Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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Anlage 4 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Altenheim

1. Allgemeine Angaben

1.1. Bauvorhaben

1.2. Art des Vorhabens

1.3. Bauherr

1.4. BS-Nachweisersteller/-Nachweisberechtigung

  • Bauvorlageberechtigung

1.5. Gebäudeart/Gebäudeklasse Art. 2 Abs. 3 BayBO

  • GK 3 oder GK 5

  • GK 1, 2 oder 4 nur, wenn Gesamtfläche des Gebäudes bzw. der NE Altenheim unter 400 m2

1.6. Einstufung der Baumaßnahme Art. 2 Abs. 4 BayBO

  • Sonderbau wegen Unterbringung pflegebedürftiger Personen

1.7 Beurteilungsgrundlagen/Risikobetrachtung

Nutzung

  • Pflegeheim mit z.B. 400 Pflegebedürftigen

  • Speisesaal mit z.B. 300 Sitzplätzen

  • Intensivbereiche

  • Werkstätten

  • Desinfektionsräume

  • Lagerräume für Medikamente und brennbare Flüssigkeiten

  • Filmarchive

Nutzer

  • Pflegebedürftige von 70 bis 100 Jahren

  • Handlung im Brandfall teilweise unkontrolliert

  • Besucher ortsunkundig

  • Bewohner meist behindert, Demenz, nicht mobil

  • Belegungsdichte weit höher als in Standardgebäuden

Brandlast

  • geringer als in Standardgebäuden

  • in bestimmten Räumen ggf. höher

     Anlage 4 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Altenheim – Seite 246 – 01.04.2011>>

Gefahr der Brandentstehung:

  • geringer als in Standardgebäuden

  • in Pflegezimmern teilweise höher (heimliche Raucher)

  • Brandstiftung nicht auszuschließen

Gefahr der Brandausbreitung abhängig von:

  • abgetrennten Pflegezimmern, Zellenbauweise

  • Unterteilung der Geschosse durch Flure

  • Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte

  • Trennung des Treppenraumes von den Fluren

  • Holzbalkendecken nicht feuerbeständig und ggf. auch nicht dicht

  • Leitungsdurchführungen nicht mehr auf dem neuesten Stand

  • Brandwänden oder Abständen zu Nachbargebäuden

Gefahr für die Flucht und Rettung abhängig von:

  • Anzahl der baulichen Rettungswege

  • fehlender Trennung der Flure vom Treppenraum

  • Rettungsweglänge eingehalten

  • Pflegebedürftigkeit, Behinderungen erschweren die Rettung

  • in Intensivbereichen kaum Rettung möglich

Gefahr für die Einsatzkräfte abhängig von:

  • ausreichenden Abständen oder Trennungen zu Nachbargebäuden

  • Flächen für die Feuerwehr, Zufahrtsmöglichkeit, Zugangsmöglichkeiten

  • Löschwasserversorgung

  • Ausdehnung der Gebäude, Unterteilung in Brandabschnitte

  • Größe der Nutzungseinheiten und deren Abtrennungen

  • Anforderungen an die tragenden Bauteile und Decken

  • Vorhandensein und Abtrennung der Rettungswege (Treppenräume, Flure)

  • tragenden Bauteilen der Angriffswege (Treppen)

  • Möglichkeiten der Rauchabführung

  • Feuerwehraufzug in HH

  • Steigleitungen

  • Löschanlagen

     Anlage 4 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Altenheim – Seite 247 – 01.04.2011<<>>

Beurteilungsgrundlagen, Vorgaben aus dem Standardbrandschutzkonzept

BayBO in Verbindung mit der Krankenhaus- und Pflegeheimbauverordnung von Brandenburg

BbgKPBauV (nach Abstimmung mit der Behörde, da diese Verordnung in Bayern nicht eingeführt ist)

In anderen Ländern sind entsprechende Richtlinien oder Verordnungen eingeführt, sodass dort nicht auf ausländische Sonderbauvorschriften oder Richtlinien zurückgegriffen werden muss (z.B. in Rheinland-Pfalz die eingeführte Heimrichtlinie, Gleiches gilt sinngemäß auch für Hessen, Hamburg und NRW).

Versammlungsstättenverordnung für Speisesäle, Hallen oder Foyers und deren Rettungswege, wenn dort Veranstaltungen bzw. die Nutzung mit mehr als 200 Gästen stattfindet.

Alle eingeführten technischen Baubestimmungen wie z.B. Leitungsanlagenrichtlinie für die Verlegung von Leitungen jeglicher Art außer Lüftungsleitungen, Lüftungsanlagenrichtlinie für die Lüftungsanlage einschließlich der Lüftungsleitungen, DIN 4102 usw.

Verordnungen für technische Anlagen (FeuV, EltBauV)

Im Standardbrandschutzkonzept nicht berücksichtigte Nutzungen und Gefahren

Für folgende Nutzungen, Nutzungseinheiten ergeben sich zusätzliche Anforderungen, welche für den Einzelfall festzulegen sind, da für diese Bereiche die vorgesehenen Rettungsmöglichkeiten ausscheiden. Zu nennen sind beispielsweise

  • Intensivstationen.

Außerdem ist in Pflegeheimen mit weiteren und vor allem besonderen Gefahren zu rechnen, für die besondere Maßnahmen erforderlich werden.

Alle diese Gefahren sind meist schon im Planungszeitraum bekannt und deshalb zwingend in den Brandschutzkonzepten zu berücksichtigen. Diese Aussage trifft nicht nur für die Neuerrichtung von Pflegeheimen, sondern erst recht für die meist schon in Auftrag gegebenen Bestandsänderungen zu. Beispiele für solche besonderen Gefahren sind:

  • Labore und Läger mit ABCDE-Gefahren.

Zur Sicherung dieser Nutzungen sind meist Maßnahmen aus arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bzw. den zutreffenden Technischen Regeln umzusetzen (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Strahlenschutzverordnung usw.).

 Anlage 4 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Altenheim – Seite 248 – 01.04.2011<<>>

In allen diesen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sind keine klaren Anforderungen mehr enthalten, sondern nur Schutzziele, welche im Wesentlichen die gleiche Richtung verfolgen wie die baurechtlichen Schutzziele. Vom Gesetzgeber wurde das Instrument Gefährdungsbeurteilung zur Verpflichtung erhoben, mit dem die Umsetzung der Schutzziele sichergestellt werden müssen.

Wie bereits erläutert sind alle bekannten Brand- und vergleichbaren Gefahren im BS-Konzept zu berücksichtigen, auch wenn aus dem Baurecht keine entsprechenden Forderungen entnommen werden können. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus der Tatsache, dass zur Eingrenzung vorgenannter Gefahren nicht nur organisatorische Brandschutzmaßnahmen, sondern auch bauliche, gebäudetechnische, anlagentechnische und Maßnahmen für die Einsatzkräfte erforderlich werden, welche nicht erst zum Zeitpunkt des Nutzungsbeginns berücksichtigt werden können.

Bei der Festlegung der Maßnahmen können ggf. die zutreffenden Technischen Regeln aus dem Arbeitsschutzrecht herangezogen werden.

  • ABCDE-Labore: TRGS 526, BGR 120, BGR 104, zutreffende TRBA, TRBS

  • ABCDE-Lager: TRGS 514, TRGS 515, TRG 280, TRG 300, TRbF 20 und zutreffende TRBA, TRGS und TRBS, welche die vorgenannten Technischen Regeln mittelfristig ablösen, bzw. schon abgelöst haben (z.B. TRGS 515)

Da die Brandschutzplaner die spätere Nutzung nicht genau kennen oder die sich daraus ergebenen Gefährdungen nicht immer einschätzen können, sollten sie sich die Gefährdungsbeurteilung vorab geben lassen und die sich daraus ergebenen Anforderungen im BS-Konzept berücksichtigen.

2. Abwehrender Brandschutz

2.1. Feuerwehrplan

  • erforderlich, im Einvernehmen mit der Feuerwehr erstellen

2.2. Feuerwehrzufahrt, Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 BayBO)

  • Aufstellflächen für Löschfahrzeuge festlegen

  • Aufstellflächen für die Drehleitern meist nicht erforderlich

  • Sicherung der Zugänglichkeit, Zufahrt, Aufstellflächen und Umfahrt

  • Standortfestlegung für Schlüsselkasten und BMZ

  • Festlegung der Beschilderung der Zufahrten und Umfahrten ggf. mit Lageplänen

  • Nachweis der Tragfähigkeit der Flächen für die Feuerwehr

     Anlage 4 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Altenheim – Seite 249 – 01.04.2011<<>>
  • Sicherung der Feuerwehrzufahrt im Winter (Pfosten)

  • Nachweis der Bewegungsflächen für die Feuerwehr

  • ggf. Sicherung der FW-Zufahrt durch Grunddienstbarkeit

Es empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Flächen für die Feuerwehr als Anlage zum BS-Nachweis.

2.3. Löschwasserversorgung (Art. 12 BayBO)

Welche Löschwasserquellen sind vorhanden bzw. geplant?

Erforderlich sind zwischen 1.600 und 3.200 l/min.

Folgende Löschwasserquellen sind möglich:

  • öffentliche und private Hydranten (i.d.R. Unterflurhydranten)

  • Löschwasserbrunnen, -teiche, -behälter

Zur Beurteilung, ob die Löschwasserversorgung ausreicht, benötigt der Prüfer Entfernungen von Löschwasserquellen zu den Treppenräumen und die Leistung/Kapazität der Löschwasserversorgung.

Hier empfiehlt sich ein Lageplan mit Einzeichnung der Löschwasserquellen als Anlage zum Brandschutznachweis.

2.4. Löschwasserrückhaltung

In Pflegeheimen meist nicht erforderlich ggf.

  • Maßnahmen zur Rückhaltung von Gefahrstoffen.

3. Baulicher Brandschutz

3.1. Bebauung der Grundstücke und die Einhaltung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)

Abstandsflächen in Abhängigkeit von der Höhe des Gebäudes und der Einstufung des Baugebietes (Kerngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet bzw. Sondergebiet)

Abstände zu Gebäuden auf dem eigenen Grundstück in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsdauer und der Brennbarkeit der Außenwände

3.2 Abschottende Bauprodukte/Baukonstruktiver Brandschutz

Brandabschnitte; Brandwände (Art. 28 BayBO, § 5 BbgKPBauV)

Anforderungen an Brandwände in Abhängigkeit von der GK:

 Anlage 4 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Altenheim – Seite 250 – 01.04.2011<<>>
  • GK 5 = BW

  • GK 4 = F 60 A + M

  • GK 3 = F 60 A

  • GK 3 = F 30/F 90 (nur »äußere BW«)

Darlegung, wo sich die Brandwände befinden

  • Äußere Brandwände sind ..........

  • Innere Brandwände sind ..........

  • Türen in inneren BW ggf. T 30 RS

Pflegebereiche müssen in zwei getrennte Brandabschnitte aufgeteilt werden und jeweils jeder Brandabschnitt mit eigenem Treppenraum! Jeder Brandabschnitt muss Patienten des Nachbarbrandabschnittes aufnehmen können!

Ausbildung der Brandwände im Dachbereich, Abstände von Gauben oder anderen Öffnungen von den Brandwänden

Auch hier empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Brandabschnitte.

Tragende Teile, tragende Wände, Geschossdecken mit tragender Funktion (Art. 25 BayBO bzw. § 3 BbgKPBauV)

  • erdgeschossige Gebäude feuerhemmend

  • mehrgeschossige Gebäude feuerbeständig

Außenwände (Art. 26 BayBO und § 3 BbgKPBauV)

  • nichtbrennbare Baustoffe bei mehrgeschossigen Gebäuden

  • Verhinderung des Feuerüberschlages über die Außenwände

  • Anforderungen an Doppel- oder Klimafassaden

Trennwände und Türen (Art. 27 BayBO und § 3 BbgKPBauV)

  • zwischen Bettenzimmern selbst und anderen Räumen F 60 A

  • Räume mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr F 90 A

  • besondere Nutzungen F 90 A, ggf. Schleusen

Trennwände von mehrgeschossigen Hallen (Abweichung von Art. 29 BayBO)

  • wie Geschossdecken, Türen T 30 RS

     Anlage 4 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Altenheim – Seite 251 – 01.04.2011<<>>

Decken als Raumabschluss wie tragende Decken (Art. 29 BayBO, § 3 BbgKPBauV)

  • erdgeschossige Gebäude feuerhemmend

  • mehrgeschossige Gebäude feuerbeständig

Dachdecken Dächer (Art. 30 BayBO)

  • harte Bedachung

Dämmstoffe, Unterdecken Verkleidungen (§ 4 BbgKPBauV)

  • Dämmstoffe nicht brennbar

  • Verkleidungen an Wänden nicht brennbar

  • Unterdecken und Verkleidungen an Decken nicht brennbar

  • Unterkonstruktionen nicht brennbar

  • Schächte und Kanäle auch in Hohlräumen nicht brennbar

3.3. Rettungswege (Art. 12, 31 bis 36 BayBO)

3.3.1 Führung der Rettungswege (§ 6 BbgKPBauV)

  • alle erforderlichen Rettungswege baulich

  • beide RW über einen notwendigen Flur möglich

  • ein Rettungsweg zu einem TR, der zweite in benachbarten Brandabschnitt mit TR

  • Evakuierung in den Nachbar-Brandabschnitt durch eigenes Personal sicherstellen

  • mindestens zwei Treppenräume ins Freie

  • ein Rettungsweg über eine Halle oder ein Foyer möglich

3.3.2 Bauliche Ausführung der Rettungswege

Breite der Rettungswege allgemein

  • Empfehlung 1,2 je 200 Personen (Staffelung in 60 cm Schritten)

  • Abstimmung der aufeinanderfolgenden Rettungswegbreiten

  • wenn Bettentransport erforderlich sein sollte, mindestens 1,25 m

Innerhalb von Räumen (§ 15 BbgKPBauV)

  • Freihalten der Rettungswege zu einer Ausgangstür (mindestens 90 cm)

  • Raume mit erhöhter Brandgefahr zwei entgegengesetzte Türen in Fluchtrichtung

  • ab 80 Personen zwei Türen in Fluchtrichtung

     Anlage 4 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Altenheim – Seite 252 – 01.04.2011<<>>

Flure (§ 6, 7 BbgKPBauV)

  • Stichflure maximal 10 m

  • Flurbreite mindestens 1,6 m (in Intensivbereichen 2,25 m, Personalflur 1,2 m)

  • keine Einengungen durch Einbauten oder Türen

  • Flurwände hochfeuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen F 60 A

  • Fenster oder Rauchabzüge für Flure

  • Unterteilungen der Flure in Rauchabschnitte (RS- Türen nach DIN 18095)

Treppen (§ 8 BbgKPBauV)

  • Treppen feuerbeständig

  • Außentreppen nicht brennbar (keine Feuerbeaufschlagung)

  • Treppenbreite mindestens 1,5 m

  • Keine Wendeltreppen

  • geschlossene Tritt- und Setzstufen

Treppenräume (Art. 33 BayBO, § 8 BbgKPBauV)

  • GK 1, 2 und 3 feuerhemmende Treppenraumwände, Bekleidung A

  • GK 4 hochfeuerhemmend

  • GK 5 Bauart BW

  • immer Rauchabzug an oberster Stelle

Türen (§ 9 BbgKPBauV)

  • in BW Türen T 90 RS (ggf. T30 RS in Fluren)

  • in feuerbeständigen Trennwänden T30 RS (Räume mit erhöhter Brandgefahr)

  • In hochfeuerhemmenden Trennwänden RS-Türen (Flurwände-Pflegebereich)

  • In feuerhemmenden Trennwänden oder Flurwänden dicht schließende VT-Türen

Türbreiten (§ 9 BbgKPBauV)

  • Mindestbreite im Zuge von Rettungswegen 90 cm

  • in Intensivbereichen mindestens 1,25 m (Bettentransport)

  • Aufschlagrichtung in Rettungswegrichtung (außer Aufenthaltsräume)

     Anlage 4 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Altenheim – Seite 253 – 01.04.2011<<>>
  • keine Schwellen, müssen immer geöffnet werden können

  • keine Pendel- oder Schiebetüren in Rettungswegen

3.4 Aufenthaltsräume im Dachgeschoss (Art. 33 BayBO)

Anschluss der Dachgeschosse an die notwendigen Treppenräume

Führung der Trennwände und Decken bis an die Dachhaut oder alternativ Vorsehen feuerwiderstandsfähiger Wände, Decken, Dachschrägen

Berücksichtigung der besonderen Anforderungen bei zwei übereinanderliegenden Dachgeschossen

Fluchtwegsicherung in Galerien oder Maisonettenwohnungen

3.5. Aufenthaltsräume im Kellergeschoss (Art. 27, 31 und 34 BayBO)

Feuerwiderstandsfähigkeit der Wände und Türen (F 90, T 30) zwischen Aufenthaltsräumen und anderen Kellerräumen

Vorsehen von einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder zwei Rettungswegen

Bei zwei übereinanderliegenden Kellergeschossen getrennte Ausgänge nachweisen

Besondere Anforderungen an Sondernutzungen (Labore, Dialyseräume usw.)

3.6 Haustechnische Anlagen (Art. 37 bis 43 BayBO)

Aufzüge/Feuerwehraufzüge (§ 12 BbgKPBauV)

  • ausreichende Anzahl von Aufzügen zum Transport von Tragen

  • in Intensivbereichen zum Transport von Betten geeignet

  • in jedem Brandabschnitt ein Aufzug

  • Brandfallsteuerung

  • Feuerwehraufzüge nur in Hochhäusern oder in Abhängigkeit vom Konzept

Weitere haustechnische Anlagen, welche in dem Gebäude vorhanden sind oder sein werden, sind aufzuzählen, wie:

  • Leitungsanlagen; LAR

  • elektrische Anlagen; EltBauV

     Anlage 4 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Altenheim – Seite 254 – 01.04.2011<<>>
  • Lüftungsanlagen; LARL

  • Feuerungsanlagen; FeuV

  • Abfallanlagen und Räume für die Lagerung von Abfall; sicher aufbewahren, Tür nicht zum Treppenraum

  • Kälteanlagen

  • andere haustechnische Anlagen

Es ist eindeutig darzulegen, dass und ggf. wie alle jeweils zutreffenden Vorschriften eingehalten werden und wie das Abschottungsprinzip, trotz der Verlegung von Leitungsanlagen unterschiedlichster Art, nicht zerstört wird.

Das trifft vor allem auf die Sicherung von Rettungswegen zu.

Die erforderlichen Maßnahmen oder die genaue Umsetzung in größeren Gebäuden mit umfangreicher Gebäudetechnik ist z.B. im Rahmen eines gebäudetechnischen BS-Konzeptes zu planen (Anlage zum BS-Nachweis). Diese Planungen sind frühzeitig mit dem bautechnischen BS-Konzept abzustimmen, da die erforderlichen Leitungsdurchführungen oder Durchdringungen bei den Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind. Das trifft auch auf die Planung von späteren Nachbelegungen zu.

4. Anlagentechnischer Brandschutz

4.1. Brandmeldeanlagen, Gefahrenmeldeanlagen (§ 14 BbgKPBauV)

  • Brandmeldeanlage mit Aufschaltung zur Feuerwehr

  • TM gegen Falschalarme (TM = technische Maßnahmen)

  • Alarmierungsanlagen für das Personal (stiller Alarm)

  • zentrale Bedienung in der BMZ der Sicherheitstechnik wie Feuerlöschanlagen, RWA, BMA, Alarmierungsanlagen

4.2. Feuerlöschanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserrückhaltung (Art. 12 BayBO und zutreffende Technische Regeln)

Zwingend erforderlich sind folgende Löschanlagen/Einrichtungen (§ 13, 15 BbgKPBauV):

  • Handfeuerlöscher

  • Steigleitung trocken oder Wandhydrant im Bereich der Treppenräume

  • automatische Löschanlage für Foyers oder Hallen mit Rettungswegen

  • automatische Löschanlagen bzw. geeignete Löscheinrichtungen für Räume mit erhöhter Brandgefahr

  • Löschanlagen auf Feuerwehr aufschalten

     Anlage 4 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Altenheim – Seite 255 – 01.04.2011<<>>

Aussagen zu den geplanten oder sonst erforderlichen Feuerlöschanlagen:

  • Treppenaugen

  • Lichtschächte zum Beschäumen von Heizräumen und Heizöllagern

  • Sprinkleranlagen

  • Sprühwasserlöschanlagen

  • Pulverlöschanlagen

  • Kohlendioxidanlagen

  • Berieselungsanlagen

Anlagen zur Löschwasserrückhaltung müssen in der Regel nur für große Gefahrstofflager vorgesehen werden. Diese Maßnahmen werden in der Löschwasserrückhalterichtlinie geregelt. Zusätzlich können Maßnahmen für die Rückhaltung von gefährlichen Produkten in Frage kommen.

4.3 Rauch und Wärmeabzug/Abführung der Gefahrstoffe

Darlegung der Entrauchung aller Gebäudeteile

  • Entrauchung Kellergeschoss über mindestens eine Öffnung durch FW

  • Entrauchung der Räume z.B. über vorhandene Fenster

  • Entrauchung der Flure über Fenster oder maschinell (§ 7 BbgKPBauV)

  • Entrauchung der Treppenräume 1 m2 an oberster Stelle

  • Rauchableitungsmöglichkeit für Halle an höchster Stelle 1 %, im oberen Drittel 2 %

  • Einrichtung zur Absaugung von Gefahrstoffen wie Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube für Gefahrstofflagerräume oder Labore

4.4. Blitzschutzanlagen (§ 10 BbgKPBauV)

  • Blitzschutzanlage zwingend erforderlich

  • Sicherstellung der Wartung

4.5. Sicherheitsstromversorgung (§ 10 BbgKPBauV)

Für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen mit dreistündigem Betrieb wie:

  • Sicherheitsbeleuchtung

  • Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen der Löschwasserversorgung

  • Brandmelde-, Alarmierungs- und Rufanlagen

     Anlage 4 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Altenheim – Seite 256 – 01.04.2011<<>>

4.6. Sicherheitsbeleuchtung (§ 11 BbgKPBauV)

  • in allen Rettungswegen

  • Räume für Untersuchung, Behandlung, Unterbringung und Pflege

  • für die Sicherheitszeichen

  • in Hallen mit Rettungswegen

4.7. Rufanlagen (§ 11 BbgKPBauV)

  • zur Benachrichtigung des Personals in jedem Bett-, Wasch-, Bade- und Toilettenraum

4.8. Funkversorgung

  • nur in großen Gebäuden z.B. ab 30.000 m2 wie IndBauRL bzw. in Abhängigkeit von der Bauweise (Abstimmung mit Feuerwehr)

5. Betrieblich-organisatorischer Brandschutz (§ 15, 16, 17 BbgKPBauV)

  • Beurteilung der Brandgefahr und Festlegung der dadurch erforderlichen Maßnahmen (Gefährdungsbeurteilung/Risikoanalyse)

  • Sicherung der Zugänglichkeit

  • Kennzeichnung und Freihalten der Flächen für die Feuerwehr

  • Beratung der Einsatzkräfte/Lotsendienst in größeren Einrichtungen

  • Feuerwehrpläne

  • betriebliche Gefahrenabwehrpläne

  • Brandschutzordnung

  • Flucht- und Rettungswegpläne mit Darstellung der Gefahrbereiche in allen Geschossfluren und im Eingangsgeschoss

  • Beschilderung der Rettungswege

  • Beschilderung der Räume mit Gefahrstoffen

  • Brandschutzbeauftragter, Kräfte für Brandschutz

  • Freihalten der Rettungswege von Brandlasten

  • Vorkehrungen der Rettung Behinderter oder Rollstuhlbenutzer

  • Belehrungen der Belegschaft (mindestens zweimal jährlich)

  • Evakuierungsübungen

  • Wartung der sicherheitstechnischen und baulichen Brandschutzvorkehrungen

     Anlage 4 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Altenheim – Seite 257 – 01.04.2011<<>>
  • Löschkräfte, Betriebs- oder Werksfeuerwehren

  • Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen nach SPrüfV

6. Genehmigungspflichtige Abweichungen

Aussage, dass keine Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften geplant sind, oder »bis auf nachfolgende Abweichungen wird das Baurecht eingehalten«.

Jeder Antrag ist zu begründen z.B.:

  • Warum kann das Baurecht nicht eingehalten werden?

  • Aufzählen der Kompensationsmaßnahme

  • eigene Aussage zur Vertretbarkeit der Abweichung bzw., dass die Schutzziele erreicht werden

Bei genehmigten Gebäuden sind die vorhandenen Abweichungen ebenfalls aufzuzählen. Bei Änderungen in den betreffenden Bereichen ist darzulegen, warum diese bereits genehmigten Abweichungen noch vertretbar sind.

7. Besondere Maßnahmen für besondere Nutzungen

Diese Maßnahmen sind in Abhängigkeit vom Einzelfall und einer Gefährdungsbeurteilung gemeinsam mit dem Nutzer festzulegen.

7.1. Intensivstationen

7.2. Labore

7.3. Läger

7.4. Röntgenstationen

7.5. Dialysestationen

 Anlage 4 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Altenheim – Seite 258 – 01.04.2011<<