Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule
Inhaltsübersicht
1. Allgemeine Angaben
1.1 Bauvorhaben
1.2 Art des Vorhabens
1.3 Bauherr
1.4 BS-Nachweisersteller/Nachweisberechtigung
Bauvorlageberechtigung
1.5 Gebäudeart/Gebäudeklasse Art. 2 Abs. 3 BayBO
In der Regel GK 3 oder GK 5, wenn die Gesamtfläche einer Schule 400 m2 übersteigt
1.6 Einstufung der Baumaßnahme Art. 2 Abs. 4 BayBO
Sonderbau Schule
ggf. Versammlungsstätte wenn Aula, Kantine oder weiterer Versammlungsraum für 200 Gäste
1.7 Beurteilungsgrundlagen/Risikobetrachtung
Nutzung
Schule mit z.B. 400 Schülern
Aula z.B. für Veranstaltungen von 240 Personen (Versammlungsstättenverordnung)
Nutzer
Schüler von sechs bis 19 Jahren
Handlung im Brandfall teilweise unkontrolliert, ortsunkundig
teilweise behindert ca. 8 % der Schüler (Bundesdurchschnitt)
Belegungsdichte weit höher als in Standardgebäuden
Brandlast
geringer als in Standardgebäuden
einzelne Räume höhere Brandlast möglich
Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 287 – 01.04.2011>>
Gefahr der Brandentstehung
geringer als in Standardgebäuden
ggf. Brandstiftungen möglich oder
Gefahr durch heimliche Raucher
Gefahr der Brandausbreitung abhängig von
abgetrennten Klassenräumen
Unterteilung der Geschosse durch Flure
ggf. fehlender Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte
Brandlasten in den Fluren (Garderoben, Ausschmückungen)
Trennung des Treppenraumes von den Fluren
Holzbalkendecken ggf. nicht feuerbeständig und auch nicht dicht
nicht mehr aktuellen Leitungsdurchführungen
Trennung von Nachbargebäuden durch Brandwände oder Abstand
Gefahr für die Flucht und Rettung abhängig von
Anzahl der baulichen Rettungswege, ggf. nur ein baulicher Rettungsweg
fehlender Trennung der Flure vom Treppenraum
Brandlasten in den Fluren (Garderoben, Ausschmückungen)
Rettungsweglänge
Gefahr für die Einsatzkräfte, abhängig von
Flächen für die Feuerwehr, Zufahrts-, Zugangsmöglichkeiten
Löschwasserversorgung
ausreichenden Abständen zu Nachbargebäuden
Ausdehnung der Gebäude, Unterteilung in Brandabschnitte
Größe der Nutzungseinheiten und deren Abtrennungen
Anforderungen an die tragenden Bauteile und Decken
Vorhandensein und Abtrennung der Rettungswege (Treppenräume, Flure)
tragenden Bauteilen der Angriffswege (Treppen)
Möglichkeiten der Rauchabführung
Feuerwehraufzug in Hochhäusern
Steigleitungen
Treppenaugen
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Mögliche Beurteilungsgrundlage:
BayBO/MBO in Verbindung mit der Schulbaurichtlinie (nach Abstimmung mit der Behörde, da diese Sonderbauverordnung in Bayern nicht eingeführt ist)
alle eingeführten technischen Baubestimmungen wie z.B. Leitungsanlagenrichtlinie für die Verlegung von Leitungen jeglicher Art außer Lüftungsleitungen, Lüftungsanlagenrichtlinie für die Lüftungsanlage einschließlich der Lüftungsleitungen
Verordnungen für technische Anlagen (FeuV, EltBauV)
bei Nutzung als Versammlungsraum für die Aula, Kantine, Sporthalle und deren Rettungswege zusätzlich Versammlungsstättenverordnung
2. Abwehrender Brandschutz
2.1. Feuerwehrpläne (Ziffer 11 SchulBauRL)
Erforderlich, im Einvernehmen mit der FW.
2.2 Feuerwehrzufahrt, Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 BayBO)
Feuerwehrzufahrten, Feuerwehrzugänge
Aufstellflächen für Löschfahrzeuge festlegen
Aufstellflächen für die Drehleitern in der Regel nicht erforderlich
Festlegung der Beschilderung der Zufahrten ggf. mit Lageplänen
Nachweis der Tragfähigkeit der Flächen für die Feuerwehr
Sicherung der Feuerwehrzufahrt im Winter (Pfosten)
Nachweis der Bewegungsflächen für die Feuerwehr
ggf. Sicherung der FW-Zufahrt durch Grunddienstbarkeit
Es empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Flächen für die Feuerwehr als Anlage zum BS-Nachweis.
2.3 Löschwasserversorgung (Art. 12 BayBO)
Welche Löschwasserquellen sind vorhanden bzw. geplant?
Erforderlich ca. 1.600 l/m2.
öffentliche und private Hydranten (i.d.R. Unterflurhydranten)
Löschwasserbrunnen, -teiche, -behälter
Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 289 – 01.04.2011<<>>
Zur Beurteilung benötigt der Prüfer Entfernungen von Löschwasserquellen zu den Treppenräumen und die Leistung/Kapazität der Löschwasserversorgung.
Hier empfiehlt sich ein Lageplan mit Einzeichnung der Löschwasserquellen als Anlage zum Brandschutznachweis.
2.4 Löschwasserrückhaltung
in Schulen meist nicht erforderlich
3. Baulicher Brandschutz
3.1. Bebauung des Grundstückes und die Einhaltung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)
Abstandsflächen in Abhängigkeit von der Höhe des Gebäudes und der Einstufung des Baugebietes (Kerngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet bzw. Sondergebiet).
Abstände zu Gebäuden auf dem eigenen Grundstück in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsdauer und der Brennbarkeit der Außenwände.
3.2 Abschottende Bauprodukte/baukonstruktiver Brandschutz
Brandabschnitte; Brandwände (Art. 28 BayBO, Ziffer 2.2 SchulbauRL)
Darlegung, wo sich die Brandwände befinden (nur teilweise aus den Eingabeplänen ersichtlich), z.B.:
Äußere Brandwände sind …
Innere Brandwände sind … (alle 60 m)
Türen in inneren BW T 90, ggf. T 30 RS im Lauf von Fluren
Anforderungen an Brandwände in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse:
GK 5 BW
GK 4 F 60 A + M
GK 3 F 60 A
GK 3 F 30/F 90 B (nur äußere Brandersatzwand)
Ausbildung der Brandwände im Dachbereich, Abstände von Gauben oder anderen Öffnungen von den Brandwänden.
Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 290 – 01.04.2011<<>>Auch hier empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Brandabschnitte.
Tragende Teile, tragende Wände, Geschossdecken mit tragender Funktion (Art. 25 BayBO bzw. Ziffer 2.1 SchulBauRL)
Fußbodenhöhe bis 7 m wie GK 3 feuerhemmend
Fußbodenhöhe höher 7 m wie GK 5 feuerbeständig
Fußbodenhöhe bis 13 m ggf. hochfeuerhemmend (400 m2 Schulgrundfläche meist überschritten)
Tragende Bauteile für Versammlungsräume (§ 3 VStättV):
Versammlungsräume in eingeschossigen Gebäuden feuerhemmend
Versammlungsräume in mehrgeschossigen Gebäuden feuerbeständig
Versammlungsräume in eingeschossigen Gebäuden mit Löschanlagen keine zusätzlichen Anforderungen
Außenwände (Art. 26 BayBO)
GK 1–3 keine Anforderungen
GK 4–5 nicht brennbare Baustoffe oder feuerhemmend raumabschließend
(GK 4 gibt es meist nicht in Schulen.)
Außenwandbekleidungen schwer entflammbar
Anforderungen an Doppel- oder Klimafassaden
Außenwände für Versammlungsräume (§ 3 VStättV):
mehrgeschossig aus nicht brennbaren Baustoffen (ggf. für gesamte Schule)
Trennwände und Türen (Art. 27 BayBO)
Räume mit erhöhter Brandgefahr feuerbeständig/T 30 RS
ggf. naturwissenschaftliche Räume
Trennwände von mehrgeschossigen Hallen (Ziffer 2.4 SchulBauRL):
wie Geschossdecken Türen T 30 RS
Trennwände zu Versammlungsstätten (§ 4 VstättV):
feuerbeständig (erdgeschossig feuerhemmend) auch zu Fluren
Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 291 – 01.04.2011<<>>
Decken als Raumabschluss (Art. 29 BayBO)
nach BayBO in Abhängigkeit von der GK
Decken von Versammlungsräumen:
in Versammlungsräumen EG feuerhemmend, andere Geschosse feuerbeständig
erdgeschossige Versammlungsräume mit Löschanlagen, keine zusätzlichen Anforderungen
Dachdecken, Dächer (Art. 30 BayBO)
nach BayBO in Abhängigkeit von der GK
Tragwerke von Dächern, wenn oberer Abschluss von Versammlungsräumen (§ 4 VStättV):
feuerhemmend oder durch feuerbeständige Bauteile getrennt oder Löschanlage
im Freien über Tribünen oder Szenenflächen feuerhemmend oder nicht brennbar
auch Bedachungen aus nicht brennbaren Baustoffen, wenn mehr als 1.000 m2
lichtdurchlässige Bedachungen nicht brennbar mit Löschanlage B 1 nicht brennend abtropfend
Zusätzliche Anforderungen an Versammlungsräume (§ 5 VStättV)
Dämmstoffe nicht brennbar
Wandbekleidungen schwer entflammbar, bis 1.000 m2 nicht hinterlüftete Holzbekleidungen
Unterdecken und Deckenbekleidungen nicht brennbar, bis 1.000 m2 nicht hinterlüftete Holzbekleidungen oder B 1 nicht brennend abtropfend
Unterkonstruktionen aus nicht brennbaren Baustoffen
Verlegung von Kabelei nur in nicht brennbaren Schächten oder Kanäle
3.3 Rettungswege (Art. 12, 31–36 BayBO bzw. SchulbauRL)
3.3.1 Führung der Rettungswege
alle erforderlichen Rettungswege baulich
beide RW über eine notwendigen Flur möglich
Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 292 – 01.04.2011<<>>mindestens zwei Treppenräume ins Freie (ein TR über eine Halle oder Außentreppe)
bis zu einem sicheren Sammelplatz oder zur öffentlichen Verkehrsfläche
3.3.2 Bauliche Ausführung der Rettungswege
Breite der Rettungswege allgemein (Ziffer 3.4 SchulBauRL)
mindestens 1,2 m je 200 Personen (Staffelung in 60-cm-Schritten)
Abstimmung der aufeinanderfolgenden Rettungswegbreiten
Innerhalb der Klassenräume (Ziffer 3.4 SchulBauRL)
Freihalten der Rettungswege zu einer Ausgangstür (mindestens 90 cm)
Räume mit erhöhter Brandgefahr zwei Türen in Fluchtrichtung
ab 80 Personen zwei Türen in Fluchtrichtung
Innerhalb von Versammlungsräumen (§ 7 VStättV):
ab 100 m2 zwei Ausgänge
bis zum Ausgang max. 30 m
ggf. Bestuhlungsplan
Flure (Art. 34 und Ziffer 3.3 und 3.4 SchulBauRL)
Stichflure max. 10 m
Flurbreite mindestens 1,5 m
Flurwände feuerhemmend mit Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen
ab 30 m Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte mittels RS-Türen
Flure und Foyers von Versammlungsräumen im Zuge von deren Rettungswegen (§ 5 VStättV):
Unterdecken und Bekleidungen nicht brennbare Baustoffe
Bodenbeläge schwer entflammbar
Entfernung bis zu TR oder Ausgang ins Freie max. 30 m
Rettungswegbreite von mindestens 1,2 m einhalten
Treppe (Art. 32 BayBO und Ziffer 3.4 und 4 SchulBauRL)
Treppenbreite mindestens 1,2 m, maximal 2,4 m
keine Wendeltreppen
Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 293 – 01.04.2011<<>>Tritt- und Setzstufen
Feuerwiderstand der Treppen nach LBO
Treppen für Versammlungsräume:
eigene Treppen ab 800 Besucher erforderlich (Schachteltreppen)
Treppen feuerbeständig, außer in Treppenräumen oder Außentreppen
an beiden Treppenseiten feste Handläufe ohne freie Enden
Treppenräume mit Ausgängen ins Freie (Ziffer 2.3 SchulBauRL)
GK 1, 2 und 3 feuerhemmende Treppenraumwände Bekleidung A
GK 4 hochfeuerhemmend (Fläche der Schule bis 400 m2)
GK 5 Bauart BW
Treppenräume von Versammlungsräumen:
nicht brennbare Bodenbeläge, immer wie GK 5
Türen
Klassenraumtüren RS
Räume mit erhöhter Brandgefahr T 30 RS (auch Physik und Chemie)
Aufschlagrichtung in Rettungswegrichtung (außer Aufenthaltsräume)
Türen für Versammlungsräume:
auch in Versammlungsräumen Aufschlagrichtung nach außen
keine Schwellen
T 30 RS in feuerbeständigen Wänden
RS in feuerhemmenden Wänden
keine Schwellen
Sammelplatz
ausreichend groß
weit genug vom Gebäude entfernt (Trümmerschatten, Verrauchung)
sicher
3.4 Aufenthaltsräume im Dachgeschoss (Art. 33 BayBO)
Anschluss der Dachgeschosse an die notwendigen Treppenräume
Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 294 – 01.04.2011<<>>Führung der Trennwände bis an die Dachhaut oder
alternativ Vorsehen feuerwiderstandsfähiger Dachschrägen
3.5 Aufenthaltsräume im Kellergeschoss (Art. 27, 31 und 34 BayBO)
Feuerwiderstandsfähigkeit der Wände und Türen zwischen Aufenthaltsräumen und anderen Kellerräumen.
Vorsehen von einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder zwei Rettungswegen; bei zwei übereinanderliegenden Kellergeschossen getrennte Ausgänge nachweisen.
3.6 Haustechnische Anlagen (Art. 37–43 BayBO bzw. Sonderbauvorschriften)
Die haustechnischen Anlagen, welche in dem Gebäude vorhanden sind oder sein werden, sind aufzuzählen.
Aufzüge/Feuerwehraufzüge
Leitungsanlagen
elektrische Anlagen
Lüftungsanlagen
Feuerungsanlagen
Abfallanlagen und Räume für die Lagerung von Abfall
Kälteanlagen
andere haustechnische Anlagen
Es ist eindeutig darzulegen, dass und ggf. wie alle jeweils zutreffenden Vorschriften eingehalten werden und wie das Abschottungsprinzip, trotz der Verlegung von Leitungsanlagen unterschiedlichster Art, nicht zerstört wird.
Das trifft vor allem auf die Sicherung von Rettungswegen zu.
Die erforderlichen Maßnahmen oder die genaue Umsetzung in größeren Gebäuden mit umfangreicher Gebäudetechnik ist z.B. im Rahmen eines gebäudetechnischen BS-Konzeptes zu planen (Anlage zum BS-Nachweis). Diese Planungen sind frühzeitig mit dem bautechnischen BS-Konzept abzustimmen, da die erforderlichen Leitungsdurchführungen oder Durchdringungen bei den Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind. Das trifft auch auf die Planung von späteren Nachbelegungen zu.
Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 295 – 01.04.2011<<>>4. Anlagentechnischer Brandschutz
4.1 Gefahrenmeldeanlagen (Ziffer 9 SchulBauRL)
Hausalarmanlage in jedem Raum hörbar
Fernsprechanschluss
als Kompensation für Abweichungen oder bei Denkmalschutz ggf. BMA
Gefahrenmeldeanlagen für Versammlungsräume (§ 20 VStättV):
ab 1.000 m2 automatische BMA zusätzlich Handmelder
ab 1.000 m2 Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen mit Erteilung von Anweisungen
ab 1.000 m2 dynamische Brandfallsteuerung
ab 1.000 m2 zentrale Schaltstelle in der BMZ für sicherheitstechnische Anlagen
4.2 Feuerlöschanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserrückhaltung (Art. 12 BayBO und zutreffende Technische Regeln)
Aussagen zu den geplanten oder erforderlichen Feuerlöschanlagen:
Treppenaugen
Steigleitung (trocken, nass oder nass-trocken)
Lichtschächte zum Beschäumen von Heizräumen und Heizöllagern
Sprinkleranlagen
Handfeuerlöscher (Wasser, Schaum, Pulver, Kohlendioxid und Fettbrandlöscher)
Löschdecken
Löschanlagen für Versammlungsräume jeweils mit Aufschaltung zur Feuerwehr:
Versammlungsräume ab 3.600 m2
Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege führen
Versammlungsräume in Hochhäusern
Versammlungsräume in Kellergeschossen größer 200 m2 bzw. unter 5 m
Wandhydranten (in Versammlungsräumen ab 1.000 m2)
offene Küchen ab 30 m2
Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 296 – 01.04.2011<<>>
4.3 Rauch- und Wärmeabzug (BayBO und Ziffer 6 SchulbauRL)
Treppenraum in Abhängigkeit von der GK
Rauchableitungsmöglichkeit für Halle an höchster Stelle 1–2 %
Rauchableitungsmöglichkeiten aus dem Kellergeschoss
Rauchableitung für Versammlungsräume (§ 16 VStättV):
ab 200 m2 bis 1.000 m2 1 %, 2 % oberes Drittel oder maschinell 36 m3/h
ab 1.000 m2 raucharme Schicht von 2,5 m
Versammlungsräume in KG immer
Treppenräume immer 1 m2 an oberster Stelle
Darlegung der Entrauchung aller Gebäudeteile:
Entrauchung Kellergeschoss über mindestens eine Öffnung durch FW
Entrauchung der Räume z.B. über vorhandene Fenster
4.4 Blitzschutzanlagen (Ziffer 7 SchulBauRL)
Blitzschutzanlage zwingend erforderlich
Sicherstellung der Wartung
4.5 Sicherheitsstromversorgung (Ziffer 10 SchulBauRL)
für Sicherheitsbeleuchtung
Gefahrenmeldeanlagen
Rauchableitung
4.6 Sicherheitsbeleuchtung (Ziffer 8 SchulBauRL)
in allen Rettungswegen
in Hallen mit Rettungswegen
Fensterlose Aufenthaltsräume
Sicherheitsbeleuchtung für Versammlungsräume (§ 15 VStättV):
in Versammlungsräumen
für Bühnen und Szenenflächen
Räume für Besucher (Foyers, Garderoben, Toiletten)
für Sicherheitszeichen
Räume für haustechnische Anlagen (z.B. elektrische Betriebsräume)
Stufenbeleuchtung
Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 297 – 01.04.2011<<>>
4.7 Funkversorgung
nur in großen Gebäuden z.B. ab 30.000 m2 wie IndBauRL bzw. in Abhängigkeit von der Bauweise (Abstimmung mit der Feuerwehr)
5. Betrieblich-organisatorischer Brandschutz (Ziffer 11 SchulBauRL)
Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG
Sicherung der Zugänglichkeit
Kennzeichnung und Freihalten der Flächen für die Feuerwehr
Feuerwehrpläne
Brandschutzordnung
Flucht- und Rettungswegpläne
Beschilderung der Rettungswege
Brandschutzbeauftragter
Belehrungen der Belegschaft und der Schüler
Evakuierungsübungen
Freihalten der Rettungswege von Brandlasten oder Garderoben
Wartung der sicherheitstechnischen und baulichen Brandschutzvorkehrungen
Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen nach SPrüfV
6. Genehmigungspflichtige Abweichungen
Aussage, dass keine Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften geplant sind oder »bis auf nachfolgende Abweichungen wird das Baurecht eingehalten«.
Jeder Antrag ist zu begründen z.B.:
Warum kann das Baurecht nicht eingehalten werden?
Aufzählen der Kompensationsmaßnahmen
eigene Aussage zur Vertretbarkeit der Abweichung und der Schutzzielerreichung
Bei genehmigten Gebäuden sind die vorhandenen Abweichungen ebenfalls aufzuzählen. Bei Änderungen in den betreffenden Bereichen ist darzulegen, warum diese bereits genehmigten Abweichungen noch vertretbar sind.