Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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Anlage 1 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für Standardbauten

1. Allgemeine Angaben

  • Bauvorhaben

  • Art des Vorhabens

  • Bauherr

  • Gebäudeart/Klasse nach Art. 2 Abs. 3 BayBO

  • Einstufung der Baumaßnahme nach Art. 2 Abs. 4 BayBO

  • Nachweisberechtigung

  • Angaben zur Nutzung

  • Beurteilungsgrundlagen

2. Aussage über Bebauung des Grundstückes und die Einhaltung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)

  • Abstandsflächen in Abhängigkeit von der Höhe des Gebäudes und der Einstufung des Baugebietes (Kerngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet bzw. Sondergebiet)

  • Abstände zu Gebäuden auf dem eigenen Grundstück in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsdauer und der Brennbarkeit der Außenwände

3. Feuerwehrzufahrt, Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 BayBO oder Sonderbauverordnungen)

  • Aufstellflächen für die Drehleitern oder Aufstellflächen für Löschfahrzeuge festlegen

  • Darlegung der Entfernung zwischen der öffentlichen Straße und der Fassade, wenn auf der öffentlichen Straße Aufstellflächen für Drehleitern vorgesehen sind

  • Situierung der Bäume so, dass die Anleiterung möglich ist

  • Angaben zur Bordsteinabsenkung im Bereich der Feuerwehrzufahrten

  • Festlegung der Beschilderung der Zufahrten ggf. mit Lageplänen

  • Nachweis der Tragfähigkeit der Flächen für die Feuerwehr

  • Sicherung der Feuerwehrzufahrt im Winter (Pfosten)

  • Nachweis der Bewegungsflächen für die Feuerwehr

     Anlage 1 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für Standardbauten – Seite 220 – 01.02.2011>>
  • ggf. Sicherung der FW-Zufahrt durch Grunddienstbarkeit zu Gunsten der jeweiligen Gemeinde/Feuerwehr

Es empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Flächen für die Feuerwehr als Anlage zum BS-Nachweis.

4. Feuerlöschanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserrückhaltung (Art. 12 BayBO, Sonderbauverordnungen und zutreffende Technische Regeln)

Aussagen zu den geplanten Feuerlöschanlagen:

  • Treppenaugen

  • Steigleitung (trocken, nass oder nass-trocken)

  • Lichtschächte zum Beschäumen von Heizräumen und Heizöllagern

  • Sprinkleranlagen

  • Sprühwasserlöschanlagen

  • Pulverlöschanlagen

  • Kohlendioxidanlagen

  • Berieselungsanlagen

  • Handfeuerlöscher (Wasser, Schaum, Pulver, Kohlendioxid und Fettbrandlöscher)

  • Wandhydranten (Ausführung 1 mit C-Druckschlauch, Ausführung 2 mit formbeständigem Schlauch)

  • Löschdecken

Anlagen zur Löschwasserrückhaltung müssen in der Regel nur für Gefahrstofflager vorgesehen werden. Diese Maßnahmen werden in der Löschwasserrückhalterichtlinie geregelt. Zusätzlich können Maßnahmen für die Rückhaltung von gefährlichen Produkten in Frage kommen.

5. Löschwasserversorgung (Art. 12 BayBO, Sonderbauverordnungen)

Welche Löschwasserquellen sind vorhanden bzw. geplant?

  • öffentliche und private Hydranten (i.d.R. Unterflurhydranten)

  • Löschwasserbrunnen, -teiche, -behälter

Zur Beurteilung benötigt die Branddirektion Entfernungen von Löschwasserquellen zu den Treppenräumen und die Leistung/Kapazität der Löschwasserversorgung.

 Anlage 1 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für Standardbauten – Seite 221 – 01.02.2011<<>>

Hier empfiehlt sich ein Lageplan mit Einzeichnung der Löschwasserquellen als Anlage zum Brandschutznachweis.

6. Abschottende Bauprodukte/Baukonstruktiver Brandschutz

  • Brandabschnitte; Brandwände (Art. 28 BayBO)

    • Darlegung, wo sich die Brandwände befinden (nur teilweise aus den Eingabeplänen ersichtlich).

      Zum Beispiel: Äußere Brandwände sind .........., innere Brandwände sind ..........

    • Ausbildung der Brandwände im Dachbereich, Abstände von Gauben oder anderen Öffnungen von den Brandwänden

    • Auch hier empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Brandabschnitte.

  • tragende Teile, tragende Wände, Geschossdecken mit tragender Funktion (Art. 25 BayBO bzw. Sonderbauverordnung)

  • Außenwände (Art. 26 BayBO bzw. Sonderbauverordnung)

  • Trennwände, Wohnungstrennwände und Türen (Art. 27 BayBO bzw. Sonderbauverordnung)

  • Decken als Raumabschluss (Art. 29 BayBO bzw. Sonderbauverordnung)

  • Dachdecken Dächer (Art. 30 BayBO bzw. Sonderbauverordnungen)

    • Vorbauten vor aufsteigenden Fenstern

7. Rettungswege (Art. 12, 31 bis 36 BayBO bzw. Sonderbauverordnungen)

  • Führung der Rettungswege (z.B. erster Rettungsweg über den Flur und den Treppenraum bis zur öffentlichen Straße, zweiter Rettungsweg über Fenster und weiter über tragbare Leitern oder Hubrettungsfahrzeuge)

  • bauliche Ausführung der Rettungswege (ggf. Sicherung des Fluchtweges innerhalb eines Aufenthaltsraumes z.B. bei einem Großraumbüro oder einer Gaststätte, Nachweis der Anforderung an den Flur, an den Treppenraum und bis auf die öffentliche Verkehrsfläche)

    • Sicherung der Anleiterung über Flächen für die Feuerwehr (s. Ziffer 2)

    • oder bei Gebäuden geringer Höhe Möglichkeit der Aufstellung von tragbaren Leitern und Sicherung der Zugänglichkeit zu den Aufstellplätzen

       Anlage 1 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für Standardbauten – Seite 222 – 01.02.2011<<>>
    • Überstiegshilfen von Dachflächenfenstern auf Leitern der Feuerwehr (Schneefanggitter)

    • Sicherung der Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der anleiterbaren Fenster vom Gebäudeinneren

8. Rauch und Wärmeabzug

  • Darlegung der Entrauchung aller Gebäudeteile

  • Art der Entrauchung (natürliche, maschinelle)

  • Größe der Entrauchungsöffnungen oder Luftwechselzahl

In Sonderbauten ist die Sicherung der Rauch- und Wärmeabführung ggf. durch ein Gutachten nachzuweisen. Auf dieses Gutachten ist im BS-Nachweis hinzuweisen und es ist als Anlage dem BS-Nachweis beizulegen.

9. Aufenthaltsräume im Kellergeschoss (Art. 27, 31 und 34 BayBO)

  • Feuerwiderstandsfähigkeit der Wände und Türen zwischen Aufenthaltsräumen und anderen Kellerräumen

  • Vorsehen von einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder zwei Rettungswegen

  • bei zwei übereinanderliegenden Kellergeschossen getrennte Ausgänge nachweisen

10. Aufenthaltsräume im Dachgeschoss (Art. 33 BayBO)

  • Anschluss der Dachgeschosse an den notwendigen Treppenraum

  • Führung der Trennwände bis an die Dachhaut oder alternativ Vorsehen feuerwiderstandsfähiger Wände, Decken, Dachschrägen

  • Berücksichtigung der besonderen Anforderungen bei zwei übereinanderliegenden Dachgeschossen

  • Fluchtwegsicherung in Galerien oder Maisonettenwohnungen

11. Haustechnische Anlagen (Art. 37 bis 43 BayBO bzw. Sonderbauvorschriften)

Die haustechnischen Anlagen, welche in dem Gebäude vorhanden sind oder sein werden, sind aufzuzählen, wie z.B.:

  • Aufzüge

  • Leitungsanlagen

     Anlage 1 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für Standardbauten – Seite 222 – 01.02.2011<<>>
  • elektrische Anlagen

  • Lüftungsanlagen

  • Feuerungsanlagen

  • Abfallanlagen und Räume für die Lagerung von Abfall

  • Kälteanlagen

  • andere haustechnische Anlagen

Es ist eindeutig darzulegen, dass und ggf. wie alle jeweils zutreffenden Vorschriften eingehalten werden und wie das Abschottungsprinzip, trotz der Verlegung von Leitungsanlagen unterschiedlichster Art, nicht zerstört wird.

Das trifft vor allem auf die Sicherung von Rettungswegen zu.

Die erforderlichen Maßnahmen oder die genaue Umsetzung in größeren Gebäuden mit umfangreicher Gebäudetechnik ist z.B. im Rahmen eines gebäudetechnischen BS-Konzeptes zu planen (Anlage zum BS-Nachweis). Diese Planungen sind frühzeitig mit dem bautechnischen BS-Konzept abzustimmen, da die erforderlichen Leitungsdurchführungen oder Durchdringungen bei den Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind. Das trifft auch auf die Planung von späteren Nachbelegungen zu.

Im Zusammenhang mit der Nachweisführung wird auf die in den einzelnen Sonderverordnungen wie z.B. Versammlungsstättenverordnung, Verkaufsstättenverordnung und der Verordnungen für technische Anlagen wie in § 8 EltbauV geforderten zusätzlichen Bauvorlagen hingewiesen.

12. Garagen (GaStellV)

Darstellung der Brandschutzmaßnahmen der Garagen im BS-Nachweis:

  • Sicherung des Fluchtweges über die Rampe (wenn die Rampe notwendiger Fluchtweg ist)

  • Feuerwiderstandsfähigkeit und Brennbarkeit der tragenden Wände, Außenwände, Trennwände, Decken, Verkleidungen, Dämmschichten und Dächer (§§ 6, 7, 8 GaStellV)

  • Vorsehen und Ausführung von äußeren Brandwänden (§ 9 GaStellV)

  • Darlegung der Rauchabschnitte (§ 10 GaStellV)

  • Abtrennung der Garage von Treppenräumen und nicht zur Garage gehörenden Räumen (§ 11 GaStellV)

  • Nachweis von Rettungswegen unter Berücksichtigung der Anzahl, der Führung, der Länge, der Breite, Beleuchtung (ggf. Sicherheitsbeleuchtung) und Beschilderung (§§ 12 und 13 GaStellV)

     Anlage 1 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für Standardbauten – Seite 224 – 01.02.2011<<>>
  • Schaffung von Lüftungs-, Rauch- und Wärmeabzugsmöglichkeiten (Nachweis der Funktionsfähigkeit) (§§ 14 und 15 GaStellV)

  • ggf. Vorsehen von Brandmelde- und Löschanlagen und Darlegung der geschützten Bereiche, Ergebnis der Abstimmung mit der Feuerwehr, wenn halbstationäre Löschanlagen zur Anwendung kommen (§§ 15 und 16 GaStellV)

  • Im Brandschutznachweis ist der geplante Standort der BMZ und der Sprinklerzentrale nach vorheriger Abstimmung mit der Feuerwehr darzustellen. Des Weiteren wird auf die Beschilderung und das Anlegen von Laufkarten hingewiesen.

  • Lagerung von brennbaren Stoffen (§ 17 GaStellV und Verordnung über die Verhinderung von Bränden)

13. Blitzschutzanlagen

Aussage, ob eine Blitzschutzanlage nötig ist,

Installation bzw. Wartung.

14. Zusätzliche Angaben (z.B. bei Sonderbauten)

Hier sind alle zusätzlichen Anforderungen festzuhalten, soweit sie nicht bereits in den vorherigen Punkten nachgewiesen wurden.

  • Feuerwehraufzug

  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

  • automatische Wähl- und Ansagegeräte, Brandmeldeanlagen, Gaswarnanlagen, Alarmanlagen, Lautsprecheranlagen

  • Sicherung der Zugänglichkeit

  • Feuerwehrpläne

  • betriebliche Gefahrenabwehrpläne

  • Brandschutzordnung

  • Flucht- und Rettungswegpläne

  • Funkversorgung

  • Löschkräfte, Betriebs- oder Werksfeuerwehren

15. Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen

Hier wird auf die obligatorischen Prüfungen der sicherheitstechnischen Einrichtungen nach SPrüfV hingewiesen (nur für Sonderbauten zwingend).

 Anlage 1 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für Standardbauten – Seite 225 – 01.02.2011<<>>

16. Genehmigungspflichtige Abweichungen

Aussage, dass keine Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften geplant sind, oder »bis auf nachfolgende Abweichungen wird das Baurecht eingehalten«.

Jeder Antrag ist zu begründen z.B.:

  • Warum kann das Baurecht nicht eingehalten werden?

  • Aufzählen der Kompensationsmaßnahme

  • eigene Aussage zur Vertretbarkeit der Abweichung

Bei genehmigten Gebäuden sind die vorhandenen Abweichungen ebenfalls aufzuzählen. Bei Änderungen in den betreffenden Bereichen ist darzulegen, warum diese bereits genehmigten Abweichungen noch vertretbar sind.

17. Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit

 Anlage 1 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für Standardbauten – Seite 226 – 01.02.2011<<