Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises eines Krankenhauses

1. Allgemeine Angaben

1.1 Bauvorhaben

1.2 Art des Vorhabens

1.3 Bauherr

1.4 BS-Nachweisersteller/Nachweisberechtigung

  • Bauvorlageberechtigung

1.5. Gebäudeart/Gebäudeklasse (Art. 2 Abs. 3 BayBO)

  • GK 3 oder GK 5, da in der Regel NE größer als 400 m2

1.6 Einstufung der Baumaßnahme (Art. 2 Abs. 4 BayBO)

Sonderbau wegen Nutzung der Gebäudes als Krankenhaus:

  • ärztliche oder pflegerische Hilfeleistungen oder Geburtshilfe

  • Verpflegung, Unterbringung, Pflege und Behandlung der Patienten

1.7 Beurteilungsgrundlagen/Risikobetrachtung

Nutzung

  • Krankenhaus mit z.B. 400 Krankenbetten

  • Speisesaal mit z.B. 300 Sitzplätzen

  • Operationsbereiche

  • Intensivstationen

  • Kreißsäle

  • Dialysestationen

  • Labore mit ABCDE-Gefahren

  • Werkstätten

  • Desinfektionsräume

  • Lagerräume mit ABCDE-Gefahren

  • Filmarchive

  • Röntgenräume, Kernspin

  • Magnetfeld-Tomographen

     Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises eines Krankenhauses – Seite 273 – 01.04.2011>>

Nutzer

  • Kranke oder Pflegebedürftige jeden Alters

  • Hochschwangere

  • Handlung im Brandfall teilweise unkontrolliert

  • ortsunkundig

  • nicht mobil, benommen, krank

  • Belegungsdichte weit höher als in Standardgebäuden

  • Besucher meist ortsunkundig

Brandlast

  • geringer als in Standardgebäuden

  • in Intensivbereichen höhere Brandlasten

  • Werkstätten höheren Brandlasten

  • Labore neben höheren Brandlasten besondere Gefahren

  • Lager neben höheren Brandlasten besondere Gefahren

Gefahr der Brandentstehung

  • geringer als in Standardgebäuden

  • in Krankenzimmern teilweise höher (heimliche Raucher)

  • Brandstiftung nicht auszuschließen

Gefahr der Brandausbreitung abhängig von

  • abgetrennten Krankenzimmern, Zellenbauweise

  • Unterteilung der Geschosse durch Flure

  • Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte

  • Trennung des Treppenraumes von den Fluren

  • Holzbalkendecken nicht feuerbeständig und ggf. auch nicht dicht

  • Leitungsdurchführungen nicht mehr auf dem neuesten Stand

  • Brandwände oder Abstände zu Nachbargebäuden

Gefahr für die Flucht und Rettung abhängig von

  • Anzahl der baulichen Rettungswege

  • fehlender Trennung der Flure vom Treppenraum

  • Rettungsweglänge nicht eingehalten

  • Pflegebedürftigkeit, Behinderungen erschweren die Rettung.

  • in Intensiv-/Operationsbereichen und Kreißsälen kaum Rettung möglich

     Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises eines Krankenhauses – Seite 274 – 01.04.2011<<>>

Gefahr für die Einsatzkräfte abhängig von

  • ausreichenden Abständen oder Trennungen zu Nachbargebäuden

  • Flächen für die Feuerwehr, Zufahrtsmöglichkeit, Zugangsmöglichkeiten

  • Löschwasserversorgung

  • Ausdehnung der Gebäude, Unterteilung in Brandabschnitte

  • Größe der Nutzungseinheiten und deren Abtrennungen

  • Anforderungen an die tragenden Bauteile und Decken

  • Vorhandensein und Abtrennung der Rettungswege (Treppenräume, Flure)

  • tragenden Bauteilen der Angriffswege (Treppen)

  • Möglichkeiten der Rauchabführung

  • Feuerwehraufzug in HH

  • Steigleitungen

  • Löschanlagen

  • neben Löschmaßnahmen noch Rettungsmaßnahmen erforderlich

  • Gefahrstoffen, Gefahren durch ionisierende Strahlung oder biologische Arbeitsstoffe

Beurteilungsgrundlagen, Vorgaben aus dem Standardbrandschutzkonzept

  • BayBO in Verbindung mit der Krankenhaus und Pflegeheimbauverordnung von Brandenburg (nach Abstimmung mit der Behörde, da diese Verordnung in Bayern nicht eingeführt ist)

  • Versammlungsstättenverordnung für Speisesäle, Hallen oder einem Foyer und deren Rettungswege, wenn dort die Nutzung bzw. Veranstaltungen mit mehr als 200 Gästen durchgeführt werden

  • Alle eingeführten technischen Baubestimmungen wie z.B. Leitungsanlagenrichtlinie für die Verlegung von Leitungen jeglicher Art außer Lüftungsleitungen, Lüftungsanlagenrichtlinie für die Lüftungsanlage einschließlich der Lüftungsleitungen, DIN 4102 usw.

  • Verordnungen für technische Anlagen (FeuV, EltBauV)

Im Standardbrandschutzkonzept nicht berücksichtigte Nutzungen und Gefahren

Für folgende Nutzungen, Nutzungseinheiten ergeben sich zusätzliche Anforderungen, welche für den Einzelfall festzulegen sind, da für diese Bereiche die vorgesehenen Rettungsmöglichkeiten ausscheiden. Zu nennen sind beispielsweise:

 Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises eines Krankenhauses – Seite 275 – 01.04.2011<<>>
  • Operationsbereiche

  • Intensivstationen

  • Kreißsäle

  • Dialysestationen

Außerdem ist in Krankenhäusern mit weiteren und vor allem besonderen Gefahren zu rechnen, für die besondere Maßnahmen erforderlich werden.

Alle diese Maßnahmen sind schon im Planungszeitraum bekannt und deshalb zwingend in den Brandschutzkonzepten zu berücksichtigen. Diese Aussage trifft nicht nur für die Neuerrichtung von Krankenhäusern, sondern erst recht für die Bestandsänderung zu.

Beispiele für solche besonderen Gefahren sind:

  • Labore mit ABCDE – Gefahren

  • Desinfektionsräume

  • Lagerräume mit ABCDE – Gefahren

  • Filmarchive

  • Röntgenräume, Kernspin

  • Magnetfeld-Tomographen

Zur Sicherung dieser Nutzungen sind meist Maßnahmen aus arbeitsschutzrechtliche Vorschriften anzuwenden (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Strahlenschutzverordnung usw.).

In allen diesen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sind keine klaren Anforderungen mehr enthalten, sondern nur Schutzziele, welche im Wesentlichen die gleiche Richtung verfolgen wie die baurechtlichen Schutzziele. Vom Gesetzgeber wurde das Instrument Gefährdungsbeurteilung zur Verpflichtung erhoben, mit dem die Umsetzung der Schutzziele sichergestellt werden muss.

Wie bereits erläutert sind alle bekannten Brand- und vergleichbaren Gefahren im BS-Konzept zu berücksichtigen, auch wenn es sich nicht um baurechtliche Anforderungen handelt. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus der Tatsache, dass zur Eingrenzung vorgenannter Gefahren nicht nur organisatorische Brandschutzmaßnahmen, sondern auch bauliche, gebäudetechnische, anlagentechnische und Maßnahmen für die Einsatzkräfte erforderlich werden, welche nicht erst zum Zeitpunkt des Nutzungsbeginns berücksichtigt werden können.

Bei der Festlegung der Maßnahmen können ggf. die zutreffenden Technischen Regeln aus dem Arbeitsschutzrecht herangezogen werden.

ABCDE-Labore: TRGS 526, BGR 120, BGR 104, zutreffende TRBA, TRBS

 Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises eines Krankenhauses – Seite 276 – 01.04.2011<<>>

ABCDE-Lager: TRGS 514, TRGS 515, TRG 280, TRG 300, TRbF 20 und zutreffende TRBA und TRBS

Hinweis: Die vorgenannten Technischen Regeln werden zurzeit ersetzt durch TRBS, TRGS (z.B. TRGS 510). Die Inhalte ändern sich jedoch nur unwesentlich.

Da die Brandschutzplaner die spätere Nutzung nicht genau kennen oder die sich daraus ergebenen Gefährdungen nicht immer einschätzen können, sollten sie sich die Gefährdungsbeurteilung vorab geben lassen und die sich daraus ergebenen Anforderungen im BS-Konzept berücksichtigen.

2. Abwehrender Brandschutz

2.1 Feuerwehrplan

  • erforderlich, im Einvernehmen mit der Feuerwehr erstellen

2.2 Feuerwehrzufahrt, Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 BayBO)

  • Aufstellflächen für Löschfahrzeuge festlegen

  • Aufstellflächen für die Drehleitern meist nicht erforderlich

  • Sicherung der Zugänglichkeit, Zufahrt, Aufstellflächen und Umfahrt

  • Standortfestlegung für Schlüsselkasten und BMZ

  • Festlegung der Beschilderung der Zufahrten, Umfahrten ggf. mit Lageplänen

  • Nachweis der Tragfähigkeit der Flächen für die Feuerwehr

  • Sicherung der Feuerwehrzufahrt im Winter (Pfosten)

  • Nachweis der Bewegungsflächen für die Feuerwehr

  • ggf. Sicherung der FW-Zufahrt durch Grunddienstbarkeit

  • besondere Gefahren berücksichtigen

Es empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Flächen für die Feuerwehr als Anlage zum BS-Nachweis. Gegebenenfalls ist zusätzlich eine Einsatzakte für die Feuerwehr vorzuhalten in der die Gefahrstoffe (auch Bio und Strahlen) und die zutreffenden Maßnahmen festgelegt sind.

2.3 Löschwasserversorgung (Art. 12 BayBO)

Welche Löschwasserquellen sind vorhanden bzw. geplant?

Erforderlich sind meist 3.200 l/min.

  • öffentliche und private Hydranten (i.d.R. Unterflurhydranten)

     Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises eines Krankenhauses – Seite 277 – 01.04.2011<<>>
  • Löschwasserbrunnen, -teiche, -behälter

  • ggf. weitere Sonderlöschmittel

Zur Beurteilung, ob die Löschwasserversorgung ausreicht, benötigt der Prüfer die Entfernungen von Löschwasserquellen zu den Treppenräumen und die Leistung/Kapazität der Löschwasserversorgung.

Hier empfiehlt sich ein Lageplan mit Einzeichnung der Löschwasserquellen als Anlage zum Brandschutznachweis.

2.4 Löschwasserrückhaltung

In Krankenhäusern meist nicht erforderlich aber:

  • ggf. in BIO-3-Laboren oder vergleichbaren Gefahrenbereichen

  • ggf. Rückhaltung von Gefahrstoffen

3. Baulicher Brandschutz

3.1. Bebauung der Grundstücke und die Einhaltung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)

Abstandsflächen in Abhängigkeit von der Höhe des Gebäudes und der Einstufung des Baugebietes (Kerngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet bzw. Sondergebiet).

Abstände zu Gebäuden auf dem eigenen Grundstück in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsdauer und der Brennbarkeit der Außenwände.

3.2 Abschottende Bauprodukte/baukonstruktiver Brandschutz

Brandabschnitte; Brandwände (Art. 28 BayBO, § 5 BbgKPBauV)

Darlegung, wo sich die Brandwände befinden:

  • äußere Brandwände sind …

  • innere Brandwände sind …

  • Türen in inneren BW T 90 ggf. T 30 RS

Anforderungen an Brandwände in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse:

  • GK 5 BW

  • GK 4 F 60 A + M

  • GK 3 F 60 A

  • GK 3 F 30/F90 B (nur äußere Brandersatzwand)

     Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises eines Krankenhauses – Seite 278 – 01.04.2011<<>>

In Pflegebereichen sind zwei getrennte Brandabschnitte vorgeschrieben und jeder Brandabschnitt muss einen eigenen Treppenraum besitzen! Jeder Brandabschnitt muss Patienten des Nachbarbrandabschnittes aufnehmen können!

  • Ausbildung der Brandwände im Dachbereich, Abstände von Gauben oder anderen Öffnungen von den Brandwänden

Auch hier empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Brandabschnitte.

Tragende Teile, tragende Wände, Geschossdecken mit tragender Funktion (Art. 25 BayBO bzw. § 3 BbgKPBauV)

  • erdgeschossige Gebäude feuerhemmend

  • mehrgeschossige Gebäude feuerbeständig

Außenwände (Art. 26 BayBO und § 3 BbgKPBauV)

  • Nicht brennbare Baustoffe bei mehrgeschossigen Gebäuden

  • Verhinderung des Feuerüberschlages über die Außenwände

  • Anforderungen an Doppel- oder Klimafassaden

Trennwände und Türen (Art. 27 BayBO und § 3 BbgKPBauV)

  • zwischen Bettenzimmern selbst und anderen Räumen feuerhemmend

  • Räume mit erhöhter Brandgefahr F 90 A einhausen

  • besondere Nutzungen F 90 A einhausen, ggf. Schleusen mit T 30 RS

Trennwände von mehrgeschossigen Hallen

  • wie Geschossdecken Türen T 30 RS

Decken als Raumabschluss (Art. 29 BayBO)

Dachdecken, Dächer (Art. 30 BayBO)

Dämmstoffe, Unterdecken, Verkleidungen (§ 4 BbgKPBauV)

  • Dämmstoffe nicht brennbar

  • Verkleidungen an Wänden nicht brennbar

  • Unterdecken und Verkleidungen an Decken nicht brennbar

  • Unterkonstruktionen nicht brennbar

  • Schächte und Kanäle auch in Hohlräumen nicht brennbar

     Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises eines Krankenhauses – Seite 279 – 01.04.2011<<>>

3.3. Rettungswege (Art. 12, 31–36 BayBO)

3.3.1 Führung der Rettungswege (§ 6 BbgKPBauV)

  • alle erforderlichen Rettungswege baulich

  • beide RW über eine notwendigen Flur möglich

  • ein Rettungsweg zu einem TR, der zweite in benachbarten Brandabschnitt mit TR

  • Evakuierung in den Nachbarbrandabschnitt durch eigenes Personal sicherstellen

  • mindestens zwei Treppenräume ins Freie

  • ein Rettungsweg über eine Halle oder ein Foyer möglich

3.3.2 Bauliche Ausführung der Rettungswege

Breite der Rettungswege allgemein

  • mindestens 1,2 m je 200 Personen (Staffelung in 60 cm Schritten)

  • wenn Bettentransport, mindestens 1,25 m

  • Abstimmung der aufeinanderfolgenden Rettungswegbreiten

Innerhalb von Räumen (§ 15 BbgKPBauV)

  • Freihalten der Rettungswege zu einer Ausgangstür (mindestens 90 cm/1,25 m)

  • Räume mit erhöhter Brandgefahr: zwei entgegengesetzte Türen in Fluchtrichtung

  • Räume mit Gefahrstoffen oder Medikamentenlagerräume: zwei Fluchtwege

  • ab 80 Personen zwei Türen in Fluchtrichtung

Flure (§§6, 7 BbgKPBauV)

  • Stichflure max. 10 m

  • Flurbreite mindestens 2,25 m, Personalflur 1,2 m

  • keine Einengungen durch Einbauten oder Türen

  • Flurwände feuerhemmend aus nicht brennbaren Baustoffen F 30 A

  • Fenster oder Rauchabzüge für Flure

  • Unterteilung in Rauchabschnitte von 30 m mit RS-Türen

Treppen (§ 8 BbgKPBauV)

  • Treppen feuerbeständig

  • Außentreppen nicht brennbar (keine Feuerbeaufschlagung)

     Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises eines Krankenhauses – Seite 280 – 01.04.2011<<>>
  • Treppenbreite mindestens 1,5 m

  • keine Wendeltreppen

  • geschlossene Tritt- und Setzstufen

Treppenräume (§ 8 BbgKPBauV)

  • GK 1, 2 und 3 feuerhemmende Treppenraumwände (Bekleidung A)

  • GK 4 hochfeuerhemmend

  • GK 5 Bauart BW

  • immer Rauchabzug an oberster Stelle

Türen (§ 9 BbgKPBauV)

  • in BW Türen T 90 RS, in Fluren ggf. T 30 RS

  • in feuerbeständigen Trennwänden T 30 RS (Räume mit erhöhter Brandgefahr)

  • in feuerhemmenden Trennwänden oder Flurwänden dicht schließende VT-Türen

Türbreiten (§ 9 BbgKPBauV)

  • Mindestbreite im Zuge von Rettungswegen 90 cm

  • in Intensivbereichen und wenn Bettentransport nötig, mindestens 1,25 m

  • Aufschlagrichtung in Rettungswegrichtung (außer Aufenthaltsräume)

  • keine Schwellen, müssen immer geöffnet werden können

  • keine Pendel- oder Schiebetüren in Rettungswegen

3.4 Aufenthaltsräume im Dachgeschoss (Art. 33 BayBO)

  • Anschluss der Dachgeschosse an die notwendigen Treppenräume

  • Führung der Trennwände und Decken bis an die Dachhaut oder alternativ Vorsehen feuerwiderstandsfähiger Wände, Decken, Dachschrägen

  • Berücksichtigung der besonderen Anforderungen bei zwei übereinanderliegenden Dachgeschossen

  • Fluchtwegsicherung in Galerien oder Maisonettenwohnungen

3.5 Aufenthaltsräume im Kellergeschoss (Art. 27, 31 und 34 BayBO)

  • Feuerwiderstandsfähigkeit der Wände und Türen zwischen Aufenthaltsräumen und anderen Kellerräumen

     Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises eines Krankenhauses – Seite 281 – 01.04.2011<<>>
  • Vorsehen von einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder zwei Rettungswegen

  • Bei zwei übereinanderliegenden Kellergeschossen sind getrennte Ausgänge nachzuweisen.

  • besondere Anforderungen, wenn Sondernutzungen vorliegen

3.6 Haustechnische Anlagen (Art. 37–43 BayBO)

Aufzüge/Feuerwehraufzüge (§ 12 BbgKPBauV)

  • ausreichende Anzahl von Aufzügen zum Transport von Betten geeignet

  • in jedem Brandabschnitt ein Aufzug (mindestens zwei Bettenaufzüge)

  • Brandfallsteuerung

  • Feuerwehraufzüge nur in Hochhäusern oder in Abhängigkeit vom Konzept

Aufzählung weiterer haustechnischer Anlagen, welche bereits im Gebäude vorhanden oder aber geplant sind:

  • Leitungsanlagen

  • elektrische Anlagen

  • Lüftungsanlagen

  • Feuerungsanlagen

  • Abfallanlagen und Räume für die Lagerung von Abfall

  • Kälteanlagen

  • andere haustechnische Anlagen

Es ist eindeutig darzulegen, dass und ggf. wie alle jeweils zutreffenden Vorschriften eingehalten werden und wie das Abschottungsprinzip, trotz der Verlegung von Leitungsanlagen unterschiedlichster Art, nicht zerstört wird.

Das trifft vor allem auf die Sicherung von Rettungswegen zu.

Die erforderlichen Maßnahmen oder die genaue Umsetzung in größeren Gebäuden mit umfangreicher Gebäudetechnik ist z.B. im Rahmen eines gebäudetechnischen BS-Konzeptes zu planen (Anlage zum BS-Nachweis). Diese Planungen sind frühzeitig mit dem bautechnischen BS-Konzept abzustimmen, da die erforderlichen Leitungsdurchführungen oder Durchdringungen bei den Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind. Das trifft auch auf die Planung von späteren Nachbelegungen zu.

 Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises eines Krankenhauses – Seite 282 – 01.04.2011<<>>

4. Anlagentechnischer Brandschutz

4.1. Brandmeldeanlagen, Gefahrenmeldeanlagen (§ 14 BbgKPBauV)

  • Brandmeldeanlage mit Aufschaltung zur Feuerwehr

  • TM gegen Falschalarme

  • Alarmierungsanlagen für das Personal (stiller Alarm)

  • zentrale Bedienung in der BMZ für Feuerlöschanlagen, Alarmierungsanlagen, RWA, BMA

4.2. Feuerlöschanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserrückhaltung (Art. 12 BayBO und zutreffende Technische Regeln)

Zwingend erforderlich sind folgende Löschanlagen/Einrichtungen (§§ 13, 15 BbgKPBauV):

  • Handfeuerlöscher

  • Steigleitung trocken oder Wandhydrant im Bereich der Treppenräume

  • automatische Löschanlage für Foyers oder Hallen mit Rettungswegen

  • automatische Löschanlagen bzw. geeignete Löscheinrichtungen für Räume mit erhöhter Brandgefahr

  • Einrichtung zur Absaugung von Gefahrstoffen, wie Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube

  • Löschanlagen auf Feuerwehr aufschalten (über BMZ)

  • Rückhaltung von Gefahrstoffen

Aussagen zu den geplanten oder sonst erforderlichen Feuerlöschanlagen:

  • Treppenaugen

  • Lichtschächte zum Beschäumen von Heizräumen und Heizöllagern

  • Sprinkleranlagen

  • Sprühwasserlöschanlagen

  • Pulverlöschanlagen

  • Kohlendioxidanlagen

  • Berieselungsanlagen

  • Löschdecken

Anlagen zur Löschwasserrückhaltung müssen in der Regel nur für Gefahrstofflager vorgesehen werden. Diese Maßnahmen werden in der Löschwasserrückhalterichtlinie geregelt. Zusätzlich können Maßnahmen für die Rückhaltung von gefährlichen Produkten in Frage kommen.

 Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises eines Krankenhauses – Seite 283 – 01.04.2011<<>>

4.3 Rauch und Wärmeabzug/Abführung von Gefahrstoffen

Darlegung der Entrauchung aller Gebäudeteile:

  • Entrauchung Kellergeschoss, über mindestens eine Öffnung durch FW

  • Entrauchung der Räume z.B. über vorhandene Fenster

  • Rauchableitungsmöglichkeit für Hallen an höchster Stelle 1 %, im oberen Drittel 2 %

  • Einrichtung zur Absaugung von Gefahrstoffen, wie Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube

4.4 Blitzschutzanlagen (§ 10 BbgKPBauV)

  • Blitzschutzanlage zwingend erforderlich

  • Sicherstellung der Wartung

4.5 Sicherheitsstromversorgung (§ 10 BbgKPBauV)

Für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen mit dreistündigem Betrieb wie:

  • Sicherheitsbeleuchtung

  • Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen der Löschwasserversorgung

  • Brandmelde-, Alarmierungs- und Rufanlagen

4.6 Sicherheitsbeleuchtung (§ 11 BbgKPBauV)

  • in allen Rettungswegen

  • Räume für Untersuchung, Behandlung, Unterbringung und Pflege

  • für die Sicherheitszeichen

  • in Hallen mit Rettungswegen

4.7 Rufanlagen (§ 11 BbgKPBauV)

  • zur Benachrichtigung des Personals von jedem Bett, Wasch-, Bade- und Toilettenraum

4.8 Funkversorgung

  • nur in großen Gebäuden z.B. ab 30.000 m2 wie IndBauRL bzw. in Abhängigkeit von der Bauweise (Abstimmung mit Feuerwehr)

     Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises eines Krankenhauses – Seite 284 – 01.04.2011<<>>

5 Betrieblich-organisatorischer Brandschutz (§§ 15, 16, 17 BbgKPBauV)

  • Regelmäßige Beurteilungen der Brand- und vergleichbaren Gefahren

  • Sicherung der Zugänglichkeit

  • Kennzeichnung und Freihalten der Flächen für die Feuerwehr

  • Beratung der Einsatzkräfte/Lotsendienst in größeren Einrichtungen

  • Feuerwehrpläne

  • betriebliche Gefahrenabwehrpläne

  • Brandschutzordnung

  • Flucht- und Rettungswegpläne mit Darstellung der Gefahrbereiche

  • Beschilderung der Rettungswege

  • Beschilderung der Räume mit Gefahrstoffen

  • Brandschutzbeauftragter, Kräfte für Brandschutz

  • Freihalten der Rettungswege von Brandlasten

  • Vorkehrungen der Rettung Behinderter oder Rollstuhlbenutzer

  • Belehrungen der Belegschaft (mindestens zweimal jährlich)

  • Evakuierungsübungen

  • Wartung der sicherheitstechnischen und baulichen Brandschutzvorkehrungen

  • Löschkräfte, Betriebs- oder Werksfeuerwehren

  • Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen nach SPrüfV

6. Genehmigungspflichtige Abweichungen

Aussage, dass keine Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften geplant sind oder »bis auf nachfolgende Abweichungen wird das Baurecht eingehalten«.

Jeder Antrag ist zu begründen z.B.:

  • warum das Baurecht nicht eingehalten werden kann

  • Aufzählen der Kompensationsmaßnahme

  • eigene Aussage zur Vertretbarkeit der Abweichung bzw. dass die Schutzziele erreicht werden

Bei genehmigten Gebäuden sind die vorhandenen Abweichungen ebenfalls aufzuzählen. Bei Änderungen in den betreffenden Bereichen ist darzulegen, warum diese bereits genehmigten Abweichungen noch vertretbar sind.

 Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises eines Krankenhauses – Seite 285 – 01.04.2011<<>>

7. Besondere Maßnahmen für besondere Nutzungen

7.1. Operationsbereiche

Diese Maßnahmen sind für den Einzelfall zu planen. Folgende Möglichkeiten kommen in Betracht:

  • feuerbeständige Abtrennung der Nutzung

  • Vorsehen von Schleusen mit Feuerschutzabschlüssen (zweimal T 30 RS)

  • Teilung der Nutzung in zwei nach »außen« und gegeneinander geschützte Bereiche mit der Möglichkeit, den Operationstisch bzw. die Intensivbetten zu verschieben

  • Installation einer Differenzdruckanlage (Verhinderung der Raucheinschleppung)

  • Ausstattung der Nutzungseinheiten mit geeigneten Löschanlagen

  • Gefahrenmeldeanlagen

  • Betreuungspersonal verbleibt im Brandfall bei den hilfslosen Patienten

7.2 Intensivstationen

7.3 Kreißsäle

7.4 Labore

7.5 Läger

7.6 Röntgenstationen

7.7 Kernspinstationen

7.8 Magnetfeld-Tomographen

8. Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit

 Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises eines Krankenhauses – Seite 286 – 01.04.2011<<