder dörflichen Feier bilden Feuerwehrleute Spalier oder sind Teil der Ehrenwache. Bei großen Festlichkeiten, Umzügen, Prozessionen und  2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 37 – 01.12.2010<<>>Beerdigungen ist die Feuerwehr von alters her die würdige Umrahmung und sorgt bei Jung und Alt für Ordnung. Wenn die Sirene ertönt, die Feuerwehrfahrzeuge mit Blaulicht zur Einsatzstelle rasen und der Erste am Feuerwehrhaus oder auf der Brandstelle als der Tüchtigste bewundert wird, dann müssen gerade die, die an Missachtung oder Nichtbeachtung leiden, das freudige Gefühl des zuerkannten neuen gesellschaftlichen Ansehens mehr als genießen. Löschen, um ein Held zu sein! – Es mag ein kleiner, enger Ehrgeiz sein, doch für bestimmte Menschentypen ist es ein starkes Motiv, die Dorfgemeinschaft »zu erobern«. Aus dem »Löschen, um ein Held zu sein!« führt der Weg dann nicht selten in die Brandstiftung. Ist es also die Feuerwehr selbst, die ihre Mitglieder zu Brandstiftern macht?

Die mehr als 150-jährige Geschichte des deutschen Feuerwehrsystems ist ein Spiegelbild der sich immer wieder verändernden gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Neben der Anpassung an die rasante Entwicklung der Technik haben es die Freiwilligen Feuerwehren geschafft, auch im Industriezeitalter aus echtem bürgerschaftlichen Engagement heraus ein modernes System des Brandschutzes weiterzuentwickeln. Neue Herausforderungen wie die Überalterung der Gesellschaft, wachsende Mobilität, verändertes Freizeitverhalten, Angst um die berufliche Zukunft, Rückbau staatlicher Dienstleistungen und Daseinsvorsorge, der Umbau unseres Sozialstaates machen es erforderlich, dass der Einzelne wieder mehr Verantwortung für sich selbst übernehmen muss. Auf der anderen Seite wachsen die Brandgefahren weiter und der Brandschutz nimmt an Bedeutung zu. Hoch- und Sonderbauten, abgrundtiefe Fahrstuhlschächte, enger gewordene Treppenhäuser etc. verlangen oft erst die Rettung vieler Menschen, die von Stichflammen hochentzündlicher Materialien gefährdet sind, bevor das Löschen des Brandes im Gebäude erfolgen kann. Die Feuerwehren werden immer schneller an den Brandort eilen müssen und es werden immer besser fachlich und mental ausgebildete Feuerwehrleute gebraucht.

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Abb. 11: Festnahme eines Einsatzleiters einer FF-Brandstiftung

Der Aufwand bei der Aus- und Weiterbildung sowie die Anforderungen im Einsatz stehen zunehmend in einem Missverhältnis. Insbesondere junge Feuerwehrmänner fühlen sich unterfordert und frustriert. Hinzu kommt, dass oft in den Wehren ein generationsübergreifender Austausch nicht stattfindet. Die »alten Kämpfer« schwärmen nicht nur in Biertischlaune den »Neulingen« von ihren längst vergangenen großen Zeiten vor und  2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 38 – 01.12.2010<<>>erschaffen so immer neue »Heldenmythen«. Aber es sollte auch über die »Kultur« in der Feuerwehr nachgedacht und offen gesprochen werden. Stammtischhelden, »Histörchen« aus der Vergangenheit und Großmannszucht sollten keinen Platz in einer modernen Feuerwehr haben. In diesem Zusammenhang muss leider auch wieder auf das leidige Thema Alkohol nach Einsätzen, bei Dienstversammlungen und Festen sowie seine negativen Wirkungen hingewiesen werden. An einer landesweiten Ausbildungsstätte für Feuerwehrangehörige gibt es im Freizeitbereich auf dem Gelände eine Gaststätte, an deren Tür von züngelnden Flammen umringt steht: HELDENHALLE.

Doch die Realität sieht eben oft anders aus. Mangelnde Möglichkeiten, sich im Einsatz zu beweisen, zusätzliche Enttäuschungen durch nicht transparente oder ungerechte Beförderungen, die Rückstellung von der Entsendung zu Lehrgängen oder der Wille, etwas »Gutes« für die Feuerwehr zu tun, provozieren dann nicht selten bei diesen labilen Persönlichkeiten die Bereitschaft für eine Brandstiftung.

Die Brandeinsätze sind in den letzten Jahren immer weniger geworden. Hilfeleistungen in allen Lebenslagen bestimmen heute weitestgehend den Feuerwehreinsatz. Wieder ein Bild: Beim Beseitigen einer Ölspur mit dem Besen in der Hand wird man aber nicht unbedingt zum »Helden«. Hinzu kommen immer wieder sogenannte Fehlalarme oder der Missbrauch des Feuerwehrnotrufes. Ein umformuliertes »Vater unser« findet sich auf der Internetseite eines dieser Brandstifter. Darin heißt es: »Unseren täglichen Einsatz gib uns heute« und »führe uns nicht zu Fehlalarmen, sondern erlöse uns von dem ewigen Warten auf den nächsten Einsatz.«

Hier beginnt ein tragischer Kreislauf. Anerkennung finden sie nur durch ihr Engagement beim Einsatz und beim Löschen, glauben diese jungen Männer. Gelöscht wird aber nur, wenn es brennt! Also muss es brennen, denn dann kann gelöscht werden. Hier kann man sich beweisen und bekommt endlich die ersehnte Anerkennung.

In einem Textbeitrag auf seiner Internetseite schrieb dieser 18-Jährige außerdem, er sei »mit Leib und Seele bei der Feuerwehr«. Er rette Leben, lösche Autos, schütze Häuser, auf die das Feuer übergreifen könne, berge verletzte Personen und Tiere aus ihrer misslichen Lage. Er mache das, was andere sich nicht zutrauten.

Umso bedenklicher sind Werbekampanien, wie im Jahr 2009 in Sachsen: »Helden gesucht – Kinder werden Helden«. Mit einer groß angelegten Plakatwerbung wurde dort nach rückläufigen Mitgliedszahlen in den letzten Jahren mit dem »Helden«-Image für die Mitarbeit in der Freiwilligen Feuerwehr geworben. Mit mehreren Motiven wurde auf Großplakaten in ganz Sachsen für die Jugendfeuerwehr geworben. Es gab Werbevideos, die in allen sächsischen Kinos und in allen Lokalfernsehsendern zu sehen waren. An alle sächsischen Schulen wurden Plakate mit dem Slogan »Werde auch Du ein Held« geliefert, die die Schüler direkt ansprechen sollten.

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Aber auch der sehr geringe Anteil von Frauen – obwohl in den letzten Jahren zunehmend – und Migranten bzw. Personen mit Migrationshintergrund und die Auswirkungen auf die Gruppenverhältnisse müssen noch weiter untersucht werden.

Ein weiteres Problem in diesem Zusammenhang birgt die Organisationsform der Freiwilligen Feuerwehr als Verein bereits selbst in sich. Die Mitgliedschaft in der FF ist neben einigen formalen Kriterien (z.B. Volljährigkeit, Gesundheitstauglichkeit) von keinen überdurchschnittlichen Fähigkeiten des Bewerbers abhängig, wie dies beispielsweise in einem Sport- oder Schachverein von Bedeutung wäre. Die Freiwilligen Feuerwehren stehen also jedem/jeder offen. Eine Auswahl der Bewerber über speziell geforderte kognitive, physische, motorische oder soziale Fähigkeiten findet in der Regel nicht statt.

Leider schlägt sich die Wertschätzung der Arbeit der Feuerwehr nicht in Zahlen der Bereitschaft zur Mitarbeit nieder. Ein Beispiel für den Personalnotstand bei den Freiwilligen Feuerwehren. Kleve: Dort ist die Situation besonders alarmierend. Seit Jahren sinkt die Zahl der Feuerwehrleute. Inzwischen fehlen mehr als 100 Freiwillige. Die letzten Jahrzehnte waren allgemein von erheblichen Rückgängen bei der Mitgliedschaft in anderen ehrenamtlichen Organisationen gekennzeichnet. Dies hat sich in den letzten Jahren zwar etwas relativiert. Vergleichbar nur mit dem »Jugend Rot Kreuz« hatten die Jugendfeuerwehren im Übergang zu den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr keinen Mitgliedermangel zu beklagen. Doch sind in den letzten Jahren auch hier die Mitgliedszahlen zwar noch nicht dramatisch, aber stetig rückgängig. Hier und da ist zumindest tagsüber schon die Einsatzbereitschaft gefährdet. Nach dem Gesetz muss jede Kommune jedoch eine einsatzbereite Feuerwehr vorhalten. Der Fall der Freiwilligen Feuerwehr Pietzpuhl in Sachsen-Anhalt, der Bürgermeisterin, Landrat und Innenministerium beschäftigte, ging deutschlandweit durch die Medien. Aufgrund von zu wenigen Mitgliedern war diese Feuerwehr nicht mehr einsatzbereit und so sollten die männlichen Bürger zwangsweise zum Feuerwehrdienst verpflichtet werden. Inzwischen kommen derartige Meldungen von der Nordsee bis zum Schwarzwald.

So kommt es schon hier und da vor, dass man nicht so genau schaut, wer da so kommt. Nur in sehr seltenen Fällen wird die Übernahme von Nachwuchskräften abgelehnt. Hierfür liegen die Gründe meistens jedoch im fehlenden Teamwillen oder bei Verstößen gegen Weisungen. Und so wird auch schon einmal jemand genommen, den man vor Jahren, als noch eine große Auswahl an Bewerben bestand, nicht aufgenommen hätte. Allerdings muss dafür ein hoher Preis gezahlt werden, dass die Auswahl der Bewerber leider nur noch sehr oberflächlich geschehen kann. Wir prüfen sehr gewissenhaft die Frage, ob jemand für den Dienst bei der Polizei oder bei einer Spezialeinheit der Bundeswehr tauglich ist. Trotz des Rückgangs potenzieller Bewerber bei den Jugend- und Freiwilligen Feuerwehren darf es aber zu keiner Absenkung der physischen und psychischen Anforderungen an die Bewerber und Mitglieder bei Freiwilligen Feuerwehren und Jugendfeuerwehren kommen. Neben den unmittelbaren Auswirkungen auf die Verbandsarbeit in den Städten und  2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 40 – 01.12.2010<<>>Kreisen, in den Ländern und auf Bundesebene darf insbesondere die Frage der »mentalen Brandschutztauglichkeit« nicht vernachlässigt werden. Es kann bedenklich stimmen, dass anders als bei der Auswahl anderer BOS bei den Feuerwehren hauptsächlich die körperliche Eignung z.B. als Atemschutzgeräteträger zählt, der »Zustand der geistigen Haltung« jedoch gern übersehen wird.

Hinzu kommen der Datenschutz und die fehlenden Rechtsgrundlage für die Einholung von weiter gehenden Auskünften über den Bewerber (z.B. Jugendgerichtsgesetz). Diese Maßnahmen sind ausschließlich der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft und dies auch nur bei konkreten Verdachtslagen vorbehalten.

Präventionsansätze zur Verhinderung von Brandstiftungen durch Angehörige der FF sind bisher kaum vorhanden. Zwar ist mehrfach versucht worden, Strategien zur Früherkennung zu entwickeln, doch eine entsprechende Handreichung gib es bis heute nicht. Der Versuch einer Ad-hoc-Gruppe beim Deutschen Feuerwehrverband, eine entsprechende Handreichung vor einigen Jahren zu erarbeiten, scheiterte.

Aufbauend auf ein neuseeländisches Konzept, das die Aufnahme von potenziellen Brandstiftern in die Feuerwehr wirkungsvoll verhindern soll, wird nach einer Serie von Brandstiftungen Ende der neunziger Jahre durch elf Angehörige der FF bei der Feuerwehr Köln ein entsprechendes Präventionsprogramm angewandt. Immer auf der Suche nach Anerkennung in der Gruppe oder um zu zeigen, dass sie gute Feuerwehrmänner sind. Die anderen Angehörigen dieser Wehr hatten von den Brandstiftungen nichts mitbekommen. Leider sind auch solche »Gruppentaten« keine Seltenheit. In Köln wurden Lehren daraus gezogen und jeder neue Anwärter wird nun einer Fragebogenevaluation unterzogen, um Auffälligkeiten in seiner Person frühzeitig erkennen und gegensteuern zu können.

Grundlage ist ein formelles Auswahlverfahren mit den drei Hauptelementen: Bewerbungsformular, polizeiliches Führungszeugnis und eine strukturierte Interviewvorlage für das Aufnahmegespräch durch die Wehrleitung.

Dieses Konzept erscheint jedoch nur bedingt tauglich. Denn man kann nicht jedem mit Misstrauen begegnen, sonst kommt niemand mehr. Die Hürden für die Aufnahme zu erhöhen, und das bei stagnierenden Bewerberzahlen, ist problematisch. Kommentar eines Feuerwehrkommandanten: »Wenn sie ehrenamtlichem Engagement weitere Stolpersteine in den Weg legen, wird es schwierig, noch genug Personal für eine leistungsfähige Freiwillige Feuerwehr zu bekommen.« In Köln heißt es: Wer Vorstrafen habe, werde nicht genommen. Aus dem sogenannten polizeilichen Führungszeugnis sind jedoch Jugendstrafen nicht ersichtlich. Auf dem Dorf ist dies sowieso kein Problem, dort kennt man die jungen Menschen und es reicht der gute Leumund des FF-Anwärters.

Das Thema Brandstiftung durch Feuerwehrleute ist sicherlich sehr brisant. Dennoch sollte es keinesfalls als ein Tabuthema in den Freiwilligen  2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 41 – 01.12.2010<<>>Feuerwehren und deren Verbänden behandelt werden. Dazu gehört es auch, nicht dem »Sankt-Florian-Prinzip« zu verfallen und den »Kopf in den Sand zu stecken«. Es kann jede Freiwillige Feuerwehr treffen. Aus diesem Grund muss vom Kommandanten/Wehrführer bis zum einfachen Feuerwehrmann Sensibilität für dieses Phänomen erzeugt werden. Wer kommt zu uns und wie gehen wir mit denen, die neu kommen, um? Welches menschliche Klima herrscht in unserer Wehr? Haben wir über unsere »Technikverliebtheit« die Menschen aus den Augen verloren?

Brandstiftungen aus den Reihen der FF werden, wie bereits festgestellt, ausschließlich von jüngeren männlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr verübt und diese tun sich insbesondere durch besonderes Engagement beim Löschvorgang verbunden mit Geltungsstreben hervor.

Präventionsmaßnahmen bieten sich in zwei Phasen an. Die Prävention sollte also bereits beim Übergang von der Jugendfeuerwehr bzw. beim Beitritt oder Wechsel beginnen. Diese Bewerber sollten bei der Aufnahme in der Freiwilligen Feuerwehr intensiv betreut und begleitet werden, z.B. durch Tutoren (»Kümmerer« für junge Aktive). Allerdings fehlen hierfür bei den Verantwortlichen in den Feuerwehrverbänden oft die Einsicht und das Interesse. Wie das folgende Zitat des Geschäftsführers des badenwürttembergischen Landesfeuerwehrverbandes Willi Dongus in einem Zeitungsinterview mehr als deutlich zeigt: »Aber man kann ja nicht neben jeden einen Aufpasser setzen.«

Nach den Festnahmen von zwei jungen Feuerwehrmännern als mutmaßliche Brandstifter in diesem Sommer wird bei einigen Freiwilligen Feuerwehren in Baden-Württemberg über neue Wege diskutiert. Gerade beim Wechsel von der Jugend- in die aktive Feuerwehr sind neue Strukturen im Gespräch. Auf Grundlage von Anregungen in Veröffentlichungen und Gesprächen mit dem Autor überlege man, jungen Aktiven einen Mentor an die Hand zu geben, »einen erfahreneren Feuerwehrmann, der sich um einen jungen kümmert«, so der Vorsitzende des Kreisfeuerwehrverbands Heilbronn, Reinhold Gall, in einem Zeitungsinterview. Es soll eine Vertrauensperson sein, an die sich die Nachwuchskraft jederzeit wenden kann und die auch »die Sprache der Jugend spricht«. Vielleicht könne man negative Tendenzen so früher erkennen.

In der Bad Friedrichshaller Wehr (ebenfalls Kreisfeuerwehrverband Heilbronn), ist man hier schon einen Schritt weiter. Nachdem im Mai ein 21-Jähriger nach einer Brandserie verhaftet worden war, wurde ein neues System eingeführt. Ältere Paten aus der Wehr kümmern sich inzwischen um neue Nachwuchskräfte, als Ansprechpartner, Vorbild und Vertrauensperson. Die ersten Eindrücke sind positiv, wie Kommandant Kurt Semen in einem Zeitungsinterview erläuterte.

Die Klassifizierung und Typologisierung von Täterprofilen bei dieser Personalauswahl erscheint als ungeeignet und wenig hilfreich. Zusätzlich sind im laufenden Dienstbetrieb präventive Maßnahmen erforderlich. In einer Zeit abnehmender materieller, finanzieller und personeller Ressourcen muss die strategische Einbindung der Freiwilligen Feuerwehren in neue  2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 43 – 01.12.2010<<>>Konzepte für den Brandschutz überdacht werden. Dabei sollten gezielt die Stärken des Ehrenamtes und die Motivation der Feuerwehrangehörigen einbezogen werden. Darüber hinaus muss die Feuerwehr in ihrer Organisation auf diese sich verändernde Wirklichkeit vorbereitet sein. Eine entscheidende Bedeutung kommt dabei dem Gruppenklima sowie der Führungstätigkeit zu. Grundsätzlich muss unmissverständlich Klarheit über die Haltung in der Mannschaft sowie der Feuerwehrleitung zur Problematik der Brandstiftung durch Feuerwehrangehörige bestehen.

Für die Aus- und Fortbildung von Führungskräften der Feuerwehren sind neue Schulungskonzepte speziell für diese Problematik zu entwickeln. »Dieses Thema gehört unbedingt in die Aus- und Fortbildung der Führungskräfte«, so Lars Oschmann, Verbandsvorsitzender des Thüringer Feuerwehr-Verbandes (ThFV). Die Entwicklung von Schulungskonzepten und die praktische Umsetzung sind integrierter Teil dieser Forschungsarbeit. Gerade die Führungskräfte sollten auf Auffälligkeiten achten. In speziellen Lehrgängen an den Landesfeuerwehrschulen sollten sie für die Motivlagen von potenziellen Brandstiftern in den eigenen Reihen sensibilisiert und ihnen entsprechende Führungsmittel an die Hand gegeben werden. Nur die sorgsame Beobachtung der verschiedenen Merkmale bei neuen oder jüngeren Angehörigen in den Feuerwehrabteilungen, ein konsequentes kooperatives Führungssystem sowie die Weiterbildung von Führungskräften in diesem Bereich können vorbeugend zum Erfolg führen. Nicht zuletzt sollen aber auch gerade diese Schulungen für dieses Phänomen sensibilisieren, d.h., insgesamt sollte diesem Thema künftig auf allen Ebenen mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden, es sollte nicht tabu sein.

Frauen sind fast nie unter den »Brandstiftern« in den freiwilligen Feuerwehren und dafür gibt es objektive Gründe. Frauen sind grundsätzlich weniger an aufgeklärten Straftaten beteiligt und begehen davon prozentual eher die weniger schweren Straftaten. Brandstiftung gehört zu den Kapitalverbrechen. Frauen sind bei den Feuerwehren immer noch eine eher kleine Randgruppe und daran haben weder die größeren Zahlen von weiblichen Feuerwehrangehörigen in den neuen Bundesländern noch Werbekampanien wie »Frauen an den (Brand) Herd« des Deutschen Feuerwehrverbandes etwas geändert.

An dieser Stelle schon eine kleine Anmerkung. In der geringen Zahl weiblicher Feuerwehrangehöriger liegt wohl auch eines der Probleme mit brandstiftenden Feuerwehrmännern, denn Mädchen sind nicht so anfällig für die »Helden«-Geschichten. Es ist auch erwiesen, dass sie einen anderen Ton, andere Umgangsformen in die Gruppe bringen, und dabei ist Sensibilität ein wichtiges Schlüsselwort.

Bei den Berufsfeuerwehren gibt es fast keine »Brandstifter«. Nach dem Krieg sind in Deutschland nicht einmal eine Handvoll Fälle gerichtsbekannt geworden. Die Gefahr ist deutlich geringer, dass diese Feuerwehrkräfte zündeln. Auf der einen Seite haben sie im Hauptberuf genug Einsätze und als kommunaler Beamter ist sein soziales Prestige nicht vom Engagement bei Löscharbeiten, sondern von der Laufbahnord- 2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 43 – 01.12.2010<<>>nung abhängig. Ausschließen kann man es jedoch nie. Ein Beamter der Münchner Berufsfeuerwehr legte in 14 Fällen Brände. Zuletzt steckte er sogar in der Feuerwache Pasing zwei Dienstfahrzeuge an. Das Motiv: eine Mischung aus Geltungsbedürfnis und Beziehungsfrust. Die Motive für die Brandstiftungen von Berufsfeuerwehrmännern sind mit Motiven anderer Brandstifter vergleichbar: Versicherungsbetrug, Rache und Eheprobleme. Allerdings haben wir in anderen Ländern z.B. in den USA durchaus auch Probleme mit brandlegenden Berufsfeuerwehrleuten.

Neben den aufgeführten Maßnahmen zur Prävention durch Früherkennung muss auch über Sanktionen durch die Feuerwehr beim Verdacht oder wenn der Verdacht gerichtsfest erhärtet ist, erneut nachgedacht werden. Dabei sollten im Blick auf eine Prävention in der Zukunft die Tatmotive, die Tätertypisierung und andere Umstände, die zur Tat führten, bewertet werden. Auf der anderen Seite muss akzeptiert werden, dass mögliche Fehlentwicklungen in der Persönlichkeitsentwicklung bzw. Sozialisation nicht generell auszuschließen sind.

Schnell ist man mit »Ausschluss« und »Rauswurf« dabei. Eine – wie vom DFV empfohlene – generelle Suspendierung bzw. der Ausschluss ist unter Umständen geeignet, das Image der betroffenen Freiwilligen Feuerwehr wiederherzustellen. Jedoch wird es dem Einzelfall unter Umständen nicht gerecht. Aus diesem Grund sollte auch hier gelten, jeder einzelne Fall und die jeweilige Schwere der Schuld muss für sich bewertet werden. Aber eines ist auch klar, in der Regel wird es kein Zurück in die Feuerwehr geben.

In der Forschungsarbeit wird unter anderem darauf verwiesen, dass das Handeln des Täters für ihn Sinn ergibt. Es ist daher unbedingt notwendig, Zugang zu seiner Wirklichkeit zu finden, um ihn zum Lernen zu bewegen. Die Täter sind oft noch sehr jung und stehen am Anfang ihres Lebensweges! Es gilt, was für jeden Geltung hat, der straffällig wird. Er muss sich mit seiner Tat und den Opfern auseinandersetzen. Er muss die straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen tragen, aber er muss auch die Chancen und Möglichkeiten haben, mit den Lehren aus seiner Tat einen anderen Weg zu beschreiten.

Keine tatsächliche Handlungsoption in diesem Zusammenhang ist jedoch eine Übernahme von zu Brandstiftern gewordenen Feuerwehrangehörigen aus Gründen der rückläufigen Mitgliedszahlen. »Wir sind eine kleine Wehr, haben zu wenig Aktive. Bei uns kommt es auf jeden Kameraden an«, sagte der Leiter der Feuerwehr in Edersleben (Sachsen-Anhalt), Renato Weidemann, in einem Interview mit der Bild-Zeitung. Daher scheute sich diese Freiwillige Feuerwehr auch nicht, einen verurteilten Brandstifter als Feuerwehrmann wieder aufzunehmen. »Wir geben ihm eine zweite Chance.« Der junge Feuerwehrmann war im Herbst 2007 wegen Brandstiftung zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden. Auch wenn der 20-Jährige formal seine Eignung als Feuerwehrmann bewiesen und seine Bewährungsstrafe verbüßt hat, kann und darf Mitgliedermangel kein Argument dafür sein, dass ein verurteilter Brandstifter wieder in eine FF aufgenommen wird. Auch wenn dieses ungewöhnliche Vorgehen nicht  2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 44 – 01.12.2010<<>>gegen geltendes Recht verstößt, sollte darüber nachgedacht werden, ob dieser junge Feuerwehrmann diese »zweite Chance« auch nutzen kann. Allerdings sollte bei derartigen Entscheidungen auch ein wie in diesem Fall vom Landesfeuerwehrverband befürchteter Image-Schaden keine Rolle spielen.

Dies wird sicherlich kein einfacher Weg sein. Das Stigma »Brandstifter als Feuerwehrmann« wird diesen Weg auch nicht gerade erleichtern. Vielleicht hilft der Umgang mit der Schuld jedoch diesen jungen Menschen, auch ihren Platz in der Gesellschaft zu finden, ohne falsches Heldentum.

Brandstiftungen durch Mitarbeiter in Unternehmen

Arbeiter und Angestellte auf allen Ebenen eines Betriebs können dem Unternehmen massiven Schaden durch vorsätzliche Inbrandsetzungen, Brandstiftungen bzw. Verpuffungen und Explosionen (§§ 303, 306 ff., 308 StGB) zufügen. Das Ziel des Beitrages ist es, an ausgesuchten Fallbeispielen, die der Autor in den letzten Jahren zu ermitteln hatte, neben den bekannten Problemen fahrlässiger Brandstiftungen durch Mitarbeiter auf das oft nicht erkannte Problem vorsätzlicher Brandstiftung von Mitarbeitern in Unternehmen hinzuweisen und schlaglichtartig die unterschiedlichen Täter, Motive, Tatmittel sowie Vorgehensweisen zu beleuchten.

Gleichzeitig versucht der Beitrag aufzuzeigen, warum diese besondere Arbeitsplatzkriminalität oft – wenn überhaupt – nur sehr selten bzw. sehr spät aufgeklärt wird.

Die Statistiken weisen über ein Drittel der Brandursachen als unbekannt oder nicht ermittelbar aus – danach folgen anteilig die vorsätzlichen und die fahrlässigen Brandstiftungen. Bei den technischen Brandursachen stehen die Elektrik sowie feuergefährliche Arbeiten weit oben. Häufig kommen unterlassene bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen zur Hinderung von Bränden und die Behinderung der Löschmaßnahmen hinzu.

Menschliche Fehler zusammen mit dem leichtfertigen Umgang mit Brandschutzvorgaben sind immer noch die häufigsten Ursachen für Brände in Unternehmen. Auf der anderen Seite hat sich in den letzten Jahren ein stärkeres Bewusstsein für Fragen des abwehrenden und vorbeugenden Brandschutzes entwickelt. Im Mittelpunkt standen dabei bauliche, anlagentechnische, organisatorische und rechtliche Aspekte sowie Fragen der Aus- und Weiterbildung. Auch die Ergebnisse der zunehmend konsequenten Brandursachenermittlung haben einen nicht unerheblichen Anteil an dieser Entwicklung. Dennoch ist aus Sicht des Brandursachenermittlers vieles noch zu verbessern.

Fehlerhaftes Verhalten von Mitarbeitern bei Schweiß-, Heiß- und Feuerarbeiten sowie Trennschleifen steht als Brandschadensursache in den Brandstatistiken der Feuerversicherer im obersten Drittel. Achtlos von Mitarbeitern weggeworfene Zigaretten verursachen Jahr für Jahr Brand- 2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 45 – 01.12.2010<<>>schäden in Millionenhöhe. Meist kommt es dann in betriebslosen Zeiten zum Brandausbruch.

Beschädigte, mangelhaft »selbst« installierte, überlastete oder veraltete elektrische Geräte von Mitarbeitern stellen auch eine der häufigsten Brandursachen in Unternehmen dar. Spitzenreiter sind mitgebrachte private Elektrogeräte wie Kaffeemaschinen, Kühlschränke, Lüfter, Heizgeräte oder Herdplatten, die immer wieder Brände verursachen. Aus Sicht der Besitzer sind diese Geräte zu Hause »zu schade für die Entsorgung« und werden deshalb an den Arbeitsplatz mitgenommen und dort weiterbenutzt. Viele dieser Geräte sind »illegal«, d.h. ohne Wissen und Zustimmung der Geschäftsleitung an den Arbeitsplatz mitgebracht worden. Weil sie nicht registriert sind, fallen sie oft aus der vorgeschriebenen Prüfung ortsveränderlicher Geräte heraus.

Brennbare Stoffe spielen bei vielen Bränden nicht nur in Form brennbarer Flüssigkeiten, leicht entzündlicher Verpackungen oder gut brennbarer Lagergüter eine wichtige Rolle. Abfall, der unzulässig in Treppenhäusern oder innerhalb von Betriebsräumen abgestellt wird oder anfällt, Staub, der bei Aufwirbelung sogar zu Explosionen führen kann, sowie Öle oder andere brennbare Flüssigkeiten auf dem Boden, an Maschinen und speziell an achtlos entsorgten Putzlappen verursachen immer wieder Brände. Die Sauberkeit und Ordnung in einem Betrieb sind daher als oberstes Gebot auch hinsichtlich der Brandentstehung zu beachten.

Hinzu kommen fahrlässig durch Mitarbeiter verursachte Brände mit »offener Flamme«. Dazu gehören immer wieder trotz Verboten Geburtstags- und Adventskranzkerzen. Im Gegensatz zu vielfältigen Möglichkeiten, sich vor fahrlässigen Brandstiftungen durch Mitarbeiter zu schützen, kann sich ein Unternehmen gegen vorsätzliche Brandstiftung durch Mitarbeiter nur bis zu einem gewissen Grad schützen. Vorsätzliche Inbrandsetzungen durch Mitarbeiter in Unternehmen sind in den letzten Jahren in den entwickelten Industrieländern immer mehr zu einem Problem geworden. Diese Brandstiftungen sind absichtliche Handlungen, die mehr oder weniger geplant und mit mehr oder weniger krimineller Energie durchgeführt werden. Das Motiv ist oft unklar – was treibt einen solchen Menschen an? Es gibt kaum eine andere Straftat, bei der so viele Motive in Frage kommen, namentlich auch Beweggründe, welche die Seele betreffen. Arbeiter und Angestellte auf allen Ebenen eines Betriebs können dem Unternehmen massiven Schaden durch Inbrandsetzungen zufügen.

Es werden nicht immer gleich Großbrände gelegt. Doch auch vermeintliche Kleinbrände – wie etwa das Anzünden eines Papier- oder Müllcontainers – sind kriminelle Handlungen und keine Kavaliersdelikte. Allerdings begeht der Täter »nur« eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Kommt es im weiteren Verlauf dieses Brandes jedoch zu einer Brandausbreitung und greift dieser Kleinbrand auf eine Maschine oder ein Gebäude über und beschädigt diese – auch nur teilweise –, muss sich der Täter später möglicherweise wegen Brandstiftung (§ 306 StGB), schwerer Brandstiftung (§ 306a StGB) und bei der Verletzung oder Tötung von Menschen we- 2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 46 – 01.12.2010<<>>gen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b StGB) oder (§ 306c StGB) verantworten.

Dabei muss grundsätzlich gefragt werden: Was ist eine vorsätzliche Brandstiftung durch Mitarbeiter?

Die Ermittlungen von Brandstiftungen durch Mitarbeiter bedürfen aus diesem Grund ganz besonderer Sorgfalt und Gründlichkeit. Von ausschlaggebender Bedeutung sind die gründliche und genaue Feststellung des Brandherdes und der Brandursache. Daher sind diese Ermittlungen aber auch zum Teil sehr aufwendig. Grundsätze bei der Ermittlung: Eine umfassende Untersuchung und Klärung der Brandursache sowie des Brandverlaufes sind die Voraussetzung jeder erfolgreichen Ermittlung von Brandstiftungen in Unternehmen. Besonders problematisch ist es, wenn die genaue Ursache nicht voll geklärt ist. Dies gilt umso mehr, wenn mithilfe dieser nicht vollständig geklärten Brände eine Beweisführung versucht wird.

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Abb. 12: Brandstiftung durch einen Mitarbeiter in einem holzverarbeitenden Unternehmen

Oft gelingt es verhältnismäßig einfach, dank dem Vorhandensein von Brandspuren und dem Einsatz modernster technischer Geräte die Brandursachen herauszufinden und technische Defekte oder menschliches Versagen als Brandursache zu erkennen. Viel schwieriger ist es dagegen, bei einer erkannten Brandstiftung den Täter zu ermitteln, weil Zeugen von Brandstiftungen und täterspezifische Spuren am Brandplatz äußerst selten sind. Daher ist es wichtig, neben guter brandschutztechnischer Ausrüstung bei der Aufklärung von Brandstiftungen in Unternehmen, insbesondere wenn die Polizei nicht involviert ist, erfahrene Kollegen – Brandschutzbeauftragte, Werkfeuerwehren und Werkschutzdienste – einzusetzen und/ oder möglichst zeitnah einen Sachverständigen einzuschalten.

 2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 47 – 01.12.2010<<>>

Nicht vergessen werden sollte, dass Brandstiftung einfach und feige ist! Hinzu kommt, dass der brandstiftende Mitarbeiter oft weder spezielle Kenntnisse noch große Vorbereitungen braucht. So sind 75 % der Brände Gelegenheitsbrandstiftungen. Leider finden sich immer wieder sehr leicht derartige Gelegenheiten in Unternehmen. Hier ist der ganz klare Vorteil des brandlegenden Mitarbeiters – er ist Insider!

Insbesondere die konsequente Verfolgung und Bestrafung derartiger interner Brandstifter kann durch die damit verbundene abschreckende Wirkung helfen, diese besondere Form von »Workplace Violence« einzuschränken. Allerdings ist dafür die Klärung der tatsächlichen Motive unbedingt notwendig. Für interne Brandstifter sind das Betriebsklima, anstehende Kündigungen, Versetzungen, Gehaltskürzungen und nicht zuletzt Mobbing entscheidende Motivationsfaktoren. Das Betriebsklima kann durch Führungsfehler, mangelnde Vorbildfunktion des Managements und andere arbeitsplatzbedingte negative Einflüsse belastet werden und so Anlass für ein Tatmotiv geben. Durch mangelnde Kommunikation, autoritäre Führung, schwerfällige und anonyme hierarchische Strukturen und Uninformiertheit sowie den Ausschluss von Entscheidungsprozessen wird die ursprüngliche Leistungsbereitschaft von Mitarbeitern unnötig blockiert. Die Folge ist dann auf der einen Seite oft Gleichgültigkeit, Resignation bis hin zur viel zitierten »inneren Kündigung« und auf der anderen Seite Rachegedanken, die aus den vielen »Demütigungen« resultieren.

Daneben können weitere Tatmotive in der Freizeitgestaltung und im Familienleben liegen. Die einzelnen Tatmotive lassen sich jedoch nicht abschließend, sondern nur beispielhaft benennen. Auf der anderen Seite will dieser Beitrag auch Ursachen dafür aufzeigen, warum diese Form von Arbeitsplatzkriminalität oft – wenn überhaupt – nur sehr selten bzw. sehr spät aufgeklärt wird. In diesem Zusammenhang sollen einige Fälle genannt werden.

Beispiele für solche Straftaten von Mitarbeitern:

  1. 1.

    Brandstiftung unter Ausnutzung bereits vorhandener brennbarer Stoffe

  2. 2.

    Brandstiftung nach besonderer Vorbereitung der Brandobjekte durch den Täter

  3. 3.

    Brandstiftung unter Vortäuschung

    • technischer Ursachen

    • einer Selbstentzündung

Bedauerlicherweise sind das Erkennen und die Bekämpfung von Mitarbeiterbrandstiftungen bis heute kein herausragendes Brandschutz- und Kriminalitätsbekämpfungsziel in deutschen Unternehmen. Und es ist auch nicht möglich, positiv alle Arten von vorsätzlichen Brandstiftern in Unternehmen zu identifizieren.

Im Allgemeinen sind drei große Personengruppen in diese Form betrieblicher Kriminalität verwickelt:

 2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 48 – 01.12.2010<<>>

Zur ersten Gruppe gehören Mitarbeiter, die eine persönliche Geschichte mit gewalttätigem Benehmen haben. Gewalttätige Verhaltensmuster sind auch immer schon Zeichen für das zukünftige Verhalten. Es ist unbedingt nötig, dass Unternehmen vor dem Einstellen eine Art der Hintergrundüberprüfung von Bewerbern durchführen.

Die zweite Gruppe machen Mitarbeiter aus, die sich zu »Problemmitarbeitern« entwickeln. Anfangs fallen sie nur mit kleinen Verhaltensproblemen auf, die durch Vorgesetzte übersehen oder ignoriert werden. Weithin werden diese »Problemmitarbeiter« und durch sie verursachte Probleme von den Vorgesetzten unsachgemäß behandelt, sodass die Probleme im Verhalten dieser Mitarbeiter sich weiterentwickeln und sogar noch intensiver werden. Dabei kommt es zu einer Verschlechterung des psychosozialen Zustandes dieser Mitarbeiter, sodass Gewalttätigkeiten immer mehr zur einzigen Lösung von Problemen werden. Sachkundige Vorgesetzte gehen diesem Problem schon auf einer sehr frühen Stufe unter Hinzuziehung der Personalabteilung nach. Dies ist in jedem Fall besser, als zu warten, bis die Probleme vom Werkschutz oder gar der Polizei behoben werden müssen.

Zuletzt gibt es einige Mitarbeiter, die erhebliche psychische Probleme haben bzw. in einigen Fällen unbemerkt psychisch erkrankt sind. Normalerweise gibt es zahlreiche Verhaltenszeichen, diese Mitarbeiter auf einer frühen Stufe der Behinderung zu identifizieren, sodass notwendige Hilfe geleistet werden kann.

In sehr vielen Fällen sind es ganz banale Dinge wie Ordnung und Sauberkeit, die die Möglichkeiten eines internen Brandstifters schon entscheidend begrenzen können. Wenn sich in den Ecken die Pappstapel türmen, dann hat ein Funke leichtes Spiel. Die Flammen können schnell auf ganze Produktionsbereiche übergreifen. Fahrlässigkeit oder Vorsatz?

Ebenso entscheidend ist die Sauberkeit im Betrieb: Wenn nie Staub gewischt wird, reichen eine Verwirbelung der Partikel mit Luft und ein Funke aus, um eine Staubexplosion auszulösen. Fahrlässigkeit oder Vorsatz?

Ein Unternehmer bzw. die von ihm Beauftragten müssen darauf achten, welche Elektrogeräte die Mitarbeiter mit an den Arbeitsplatz bringen und ggf. ob diese noch funktionieren. Darunter befinden sich oft zehn Jahre alte Kaffeemaschinen oder Kühlschränke, die zu Hause ausgemustert werden, aber angeblich noch gut genug sind für das Unternehmen. Elektrische Defekte und Brände sind die Folge. Oder wurden diese Geräte später vorsätzlich manipuliert?

Je besser Brandschutzbeauftragte, Angehörige der Werkfeuerwehren und des Werkschutzes ausgebildet sind, desto geringer werden die Spielräume für interne Brandstifter.

Abschließend ist noch auf eine mögliche strafrechtliche Fragestellung hinzuweisen, die die »Nichtanzeige geplanter Straftaten« nach § 138 StGB betrifft. In diesen Katalogparagraphen sind auch Branddelikte als  2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 49 – 01.12.2010<<>>ausdrücklich gemeingefährliche Straftaten genannt. Meist bleiben die sich in Unternehmen nicht selten ereignenden kleineren Brandserien ohne größere Folgen. Doch ebenso kann solch eine »kleine« Brandstiftung außer Kontrolle geraten und können Personen zu Schaden kommen. Auch deshalb sind entsprechende betriebliche Vorfälle genau aufzuklären und Vorkehrungen zu treffen.

Fahrlässige Brandstiftung

Zu den Ursachen der Brandstiftung durch Fahrlässigkeit zählen neben unvorschriftsmäßigen Feuerarbeiten (autogenes Schweißen, Lichtbogenschweißen, Löten, Brennschneiden, Arbeiten mit offener Flamme, Trennschneiden und Trennschleifen, Auftauen von Rohrleitungen mit offener Flamme) auch Verstöße gegen bestehende Brandschutzforderungen und Brandschutzmaßnahmen. Folgende Verhaltensweisen und Handlungen von Personen gehören dazu: Ignorieren der Vorschriften, Überschätzung der eigenen Möglichkeiten und Fähigkeiten, Unvorsichtigkeit und Leichtsinn, Abweichen von technologischen Verfahren, Vernachlässigung der Anlagenüberwachung, Überbrücken von Sicherheitseinrichtungen, Manipulieren oder Verstellen von Feuerschutzabschlüssen, Überschreiten von Lagerhöhen und Nichteinhaltung von Lagerabständen, Zulassen von brandgefährlicher Unordnung, mangelnde Pflege oder Zustellen von Brandschutzeinrichtungen, Vernachlässigung von Brandschutz- und Feuerwehrplänen usw.

Zur Verhinderung fahrlässiger Brandlegungen sind zahlreiche Verordnungen, technische Regeln und Anweisungen mit Bindungscharakter für spezielle Problemkreise in Kraft. Im Einzelfall sind die entsprechenden Vorschriften als »Regeln der Technik« herbeizuziehen und auf Beachtung zu überprüfen.

Fehlende Ordnung und Sauberkeit

Stäube stellen in allen Variationen immer eine Brandgefährdung dar. Besonders auf heißen Oberflächen, elektrischen Leuchten, Heizungsrohren u.Ä. besteht eine Brandentstehungsmöglichkeit. Auch treten heiße Oberflächen bei mechanisch bedingter Reibungswärme auf. Dies ist bei allen Arten von Lagern, Kupplungen, Transportsystemen usw. immer der Fall.

Oberflächen mit Temperaturen unter 600 ºC geben nur unwesentlich Wärme durch Strahlung ab. Maßgebend für die Zündbarkeit erwärmter Oberflächen ist das Verhältnis Oberflächentemperatur zur kritischen Temperatur des Stoffes. Bei Langzeitkontakt zwischen brennbarem Stoff und Oberfläche, d.h. Belastungszeiten größer als 15 Minuten, gilt als kritische Temperatur die Glimm- und Selbsterwärmungstemperatur (die jeweils tiefere des Stoffes). Bei Kurzzeitkontakten ist die Zündtemperatur maßgebend. Bei Staubablagerungen auf erwärmten Oberflächen ist zu beachten, dass Stäube schlechte Wärmeleiter sind. Je höher die Zündbarkeit  2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 50 – 01.12.2010<<>>des Staubes, desto größer ist seine Wärmeisolation bzw. desto geringer ist seine Wärmeleitung. Auftretende Wärmestauprobleme können dann unverzüglich zu einer Zündung führen.

An Motoren und Antrieben treten durch Staubanlagerungen Wärmestaus auf, welche bei Überschreiten der kritischen Temperatur des Staubes reichlich Nahrung für die Entstehung eines Vollbrandes finden. Staub fördert zudem bei einem bereits vorhandenen Feuer die Bildung einer explosionsfähigen Staub-Luft-Konzentration und kann beim Hinzukommen ungünstiger Umstände zu einer Durchzündung führen (Flashover). Bei den meisten brennbaren Stäuben reicht bereits eine gleichmäßig verteilte Staubschicht von ca. 2 bis 3 cm (bei einer Korngröße von 60 um) aus, um bei Aufwirbelung einen Raum von normaler Höhe mit einem explosionsfähigen Staub-Luft-Gemisch vollständig auszufüllen.

Produktionsreste aus brennbaren Materialien innerhalb der Werkhallen stellen immer eine Brandlasterhöhung dar und bewirken bei einem Schadensfeuer eine schnelle Brandausbreitung.

Meist führt die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten immer zu einer Gefahrenerhöhung, da diese Materialien in Verbindung mit anderen brennbaren Stoffen zu einer rasanten Brandbeschleunigung beitragen.

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Abb. 13: Ordnung und Sauberkeit – elementare Voraussetzung im Kampf gegen Brandstifter

Es ist dringend zu beachten, dass brennbare Produktionsreste, wie Stäube oder Späne, in regelmäßigen Abständen abgesaugt bzw. entfernt werden. Dies gilt besonders für die Ablagerung auf den Absaug- und Lüftungsrohren, den Kabelkanälen und Sprinklerleitungen im Deckenbereich, auf Werk- und Heizungseinrichtungen, auf den Maschinen und Anlagen sowie  2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 51 – 01.12.2010<<>>auch im gesamten Außenbereich. Außerdem ist dringend darauf zu achten, dass sich auf heißen Oberflächen von Betriebseinrichtungen kein Staub ablagert. Leicht brennbare Abfälle sind täglich zu entfernen.

Brennbare Abfälle und Reststoffe müssen bis zur Abfuhr, Verwertung oder Vernichtung an gesicherter Stelle im Freien (mindestens 15 m von Gebäuden entfernt) oder in feuerbeständigen abgetrennten Räumen gelagert werden.

Rauchen im Betrieb

Sehr viele Brände werden in der Ursache immer wieder mit Rauchen im Betrieb in Verbindung gebracht. Besonders achtlos weggeworfene Zigarettenreste verursachen Jahr für Jahr Brandschäden in Millionenhöhe.

Anhand von Versuchen wurde festgestellt, dass eine vermeintlich ausgedrückte Zigarette unter dem Hinzukommen von weiteren, brandbegünstigenden Faktoren noch nach 24 Stunden die Zündenergie aufbringen kann, um einen Brand zu verursachen. Nicht kalkulierbar ist hierbei die Zeitschiene, da der Zeitpunkt nicht berechnet werden kann, wann sich ein optimales zündfähiges Mengenverhältnis aus Sauerstoff, brennbarem Stoff und Zündquelle einstellt.

Meist kommt die Durchzündung in betriebslosen Zeiten. Durch vorhandene brennbare Materialien wird einem so entstandenen Brand dann weitere Nahrung gegeben und es kann ungehindert zu einem Vollbrand kommen. Diese Gefahr besteht immer, egal ob es sich um feste brennbare Materialien oder um Gase bzw. brennbare Flüssigkeiten handelt.

Rauchen stellt nicht nur in den Betriebsräumen, sondern auf dem gesamten Betriebsgelände eine potenzielle Brandentstehungsgefahr dar. In feuergefährdeten Betriebsstätten ist der Umgang mit Feuer sowie Rauchen grundsätzlich verboten.

Auf diese Verbote ist durch genormte Schilder deutlich hinzuweisen. Zudem sind an allen Zugängen zu Raucherzonen Aschenbecher (optimal mit Sandfüllung) aufzustellen.

Die konsequente Einhaltung des Rauchverbotes muss auf dem gesamten Betriebsgelände überwacht werden. Besonders Fremdfirmen und Spediteure sind darauf hinzuweisen.

Es empfiehlt sich, im Betrieb Räume und Zonen einzurichten, in denen geraucht werden darf. Diese Raucherinseln sollten wegen der Lüftung möglichst an Außenwänden liegen und gegen die Betriebsräume durch Wände aus nichtbrennbaren Stoffen abgetrennt sein. Zur Einrichtung gehört eine ausreichende Anzahl großer Aschenbecher mit Sandfüllung oder selbstlöschende Sicherheitsaschenbecher sowie geeignete Löschmittel. Papierkörbe und Abfallbehälter dürfen nicht als Aschenbecher benutzt werden.

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Unvorschriftsmäßige Schweiß-, Trennschleif-, Heißarbeiten

Die Brandschadensursache Feuerarbeiten steht in den Ursachen der Feuerversicherer im obersten Drittel. Besonders Trennschleif-, Schweiß- und sonstige Arbeiten stellen immer eine potenzielle Brandgefahr dar.

Trennschleiffunken können aufgrund ihrer Flugweiten in brennbare Materialien eintauchen. Sie sind in der Lage, alle brennbaren Stoffe dann anzuzünden, wenn ihr Durchmesser größer als 0,9 mm und ihre Flugweite kleiner als 2 m ist. Die Temperatur der Partikel kann zwischen 1.600 und 1.800 ºC betragen. Ein Brand entwickelt sich auch hier auf der Zeitschiene, d.h., wann sich ein optimales zündfähiges Mengenverhältnis einstellt, lässt sich nicht erkennen.

Schleiffunken können ihre Zündenergie teilweise sogar bis zu einer Flugweite von ca. 10 m in voller Intensität beibehalten. Die Unberechenbarkeit einer Brandentstehung durch Funken wird deshalb durch die zeitliche Verzögerung bis zur Zündung erhöht, da erst nach dem Zusammenkommen eines optimalen Mengenverhältnisses ein Brand entstehen kann.

Es sind Fälle bekannt, in denen der Brand erst mehrere Tage nach den ausgeführten Flexarbeiten entstanden ist. Ein brandbegünstigender Umstand ist meistens, dass sich in unmittelbarer Umgebung um den Arbeitsplatz brennbare Materialien befinden, die einer Brandausbreitung Vorschub leisten.

Beschädigte Elektroinstallationen

Beschädigte, mangelhaft installierte oder überlastete elektrische Anlagen stellen häufig Brandursachen dar. In explosionsgefährdeten Betriebsbereichen können elektrische Funken an Schaltern oder Motoren Explosionen auslösen.

Private Haushaltsgeräte in Verwaltung, Gewerbe, Handel und Industrie

Aus der Schadenserfahrung kann gesagt werden, dass private Elektrogeräte wie Kaffeemaschinen, Kühlschränke, Herdplatten usw. immer wieder Entstehungsbrände verursachen, die häufig zu Großbränden führen.

Sehr oft werden diese Geräte für den Privathaushalt als nicht mehr leistungsfähig angesehen und sind aus der Sicht der Besitzer auch zu schade für die Entsorgung. Dies führt dann meist zur weiteren Verwendung am jeweiligen Arbeitsplatz.

Aufgrund technischer Defekte, Wärmestau, Kurzschluss oder sonstiger Mängel kommt es dann nicht selten zum Entstehungsbrand. Sind bei einem solchen Feuer in unmittelbarer Nähe brennbare Materialien vorhanden, so ergibt sich zwangsläufig ein Schadensfeuer mit sehr schneller Brandausbreitungsgeschwindigkeit und erheblicher Brandausweitung.

 2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 53 – 01.12.2010<<>>

Verwendung von offenem Feuer (Kerzen)

Brennende Kerzen, z.B. auf Adventskränzen und Weihnachtsgestecken, zu Geburtstagen und anderen betrieblichen Feiern sind in Büro-, Betriebs- und Werkstatträumen nicht gestattet.

Unsachgemäßer Umgang mit Feuerungs- und Erhitzungsanlagen

Feuerungs- und Erhitzungsanlagen sind so auszuführen und aufzustellen, dass benachbarte Bauteile oder Stoffe nicht durch Wärmeleitung, -Strahlung oder durch direkte Glimm-, Funken- oder Flammenwirkung entzündet werden können. Anlageteile wie Dampfleitungen, Auspuffleitungen, Rauchrohre, Kaminwände, Wärmeschränke usw. sind so anzuordnen, dass andere Stoffe sich auch nach längerer Zeit nicht daran entzünden können, z.B. durch Schutzabstand oder nichtbrennbare Isolierung. Das Betreiben von fest installierten und transportablen Öfen (mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen) darf nur unter Einhaltung von Sicherheitsabständen erfolgen. Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht unwirksam gemacht werden. Bei Auftreten von Störungen an Feuerungsanlagen sind die Anlagen unverzüglich abzuschalten, die Betriebsleitung zu verständigen und die Anlagen erst nach Beheben der Störung wieder in Betrieb zu nehmen. Die Bereitstellung von Brennstoffen und das Lagern anderer brennbarer Materialien in unmittelbarer Nähe der Brennstellen ist verboten. Brennstoffvorräte dürfen nur bis zu den behördlich zugelassenen Höchstmengen gelagert werden. Andere brennbare Materialien dürfen nicht in Heizräumen abgestellt werden. Benzin, Petroleum, Spiritus und Lackreste dürfen nicht als Feuerungsmaterial verwendet werden. Trocknen, Lagern oder Ablegen von brennbaren Stoffen auf Heizkörpern, Öfen usw. ist nicht gestattet, weil eine langsame Trockendestillation zu einer erheblichen Herabsetzung des Zündpunktes dieser Stoffe führen kann. Asche, Schlacke und Glut dürfen nur in nichtbrennbaren Behältern gesammelt und transportiert und in feuerbeständig abgetrennten Gruben oder Räumen oder im Freien mit sicherem Abstand gelagert werden. Feuerstätten, Heizeinrichtungen, offene Flammen und dergleichen, die nicht durch Sicherheitseinrichtungen automatisch überwacht werden können, sind zum Arbeitsschluss zu löschen. Behelfsmäßige Feuerstätten sind nur mit Genehmigung der Betriebsleitung und nur unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen zu betreiben. Unkontrollierter Funkenflug ist zu verhindern.

Fahrlässiger Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten

In den Betriebsräumen dürfen höchstens die für den Fortgang der Arbeit nötigen Mengen brennbarer Flüssigkeiten und Gase (jedoch nicht mehr als der Tagesbedarf) aufbewahrt werden. Brennbare Stoffe, Halbzeuge und Fertigteile sind brandschutztechnisch getrennt zu lagern. In Lagerräumen ist das Leergut so zu ordnen, dass planmäßig Verkehrswege und damit Brandschneisen sowie Angriffswege für die Feuerwehr freigehalten werden. Brennbare Stoffe in kleineren Stapeln und mit mäßiger Stapelhöhe lagern! Wenn brennbare Stoffe mit nichtbrennbaren zusammen gelagert werden,  2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 54 – 01.12.2010<<>>empfiehlt es sich, mit den nichtbrennbaren Stoffen die Lagerflächen der brennbaren Stoffe zu unterteilen! Schwer zu löschende Stoffe, z.B. Magnesium, Natrium, Phosphor, möglichst in besonderen Lagern unterbringen! Gefahr brennbarer Verpackung und eingefetteter Gegenstände sowie die Gefahr der Selbstentzündung (z.B. bei ölgetränkter Jute oder Holzmehl) beachten! In einem Lager mit wertvollen Halbzeugen und Fertigwaren, die gegen Wärme- oder Rauchgasentwicklung besonders empfindlich sind, z.B. nicht gekapselte elektronische Geräte, sollte nicht gleichzeitig brennbares Verpackungsmaterial oder anderes brennbares Material gelagert werden. Da Kellerbrände besonders schwer zu beherrschen sind (Rauch), sollten in Kellerräumen möglichst wenig brennbare Stoffe aufbewahrt werden. Sollten Kellerräume dennoch zu Lagerzwecken genutzt werden, so sind besonders kleine Brandabschnitte vorzusehen. Für eine schnelle Brandbekämpfung sollten Brandmeldeanlagen, Feuerlöschanlagen und Einschäumöffnungen eingebaut werden. Brennbare feste Stoffe, brennbare Verpackungsmittel sollten in den Fabrikationsräumen nur in beschränkter Menge (z.B. Tagesbedarf) vorhanden sein. Der Vorrat leicht brennbarer Stoffe in den Packbereichen ist möglichst einzuschränken. Fast alle leicht brennbaren Verpackungsstoffe lassen sich durch schwerer brennbare oder sogar nichtbrennbare Stoffe ersetzen. Die Brandgefahr vieler Lager kann hierdurch entscheidend herabgesetzt werden. Um zu verhindern, dass produktionsbedingte Funken in Transportleitungen für Stäube, Abfälle, Fasern, Papier- öder Holzschnitzel zu Bränden oder Explosionen führen können, sollten besondere Maßnahmen zur Vermeidung von Funkenbildung getroffen und gefährdete Transportleitungen mit Funkenlöschanlagen ausgerüstet werden.

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Abb. 14: Fahrlässiger Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten
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Nichtbeachtung von Vorschriften bei Hubförderfahrzeugen/Batterieladestationen

Gabelstapler und alle Arten von motor- oder batteriebetriebenen Hubförderfahrzeugen tragen als Brandursache immer wieder zu Großschäden bei. Bei motorbetriebenen Gabelstaplern führen technische Defekte in der Elektrik oder im Motorenbereich zu Zündquellen. Hat sich ein Brand am Fahrzeug entwickelt, kommt es meist aufgrund unmittelbar vorhandener Materialien zu Sekundärbränden, welche sich zu einem Vollbrand entwickeln können.

Zudem besteht bei Dieselstaplern durch Funkenflug eine zusätzliche Brandgefahr. Häufig entstehen solche Brände nach dem Abstellen innerhalb von Produktionshallen in der betriebslosen Zeit, was wiederum zu einer zeitlichen verzögerten Brandentdeckung führt.

Der Ladevorgang der Hub- und Flurförderfahrzeuge wird meistens in der betriebslosen Zeit, in der Regel über Nacht, ausgeführt.

Die Brandgefahr beim Ladevorgang der Hub- und Flurförderfahrzeugbatterien begründet sich dadurch, dass sich hierbei Wasserstoff bildet und die Möglichkeit einer Knallgasexplosion besteht.

Wenn dann im Lager- oder Produktionsbereich brennbare Materialien vorhanden sind, ist nach einer Brandentstehung mit einer zügigen Brandausbreitung zu rechnen. Häufig sind die Ladegeräte auch durch Gegenstände verdeckt, sodass zudem die Gefahr eines Wärmestaus mit anschließend folgendem Primärbrand auftreten kann.

Ebenfalls können Ladekabel durch mechanische Einwirkungen beschädigt werden und somit die Brandgefahr durch einen Kurzschluss bzw. Lichtbogen bewirken.

Einzelbatterieladestationen müssen mindestens 5 m von feuergefährdeten Bereichen entfernt untergebracht werden. Eine direkte Aufstellung von Batterieladestationen in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen ist unzulässig.

Ansonsten müssen als Sicherheitsabstand von Einzelladeplätzen zu brennbaren Materialien horizontal mindestens 2,5 m eingehalten werden. Batterieladestationen müssen durch dauerhafte Markierung gegenüber den anderen Betriebsbereichen deutlich gekennzeichnet sein. Zudem sind an geeigneter Stelle Feuerlöscher bereitzustellen. Es muss für eine ausreichende natürliche Ventilation gesorgt werden. Die Absicherung der Batterieladestationen muss über einen FI-Schutzschalter erfolgen.

Falls eine größere Anzahl von Batterieladestationen verwendet wird, ist ein eigenständig feuerbeständig abgetrennter Raum einzurichten. Für die Ladekabel und die Stecker sind Wandhalterungen zu installieren, damit diese vor mechanischen Beschädigungen geschützt sind. Die Ladegeräte sollen regelmäßig überprüft werden. Werden von Mitarbeitern augenscheinliche  2.8.1 Strafrechtliche und kriminologische Betrachtung – Seite 56 – 01.12.2010<<Beschädigungen an den Ladekabeln festgestellt, muss dies unverzüglich dem Brandschutzbeauftragten oder dem im Betrieb Zuständigen mitgeteilt werden. Dieser hat dann eine Reparatur zu veranlassen.