Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel

1. Allgemeine Angaben

1.1 Bauvorhaben

1.2 Art des Vorhabens

1.3 Bauherr

1.4 BS-Nachweisersteller/-Nachweisberechtigung

  • Bauvorlageberechtigung

1.5 Gebäudeart/Gebäudeklasse Art. 2 Abs. 3 BayBO

  • in der Regel GK 3 oder GK 5

  • GK 4 nur, wenn die NE unter 400 m2

  • GK 1 oder GK 2 nur, wenn Summe aller Nutzungseinheiten unter 400 m2

1.6 Einstufung der Baumaßnahme Art. 2 Abs. 4 BayBO

  • Sonderbau ab mehr als zwölf Gastbetten

  • Beherbergungsstättenverordnung gilt ab 30 Betten

  • nicht Berghütten und Ferienwohnungen

1.7 Beurteilungsgrundlagen/Risikobetrachtung

Nutzung

  • Gästezimmer

  • Speisesaal mit z.B. 300 Sitzplätzen

  • Konferenzräume

  • Fitnessbereich

Nutzer

  • Gäste ortsunkundig, angetrunken, fremdsprachig

  • Hotelangestellte

Brandlast

  • in Gästezimmern geringer als in Standardgebäuden

  • in bestimmten Räumen ggf. höher

     Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 259 – 01.04.2011>>

Gefahr der Brandentstehung

  • geringer bis gleich wie in Standardgebäuden

Gefahr der Brandausbreitung abhängig von

  • abgetrennten Gästezimmern, Zellenbauweise

  • Unterteilung der Geschosse durch Flure

  • Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte

  • Trennung des Treppenraumes von den Fluren

  • Vorhandensein von Atrien (Deckenöffnungen)

  • Holzbalkendecken, nicht feuerbeständig und ggf. auch nicht dicht

  • Leitungsdurchführungen, nicht mehr auf dem neuesten Stand

  • Brandwänden oder Abständen zu Nachbargebäuden

Gefahr für die Flucht und Rettung abhängig von

  • Anzahl der baulichen Rettungswege

  • Breite und Lage der Rettungswege

  • fehlender Trennung der Flure vom Treppenraum

  • Rettungsweglänge nicht eingehalten

Gefahr für die Einsatzkräfte abhängig von

  • ausreichenden Abständen oder Trennungen zu Nachbargebäuden

  • Flächen für die Feuerwehr, Zufahrtsmöglichkeiten, Zugangsmöglichkeiten

  • Löschwasserversorgung

  • Ausdehnung der Gebäude, Unterteilung in Brandabschnitte

  • Größe der Nutzungseinheiten und deren Abtrennungen

  • Anforderungen an die tragenden Bauteile und Decken

  • Vorhandensein und Abtrennung der Rettungswege (Treppenräume, Flure)

  • tragenden Bauteilen der Angriffswege (Treppen)

  • Möglichkeiten der Rauchabführung

  • Feuerwehraufzug im HH

  • Steigleitungen

  • Löschanlagen

     Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 260 – 01.04.2011<<>>

Beurteilungsgrundlagen, Vorgaben aus dem Standardbrandschutzkonzept:

  • BayBO in Verbindung mit Beherbergungsstättenverordnung

  • Versammlungsstättenverordnung für Speisesäle, Hallen oder Foyers und deren Rettungswege, wenn dort die Nutzung bzw. Veranstaltungen mit mehr als 200 Gästen durchgeführt werden

  • alle eingeführten technischen Baubestimmungen wie z.B. Leitungsanlagenrichtlinie für die Verlegung von Leitungen jeglicher Art außer Lüftungsleitungen, Lüftungsanlagenrichtlinie für die Lüftungsanlage einschließlich der Lüftungsleitungen, DIN 18675 für Treppen, DIN 4102 für Bauprodukte usw.

  • Verordnungen für technische Anlagen (FeuV, EltBauV)

  • Garagenverordnung

Hinweis:

Zu beachten ist, dass die Regeln der Beherbergungsstättenverordnung abgeschlossen sind. Daraus ergibt sich, dass auf der Grundlage von Art. 54 Abs. 3 BayBO zusätzliche Anforderungen für Sonderbauten nicht gefordert werden können. Es handelt sich bei Hotels um Sonderbauten mit Sonderbauverordnung. Allerdings müssen solche Teilnutzungen, in denen besondere und in der Sonderbauvorschrift nicht betrachtete Gefahren vorkommen, zusätzlich berücksichtigt werden.

Die Beherbergungsstättenverordnung ist keine in sich abgeschlossene Vorschrift, sondern sie ergänzt nur die »Grundanforderungen aus der Landesbauordnung«. Damit ergeben die allgemeinen Anforderungen der Musterbauordnung und die besonderen Anforderungen der Beherbergungsstättenverordnung zusammen das Maß der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an Beherbergungsstätten.

Atypische Beherbergungsstätten sind im Einzelfall zu betrachten. Allerdings müssen nicht immer zusätzliche Anforderungen erforderlich werden. Es können in Abhängigkeit von den sich aus der Atypik ergebenen Gefahren auch geringere Anforderungen zu berücksichtigen sein.

Im Standardbrandschutzkonzept nicht berücksichtigte Nutzungen und Gefahren

Gegebenenfalls ergeben sich weitere Anforderungen, wenn Beherbergungsstätten in Hochhäusern untergebracht sind. Auch wenn sich in Beherbergungsräumen Versammlungsräume oder große Speisesäle befinden, müssen zusätzliche Maßnahmen berücksichtigt werden (z.B. aus VStättV).

Oft werden nicht immer gesamte Gebäude als Beherbergungsstätte genutzt. Gebäude »beherbergen« die unterschiedlichsten Nutzungen oder  Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 261 – 01.04.2011<<>>Nutzungsarten. Andere Nutzungen können zusätzliche Gefahren hervorrufen bzw. die unterschiedlichen Nutzungen können sich gegenseitig beeinflussen, was teilweise bei der Brandschutzplanung oder auch im Nutzungszeitraum zu berücksichtigen ist.

Unabhängig von den vorgenannten vorgegebenen baurechtlichen Anforderungen können zusätzliche Anforderungen auf der Grundlage des Arbeitsschutzrechtes erforderlich werden. Zum Beispiel können in unübersichtlichen Hotels mit weniger als 60 Betten Rettungswegpläne, Feuerwehrpläne, eine BS-Ordnung oder auch die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten erforderlich werden, um die öffentlich-rechtlichen Schutzziele (baurechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Schutzziele) zu erreichen. Auch zusätzliche anlagentechnische und teilweise auch zusätzliche bauliche Maßnahmen können sich ergeben, wenn entsprechende Gefährdungen nur so eliminiert werden können.

Nachfolgend werden die Maßnahmen (Brandschutzplanung) für ein fiktives Hotel aufgezeigt, in dem auch Versammlungsräume sind.

Zusätzliche Anforderungen aus dem Arbeitsschutzrecht werden nicht betrachtet. Diese sind spätestens vor Nutzungsbeginn auf der Grundlage der obligatorischen Gefährdungsbeurteilung festzulegen und umzusetzen.

2. Abwehrender Brandschutz

2.1 Feuerwehrplan

  • erforderlich in Abhängigkeit von der Größe, im Einvernehmen mit der Feuerwehr erstellen

2.2 Feuerwehrzufahrt, Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 BayBO)

  • Aufstellflächen für Löschfahrzeuge festlegen

  • Aufstellflächen für die Drehleitern meist nicht erforderlich

  • Sicherung der Zugänglichkeit, Zufahrt, Aufstellflächen und Umfahrt

  • ggf. Standortfestlegung für Schlüsselkasten und BMZ

  • Festlegung der Beschilderung der Zufahrten und Umfahrten ggf. mit Lageplänen

  • Nachweis der Tragfähigkeit der Flächen für die Feuerwehr

  • Sicherung der Feuerwehrzufahrt im Winter (Pfosten)

  • Nachweis der Bewegungsflächen für die Feuerwehr

  • ggf. Sicherung der FW-Zufahrt durch Grunddienstbarkeit

Es empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Flächen für die Feuerwehr als Anlage zum BS-Nachweis.

 Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 262 – 01.04.2011<<>>

2.3 Löschwasserversorgung (Art. 12 BayBO)

Welche Löschwasserquellen sind vorhanden bzw. geplant?

Erforderlich sind meist 1.600 l/min.

  • öffentliche und private Hydranten (i.d.R. Unterflurhydranten)

  • Löschwasserbrunnen, -teiche, -behälter

Zur Beurteilung, ob die Löschwasserversorgung ausreicht, benötigt der Prüfer die Entfernungen von Löschwasserquellen zu den Treppenräumen und die Leistung/Kapazität der Löschwasserversorgung.

Hier empfiehlt sich ein Lageplan mit Einzeichnung der Löschwasserquellen als Anlage zum Brandschutznachweis.

2.4 Löschwasserrückhaltung

In Hotels meist nicht erforderlich.

3. Baulicher Brandschutz

3.1 Bebauung der Grundstücke und die Einhaltung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)

Abstandsflächen in Abhängigkeit von der Höhe des Gebäudes und der Einstufung des Baugebietes (Kerngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet bzw. Sondergebiet).

Abstände zu Gebäuden auf dem eigenen Grundstück in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsdauer und der Brennbarkeit der Außenwände.

3.2 Abschottende Bauprodukte/baukonstruktiver Brandschutz

Brandabschnitte; Brandwände (Art. 28 BayBO, § 5 BStättV)

Darlegung, wo sich die Brandwände befinden:

  • Äußere Brandwände sind …

  • Innere Brandwände sind …

  • Türen in inneren BW ggf. T 30 RS

In Hotels immer BW unabhängig von der GK!

Ausbildung der Brandwände im Dachbereich, Abstände von Gauben oder anderen Öffnungen von den Brandwänden nach BayBO.

 Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 263 – 01.04.2011<<>>

Auch hier empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Brandabschnitte.

Tragende Teile, tragende Wände, Geschossdecken mit tragender Funktion (Art. 25 BayBO bzw. § 4 BStättV)

  • zweigeschossige Gebäude und Beherbergungsräume im DG feuerhemmend

  • mehrgeschossige Gebäude feuerbeständig

  • DG ohne Beherbergungsräume keine Anforderungen

Tragende Bauteile für Versammlungsräume (§ 3 VStättV):

  • Versammlungsräume in eingeschossigen Gebäuden feuerhemmend

  • Versammlungsräume in mehrgeschossigen Gebäuden feuerbeständig

  • Versammlungsräume in eingeschossigen Gebäuden mit Löschanlagen keine Anforderungen

Außenwände (Art. 26 BayBO)

  • GK 1–3, keine Anforderungen

  • GK 4–5, nicht brennbare Baustoffe oder feuerhemmend raumabschließend

  • Außenwandbekleidungen schwer entflammbar

  • Anforderungen an Doppel- oder Klimafassaden

Außenwände für Versammlungsräume (§ 3 VStättV):

  • mehrgeschossig aus nicht brennbaren Baustoffen

Trennwände und Türen (Art. 27 BayBO und § 5 BStättV)

Feuerbeständig bzw. wie tragende Bauteile:

  • zwischen Räumen der Beherbergungsstätte und anderen NE (T 30 RS)

  • zwischen Beherbergungsräumen und Gasträumen und Küchen (keine Öffnung)

Feuerhemmend:

  • zwischen Beherbergungsräumen und zu sonstigen Räumen der Beherbergungsstätte

     Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 264 – 01.04.2011<<>>

Trennwände von mehrgeschossigen Hallen (§ 6 Abs. 5 BStättV):

  • wie tragende Bauteile, Türen T 30 RS

Trennwände zu Versammlungsstätten (§ 4 VstättV):

  • feuerbeständig (erdgeschossig feuerhemmend)

  • auch zu Fluren

Decken als Raumabschluss wie tragende Decken (§ 4 und § 2 BStättV)

  • zweigeschossige Gebäude feuerhemmend

  • mehrgeschossige Gebäude feuerbeständig

  • keine Zusammenlegung von mehreren Geschossen (400 m2)

Decken von Versammlungsräumen:

  • in Versammlungsräumen EG feuerhemmend, andere Geschosse feuerbeständig

  • erdgeschossige Versammlungsräume mit Löschanlagen, keine zusätzlichen Anforderungen

Dachdecken, Dächer (Art. 30 BayBO)

  • harte Bedachung und BayBO

Zusätzliche Anforderungen an Versammlungsräume (§ 5 VStättV)

  • Dämmstoffe nicht brennbar

  • Wandbekleidungen schwer entflammbar, bis 1.000 m2 nicht hinterlüftete Holzbekleidungen

  • Unterdecken und Deckenbekleidungen nicht brennbar, bis 1.000 m2 nicht hinterlüftete Holzbekleidungen oder B 1 nicht brennend abtropfend

  • Unterkonstruktionen aus nicht brennbaren Baustoffen

  • Verlegung von Kabelei unter Verkleidungen und Unterdecken, nur in nicht brennbaren Schächten und Kanälen

3.3 Rettungswege (Art. 12, 31–36 BayBO)

3.3.1 Führung der Rettungswege (§ 3 BStättV)

  • alle erforderlichen Rettungswege baulich

  • beide RW über einen notwendigen Flur möglich

  • mindestens zwei Treppenräume ins Freie (eine Außentreppe)

     Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 265 – 01.04.2011<<>>
  • ein Rettungsweg über eine Halle oder ein Foyer möglich

  • bei 60 bzw. 30 Gastbetten im OG 2. RW über Leitern möglich

3.3.2 Bauliche Ausführung der Rettungswege (§ 6 BStättV)

Breite der Rettungswege allgemein

  • Empfehlung 1,2 m je 200 Personen (Staffelung in 60 cm Schritten)

  • Abstimmung der aufeinanderfolgenden Rettungswegbreiten

Innerhalb von Räumen nur Versammlungsstätten (§ 7 und § 10 VStättV)

  • ab 100 m2 zwei Ausgänge

  • bis zum Ausgang max. 30 m

  • Freihalten der Rettungswege zu einer Ausgangstür (mindestens 1,2 m)

  • ggf. Bestuhlungsplan

Flure (§ 6 und § 2 BStättV)

  • Stichflure max. 15 m zwischen Türen und TR

  • Flurbreite Empfehlung 1,2 m

  • Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte nach 30 m durch RS-Türen

  • keine Einengungen durch Einbauten oder Türen

  • Flurwände feuerhemmend aus Bekleidung nicht brennbarer Baustoffe

  • Bodenbeläge schwer entflammbar

  • Stufenbeleuchtung

  • notwendige Flure immer erforderlich (keine »Regelabweichungen« aus Art. 34 Abs. 1 BayBO zulässig)

Flure und Foyers von Versammlungsräumen im Zuge von deren Rettungswegen (§ 5 VStättV)

  • Unterdecken und Bekleidungen aus nicht brennbaren Baustoffen

  • Bodenbeläge schwer entflammbar

  • Entfernung bis zu TR oder Ausgang ins Freie max. 30 m

  • Rettungswegbreiten von mindestens 1,2 m sind einzuhalten.

Treppen (BayBO, § 6 BStättV)

  • Treppen feuerbeständig, bis zwei Geschosse feuerhemmend

  • Außentreppen nicht brennbar (keine Feuerbeaufschlagung)

  • Treppenbreite mindestens 1,5 m

  • keine Wendeltreppen

  • geschlossene Tritt- und Setzstufen

     Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 266 – 01.04.2011<<>>

Treppen für Versammlungsräume (VStättV)

  • eigene Treppen ab 800 Besucher erforderlich (Schachteltreppen)

  • Treppen feuerbeständig, außer in Treppenräumen oder Außentreppen

  • an beiden Treppenseiten feste Handläufe ohne freie Enden

Treppenräume (§ 6 BStättV)

  • bis zwei Geschosse, feuerhemmende Wände mit nicht brennbarer Bekleidung

  • bis drei Geschosse, feuerbeständige Wände

  • mehr als drei Geschosse BW

  • ein TR-Ausgang über Halle bis 20 m (feuerbeständig T 30 RS)

Treppenräume von Versammlungsräumen (VStättV)

  • nicht brennbare Bodenbeläge

  • immer Rauchabzug an oberster Stelle

  • Treppenbauwände immer in Bauart BW

Türen (§ 7 BStättV)

  • In BW Türen T 90 im Zuge von Fluren T 90 RS ggf. T 30 RS

  • in feuerbeständigen Trennwänden T 30 RS (Räume mit erhöhter Brandgefahr)

  • Treppenraumwände zum Flur RS oder VTSS

  • Treppenraumwände zu anderen Räumen T 30 RS

  • Flurwände zu Beherbergungsräumen, RS oder VTSS in Bayern

  • Flurwände zu Gasträume oder Hallen RS oder VTSS in Bayern

  • Beherbergungsräume müssen geöffnet werden können.

  • zusätzliche Anforderungen entsprechend der EltBauV, FeuV, LAR

  • Hausanschlussräume T 30 ggf. zus. RS

  • Räume für Hauptverteiler der Sicherheitsstromversorgung T 30 ggf. zus. RS

  • Räume für Stromerzeugungsaggregate oder Zentralbatterien T 30 ggf. zus. RS

Türen für Versammlungsräume:

  • auch in Versammlungsräumen Aufschlagrichtung nach außen

  • keine Schwellen

     Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 267 – 01.04.2011<<>>
  • T 30 RS in feuerbeständigen Wänden

  • RS in feuerhemmenden Wänden

  • keine Schwellen

3.4 Aufenthaltsräume im Dachgeschoss (Art. 33 BayBO)

  • Anschluss der Dachgeschosse an die notwendigen Treppenräume

  • Führung der Trennwände und Decken bis an die Dachhaut oder alternativ Vorsehen feuerwiderstandsfähiger Wände, Decken, Dachschrägen

  • Berücksichtigung der besonderen Anforderungen bei zwei übereinanderliegenden Dachgeschossen

3.5 Aufenthaltsräume im Kellergeschoss (Art. 27, 31 und 34 BayBO)

  • Feuerwiderstandsfähigkeit der Wände und Türen (F 90 T 30) zwischen Aufenthaltsräumen und anderen Kellerräumen

  • Vorsehen von einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder zwei Rettungswegen

  • bei zwei übereinanderliegenden Kellergeschossen getrennte Ausgänge nachweisen

3.6 Haustechnische Anlagen (Art. 37–43 BayBO)

Aufzüge/Feuerwehraufzüge (§ 6 BStättV)

  • ausreichende Anzahl

  • Brandfallsteuerung ab 60 Betten

  • Fahrschachtwände bis zwei Geschosse, feuerhemmend mit Bekleidung, nicht brennbar

  • Fahrschachtwände ab drei Geschosse, feuerbeständig, nicht brennbar

  • Feuerwehraufzüge nur in Hochhäusern oder in Abhängigkeit vom Konzept

Aufzählung weiterer haustechnischer Anlagen, welche bereits im Gebäude vorhanden oder geplant sind:

  • Leitungsanlagen (LAR)

  • elektrische Anlagen (EltBauV)

  • Lüftungsanlagen (LARL)

  • Feuerungsanlagen (FeuV)

  • Abfallanlagen und Räume für die Lagerung von Abfall; sicher aufbewahren, Tür nicht TR

     Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 268 – 01.04.2011<<>>
  • Kälteanlagen

  • andere haustechnische Anlagen

Es ist eindeutig darzulegen, dass und ggf. wie alle jeweils zutreffenden Vorschriften eingehalten werden und wie das Abschottungsprinzip, trotz der Verlegung von Leitungsanlagen unterschiedlichster Art, nicht zerstört wird.

Das trifft vor allem auf die Sicherung von Rettungswegen zu.

Die erforderlichen Maßnahmen oder die genaue Umsetzung in größeren Gebäuden mit umfangreicher Gebäudetechnik ist z.B. im Rahmen eines gebäudetechnischen BS-Konzeptes zu planen (Anlage zum BS-Nachweis). Diese Planungen sind frühzeitig mit dem bautechnischen BS-Konzept abzustimmen, da die erforderlichen Leitungsdurchführungen oder Durchdringungen bei den Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind. Das trifft auch auf die Planung von späteren Nachbelegungen zu.

4. Anlagentechnischer Brandschutz

4.1. Brandmeldeanlagen, Gefahrenmeldeanlagen (§ 9 BStättV)

  • Alarmierungsanlagen immer manuell

  • mehr als 60 Gastbetten automatische Alarmierung

  • Brandmeldeanlage mit Aufschaltung zur Feuerwehr ab 60 Gastbetten

  • Rauchmelder mindestens im Flur, besser auch benachbarte Räume schützen

  • wenn Aufschaltung zur Feuerwehr, TM gegen Falschalarme

  • zentrale Bedienung in der BMZ für Feuerlöschanlagen

  • Alarmierungsanlagen, RWA, BMA

Zu erreichende Schutzziele durch automatische Brandmeldeanlage:

  • Brandentdeckung in der Entstehungsphase

  • Lokalisierung des Gefahrenbereiches und Anzeige in der BMZ

  • Alarmierung der Feuerwehr

  • Alarmierung der Mitarbeiter und der Gäste

  • Auslösung der Brandfallsteuerung der Aufzugsanlagen oder anderer sicherheitstechnischer Anlagen

  • Steuerung Brandschutz- und Betriebseinrichtungen

Gefahrenmeldeanlagen für Versammlungsräume (§ 20 VStättV):

  • ab 1.000 m2 automatische BMA, zusätzlich Handmelder

     Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 269 – 01.04.2011<<>>
  • ab 1.000 m2 Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen mit Erteilung von Anweisungen

  • ab 1.000 m2 dynamische Brandfallsteuerung

  • ab 1.000 m2 zentrale Schaltstelle in der BMZ für sicherheitstechnische Anlagen

4.2 Feuerlöschanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserrückhaltung (Art. 12 BayBO und zutreffende Technische Regeln)

Zwingend erforderlich sind folgende Löschanlagen/Einrichtungen:

  • Handfeuerlöscher

  • ggf. Steigleitung trocken oder Wandhydrant im Bereich der Treppenräume

  • ggf. automatische Löschanlagen bzw. geeignete Löscheinrichtungen für Räume mit erhöhter Brandgefahr

  • Löschanlagen auf Feuerwehr aufschalten

Löschanlagen für Versammlungsräume jeweils mit Aufschaltung zur Feuerwehr:

  • Versammlungsräume ab 3.600 m2

  • Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege führen

  • Versammlungsräume in Hochhäusern

  • Versammlungsräume in Kellergeschossen größer 200 m2 bzw. unter 5 m

  • Wandhydranten (in Versammlungsräumen ab 1.000 m2)

  • offene Küchen ab 30 m2

4.3 Rauch und Wärmeabzug

Darlegung der Entrauchung aller Gebäudeteile:

  • Entrauchung der Treppenräume nach BayBO

  • Entrauchung Kellergeschoss über mindestens eine Öffnung durch FW

  • Entrauchung der Räume z.B. über vorhandene Fenster

  • ggf. Entrauchung für Halle an höchster Stelle 1 %, im oberen Drittel 2 %

Rauchableitung für Versammlungsräume (§ 16 VStättV):

  • ab 200 m2 bis 1.000 m2 1 %, 2 % oberes Drittel oder maschinell 36 m3/h

     Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 270 – 01.04.2011<<>>
  • ab 1.000 m2 raucharme Schicht von 2,5 m

  • Versammlungsräume in KG immer

  • Treppenräume immer 1 m2 an oberster Stelle

4.4 Blitzschutzanlagen (§ 14 VStättV)

  • ggf. Blitzschutzanlage, wenn Versammlungsraum zwingend erforderlich

  • Sicherstellung der Wartung

4.5 Sicherheitsstromversorgung (§ 8 BStättV und § 14 VStättV) Für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen wie z.B.:

  • Sicherheitsbeleuchtung

  • Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen der Löschwasserversorgung

  • Brandmelde-, Alarmierungs- und Rufanlagen

4.6 Sicherheitsbeleuchtung (§ 8 BStättV)

  • in allen Rettungswegen

  • für die Sicherheitszeichen

  • in Hallen mit Rettungswegen

  • Stufenbeleuchtung

Vorgeschriebene Sicherheitsbeleuchtung für Versammlungsräume (§ 15 VStättV):

  • in Versammlungsräumen

  • für Bühnen und Szenenflächen

  • Räume für Besucher (Foyers, Garderoben, Toiletten)

  • für Sicherheitszeichen

  • Räume für haustechnische Anlagen (z.B. elektrische Betriebsräume)

  • Stufenbeleuchtung

4.7 Funkversorgung

  • nur in großen Gebäuden z.B. ab 30.000 m2 wie IndBauRL oder unterirdischen Bauten bzw. in Abhängigkeit von der Bauweise (Abstimmung mit der Feuerwehr)

     Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 271 – 01.04.2011<<>>

5. Betrieblich-organisatorischer Brandschutz (Art. 12 BayBO, § 11 BStättV)

  • Sicherung der Zugänglichkeit

  • Kennzeichnung und Freihalten der Flächen für die Feuerwehr

  • Beratung der Einsatzkräfte, Herbeirufen eines Beauftragten

  • Feuerwehrpläne ab 60 Gastbetten

  • Brandschutzordnung ab 60 Gastbetten

  • Flucht- und Rettungswegpläne in jedem Beherbergungsraum

  • Beschilderung der Rettungswege

  • Brandschutzbeauftragter

  • Freihalten der Rettungswege von Brandlasten

  • Vorkehrungen der Rettung Behinderter oder Rollstuhlbenutzer

  • Belehrungen der Belegschaft (mindestens einmal jährlich)

  • Evakuierungsübungen

  • Sammelplätze

  • Wartung der sicherheitstechnischen und baulichen Brandschutzvorkehrungen

  • Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen nach SPrüfV

6. Genehmigungspflichtige Abweichungen

Aussage, dass keine Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften geplant sind oder »bis auf nachfolgende Abweichungen wird das Baurecht eingehalten«.

Jeder Antrag ist zu begründen z.B.:

  • Warum kann das Baurecht nicht eingehalten werden?

  • Aufzählen der Kompensationsmaßnahmen

  • eigene Aussage zur Vertretbarkeit der Abweichung bzw. dass die Schutzziele erreicht werden

Bei genehmigten Gebäuden sind die vorhandenen Abweichungen ebenfalls aufzuzählen. Bei Änderungen in den betreffenden Bereichen ist darzulegen, warum diese bereits genehmigten Abweichungen noch vertretbar sind.

7. Besondere Maßnahmen für besondere Nutzungen:

Bis auf Versammlungsräume in der Regel keine.

8. Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit

 Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 272 – 01.04.2011<<