Anlage 1 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für Standardbauten
Inhaltsübersicht
- 1. Allgemeine Angaben
- 2. Aussage über Bebauung des Grundstückes und die Einhaltung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)
- 3. Feuerwehrzufahrt, Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 BayBO oder Sonderbauverordnungen)
- 4. Feuerlöschanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserrückhaltung (Art. 12 BayBO, Sonderbauverordnungen und zutreffende Technische Regeln)
- 5. Löschwasserversorgung (Art. 12 BayBO, Sonderbauverordnungen)
- 6. Abschottende Bauprodukte/Baukonstruktiver Brandschutz
- 7. Rettungswege (Art. 12, 31 bis 36 BayBO bzw. Sonderbauverordnungen)
- 8. Rauch und Wärmeabzug
- 9. Aufenthaltsräume im Kellergeschoss (Art. 27, 31 und 34 BayBO)
- 10. Aufenthaltsräume im Dachgeschoss (Art. 33 BayBO)
- 11. Haustechnische Anlagen (Art. 37 bis 43 BayBO bzw. Sonderbauvorschriften)
- 12. Garagen (GaStellV)
- 13. Blitzschutzanlagen
- 14. Zusätzliche Angaben (z.B. bei Sonderbauten)
- 15. Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen
- 16. Genehmigungspflichtige Abweichungen
- 17. Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit
1. Allgemeine Angaben
Bauvorhaben
Art des Vorhabens
Bauherr
Gebäudeart/Klasse nach Art. 2 Abs. 3 BayBO
Einstufung der Baumaßnahme nach Art. 2 Abs. 4 BayBO
Nachweisberechtigung
Angaben zur Nutzung
Beurteilungsgrundlagen
2. Aussage über Bebauung des Grundstückes und die Einhaltung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)
Abstandsflächen in Abhängigkeit von der Höhe des Gebäudes und der Einstufung des Baugebietes (Kerngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet bzw. Sondergebiet)
Abstände zu Gebäuden auf dem eigenen Grundstück in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsdauer und der Brennbarkeit der Außenwände
3. Feuerwehrzufahrt, Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 BayBO oder Sonderbauverordnungen)
Aufstellflächen für die Drehleitern oder Aufstellflächen für Löschfahrzeuge festlegen
Darlegung der Entfernung zwischen der öffentlichen Straße und der Fassade, wenn auf der öffentlichen Straße Aufstellflächen für Drehleitern vorgesehen sind
Situierung der Bäume so, dass die Anleiterung möglich ist
Angaben zur Bordsteinabsenkung im Bereich der Feuerwehrzufahrten
Festlegung der Beschilderung der Zufahrten ggf. mit Lageplänen
Nachweis der Tragfähigkeit der Flächen für die Feuerwehr
Sicherung der Feuerwehrzufahrt im Winter (Pfosten)
Nachweis der Bewegungsflächen für die Feuerwehr
Anlage 1 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für Standardbauten – Seite 220 – 01.02.2011>>ggf. Sicherung der FW-Zufahrt durch Grunddienstbarkeit zu Gunsten der jeweiligen Gemeinde/Feuerwehr
Es empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Flächen für die Feuerwehr als Anlage zum BS-Nachweis.
4. Feuerlöschanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserrückhaltung (Art. 12 BayBO, Sonderbauverordnungen und zutreffende Technische Regeln)
Aussagen zu den geplanten Feuerlöschanlagen:
Treppenaugen
Steigleitung (trocken, nass oder nass-trocken)
Lichtschächte zum Beschäumen von Heizräumen und Heizöllagern
Sprinkleranlagen
Sprühwasserlöschanlagen
Pulverlöschanlagen
Kohlendioxidanlagen
Berieselungsanlagen
Handfeuerlöscher (Wasser, Schaum, Pulver, Kohlendioxid und Fettbrandlöscher)
Wandhydranten (Ausführung 1 mit C-Druckschlauch, Ausführung 2 mit formbeständigem Schlauch)
Löschdecken
Anlagen zur Löschwasserrückhaltung müssen in der Regel nur für Gefahrstofflager vorgesehen werden. Diese Maßnahmen werden in der Löschwasserrückhalterichtlinie geregelt. Zusätzlich können Maßnahmen für die Rückhaltung von gefährlichen Produkten in Frage kommen.
5. Löschwasserversorgung (Art. 12 BayBO, Sonderbauverordnungen)
Welche Löschwasserquellen sind vorhanden bzw. geplant?
öffentliche und private Hydranten (i.d.R. Unterflurhydranten)
Löschwasserbrunnen, -teiche, -behälter
Zur Beurteilung benötigt die Branddirektion Entfernungen von Löschwasserquellen zu den Treppenräumen und die Leistung/Kapazität der Löschwasserversorgung.
Anlage 1 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für Standardbauten – Seite 221 – 01.02.2011<<>>Hier empfiehlt sich ein Lageplan mit Einzeichnung der Löschwasserquellen als Anlage zum Brandschutznachweis.
6. Abschottende Bauprodukte/Baukonstruktiver Brandschutz
Brandabschnitte; Brandwände (Art. 28 BayBO)
Darlegung, wo sich die Brandwände befinden (nur teilweise aus den Eingabeplänen ersichtlich).
Zum Beispiel: Äußere Brandwände sind .........., innere Brandwände sind ..........
Ausbildung der Brandwände im Dachbereich, Abstände von Gauben oder anderen Öffnungen von den Brandwänden
Auch hier empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Brandabschnitte.
tragende Teile, tragende Wände, Geschossdecken mit tragender Funktion (Art. 25 BayBO bzw. Sonderbauverordnung)
Außenwände (Art. 26 BayBO bzw. Sonderbauverordnung)
Trennwände, Wohnungstrennwände und Türen (Art. 27 BayBO bzw. Sonderbauverordnung)
Decken als Raumabschluss (Art. 29 BayBO bzw. Sonderbauverordnung)
Dachdecken Dächer (Art. 30 BayBO bzw. Sonderbauverordnungen)
Vorbauten vor aufsteigenden Fenstern
7. Rettungswege (Art. 12, 31 bis 36 BayBO bzw. Sonderbauverordnungen)
Führung der Rettungswege (z.B. erster Rettungsweg über den Flur und den Treppenraum bis zur öffentlichen Straße, zweiter Rettungsweg über Fenster und weiter über tragbare Leitern oder Hubrettungsfahrzeuge)
bauliche Ausführung der Rettungswege (ggf. Sicherung des Fluchtweges innerhalb eines Aufenthaltsraumes z.B. bei einem Großraumbüro oder einer Gaststätte, Nachweis der Anforderung an den Flur, an den Treppenraum und bis auf die öffentliche Verkehrsfläche)
Sicherung der Anleiterung über Flächen für die Feuerwehr (s. Ziffer 2)
oder bei Gebäuden geringer Höhe Möglichkeit der Aufstellung von tragbaren Leitern und Sicherung der Zugänglichkeit zu den Aufstellplätzen
Anlage 1 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für Standardbauten – Seite 222 – 01.02.2011<<>>Überstiegshilfen von Dachflächenfenstern auf Leitern der Feuerwehr (Schneefanggitter)
Sicherung der Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der anleiterbaren Fenster vom Gebäudeinneren
8. Rauch und Wärmeabzug
Darlegung der Entrauchung aller Gebäudeteile
Art der Entrauchung (natürliche, maschinelle)
Größe der Entrauchungsöffnungen oder Luftwechselzahl
In Sonderbauten ist die Sicherung der Rauch- und Wärmeabführung ggf. durch ein Gutachten nachzuweisen. Auf dieses Gutachten ist im BS-Nachweis hinzuweisen und es ist als Anlage dem BS-Nachweis beizulegen.
9. Aufenthaltsräume im Kellergeschoss (Art. 27, 31 und 34 BayBO)
Feuerwiderstandsfähigkeit der Wände und Türen zwischen Aufenthaltsräumen und anderen Kellerräumen
Vorsehen von einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder zwei Rettungswegen
bei zwei übereinanderliegenden Kellergeschossen getrennte Ausgänge nachweisen
10. Aufenthaltsräume im Dachgeschoss (Art. 33 BayBO)
Anschluss der Dachgeschosse an den notwendigen Treppenraum
Führung der Trennwände bis an die Dachhaut oder alternativ Vorsehen feuerwiderstandsfähiger Wände, Decken, Dachschrägen
Berücksichtigung der besonderen Anforderungen bei zwei übereinanderliegenden Dachgeschossen
Fluchtwegsicherung in Galerien oder Maisonettenwohnungen
11. Haustechnische Anlagen (Art. 37 bis 43 BayBO bzw. Sonderbauvorschriften)
Die haustechnischen Anlagen, welche in dem Gebäude vorhanden sind oder sein werden, sind aufzuzählen, wie z.B.:
Aufzüge
Leitungsanlagen
Anlage 1 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für Standardbauten – Seite 222 – 01.02.2011<<>>elektrische Anlagen
Lüftungsanlagen
Feuerungsanlagen
Abfallanlagen und Räume für die Lagerung von Abfall
Kälteanlagen
andere haustechnische Anlagen
Es ist eindeutig darzulegen, dass und ggf. wie alle jeweils zutreffenden Vorschriften eingehalten werden und wie das Abschottungsprinzip, trotz der Verlegung von Leitungsanlagen unterschiedlichster Art, nicht zerstört wird.
Das trifft vor allem auf die Sicherung von Rettungswegen zu.
Die erforderlichen Maßnahmen oder die genaue Umsetzung in größeren Gebäuden mit umfangreicher Gebäudetechnik ist z.B. im Rahmen eines gebäudetechnischen BS-Konzeptes zu planen (Anlage zum BS-Nachweis). Diese Planungen sind frühzeitig mit dem bautechnischen BS-Konzept abzustimmen, da die erforderlichen Leitungsdurchführungen oder Durchdringungen bei den Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind. Das trifft auch auf die Planung von späteren Nachbelegungen zu.
Im Zusammenhang mit der Nachweisführung wird auf die in den einzelnen Sonderverordnungen wie z.B. Versammlungsstättenverordnung, Verkaufsstättenverordnung und der Verordnungen für technische Anlagen wie in § 8 EltbauV geforderten zusätzlichen Bauvorlagen hingewiesen.
12. Garagen (GaStellV)
Darstellung der Brandschutzmaßnahmen der Garagen im BS-Nachweis:
Sicherung des Fluchtweges über die Rampe (wenn die Rampe notwendiger Fluchtweg ist)
Feuerwiderstandsfähigkeit und Brennbarkeit der tragenden Wände, Außenwände, Trennwände, Decken, Verkleidungen, Dämmschichten und Dächer (§§ 6, 7, 8 GaStellV)
Vorsehen und Ausführung von äußeren Brandwänden (§ 9 GaStellV)
Darlegung der Rauchabschnitte (§ 10 GaStellV)
Abtrennung der Garage von Treppenräumen und nicht zur Garage gehörenden Räumen (§ 11 GaStellV)
Nachweis von Rettungswegen unter Berücksichtigung der Anzahl, der Führung, der Länge, der Breite, Beleuchtung (ggf. Sicherheitsbeleuchtung) und Beschilderung (§§ 12 und 13 GaStellV)
Anlage 1 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für Standardbauten – Seite 224 – 01.02.2011<<>>Schaffung von Lüftungs-, Rauch- und Wärmeabzugsmöglichkeiten (Nachweis der Funktionsfähigkeit) (§§ 14 und 15 GaStellV)
ggf. Vorsehen von Brandmelde- und Löschanlagen und Darlegung der geschützten Bereiche, Ergebnis der Abstimmung mit der Feuerwehr, wenn halbstationäre Löschanlagen zur Anwendung kommen (§§ 15 und 16 GaStellV)
Im Brandschutznachweis ist der geplante Standort der BMZ und der Sprinklerzentrale nach vorheriger Abstimmung mit der Feuerwehr darzustellen. Des Weiteren wird auf die Beschilderung und das Anlegen von Laufkarten hingewiesen.
Lagerung von brennbaren Stoffen (§ 17 GaStellV und Verordnung über die Verhinderung von Bränden)
13. Blitzschutzanlagen
Aussage, ob eine Blitzschutzanlage nötig ist,
Installation bzw. Wartung.
14. Zusätzliche Angaben (z.B. bei Sonderbauten)
Hier sind alle zusätzlichen Anforderungen festzuhalten, soweit sie nicht bereits in den vorherigen Punkten nachgewiesen wurden.
Feuerwehraufzug
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
automatische Wähl- und Ansagegeräte, Brandmeldeanlagen, Gaswarnanlagen, Alarmanlagen, Lautsprecheranlagen
Sicherung der Zugänglichkeit
Feuerwehrpläne
betriebliche Gefahrenabwehrpläne
Brandschutzordnung
Flucht- und Rettungswegpläne
Funkversorgung
Löschkräfte, Betriebs- oder Werksfeuerwehren
15. Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen
Hier wird auf die obligatorischen Prüfungen der sicherheitstechnischen Einrichtungen nach SPrüfV hingewiesen (nur für Sonderbauten zwingend).
Anlage 1 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für Standardbauten – Seite 225 – 01.02.2011<<>>16. Genehmigungspflichtige Abweichungen
Aussage, dass keine Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften geplant sind, oder »bis auf nachfolgende Abweichungen wird das Baurecht eingehalten«.
Jeder Antrag ist zu begründen z.B.:
Warum kann das Baurecht nicht eingehalten werden?
Aufzählen der Kompensationsmaßnahme
eigene Aussage zur Vertretbarkeit der Abweichung
Bei genehmigten Gebäuden sind die vorhandenen Abweichungen ebenfalls aufzuzählen. Bei Änderungen in den betreffenden Bereichen ist darzulegen, warum diese bereits genehmigten Abweichungen noch vertretbar sind.