Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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2.3.5 Brandschutzanforderungen im Krankenhaus und Pflegeheim

Einleitung

In 40 Jahren wird die voraussichtliche Lebenserwartung von Frauen in Deutschland gemäß den Schätzungen des Statistischen Bundesamtes 88 bis 90 Jahre betragen, bei Männern werden 84 bis 85 Jahre erwartet. Im gleichen Zuge wird jeder Vierte ab dem 80. Lebensjahr pflegebedürftig sein. Im Bereich der 60- bis 80-Jährigen wird die Pflegebedürftigkeit bei rund 4 % liegen.1

Die Ansprüche der älteren Generation an ein lebenswertes Umfeld als auch der gesellschaftlich akzeptierte und geforderte Lebensstandard führen zu einer Veränderung der Ausbildung der Pflegeheim-Wohnbereiche. Die ehemals üblichen Krankenhausähnlichen Einrichtungen mit funktional angelegten Fluren weichen den wohnungsähnlichen Wohngemeinschaften.

Auch unter Berücksichtigung der wachsenden technischen Möglichkeiten in der Gerätemedizin mit zuverlässigeren und leichter handhabbaren Systemen wird aus ökonomischen Gründen eine Verlagerung auch intensivmedizinisch zu betreuender Patienten aus den Krankenhäusern heraus in entsprechend eingerichtete Pflegeheime vorangetrieben. Die Apparatemedizin ist im Pflegeheimbereich mit den auf sie angewiesenen Patienten eingezogen.

Gleichzeitig besteht der wirtschaftliche Zwang, Kosten einzusparen, was oftmals zu geringen personellen Besetzungen im Pflegebereich führt.

Hier entwickelt sich ein Spannungsfeld zwischen dem nutzungsbedingt Gewünschten, dem wirtschaftlich und ökonomisch Möglichen und dem brandschutztechnisch Erforderlichen. Die früheste Auseinandersetzung mit den Anforderungen an Pflegeheime aus brandschutztechnischer Sicht erfolgte im Bundesland Hessen mit den »Handlungsempfehlungen zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Nutzungseinheiten mit Gruppenbetreuung in Altenpflegeheimen« vom März 2006.

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Abb. 1: Übersicht über die Bundesländer mit Handlungsempfehlungen oder Richtlinien zu Wohngruppen in Pflegeheimen (Grafik: I. Vollborn)
 2.3.5 Brandschutzanforderungen im Krankenhaus und Pflegeheim – Seite 2 – 01.04.2011>>

In den Jahren 2009 und 2010 folgten die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern2 und Nordrhein-Westfalen3 mit eigenen Empfehlungen und Richtlinien. In Rheinland-Pfalz4 wurde eine derartige Richtlinie 2009 als Entwurf veröffentlicht.

Andere Bundesländer – wie beispielsweise die Stadt Hamburg5 – haben Erläuterungen über die Handhabung von Pflegeeinrichtungen im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren auf Grundlage der jeweiligen Landesbauordnungen veröffentlicht. Brandenburg6 und Baden-Württemberg7 haben die baulichen Anforderungen an Pflegeheime und Krankenhäuser in gemeinsamen Regelungen gefasst.

Grundsätzlich stellen diese Vorgaben eine Planungshilfe für die brandschutztechnische Bewertung dar und geben das erforderliche und seitens der Genehmigungsbehörde akzeptierte Mindestmaß an. Unter Betrachtung der allgemeinen Schutzziele des Brandschutzes gemäß den jeweiligen Landesbauordnungen müssen die besonderen Gefährdungen oder auch begünstigenden Ausbildungen berücksichtigt werden.

Dem qualitativ benannten Schutzziel der Bauordnungen »Vorbeugung der Ausbreitung und Entstehung von Bränden«, welches quantitativ in der Gebäudeklasse 5 in der Wohn- oder Büronutzung mit der Herstellung von feuerbeständigen Trennwänden zu angrenzenden Nutzungen belegt ist, müssen entsprechende Anforderungen auch im Bereich der Pflegeeinrichtungen getroffen werden. In den oben genannten Empfehlungen der Länder werden generell Abtrennungen in feuerbeständiger Bauweise zwischen Nutzungseinheiten gefordert. Wesentlich ist auch die Festlegung der Fläche der Nutzungseinheiten von 500 m2, die nicht überschritten werden soll.

Ein weiteres qualitativ beschriebenes Ziel ist die »Ermöglichung wirksamer Löschmaßnahmen«. Hierbei sind in den von den Bauordnungen abgedeckten Wohn- und Bürobereichen des Regelbaus keine besonderen Maßnahmen vorgesehen. In den Richtlinien für die baulichen Anforderungen an Pflegeheime werden ab bestimmten Randbedingungen Forderungen bezüglich Anlagen für die Feuerwehr gestellt. So sind beispielsweise nach  2.3.5 Brandschutzanforderungen im Krankenhaus und Pflegeheim – Seite 3 – 01.04.2011<<>>der hessischen Handlungsempfehlung ab der Gebäudeklasse 5 Wandhydranten für die Feuerwehr notwendig.

Die am dringendsten zu beachtenden Vorgaben werden jedoch in Bezug auf die »Ermöglichung der Personenrettung« gestellt. Beispielsweise ist die Beschränkung der Bewohnerzahl (hier sind höchstens zehn Personen je Nutzungseinheit gestattet) in Verbindung mit der erforderlichen Personal-Mindestzahl (von zwei Mitarbeitern) in den Empfehlungen eine Reglementierung, um realistisch eine Rettung der Bewohner überhaupt zu ermöglichen. Dabei wird das Zusammenwirken der baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Rahmenbedingungen berücksichtigt: Die Rettung der Bewohner einer baulich abgetrennten Nutzung erfolgt ins Freie oder in die angrenzende Nutzung. Sie wird frühzeitig durch die anlagentechnisch gestützte Alarmierung mittels Rauchmeldern eingeleitet. Die Durchführung liegt vorrangig im Aufgabengebiet des über die organisatorischen Belange geschulten Personals. Dabei wird die angrenzende Nutzung wegen ihrer feuerwiderstandklassifizierten Abtrennung als sicherer Bereich angesehen.

Auch Krankenhäuser sind aufgrund der besonderen Art und Nutzung dieser Gebäude aus brandschutztechnischer Sicht gesondert zu betrachten. Die normalen Pflegestationen, aber auch die Intensiv-Pflegeeinheiten fordern bezüglich der Rettung der Patienten ein besonderes Augenmerk des Brandschutzplaners.

Das Fehlen einer Richtlinie zum Bau von Krankenhäusern – abgesehen von der stark veralteten 1976er-Muster-Verordnung8 – führt zu Unsicherheit in der brandschutztechnischen Bewertung. Abgesehen von den aktuellen Regelungen in Brandenburg und Baden-Württemberg muss die brandschutztechnische Planung somit unter Beachtung der Schutzziele – Brandentstehung und -ausbreitung vorbeugen, Rettungs- und Löschmaßnahmen ermöglichen – erfolgen.

Im nachstehenden Artikel soll aus brandschutztechnischer Sicht eine Betrachtung von möglichen Rettungskonzepten durchgeführt werden. Unterschiedliche Stufen der Räumung von Einheiten werden ebenso dargestellt wie ein geeignetes Nachweisverfahren. Insbesondere unter Beachtung der besonderen Gegebenheiten im Pflege- und Krankenhausbereich wird immer wieder der Rückschluss zur qualitativen Anforderung der Muster-Bauordnung9 bezüglich der Rettung von Personen gezogen.

Die für den fachlichen Diskurs notwendigen Begriffe werden definiert. Die für die Durchführung und Darstellung der Räumung erforderlichen Randbedingungen wie die bauliche Abtrennung sicherer Bereiche, die Funktion und Auswirkungen von Türen sowie die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel werden beleuchtet.

 2.3.5 Brandschutzanforderungen im Krankenhaus und Pflegeheim – Seite 4 – 01.04.2011<<>>

Begriffsbestimmung

Zur Findung und Abgrenzung der verwendeten Fachbegriffe im nachstehenden Text sind die Begriffe hier aufgeführt und in ihrer Bedeutung beschrieben. Die Begriffsfindung erfolgte – wenn nicht explizit mit einer Quelle belegt – in Anlehnung an den »Hamburger Bauprüfdienst 2/2008 der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Bauordnung und Hochbau« sowie die »Handlungsempfehlung zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von vollstationären Pflegeeinrichtungen der 4. Generation in Mecklenburg-Vorpommern«, die »Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen« und die hessischen »Handlungsempfehlungen zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Nutzungseinheiten mit Gruppenbetreuung in Altenpflegeheimen«. Des Weiteren wurden Begriffe wie Pflegeheim-Intensivbereiche neu definiert, da die Abgrenzung hier als notwendig angesehen wurde.

Tab. 1: Begriffsbestimmung

Begriff

Erläuterung

Evakuieren1

Das Verbringen von Personen und Tieren aus einem gefährdeten Gebäude oder Gebiet einschließlich deren Unterbringung und Versorgung. Die Evakuierung setzt einen verfügbaren Zeitraum (von mehreren Stunden) zur Vorbereitung der Evakuierungsmaßnahmen voraus.
Das Evakuieren wird im Gegensatz zum Räumen durchgeführt, wenn die bestehende Gefahr ein länger dauerndes Betreten des Evakuierungsgebietes unmöglich erscheinen lässt, beispielsweise bei Hochwasser. In Gebieten mit hohem Risiko, z.B. in der Nähe eines Kernkraftwerkes, werden von der zuständigen Behörde als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr Evakuierungspläne erstellt.

Evakuierung2

Das längerfristige Verbringen von Personen aus einem gefährdeten oder zerstörten Bereich in einen intakten Bereich mit gleichwertiger Versorgungsmöglichkeit aufgrund einer übergeordneten Entscheidung.

Horizontales Räumen3

Das Verbringen von gefährdeten Menschen innerhalb eines Gebäudes aus einem gefährdeten in einen sicheren Bereich innerhalb eines Geschosses, z.B. in einem Krankenhaus.
Horizontales Räumen wird durchgeführt, wenn das Verlassen des Gebäudes für die Gefährdeten unverhältnismäßig schwierig oder zeitaufwendig ist; Beispiel: Verschieben von Patienten in Krankenhausbetten aus einem verrauchten Bereich eines Krankenhauses in einen anderen Rauchabschnitt auf demselben Geschoss.

Intensivstation4

Intensivbereiche sind Gebäude oder Teile von Gebäuden von Krankenhäusern oder Pflegeheimen, die überwiegend kranke oder pflegebedürftige Personen aufnimmt. Der genannte Personenkreis benötigt im Allgemeinen eine Behandlung, Pflege und Überwachung, die das gewöhnliche Maß übersteigt. Die Nutzung wird durch den Träger bestimmt.

Pflegeheime5

Pflegeheime sind bauliche Anlagen, in denen pflegebedürftige und zu versorgende Personen untergebracht, gepflegt und verpflegt werden. Dabei sind insbesondere Altenpflege- und Behindertenheime gemeint. 2.3.5 Brandschutzanforderungen im Krankenhaus und Pflegeheim – Seite 5 – 01.04.2011<<>>

Pflegeheim-Intensivbereiche

Die Bewohner von Pflegeheim-Intensivbereichen stellen eine besondere Ausbildung von Pflegeheim-Bereichen dar. Die hier lebenden Bewohner sind auf Apparatemedizin und einen damit verbundenen höheren Pflegeaufwand angewiesen. Hierunter werden beispielsweise Bewohner von Pflegestationen mit Beatmungsgeräten gefasst.
Betrachtung gemäß den Erläuterungen der Baugenehmigungsbehörden und/oder schutzzielorientiert nach Landesbauordnung als Sonderbau

Räumen eines Gebäudes6

Das angeordnete Verlassen eines gefährdeten Gebäudes, z.B. eines Wohngebäudes, oder eines Gebietes, z.B. eines Stadtteils, wenn die Gefahr nur kurzzeitig das Betreten des Räumungsbereiches unmöglich macht.
Beim Räumen wird im Unterschied zur Evakuierung angenommen, dass die gefährdeten Menschen und/oder Tiere das geräumte Gebiet nach so kurzer Zeit wieder betreten können, dass eine zwischenzeitliche Unterbringung und Versorgung nicht notwendig ist. Je nach Entwicklung der Lage kann die Räumung in eine Evakuierung übergehen.

Räumung7

Das schnelle In-Sicherheit-Bringen von Personen aus einem akut gefährdeten Bereich.

Servicewohnen
(auch: Altenwohnungen)

Ältere oder betreuungsbedürftige Menschen, die sich selbst versorgen und denen lediglich allgemeine Betreuungsleistungen angeboten werden, wohnen allein oder als Paare in Wohnungen.
Die beschriebenen Grundleistungen können sein: Notrufdienst, Vermittlung von Dienstleistungen, Informationen und haustechnischen Leistungen, aber auch Pflege oder pädagogische Betreuung.
Die Wohnungen verfügen über eigene sanitäre Einrichtungen und Küchen. Für die Nachbarschaftspflege sind von den Wohnungen unabhängige Gemeinschaftsräume und Teeküchen im Gebäude zulässig.
Betrachtung gemäß Landesbauordnung als Regelbau

(Alten-)Wohngemeinschaften
(auch: ambulante Wohngruppen)

Ältere oder betreuungsbedürftige Menschen, die sich selbst versorgen und die auch externe Pflege- oder Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen können, wohnen in Gruppen in derartigen Wohngemeinschaften.
Die Mitglieder der Wohngemeinschaften bewohnen grundsätzlich Einzelzimmer und teilen sich Gemeinschaftsflächen, wie Küchen und Wohnzimmer.
Betrachtung gemäß Landesbauordnung als Regelbau

Wohngruppen (auch: Raumgruppen)

Ältere oder betreuungsbedürftige Menschen, auch demenzerkrankte Personen, verfügen in den Pflegeeinrichtungen über eigene Zimmer, die meist mit eigenen sanitären Einrichtungen ausgestattet sind. Sie nutzen Küchen und Wohnbereiche gemeinsam.
Es erfolgt eine pflegerische und alltagsorientierte Begleitung der Bewohner, die einen stationären Charakter trägt.
Betrachtung gemäß Handlungsempfehlungen, der Erläuterungen der Baugenehmigungsbehörden und/oder schutzzielorientiert nach Landesbauordnung als Sonderbau

  1. 1

    Prendke, Wolf-Dieter; Schröder, Hermann (Hrsg.): Lexikon der Feuerwehr. Stuttgart, Berlin, Köln: Verlag W. Kohlhammer, 2. völlig überarbeitete und erweitere Auflage, 2001, ISBN 3-17-015767-1.

  2. 2

    Wolf, Torsten: Simulation von Räumungen in Krankenhäusern und deren Ergebnisse, www.lz-brandwacht.de/_data/Wolf_Krankenhaus.pdf.

  3. 3

    siehe 6 Prendke, Wolf-Dieter; Schröder, Hermann (Hrsg.): Lexikon der Feuerwehr.

  4. 4

    nach: Land Brandenburg, Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (Hrsg.): Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Krankenhäuser und Pflegeheime im Land Brandenburg (Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung – BbgKPBauV), 21.2.2003, zuletzt geändert am 19.12.2006.

  5. 5

    siehe 9 nach: Land Brandenburg, Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (Hrsg.): Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Krankenhäuser und Pflegeheime im Land Brandenburg, (Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung – BbgKPBauV).

  6. 6

    siehe 6 Prendke, Wolf-Dieter; Schröder, Hermann (Hrsg.): Lexikon der Feuerwehr.

  7. 7

    siehe Wolf, Torsten: Simulation von Räumungen in Krankenhäusern und deren Ergebnisse.

 2.3.5 Brandschutzanforderungen im Krankenhaus und Pflegeheim – Seite 6 – 01.04.2011<<>>

Personenrettung

Rechtliche Rahmenbedingungen

Nach § 14 der Muster-Bauordnung müssen bauliche Anlagen derart errichtet werden, dass bei einem Brand eine Rettung von Personen möglich ist. In Bezug auf Pflegebereiche von Krankenhäusern und Pflegeheimen ist diese Anforderung nicht mit der Einhaltung der Rettungsweganforderungen – wie in Standardbauten – allein sichergestellt. Dies ergibt sich aus § 2 (4) der Muster-Bauordnung, wonach gemäß Nr. 9 Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen ebenso wie nach Nr. 10 Tageseinrichtungen für behinderte und alte Menschen als Sonderbauten zu betrachten sind. Daher können an diese Gebäude in Verbindung mit § 67 Muster-Bauordnung im Einzelfall höhere Anforderungen gestellt werden, wenn dies zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

Einflussgrößen

Das höhere Anforderungen erfüllt werden müssen liegt insbesondere in der mangelnden oder eingeschränkten Selbstrettungsfähigkeit der Bewohner von Pflegeheimen und der Patienten von Krankenhäusern begründet. Je nach Pflegebedarf können somit unterschiedliche bauliche Anforderungen gestellt werden. Diese beziehen sich auf:

  • Ausgangsbreiten aus Bewohnerzimmern

  • Türen im Zuge der Rettungswege

  • Breite der Flure und Treppen

  • bauliche Abtrennung von Pflegeabschnitten untereinander

  • bauliche Abtrennung der Flure und der Bewohnerzimmer

  • Bildung von Rauchabschnitten

Darüber hinaus können einerseits anlagentechnische Anforderungen gestellt werden, wie z.B.:

  • die frühzeitige Erkennung von Entstehungsbränden

  • die Alarmierung von Helfern für die Räumungstätigkeiten

  • Alarmierung der Brandschutzdienststelle

Andererseits sind auch organisatorische Maßnahmen forderbar z.B.:

  • Brandschutzordnung

  • Flucht- und Rettungspläne

  • Feuerwehrpläne

Zur Begegnung der besonderen Risiken von Pflegeheimen und Krankenhäuser inklusive der dort ggf. vorhandenen Intensivbereiche ist ein schutz- 2.3.5 Brandschutzanforderungen im Krankenhaus und Pflegeheim – Seite 7 – 01.04.2011<<>>zielorientiertes Brandschutzkonzept notwendig. Die oben stehenden Parameter sind Stellschrauben zur Begegnung der spezifischen Gefahren.

Dabei ist zu beachten, dass unter Berücksichtigung des Pflegeanspruches eine angepasste Kombination sinnvoll sein kann. Das Zusammenwirken von Alarmierung, der Anordnung des sicheren Bereiches und die Festlegung der organisatorischen Maßnahmen müssen für eine erfolgversprechende Räumung aufeinander abgestimmt sein.

Dabei sollte beachtet werden, dass Krankenhäuser und Pflegeheime unterschiedliche Stationen und Nutzungsbereiche enthalten. An diese können und müssen differenziert Anforderungen gestellt werden. So sind innerhalb von Krankenhäusern Verwaltungseinheiten mit Büros möglich, ebenso können in Pflegeheimen Intensivstationen vorhanden sein. Nach § 2 (3) BbgKPBauV10 sind Intensivbereiche eben nicht nur für Krankenhäuser denkbar, sondern auch in Pflegeheimen. Die Definition gibt dort an, dass es sich um Personen handelt, die im besonderen Maße Pflege benötigen. Hierunter sind insbesondere Stationen für Personen mit apparatemedizinischer Betreuung zu zählen.

Rettungskonzepte

Die Räumung von Pflegebereichen sollte unter Berücksichtigung der vorgefundenen Schadenslage stufenweise erfolgen. So stellt die österreichische Technische Richtlinie zum Vorbeugenden Brandschutz11 das nachstehend beschriebene Modell vor.

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Abb. 2: Stufenmodell der Evakuierung nach der österreichischen Technischen Richtlinie Vorbeugender Brandschutz

In einer ersten Eskalationsstufe sollten die Bewohner und Patienten in ihren Zimmern verbleiben. Dies gilt natürlich nur für die Bereiche, in denen die Gefährdung nicht vom Zimmer selbst ausgeht.

 2.3.5 Brandschutzanforderungen im Krankenhaus und Pflegeheim – Seite 8 – 01.04.2011<<>>

Die beispielsweise entsprechend den Pflegeheim-Richtlinien errichteten Bewohnerzimmer verfügen mit ihren feuerhemmenden Wänden über einen mindestens 30-minütigen Raumabschluss zum angrenzenden Raum oder zum Flur. Die als dicht schließend auszubildenden Türen stellen im geschlossenen Zustand ebenfalls eine Behinderung der Brandausbreitung dar. Die Anforderung an selbstschließende Türen – wie in der nordrhein-westfälischen Richtlinie enthalten – ist bei dem zu erwartenden Nutzerkreis ggf. mit der Herstellung von Freilauftürschließern verknüpft. Der Verzicht auf eine Feststellanlage würde zwangsläufig zum Aufkeilen der dichten Türen und somit zur Unterlaufung der Schutzidee führen.

Erst wenn ein mit den Mitteln der Selbsthilfe nicht mehr beherrschbarer Brand festgestellt wird, kommt die Stufe 2 der Technischen Richtlinie zum Tragen. Dabei werden die Patienten und Bewohner in einen sichereren, brandschutztechnisch abgetrennten Bereich verlegt. Diese Stufe zielt auf das horizontale Räumen ab. Die Mitarbeiter der Einrichtungen verlegen ggf. unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln die hilfsbedürftigen Personen in einen angrenzenden Rauchabschnitt, eine angrenzende Nutzungseinheit oder einen angrenzenden Brandabschnitt.

Bereits das Muster der Krankenhausbauverordnung forderte mindestens zwei Brandabschnitte je Geschoss, damit im Brandfall die Personen aus dem gefährdeten in den angrenzenden Bereich gebracht werden können. Dabei ist im Erdgeschoss das Freie wie ein zweiter Brandabschnitt anzusehen.

Die Handlungsempfehlungen für Pflegeeinrichtungen fordern, dass je Geschoss zwei bauliche Rettungswege vorhanden sein müssen. Dabei kann auch die Rettung in eine angrenzende Nutzung und weiter zu deren Treppenraum erfolgen. Die unreflektierte Erfüllung der hier aufgeführten bauordnungsrechtlichen Mindestanforderung kann zu folgender rettungskonzeptionellen Problematik führen. Bei Herstellung einer Nutzungseinheit mit zwei Treppenräumen und ohne die Möglichkeit, einen sicheren Bereich horizontal zu erreichen, stellt sich die Frage, wie die Bewohner lediglich unter Nutzung der Ressourcen der Einrichtung in einen sicheren Bereich verbracht werden können. Dies würde die vertikale Verlegung der Patienten und Bewohner erfordern.

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Abb. 3: Erforderliche Unterteilung zur Rettung nach Stufe 2
 2.3.5 Brandschutzanforderungen im Krankenhaus und Pflegeheim – Seite 9 – 01.04.2011<<>>

In der dritten Stufe sieht die Technische Richtlinie die vertikale Räumung in darunterliegende Ebenen über Aufzüge oder Treppenräume vor. Dabei ist üblicherweise die Nutzung von Aufzügen nur in benachbarten Brandabschnitten möglich, da die Brandfallsteuerung der Aufzüge deren Nutzbarkeit im Brandfall zumindest im gleichen Brandabschnitt ausschließt.

Eine Verlegung von liegenden Patienten der Krankenhäuser oder liegenden Bewohnern von Pflegeheimen erfordert den Transport über Aufzüge. Unter Berücksichtigung der Forschungsergebnisse auf dem Gebiet des Brandschutzes ist eine vertikale Verlegung über Treppenräume von liegenden Personen ausschließlich mit dem Personal der Pflegeeinrichtung nicht machbar. Selbst die Durchführung der vertikalen Rettung durch die Feuerwehr über Treppen ist mit einem großen personellen und zeitlichen Aufwand verbunden.12

Zurückkehrend auf den Umgang mit der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderung (Herstellung einer Nutzungseinheit mit zwei baulichen Rettungswegen) und dem rettungskonzeptionell Sinnvollen (Herstellung einer zusätzlichen brandschutztechnischen Unterteilung) ist die letztgenannte Aufteilung immer dann zu erwägen, wenn im Pflegebereich die Unterbringung von mobilitätseingeschränkten Personen, welche nicht oder nur mit großen Mühen über die Treppen gerettet werden können, nicht ausgeschlossen werden kann.

Sollte die dargestellte Verlegung nicht ausreichend sein oder über längere Zeit die Kapazitäten der aufnehmenden Bereiche überfordern, ist die als Stufe 4 beschriebene vertikale Evakuierung über die Aufzüge und Treppenräume ins Freie das letzte zur Verfügung stehende Mittel.

Natürlich ist auch eine Vermischung der hier beschriebenen Räumungsstufen denkbar. Wenn beispielsweise die Tür des Treppenraumes für einen mobilen Patienten einer Krankenhaus-Station schneller und ungefährlicher zu erreichen ist, spricht nichts gegen die Nutzung dieses Treppenraumes – auch wenn die anderen Patienten mit einer Mobilitätseinschränkung nach Stufe 2, also horizontal, verlegt werden.

Je höher der medizinische Anspruch an die Versorgung der Patienten ist, desto größer stellt sich die Problematik der Räumung oder gar Evakuierung dar. Daher ist insbesondere in Intensivbereichen die Anwendung der kleinsten notwendigen Stufe zwingend geboten. Sollte eine Evakuierung notwendig werden, muss für Patienten von Intensivstationen oder auch Pflegeheim-Intensivbereichen neben den logistischen Anforderungen im  2.3.5 Brandschutzanforderungen im Krankenhaus und Pflegeheim – Seite 10 – 01.04.2011<<>>Rahmen der Verlegung auch die Erreichung der notwendigen Versorgungsstandards am aufnehmenden Ort geklärt sein. Dies muss vor der Durchführung der Räumung feststehen und organisatorisch festgelegt sein.

Um zu vermeiden, dass jeder Kleinbrand zu einer aufwendigen Räumung eines Krankenhausbereiches führt, sollte eine kleinzellige Unterteilung von Nutzungsbereichen in Betracht gezogen werden. Bereiche von Krankenhäusern wie OP-Einheiten oder Intensivstationen in kleinere brandschutztechnisch abgetrennte Teile zu splitten, ist oftmals der einzig gangbare Weg, die brandschutztechnischen Anforderungen und die medizinischen Erfordernisse zu verbinden.

Zurückkehrend auf die Beschreibung der horizontalen Räumung genügt das Vorhandensein von ausreichend freien Flächen im benachbarten Brandabschnitt für die Räumung einer Intensivstation nicht. Es müssen geeignete Flächen vorhanden sein, die auch Platz und Anschlussmöglichkeiten für das medizinische Equipment bieten. Gleichermaßen sind Intensivbereiche von Pflegeheimen zu bewerten.

Hilfsmittel zur Räumung

Krankenhausbett

Krankenhausbetten stellen ein Hilfsmittel zur Rettung von mobilitätseingeschränkten Personen dar. Dabei sind verschiedene technische Ausführungen und Anbauten möglich. Ebenso können das Gewicht und die Abmessungen differieren. Wichtig für die Nutzung als Hilfsmittel im Brand- und Gefahrenfall ist, dass die Helfer mit der Funktionsweise der Betten vertraut (elektrische oder mechanische Herstellung der Rollbarkeit) und die Betten in der bestehenden Gebäudestruktur auch unter Berücksichtigung eventuell erforderlicher Geräteanbauten nutzbar sind (Breite der Türen, Richtungsänderungen). Die Betten stehen grundsätzlich immer zur Verfügung. Sie ermöglichen die Rettung von jeglichen Arten der Mobilitätseinschränkung. Ihre Einsetzbarkeit wird durch technische und bauliche Vorgaben bestimmt.

Krankenhausrollstuhl

Auch beim Rollstuhl handelt es sich um ein Hilfsmittel mit hoher Verfügbarkeit in Krankenhäusern und Pflegeheimen. Sitzfähige Patienten und Bewohner können sich in ihm selbst fortbewegen oder von Helfern transportiert werden. Rollstühle verfügen im Gegensatz zu Betten über eine höhere Beweglichkeit und eine geringere Anfälligkeit auf limitierende Randbedingungen, wie Einschränkungen im Bereich von Türen.

Evak Chair

Hierbei handelt es sich um ein Hilfsmittel, welches speziell für die Räumung konzipiert wurde. Der mit Rollen versehene Evakuierungsstuhl  2.3.5 Brandschutzanforderungen im Krankenhaus und Pflegeheim – Seite 11 – 01.04.2011<<>>ermöglicht sowohl den Transport in horizontaler Richtung wie auch mithilfe des Schienensystems die Beförderung über Treppen. Evak Chairs sind speziell konstruierte und für den Gefahrenfall vorzuhaltende Räumungshelfer.

Da diese Stühle nur für die Räumung vorgesehen sind und nicht im Alltag eingesetzt werden, ist deren Handhabung den Mitarbeitern in wiederkehrenden Schulung nahezubringen.

Rettungstuch

Rettungstücher dienen als Hilfsmittel zum Schleifen der Patienten und Bewohner. Die Tücher befinden sich bestimmungsgemäß im Normalfall unter der Matratze des Bettes. Sie verfügen über Ziehschlaufen, die im Gefahrenfall hervorgezogen werden. Die auf dem Bett liegende Person wird mit Tuch und Matratze vom Bettgestell gezogen und in den sicheren Bereich geschleift. Rettungstücher, die wie oben beschrieben vorgehalten und verwendet werden, stellen eine Alternative zur Verlegung in Krankenhausbetten dar. Die Tücher stellen eine Möglichkeit dar, auch Liegendkranke und nicht sitzfähige Personen zu retten. Somit können auch Engstellen, wie Türen oder einengende Türen, bis zu einem gewissen Grad überwunden werden.

Tragen

Tragen, beispielsweise nach DIN 13024 oder DIN EN 1865, werden vorrangig durch die Einheiten der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes eingesetzt. Sie ermöglichen mit der ausreichenden Helferzahl und ausreichend dimensionierten Treppenräumen den Transport über Treppenräume. Die erforderliche Mindestzahl an Helfern liegt bei zwei Personen.

Nachweisführung von Räumungen

Allgemeines

Der Entfall der notwendigen Flure in Wohngruppen von Pflegeheimen ist in Hessen an die Bedingung geknüpft, dass unter anderem die Personenrettung innerhalb der Hilfsfrist der Feuerwehr durchgeführt werden kann. Die vom Personal durchzuführenden Maßnahmen – insbesondere bezüglich der Rettung von nicht gehfähigen Personen – müssen in der Brandschutzordnung festgelegt werden. In dem Brandschutzkonzept ist die Art der Rettung darzustellen.

Ähnlich lautend fordert Mecklenburg-Vorpommern die Personenrettung aus einer betroffenen Nutzungseinheit innerhalb von zehn Minuten nach Alarmierung, wenn auf einen notwendigen Flur verzichtet werden soll.

 2.3.5 Brandschutzanforderungen im Krankenhaus und Pflegeheim – Seite 12 – 01.04.2011<<>>

In Nordrhein-Westfalen müssen ebenfalls die erforderlichen Rettungsmittel im Brandschutzkonzept festgelegt werden. Es ist ein Nachweis über den sicheren Verbleib hilfsbedürftiger Personen und die zu ergreifenden Hilfsmaßnahmen bis zum Eintreffen der Feuerwehr zu erbringen.

Der Brandschutzplaner wird somit zwangsläufig mit der Frage konfrontiert, welche Nachweisverfahren zur Bestätigung der oben genannten Forderungen angewandt werden können.

Anforderungen an das Rechenverfahren

Das übliche Handrechenverfahren nach Predtetschenski und Milinski13 oder computergestützte Rechenprogramme können nicht oder nur mit sehr hohem Eingabeaufwand genutzt werden. Die üblichen Räumungsmodelle gehen davon aus, dass die fliehenden Personen in der Alarmierungsphase den Gefahrenbereich selbstständig und endgültig verlassen. Eine vertikale Verlegung der Patienten oder Bewohner ist oftmals wegen der eingeschränkten Bewegungsfähigkeit nicht möglich.

Das verwendete Rechenverfahren sollte die nachstehenden Parameter aufweisen:

  • geeignet für den Anwendungsbereich

  • leicht verifizierbar

  • gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse bezüglich der Bewegungskennwerte

Die Besonderheit des Anwendungsbereiches liegt in der Rettungsweise begründet. Die Helfer und Helferinnen unterstützen die mobilitätseingeschränkten Personen beim Verlassen der betroffenen Nutzungseinheit und gehen dann zurück in diesen Gefahrenbereich, um dem nächsten Bewohner oder Patienten zu helfen. Dieses gegenläufige Bewegungsprinzip wird im Allgemeinen von Berechnungen, die auf Strömungsmodellen basieren, nicht abgedeckt.

Aufgrund der Nicht-Anwendbarkeit der üblichen Berechnungsmöglichkeiten muss das angewandte Nachweisverfahren derart klar strukturiert sein, dass ein Nachvollziehen jedes einzelnen Teilschrittes der Berechnung möglich ist. Die Werte müssen von den Genehmigungsbehörden geprüft werden können.

Als Grundlage der Ermittlung der Räumungszeit müssen wissenschaftlich belegte Bewegungskennwerte dienen. Die Bewegungsgeschwindigkeiten von verschiedenen Mobilitätsstufen wurden von Torsten Wolf in seiner  2.3.5 Brandschutzanforderungen im Krankenhaus und Pflegeheim – Seite 13 – 01.04.2011<<>>Dissertation »Modellierung von Räumungen in Krankenhäusern und anderen Pflegeeinrichtungen«14 zusammengetragen.

Tab. 2: Auswahl aus der Tabelle 10 aus: Wolf, Torsten: Modellierung von Räumungen in Krankenhäusern und anderen Pflegeeinrichtungen, Köln: Wuppertaler Berichte zum Brand- und Explosionsschutz, Band 2, VdS Schadenverhütung Verlag, 2001, ISBN 3-936050-01-5

Versuchsanordnung

Helfer

Evak Chair

Tuch Järven

Krankenhausrollstuhl

Krankenhausbett (ein Helfer)

Krankenhausbett (zwei Helfer)

in s

in s

in s

in s

in s

in s

Geradeaus-Bewegung auf 4 m in der Ebene ohne Hindernisse aus der Bewegung

2,5

2,9

2,5

2,9

3,4

3,2

Geradeaus-Bewegung auf 4 m in der Ebene ohne Hindernisse aus dem Stand

2,5

2,9

3,6

3,4

3,7

3,9

90˚-Winkel in 2,25-m-Flur

3,1

3,6

3,8

4,1

5,2

4,3

Durchgang durch geöffnete 1,25-m-Tür

2,5

2,9

2,5

2,9

3,4

3,2

Durchgang durch 1,25-m-Tür mit Türöffnen in Bewegungsrichtung

3,1

4,8

3,3

7,5

12

5,9

Durchgang durch 1,25-m-Tür mit Türöffnen gegen Bewegungsrichtung

4,2

7,2

5,4

9,1

13,7

7,5

Durchgang durch 1,25-m-Tür mit Türöffnen gegen Bewegungsrichtung und anschl. 90˚-Drehung

4,7

8

8,4

12,3

13,5

10

Bei der Sichtung der Tabelle wird deutlich, dass die Bewegungskennwerte stark abhängig sind von:

  • dem Durchlaufen von Engstellen, wie Türen

  • ggf. erforderlichen Richtungswechseln

  • der Art der Hilfsmittel

  • der Anzahl der Helfer

  • der Art der Fortbewegung

So sinkt die Geschwindigkeit beim Durchschreiten einer Tür in Fluchtrichtung ohne Bett im Vergleich zu einem Passieren der Tür mit Bett von 1,29 m/s auf 0,33 m/s. Das Wechseln der Bewegungsrichtung um 90˚ in einem Flur erfolgt ohne Bett mit einer Geschwindigkeit von 1,29 m/s. Mit dem Bett erreicht ein Helfer eine Geschwindigkeit von lediglich 0,77 m/s, zwei Helfer kommen mit Bett auf 0,93 m/s. Die Benutzung  2.3.5 Brandschutzanforderungen im Krankenhaus und Pflegeheim – Seite 14 – 01.04.2011<<>>eines Evak Chair ermöglicht den 90˚-Richtungswechsel im Flur mit einer Geschwindigkeit von 1,11 m/s, während die Geschwindigkeit bei Nutzung des Krankenhausrollstuhls auf 0,98 m/s sinkt.

Hinzu kommt, dass in Bereichen mit Apparatemedizin längere Zeiten für die Vorbereitung der Verlegung der Patienten eingeplant werden müssen. Die Herstellung der Transportfähigkeit umfasst den Anschluss an eine mobile Sauerstoff-Versorgung oder die Mitnahme von Perfusoren. Dies ist insbesondere in Intensivbereichen von Krankenhäusern und Pflegeheimen zu beachten.

Anwendungsbeispiel Ausgangssituation

Im Folgenden soll exemplarisch die Nachweisführung für die Rettung einer Person aus einem Pflegezimmer dargestellt werden.

Vorab müssen entsprechend den Vorgaben des Brandschutzkonzeptes bzw. der Nutzungsbeschreibung die Personen in den jeweiligen Nutzungen verteilt werden. Dabei sollte vom ungünstigsten Ansatz ausgegangen werden.

Dies bedeutet im Einzelfall bei einer Belegung einer Einheit mit zehn Personen und einer grundsätzlichen Aufteilung in 35 % eingeschränkt gehfähige und 65 % liegendkranke Menschen, dass der langsameren Gruppe die »halbe« Person zugeschlagen wird.

Die Festlegung, welche Gruppe die langsamere ist, hängt insbesondere von den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln sowie dem Grad der Bewegungseinschränkung ab. So kommen nach Wolf Personen mit Behinderung auf eine Bewegungsgeschwindigkeit von 0,47 m/s15, während die Geschwindigkeit eines im Bett geschobenen Patienten nie auf diesen Wert sinkt.

Die langsamsten Personen werden an die vom sicheren Bereich entferntesten Stellen der Nutzungseinheit oder Station positioniert. In Abbildung 4 sind somit die bedingt gehfähigen Personen (rot unterlegte Zimmer) weiter vom sicheren Bereich entfernt angelegt worden als die Zimmer der liegendkranken Personen (blau unterlegt). Dabei wird davon ausgegangen, dass die gehfähigen Personen bei der Räumung der Einheit Unterstützung benötigen.

Im sicheren Bereich müssen ausreichende Flächen zur Aufnahme aller Personen der angrenzenden Nutzung vorhanden sein. Dies gilt auch für Krankenhäuser und die dort vorzusehende Verbringung in einen anderen Brandabschnitt. Dabei beschreibt die 1976er-Muster-Krankenhaus-Verordnung, dass 30 % der Betten im benachbarten Brandabschnitt  2.3.5 Brandschutzanforderungen im Krankenhaus und Pflegeheim – Seite 15 – 01.04.2011<<>>unterzubringen sind. Dies impliziert, dass die Verteilung Liegendkranke zu mobilen oder sitzfähigen Patienten 30: 70 ist. Die Brandenburgische Krankenhaus-Verordnung fordert die Aufnahme aller Patienten des Nachbarbereiches.

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Abb. 4: Aufteilung der Patienten

Die Durchführung der Räumung setzt voraus, dass eine frühzeitige Alarmierung der Evakuierungshelfer erfolgt. Dies kann im Allgemeinen lediglich über eine Brandmeldeanlage mit automatischen Rauchmeldern sichergestellt werden.

Die entsprechend den Technischen Regeln16 anzusetzenden Zeitdauern der Detektion sind für die Räumungszeitberechnung ohne Belang. Der Nachweis muss gemäß den vorgenannten Empfehlungen und Richtlinien für Pflegeheime für die Zeit von der Detektion bis zum Eintreffen der Feuerwehr bzw. für einen definierten Zeitrahmen von zehn Minuten erbracht werden.

Anwendungsbeispiel Berechnung

Die Berechnung startet somit nicht mit dem Brandereignis selbst, sondern mit der Detektion des Brandes. Die Weiterleitungszeit an die Helfer wird vernachlässigt.

Die Helfer begeben sich zum ersten zu räumenden Zimmer. Dabei muss eine Annahme zum Aufenthalt der Helfer getroffen werden. Die Berechnung wird mit einem einzigen Helfer durchgeführt und unter Berück- 2.3.5 Brandschutzanforderungen im Krankenhaus und Pflegeheim – Seite 16 – 01.04.2011<<>>sichtigung der Gesamtzeit die Anzahl der erforderlichen Helfer ermittelt. Dabei wird auch deutlich, welche zeitlichen Reserven zur Erreichung der Brandebene für ggf. erforderliche unterstützende Kräfte in anderen Geschossen zur Verfügung stehen.

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Abb. 5: Rettungsweg-Ermittlung für den Beispiel-Teilschritt

Nachstehend wird die Zeit für den in Abbildung 5 dargestellten Teilschritt errechnet. Dabei ist der Ausgangspunkt, dass der Helfer die zu rettende Person erreicht hat und die Person transportfähig ist. Als Endpunkt wird das Erreichen der Ablagestelle angesetzt.

Tab. 3: Ermittlung der Räumungszeit für den Beispiel-Teilschritt

Bewegung

Entfernung

Geschwindigkeit

Dauer

im m

in m/s

in s

Gehen in der Ebene mit Bett aus Stand

6,33

1,08

6,84

Richtungsänderung 90˚ mit Bett

4

0,93

3,72

Gehen in der Ebene mit Bett aus Bewegung

3,68

1,18

4,34

Durchgehen von Türen entgegen der Fluchtrichtung mit Bett

4

0,29

1,16

Gehen in der Ebene mit Bett aus Bewegung

6,22

1,18

7,34

Richtungsänderung 90˚ mit Bett

4

0,93

3,72

Gehen in der Ebene mit Bett aus Bewegung

3,80

1,18

4,48

Richtungsänderung 90˚ mit Bett

4

0,93

3,72

Gehen in der Ebene mit Bett aus Bewegung

5,98

1,18

7,06

Durchgehen von Türen entgegen der Fluchtrichtung mit Bett

4

0,29

1,16 2.3.5 Brandschutzanforderungen im Krankenhaus und Pflegeheim – Seite 17 – 01.04.2011<<>>

Gehen in der Ebene mit Bett aus Bewegung

0,79

1,18

0,93

Durchgehen von Türen in Fluchtrichtung mit Bett

4

0,33

1,32

Gehen in der Ebene mit Bett aus Bewegung

7,04

1,18

8,31

Richtungsänderung 90˚ mit Bett

4

0,93

3,72

Gehen in der Ebene mit Bett aus Bewegung in Stand

7,56

1,08

8,16

Gesamtzeit

65,98

Im Anschluss würde das Herstellen der Ablage-Sicherung bzw. im Falle von Intensivbereichen der Anschluss an die lebensnotwendigen Apparaturen erfolgen. Erst danach kann für den Helfer ein erneuter Evakuierungsgang berechnet werden.

In Summe erhält man die erforderliche Gesamtzeit zur Rettung aller Personen. Diese Zeit ist dann durch die erforderliche Nachweiszeit (in der Regel zehn Minuten) zu teilen, um die für die Rettungsmaßnahmen erforderliche Helferzahl zu erhalten.

H = Te/Tn

mit:

H = Anzahl der Helfer

Te = ermittelte Räumungszeit

Tn = erforderliche Nachweiszeit

Dies bedeutet, dass bei einer angenommenen errechneten Räumungszeit von 26 Minuten bei Räumung durch einen Helfer und der Festlegung des Nachweises der Rettung aller Personen innerhalb von zehn Minuten drei Kräfte erforderlich sind:

H = Te/Tn= 26 min/10 min

H = 2,6 Helfer ⇒ 3 Helfer erforderlich

Die übrige Zeit kann als Reservezeit angesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Reservezeit ausreichend für das Erreichen jedes möglichen Brandgeschosses sein muss.

Abtrennung der sicheren Bereiche

Brandabschnitte

Die Abtrennung der als sicher geltenden Bereiche kann mittels unterschiedlicher Wand- und Türqualitäten erfolgen. Dabei muss zwischen der Trennung von Brandabschnitten, wie beispielsweise in Krankenhäusern zwingend erforderlich, und der Trennung von Nutzungseinheiten, wie bei Wohngruppen von Pflegeheimen vorgesehen, unterschieden werden.

Brandwände zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude sind nach Bauordnung in Abständen von höchstens 40 m vorzusehen. Die somit resultie- 2.3.5 Brandschutzanforderungen im Krankenhaus und Pflegeheim – Seite 18 – 01.04.2011<<>>rende maximale Brandabschnittsfläche beträgt 1.600 m2. Die Wand muss als feuerbeständige und mechanisch belastbare Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein. Die Öffnungen müssen mit feuerbeständigen und selbstschließenden Abschlüssen versehen sein.

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Abb. 6: Brandabschnittsbildung nach Bauordnung

Nach der 1976er-Muster-Krankenhaus-Bauverordnung konnten in Pflegebereichen bis zu 2.000 m2 große Brandabschnitte gebildet werden, die ebenfalls mit den oben beschriebenen Brandwänden auszubilden waren. Anstelle der feuerbeständigen und selbstschließenden Türen konnte auch eine Schleusensituation hergestellt werden. Dabei mussten die Türen mindestens dicht und selbstschließend sein und die Wände in einem 2,50 m breiten Bereich beidseitig der Brandwand ohne Öffnungen und feuerhemmend als Flurwände ausgebildet sein. Jegliche Wandbekleidungen in diesem Bereich mussten aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.

Aktuellere Richtlinien für Krankenhausbauten, wie beispielsweise die Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung, fordern zusätzlich zur Ausbildung der feuerbeständigen Abschlüsse rauchdichte Qualitäten der Türen. Die Beschreibung der Schleusenfunktion (s. Abbildung 7) wurde in neueren Richtlinien abgewandelt.

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Abb. 7: Brandabschnittsbildung mit Schleusenausbildung nach alter Krankenhausbauverordnung
 2.3.5 Brandschutzanforderungen im Krankenhaus und Pflegeheim – Seite 19 – 01.04.2011<<>>

Die Baden-Württembergische Krankenhausrichtlinie sieht die Herstellung von feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Türen vor, wenn die angrenzenden Flurwände auf einer Breite von 1,25 m beidseitig der Tür feuerhemmend, öffnungslos und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt wurden (s. Abbildung 8).

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Abb. 8: Brandabschnittsbildung mit Schleusenausbildung nach Baden-Württembergischer Krankenhaus-Richtlinie

Unter Berücksichtigung der Vorgaben sind die Bereiche als eigenständige Brandabschnitte anzusehen. Dies bedeutet, dass unter dem Aspekt der Personenrettung die Sicherheit im benachbarten und nicht vom Brand betroffenen Abschnitt ausreichend gegeben ist. Darüber hinaus funktioniert in diesem Bereich die anlagentechnische Infrastruktur. Die in Bezug auf das Rettungskonzept als Stufe 3 und 4 (s. Abbildung 2) vorgesehenen vertikalen Rettungen, die realistisch lediglich über Aufzüge erfolgen können, sind in den benachbarten Brandabschnitten möglich.

Abtrennung der sicheren Bereiche – Nutzungseinheiten

Nutzungseinheiten, wie Wohngruppen, werden in der Feuerwiderstandsqualität der tragenden Bauteile hergestellt. Die dabei entstehenden Flächen weisen unter Berücksichtigung der gängigen Handlungsempfehlungen weniger als 500 m2 auf. Die Bildung der Einheiten mit der genannten Flächenbeschränkung dient somit vorrangig der Begrenzung der Brandausbreitung. Darüber hinaus resultieren jedoch hieraus auch Begrenzungen der Rettungsweglängen, da eine Nutzungseinheit mit einer Flächenvorgabe von maximal 500 m2 auch in der Längenausdehnung und folgend in der Rettungsweglänge beschränkt wird.

Quantitativ wird in keiner der Richtlinien für Wohngruppen eine maximal zulässige Rettungsweglänge definiert. Damit gilt grundsätzlich die Anforderung der Bauordnung, die das Erreichen eines Treppenraumes oder Ausgangs innerhalb von 35 m vorsieht.

Die feuerbeständige Trennung der Nutzungseinheiten soll einen Feuerwiderstand von mindestens 90 Minuten garantieren. Die Öffnungen in diesen Wänden sind gemäß den Handlungsempfehlungen für Wohngrup- 2.3.5 Brandschutzanforderungen im Krankenhaus und Pflegeheim – Seite 20 – 01.04.2011<<>>pen mit feuerhemmenden Abschlüssen zu versehen, die darüber hinaus auch den Anspruch an Rauchdichtigkeit genügen.

Dabei erfolgen zwei unterschiedliche Herangehensweisen, die direkte Auswirkungen auf den Grad der Sicherheit des angrenzenden Bereiches sowie auf die Rettungsfähigkeit haben.

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Abb. 9: Musterbeispiel für die Nutzungseinheiten

Die hessische Handlungsempfehlung sieht die Herstellung einer Schleuse mit feuerbeständigen Wänden und zwei feuerhemmenden Türen vor. Somit wird einerseits ein hoher Grad an Sicherheit bezüglich der Verhinderung der Brandausbreitung erreicht, andererseits wird jedoch auch die Räumung der Station behindert.

Die Richtlinien oder Handlungsempfehlungen neueren Datums verfolgen einen anderen Ansatz bezüglich der Anzahl der Türen im Zuge des Rettungsweges. Die Verminderung des brandschutztechnischen Abschlusses – es wird hier anstelle von zwei aufeinanderfolgenden feuerhemmenden Türen lediglich ein feuerhemmender Abschluss gefordert – erhöht die Durchgangsgeschwindigkeit durch die Engstelle.

Nachstehend wird die Zeitersparnis anhand der Konstellationen aus Abbildung 10 und 11 dargestellt. Dabei wird vereinfacht die Schleusenlänge mit 4 m angegeben. Vor und hinter der Schleuse werden 2 m Übergangsbereiche mitbetrachtet. In der Variante ohne Schleuse werden jeweils 4 m vor und hinter der Trennung der Nutzungseinheiten einberechnet. Dabei wird das langsamere Durchlaufen der Tür, also entgegen der Aufschlagrichtung, berechnet.

 2.3.5 Brandschutzanforderungen im Krankenhaus und Pflegeheim – Seite 21 – 01.04.2011<<>>
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Abb. 10: Berechnung der Durchgangsdauer durch eine Schleuse

Tab. 4: Durchlaufen der Schleuse nach Abbildung 10

Strecke

Geschwindigkeit

Zeit

in m

in m/s

in s

ohne Bett

Durchgehen von Türen entgegen der Fluchtrichtung

4

0,95

4,21

Durchgehen von Türen mit der Fluchtrichtung

4

1,29

3,10

mit Bett

Durchgehen von Türen entgegen der Fluchtrichtung mit Bett

4

0,29

13,79

Durchgehen von Türen mit der Fluchtrichtung mit Bett

4

0,33

12,12

Somit ergibt sich eine Zeit zur einmaligen Überwindung des Hindernisses mit und ohne Bett von 33,23 s. Diese Zeit beinhaltet den Hin- und Rückweg in diesem Streckenbereich. Bei der maximal möglichen Anzahl von zehn Personen in einer Einheit ergibt sich somit eine Zeit von ca. 5 min. und 30 s. die allein für dieses Hindernis benötigt werden.

Die Gesamtzeit für den gleichen Vorgang wie oben lediglich mit einer Tür als Hindernis beläuft sich für einen Durchgang auf 20,18 Sekunden. Bei der maximal möglichen Anzahl von zehn Personen in einer Einheit ergibt sich somit eine Zeit von ca. 3 min. und 21 s. die für dieses Hindernis benötigt werden. Die Gesamtzeit ist um etwa 2 min. und 10 s., bzw. prozentual ausgedrückt um ca. 40 % geringer.

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Abb. 11: Berechnung der Durchgangsdauer durch eine Trennwandtür

Tab. 5: Durchlaufen der Trennwandtür nach Abbildung 11

Strecke

Geschwindigkeit

Zeit

in m

in m/s

in s

ohne Bett

Gehen in der Ebene ohne Bett

2

1,6

1,25

Durchgehen von Türen mit der Fluchtrichtung

4

1,29

3,10

Gehen in der Ebene ohne Bett

2

1,6

1,25

mit Bett

Gehen in der Ebene mit Bett

2

1,08

1,85

Durchgehen von Türen mit der Fluchtrichtung mit Bett

4

0,33

12,12

Gehen in der Ebene mit Bett

2

1,08

1,85

Diese Ergebnisse sollten immer dann berücksichtigt werden, wenn Schleusensituationen geplant werden. Dies gilt insbesondere, da selbst in Brandabschnittstüren von Krankenhäusern abgeminderte Türqualitäten im Vergleich zur Wandqualität zulässig sind. Die dort zusätzlich aufgeführten Anforderungen an die Ausbildung öffnungsloser tangierender Flurwände entsprechen der höheren Schutzzielqualität des Abschlusses einer Brandwand.

Rauchabschnitte

Insbesondere bei langwierigen Räumungsmaßnahmen kann eine zusätzliche kleinteilige Trennung in Rauchabschnitte sinnvoll sein. Praxisrelevant wird dies bei Intensivstationen und in Intensivbereichen von Pflegeheimen.

Die notwendigen Maßnahmen zur Herstellung der Rettungsfähigkeit von Intensivpatienten bzw. bei Bewohnern von Pflegeheim-Intensivbereichen erfordern einen höheren Zeitaufwand. Die Durchführung dieser zusätzlichen Maßnahmen kann bei gleicher Gesamtrettungszeitvorgabe nur- 2.3.5 Brandschutzanforderungen im Krankenhaus und Pflegeheim – Seite 23 – 01.04.2011<<>>durch die Verkürzung der eigentlichen Streckenzeit sichergestellt werden.

Die österreichische Technische Richtlinie sieht beispielsweise die Herstellung von Rauchabschnitten vor, die innerhalb von 10 m von der Zimmertür gemessen erreichbar sein müssen.

Einflussgröße Tür

Türbreite

Die Positionierung von Türen ist ebenso bestimmend für die resultierende Räumungszeit wie die vorgesehenen Türbreiten. Grundsätzlich sollten – wie der voranstehenden Argumentation zu entnehmen ist – für eine schnelle Evakuierung eines Nutzungsbereiches oder einer Station möglichst wenige Hindernisse in Form von Abschlüssen zu überwinden sein.

Die Breite von Türen hat Auswirkungen auf die Art der Rettung, die Anzahl der erforderlichen Helfer und schließlich auf die Räumungszeit einer Station. Die Handlungsempfehlungen und Richtlinien für Wohngruppen legen analog zur Brandenburgischen Krankenhaus- und Pflegeheimverordnung mindestens 0,90 m breite Türen zu den Bewohnerzimmern fest. Die Türen in Intensivbereichen von Pflegeheimen müssen nach der Brandenburgischen Verordnung mindestens 1,25 m breit sein. Dies entspricht den unterschiedlichen Rettungskonzepten.

Einerseits geht man in Pflegeheimen von einer eingeschränkten, aber vorhandenen Mobilität der Bewohner aus. In Intensiv-Pflegeeinrichtungen ist es grundsätzlich erforderlich, dass eine Rettung der Patienten in ihren Betten durchgeführt wird. Da Krankenhausbetten in der Regel eine Breite von mehr als 1 m aufweisen, ist die Breite von 1,25 m zur Sicherstellung der Verschiebung aus den Zimmern auf den Flur notwendig.

Die erforderliche Breite der Flure wiederum hängt von deren Nutzung ab. Stehen ausreichende Flächen im sicheren Bereich zur Ablage der Personen zur Verfügung, sodass die Patienten und Bewohner nicht in den Fluren untergebracht werden müssen, genügt es, die Flure lediglich ausreichend für die Rettung sowie die gegenströmenden Helfer zu bemessen. Dies bedeutet, dass für die Rettung von Patienten auf Rettungstüchern bei gleichzeitig gegenströmenden Helfern 1,50 m breite Flure als ausreichend anzusehen sind.

Dabei sollte insbesondere bei Bestandsgebäuden mit konzeptionellem Augenmerk berücksichtigt werden, ob und inwieweit Einschränkungen durch Stützen oder Einbauten im Flur tolerierbar sind. Die Forderung der doppelten Bettenbreite im Flur dient vorrangig dem Normalbetrieb. Ein Begegnungsverkehr von Betten im Gefahrenfall ist auszuschließen.

 2.3.5 Brandschutzanforderungen im Krankenhaus und Pflegeheim – Seite 24 – 01.04.2011<<>>

Einflussgröße Tür – Selbstschluss

Der Selbstschluss von Türen – ob mittels Oben-Tür-Schließern oder Freilauf-Tür-Schließern – ist differenziert in Bezug auf die Rettung von Personen zu betrachten. Einerseits behindert das Schließen der Tür zu einem Brandraum die Rauchausbreitung in dem Maße, dass eine Rettung der Patienten und Bewohner überhaupt erst ermöglicht wird. Der Selbstschluss behindert jedoch auch die Rettung, da die Türen einzeln geöffnet werden müssen.

Schlussbetrachtung

Die Sicherheit von hilfsbedürftigen Personen von Krankenhäusern und Pflegeheimen wird mit den Vorgaben der Muster-Bauordnung nicht ausreichend geregelt. Daher wurden diese Bauten als Sonderbauten im § 2 (4) der Muster-Bauordnung benannt. An diese können im Rahmen der Einzelfall-Prüfung besondere Anforderungen gestellt werden, besondere Maßnahmen festgelegt werden, aber auch Erleichterungen von den bauordnungsrechtlichen Vorgaben gestattet werden, wenn dies für die Nutzung erforderlich und unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich ist.

Die im Rahmen dieses Artikels vorgestellten Ansätze dienen der brandschutztechnischen Planung und deren Beurteilung. Die dargelegte Berechnung der notwendigen Räumungszeit sollte immer im Zusammenhang mit dem Brandschutzkonzept des Gebäudes, dem Beschäftigungsmodell und den technischen Vorhaltungen der Einrichtung sowie dem Leben, mit dem die Brandschutzordnung der Einrichtung gefüllt wird, stehen.

Die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel für die Rettung, wie Rollstühle oder Betten, sind entscheidend für die Rettung und die resultierende Räumungszeit. Das Vorhandensein dieser Hilfsmittel wird jedoch durch den Alltag bestimmt. Ebenso sind notwendige Apparate nicht wegzudiskutieren. Ein Brandschutzkonzept und die darauf basierende Berechnung der Räumungszeit ist nur so gut, wie es die tatsächlich vorhandenen Randbedingungen aufnimmt.

Die oben stehenden Ausführungen machen deutlich, dass die vertikale Verlegung von Liegendkranken in einem kurzen Zeitraum nicht möglich ist. Die Verlegung muss dann über Aufzüge erfolgen oder das Rettungskonzept muss auf den Verbleib in einem horizontal erreichbaren und ausreichend sicheren Bereich abstellen. Was ausreichend sicher ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Es kann hierbei ein benachbarter Brandabschnitt, aber auch eine angrenzende Nutzungseinheit als sicherer Bereich angesehen werden.

Die Verwendung von anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen hat an Bedeutung gewonnen. In einigen Bundesländern wurde beispielsweise die Anbringung von Rauchmeldern in Schlafräumen in die Landesbauordnungen integriert. Es ist zu erwarten, dass diese Anforderung, die durch  2.3.5 Brandschutzanforderungen im Krankenhaus und Pflegeheim – Seite 25 – 01.04.2011<<>>die Bauordnungen grundsätzlich an Standardbauten gestellt wird, im Rahmen der höheren Forderungen, die an Sonderbauten gestellt werden können, auch auf Schlafräume von Pflegeheimen übertragen wird.17

Die brandschutztechnische Planung der baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Vorgaben an Pflegeheime und Krankenhäuser stellt die Weichen für die Rettung der Bewohner und Patienten. Die oben stehenden Stellschrauben können von den Brandschutz-Fachplanern passend kombiniert werden, um die Rettung innerhalb eines Zeitraumes sicherzustellen, der auch von den Genehmigungsbehörden akzeptiert wird und darüber hinaus die Sicherheit des genannten Personenkreises gewährleistet.

 2.3.5 Brandschutzanforderungen im Krankenhaus und Pflegeheim – Seite 26 – 01.04.2011<<

Statistisches Bundesamt, Gruppe VI A (Hrsg.): 11. Koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung, Annahmen und Ergebnisse. Bericht, Wiesbaden: Statistisches Bundesamt, 11/2006.

Handlungsempfehlungen zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von vollstationären Pflegeeinrichtungen der 4. Generation, Juli 2009.

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, 25.1.2010.

Brandschutztechnische Anforderungen an Heime, Entwurf eines Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen, 12.5.2009.

Bauprüfdienst (BPD) 2/2008, »Besondere Wohnformen für behinderte und ältere Menschen – Bauaufsichtliche Anforderungen« (BPD Besondere Wohnformen).

Land Brandenburg, Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (Hrsg.): Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Krankenhäuser und Pflegeheime im Land Brandenburg (Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung – BbgKPBauV), 21.2.2003, zuletzt geändert am 19.12.2006.

Hinweise des Wirtschaftsministeriums über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern und baulichen Anlagen entsprechender Zweckbestimmung, 26.4.2007.

Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern (Krankenhausbauverordnung – KhBauVO), Dezember 1976.

Musterbauordnung, November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008.

Land Brandenburg, Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (Hrsg.): Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Krankenhäuser und Pflegeheime im Land Brandenburg (Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung – BbgKPBauV), 21.2.2003, zuletzt geändert am 19.12.2006.

Österreichischer Bundesfeuerwehrverband (Hrsg.): Krankenhäuser und Pflegeheime, Bauliche Maßnahmen, TRVB N 132, 2003, i.V.m. Österreichischer Bundesfeuerwehrverband (Hrsg.): Krankenhäuser und Pflegeheime, Organisatorische Maßnahmen, Entwurf, TRVB N 133, 2005.

Gildea und Etengoff stellen in ihrer Analyse dar, dass die vertikale Verlegung von Patienten durch ein Team von vier Feuerwehrmännern sowie unterstützendes Krankenhauspersonal gemäß der nachstehenden Formel bestimmt werden kann: te = 3,75 · F · P/T

mit: te = Evakuierungszeit, F = Anzahl der Geschosse, P = Anzahl an Patienten, T = 4-Personen-Rettungsteam

aus: Gildea, Jon R.; Etengoff, Stuart: Vertical Evacuation Simulation of Critically ill Patients in a Hospital, http://pdm.medicine.wisc.edu, Prehospital and Disaster Medicine, Juli/August 2005.

Predteteschenski, Anatoli Iwanowitsch; Milinski, Wsewolod Michailowitsch: Personenströme in Gebäuden, Berechnungsmethoden für Projektierung, Köln-Braunsfeld: Verlagsgesellschaft Rudolf Müller, 2. völlig überarbeitete und erweitere Auflage, 2001, ISBN 3-17-015767-1.

Wolf, Torsten: Modellierung von Räumungen in Krankenhäusern und anderen Pflegeeinrichtungen, Köln: Wuppertaler Berichte zum Brand- und Explosionsschutz, Band 2, VdS Schadenverhütung Verlag, 2001, ISBN 3-936050-01-5.

Tabelle 9 aus Wolf, Torsten: Modellierung von Räumungen in Krankenhäusern und anderen Pflegeeinrichtungen, Köln: Wuppertaler Berichte zum Brand- und Explosionsschutz, Band 2, VdS Schadenverhütung Verlag, 2001, ISBN 3-936050-01-5.

120 Sekunden nach VDI 6019 Blatt 1: Ingenieurverfahren zur Bemessung der Rauchableitung aus Gebäuden. Brandverläufe, Überprüfung der Wirksamkeit, Mai 2006.

Beispiel HBO § 13 (5): 1In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.