Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises eines Krankenhauses
Inhaltsübersicht
- 1. Allgemeine Angaben
- 2. Abwehrender Brandschutz
- 3. Baulicher Brandschutz
- 4. Anlagentechnischer Brandschutz
- 5 Betrieblich-organisatorischer Brandschutz (§§ 15, 16, 17 BbgKPBauV)
- 6. Genehmigungspflichtige Abweichungen
- 7. Besondere Maßnahmen für besondere Nutzungen
- 8. Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit
1. Allgemeine Angaben
1.1 Bauvorhaben
1.2 Art des Vorhabens
1.3 Bauherr
1.4 BS-Nachweisersteller/Nachweisberechtigung
Bauvorlageberechtigung
1.5. Gebäudeart/Gebäudeklasse (Art. 2 Abs. 3 BayBO)
GK 3 oder GK 5, da in der Regel NE größer als 400 m2
1.6 Einstufung der Baumaßnahme (Art. 2 Abs. 4 BayBO)
Sonderbau wegen Nutzung der Gebäudes als Krankenhaus:
ärztliche oder pflegerische Hilfeleistungen oder Geburtshilfe
Verpflegung, Unterbringung, Pflege und Behandlung der Patienten
1.7 Beurteilungsgrundlagen/Risikobetrachtung
Nutzung
Krankenhaus mit z.B. 400 Krankenbetten
Speisesaal mit z.B. 300 Sitzplätzen
Operationsbereiche
Intensivstationen
Kreißsäle
Dialysestationen
Labore mit ABCDE-Gefahren
Werkstätten
Desinfektionsräume
Lagerräume mit ABCDE-Gefahren
Filmarchive
Röntgenräume, Kernspin
Magnetfeld-Tomographen
Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises eines Krankenhauses – Seite 273 – 01.04.2011>>
Nutzer
Kranke oder Pflegebedürftige jeden Alters
Hochschwangere
Handlung im Brandfall teilweise unkontrolliert
ortsunkundig
nicht mobil, benommen, krank
Belegungsdichte weit höher als in Standardgebäuden
Besucher meist ortsunkundig
Brandlast
geringer als in Standardgebäuden
in Intensivbereichen höhere Brandlasten
Werkstätten höheren Brandlasten
Labore neben höheren Brandlasten besondere Gefahren
Lager neben höheren Brandlasten besondere Gefahren
Gefahr der Brandentstehung
geringer als in Standardgebäuden
in Krankenzimmern teilweise höher (heimliche Raucher)
Brandstiftung nicht auszuschließen
Gefahr der Brandausbreitung abhängig von
abgetrennten Krankenzimmern, Zellenbauweise
Unterteilung der Geschosse durch Flure
Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte
Trennung des Treppenraumes von den Fluren
Holzbalkendecken nicht feuerbeständig und ggf. auch nicht dicht
Leitungsdurchführungen nicht mehr auf dem neuesten Stand
Brandwände oder Abstände zu Nachbargebäuden
Gefahr für die Flucht und Rettung abhängig von
Anzahl der baulichen Rettungswege
fehlender Trennung der Flure vom Treppenraum
Rettungsweglänge nicht eingehalten
Pflegebedürftigkeit, Behinderungen erschweren die Rettung.
in Intensiv-/Operationsbereichen und Kreißsälen kaum Rettung möglich
Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises eines Krankenhauses – Seite 274 – 01.04.2011<<>>
Gefahr für die Einsatzkräfte abhängig von
ausreichenden Abständen oder Trennungen zu Nachbargebäuden
Flächen für die Feuerwehr, Zufahrtsmöglichkeit, Zugangsmöglichkeiten
Löschwasserversorgung
Ausdehnung der Gebäude, Unterteilung in Brandabschnitte
Größe der Nutzungseinheiten und deren Abtrennungen
Anforderungen an die tragenden Bauteile und Decken
Vorhandensein und Abtrennung der Rettungswege (Treppenräume, Flure)
tragenden Bauteilen der Angriffswege (Treppen)
Möglichkeiten der Rauchabführung
Feuerwehraufzug in HH
Steigleitungen
Löschanlagen
neben Löschmaßnahmen noch Rettungsmaßnahmen erforderlich
Gefahrstoffen, Gefahren durch ionisierende Strahlung oder biologische Arbeitsstoffe
Beurteilungsgrundlagen, Vorgaben aus dem Standardbrandschutzkonzept
BayBO in Verbindung mit der Krankenhaus und Pflegeheimbauverordnung von Brandenburg (nach Abstimmung mit der Behörde, da diese Verordnung in Bayern nicht eingeführt ist)
Versammlungsstättenverordnung für Speisesäle, Hallen oder einem Foyer und deren Rettungswege, wenn dort die Nutzung bzw. Veranstaltungen mit mehr als 200 Gästen durchgeführt werden
Alle eingeführten technischen Baubestimmungen wie z.B. Leitungsanlagenrichtlinie für die Verlegung von Leitungen jeglicher Art außer Lüftungsleitungen, Lüftungsanlagenrichtlinie für die Lüftungsanlage einschließlich der Lüftungsleitungen, DIN 4102 usw.
Verordnungen für technische Anlagen (FeuV, EltBauV)
Im Standardbrandschutzkonzept nicht berücksichtigte Nutzungen und Gefahren
Für folgende Nutzungen, Nutzungseinheiten ergeben sich zusätzliche Anforderungen, welche für den Einzelfall festzulegen sind, da für diese Bereiche die vorgesehenen Rettungsmöglichkeiten ausscheiden. Zu nennen sind beispielsweise:
Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises eines Krankenhauses – Seite 275 – 01.04.2011<<>>Operationsbereiche
Intensivstationen
Kreißsäle
Dialysestationen
Außerdem ist in Krankenhäusern mit weiteren und vor allem besonderen Gefahren zu rechnen, für die besondere Maßnahmen erforderlich werden.
Alle diese Maßnahmen sind schon im Planungszeitraum bekannt und deshalb zwingend in den Brandschutzkonzepten zu berücksichtigen. Diese Aussage trifft nicht nur für die Neuerrichtung von Krankenhäusern, sondern erst recht für die Bestandsänderung zu.
Beispiele für solche besonderen Gefahren sind:
Labore mit ABCDE – Gefahren
Desinfektionsräume
Lagerräume mit ABCDE – Gefahren
Filmarchive
Röntgenräume, Kernspin
Magnetfeld-Tomographen
Zur Sicherung dieser Nutzungen sind meist Maßnahmen aus arbeitsschutzrechtliche Vorschriften anzuwenden (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Strahlenschutzverordnung usw.).
In allen diesen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sind keine klaren Anforderungen mehr enthalten, sondern nur Schutzziele, welche im Wesentlichen die gleiche Richtung verfolgen wie die baurechtlichen Schutzziele. Vom Gesetzgeber wurde das Instrument Gefährdungsbeurteilung zur Verpflichtung erhoben, mit dem die Umsetzung der Schutzziele sichergestellt werden muss.
Wie bereits erläutert sind alle bekannten Brand- und vergleichbaren Gefahren im BS-Konzept zu berücksichtigen, auch wenn es sich nicht um baurechtliche Anforderungen handelt. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus der Tatsache, dass zur Eingrenzung vorgenannter Gefahren nicht nur organisatorische Brandschutzmaßnahmen, sondern auch bauliche, gebäudetechnische, anlagentechnische und Maßnahmen für die Einsatzkräfte erforderlich werden, welche nicht erst zum Zeitpunkt des Nutzungsbeginns berücksichtigt werden können.
Bei der Festlegung der Maßnahmen können ggf. die zutreffenden Technischen Regeln aus dem Arbeitsschutzrecht herangezogen werden.
ABCDE-Labore: TRGS 526, BGR 120, BGR 104, zutreffende TRBA, TRBS
Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises eines Krankenhauses – Seite 276 – 01.04.2011<<>>ABCDE-Lager: TRGS 514, TRGS 515, TRG 280, TRG 300, TRbF 20 und zutreffende TRBA und TRBS
Hinweis: Die vorgenannten Technischen Regeln werden zurzeit ersetzt durch TRBS, TRGS (z.B. TRGS 510). Die Inhalte ändern sich jedoch nur unwesentlich. |
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Da die Brandschutzplaner die spätere Nutzung nicht genau kennen oder die sich daraus ergebenen Gefährdungen nicht immer einschätzen können, sollten sie sich die Gefährdungsbeurteilung vorab geben lassen und die sich daraus ergebenen Anforderungen im BS-Konzept berücksichtigen.
2. Abwehrender Brandschutz
2.1 Feuerwehrplan
erforderlich, im Einvernehmen mit der Feuerwehr erstellen
2.2 Feuerwehrzufahrt, Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 BayBO)
Aufstellflächen für Löschfahrzeuge festlegen
Aufstellflächen für die Drehleitern meist nicht erforderlich
Sicherung der Zugänglichkeit, Zufahrt, Aufstellflächen und Umfahrt
Standortfestlegung für Schlüsselkasten und BMZ
Festlegung der Beschilderung der Zufahrten, Umfahrten ggf. mit Lageplänen
Nachweis der Tragfähigkeit der Flächen für die Feuerwehr
Sicherung der Feuerwehrzufahrt im Winter (Pfosten)
Nachweis der Bewegungsflächen für die Feuerwehr
ggf. Sicherung der FW-Zufahrt durch Grunddienstbarkeit
besondere Gefahren berücksichtigen
Es empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Flächen für die Feuerwehr als Anlage zum BS-Nachweis. Gegebenenfalls ist zusätzlich eine Einsatzakte für die Feuerwehr vorzuhalten in der die Gefahrstoffe (auch Bio und Strahlen) und die zutreffenden Maßnahmen festgelegt sind.
2.3 Löschwasserversorgung (Art. 12 BayBO)
Welche Löschwasserquellen sind vorhanden bzw. geplant?
Erforderlich sind meist 3.200 l/min.
öffentliche und private Hydranten (i.d.R. Unterflurhydranten)
Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises eines Krankenhauses – Seite 277 – 01.04.2011<<>>Löschwasserbrunnen, -teiche, -behälter
ggf. weitere Sonderlöschmittel
Zur Beurteilung, ob die Löschwasserversorgung ausreicht, benötigt der Prüfer die Entfernungen von Löschwasserquellen zu den Treppenräumen und die Leistung/Kapazität der Löschwasserversorgung.
Hier empfiehlt sich ein Lageplan mit Einzeichnung der Löschwasserquellen als Anlage zum Brandschutznachweis.
2.4 Löschwasserrückhaltung
In Krankenhäusern meist nicht erforderlich aber:
ggf. in BIO-3-Laboren oder vergleichbaren Gefahrenbereichen
ggf. Rückhaltung von Gefahrstoffen
3. Baulicher Brandschutz
3.1. Bebauung der Grundstücke und die Einhaltung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)
Abstandsflächen in Abhängigkeit von der Höhe des Gebäudes und der Einstufung des Baugebietes (Kerngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet bzw. Sondergebiet).
Abstände zu Gebäuden auf dem eigenen Grundstück in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsdauer und der Brennbarkeit der Außenwände.
3.2 Abschottende Bauprodukte/baukonstruktiver Brandschutz
Brandabschnitte; Brandwände (Art. 28 BayBO, § 5 BbgKPBauV)
Darlegung, wo sich die Brandwände befinden:
äußere Brandwände sind …
innere Brandwände sind …
Türen in inneren BW T 90 ggf. T 30 RS
Anforderungen an Brandwände in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse:
GK 5 BW
GK 4 F 60 A + M
GK 3 F 60 A
GK 3 F 30/F90 B (nur äußere Brandersatzwand)
Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises eines Krankenhauses – Seite 278 – 01.04.2011<<>>
In Pflegebereichen sind zwei getrennte Brandabschnitte vorgeschrieben und jeder Brandabschnitt muss einen eigenen Treppenraum besitzen! Jeder Brandabschnitt muss Patienten des Nachbarbrandabschnittes aufnehmen können! |
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Ausbildung der Brandwände im Dachbereich, Abstände von Gauben oder anderen Öffnungen von den Brandwänden
Auch hier empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Brandabschnitte.
Tragende Teile, tragende Wände, Geschossdecken mit tragender Funktion (Art. 25 BayBO bzw. § 3 BbgKPBauV)
erdgeschossige Gebäude feuerhemmend
mehrgeschossige Gebäude feuerbeständig
Außenwände (Art. 26 BayBO und § 3 BbgKPBauV)
Nicht brennbare Baustoffe bei mehrgeschossigen Gebäuden
Verhinderung des Feuerüberschlages über die Außenwände
Anforderungen an Doppel- oder Klimafassaden
Trennwände und Türen (Art. 27 BayBO und § 3 BbgKPBauV)
zwischen Bettenzimmern selbst und anderen Räumen feuerhemmend
Räume mit erhöhter Brandgefahr F 90 A einhausen
besondere Nutzungen F 90 A einhausen, ggf. Schleusen mit T 30 RS
Trennwände von mehrgeschossigen Hallen
wie Geschossdecken Türen T 30 RS
Decken als Raumabschluss (Art. 29 BayBO)
Dachdecken, Dächer (Art. 30 BayBO)
Dämmstoffe, Unterdecken, Verkleidungen (§ 4 BbgKPBauV)
Dämmstoffe nicht brennbar
Verkleidungen an Wänden nicht brennbar
Unterdecken und Verkleidungen an Decken nicht brennbar
Unterkonstruktionen nicht brennbar
Schächte und Kanäle auch in Hohlräumen nicht brennbar
Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises eines Krankenhauses – Seite 279 – 01.04.2011<<>>
3.3. Rettungswege (Art. 12, 31–36 BayBO)
3.3.1 Führung der Rettungswege (§ 6 BbgKPBauV)
alle erforderlichen Rettungswege baulich
beide RW über eine notwendigen Flur möglich
ein Rettungsweg zu einem TR, der zweite in benachbarten Brandabschnitt mit TR
Evakuierung in den Nachbarbrandabschnitt durch eigenes Personal sicherstellen
mindestens zwei Treppenräume ins Freie
ein Rettungsweg über eine Halle oder ein Foyer möglich
3.3.2 Bauliche Ausführung der Rettungswege
Breite der Rettungswege allgemein
mindestens 1,2 m je 200 Personen (Staffelung in 60 cm Schritten)
wenn Bettentransport, mindestens 1,25 m
Abstimmung der aufeinanderfolgenden Rettungswegbreiten
Innerhalb von Räumen (§ 15 BbgKPBauV)
Freihalten der Rettungswege zu einer Ausgangstür (mindestens 90 cm/1,25 m)
Räume mit erhöhter Brandgefahr: zwei entgegengesetzte Türen in Fluchtrichtung
Räume mit Gefahrstoffen oder Medikamentenlagerräume: zwei Fluchtwege
ab 80 Personen zwei Türen in Fluchtrichtung
Flure (§§6, 7 BbgKPBauV)
Stichflure max. 10 m
Flurbreite mindestens 2,25 m, Personalflur 1,2 m
keine Einengungen durch Einbauten oder Türen
Flurwände feuerhemmend aus nicht brennbaren Baustoffen F 30 A
Fenster oder Rauchabzüge für Flure
Unterteilung in Rauchabschnitte von 30 m mit RS-Türen
Treppen (§ 8 BbgKPBauV)
Treppen feuerbeständig
Außentreppen nicht brennbar (keine Feuerbeaufschlagung)
Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises eines Krankenhauses – Seite 280 – 01.04.2011<<>>Treppenbreite mindestens 1,5 m
keine Wendeltreppen
geschlossene Tritt- und Setzstufen
Treppenräume (§ 8 BbgKPBauV)
GK 1, 2 und 3 feuerhemmende Treppenraumwände (Bekleidung A)
GK 4 hochfeuerhemmend
GK 5 Bauart BW
immer Rauchabzug an oberster Stelle
Türen (§ 9 BbgKPBauV)
in BW Türen T 90 RS, in Fluren ggf. T 30 RS
in feuerbeständigen Trennwänden T 30 RS (Räume mit erhöhter Brandgefahr)
in feuerhemmenden Trennwänden oder Flurwänden dicht schließende VT-Türen
Türbreiten (§ 9 BbgKPBauV)
Mindestbreite im Zuge von Rettungswegen 90 cm
in Intensivbereichen und wenn Bettentransport nötig, mindestens 1,25 m
Aufschlagrichtung in Rettungswegrichtung (außer Aufenthaltsräume)
keine Schwellen, müssen immer geöffnet werden können
keine Pendel- oder Schiebetüren in Rettungswegen
3.4 Aufenthaltsräume im Dachgeschoss (Art. 33 BayBO)
Anschluss der Dachgeschosse an die notwendigen Treppenräume
Führung der Trennwände und Decken bis an die Dachhaut oder alternativ Vorsehen feuerwiderstandsfähiger Wände, Decken, Dachschrägen
Berücksichtigung der besonderen Anforderungen bei zwei übereinanderliegenden Dachgeschossen
Fluchtwegsicherung in Galerien oder Maisonettenwohnungen
3.5 Aufenthaltsräume im Kellergeschoss (Art. 27, 31 und 34 BayBO)
Feuerwiderstandsfähigkeit der Wände und Türen zwischen Aufenthaltsräumen und anderen Kellerräumen
Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises eines Krankenhauses – Seite 281 – 01.04.2011<<>>Vorsehen von einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder zwei Rettungswegen
Bei zwei übereinanderliegenden Kellergeschossen sind getrennte Ausgänge nachzuweisen.
besondere Anforderungen, wenn Sondernutzungen vorliegen
3.6 Haustechnische Anlagen (Art. 37–43 BayBO)
Aufzüge/Feuerwehraufzüge (§ 12 BbgKPBauV)
ausreichende Anzahl von Aufzügen zum Transport von Betten geeignet
in jedem Brandabschnitt ein Aufzug (mindestens zwei Bettenaufzüge)
Brandfallsteuerung
Feuerwehraufzüge nur in Hochhäusern oder in Abhängigkeit vom Konzept
Aufzählung weiterer haustechnischer Anlagen, welche bereits im Gebäude vorhanden oder aber geplant sind:
Leitungsanlagen
elektrische Anlagen
Lüftungsanlagen
Feuerungsanlagen
Abfallanlagen und Räume für die Lagerung von Abfall
Kälteanlagen
andere haustechnische Anlagen
Es ist eindeutig darzulegen, dass und ggf. wie alle jeweils zutreffenden Vorschriften eingehalten werden und wie das Abschottungsprinzip, trotz der Verlegung von Leitungsanlagen unterschiedlichster Art, nicht zerstört wird.
Das trifft vor allem auf die Sicherung von Rettungswegen zu.
Die erforderlichen Maßnahmen oder die genaue Umsetzung in größeren Gebäuden mit umfangreicher Gebäudetechnik ist z.B. im Rahmen eines gebäudetechnischen BS-Konzeptes zu planen (Anlage zum BS-Nachweis). Diese Planungen sind frühzeitig mit dem bautechnischen BS-Konzept abzustimmen, da die erforderlichen Leitungsdurchführungen oder Durchdringungen bei den Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind. Das trifft auch auf die Planung von späteren Nachbelegungen zu.
Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises eines Krankenhauses – Seite 282 – 01.04.2011<<>>4. Anlagentechnischer Brandschutz
4.1. Brandmeldeanlagen, Gefahrenmeldeanlagen (§ 14 BbgKPBauV)
Brandmeldeanlage mit Aufschaltung zur Feuerwehr
TM gegen Falschalarme
Alarmierungsanlagen für das Personal (stiller Alarm)
zentrale Bedienung in der BMZ für Feuerlöschanlagen, Alarmierungsanlagen, RWA, BMA
4.2. Feuerlöschanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserrückhaltung (Art. 12 BayBO und zutreffende Technische Regeln)
Zwingend erforderlich sind folgende Löschanlagen/Einrichtungen (§§ 13, 15 BbgKPBauV):
Handfeuerlöscher
Steigleitung trocken oder Wandhydrant im Bereich der Treppenräume
automatische Löschanlage für Foyers oder Hallen mit Rettungswegen
automatische Löschanlagen bzw. geeignete Löscheinrichtungen für Räume mit erhöhter Brandgefahr
Einrichtung zur Absaugung von Gefahrstoffen, wie Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube
Löschanlagen auf Feuerwehr aufschalten (über BMZ)
Rückhaltung von Gefahrstoffen
Aussagen zu den geplanten oder sonst erforderlichen Feuerlöschanlagen:
Treppenaugen
Lichtschächte zum Beschäumen von Heizräumen und Heizöllagern
Sprinkleranlagen
Sprühwasserlöschanlagen
Pulverlöschanlagen
Kohlendioxidanlagen
Berieselungsanlagen
Löschdecken
Anlagen zur Löschwasserrückhaltung müssen in der Regel nur für Gefahrstofflager vorgesehen werden. Diese Maßnahmen werden in der Löschwasserrückhalterichtlinie geregelt. Zusätzlich können Maßnahmen für die Rückhaltung von gefährlichen Produkten in Frage kommen.
Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises eines Krankenhauses – Seite 283 – 01.04.2011<<>>4.3 Rauch und Wärmeabzug/Abführung von Gefahrstoffen
Darlegung der Entrauchung aller Gebäudeteile:
Entrauchung Kellergeschoss, über mindestens eine Öffnung durch FW
Entrauchung der Räume z.B. über vorhandene Fenster
Rauchableitungsmöglichkeit für Hallen an höchster Stelle 1 %, im oberen Drittel 2 %
Einrichtung zur Absaugung von Gefahrstoffen, wie Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube
4.4 Blitzschutzanlagen (§ 10 BbgKPBauV)
Blitzschutzanlage zwingend erforderlich
Sicherstellung der Wartung
4.5 Sicherheitsstromversorgung (§ 10 BbgKPBauV)
Für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen mit dreistündigem Betrieb wie:
Sicherheitsbeleuchtung
Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen der Löschwasserversorgung
Brandmelde-, Alarmierungs- und Rufanlagen
4.6 Sicherheitsbeleuchtung (§ 11 BbgKPBauV)
in allen Rettungswegen
Räume für Untersuchung, Behandlung, Unterbringung und Pflege
für die Sicherheitszeichen
in Hallen mit Rettungswegen
4.7 Rufanlagen (§ 11 BbgKPBauV)
zur Benachrichtigung des Personals von jedem Bett, Wasch-, Bade- und Toilettenraum
4.8 Funkversorgung
5 Betrieblich-organisatorischer Brandschutz (§§ 15, 16, 17 BbgKPBauV)
Regelmäßige Beurteilungen der Brand- und vergleichbaren Gefahren
Sicherung der Zugänglichkeit
Kennzeichnung und Freihalten der Flächen für die Feuerwehr
Beratung der Einsatzkräfte/Lotsendienst in größeren Einrichtungen
Feuerwehrpläne
betriebliche Gefahrenabwehrpläne
Brandschutzordnung
Flucht- und Rettungswegpläne mit Darstellung der Gefahrbereiche
Beschilderung der Rettungswege
Beschilderung der Räume mit Gefahrstoffen
Brandschutzbeauftragter, Kräfte für Brandschutz
Freihalten der Rettungswege von Brandlasten
Vorkehrungen der Rettung Behinderter oder Rollstuhlbenutzer
Belehrungen der Belegschaft (mindestens zweimal jährlich)
Evakuierungsübungen
Wartung der sicherheitstechnischen und baulichen Brandschutzvorkehrungen
Löschkräfte, Betriebs- oder Werksfeuerwehren
Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen nach SPrüfV
6. Genehmigungspflichtige Abweichungen
Aussage, dass keine Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften geplant sind oder »bis auf nachfolgende Abweichungen wird das Baurecht eingehalten«.
Jeder Antrag ist zu begründen z.B.:
warum das Baurecht nicht eingehalten werden kann
Aufzählen der Kompensationsmaßnahme
eigene Aussage zur Vertretbarkeit der Abweichung bzw. dass die Schutzziele erreicht werden
Bei genehmigten Gebäuden sind die vorhandenen Abweichungen ebenfalls aufzuzählen. Bei Änderungen in den betreffenden Bereichen ist darzulegen, warum diese bereits genehmigten Abweichungen noch vertretbar sind.
Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises eines Krankenhauses – Seite 285 – 01.04.2011<<>>7. Besondere Maßnahmen für besondere Nutzungen
7.1. Operationsbereiche
Diese Maßnahmen sind für den Einzelfall zu planen. Folgende Möglichkeiten kommen in Betracht:
feuerbeständige Abtrennung der Nutzung
Vorsehen von Schleusen mit Feuerschutzabschlüssen (zweimal T 30 RS)
Teilung der Nutzung in zwei nach »außen« und gegeneinander geschützte Bereiche mit der Möglichkeit, den Operationstisch bzw. die Intensivbetten zu verschieben
Installation einer Differenzdruckanlage (Verhinderung der Raucheinschleppung)
Ausstattung der Nutzungseinheiten mit geeigneten Löschanlagen
Gefahrenmeldeanlagen
Betreuungspersonal verbleibt im Brandfall bei den hilfslosen Patienten
7.2 Intensivstationen
7.3 Kreißsäle
7.4 Labore
7.5 Läger
7.6 Röntgenstationen
7.7 Kernspinstationen
7.8 Magnetfeld-Tomographen