Anlage 11 Abweichungen zwischen den Bauordnungen und den Sonderbauverordnungen
In den unterschiedlichen Sonderbauverordnungen oder Richtlinien der einzelnen Bundesländer werden abweichend von den jeweiligen Landesbauordnungen unterschiedlichste Anforderungen festgelegt, um die baurechtlichen Schutzziele zu erreichen. Die Vorgaben sind in der Regel abhängig von den jeweiligen Nutzungen bzw. den sich daraus ergebenen Gefährdungen.
Bei der Brandschutzplanung ist ein Blick in andere vorgegebene Brandschutzkonzepte erlaubt, um ggf. die Vertretbarkeit von Abweichungen zu begründen. Wichtig ist dabei, dass nicht nur die vermeidlich günstigen Anforderungen übernommen werden (keine Rosinenpickerei), sondern ein Vergleich der vollständigen Randbedingungen durchzuführen ist, bevor abweichende Regelungen von anderen Brandschutzkonzepten in das eigene Brandschutzkonzept übernommen werden können. Richtschnur ist dabei die Erreichung der bauaufsichtlichen Schutzziele. Der Nachweis ist im BS-Konzept zu führen.
Es kann sich bei nachfolgender Aufzählung nur um einen Überblick handeln, ohne Anforderung an die Vollständigkeit und Aktualität. Diese Einschränkung ist begründet mit der Vielfalt der vorgegebenen BS-Konzepte in Deutschland und den permanenten Änderungen. Zusätzliche oder von den Bauordnungen abweichende brandschutztechnisch relevante Anforderungen bei Sonderbauten oder gefährlichen Anlagen sind z.B.:
Flächen für die Feuerwehr
Immer erforderlich, da Zugänge zu den Nutzungen Grundvoraussetzungen zum Löschen sind. Zufahrten, Bewegungs- und Aufstellflächen werden erforderlich, wenn Fahrzeuge der Feuerwehr, z.B. Drehleitern, zur Anwendung kommen müssen und die Rettung oder die Löschmaßnahmen nicht von der öffentlichen Verkehrsfläche sichergestellt werden können. Besondere Anforderungen ergeben sich aufgrund der Ausdehnung von Gebäuden oder deren Nutzung:
Industriebauten mit mehr als 5.000 m2 benötigen eine Feuerwehrumfahrt.
Verkaufsstätten: Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr im Bereich der Eingänge
Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besuchern: besondere Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen direkt vor den Eingängen
Hochhäuser: Zufahrt zu allen Treppenräumen, welche für die Einsatzkräfte zu nutzen sind (15 m Abstand)
Anlage 11 Abweichungen zwischen den Bauordnungen und den Sonderbauverordnungen – Seite 342 – 01.04.2011>>
Löschwasserversorgung
Die Löschwasserversorgung ist grundsätzlich im Einzelfall im Einvernehmen mit der Feuerwehr festzulegen. Grundlage sind die Anforderungen DVGW – W 405. Folgende besonderen Regeln sind zu nennen:
Industrieanlagen: Brandabschnittsflächen bis 2.500 m2 1.600 l/min., ab 4.000 m2 3.200 l/min., gesprinklerte Industrieanlagen 1.600 m2/min. und immer im Einvernehmen mit der Feuerwehr, (bei besonderen Gefahren oder Brandlasten kann ein erhöhter Löschwasserbedarf erforderlich werden)
Verkaufsstätten mit flächendeckenden Löschanlagen mindestens 1.600 l/min., ohne Löschanlagen mindestens 3.600 l/min.
Anlagen, die den Funkverkehr im Einsatzfall ermöglichen
In Abhängigkeit von der Ausdehnung der Gebäude, vor allem in die Tiefe und von der Bauart, Festlegung in der Regel von der Feuerwehr, z.B.:
Industriebauten mit einer Summe der Geschossflächen ab 30.000 m2
mehrgeschossige Garagen
Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besuchern
besondere Verkehrsbauten wie Bahnhöfe, Flughäfen, unterirdische Verkehrsanlagen
in Abhängigkeit von der voraussichtlichen Funkversorgung
Feuerwehrplan (nach DIN 14095)
In Abhängigkeit von der Art, der Größe, den besonderen Gefahren und der Übersichtlichkeit ist in der Regel von der Feuerwehr festzulegen. Beispielsweise erforderlich für:
Schulen
Versammlungsstätten
Verkaufsstätten
Hochhäuser
Krankenhäuser
Heime
Justizvollzugsanstalten
Industriegebäude ab 2.000 m2
Hochschulen
Anlagen nach Gentechniksicherheitsverordnung ab S 2 empfehlenswert
Anlagen nach Strahlenschutzverordnung ab GG 2
Anlage 11 Abweichungen zwischen den Bauordnungen und den Sonderbauverordnungen – Seite 343 – 01.04.2011<<>>Anlagen nach Biostoffverordnung ab BIO 2
Störfeldanlagen bzw. die Betriebsbereiche
Chemiebetriebe
Einsatzakte für die Feuerwehr (zusätzliche Hinweise zum FW-Plan)
Betriebe, welche den Grund oder den erweiterten Pflichten der Störfallverordnung unterliegen
Betriebe, welche bestimmte Gefahrstoffe lagern oder handhaben bei Überschreitung von bestimmten Mengen (Gefahrstoffkataster nach Gefahrstoffverordnung, biologische Arbeitsstoffe, ionisierende Strahlung)
Vorhalten einer Werksfeuerwehr, einer Betriebsfeuerwehr oder Löschkräfte
bestimmte Betriebe mit gefährlichen Anlagen
Verkaufsstätten ab einer bestimmten Größe, ab 5.000 m2 Selbsthilfekräfte
Industrieanlagen in Abhängigkeit von der Größe und brandschutztechnischen Vorkehrungen
Abweichende Brandabschnittsgrößen
Verkaufsstätten, erdgeschossige Verkaufsstätten bis zu 3.000 m2 auch verteilt auf drei Geschosse, erdgeschossige Verkaufsstätte mit Sprinkleranlage 10.000 m2, mehrgeschossige Verkaufsstätte mit Sprinkleranlage 5.000 m2 je Geschoss
Schulen 60 m Abstand zwischen den Brandwänden
Industriebauten bis zu 120.000 m2 unter bestimmten Randbedingungen und Nachweisverfahren
Garagen, oberirdische geschlossene Garagen Rauchabschnittsgröße 5.000 m2, bei Sprinklerung 10.000 m2, unterirdische geschlossene Garagen Rauchabschnittsgröße 2.500 m2, bei Sprinklerung 5.000 m2, Garagen benötigen keine inneren Brandwände
Erhöhte oder geringere Anforderungen an Brandwände
Industriebauten Brandwände 0,5 m über Dach, 0,5 m vor die Außenwand oder 1 m breiter Außenwandabschnitt aus nicht brennbarem Material bzw. in der Feuerwiderstandsfähigkeit der trennenden Wand. Gegebenenfalls geringere Anforderungen an Brandbkämpfungsabschnittstrennwände, wenn die Randbedingungen der zulässigen Anlage 11 Abweichungen zwischen den Bauordnungen und den Sonderbauverordnungen – Seite 344 – 01.04.2011<<>>Nachweisverfahren eingehalten werden (Ziffer 7 und Anlage 1 der IndBauRL).
Erhöhte Anforderungen an tragende und aussteifende Bauteile
Hochhäuser immer F 90 aus nicht brennbaren Baustoffen, ab 60 m Höhe F 120 A
Beherbergungsstätten mit mehr als zwei Geschossen feuerbeständig
Versammlungsstätten: erdgeschossige Versammlungsstätten feuerhemmend, sonstige Versammlungsstätten feuerbeständig
Mittel- und Großgaragen feuerbeständig, für oberirdische oder offene Garagen sind Erleichterungen vorgesehen
Verkaufsstätten: erdgeschossige Verkaufsstätten mit Sprinklerung ohne Anforderung, erdgeschossige Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlage feuerhemmend, sonst feuerbeständig
Erhöhte Anforderungen an Trennwände
Beherbergungsstätten feuerhemmend, mit mehr als zwei Geschossen feuerbeständig
Versammlungsstätten: erdgeschossige Versammlungsstätten feuerhemmend, sonstige Versammlungsstätten feuerbeständig
Verkaufsstätten: zwischen Verkaufsstätten und anderen Räumen feuerbeständig, nicht gesprinklerte Lagerräume oder Werkstätten ab 100 m2 feuerbeständig von anderen Bereichen, feuerbeständige Unterteilung von vorgenannten Räumen, sodass diese max. 500 m2 groß sind
Garagen: Trennwände im Inneren von Mittel- oder Großgaragen aus nicht brennbaren Baustoffen, Trennwände zu nicht zur Garage gehörenden Räumen bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig, in Kleingaragen feuerhemmend oder aus nicht brennbaren Baustoffen
Hochhäuser: Trennwände feuerbeständig und aus nicht brennbaren Baustoffen
besondere Gefährdungen: nach Gentechnikverordnung, Strahlenschutzverordnung, Biostoffverordnung genutzte Räume ab S 2, GG 2, BIO 2 immer feuerbeständig
Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten (TRbF 20), für giftige Stoffe (TRGS 514), für oxidierende Stoffe (TRGS 515), für Druckgasbehälter (TRB 280) oder Kartuschen (TRB 300) feuerbeständig (Ausnahmen s. Technische Regeln)
Achtung: Diese Technischen Regeln werden von neuen TRBS und TRGS abgelöst (z.B. TRGS 510) Anlage 11 Abweichungen zwischen den Bauordnungen und den Sonderbauverordnungen – Seite 345 – 01.04.2011<<>> |
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Erhöhte Anforderungen an Decken
Beherbergungsstätten bei Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss feuerbeständig, wenn sich darüber Aufenthaltsräume befinden
Verkaufsstätten: in erdgeschossigen Verkaufsstätten feuerhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen, mit Sprinkleranlage aus nicht brennbaren Baustoffen, in mehrgeschossigen Verkaufsstätten feuerbeständig und aus nicht brennbaren Baustoffen
Garagen: Mittel- und Großgaragen feuerbeständig, für oberirdische oder offene Garagen sind Erleichterungen vorgesehen
Versammlungsstätten immer feuerbeständig
in Hochhäusern feuerbeständig und aus nicht brennbaren Baustoffen
besondere Gefährdungen: nach Gentechnikverordnung, Strahlenschutzverordnung, Biostoffverordnung genutzte Räume ab S 2, GG 2, BIO 2 immer F 90
Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten (TRbF 20), für giftige Stoffe (TRGS 514), für oxidierende Stoffe (TRGS 515), für Druckgasbehälter (TRB 280) oder Kartuschen (TRB 300) feuerbeständig (Ausnahmen s. Technische Regeln)
Achtung: Diese Technischen Regeln werden von neuen TRBS und TRGS abgelöst (z.B. TRGS 510) |
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Zulässigkeit von Hallen oder Atrien (Öffnungen in Decken)
Schulen, wenn die Öffnungen zu Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen mit T-30-Türen geschützt sind (Rettungswege müssen gesichert sein)
Bürogebäude, wenn entsprechende Schutzmaßnahmen für den Einzelfall vorgesehen werden
Verkaufsstätten und Versammlungsstätten in den dort angegebenen Grenzen
Erhöhte Anforderungen an Dächer bzw. an das Dachtragwerk
Verkaufsstätten: in erdgeschosseigenen Verkaufsstätten Dachtragwerk feuerhemmend, wenn das Dach der obere Abschluss der Verkaufsräume ist (mit Sprinkleranlage ohne Anforderung), in mehrgeschossigen Verkaufsstätten Dachtragwerk feuerbeständig, wenn das Dach der obere Abschluss der Verkaufsräume ist (mit Sprinkleranlage aus nicht brennbaren Baustoffen)
Anlage 11 Abweichungen zwischen den Bauordnungen und den Sonderbauverordnungen – Seite 346 – 01.04.2011<<>>Bei Versammlungsstätten muss das Tragwerk von Dächern, welche den oberen Abschluss von Versammlungsräumen bilden, mindestens feuerhemmend sein, über Tribünen und Szenenflächen im Freien kann das Tragwerk auch aus nicht brennbaren Baustoffen sein. Bedachungen für vorgenannte Dächer müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, wenn die Versammlungsräume größer als 1.000 m2 sind.
Industriebauten: Dachflächen von Industriebauten mit mehr als 2.500 m2 Vorsehen von Vorkehrungen, welche die Brandausbreitung auf dem Dach behindern
Krankenhäuser mit mehr als einem Vollgeschoss Dachtragwerk feuerbeständig, in erdgeschossigen Krankenhäusern mindestens feuerhemmend. Weiter gehende Anforderungen an Dachschalungen und Dämmstoffe z.B. aus nicht brennbaren Baustoffen
Hochhäuser aus nicht brennbaren Baustoffen, begehbare Dachflächen zusätzlich feuerbeständig mit 0,9 m hohen feuerbeständigen Umwehrungen
In Schulen kann das Dachtragwerk bis zu zwei Geschossen feuerhemmend sein, für höhere Schulgebäude mindestens feuerbeständig.
Zusätzliche Anforderungen an Außenwände
Verkaufsstätten: in mehrgeschossigen Verkaufsstätten nicht brennbar oder feuerbeständig, in erdgeschossigen Verkaufsstätten schwer entflammbar oder feuerhemmend
Versammlungsstätten: in mehrgeschossigen Versammlungsstätten nicht brennbar
Industriebauten: in erdgeschosseigen Industriebauten schwer entflammbar, in mehrgeschossigen nicht brennbar
in Krankenhäusern und Altenheimen mit mehr als einem VG nicht brennbar oder feuerhemmend
besondere Gefahren: in Anlagen nach Gentechniksicherheitsverordnung ab S 3, Biostoffverordnung ab BIO 3 nicht zu öffnende F 90 oder G-90-Verglasungen, somit auch feuerbeständige Wandscheiben
Hochhäuser aus nicht brennbaren Baustoffen
Garagen: in mehrgeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen nicht brennbar
Überschlagsweg an der Außenwand zwischen den Geschossen
Hochhäuser: 1 m feuerbeständige Brüstungen oder 1,5 m feuerbeständige Kragplatte, alternativ flächendeckende Löschanlage mit zusätzlichen Anforderungen an die Betriebssicherheit
Anlage 11 Abweichungen zwischen den Bauordnungen und den Sonderbauverordnungen – Seite 347 – 01.04.2011<<>>Bei Versammlungsstätten können feuerwiderstandsfähige Brüstungen oder Kragplatten zwischen den Geschossen gefordert werden.
Krankenhäuser oder Altenheime: Feuerbeständiger Überschlagsweg zwischen den Geschossen von mindestens 1 m kann gefordert werden.
Industriegebäude: bei versetzten Brandwänden oder unterschiedlichen Brandbekämpfungsabschnitten 1,5 m (1 m bei Sprinklerung) in der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile
Vorsehen von mehreren baulichen Rettungswegen/Angriffswegen
Grundsätzlich für alle Sonderbauten (Forderung aus der Musterbauordnung). In der Regel auch erforderlich für:
Hochhäuser
Schulen
Altenheime
Kindergärten
Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten je Obergeschoss
Gaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen
Versammlungsstätten
Verkaufsstätten
Labore
Mittel- und Großgaragen
Industriebauten: zwei Ausgänge ab 200 m2 je Produktions- oder Lagerraum, zwei Treppenräume ab einer Geschossfläche von 1.600 m2
gentechnische Anlagen ab S 3
Anlagen nach Biostoffverordnung ab BIO 3
Anlagen nach Strahlenschutzverordnung ab GG 3
weitere gefährliche Anlagen im Einzelfall zu betrachten
Abweichende Rettungsweglängen
Die zulässigen Rettungsweglängen sind abhängig von der Nutzung. Für folgende Nutzungen gibt es Vorgaben aus Technischen Regeln des Arbeitsschutzrechtes bzw. aus den baurechtlichen Vorschriften:
explosivstoffgefährdete Räume 10 m bis zum Ausgang
explosionsgefährdete Räume 20 m bis zum Ausgang
Räume mit erhöhter Brandgefahr 25 m bis zum Ausgang
Anlage 11 Abweichungen zwischen den Bauordnungen und den Sonderbauverordnungen – Seite 348 – 01.04.2011<<>>Vorgenannte Anforderungen an die Verkürzung der Rettungswege gelten grundsätzlich für alle besonderen Gefährdungen und sind auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Hochhäuser 25 m bis zum Treppenraum (nach MHHRL 35 m), Stichflurlänge max. 10 m
Versammlungsräume: Entfernung von Besucherplätzen bis zum Ausgang 30–60 m in Abhängigkeit von der Höhe, vom Flur bis zum Ausgang ins Freie oder zur Treppe 30 m
Verkaufsstätten: bis zu einem Hauptgang 10 m, bis zum nächsten Ausgang 25 m, Verlängerung der horizontalen Rettungswege möglich (35 m Ladenstraße, 35 m Flur und 35 m über eine Treppenraumerweiterung). Damit sind Rettungswege bis zu max. 130 m bis zu einem Ausgang ins Freie nicht auszuschließen.
in Schulen Stichflurlänge max. 10 m
Industriebauten: bis zu einem Hauptgang 15 m, ab 1.600 m2 zwei bauliche Rettungswege, Rettungsweglänge 35 m bis 5 m Raumhöhe, 50 m ab 10 m Raumhöhe, bei Brandmeldeanlage (mit Internalarm 50 m bzw. 70 m Rettungsweglänge) in allen Fällen in Luftlinie gemessen, die max. Lauflänge ist auf das 1,5-Fache beschränkt (max. 105 m).
Vorgenannte Rettungswege können in einen anderen Brandabschnitt führen. Die Rettungsweglänge nach dieser Brandwand ist nicht weiter begrenzt. Damit können sich Rettungsweglängen von 200 m oder mehr ergeben.
Garagen: geschlossene unterirdische 30 m, in offenen oberirdischen 50 m jeweils bis zur Treppe (auf Antrag bis zur Schleuse vertretbar)
alle Nutzungen: Treppenraumausgang über Rettungstunnel ein Ausnahmefall, wenn der Ausgang im EG nicht möglich ist. Zum Beispiel ein Geschoss über oder unter dem sonstigen Ausgang. Die Länge ist auf 50 m begrenzt (weitere Anforderungen an den Rettungstunnel zur Sicherung der Rettung)
Abweichende Rettungswegbreiten
Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen: Treppenbreite 80 cm
Schulen: Treppen mindestens 1,2 m, Treppenraumausgänge mindestens so breit wie die Treppen, notwendige Flure mindestens 1,20 m, Ausgänge aus Unterrichts- oder Aufenthaltsräumen mindestens 0,9 m. In Abhängigkeit von der Nutzerzahl können sich andere Rettungswegbreiten ergeben z.B. Flurbreite 1,8 m ab 180 Nutzer, max. Treppenbreite 2,4 m
Versammlungsstätten (gilt auch für Gasträume ab 200 Gastplätze): Mindestbreite von Rettungswegen 1,20 m, Schritte von jeweils 60 cm Anlage 11 Abweichungen zwischen den Bauordnungen und den Sonderbauverordnungen – Seite 349 – 01.04.2011<<>>in Abhängigkeit von der Anzahl und Nutzung, max. Treppenbreite 2,40 m
Krankenhäuser: Flurbreite mindestens 1,50 m (bei Transport von Krankenbetten 2,25 m)
Verkaufsstätten: Treppenbreiten mindestens 2 m (1,25 m für Verkaufsräume bis 500 m2), Ladenstraßenbreite mindestens 5 m (bei Brandwandersatzfunktion mindestens 10 m), notwendige Flure für Kunden mindestens 2 m (1 m für Verkaufsräume bis 500 m2), Hauptgänge mindestens 2 m, Nebengänge mindestens 1 m, Ausgänge aus Verkaufsräumen mindestens 2 m (1,4 m für Verkaufsräume bis 500 m2), Summe der Ausgangsbreite der Geschosse oder ins Freie in Abhängigkeit von der Fläche der Verkaufsstätte
Aufschlagrichtung von Türen innerhalb von Fluchtwegen in Fluchtrichtung, ggf. Transparenz der Türen, Anforderung an die ungehinderte oder leichte Öffnungsmöglichkeit
Versammlungsstätten (Ausnahmen für kleine Versammlungsräume)
Verkaufsstätten
Gast- und Beherbergungsräume, keine Drehtüren, Hebetüren, Schiebetüren
Kindergärten, Schulen (außer Klassen oder Gruppenräume)
Garagen
Hochhäuser (außer NE-Türen, Lagerräume)
elektrische Betriebsräume
gentechnische Anlagen ab S 1
Anlagen nach Biostoffverordnung ab BIO 1
Anlagen nach Strahlenschutzverordnung ab GG 1
EX-Räume
chemische Labore
Erhöhte Anforderung an Türen
Garagen zu anderen Nutzungen T 30 RS, Schleusen zwischen Mittel- und Großgaragen und Treppenräumen, Fluren und Aufzugsvorräumen
zwischen Treppenräumen von Hochhäusern und den Nutzungseinheiten
zwischen gentechnischen Laboren (auch Räume mit Strahlern oder biologischen Arbeitsstoffen) und anderen Bereichen ab S 3, GG 3, BIO 3 mindestens T 90 oder Schleuse und 2 × T 30 jeweils mit Rauchschutz
Anlage 11 Abweichungen zwischen den Bauordnungen und den Sonderbauverordnungen – Seite 350 – 01.04.2011<<>>
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen bzw. Entrauchung von Treppenräumen
Industrieanlagen ab 200 m2 2 % (nur Öffnungen in Wänden und Decken), ab 1.600 m2 automatisch auslösende RWA einschließlich rechnerischer Nachweis einer raucharmen Schicht von 2,5 m, bei Sprinklerung 0,5 % Entrauchungs- oder Lüftungsquerschnitt oder Kaltentrauchung über Lüftungsanlage, welche dann der Lüftungsanlagenrichtlinie entsprechen muss
Versammlungsräume mit mehr als 200 m2 bis 1.000 m2 Öffnungen von 1–2 % der Versammlungsraumgrundfläche oder maschineller Rauchabzug mit 36 m3/h und m2 Grundfläche. Bei mehr als 1.000 m2 Grundfläche oder bei Bühnen ist eine raucharme Schicht von 2,5 m nachzuweisen.
geschlossene Großgaragen in einzelnen Bundesländern (ansonsten nur Anforderungen an die Lüftung)
Schulen: in Atrien von Schulen, in denen Rettungswege verlaufen
Gaststätten: Gasträume mit mehr als 400 Gastplätzen ohne Fenster und Gasträume in Kellergeschossen
Verkaufsstätten ohne Fenster sowie Ladenstraßen müssen Rauchabzugsanlagen haben. Für gesprinklerte Verkaufsstätten reichen Lüftungsanlagen, wenn sie im Brandfall nur entrauchen (Kaltentrauchung). Treppenräume von Verkaufsstätten mit mehr als zwei Geschossen sind mit Rauchabzugsvorrichtungen auszustatten (Öffnungsmöglichkeit im EG und im obersten Geschoss).
Lüftungsanlagen
innen liegende Treppenräume und fensterlose Flure von Hochhäusern
geschlossene Mittel- und Großgaragen
Gasträume
Versammlungsräume
Lager für brennbare Flüssigkeiten
gentechnische Anlagen ab S 1, ab S 3 unabhängige Lüftungsanlage (Zurückhalten von gefährlichen Organismen)
Erhöhte Anforderungen an haustechnische Anlagen
Hochhäuser: Vorsehen eines Feuerwehraufzuges, Lüftungsanlagen immer F 90/K 90
Hotels ab 60 Gastbetten: Brandfallsteuerung von Aufzügen
Anlage 11 Abweichungen zwischen den Bauordnungen und den Sonderbauverordnungen – Seite 351 – 01.04.2011<<>>Versammlungsstätten mit mehr als 1.000 m2: Brandfallsteuerung von Aufzügen
Krankenhäuser: Bettenaufzüge mit besonderen Anforderungen an die Betriebssicherheit
besondere Gefährdungen: besondere Anforderungen an Lüftungsanlagen in gentechnischen Anlagen, sicher bedienbare Gasabsperrleitungen, zusätzliche Anforderungen auch in Anlagen nach Biostoffverordnung und Strahlenschutzverordnung und bei vergleichbaren Gefährdungen
Sicherheitsbeleuchtung
geschlossene Großgaragen und mehrgeschossige unterirdische Mittel- und Großgaragen
Versammlungsstätten
Verkaufsstätten
Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten
Schulen
Hochhäuser
gentechnische Anlagen ab S 3: Notstromversorgung, vergleichbare Anlagen auch in Anlagen nach Biostoffverordnung und Strahlenschutzverordnung
bestimmte gefährlichen Anlagen
Sicherheitsstromversorgung
Schulen
Versammlungsstätten
Verkaufsstätten
Hochhäuser
immer dann, wenn in Sonderbauten oder Sondernutzungen bzw. in gefährlichen Anlagen sicherheitstechnische Anlagen auf die sichere Stromversorgung angewiesen sind
Brandmeldeanlagen nach DIN 14675
Hochhäuser, außer Wohnhochhäuser bis 60 m
Versammlungsstätten mit insgesamt mehr als 1.000 m2, Großbühnen
Verkaufsstätten unter bestimmten Umständen
gentechnische Anlagen ab S 2
Großgaragen, teilweise auch Mittelgaragen
wenn es sich aus dem BS-Konzept ergibt
Anlage 11 Abweichungen zwischen den Bauordnungen und den Sonderbauverordnungen – Seite 351 – 01.04.2011<<>>
Internalarmierung (Hausalarm)
Schulen
Kindergärten
Verkaufsstätten
unter Umständen gefangene Räume
wenn es sich aus dem BS-Konzept ergibt
Löschanlagen
Hochhäuser: nasse Steigleitung in allen Treppenräumen nach DIN 14461 Teil 1 (Ausführung F), trockene Steigleitung ggf. ab 60 m Höhe, Sprinkleranlage in Abhängigkeit von der Nutzung und Höhe
Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben, außer erdgeschossige Verkaufsstätten bis 3.000 m2 oder Verkaufsstätten bis zu drei Geschossen mit einer Gesamtfläche bis zu 3.000 m2. Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 m2 und mit einer Fußbodenhöhe von mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche benötigen ebenfalls eine Sprinkleranlage. In Verkaufsräumen sind Wandhydranten vorzusehen.
Versammlungsstätten: Sprinkleranlagen für Großbühnen unter Einbeziehung des eisernen Vorhanges, Wandhydranten für Versammlungsräume mit mehr als 1.000 m2 Grundfläche, Sprinkleranlagen für Versammlungsstätten mit mehr als 3.600 m2 Grundfläche. Das gilt auch für Foyers und Hallen, durch die Rettungswege anderer Versammlungsstätten führen, für Versammlungsräume mit einer Höhe von mehr als 22 m und Versammlungsräumen über 200 m2 in Kellergeschossen.
Industriegebäude: ab 1.600 m2 in Abhängigkeit von der Größe, Nutzung und Geschossigkeit
in gentechnischen Laboren ab S 1 Notduschen, ab S 3 automatische Löschanlage (Löschwasserrückhaltung wegen Ausbreitung von gefährlichen Organismen), in Anlagen nach Strahlenschutz- und Biostoffverordnung ähnliche Schutzmaßnahmen
Garagen: nichtselbstständige Feuerlöschanlagen in Garagen mit Dreifachparkern und mehr als 20 Abstellplätzen, in automatischen Garagen bis 20 Einstellplätze automatische Löschanlagen, Großgaragen ab dem 2. UG, automatische Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen
wenn sie sich aus dem BS-Konzept ergibt
Beschilderung der Rettungswege
Die Beschilderung ist immer abhängig vom jeweiligen Einzelfall und auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen. In baurechtlichen Vorschriften werden Vorgaben gemacht. Beispielsweise in:
Anlage 11 Abweichungen zwischen den Bauordnungen und den Sonderbauverordnungen – Seite 353 – 01.04.2011<<>>geschlossenen Großgaragen und mehrgeschossigen unterirdischen Mittel- und Großgaragen
Schulen
Versammlungsstätten
Verkaufsstätten
Hochhäusern
Gaststätten
Beherbergungsstätten
unübersichtlichen Gebäuden
Arbeitsstätten mit besonderen Gefährdungen wie z.B.:
gentechnische Anlagen ab S 1
Anlagen nach Biostoffverordnung ab BIO 1
Anlagen nach Strahlenschutzverordnung ab GG 1
EX-Räumen
Flucht und Rettungswegplan
Es wird grundsätzlich in allen unübersichtlichen Arbeitsstätten die Kennzeichnung von Rettungswegen verlangt. Dazu gehört meist auch die Erstellung eines Flucht- und Rettungswegplanes. Die Kennzeichnung ist entsprechend der DIN 4844 bzw. in gewerblich genutzten Räumen nach der BGV A 8 durchzuführen. Einzelne Bauvorschriften enthalten ebenfalls solche Anforderungen, z.B.:
Hochhäuser
Schulen
Verkaufsstätten
Krankenhäuser
Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten
Brandschutzordnung nach DIN 14096
Der Brandschutz bzw. die erforderlichen Maßnahmen sind vom Betreiber festzulegen. In Abhängigkeit der Brand- bzw. vergleichbaren Gefährdung ist eine Brandschutzordnung erforderlich. Einzelne Bauvorschriften fordern die Erstellung einer Brandschutzordnung für beispielsweise folgende Nutzungen:
Hochhäuser (nicht bei Wohnnutzung)
Schulen
Versammlungsstätten
Verkaufsstätten
Anlage 11 Abweichungen zwischen den Bauordnungen und den Sonderbauverordnungen – Seite 354 – 01.04.2011<<>>Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten
Krankenhäuser
Industriebauten ab 2.000 m2
Betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan/Notfallpläne
größere Veranstaltungen bzw. für solche Versammlungsstätten
Betriebe, welche den erweiterten Pflichten der Störfallverordnung unterliegen
gentechnische Anlagen, Anlagen nach Strahlenschutz- und Biostoffverordnung Notfallplan ab S 3, GG 3, BIO 3
kerntechnische Anlagen oder Zwischenlager
Außerbetrieblicher Gefahrenabwehrplan, Katastrophenschutzplan (wird von der Katastrophenschutzbehörde angefertigt)
Betriebe, welche den erweiterten Pflichten der Störfallverordnung unterliegen
kerntechnische Anlagen oder ähnliche gefährliche Betriebe oder Anlagen
Die vorgenannten Aufzählungen der zusätzlichen Maßnahmen sind nicht vollständig und sind auf der Grundlage der zutreffenden Vorschriften, im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde und ggf. mit der Feuerwehr festzulegen.
Weitere betriebliche Maßnahmen, Brandschutzbeauftragte, Ansprechpartner
Industriebauten: bei einer Summe der Geschossflächen ab 5.000 m2 Bestellung eines Brandschutzbeauftragten
Versammlungsstätten: unter bestimmten Voraussetzungen Anwesenheit eines verantwortlichen Veranstaltungsleiters, eines Verantwortlichen für die Veranstaltungstechnik und ggf. Stellung einer Brandsicherheitswache oder Aufstellung eins Ordnungsdienstes
Verkaufsstätten: ständige Anwesenheit eines Betreibers oder Stellvertreters, Bestellung eine Brandschutzbeauftragten
gentechnische Anlagen ab S 2: Ansprechpartner für die Einsatzkräfte, Brandschutzbeauftragter, Gefahrenabwehrplanung
Störfallanlagen oder Betriebsbereiche: Mitalarmierung eines fach- und ortkundigen Betriebsangehörigen zur Beratung der Einsatzkräfte, betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan
Anlage 11 Abweichungen zwischen den Bauordnungen und den Sonderbauverordnungen – Seite 355 – 01.04.2011<<>>gentechnische Anlagen ab S 2: Ansprechpartner für die Einsatzkräfte, Brandschutzbeauftragter, Gefahrenabwehrplanung
Anlagen nach Biostoffverordnung ab BIO 2: Ansprechpartner für die Einsatzkräfte, Brandschutzbeauftragter, Gefahrenabwehrplanung
Anlagen nach Strahlenschutzverordnung ab GG 2: Ansprechpartner für die Einsatzkräfte, Brandschutzbeauftragter, Gefahrenabwehrplanung
in allen Arbeitsstätten in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung
Anlage 11 Abweichungen zwischen den Bauordnungen und den Sonderbauverordnungen – Seite 356 – 01.04.2011<<