Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

2.3.3 Formale Ergänzung zur Umsetzung der bauaufsichtlichen Schutzziele

1 Abweichungsanträge von baurechtlichen Vorschriften

Darstellung im BS-Nachweis:

Im Brandschutznachweis muss eine Aussage enthalten sein, dass bis auf nachfolgende Abweichungen alle baurechtlich relevanten Vorschriften eingehalten werden.

1.1 Abweichung vom Art. xx Bay BO:

Begründung, warum die Vorschriften nicht eingehalten werden können

Angaben über die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen

ausführliche Einschätzung über die Vertretbarkeit der Ausführung

In bestehenden Gebäuden sind die vorhandenen Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften im BS-Nachweis aufzuzählen (vorhandene Schwachstellen). Ein Abweichungsantrag ist nur erforderlich, wenn kein Bestandsschutz angesetzt werden kann.

1.2 Abweichung vom Art. yy Bay BO oder anderer Vorschriften:

Analog 1.1

Erläuterungen

Die Verfahrensweise, wie mit den einzelnen Abweichungen umgegangen wird, hängt mit der Art der Abweichung zusammen.

Arten von Abweichungen:

  • Abweichungen von Anforderung der eingeführten technischen Baubestimmungen (Art. 3 Abs. 2 BayBO/6/)

  • Abweichungen von Anforderungen aus den Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweisen (Abschnitt III BayBO /6/)

  • Abweichungen von materiellen Anforderungen aus den Landesbauordnungen oder Sonderbauverordnungen (Art. 63 BayBO /6/)

  • Abweichungen von Verwaltungsvorschriften

  • genehmigte Abweichungen im Bestand

  • Abweichungen von Technischen Regeln des Arbeitsschutz- oder Gefahrstoffrechtes (einschließlich Strahlenschutz, biologische Arbeitsstoffe)

     2.3.3 Formale Ergänzung zur Umsetzung der bauaufsichtlichen Schutzziele – Seite 2 – 01.08.2010>>

Abweichungen von eingeführten Technischen Baubestimmungen:

Beispielsweise ist die Leitungsanlagenrichtlinie /31/, ergänzt durch eine in Bayern spezifische Anlage, in der Liste der in Bayern eingeführten technischen Baubestimmungen enthalten. Dasselbe gilt übrigens für die Richtlinie für brandschutztechnische Anforderung an Doppelböden oder Systemböden /33/, die Lüftungsanlagenrichtlinie /32/, die Richtlinie für Flächen für die Feuerwehr /34/, die DIN 4102 /65/, um einige der wesentlichen technischen Baubestimmungen zu nennen.

Wenn technische Baubestimmungen in einem Bundesland bauaufsichtlich eingeführt sind, so sind diese einzuhalten oder es sind gleichwertige Maßnahmen zu treffen, um die Schutzziele der Landesbauordnungen umzusetzen. Dazu gehört auch eine entsprechende Dokumentation im BS-Nachweis. Nicht eingeführte technische Baubestimmungen oder Normen brauchen in dem entsprechenden Bundesland auf Grundlage des Baurechtes nicht zwingend umgesetzt zu werden. Allerdings können sich zivilrechtliche Konsequenzen für den Planer ergeben, wenn der Stand der Technik nicht umgesetzt wird. Formale Abweichungsanträge sind in beiden Fällen nicht erforderlich.

Abweichungen von eingeführten technischen Baubestimmungen, welche sozusagen Musterbrandschutzkonzepte oder Teile von Brandschutzkonzepten für besondere Nutzungen sind, sollten vergleichbar wie Abweichungen von den Bauordnungen oder Sonderbauordnungen behandelt werden, obwohl grundsätzlich keine Abweichungsverfahren erforderlich sind. Zu nennen sind in diesem Fall die Industriebaurichtlinie /29/, die Kunststofflagerrichtlinie /61/, die Löschwasserrückhalterichtlinie /60/.

Sonderfall Industriebaurichtlinie:

Am Beispiel von Industriebauten stellt sich die Rechtslage in Bezug auf Abweichungen folgendermaßen dar:

Industriebauten weichen in der Regel immer von den Verhältnissen in Wohn- und Bürogebäuden ab. Deshalb handelt es sich um Sonderbauten im Sinne der Landesbauordnungen (je nach Bundesland unterschiedliche Schwellen, in Bayern ab 1.600 m2 /124/). Weitergehende Anforderungen können erforderlich werden, um die Schutzziele der Bauordnungen umzusetzen. Gegebenenfalls können auch geringere Anforderungen vertretbar sein. Vom Grundsatz her müsste der Brandschutzplaner für Sonderbauten ohne Sonderbauverordnung ein vorhabenbezogenes BS-Konzept erstellen. Damit ergibt sich immer eine planerische Unsicherheit bis zur Genehmigung durch die Behörde (Prüfung durch Behörde oder Prüfsachverständiger). In Abhängigkeit vom Sachverstand der Brandschutzplaner und Prüfer ergeben sich unterschiedliche Anforderungen für solche Gebäude.

Diese Probleme wurden durch die Einführung der Industriebaurichtlinie beseitigt, vor allem ist eine einheitliche Betrachtung, unabhängig vom Sachverstand und den Vorlieben der Prüfer, sichergestellt. Industriebauten werden anderen »geregelten Sonderbauten« gleichgestellt. Diese Richtli- 2.3.3 Formale Ergänzung zur Umsetzung der bauaufsichtlichen Schutzziele – Seite 3 – 01.08.2010<<>>nie ist von Bauherren und Genehmigungsbehörden gleichermaßen zu beachten.

Aufgrund der Nutzung sind folgende Erleichterungen aus dem Bereich des vorbeugenden baulichen Brandschutzes regelgerecht möglich:

  • Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile

  • Größe der Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte

  • Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege

Zusätzlich zum Standardbrandschutzkonzept der Landesbauordnungen werden Anforderungen an den vorbeugenden, anlagentechnischen, betrieblich-organisatorischen und den abwehrenden Brandschutz umzusetzen sein (s. Ziffer 5 der IndBauRL /29/). Außerdem ergeben sich zusätzliche Anforderungen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes in Bezug auf die Ausführung von Brandwänden, Außenwänden und Dächern. Wie bei anderen eingeführten technischen Baubestimmungen oder Sonderbaurichtlinien kann man auch von der Industriebaurichtlinie /29/ abweichen. Das setzt aber voraus, dass durch andere Maßnahmen die Umsetzung der Schutzziele des Baurechtes sichergestellt wird.

Die Richtlinie schränkt die Abweichungsmöglichkeiten, vor allem in Bezug auf die Größe der Brandabschnitte, die Auslegung der Bauteile und die Länge der Rettungswege, auf die nächsthöhere Nachweisstufe ein bzw. der Antragsteller hat die Wahl, eines von den drei vorgegebenen Nachweisverfahren anzuwenden. Das heißt, wenn die Anforderungen aus dem Tabellenverfahren (Nachweisstufe 1 nach Ziffer 6 IndBauRL /29/) nicht eingehalten werden können, ist das vereinfachte Rechenverfahren nach DIN 18230 /75/ (Nachweisstufe 2, nach Ziffer 7 IndBauRL /29/) oder der Nachweis mit ingenieurmäßigen Rechenverfahren durchzuführen (Nachweisstufe 3). Die Anforderungen an ingenieurmäßige Verfahren sind im Anhang 1 zur IndBauRL /29/ festgehalten.

Die Richtlinie kann auch zur Begründungen von Erleichterungen oder Abweichungen bei ähnlich genutzten Gebäuden Verwendung finden, wenn diese mit dem Brandrisiko von Industriebauten vergleichbar sind (z.B. Kraftfahrzeughandel). Ausdrücklich ausgenommen sind Erleichterungen in Bezug auf die Rettungswege. Um die Erleichterungen der IndBauRL /29/ in Anspruch zu nehmen, muss das komplette »Muster BS-Konzept für Industriebauten« bzw. die materiellen Anforderungen aus der Landesbauordnung, in Verbindung mit der IndBauRL /29/, umgesetzt werden.

Ein formeller Abweichungsantrag nach Art. 63 BayBO /6/ ist nicht erforderlich. Allerdings sollte mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder dem Prüfsachverständigen abgestimmt werden, wie mit Abweichungen von der IndBauRL /29/ verfahren werden soll. Einzelne Bauaufsichtsbehörden fordern die Einreichung von begründeten Abweichungsanträgen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in einem Bundesland eingeführten technischen Baubestimmungen zu beachten sind. Damit binden sie die am Bau Beteiligten. Abweichungen sind möglich, wenn durch  2.3.3 Formale Ergänzung zur Umsetzung der bauaufsichtlichen Schutzziele – Seite 4 – 01.08.2010<<>>andere Maßnahmen das Schutzziel erreicht wird. Die Gleichwertigkeit der anderen technischen Lösung muss im BS-Nachweis belegt werden. Einer förmlichen Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde, wie bei Abweichungen von Gesetzen oder Verordnungen, bedarf es jedoch nicht.

Abweichungen von Verwendbarkeitsnachweisen oder Anwendbarkeitsnachweisen:

Die Anforderungen an Bauprodukte und Bauarten sind in den Bauordnungen im Abschnitt III und in der Bauregelliste geregelt. Bei wesentlichen Abweichungen von den Verwendbarkeitsnachweisen oder Anwendbarkeitsnachweisen, welche sich aus der Bauregelliste ergeben, ist eine Zustimmung im Einzelfall bei der Obersten Bauaufsichtsbehörde zu beantragen, wenn kein anderer Verwend- oder Anwendbarkeitsnachweis erbracht werden kann. Im Denkmalschutz ist in einigen Bundesländern die Untere Bauaufsichtsbehörde für die Erteilung der Zustimmung im Einzelfall zuständig.

Die Feststellung, ob die Abweichungen nun wesentlich oder nicht wesentlich sind, wird in der Regel vom Hersteller des Bauproduktes oder vom Errichter der Bauart getroffen. Im Zweifelsfall ist ein Prüfinstitut oder das Deutsche Institut für Bautechnik zu beteiligen, da diese die Reserven der Bauteile oder Bauarten aufgrund der Prüferfahrung kennen.

Die Bauteile oder Bauarten müssen trotz abweichender Bauausführung die Schutzziele, wie beispielsweise die nach Bauordnung erforderliche Feuerwiderstandsdauer, erreichen. Der Weg der Nachweisführung ist im BS-Nachweis/-Konzept zu dokumentieren (z.B. als Anlage).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anforderungen an Bauprodukte die am Bau Beteiligten binden. Nicht wesentliche Abweichungen sind zulässig. Die Entscheidung über den Abweichungsgrad trifft der Hersteller des Bauproduktes oder der Ersteller der Bauart. Bei wesentlichen Abweichungen ist von den Obersten Baubehörden zu entscheiden, ob die Schutzziele mit der abweichenden Ausführung erreicht werden.

In Fällen, in denen das Schutzziel mit Bauteilen nicht erreicht werden kann, kommt auch eine Abweichung von materiellen Anforderungen an die Bauteile in Frage, aber nur wenn eine wirksame Kompensation vorgesehen wird (z.B. statt feuerbeständiger Wände Einsatz einer Sprinkleranlage und Herabsetzung der Anforderung auf feuerhemmend). Diese Abweichung ist allerdings bei den Unteren Bauaufsichtsbehörden zu beantragen bzw. auf der Grundlage von Art. 63 BayBO zu entscheiden. Auch bei dieser Entscheidung ist Schutzzielerreichung das Kriterium.

Abweichungen von Anforderungen aus den Landesbauordnungen/Sonderbauverordnungen:

Grundsätzlich sind beim Bauen die jeweiligen Bauordnungen und ggf. die zutreffenden Sonderbauverordnungen bzw. die dort vorgegebenen materiellen Anforderungen einzuhalten. Aus unterschiedlichsten Grün- 2.3.3 Formale Ergänzung zur Umsetzung der bauaufsichtlichen Schutzziele – Seite 5 – 01.08.2010<<>>den können die zutreffenden baurechtlichen Vorschriften nicht immer eingehalten werden. Das trifft vor allem beim Bauen im Bestand oder bei außergewöhnlichen Nutzungen zu.

In diesen Fällen muss vom Brandschutzplaner nachgewiesen werden, dass mit der abweichenden Ausführung oder durch zusätzliche Schutzmaßnahmen bzw. Kompensationsmaßnahmen die jeweiligen Schutzziele erreicht werden. Dazu ist ein begründeter Abweichungsantrag zwingend erforderlich, welcher von der zuständigen Behörde oder dem Prüfsachverständigen zu prüfen ist (Zustimmung oder Ablehnung).

Für den Brandschutznachweisersteller oder Planer ist nicht zuletzt wegen haftungsrechtlicher Gründe wichtig, alle Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften zu erkennen und diese bei der zuständigen Behörde oder beim Prüfsachverständigen zu beantragen. Im Antrag sind folgende Angaben prüffähig darzulegen:

  • Begründung, warum die Vorschriften nicht eingehalten werden können

  • Angaben über die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen

  • ausführliche Einschätzung über die Vertretbarkeit der Ausführung

Der Planer kann sich nicht darauf verlassen, dass Fehler oder nicht beantragte Abweichungen vom Prüfer erkannt werden. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass für Gebäude, bei denen der Brandschutznachweis nicht geprüft wird, die Abweichungen im wahrsten Sinne des Baurechtes »zementiert« werden. Dann kommen haftungsrechtliche Probleme auf den Planer oder den Betreiber zu (ggf. auch strafrechtliche).

Auch wenn das vorgegebene Standardbrandschutzkonzept nicht als Planungsgrundlage dienen soll oder kann, sondern ein vorhabenbezogenes Brandschutzkonzept wegen der besonderen Nutzung erstellt werden muss, ist Einvernehmen mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde bzw. dem Prüfer des Brandschutzes herzustellen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Gesetze und Verordnungen materielles Recht setzen, welches sowohl die am Bau Beteiligten als auch die Behörden bindet. Abweichungen sind vom Nachweisersteller zu beantragen und von den Behörden zu entscheiden.

Abweichungen von Verwaltungsvorschriften:

Der § 51 MBO oder der entsprechende Paragraf oder Artikel der Landesbauordnungen (Art. 54 Abs. 3 BayBO) ermächtigt die Unteren Bauaufsichtsbehörden, für Sonderbauten besondere Anforderungen an Sonderbauten zu stellen oder Erleichterungen zuzulassen. Die von den Obersten Bauaufsichten erlassenen Verwaltungsvorschriften binden die Unteren Bauaufsichten in ihrer Entscheidung und steuern so die Ermessensentscheidung.

 2.3.3 Formale Ergänzung zur Umsetzung der bauaufsichtlichen Schutzziele – Seite 6 – 01.08.2010<<>>

Ein Beispiel von so zu behandelnden Verwaltungsvorschriften sind die Hochhausrichtlinien, da bzw. wenn diese nicht als eingeführte Technische Baubestimmung oder als Verordnung im jeweiligen Bundesland, sondern als Verwaltungsvorschrift erlassen wurden. Um Fehlinterpretationen der am Bau Beteiligten über die Zulässigkeit von Abweichungen auszuschließen, wird den Ländern empfohlen, auch die Hochhausrichtlinie 2007 als Verwaltungsvorschrift einzuführen. Die eingeführten Verwaltungsvorschriften haben damit den Charakter einer ermessensleitenden Regelung.

Die Bauaufsichtsbehörden haben die für Hochhäuser erforderlichen Anforderungen z.B. über Nebenbestimmungen bzw. Auflagen in den Baugenehmigungen durchzusetzen.

Es vereinfacht die Genehmigungsverfahren, wenn die Planungen gleich nach den Verwaltungsvorschriften (z.B. Hochhausrichtlinien) durchgeführt werden. Das ist schon deshalb zu berücksichtigen, da manche Bauaufsichtsbehörden keine Auflagen mehr erlassen, sondern die Genehmigung so lange versagen, bis die Schuttziele in den Brandschutzplanungen erreicht werden. Indirekt werden so die am Bau Beteiligten ebenfalls durch die als Verwaltungsvorschrift eingeführten Richtlinien gebunden.

Abweichungen im Bestand:

Im Fall von Änderungen im Bestand ist vom Planer, ggf. im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde bzw. dem Prüfersachverständigen, zu klären, ob noch Bestandschutz für das Gebäude oder für Gebäudeteile vorliegt (Nachweispflicht liegt beim Bauherrn oder dessen Beauftragten).

Auch wenn Bestandsschutz vorliegt, sind bei Änderungen an Gebäuden die vorhandenen Abweichungen (Schwachstellen) im BS-Nachweis/-Konzept aufzuzählen bzw. ist vom BS-Nachweisersteller darzulegen, warum diese bereits genehmigten Abweichungen unabhängig von den Änderungen betrachtet werden können oder noch vertretbar sind.

Abweichungsanträge sind in diesem Fall nicht erforderlich. Wenn die »bestandsgeschützten« Abweichungen eine erhebliche oder konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit hervorrufen, entfällt der Bestandsschutz und der Bauherr kann sich nicht mehr auf Bestandsschutz berufen.

Vom Prüfer (zuständige Behörde oder Prüfsachverständiger) sind die Aussagen zu prüfen und es ist festzulegen, ob neue bzw. die bereits vorhandenen Abweichungen, unter Berücksichtigung der geplanten Änderungen, noch vertretbar sind. Das trifft vor allem zu, wenn zusätzliche Abweichungen durch die neuen Nutzungen dazukommen.

Abweichungen von Technischen Regeln des Arbeits- und Gesundheitsschutzes:

Wenn andere Rechtsfelder betroffen sind, wie Arbeitsstätten-, Umweltschutz- Gentechnik-, Strahlenschutz- oder Gefahrstoffrecht, sind die Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der zutreffenden Technischen Regeln umzusetzen bzw. sind entsprechende Kompensationsmaßnahmen  2.3.3 Formale Ergänzung zur Umsetzung der bauaufsichtlichen Schutzziele – Seite 7 – 01.08.2010<<>>vorzusehen, zumindest sind die Schutzziele der jeweiligen Rechtsvorschriften einzuhalten.

Die Gesetze oder Verordnungen der vorgenannten Rechtsgebiete enthalten fast ausschließlich nur Schutzziele. Materielle bzw. bauliche Anforderungen können aus den betreffenden Technischen Regeln entnommen werden (s. auch Anlage 1). Die Technischen Regeln sind ähnlich wie die eingeführten Technischen Baubestimmungen nicht zwingend einzuhalten, wenn die Schutzziele des jeweiligen Rechtsgebietes umgesetzt werden. Bei Einhaltung vorgenannter Technischer Regeln kann von der Schutzzielerhaltung ausgegangen werden (Vermutungswirkung).

Abweichende Lösungen sind im BS-Nachweis entsprechend zu begründen. Anträge auf Abweichung sind nicht erforderlich. Da es sich bei solchen Nutzungen in der Regel um Sonderbauten handelt oder andere Genehmigungsverfahren zum Tragen kommen, ist eine Prüfung der BS-Nachweise obligatorisch. Die Vertretbarkeit der abweichenden Lösung muss für die Prüfer erkennbar sein und die Alternativlösung wird im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt.

Grundsätzliche Aussagen zu Abweichungen:

Wie bereits erwähnt, sind die Schutzziele in den Gesetzen und Verordnungen dargelegt. Im Unterschied zum Arbeitsschutzrecht sind im Baurecht noch Vorgaben in Gesetzen und Verordnungen enthalten, mit denen die Schutzzielerreichung ermöglicht werden kann und soll. Aus diesen Vorgaben kann das gesellschaftlich akzeptierte Restrisiko abgeleitet werden.

Gesetze sind in einer parlamentarischen Demokratie immer ein Ergebnis, welches auf Kompromissen der unterschiedlichen Interessengruppen begründet ist. Das gilt nicht nur für die Bauordnungen als Landesgesetze, sondern trifft sinngemäß auch auf die Sonderbauverordnungen, Sonderbaurichtlinien und die Technischen Regeln zu, da alle diese Vorgaben in unterschiedlich besetzten Gremien erarbeitet werden. Außerdem ist zu beachten, dass bei der Erarbeitung dieser Vorgaben kein konkretes, sondern ein abstraktes Bauvorhaben Grundlage ist. Die Erarbeitung der Vorgaben geschieht ohne genaue Kenntnis der vorhandenen Randbedingungen, wie Nachbarschaft, Nutzung und der sich im Nutzungszeitraum ändernden Bedingungen.

Im Arbeitsschutzrecht wurde diese Erkenntnis bereits berücksichtigt und die Vorgaben nur noch in Technischen Regeln festgeschrieben, ohne dass diese zwingend umzusetzen sind. Die Schutzzielerreichung muss mit dem Instrument der Gefährdungsbeurteilung in Abhängigkeit der sich ändernden Randbedingungen und Erkenntnisse immer wieder neu nachgewiesen werden. Bestandsschutz kennt das Arbeitsschutzrecht nicht. Die Schutzzielerreichung ist der vertretbare Maßstab.

Brandschutzplanungen mit Abweichungen von baurechtlich festgelegten Vorgaben (Gesetzen und Verordnungen) müssen keine schlechteren Lö- 2.3.3 Formale Ergänzung zur Umsetzung der bauaufsichtlichen Schutzziele – Seite 8 – 01.08.2010<<>>sungen sein. Schutzzielorientierte BS-Konzepte, welche auf der Grundlage einer konkreten bauliche Anlage unter Berücksichtigung der Randbedingungen und der bekannten Nutzung erstellt wurden, sind wirkungsvoller.

Deshalb kann festgehalten werden, dass die Schutzzielerreichung auch durch »Abweichungen« nicht nur erreicht werden kann, sondern dass auch wirtschaftlichere und trotzdem sichere Lösungen möglich sind. Auch die Akzeptanz solcher Brandschutzmaßnahmen wird bei den Anwendern höher sein als die Umsetzung von nicht immer zutreffenden Vorgaben.

2 Unterschrift, Zusammenarbeit zwischen Nachweisberechtigten des Planers und Bauherrn

Zwischen Bauherrn, Architekt und dem BS-Nachweisersteller sollte vor Abgabe der Eingabeplanung und des Brandschutznachweises geklärt werden, welche Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften eingereicht und welche Kompensationsmaßnahmen vorgesehen werden.

Es kommt immer wieder vor, dass Bauherren nach Abschluss der Baumaßnahme das Gebäude von einem unabhängigen Sachverständigen überprüfen lassen. Nicht abgesprochene Abweichungen vom Baurecht werden in solchen Fällen ggf. als Mangel dargestellt, vor allem wenn Qualitätsprobleme oder andere Unstimmigkeiten die Zusammenarbeit belasten.

Ein weiteres Problem in der Zusammenarbeit zwischen Bauherrn, Architekt und BS-Nachweisersteller liegt darin, dass der BS-Nachweisersteller den BS-Nachweis weitgehend unabhängig vom Architekten erstellt und diesen zur Verfügung stellt. Im Zeitraum von der Auftragsvergabe an den BS-Nachweisersteller und der Abgabe der Eingabeplanung werden Umplanungen vorgenommen, ohne den BS-Nachweisersteller zu unterrichten, so dass der BS-Nachweis beim Einreichen oft nicht mit den Eingabeplanungen übereinstimmt.

Dasselbe Ergebnis ergibt sich, wenn spätere Tekturen nicht gemeinsam mit dem BS-Nachweisersteller abgesprochen werden. Deshalb können Planbesprechungen bei den Genehmigungsbehörden oder den Brandschutzdienststellen nur durchgeführt werden, wenn der BS-Nachweisersteller dabei ist.

Spätere Änderungen der Planunterlagen oder des BS-Nachweises ohne den Nachweisersteller stellen den BS-Nachweisersteller von seiner Verantwortung frei.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorbeugende Brandschutz ähnlich wie die Statik zu den Grundanforderungen an Gebäude gehört. Kaum ein Gebäude kann genau nach den vorgegebenen Musterbrandschutznachweisen wie Bauordnungen, Sonderbauordnungen oder entsprechenden Richtlinien erstellt werden. Es müssen immer Kompromisse zwischen Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Funktionalität gesucht werden.

 2.3.3 Formale Ergänzung zur Umsetzung der bauaufsichtlichen Schutzziele – Seite 9 – 01.08.2010<<>>

Auch der Einsatz von neuen Baustoffen und Bautechniken muss aus brandschutztechnischer Sicht Berücksichtigung finden.

Die fachspezifischen Kenntnisse in den einzelnen Bereichen des Bauens tragen zwar zur Planungssicherheit bei, in diesem Zusammenhang wird jedoch die Aufgabe des Architekten, neben der architektonischen auch eine kompetente und abgewogene konstruktive, technische und bauphysikalische Lösung anzubieten, immer deutlicher. Unter Berücksichtigung der Komplexität dieser Aufgabe darf nicht vergessen werden, dass der Brandschutz auch ein nicht unwesentlicher Bestandteil der ganzheitlichen Gebäudeplanung ist.

 2.3.3 Formale Ergänzung zur Umsetzung der bauaufsichtlichen Schutzziele – Seite 10 – 01.08.2010<<