Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel
Inhaltsübersicht
- 1. Allgemeine Angaben
- 2. Abwehrender Brandschutz
- 3. Baulicher Brandschutz
- 4. Anlagentechnischer Brandschutz
- 5. Betrieblich-organisatorischer Brandschutz (Art. 12 BayBO, § 11 BStättV)
- 6. Genehmigungspflichtige Abweichungen
- 7. Besondere Maßnahmen für besondere Nutzungen:
- 8. Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit
1. Allgemeine Angaben
1.1 Bauvorhaben
1.2 Art des Vorhabens
1.3 Bauherr
1.4 BS-Nachweisersteller/-Nachweisberechtigung
Bauvorlageberechtigung
1.5 Gebäudeart/Gebäudeklasse Art. 2 Abs. 3 BayBO
in der Regel GK 3 oder GK 5
GK 4 nur, wenn die NE unter 400 m2
GK 1 oder GK 2 nur, wenn Summe aller Nutzungseinheiten unter 400 m2
1.6 Einstufung der Baumaßnahme Art. 2 Abs. 4 BayBO
Sonderbau ab mehr als zwölf Gastbetten
Beherbergungsstättenverordnung gilt ab 30 Betten
nicht Berghütten und Ferienwohnungen
1.7 Beurteilungsgrundlagen/Risikobetrachtung
Nutzung
Gästezimmer
Speisesaal mit z.B. 300 Sitzplätzen
Konferenzräume
Fitnessbereich
Nutzer
Gäste ortsunkundig, angetrunken, fremdsprachig
Hotelangestellte
Brandlast
in Gästezimmern geringer als in Standardgebäuden
in bestimmten Räumen ggf. höher
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Gefahr der Brandentstehung
geringer bis gleich wie in Standardgebäuden
Gefahr der Brandausbreitung abhängig von
abgetrennten Gästezimmern, Zellenbauweise
Unterteilung der Geschosse durch Flure
Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte
Trennung des Treppenraumes von den Fluren
Vorhandensein von Atrien (Deckenöffnungen)
Holzbalkendecken, nicht feuerbeständig und ggf. auch nicht dicht
Leitungsdurchführungen, nicht mehr auf dem neuesten Stand
Brandwänden oder Abständen zu Nachbargebäuden
Gefahr für die Flucht und Rettung abhängig von
Anzahl der baulichen Rettungswege
Breite und Lage der Rettungswege
fehlender Trennung der Flure vom Treppenraum
Rettungsweglänge nicht eingehalten
Gefahr für die Einsatzkräfte abhängig von
ausreichenden Abständen oder Trennungen zu Nachbargebäuden
Flächen für die Feuerwehr, Zufahrtsmöglichkeiten, Zugangsmöglichkeiten
Löschwasserversorgung
Ausdehnung der Gebäude, Unterteilung in Brandabschnitte
Größe der Nutzungseinheiten und deren Abtrennungen
Anforderungen an die tragenden Bauteile und Decken
Vorhandensein und Abtrennung der Rettungswege (Treppenräume, Flure)
tragenden Bauteilen der Angriffswege (Treppen)
Möglichkeiten der Rauchabführung
Feuerwehraufzug im HH
Steigleitungen
Löschanlagen
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Beurteilungsgrundlagen, Vorgaben aus dem Standardbrandschutzkonzept:
BayBO in Verbindung mit Beherbergungsstättenverordnung
Versammlungsstättenverordnung für Speisesäle, Hallen oder Foyers und deren Rettungswege, wenn dort die Nutzung bzw. Veranstaltungen mit mehr als 200 Gästen durchgeführt werden
alle eingeführten technischen Baubestimmungen wie z.B. Leitungsanlagenrichtlinie für die Verlegung von Leitungen jeglicher Art außer Lüftungsleitungen, Lüftungsanlagenrichtlinie für die Lüftungsanlage einschließlich der Lüftungsleitungen, DIN 18675 für Treppen, DIN 4102 für Bauprodukte usw.
Verordnungen für technische Anlagen (FeuV, EltBauV)
Garagenverordnung
Hinweis:
Zu beachten ist, dass die Regeln der Beherbergungsstättenverordnung abgeschlossen sind. Daraus ergibt sich, dass auf der Grundlage von Art. 54 Abs. 3 BayBO zusätzliche Anforderungen für Sonderbauten nicht gefordert werden können. Es handelt sich bei Hotels um Sonderbauten mit Sonderbauverordnung. Allerdings müssen solche Teilnutzungen, in denen besondere und in der Sonderbauvorschrift nicht betrachtete Gefahren vorkommen, zusätzlich berücksichtigt werden.
Die Beherbergungsstättenverordnung ist keine in sich abgeschlossene Vorschrift, sondern sie ergänzt nur die »Grundanforderungen aus der Landesbauordnung«. Damit ergeben die allgemeinen Anforderungen der Musterbauordnung und die besonderen Anforderungen der Beherbergungsstättenverordnung zusammen das Maß der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an Beherbergungsstätten.
Atypische Beherbergungsstätten sind im Einzelfall zu betrachten. Allerdings müssen nicht immer zusätzliche Anforderungen erforderlich werden. Es können in Abhängigkeit von den sich aus der Atypik ergebenen Gefahren auch geringere Anforderungen zu berücksichtigen sein.
Im Standardbrandschutzkonzept nicht berücksichtigte Nutzungen und Gefahren
Gegebenenfalls ergeben sich weitere Anforderungen, wenn Beherbergungsstätten in Hochhäusern untergebracht sind. Auch wenn sich in Beherbergungsräumen Versammlungsräume oder große Speisesäle befinden, müssen zusätzliche Maßnahmen berücksichtigt werden (z.B. aus VStättV).
Oft werden nicht immer gesamte Gebäude als Beherbergungsstätte genutzt. Gebäude »beherbergen« die unterschiedlichsten Nutzungen oder Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 261 – 01.04.2011<<>>Nutzungsarten. Andere Nutzungen können zusätzliche Gefahren hervorrufen bzw. die unterschiedlichen Nutzungen können sich gegenseitig beeinflussen, was teilweise bei der Brandschutzplanung oder auch im Nutzungszeitraum zu berücksichtigen ist.
Unabhängig von den vorgenannten vorgegebenen baurechtlichen Anforderungen können zusätzliche Anforderungen auf der Grundlage des Arbeitsschutzrechtes erforderlich werden. Zum Beispiel können in unübersichtlichen Hotels mit weniger als 60 Betten Rettungswegpläne, Feuerwehrpläne, eine BS-Ordnung oder auch die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten erforderlich werden, um die öffentlich-rechtlichen Schutzziele (baurechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Schutzziele) zu erreichen. Auch zusätzliche anlagentechnische und teilweise auch zusätzliche bauliche Maßnahmen können sich ergeben, wenn entsprechende Gefährdungen nur so eliminiert werden können.
Nachfolgend werden die Maßnahmen (Brandschutzplanung) für ein fiktives Hotel aufgezeigt, in dem auch Versammlungsräume sind.
Zusätzliche Anforderungen aus dem Arbeitsschutzrecht werden nicht betrachtet. Diese sind spätestens vor Nutzungsbeginn auf der Grundlage der obligatorischen Gefährdungsbeurteilung festzulegen und umzusetzen.
2. Abwehrender Brandschutz
2.1 Feuerwehrplan
erforderlich in Abhängigkeit von der Größe, im Einvernehmen mit der Feuerwehr erstellen
2.2 Feuerwehrzufahrt, Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 BayBO)
Aufstellflächen für Löschfahrzeuge festlegen
Aufstellflächen für die Drehleitern meist nicht erforderlich
Sicherung der Zugänglichkeit, Zufahrt, Aufstellflächen und Umfahrt
ggf. Standortfestlegung für Schlüsselkasten und BMZ
Festlegung der Beschilderung der Zufahrten und Umfahrten ggf. mit Lageplänen
Nachweis der Tragfähigkeit der Flächen für die Feuerwehr
Sicherung der Feuerwehrzufahrt im Winter (Pfosten)
Nachweis der Bewegungsflächen für die Feuerwehr
ggf. Sicherung der FW-Zufahrt durch Grunddienstbarkeit
Es empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Flächen für die Feuerwehr als Anlage zum BS-Nachweis.
Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 262 – 01.04.2011<<>>2.3 Löschwasserversorgung (Art. 12 BayBO)
Welche Löschwasserquellen sind vorhanden bzw. geplant?
Erforderlich sind meist 1.600 l/min.
öffentliche und private Hydranten (i.d.R. Unterflurhydranten)
Löschwasserbrunnen, -teiche, -behälter
Zur Beurteilung, ob die Löschwasserversorgung ausreicht, benötigt der Prüfer die Entfernungen von Löschwasserquellen zu den Treppenräumen und die Leistung/Kapazität der Löschwasserversorgung.
Hier empfiehlt sich ein Lageplan mit Einzeichnung der Löschwasserquellen als Anlage zum Brandschutznachweis.
2.4 Löschwasserrückhaltung
In Hotels meist nicht erforderlich.
3. Baulicher Brandschutz
3.1 Bebauung der Grundstücke und die Einhaltung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)
Abstandsflächen in Abhängigkeit von der Höhe des Gebäudes und der Einstufung des Baugebietes (Kerngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet bzw. Sondergebiet).
Abstände zu Gebäuden auf dem eigenen Grundstück in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsdauer und der Brennbarkeit der Außenwände.
3.2 Abschottende Bauprodukte/baukonstruktiver Brandschutz
Brandabschnitte; Brandwände (Art. 28 BayBO, § 5 BStättV)
Darlegung, wo sich die Brandwände befinden:
Äußere Brandwände sind …
Innere Brandwände sind …
Türen in inneren BW ggf. T 30 RS
In Hotels immer BW unabhängig von der GK!
Ausbildung der Brandwände im Dachbereich, Abstände von Gauben oder anderen Öffnungen von den Brandwänden nach BayBO.
Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 263 – 01.04.2011<<>>Auch hier empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Brandabschnitte.
Tragende Teile, tragende Wände, Geschossdecken mit tragender Funktion (Art. 25 BayBO bzw. § 4 BStättV)
zweigeschossige Gebäude und Beherbergungsräume im DG feuerhemmend
mehrgeschossige Gebäude feuerbeständig
DG ohne Beherbergungsräume keine Anforderungen
Tragende Bauteile für Versammlungsräume (§ 3 VStättV):
Versammlungsräume in eingeschossigen Gebäuden feuerhemmend
Versammlungsräume in mehrgeschossigen Gebäuden feuerbeständig
Versammlungsräume in eingeschossigen Gebäuden mit Löschanlagen keine Anforderungen
Außenwände (Art. 26 BayBO)
GK 1–3, keine Anforderungen
GK 4–5, nicht brennbare Baustoffe oder feuerhemmend raumabschließend
Außenwandbekleidungen schwer entflammbar
Anforderungen an Doppel- oder Klimafassaden
Außenwände für Versammlungsräume (§ 3 VStättV):
mehrgeschossig aus nicht brennbaren Baustoffen
Trennwände und Türen (Art. 27 BayBO und § 5 BStättV)
Feuerbeständig bzw. wie tragende Bauteile:
zwischen Räumen der Beherbergungsstätte und anderen NE (T 30 RS)
zwischen Beherbergungsräumen und Gasträumen und Küchen (keine Öffnung)
Feuerhemmend:
zwischen Beherbergungsräumen und zu sonstigen Räumen der Beherbergungsstätte
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Trennwände von mehrgeschossigen Hallen (§ 6 Abs. 5 BStättV):
wie tragende Bauteile, Türen T 30 RS
Trennwände zu Versammlungsstätten (§ 4 VstättV):
feuerbeständig (erdgeschossig feuerhemmend)
auch zu Fluren
Decken als Raumabschluss wie tragende Decken (§ 4 und § 2 BStättV)
zweigeschossige Gebäude feuerhemmend
mehrgeschossige Gebäude feuerbeständig
keine Zusammenlegung von mehreren Geschossen (400 m2)
Decken von Versammlungsräumen:
in Versammlungsräumen EG feuerhemmend, andere Geschosse feuerbeständig
erdgeschossige Versammlungsräume mit Löschanlagen, keine zusätzlichen Anforderungen
Dachdecken, Dächer (Art. 30 BayBO)
harte Bedachung und BayBO
Zusätzliche Anforderungen an Versammlungsräume (§ 5 VStättV)
Dämmstoffe nicht brennbar
Wandbekleidungen schwer entflammbar, bis 1.000 m2 nicht hinterlüftete Holzbekleidungen
Unterdecken und Deckenbekleidungen nicht brennbar, bis 1.000 m2 nicht hinterlüftete Holzbekleidungen oder B 1 nicht brennend abtropfend
Unterkonstruktionen aus nicht brennbaren Baustoffen
Verlegung von Kabelei unter Verkleidungen und Unterdecken, nur in nicht brennbaren Schächten und Kanälen
3.3 Rettungswege (Art. 12, 31–36 BayBO)
3.3.1 Führung der Rettungswege (§ 3 BStättV)
alle erforderlichen Rettungswege baulich
beide RW über einen notwendigen Flur möglich
mindestens zwei Treppenräume ins Freie (eine Außentreppe)
Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 265 – 01.04.2011<<>>ein Rettungsweg über eine Halle oder ein Foyer möglich
bei 60 bzw. 30 Gastbetten im OG 2. RW über Leitern möglich
3.3.2 Bauliche Ausführung der Rettungswege (§ 6 BStättV)
Breite der Rettungswege allgemein
Empfehlung 1,2 m je 200 Personen (Staffelung in 60 cm Schritten)
Abstimmung der aufeinanderfolgenden Rettungswegbreiten
Innerhalb von Räumen nur Versammlungsstätten (§ 7 und § 10 VStättV)
ab 100 m2 zwei Ausgänge
bis zum Ausgang max. 30 m
Freihalten der Rettungswege zu einer Ausgangstür (mindestens 1,2 m)
ggf. Bestuhlungsplan
Flure (§ 6 und § 2 BStättV)
Stichflure max. 15 m zwischen Türen und TR
Flurbreite Empfehlung 1,2 m
Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte nach 30 m durch RS-Türen
keine Einengungen durch Einbauten oder Türen
Flurwände feuerhemmend aus Bekleidung nicht brennbarer Baustoffe
Bodenbeläge schwer entflammbar
Stufenbeleuchtung
notwendige Flure immer erforderlich (keine »Regelabweichungen« aus Art. 34 Abs. 1 BayBO zulässig)
Flure und Foyers von Versammlungsräumen im Zuge von deren Rettungswegen (§ 5 VStättV)
Unterdecken und Bekleidungen aus nicht brennbaren Baustoffen
Bodenbeläge schwer entflammbar
Entfernung bis zu TR oder Ausgang ins Freie max. 30 m
Rettungswegbreiten von mindestens 1,2 m sind einzuhalten.
Treppen (BayBO, § 6 BStättV)
Treppen feuerbeständig, bis zwei Geschosse feuerhemmend
Außentreppen nicht brennbar (keine Feuerbeaufschlagung)
Treppenbreite mindestens 1,5 m
keine Wendeltreppen
geschlossene Tritt- und Setzstufen
Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 266 – 01.04.2011<<>>
Treppen für Versammlungsräume (VStättV)
eigene Treppen ab 800 Besucher erforderlich (Schachteltreppen)
Treppen feuerbeständig, außer in Treppenräumen oder Außentreppen
an beiden Treppenseiten feste Handläufe ohne freie Enden
Treppenräume (§ 6 BStättV)
bis zwei Geschosse, feuerhemmende Wände mit nicht brennbarer Bekleidung
bis drei Geschosse, feuerbeständige Wände
mehr als drei Geschosse BW
ein TR-Ausgang über Halle bis 20 m (feuerbeständig T 30 RS)
Treppenräume von Versammlungsräumen (VStättV)
nicht brennbare Bodenbeläge
immer Rauchabzug an oberster Stelle
Treppenbauwände immer in Bauart BW
Türen (§ 7 BStättV)
In BW Türen T 90 im Zuge von Fluren T 90 RS ggf. T 30 RS
in feuerbeständigen Trennwänden T 30 RS (Räume mit erhöhter Brandgefahr)
Treppenraumwände zum Flur RS oder VTSS
Treppenraumwände zu anderen Räumen T 30 RS
Flurwände zu Beherbergungsräumen, RS oder VTSS in Bayern
Flurwände zu Gasträume oder Hallen RS oder VTSS in Bayern
Beherbergungsräume müssen geöffnet werden können.
zusätzliche Anforderungen entsprechend der EltBauV, FeuV, LAR
Hausanschlussräume T 30 ggf. zus. RS
Räume für Hauptverteiler der Sicherheitsstromversorgung T 30 ggf. zus. RS
Räume für Stromerzeugungsaggregate oder Zentralbatterien T 30 ggf. zus. RS
Türen für Versammlungsräume:
auch in Versammlungsräumen Aufschlagrichtung nach außen
keine Schwellen
Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 267 – 01.04.2011<<>>T 30 RS in feuerbeständigen Wänden
RS in feuerhemmenden Wänden
keine Schwellen
3.4 Aufenthaltsräume im Dachgeschoss (Art. 33 BayBO)
Anschluss der Dachgeschosse an die notwendigen Treppenräume
Führung der Trennwände und Decken bis an die Dachhaut oder alternativ Vorsehen feuerwiderstandsfähiger Wände, Decken, Dachschrägen
Berücksichtigung der besonderen Anforderungen bei zwei übereinanderliegenden Dachgeschossen
3.5 Aufenthaltsräume im Kellergeschoss (Art. 27, 31 und 34 BayBO)
Feuerwiderstandsfähigkeit der Wände und Türen (F 90 T 30) zwischen Aufenthaltsräumen und anderen Kellerräumen
Vorsehen von einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder zwei Rettungswegen
bei zwei übereinanderliegenden Kellergeschossen getrennte Ausgänge nachweisen
3.6 Haustechnische Anlagen (Art. 37–43 BayBO)
Aufzüge/Feuerwehraufzüge (§ 6 BStättV)
ausreichende Anzahl
Brandfallsteuerung ab 60 Betten
Fahrschachtwände bis zwei Geschosse, feuerhemmend mit Bekleidung, nicht brennbar
Fahrschachtwände ab drei Geschosse, feuerbeständig, nicht brennbar
Feuerwehraufzüge nur in Hochhäusern oder in Abhängigkeit vom Konzept
Aufzählung weiterer haustechnischer Anlagen, welche bereits im Gebäude vorhanden oder geplant sind:
Leitungsanlagen (LAR)
elektrische Anlagen (EltBauV)
Lüftungsanlagen (LARL)
Feuerungsanlagen (FeuV)
Abfallanlagen und Räume für die Lagerung von Abfall; sicher aufbewahren, Tür nicht TR
Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 268 – 01.04.2011<<>>Kälteanlagen
andere haustechnische Anlagen
Es ist eindeutig darzulegen, dass und ggf. wie alle jeweils zutreffenden Vorschriften eingehalten werden und wie das Abschottungsprinzip, trotz der Verlegung von Leitungsanlagen unterschiedlichster Art, nicht zerstört wird.
Das trifft vor allem auf die Sicherung von Rettungswegen zu.
Die erforderlichen Maßnahmen oder die genaue Umsetzung in größeren Gebäuden mit umfangreicher Gebäudetechnik ist z.B. im Rahmen eines gebäudetechnischen BS-Konzeptes zu planen (Anlage zum BS-Nachweis). Diese Planungen sind frühzeitig mit dem bautechnischen BS-Konzept abzustimmen, da die erforderlichen Leitungsdurchführungen oder Durchdringungen bei den Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind. Das trifft auch auf die Planung von späteren Nachbelegungen zu.
4. Anlagentechnischer Brandschutz
4.1. Brandmeldeanlagen, Gefahrenmeldeanlagen (§ 9 BStättV)
Alarmierungsanlagen immer manuell
mehr als 60 Gastbetten automatische Alarmierung
Brandmeldeanlage mit Aufschaltung zur Feuerwehr ab 60 Gastbetten
Rauchmelder mindestens im Flur, besser auch benachbarte Räume schützen
wenn Aufschaltung zur Feuerwehr, TM gegen Falschalarme
zentrale Bedienung in der BMZ für Feuerlöschanlagen
Alarmierungsanlagen, RWA, BMA
Zu erreichende Schutzziele durch automatische Brandmeldeanlage:
Brandentdeckung in der Entstehungsphase
Lokalisierung des Gefahrenbereiches und Anzeige in der BMZ
Alarmierung der Feuerwehr
Alarmierung der Mitarbeiter und der Gäste
Auslösung der Brandfallsteuerung der Aufzugsanlagen oder anderer sicherheitstechnischer Anlagen
Steuerung Brandschutz- und Betriebseinrichtungen
Gefahrenmeldeanlagen für Versammlungsräume (§ 20 VStättV):
ab 1.000 m2 automatische BMA, zusätzlich Handmelder
Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 269 – 01.04.2011<<>>ab 1.000 m2 Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen mit Erteilung von Anweisungen
ab 1.000 m2 dynamische Brandfallsteuerung
ab 1.000 m2 zentrale Schaltstelle in der BMZ für sicherheitstechnische Anlagen
4.2 Feuerlöschanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserrückhaltung (Art. 12 BayBO und zutreffende Technische Regeln)
Zwingend erforderlich sind folgende Löschanlagen/Einrichtungen:
Handfeuerlöscher
ggf. Steigleitung trocken oder Wandhydrant im Bereich der Treppenräume
ggf. automatische Löschanlagen bzw. geeignete Löscheinrichtungen für Räume mit erhöhter Brandgefahr
Löschanlagen auf Feuerwehr aufschalten
Löschanlagen für Versammlungsräume jeweils mit Aufschaltung zur Feuerwehr:
Versammlungsräume ab 3.600 m2
Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege führen
Versammlungsräume in Hochhäusern
Versammlungsräume in Kellergeschossen größer 200 m2 bzw. unter 5 m
Wandhydranten (in Versammlungsräumen ab 1.000 m2)
offene Küchen ab 30 m2
4.3 Rauch und Wärmeabzug
Darlegung der Entrauchung aller Gebäudeteile:
Entrauchung der Treppenräume nach BayBO
Entrauchung Kellergeschoss über mindestens eine Öffnung durch FW
Entrauchung der Räume z.B. über vorhandene Fenster
ggf. Entrauchung für Halle an höchster Stelle 1 %, im oberen Drittel 2 %
Rauchableitung für Versammlungsräume (§ 16 VStättV):
ab 200 m2 bis 1.000 m2 1 %, 2 % oberes Drittel oder maschinell 36 m3/h
Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 270 – 01.04.2011<<>>ab 1.000 m2 raucharme Schicht von 2,5 m
Versammlungsräume in KG immer
Treppenräume immer 1 m2 an oberster Stelle
4.4 Blitzschutzanlagen (§ 14 VStättV)
ggf. Blitzschutzanlage, wenn Versammlungsraum zwingend erforderlich
Sicherstellung der Wartung
4.5 Sicherheitsstromversorgung (§ 8 BStättV und § 14 VStättV) Für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen wie z.B.:
Sicherheitsbeleuchtung
Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen der Löschwasserversorgung
Brandmelde-, Alarmierungs- und Rufanlagen
4.6 Sicherheitsbeleuchtung (§ 8 BStättV)
in allen Rettungswegen
für die Sicherheitszeichen
in Hallen mit Rettungswegen
Stufenbeleuchtung
Vorgeschriebene Sicherheitsbeleuchtung für Versammlungsräume (§ 15 VStättV):
in Versammlungsräumen
für Bühnen und Szenenflächen
Räume für Besucher (Foyers, Garderoben, Toiletten)
für Sicherheitszeichen
Räume für haustechnische Anlagen (z.B. elektrische Betriebsräume)
Stufenbeleuchtung
4.7 Funkversorgung
5. Betrieblich-organisatorischer Brandschutz (Art. 12 BayBO, § 11 BStättV)
Sicherung der Zugänglichkeit
Kennzeichnung und Freihalten der Flächen für die Feuerwehr
Beratung der Einsatzkräfte, Herbeirufen eines Beauftragten
Feuerwehrpläne ab 60 Gastbetten
Brandschutzordnung ab 60 Gastbetten
Flucht- und Rettungswegpläne in jedem Beherbergungsraum
Beschilderung der Rettungswege
Brandschutzbeauftragter
Freihalten der Rettungswege von Brandlasten
Vorkehrungen der Rettung Behinderter oder Rollstuhlbenutzer
Belehrungen der Belegschaft (mindestens einmal jährlich)
Evakuierungsübungen
Sammelplätze
Wartung der sicherheitstechnischen und baulichen Brandschutzvorkehrungen
Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen nach SPrüfV
6. Genehmigungspflichtige Abweichungen
Aussage, dass keine Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften geplant sind oder »bis auf nachfolgende Abweichungen wird das Baurecht eingehalten«.
Jeder Antrag ist zu begründen z.B.:
Warum kann das Baurecht nicht eingehalten werden?
Aufzählen der Kompensationsmaßnahmen
eigene Aussage zur Vertretbarkeit der Abweichung bzw. dass die Schutzziele erreicht werden
Bei genehmigten Gebäuden sind die vorhandenen Abweichungen ebenfalls aufzuzählen. Bei Änderungen in den betreffenden Bereichen ist darzulegen, warum diese bereits genehmigten Abweichungen noch vertretbar sind.
7. Besondere Maßnahmen für besondere Nutzungen:
Bis auf Versammlungsräume in der Regel keine.