Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises

Inhaltsübersicht

Nachfolgend werden die Erstellung und die Ausführung des Brandschutz-Nachweises anhand der Bayerischen Bauordnung dargelegt.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 3 – 01.12.2009>>

1 Allgemeine Angaben im BS-Nachweis

1.1 Anlass bzw. Aufgabenstellung

  • kurze Einleitung

  • rechtliche Grundlage der Beauftragung

  • klare Abgrenzung der Aufgabenstellung (Berücksichtigung der baulichen, anlagentechnischen, umweltschutzrechtlichen, versicherungstechnischen, arbeitsschutztechnischen Belange)

Abgrenzung der Aufgabenstellung:

Versicherungs- oder arbeitsschutzrechtliche Belange sind vom Bauherrn bzw. vom Betreiber der baulichen Anlage in der Regel zu berücksichtigen. Die Abgrenzung der Aufgabenstellung sollte dem Nutzer bewusst machen, dass ggf. zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden. Wenn möglich sollte der Auftraggeber auf nichtberücksichtigte Anforderungen aufmerksam gemacht werden. Auf die zusätzlich erforderlichen Genehmigungsverfahren und die zuständigen Behörden ist hinzuweisen.

1.2 Bauherr: Name und Anschrift des Bauherrn

1.3 Planer: Name und Anschrift des Planers

1.4 Brandschutz-Nachweisersteller/-Nachweisberechtigung: Name und Anschrift des Nachweiserstellers

Nachweisberechtigung: Listennummer der Eintragung Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurkammer Bau

Eine Kopie des Nachweises der Bauvorlageberechtigung ist als Anlage zum Brandschutz-Nachweis beizulegen. Wenn der Nachweis auf der Grundlage vom Art. 51 Abs. 2 BayBO gefertigt wurde und dem Ersteller die Vorlageberechtigung fehlt, muss der Planer als Nachweisberechtigter auftreten.

Erläuterungen:

Rechtliche Grundlage der Beauftragung/Voraussetzung der BS-Nachweisersteller:

Der BS-Nachweis kann auf der Grundlage des Art. 61 BayBO erstellt werden. Das bedeutet, die BS-Nachweisersteller sind Architekten oder Bauingenieure mit Bauvorlageberechtigung (ggf. Techniker des Bau- und Zimmererfaches).

Zusätzlich sind bei Vorhaben der Gebäudeklasse 4 ein Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse im vorbeugenden Brandschutz und eine Eintragung in einer Liste bei der Architektenkammer oder Ingenieurkammer Bau erforderlich.

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Die Nachweisersteller für Sonderbauten benötigen die zusätzlichen Voraussetzungen nicht. Das bedeutet nicht, dass für Sonderbauten weniger Kenntnisse erforderlich sind. Der Unterschied liegt in der nochmaligen Prüfung der BS-Nachweise für Sonderbauten durch die Behörden oder durch einen Prüfsachverständigen (Vieraugenprinzip). Dieses Vieraugenprinzip ist nur bei Vorhaben der Gebäudeklasse 5, unterirdischen Gebäude und Sonderbauten vorgesehen. BS-Nachweise bis zur Gebäudeklasse 4 werden nicht nochmals geprüft.

Wenn der Entwurfsverfasser/Architekt auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Fachkunde und Erfahrung hat, muss er den Bauherrn veranlassen, geeignete Sachverständige hinzuzuziehen. Die Beauftragung erfolgt in diesem Fall auf der Grundlage des Art. 51 Abs. 2 BayBO bzw. anderer gleichlautender Anforderungen aus den Landesbauordnungen.

Nach Art. 61 Abs. 4 Ziffer 1 BayBO sind die Fachplaner auch für ihre Fachplanung bauvorlageberechtigt. Festzuhalten ist, dass alle BS-Nachweisersteller für die erstellten Fachplanungen verantwortlich sind. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe ist der Entwurfsverfasser verantwortlich.

Der Entwurfsverfasser kann sich auch in einzelnen Fachgebieten wie z.B. in Bezug auf die Löschwasserversorgung, die Löschanlagentechnik oder auch in örtlichen »Auslegungsgegebenheiten« des Baurechtes beraten lassen. Diese Beratungsergebnisse vervollständigen den BS-Nachweis. Die Berater sind nur für die gegebenen Aussagen verantwortlich. Für die Stimmigkeit des BS-Nachweises ist der Entwurfsverfasser des BS-Nachweises auch in diesem Fall verantwortlich.

1.5 Art und Einstufung des Bauvorhabens (Art. 2 Abs. 3 und 4 BayBO oder Sonderbauvorschriften)

Zur Prüfung des BS-Nachweises ist die Art und die Einstufung, des Bauvorhabens darzulegen, z.B.:

  • Gebäudeklassen 1, 2, 3, 4, 5

  • Sonderbau (welche Sonderbauverordnung ist maßgebend)

Erläuterungen:

Bei der Einstufung von Gebäuden sind fünf Gebäudeklassen zu unterscheiden, die Einstufung in die Gebäudeklassen ist von folgenden Merkmalen abhängig:

  • Gebäude freistehend oder nicht

  • Zahl der Nutzungseinheiten (nicht mehr als 2 NE)

  • Fußbodenhöhe des obersten Aufenthaltsraumes (Grenzen 7 und 13 m im Mittel über der Geländeoberfläche)

  • Bruttogrundfläche aller Nutzungseinheiten (bis 400 m2 oder mehr)

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 5 – 01.12.2009<<>>
  • Bruttogrundfläche der einzelnen Nutzungseinheiten (bis 400 m2 oder mehr)

  • unterirdische Gebäude (selbstständiges Gebäude ohne oberirdische Geschosse)

Land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude sind immer Gebäudeklasse 1. Unterirdische Gebäude sind immer Gebäudeklasse 5.

Die Einstufung der Gebäude in Gebäudeklassen ist unabhängig von der Nutzung oder der Einstufung als Sonderbau. Die richtige Einstufung ist wichtig für den BS-Nachweis, da sich auf dessen Grundlage die materiellen Grundlagen für das Bauvorhaben ergeben. Fehler oder auch spätere Änderungen des Gebäudes oder der Nutzung können erhöhte Anforderungen (oder auch geringere) Anforderungen nach sich ziehen.

Beispiel 1:

Ein Bürogebäude mit einer Fußbodenhöhe von über 7 bis unter 13 m wird in die Gebäudeklasse 4 eingestuft. Das bedeutet, bei Erstellung des Gebäudes werden die entsprechenden Anforderungen an Gebäudeklasse 4 umgesetzt. Wenn nun ein Nutzer mehrere Büros zu einem Großraumbüro oder Kombibüro zusammenlegt (größer 400 m2), würde das Gebäude in die Gebäudeklasse 5 eingestuft (s. Art. 2 Abs. 3 BayBO). Durch die Zusammenlegung ergeben sich höhere Anforderungen:

  • Der BS-Nachweis wird prüfpflichtig durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch einen Prüfsachverständigen Brandschutz.

  • Der BS-Nachweisersteller benötigt außer der Bauvorlageberechtigung keine weiteren Nachweise über seine Befähigung der Nachweiserstellung (wegen Vieraugenprinzip).

  • tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig statt hochfeuerhemmend

  • Trennwände feuerbeständig statt hochfeuerhemmend.

  • Treppen feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen statt nur aus nichtbrennbaren Baustoffen

  • Treppenräume in der Bauart von Brandwänden statt hochfeuerhemmend mir mechanischer Widerstandsfähigkeit

  • Fahrschachtwände für Aufzüge feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen, statt hochfeuerhemmend

  • Schottungen der Leitungsanlagen entsprechend der höheren Wand und Deckenanforderungen

Beispiel 2:

Ein Gebäude mit einer Fußbodenhöhe des obersten Aufenthaltsraumes von ca. 12 m wird in Gebäudeklasse 4 eingestuft. Die Anforderungen an diese Gebäudeklasse werden bei der Erstellung umgesetzt. Später wird das vorher nicht genutzte DG ausgebaut, welches 3 m höher liegt. Damit ergeben sich die Anforderungen der Gebäudeklasse 5 analog dem 1. Beispiel  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 6 – 01.12.2009<<>>und zusätzlich erhöhte Anforderungen an den Rauchabzug des Treppenraumes. Wichtig ist, dass die erhöhten Anforderungen nicht nur für den Ausbau des Dachgeschosses umzusetzen sind, sondern für das gesamte Gebäude.

In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass in den Bauordnungen die Einstufung der Gebäudehöhe abhängig ist von der Fußbodenhöhe des obersten Geschosses, welches als Aufenthaltsraum nutzbar ist bzw. entsprechend ausgebaut werden kann.

Beispiel 3:

Ein freistehendes Einfamilienhaus wird geplant und gebaut entsprechend den Anforderungen an Gebäudeklasse 1. Später wird eine andere Nutzung auf demselben Grundstück angebaut. Zusammen hat dieses erweiterte Gebäude (einschließlich Anbau) eine Grundfläche von mehr als 400 m2. Damit erhöht sich die Gebäudeklasse von 1 auf 3 mit den entsprechenden Anforderungen. Wie z.B.:

  • Führung der notwendigen Treppen in einem notwendigen Treppenraum

  • feuerhemmende Anforderungen an die tragenden Bauteile (vorher keine Anforderungen) im Keller feuerbeständig (vorher feuerhemmend)

  • feuerhemmende Anforderungen an Trennwände, Decken

  • steigende Anforderungen an die Führung und Ausführung von Treppen und Erfordernis eines Treppenraumes und Vorsehen von notwendigen Fluren

  • Vorsehen von feuerhemmenden Aufzugsschächten, außer wenn sie vom Treppenraum geführt werden.

  • Vorsehen von Maßnahmen gegen Brandausbreitung für Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen

  • Anforderung an die Schottung von Leitungsanlagen und Lüftungsanlagen

Auswertung der Beispiele:

Inwieweit sich durch eine Änderung der Gebäudenutzung diese »später auftretenden« Abweichungen über Abweichungsanträge legalisieren lassen, ist offen. Gegebenenfalls sind anlagentechnische Maßnahmen vorzusehen, um das bauaufsichtliche Schutzziel weiterhin umzusetzen, wenn die Nutzungsänderungen überhaupt genehmigungsfähig sind. Diese Beispiele zeigen die Brisanz von Änderungen auf. Wenn die Einstufungen von Gebäuden von Anfang an fehlerhaft sind, ergeben sich auch haftungsrechtliche Konsequenzen.

1.6 Angaben zur Nutzung

Zur Prüfung des BS-Nachweises sind Angaben zur Nutzung des Gebäudes darzulegen. Dass trifft vor allem bei Mischnutzungen zu (z.B. Büro- und  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 7 – 01.12.2009<<>>Verwaltungsgebäude mit Versammlungsstätte im 1. Obergeschoss und Gaststätte im Erdgeschoss). Die jeweils unterschiedlichen Nutzungen oder die Nutzung des Gebäudes sind z.B. folgendermaßen darzulegen:

  • Klein-, Mittel- oder Großgarage, unterirdische oder oberirdische Garage, offene oder geschlossene Garage mit Angabe der Gesamtfläche

  • Versammlungsstätte bzw. Art der Versammlungsstätte und Anzahl der Nutzer

  • Industriebauten mit Angabe, nach welchen Vorschriften diese geplant wurden, und Flächenangabe

  • Gaststätten mit Lage der Gaststätte und Anzahl der Gastplätze

  • Hotels mit Lage und Anzahl der Gastbetten Verkaufsstätten mit Lage und Flächenangabe der Verkaufsstätten Heime mit Anzahl der Heimplätze

  • Krankenhäuser mit Anzahl der Krankenbetten

  • Schulen mit Anzahl der Klassenräume

  • Kindergärten, Kinderkrippen mit Anzahl der Gruppen und Betreuungsplätze

Die besonderen Brandgefahren oder Brandlasten sind festzuhalten (z.B. im Keller befindet sich ein Lager für brennbare Flüssigkeiten mit Mengenangabe und Einstufung der brennbaren Flüssigkeit).

1.7 Beurteilungsgrundlagen

Die Beurteilungsgrundlagen wie Planunterlagen, Ortbesichtigungen, rechtliche Grundlagen (Gesetze und Verordnungen, Richtlinien, Technische Baubestimmungen) sind im BS-Nachweis zu dokumentieren.

2 Bebauung des Grundstückes, Abstandsflächen (Art. 6, 28 und 30 BayBO)

Im Brandschutz-Nachweis sind Angaben zur Einhaltung der Abstandsflächen vor allem zur Grundstücksgrenze oder zu bestehenden bzw. baurechtlich zulässigen künftigen Gebäuden auf den Nachbargrundstücken und Angaben zur Einhaltung der Abstände zu Gebäuden auf dem eigenen Grundstück unter Berücksichtigung der Brennbarkeit der Außenwände oder der Bedachung festzuhalten.

Sollten die Abstandsflächen nicht eingehalten werden können, ist eine Aussage zu den brandschutztechnisch erforderlichen Abstandsflächen nötig (z.B. 2,5 m zur Grundstücksgrenze oder 5 m zu Nachbargebäuden). In diesem Fall ist auch ein Abweichungsantrag erforderlich.

Erläuterungen:

Grundsätzlich gilt, dass vor den Außenwänden eines Gebäudes Abstandsflächen frei zu halten sind, wenn nicht an die Grundstücksgrenze gebaut  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 8 – 01.12.2009<<>>werden soll. Die Abstandsflächen müssen auf dem eigenen Grundstück liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Flächen wie Verkehrsflächen, Grünflächen oder Wasserflächen liegen. Überdeckungen sind nicht erlaubt. Ausnahmen ergeben sich aus den jeweils unterschiedlichen Forderungen der Landesbauordnungen.

Die Tiefe der geforderten Abstandsflächen ist abhängig von der Gebäudehöhe (Dachhöhe wird in Abhängigkeit des Dachwinkels nur teilweise berücksichtigt) und der Klassifizierung des Bebauungsgebietes. Das bedeutet, dass die Tiefe der Abstandsflächen je nach Bundesland oder Einstufung des Baugebietes mindestens 25 % bis maximal 100 % der Gebäudehöhe betragen kann.

Die Einhaltung der Abstandsflächen zu anderen Gebäuden haben nicht nur brandschutztechnische Gründe, sondern dienen auch der Wahrung des Wohnfriedens, der Belichtung, der Belüftung, der Sicherstellung der Privatsphäre und der Möglichkeit der Erholung (z.B. im eigenen Garten). Es kann aus städteplanerischen Gründen auch gefordert werden, Gebäude an die Grundstücksgrenze bzw. an die Nachbargebäude anzubauen (geschlossene oder halboffene Bauweise).

Aus brandschutztechnischer Sicht dienen die Abstandsflächen in erster Linie zur Verhinderung einer Brandübertragung auf die benachbarten Gebäude (auf anderen Grundstücken bzw. auf dem eigenen Grundstück) und zur Sicherung der Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte. Bei der Grenzbebauung übernehmen Brandwände oder Wände anstelle von Brandwänden die Aufgabe, eine Brandübertragung zu verhindern.

Bei der Planung von mehreren Gebäuden auf einem Grundstück sind ggf. in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsklasse und der Baustoffklasse der Gebäudeaußenwände oder der Bauart des Daches größere Abstände einzuhalten.

3 Feuerwehrzufahrt-Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 Bay BO, RL über Flächen für die Feuerwehr ggf. Sonderbauvorschriften)

Im BS-Nachweis sind folgende Angaben darzulegen:

  • Lage der Zu- oder Durchgänge (bei Gebäuden geringer Höhe oder bei Gebäuden, welche von der Straße angeleitert werden können) bzw. Zufahrten, Durchfahrten, Aufstellflächen, Bewegungsflächen, Wendemöglichkeiten, Umfahrmöglichkeiten für Drehleitern oder Löschfahrzeuge; diese können im Freiflächengestaltungsplan oder in einem Plan – Flächen für die Feuerwehr – dargestellt werden (Anlage zum BS-Nachweis).

  • Die Abstände von den Aufstellflächen der Löschfahrzeuge zu den Treppenräumen und die Abstände von den Aufstellflächen der Hubrettungsfahrzeuge zu den Anleiterstellen müssen erkennbar sein bzw. dürfen festgelegte Maße nicht überschreiten.

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 9 – 01.12.2009<<>>
  • Bei Führung der Feuerwehrzufahrt über andere Grundstücke ist ein Hinweis über die dauerhafte Sicherung erforderlich (z.B. Grunddienstbarkeit zu Gunsten der Landeshauptstadt München).

  • Zugänglichkeit der Grundstücke, Öffnungsmöglichkeiten von Absperrungen der Zufahrten

  • Sicherung gegen Zweckentfremdung der Flächen für die Feuerwehr (ständiges Freihalten von parkenden Fahrzeugen)

  • Beschilderung der Feuerwehrzufahrt, Lageplan bei unübersichtlichen Grundstücken

  • Bordsteinabsenkung

  • Tragfähigkeit der Flächen für die Feuerwehr (Festigkeit des Belages, Garagen- oder Kellerdecken berücksichtigen)

  • Sicherung der Befahrbarkeit der Flächen für die Feuerwehr bei jeder Witterung (kein Schotterrasen ohne Zusatzmaßnahmen, Abgrenzung bzw. Markierung durch Pfähle)

  • Freihalten der Flächen für die Feuerwehr (Räumung von Unrat oder Schnee, Entfernung von Gewächs wie Rasen oder Sträuchern)

Nicht alle vorgenannten Angaben müssen in Textform sein. Es empfiehlt sich, einen Lageplan mit den Flächen für die Feuerwehr als Anlage zum BS-Nachweis anzufertigen.

Erläuterungen:

Für den Einsatzerfolg der Feuerwehr ist es unerlässlich, dass Gebäude ungehindert erreicht werden können. Deshalb sind Zu- und Durchgänge, Zufahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen in Abhängigkeit von den erforderlichen Lösch- und Rettungsgeräten bzw. der Nutzung oder Höhe der Gebäude zu schaffen.

Flächen für die Feuerwehr sind immer erforderlich. Sie müssen gekennzeichnet und gesichert werden, wenn sie nicht auf öffentlichem Grund liegen. Die Zugänglichkeit ist zu sichern.

Zu- und Durchgänge:

Bei Gebäuden geringer Höhe reichen Zu- oder Durchgänge jeweils zu den Treppenräumen und den anzuleiternden Fenstern von allen Nutzungseinheiten. Der zweite Rettungsweg wird in diesen Fällen über tragbare Leitern sichergestellt. Das bedeutet, dass die Leitern ohne Behinderung zu den Anleiterstellen getragen werden müssen und ein sicheres Aufstellen der Leitern möglich ist.

Zu- bzw. Durchgänge müssen mindestens 1,25 m breit sein und dürfen durch Einbauten nicht eingeengt werden. Für Türöffnungen und andere geringfügige Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m. Die lichte Höhe der Durchgänge muss mindestens 2 m betragen.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 10 – 01.12.2009<<>>

Zufahrten und Aufstellflächen auf der öffentlichen Verkehrsfläche:

Wird der zweite Rettungsweg bei Gebäuden ab Gebäudeklasse 4 über Rettungsgeräte der Feuerwehr sichergestellt, müssen neben den Zu- und ggf. Durchgängen zu den Treppenräumen Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge vorhanden sein. Diese können auf der öffentlichen Straße liegen, wenn die Abstände zwischen den Aufstellflächen und den anleiterbaren Stellen 9 m nicht überschreiten. Bei Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 18 m darf der Abstand der Aufstellflächen maximal 6 m betragen. Fußwege sind in der Regel nicht als Aufstellfläche als sicher benutzbar einzustufen, da diese durch Leuchten, Bushaltestellen oder Werbeträger verstellt werden. Auch die Parkplätze, Parkbuchten oder das Parken am Straßenrand sind bei der Planung der Aufstellflächen au dem öffentlichen Grund zu berücksichtigen.

Bei Hochhäusern und anderen Gebäuden, bei denen die Rettungswege baulich vorgesehen werden müssen, wie z.B. bei Schulen, Krankenhäusern, Versammlungsstätten, Hotels usw., kommen in der Regel keine tragbaren Leitern oder Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr zum Einsatz. Gerade bei diesen Sondernutzungen wird auf die Sicherung der Zugänglichkeit zu allen Treppenräumen besonderer Wert gelegt. Es ist auch nicht zulässig, den zweiten Rettungsweg, beispielsweise die unteren Gebäudeteile, über Rettungsgeräte der Feuerwehr und die oberen über zwei bauliche Rettungswege zu erschließen.

Bei allen vorgenannten Gebäuden benötigen die Einsatzkräfte der Feuerwehr Aufstellflächen für Löschfahrzeuge bzw. Bewegungsflächen für diese Fahrzeuge. Diese können bei Wohngebäuden oder bei Gebäuden vergleichbarer Nutzung (bis zur Hochhausgrenze), welche nicht mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, ebenfalls auf der öffentlichen Verkehrsfläche liegen.

Die Entfernung der Aufstell- und Bewegungsflächen wird in einigen Sonderbauverordnungen (z.B. bei Hochhäusern) auf maximal 15 m festgelegt. Gleiches gilt in der Regel auch für nicht geregelte Sonderbauten.

Zufahrten und Aufstellflächen auf den Grundstücken:

Werden vorgenannte Bedingungen nicht eingehalten, sind Zu- oder Durchfahrten und Flächen für die Feuerwehr auf den Grundstücken anzulegen.

Dazu müssen über Feuerwehrzufahrten erreichbare Aufstellflächen so angeordnet werden, dass alle Nutzungseinheiten von den Leitern der Feuerwehr erreicht werden können. Wenn die Nutzungseinheiten nicht durchgesteckt sind, müssen die Aufstellflächen auf beiden Seiten der Gebäude vorgesehen werden.

Bei der Planung bzw. Erstellung der Flächen ist die« Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr« bzw. die DIN 14090 einzuhalten.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 11 – 01.12.2009<<>>

Zum Beispiel sind folgende Maßnahmen zu berücksichtigen.

Auslegung der Flächen für die Feuerwehr/Bewegungsflächen:

Feuerwehrdurchfahrten müssen an jeder Stelle 3 m breit und 3,5 m hoch sein. Das trifft auch auf die Durchfahrt unter Bäumen zu. Die Breite ist entsprechend den Richtlinien für Flächen für die Feuerwehr zu erhöhen, wenn die Zufahrt nicht gradlinig geführt wird oder wenn die Durchfahrt länger als 11 m ist. Befinden sich Steigungen oder Gefälle von mehr als 1,5 % im Abstand von bis zu 7 m vor oder hinter den Durchfahrten, ist die Durchfahrtshöhe entsprechend zu erhöhen.

Die Bewegungsflächen müssen neben den Feuerwehrzufahrten eingerichtet werden, um ggf. das Vorbeifahren von weiteren Einsatzkräften der Feuerwehr bzw. des Rettungsdienstes zu ermöglichen. Wenn die Bewegungsflächen am Ende der Zufahrten liegen, können sie der Feuerwehrzufahrt angeordnet werden.

Bei größeren Grundstücken mit langen Feuerwehrzufahrten sind Wendemöglichkeiten oder bei langgestreckten Gebäuden oder bestimmten Sonderbauten Feuerwehrumfahrten anzulegen (ab 5.000 m2 gefordert in der Industriebaurichtlinie).

Aufstellflächen müssen mindestens 3,5 m breit sein und sind vor den anleiterbaren Fenstern anzuordnen. Um das Anleitern zu ermöglichen, ist bei paralleler Anordnung der Aufstellfläche ein Abstand zwischen der Fassade und den Aufstellflächen von 3 bis 9 m vorzusehen.

Hinter den Aufstellflächen ist ein Geländestreifen von mindestens 2 m frei zu halten. Diese frei zu haltende Fläche muss nicht befestigt werden, da dort nur der Hintern des Leiterparks schwenkt. Aus vorgenanntem Grund, um den Einsatzkräften die Möglichkeit zu geben, Material aus den Staumöglichkeiten der Feuerwehrfahrzeuge oder Drehleitern zu entnehmen und das Besteigen der Drehleitern sicherzustellen, sind über den 2 m breiten frei zu haltenden Randstreifen auf einer Höhe von mindestens 3,5 m alle Sträucher, Äste und Bäume zu entfernen.

Die Anleiterung darf nicht durch Bäume und Äste behindert werden. Im Bereich der Aufstellflächen sind zwischen den ausgewachsenen Baumkronen mindestens 5 m Zwischenraum zu sichern. Wenn erforderlich sind die Äste entsprechend zurückzuschneiden.

Bei rechtwinkliger Anordnung der Aufstellfläche zur Fassade ist die Aufstellfläche bis direkt an die Fassade heranzuführen. Da der Drehkranz bei dieser Aufstellung ca. 8 m von der Fassade entfernt ist, kommt ein Abstand von maximal 1 m zwischen Aufstellfläche und Fassade in Betracht.

Die Drehleitern haben eine Ausladung von 12 m (Garantiewert). Bei günstigen Bedingungen ist eine Ausladung bis zu 15 m möglich. Die ca. garantierten 3 m Reserve können nicht bereits bei der Planung der Aufstellfläche »verbraucht« werden, da im Einsatzfall nicht voraussehbare  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 12 – 01.12.2009<<>>Behinderungen die Regel sind. Außerdem sind unter Umständen mehrere Nutzungseinheiten von einer Drehleiter zu bedienen. Die Veränderung des Standortes ist im Einsatzfall in der Regel nicht mehr möglich bzw. diese Maßnahme würde viel Zeit in Anspruch nehmen.

Befestigung der Flächen für die Feuerwehr:

Zufahrten und Aufstellflächen sind so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden können. Befinden sich Aufstellflächen auf baulichen Anlagen, wird bezüglich der Tragfähigkeit auf die Anlage 1.1/1 zu DIN 1055 Blatt 3 der Liste der Technischen Baubestimmungen verwiesen.

So genannter Schotterrasen darf nur eingesetzt werden, wenn

  1. 1.

    der Aufbau DIN-gerecht erfolgt (DIN 18915) und für eine Belastung von 16 t zulässiges Gesamtgewicht (Achslast 10 t) ausgelegt wird und

  2. 2.

    zusätzlich Plastikwaben entsprechender Belastung eingebaut werden, die maximal 3 cm überdeckt sein dürfen.

  3. 3.

    Gegebenenfalls ist die Tragfähigkeit des Untergrundes auf andere Weise nachzuweisen.

Aufstellflächen auf Gehwegbereichen:

Aufstellflächen auf Fußwegen können nicht dauerhaft frei gehalten werden. Im Lauf der Jahre werden diese Aufstellflächen durch Litfaßsäulen, Häuschen für Bushaltestellen, Verkehrsschilder, Einrichtungen der Post, der Elektrizitätswerke oder anderen Einrichtungen versperrt. Deshalb ist das Vorsehen von Aufstellflächen entlang der Fußwege nicht vertretbar. Gegebenenfalls können Stichzufahrten zu den Anleiterstellen über Fußwege führen. Die Tragfähigkeit der Fußwege ist in der Regel nicht gegeben, da diese nur für »Fußgänger« ausgelegt werden.

Feuerwehrzufahrten bzw. Aufstellflächen für Drehleitern auf den Gehwegbereichen können in Ausnahmefällen nur dann realisiert werden, wenn ein schriftliches Einverständnis der entsprechenden städtischen Dienststelle (Baureferat) vorgelegt wird. Diese Bestätigung muss enthalten, dass die betreffenden Flächen für die Belastungen mit Drehleitern geeignet sind und auf Dauer frei gehalten werden (z.B. keine Lichtmasten, Sperrpfosten, Ampeln, Anschlusskästen, Telefon- oder Wartehäuschen, Litfaßsäulen).

Kennzeichnung/Orientierung:

Die Zufahrten und die Flächen für die Feuerwehr müssen jederzeit von den Einsatzkräften gefunden werden können. Deshalb ist es auch erforderlich, dass die Zufahrten über Zuwegungen erfolgen, denen die betroffenen Gebäude hausnummernmäßig zugeordnet sind. Die Feuerwehrzufahrten sind durch Schilder nach DIN 4066 (weißer Grund, rote Umrandung, schwarze Aufschrift »Feuerwehrzufahrt«) in der Größe von 594 mm × 210 mm augenfällig zu kennzeichnen. Die Schilder sind neben den Zufahrten an den  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 13 – 01.12.2009<<>>Grundstücksgrenzen anzubringen. Höhe der Schilder: 2,2 m Unterkante bis 2,5 m Oberkante.

In einigen Städten werden erforderliche Feuerwehrzufahrten gekennzeichnet, um Missbrauch mit den frei verkäuflichen Schildern zu verhindern. Die notwendige amtliche Kennzeichnung ist bei der zuständigen Feuerwehr zu beantragen.

Grenzt der Privatgrund unmittelbar an eine Fahrbahn (Straße, Radweg –nicht Gehweg), so sind die Schilder 30 cm vom Fahrbahnrand entfernt aufzustellen. Bestehen Zweifel hinsichtlich des Anbringungsortes, wird eine Rücksprache mit der zuständigen Brandschutzdienststelle empfohlen. Unübersichtliche Grundstücke mit mehreren Verzweigungen der Feuerwehrzufahrten sind zusätzlich zur Beschilderung der Feuerwehrzufahrten mit Lageplanschildern auszustatten.

Die Schilder müssen die Aufschrift »Feuerwehrzufahrt«(DIN 4066 Teil 2), schematisch den Lageplan (schwarz) und die Aufstellflächen bzw. Feuerwehrzufahrten (rot) zeigen. Sie sind seitenrichtig herzustellen und im Einfahrtsbereich gut sichtbar anzubringen (Schildergröße mindestens 50 × 80 cm). In ausgewählten Sonderbauten sind die Zugänge zu den Treppenräumen außen am Gebäude und in jedem Geschoss mit Hinweisschildern E 3 nach DIN 4066 augenfällig und dauerhaft zu kennzeichnen.

Abgrenzung:

Alle Parkplätze sind von diesen Flächen für die Feuerwehr eindeutig abzugrenzen, möglichst nicht nur durch Bodenmarkierungen, sondern durch bauliche Maßnahmen. Das trifft vor allem auf die Abgrenzung nichtbefahrbarer Flächen über unterirdischen baulichen Anlagen zu (nicht ausreichend tragfähige Tiefgaragendecke).

Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen für die Feuerwehr müssen eine auch im Winter deutlich sichtbare Randbegrenzung erhalten (z.B. Pfähle 50 cm weiß gestrichen mit schwarzem oberem Ende, Büsche oder dergleichen) und müssen jederzeit von der Feuerwehr benutzbar sein.

Sicherung der Zufahrt:

Sperrvorrichtungen in Feuerwehrzufahrten können von der Feuerwehr geöffnet werden, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Es wird eine Verschlusseinrichtung nach DIN 14925 eingebaut.

  • Es werden Vorhangschlösser verwendet, deren Bügeldicke 5 mm nicht übersteigt.

  • Gegebenenfalls kommen PZ-Schlösser mit Feuerwehrschließung in Betracht (Nachfrage bei der Brandschutzdienststelle).

Andere Sperrvorrichtungen dürfen nicht verwendet werden.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 14 – 01.12.2009<<>>

4 Löschwasserversorgung, -rückhaltung, Feuerlöscheinrichtung (Art. 3, 12 BayBO)

Die Mindestanforderungen der Löschwasserversorgung ergeben sich aus dem Arbeitsblatt W 331 und W 405 des DVGW.

Die ausreichende Löschwasserversorgung für den Grundschutz fällt in die Zuständigkeit der Gemeinden. In innerstädtischen Bereichen ist in der Regel davon auszugehen, dass ausreichend Löschwasser vorhanden ist. Trotzdem kann es, bei ausgedehnten Grundstücken, Sonderbauten, im ländlichen Bereich oder in Stadtrandlagen, zu Schwachstellen bei der Löschwasserversorgung kommen, so dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden.

Im Brandschutz-Nachweis ist deshalb immer darzulegen, wie viel Löschwasserquellen in welchen Abständen von den einzelnen Treppenraum- bzw. anderen Gebäudeeingängen vorhanden oder geplant sind (öffentliche oder private Hydranten, Löschwasserteiche, -brunnen, -behälter jeweils mit Kapazität). Die vorhandene oder geplante Löschwasserversorgung ist mit der erforderlichen zu vergleichen.

Die Darlegung der Löschwasserversorgung in einem Plan ist zu empfehlen.

Erläuterungen:

Folgende Löschwasserquellen können angesetzt werden:

  • öffentliche Hydranten (in der Regel Unterflurhydranten)

  • private Hydranten (in der Regel Überflurhydranten)

  • Löschwasserbrunnen

  • Löschwasserbehälter

  • Löschwasserteiche

  • ggf. Flüsse, Kanäle

Diese Löschwasserquellen müssen im Einsatzfall von den Einsatzkräften erreichbar sein und schnell aufgefunden werden können (nicht auf anderen Grundstücken, Beschilderung berücksichtigen).

Öffentliche Hydranten und Leitungen der Trinkwasserversorgung:

Leitungen der Trinkwasserversorgung liefern entsprechend dem Druckgefälle und Durchmesser etwa

  • DN 100 mm 700 – 1.000 l/min

  • DN 150 mm 900 – 1.700 l/min

  • DN 200 mm 1.500 – 3.000 l/min

Wichtig ist nicht nur, was in einer Löschwasserleitung geliefert werden kann, sondern was aus einem oder mehreren Hydranten kommt.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 15 – 01.12.2009<<>>
  • Aus einem Unterflurhydranten mit Standrohr mit zwei B-Abgängen kann man bis zu 130 m3/h = 2.167 l/min laufen lassen.

  • Unterflurhydranten mit zwei C-Abgängen sind unüblich, deshalb sollte man bis zu 1.000 l/min ansetzen.

Überflurhydranten haben neben den beiden B-Abgängen (oben) in aller Regel (»DIN«) auch einen A-Abgang unten. Für Überflurhydranten kann man bis zu ca. 2.000 l/min ansetzen.

Für beide Hydrantenarten gilt diese Aussage nur unter der Voraussetzung, dass die zuführende Leitung diese Wassermengen bereitstellen kann. Wenn mehrere Hydranten zur gleichen Zeit in Anspruch genommen werden, verringert sich die mögliche Entnahmemenge der Hydranten. Die vorhandene Löschwasserversorgung sollte immer bei den zuständigen Wasserversorgungen angefragt werden (Anlage zum BS-Nachweis).

Interessanter ist, was man durch die Strahlrohre abgeben kann:

  • D-Strahlrohr 4 mm/25 l/min, ohne Mundstück 6 mm/50 l/min

  • C-Strahlrohr 9 mm/100 l/min, ohne Mundstück 12 mm/200 l/min

  • B-Strahlrohr 16 mm/400 l/min, ohne Mundstück 22 mm/800 l/min

Wenn die Löschwasserversorgung nicht über die öffentliche Trinkwasserversorgung sichergestellt werden kann, sind entsprechend der erforderlichen Löschwassermengen zusätzliche Löschwasserquellen vorzusehen.

Löschwasserbrunnen (nach DIN 14220):

Die DIN 14220 unterscheidet in Löschwasserbrunnen

  • klein mit einer Leistung von 400 bis 800 l/min,

  • mittel über 800 bis 1.600 l/min,

  • groß über 1.600 l/min und jeweils für eine Dauer von 3 h.

Die Wasserentnahme kann je nach Bedingungen mit einer Tief pumpe oder im Saugbetrieb möglich sein. Die Entnahmestelle muss außerhalb des Trümmerschattens von Gebäuden liegen. Für die Löschwasserentnahme ist ein Löschwassersauganschluss nach DIN 14244 erforderlich. Aus der DIN 14220 sind weitere Angaben zur Frostsicherheit, Betriebsbereitschaft Feuerwehrzufahrt, Kennzeichnung, Abnahme, Pflege und Wartung zu entnehmen.

Löschwasserbehälter (nach DIN 14230):

Es ist möglich, Löschwasser in oberirdischen und in unterirdischen Behältern vorzuhalten. Die DIN 14230 regelt unterirdische Löschwasserbehälter. Wenn Löschwasser in oberirdischen Behältern vorgehalten wird, ist das in der Regel nur für Übergangszeiten möglich, da vor allem im Winter für Frostfreiheit zusätzliche technische und energetische Anforderungen zu berücksichtigen sind.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 16 – 01.12.2009<<>>

Die DIN 14230 unterscheidet folgende Behältergrößen:

  • kleine Löschwasserbehälter mit einem Fassungsvermögen von 75 bis 150 m3

  • mittlere Löschwasserbehälter von mehr als 150 bis 300 m3

  • große Löschwasserbehälter von mehr als 300 m3

Bei allen Löschwasserbehältern ist die Mindestwassertiefe von 2 m erforderlich.

Für die Löschwasserentnahme sind folgende Löschwasserentnahmestellen vorzusehen:

  • kleine Löschwasserbehälter mindestens 1 Saugrohr

  • mittlere Löschwasserbehältern mindestens 2 Saugrohre

  • große Löschwasserbehälter mindestens 3 Saugrohre

Die Anforderungen an die Sauganschlüsse ergeben sich aus der DIN 14244. Die Entnahmestellen dürfen nicht im Trümmerschatten von Gebäuden liegen. In der DIN 14230 sind weitere Anforderungen wie beispielsweise an die Zugänglichkeit, Zufahrtsmöglichkeit, Frostsicherheit, Werkstoff, Lüftung, Dichtheit, Befüllmöglichkeit, Pflege, Wartung und Kennzeichnung aufgezeigt.

Löschwasserteiche (nach DIN 14210):

Ein Löschwasserteich ist ein künstlich angelegter offener Löschwasservorratsraum mit Löschwasserentnahmestelle. Löschwasserteiche sollten ein Fassungsvermögen von mindestens 1.000 m3 Löschwasser haben. Für Löschwasserteiche mit kleinerem Fassungsvermögen ist der Nachweis der ausreichenden Löschwasserversorgung objektabhängig zuführen. Die Wassertiefe muss mindestens 2 m betragen.

Die Anforderungen an die Sauganschlüsse ergeben sich aus der DIN 14244. Die Entnahmestellen dürfen nicht im Trümmerschatten von Gebäuden liegen. In der DIN 14210 sind weitere Anforderungen, wie beispielsweise an die Form des Teiches, die Umfassungswände, den Teichboden, die Dichtheit, die Eisfreiheit, die Entnahmestelle, die Zugänglichkeit und Zufahrt, die Einfriedung, die Befüllung, die Kennzeichnung und an die Abnahme durch die Feuerwehr, festgehalten.

Flüsse, Kanäle oder andere für die Löschwasserversorgung nutzbare Gewässer:

Für natürliche Löschwasserquellen gibt es keine normativen Anforderungen. Es ist vor allem die Möglichkeit, mit Feuerwehrfahrzeugen an die Saugstellen zu fahren, sicherzustellen. Diese Anforderungen sind in Anlehnung an die Richtlinien für Flächen für die Feuerwehr sicherzustellen. Auch die Möglichkeit, in der kalten Jahreszeit Löschwasser sicher zu entnehmen, muss gegeben sein.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 17 – 01.12.2009<<>>

Die Anforderungen an die Sauganschlüsse ergeben sich aus der DIN 14244. Die Entnahmestellen dürfen nicht im Trümmerschatten von Gebäuden liegen. Gerade bei Ansetzen von natürlichen Gewässern als Löschwasserquelle ist Einvernehmen mit der Feuerwehr herzustellen.

Entfernung der Löschwasserquellen:

Die nächsten Löschwasserquellen, welche für den Erstangriff ausreichen, sollten nicht mehr als ca. 100 m von den einzelnen Treppenräumen oder Gebäudezugängen entfernt sein, da sich sonst die Zeit bis zum Beginn der Brandbekämpfung verzögert. Bei erhöhtem Löschwasserbedarf können auch Löschwasserquellen in einer Entfernung von maximal 300 m Berücksichtigung finden. Der Grundschutz ist aus dem Arbeitsblatt W 405 des DVGW zu entnehmen. Diese Angaben sind als Mindestwasserversorgung zu verstehen.

Die erforderliche Kapazität hängt von der Größe, der Nutzung und der Brandlast der Gebäude ab. In einigen Sonderbauverordnungen sind Richtwerte enthalten (IndBauRl 1.600 l/min bis 3.200 l/min). Je nach Nutzung und Gefährdung können sich auch für Industriebauten höhere Werte ergeben. Bei Vorhandensein von Sprinkleranlagen oder ähnlichen Löschanlagen ist die für diese Anlagen benötigte Wassermenge gesondert anzusetzen.

Es ist vorteilhaft, die Löschwasserversorgung bei Beginn der Planungen, aber mindestens vor Fertigstellung des Brandschutz-Nachweises mit der Feuerwehr abzustimmen.

Feuerlöscheinrichtungen (Art. 3 u. 12 BayBO oder Sonderbauvorschriften):

Im BS-Nachweis von Wohn- und vergleichbaren Gebäuden sind, wenn erforderlich oder vorhanden, die trockenen oder nassen Steigleitungen (Wandhydranten) und die Beschäumungsmöglichkeit der Heizöllager darzulegen. Bei Gebäuden mit weniger als fünf Vollgeschossen ist darzulegen, wie die Feuerwehr Schläuche im Treppenhaus verlegen kann (Treppenaugen bei mehr als fünf Vollgeschossen bzw. ab Gebäudeklasse 5 trockene Steigleitungen).

Wenn Löschanlagen erforderlich sind bzw. diese als Kompensationsmaßnahmen vorgesehen werden, sind diese Löschanlagen mit den zu schützenden Bereichen zu beschreiben (z.B. Übersichtsplan mit entsprechend gekennzeichneten Brandabschnitten).

Erläuterungen:

Treppenaugen/trockene Steigleitungen (DIN 14462-1)

Bauliche Anlagen sind so zu errichten, dass wirksame Löscharbeiten möglich sind. Der Angriffsweg für die Einsatzkräfte ist in der Regel das Treppenhaus. Das Verlegen von Schläuchen im Treppenhaus ist wegen der Ausbildung der Treppen und der Kupplungen der Druckschläuche mit Schwierigkeiten verbunden. Mit steigender Anzahl der Geschosse, welche  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 18 – 01.12.2009<<>>überwunden werden müssen, verschlechtern sich die Bedingungen. Deshalb ist das Vorsehen von Treppenaugen, bei höheren Gebäuden (mehr als fünf Vollgeschosse) von trockenen Steigleitungen, erforderlich.

Für Hochhäuser und andere Sonderbauten sind nasse oder ggf. zusätzlich trockene Steigleitungen vorgeschrieben. In frostgefährdeten Bereichen sind nass-trockene Steigleitungen einzuplanen.

Der Unterschied zwischen den drei Steigleitungsarten kann folgendermaßen beschrieben werden.

Steigleitungen Nass sind direkt mit dem öffentlichen Trinkwassernetz in Verbindung. Das Wasser steht ständig unter Druck bei den Wasserentnahmestellen an (ggf. ergeben sich zusätzliche Maßnahmen zur Sicherung des Wasserdruckes und der Energieversorgung).

Steigleitungen Trocken werden erst bei Bedarf durch die Feuerwehr über Einspeisestellen mit Löschwasser versorgt. Im Normalfall sind die Leitungen leer.

Steigleitungen Nass-Trocken sind im Normalfall nicht mit Wasser gefüllt. Sie werden bei Betätigen der Entnahmeeinrichtungen automatisch gefüllt.

Außer bei trockenen Steigleitungen sind in den Geschossen Schläuche und Entnahmeeinrichtungen vorhanden. An die trockenen Steigleitungen werden im Brandfall die Feuerwehrschläuche von den Einsatzkräften an die genormten Kupplungen angeschlossen. Weitere Ausführungen zu Steigleitungen s. Anlagen. Genauere Angaben zu den Steigleitungen können aus der DIN 14 462 entnommen werden.

Beschäumung von Heizöllagern:

Zur Sicherung der Brandbekämpfung von Heizräumen oder Heizöllagern sind Möglichkeiten der Beschäumung vorzusehen (zumindest ab 5.000l). Das können Lichtschächte sein, welche für die Feuerwehr von außen zugänglich sind und für die Feuerwehr auf geeignete Weise erkennbar gemacht werden. Wenn keine Lichtschächte vorhanden sind, kann die Beschäumung auch über festverlegte Leitungen erfolgen. Hier empfiehlt sich eine Abstimmung mit der zuständigen Feuerwehr.

Erforderlichkeit von Löschanlagen:

Aufgrund von baurechtlichen Vorschriften (z.B. Verkaufsstättenverordnung, Garagenverordnung), als Kompensation für Abweichungen (z.B. Vergrößerung von Brandabschnitten) und auf der Grundlage von Technischen Regeln können Feuerlöschanlagen erforderlich werden.

Arten von Feuerlöschanlagen:

Feuerlöschanlagen sind z.B. Sprinkleranlagen, Sprühwasserlöschanlagen, Pulverlöschanlagen, Kohlendioxidlöschanlagen einschließlich Gaslösch- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 19 – 01.12.2009<<>>anlagen mit unterschiedlichen Löschgasen. Andere Feuerlöscheinrichtungen sind z.B. Berieselungsanlagen, Handfeuerlöscher (Wasser, Schaum, Pulver, Kohlendioxid und Fettbrandlöscher), Wandhydranten (Ausführung mit C-Druckschlauch oder mit formbeständigen Schläuchen). Für dass Löschen von Personen können Notduschen oder Löschdecken zur Anwendung kommen.

Außerdem sind Anlagen auf dem Markt, welche durch Sauerstoffreduktion einen Brandausbruch verhindern. Ermöglicht wird dieser Effekt durch die kontrollierte Einleitung von Löschgas (z.B. Stickstoff). Sensoren überwachen die Sauerstoffkonzentration im zu schützenden Bereich. Frischlufteinträge werden erfasst und durch die Stickstoffanlage automatisch ausgeglichen.

Aufschaltung von Löschanlagen:

Baurechtlich geforderte Brandmelde- und automatisch auslösende Löschanlagen müssen in der Regel auf die Feuerwehr aufgeschalten werden. In diesen Fällen sind die Voraussetzungen für die Aufschaltung vor Abgabe des Brandschutz-Nachweises mit der Feuerwehr abzustimmen. Die Stationierung der Brandmeldezentrale und der Sprinklerzentrale ist ebenfalls im Einvernehmen mit der Feuerwehr festzulegen.

Sicherung der Zugänglichkeit:

Die Zugänglichkeit und die Beschilderung der Brandmeldezentrale, der Sprinklerzentrale und der von den Lösch- und Brandmelderanlagen geschützten Bereichen sind zu sichern. Das wird in der Regel durch Anbringen von einem Feuerwehrschlüsseldepot und durch das Vorhalten von einem Generalschlüssel sichergestellt. Gegebenenfalls können auch Schlüsselrohre mit Feuerwehrschließung oder die so genannte Feuerwehrschließung selbst in Frage kommen. Die Feuerwehrlaufkarten, welche in dem Brandmeldezentralen für die Einsatzkräfte zugänglich vorzuhalten sind, dienen dem schnellen Auffinden der geschützten Bereiche.

Feuerlöscher:

Auf der Grundlage der ASR A 2.3 (BGR 133) sind Arbeitsstätten mit Feuerlöschern entsprechend der Brandgefährdung auszustatten. Die Feuerlöscher müssen der DIN 14406 oder der DIN EN 3 entsprechen. Die Ausstattung von baulichen Anlagen mit Feuerlöschern muss nach Auffassung des Feuerwehrverbandes und dem Verband der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF) nicht nach BGR 133 erfolgen, da sich in der Praxis herausgestellt hat, dass diese Ansätze deutlich überzogen sind.

Die Aufstellungsorte sind so zu wählen, dass von jeder Stelle der Nutzungseinheiten der nächstgelegene Feuerlöscher in ca. 20 m erreicht werden kann. Zum Beispiel reicht ein Löscher für einen Rauchabschnitt des Flures. Diese allgemeine Regel gewährleistet eine risikobezogene Ausstattung von Feuerlöschern.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 20 – 01.12.2009<<>>

Bei besonderen Risiken oder Brandgefahren sind zusätzliche und geeignete Feuerlöscher entsprechend dem vorhandenen Gefahrenpotenzial vorzusehen.

Für Küchen, in denen frittiert oder größere Mengen Fett erhitzt wird, sind Feuerlöscher bereitzuhalten, die geeignet sind, Brände von Speiseöl und Speisefett zu löschen. Sie müssen DIN V 14406-5:2000-10 entsprechen.

Für Labore sind zusätzliche Feuerlöscher nach DIN 14 406 oder DIN EN 3 und Löschdecken nach DIN 14 155 entsprechend den betrieblichen Erfordernissen vorzusehen.

Bei der Auswahl der Größe von Löschern sollten auch die Benutzer berücksichtigt werden. Kindergärtnerinnen werden sich an einem 12-l-Wasserlöscher einen Bruch heben. Hier empfehlen sich 6-l-Löscher.

In Einrichtungen mit Besucherverkehr, Ansammlung von Menschen oder Einrichtungen von Schutzbedürftigen (Versammlungsstätten, Kindergärten, Altenheime, Krankenhäuser, Verkaufsstätten) sollte auf Pulverlöscher verzichtet werden, da die Pulverwolke beim Löscheinsatz in geschlossenen Räumen die Sicht verschlechtert, das Atmen fast unmöglich macht und dadurch Panikreaktionen auslösen kann.

Wartung von Feuerlöschern:

Tragbare Feuerlöscher sind vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend aller zwei Jahre durch einen Sachkundigen zu überprüfen (s. auch SPrüfV in Bayern oder vergleichbare Prüfvorschriften für sicherheitstechnische Anlagen der Bundesländer). Der Betreiber hat die vorgenannten Prüfungen zu veranlassen. Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Wirksamkeit der Löscher ist vom Prüfer zu bestätigen. Die Löscher sind vom Prüfer zu verplomben. Die Bescheinigung über die Prüfungen oder Instandhaltungsarbeiten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Gebrauchte Feuerlöscher sind umgehend auszutauschen. Das trifft auch für Löscher zu, in denen noch Löschmittel vorhanden ist. Alle Löscher, bei denen die Plombe beschädigt ist, sind ebenfalls auszutauschen. Es ist empfehlenswert, die regelmäßigen Überprüfungen durch Abschluss eines Wartungsvertrags sicherzustellen.

5 Bauprodukte/Baukonstruktiver Brandschutz

Durch die Wahl der Baustoffe, Bauteile (Bauprodukte) und Bauarten kann die Brandentstehung und die Brand- und Rauchausbreitung in allen baulichen Anlagen maßgeblich beeinflusst werden. Diese Tatsache wurde vom Gesetzgeber dahin gehend berücksichtigt, dass für Bauprodukte mit bauordnungsrechtlichen Anforderungen die Brauchbarkeit für den speziellen Anwendungsfall über festgeschriebene Verfahren nachzuweisen ist.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 21 – 01.12.2009<<>>

5.1 Verwendbarkeit von Bauprodukten

Bei der Erstellung von Gebäuden dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden bzw. diese Verwendbarkeitsnachweise haben:

a) geregelte Bauprodukte und Bauarten

Verwendung von geregelten Bauprodukten (Bauprodukte, die den technischen Regeln der Bauregelliste A, Teil 1 entsprechen oder wenn Bauarten in der alten, noch gültigen DIN 4102 Teil 4 festgehalten sind). Damit die Übereinstimmung mit den technischen Regeln sichergestellt ist, müssen Übereinstimmungsnachweise entsprechend der Bauregelliste A erbracht werden (Übereinstimmungsnachweisverfahren). Der Hersteller hat den Nachweis mit dem Übereinstimmungszeichen, unter Hinweis auf den Verwendungszweck, bekannt zu geben. Übereinstimmungsnachweise für geregelte Bauarten nach DIN 4102 Teil 4 sind nicht erforderlich, jedoch sollte der Hersteller der Bauart eine Herstellererklärung abgeben bzw. sollte diese eingefordert werden.

b) nicht geregelte Bauprodukte und Bauarten

Verwendung von nicht geregelten Bauprodukten (Bauprodukte, die von technischen Regeln der Bauregelliste A, Teil 1 abweichen bzw. für die es keine technischen Regeln gibt). Die nicht geregelten Bauprodukte sind aus dem Teil 2 der Bauregelliste A zu entnehmen. Ihre Verwendbarkeit ist durch folgende Verfahren nachzuweisen:

  • allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

  • allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (Regelfall)

  • Zustimmung im Einzelfall von der obersten Bauaufsichtsbehörde

Diese Bauprodukte müssen ebenfalls das o.g. Übereinstimmungsnachweisverfahren durchlaufen (Übereinstimmung mit der Zulassung, mit dem Prüfzeugnis oder den Bedingungen aus der Zulassung im Einzelfall).

Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird vor allem für Bauprodukte in Frage kommen, wenn Anforderungen an das Brandverhalten zu erfüllen sind (z.B. Prüfverfahren nach DIN 4102). Vorgenannte Aussagen gelten bis auf wenige Ausnahmen auch für nicht geregelte Bauarten (s. Bauregelliste A, Teil 3).

c) sonstige Bauprodukte

Bauprodukte, welche den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und in der Bauregelliste A, Teil 1 nicht aufgenommen wurden, dürfen verwendet werden. Als Beispiele können Elektroinstallationen ent- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 22 – 01.12.2009<<>>sprechend den VDE-Vorschriften, Löschanlagen entsprechend den VdS-Richtlinien genannt werden. Für diese Bauprodukte sind kein Verwendbarkeitsnachweis und kein Übereinstimmungsnachweis zu erbringen. Die Nachweiserfüllung wird auf andere Weise bzw. durch die genannten Gremien sichergestellt.

d) Bauprodukte ohne Aufgaben in Bezug auf die Sicherheit

Diese aus sicherheitstechnischer Sicht untergeordneten Bauprodukte benötigen keine Nachweise. Sie werden in der Bauregelliste C veröffentlicht.

e) Bauprodukte nach dem Bauproduktengesetz

Bauprodukte, welche den Anforderungen des Bauproduktengesetzes entsprechen, dürfen verwendet werden. Diese Bauprodukte werden in der Bauregelliste B bekannt gemacht.

Der Nachweis wird über das CE-Zeichen geführt. Gegebenenfalls ergeben sich zusätzliche Anforderungen aus den Bauordnungen, welche dann separat nachzuweisen sind.

Die Regeln für die Verwendung von Bauprodukten gelten für alle Bauprodukte (nicht nur die, welche unter Ziffer 5 behandelt werden).

Erklärungen vorgenannter Begriffe:

Grundlage der Verwendbarkeitsnachweise von geregelten und nicht geregelten Bauprodukten und Bauarten ist eine positive Brandprüfung an einem oder mehreren Prototypen mit einem Prüfbericht oder ein »allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis«. In Ausnahmefällen war keine Prüfung erforderlich, da sich diese Bauprodukte oder Bauarten in den letzten paar hundert Jahren bewährt haben.

Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird vor allem für Bauprodukte in Frage kommen, wenn nur Anforderungen an das Brandverhalten zu erfüllen sind (z.B. Prüfverfahren nach DIN 4102). Für fest eingebaute Bauteile wie Wände und Decken reicht dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis als Verwendbarkeitsnachweis.

Wenn erhebliche oder zusätzliche Anforderungen an die Bauprodukte gestellt werden, muss eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung beim Institut für Bautechnik beantragt werden, z.B. für Türen, BS-Klappen, BS-Verglasungen. Im Zuge dieses Verfahrens wird zusätzlich zum Brandverhalten die dauerhafte Funktion z.B. der »beweglichen« Teile geprüft.

Eine Zustimmung im Einzelfall wird nur in Betracht kommen, wenn vorgenannte Verwendbarkeitsnachweise aus wichtigen Gründen nicht erbracht werden können. In Anlehnung an vergleichbare Brandprüfungen oder an- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 23 – 01.12.2009<<>>dere Verwendbarkeitsnachweise von vergleichbaren Bauprodukten wird die Verwendung der Bauprodukte für bestimmte Anwendungsfälle von der Obersten Baubehörde genehmigt.

Übereinstimmungsnachweis:

Der Hersteller bestätigt, dass das Bauprodukt seinem Verwendbarkeitsnachweis entspricht (der Norm oder dem geprüften Bauprodukt). Grundlage des Übereinstimmungsnachweises ist eine werkseigene Produktionskontrolle und ggf. die Fremdüberwachung durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle.

Verwendungshinweise:

Die Verwendungshinweise sind dem Verwendbarkeitsnachweis (Norm, allg. bauaufsichtliche Zulassung, allg. bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall) zu entnehmen. Zum Beispiel enthalten die Verwendungshinweise die Anwendungs- und Einbaubedingungen, welche zwingend einzuhalten sind.

Kennzeichnung der Bauprodukte:

Ausgewählte Sonderbauteile sind nach Einbau von der Installationsfirma dauerhaft durch ein Schild zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung des Bauproduktes sind folgende Angaben zu entnehmen:

  • Bauart – Feuerwiderstandsklasse (z.B. F 30, F 90, G 30, I 90, T 90)

  • Ü-Zeichen mit fremdüberwachender Stelle oder Überwachungsträger und Überwachungsgrundlage, z.B. Verwendbarkeitsnachweis mit Nummer und erteilender Stelle

  • Hersteller des Bauproduktes oder Kennziffer des Herstellers

  • ggf. zusätzlich Errichterfirma

  • Einbau- oder Herstellungsdatum

  • Brandschutzverglasungen sind zusätzlich zum vorgenannten Stahlblechschild auf der Verglasung durch einen Ätzstempel oder mit dauerhafter Einbrennfarbe zu kennzeichnen

  • Hersteller der Verglasung

  • Bezeichnung der Verglasung (Scheibentyp, Produktnahme)

  • bei G-Verglasungen Scheibendicke in mm

Auf den Verpackungen der Scheiben:

  • Hersteller der Verglasung

  • Glastyp, Dicke und Größe

  • Herstellungsjahr

  • Ü-Zeichen mit Überwachungsstelle und -grundlage

  • ggf. Hinweise

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 24 – 01.12.2009<<>>

Sonderbauteile mit dem Verwendbarkeitsnachweis einer Zustimmung im Einzelfall sind zusätzlich mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

  • Behörde, welche die Zustimmung im Einzelfall erteilt hat

  • Datum und Aktenzeichen des Zustimmungsbescheides

  • Bauvorhaben

Übereinstimmungserklärung:

Die einbauenden Unternehmen müssen Übereinstimmungserklärungen ausstellen, welche belegen, dass die Ausführungen bzw. der Einbau der Bauprodukte den zugehörigen Verwendbarkeitsnachweisen entsprechen.

Abnahme von Bauprodukten:

Die Abnahme von eingebauten Sonderbauteilen ist nur in Ausnahmefällen erforderlich.

Zusammenfassung:

Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet oder eingebaut werden, wenn die Verwendbarkeit durch Normen, allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse, allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall nachgewiesen werden (s. auch Art. 15 bis 23 BayBO). Die genauen Bedingungen der Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweisverfahren sind den jeweiligen Verwendbarkeitsnachweisen zu entnehmen. Es ist festzuhalten, je einfacher die Bauprodukte, desto einfacher die Nachweisverfahren oder umgekehrt (nichtbrennbare Baustoffe ohne brennbare Anteile z.B. Sand ohne weiteren Nachweis; Sonderbauteile mit Nachweisverfahren entsprechend dem Verwendbarkeitsnachweis).

Die ordnungsgemäße Ausführung oder der Einbau entsprechend den Verwendbarkeitsnachweisen ist von den ausführenden Unternehmen schriftlich zu dokumentieren. Diese Dokumentationen sind für das gesamte Bauvorhaben zu sammeln und am besten unbegrenzt aufzubewahren.

5.2 Brandabschnitte (Art. 28 BayBO, oder Sonderbauverordnungen)

Im Brandschutz-Nachweis sind folgende Angaben zu den Brandabschnitten darzulegen:

  • Ausdehnung des Gebäudes, Abstände zur Grundstücksgrenze, um daraufhin die Lage und Beschaffenheit der inneren und äußeren Brandwände festzulegen oder prüfen zu können

  • Ausbildung der Brandwände im Dachbereich, Abstände von Gauben oder anderen Öffnungen im Dachbereich

  • bei Versprung der Brandwände Nachweis über Maßnahmen, welche ein Übergreifen eines Brandes auf andere Brandabschnitte verhindern

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 25 – 01.12.2009<<>>
  • Sicherungsmaßnahmen gegen Brandüberschlag, wenn Brandwände im inneren Eck von Gebäudeteilen angeordnet sind

  • Aussage über Öffnungen in den Brandwänden und von Sicherungsmaßnahmen gegen Übergreifen von Feuer auf die benachbarten Brandabschnitte z.B. durch Verhinderung von unberechtigtem Offenhalten der Türen und Anforderung an Bauteile der anschließenden Räume

  • Sicherung von lichtdurchlässigen Teilflächen, vor allem im Bereich von Rettungswegen

  • Sicherung von Durchführungen jeglicher Art

Es empfiehlt sich, einen Lageplan mit der Darstellung der Brandabschnitte als Anlage zum BS-Nachweis anzulegen.

Erläuterungen

Um das Schutzziel der Bauordnungen – Verhinderung der Brandausbreitung – zu gewährleisten und vor allem den Schutz des Nachbarn zu sichern, müssen entsprechend der Größe und Anordnung der Gebäude Brandwände vorgesehen werden. Diese Wände müssen nicht nur 90 Minuten dem Feuer wiederstehen, sondern zusätzlich bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren. Ihre Standfestigkeit haben Brandwände im Zweiten Weltkrieg unter Beweis gestellt. Nach Bombenangriffen blieben von vollkommen ausgebrannten Häusern oft nur die Brandwände erhalten, obwohl die Feuerwehr nicht eingreifen konnte.

Brandwände müssen der Prüfnorm DIN 4102 -3 entsprechen oder mit den klassifizierten Brandwänden aus der DIN 4102-4 Ziffer 4.8 übereinstimmen.

Äußere Brandwände (DIN 4102 Teil 3 oder Teil 4):

Gebäude, welche an die Grundstücksgrenze gebaut werden oder bei denen der Abstand zur Grundstücksgrenze 2,5 m unterschreitet, sind mit »äußeren Brandwänden« auszustatten. In den äußeren Brandwänden dürfen ausnahmslos keine Öffnungen vorgesehen werden, auch nicht, wenn diese mit T-90-Türen versehen werden. Diese grundlegende Forderung hat das Ziel, dass Brandauswirkungen den Nachbarn nicht schädigen.

Die äußeren Brandwände sind auch bei allen Sonderbauten oder nach Installation von Löschanlagen obligatorisch. Eine Kompensation der äußeren Brandwände ist nicht möglich.

Als Alternative zu äußeren Brandwänden kann auch durch Abstand zu Nachbargebäuden oder zu Grundstücksgrenzen das vorgenannte Schutzziel erreicht werden. Der brandschutzrelevante Mindestabstand zu anderen Gebäuden von 5 m ist dann in jedem Fall einzuhalten.

Bei Gebäuden geringer Höhe (bis Gebäudeklasse 3) können anstelle von äußeren Brandwänden feuerbeständige Wände vorgesehen werden. In der  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 26 – 01.12.2009<<>>offenen Bauweise brauchen diese Wände von innen nur feuerhemmend zu sein. Diese Erleichterung dient vor allem der Möglichkeit, Fertighäuser an der Grundstücksgrenze oder Doppelhäuser, welche auf zwei Grundstücken liegen, zu ermöglichen, und berücksichtigt die geringeren Brandauswirkungen, welche von kleinen Häusern ausgehen, und die günstigen Brandbekämpfungsmöglichkeiten und einfacheren Rettungs- bzw. Selbstrettungsmöglichkeiten. Weitere Möglichkeiten der Abstufung von Anforderungen an die Ausführung in Abhängigkeit der Gebäudeklassen können aus der jeweiligen Bauordnung entnommen werden.

Innere Brandwände (DIN 4102 Teil 3 oder Teil 4):

Ausgedehnte Gebäude sind durch »innere Brandwände« in Abschnitte von maximal 40 m Länge zu unterteilen. Das bedeutet, dass Brandabschnitte von 1.600 m2 möglich sind. In der Landesbauordnung von Reinland-Pfalz wird nur aller 60 m eine Brandwand gefordert (maximale Brandabschnittsabmessung 40 × 60 m).

In Abhängigkeit von der Gebäudeklasse sind auch Brandwandersatzwände als innere Brandwände zulässig. Die Anforderungen sind in Art. 28 BayBO festgeschrieben.

Abweichende Brandabschnittsgrößen:

In Sonderbauten oder aufgrund von zusätzlichen Schutzmaßnahmen sind größere Brandabschnittsgrößen vertretbar (z.B. in Industriegebäuden bis zu 120.000 m2, in Garagen bis zu 10.000 m2, in Verkaufsstätten bis zu 10.000 m2 Geschossgrundfläche).

Ausführung von Brandwänden im Dach- und Fassadenbereich:

Um einer Brandübertragung über Brandwände hinaus entgegenzuwirken, ist besonders der Brandwandausbildung im Dachbereich Beachtung zu schenken.

In diesem Zusammenhang wird auf die nach den Bauordnungen vorgeschriebenen Ausführungen der Brandwände im Dachbereich hingewiesen.

  • Überdachführung 30 cm, bei Industriegebäuden oder weicher Bedachung 50 cm

  • feuerbeständige Auskragung in der Höhe der Dachhaut als Alternative zu den Überdachführungen (50 cm, bei Industriebauten 5 m bzw. schutzzielgerecht)

  • Gebäude bis zur Gebäudekasse 3, Führung bis unmittelbar unter die Dachhaut

Bei allen Ausführungen ist darauf zu achten, dass brennbare Bauteile nicht über die Brandwände hinweggeführt werden. Um eine Brandübertragung über Brandabschnitte hinaus bzw. zum Nachbargebäude zu verhindern, wird darauf verwiesen, dass bei einem Schadenfeuer eine Brandübertra- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 27 – 01.12.2009<<>>gung nicht nur im Dachbereich, sondern auch an der Außenwand und im Traufbereich zu berücksichtigen ist.

Brennbare Bauteile dürfen die Brandwände auch im Bereich der Fassade nicht überbrücken. Vorspringende Bauteile aus brennbaren Baustoffen, wie z.B. Dachüberstände, sind durch geeignete Maßnahmen zu schützen (Vorsehen eines Brandwandkopfes). In Industriegebäuden werden zur Sicherung im Bereich der Außenwand besondere Anforderungen vorgeschrieben. Brandwände sind mindestens bis zur Außenkante der Fassade zu führen.

Bei Vorhandensein großer Dachüberstände können sich weiter gehende Anforderungen ergeben, da die Brandwände bis zum Gebäudeabschluss zu führen sind, also bis zur Vorderkante des Dachüberstandes. Die Festlegung der Brandwandausbildung ist immer schutzzielgerecht vorzusehen (Art. 28 Abs. 1 BayBO).

Versprung von Brandwänden:

Die Bauordnungen lassen den Versprung von inneren Brandwänden zu, wenn eine senkrechte Brandübertragung im verspringenden Bereich zu den anderen Brandabschnitten nicht zu befürchten ist. Brandwände, welche nicht vertikal oder in einem Zug über alle Geschosse bis über das Dach geführt werden, haben mehrere Schwachstellen. Zu nennen sind vor allem die Decken zwischen den verspringenden Brandwänden, welche zwar feuerbeständig sein müssen, aber im Brandfall aufgrund der Lage und der Einbausituation eine größere Hitzebeaufschlagung haben. Des Weiteren wirken auf Decken nicht nur Druck-, sondern auch Biege- und Zugspannungen. Feuerbeständige Bauteile müssen nicht zusätzlich zur Beaufschlagung durch Wärmeenergie eine Stoßbeanspruchung wie Brandwände aushalten können. Aus vorgenannten Gründen ist davon auszugehen, dass Decken nicht die gleiche Standfähigkeit wie Brandwände haben.

Die zweite entscheidende Schwachstelle von verspringenden Brandwänden ist die Möglichkeit eines Feuerüberschlages über Öffnungen in Außenwänden bzw. über brennbare Außenwände oder Wandverkleidungen in die anderen Brandabschnitte. In der Regel wird von den Bauaufsichtsbehörden der Versprung akzeptiert, wenn ein Brandüberschlagsweg in Abhängigkeit der Nutzung vorgesehen wird. Bei Industriegebäuden ist ein Feuerüberschlagsweg von mindestens 1,5 m vorgeschrieben (1 m bei Sprinklerung).

Unabhängig von der Genehmigungsfähigkeit wird festgehalten, dass auch durch das Vorsehen von zusätzlichen Schutzmaßnahmen bei verspringenden Brandwänden nicht die gleiche Sicherheit erreicht werden kann, wie sie durch eine durchgehende Brandwand möglich ist. Deshalb sollte diese Art der Brandwandausbildung die Ausnahme bleiben. Auf die zusätzlichen Maßnahmen ist besonderen Wert zu legen. Von den Versicherungen werden aus vorgenannten Gründen nur vertikal durchgehende Brandwände akzeptiert.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 28 – 01.12.2009<<>>

Schutz gegen Feuerüberschlag im Inneneck von Brandwänden:

In ausgedehnten Gebäuden mit Brandwänden im inneren Eck sind ebenfalls zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich, damit die Brandübertragung in die benachbarten Brandabschnitte verhindert wird. Die Bauordnungen sehen hier mehrere Möglichkeiten vor:

  • Abstand der Brandwand zur inneren Ecke von 5 m

  • Winkel der inneren Ecke von mehr als 120 Grad

  • Ausbildung einer Außenwand im Abstand von 5 m zur inneren Ecke als Brandwand oder mindestens als feuerbeständige Wand

Diese drei in den Bauordnungen vorgesehenen Möglichkeiten, lassen viele Variationen zu. Gegebenenfalls sind in Abhängigkeit von Nutzungen oder Brandlasten bzw. vorhandenen Löschanlagen Abweichungen möglich.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Brandübertragung auch bei einem Abstand von 5 m zwischen den Öffnungen unterschiedlicher Brandabschnitte nicht sicher verhindert wird. Dasselbe trifft auch bei einem Winkel von mehr als 120 Grad zu.

Öffnungen in Brandwänden T-30- bis T-90-Türen (DIN 4102 Teil 5):

Öffnungen in Brandwänden können durch unterschiedliche Arten von Feuerschutzabschlüssen gesichert werden. Feuerschutzabschlüsse können folgendermaßen unterteilt werden:

Unterteilung nach der Größe:

  • Klappen unter 0,65 m Breite und unter 1,75 m Höhe

  • Türen bis 2,5 m Breite und 2,5 m Höhe

  • Tore über 2,5 m Breite und 2,5 m Höhe

Unterteilung nach der Funktion:

  • Flügeltüren oder -tore

  • Schiebetüren oder -tore

  • Hubtüren oder -tore

  • Rolltore

  • Abschlüsse für Förderanlagen

  • Revisionsverschlüsse für Schachtwände

Vorgenannte Feuerschutzabschlüsse werden mit dem Kürzel T bezeichnet (T 30, T 60, T 90). Die Revisionsverschlüsse bilden eine Ausnahme (F 30, F 60, F 90). Diese sind nur in Ausnahmefällen in Brandwänden zulässig, und das auch nur wenn die Zulässigkeit im BS-Nachweis erläutert wird. Nachfolgend wird der Einfachheit halber nur von Türen gesprochen. Die Aussagen gelten für alle Feuerschutzabschlüsse (außer für Revisionsverschlüsse für Schachtwände).

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 29 – 01.12.2009<<>>

Innere Brandwände müssen in der Regel durch Türen durchlässig gemacht werden, da sonst die Gebäude nicht ihren Zweck erfüllen können. Jede Tür ist eine Schwachstelle, auch wenn sie, wie im Baurecht vorgesehen, mit T-90-Türen ausgestattet ist.

Gegebenenfalls sind in feuerbeständigen Brandwänden auf Antrag auch T-30-Türen vertretbar, aber nur wenn die Türen nicht direkt vom Feuer beaufschlagt werden können. Das wird erreicht, wenn angrenzend an diese Türen Räume ohne Brandlast mit feuerbeständigen Wänden und Decken liegen. Dass sind z.B. feuerbeständige Flure oder Treppenräume. Wichtig ist, dass auf beiden Seiten der T-30-Türen keine Brandbeaufschlagung möglich ist. Da die Fluranforderungen für alle Standartbauten generell auf feuerhemmend festgelegt wurden, reichen für diese Standartbauten auch feuerhemmende Flure. Allerdings handelt es sich bei dieser Abminderung der Türanforderung um eine Abweichung, welche für den Einzelfall zu untersuchen bzw. zu begründen ist. In äußeren Brandwänden sind keine Öffnungen zulässig.

Aufhalten von Feuerschutztüren/Feststellanlagen:

Alle Brandschutztüren müssen dicht und selbstschließend sein. Sie dürfen nicht durch Keile offen gehalten werden. Brandschutztüren, welche in der Zeit des Betriebes offen stehen müssen, sind mit bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlagen auszurüsten.

Auch das Vorsehen von bauaufsichtlich zugelassenen Freilauftürschließern ist möglich. Diese unterscheiden sich im normalen Gebrauch nicht von Türen ohne Selbstschließeinrichtungen. Im Brandfall oder bei Stromausfall schließen alle offen gehaltenen Brandschutztüren. In bestimmten Fällen kommen auch automatische Öffnungssysteme in Betracht. Diese müssen ebenfalls für den Anwendungsfall eine bauaufsichtliche Zulassung besitzen.

Feststellanlagen oder Freilauftürschließanlagen müssen fachgerecht eingebaut und betrieben werden. Dazu gehört auch, dass nur Bauteile zu verwenden sind, welche im Verwendbarkeitsnachweis angegeben sind. Nicht im Verwendbarkeitsnachweis aufgeführte Änderungen und Kombinationen sind unzulässig bzw. die Feststellanlagen verlieren sonst die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Zum zulassungsgemäßen Betrieb gehören auch die im Verwendbarkeitsnachweis festgelegten Wartungsarbeiten.

In Räumen, in denen mit schnellen Verbrennungen zu rechnen ist, dürfen Brandschutztüren nicht offen gehalten werden bzw. sind wirksame Maßnahmen vorzusehen, dass diese Türen im Gefahrenfall rechtzeitig schließen. Für Räume, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, sind Gaswarnanlagen vorzusehen, welche zusätzlich zu den Rauchauslösern die Feststellanlagen freigeben, so dass die Brandschutztüren z.B. bereits bei ca. 40 % der unteren Explosionsgrenze schließen. Diese Maßnahmen sind bei Räumen mit Staubexplosionsgefahr oder bei anderen Gefahren, welche nicht rechtzeitig detektiert werden können, nicht möglich und deshalb nicht vertretbar. Die genauen Einbauvorschriften und Möglichkeiten, Fest- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 30 – 01.12.2009<<>>stellanlagen einzusetzen, sind den Zulassungsbedingungen der Feststellanlagen zu entnehmen. Nach Dienstende sind in jedem Fall alle Brandschutztüren zu schließen.

Fischer-Riegel:

Fischer-Riegel sind alte Feststellvorrichtungen für Dreh- oder Schiebetüren. Diese Feststellvorrichtungen sind nach wie vor noch weit verbreitet vorzufinden, aber nicht mehr zulässig und müssen gegen neue Feststellanlagen ausgetauscht werden. Die Begründung dafür ergibt sich aus der Tatsache, dass diese mit einer relativ trägen, thermischen Auslösung (Schmelzlot) ausgestattet sind.

Sie entsprechen nicht der Forderung der Richtlinie des Deutschen Institutes für Bautechnik für Feststellanlagen, die eine schnell ansprechende Auslösung verlangt (in der Regel mittels Brandkenngröße Rauch). Deshalb wurden die Zulassungen mit Schmelzlot nicht mehr weiterverfolgt.

Im Einzelfall kann für das Belassen dieser alten Feststellanlagen ggf. eine Abweichung/Befreiung beantragt werden oder Bestandsschutz liegt vor.

In jedem Fall sollte der Einzelfall bzw. die Einbausituation betrachtet und geprüft werden, ob das Schutzziel umgesetzt wird. Wenn keine Gefährdung zu erwarten ist, könnte der Fischer-Riegel ggf. noch belassen werden.

Bei dieser Entscheidung ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu Normen, die erst über die Technischen Baubestimmungen eingeführt werden müssen, die Papiere des DIBt sofort gelten und anzuwenden sind, da diese im Auftrag der Bundesländer durch das DIBt erstellt werden. Das Auslaufen der Zulassung an sich würde noch keine Umrüstungsforderung mit sich bringen.

Verwendbarkeitsnachweis von Feuerschlussabschlüssen:

Feuerschutzabschlüsse haben als Verwendbarkeitsnachweis eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Durch nachträgliche Änderungen der Feuerschutzabschlüsse kann die Zulassung verfallen. Vom Deutschen Institut für Bautechnik wurde ein Verzeichnis für Änderungen bekannt gegeben, welche zulässig sind. Reparaturen sind nur so weit erlaubt, dass Teile (Obentürschließer, Schlösser, Drücker, angeschraubte Bänder, …) ausgetauscht werden können. Genaue Angaben zu möglichen Reparaturen können aus den Verwendbarkeitsnachweisen entnommen werden.

Das Anschweißen abgebrochener Bänder oder Teile ist nicht zulässig! Die Feuerschutzabschlüsse sind innen ggf. mit Steinwolle gefüllt, die einen Schmelzpunkt von ca. 1.100 ˚C hat. Bei Schweißarbeiten verglüht die Wolle, schmilzt oder verklumpt zu einem festen Stein. Die Wolle kann das Schutzziel in diesem Bereich nicht mehr erfüllen, was zum Versagen der Tür im Brandfall führt. Die im Randbereich der Tür eingelegten Gipsstreifen, welche im Brandfall das kristalline eingelagerte Wasser zur Kühlung  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 31 – 01.12.2009<<>>der Kanten freisetzen, können nach Schweißarbeiten auch nicht mehr die vorgesehene Aufgabe erfüllen. Durch das Schweißen wird das Wasser verdunstet und der Gips bröselt, die Tür ist kaputt.

Andere Öffnungen in Brandwänden (z.B. durch Leitungsanlagen) sind entsprechend der im jeweiligen Bundesland bauaufsichtlich eingeführten Leitungsanlagenrichtlinie, Lüftungsanlagenrichtlinie oder der Systembodenrichtlinie bzw. durch zugelassene Bauprodukte zu sichern (s. unter haustechnische Anlagen).

Förderanlagenabschlüsse (DIN 4102 Teil 5):

Förderanlagen sind z.B.:

Elevatoren, Rollenbahnen, Bandförderer, Hängebahnen, Kreisförderer, Tragkettenförderer, Plattenbänder, Schleppkettenförderer, Sortieranlagen, Vertikalförderer, Verschiebewagen, fahrerlose Transportsysteme, Regalbedienanlagen, automatische Krane und pneumatische Förderanlagen für die unterschiedlichsten Medien.

Wenn diese Förderanlagen Brandwände, Brandbekämpfungsabschnittswände, feuerbeständige Wände oder Decken überbrücken, müssen diese mit zugelassenen Feuerschutzabschlüssen gesichert werden. Im Gegensatz zu BS-Türen, welche in ausgewählten Fällen eine Feuerwiderstandsklasse niedriger als die Wand haben können, sind Feuerschutzabschlüsse in Förderanlagen mindestens mit der gleichen Feuerwiderstandsklasse (z.B. T 90) herzustellen. Sie müssen außerdem grundsätzlich selbstschließend und mit einer Feststellanlage ausgerüstet und nach Arbeitsende oder bei Betriebsruhe geschlossen sein.

Die Verwendbarkeit von solchen Feuerschutzabschlüssen ist durch eine bauaufsichtliche Zulassung oder (da eine Zulassung oft nicht möglich) durch eine Zustimmung im Einzelfall nachzuweisen. Die vom Deutschen Institut für Bautechnik herausgegebenen Richtlinien für die Zulassung von Förderanlagen sind einzuhalten. In diesen Richtlinien sind unter anderem

  • die Eignungsprüfung inklusive Brandprüfung,

  • die Herstellung,

  • der Einbau,

  • die Sachverständigenabnahmeprüfung nach Einbau,

  • die Wartung,

  • die regelmäßige Prüfung und

  • die Instandhaltung

geregelt.

Förderanlagenabschlüsse müssen entsprechend dem Verwendbarkeitsnachweis hergestellt, eingebaut und betrieben werden. Es dürfen nur Änderungen vorgenommen werden, welche vom Deutschen Institut für Bau- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 32 – 01.12.2009<<>>technik genehmigt sind (z.B. Verbesserungen der Einbruchsicherheit und Raumüberwachung). Für nichtzulässige Änderungen, welche aus wichtigen Gründen vorgenommen werden müssen, bedarf es in jedem Fall einer Zustimmung im Einzelfall von der Obersten Baubehörde.

Förderanlagenabschlüsse für Schwebstoffförderer dürfen nicht mit BS-Klappen für Lüftungsanlagen gesichert werden. Das trifft auch für die meisten Küchenabluftanlagen zu. Wenn brennbare Schwebstoffteilchen transportiert werden, besteht die Gefahr, dass sich innerhalb der Rohrleitungen ein Brand explosionsartig ausbreitet.

In Abhängigkeit von den Gefahren sind zusätzlich zu den obligatorischen Brandmeldern in den Räumen mit Abschaltfunktion für die Förderanlagen und Einleitung des Schließvorgangs vom Förderanlagenabschluss noch weitere Maßnahmen und Steuerungssysteme erforderlich (z.B. Funkenlöschanlagen, Schnellschlussklappen, Explosionsunterdrückungsanlagen, Explosionsentlastungseinrichtungen).

Zusammenfassend wird festgehalten, dass Feuerschutzabschlüsse nur unter Berücksichtigung der Förderanlage und der Gefahren durch die zu fördernden Medien oder Güter geplant werden können. Vor dem Schließen der Abschlüsse müssen die Fördergüter aus dem Schließbereich entfernt werden, Schwebstoffförderanlagen sind auszuschalten und bei brennbaren Schwebstoffen sind innerhalb der Rohrleitungen zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Brandweiterleitung vorzusehen. Alle Maßnahmen sind auf den jeweiligen Anwendungsfall anzupassen.

Verglasungen in Brandwänden:

In inneren Brandwänden sind auch kleine Teilflächen aus lichtdurchlässigen, nichtbrennbaren und feuerbeständigen Baustoffen zulässig. Auch in diesen Fällen handelt es sich um eine Schwächung der Brandwände, z.B. weil Verglasungen nicht die gleichen Anforderungen wie Brandwände erfüllen (mechanische Widerstandsfähigkeit). Deshalb sollten solche feuerbeständigen Verglasungen in Brandwänden nicht größer als 1 m2 oder maximal 10 % der Wandfläche betragen. Das Vorsehen von G-Verglasungen ist nicht zulässig, da durch diese die Wärmestrahlung nicht ausreichend zurückgehalten wird (s. auch Verglasungen in Trennwänden).

Schwächung der Brandwände durch Leitungsanlagen

(DIN 4102 Teil 6, Teil 9, Teil 11):

In jedem Gebäude werden Leitungen jeglicher Art verlegt. Diese z.B. Heizungs-, Lüftungs- oder Elektroleitungen müssen auch innere Brandwände überbrücken. Damit es nicht zu Schwächungen der Brandwände kommt, sind entsprechende Schutzmaßnahmen umzusetzen. Leitungsanlagen dürfen nur durch Brandwände hindurchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine Übertragung von Feuer und Rauch über die Brandabschnitte hinaus nicht zu befürchten ist. Das gilt auch für andere Wände und Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 33 – 01.12.2009<<>>

Grundsätzlich ist sicherzustellen:

  • Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch durch die Öffnungen in Brandwänden

  • Verhinderung von Wärmeleitung über metallische Leitungsanlagen

  • Verhinderung der Brandübertragung von brennbaren Medien in Leitungen

  • Kompensation von Ausdehnungsspannungen metallischer Leitungen

In der Regel wird das vorgenannte Schutzziel erreicht, wenn die Leitungsverlegung entsprechend der Leitungsanlagenrichtlinie vorgenommen wird. Bei Durchführungen von einzelnen Leitungen bestimmter Größe sind in Abhängigkeit von der Brennbarkeit und Anzahl der Leitungsanlagen Erleichterungen möglich. Die Öffnungen um diese Leitungen sind so zu verschließen, dass die benachbarten Brandabschnitte nicht beeinflusst werden. Einzelheiten der Anforderungen sind aus der Leitungsanlagenrichtlinie 2005 (bzw. der im betreffenden Bundesland eingeführten LAR) zu entnehmen.

Sollte die Verlegung nach Leitungsanlagenrichtlinie nicht möglich sein, sind zugelassene Abschottungen zu verwenden. Auf die Einhaltung der Einbaubedingungen wird hingewiesen. Bei der Durchführung von Lüftungsanlagen ist die jeweils eingeführte Lüftungsanlagenrichtlinie einzuhalten.

5.3 Tragende Wände, Pfeiler, Stützen (Art. 25 BayBO oder Sonderbauverordnung)

Im BS-Nachweis sind die geplanten oder vorhandenen Feuerwiderstandsklassen aller tragenden Bauteile (ggf. Brennbarkeit) in Abhängigkeit von den zutreffenden baurechtlichen Anforderungen darzulegen.

Erläuterungen:

Diese Bauteile haben die Aufgabe, Verkehrslasten, Windlasten von Gebäuden aufzunehmen. In Erdbebengebieten oder wenn andere zusätzliche Lasten zu erwarten sind, kommt die Aufnahme der durch diese Naturgewalten auf die Gebäude wirkenden Kräfte dazu. Aus brandschutztechnischer Sicht ist die Auslegung der tragenden Bauteile (Träger, Wände, Decken, Unterzüge usw.) von entscheidender Bedeutung. Im Brandfall sichern sie die Standsicherheit mindestens über einen festgelegten Zeitraum. Dieser Zeitraum wird in den Bauordnungen oder den Sonderbauverordnungen in Abhängigkeit von der Gebäudehöhe bzw. der Gebäudeklasse und der Nutzung festgelegt (s. Art. 25 BayBO oder entsprechende Sonderbauverordnung).

Grundsätzlich steigt die Feuerwiderstandsfähigkeit mit der voraussichtlichen Evakuierungszeit und der Zeit, welche für Rettungs- und Löschmaßnahmen benötigt wird. Die Festlegung der Feuerwiderstandsfähigkeit hat  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 34 – 01.12.2009<<>>die Aufgabe, das Schutzziel der Bauordnungen, … bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen …, umzusetzen.

Die Industriebaurichtlinie hat andere Ansätze. Es sind Brandbekämpfungsabschnitte bis zu 120.000 m2 bei Einhaltung bestimmter Randbedingungen möglich. Wegen diesen übergroßen Brandabschnitten wird zumindest bei größeren Bränden grundsätzlich der Verlust des Gebäudes einkalkuliert. In der Anlage sind weitere Aussagen zur Industriebaurichtlinie enthalten.

5.4 Außenwände (Art. 26 BayBO oder Sonderbauverordnung)

Im BS-Nachweis sind die geplanten oder vorhandenen Außenwände darzustellen:

  • Brennbarkeit der Außenwände

  • Feuerwiderstandsfähigkeit der Außenwände

  • Brennbarkeit der Außenwandverkleidungen, der Unterkonstruktionen, der Dämmstoffe, Wärmedämmverbundsysteme und der Außenwandoberflächen

  • Doppelfassaden, hinterlüftete Fassade (Vorkehrungen zum Schutz gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch über die Doppelfassaden)

Die Lage der Gebäude, die Abstände zwischen den einzelnen Gebäuden und der jeweilige Abstand zur Grundstücksgrenze muss aus den Eingabeplänen oder aus den Brandschutzplänen (Anlage zum BS-Nachweis) ersichtlich sein. Gegebenenfalls sind zusätzliche Angaben im Textteil von Vorteil.

Erläuterungen:

Grundsätzlich kann zwischen tragenden und nichttragenden Außenwänden unterschieden werden. Alle Außenwände haben neben dem Schutz vor Wind und Wetter die Aufgabe, die Brandausbreitung in andere Geschosse und zu benachbarten Gebäuden zu verhindern. Alternativ zur letztgenannten Aufgabe können entsprechende Abstände vorgesehen werden.

Die tragenden Außenwände müssen noch zusätzlich die Anforderungen an tragende Bauteile erfüllen.

Verhinderung der Brandausbreitung über die Außenwand in andere Geschosse:

Die brandschutztechnischen Anforderungen an die Außenwände haben auch das Ziel, eine Brandübertragung von Geschoss zu Geschoss, über die Fenster und über die Außenwände zu verhindern oder zu behindern. Die unterschiedlichen Anforderungen sind von der Höhe des Gebäudes oder von der Art der Nutzung abhängig. Auch die Möglichkeit der Feuerwehreinsatzkräfte, wirksame Löscharbeiten durchzuführen, erschwert sich mit  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 35 – 01.12.2009<<>>der Höhe der Gebäude. Beispielsweise gibt es nahezu keine Anforderungen an Außenwände für Gebäude bis zur Gebäudeklasse 3 (bis auf den generellen Verzicht auf die Anwendung von leicht entflammbaren Baustoffen). Wohngebäude mittlerer Höhe müssen Außenwände aus nichtbrennbaren oder feuerhemmenden Baustoffen haben.

Ein Überschlagsweg von 1 m zwischen den Öffnungen der einzelnen Geschosse oder auskragenden Bauteilen wird erst bei Hochhäusern oder anderen Sonderbauten gefordert. Außenwände bzw. die Feuerüberschlagswege müssen für diese Sonderbauten meist aus nichtbrennbaren und feuerbeständigen Bauteilen bestehen. Bei besonderen Brandgefahren, unterschiedlichen Nutzungen oder großen Brandabschnitten ist in Hochhäusern ein größerer Überschlagsweg zu berücksichtigen. Alternativ zu größeren Überschlagswegen können auch Löschanlagen die gleiche Aufgabe erfüllen.

Auch die Anforderungen von Außenwandverkleidungen sind von der Höhe oder der Nutzung der Gebäude abhängig. In Hochhäusern sind die Maximalforderungen ohne Abweichungsmöglichkeiten im Bereich von Sicherheitstreppenräumen und generell ab 30 m Höhe für das gesamte Hochhaus zwingend vorgeschrieben (Außenwandverkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen). Zusammenstellung von möglichen Maßnahmen zur Verhinderung oder besser Behinderung der Brandausbreitung in andere Geschosse über die Fassade (unabhängig von der baurechtlichen Forderung):

  • nichtbrennbare Außenwandbauteile

  • nichtbrennbare Wandverkleidungen und Wärmedämmungen

  • Vorsehen von Brandsperren bei der Wärmedämmung (aller zwei Geschosse umlaufender Streifen aus nichtbrennbaren Baustoffen)

  • feuerbeständige Brüstungen mindestens 1 m

  • auskragende feuerbeständige Platten im Deckenbereich mindestens 1 m (nach HHRL 1981 1,5 m)

  • Vorsehen eines Wasserschleiers an der Außenwand

  • verstärkte Sprinklerung im Bereich der Fensteröffnung oder der außen liegenden Räume

  • Sprinklerung der gesamten Geschosse

  • redundante Sprinklerung aller Geschosse

  • Geschossweise, jeweils zurückgesetzte Bebauung

Für Klimafassaden oder Doppelfassaden sind in jedem Fall Maßnahmen zur Sicherung gegen Feuerüberschlag zu treffen.

Doppelfassaden/Klimafassaden:

Doppelfassaden werden in letzter Zeit aus optischen und klimatechnischen Gesichtspunkten oder aus Schallschutzgründen vorgesehen. Eine Kombination der verschiedenen Zweckbestimmungen ist ebenfalls denkbar.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 36 – 01.12.2009<<>>

Aus brandschutztechnischer Sicht ergeben sich durch Doppelfassaden mehrere Problemstellungen.

  • Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb diese Fassade in andere Geschosse

  • Ausbreitung von Feuer und Rauch in benachbarte bzw. darüberliegende Nutzungseinheiten oder Brandabschnitte

  • Sicherung des zweiten Rettungsweges, wenn dieser über die Fassade führen soll

  • Sicherung des zweiten Angriffsweges über die Fassade

  • Lokalisierung des Brandgeschehens durch eintreffende Einsatzkräfte

Aufgrund baurechtlicher Vorschriften sind entsprechende Maßnahmen vorzusehen, um vorgenannte Problemstellungen abzustellen.

  • Nach Art. 29 BayBO sind die Decken bis an die Außenfassade mit entsprechender Feuerwiderstandsfähigkeit zu führen (bis zur Fassadenhaut).

  • Nach Art. 27 BayBO sind die Nutzungseinheitstrennwände und die Brandwände bis zur Außenfassade zu führen (Fassadenhaut), im Dachbereich bis direkt unter die Dachhaut. Bei Brandwänden ergeben sich weiter gehende Anforderungen in Abhängigkeit der zutreffenden Bauordnung oder Sonderbauverordnung.

  • Nach Art. 12 BayBO ist für alle Nutzungseinheiten ein zweiter Rettungsweg vorzusehen (oder ein Sicherheitstreppenraum); Wenn der zweite Rettungsweg über die Fassade führt, muss das Fenster einsehbar und anleiterbar sein.

Bei Umsetzung der baurechtlichen Forderungen können die Doppelfassaden ihre Zweckbestimmung nicht erfüllen. Deshalb ist für jeden Einzelfall durch ein schutzzielorientiertes BS-Konzept eine vertretbare Lösung zu erarbeiten.

5.5 Trennwände (Art. 27 BayBO oder Sonderbauverordnungen)

Darstellung der Trennwände im BS-Nachweis:

  • Welche Räume sind von anderen Bereichen zu trennen? (Wohnungstrennwände, Nutzungseinheitstrennwände, Räume mit erhöhter Brandgefahr, Aufenthaltsräume im Keller)

  • geplante oder vorhandene Klassifizierung der Baustoffe bzw. der Feuerwiderstandsfähigkeit der Trennwände

  • Aussage zu den Türen in den brandschutztechnisch erforderlichen Trennwänden

  • Aussage zu den Verglasungen in den Trennwänden

  • Aussage zum oberen Anschluss der Trennwände im Dachgeschoss

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 37 – 01.12.2009<<>>
  • Aussage über die Sicherung jeglicher Art von Durchführungen z.B. durch Leitungsanlagen, Systemböden oder Lüftungsanlagen

Die Höhe der Gebäude und die Nutzung sind entweder aus den Eingabeplänen oder Brandschutzplänen zu entnehmen oder im Text sind die Einstufungsbedingungen des Gebäudes enthalten.

Erläuterungen:

Trennwände haben die Aufgabe, die einzelnen Nutzungseinheiten oder die Räume mit erhöhter Brandgefahr gegen andere Bereiche abzuschotten. Gemeinsam mit den Decken, den Flur-, den Treppenraum- und den Brandwänden werden so Brandbekämpfungsabschnitte geschaffen bzw. das Abschottungsprinzip wird sichergestellt.

Je kleiner diese Brandbekämpfungsabschnitte in einem Gebäude sind, desto schwerer kann sich ein Schadenfeuer ausbreiten. Da in größeren, höheren oder Gebäuden mit besonderer Nutzung die Einsatzkräfte ungünstigere Bedingungen vorfinden als in z.B. Einfamilienhäusern, steigen die Anforderungen an die Trennwände wie bei den anderen Bauteilen im Grundsatz mit den Anforderungen oder der Gefährdung der Einsatzkräfte.

Trennwände zur Unterteilung von Nutzungseinheiten (DIN 4102 Teil 2 oder Teil 4, Ziffer 4):

Die Anforderungen an die Trennwände sind abhängig von der Höhe des Gebäudes und von der Art der Nutzung (Gebäudeklasse 1 bis 3 feuerhemmend, Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, Gebäudeklasse 5 feuerbeständig). Die Anforderungen der Sondernutzungen ergeben sich aus den Sonderbauverordnungen oder sind schutzzielgerecht vom Brandschutzplaner vorzusehen.

Trennwände von Räumen mit erhöhter Brand- und Ex-Gefahr (DIN 4102 Teil 2 oder Teil 4):

Unabhängig von der Höhe der Gebäude sind Räume mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr immer feuerbeständig gegenüber den anderen Bereichen abzuschotten. Das trifft auch für die Trennung von land- und forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Betriebsbereichen und Wohnnutzungen zu. Ausnahmen sind nur Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2, da dort nicht von erhöhten Gefahren ausgegangen wird.

Türen in Trennwänden (DIN 4102 Teil 5 oder Teil 4, Ziffer 8.4):

Da Öffnungen in feuerbeständigen Trennwänden von Nutzungseinheiten oder Räumen mit besonderen Brandlasten Schwachstellen darstellen, sind diese auf die unbedingt erforderliche Anzahl zu begrenzen. Diese Türen müssen mindestens T-30-Türen sein.

Wenn die Trennwände aufgrund der Gebäudeeinstufung hochfeuerhemmend sein müssen, sind ebenfalls T-30-Türen als Abschluss der Öffnungen  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 38 – 01.12.2009<<>>erforderlich. Da in den meisten Bundesländern und auch in Bayern bis 2008 keine hochfeuerhemmenden Bauteile oder Trennwände baurechtlich gefordert waren, sind in der Regel auch keine Türen auf dem Markt erhältlich, welche in hochfeuerhemmende Bauteile eingebaut werden dürfen (s. Verwendbarkeitsnachweis). Diese Problematik kann man in der Übergangsphase vermeiden, wenn statt Einbau von hochfeuerhemmenden Bauteilen feuerbeständige Bauteile oder vor allem Trennwände geplant werden.

Für Flurtüren mit anderen Nutzungen sind geringere Anforderungen einzuhalten (s. Flure). Für Sondernutzungen sind entsprechend der Brandlast oder den Sonderbauverordnungen oder den technischen Regeln entsprechende Anforderungen an die Feuerschutzabschlüsse zu beachten (nach TRbF 20 bestimmte Lager für brennbare Flüssigkeiten, Wände feuerbeständig, Türen T 90). Wird eine Tür in eine feuerwiderstandsfähige Verglasung eingebaut, muss die Tür die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit wie die angrenzende Verglasung haben. In der Regel kommen in diesem Fall nur bauaufsichtlich zugelassene Wand-/Türelemente in Frage. Auch in diesem Fall sind die Einbaubedingungen der Verwendbarkeitsnachweise besonders zu beachten.

Wenn Brandschutztüren betriebsmäßig offen stehen müssen, sind zugelassene Feststellanlagen zu verwenden. In diesem Zusammenhang wird auf die Aussagen zu Feuerschutzabschlüssen in Brandwänden verwiesen.

Verglasungen in Trennwänden (DIN 4102 Teil 2 oder Teil 4, Ziffer 8.4):

F-Verglasungen in Trennwänden sind nicht als Schwachstellen zu betrachten, da sie nach DIN 4102 Teil 13 die gleichen Anforderungen wie Wände erfüllen müssen (bis auf die Festigkeitsprüfung).

G-Verglasungen sind brandschutztechnische Sonderbauteile. Sie dürfen nur eingesetzt werden, wenn durch die nicht zurückgehaltene Wärmestrahlung und durch die geringeren Anforderungen an die maximalen Temperaturen der dem Feuer abgewandten Seite keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen (z.B. in Außenwänden oder Flurwänden oberhalb der Rettungshöhe von 1,8 m unter der Voraussetzung, dass die Flurwände und Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen).

Die Verwendung von G-Verglasungen in feuerwiderstandsfähigen Wänden ist als Abweichung zu beantragen und von der Bauaufsichtsbehörde oder vom Prüfsachverständigen in jedem Einzelfall zu genehmigen.

BS-Verglasungen sind immer im Zusammenhang mit der Wand, dem Rahmen und der Haltekonstruktion zu betrachten. Als Verwendbarkeitsnachweis muss eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegen. Der Einbau ist von geschulten Fachkräften entsprechend den Einbaubedingungen aus dem Verwendbarkeitsnachweis durchzuführen. G-Verglasungen können auch nach DIN 4102 Teil 4 Ziffer 8.3 eingebaut werden.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 39 – 01.12.2009<<>>

Der Unternehmer, welcher die BS-Verglasungen fertigt, hat eine Unternehmererklärung über den zulassungsgemäßen Einbau abzugeben. Die Bescheinigung beinhaltet auch den Nachweis über die erforderlichen Schulungen seiner Mitarbeiter.

Oberer Anschluss der Trennwände im Dachbereich:

Grundsätzlich verlaufen die Trennwände zwischen den Rohdecken. Wenn keine mindestens feuerhemmende und raumabschließende Decke im obersten Dachgeschoss oder im Bereich der Dachschräge vorgesehen wird, ist der obere Anschluss der Trennwand bis unter die Dachhaut zu führen.

Durch diese Ausführung können bauphysikalische Probleme wie Kältebrücken mit den entsprechenden Auswirkungen auftreten (z.B. Schimmelbildung). Wenn keine Lösung für diese Probleme gefunden wird, kommt nur noch die feuerhemmende Ausführung der Dachschrägen mit entsprechendem Anschluss der Trennwände in Frage. In diesem Fall können die Wärmedämmungen des Daches über die Trennwände hinweggeführt werden.

5.6 Decken (Art. 29 BayBO oder Sonderbauverordnungen)

Darstellung der Decken im BS-Nachweis:

  • geplante oder vorhandene Feuerwiderstandsfähigkeit

  • Sicherung von Öffnungen in Decken (Türen, Klappen, ggf. Umwehrungen)

  • Sicherung von Leitungsdurchführungen jeglicher Art

  • Anschluss der Decken an die Fassade, Doppelfassade oder an das Dach

Erläuterungen:

Decken haben in den meisten Gebäuden eine tragende bzw. aussteifende Funktion. Sie müssen über einen festgelegten Zeitraum raumabschließend sein. Die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit sind in der Regel in beiden vorgenannten Funktionen gleich. Sie sind wie bei den anderen Bauteilen von der Höhe und der Nutzung der Gebäude abhängig. Für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen (Gebäudeklasse 1 und 2) ergeben sich keine Anforderungen an die Decken (bis auf die Kellerdecke).

Die Anforderung an die Feuerwiderstandsklasse für kleine Gewerbegebäude und für Gebäudeklasse 3 ist feuerhemmend, für Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und für Gebäudeklasse 5 feuerbeständig. Die Anforderungen an Kellergeschosse sind höher, da dort höhere Brandlasten zu erwarten sind, die Branderkennung zumeist später erfolgt und die Brandbekämpfung vor allem unterhalb des ersten Kellergeschosses für die Einsatzkräfte gefährlicher ist.

Zusätzliche Anforderungen können sich aus den Sonderbauordnungen ergeben. Decken über und unter Räumen mit erhöhter Brand- und Ex-Ge- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 40 – 01.12.2009<<>>fahr sind bis auf wenige Ausnahmen (Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2) feuerbeständig auszubilden.

Öffnungen in Decken (DIN 4102 Teil 5):

Jedes Gebäude benötigt eine große Anzahl von Öffnungen in Decken z.B. zur Erschließung der Geschosse über Treppen, Aufzüge oder die Verlegung von Leitungen jeglicher Art. Zur Sicherung des Abschottungsprinzips sind diese Öffnungen zu schützen (durch Treppenraumwände, Aufzugsschächte und durch die Einhaltung der Leitungsanlagenrichtlinie). Diese Öffnungen bleiben bei den nachfolgenden Ausführungen außer Betracht.

Decken, welche eine Feuerwiderstandsfähigkeit haben, dürfen ohne besondere Schutzmaßnahmen nicht mit Öffnungen versehen werden (Ausnahme Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 und Decken innerhalb von Wohnungen und in der Ausdehnung begrenzten Büronutzungseinheiten, wenn nicht mehr als zwei Geschosse verbunden werden). Andere Öffnungen sind in Ausnahmefällen zulässig, wenn sie für die Nutzung des Gebäudes erforderlich sind. Diese Öffnungen sind mit selbstschließenden Abschlüssen in der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken zu verschließen.

Die erhöhten Anforderungen, im Vergleich zu Türen in Trennwänden (T-30-Tür in feuerbeständiger Wand, T-90-Klappe-/-Tür in feuerbeständiger Decke), begründen sich mit der höheren Brandbeanspruchung von Decken gegenüber der geringeren Brandbeanspruchung tiefer liegender Türen. Dasselbe trifft für die Beaufschlagung mit Rauch zu. Die Klappen müssen im Gegensatz zu Türen an allen vier Seiten dicht schließen, die Türen haben geringere Anforderungen im Bodenbereich, was sich aus der geringen Rauchdichte und der geringeren Temperatur in diesem Bereich begründet. In ausgewählten Sonderbauten, wie z.B. in Kaufhäusern mit einer Gesamtfläche von bis zu 3.000 m2 und maximal drei Geschossen, sind Öffnungen in den Decken ohne zusätzliche Maßnahmen möglich.

Bei Vorhandensein von automatischen Löschanlagen und einer Geschossfläche je Brandabschnitt von nicht mehr als 5.000 m2 dürfen in Verkaufsstätten ungeschützte Deckenöffnungen über alle Geschosse vorgesehen werden (z.B. für die Erschließung der Geschosse über Rolltreppen).

Andere Sonderbauverordnungen oder Sonderbau-Richtlinien, wie die Schulbaurichtlinie oder die Industriebaurichtlinie, lassen ebenfalls Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit mehreren Geschossen zu.

Diese Erleichterungen aus den Sonderbauvorschriften können nicht ohne weiteres auf andere Gebäude angewendet werden. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise auf die zusätzlichen baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutzanforderungen der Verkaufsstättenverordnung oder der Industriebaurichtlinie hingewiesen, welche sozusagen diese Schwachstellen kompensieren.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 41 – 01.12.2009<<>>

Wenn Gebäude z.B. mit großzügigen Atrien über mehrere Geschosse geplant werden, für die keine Sonderbauverordnungen vorliegen oder in diesen mehrgeschossige Brandabschnitte nicht geregelt werden, ist die Umsetzung der bauaufsichtlichen Schutzziele durch ein »maßgeschneidertes Brandschutz-Konzept« nachzuweisen.

Belichtung von Fluren durch Öffnungen in Flurdecken:

Es kommt immer wieder vor, dass innen liegende Flurabschnitte über ungeschützte Öffnungen in den Flurdecken über alle Geschosse belüftet oder belichtet werden sollen. Als Kompensationen wurden (wenn überhaupt) Rauchschutzvorhänge oder Rauchabzüge in Verbindung mit Verringerung der Rauchabschnittslängen der Flure angeboten. Aus brandschutztechnischer Sicht wird durch diese Maßnahmen das Schutzziel »Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch und Sicherung der Rettungsmaßnahmen« nicht umgesetzt (über den Flur führt teilweise der 1. und 2. RW). Bei mehrgeschossigen Gebäuden ist nicht nur das Brandgeschoss, sondern sind alle Geschosse verraucht. Deshalb sind weit mehr Bewohner oder Nutzer akut gefährdet. Das bedeutet, im Brandfall sind von den Einsatzkräften alle Geschosse abzusuchen. Für diese als erste durchzuführende Rettungsmaßnahme werden alle Einsatzkräfte lange Zeit gebunden. Mit den Löscharbeiten kann erst später begonnen werden.

Als Möglichkeit der Belichtung von innen liegenden Flurbereichen kommen nichtüberdachte Innenhöfe in Betracht. Die Mindestentfernung der gegenüberliegenden Fassaden richtet sich dann nach der Möglichkeit der gegenseitigen Brandübertragung (Mindestabstand 5 m). Gegebenenfalls können in den Innenhöfen statt Flure Laubengänge vorgesehen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch Deckenöffnungen das Abschottungsprinzip in Frage gestellt wird. Wenn diese Öffnungen nicht in Sonderbauverordnungen geregelt sind, muss die Einhaltung der bauaufsichtlichen Schutzziele nachgewiesen werden. Das trifft auch auf die erwähnten Innenhöfe zu, wenn die baurechtlichen Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden.

Verglasungen in Decken (DIN 4102 Feil 13, ggf. Feil 4, Ziffer 8.4):

Vom Grundsatz her gelten die Aussagen zu den Verglasungen in Trennwänden. Feuerbeständige Verglasungen in horizontaler Einbaulage sind nur von wenigen Herstellern und mit regressiven Nebenbedingungen bauaufsichtlich zugelassen.

Wenn Verglasungen in feuerbeständigen Decken ohne gültigen Verwendbarkeitsnachweis eingebaut werden sollen oder erhebliche Abweichungen von diesen bauaufsichtlichen Zulassungen festgestellt werden, ist eine Zulassung im Einzelfall bei der Obersten Baubehörde zu beantragen. Alternativ kann ein entsprechender Abweichungsantrag mit Darlegung der Kompensationsmaßnahmen bei den Unteren Bauaufsichtsbehörden eingereicht werden, mit dem nachgewiesen wird, dass die Deckenanforderung verringert werden kann.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 42 – 01.12.2009<<>>

Anschluss der Decken an die Fassaden:

S. Ziffer 5.4 Außenwände.

Anschluss der Decken an das Dach:

Das Schutzziel von Decken, eine Übertragung von Feuer und Rauch ausreichend lange zu widerstehen, ist auch bei mehrgeschossigen Nutzungen im Dachbereich sicherzustellen. Das bedeutet, die Decken sind bis direkt unter die Dachhaut zu führen. Hohlräume sind nicht zulässig. Diese Forderung ist im Dachbereich von entscheidender Bedeutung, da z.B. die Wärmedämmung im Dachbereich (im Gegensatz zu den Wänden) auf einer Holzlattung aufgebracht wird. Im Brandfall kann sich im Dachgeschoss das Feuer über die durchgehende Wärmedämmung deshalb noch besser in die darüberliegenden Nutzungseinheiten ausbreiten als im Wandbereich, da die Wärmedämmung dort auf die meist gemauerten Wände aufgebracht ist.

Durch die geforderte Ausführung der Wandführung bis an die Dachhaut können bauphysikalische Probleme wie Kältebrücken auftreten, mit den entsprechenden Auswirkungen (z.B. Schimmelbildung). Wenn keine Lösung für diese Probleme gefunden wird, kommt nur noch eine feuerwiderstandsfähige Ausführung der Dachschrägen im unteren Dachgeschoss in Frage, welche sich an die Anforderungen an die Decken des Gebäudes richtet. Die Dachschrägen des ersten Dachgeschosses sind in solchen Fällen, z.B. bei Gebäudeklasse 5, von innen feuerbeständig herzustellen.

5.7 Dächer (Art. 30 BayBO oder Sonderbauverordnungen)

Darstellung der Brandschutzvorkehrungen des Daches im BS-Nachweis:

  • Klassifizierung der Dachhaut

  • bei Gebäuden geringer Höhe mit weicher Bedachung Nachweis über die Einhaltung der Abstände zu anderen Gebäuden bzw. zur Grundstücksgrenze

  • Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Teile des Daches

  • Sicherung der Öffnungen in der Dachhaut gegen Überschlag von Feuer auf andere Brandabschnitte

  • Ausbildung der Dächer von traufseitig zueinanderstehenden Gebäuden (Grabendächer)

  • Ausbildung der Dächer von Anbauten, welche an aufsteigende Wände ohne Feuerwiderstand anschließen

  • Sicherung von Dachterrassen, Fluchtwegen auf dem Dach o.Ä. gegen Absturz

  • Zugänglichkeit des nicht als Aufenthaltsraum nutzbaren Dachraumes vom Treppenraum

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 43 – 01.12.2009<<>>

Erläuterungen:

Die Aufgabe von Dächern besteht im Schutz vor den Wetterauswirkungen wie Kälte, Wärme, Regen, Schnee, Hagel und Wind.

Aus brandschutztechnischer Sicht sind folgende Brandgefahren zu berücksichtigen:

  • Verhinderung der Brandübertragung von außen nach innen

  • Weiterleitung über das Dach auf andere Brandabschnitte oder andere Nutzungseinheiten

  • Verhinderung des Brandeintrages in das Dach oder in die Dachhohlräume

  • Verhinderung des Verlustes der Tragfähigkeit

Diesen Schutzzielen wird durch folgende Anforderungen entsprochen:

  • harte Bedachung

  • Abstände von Öffnungen im Dach zu Brandwänden oder zu aufsteigenden Fassaden

  • feuerwiderstandsfähiger Ausbau von Nutzungseinheiten im Dach und der Leibungen der Dachöffnungen oder Dachdurchdringungen, zumindest trifft das für das untere DG zu

  • Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile des Daches

Harte Bedachung (DIN 4102 Teil 7 oder Teil 4, Ziffer 8.7):

Die Dächer schützen die Gebäude nicht nur vor den Auswirkungen des Wetters, sondern bei einem Brand benachbarter Gebäude vor einem Übergreifen des Feuers über das Dach (Flugfeuer). In den Bauordnungen wird gefordert, dass die Dachhaut gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig ist (harte Bedachung).

Bei Einhaltung dieser Forderung und den vorgeschriebenen Abständen von Gebäuden untereinander bzw. zur Grundstücksgrenze wird davon ausgegangen, dass eine Brandübertragung von außen über das Dach nicht zu befürchten ist. Für Gebäude geringer Höhe ist eine weiche Bedachung zulässig, wenn die Abstandsflächen zwischen den Gebäuden und zur Grundstücksgrenze etwa um den Faktor 4 vergrößert werden. Daraus lässt sich ableiten, dass die Ausführung der Dächer aus brandschutztechnischer Sicht, vor allem zur Verhinderung der Brandübertragung zwischen den Gebäuden durch Flugfeuer, eine große Bedeutung haben.

Bei untergeordneten Gebäuden wie Schuppen wird auf die Forderung eines Daches mit harter Bedachung oder auf die größeren Abstandsflächen verzichtet. Bei diesen »kleinen Gebäuden« nimmt man den Verlust in Kauf. Dieses baurechtlich erlaubte Zugeständnis ist vergleichbar mit dem zulässigen Verzicht von Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze ohne äußere Brandwände oder den zulässigen Verzicht, Abstandsflächen zu vergrößern, wenn die Gebäudeaußenwände aus brennbaren Baustoffen bestehen.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 44 – 01.12.2009<<>>

Kann ein Gründach als harte Bedachung eingestuft werden?

In der Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW wird geregelt, wann bei extensiv oder intensiv begrünten Dächern die Anforderungen bzgl. eines ausreichenden Widerstandes gegen Flugfeuer und Wärmestrahlung gegeben sind (Ziffer 35.43 VVBauO NRW).

In Bayern gibt es keine entsprechenden Richtlinien für Gründächer. Deswegen bleibt in Bundesländern ohne solche Richtlinien oder Erlasse nur die Möglichkeit, die Einhaltung von entsprechenden Anforderungen aus einem Erlass oder einer Richtlinie aus einem anderen Bundesland umzusetzen.

Einen Nachweis für »harte Bedachung« kann für ein begrüntes Dach nicht erbracht werden. Der Grund hierfür liegt darin, dass dieses Dach nicht gemäß DIN 4102-7 geprüft oder auch nicht entsprechend DIN 4102-4 hergestellt werden kann. Das bedeutet, dass ein entsprechender Erlass eine Prüfung nach DIN 4102-7 in den entsprechenden Bundesländern ersetzt. In Bayern ist die Anwendung des genannten Papiers nicht als Verwendbarkeitsnachweis zu sehen. Im BS-Nachweis sind jedoch entsprechende Maßnahmen zur Sicherung des Schutzziels darzulegen.

Begrünte Dächer nach Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung NRW:

Dächer mit Intensivbegrünung (gewässert, gepflegt mit dicker Substratschicht) sind widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme.

Dächer mit Extensivbegrünung können als »harte Bedachung« eingestuft werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:

  • mindestens 3 cm dicke Substratschicht mit höchstens 20 % organischen Bestandteilen

  • Führung von Brandwänden mindestens 30 cm über das begrünte Dach (Oberkante Substrat oder Erde, alternativ 30 cm hohe Aufkantung aus nichtbrennbaren Baustoffen, alternativ 1 m breiter Streifen aus massiven Platten bzw. Grobkies)

  • vor Dachflächenfenstern oder Lichtkuppeln und vor Wänden in Öffnungen mindestens 0,5 m breiter Streifen aus massiven Platten oder Grobkies. Wenn die Brüstung der Wandöffnung höher als 80 cm über der Substratschicht liegt, können die Schutzmaßnahmen vor den Wandöffnungen entfallen.

  • bei aneinandergereihten giebelständigen Gebäuden ist im Bereich der Traufe ein 1 m breiter Streifen aus nichtbrennbaren Baustoffen vorzusehen. Dieser Bereich ist von jeglicher Begrünung frei zu halten.

Tragende Teile des Daches und Dachschrägen (DIN 4102 Teil 2 oder Teil 4, Ziffer 3.12 und 5.4):

Die Anforderungen der tragenden Teile des Daches sind gegenüber den Anforderungen anderer Bauteile am geringsten bzw. es ergeben sich nur Anforderungen an die tragenden Teile des Daches der unteren Dachge- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 45 – 01.12.2009<<>>schosse (konkret an die tragenden Teile der Decke), wenn mehrere Dachgeschosse vorhanden sind. Diese Tatsache begründet sich damit, dass sich oberhalb des obersten Dachgeschosses keine Nutzungseinheiten befinden können. Beim Versagen von Teilen des obersten Dachgeschosses können die Wärmeenergie und der Rauch ungehindert abströmen und die energetische Belastung der anderen tragenden Teile wird verringert. Die Rauchausbreitung ist auch geringer. Deshalb ergeben sich aus der neuen Musterbauordnung und den darauf aufbauenden Landesbauordnungen auch keine Anforderungen mehr an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Dachschrägen aller Dachgeschosse, wenn die Decken bis an die Dachhaut geführt werden. Vorgenannte Aussagen gelten nicht für alle Sonderbauordnungen.

Dachaufbauten:

Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen wie Gauben können zur Brandweiterleitung führen, wenn die Abstände zwischen mehreren solcher Aufbauten zu gering sind. Wenn zwei Gauben zur selben Nutzungseinheit oder zum selben Gebäude gehören, wird diese Brandweiterleitung aus baurechtlicher Sicht hingenommen. Im Gegensatz dazu sind Abstände zu Brandwänden oder zu möglichen Dachaufbauten anderer Brandabschnitte einzuhalten oder die Brandwände sind so anzuordnen, dass Feuer nicht auf die anderen Brandabschnitte übergreifen kann. Dieses Schutzziel wird erreicht (Nachbarschaftsschutz oder Verhinderung der Brandausbreitung über Brandwände hinweg), wenn die Brandwände über Dach bzw. höher als die Gauben sind. Alternativ können die Gauben aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden. Festzuhalten ist, dass diese Anforderungen Mindestanforderungen sind und die Schutzzielerreichung nicht garantieren.

Anbauten vor aufsteigenden Fassaden (DIN 4102 Teil 2 oder Teil 4):

Bei Gebäuden mit unterschiedlichen Höhen, bei denen die höheren Gebäudeteile mit aufsteigenden Fassaden an die kleineren Gebäudeteile anschließen, kann es bei einem Brand im kleineren Gebäudeteil zu einer Brandausbreitung über die ungeschützte Lochfassade des größeren Gebäudeteiles in alle weiteren Geschosse kommen. Deshalb ist im Bereich von mindestens 5 m vor der aufsteigenden Fassade die Dachdecke in der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes auszubilden. Diese baurechtliche Forderung verhindert den Feuerüberschlag nicht sicher. Die Versicherungen fordern, dass dieser besonders geschützte Dachbereich auf einer Länge analog des Höhenunterschiedes (bis maximal 15 m) ausgebildet wird. Alternativ kann auch die gesamte Fassade in gleicher Weise geschützt werden.

Bei Wohngebäuden bis Gebäudeklasse 3 wird auf diese Forderungen in den Bauordnungen verzichtet, da aufgrund der Gebäudehöhe die Einsatzkräfte bessere Möglichkeiten zur Brandbekämpfung haben und die vertikalen Rettungswege kurz sind. Diese Bevorzugung gilt nicht für anders genutzte Gebäude, wie Gewerbe oder Sondernutzungen, da für diese Gebäude weitere Gefahrenmomente zu berücksichtigen sind. Vom Planer  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 46 – 01.12.2009<<>>sollte aber so geplant werden, dass andere Nutzungseinheiten oder die Treppenräume im Brandfall nicht betroffen sind.

Verglasung in Dächern, Belichtung der Anbauten vor aufsteigenden Fassaden über die Dachfläche (DIN 4102 Teil 13, ggf. Teil 4, Ziffer 8.4):

Die Umsetzung der baurechtlichen Anforderung ist in der Regel sehr kostenintensiv, wenn im vorgenannten Dachbereich Belichtungsöffnungen erforderlich sind. Das Vorsehen von feuerbeständigen Verglasungen ist in horizontaler Einbaulage noch nicht bauaufsichtlich zugelassen (Ausnahme: F-90-Pultdachverglasung mit einem Neigungswinkel von 15 Grad der Fa. Pilkington ist im Zulassungsverfahren).

Wenn Abweichungen wegen der vorhandenen Brandlast nicht in Frage kommen, kann die Belichtung z.B. durch das Aufsetzen von Shetts oder Kuppeln umgesetzt werden. Die der aufsteigenden Fassade direkt oder in einem Winkel bis zu 120 Grad zugewandten Bauteile müssen dann entsprechend der erforderlichen Feuerwiderstandsfähigkeit ausgelegt werden. Die von der aufsteigenden Fassade abgewandten Bauteile können ohne Feuerwiderstandsfähigkeit verglast werden. Aber auch in diesem Fall ist in Abhängigkeit von der Nutzung oder Brandlast zu prüfen, ob das Schutzziel, Verhinderung der Brandausbreitung in die Obergeschosse, erreicht wird.

Begehbare Dächer:

Begehbare Dächer, welche z.B. als Dachterrasse genutzt werden, müssen gegen Absturz gesichert werden. In der Regel sind Geländer mit einer Brüstungshöhe in Abhängigkeit von der Absturzhöhe erforderlich (zwischen 0,9 oder 1,1 m). Diese Geländer müssen eine Knieleiste haben, so dass auch Kinder gegen Absturz geschützt sind. Begehbare Dächer von Hochhäusern müssen zusätzlich mit geschlossenen und feuerbeständigen Brüstungen von mindestens 0,9 m Höhe gegen Absturz geschützt sein.

Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der begehbaren Dächer sind grundsätzlich in Hochhäusern zu berücksichtigen (F 90 A). In sonstigen Gebäuden kommen nur Anforderungen in Betracht, wenn Rettungswege über Dächer geführt werden. Die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit ist entsprechend der Deckenanforderung bzw. in Abhängigkeit der Schutzzielerreichung auszulegen.

Zugänglichkeit der Dachräume:

Wenn Dachgeschosse als Aufenthaltsräume genutzt werden oder werden können, sind notwendige Treppenräume bis zu diesen Dachgeschossen zu führen. Ausnahmen können in zweigeschossigen Nutzungseinheiten möglich sein (Art. 32 BayBO).

Nicht genutzte Dachräume, welche nicht nur zu einer Nutzungseinheit gehören, müssen von Treppenräumen aus für die Einsatzkräfte zugänglich  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 47 – 01.12.2009<<>>sein. Die Zugänglichkeit über andere Nutzungseinheiten ist nicht vertretbar, da die Einsatzkräfte den Dachraumzugang nicht finden bzw. nicht mehrere Nutzungseinheiten öffnen können, um im Brandfall in den Dachraum zu kommen. Unabhängig von dem nicht zu vertretbaren Zeitverzug wird dann diese Nutzungseinheit, auch wenn diese nicht vom Brand im Dachraum betroffen sein würde, beschädigt. In Ein- oder Zweifamilienhäusern wird auf diese Forderung grundsätzlich verzichtet. Weitere Ausnahmen sehen die Bauordnungen für Gebäude bis zur Gebäudeklasse 3 vor.

Die Zugangsmöglichkeit der nicht genutzten Dachräume kann eine Notleiter oder eine einschiebbare Leiter sein, wenn der obere Abschluss des Treppenraumes in der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes gesichert wird.

5.8 Vorbauten, Balkone

Darstellung der Vorbauten und Balkone im BS-Nachweis:

  • Die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Teile von Balkonen oder anderen Vorbauten sind im BS-Nachweis nur darzustellen, wenn sich Anforderungen aus Sonderbauvorschriften oder aufgrund von besonderen Nutzungen oder Rettungswegführungen im Brandschutz-Konzept/-Nachweis ergeben.

Erläuterungen:

Die neue Generation der Bauordnungen sieht keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile mehr vor (Musterbauordnung 2002 und die meisten neuen Landesbauordnungen). Wenn allerdings brandschutztechnische Bedenken bestehen, weil herabfallende Balkone zu besonderen Gefahren führen können oder das Rettungswegkonzept Anforderungen an Vorbauten vorsieht, sind entsprechende Maßnahmen zu berücksichtigen.

Brandschutztechnische Bedenken bestehen beispielsweise, wenn brennbare Balkonanlagen die Brandausbreitung über alle Geschosse ermöglichen. Balkone dürfen nicht ohne Abstand oder anderen Vorkehrungen im Bereich der Brandwände vorgesehen werden (Art. 28 Abs. 10 BayBO). Die Gefahr der Brandweiterleitung in andere Brandabschnitte geht nicht unmittelbar von den Balkonen (zumindest wenn diese aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen), sondern von der Nutzung aus (Grillen, Lagerungen, Markisen).

An den Abstand von Balkonen unterschiedlicher Nutzungseinheiten im selben Gebäude oder Brandabschnitt können aus baurechtlicher Sicht keine Anforderungen gestellt werden. Die Möglichkeit der Brandübertragung ist aber auch in diesem Fall nicht auszuschließen.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 48 – 01.12.2009<<>>

6 Rettungswege

Auszug aus einer Stellungnahme zum Verhalten von Menschen bei Bränden und Explosionen, von Herrn Prof. Ungerer, erschienen im Brandschutz Transparent, September 2006:

Unabhängig von dem Ereignis – ob Brand, Explosion, nukleare Katastrophe oder Massenunfall auf der Autobahn – geraten Menschen bei existentiell bedrohlichen Lagen in Panik. Es ist ein Grundmuster des existentiell bedrohten Menschen, in den offenen Raum zu flüchten, also ins Freie und dem Licht entgegen. Steht ihm der Weg offen, so reduziert sich damit der Panikanlass erheblich, was die Analysen des Fluchtverhaltens in Ramstein und beim Einsturz des World Trade Centers deutlich bewiesen.

Im geschlossenen Gebäude hingegen ist das potentielle Ausmaß der Panik abhängig von der Qualität und Ausstattung der Fluchtwege und von den organisatorischen Maßnahmen zur Evakuierung. Konkret: Räume, die z.B. im Brandfall nicht schnell genug verlassen werden können, enge dunkle Flure und Treppenräume, versperrte oder verstellte Fluchttüren – all diese Anlässe, vermögen panische Reaktionen massiv zu steigern.

Wir wissen mittlerweile von zahlreichen Katastrophen, bei denen es vor allem vor und hinter mangelhaften oder versperrten Fluchttüren zu den größten Tragödien gekommen ist. Dunkelheit durch Strohmausfall und Verrauchen tragen selbstverständlich auch dazu bei, dass sich eine solche Situation zuspitzt. Es darf aber auch nicht vergessen werden, dass unerfahrene, unentschlossene Notfallhelfer ebenso ein die Panik verstärkendes Moment darstellen können.

Helle, breite Flure und Treppenräume, die auf schnellstem Wege gut und vor allem eindeutig gekennzeichnet ins Freie führen, sind sehr wichtige bauliche Faktoren, um Panikreaktionen zu minimieren. Die Fluchtwegkennzeichnung muss noch viel klarer und eindeutiger werden. Hier darf es keine Alternativen geben, da Alternativen das Gehirn in Stresssituationen belasten und unter Umständen zu einer Handlungsunfähigkeit führen.

6.1 Verlauf, Länge und Breite der Rettungswege (Art. 31 und 33 BayBO oder Sonderbauverordnungen):

Im BS-Nachweis ist die Führung aller notwendigen Rettungswege darzustellen.

Erläuterungen:

Der erste Rettungsweg verläuft über Wege aus den Aufenthaltsräumen und notwendigen Fluren zu Treppen, in der Regel mit Treppenräumen über Treppenraumausgänge und Fluchtwege auf dem Grundstück auf die öffentliche Verkehrsfläche.

Die Länge der Rettungswege ist bei normaler Nutzung begrenzt und darf maximal 35 m, bis zu Ausgängen ins Freie oder zu Treppenräumen betragen. In den Sonderbauverordnungen können andere Rettungsweglängen festgelegt sein. Es wird darauf verwiesen, dass die maximalen Rettungsweg- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 49 – 01.12.2009<<>>längen bei der Planung berücksichtigt werden müssen, da Abweichungen in Neubauten grundsätzlich nicht vertretbar sind.

Der zweite Rettungsweg wird entweder analog dem ersten Rettungsweg baulich sichergestellt (keine Längenbegrenzungen) oder führt über Rettungsgeräte der Feuerwehr (anleiterbare Fenster). Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn ein Sicherheitstreppenraum vorhanden ist. Das kann so ausgelegt werden, dass z.B. erdgeschossige Nutzungseinheiten mit einem Ausgang direkt ins Freie keinen zweiten Rettungsweg mehr benötigen, da das Freie mindestens genauso sicher ist wie ein Sicherheitstreppenraum. Im Gegensatz dazu wird in den Bauordnungen für jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss ein zweiter Rettungsweg gefordert. Nach der Industriebaurichtlinie ist aus Räumen mit einer Fläche ab 200 m2 ein zweiter Ausgang obligatorisch. Die notwendigen Rettungswege sind im Einzelfall und unter Berücksichtigung aller Randbedingungen festzulegen.

Bei Sicherstellen des zweiten Rettungsweges über Leitern der Feuerwehr muss jede Nutzungseinheit anzuleitern sein (mindestens ein Fenster der Nutzungseinheit). Das bedeutet, für Wohnungen mit Einzelzimmervermietungen ohne anleiterbaren Gemeinschaftsraum ist für jede einzelne Nutzungseinheit eine Anleitermöglichkeit vorzusehen. In Hotels ohne zweiten baulichen Rettungsweg müssen ebenfalls alle Gasträume angeleitert werden können.

Zur vorgenannten Sicherung der zweiten Rettungswege aus den einzelnen Nutzungseinheiten liegen mehrere gleichlautende Urteile aus unterschiedlichen Bundesländern vor, die fehlende zweite Rettungswege als »konkrete Gefahr« einstufen und »Bestandsschutz« ausschließen. Baurecht ist Ländersache, deshalb können diese Urteile nicht auf alle Bundesländer übertragen werden.

In Bayern ist die konkrete Gefahr nicht im Gesetzestext geregelt. Nach Art. 54 Abs. 4 BayBO können auch für bestandsgeschützte bauliche Anlagen Anforderungen gestellt werden, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist. Nach Einschätzung der Obersten Baubehörde liegt eine erhebliche Gefahr dann vor, wenn beide erforderlichen Rettungswege Mängel aufweisen oder nicht vorhanden sind (89. Bandschutzbesprechung am 18.12.1986, 91. Brandschutzbesprechung vom 17.3.1987, Besprechung am 11.4.2006).

Bei dieser Betrachtung ist maßgebend, dass im Brandfall nicht beide vertikalen Rettungswege ausfallen dürfen. Hinsichtlich der Anforderungen innerhalb der Nutzungseinheiten oder eines Geschosses (horizontale Rettungswegführung) kann der Ausfall beider Rettungswege bereits durch einen baulichen oder betrieblichen Mangel verursacht sein. Das führt jedoch nicht regelmäßig zur Einstufung als erhebliche Gefahr, da die baulichen Regeln nicht darauf abzielen, dass die horizontalen Rettungswege so sicher wie die vertikalen Rettungswege sein müssen. Die Einstufung ist für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung weiterer Randbedingungen vorzunehmen.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 50 – 01.12.2009<<>>

Maximale Fluchtweglänge bzw. Anforderungen an die Sicherung aus bestimmten Arbeitsstätten oder Arbeitsräumen entsprechend ASR A2.3:

  • 25 m Räume mit Brandgefahr ohne Sprinkleranlage

  • 35 m brandgefährdete Räume mit Sprinkleranlage

  • 20 m giftstoffgefährdete Räume

  • 20 m explosionsgefährdete Räume

  • 10 m explosivstoffgefährdete Räume

Die vorgenannten Längen beziehen sich auf die Fluchtweglängen aus den Räumen. In Abhängigkeit von der Größe der Nutzung und der Anzahl der Arbeitskräfte müssen ggf. zwei Fluchtwege aus diesen Räumen geschaffen werden.

Die Rettungswegentfernungen von 35 m von jeder Stelle der Arbeitsräume bis zu Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie sind ebenfalls einzuhalten (nicht zusätzlich wie z.B. bei Verkaufsstätten). Für Industrienutzungen können andere Rettungsweglängen möglich sein. Das trifft aber nicht für die vorgenannten Fluchtweglängen zu. Rettungswege und Fluchtwege sind entsprechend der Nutzung im Zuge der nach Arbeitsstättenverordnung erforderlichen Gefährdungsbeurteilung zu planen. Dabei sind folgende Maße als Richtlinie vorgegeben:

  • Die Türbreiten und andere Einengungen sind nach Tabelle 3 Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A2.3) erforderlich (bis fünf Personen 0,875 m, bis 20 Personen 1 m, jeweils Baurichtmaß).

  • Die Rettungswege sind zu kennzeichnen.

  • wenn erforderlich Sicherheitsbeleuchtung

  • Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen von innen ohne besondere Hilfsmittel leicht zu öffnen sein, solange sich Beschäftigte in den Arbeitsstätten befinden.

  • Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen.

  • Im Zuge von Rettungswegen sind Drehflügeltüren und Schiebetüren unzulässig.

6.2 Bauliche Ausführung der Rettungswege (Art. 32 bis 35 BayBO, Leitungsanlagenrichtlinie oder Sonderbauverordnungen)

a) Wege aus den Aufenthaltsräumen oder Nutzungseinheiten (Sonderbauverordnungen)

Im BS-Nachweis ist für bestimmte Sonderbauten die Sicherung der Flucht und Rettungswege innerhalb der Nutzungseinheiten darzulegen. Gegebenenfalls sind Abweichungsanträge mit Darlegung der Kompensationsmaßnahmen einzureichen (z.B. wenn die Nutzungseinheiten mit gefangenen Räumen größer als 200 bzw. 400 m2 für Büronutzungseinheiten ohne Flure vorgesehen werden).

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 51 – 01.12.2009<<>>

Nach Arbeitsschutzrecht sind gefangene Räume nicht ohne weitere Maßnahmen zulässig. Auch die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an die Rettungsweglängen und -breiten unterscheiden sich nicht von den baurechtlichen Anforderungen. Deshalb können auch bei kleineren Nutzungseinheiten die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen kaum außer Acht gelassen werden.

Erläuterungen

Wohnungen:

Innerhalb von Wohnungen sind die Rettungswege nicht geregelt. Das bedeutet, es gibt keine festgeschriebenen Anforderungen an Flure oder frei zu haltende Gänge. Allerdings müssen die beiden Rettungswege erreicht werden können und dürfen nicht über andere Nutzungseinheiten führen (Zugang zum Treppenraum oder Ausgang, Zugang zum anleiterbaren Fenster der Wohnung).

Geregelte Sonderbauten:

In Nutzungen mit einer größeren Grundfläche, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, besonderen Industrieanlagen können sich Anforderungen an die Wege (Anzahl, Führung, Beschilderung und Länge) innerhalb der Aufenthaltsräume und an die Türen und die Aufschlagrichtung ergeben (Anforderungen s. entsprechende Sonderbauverordnungen, Richtlinien, Technische Regeln oder Festlegungen im Einzelfall einschließlich arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen).

Flure sind innerhalb bestimmter Räume vorgenannter Sondernutzungen oder Industriehallen nicht gewollt und unabhängig von der Fläche nur vorzusehen, wenn Aufenthaltsräume abgetrennt sind. In den Sonderbauverordnungen oder Richtlinien sind Anforderungen an die Freihaltung, die Erreichbarkeit, Lage und Breite der »Hauptgänge« als Alternative geregelt.

Werkstätten, nicht geregelte Sonderbauten oder andere Räume:

Innerhalb von Werkstätten oder ähnlichen Räumen, welche nicht unter den Geltungsbereich der Industriebaurichtlinie oder anderer Sonderbauverordnungen fallen, gibt es keine baurechtlichen Festlegungen zu den Rettungswegen bis auf die Längenbegrenzung, soweit keine Aufenthaltsräume abgetrennt sind (übersichtliche Bereiche). Ab einer gewissen Größe sind zwei Rettungswege aus diesen Räumen vorzusehen (in Anlehnung an die IndBauRl ab 200 m2). Diese Forderung ergibt sich bei einer gewissen Werkstatt- oder Raumgröße, schon um die Rettungsweglänge von maximal 35 m einzuhalten.

Auch die Nutzung von Werkstätten bzw. der Umgang mit Gefahrstoffen erfordert nach Arbeitsschutzrecht zwei entgegengesetzt liegende Ausgänge (abhängig von der Gefährdungsbeurteilung). Das trifft auch für Labore oder naturwissenschaftliche Unterrichtsräume in Schulen oder entsprechende Einrichtungen zu.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 52 – 01.12.2009<<>>

Werkstätten bzw. solche Nutzungseinheiten ohne Berücksichtigung besonderer Gefahren bis zu einer Fläche von 200 m2 können sogar abgetrennte Aufenthaltsräume haben, ohne dass Flure nach baurechtlichen Vorschriften vorgesehen werden müssen.

Auch wenn es keine baurechtlichen Vorschriften für die Rettungswege innerhalb vorgenannter Nutzungen gibt, ist im Zuge der obligatorischen Gefährdungsbeurteilung die Rettungswegsicherung auch innerhalb der Räume oder Nutzungseinheiten zu prüfen. Das trifft insbesondere zu, wenn Gefahrstoffe im Spiel sind bzw. es sich um Ex-gefährdete Betriebsstätten handelt. Dabei können die zutreffenden Technischen Regeln als Grundlage dienen (Fluchtweglänge nach ASR A 2.3 zwischen 10 und 50 m).

Bürogebäude:

In Bürogebäuden gibt es immer wieder Unsicherheiten in Bezug auf die Erforderlichkeit von »notwendigen Fluren«.

Nachfolgend werden die unterschiedlichen Arten der Büroaufteilungen erläutert.

Zellenbüro:

In der Zellenbauweise ist der Grundriss der Geschossflächen in Einzelbüroräume gegliedert, die gegenüber angrenzenden Büroräumen sowie der Flurzone abgetrennt sind. Die Flurtrennwände müssen in Abhängigkeit von der Gebäudehöhe durch feuerhemmende, in Hochhäusern durch feuerbeständige Wände geschützt sein (nach HHRL 2008 unter bestimmten Bedingungen nur F 30 A). An die Trennwände zwischen den Büros bestehen keine Anforderungen bis auf die nach 40 m erforderlichen inneren Brandwände.

Der Flur ist brandlastfrei und wird in Art. 34 BayBO als »notwendiger Flur« bezeichnet. Der erste Rettungsweg führt über den Flur zum Ausgang oder zum Treppenraum. Der zweite Rettungsweg kann der Zugang vom Flur zu einem zweiten Treppenraum, zu einem Sicherheitstreppenraum oder einem anleiterbaren Fenster der Büros sein. Es wird darauf hingewiesen, dass entweder alle Büros anleiterbar sein müssen (Ausnahme zusammenhängende Büros ein Fenster). Gegebenenfalls kann ein Gemeinschaftsraum der Nutzungseinheit als anleiterbarer Raum für alle Büros dienen, wenn dieser Raum von allen und immer zugänglich ist.

In Bürogebäuden ist bzw. war bis zur Einführung der »400-m2-Regel« die Zellenbauweise die Regel.

Büronutzungen bis 400 m2oder vergleichbare Nutzungen:

Für Wohnnutzungen unabhängig von der Größe bzw. andere Nutzungen bis zu 200 m2 oder Büronutzungen bis zu einer Fläche der Nutzungseinheiten von maximal 400 m2 sind innerhalb dieser Nutzungseinheiten keine baurechtlichen Anforderungen an die Sicherung der Flucht- und Rettungs- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 53 – 01.12.2009<<>>wege zu erfüllen (die Betonung liegt bei maximal). Die Nutzung selbst bzw. die Tür ist über einen notwendigen Flur direkt mit einem Treppenraum oder einem Ausgang ins Freie zu verbinden.

Aus diesen Nutzungseinheiten ist nur ein zweiter Rettungsweg erforderlich. Das kann ein anleiterbares Fenster, ein Zugang zu einem zweiten baulichen Rettungsweg oder zu einem Sicherheitstreppenraum sein, wenn dieser Zugang keine anderen Nutzungseinheiten kreuzt (über einen notwendigen Flur). In der BayBO oder in den anderen Landesbauordnungen ist der Zugang zum ersten oder zu einem zweiten Rettungsweg über eine andere Nutzungseinheit ausgeschlossen. Das trifft auch zu, wenn diese andere Nutzungseinheit vom selben Nutzer belegt ist.

Großraumbüros:

Der Grundtyp Großraumbüro besitzt keine baulichen Trennwände auf einer ausgedehnten Raumgrundfläche. Durch Möblierungen oder durch Markierungen werden die einzelnen Arbeitsplätze und die Rettungswege gegeneinander abgetrennt.

Damit bei der Errichtung oder der Nutzung von Großraumbüros keine Abweichungen vom Baurecht auftreten, ist die Sicherung der Flucht- und Rettungswege aus diesen Nutzungseinheiten nachzuweisen (Aufenthaltsräume müssen nach Art. 34 BayBO über einen Ausgang, einen Treppenraum oder notwendigen Flur erschlossen werden).

Sicherung der Rettungswege in Großraumbüros (größer 400 m2):

Beispielweise ist dieses Schutzziel durch folgende Maßnahmen umzusetzen:

  • Raumteiler in Büros dürfen nur so hoch sein, dass eine Früherkennung von Bränden möglich ist.

  • Von jedem Arbeitsplatz aus muss deshalb im Sitzen ein Großteil der Raumdecke und im Stehen mindestens eine Ausgangstür (Fluchtweg) selbst oder der darüber angebrachte Hinweis zu sehen sein. Daraus ergibt sich eine Höhenbeschränkung für Raumtrennelemente oder andere Einbauten, die in Abhängigkeit zur Entfernung des Ausgangs und zur lichten Höhe des Raumes steht. Die maximale Höhe der Einbauten von 1,65 m darf dabei nicht überschritten werden.

  • Die Rettungsweglänge von 35 m, in Lauflänge gemessen, ist in jedem Fall einzuhalten.

  • Gegebenenfalls ist ein zweiter baulicher Rettungsweg notwendig, z.B. wenn die Rettungsweglänge überschritten wird oder wenn die Anzahl der Nutzer nicht mehr in einer vertretbaren Zeit über Leitern der Feuerwehr gerettet werden kann.

Es wird noch mal festgehalten, dass die Überschreitung von 400 m2 bei Büronutzungseinheiten oder 200 m2 bei anderen Nutzungseinheiten nicht automatisch einen Flur erforderlich macht. Notwendige Flure sind Binde- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 54 – 01.12.2009<<>>glieder zwischen abgetrennten Aufenthaltsräumen zu den gesicherten Rettungswegen oder Ausgängen ins Freie. Wenn keine Aufenthaltsräume abgetrennt sind und vorgenannte Maßnahmen berücksichtigt werden, handelt es sich um einen Aufenthaltsraum, der direkt an einem oder in der Regel direkt an zwei Treppenräumen liegt (aufgrund der Rettungsweglänge oder erhöhter Anzahl der Nutzer, deshalb keine Leiterrettung).

Kombibüros:

Das Kombibüro ist sozusagen ein Großraumbüro (größer als 400 m2) mit abgetrennten Einzelbüros und einer großflächig möblierten Gemeinschaftszone. Die Gemeinschaftszone wird genutzt. In ihr befinden sich Kopierer, Sitzgruppen oder andere Brandlasten. Da abgetrennte Aufenthaltsräume ohne Anbindung an einen Treppenraum oder Ausgang ins Freie vorhanden sind, liegt eine Abweichung vom Baurecht vor. Diese Abweichungen müssen kompensiert und genehmigt werden.

Sicherung der Rettungswege in Kombibüros (Großraumbüros mit abgetrennten Aufenthaltsräumen):

  • Sicherung der Sichtverbindung von den Aufenthaltsräumen zur Gemeinschaftszone durch Verglasung der Wand

  • Die Gemeinschaftszone sollte ca. 2/3 der Gesamtfläche betragen.

  • Raumteiler in Büros dürfen nur so hoch sein, dass eine Früherkennung von Bränden möglich ist (ca. 1,65 m).

  • Der Zugang zu möglichst zwei entgegengesetzt liegenden baulichen Rettungswegen ist sicherzustellen.

  • Rettungsweglänge maximal 35 m

  • Freihalten eines mindestens 1,1 m breiten Ganges zwischen den beiden Ausgängen

  • Vorsehen einer über eine Brandmeldeanlage auslösenden Internalarmierung (Signal nach DIN 33404)

  • Bei Überschreitung der Brandabschnittslänge von 40 m sind ggf. weitere Kompensationsmaßnahmen vorzusehen (z.B. Sprinklerung).

Alternativ kann die Sicherung der Rettungswege aus Kombibüros durch andere Maßnahmen erfolgen. Zum Beispiel ist für jedes Einzelbüro ohne Anbindung an einen Flur ein eigener zweiter Rettungsweg, welcher ohne Hilfe von Einsatzkräften genutzt werden kann, vorzuhalten. Dieser zweite Rettungsweg kann eine direkte Tür nach außen, ein Fenster mit Brüstungshöhe von maximal 1,2 m (innen und außen) oder ein Fluchtbalkon mit einer Fluchttreppe sein. Wenn jeder abgetrennte Aufenthaltsraum einen direkten Ausgang ins Freie hat, liegt keine Abweichung vor und es sind vorgenannte zusätzliche Maßnahmen entbehrlich.

Je nach Nutzung sind ggf. auch andere oder bei Sondernutzungen zusätzliche Maßnahmen zu berücksichtigen, um das Schutzziel zu erreichen. Die Rettungswegsituation ist in jedem Einzelfall zu betrachten. Auch die Ein- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 55 – 01.12.2009<<>>haltung von zutreffenden arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen sollte geprüft und im Zuge der obligatorischen Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden (Empfehlung Gefährdungsbeurteilung als Anlage zum BS-Nachweis).

Das Vorsehen von Büronutzungseinheiten größer 400 m2 ist in Hochhäusern nach dem Konzept der Hochhausrichtlinie von 1981 nur in Ausnahmefällen und mit zusätzlichen Kompensationsmaßnahmen möglich (z.B. Sprinklerung oder redundante Ausführung der baurechtlich erforderlichen Sprinklerung). Die neue Musterhochhausrichtlinie hat andere Ansätze, so dass hier ggf. weiter gehende Möglichkeiten baurechtlich gedeckt sind, soweit diese Richtlinie bauaufsichtlich eingeführt wird.

Türen im Verlauf von Rettungswegen:

Bauaufsichtliche Vorschriften schreiben für bestimmte Sonderbauten, z.B. Versammlungsstätten, Gaststätten, Verkaufsstätten, Garagen, und für bestimmte Räume, z.B. elektrische Betriebsräume oder Lüftungszentralen, vor, dass Türen in Fluchtrichtung aufschlagen müssen. Teilweise ist die Art und Weise der Öffnungsmöglichkeit in den Sonderbauvorschriften genauer geregelt. Schiebetüren müssen in Bezug auf die Öffnungssicherheit besondere Anforderungen erfüllen.

Unabhängig von vorgenannten Sondernutzungen sollten Türen aus Aufenthaltsräumen mit größeren Menschenansammlungen (bereits ab ca. 30 Personen) in Fluchtrichtung aufschlagen. Das trifft vor allem auf die Türen zu, welche im weiteren Verlauf von Rettungswegen liegen.

Wenn Türen aus Aufenthaltsräumen in den Flur oder in den Treppenraum schlagen, ist die Entscheidung über die Aufschlagrichtung vom Einzelfall oder von der Gefährdungsbeurteilung abhängig.

In arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften war bis vor einigen Jahren geregelt, dass Türen im Verlauf von Rettungswegen in Fluchtrichtung aufschlagen müssen. Diese Regel ist im überarbeiteten Arbeitsstättenrecht nicht mehr zu finden. Lediglich für »Notausgänge« ist diese Forderung enthalten (ASR A.2.3).

Hub- oder Rolltore können nicht als Teil von Rettungswegen in Ansatz gebracht werden, da die Öffnungszeiten zu lang sind oder der Antrieb ausfallen kann. Sie lassen sich nur schwer von Hand öffnen. In solchen Wandabschlüssen sind zur Rettungswegsicherung grundsätzlich Schlupftüren vorzusehen. Innerhalb von feuerwiderstandsfähigen Feuerschutz- oder Rauchschutzabschlüssen dürfen Schlupftüren nur angeordnet werden, wenn diese nach dem Verwendbarkeitsnachweis möglich sind.

Die Sicherheitsbeleuchtung:

Rettungswegleuchten und Rettungszeichen in Rettungswegen:

Zur Be- oder Hinterleuchtung der Rettungszeichen oder der Beleuchtung der Rettungswege ist eine Sicherheitsbeleuchtung aufgrund baurechtlicher Vorschriften nicht immer erforderlich bzw. nur für bestimmte Sonderbau- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 56 – 01.12.2009<<>>ten festgeschrieben. Zusätzlich kann eine Sicherheitsbeleuchtung im BS-Konzept gefordert werden.

Auf der Grundlage von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften (z.B. Arbeitsstättenverordnung) ist in Abhängigkeit einer Gefährdungsbeurteilung bzw. in Abhängigkeit vom Gefahrenpotenzial und der Nutzergruppe meist eine Sicherheitsbeleuchtung vorzusehen. Rettungszeichen nach BGV A 8 und DIN 4844 sind ebenfalls, zumindest aufgrund baurechtlicher Anforderungen, nicht für alle Bauvorhaben erforderlich. In Sonderbauten kann die Ausschilderung der Rettungswege obligatorisch sein. Diese Rettungszeichen sind je nach Erfordernis (BS-Nachweis) oder Forderung aus der jeweiligen Verordnung ohne zusätzliche Maßnahmen als langnachleuchtende Rettungszeichen oder auch als beleuchtete oder hinterleuchtete Rettungszeichen vorzusehen. In Arbeitsstätten sind entsprechende Maßnahmen zur Sicherung der Flucht- und Rettungswege in Abhängigkeit der Ergebnisse aus der Gefährdungsbeurteilung meist erforderlich.

Die Rettungszeichen machen die Rettungswege als Fluchtwege kenntlich. Sie müssen aus allen relevanten Richtungen erkennbar sein. Zulässig sind nur festgelegte Bildzeichen, die Erkennungsweite ist abhängig von der Art der Beleuchtung (keine Anforderungen, nachleuchtende Rettungszeichen, Beleuchtung oder Hinterleuchtung der Rettungszeichen).

Rettungswegleuchten beleuchten die Rettungswege, damit ein Verlassen des Gebäudes bei Stromausfall ermöglicht wird und die Brandbekämpfungseinrichtungen, Stufen und Sicherheitseinrichtungen leicht aufgefunden und benutzt werden können. Es ist sozusagen die Sicherheitsbeleuchtung der Rettungswege, durch die auch potenzielle Gefahrenquellen oder Sicherheitseinrichtungen durch Beleuchtung hervorgehoben werden sollen bzw. das Auffinden z.B. der Feuerlöscher ermöglicht wird.

Schwellen in Rettungswegen:

Stufen im Verlauf von Rettungswegen sind unzulässig (s. Sonderbauverordnungen und LBO). Es gibt auch kein grundsätzliches Verbot von Türanschlägen bzw. den dadurch möglichen Schwellen, wenn diese bis zu 2 cm hoch sind (s. DIN 18025).

b) Flure

Darlegung im BS-Nachweis:

  • Feuerwiderstandsfähigkeit der Flurwände und der Türen

  • Länge der Flure (Stichflure)

  • Klassifizierung von Dämmstoffen, Verkleidungen und Unterdecken

  • Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte

  • ggf. Entrauchung der Flure (s.z.B. HHRL)

  • ggf. Beleuchtung, oder Sicherheitsbeleuchtung der Rettungswege

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 57 – 01.12.2009<<>>
  • ggf. Beschilderung der Rettungswege

  • Angaben über die Sicherung der Rettungswege, wenn Laubengänge vorgesehen werden

Durch ein visualisiertes Brandschutz-Konzept (farbige Brandschutzpläne) können die Rettungswege sehr gut kenntlich gemacht werden.

Erläuterungen

Erfordernis von Fluren:

Wenn die Aufenthaltsräume nicht direkt an den Treppenräumen oder an Ausgängen ins Freie liegen, müssen sie mit Fluren in Verbindung stehen oder erst dann sind Flure notwendig (notwendige Flure). Ausgenommen davon sind Aufenthaltsräume in Nutzungseinheiten wie Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten mit einer vergleichbaren Größe (bis 200 m2) oder Büronutzungseinheiten bis 400 m2.

Die notwendigen Flure selbst sind brandlastfrei zu halten. Die Verlegung von Leitungsanlagen in notwendigen Fluren ist an bestimmte Bedingungen geknüpft (Einhaltung der Leitungsanlagenrichtlinie 2005).

Flurwände:

Bei den Anforderungen an die Flucht- und Rettungswege ist der Grundsatz zu erkennen, dass sie mit der zurückgelegten Strecke steigen. Die Anforderungen an Flure sind höher als an die Rettungswege innerhalb der Nutzungseinheiten, aber geringer als die Anforderungen an Treppenräume bzw. Treppenraumausgänge.

Die genannten Maßnahmen zur Sicherung der Flure dienen auch der Sicherung der Angriffswege für die Feuerwehr. Die Feuerwehreinsätze sind in der Regel nicht mit der Evakuierung abgeschlossen. Deshalb müssen in Abhängigkeit der Höhe der Nutzung des Gebäudes oder der voraussichtlichen Dauer eines Feuerwehreinsatzes die Anforderungen an die Angriffswege steigen.

Seit Umsetzung der neuen Bauordnungsgeneration gilt der letzte Satz für Flurwände nur noch bedingt, da diese Anforderungen für fast alle Standardgebäude gleich sind. Das ist der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Baurechtes geschuldet. In Hochhäusern sind feuerhemmende Flurwände nur möglich, wenn anlagentechnische Maßnahmen vorgesehen werden (s. MHHRL 2007). Aus einzelnen Sonderbauverordnungen ergeben sich höhere Anforderungen an die Sicherung der Flure.

Verglasungen in Flurwänden (DIN 4102 Feil 13, ggf. Feil 4, Ziffer 8.4):

Verglasungen in den Wänden der notwendigen Flure sind in der Feuerwiderstandsklasse der Wände herzustellen. Über einer Höhe von 1,8 m können Verglasungen auch in der Feuerwiderstandsklasse G 90, G 60 bzw.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 58 – 01.12.2009<<>>

G 30 ausgeführt werden. Einbauart und Abmessungen der Verglasungen sind gemäß den Zulassungsbescheiden einzuhalten.

Als Verwendbarkeitsnachweis ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.

G-30-Verglasungen können nach der DIN 4102 Teil 4, Ziffer 8.4 eingebaut werden.

Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte (DIN 18095):

Lange Flure müssen durch nicht abschließbare, rauchdichte und selbstschließende Türen unterteilt werden, damit die Rauchausbreitung über die Flure verhindert wird und die Fluchtweglängen in verrauchten Bereichen begrenzt sind.

Rauchschutztüren nach DIN 18095 erfüllen die Anforderungen an dichtschließende bzw. rauchdichte und selbstschließende Türen. In den meisten Bundesländern ist diese Norm bauaufsichtlich eingeführt.

Der bauaufsichtlich erforderliche Verwendbarkeitsnachweis ist die Übereinstimmung mit der Norm, da es sich um ein geregeltes Bauprodukt handelt (Übereinstimmungsnachweisverfahren).

Wenn die Rauchschutztüren betriebsmäßig offen stehen müssen, sind zugelassene Feststellanlagen zu verwenden. In diesem Zusammenhang wird auf die diesbezüglichen Aussagen zum Offenhalten von Feuerschutzabschlüssen in Brandwänden verwiesen. Diese gelten sinngemäß auch für Rauchabschnittstüren.

Flurbreite:

Die Flurbreite muss für den zu erwartenden Verkehr ausreichen.

Da keine genauen Angaben zur erforderlichen Breite aus den Landesbauordnungen zu entnehmen ist (bis auf die Landesbauordnung von Baden-Württemberg), wird auf die Mindestbreiten von Treppenräumen verwiesen. Daraus ergibt sich eine Flurbreite von 1 m. In Baden-Württemberg ist die Flurbreite auf mindestens 1,25 m festgelegt.

Unter Berücksichtigung dieser Forderung und den Breitenforderungen aus der Versammlungsstättenverordnung sollte die Flurbreite 1,2 m nicht unterschreiten. In den einzelnen Sonderbauverordnungen sind andere Flurbreiten in Abhängigkeit der Nutzung vorgeschrieben. Grundsätzlich können die Festlegungen eines Brandschutz-Konzeptes ebenfalls von vorgenannten Aussagen abweichen.

Türen (DIN 4102 Teil 2, Feil 5 oder Teil 4):

Türen in den feuerhemmend auszuführenden Trennwänden der notwendigen Flure sind mindestens vollwandig und dicht auszubilden, WC-Türen ausgenommen. Als dichtschließende Türen gelten Türen mit stumpf ein- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 59 – 01.12.2009<<>>schlagendem oder gefälztem vollwandigem Türblatt mit einer dreiseitig umlaufenden Dichtung.

Türen in Räumen mit erhöhter Brand- oder Ex-Gefahr müssen mindestens T 30 sein.

Die Wand- einschließlich Deckenanforderungen dieser Räume sind grundsätzlich feuerbeständig.

Automatische Türen (AutSchR):

Automatische Drehflügeltüren in den Rettungswegen bzw. in den notwendigen Fluren sind nur zulässig, wenn sie im Störungsfall oder im Panikfall wie normale Drehflügeltüren zu benutzen sind.

Automatische Schiebetüren dürfen in den Rettungswegen verwendet werden, wenn sie den Richtlinien über automatische Schiebetüren in Rettungswegen (AutSchR) – Fassung Dezember 1997 –, veröffentlicht in den Mitteilungen des Instituts für Bautechnik Nr. 5/1998, entsprechen. Außerdem sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die Türen dürfen nur dann als Rauchschutztür oder Feuerschutztür eingesetzt werden, wenn der Verwendbarkeitsnachweis dies ausdrücklich vorsieht (Ziffer 5 AutSchR).

  • Die Türen sind gemäß der Betriebsanleitung (Ziffer 6 AutSchR) zu prüfen und zu warten. Auf eventuell notwendige Maßnahmen, die hierbei zusätzlich erforderlich sind (z.B. gemäß § 30 Verkaufsstättenverordnung), wird aufmerksam gemacht.

  • Die Fluchtwegbreiten dürfen durch die Türen nicht eingeengt werden.

Außerdem sind in der Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR) Türsysteme beschrieben, welche für Rettungswege zugelassen sind.

Laubengänge:

Die Laubengänge sind eine besondere Art von »Fluren« mit Abstrichen an die Wandöffnungen zwischen Laubengang und den benachbarten Nutzungen. Um das Schutzziel, einen sicheren Rettungsweg bzw. die Rauchabströmung, zu gewährleisten, sind folgende Bedingungen einzuhalten:

  • Sie müssen über den Umwehrungen bis Unterkante Decke ganz offen sein, damit eintretender Rauch ungehindert abziehen kann. Stürze bis maximal 30 cm sind vertretbar.

  • Durch Wandteile und Stützen darf der Bereich oberhalb der Umwehrung nur so weit geschlossen werden, dass Rauch ungehindert abziehen kann. Die Gesamtheit dieser geschlossenen Teile darf 30 %, die Einzelbreite 2 m nicht überschreiten.

  • Die Decken über und unter den Laubengängen sind wie die Decken des Gebäudes auszuführen und feuerwiderstandsfähig zu unterstützen. Sie sind geschlossen herzustellen und durchlaufend an die Fassaden anzuschließen.

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 60 – 01.12.2009<<>>

Für Sonderbauten können sich aufgrund der Nutzung weiter gehende Anforderungen ergeben.

Laubengänge werden z.B. in der HHRL und in den meisten Landesbauordnungen erwähnt bzw. die Anforderungen für diese Rettungswege können in Anlehnung an diese Vorschriften unter Berücksichtigung der geringeren Gefährdung wie bei einem Hochhaus festgelegt werden.

c) Treppen und Treppenräume

Darstellung der Treppen und Treppenräume im BS-Nachweis:

  • Führung der notwendigen Treppen und der Treppenräume in jedes Obergeschoss und in den nutzbaren Dachraum

  • Feuerwiderstandsfähigkeit der Treppenraumwände, der tragenden Teile der Treppen der oberen Abschlüsse der Treppenräume (ggf. die Brennbarkeit der tragenden Teile der Treppen)

  • Brennbarkeit der Verkleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Bodenbeläge

  • Entfernung zwischen Aufenthaltsräumen und Teilen der Kellergeschosse bis zu den Treppenräumen

  • nötige Breite der Treppenläufe je nach Nutzung bzw. Anzahl der Nutzer

  • Ausführung der Öffnungen (Türen)

  • Abschottungen von Durchführungen jeglicher Art

  • Entrauchungsmöglichkeiten, ggf. RWA

  • ggf. Druckbelüftung

  • Vorsehen von Treppenaugen, ggf. trockene oder nasse Steigleitungen

  • Belichtung, ggf. Beleuchtung oder Sicherheitsbeleuchtung

  • Sicherung des zweiten Rettungs- oder Angriffsweges aus Kellergeschossen unterhalb des 1. UG

Erläuterungen:

Die Anforderung, dass jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen in einem nicht zu ebener Erde liegenden Geschoss über eine Treppe in einem Treppenraum zu erreichen sein muss, hat das Schutzziel, die vertikalen Flucht- und Rettungswege zu schaffen bzw. sicherzustellen, dass dieser Rettungsweg jederzeit nutzbar ist. Auch die Forderung, dass die Treppen in einem Zug zu allen Geschossen geführt werden müssen und der Treppenraum durchgehend sein muss, dient dem gleichen Ziel (Ausnahmen s. Art. 33 BayBO). Auf das Erfordernis des Treppenraumes als Angriffsweg für die Einsatzkräfte wird ebenfalls hingewiesen.

Ein weiteres Schutzziel besteht im Abschluss der Öffnungen in der Decke und der Verhinderung der Ausbreitung von Feuer oder Rauch über alle Geschosse.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 61 – 01.12.2009<<>>

Verkehrssicherheit von Treppen:

Treppen müssen verkehrssicher sein (Einhaltung der DIN 18065). Der Handlauf ist in bestimmten Sonderbauten so anzubringen, dass Flüchtende nicht an den Enden hängen bleiben können. In den Sonderbauvorschriften finden sich dazu eindeutige Regelungen.

Außerdem sind zusätzlich Knieleisten erforderlich, damit ein Abstürzen oder Hängenbleiben vor allem von Kindern verhindert wird.

Anstelle von Treppen sind Rampen geringer Neigung zulässig. In den einschlägigen Kommentierungen werden die zulässigen Neigungen mit maximal 10 % angegeben. In Garagen sind beispielsweise Neigungen bis maximal 15 % erlaubt. Wenn Rettungswege über diese Neigungen geführt werden, sind Maßnahmen zu berücksichtigen, dass diese Neigungen jederzeit und bei jeder Witterung begangen werden können.

Einschiebbare Treppen, Rolltreppen und Spindeltreppen/Wendeltreppen:

Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen nicht zulässig. Das trifft grundsätzlich auch für Spindeltreppen und Wendeltreppen (vor allem in Arbeitsstätten) zu.

Auszug Arbeitsstätten Richtlinie (ASR A2.3):

  • Als Rettungswege gelten grundsätzlich nur Treppen mit geraden Läufen.

  • Wendeltreppen sind nur als zusätzliche Treppen (nicht notwendige Treppen) und Spindeltreppen sind nur in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise als zusätzliche Treppe (nicht notwendige Treppe bzw. 2. Flucht- und Rettungsweg) zulässig.

  • Wendeltreppen weisen einen kreisförmigen oder elliptischen Grundriss mit einer entsprechend ausgebildeten Öffnung im Zentrum (Treppenauge) auf.

  • Spindeltreppen sind ein Sonderfall der Wendeltreppe mit geschlossenem Treppenauge. Sie sind konzentrisch um eine Säule (Spindel) gebaut.

Das bedeutet, dass die beiden erforderlichen Rettungswege für jede Nutzungseinheit und in jedem Geschoss durch gradläufige Treppen entsprechend der DIN 18065 sicherzustellen sind, wenn der zweite Rettungsweg nicht durch anleiterbare Fenster gesichert ist.

Feuerwiderstandsfähigkeit von Treppen (DIN 4102 Teil 2):

An die Feuerwiderstandsfähigkeit und die Baustoffanforderungen der tragenden Teile der Treppen werden entsprechend der Höhe und der Nutzung steigende Anforderungen gestellt (s. Landesbauordnungen oder zutreffende Sonderbauverordnungen).

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 62 – 01.12.2009<<>>

Einhausung von Treppen, Treppenraumwände (DIN 4102 Teil 3 oder Teil 4):

Treppen ohne Treppenräume verbinden nicht nur alle angeschlossenen Geschosse miteinander, sondern sind Deckendurchbrüche, durch die sich Feuer und Rauch ungehindert ausbreiten können. Treppenraumwände sind somit ein wichtiger Bestandteil des Abschottungssystems. Deshalb dürfen Treppen grundsätzlich nur in Nutzungseinheiten eine Geschossdecke ohne Treppenräume überbrücken (NE-Fläche ist begrenzt). Ausnahmen sind in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 bzw. den einzelnen Sonderbauverordnungen geregelt.

Die Anforderungen an Treppenraumwände steigen mit der Höhe der Gebäude oder in Abhängigkeit von der Nutzungsart und richten sich in der Regel an die Anforderungen der Decken. In Gebäuden ab Gebäudeklasse 5 müssen Treppenraumwände in der Bauart von Brandwänden hergestellt werden.

Die Anforderungen an den Ausgang aus dem Treppenraum lassen bewusst keine Abschwächung der Wände in diesem Bereich zu. Die Zulässigkeit von Türen in Treppenraumausgängen ist ebenfalls eingeschränkt.

Außenwände von Treppenräumen, welche nicht von einem Feuer beansprucht werden können (z.B. Abstand von 5 m zu anderen Fensteröffnungen oder bei einem Winkel von weniger als 120 Grad), brauchen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen. Die brennbaren Teile der Fenster bleiben dabei außer Betracht. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Treppenraum und vor allem der Treppenraumausgang nicht nur Angriffsweg, sondern im Grenzfall auch Rückzugsweg für die Einsatzkräfte ist.

Um den vorgenannten Aufgaben gerecht zu werden, müssen alle Öffnungen oder Durchführungen, welche die Treppenraumwände schwächen können, bestimmte Anforderungen erfüllen. Leitungsanlagen dürfen durch Treppenräume nur hindurchgeführt werden, wenn die Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist (Einhaltung der Leitungsanlagenrichtlinie 2005).

Anschlüsse von Stahlleitungen oder -trägem sind so vorzusehen, dass durch diese nach Wärmeeinwirkung auf die Treppenraumwände keine Schubkräfte einwirken.

Versprung von Treppenräumen (z.B. in Altbauten):

Durch Versprung der Treppenraumwände entstehen Schwachstellen. Dies trifft vor allem in Altbauten zu, wegen der vorhandenen Holzdecken. Diese Abweichung kann nur vertretbar sein, wenn das Schutzziel des Treppenraumes gesichert ist. Deshalb sind die verspringenden Treppenraumwände in der Bauart von Brandwänden auszuführen und feuerbeständig zu unterstützen. Die durch die unterschiedlichen Treppenraumgrundrisse im Treppenraum entstehenden raumabschließenden Böden und Decken sind feuerbeständig auszuführen.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 63 – 01.12.2009<<>>

Vorhandene Treppen, Podeste und Holzbalkendecken im verspringenden Bereich sind dementsprechend auszuwechseln. In Neubauten sollten die Treppenräume und vor allem die Wände nicht verspringen.

Oberer Abschluss der Treppenräume (DIN 4102 Teil 2 oder Teil 4):

Wenn die Wände der Treppenräume bis direkt unter die Dachhaut führen, werden keine Anforderungen an den oberen Abschluss gestellt. Wenn aber oberhalb der Treppenräume andere Räume oder nicht ausgebaute Dachräume liegen, müssen die oberen Abschlüsse oder die obere Decke wie die Decken des Gebäudes ausgeführt werden. Diese Forderung soll den Treppenraum bis zum Abschluss der Löscharbeiten sichern.

Öffnungen im oberen Abschluss, z.B. zum nicht ausgebauten Dachraum, sind in der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit wie die Decken zu schließen, da durch Schwachstellen der Treppenraum selbst, die Nutzer und nach langer Löschzeit vor allem die Einsatzkräfte gefährdet werden.

Treppenraumtüren (DIN 4102 Teil 5 bzw. DIN 18095):

Die Türen sind die Schwachstellen der Treppenräume. Nur die Türen von Räumen mit größerer Brandlast als Wohnungen, Türen zum Keller und zum nichtausgebauten Dachraum müssen feuerhemmend und rauchdicht (T 30 RS) sein.

An die Wohnungseingangstüren werden relativ geringe Anforderungen gestellt bzw. haben diese keine definierte Feuerwiderstandsdauer. Das trifft auch für die Bürotüren oder Türen ähnlich genutzter Nutzungseinheiten bis zu 200 m2 zu.

Diese Türen sind nach Art. 33 Abs. 6 BayBO dicht, vollwandig (mindestens 4 cm dick) und selbstschließend auszuführen. Die Anforderung vollwandig findet sich nicht in allen Landesbauordnungen wieder, wird aber durch die Schallschutzanforderungen in der Regel erfüllt. In einigen Sonderbauverordnungen sind höhere Anforderungen an Treppenraumabschlüsse enthalten.

Die Vollwandigkeit von Türen ist durch offizielle Schreiben der Obersten Baubehörde Bayern mit 40 mm Türblatt ohne Hohlräume definiert. Wenn vollwandige Türen gefordert werden, dürfen keine Glastüren oder verglasten Türen zur Anwendung kommen. Ein Verweis auf rauchdichte Türen nach DIN 18095, bei denen in der Regel ESG-Gläser ausreichen, trifft dann nicht zu. Diese Türen müssen nur einer Wärmebeaufschlagung von 200 ˚C über 10 Minuten widerstehen, deshalb sind Rauchschutztüren nur zulässig, wenn notwendige Flure mit entsprechenden Anforderungen an die Brandlastfreiheit an den Treppenraum grenzen.

Nur Feuerschutz- und Rauchschutztüren dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte erhalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,5 m ist (Art. 33 Abs. 6 Satz 2 BayBO). In Feuerschutztüren müssen zu- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 64 – 01.12.2009<<>>gelassene Systeme zur Anwendung kommen, welche als Ganzes die geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit erreichen (z.B. zugelassene Tür/Wandelemente).

Bestehende Treppenraumtüren:

Bei Umbauten von bestandsgeschützten Gebäuden können bestehende Wohnungseingangstüren unter Umständen belassen werden, wenn sie dichtschließend sind und keine Verglasungen haben. Oberlichtfenster über Abschlusstüren von Nutzungseinheiten (wie Wohnungen) sind in feuerwiderstandsfähiger Bauart zu schließen. Dazu sind feuerwiderstandsfähige Verglasungen zu verwenden (mindestens G 30), welche geprüft und zugelassen sind.

Wenn z.B. im Bestand oder wegen Denkmalschutz anstelle von vollwandigen Türen Glastüren zur Anwendung kommen sollen, sind z.B. Stahl- oder Hartholzrahmentüren mit G-Brandschutzgläsern vorzusehen bzw. sind die bestehenden Türen so zu ertüchtigen, dass der Umbau in Anlehnung an eine entsprechende Zulassung erfolgt. Befinden sich größere Brandlasten in der Nähe der Türen kann mit gutem Gewissen ohnehin nur auf eine verglaste T-30-RS-Türe zurückgegriffen werden.

Bei denkmalgeschützten Bauwerken ist in Bezug auf die erforderlichen Ertüchtigungsmaßnahmen Einvernehmen mit der Denkmalschutzbehörde herzustellen.

Treppenraumtüren in Hochhäusern:

In Hochhäusern sind die Anforderungen weitreichender. Hier werden neben T-30-Türen noch Vorräume gefordert, wenn die Nutzungseinheiten direkt am Treppenraum liegen. In Sicherheitstreppenräumen werden die Anforderungen noch mal gesteigert (s. eingeführte HHRL). Auch in anderen Sonderbauverordnungen sind weiter gehende Anforderungen an die Treppenraumtüren enthalten.

Entrauchung der Treppenräume:

Die Treppenräume sollten an den Außenwänden liegen und in jedem Geschoss öffenbare Fenster haben. Diese Fenster dienen nicht nur der Belichtung und der besseren Orientierung, sondern auch der Rauchabführung. Als Faustregel gilt, dass in jedem Obergeschoss 0,5 m2 offenbare Fläche vorhanden sein muss. Einige Landesbauordnungen wie die BayBO haben für die jeweiligen Gebäudeklassen eindeutige Regeln.

Innen liegende Treppenräume, welche die Ausnahme sein sollten, und Treppenräume von Gebäuden ab Gebäudeklasse 5 müssen an oberster Stelle eine Rauchabzugsmöglichkeit haben.

Die Öffnung dieser Rauchabzugsmöglichkeiten muss vom Erdgeschoss und vom obersten Geschoss aus möglich sein, in innen liegenden Treppenräumen wenn möglich von jedem Geschoss, da keine Fenster zum Öffnen zur Verfügung stehen.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 65 – 01.12.2009<<>>

Zwischen den Treppenläufen in innen liegenden Treppenräumen sollten mindestens 1 m2 große, durchgehende Treppenaugen für den Rauchabzug vorgesehen werden. Soweit hierfür die Treppenaugen nicht voll zur Verfügung stehen, können – bei entsprechender Umwehrung – auch durchgehende Öffnungen neben den Treppenläufen angerechnet werden.

Treppenräume benötigen keine Rauch- und Wärmeabzugsanlagen wie beispielsweise bestimmte Industriegebäude, sondern lediglich Rauchableitungsöffnungen. Mit Rauchableitung ist – im Gegensatz etwa zu einer Rauchfreihaltung oder Schaffung einer rauchfreien Schicht – die Möglichkeit gemeint, den Rauch zumindest nach der Rettung oder Evakuierung rauszubekommen. Außerdem soll durch die Rauchableitungsmöglichkeit der Rauchausbreitung vom Treppenraum in die einzelnen Wohnungen entgegengewirkt werden.

Klarheit gibt beispielsweise das Grundsatzpapier der Fachkommission Bauaufsicht: »Rettung von Personen« und »wirksame Löscharbeiten«. Hier wird sinngemäß ausgeführt, dass die bauordnungsrechtlich verlangten Öffnungen zur Rauchableitung im Regelfall der Unterstützung der Feuerwehr dienen und nicht der Benutzbarkeit der Rettungswege. Diese Aussage gilt übrigens für alle Anforderungen an die Rauchableitung und Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, egal ob es sich um Rettungswege, um Standardnutzungen oder Sondernutzungen handelt. Lediglich in objektbezogenen Brandschutz-Konzepten, welche von den vorgegebenen Brandschutz-Konzepten abweichen, können die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen auch zur Sicherung der Rettung herangezogen werden.

Die Rauchableitungsöffnungen von Treppenräumen sind in der Bauregelliste C enthalten. Das bedeutet, laut Musterbauordnung § 17 Abs. 3 brauchen Bauprodukte aus der Liste C keinen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis, da sie hinsichtlich Brandschutz nur eine untergeordnete Bedeutung haben.

Nach Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) ist auch für natürlich wirkende Rauchabzüge der Treppenräume ein Funktionserhalt von 30 Minuten erforderlich, es sei denn, diese öffnen auf die Kenngröße Rauch automatisch oder sie sind stromlos offen. Die DIN EN 12101-2 oder auch die DIN 18032-2 sind nicht für die Treppenraumentrauchung anzuwenden. In Hochhäusern sind zusätzliche Anforderungen umzusetzen, vor allem für die Sicherheitstreppenräume.

Sicherheitstreppenraum:

Die Sicherung des zweiten Rettungsweges über anleiterbare Fenster ist nicht immer möglich. Auch ein zweiter Treppenraum kommt nicht immer in Frage. Die Landesbauordnungen verzichten auf den zweiten Rettungsweg, wenn ein Sicherheitstreppenraum vorgesehen wird. In Hochhäusern besteht ebenfalls die Möglichkeit, auf den geforderten zweiten baulichen Rettungsweg zu verzichten, wenn der einzige Treppenraum entsprechende Anforderungen erfüllt bzw. ein Sicherheitstreppenraum vorgesehen wird. Ab 60 m Höhe sind mindestens zwei Sicherheitstreppenräume anzuordnen.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 66 – 01.12.2009<<>>

Das Schutzziel, dass kein Feuer und Rauch in den Sicherheitstreppenraum eindringen kann, ist durch unterschiedliche Möglichkeiten realisierbar:

  • außen liegender Sicherheitstreppenraum mit offenem Gang bzw. Gang zum Treppenraum mit freiem Luftstrom

  • innen liegender Sicherheitstreppenraum mit Lüftungssystem oder geregeltem Überdruck und Sicherheitsschleuse

  • innen liegender Sicherheitstreppenraum an einem Schacht mit natürlicher Lüftung (Firetower)

Genauere Angaben über die Anforderungen an die unterschiedlichen Arten von Sicherheitstreppenräumen können aus den HHRL entnommen werden.

Beispiel Entrauchung von innen liegenden Sicherheitstreppenräumen mit geregeltem Überdruck:

Eine separate mechanische Lüftungsanlage muss im gesamten Treppenraum einen geregelten Überdruck von ca. 50 Pa in festgelegter Zeit aufbauen (mit automatischer Auslösung über eine Rauchmeldeanlage und gesicherter Energieversorgung). Die Abströmung wird beispielsweise über die vorgeschalteten Schleusen sichergestellt, um auch hier einen Überdruck aufzubauen. Dieser Überdruck (Treppenraum und Schleusen) muss auch gehalten werden, wenn einzelne Türen offen stehen bzw. darf der Überdruck nur auf ein Mindestmaß sinken (mindestens 10 Pa höher als im Brandraum). Bei fehlendem Überdruck durch die Leckagen würde Brandrauch in den Treppenraum eindringen.

Der Überdruck im Treppenraum darf aber auch sonst Türen zum Treppenraum nur mit erheblicher Kraftanstrengung öffnen lassen (50 Pa entsprechen ca. 100 N Kraftaufwendung). Dieses Ziel kann nicht deutlich höher liegen, da es beispielsweise durch eine Druckentlastung, ein Druckregelventil an der obersten Stelle des Treppenraumes oder durch die druckabhängige Regelung der Druckerzeugung erreicht werden kann.

Ein Abströmen aus dem Treppenraum in den Brandraum ist nicht unbedingt erforderlich. Daher muss die Zuluft ausreichend stark sein. Eine weitere Voraussetzung der gezielten Luftströmung in Richtung Brandraum und nicht umgekehrt ist die Abströmungsmöglichkeit aus dem Brandraum oder den Schleusen, zumindest bei geöffneten Türen.

Bei hohen Treppenräumen ist die Erreichung und Aufrechterhaltung des Überdruckes recht aufwendig, da hier die Strömungsverluste über die Treppenraumhöhe nicht unerheblich sind. Außerdem besteht immer eine Druckdifferenz über die Höhe. Deshalb ist die Rauchfreihaltung für innen liegende Sicherheitstreppenräume von Hochhäusern nachzuweisen. Für Treppenräume mit einer Höhe von mehr als 40 m sind besondere Nachweise über die Funktionsfähigkeit der Rauchfreihaltung zu erbringen.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 67 – 01.12.2009<<>>

Zusätzliche Anforderungen an Lüftungsanlagen von innen liegenden Sicherheitstreppenräumen und von Feuerwehraufzügen für Hochhäuser ab 40 m Höhe

(Branddirektion München, VB Mitteilung 4/2001 auszugsweise):

Genaue Untersuchungen durch die Technische Universität München haben gezeigt, dass die Anforderungen an die Lüftungsanlagen/Überdruckbelüftung der innenliegenden Sicherheitstreppenräume für Hochhäuser unzureichend sind (Forderung nach Ziffer 3.6.9 HHRL 1981).

Bei bestimmten thermischen Voraussetzungen kann im Brandfall am Fuß des Treppenraumes ein massiver Unterdruck entstehen und dadurch Rauch in den Treppenraum gepumpt werden. In Aufzugsschächten treten die gleichen Probleme auf, da sie thermodynamisch und strömungstechnisch mit Treppenräumen vergleichbar sind.

Nähere Angaben zu dieser thermodynamischen Problemstellung können bei der Technischen Universität München (Lehrstuhl für Haustechnik und Bauphysik) eingeholt werden.

Von Seiten des Planers ist deshalb diese Situation, unabhängig von derzeit nichtvorhandenen baurechtlichen Forderungen, bei der Auslegung von Sicherheitstreppenräumen und Feuerwehraufzügen zu berücksichtigen.

Das nach Ziffer 3.6.9 HHRL 1981 geforderte Druckbelüftungssystem ist so auszulegen, dass in den Sicherheitstreppenräumen und in Feuerwehraufzügen in jeder Höhe der Überdruck im Brandfall zwischen 10 und 50 Pa gehalten wird.

Nach Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung (SPrüfV) ist die Funktionsfähigkeit sicherheitstechnischer Anlagen folgendermaßen zu bescheinigen:

  • Die Lüftungsanlagen der Sicherheitstreppenräume erfüllen die Vorgaben der Ziffer 3.9 HHRL 1981.

  • Die Lüftungsanlagen stellen außerdem sicher, dass bei jeder möglichen Witterungslage im Brandfall in jedem Geschoss in den Sicherheitstreppenräumen und den Feuerwehraufzügen ein Überdruck von mindestens 10 Pa und maximal 50 Pa gewährleistet ist. Dieser Überdruck muss auch bei geöffneten Türen zu einem beliebigen Brandgeschoss gesichert sein.

Diese Nachweise sind, da andere Sachverständige nicht zur Verfügung stehen, bis auf Weiteres durch ein Gutachten der Technischen Universität München zu erbringen (Lehrstuhl für Haustechnik und Bauphysik, Herr Univ. Prof. Dr.-Ing. Dieter Ostertag und Dipl.-Ing. Jorg Zitzelsberger).

Alternativ ist der Nachweis eines anderen Sachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen durch die vorgenannten Sachverständigen der Technischen Universität München zu überprüfen.

  • Zusätzlich sind Nachweise zu erbringen, wie die Sicherheit der Ansteuerungen dieser Lüftungsanlagen gewährleistet wird.

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 68 – 01.12.2009<<>>

Die vorgenannte Verfahrensweise zur Sicherung der Druckbelüftung von Treppenräumen und Feuerwehraufzügen gilt bis zu Änderung und Einführung einer entsprechend überarbeiteten Hochhaus-Richtlinie (HHRL) (Musterhochhaus-Richtlinie MHHRL 2008). Mit Einverständnis der Unteren Baubehörde kann schon jetzt die MHHRL 2008 zur Anwendung kommen. In diesem Fall ist das gesamte Brandschutz-Konzept auf die Musterrichtlinie zu erstellen.

Freihalten von Treppenräumen:

Treppenräume sind grundsätzlich frei zu halten. Die Brennbarkeit von Bauteilen, Baustoffen und Einbauten ist weitgehend eingeschränkt (s. auch Art. 33 Abs. 5 BayBO). Brennbare Gegenstände dürfen nicht in Treppenräumen gelagert oder längere Zeit abgestellt werden. Die letzte Anforderung ist nicht eindeutig aus der BayBO oder jeweiligen Landesbauordnung zu entnehmen. Allerdings wird als Schutzziel im Art. 33 Abs. 1 BayBO festgeschrieben:

… das die Nutzung der notwendigen Treppe im Brandfall ausreichend lang möglich ist …

Das erforderliche Schutzniveau bzw. die Umsetzung dieses Schutzzieles wird in den nachfolgenden Absätzen dieses Treppenraumartikels konkretisiert. Weiterhin sind die eingeführten technischen Baubestimmungen einzuhalten, in denen beispielsweise die Verlegung von Leitungsanlagen oder Lüftungsanlagen in Treppenräumen geregelt ist bzw. auch hier die Brennbarkeit der Anlagen oder Leitungen in Treppenräumen nahezu ausgeschlossen wird. Alternativ dazu sind entsprechend feuerwiderstandsfähige Abkofferungen vorgeschrieben. In einigen Sonderbauverordnungen werden Anforderungen an Treppenräume und die Freihaltung genauer beschrieben.

Auch in Technischen Regeln werden eindeutige Aussagen getroffen, dass beispielsweise brennbare Flüssigkeiten, giftige Stoffe oder Druckgasbehälter nichts in Treppenräumen zu suchen haben (TRbF 20, TRG 280, TRG 300, TRGS 514). Die vorgenannten Vorschriften zeigen Möglichkeiten auf, wie das o.g. Schutzziel umgesetzt werden kann. Diese Beispiele können nicht alle Eventualitäten aufzeigen, sondern nur Möglichkeiten anbieten. »Nicht geregelte Lagerungen« im Treppenraum sind durch Maßnahmen mit einem vergleichbaren Schutzniveau vom Treppenraum zu trennen.

Zusammenfassend wird deshalb festgehalten: In Treppenräume sind Abstellbereiche z.B. für Automaten, Sitzgelegenheiten aus brennbaren Baustoffen u.Ä. nicht möglich. Wenn erforderlich sind deshalb Ersatzräume außerhalb des Treppenraumes zu schaffen. Vorgenannte Aussagen gelten für alle Rettungswegarten sinngemäß. In notwendigen Fluren allerdings nur eingeschränkt. Nach MHHRL 2008 werden ausdrücklich Nutzungsbereiche in notwendigen Fluren zugelassen, allerdings nur unter Berücksichtigung von dort geregelten Randbedingungen.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 69 – 01.12.2009<<>>

Beleuchtung von Treppenräumen:

Treppenräume benötigen Einrichtungen zur Belichtung und Beleuchtung. Ab Gebäudeklasse 5 ist für innen liegende Treppenräume eine Sicherheitsbeleuchtung obligatorisch. In einigen Sonderbauvorschriften sind in Abhängigkeit von der Nutzung ebenfalls eindeutige Angaben zur Sicherung der Beleuchtung festgehalten bzw. weiter gehende Forderungen enthalten.

Rettungstunnel:

In Ausnahmefällen ist ein unmittelbarer Ausgang aus dem Treppenraum im EG unmöglich. Im Bestand kann ein Rettungstunnel als sicherer Ausgang ins Freie vorgesehen werden.

Anforderungen:

  • Führung des Rettungstunnels maximal ein Geschoss höher oder tiefer als das Erdgeschoss

  • Länge auf ca. 50 m begrenzt

  • Breite ca. 2,5 m, Höhe ca. 2,4 m

  • Wände wie Treppenraumwände

  • geradlinige Führung

  • stufenlos

  • Beleuchtung ggf. Sicherheitsbeleuchtung

  • eindeutige Rettungswegkennzeichnung, beleuchtet oder hinterleuchtet

  • Verhinderung des Raucheintritts von anderen Bereichen (Türen T 30 RS), wenn möglich außer Treppenraumzugang und Ausgang ins Freie keine weiteren Öffnungen

  • wenn möglich verglaster Ausgang ins Freie, damit man das Ende des Tunnels sehen kann

  • Einhaltung der Leitungsanlagenrichtlinie bei der Verlegung der Leitungen jeglicher Art

  • sichere Rettungswegführung bis zur öffentlichen Verkehrsfläche

Die Sicherung des Treppenraumausganges ist im Einzelfall festzulegen. Gegebenenfalls kann auf einzelne Anforderungen verzichtet werden oder es sind zusätzliche Maßnahmen vorzusehen.

Treppenraum/Angriffsweg für die Feuerwehr:

Neben der Aufgabe, die vertikalen Fluchtwege sicherzustellen, dienen der Treppenraum und die Treppe als Hauptangriffsweg für die Einsatzkräfte. Deshalb steigen auch die Anforderungen an den Treppenraum mit der Fluchtweglänge oder Höhe. Der Angriffsweg ist auch Rückzugsweg der Einsatzkräfte z.B. nach einem erfolglosen Einsatz. Auch wenn Decken oder Wände infolge eines Brandes einstürzen, muss der Treppenraum stehen  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 70 – 01.12.2009<<>>bleiben. Deshalb sind die Anforderungen an diesen Rückzugsbereich bis ins Freie ohne Einschränkungen umzusetzen (auch Treppenraumausgang).

Sicherung des zweiten Rettungs- und Angriffsweges für Kellergeschosse unterhalb des 1. UG:

Mehrere übereinanderliegende Kellergeschosse sind aus brandschutztechnischer Sicht problematisch. Aufenthaltsräume in Kellergeschossen unter dem 1. UG werden in den meisten Sonderbauverordnungen ausgeschlossen bzw. es werden besondere Anforderungen an die Rettungswege gestellt.

Auch die Nutzung von übereinanderliegenden Kellergeschossen ohne Aufenthaltsräume erfordern besondere Anforderungen an die Angriffswege für die Feuerwehr.

Das bedeutet, jedes Kellergeschoss benötigt zwei getrennte Ausgänge in unterschiedliche Treppenräume oder Führung eines der beiden notwendigen Treppen über einen an der Außenwand liegenden Treppenraum bzw. Außentreppe.

Diese besonders hohen Anforderungen sollen den Einsatzkräften den Rückzugsweg aus tiefer liegenden Kellergeschossen sichern. Wenn im Einzelfall günstige Bedingungen für die Brandbekämpfung vorliegen, sind auch geringere Anforderungen an die Angriffswege denkbar (kleine gut überschaubare Kellergeschosse, gesprinklerte Kellergeschosse, Ausweichmöglichkeit über andere Brandabschnitte oder Tiefgaragen in benachbarte Treppenräume). In Einzelfällen oder im Bestand und wenn keine Aufenthaltsräume im Keller vorhanden sind, kann auch nur ein Treppenraum aus übereinanderliegenden Kellergeschossen möglich sein.

Diese Abweichungen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr und der Genehmigungsbehörde festzulegen.

d) Wege auf dem Grundstück von den Treppenraumausgängen bis zur öffentlichen Verkehrsfläche

Darstellung der außen liegenden Rettungswege im BS-Nachweis:

  • Befestigung

  • Breite, Übersichtlichkeit, frei von Hindernissen oder Brandlasten

  • ggf. Beleuchtung, Beschilderung

Erläuterungen:

Die Flucht und Rettungswege sind nicht am Ausgang des Gebäudes zu Ende, sondern führen bis zur öffentlichen Verkehrsfläche und vor allem weg vom Gefahrenbereich. Für Sonderbauten wie Versammlungsstätten sind an diese Wege außerhalb der Gebäude Anforderungen zu stellen bzw. in den Sonderbauordnungen geregelt.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 71 – 01.12.2009<<>>

Die vorgenannten Wege auf dem Grundstück sind ebenfalls Angriffswege für die Einsatzkräfte, welche über die öffentlichen Verkehrsflächen zu den Treppenräumen und den anleiterbaren Fenstern kommen müssen.

e) Sicherung des zweiten Rettungsweges, wenn dieser nicht baulich vorgesehen wird

Darstellung der zweiten Rettungswege im BS-Nachweis:

  • Sicherung der Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der anleiterbaren Fenster vom Gebäudeinneren (ggf. Beschilderung)

  • Überstiegshilfe auf Leitern der Feuerwehr aus Dachflächenfenstern (z.B. Schneefanggitter)

  • Sicherung von Aufstellflächen für Leitern der Feuerwehr (s. Flächen für die Feuerwehr)

  • ggf. Öffnungsmöglichkeiten von Beschattungssystemen

  • ggf. bzw. in Ausnahmefällen Sicherung des zweiten Rettungsweges über Notleitern oder Nottreppen aus Metall

Erläuterungen:

Zugänglichkeit der anleiterbaren Fenster:

Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen benötigt mindestens ein anleiterbares Fenster, wenn nur ein baulicher Rettungsweg vorhanden ist. Diese Fenster müssen von allen Aufenthaltsräumen erreicht werden können. In Wohnungen oder vergleichbaren Nutzungen werden keine besonderen Anforderungen an den Weg zu den anleiterbaren Fenstern gestellt. In Arbeitsstätten ist die Zugänglichkeit der Rettungsfenster den Arbeitnehmern auf geeignete Weise bekannt zu machen, z.B. durch Beschilderung und Belehrung. Die Zugänglichkeit ist auf geeignete Weise sicherzustellen (nicht in einem eventuell verschlossenen Büro).

Größe der Fenster:

Die Rettungsfenster müssen in Bayern eine lichte Öffnung von 0,6 × 1 m haben. Die Unterseite der Brüstung darf maximal 1,2 m hoch sein, um das Aussteigen zu ermöglichen. Wenn diese maximale Brüstungshöhe nicht eingehalten werden kann, sind Ausstiegshilfen unter der Brüstung anzubringen. Die vorgeschriebene Öffnungsfläche ist aus Sicht der Verfassers für die Rettung von Menschen zu klein. In anderen Bundesländern und in der Musterbauordnung wird eine lichte Öffnung von 0,9 × 1,2 m vorgeschrieben.

Notausstiege:

Beträgt die Brüstungshöhe innen mehr als 1,2 m (z.B. in Kellergeschossen), sind unter den Notausstiegen Ausstiegshilfen (z.B. Steigeisen) anzubringen. Werden die Fenster (Notausstiege) vergittert, müssen sich auch  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 72 – 01.12.2009<<>>die Gitter von innen ohne Hilfsmittel entsprechend öffnen lassen. Die Notausstiege sind raumseitig augenfällig und dauerhaft zu kennzeichnen.

Anleiterbarkeit:

Als Rettungsgerät für die Anleiterung von Gebäuden geringer Höhe (Gebäudeklasse 1 bis 3) wird die »vierteilige Steckleiter« (Rettungshöhe von maximal 8 m) von den Einsatzfahrzeugen mitgeführt. In Gebäuden ab Gebäudeklasse 4 kann die Anleiterung nur über Drehleitern sichergestellt werden. Wegen dem erforderlichen Personalaufwand kann die »dreiteilige Schiebleiter« (Rettungshöhe von ca. 12 m) nicht in Ansatz gebracht werden. Diese tragbare Leiter wird ebenfalls von den meisten Feuerwehren als Arbeits-, aber nicht als Rettungsgerät mitgeführt.

Wenn die Einsatzkräfte die zu rettenden Personen nicht erkennen, ist die Anleiterung nicht gesichert. Um das Anleitern der Rettungsfenster aus Dachgeschossen zu ermöglichen, müssen diese Fenster von der Straßenmitte oder den Anleiterstellen eingesehen werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist diese Anforderung bei Dachflächenfenstern nicht immer eingehalten. Wenn das Dachgeschoss ausgebaut wird, ist diese Problematik zu berücksichtigen. Zum Beispiel sind bei entsprechender Dachneigung für die Einsatzkräfte von der Straßenmitte aus sichtbare Gauben vorzusehen.

Beschattungssysteme müssen von den Nutzern selbst geöffnet werden können. Gegebenenfalls sind entsprechend redundante Öffnungsmöglichkeiten vorzusehen. Das Entfernen dieser Beschattungssysteme durch die Feuerwehr ist nicht zielführend, da die Einsatzkräfte nicht wissen können, hinter welchen Fenstern sich Hilfesuchende befinden bzw. diese sich nicht bemerkbar machen können.

Notleitern aus Metall (DIN 14094):

Wenn die Anleiterung von Nutzungseinheiten über Leitern der Feuerwehr z.B. wegen fehlender Feuerwehrzufahrt oder unzureichendem Feuerwehrzugang nicht möglich ist, kann die Sicherung der zweiten Rettungswege ggf. über Notleitern aus Metall ermöglicht werden. Da diese Lösung vom Baurecht abweicht, ist ein Antrag auf Abweichung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. In der Regel sind solche Abweichungen nur im Bestand und zur Verbesserung der vorhandenen Rettungswegsituation vertretbar.

Im Neubau können Notleitern nicht in Ansatz gebracht werden. Das begründet sich schon aus der alternden Gesellschaft. Das Besteigen von Notleitern erfordert nicht nur viel Mut, sondern auch eine gewisse körperliche Verfassung. Auf folgende Anforderungen ist bei Vorsehen von Notleitern besonders zu achten:

  • Schutz vor Feuereinwirkung im Brandfall, so dass ein gefahrloser Abstieg möglich ist

  • Installation nur von Firmen mit entsprechendem Eignungsnachweis gemäß DIN 18800 Teil 7

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 73 – 01.12.2009<<>>
  • Die Verkehrslast der Notleitern ist gemäß DIN 1055 T3 Tabelle 1 Zeile 5 a anzusetzen und vom Prüfstatiker/Prüfsachverständigen für Standsicherheit entsprechend nachzuweisen.

  • Vorsehen von Zwischenpodesten und einem Rückenschutz entsprechend der DIN 14094

  • Durchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sind gegen Absturz durch Umwehrungen und nicht durch Deckel zu sichern. Die Deckel sind in der Regel verstellt, so dass die Einsatzkräfte die Nutzungseinheiten nicht erreichen können. Die lichte Öffnung des Durchstieges muss mindestens 65 × 80 cm groß sein.

  • Vorsehen von Korrosionsschutzmaßnahmen

Die Sicherstellung der zweiten Rettungswege über Notleitern aus Metall bereitet auch den Einsatzkräften Probleme, da diese ggf. mit Atemschutz und Wasser am Rohr aufsteigen müssen und nicht alle zu rettenden Personen zum Besteigen dieser Rettungswege in der Lage sind. Deshalb ist davon auszugehen, dass diesbezügliche Abweichungsanträge nur bei bestehenden Gebäuden genehmigt werden. Bei Neubauten sind die Rettungswege entsprechend den baurechtlichen Vorschriften einzuplanen.

Außentreppen/Nottreppe:

Wenn der zweite Rettungsweg nicht baulich sichergestellt werden kann, aber wegen einer größeren Anzahl von Nutzern das Retten über Leitern der Feuerwehr und Notleitern ausgeschlossen ist, können Nottreppen in Frage kommen. Ihre Nutzung muss bei jeder Witterung gesichert sein. Eine Brandbeaufschlagung ist in Abhängigkeit vom Brandschutz-Konzept bzw. Gefahrenpotenzial vertretbar oder sicher auszuschließen.

Aufstiege für Maschinenanlagen (EN ISO 14122-4):

Die Anforderungen für die Aufstiege für Maschinenanlagen werden in der EN ISO 14122-4 geregelt. Sie weichen von der DIN 14094 ab, da es sich um einen anderen Nutzerkreis handelt und die Maschinenanlagen regelmäßig begangen werden.

Eines Abweichungsantrages bedarf es in der Regel nicht, weil Maschinenanlagen keine Aufenthaltsräume sind und deshalb keine notwendige Treppe zwingend vorgeschrieben ist. Sie müssen nur zur Wartung oder bei Kontrollen begangen werden. Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten, wie z.B. das Einhalten der zusätzlichen Anforderungen beim Befahren von Behältern.

Rettungswege über Dachflächen:

Die über die Dachfläche führenden Teile der Ersatzfluchtwege sind so auszubilden, dass sie verkehrssicher begangen werden können. Gegebenenfalls sind Absturzsicherungen erforderlich. Führen vorgenannte Rettungs- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 74 – 01.12.2009<<>>wege über andere Nutzungseinheiten oder Räume mit Brandlasten, so sind die Dachflächen feuerwiderstandsfähig wie die Decken des Gebäudes auszubilden. Obwohl eindeutige Anforderung in den meisten Landesbauordnungen nicht mehr enthalten sind, sollten trotzdem entsprechende Anforderungen im BS-Konzept/-Nachweis vorgesehen werden.

In einigen Sonderbauordnungen sind entsprechende Anforderungen an die Rettungswege über Dachflächen enthalten. Das trifft vor allem zu, wenn die Rettungswege grundsätzlich baulich sicherzustellen sind.

Überstiegshilfen auf Leitern der Feuerwehr:

Zum Übersteigen von den Rettungsfenstern sind im Dachbereich Vorkehrungen zum Übersteigen auf Leitern der Feuerwehr anzubringen, welche verhindern, dass die zu rettenden Menschen von der Dachschräge beim Aussteigen aus den Fenstern abrutschen. Das können Schneefanggitter oder Gitterroststufen mit ausreichender Tragfähigkeit sein.

In vielen Fällen sind weitere Absturzsicherungen anzubringen. Podeste werden von den Bauaufsichtsbehörden in der Regel nicht genehmigt. Das bedeutet, Sicherungsmaßnahmen über Dachschrägen sind vor Einreichen der Bauvorlagen mit der Bauaufsichtsbehörde und der Feuerwehr abzustimmen.

Gerätschaften, welche für die Rettung nicht zulässig sind:

  • Sprungpolster

  • Sprungtücher

  • Klappleitern

  • Rettungsschläuche

  • Strickleitern

  • Seile

  • zusammengebundene Betttücher

Diese Geräte der Feuerwehr oder auch privat vorgehalten sind keine Rettungsgeräte und können auch nicht als Ersatz des zweiten Rettungsweges in Ansatz gebracht werden. Bei Einsatz von Sprungpolstern und Rettungstüchern besteht akute Verletzungsgefahr für Einsatzkräfte und zu rettende Personen.

Aus diesem Grund dürfen sie auch nicht für den Übungsdienst der Einsatzkräfte genutzt werden. Einziger Anwendungsfall für vorgenannte Gerätschaften ist, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Rettung von Einsatzkräften oder Personen bestehen. Die dreiteilige Schiebleiter ist wie oben erläutert ebenfalls kein Rettungsgerät. Auch Baumarktleitern können nicht als Rettungsgeräte in Ansatz gebracht werden.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 75 – 01.12.2009<<>>

7 Rauch- und Wärmeabzug, außer Flucht und Rettungswege (Art. 12 und 35 BayBO oder Sonderbauverordnungen)

Darstellung der Rauch- und Wärmeabführung im BS-Nachweis:

  • Darlegung der Entrauchung aller Gebäudeteile

  • Art der Entrauchung (natürliche, maschinelle)

  • Größe der Entrauchungsöffnungen oder Luftwechselzahl

In Sonderbauten ist die Sicherung der Rauch- und Wärmeabführung ggf. durch ein Gutachten nachzuweisen. Auf dieses Gutachten ist im BS-Nachweis hinzuweisen und es ist als Anlage zum BS-Nachweis beizulegen.

Erläuterungen:

In allen Bauordnungen ist festgeschrieben, dass bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten und zu ändern sind, dass der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind. Rauchgase sind giftig. Sie breiten sich im Brandfall schneller aus als der Brand selbst und beeinträchtigen die Rettungswege und damit die Orientierung der flüchtenden Personen. Ihre Bestandteile führen innerhalb sehr kurzer Zeit zu Bewusstlosigkeit und zum Tod.

Starke Verrauchung behindert auch die Orientierung der Einsatzkräfte innerhalb der Gebäude. Das bedeutet, auch die Lösch- und Rettungsmaßnahmen sind bei starker Rauchausbreitung fast unmöglich. Durch Maßnahmen, welche bei einem Brand die Ableitung der nicht zu vermeidenden Rauchgase sicherstellen, wird der Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Gebäudes entgegengewirkt. Die thermische Belastung der Bauteile wird minimiert und den Einsatzkräften wird ein wirksamer Löschangriff ermöglicht, da durch die Rauchabführung auch der Sichtbehinderung entgegengewirkt wird.

Als Bemessungsgrundlage für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen stehen die DIN 18232 Teil 2 und die VdS CEA 4020 zur Verfügung (VdS 2098 wurde zurückgezogen). Die maschinelle Entrauchung kann nach der DIN 18232 Teil 5 ausgelegt werden.

Die DIN EN 12101 liegt teilweise noch als Entwurf vor und wird in absehbarer Zeit im Weißdruck als Deutsche Normung vorliegen:

  • Teil 1 Bestimmungen für Rauchschürzen

  • Teil 2 Festlegungen für natürliche RWA

  • Teil 3 Bestimmungen für maschinelle RWA

  • Teil 6 Festlegungen für Differenzdrucksysteme

  • Teil 7 Entrauchungsleitungen

  • Teil 8 Entrauchungsklappen

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 76 – 01.12.2009<<>>
  • Teil 9 Steuerungstafeln

  • Teil 10 Energieversorgung

Alle vorgenannten Aussagen gelten nicht für die Entrauchung von Treppenräumen oder anderen Rettungswegen.

Von den am Bau Beteiligten und vor allem von den Produktherstellern solcher Anlagen zur Rauchabführung wurden die baurechtlichen Schutzziele in Bezug auf die Rauchabführung sehr unterschiedlich ausgelegt. Somit ergab sich in letzter Zeit eine große Bandbreite der geplanten oder geforderten Schutzmaßnahmen.

Durch das Grundsatzpapier der ARGEBAU vom 17.12.2008 wurden folgende grundsätzlichen Festlegungen zur Umsetzung der Schutzziele in Bezug auf die Sicherung der Rauchabführung getroffen:

Die MBO sieht für die Personenrettung keine Maßnahmen zur Rauchableitung vor. Solche Maßnahmen können allenfalls im Einzelfall zur Kompensation für Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften in Betracht kommen. Für die Evakuierung großer Gebäude, also unterschiedlicher Sonderbauten mit vielen Menschen, sind aus Sicht des Bauordnungsrechtes insbesondere die Faktoren Zeit und Vermeidung von Staus von Bedeutung. Beiden Faktoren wird bauordnungsrechtlich in erster Linie durch die Anordnung (Lage und Anzahl) und Breite der Ausgänge und ggf. auch der Gänge im Raum Rechnung getragen. Die Evakuierung großer Gebäude kann nicht nur aufgrund eines Brandes, sondern auch aus anderen Gründen erforderlich werden (Terroranschlag, Amoklauf, Wassereinbruch, Teileinsturz). Maßnahmen zur Rauchableitung können hierbei für eine schnelle Evakuierung keinen Beitrag leisten (s. auch Grundsatzpapier der ARGEBAU unter www.argebau.de).

Rauch- und Wärmeabzug in Wohnungen oder Bürogebäude:

Grundsätzlich sollten in allen Räumen eines Gebäudes Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen vorgesehen werden, obwohl es nicht für alle Gebäudebereiche entsprechende Forderungen gibt. Das können in Wohnungen oder Büros öffenbare Fenster, in Industriehallen und in Garagen Öffnungen in der Dachfläche oder in der Außenwand oder Installation von maschinellen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sein. In Wohngebäuden oder vergleichbaren Nutzungen gibt es keine eindeutigen Vorschriften, welche die Rauch- und Wärmeabführung aus den Nutzungseinheiten regeln (außer die Rauchabführung von Treppenräumen und das Vorsehen von Öffnungen in Kellergeschossen).

Nachfolgende Anmerkungen können als Richtwerte für Wohn- und Verwaltungsgebäude bzw. ähnliche Nutzungen hergenommen werden.

Ausnahmen/möglicher Entfall für die Forderung an die Rauch- und Wärmeabführung:

In einzelnen Kellerräumen kann das Vorsehen von Entrauchungsmöglichkeiten entfallen, wenn jedes Kellergeschoss mindestens eine Entrau- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 77 – 01.12.2009<<>>chungsöffnung ins Freie hat. Das bedeutet aber, dass über diese Öffnung die Entrauchung des Kellergeschosses möglich sein muss. Größere innen liegende Räume mit entsprechenden Brandlasten sollten allerdings mit Rauch- und Wärmeabzugsmöglichkeiten ausgestattet werden, welche im Brandfall den Rauch ins Freie ableiten. Gegebenenfalls ist die Rauchableitung aus einem Kellerflurfenster möglich. In jedem Fall ist eine Öffnung für die Rauchabführung aus den Kellergeschossen vorzusehen. Der Treppenraum kann nicht als Rauchabzug aus dem Keller missbraucht werden, da so der Rettungsweg des gesamten Gebäudes »zerstört« bzw. durch die Rauchausbreitung der Schaden enorm vergrößert wird.

Sicherung gegen Rauch- und Brandausbreitung durch die Rauchabführung:

Die Rauchabführung von innen liegenden Kellerräumen wird oft durch das Vorsehen von Kanälen sichergestellt. Diese Kanäle sind bei Überbrückung anderer Geschosse bis ins Freie auszulegen (in der Regel feuerbeständig bzw. in der Feuerwiderstandsklasse der Decken des Gebäudes). Für zwei übereinanderliegende Kellergeschosse sind keine gemeinsamen Kellerlichtschächte zur Entrauchung möglich, da sich sonst Feuer und Rauch bei einem Brand eines Kellergeschosses über beide Kellergeschosse ausbreiten würden.

Größe der Rauchabzugsöffnungen:

Im Geltungsbereich der Landesbauordnungen sind die Anforderungen in Bezug auf die Entrauchung sehr gering (Möglichkeit der Belüftung und Belichtung). Wenn ausreichend Öffnungen in den Decken oder direkt unterhalb der Decken oder Lichtschächte angeordnet werden, sind die sich aus den Schutzzielen ergebenden pauschalen Forderungen an die Rauchabführung erfüllt bzw. kann die Rauch- und Wärmeabführung ohne Vorsehen einer maschinellen Rauch- und Wärmeabführung gewährleistet werden. Wegen der niedrigen Geschosshöhen und der Ausdehnung der meisten Kellergeschosse kann diese bauordnungsgemäße Rauchabführung allerdings keine raucharme Schicht sicherstellen.

Die Öffnungsfläche der Kanäle oder bei außen liegenden Räumen die Öffnungsfläche der Lichtschächte sollte ca. 1 %, bei Sprinklerung mindestens 0,5 % der Raumgrundfläche betragen. Werden Kanäle über mehrere Geschosse geführt, sollte der Querschnitt schon wegen der schlechteren Abströmmöglichkeiten verdoppelt werden.

In den oberirdischen Geschossen sind in der Regel ausreichend Fensterflächen zur Rauch- und Wärmeabführung vorhanden.

Bedienung der RWA durch die Einsatzkräfte:

Auch hier fehlen Anforderungen in den Bauordnungen. In der Regel müssen Kellerlichtfenster oder Fenster der Nutzungseinheiten platzen, um die Rauchabzugsöffnung frei zu geben. Die Öffnungsmöglichkeit sollte aller- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 78 – 01.12.2009<<>>dings gegeben sein, in besonderen Fällen auch an einer für die Einsatzkräfte sicher erreichbaren Stelle.

In Sonderbauten oder großen Gebäuden können erforderliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) gefordert werden. Zum Beispiel sollen dann alle RWA, welche nicht automatisch auslösen, oder automatisch auslösende RWA, welche auch manuell ausgelöst werden müssen, Bedienstellen haben, die von den Einsatzkräften betätigt werden können.

Die Stationierung und die Auslösungsmöglichkeiten dieser Bedienstellen der RWA sollten im Einvernehmen mit der Feuerwehr festgelegt werden. Die Bedienung muss einfach sein, da die Einsatzkräfte keine Zeit haben, sich mit mehreren Rauchabzugsmöglichkeiten auseinanderzusetzen. Die Gruppeneinteilung und die Stellung der Rauchabzüge (offen oder geschlossen) müssen an den Bedienstellen erkennbar sein.

Zusammenfassung Rauchabführung:

Durch den Rauch sterben weit mehr Menschen als durch Brände. Rauch ist schneller, als man laufen kann. Nachts bemerkt man den giftigen Rauch nicht. Er verbreitet Panik und macht Rettungswege unpassierbar. Das trifft auch teilweise für die Angriffswege der Feuerwehr zu. Die Anforderungen und die Schutzziele der Rauch- und Wärmeabführung sind je nach Nutzung und zutreffender Sonderbauverordnung unterschiedlich.

Schutzziele der Rauch- und Wärmeabführung:

  • Freihalten der Rettungswege von Rauch (nur Sicherheitstreppenraum, Feuerwehraufzüge und deren Vorräume, ggf. Fluchttunnel und andere Bereiche oder Rettungswege in Abhängigkeit des BS-Konzeptes)

  • Verhinderung der Rauch- und damit Brandausbreitung

  • thermische Entlastung der Gebäudekonstruktion

  • Verzögerung der Aufheizung der brennbaren Bauteile und des Inventars und damit Verzögerung des Feuerübersprunges

  • Verhinderung einer Rauchexplosion

  • Sicherung der Eingriffsmöglichkeit für die Einsatzkräfte

  • Verringerung der Belastung der Bauteile durch Brandnebenprodukte

Differenzierte Anforderungen mit unterschiedlichen Schutzzielen:

  • keine definierten Anforderungen für Wohn- und teilweise Verwaltungsnutzung

  • Ermöglichung der Kellergeschossentrauchung ohne Leistungsangabe

  • pauschale Anforderungen für Treppenräume, Aufzugsschächte, teilweise Garagen, Versammlungsstätten und Industriebauten

  • Entrauchung über die vorhandene Lüftungsanlage wie beispielsweise nach Verkaufsstättenverordnung (geringe Leistung und fehlende Feuerwiderstandsfähigkeit)

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 79 – 01.12.2009<<>>
  • vorsehen von Differenzdruckanlagen in innen liegenden Sicherheitstreppenräumen, Feuerwehraufzügen und deren Vorräumen oder Rettungstunnel

  • Nachweis einer raucharmen Schicht für Industriebauten, Atrien, überdachte Sporthallen, große Verkaufsstätten und andere nicht geregelte Sonderbauten durch mehrere Möglichkeiten (vereinfachtes Bemessungsverfahren für natürliche Rauchabzugsanlagen im Industriebau, Bemessung der Rauch- und Wärmeabführung nach DIN 18232 oder DIN EN 12101, Bemessung der Rauch- und Wärmeabführung nach ingenieurmäßigen Verfahren)

8 Aufenthaltsräume im Kellergeschoss (Art. 27, 31 und 34 BayBO)

Darstellung im BS-Nachweis:

  • Feuerwiderstandsfähigkeit der Wände und Türen zwischen Aufenthaltsräumen und anderen Kellerräumen

  • Vorsehen von einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder zwei Rettungswegen

  • bei zwei übereinanderliegenden Kellergeschossen getrennte Ausgänge nachweisen

Erläuterungen

Aufenthaltsräume in Kellergeschossen sollen nur in Ausnahmefällen eingerichtet werden, da unter der Geländeoberfläche Probleme mit der natürlichen Belichtung bestehen, die Luftfeuchtigkeit höher und die Rettung in den meisten Fällen negativ zu beurteilen ist. Dazu gehört auch, dass wie in allen anderen Geschossen obligatorisch zwei unabhängige Rettungswege vorhanden sein müssen.

Trennung von anderen Kellerräumen:

Diese Aufenthaltsräume müssen von anderen Kellerräumen durch feuerbeständige Wände (feuerhemmende in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2) abgetrennt werden.

Sicherung des ersten Rettungsweges:

Zur Sicherung des ersten Rettungsweges ist ein notwendiger Flur vorzusehen, wenn der Aufenthaltsraum nicht direkt am Treppenraum angeschlossen ist (Flurwände ab Gebäudeklasse 3 oder bei Sonderbauten feuerbeständig, Gebäudeklasse 1 und 2 feuerhemmend).

Sicherung des zweiten Rettungsweges:

Der zweite Rettungsweg kann in Ausnahmefällen ein für die Selbstrettung nutzbarer Lichtschacht mit Ausstiegshilfen sein (Abweichung). Die lichte Öffnung muss mindestens 60 × 100 cm sein (nur in Bayern) und mit Steigeisen ausgestattet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die lichte Öff- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 80 – 01.12.2009<<>>nung größer sein sollte, um eine Rettung zu ermöglichen (laut Musterbauordnung mindestens 90 × 120 cm).

Waagrechte Abdeckungen (Gitterroste) über Notausgängen aus der Tiefgarage oder aus Kellergeschossen sind nur möglich, wenn sie sich nach Betätigung eines Hebels oder einer Klinke von innen jederzeit (auch im Winter) selbsttätig öffnen. Die Betätigungseinrichtungen sind entsprechend zu kennzeichnen. Das Öffnen darf nur mechanisch erfolgen (z.B. Gegengewicht, Federdruck, Gasdruck). Außerdem sind die Abdeckungen verkehrssicher zu umwehren.

Der zweite Rettungsweg sollte besser über Außentreppen oder Nottreppen sichergestellt werden. Bei mehreren Kellergeschossen sind in jedem Fall zwei unabhängige Treppenräume vorzusehen, wovon ein Treppenraum an der Außenwand liegen sollte.

Bei Sondernutzungen in Kellergeschossen sind zusätzliche Forderungen in Bezug auf die Rettungswegsicherung vorzusehen (in der Regel zwei bauliche Rettungswege). Teilweise sind Sondernutzungen in Untergeschossen oder unter dem 1. Untergeschoss nicht zulässig.

9 Aufenthaltsräume im Dachgeschoss (Art. 33 BayBO)

Darstellung im BS-Nachweis:

  • Anschluss der Dachgeschosse an den notwendigen Treppenraum

  • Führung der Trennwände bis an die Dachhaut oder alternativ Vorsehen feuerwiderstandsfähiger Wände, Decken, Dachschrägen

  • Berücksichtigung der besonderen Anforderungen bei zwei übereinanderliegenden Dachgeschossen

  • Fluchtwegsicherung in Galerien oder Maisonettewohnungen

Erläuterungen:

Dachgeschosse sind aus brandschutztechnischer Sicht ebenso problematisch wie Kellergeschosse. Grundsätzlich muss auch im Dachgeschoss jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege verfügen.

Nachteile:

Als Nachteil gegenüber Normalgeschossen haben Aufenthaltsräume in Dachgeschossen die längsten Rettungswege über Treppen bzw. Treppenräume. Die anleiterbaren Fenster liegen am höchsten und sind in der Dachfläche meist schräg angeordnet. Deshalb muss der zweite Rettungsweg in diesen Fällen über die Dachfläche sichergestellt werden. Gauben, welche an der Traufe liegen, oder Giebelfenster sind in Bezug auf die Rettung mit Fenstern anderer Geschosse gleichzusetzen.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 81 – 01.12.2009<<>>

Ein weiterer großer Nachteil ist, dass die Bauteile der Dachgeschosse und auch die Wärmedämmung der Dachflächen in der Regel aus brennbaren Baustoffen bestehen und die Feuerwiderstandsfähigkeit der abschottenden und tragenden Bauteile zumindest im obersten Dachgeschoss geringer oder keine Feuerwiderstandsfähigkeit nach den Landesbauordnungen erforderlich ist. In den nichtausgebauten Dachbereichen werden oft brennbare Stoffe, alte Möbel oder Gerümpel gelagert.

Außerdem breiten sich das Feuer, der Rauch und die Wärme bei Bränden in allen Geschossen, also auch in den unteren Geschossen, nach oben schneller aus. Dieser Effekt tritt in der Regel nicht in umgekehrter Richtung auf. Das bedeutet jeder, größere Brand hat mit großer Wahrscheinlichkeit Auswirkungen im Dachgeschoss.

Beim Bauen im Bestand wird aufgrund geometrischer und finanzieller Zwänge in der Regel keine Musterlösung ausgeführt (die meist auch schon im Gebäudebestand nicht besteht), das gilt sowohl für Statik, Wärme und Schallschutz als auch für Brandschutz. Die Brandausbreitung im Dachgeschoss kann gerade im Altbau durch verbundene Hohlräume in Wänden, Decken und Dämmungen und vor allem durch die Verwendung brennbarer Baustoffe erfolgen. Dieser Effekt gilt auch im Bestand besonders für Dachgeschosse.

Sicherung des ersten Rettungsweges:

Der erste Rettungsweg führt über den Treppenraum. Das bedeutet, dass der Treppenraum bis in das oberste Geschoss führen muss. Abweichungen der Treppenraumführung bis in das oberste Dachgeschoss ergeben sich nur, wenn dort zweigeschossige Nutzungseinheiten vorhanden sind und die Rettung in jedem Geschoss zweifach vorhanden ist.

Sicherung des zweiten Rettungsweges:

Der zweite Rettungsweg führt in der Regel über ein von der Feuerwehr anleiterbares Fenster. Dachflächenfenster oder Gauben, welche mehr als 1 m oberhalb der Traufe liegen, sind als zweiter Rettungsweg in der Regel nicht ohne Weiteres anleiterbar (z.B. wenn der Dachwinkel nicht so steil wie die Leiter der Feuerwehr ist). Wichtig ist auch, dass alle Dachflächenfenster von den eintreffenden Einsatzkräften eingesehen werden können.

Zweigeschossiger Dachausbau:

Die Decke über dem ersten Dachgeschoss ist entsprechend der Gebäudeklasse entsprechend der anderen Geschossdecken auszulegen. Gleiches gilt für die tragenden Bauteile des ersten Dachgeschosses. Die Führung der Decke ist bis an die Dachhaut ohne Hohlräume ist sicherzustellen. Wenn die Wärmedämmung der Dachhaut über die Decke durchgezogen werden soll, um z.B. Kältebrücken auszuschließen, sind andere Maßnahmen zur Trennung der beiden Dachgeschossebenen vorzusehen (z.B. durch die Anforderung, die Dachschrägen des ersten Dachgeschosses analog der Deckenanforderung von innen zu schützen).

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 82 – 01.12.2009<<>>

Die ehemalige Forderung nach innerer Verkleidung der Dachschrägen mit feuerhemmenden Bauteilen oder feuerbeständiger Verkleidung der Dachschrägen in einem unteren Dachgeschoss (Gebäudeklasse 5) wurde aufgegeben, weil man sich bei der Einführung der neuen Generation der Musterbauordnung bzw. der Landesbauordnungen auf den kleinsten gemeinsamen Nenner geeinigt hat. Das bedeutet, die geringeren Anforderungen einzelner Bundesländer werden jetzt für alle hingenommen.

Die innere Verkleidung von Dachschrägen hatte unter anderem die Aufgabe, in einem genutzten DG (z.B. in einer Wohnung) die Brandausbreitung auf das Dach, mit entsprechenden Flächen und Brandlasten (wie Wärmedämmung, Holz) zu verzögern. Wenn der Brand erst einmal im Dach und in den Hohlräumen ist, kann auch von den Einsatzkräften nicht mehr viel gerettet werden. Das Feuer kann nicht von außen oder im Innenangriff gelöscht werden. In solchen Fällen wird die Feuerwehr versuchen, von außen das Dach zu öffnen und mit viel Wasser dem Feuer in den Hohlräumen den Garaus zu machen. Dieses Vorgehen bedingt einen großen Wasserschaden, welcher nicht auf das DG beschränkt bleibt. Demgegenüber kann ein Zimmerbrand mit der Möglichkeit, dass die Einsatzkräfte diesen Brand über den Treppenraum im Innenangriff relativ schnell erreichen, mit wenig Wasser gelöscht werden.

Die jetzt in der neuen Bauordnungsgeneration geforderte Führung der Decken oder der Trennwände bis an die Dachhaut (ohne Hohlraum) soll die Brandausbreitung in das Dach außerhalb der brennenden Nutzungseinheit und so auch zu anderen Nutzungseinheiten verhindern bzw. verzögern. Das bringt aber bauphysikalische Probleme mit sich (Kältebrücken, Schimmelbildung).

Wenn die Wärmedämmung des Daches über die Decke durchgezogen werden soll, um z.B. Kältebrücken auszuschließen, sind andere Maßnahmen zur Trennung von mehreren Dachgeschossebenen oder der Nutzungseinheiten im Dach vorzusehen (z.B. in einem unteren DG durch die ehemalige Anforderung, die Dachschrägen des ersten Dachgeschosses analog der Deckenanforderung von innen zu schützen).

Die gleiche Problematik besteht im obersten DG, wenn Trennwände von Nutzungseinheiten vorhanden sind, welche man auch durch feuerhemmende Verkleidung der Dachschrägen mit Anschluss der Trennwände lösen kann.

Abweichungen von der Forderung an feuerwiderstandsfähige Decken:

In bestehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 5, in denen nachträglich das Dachgeschoss ausgebaut werden soll, können ggf. Abweichungen von den Anforderungen in Frage kommen. Als vertretbare Abweichungen kommt, z.B. bei zweigeschossigem Ausbau, der Ausbau des 1. DG in F 90 B in Betracht. Die Decke unter dem 1. DG ist ebenfalls in der Feuerwiderstandsklasse F 90 B vertretbar. Bei vermieteter Wohnung unter der letztgenannten Decke kann die Ertüchtigung von unten z.B. nach Mieterwechsel  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 83 – 01.12.2009<<>>vorgenommen werden. Der Abweichungsantrag ist entsprechend zu begründen. Dabei ist jeder Einzelfall zu betrachten. Die Vertretbarkeit hängt auch wesentlich von der Rettungswegsicherung ab.

Vorgenannte Ausführungen gelten auch für den Ausbau in Gebäuden der Gebäudeklasse 4. Da hochfeuerhemmende Bauteile noch nicht auf dem Markt erhältlich und eine hochfeuerhemmende Ausführung nach DIN 4102 Teil 4 nicht möglich ist, können ebenfalls Decken in F 90 B Verwendung finden (Ertüchtigung der vorhandenen Decken). Auch in diesem Fall handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Abweichung, da die Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile nicht erfüllt werden.

Unterschiede zwischen Emporen/Galerien und geschossbildende Maisonetten:

Im Baurecht werden Galerien und Maisonettewohnungen in Dachgeschossen nicht eindeutig geregelt. Von den zuständigen Behörden werden teilweise unterschiedliche Anforderungen gestellt. Nachfolgend werden die »Internen Regelungen« der Lokalbaukommission München zu diesem Themenbereich auszugsweise dargestellt.

Emporen und Galerien:

Alle Geschosse mit Aufenthaltsräumen müssen zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben. Emporen und Galerien gelten unter bestimmten Umständen nicht als eigenes Geschoss, sondern als Einbau im darunterliegenden Geschoss.

Galeriebedingungen:

  • Die Galerie erstreckt sich im Wesentlichen über den darunterliegenden Raum.

  • Zwischen der Galerie und dem darunterliegenden Raum besteht Sichtverbindung.

  • Die Galeriefläche ist nicht größer als die Öffnungsfläche zum Hauptraum (in Fußbodenhöhe).

  • Die Galeriefläche darf nicht größer sein als die anrechenbare Grundfläche des Hauptraumes.

  • Von der Galerie dürfen keine anderen geschlossenen Räume oder der nichtausgebaute Dachraum zugänglich sein.

Werden diese Bedingungen nicht in allen Punkten erfüllt, ist die Galerie als eigenes Geschoss einzustufen (zweigeschossiger Dachausbau). Es sind dann zwei voneinander unabhängige Rettungswege auch für das oberste Geschoss sicherzustellen. Der Treppenraum ist dann in der Regel bis zum obersten Geschoss zu führen. Die Anforderungen an die Bauteile wie Decken sind dann entsprechend der BayBO umzusetzen.

Wenn es sich um eine Galerie im vorgenannten Sinn handelt, brauchen keine Maßnahmen in Bezug auf die Sicherung der Rettungswege aus dem  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 84 – 01.12.2009<<>>Galeriebereich und auf die Ausführung der Bauteile der Galerie berücksichtigt zu werden.

Eine Galerie ist aus brandschutztechnischer Sicht wie ein Doppelbett zu betrachten, von dem ein Brand im unteren Bereich genau so schnell erkannt wird, als wenn man sich auf der unteren Ebene befindet. Aus diesem Grund ist kein abgetrennter Raum in der Galerieebene möglich. Vom Grundsatz gilt diese Aussage auch, wenn von der Galerieebene eine nutzbare Terrasse erschlossen wird, wenn im Brandfall von der Terrasse der Weg nur über die untere Ebene möglich ist.

Maisonettewohnungen im Dachgeschoss:

In Neubauten sind die baurechtlichen Anforderungen wie bei allen anderen Geschossen bzw. ist bei der Auslegung der Bauteile die Bauordnung einzuhalten. Die notwendige Treppe ist bis zum obersten Maisonettegeschoss zu führen. Wenn in jedem Geschoss zwei andere Rettungswege vorhanden sind, ist die notwendige Treppe auch innerhalb der Nutzungseinheit und ohne Treppenraum möglich. Das trifft in Dachgeschossen in der Regel nicht zu, da das zweite Dachgeschoss meist nicht mit Leitern der Feuerwehr erreichbar ist (Ausnahme: Fenster des 2. DG in einer Giebelwand).

Bei bestehenden Gebäuden, welche nachträglich ausgebaut werden, kann statt der durchgehenden Treppe der Zugang zur oberen Ebene als Nottreppe oder Notleiter im ggf. verkleinerten Treppenraum ausgebildet werden. In diesem Fall müssen z.B. alte Bewohner auf einem Podest im Treppenraum auf die Einsatzkräfte der Feuerwehr warten können. Die Tür zur Wohnung ist nach innen öffenbar einzurichten, so dass diese vom Podest aus geschlossen werden kann. Das Podest ist gegen Absturz zu sichern. Die Anforderungen an den Treppenraum wie Wände, Türen, bedienbarer Rauchabzug oder öffenbare Fenster sind auch im oberen Bereich des Treppenraumes sicherzustellen (vom Podest).

Ein zweiter Rettungsweg aus dem oberen Maisonettegeschoss führt über eine interne (notwendige) Treppe gemäß DIN 18065 in das untere Maisonettegeschoss zu einem anleiterbaren Fenster der Nutzungseinheit.

Wenn eine Nottreppe oder Notleiter innerhalb des Treppenraumes nicht möglich ist, kann alternativ der Rettungsweg aus der oberen Maisonetteebene über ein anleiterbares Giebelfenster, ggf. auch über ein einsehbares und für die Feuerwehr direkt anleiterbares Podest auf der Dachfläche erfolgen.

Der erste Rettungsweg ist in diesem Fall die interne Treppe nach DIN 18065 zum ersten Maisonettegeschoss und zum Treppenraum ins Freie.

Ausbau von Wohnungen über mehrere Dachgeschosse:

Bei der Umsetzung der Anforderungen in Dachgeschossen, vor allem wenn es sich um Wohnungen in zwei übereinanderliegenden Dachgeschossen handelt, kommt es immer wieder zu kontroversen Auffassungen  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 85 – 01.08.2010<<>>zwischen den Bauwerbern und den Genehmigungsbehörden bzw. den Brandschutzdienststellen.

Die Forderung, dass bei Maisonettewohnungen im Dachgeschoss die Decken und tragenden Bauteile über dem ersten Dachgeschoss feuerbeständig sein müssen (Gebäudeklasse 5), stößt bei vielen Architekten auf Unverständnis. Es wird unter anderem angeführt, dass es sich in einem solchen Fall um eine Decke innerhalb einer Wohnung handelt, welche durch die interne Treppe mit einer Öffnung versehen ist. Wenn die Nutzer nicht innerhalb kurzer Zeit nach Brandausbruch diese Wohnung verlassen haben, kommt sowieso jede Hilfe zu spät. Es wird auch darauf verwiesen, dass die Decken zwischen Wohnungen im Dachgeschoss und dem nichtausgebauten Dachraum ohne Anforderungen sind.

Demgegenüber ist festzuhalten, dass nichtausgebaute Dachgeschosse nicht zwingend abgesucht werden müssen. Löscharbeiten der nicht ausgebauten Dachgeschosse können vom sicheren Treppenraum aus durchgeführt werden. Wenn wegen fehlender Standfestigkeit Löscharbeiten im nichtausgebauten bzw. nicht als Aufenthaltsraum genutzten Dachraum unmöglich sind, ist eine Brandausbreitung in darüberliegende Geschosse nicht zu befürchten.

Aus brandschutztechnischer Sicht ist vorgenannte Argumentation verständlich, berücksichtigt aber nicht, dass die Einsatzkräfte bei Eintreffen, ggf. nach einem unbestimmbaren Zeitraum nach der Brandentstehung, alle vom Brand betroffenen Geschosse mit Aufenthaltsräumen nach Nutzern absuchen müssen. Aus diesem Grund müssen die Böden von diesen Aufenthaltsräumen eine Standzeit wie alle anderen Decken haben.

Wegen der Unklarheiten wird vorgeschlagen, die geplante Lösung mit der Bauaufsichtsbehörde bzw. mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen (vor allem in Gebäuden mit Wohnräumen in zwei oder auch mehr Dachgeschossen).

In diesem Zusammenhang wird besonders darauf verwiesen, dass der Brandschutz von Wohngebäuden im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr überprüft wird (außer Gebäudeklasse 5).

Rauchmelder in mehrgeschossigen Dachgeschosswohnungen:

Wie zuvor erläutert, haben alle Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten in Dachgeschossen, zumindest aus brandschutztechnischer Sicht, wesentliche Nachteile. Das trifft zwar in unterschiedlichem Maße zu, wie z.B. für Neubauten bei Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen oder im Gegensatz dazu für Altbauten mit bestandsgeschützten Mängeln.

Die Tatsache, dass in Maisonette- oder Galeriewohnungen Öffnungen in der Decke vorhanden sind, begünstigt die Rauchausbreitung innerhalb der Wohnung, so dass vor allem bei Führung der ersten Rettungswege über die untere Ebene diese im Brandfall nur kurz nutzbar sind. Im gleichen  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 86 – 01.08.2010<<>>Schadensfall fällt auch in einer Maisonettewohnung der Rettungsweg über die anleiterbaren Fenster aus, da ein Warten an den Fenstern wegen der schnellen Verrauchung über beide Geschosse fast unmöglich ist. In einer Galeriewohnung ist regelmäßig kein gesicherter Rettungsweg von der Galerieebene vorhanden, wenn der Brand zu spät erkannt wird.

Aus vorgenannten Gründen ist in mehrgeschossigen Nutzungseinheiten und Galeriewohnungen die Brandfrüherkennung »lebenswichtig«, vor allem wenn diese sich im Dachgeschoss befinden. Eine baurechtliche Forderung, Rauchmelder zu installieren, ist in Deutschland für Wohn- oder vergleichbare Nutzungseinheiten allerdings nur in einzelnen Bundesländern vorhanden. Die Rauchmelder sollten das VDS-Prüfzeichen tragen.

10 Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen (Art. 37 bis 44 BayBO)

Darstellung im BS-Nachweis:

  • Die haustechnischen Anlagen, welche in dem Gebäude vorhanden sind oder sein werden, sind aufzuzählen.

  • Es ist eindeutig darzulegen, dass und ggf. wie alle jeweils zutreffenden Vorschriften und somit die betreffenden Schutzziele eingehalten werden und wie das Abschottungsprinzip, z.B. bei der Verlegung von Leitungsanlagen unterschiedlichster Art, nicht zerstört wird.

  • Das wichtigste Schutzziel, der Nachweis der Sicherung der Rettungswege, ist ebenfalls zwingend zu sichern. Gleiches gilt auch für die Sicherung des Funktionserhalt, wenn zutreffend.

  • Die erforderlichen Maßnahmen oder die genaue Umsetzung in größeren Gebäuden mit umfangreicher Gebäudetechnik ist z.B. im Rahmen eines gebäudetechnischen BS-Konzeptes zu planen (Anlage zum BS-Nachweis). Diese Planungen sind frühzeitig mit dem bautechnischen BS-Konzept abzustimmen, da die erforderlichen Leitungsdurchführungen oder Durchdringungen bei den Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind. Das trifft auch auf die Planung von späteren Nachbelegungen zu.

  • Im Zusammenhang mit der Nachweisführung wird auf die in den einzelnen Sonderverordnungen, wie z.B. Versammlungsstättenverordnung, Verkaufsstättenverordnung und der Verordnungen für technische Anlagen in § 8 EltBauV, geforderten zusätzlichen Bauvorlagen hingewiesen.

Erläuterungen:

Eine gebäudetechnische Anlage ist ein System, dessen Teile miteinander in Beziehung stehen. Innerhalb des Gesamtsystems »Gebäude« stehen  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 87 – 01.08.2010<<>>die technischen Teilsysteme untereinander und mit den Teilsystemen der Trag- und Ausbaukonstruktionen, des Abschottungsprinzips und der Sicherung der Rettungswege in Wechselwirkung. Die Technische Gebäudeausrüstung, wie auch die gesamte brandschutztechnische Infrastruktur des Gebäudes, stehen in Abhängigkeit zueinander.

Wesentliche Kriterien der Wechselwirkung zwischen der Gebäudestruktur, den gebäudetechnischen Anlagen und dem Brandschutz sind:

  • zentrale oder dezentrale Struktur der technischen Anlagen

  • Lage der technischen Zentralen

  • räumliche Überlagerung der technischen und konstruktiven Teilsysteme (Anzahl der Durchdringungen und Art der Abschottungen)

  • Bedarf an Raum und Fläche für Technikzentralen und Installationszonen

  • Trennung oder Verbund von Räumen und Konstruktionen (Einhausung von Technikzentralen, Installationszonen) bzw. Trennung von anderen Nutzungen oder Rettungswegen

In den BS-Konzepten werden die brandschutztechnischen Anforderungen für das gesamte Gebäude festgelegt bzw. wird nachgewiesen, dass die bauordnungsrechtlichen Schutzziele eingehalten werden. Die gebäudetechnischen Anlagen sind ein Teil der vorgenannten Nachweisführung.

Zum Beispiel enthalten die »maßgeschneiderten BS-Konzepte« oder auch die »BS-Konzepte von der Stange« Anforderungen an die Sicherung der Rettungswege, die Sicherung des Abschottungsprinzips, in Sonderbauten die Anforderungen an die Funktionsfähigkeit bzw. der Stromversorgung der sicherheitstechnischen Anlagen oder der Rettungswegbeleuchtung usw.

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass durch gebäudetechnische Anlagen, vor allem durch die Leitungsanlagen/Lüftungsanlagen, bei Verlegung ohne Berücksichtigung der Anforderungen aus den bauaufsichtlich eingeführten technischen Baubestimmungen (LAR, Lüftungsanlagenrichtlinie usw.) das Abschottungsprinzip zerstört würde, die Rettungswege nicht brandlastfrei wären und die sicherheitstechnischen Anlagen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung nicht betriebsbereit sind.

Um die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele im BS-Nachweis/-Konzept nachzuweisen, ist das Konzept der Verlegung der Leitungsanlagen bzw. das gesamte Konzept der gebäudetechnischen Anlagen fester Bestandteil der BS-Nachweisführung um das »Gesamt-BS-Konzept« prüffähig darzustellen. Außerdem ist die Behandlung der gebäudetechnischen Anlagen aufgrund der Bauvorlagenverordnung Teil der BS-Nachweisführung, welche zumindest in Bayern für alle genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben einzureichen ist.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 88 – 01.08.2010<<>>

Durch Anlagen der Gebäudetechnik, wie Aufzugsanlagen, Lüftungs- oder Klimaanlagen bzw. Leitungsanlagen jeglicher Art, werden in der Regel Brandabschnitte oder Geschosse überbrückt, feuerbeständige Wände und Decken unterbrochen, so dass ohne zusätzliche Maßnahmen der bauliche Brandschutz zerstört wird. Außerdem können vorgenannte Anlagen eine erhebliche zusätzliche Brandlast darstellen, was vor allem in Rettungswegen zu Problemen führt. Ohne das Vorsehen von entsprechenden Sicherungsmaßnahmen können die Rettungswege im Brandfall nicht die besonderen Aufgaben erfüllen bzw. ist das Abschottungsprinzip zerstört.

Bei der Installation von haustechnischen Anlagen sind viele, jeweils umfangreiche Vorschriften und technische Regeln einzuhalten, so dass solche Anlagen von Fachplanern oder Fachbetrieben geplant und errichtet werden müssen. Der Architekt ist für die fachgerechte Ausschreibung verantwortlich und sollte die Ausführung sorgfältig überwachen. Die Verantwortung für die Einhaltung der zutreffenden Vorschriften für die Installation kann vertraglich dem Fachplaner auferlegt werden. Für den späteren Betrieb ist der Hausherr oder der Betreiber verantwortlich. Es empfiehlt sich, für bestimmte haustechnische Anlagen Wartungsverträge abzuschließen.

Nachfolgend werden beispielsweise haustechnische Anlagen aufgezählt, welche bei vielen baulichen Maßnahmen zu berücksichtigen sind:

Aufzüge

  • Leitungsanlagen

  • elektrische Anlagen

  • Lüftungsanlagen

  • Feuerungsanlagen

  • Abfallanlagen und Räume für die Lagerung von Abfall

  • Kälteanlagen

  • andere haustechnische Anlagen

10.1 Aufzüge

Es gibt unterschiedliche Arten von Aufzügen. Zu nennen sind z.B.:

  • Personenaufzüge

  • Feuerwehraufzüge

  • Bettenaufzüge

  • Lastenaufzüge

  • Paternoster und andere Sonderaufzüge

Personenaufzüge werden in den Landesbauordnungen in der Regel für Gebäude der Gebäudeklassen 5 vorgeschrieben. Feuerwehraufzüge in Hochhäusern oder auch in anderen Sonderbauten, wenn es die Nutzung erfordert. Gleiches gilt auch für Bettenaufzüge bzw. behindertengerechte Aufzüge.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 89 – 01.08.2010<<>>

Aufzüge durchqueren Gebäude in vertikaler Richtung und durchstoßen dabei in der Regel alle Geschosse des Gebäudes. Durch Aufzüge werden, ohne Planung entsprechender Kompensationsmaßnahmen, die Decken der Gebäude bzw. das Abschottungsprinzip zerstört. Außerdem können vor allem im Brandfall die Aufzüge versagen und zu Fallen für die Nutzer werden. Deshalb dürfen Aufzüge im Brandfall nicht benutzt werden. Feuerwehraufzüge, welche gerade im Brandfall ihre Hauptaufgabe erfüllen müssen, werden für den Brandfall konzipiert. Die Anforderungen an diese Aufzüge sind in der DIN EN 81-72 enthalten.

Schutzziel

Das Schutzziel von allen Aufzügen ist, die Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lange zu verhindern. Zur Sicherung der Abschottungsfunktion der betreffenden Bauteile sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Einhausung des Aufzugsschachtes durch eine Schachtwand in der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes und

  • Fahrschachtwände (einschließlich Verkleidungen) aus nichtbrennbaren Baustoffen bzw. mit eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke und

  • Einbau von geeigneten Fahrschachtüren (genormten oder geprüften) und

  • wirksamer Rauch- und Wärmeabzug an oberster Stelle des Fahrschachtes (2,5 % der Schachtgrundfläche, mindestens 0,1 m2) und

  • Fahrkorb aus überwiegend nichtbrennbaren Baustoffen und

  • keine anderen Brandlasten im Fahrschacht außer solche, welche für den Betrieb des Aufzuges erforderlich sind (Aufzugsmaschinenraum gehört brandschutztechnisch zum Aufzugsschacht), und

  • feuerbeständige Abtrennung des Aufzugsschachtes und des Aufzugsmaschinenraumes von anderen Bereichen (Türen T 30). Die Trennung des Aufzugsschachtes vom Aufzugsmaschinenraum ist in den meisten Fällen nicht zwingend.

In Gebäuden bis zur Hochhausgrenze dürfen Aufzüge ohne eigene Schächte bzw. mit Schächten ohne Feuerwiderstand innerhalb der Umfassungswände der Treppenräume liegen, da die Treppenraumwände die Aufgaben der Fahrschachte übernehmen (in älteren Bauordnungen abweichende Regelungen). Aufzugsschächte können auch immer dann entfallen, wenn das Abschottungsprinzip durch Decken nicht erforderlich ist. Die Bauordnungen sehen das für Räume vor, welche Geschosse überbrücken (Atriumgebäude, Hallen). Gleiches gilt für Geschosse, welche offen miteinander in Verbindung stehen dürfen (mehrgeschossige Verkaufsstätten oder Industriegebäude ohne geschottete Decken entsprechend  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 90 – 01.08.2010<<>>dem gewählten Brandschutzkonzept), und grundsätzlich für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

Fahrschachtwände/-türen

Die Anforderungen an die Fahrschachtüren steigen mit den Anforderungen an die Fahrschächte, also in der Regel mit der Gebäudeklasse.

  • Gebäudeklasse 1 und 2 und wenn nach baurechtlichen Vorschriften keine Fahrschächte erforderlich sind: keine Anforderungen an Fahrschächte und Fahrschachttüren bis auf die sichere Umkleidung und die grundsätzlichen Baustoffanforderungen (mindestens normal entflammbar)

  • Gebäudeklasse 3: Wand F 30 nach DIN 4102 (EI 30 nach DIN EN 13501-2) aus nichtbrennbaren Baustoffen oder mit Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke, Fahrschachttüren E 30 nach DIN EN 81-58

  • Gebäudeklasse 4: Wand F 60 nach DIN 4102 (EI 60 nach DIN EN 13501-2) aus nichtbrennbaren Baustoffen oder mit Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (hochfeuerhemmende Bauteile nach Holzbaurichtlinie), Fahrschachttüren E 60 nach DIN EN 81-58

  • Gebäudeklasse 5: Wand F 90 nach DIN 4102 (EI 90 nach DIN EN 13501-2) aus nichtbrennbaren Baustoffen und massiv, Fahrschachttüren E 90 nach DIN EN 81-58, Fahrschachttüren für feuerbeständige Fahrschächte nach DIN 4102 Teil 5 oder genormte Fahrschachttüren nach DIN 18090 bis -92

Hier wird darauf hingewiesen, das genormte Türen und nach DIN 4102 Teil 5 geprüfte Türen nur in feuerbeständige Fahrschächte mit massiven Wänden eingebaut werden dürfen, was sich aus den entsprechenden Verwendbarkeitsnachweisen und der Bauregelliste mit ihren Anhängen ergibt.

Weitere Anforderungen an Aufzüge:

Vor Aufzügen muss eine ausreichend große Bewegungsfläche vorhanden sein, um beispielsweise Rollstühle, Krankentragen oder Kinderwagen zu transportieren. Für die Nutzungsmöglichkeit Behinderter werden Haltestellen in jedem Geschoss gefordert (stufenlose Erreichbarkeit). Aus vorgenannten Gründen müssen Fahrkörbe die Mindestmaße von 1,10 × 2,10 m einhalten (Türen Mindestdurchgangsbreite von 0,9 m).

Wenn im Bestand keine entsprechenden Aufzüge vorhanden sind, müssen die Patienten, welche nur liegend transportiert werden können, über das Treppenhaus nach unten getragen werden. Da diese Tortur für die Rettungskräfte nicht zumutbar ist, werden in München oder auch in anderen Städten Patienten über die Drehleiter gerettet. Dafür haben die  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 91 – 01.08.2010<<>>Feuerwehren einen Aufsatz, welcher am Korb der Drehleiter angebracht wird (Krankentragehalterung).

Grundsätzlich dürfen Aufzüge im Brandfall nicht benutzt werden. Darauf ist an jedem Aufzug hinzuweisen. Im gewerblichen Bereich ist darauf zusätzlich durch Belehrungen oder in der Brandschutzordnung hinzuweisen.

Prüfungen von Fahrschachttüren/Sicherheit gegen Rauchausbreitung über die Fahrschächte

Die »Prüfungen« der genormten Fahrschachttüren bezieht sich lediglich auf die Brandlasten, die sich aus der Aufzugstechnik bzw. dem Fahrschacht ergeben, nicht aber auf vor den Fahrschachttüren befindliche Brandlasten (Erläuterungen zur DIN 18091). Das bedeutet, die thermische Beaufschlagung ist nicht mit der nach Einheitstemperaturzeitkurve zu vergleichen (ca. 250 ˚C).

Daher ist auch nachvollziehbar, dass die Entrauchung des Aufzugsschachtes von lediglich 0,1 m2 vielleicht für die im Schacht befindlichen Brandlasten ausreichen kann, nicht aber für direkt auf die Fahrschachttüren einwirkende Brandlasten/Rauch bzw. nach Versagen dieser Türen in den Fahrschacht einströmenden Rauch.

Fahrschachttüren nach DIN 18090 bis 18092 können aus vorgenannten Gründen nur für Aufzüge in brandlastfreien oder brandlastarmen Bereichen, wie in notwendigen Fluren oder notwendigen Treppenräumen, ihre Aufgabe erfüllen. Gleiches gilt für Fahrschachttüren nach DIN EN 81-58 und nach DIN 4102 Teil 5.

Wenn sie aber in Bereichen mit Brandlasten wie z.B. direkt im KG oder in Wohnungen enden, sollte ein risikogerecht ausgewählter Abschluss erfolgen, was für Räume mit erhöhter Brandgefahr aus dem Baurecht zwingend abgeleitet werden kann. In vorgenannten Fällen sind bestimmte Schaltungen z.B. bei der Brandfallschaltung zu berücksichtigen, wonach die Fahrkörbe im Geschoss oberhalb des Brandgeschosses mit offenen Türen stehen bleiben, da durch solche Schaltungen das Abschottungsprinzip zerstört werden kann.

Brandfallsteuerung von Aufzügen:

siehe Ziffer 14.

Feuerwehraufzüge:

siehe Ziffer 14.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 92 – 01.08.2010<<>>

10.2 Leitungsanlagen

10.2.1 Elektrische Leitungsanlagen

Durch elektrische Anlagen können folgende Gefahren auftreten (aus: Brandschutztechnische Bauüberwachung »Haustechnik«, Karl-Olaf Kaiser):

  • Bereitstellung der Zündenergie z.B. durch schadhafte Installation oder Wärmestau wegen zu hoher Belegungsdichte

  • zusätzliche Brandlasten durch brennbare Isolierung, Mess- und Regeleinrichtungen

  • Zündschnureffekt durch elektrische Leitungen und Brandausbreitung in Räumen und über Wände und Decken hinweg

  • Freigabe der Wand- und Deckendurchführungen bei Abbrand der Leitungsanlagen und Zerstörung des Abschottungsprinzips

  • Abbrand elektrischer Leitungsanlagen mit toxischer Rauchentwicklung in Rettungswegen und den anderen Räumen

  • Herabstürzen elektrischer Leitungsanlagen im Brandfall und damit Gefährdungen der Nutzer und Einsatzkräfte

  • Herabstürzen von elektrischen Leitungsanlagen und damit Zerstörung von Bauteilen, vor allem der brandschutztechnisch klassifizierten Unterdecken

Kabelanlagen haben eine nicht unerhebliche Brandlast. Die derzeit auf dem Markt erhältlichen Kabel können ohne weiteren Nachweis als normal entflammbar eingestuft werden. Es sind nur wenig schwer entflammbare Kabel erhältlich.

Die Leitungsanlagenrichtlinie sieht für einzelne Anwendungen Kabelanlagen mit verbessertem Brandverhalten und geringerer Rauchentwicklung vor. Diese Kabelanlagen sind geprüft nach DIN VDE 0472, Teil 804 Prüfart C und nach DIN VDE 0472 Teil 816.

Die Brandlasten von Kabelanlagen in Industriegebäuden sind bei der Anwendung von Ziffer 7 der Industriebaurichtlinie bei der Brandlastberechnung zu berücksichtigen. Dasselbe trifft zu, wenn die Industriegebäude ingenieurmäßig ausgelegt werden (Heizwert und Abbrandfaktor, s. Beiblatt zur DIN 18230 Teil 1 und VdS 2134).

Oberhalb von abgehängten Unterdecken, welche für die Erzielung der erforderlichen Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken dienen, dürfen maximal 7 kWh/m2 vorhanden sein.

In Rettungswegen wie in Fluren, Treppenräumen und Treppenraumausgängen werden keine Brandlasten mehr zugelassen bzw. sind diese  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 93 – 01.08.2010<<>>Brandlasten durch feuerhemmende Bauteile vom Flur zu trennen (s. Leitungsanlagenrichtlinie).

Vor dem Hintergrund einer möglichen Bereitstellung von Zündenergie, einer erhöhten Brandlast sowie der weiten räumlichen Ausbreitung im gesamten Gebäudekomplex stellen elektrische Leitungsanlagen ein relativ hohes brandschutztechnisches Risiko dar.

Die Anforderungen an elektrische Leitungsanlagen ergeben sich aus der jeweiligen Landesbauordnung und der bauaufsichtlich eingeführten Leitungsanlagenrichtlinie.

Bei der Auslegung der elektrischen Anlagen sind die VDE-Bestimmungen und die Verordnung für elektrische Anlagen (EltBauV) einzuhalten. Sie dürfen nur von Elektrofachkräften errichtet und müssen in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden.

Für bestimmte sicherheitstechnische Anlagen muss die sichere Versorgung mit elektrischer Energie sichergestellt werden. Das wird durch Funktionserhalt der elektrischen Energieversorgung sichergestellt.

Elektrische Betriebsräume (EltBauV):

Besonders brandgefährdete elektrische Anlagen sind in geschützten Räumen aufzustellen (elektrische Betriebsräume > 1.000 V). Diese Räume dürfen von Treppenräumen notwendiger Treppen nicht zugänglich sein und sind feuerbeständig von anderen Räumen zu trennen.

(Türen T 30, in Fluchtrichtung aufschlagend). Türen ins Freie müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und selbstschließend sein. An den Türen sind Hochspannungswarnschilder anzubringen, damit für die Einsatzkräfte die Gefahr erkennbar ist. Die Zugänglichkeit für Unbefugte ist auszuschließen.

Elektrische Betriebsräume für Öltransformatoren dürfen nur im EG und im 1. UG liegen (maximal 4 m unter Erdgleiche). Fußböden in diesen Räumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (außer Bodenbeläge). Unterhalb der Transformatoren sind Auffangmöglichkeiten für die Isolier- und Kühlflüssigkeit vorzusehen. Diese Anforderungen tragen neben den Eingriffsmöglichkeiten bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes auch dem Umweltschutz Rechnung.

Batterieanlagen:

Batterieanlagen sind Laderäume, Ladestationen, Einzelladegeräte sowie zum Laden erforderliche elektrische Einrichtungen (VdS 2259, DIN VDE 010, DIN VDE 0510).

Beim Laden von Nassbatterien entsteht Wasserstoff, der zusammen mit der Raumluft ein explosionsfähiges Gemisch bilden kann. Das bedeutet, dass  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 94 – 01.08.2010<<>>die Räume für Batterieladeanlagen entsprechend auszulegen und von den angrenzenden Nutzungseinheiten oder Rettungswegen zu trennen sind.

Auf die Einhaltung der Betriebssicherheitsverordnung und die weiteren EX-Schutzvorschriften wird besonders hingewiesen:

  • feuerbeständige Trennung zu Nachbarbereichen

  • Aufschlagrichtung der Türen in Fluchtrichtung

  • Vorsehen einer Schwelle im Türbereich

  • Belüftung mit ca. fünffachem Luftwechsel

  • Festlegung und Kennzeichnung des EX-geschützten Bereiches

  • EX-geschützte elektrische Anlage

  • Verbot der Lagerung

  • Rauchverbot einschließlich Beschilderung und

  • Belehrung

Ladestationen für Gabelstapler innerhalb von anders genutzten Bereichen (wie Werkstätten) sind seitlich mit einem 2,5 m breiten brandlastfreien Streifen zu sichern. Dieser Bereich ist deutlich zu kennzeichnen und dauerhaft frei zu halten. Andernfalls sind die Ladestationen von den Werkstätten feuerbeständig zu trennen. Auf die erforderliche Beschilderung und regelmäßigen Belehrungen über die Gefahren wird hingewiesen.

Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen:

Nach Ziffer 5.1.1 Leitungsanlagenrichtlinie: »[…] Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene, sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen, Einrichtungen oder deren Teilen gewährleistet bleiben.[…]«

Dauer des Funktionserhalts:

Sicherheitstechnische Anlagen müssen auch und gerade bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes wie z.B. im Brandfall funktionieren. Meist sind die sicherheitstechnischen Anlagen gerade für diese Fälle erforderlich. Die Dauer vom Funktionserhalt ist abhängig von der sicherheitstechnischen Anlage, die versorgt wird, und der Nutzung der baulichen Anlage.

Sicherheitstechnische Anlagen, welche bei der Brandbekämpfung erforderlich sind, müssen 90 min. oder mindestens für die Dauer der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile betriebsbereit sein (Löschanlagen, bestimmte Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Feuerwehraufzug, Bettenaufzüge in Krankenhäusern).

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 95 – 01.08.2010<<>>

Sicherheitstechnische Anlagen, welche nur am Anfang eines Brandes Aufgaben zu erfüllen haben, müssen nur 30 Minuten betriebsbereit sein (Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen, Sicherheitsbeleuchtung, Steuerung von Aufzügen). Die Dauer vom Funktionserhalt ist auch abhängig von der Feuerwiderstandsfähigkeit des Tragwerkes.

Die erforderliche Zeit vom Funktionserhalt ergibt sich aus der Leitungsanlagenrichtlinie, aus den Sonderbauverordnungen oder aus den Festlegungen des BS-Konzeptes.

Wie kann der Funktionserhalt gewährleistet werden?

Der Funktionserhalt der Verteiler für elektrische Leitungsanlagen ist gewährleistet bei:

  • Unterbringung in eigenen Räumen mit Feuerwiderstandsfähigkeit (Einhausung entsprechend dem erforderlichen Funktionserhalt). Unter bestimmten Bedingungen sind auch Verteiler der allgemeinen Stromversorgung (AS) im selben Raum möglich. Das Schutzziel muss erhalten bleiben.

  • Unterbringung der Verteiler in entsprechend feuerwiderstandsfähigen Schränken, Gehäusen oder Bauteilen. Abweichungen können für Abschlüsse möglich sein, wenn dadurch der Funktionserhalt nicht gefährdet ist.

Der Funktionserhalt der Leitungen ist gewährleistet, wenn

  • die Prüfanforderungen der DIN 4102 Teil 12 mit den Funktionserhaltsklassen E 30 bis E 90 eingehalten werden, unter Berücksichtigung der Angaben aus den Verwendbarkeitsnachweisen

  • Leitungen mit »eingebautem« Funktionserhalt verlegt werden (bei Einhaltung der Angaben aus dem Verwendbarkeitsnachweis)

  • Verlegung der Leitungen auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenestrichs mit einer Mindestdicke von 30 mm

  • Verlegen in Installationsschächten und Kanälen (E 30 bis E 90)

  • Verlegung im Erdreich

Zusätzlich ist Folgendes zu beachten:

  • Normale Leitungen unter Putz gewährleisten nicht den Funktionserhalt. Zulässig ist die Verlegung einzelner Leitungen mit integriertem Funktionserhalt mit Nagelschellen unter Putz (15 mm Putzüberdeckungen).

  • Der Funktionserhalt ist für die komplette Leitungsanlage zu gewährleisten (einschließlich Befestigung, Tragsysteme und Verteilung).

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 96 – 01.08.2010<<>>
  • Insbesondere bei Leitungen mit integriertem Funktionserhalt ist das Unterschreiten der zulässigen Biegeradien in jedem Fall zu vermeiden.

  • keine gemeinsame Verlegung von Leitungen der AV mit Leitungen der Sicherheitsstromversorgung (SV) in klassifizierten Schächten und Kanälen, um bei Störungen der AV eine eventuelle Belastung der SV-Leitungen zu vermeiden. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Kabel durch einen Steg in Wanddicke des Kanals voneinander getrennt sind oder die SV-Kabel für sich allein Funktionserhalt aufweisen.

  • Leitungsverlegung über Unterdecken, in Doppelböden, Installationsschächten oder Kanälen bedeutet nicht automatisch Funktionserhalt. Die Begriffe Feuerwiderstandsfähigkeit F und Funktionserhalt E sind nicht identisch. Die jeweiligen Forderungen sind unabhängig voneinander zu erfüllen.

  • In Installationskanälen oder über Unterdecken dürfen sowohl AV- als auch SV-Leitungen gemeinsam untergebracht werden. Die SV-Trasse hat jedoch allen Voraussetzungen zu entsprechen, welche an den Funktionserhalt gestellt werden.

  • Sicherheitseinrichtungen, deren Funktion durch Rauchmelder eingeleitet und automatisch vollendet wird, bevor diese durch Brandeinwirkung zerstört werden kann, benötigen keinen Funktionserhalt. Gleiches gilt für sicherheitstechnische Anlagen, welche bei Ausfall in den Sicherheitsmodus gehen.

Funktionserhalt von Leitungsanlagen in Gebäuden mit einem Tragwerk ohne Feuerwiderstand:

In Gebäuden, welche ohne Feuerwiderstand errichtet werden dürfen (z.B. Industriegebäude), ist die Befestigung von Kabelanlagen mit erforderlichem Funktionserhalt (maximal E 30) auch z.B. am ungeschützten Stahltragwerk zulässig und erforderlich. Das begründet sich mit der Sicherstellung vom Funktionserhalt bei punktueller Brandbeanspruchung der Kabelanlagen, welche für das Gesamttragwerk keine Auswirkungen haben muss.

Die erforderliche Funktionssicherheit der sicherheitstechnischen Anlagen ist auch in Gebäuden ohne Anforderungen an die tragenden Bauteile sicherzustellen.

In Brandabschnitten unterhalb von 1.600 m2 kommen unter Umständen Erleichterungen für die Verlegung bzw. den Funktionserhalt der Leitungsanlagen im Brandabschnitt in Frage.

Getrennte Verlegung von Leitungsanlagen:

Die getrennte Verlegung von Leitungsanlagen kann notwendig sein, um die gegenseitige thermische oder elektromagnetische Beeinflussung auszu- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 97 – 01.08.2010<<>>schließen. Aus Gründen der Betriebssicherheit und Brandsicherheit wird für folgende Leitungsanlagen eine Trennung verlangt:

  • Kabel mit Nennspannungen über 1 kV und Steuerkabel

  • erdverlegte Einspeisekabel der allgemeinen Stromversorgung (AV) und der Sicherheitsstromversorgung (SV)

  • Einspeisekabel der AV und SV innerhalb von Gebäuden durch Verlegung von gesonderten Installationstrassen

  • Stromkreise für Sicherheitszwecke und andere Stromkreise z.B. in Betriebsstätten durch Trennstege auf Pritschen bzw. in Kanälen oder entsprechendem Abstand

  • Starkstrom- und Fernmeldeleitungen, die in oder an Gebäuden 10 mm und in der Erde bis zu 800 mm voneinander zu verlegen sind

  • Kabel und Teile von Blitzschutzanlagen, z.B. Fang- oder Ableitungen, deren gegenseitige zulässige Annäherung nach den eingeführten Blitzschutzanforderungen zu bestimmen ist

Sicherheitsstromversorgung:

Eine Sicherheitsstromversorgung ist für bestimmte sicherheitstechnische Anlagen in Sonderbauten erforderlich, um die Funktionsfähigkeit für eine bestimmte Zeit (s. jeweilige Sonderbauverordnung und Ziffer 5.3 Leitungsanlagenrichtlinie) sicherzustellen. Die Erfordernis einer Sicherheitsstromversorgung kann sich auch aus Anforderungen eines Brandschutzkonzeptes ergeben, vor allem wenn für Gebäude sicherheitstechnische Anlagen vorgeschrieben werden, welche eine gewisse Zeit funktionieren müssen. Die Dauer vom Funktionserhalt ergibt sich aus Ziffer 5.3 der Leitungsanlagenrichtlinie. Im Brandschutzkonzept können abweichende Zeiträume für den Funktionserhalt festgeschrieben werden.

Die allgemeine Stromversorgung muss getrennt von der Sicherheitsstromversorgung verlegt werden. Das Schutzziel der ausreichenden Funktionsfähigkeit der sicherheitstechnischen Anlagen ist sicherzustellen.

Möglichkeiten der Sicherheitsstromversorgung:

Folgende Ersatzstromquellen können die Stromversorgung für bestimmte sicherheitstechnische Anlagen sicherstellen:

  • Einzelbatterien

  • Gruppenbatterien

  • Zentralbatterie

  • Stromerzeugungsaggregate

  • ein besonders gesichertes Netz (zwei voneinander unabhängige Einspeisungen)

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 98 – 01.08.2010<<>>

10.2.2 Rohrleitungsanlagen

Folgende Gefahren gehen von Rohrleitungsanlagen aus (aus: Brandschutztechnische Bauüberwachung »Haustechnik«, Karl-Olaf Kaiser):

  • Zündschnureffekt über die Rohrleitungen aus brennbaren Baustoffen oder Dämmungen selbst, auch über Wände und Decken mit Feuerwiderstandsfähigkeit

  • Verlust des Abschottungsprinzips durch Freigeben der Wand- und Deckendurchführungen

  • Brandlasten in den Räumen und vor allem in Rettungswegen mit toxischer Wirkung auf die Flüchtenden

  • Herabstürzen von Rohrleitungsanlagen auf Nutzer, Flüchtende oder Einsatzkräfte

  • Zerstörung von Wänden und Decken durch herabstürzende Rohrleitungsanlagen

  • Austritt von gefährlichen Medien aus zerstörten Rohrleitungsanlagen mit den entsprechenden Gefährdungen, wie erhöhte Brand- und EX-Gefahr oder Gefahr von Vergiftungen, Verätzungen o.Ä.

  • Wärmeleitung über nichtbrennbare Rohrleitungsanlagen oder die transportierten Medien in Nachbarbereiche

  • Ausdehnung von Rohrleitungsanlagen aufgrund der Längenausdehnung von metallischen Leitungsanlagen und die Zerstörung von raumabschließenden Wänden oder Decken durch die Zwangskräfte

Die Anforderungen an Leitungsanlagen jeglicher Art ergeben sich aus der Bauordnung und der bauaufsichtlich eingeführten Leitungsanlagenrichtlinie. Nachfolgend beispielhafte Möglichkeiten der Verlegung bzw. der Schutzmaßnahmen.

10.2.3 Sicherung der Rettungswege (aus MLAR)

Die Rettungswege wie Flure oder Treppenräume sind frei von Brandlasten jeglicher Art oder anderen Gefahrenquellen zu halten.

Folgende Leitungsanlagen dürfen in allen Rettungswegen offen verlegt werden:

  • elektrische Leitungen, die zur Funktion der Rettungswege erforderlich sind (Beleuchtung RWA)

  • Rohrleitungen für nichtbrennbare Flüssigkeiten, Dämpfe, Gase oder Stäube, wenn diese einschließlich ihrer Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dichtungs- und Verbindungsmittel und  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 99 – 01.08.2010<<>>Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke aus brennbaren Baustoffen sind zulässig.

Folgende Leitungsanlagen dürfen in Fluren und offenen Gängen offen verlegt werden (nicht in Treppenräumen):

  • Nichtbrennbare Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten, brennbare oder brandfördernde Gase und brennbare Stäube, Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke und erforderliche Dichtungs- oder Verbindungsmittel aus brennbaren Baustoffen sind zulässig.

  • Gaszähler, wenn diese thermisch erhöht belastbar oder durch eine thermisch auslösende Absperrvorrichtung geschützt sind

  • Gaszähler, wenn sie durch feuerbeständige Bauteile getrennt werden (Türen mit gleicher Feuerwiderstandsfähigkeit)

Die Verlegung der Gasleitungen oder anderer Leitungen für brennbare Medien sollte besser außerhalb der Rettungswege geplant werden. Falls Gasleitungen in Hohlräumen geplant sind, müssen Entlüftungseinrichtungen vorgesehen werden. Diese Entlüftungseinrichtungen sind in einen sicheren Bereich zu führen (nicht in Rettungswege, keinesfalls in Treppenräume). Alternativ zu den Lüftungsöffnungen müssen die Hohlräume mit nichtbrennbaren Baustoffen vollständig verfüllt werden.

Der Hauptabsperrschieber der Gasleitung ist so anzuordnen, dass er im Gefahrenfall von den Bewohnern oder den Einsatzkräften geschlossen werden kann.

In den nachfolgenden Ausführungen sind Beispiele aufgezählt, welche Möglichkeiten bestehen, Leitungsanlagen von Rettungswegen zu trennen:

  • Verlegen über Unterdecken mit entsprechender Feuerwiderstandsfähigkeit

  • in Installationsschächten oder Kanälen mit entsprechender Feuerwiderstandsfähigkeit

  • innerhalb von Hohlraumestrichen und Doppelböden

  • in Unterflurkanälen mit entsprechender Feuerwiderstandsfähigkeit

  • über dem Rohfußboden unterhalb einer ausreichenden Estrichschicht oder ähnlicher Abdeckung

  • Schutz von Verteileranlagen durch Vorsatztüren oder Schränke mit entsprechender Feuerwiderstandsfähigkeit

Unterdecken:

Die Ausbreitung von Feuer und Rauch und der Schutz der Rettungswege kann durch Verlegung der Leitungsanlagen oberhalb von Unterdecken si- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 100 – 01.08.2010<<>>chergestellt werden. Die Unterdecken bilden selbständige Brandabschnitte mit der geforderten Feuerwiderstandsfähigkeit von beiden Seiten. Werden die Unterdecken an den Rohdecken befestigt, sind die Befestigungen entsprechend auszulegen (z.B. nach DIN 4102 Teil 4, Tabelle 109). Die Befestigungen der Installationen sind so auszulegen, dass ein Herabfallen im Schutzzeitraum nicht zu erwarten ist.

Die Verwendbarkeitsnachweise von Unterdecken sind über bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zu führen. Alternativ ist die Installation der Unterdecken nach der DIN 4102 Teil 4 möglich.

Hohlraumestriche oder Doppelböden:

Hohlraumestriche werden auf einer dünnwandigen Schalung, welche in Längst- oder/und Querrichtung durchgehende Hohlräume aufweist, aufgetragen. Die lichte Höhe der Hohlräume ist auf 20 cm begrenzt.

Doppelböden bestehen aus Ständern und daraufliegenden Bodenplatten. Sie müssen neben der erforderlichen Trag- und Feuerwiderstandsfähigkeit noch weitere bauphysikalische Eigenschaften aufweisen (schalldämmende Eigenschaften, ggf. Sicherung der Raumklimatisierung).

Doppelböden mit lichter Raumhöhe von maximal 20 cm müssen Ständer aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Ansonsten gelten für diese Doppelböden die gleichen Anforderungen oder Erleichterungen wie bei Hohlraumestrichen. Für Doppelböden mit einer lichten Raumhöhe von mehr als 20 cm sind zusätzliche Anforderungen umzusetzen.

Die Verlegung von Leitungsanlagen jeglicher Art, wie z.B. EDV-Vernetzungen innerhalb der Geschosse von Verwaltungsgebäuden, soll zumeist unsichtbar erfolgen. Dazu kommt die Forderung, die Leitungsanlagen, vor allem von Rettungswegen, feuerwiderstandsfähig zu trennen oder Durchführungen durch feuerwiderstandsfähige Wände entsprechend zu Schotten.

Dieses Ziel kann beispielsweise durch Hohlraumestriche oder Doppelböden (bis 20 cm Höhe) weitaus kostengünstiger als in Unterdecken, umgesetzt werden, da unter bestimmten Umständen die Flurwände oder andere feuerbeständige Wände auf die Doppelböden oder Hohlraumestriche aufgesetzt werden dürfen,

  • wenn diese Wände zusammen mit dem Hohlraumestrich oder Doppelboden auf die für diese Wände erforderliche Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102 Teil 2 geprüft sind oder

  • der Hohlraumestrich eine fugenlose Abdeckung aus einem mineralischen Estrich mit einer Dicke von mindestens 30 mm hat oder

  • der Hohlraumestrich oder Doppelboden bei Brandbeanspruchung von unten mindestens feuerhemmend ist.

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 101 – 01.08.2010<<>>

Die sonst erforderlichen Abschottungsmaßnahmen der Hohlräume unterhalb vorgenannter Wände sind dann nicht erforderlich (s. eingeführte Doppelbodenrichtlinie oder Systembodenrichtlinie).

Von Doppelböden mit einer lichten Raumhöhe von mehr als 20 cm dürfen nur Wände mit erforderlichem Feuerwiderstand vom Doppelboden hochgeführt werden, wenn diese Wände zusammen mit der Tragkonstruktion (Bodenplatte und Ständer) auf die für diese Wände erforderliche Feuerwiderstandsklasse geprüft sind. Die Leitungsanlagen unterhalb dieser feuerwiderstandsfähigen Wände sind entsprechend der Feuerwiderstandsfähigkeit der Wand zu Schotten.

Brandwände, Treppenraumwände einschließlich Wände von Treppenraumausgängen und Wände, welche anstelle von Brandwänden mit geringeren Anforderungen möglich sind, müssen immer auf dem Rohfußboden aufgesetzt werden. Leitungsanlagen in Höhlböden, welche die letztgenannten Wände kreuzen, sind in jedem Fall im Bereich dieser Wände zu Schotten.

Weitere und ggf. abweichende Anforderungen müssen aus der im jeweiligen Bundesland eingeführten Doppelbodenrichtlinie oder Systembodenrichtlinie entnommen werden. Außerdem können sich zusätzliche Maßnahmen aus den Sonderbauverordnungen oder dem Brandschutzkonzept ergeben.

Der jeweilige Verwendbarkeitsnachweis ergibt sich aus der Einhaltung der DIN 4102 Teil 4 oder durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis.

Doppelböden und Hohlraumestriche sind wartungsfrei. Sichtbare Mängel sind abzustellen, so dass die Anforderungen an den Feuerwiderstand gewahrt bleiben.

In ausgewählten Sondernutzungen bzw. aus Sachschutzgründen können zusätzliche Anforderungen, wie Schutz der Hohlräume durch Löschanlagen oder Überwachung durch Brandmeldeanlagen, erforderlich werden.

Beispielsweise ist die Überwachung mit Rauchmeldern erforderlich, wenn Hohlraumestriche oder Doppelböden zur Raumlüftung herangezogen werden sollen. Das schließt auch die erforderliche automatische Abschaltung der Lüftungsanlagen bzw. Umschaltung auf Abluftbetrieb im Brandfall mit ein.

Installationsschächte oder Kanäle:

Alternativ zur geschossweisen Verlegung in Hohlraumestrichen, Doppelböden oder Unterdecken können Leitungsanlagen in Kanälen geführt werden. Wenn Geschossdecken überbrückt werden sollen, kommen Installationsschächte in Betracht.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 102 – 01.08.2010<<>>

Installationsschächte und -kanäle und die Abschlüsse ihrer Revisionsöffnungen sind so auszubilden, dass Feuer und Rauch, entsprechend der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes, nicht in Treppenräume und andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können. Sie müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Installationskanäle, welche die Flure vor den Leitungsanlagen schützen sollen, müssen nur feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden. Diese Forderungen gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und innerhalb von mehrgeschossigen Wohnungen und Nutzungseinheiten mit maximal 400 m2 Grundfläche.

Die Zugangsöffnungen zu den Installationsschächten und -kanälen sind mit selbstschließenden, mindestens feuerhemmenden, hochfeuerhemmenden oder feuerbeständigen Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu verschließen (gleiche Feuerwiderstandsklasse wie die Schachtwände). Die Feuerschutzabschlüsse müssen eine vierseitige umlaufende Zarge mit vierseitiger Dichtung haben. Für diese Aufgabe sind zugelassene Revisionsverschlüsse auf dem Markt erhältlich. Im Gegensatz zu den Brandschutztüren haben die Revisionsverschlüsse erhöhte Anforderungen in Bezug auf die maximale Temperatur und die Rauchdurchlässigkeit im Zargenbereich, vor allem auf der Unterseite. Werden die Installationsschächte im Bereich der Decken geschottet, reichen T-30-Türen.

Bei der Ausfädelung von Leitungen aus Installationsschächten oder Kanälen sind diese Leitungen abzuschotten (ggf. sind Erleichterungen möglich).

Die Verwendbarkeitsnachweise sind über allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zu führen. Alternativ können die Schächte und Kanäle entsprechend den Anforderungen der DIN 4102 Teil 4, Ziffer 8.6 ausgeführt werden.

Installationsschächte, vor allem die nach DIN 4102 Teil 4, sind vorteilhaft bei Verlegung einer großen Anzahl unterschiedlicher Leitungen. Die Nachbelegungen können relativ einfach durchgeführt werden. Demgegenüber sind festgelegte Randbedingungen einzuhalten. Zum Beispiel sind bestimmte Leitungsanlagen voneinander zu trennen. Das bedeutet, diese Leitungsanlagen dürfen nicht in demselben Schacht geführt werden.

Genauere Anforderungen sind der Leitungsanlagenrichtlinie, ggf. auch der Lüftungsanlagenrichtlinie und den Verwendbarkeits- bzw. Anwendbarkeitsnachweisen oder der DIN 4102 Teil 4 zu entnehmen.

Zu berücksichtigen ist bei der Planung, dass auch durch Installationsschächte und -kanäle Gefahren auftreten, welche zu berücksichtigen sind (aus: Brandschutztechnische Bauüberwachung »Haustechnik«, Karl-Olaf Kaiser):

  • Zündschnureffekt bei Verlegung brennbarer Installationen, insbesondere wenn Installationsschächte nicht in Geschossdecken geschottet werden

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 103 – 01.08.2010<<>>
  • weitläufige Brandausbreitung im gesamten Gebäude bzw. über das weit verzweigte Schacht- und Kanalsystem

  • weitläufige Rauchausbreitung im gesamten Gebäude infolge des erheblichen Überdrucks im Brandbereich, der Thermik innerhalb der Schächte und nicht fachgerecht installierter raumabschließender Bauteile

  • Brandausbreitung über nicht fachgerecht hergestellte Ein- und Ausfädelungen aus den Schächten und Kanälen

  • Versagen des Raumabschlusses durch unzulässige Gewichtsbelastung z.B. durch nicht fachgerecht befestigte Leitungsanlagen innerhalb der Installationskanäle oder -schächte oder der Ausfädelungen

Schutz von Verteileranlagen im Bestand:

Wenn Verteileranlagen oder andere konzentrierte Brandlasten in Treppenräumen oder in Fluren vorhanden sind, können diese durch Vorsatztüren von den Rettungswegen getrennt werden.

Es sind Feuerwiderstandsklassen bis zu F 90 möglich. Die Türen können ein- oder zweiflüglig und für Massiv- und Trockenbauwände gefertigt werden. Die Anwendung ist für den Bestand geplant. Das Gehäuse wird nach Erfordernis geplant und vor Ort über die bestehende Verteilung oder die zu umhausende Anlage gestülpt. Wenn die an- und abgehenden Kabel entsprechend der Leitungsanlagenrichtlinie unter Putz liegen, sind die Rettungswege vor Brandlasten geschützt. Anderenfalls sind auch Vorsatztüren mit Kabeleinführung erhältlich. Dann sind allerdings noch die Kabel von den Rettungswegen zu trennen.

Das Abschalten der Anlage ist bei Installation der Vorsatztüren in der Regel nicht erforderlich.

Die vorgenannten Vorsatztüren sind auf dem Markt erhältlich und haben einen entsprechenden Verwendbarkeitsnachweis (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung).

Anbieter:

  • Celsion Brandschutzsysteme GmbH, Tel.: (0 61 06) 6 60 95-0

  • EAS, Tel.: (0 93 46) 92 07-0

  • Piorit AG, Tel.: (0 60 51) 88 46-0

10.2.4 Abschottungen/Kabel- und Rohrleitungsdurchführungen durch Bauteile

Als allgemeine Anforderung gilt, dass Leitungsanlagen jeglicher Art bei der Querung von feuerwiderstandsfähigen Wänden und Decken abgeschottet werden müssen. Das trifft zu bei der Durchdringung von Wänden und  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 104 – 01.08.2010<<>>Decken mit Feuerwiderstand. Auch bei der Ausfädelung von Leitungsanlagen aus Schächten, Kanälen, Unterdecken usw. sind entsprechende Schottungsmaßnahmen vorzusehen.

Der Planer kann wählen zwischen Schottungsmaßnahmen auf der Grundlage der Leitungsanlagenrichtlinie unter Berücksichtigung der dort vorgegebenen Randbedingungen und einzuhaltenden Abstände (Erleichterungen nach Leitungsanlagenrichtlinie). Bei dieser Art von Abschottungen handelt es sich um geregelte Bauarten. Die Leitungsanlagenrichtlinie ist eine eingeführte technische Baubestimmung. Alternativ können die Schottungen mit zugelassenen Bauprodukten sichergestellt werden, d.h. durch nicht geregelte Bauprodukte oder Bauarten.

Der Vorteil der Schottungen nach Leitungsanlagenrichtlinie liegt vor allem in den geringeren Kosten. Demgegenüber sind die teuren zulassungspflichtigen Schottungen platzsparender und es können je nach Schottungsart mehrere unterschiedliche Leitungsanlagen teilweise ohne Abstände in einem Schott verlegt werden. Nachfolgend wird hauptsächlich auf die zulassungspflichtigen Schotts eingegangen.

Zugelassene Abschottungen geprüft nach DIN 4102 Teil 9 und 11 sind nicht geregelte Bauprodukte. Der Verwendbarkeitsnachweis ergibt sich aus einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

Abschottungen können folgendermaßen unterschieden werden bzw. folgende Schottarten sind gebräuchlich:

  • Weichschott

  • Mörtelschott

  • Systemsteinschott

  • Kissenschott

  • Rohrschott (nur für Rohrleitungen aus brennbaren Baustoffen)

  • Rohrabschottungen mit Mineralwolldämmung

  • Kombischott

  • Kabelbox (nur für Kabel)

Alle vorgenannten »nicht geregelten« Abschottungen sind kennzeichnungspflichtig. Das bedeutet, dass der Ausführende neben dem Schott einen Aufkleber anzubringen hat. Die Angaben der Kennzeichnung sind dem Verwendbarkeitsnachweis zu entnehmen.

Auch die Art der Verlegung und die Anwendungs-/Verarbeitungshinweise sind dem Verwendbarkeitsnachweis zu entnehmen und zwingend einzuhalten. Zum Beispiel ist die maximale Belegungsdichte der Rohbauöffnung in der Regel mit 60 % angegeben. Der Mindestabstand von Abschottungen beträgt 50 mm, sofern aus dem Verwendbarkeitsnachweis nichts Gegenteiliges hervorgeht. Gegebenenfalls sind auch Nullabstände möglich. Wenn Nachbelegungen zu erwarten sind, sollten Systeme Verwendung finden, bei denen die Nachbelegung vom eigenen Betriebspersonal durchgeführt werden kann.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 105 – 01.08.2010<<>>

Besonderheiten bei Abschottungen von Rohrleitungsanlagen:

Zusätzlich zu den Brandlasten, welche sich aus brennbaren Rohrleitungsbaustoffen und Dämmstoffen ergeben, müssen

  • die Medien innerhalb der Rohrleitungen,

  • die mögliche Wärmeausdehnung z.B. bei Stahlleitungen und

  • Wärmeleitung über die Rohrleitungen

brandschutztechnisch Berücksichtigung finden bzw. sind entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen.

Beruht die Feuerwiderstandsdauer der Rohrabschottungen für brennbare Rohre auf der Funktion beweglicher Teile oder auf Baustoffen, welche erst durch Temperaturerhöhung wirksam werden, ist der Verwendbarkeitsnachweis eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (ansonsten ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis).

10.2.5 Erleichterungen entsprechend der Leitungsanlagenrichtlinie

Erleichterungen nach Ziffer 4.2 Leitungsanlagenrichtlinie (Führung durch feuerhemmende Wände):

  • elektrische Leitungen unabhängig vom Durchmesser

  • Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen unabhängig vom Durchmesser (brennbare Rohrbeschichtungen bis 2 mm Dicke)

Bei der Schottung ohne Nachweis sind zusätzliche Nebenbedingungen aus Ziffer 4.2 Leitungsanlagenrichtlinie einzuhalten (dichtes Verschließen mit nichtbrennbaren Baustoffen oder im Brandfall aufschäumenden Beschichtungen, ggf. Abstand zur Wand).

Bei den Abschottungen nach den Erleichterungen wird die Wärmeleitung nicht begrenzt. Es ist deshalb im BS-Nachweis dafür Sorge zu tragen, dass erforderliche Maßnahmen vorgesehen werden, wie z.B. Streckenisolierungen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder Leitungsdurchführungen als Vorwandinstallationen. Gegebenenfalls sind keine Maßnahmen erforderlich, wenn sichergestellt ist, dass keine brennbaren Baustoffe, Bauteile oder Lagergüter durch Wärmeleitung erwärmt werden können.

Diese Erleichterungen sind nur für die Leitungsdurchführungen von elektrischen Leitungen oder Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen mit maximal 2 mm brennbarer Dämmung durch feuerhemmende Wände zulässig (außer Treppenraum- oder Flurwände).

Das bedeutet, es handelt sich maximal um Gebäudeklasse 3 oder um aus brandschutztechnischer Sicht untergeordnete Bauteile. Nach früheren Anforderungen aus einzelnen Bauordnungen oder eingeführten Leitungsanlagenrichtlinien ergaben sich bei diesen Gebäuden geringer Höhe keine  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 106 – 01.08.2010<<>>Anforderungen an die Abschottungen. Mit der Einführung der neuen Bauordnungsgeneration und den differenzierteren Feuerwiderstandsfähigkeiten (feuerhemmend, hochfeuerhemmend, feuerbeständig) ergaben sich auch die Erfordernisse, die Abschottungen differenzierter zu sehen. Bei der geringsten Anforderungsstufe (feuerhemmend) wollte man entsprechende Erleichterungen mit sehr wenig Nebenbestimmungen zulassen, was ja auch aufgrund des Gefährdungspotenzials vertretbar erscheint. Die Rettungswege sind bei diesen Erleichterungen ausgenommen, so dass die Schutzziele der BayBO trotzdem erhalten bleiben.

Bedingungen:

Dicke der Wände 60 mm. Dichter Abschluss zwischen Leitungsanlagen und Wand mit nichtbrennbaren Baustoffen oder aufschäumenden Anstrichen. Anforderungen an die Stopfungsmaterialien (nichtbrennbar und Schmelztemperatur 1.000 ˚C) oder an den Abstand zwischen Leitung und Wand (maximal 50 mm) mit dem Ziel, dass die Schottungen ähnlich lange halten wie die Wände (s. Ziffer 4.2 Leitungsanlagenrichtlinie).

Erleichterungen nach Ziffer 4.3 Leitungsanlagenrichtlinie:

  • einzelne elektrische Leitungen unabhängig vom Durchmesser

  • einzelne Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bis 160 mm Durchmesser mit brennbaren Beschichtungen bis 2 mm (ausgenommen Aluminium und Glas) mit Unterschieden im Abstand in Abhängigkeit, ob diese gedämmt oder ungedämmt sind

  • einzelne Rohrleitungen für nichtbrennbare Medien und Installationsrohre jeweils aus brennbaren Baustoffen Aluminium oder Glas bis 32 mm Durchmesser

Bei der Schottung ohne Nachweis sind zusätzliche Nebenbedingungen aus Ziffer 4.3 Leitungsanlagenrichtlinie einzuhalten (Abstände zwischen den Leitungen, Abstände zum Bauteil bzw. Einhaltung der Spaltmaße, dichtes Verschließen, Dicke der Wände und Decken).

Bei den Abschottungen nach den Erleichterungen wird die Wärmeleitung nicht begrenzt. Es ist deshalb im BS-Nachweis dafür Sorge zu tragen, dass erforderliche Maßnahmen vorgesehen werden, wie z.B. Streckenisolierungen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder Leitungsdurchführungen als Vorwandinstallationen.

Diese Erleichterungen lassen nur einzelne elektrische Leitungen, einzelne Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bis 160 mm mit brennbarer Beschichtung bis 20 mm oder mit nichtbrennbarer Beschichtung und einzelne Rohrleitungen aus brennbaren Baustoffen und Aluminium bzw. Glas bis 32 mm (Letztere nur für nichtbrennbare Medien) zu.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 107 – 01.08.2010<<>>

Das bedeutet:

  • relativ kleine Durchführungen mit Abdichtungen

  • relativ große Abstände zu anderen Leitungsanlagen oder geringen Schwächungen der Bauteile

  • keine Zwickelbildungen

  • leicht abzudichten

  • geringe Gefahren des Versagens und damit Erreichung des Schutzziels (Sicherung des Abschottungsprinzips) ohne aufwendig geprüfte Abschottungsvarianten

Bedingungen:

Abstand der Leitungen untereinander, muss mindestens dem einfachen Durchmesser der Elektroleitung oder der Rohrleitung aus nichtbrennbaren Baustoffen oder dem fünffachen Abstand der Rohrleitung aus brennbaren Baustoffen entsprechen. Der Mindestabstand ergibt sich aus dem jeweils größten Wert. Bei mit nichtbrennbarer Dämmung gedämmten Rohrleitungen können sich geringere Abstandswerte ergeben (50 mm).

Die Mindestdicke der Bauteile ergibt sich aus den Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit (feuerbeständig 80 mm, hochfeuerhemmend 70 mm, feuerhemmend 60 mm).

Schließen des Raumes zwischen den Leitungen und den umgebenden Bauteilen mit Zementmörtel oder Beton. Bei Stopfungen mit Mineralfasern ist die Dichte und Temperaturbeständigkeit der Mineralfasern zu beachten. Abstand zwischen Leitung und Bauteil maximal 50 mm (bei aufschäumenden Baustoffen max. 15 mm). Die Mineralfasern müssen eine Schmelztemperatur von mindestens 1.000 ˚C haben. Die ausführlichen Bedingungen sind aus Ziffer 4.3 der Leitungsanlagenrichtlinie zu entnehmen.

Beurteilung:

Durch die Führung von nur einzelnen Leitungen durch Bauteile mit den einzuhaltenden Nebenbedingungen ist das Abschottungsprinzip ausreichend gesichert. Bei den nichtbrennbaren Rohren wird davon ausgegangen, dass der Rohrwerkstoff erhalten und damit die Bauteilöffnung verschlossen bleibt. Bei den brennbaren Rohrdurchführungen ist die Bauteilöffnung im Durchmesser auf ein vertretbares Maß begrenzt und die Medien sind nicht brennbar.

Unabhängig von den möglichen Erleichterungen ist im BS-Konzept oder in der Gefährdungsbeurteilung immer zu prüfen, ob die Erleichterungen angewendet werden können. Wenn z.B. giftige (nichtbrennbare) Medien durch brennbare Rohre geführt werden, sind in jedem Fall zusätzliche  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 108 – 01.08.2010<<>>Maßnahmen in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung vorzusehen. Auch bei nichtbrennbaren Rohrleitungen ist zu prüfen, ob durch Wärmeleitung zusätzliche Gefahren zu berücksichtigen sind. Gegebenenfalls kommen hier Streckenisolierungen zur Anwendung.

Verlegung der Rohrleitungen in Schlitzen ohne Nachweis entsprechend Ziffer 4.3 MLAR

Diese Verlegungsart kann nur für einzelne Leitungen bis 160 mm Durchmesser mit oder ohne Dämmung zugelassen werden. Genaue Bedingungen können aus Ziffer 4.3.4 MLAR entnommen werden.

Ohne Anforderungen entsprechend Ziffer 4.1 Leitungsanlagenrichtlinie:

  • Decken der Gebäudeklassen 1 und 2

  • innerhalb von Wohnungen

  • innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m2 in maximal zwei Geschossen

Hier sind keinerlei Anforderungen einzuhalten.

Abstände zwischen Abschottungen und angrenzenden Leitungen bzw. Bauteilen:

  • klassifizierte Abschottungen nach Ziffer 4.1 MLAR

Bei klassifizierten Abschottungen ergeben sich die Mindestabstände zu angrenzenden Leitungen oder Bauteilen aus den Verwendbarkeitsnachweisen (teilweise ohne Abstände möglich). Wenn keine Angaben in den Verwendbarkeitsnachweisen enthalten sind, muss ein Mindestabstand von 50 mm zu benachbarten Schotts oder anderen Bauteilen eingehalten werden.

Achtung: Gerade wenn Rohrdurchführungen bzw. Leitungsanlagen in der genannten Dichte durch Wände und Decken geführt werden, sind die statischen Randbedingungen prüfen zu lassen.

  • Abschottungen entsprechend den Erleichterungen nach Ziffer 4.2 und 4.3 MLAR

Wenn die Erleichterungen nach Ziffer 4.2 oder 4.3 Leitungsanlagenrichtlinie zur Anwendung kommen, ergeben sich die Mindestabstände aus der Leitungsanlagenrichtlinie. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass bei Anwendung der Erleichterungen größere Abstände erforderlich sind. Das sollte bei der Planung rechtzeitig Berücksichtigung finden.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 109 – 01.08.2010<<>>

Beispiele:

Maße zwischen Bauteil und Rohr (Spaltmaße):

  • Mineralwolle bis 50 mm

  • im Brandfall aufschäumende Baustoffe bis 15 mm (als Ausnahme bei F-30-Wänden bis 50 mm)

Rohrleitungsabstände für Rohrleitungen ohne Dämmung:

  • nichtbrennbares Rohr zu nichtbrennbarem Rohr 1 × größter Durchmesser

  • Rohrleitungsabstände von nichtbrennbaren Rohren mit weiterführender nichtbrennbarer Dämmung 50 mm von Dämmung zu Dämmung

  • brennbare Rohre zu brennbaren Rohren 5x größter Durchmesser

  • nichtbrennbare Rohre zu brennbaren Rohren größerer Wert von 5x brennbares Rohr oder 1 × nichtbrennbares Rohr

Weitere Ausführungsmöglichkeiten und Randbedingungen sind aus der MLAR zu entnehmen.

Nachteile des Abschottungsprinzips:

Der Nachteil von Abschottungen liegt darin, dass für jede Leitung und jede überbrückte Decke Abschottungsmaßnahmen durchzuführen sind. Die erforderlichen Mindestabstände zwischen den einzelnen Leitungen sind einzuhalten. Nachinstallationen erfordern in der Regel zusätzliche Öffnungen in den Wänden und Decken, welche ebenfalls abzuschotten sind. Der Wartungsaufwand der Schotts steigt mit der Anzahl.

Diese Sicherungsmaßnahme ist deshalb nur bei begrenzter Anzahl von Leitungsanlagen wirtschaftlich und übersichtlich.

Feuerwiderstandsfähige Ummantelungen von Leitungsanlagen:

Alternativ zu den vorgenannten Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Leitungsverlegung kann die Schutzzielerreichung auch durch feuerwiderstandsfähige Ummantelung der Leitungsanlagen gesichert werden. Die Leitungen selbst können auch feuerwiderstandsfähig sein.

  • Rohrummantelung (R 90 nach DIN 4102 Teil 11)

  • Lüftungsleitungsummantelung (L 90 nach DIN 4102 Teil 4, Ziffer

  • 8.5.7)

  • Ausführung der Lüftungsleitungen selbst mit einer Feuerwiderstandsklasse (L 90 mit Nachweis durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis)

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 110 – 01.08.2010<<>>

Diese Lösungen sind bei Verlegung von mehreren Leitungen mit einem relativ großen Aufwand verbunden. Demgegenüber entfallen die Abschottungen. Der Wartungsaufwand ist gering.

10.3 Lüftungsanlagen

Folgende Gefahren können von Lüftungsanlagen ausgehen (aus: Brandschutztechnische Bauüberwachung »Haustechnik«, Karl-Olaf Kaiser):

  • Ausbreitung von Rauchgasen über die Lüftungsanlage im gesamten Gebäude

  • Brandausbreitung durch Wärmeleitung und Wärmestrahlung über die metallischen Lüftungsleitungen

  • Brandausbreitung über brennbare Lüftungsleitungen oder brennbare Ablagerungen

  • Zerstörung des Abschottungsprinzips durch Verformung der metallischen Lüftungskanäle und Zerstörung der raumabschließenden Bauteile

  • Zerstörung des Abschottungsprinzips durch Längenausdehnung von metallischen Lüftungskanälen bzw. durch die dadurch entstehenden Zwangskräfte

Raumlufttechnische Anlagen stellen aufgrund der Lüftungskanalführung und Überbrückung zahlreicher raumabschließender Bauteile ein hohes brandschutztechnisches Risiko dar.

Über das Kanalnetz kann sich bereits im Anfangsstadium eines Brandes Rauch im gesamten Gebäude ausbreiten, und das noch bevor die Brandschutzklappen schließen können. Bei einem fortentwickelten Brand kann das für den Brandschutz elementare Abschottungsprinzip, durch erhebliche Krafteinleitungen der erhitzten Stahlblechleitungen, zerstört werden.

Lüftungsanlagen bzw. die Leitungsführungen sind so auszulegen, dass Feuer und Rauch nicht von Geschoss zu Geschoss, in Rettungswege oder andere Brandabschnitte übertragen werden können. Werden z.B. feuerwiderstandsfähig abgegrenzte Räume durch Lüftungseinrichtungen durchquert, muss die Ausbreitung durch entsprechend ausgelegte und bauaufsichtlich zugelassene Bauprodukte verhindert werden.

Das vorgenannte Schutzziel kann beispielsweise durch nachfolgende Maßnahmen erreicht werden:

  • Abschottung im Bereich der Wände und Decken mit erforderlichem Feuerwiderstand durch Absperrvorrichtungen (K 30 bis 90)

  • Ausführung der Lüftungsleitungen mit Feuerwiderstand (L 30 bis 90)

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 111 – 01.08.2010<<>>
  • Verlegung der Lüftungsleitungen im Bereich von Unterdecken oder in entsprechend ausgelegten Kanälen oder Schächten mit Feuerwiderstand (F 30 bis 90)

Abweichungen sind beispielsweise möglich, wenn mehrere feuerbeständig getrennte Technikräume zu einem Nutzungsblock gehören. Das bedeutet, in vergleichbaren Fällen kann auf die Abschottungsmaßnahmen zwischen den einzelnen Technikräumen verzichtet werden. Diese Erleichterungen können aber nur im Brandschutzkonzept des Bauvorhabens festgelegt werden.

Im Zuge der Planung von Lüftungsanlagen empfiehlt es sich, ein eigenes BS-Konzept aufzustellen, welches in das Gesamtbrandschutzkonzept des Gebäudes mit einzubeziehen ist. Die brandschutztechnische Problematik ist ähnlich wie bei der Verlegung der übrigen Leitungsanlagen. Allerdings werden durch die Möglichkeiten in Bezug auf die Luftführung im Normalbetrieb und die Schaltungen im Brandfall bzw. entsprechender Brandfallsteuerungen für den Rauchabzug bzw. Abschaltungen einzelner Lüftungsabschnitte mögliche Fehlerquellen potenziert.

Nachfolgend werden Beispiele dargelegt, wie die bauaufsichtlich erforderlichen Schutzziele erfüllt werden können.

In der Regel werden die vorgenannten Schutzmaßnahmen (Klappen, feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen, Kanäle, Unterdecken und Lüftungsschächte) kombiniert.

Steuerung/Auslösung der Brandschutzklappen:

Im Bereich von feuerwiderstandsfähigen Wänden oder Decken kann durch das Vorsehen von Brandschutzklappen die Weiterleitung von Feuer und Rauch über Lüftungsleitungen in andere Brandabschnitte, Rettungswege oder Nutzungseinheiten verhindert werden. Diese Klappen müssen Auslöseeinrichtungen haben, welche bei Brandeinwirkung den Raumabschluss sicherstellen. Das bedeutet, die Auslöseeinrichtungen müssen temperaturgesteuert sein (Schmelzlot).

Zusätzlich können auch auf Rauch ansprechende Auslöseeinrichtungen vorgesehen werden, mit denen die Ausbreitung von kaltem Rauch sicher verhindert wird.

Da die vorgenannten Auslösesysteme, welche Feuer, Rauch einschließlich kalten Rauchs zurückhalten, den Stand der Technik widerspiegeln, wird unter Berücksichtigung der Haftung vorgeschlagen, diese Auslöser zu installieren, auch wenn eine solche Forderung aus den baurechtlichen Vorschriften nicht abzuleiten ist. Aus einigen Sonderbauverordnungen oder Sondernutzungen ergeben sich ohnehin entsprechende Forderungen.

Als Verwendbarkeitsnachweis für BS-Klappen dient eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 112 – 01.08.2010<<>>

Feuerwiderstandsfähige Leitungen:

Die zweite Möglichkeit zur Verhinderung der Brandausbreitung über die Lüftungsanlage ist die Ausführung von feuerwiderstandsfähigen Leitungen. Diese Leitungen werden zur Überbrückung von fremden Brandabschnitten, Nutzungseinheiten und Geschossen verwendet und müssen bis ins Freie, in ein sicheren Bereich geführt oder bis zum Ausgangsbrandabschnitt entsprechend den überbrückten Bauteilen feuerwiderstandsfähig ausgeführt werden.

Der Verwendbarkeitsnachweis für feuerwiderstandsfähige Leitungen ist ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis. Alternativ kann die Lüftungsleitung nach DIN 4102 Teil 4, Ziffer 8.5 ummantelt werden.

Feuerwiderstandsfähige Unterdecken, Schächte und Kanäle (DIN 4102 Feil 2 oder Feil 4):

Die dritte Möglichkeit ist die Abschottung der Lüftungsleitungen durch eine feuerwiderstandsfähige Decke oder durch Führung der Lüftungsleitungen in entsprechend feuerwiderstandsfähigen Kanälen. Bei der Überbrückung von mehreren Geschossen können Lüftungsleitungen in Schächten geführt werden. Der Verwendbarkeitsnachweis für feuerwiderstandsfähige Unterdecken und Schächte bzw. Kanäle ist ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis. Alternativ können geregelte Bauprodukte Verwendung finden.

Lüftungszentralen:

Lüftungszentralen und die feuerwiderstandsfähigen Lüftungsleitungsabschnitte ohne Brandschutzklappen sind brandschutztechnisch zusammen zu betrachten. Lüftungszentralen dürfen anderweitig nicht genutzt werden. Darauf ist durch eine dauerhafte und augenfällige Beschilderung hinzuweisen. Sie sind mindestens feuerbeständig von anderen Bereichen zu trennen (Türen T 30).

Elektrische Leitungen dürfen in Lüftungszentralen nur verlegt werden, soweit sie für den Betrieb der Lüftungsanlagen erforderlich sind. Wenn trotzdem eine Häufung von Brandlasten nicht zu verhindern ist (z.B. Leitungsanlagen), kommen ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen in Betracht (Trennung der Lüftungszentralen durch BS-Klappen). Die Lagerung vor allem von brennbaren Stoffen ist in Lüftungszentralen nicht zulässig.

Berücksichtigung von Schubkräften:

Alle Lüftungsleitungen sind so einzubauen, dass infolge Wärmeausdehnung keine unzulässigen Kräfte auf die Bauteile ausgeübt werden. Auf die BS-Klappen dürfen ebenfalls keine Schubkräfte wirken. Schubkräfte drücken die Klappen aus der Wand heraus und zerstören den brandschutztechnischen Abschluss. Abhilfe kann beispielsweise durch die Art der Leitungsverlegung herbeigeführt werden. Diese Ausführung benötigt  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 113 – 01.08.2010<<>>relativ großen Installationsraum, welcher in der Regel nicht zur Verfügung steht. Der Einbau von Kompensatoren oder das Vorsehen flexibler Stutzen auf beiden Seiten der BS-Klappen ist platzsparender.

Abluftleitungen aus Stahlblech:

Die Abluftleitung aus Stahlblech ist so zu verlegen, dass sie von brennbaren Baustoffen mindestens 40 cm entfernt ist. Von verputzten brennbaren Baustoffen und von brennbaren Baustoffen, die durch eine Ziegeldeckung geschützt sind, muss der Abstand mindestens 20 cm betragen. Andere Abluftleitungen sind ebenfalls so zu verlegen, dass Bauteile nicht thermisch beansprucht werden können.

Es wird darauf verwiesen, dass Abluftleitungen ohne Feuerwiderstand nicht Decken, Trennwände oder Brandwände überbrücken dürfen. Ausnahmen sind nur innerhalb der Nutzungseinheiten möglich.

Abluftleitungen mit Umluftbetrieb:

Bei Lüftungsanlagen mit Umluftbetrieb muss eine Rauchübertragung durch Absperrvorrichtungen mit Rauchauslöseeinrichtungen verhindert werden.

Steuerungskonzepte für den Brandfall:

Steuerungskonzepte für den Brandfall ermöglichen ein gezieltes Auslösen von BS-Klappen und, wenn nötig, das Abschalten der Lüftungsanlage für die vom Brand betroffenen Bereiche. Bei entsprechender Auslegung und Führung der Lüftungsleitungen kann im Brandfall eine Umschaltung auf Abluftbetrieb ermöglicht werden.

Die Zusammenwirkung der Lüftungsanlage mit einer Brandmelde- oder einer anderen Gefahrenmeldeanlage oder Löschanlage kann ebenfalls geplant werden. Alle Steuerungskonzepte sind auf die erforderlichen Brandschutzanforderungen abzustimmen (baulicher Brandschutz, Sicherheits-, Melde- und Löschtechnik).

Für die Einsatzkräfte können zusätzlich zu den in Brandmeldezentralen üblichen Feuerwehrbedienfeldern Anzeigetafeln für den Betriebszustand der Lüftungsanlage vorgesehen werden. Von den Einsatzkräften sind allerdings nur einfache oder überschaubare Schalthandlungen möglich.

Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3 (Lüftung von Räumen ohne Außenfenster)

Die Widerstandsfähigkeit der Lüftungsanlagen bzw. der BS-Klappen gegen Feuer bzw. erhöhte Temperaturen ist geringer als die der Lüftungsanlagen mit den BS-Klappen nach DIN 4102 Teil 6 oder anderer Lüftungsanlagen. Die Lüftungsleitungen nach DIN 18017 werden nur vertikal geführt.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 114 – 01.08.2010<<>>

Die Anschlussmöglichkeit an einen Schacht ist nur ein Mal je Geschoss möglich (ein Raum mit begrenzter Brandlast je Geschoss). Die möglichen Brandlasten im Schacht sind deshalb auch begrenzt. Das drückt sich auch in den unterschiedlichen Prüfanforderungen und den möglichen Querschnitten aus (kleinere Volumenströme, Strömungsrichtung nur von unten nach oben, geringere Temperaturbelastung).

Diese Lüftungsanlagen sind deshalb preiswerter, dürfen aber nur in Räumen mit relativ geringer Brandlast Anwendung finden. Das sind Toiletten oder Bäder ohne Fenster. Die Anwendung in fensterlosen Küchen in Wohnungen ist ebenfalls vertretbar, da auch dort die Brandlast begrenzt ist. Die Verlegung der Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3 mit anderen Leitungs- oder Lüftungsanlagen, vor allem aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Medien, in gemeinsamen Schächten ist wegen der geringeren Anforderungen auszuschließen.

Lüftungsleitungen von Großküchen:

Lüftungsanlagen für gewerbliche Küchen sind gesondert zu behandeln, da die Brandgefahr wegen der fetthaltigen Abluft in diesen Leitungen besonders hoch ist. Das bedeutet, diese sind auch von anderen Lüftungsanlagen zu trennen (nicht nur von Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3). In gewerblichen Küchen ist das Abschottungsprinzip komplizierter, da aufgrund der Fettablagerungen die meisten Brandschutzklappen für diesen Verwendungszweck nicht zugelassen sind.

Koch- und Grilleinrichtungen müssen Abzüge haben. Lüftungsleitungen für stark fetthaltige Abluft müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und sind gegen Fettablagerungen zu schützen (Fettfangfilter). Die Dunstabzüge sind von den übrigen Lüftungsleitungen zu trennen.

Wenn diese Lüftungsleitungen die Küche verlassen, durch andere Nutzungseinheiten oder Geschosse geführt werden, müssen sie feuerbeständig sein (L 90). Die inneren Oberflächen der Leitungen müssen leicht zu reinigen sein. Mindestens im Bereich der Richtungsänderungen ist eine Reinigungsöffnung vorzusehen. Abluftleitungen sind an geeigneter Stelle mit einer Einrichtung zum Ablassen und Auffangen von Kondensat und Reinigungsmittel auszustatten.

Lüftungsleitungen mit fetthaltiger Abluft innerhalb von nicht anders genutzten feuerbeständigen Installationsschächten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Entsprechende Reinigungsmöglichkeiten sind vorzusehen.

Raumlufttechnische Anlagen in sogenannten Sonderbauten bzw. in Anlagen mit Gefahrstoffen:

In Abhängigkeit von der Nutzung und den vorhandenen Gefahren ergeben sich in Sonderbauten ggf. zusätzliche oder spezifische Anforderungen an lufttechnische Anlagen. Aus den jeweiligen Sonderbauverordnungen,  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 115 – 01.08.2010<<>>der Betriebssicherheitsverordnung bzw. den technischen Regeln oder aus den Festlegungen der Brandschutzkonzepte können sich folgende Anforderungen ergeben:

  • räumliche Begrenzung der Gefahrenquellen durch feuerwiderstandsfähige Einhausung der gebäudetechnischen Zentralen und der Installationszonen, einschließlich Schottung von Durchführungen jeglicher Art

  • Verhinderung der Ausbreitung von Schadstoffen und Rauch durch Beeinflussung der Strömungsverhältnisse im Raum, Abführung und Filterung der Schadstoffe, Abschaltung der Lüftungsanlage im Schadensfall, ggf. separate Lüftungsanlage

  • Alarmierung bei Gefahrensituation

  • Bereithalten persönlicher Schutzausrüstungen

  • Verhinderung gefahrenrelevanter Schadstoffbelastungen an Arbeitsstätten durch Absaugung, Verdünnung, Ableitung in sichere Bereiche, Filterung

  • Anpassung der gebäudetechnischen Anlagen an die Gefahren (EX-Schutz, Gift-Schutz, Korrosionsschutz)

  • Nutzung der raumlufttechnischen Anlage zur Entrauchung

  • In Sonderbauten mit Sprinkleranlagen wie Kaufhäusern, Garagen oder in Industriebauten können Lüftungsanlagen unter bestimmten Umständen zur Rauchableitung verwendet werden, wenn sie im Brandfall so betrieben werden, dass sie nur entlüften (entrauchen). Die Absperrvorrichtungen bzw. die BS-Klappen sind entsprechend zu regeln. Gegebenenfalls ist die Auslösetemperatur der BS-Klappen zu erhöhen. Ähnliche Anforderungen sind auch in anderen Sonderbauverordnungen enthalten. Es ist festzuhalten, dass diese Art der Entrauchung in keinster Weise den Anforderungen an eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage entspricht (allerdings zulässig nach den Sonderbauverordnungen).

Vorteile von Einzelraumgeräten hinsichtlich des Brandschutzes:

Der Hauptvorteil ist, dass keine Leitungsanlagen für die Lüftungs-, Klimaanlagen oder die Kälteträger durch das Gebäude bzw. über Wände und Decken geführt werden müssen und das Abschottungssystem schwächen oder die Rettungswege ggf. mit brennbaren Rohrleitungen oder Lüftungsleitungen durchqueren. Dezentrale Systeme reduzieren den Platzbedarf an Technikräumen und Installationszonen. Die raumlufttechnischen Anlagen können jedem Brandabschnitt bzw. der jeweiligen Nutzungseinheit separat zugeordnet werden. Gegebenenfalls kann eine Brandübertragung über die Fassade in Frage kommen.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 116 – 01.08.2010<<>>

Wenn die Baustoffe der einzelnen Geräte (Substitution brennbarer Baustoffe), die Absperrvorrichtungen bzw. Möglichkeiten der Abschaltungen bei Branderkennung Berücksichtigung finden, werden die brandschutztechnischen Vorteile von Einzelraumgeräten weiter verbessert.

Verwendbarkeitsnachweise für Lüftungsleitungen:

Die Art der Leitungsführung bzw. des Lüftungs- und Brandschutzkonzeptes bestimmt die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen. Feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen und Unterdecken müssen der DIN 4104 Teil 4 entsprechen oder benötigen als Verwendbarkeitsnachweis ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis. Absperrvorrichtungen benötigen eine bauaufsichtliche Zulassung.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass bei der Planung der Lüftungsanlage die »Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen« zu beachten ist. Bei Sonderbauten können sich weiter gehende Anforderungen ergeben. Die komplexe Materie erfordert die Planung durch entsprechend geschulte Fachplaner.

In Sonderbauten muss die Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten Anlagen von Sachverständigen, entsprechend der jeweiligen Prüfverordnungen für sicherheitstechnische Anlagen, abgenommen werden. Mit dieser Forderung wird der Komplexität der Lüftungsanlagen (zumindest wenn sie im Brandfall auch Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sind) und der möglichen Auswirkungen bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes Rechnung getragen. Das bedeutet, für die Planung und Installation diese Anlagen wird das »Vieraugenprinzip« gefordert.

10.4 Feuerungsanlagen

In den Feuerstätten-Verordnungen und in den Landesbauordnungen sind die wichtigsten baulichen Anforderungen für Feuerstätten geregelt. Nachfolgend werden nur ausgewählte brandschutztechnisch relevante Anforderungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit aufgezählt.

Verbrennungsluftversorgung:

Für den störungsfreien und effizienten Betrieb der Feuerstätte ist die ausreichende Versorgung mit Verbrennungsluft erforderlich. Die Verbrennungsluft wird entweder aus dem Aufstellungsraum oder dem Freien entnommen.

Eine raumluftunabhängige Feuerstätte hat einen gegenüber dem Aufstellungsraum geschlossenen Verbrennungsraum. Die Verbrennungsluft wird durch ein sogenanntes Luft-Abgas-System direkt aus dem Freien dem Verbrennungsraum zugeführt.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 117 – 01.08.2010<<>>

Im Gegensatz dazu hat die raumluftabhängige Verbrennungsluftversorgung keinen Abschluss gegenüber dem Aufstellungsraum. Die raumluftabhängige Verbrennungsluftversorgung von kleinen Feuerstätten erfordert keine zwingende Anforderung an definierte Öffnungen nach außen. Der Raum muss lediglich eine gewisse Größe aufweisen. Die Luftversorgung wird über den jeweiligen Raum oder den Raumverbund und die normalen Undichtheiten sichergestellt. Die Größe des Raumes oder des Raumverbundes ist mit mindestens 4 m3 je Kilowatt Gesamtnennwärmeleistung vorgeschrieben. Nach Abschalten der Feuerstätte ohne Gebläse können kurzfristig Abgase in den Raum gelangen, deren Menge bei ausreichendem Raum-Leistungs-Verhältnis keine Gefahr darstellt.

Die Gesamtnennwärmeleistung bestimmt die Anforderungen an die raumluftabhängige Verbrennungsluftversorgung. Zum Beispiel dürfen bis 7 kW Gasfeuerstätten in Wohnungen oder vergleichbare Nutzungseinheiten aufgestellt werden ohne definierte Verbrennungsluftversorgung. Bei der Gesamtnennwärmeleistung oberhalb von 7 kW sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich (§ 4 FeuV). Generell gilt für alle Feuerstätten, dass zwischen 35 und 50 kW ein lichter Querschnitt von 150 cm2 nach außen immer offen sein muss. Bei mehr als 50 kW ist für jedes zusätzliche kW der Luftversorgungsquerschnitt zusätzlich um 2 cm2 zu vergrößern.

Gasfeuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in besonderen Räumen aufgestellt werden (Technikräumen).

Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW müssen in Heizräumen aufgestellt werden. Diese Heizräume benötigen Zu- und Abluftöffnungen (unten und oben) mit je 150 cm2 (§ 6 FeuV). Steigt die Gesamtnennwärmeleistung, sind die Zu- und Abluftöffnungen anzupassen (je zusätzliche 50 kW zusätzlich 2 cm2).

Einzelfeuerstätten:

Der Trend geht wieder zurück zu Einzelfeuerstätten. Mit dem Umgang von teilweise offenem Feuer oder Brennstoffen steigt die Wahrscheinlichkeit, dass es in diesen Wohnungen zu Bränden kommt. Die Sicherheitsvorkehrungen sind ebenfalls nicht mit denen der zentralen Feuerstätten vergleichbar. Außerdem sind Brandlasten in den Wohnungen nicht immer in ausreichendem Abstand von den Feuerstätten abgestellt, so dass im Störungsfall die gesamte Nutzungseinheit betroffen ist.

Auf die Einhaltung der erforderlichen Abstände zwischen Einzelfeuerstätten, den Schornsteinen oder den Verbindungsstücken zu brennbaren Baustoffen oder auch zur Möblierung ist aus vorgenannten Gründen besonderer Wert zu legen. Diese Problematik potenziert sich im Fertighausbereich oder bei Gebäuden mit feuerhemmenden oder hochfeuerhemmenden Bauteilen, welche zum großen Teil aus brennbaren Baustoffen bestehen. Auch das Vorsehen von nichtbrennbaren Bodenbelägen vor den Feuerungsöffnungen der Einzelfeuerstätten in festgelegter Größe ist zu beachten.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 118 – 01.08.2010<<>>

Die Planung, Ausführung und Abnahme von Einzelfeuerstätten sollte Fachleuten überlassen werden.

Feuerstätten bis 50 kW:

Für diese Feuerstätten ist die Unterbringung in eigenen Räumen oder Heizräumen nicht vorgeschrieben. Auch die Anforderungen an die Anlagentechnik sind geringer als in größeren Feuerstätten. Unabhängig davon geht auch von diesen Feuerstätten eine Brandgefahr aus.

Einer möglichen Brandausbreitung sollte, trotz fehlender Anforderungen durch die Aufstellung in entsprechend geschützten Räumen, entgegengewirkt werden. Auch die Zugänglichkeit sollte gesichert werden. Das trifft auch für das Vorsehen eines Not-Aus-Schalters und für die Löschmöglichkeit von Brennstofflagerungen zu (z.B. Beschäumungsmöglichkeit von Heizöllagern über Lichtschächte). Durch diese Maßnahmen wird ohne großen Mehraufwand die Brandsicherheit entscheidend verbessert.

Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW (Technikräume):

Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe, mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW, dürfen nur in nicht anders genutzten Räumen aufgestellt werden. Die Brennstofflagerung ist unter Berücksichtigung bestimmter Anforderungen in diesen Technikräumen möglich. An diese Feuerstätten bestehen sicherheitstechnische Anforderungen wie z.B. Not-Aus-Schalter mit automatischer Abschaltung der Feuerstätte und Unterbrechung der Brennstoffzufuhr.

Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in nicht anderweitig genutzten Heizräumen aufgestellt werden. Die Heizräume sind feuerbeständig von anderen Bereichen zu trennen. Die Zugänglichkeit zu diesen Räumen ist über Treppenräume und Flure oder direkt von außen sicherzustellen. Die Verbrennungsluftversorgung muss mindestens über zwei Öffnungen mit jeweils 150 cm2 sichergestellt werden. Die Brennstofflagerung ist unter Einhaltung bestimmter Anforderungen möglich (weitere Anforderungen s. Feuerungsanlagenverordnung § 6).

Abgasführung:

Abgasanlagen sind so zu bemessen und auszuführen, dass die Abgase bei allen Betriebszuständen sicher ins Freie abgeführt werden können (Anforderungen s. § 7 FeuV).

Die Abstände der Abgasanlagen zu brennbaren Baustoffen und Bauteilen werden in § 8 FeuV geregelt. Zu geringe Abstände zwischen »heißen« Abgasanlagen und brennbaren Baustoffen und Bauteilen lösen immer wieder Brände aus. Die besondere Problematik besteht darin, dass diese Bauteile im Laufe der Zeit thermisch aufbereitet werden und sich dann entzünden.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 119 – 01.08.2010<<>>

Zumeist ist ein Glimmbrand nicht zu erkennen, da er sich z.B. innerhalb von Bauteilen ausbreitet. Auch die Einsatzkräfte können diese unzugänglichen Bauteile nicht löschen, ohne ganze Gebäudeteile zu zerstören. Diese Problematik trifft vor allem in Fertigteilhäusern und anderen Gebäuden bis zur Gebäudeklasse 3 zu, da diese jetzt schon aus Holz hergestellt werden. Durch die Ausweitung der Holzbauweise auf Gebäude der Gebäudeklasse 4 und die Zunahme von Einzelfeuerstätten wird diese Problematik in Zukunft weiter zunehmen.

Beim Einbau von offenen Kaminen sind die Normen DIN 18160 und DIN 18895 Teil I zu beachten.

Brennstofflagerung:

Feste Brennstoffe von mehr als 15.000 kg, Heizöl oder Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als 5.000 l oder Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von mehr als 14 kg dürfen nur in Brennstofflagerräumen gelagert werden. Eine anderweitige Nutzung dieser Lagerräume ist auszuschließen (Feuerstätten oder anderweitige Lagerungen). Die maximale Lagermenge ist je Brandabschnitt begrenzt auf

  • 100.000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff oder

  • 6.500 l Flüssiggas je Brennstofflagerraum und

  • 30.000 l Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt.

Heizöllagerung:

In sonstigen Räumen darf Heizöl von 1.000 bis zu 5.000 l je Brandabschnitt bzw. je Gebäude in Behältern, z.B. in Aufstellräumen von Feuerstätten, gelagert werden. Die Anforderungen an diese Aufstellräume sind im § 5 Abs. 1 FeuV festgelegt. Außerdem sind Maßnahmen zur Sicherung des Grundwassers und der Kanalisation, z.B. durch Anordnung einer Heizölsperre oder eines Abscheiders, umzusetzen (§ 13 Abs. 2 FeuV). Die Feuerungsanlagen dürfen nicht im Auffangraum für auslaufenden Brennstoff stehen und es ist ein Abstand zu den Lagerbehälter von mindestens 1 m einzuhalten. Das Schutzziel der gegenseitigen Beeinflussung bei einer Störung der Feuerungsanlage, bei Leckagen des Lagerbehälters bzw. der Strahlungsschutz ist in jedem Fall sicherzustellen.

Lagerungen von mehr als 5.000 bis maximal 100.000 l sind nur in Brennstofflagerräumen zulässig. Diese Lagerräume sind feuerbeständig einzuhausen (Türen ins Gebäude T 30), es dürfen keine fremden Leitungsanlagen durch diese Räume geführt werden. Die Brennstofflagerräume müssen gelüftet und von den Einsatzkräften beschäumt werden können (Beschäumungsöffnung 50 × 50 cm). Dazu gehört auch eine eindeutige Beschilderung und Zugang von außen. Weiterhin sind Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Grundwassers erforderlich (§ 12 FeuV).

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 120 – 01.08.2010<<>>

Sicherungsmaßnahmen für die ober- und unterirdische Lagerung (doppelte Sicherheit mit den Schutzzielen Gewässer- und Gebäudeschutz):

  • Überfüllsicherung

  • Doppelwandigkeit mit Leckanzeige oder Auffangmöglichkeit

  • Eignung der Behälter und Sicherheitseinrichtungen sind durch Bauartzulassung nachzuweisen

  • Prüfung durch Sachverständige vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen in Abhängigkeit von der Lagerart und den Anforderungen der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen

Brennstofflagerräume für feste Brennstoffe:

  • Diese Räume sind von Nachbarräumen feuerbeständig zu trennen.

  • Alle Brennstofflagerräume sind feuerbeständig von anderen Bereichen zu trennen und im Zugangsbereich zu kennzeichnen.

  • Gegebenenfalls sind weiter gehende Anforderungen für die Lagerungen von Holzpellets vorzusehen. Hier wird besonders auf die Staubexplosionsgefahr aufmerksam gemacht.

Brennstofflageräume für Flüssiggas:

Brennstofflagerräume für Flüssiggas müssen eine ständig wirksame Lüftung haben. Öffnungen zu anderen Räumen oder Rettungswegen sind unzulässig. Die Einhaltung der EX-Schutzrichtlinien und gleichlautenden Vorschriften sind obligatorisch.

Flüssiggasbehälter können auch im Freien gelagert werden (oberirdisch, teilweise im Erdreich versenkt und unter Erdgleiche). Oberirdische Lagerbehälter für Flüssiggas müssen mit einem weißen reflektierenden Schutzanstrich versehen werden. Es sind Maßnahmen gegen unbefugten Eingriff und Anfahrschutzmaßnahmen vorzusehen.

Flüssiggas darf auch bei unbeabsichtigtem Austreten nicht in tiefere Gebäudeteile oder Kellerlichtschächte strömen, da das Gas dort gezündet werden kann. Aus diesem Grund sind Schutzbereiche von Kellerlichtschächten, Kanalöffnungen von jeglicher Nutzung frei zu halten. In diesen Schutzbereichen sind EX-Schutzmaßnahmen vorzusehen. Diese Bereiche dürfen sich nicht auf Nachbargrundstücke oder auf öffentliche Verkehrsflächen erstrecken. Weitere Anforderungen ergeben sich aus der TRF 96 und für gewerbliche Anlagen, aus der TRB 801-25.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 121 – 01.08.2010<<>>

Brennstofflagerung in Wohnungen:

Zur Sicherung des Betriebes von Einzelfeuerstätten dürfen auch in Wohnungen begrenzte Mengen an Brennstoffen bereitgestellt werden. Grundsätzlich handelt es sich nur um solche Mengen, welche für einen Tag erforderlich sind. Das bedeutet etwa einen Eimer Holz oder Kohle oder eine angeschlossene Flüssiggasflasche (max. 14 kg). Eine zweite Flüssiggasflasche kann in einem anderen Raum vorgehalten werden (kein Schlafraum). In Wohnungen dürfen bis 100 l Heizöl in dafür vorgesehenen Behältern für den Verbrauch vorgehalten werden (in Kanistern bis zu insgesamt 40 l). Lagerungen von Brennstoffen sind in Wohnungen nicht zulässig.

In anderen Bereichen wie Treppenräumen, Ausgängen, Durchgängen zur öffentlichen Verkehrsfläche ist das Lagern ausdrücklich verboten (s. auch FeuV, VVB oder zutreffende Technische Regeln).

Häufigste Brandursachen (aus: BS-Atlas, Feuertrutz Verlag):

Die häufigste Brandursache im Zusammenhang mit Feuerungsanlagen sind heiße Bauteile (Öfen, Heizungen, Rauchrohre, Verbindungsstücke, Schornsteine) und die Entzündung eingreifender oder angrenzender brennbarer Bauteile oder Baustoffe, vor allem dann, wenn die erforderlichen Abstände nicht eingehalten wurden.

Besonders ungünstig wirkt sich dieser Schadensmechanismus aus, wenn das Schadenfeuer in unzugänglichen Decken- oder Wandhohlräumen entsteht, die brennbare Baustoffe aufweisen. Zum einen wird dadurch der Brand später bemerkt und zum anderen können sich Feuer und Rauch in den unzugänglichen Hohlräumen nahezu ungehindert und für die Feuerwehr nicht zugänglich ausbreiten. In letztgenannten Brandfällen sind sehr hohe, wenn nicht sogar Totalschäden die Regel.

Aus vorgenannten Gründen wird nochmals darauf verwiesen, dass die vorgenannten Anforderungen bei der Planung und dem Betrieb der Feuerstätten umzusetzen sind. Das trifft auch auf die in der kurzen Zusammenfassung nicht enthaltenden Anforderungen zu (s. auch FeuV).

10.5 Abfallanlagen

Standplätze innerhalb von Gebäuden:

Räume für Abfälle in Gebäuden müssen gut zu lüften sein und mit entsprechend den Gebäudeklassen feuerwiderstandsfähigen (am besten mit feuerbeständigen) Bauteilen aus nichtbrennbaren Baustoffen von anderen Bereichen des Gebäudes abgetrennt werden (Türen mindestens T 30). Innerhalb dieser Räume sind Gas- oder Elektrozähler nicht zulässig. Die Entleerung muss von außen möglich sein.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 122 – 01.08.2010<<>>

In Garagen sind Standplätze für Müllbehälter und Wertstofftonnen sowie jegliche Lagerung oder das kurzzeitige Abstellen von Wertstoffen und Abfällen unzulässig.

Abfallschächte:

Abfallschächte werden in der Regel nicht mehr vorgesehen, da durch Gerüche und Brandfälle schlechte Erfahrungen gemacht wurden. In bestehenden Gebäuden sind diese allerdings noch anzutreffen. Wenn die Abfallschächte nach Änderungen weiterbetrieben werden sollen und der Bestandsschutz nicht verfallen ist, sollten trotzdem folgende Hinweise Beachtung finden.

Abfallschächte und ihre Sammelräume müssen aus feuerbeständigen Bauteilen bestehen (bzw. Feuerwiderstandsfähigkeit in Abhängigkeit der Gebäudeklasse, zumeist Deckenanforderungen). Die Einfüllöffnungen dürfen nicht in Aufenthaltsräumen liegen. Sie sind mit Verschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu versehen.

Innerhalb dieser Abfallanlagen sind brennbare Baustoffe unzulässig. Auf die permanente Lüftungsmöglichkeit wird besonders hingewiesen. Gleiches gilt für die Rauchabzugsmöglichkeit bzw. für thermische Entlastung.

Vom Planer ist sicherzustellen, dass eine Ausbreitung von Feuer oder Rauch im Gebäude durch die Abfallschächte sicher verhindert wird.

Standplätze im Freien:

Müllbehälter, Wertstofftonnen oder Standplätze aus brennbaren Baustoffen sollten von Tür- oder Fensteröffnungen mindestens 5 m und von Grundstücksgrenzen mindestens 2 m entfernt sein.

Überdachte Standplätze, welche an die Gebäude bis zur Gebäudeklasse 3 angebaut werden, sind wie Anbauten zu behandeln. Bei Anbauten an Gebäude ab Gebäudeklasse 4 bzw. bestimmten Sonderbauten ist ein hochfeuerhemmendes bzw. feuerbeständiges Dach im 5-m-Bereich vor der Fassade vorzusehen, wenn sich Öffnungen oberhalb des Anbaus befinden oder diese aufsteigenden Fassaden keine entsprechende Feuerwiderstandsfähigkeit haben (Art. 30 Abs. 7 BayBO). Andernfalls ist ein Abstand von mindestens 5 m zum Gebäude einzuhalten.

10.6 Kälteanlagen

Kälteanlagen sind in der Regel zur Klimatisierung vorgesehen. Das trifft in Gewerbe- oder Bürogebäuden und in Sonderbauten zu. Auch für die Produktklimatisierung, die Kühlung von Lebensmitteln oder für den Betrieb von Eissportanlagen werden Kälteanlagen benötigt.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 123 – 01.08.2010<<>>

Zielkonflikte bei der Auswahl von Kältemitteln:

  • Gefährdung von Personen durch die Giftigkeit oder Brennbarkeit des Kältemittels

  • Einfluss auf den Treibhauseffekt

  • Forderung nach einem günstigen Wirkungsgrad und einer möglichst geringen Kältemittelmenge

  • Gefährdung von Erdreich, Grund- oder Oberflächengewässer

Die Konzeption der Kälteanlage hängt mit der Gebäudenutzung, den Platzverhältnissen, der Gebäudestruktur zusammen. Von der Art der Kälteanlage sind die Investitions- und Betriebskosten abhängig.

Auslegungskriterien sind beispielsweise:

  • Größe der zu versorgenden Bereiche

  • Betriebszeiten

  • Außentemperaturen

  • abzuführende Wärmelast

  • Platzangebot für Technikzentralen und Installationszonen

Die Auslegung der Kälteanlage kann unter Berücksichtigung vorgenannter Grundlagen mit einer

  • zentralen Anordnung der kältetechnischen Anlagenteile (in einem Technikraum) oder als

  • dezentrale Anordnung von Einzelklimageräten

vorgesehen werden.

Die Wärmeabführung kann direkt oder indirekt erfolgen.

Direkt Systeme:

Aufnahme der Wärme der zu kühlenden Räume vom Kältemittel. Der Verdampfer ist im Luftstrom der Klimaanlage oder direkt in den zu kühlenden Räumen (Verbraucher), welche klimatisch verbessert werden sollen, angeordnet (vor allem im unteren Leistungsbereich). Je nach Kältemittel und Art der Anlage wird dort die Kälte abgegeben (ggf. durch Verdampfen von Kältemittel im System, z.B. Ammoniak).

Dieses System wird z.B. angewendet zum Kühlen der Eisfläche im Olympiaeissportstadion München. Aus Sicherheitsgründen können bei direkter Kühlung von Aufenthaltsräumen keine brennbaren oder giftigen Kältemittel wie z.B. Ammoniak Verwendung finden.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 124 – 01.08.2010<<>>

Indirekte Systeme:

Zwischenschaltung eines durch die Kälteanlage gekühlten Kaltwasserkreislaufes oder Kreisläufe mit anderen Kälteträgern mit Umwälzpumpen. Bei den indirekten Systemen werden im Aufstellungsraum der Kälteanlage die Kälteträger über Wärmetauscher oder ähnliche Anlagen gekühlt und über Leitungen zu den Verbrauchern geleitet. Das Kältemittel bzw. der Kreislauf des Kältemittels verlässt den Aufstellungsraum nicht.

Durch die feuerwiderständig eingehausten Aufstellräume und die Durchströmung der gesamten Gebäude nur mit ungefährlichen Kältemedien (im Gegensatz zu giftigen oder brennbaren Kältemitteln) sind diese indirekten Systeme sicherheitstechnisch günstiger zu bewerten als die direkten Systeme.

Dichtheitsprüfungen bei Kälteanlagen:

Kältemittel kann giftig, ätzend, sauerstoffverdrängend, brennbar bzw. explosiv oder umweltschädlich (Abbau der Ozonschicht) sein. Um zu verhindern, dass Kältemittel austritt, wird die Dichtheitsprüfung bei Kälteanlagen ab 3 kg Kältemittel vorgeschrieben.

Anforderungen ergeben sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz, der Chemikalien-Ozonschutzverordnung, der CemKlimaSchutzV, der Gefahrstoffverordnung bzw. zutreffenden technischen Regeln. Weitere Anforderungen enthält auch die BGR 500.

Klassifizierung von Aufstellbereichen nach DIN EN 378-1:

Kälteanlagen werden nach der Brennbarkeit, der Giftigkeit und den Auswirkungen auf die Nutzer in Gruppen eingeteilt.

Klassifizierung nach Brennbarkeit:

  • Gruppe 1: Kältemittel, deren Gemische mit Luft in keiner Konzentration brennbar sind

  • Gruppe 2: Kältemittel, deren Gemische mit Luft eine untere Explosionsgrenze (UEG) von mindestens 3,5 Vol.-% hat

  • Gruppe 3: Kältemittel, deren Gemische mit Luft eine untere Explosionsgrenze (UEG) von weniger als 3,5 Vol.-% hat

Klassifikation nach Giftigkeit:

  • Gruppe A: Kältemittel ohne nachteilige Auswirkungen auf die Mitarbeiter unter vorgegebenen Zeit- und Konzentrationsbedingungen

  • Gruppe B: Kältemittel mit nachteiligen Auswirkungen auf die Mitarbeiter unter vorgegebenen Zeit- und Konzentrationsbedingungen

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 125 – 01.08.2010<<>>

Bei der Einstufung bzw. der Festlegung der Maßnahmen sind weitere Randbedingungen zu berücksichtigen wie z.B.:

  • Klasse A: Bereiche, in denen Personen schlafen, die in ihrer Bewegung eingeschränkt sind oder nicht mit den Sicherheitsvorkehrungen vertraut sind

  • Klasse B: Es hält sich nur eine begrenzte Anzahl von Personen auf, von denen einige mit den Sicherheitsvorschriften vertraut sind.

  • Klasse C: Zutritt von befugten Personen, welche mit den Sicherheitsvorkehrungen vertraut sind

Nach DIN EN 378-1 werden Sicherheitsgruppen gebildet.

Besondere Maschinenräume zur Aufstellung von Kälteanlagen:

Besondere Maschinenräume müssen in Abhängigkeit von der Gefährdung bzw. der nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung festzulegenden Maßnahmen (auf der Grundlage zutreffender Vorschriften und technischer Regeln) ausgestattet werden. Aus der Einzelfallbetrachtung können sich folgende Anforderungen ergeben:

  • feuerbeständige Trennung von anderen Räumen (T-30-Türen, Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen)

  • keine andere Nutzung bzw. keine Lagerung von anderen brennbaren Materialien

  • Aufschlagrichtung der Tür in Fluchtrichtung

  • Tür muss sich von innen mit einem Griff leicht öffnen lassen

  • maximale Entfernung zur Ausgangstür, zum Flur, Treppenraum oder Ausgang ins Freie 35 m

  • elektrische Anlage ist in der Regel EX-geschützt auszuführen

  • Schottung der Bauteildurchdringungen

  • Austretendes Kältemittel darf nicht in andere Bereiche gelangen bzw. muss gefahrlos abgeleitet werden.

  • bei der Lüftung und Festlegung der Kanäle die Dichte des Kältemittels beachten

  • Ausbildung des Bodens als dichte Auffangwanne

  • Fernabschaltung im Türbereich außerhalb des Maschinenraumes

  • Alarmierung bei auslaufendem/ausströmendem Kältemittel in Abhängigkeit von der Gefährdung – ggf. Kopplung mit Notabschaltung der Anlage, Weiterleitung an eine ständig besetzte Stelle, welche Notmaßnahmen einleiten kann, und automatisches Einschalten der Lüftung  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 126 – 01.08.2010<<>>bzw. bei besonderer Belastung für Nachbarbereiche Abschaltung der Lüftung ab einer festzulegenden Belastung

  • Notausstieg ins Freie

  • Notfalldusche

  • Vorhalten von geeigneten tragbaren Feuerlöschern

  • Vorsehen von Wandhydrant, zum Niederschlagen von giftigen Kältemitteldämpfen

  • Warnhinweise am Zugang, ggf. Informationen im FW-Einsatzplan

  • ausreichende Löschwasserversorgung

  • Flächen für die Feuerwehr

Der Betreiber hat im Zuge der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ggf. weiter gehende Anforderungen festzulegen. Auch aus dem ggf. erforderlichen EX-Schutzdokument können sich zusätzliche bauliche, anlagentechnische oder betriebliche Anforderungen oder Anforderungen des abwehrenden Brandschutzes ergeben. Feuerlöschanlagen sind auf die Kältemedien abzustimmen.

11 Garagen (GaStellV)

Die meisten Garagen werden unterhalb von Gebäuden errichtet. Die Rettungswege dieser Garagen kreuzen sich mit denen der Gebäude, es sind bauliche Trennungen zwischen den Rettungswegen, den Nutzungen und den Garagengeschossen erforderlich, so dass die Garagen meist in den BS-Nachweisen mit den darüberliegenden Gebäuden zusammen zu betrachten sind. Da es sich bei Garagen nicht um Sonderbauten handelt bzw. Garagen in der Regel mit normalen Gebäuden errichtet werden, sind diese sozusagen Normalgebäude (kein Sonderbau, aber als unterirdische Gebäude GK 5).

Darstellung der Brandschutzmaßnahmen der Garagen im BS-Nachweis:

  • Sicherung des Fluchtweges über die Rampe (wenn die Rampe notwendiger Fluchtweg ist)

  • Feuerwiderstandsfähigkeit und Brennbarkeit der tragenden Wände, Außenwände, Trennwände, Decken, Verkleidungen, Dämmschichten und Dächer (§§ 6, 7, 8 GaStellV)

  • Vorsehen und Ausführung von äußeren Brandwänden (§ 9 GaStellV)

  • Darlegung der Rauchabschnitte (§ 10 GaStellV)

  • Abtrennung der Garage von Treppenräumen und nicht zur Garage gehörenden Räumen (§ 11 GaStellV)

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 127 – 01.08.2010<<>>
  • Nachweis von Rettungswegen unter Berücksichtigung der Anzahl, der Führung, der Länge, der Breite, Beleuchtung (ggf. Sicherheitsbeleuchtung) und Beschilderung (§§ 12 und 13 GaStellV)

  • Schaffung von Lüftungs-, Rauch- und Wärmeabzugsmöglichkeiten (Nachweis der Funktionsfähigkeit) (§§ 14 und 15 GaStellV)

  • ggf. Vorsehen von Brandmelde- und Löschanlagen und Darlegung der geschützten Bereiche, Ergebnis der Abstimmung mit der Feuerwehr, wenn halbstationäre Löschanlagen zur Anwendung kommen (§§ 15 und 16 GaStellV)

  • Im Brandschutznachweis ist der geplante Standort der BMZ und der Sprinklerzentrale nach vorheriger Abstimmung mit der Feuerwehr darzustellen. Des Weiteren wird auf die Beschilderung und das Anlegen von Laufkarten hingewiesen.

  • Lagerung von brennbaren Stoffen (§ 17 GaStellV und Verordnung über die Verhinderung von Bränden)

Erläuterungen:

Beim Bau bzw. bei der Planung von Garagen ist unter anderem die zutreffende Garagenverordnung zu berücksichtigen. Nachfolgend wird nur auf die brandschutztechnisch relevanten Forderungen hingewiesen.

Ermittlung der Nutzfläche/Einstufung:

Die Anforderung an Garagen hängt im Wesentlichen von ihrer Nutzfläche ab. Es wird unterschieden in:

  • Kleingaragen bis 100 m2

  • Mittelgaragen bis 1.000 m2

  • Großgaragen über 1.000 m2

Bei der Festlegung der Nutzflächen einer Garage bzw. bei der Einstufung sind die Verkehrsflächen mit den Grundflächen aller Einstellplätze zu addieren. Die Zu- und Abfahrtsrampen können nach Aussage der Obersten Baubehörde Bayern in bestimmten Fällen außer Acht gelassen werden.

Die endgültige Entscheidung über die Einbeziehung aller Verkehrsflächen ist im Einzelfall von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder bei Prüfung durch den Prüfsachverständigen von diesem zu treffen.

Rampen:

Die Rampen sind aus brandschutztechnischer Sicht als möglicher Angriffsweg für die Einsatzkräfte und ggf. als zweiter Rettungsweg von Bedeutung. In Großgaragen müssen die Fluchtwege, welche über Rampen führen, erhöht (Bordsteinkante) und mindestens 80 cm breit sein.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 128 – 01.08.2010<<>>

In Garagen sind beispielsweise Neigungen bis maximal 15 % erlaubt. In den einschlägigen Kommentierungen zu Rampen, welche anstelle von Treppen zulässig sind, werden die zulässigen Neigungen mit maximal 10 % angegeben. Wenn Rettungswege über Rampen mit mehr als 10 % geführt werden, sind deshalb zusätzliche Maßnahmen zu berücksichtigen, dass diese Neigungen jederzeit und bei jeder Witterung begangen werden können. Immerhin handelt es sich um Rettungswege, welche auch von älteren Garagennutzern sicher begangen werden müssen.

Der zweite Rettungsweg aus Garagengeschossen unterhalb des 1. UG kann nicht über die Rampen über beide Geschosse geführt werden. Für diese Garagengeschosse sind in jedem Fall mindestens zwei Treppenräume erforderlich, da sonst keine zwei unabhängigen Rettungswege vorhanden sind (unabhängig von den darüberliegenden Garagengeschossen).

Tragende Bauteile:

Die Anforderungen an tragende Bauteile von Garagen sind mit denen von Gebäuden mit Wohn- oder Büronutzung oder anderen Sonderbauten zu vergleichen, wenn Garagen innerhalb vorgenannter Gebäude vorgesehen werden.

Bei Gebäuden, welche nur als Garagen genutzt werden, sind die Anforderungen an die tragenden Bauteile relativ gering. Beispielsweise brauchen bei oberirdischen Groß- und Mittelgaragen vorgenannte Bauteile bis zur Hochhausgrenze nur feuerhemmend oder bei Einhaltung von bestimmten Bedingungen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen. Die Anforderungen an die tragenden Bauteile von Kleingaragen sind noch geringer bzw. es bestehen unter Umständen keine Anforderungen. Lediglich an die Brennbarkeit von Dämmschichten unter Decken und Dächern und an die Außenwände werden relativ hohe Anforderungen gestellt.

Die geringen Forderungen für freistehende Garagen sind auf die geringe Personengefährdung in Garagen zurückzuführen, da diese nicht mit Aufenthaltsräumen in Verbindung stehen oder nur als Garage genutzt werden.

Trennwände:

Anders genutzte Räume (z.B. Lagerräume) sind durch feuerbeständige Trennwände (in Kleingaragen feuerhemmende) abzutrennen. In Kleingaragen besteht beispielsweise keine Anforderung an die Trennwände, wenn die Lagerräume 20 m2 nicht überschreiten oder es sich um offene Kleingaragen handelt.

Brandwände:

Garagen, welche an der Grundstücksgrenze errichtet z.B. an ein anderes Gebäude angebaut werden, müssen »äußere Brandwände« haben. Diese Brandwände brauchen bei eingeschossigen oberirdischen Garagen nur feu- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 129 – 01.08.2010<<>>erbeständig und bei geschlossenen Kleingaragen mit nicht mehr als 20 m2 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.

Innerhalb von Garagen kann auf Brandabschnittsunterteilungen verzichtet werden, und das unabhängig von der Ausdehnung.

Rauchabschnitte:

Geschlossene Garagen sind durch feuerhemmende Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Rauchabschnitte bis zu 5.000 m2 (bei Sprinklerung bis zu 10.000 m2) zu unterteilen.

In unterirdischen Garagen dürfen die Rauchabschnitte nur die Hälfte der vorgenannten Fläche beanspruchen (2.500 bzw. 5.000 m2). Türen in diesen Wänden müssen selbstschließend, dichtschließend und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Rettungswege:

Bei den Rettungswegen werden keine Kompromisse gemacht. Es müssen immer zwei bauliche Rettungswege zur Verfügung stehen. Auch die maximale Entfernung bis zum ersten Ausgang oder Treppenraum ist mit 30 m geringer als in anderen Nutzungen.

Der kürzere Rettungsweg ist mit der schnelleren Verrauchung, aufgrund der geringen Deckenhöhe und der in der Regel weitläufigen Ausdehnung, begründet (Höhen-Tiefen-Verhältnis). In »offenen Garagen« kann die Fluchtweglänge wegen der guten Rauchabführung auf 50 m erhöht werden.

Treppenräume oder Aufzugsvorräume sind von der Garage durch Schleusen zu trennen. Um die Funktionsfähigkeit oder die Aufgabe der Schleuse zu sichern, sollten die beiden Schleusentüren ca. 3 m entfernt angebracht werden. Ziel dieser Maßnahme ist, dass nicht beide Türen zugleich offen gehalten werden bzw. immer eine Tür geschlossen ist und der Rauch nicht in den Treppenraum strömen kann.

Die Sicherung der Flucht- und Rettungswege wird durch Anforderungen an die Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung und Beschilderung der Rettungswege abgerundet.

Lüftung und Rauch- und Wärmeabzug:

Auf die Anforderungen in Bezug auf die Lüftung und den Rauch- und Wärmeabzug wird ebenfalls besonderer Wert gelegt. Der Nachweis über ausreichende Maßnahmen wird in der Regel, entweder entsprechend den pauschalen Anforderungen an die Öffnungsgrößen und Anordnungen der Rauchabzüge oder durch ein entsprechendes Gutachten geführt. Dieses Gutachten ist Teil des BS-Nachweises und als Anlage beizulegen. Bei Einhaltung bestimmter Randbedingungen kann auf ein Gutachten verzichtet  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 130 – 01.08.2010<<>>werden. An dieser Stelle wird darauf verwiesen, dass in einigen Bundesländern und auch in der Mustergaragenverordnung keine Forderungen an den Rauch- und Wärmeabzug mehr enthalten sind.

Auslösung der RWA:

In geschlossenen Großgaragen ist eine bei Raucheinwirkung sofort wirksame Rauch- und Wärmeabführung sicherzustellen. Diese Forderung kann erreicht werden durch permanent offen stehende bzw. automatisch öffnende Lichtschächte. Die Rauchabführung kann auch durch eine maschinelle RWA mit automatischer Auslösung sichergestellt werden.

Die Auslösung der maschinellen RWA der Garagen durch Thermoelemente, wie Sensorkabel oder andere Brandmelder, welche nicht auf Rauch, sondern nur auf Wärme reagieren, ist vertretbar. Das trifft auch zu, wenn die maschinelle RWA durch eine Sprinkleranlage ausgelöst wird. Eine Brandausbreitung wird immer mit einer Temperaturerhöhung einhergehen. Im Brandfall werden die Einsatzkräfte ggf. etwas verspätet alarmiert.

Die Gefahr von kaltem Rauch ist trotzdem nicht zu unterschätzen. Kalter Rauch kann über Brandschutzklappen, welche in der Regel ebenfalls über Thermoelemente geschlossen werden, in andere Bereiche des Gebäudes strömen. Deshalb ist vom Planer abzuwägen, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass Brandschutzklappen mit Rauchauslösung dem Stand der Technik entsprechen und der Planer haftungsrechtlich Probleme bekommen kann, auch wenn entsprechende Forderungen aus dem Baurecht nicht abzuleiten sind.

Druckimpulslüftung:

Durch die Anordnung von Strahlventilatoren in Verbindung mit groß-volumigen Schächten und Kanälen werden detektierte Emissionen von beispielsweise Kohlenmonoxid oder Kohlendioxid ins Freie abgeleitet. Für die Frischluftzufuhr werden ebenfalls entsprechend ausgelegte Kanäle vorgesehen.

Im Brandfall dient diese Lüftungsanlage auch zur Rauch- und Wärmeableitung. Die Leistung bzw. die Drehzahl der Ventilatoren wird erhöht. Bei der Auslegung der Anlage sind die möglichen Brandtemperaturen zu berücksichtigen.

Die Strahlventilatoren sind so angeordnet, dass jeder Garagenbereich gezielt angeblasen werden kann. Durch die aufwendige Detektierung und Steuerung wird der Brandrauch je nach Brandereignis in eine bestimmte Richtung zu den Entrauchungsschächten geblasen. Diese Art der Rauchableitung hat zum Ziel, große Teile der Garage rauchfrei zu halten und den Einsatzkräften Löschmaßnahmen zu ermöglichen.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 131 – 01.08.2010<<>>

Brandversuche in fertiggestellten Garagen führten zu unbefriedigenden Ergebnissen. Beispielweise kam es durch Unterzüge oder Rauchschürzen zu Verwirbelungen. In einzelnen Garagenbereichen kam es zu Rauchsackbildungen.

Die Planung solcher Anlagen setzt neben der optimalen Konzipierung der Sicherheitstechnik umfangreiche Erfahrungen und Kenntnisse der Strömungstechnik und der Thermodynamik voraus. Die anlagentechnischen und baulichen Planungen müssen genauestens aufeinander abgestimmt sein.

Diese Art der Lüftung oder Sicherung des Rauch- und Wärmeabzuges kann in großen geschlossenen Garagen oder Rauchabschnitten wirkungsvoll und wirtschaftlich sein, wenn eine entsprechende Auslegung sichergestellt wird. Als Kompensation für erforderliche Löschanlagen kommen diese Anlagen nicht in Betracht. Gegebenenfalls sind größere Rauchabschnitte möglich (Empfehlung der AGBF, s. www.agbf.de).

Für die Einsatzkräfte haben diese Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nicht nur Vorteile. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass solche Anlagen noch die Ausnahme sind und deshalb keine Einsatzerfahrungen vorliegen.

Den Einsatzkräften müssen im Brandfall auf geeignete Weise Informationen über den Strömungsverlauf zur Verfügung gestellt werden. Schalthandlungen setzen die genaue Kenntnis der Wirkungsweise und den genauen Brandentstehungsort bzw. die Brandausbreitung voraus. Durch die Einsatzkräfte können deshalb keine Schalthandlungen vorgenommen werden. Die Anlage kann deshalb nur vollautomatisch laufen.

Feuerlöscher in Garagen:

Seit ca. zehn Jahren werden für Garagen (zumindest in Bayern) keine Feuerlöscher mehr gefordert. Aus Sicht des Verfassers ist das Bereithalten von Feuerlöschern auch für bestehende Garagen nicht mehr erforderlich, auch wenn entsprechende Anforderungen im Genehmigungsbescheid festgehalten sind. Sicherheitshalber ist vor Entfernung der Handfeuerlöscher diesbezüglich mit der Bauaufsichtsbehörde Rücksprache zu führen.

Bei einem Brand in einer geschlossenen Garage ist mit der schnellen Verrauchung der Garage auch aufgrund der geringen Höhe und der in der Regel weitläufigen Ausdehnung zu rechnen. Wenn am Brandort wegen der Thermik die Brandgase noch nach oben abströmen, kann im weiteren Verlauf des Rettungsweges die Verrauchung schon bis zum Boden führen. Das bedeutet, der Ausgang ist ggf. nicht mehr sichtbar, sondern stark verraucht und deshalb auch nach kurzer Zeit nicht mehr erreichbar.

Außerdem sind bei Fahrzeugbränden oft die Kabelanlagen oder andere Bauteile aus Kunststoff betroffen. Die daraus entstehenden Brandgase sind hochgiftig (Dioxine, Ultragifte, Blausäure).

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 132 – 01.08.2010<<>>

Aus vorgenannten Gründen sollten jegliche Lösch versuche, vor allem in ausgedehnten unterirdischen Garagen, unterlassen werden. Das schließt die Entfernung der Löscher in geschlossenen Garagen ein.

Automatische Löschanlagen:

Löschanlagen werden in Garagen gefordert, in denen durch Lage oder Größe die Einsatzkräfte an ihre Grenzen kommen oder die Auswirkungen relativ hoch sind. Es können automatische oder nichtselbstständige Löschanlagen nach den Garagenverordnungen erforderlich sein.

Bei Überschreitung von festgelegten Rauchabschnittsflächen oder wenn Garagen unter dem 1. UG liegen, sind Sprinkleranlagen zu installieren. Dasselbe trifft auch für automatische Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen zu. Zur Sicherung der automatischen Garagen kommen auch automatisch auslösende Mittelschaumlöschanlagen nach DIN 14493 in Frage. Die Löschanlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Nichtselbstständige Löschanlagen:

Nichtselbstständige Löschanlagen sind in automatischen Garagen mit bis zu 20 Einstellplätzen oder für Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen in Drei- oder Mehrfachparkern erforderlich.

Für die Feuerwehr muss die Einspeisung von Mittelschaum (entsprechend DIN 14493 Teil 3) oder Wasser in eine ortsfeste Sprühwasserlöschanlage mit offenen Düsen (in Anlehnung an die DIN 14494) möglich sein. Die Einspeisemöglichkeiten sind mit der zuständigen Feuerwehr festzulegen.

Für diese nichtselbständigen Löschanlagen sind Einsatzpläne im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle zu erstellen. Sie müssen der DIN 14 095 entsprechen.

Anmerkungen zu den nichtselbstständigen Löschanlagen:

In Garagen mit mehr als 20 Kraftfahrzeugen in Drei- oder Mehrfachparkern sind ortsfeste nichtselbstständige Sprühwasserlöschanlagen zu installieren. Um die erforderliche Berieselungsstromdichte sicherzustellen, müssen mehrere Löschbereiche und ggf. mehrere Einspeisungen für diese Löschbereiche angeordnet werden. Mit der Anzahl der zu schützenden Kraftfahrzeuge erhöhen sich die erforderliche Löschwassermenge, die Anzahl der Löschbereiche und die Anzahl der Einspeisungen.

Für die Einsatzkräfte ergeben sich folgende Probleme:

  • Die benötigte Löschwassermenge beträgt ca. 2.000 l/min, für 20 Kraftfahrzeuge. Wie kann die Löschwasserversorgung bei entsprechender Anzahl von Kraftfahrzeugen sichergestellt werden?

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 133 – 01.08.2010<<>>
  • Ein Löschfahrzeug hat eine Pumpenleistung von ca. 1.600 bis maximal 2.000 l/min. Das bedeutet Bindung von Löschfahrzeugen und Einsatzkräften in Abhängigkeit von der erforderlichen Löschwasserversorgung.

  • Ist der Platz für die Löschfahrzeuge zur Löschwasserversorgung vorhanden?

  • Bei Vorsehen von mehreren Löschbereichen und Einspeisestellen stellt sich den Einsatzkräften die Frage nach der richtigen Einspeisestelle.

  • Das Vorsehen von Brandmeldern und entsprechende Information an die Einsatzkräfte berücksichtigt nicht die Tatsache, dass nach Eintreffen der Feuerwehr alle Brandmelder aufgrund der zu erwartenden Temperaturerhöhung oder der Rauchausbreitung angesprochen haben. Auch die Anzeige der zuerst angesprochenen Melder sagt nichts über die momentane Ausbreitung des Brandes aus.

  • Das Vorsehen von geschlossenen Düsen (Sprinklerfässchen) zur Konzentration der Berieselung auf den Brandherd setzt eine sofortige Wasserbeaufschlagung im Bereich der Brandentstehungsstelle voraus, um die Brandausbreitung zu minimieren. Bei Einspeisung nach Eintreffen der Feuerwehr sind voraussichtlich alle Sprinklerfässchen aufgrund der Temperaturerhöhung in der gesamten Garage bzw. im Rauchabschnitt zerstört.

  • Wie muss die Feuerwehr bei Mischnutzung der Garage (Einfachparker ohne Löschanlagen und Dreifachparker mit selbsttätigen Löschanlagen) vorgehen?

Zusammenfassend wird empfohlen, die Planung von nichtselbstständigen Löschanlagen in jedem Fall einvernehmlich mit der Feuerwehr durchzuführen. Die Löschwasserversorgung und die Einsatzkräfte kommen bei den vorgenannten Garagen mit mehr als 30 Einstellplätzen an ihre Grenzen. Einspeisebatterien können nicht akzeptiert werden, da von den Einsatzkräften nicht sichergestellt werden kann, dass das Löschwasser an den Brandherd gelangt. Auch die Information der Brandausbruchstelle kann nicht sicher angezeigt werden. Die Brandausbreitung über den Löschbereich hinaus ist ebenfalls nicht sicher auszuschließen.

Nur durch das Vorsehen von aufwendigen technischen und baulichen Brandschutzmaßnahmen ist die Schutzzielerreichung möglich.

Aus vorgenannten Gründen sind automatische Löschanlagen den nichtselbstständigen Löschanlagen vorzuziehen. Die dargelegte Problematik trifft für die automatischen Garagen nicht zu, da diese ab mehr als 20 Einstellplätze mit automatischen Löschanlagen auszustatten sind.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 134 – 01.08.2010<<>>

Brandmeldeanlagen:

In geschlossenen Großgaragen sind Brandmeldeanlagen vorzusehen. Dasselbe trifft für geschlossene Mittelgaragen zu, wenn sie mit Gebäudeteilen in Verbindung stehen, für die eine Brandmeldeanlage gefordert wurde. Bei diesen Gebäudeteilen handelt es sich in der Regel um gefährdete Bereiche oder Sondernutzungen.

Die Standorte der Brandmelderzentrale und der Sprinklerzentrale sind ebenfalls mit der Feuerwehr abzustimmen. Diese Räume müssen leicht zu finden und gesichert zugänglich sein (Zugang über Treppenraum oder Flur). Auf die ausreichende Beschilderung wird hingewiesen.

Aufschaltung von Löschanlagen oder Brandmeldeanlagen:

Die Auslösung von automatischen Löschanlagen oder Brandmeldeanlagen selbst ist auf eine ständig besetzte Stelle zu schalten. Um sicherzustellen, dass die Einsatzkräfte schell alarmiert werden und die Zugänglichkeit geregelt ist, sollte diese Meldung direkt zur Feuerwehr aufgeschaltet werden. Die VDE 0800, VDE 0833, DIN 14 661, DIN 14 675 und EN 54 sowie die »Technischen Anschlussbedingungen für die Einrichtung von Brandmeldeanlagen«, herausgegeben von einigen Berufsfeuerwehren, oder ähnliche Aufschaltbedingungen der integrierten Leitstellen sind einzuhalten. Die Aufschaltbedingungen sind in jedem Fall im Einvernehmen mit der Feuerwehr abzustimmen.

Das Aufschalten auf ein z.B. privates Sicherheitsunternehmen kann nicht den gleichen Sicherheitsstandart bieten wie die Aufschaltung direkt auf die Feuerwehr oder auf eine behördliche alarmauslösende Stelle (Polizei auf dem Land). Dadurch kommt es zu einer Alarmverschleppung. Die Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte ist nicht geregelt (kein Feuerwehrschlüsseldepot), es liegen keine Schleifenpläne vor, aus denen der Brandentstehungsort und der sicherste Weg dorthin zu entnehmen sind. Dadurch verzögert sich der Einsatz. Die Gefahr für die Einsatzkräfte erhöht sich mit dem Grad der Brandausbreitung in den Garagen. Gegebenenfalls sind Löscharbeiten nicht mehr möglich.

Aus diesem Grund hat in Bayern das Innenministerium festgelegt, dass alle baurechtlich erforderlichen Brandmeldeanlagen auf integrierte Leitstellen aufzuschalten sind (soweit diese bereits eingerichtet sind). Ausnahmen von dieser Pflicht können in den Landkreisen zugestanden werden, wenn der Aufbau der integrierten Leitstellen noch nicht abgeschlossen ist. Die zusätzlichen Kosten für eine spätere Umschaltung sind dem Bauherrn nicht zumutbar.

Abnahme für alle vorgenannten sicherheitstechnischen Anlagen wie Löschanlagen, Brandmeldeanlagen, Lüftungsanlagen oder Rauch- und Wärmeabzugsanlagen:

Es ist eine Bescheinigung eines Prüfsachverständigen für die betreffenden sicherheitstechnischen Anlagen vorzulegen, in dem die Ausführung der  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 135 – 01.08.2010<<>>sicherheitstechnischen Anlagen und bei automatischen Löschanlagen die Aufschaltung über eine Brandmeldeanlage bzw. die Ausführung der Brandmeldeanlage nach den anerkannten Regeln der Technik bestätigt wird (Bescheinigung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit nach SPrüfV).

12 Blitzschutz (Art. 44 BayBO oder Sonderbauverordnung)

Darstellung der Blitzschutzmaßnahmen im BS-Nachweis:

  • Festlegung unter Berücksichtigung der Nutzung und Lage des Gebäudes, ob eine Blitzschutzanlage erforderlich ist

  • Aussage zur Art der Blitzschutzanlage und zur Wartung

Erläuterungen (in Anlehnung an: Blitzplaner, 2. aktualisierte Auflage, Fa. Dehn und Söhne):

Durch Blitzeinschläge werden jährlich viele Brände verursacht. Eine Blitzschutzanlage hat die Aufgabe, Gebäude vor direkten Blitzeinschlägen oder den Auswirkungen zu schützen.

Bestimmte Sonderbauten und Gebäude, bei denen nach Lage Bauart oder Nutzung Blitzeinschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen (Art. 44 BayBO).

Das bedeutet, dass z.B. folgende Gebäude mit Blitzschutzanlagen in der Regel auszustatten sind:

  • Gebäude auf Anhöhen oder Gebäude, welche die benachbarten Gebäude und Bäume überragen

  • Krankenhäuser

  • Schulen

  • Kindereinrichtungen

  • Altenheime

  • Hochhäuser

  • Versammlungsstätten

  • Verkaufsstätten

  • Justizvollzugsanstalten

  • bauliche Anlagen oder Räume und Industrieanlagen, deren Nutzung mit erhöhter Brand-, Explosions- und Gesundheitsgefahr verbunden ist

Stand der Technik:

Seit 2006 gelten die neuen Blitzschutznormen DIN EN 62305-1 bis -4. Die VDE Klassifizierung lautet VDE V 0185-305-1 bis -4. Diese neuen Normen ersetzen die Vornormen der Reihe VDE V 0185-1 bis -4. Seit  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 136 – 01.08.2010<<>>dem 1.10.2008 dürfen neue Anlagen nur noch nach der neuen Normengeneration errichtet werden.

DIN EN 62305-1 (VDE V 0185-305-1) – Allgemeine Grundsätze:

Dieser Teil enthält Informationen über die Gefährdung durch Blitze, die Blitzkenndaten und -Wirkungen. Außerdem wird ein Gesamtüberblick über die Normung gegeben, dazu gehören auch die Vorgehensweise bei der Anwendung der Norm und die Schutzprinzipien.

DIN EN 62305-2 (VDE V 0185-305-2) – Risiko-Management:

Auf Grundlage einer Risikoanalyse wird die Notwendigkeit der Blitzschutzmaßnahmen ermittelt. Dazu gehört auch die Bestimmung des verbleibenden Restrisikos, das in Abhängigkeit zum akzeptierbaren Risiko das Schutzsystem festlegt. Die Fa. Dehn (www.dehn.de) bietet ein Programm an, mit dem eine Risikoeinschätzung möglich ist.

DIN EN 62305-2 Beiblatt 1 (VDE V 0185-0305-2, Beiblatt 1):

Darstellung der Erdblitzdichte für Deutschland anhand einer Karte, welche als Grundlage für die Risikoanalyse benötigt wird.

DIN EN 62305-2 Beiblatt 2 (VDE V 0185-305-2, Beiblatt 2):

Berechnungshilfe für die Abschätzung des Schadenrisikos für bauliche Anlagen.

DIN EN 62305-3 (VDE V 0185-305-3) – Schutz von baulichen Anlagen und Personen:

Als Schutzmaßnahme dient immer ein Blitzschutzsystem bestehend aus äußerem Blitzschutz (Fangeinrichtung, Ableitungseinrichtung, Erdungsanlage) und dem inneren Blitzschutz (Potenzialausgleich und Trennungsabstand). Das Blitzschutzsystem wird immer über die Schutzklasse definiert, wobei die Wirksamkeit von Schutzklasse I zur Schutzklasse IV abnimmt. Die Schutzklassen werden mit Hilfe der Risikoanalyse ermittelt.

DIN EN 62305-3 Beiblatt 1 (VDE V 0185-305-3, Beiblatt 1) – zusätzliche Informationen zur Anwendung:

Hier wird neben anderen Informationen auf die Dimensionierung der Fangeinrichtungen, der Nutzung metallischer Komponenten, der Schutzbereiche eingegangen.

DIN EN 62305-3 Beiblatt 2 (VDE V 0185-305-3, Beiblatt 2) – zusätzliche Informationen für besondere bauliche Anlagen:

Informationen für Krankenhäuser, Sportanlagen, Silos mit explosionsgefährlichen Lagergütern, Hochregallager, Biogasanlagen usw., unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklung der letzten Jahre.

DIN EN 62305-3 Beiblatt 3 (VDE V 0185-305-3, Beiblatt 3) – zusätzliche Informationen für die Prüfung und Wartung von Blitzschutzsystemen:

Festlegung von Begriffen und deren Bedeutung wie z.B. die Aufgaben der Blitzschutzfachkraft.

DIN EN 62305-4 (VDE V 0185-305-4) – Schutz elektrischer und elektronischer Systeme in baulichen Anlagen:

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 137 – 01.08.2010<<>>

Hier werden die Wirkungen des elektromagnetischen Blitzimpulses und von elektromagnetischen Feldern und induzierten Spannungen, Strömen und Feldern betrachtet, welche durch indirekte Blitzeinschläge hervorgerufen werden.

Blitzschutzsystem:

Ein Blitzschutzsystem besteht aus dem äußeren und dem inneren Blitzschutz.

Die Funktionen des äußeren Blitzschutzes sind:

  • Auffangen von Direkteinschlägen mit einer Fangeinrichtung

  • sicheres Ableiten des Blitzstromes mit einer Ableitungseinrichtung

  • Verteilen des Blitzstromes in der Erde über eine Erdungseinrichtung

Die Funktionen des inneren Blitzschutzes sind:

  • Verhinderung gefährlicher Funkenbildung innerhalb von baulichen Anlagen durch Potenzialausgleich oder einer Trennstrecke zwischen den Bauteilen des Blitzschutzsystems und anderen elektrischen Bauteilen innerhalb von Gebäuden

Weitere Hinweise zum Bestandsschutz:

Die Installationen und Prüfungen von Blitzschutzanlagen sind seit 2002 nach der DIN VDE V 0185 durchzuführen. Das bedeutet vollständige Prüfung (inklusive Erdungsanlage) alle sechs Jahre und alle drei Jahre zusätzliche Sichtprüfung z.B. der Fanganlagen.

Seit Oktober 2006 gilt in Deutschland die Blitzschutznorm DIN EN 62305. Die VDE V 0185 durfte für Neuanlagen nur noch in der Übergangsfrist bis zum 1.10.2008 angewendet werden. Bestehende Blitzschutzanlagen haben Bestandsschutz. Die Wartung ist nach der Normengeneration durchzuführen, nach der sie errichtet wurden.

13 Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen

Die Art der Umsetzung der SPrüfV ist im BS-Nachweis darzustellen.

Erläuterungen:

Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit von sicherheitstechnischen Einrichtungen in Sonderbauten ist vor Inbetriebnahme und wiederkehrend gemäß SPrüfV zu überprüfen und zu dokumentieren.

Es wird vorgeschlagen, die Auswahl, die Beschaffung, die Organisation der Kontrollen und Prüfungen aller sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen durch ein Managementsystem sicherzustellen.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 138 – 01.08.2010<<>>

Folgendes ist besonders zu berücksichtigen:

  • Auswahl des Herstellers, Errichters

  • Nachweis über die ordnungsgemäße Installation, Abnahmeprüfung

  • Nachweis über die nötigen Sichtkontrollen

  • Nachweis über die wiederkehrenden Prüfungen aller sicherheitstechnischen Einrichtungen

  • Nachweis über die Auswechslung bzw. Ersatzbeschaffung von Einzelteilen oder auch Komponenten der sicherheitstechnischen Anlagen

Den Planern für sicherheitstechnische Anlagen wird dringend empfohlen, sich bereits im Zuge der Ausführungsplanung mit dem bestellten Prüfer abzustimmen.

14 Zusätzliche Forderungen z.B. bei Sonderbauten

Im BS-Nachweis ist unter diesem Punkt die Umsetzung der zusätzlichen Anforderungen aus den Sonderbauverordnungen oder der auf der Grundlage einer Brandrisikoanalyse festgelegten zusätzlichen Anforderungen prüffähig darzustellen, wenn diese bis Ziffer 13 noch nicht abschließend abgehandelt wurden. Die zusätzlichen Bauvorlagen sind als Anlagen beizufügen (s. Forderungen aus Sonderbauverordnungen).

Für Gebäude mit einer Mischnutzung (Wohn- Büronutzung mit Sondernutzungen) empfiehlt sich folgende Gliederung:

  • 14.1 zusätzliche Maßnahmen für die Versammlungsstätte bzw. für die Versammlungsräume, einschließlich zusätzliche Bauteil-/Baustoffanforderungen, Rettungsweganforderungen, Forderungen für die Anlagentechnik, den betrieblichen und abwehrenden Brandschutz.

  • 14.2 zusätzliche Maßnahmen für die Verkaufsstätte …

  • 14.3 zusätzliche Maßnahmen für die Gaststätte …

  • 14.4 usw.

Für Sonderbauten, welche nahezu nur als Sonderbau genutzt werden, wie z.B. eine Versammlungsstätte, eine Verkaufsstätte oder ein Industriebau (s. auch Art. 2 BayBO oder § 2 anderer Landesbauordnungen), kann eine Gliederung angelehnt an die Sonderbauverordnung oder an die Gliederung vom VfdB vorteilhafter sein (s. Anlagen).

Erläuterungen ausgewählter zusätzlicher Anforderungen:

Maßstab bei der Brandschutzplanung bzw. Erstellung von BS-Konzepten ist die Schutzzielerreichung. Für Wohn- und Bürogebäude ist diese bei Umsetzung der Bauordnungen in der Regel sichergestellt. Das gilt auch für Sondernutzungen, wenn vorhandene Sonderbauvorschriften berücksichtigt  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 139 – 01.08.2010<<>>werden und die zu betrachtende Nutzung in diesen Sonderbauvorschriften Berücksichtigung findet.

Für alle anderen Fälle, wie beispielsweise für Sondernutzungen oder Sonderbauten ohne Sonderbauvorschrift oder wenn besondere Gefahren nicht bei Erstellung der Sonderbauverordnung berücksichtigt wurden, sind vom Brandschutzplaner zusätzliche Maßnahmen festzulegen. Der Brandschutzplaner ist somit gezwungen, für das Bauvorhaben eine Gefährdungs-/Risikobeurteilung durchzuführen. Bei der Maßnahmenfestlegung kann er sich aus dem technischen Regelwerk anderer Rechtsgebiete »bedienen«, welche ebenfalls Brandschutzanforderungen beinhalten (bauliche, anlagentechnische, betriebliche, abwehrende Maßnahmen).

In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass auch bei der Erstellung von Sonderbauvorschriften Maßnahmen aus dem Arbeitsschutzrecht und anderen Rechtsgebieten berücksichtigt bzw. in diese baurechtlichen Vorschriften übernommen wurden. Aus diesem Grund arbeiten bei der Erstellung von Sonderbauvorschriften neben Vertretern des Arbeitsministeriums, der Unfallversicherungsträger auch Vertreter von Umwelt- und Gefahrenabwehrbehörden mit.

Beispiele für in Baurecht aufgenommene arbeitsschutzrechtliche Anforderungen, um die Schutzzielerreichung in Krankenhäusern sicherzustellen, anhand der BbgKPBauV:

  • Erstellung einer Brandschutzordnung

  • Bestellung von Brandschutzbeauftragten

  • Bereithalten von Löschgeräten und Löschdecken

  • Beschilderung von Rettungswegen

  • Aufstellung von Flucht- und Rettungswegplänen

  • Freihalten von Rettungswegen

  • Kennzeichnung von Räumen mit Gefahrstoffen entsprechend der GefStoffV

  • Sicherheitskennzeichnung von Rettungswegen

  • Sicherheitsbeleuchtung

  • Sicherheitsstromversorgung

  • Maßnahmen zur Abführung, Beseitigung von gefährlichen Gasen, Stäuben oder vergleichbaren Gefährdungen, z.B. durch entsprechend ausgelegte Absauganlagen

  • Aufschlagrichtung von Türen im Verlauf von Rettungswegen

  • zusätzliche Rettungswege aus Räumen mit erhöhter Gefahr

  • Verkürzung von Rettungswegen bei erhöhter Gefahr

  • Anforderungen an Inhalt und Zeitabständen von Belehrungen der Beschäftigten

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 140 – 01.08.2010<<>>

Andere eingeführte Sonderbauvorschriften enthalten ebenfalls Anforderungen aus dem technischen Regelwerk anderer Rechtsgebiete. Zu berücksichtigen ist auch, dass in den moderneren Sonderbauverordnungen oder Richtlinien nicht alle erforderlichen Anforderungen aus benachbarten Rechtsgebieten übernommen werden, da viele von sich heraus gelten. Das bedeutet allerdings nicht, dass diese Anforderungen bei der Nachweiserstellung grundsätzlich außer Acht gelassen werden dürfen.

Gerade im Gewerbebau konnte aufgrund der vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten bzw. der zu berücksichtigenden Gefährdungen nicht jede mögliche Gefährdung bei Erstellung der Industriebaurichtlinie Berücksichtigung finden. Auf die Sicherstellung, dass die zutreffenden Anforderungen aus dem Arbeitsschutz- oder Gefahrstoffrecht trotzdem zu berücksichtigen sind, wurde beispielsweise in Ziffer 2 IndBauRL hingewiesen.

Auch in der BbgKPBauV sind nicht alle in Krankenhäusern bekannten Gefahren berücksichtigt. In diesem Zusammenhang sind die krankenhaustypischen bzw. besonderen Bereiche wie Operationsbereiche, Kreißsäle, Intensivstationen und auch die Forschungsbereiche, Bereiche mit ABCDE-Gefahren, wie Labore, Lager für Medikamente, medizinische bzw. andere Druckgase, Röntgenstationen usw., zu nennen.

Als Problem kristallisiert sich heraus, dass die Brandschutzplaner nur die in den Bauordnungen bzw. Sonderbauvorschriften festgelegten Anforderungen berücksichtigen und die sich aus den Nutzungen ergebenen Brand- oder vergleichbaren Gefährdungen nicht betrachten. Diese werden in den Brandschutznachweisen entweder erst gar nicht erwähnt oder es wird den Betreibern aufgetragen, selbst erforderliche Sicherheitsmaßnahmen festzulegen, und das auch, wenn aufgrund der besonderen Nutzung nur durch bauliche Maßnahmen die Schutzziele erreicht werden können.

Festzuhalten ist, dass in vorgenannten Sonderbauten, ohne Berücksichtigung von Brandschutzmaßnahmen (z.B. aus dem Arbeitsschutzrecht), die brandschutztechnischen Schutzziele nicht erreicht werden können, und das unabhängig davon, ob diese explizit ins Baurecht aufgenommen wurden oder nicht. Das bedeutet, wenn nur die baurechtlichen Vorschriften umgesetzt werden, können bestimmte Sonderbauten zwar errichtet, aber nicht sicher genutzt werden.

Deshalb müssen die für die Abstellung der Brand- bzw. vergleichbaren Gefahren erforderlichen Anforderungen im BS-Konzept Berücksichtigung finden, auch wenn entsprechende Sonderbauvorschriften diese nicht enthalten. Diese Forderung ergibt sich schon aus der Tatsache, dass vom Gesetzgeber nicht alle Nutzungen berücksichtigt werden konnten oder diese von sich heraus gelten. Das BS-Konzept konkretisiert die zutreffende Landesbauordnung und wenn vorhanden die Sonderbauverordnungen für den Einzelfall. Das Ziel ist der Nachweis der Schutzzielerreichung.

Die Festlegungen von Maßnahmen werden im Zuge der BS-Konzepterstellung auf der Grundlage einer Risikoanalyse/Gefährdungsbeurteilung getroffen und erfolgen nach demselben Algorithmus wie bei der Erstellung  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 141 – 01.08.2010<<>>von Sonderbauvorschriften. Alle Maßnahmen, welche zur Sicherung der brandschutztechnischen Schutzziele erforderlich sind, müssen dann im BS-Konzept Berücksichtigung finden, und das unabhängig davon, aus welchem Rechtsgebiet sie stammen. Diese Aussage gilt übrigens auch bei der Umsetzung des Vieraugenprinzips bzw. bei Prüfung der BS-Nachweise.

Wenn Sonderbauvorschriften eingeführt sind, müssen diese in der Regel eingehalten werden. Grundsätzlich gilt immer die speziellere Vorschrift, wenn in mehreren Vorschriften beispielsweise die gleichen Bauteile, Anforderungen an Rettungswege oder andere Anforderungen geregelt sind.

In einigen Fällen sind Einzelfallentscheidungen erforderlich. Diese sind mit der zuständigen Behörde, ggf. dem Prüfsachverständigen und bei brandschutztechnisch relevanten Anforderungen auch mit der Feuerwehr abzustimmen. Gegebenenfalls ist ein entsprechend dem Gefahrenpotenzial erstelltes maßgeschneidertes Brandschutzkonzept aufzustellen.

Das gesetzlich vorgegebene Schutzziel, welches vor allem die Personensicherheit im Fokus hat, ist unter Berücksichtigung der Nutzergruppe umzusetzen. Das bedeutet Sicherstellen der Rettung, wie z.B. der Evakuierung einer «hilflosen Personengruppe«, wie Kinder einer Kindereinrichtung, ohne dass die Rettungswege im Zeitraum der Evakuierung verraucht sind bzw. dass für solche gefährdeten Personengruppen zwei unabhängige horizontale und vertikale Rettungswege baulich sicherzustellen sind. Weitere erforderliche Brandschutzmaßnahmen sind als Ergebnis der erforderlichen Brandschutzanalyse festzulegen.

Brandrisikoanalyse:

Die Bauordnungen und auch die Sonderbauverordnungen formulieren nur Mindestanforderungen, auch um geschützte Eigentumsrechte von Bauherren nicht mehr, als dies zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, zu berücksichtigen. Es gelten ferner Verwaltungsgrundsätze, wie der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs der Verhältnismäßigkeit oder das Übermaßgebot.

Außerdem enthalten die baurechtlichen Vorgaben Kompromisse, da mehrere Interessensvertreter, welche die unterschiedlichsten Ziele verfolgen, an der Erstellung beteiligt waren. Mit dem Ziel, eine weitgehende Angleichung der Landesbauordnungen zu erreichen, wurden die jeweiligen Einzelbestimmungen verglichen und nur der geringste gemeinsame Nenner in der neuen Musterbauordnung 2008 festgeschrieben.

Der Planer hat diese festgelegten Mindestvorgaben (erstellt auf der Grundlage eines fiktiven Gebäudes mit einer abgeschätzten Nutzung) für die konkreten Baumaßnahmen als Planungsgrundlage zu berücksichtigen. Dabei muss er allerdings die konkreten Randbedingungen bei seiner Planung zugrunde legen.

Grundsätzlich geht es aus vorgenannten Gründen nicht nur darum, die Bauordnung oder die Sonderbauverordnungen einzuhalten, sondern  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 142 – 01.08.2010<<>>darum, die Schutzziele in Abhängigkeit von den Randbedingungen zu erreichen.

Wenn keine vorgegebenen BS-Konzepte vorhanden (eingeführt) sind und auch keine fremden genutzt werden können, ist ein BS-Konzept zu erstellen. Als Grundlage eines maßgeschneiderten BS-Konzeptes ist vom BS-Nachweisersteller eine Brandrisikoanalyse durchzuführen, um darauf aufbauend die erforderlichen BS-Maßnahmen für den Einzelfall festzulegen.

Folgende Bewertungsgrundlagen sind bei einer Brandrisikoanalyse zu berücksichtigen:

  • Prüfung der Brandlasten bzw. Vergleich der Brandlasten mit denen in Wohnungen (Wohnungen ca. 200 kWh/m2)

  • Beurteilung der Brandentstehungsrisiken

  • Beurteilen der Risiken bzw. besonderer Risiken aus dem Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

  • Berücksichtigung brennbarer »Materialien« vor allem in Rettungswegen, aber auch in den Nutzungseinheiten wie Ausschmückungen, Kleidung und Kinderwägen, Spielzeug im Flur, Bastelarbeiten, Kopierer, Druckgasflaschen oder andere Gefahrstoffe

  • Beurteilung der Brandausbreitungsmöglichkeiten innerhalb der Nutzungseinheit, innerhalb der Geschosse, zwischen den Geschossen, über die Gebäude bzw. Brandwände hinaus

  • Beurteilung der Rauchausbreitung, vor allem der Rauchbeaufschlagung der Rettungswege unter Berücksichtigung der Nutzergruppe

  • Beurteilung der Rettungswegsituation in Abhängigkeit von der Nutzergruppe und Möglichkeit der Rettung über Leitern der Feuerwehr

  • Beurteilung der Brandbekämpfungsrisiken

Nachfolgend werden unter Ziffer 14 abwehrende, bauliche, technische und betrieblich-organisatorische Anforderungen erläutert, welche in der Regel nur in Sonderbauten umzusetzen sind.

14.1 Rauch- und Wärmeabzug

Berücksichtigung im BS-Nachweis:

Im BS-Nachweis müssen konkrete Angaben enthalten sein, damit die Fachplaner die ggf. erforderlichen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen auslegen können. Zum Beispiel ist die Art der Rauchabführung für die jeweiligen Geschosse oder Nutzung eindeutig festzulegen.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 143 – 01.08.2010<<>>

Die Festlegungen hängen direkt mit den erforderlichen betrieblichen Maßnahmen und nicht zuletzt von den Anforderungen ab, welche in Abhängigkeit der Nutzer oder Nutzungen und mit anderen sicherheitstechnischen Anlagen aufeinander abzustimmen sind. Dazu sind die Schnittstellen zu definieren.

Im BS-Konzept sind die Schutzziele eindeutig zu benennen, welche mit der RWA erreicht werden sollen.

Natürliche Rauchabzugsanlage NRA:

Natürlicher Rauchabzug ist die einfachste Art, Rauch aus Gebäuden abzuleiten. Grundsätzlich geschieht das durch Schaffen von Öffnungen (Öffnungsklappen, Lichtkuppeln) im Dachbereich oder im oberen Wandbereich über manuelle oder automatische Auslösung, durch Gestänge, Druckknopf, Schmelzlot, Rauchauslöser oder Brandmeldeanlage. Die Öffnung wird realisiert über Federspeicher, Stellmotoren ggf. über andere mechanische oder pneumatische Öffnungsmöglichkeiten.

Die Triebkraft für den Abzug des Rauches ist abhängig von:

  • der Druck- und Temperaturverteilung im Gebäude

  • der Zuluftzuführung

  • der Temperatur- oder dem Dichteunterschied des Rauches gegenüber der Umgebungsluft bzw. der ebenfalls erforderlichen Zuluft, aufgrund der erhöhten Temperatur

  • der wirksamen Auftriebshöhe zwischen Zuluft und Rauchgasaustritt

  • möglicher Windbeeinflussung

Der Wirkungsgrad erhöht sich mit steigendem Temperaturunterschied bzw. im Verlauf des Brandes, solange die Temperatur steigt. Die Zuluft hat einen entscheidenden Anteil am Wirkungsgrad.

Die Strömungsenergie im Bereich der Rauchgassäule baut sich mit zunehmender Höhe durch Aufnahme von Luft aus dem Raum oder durch Abkühlung ab. Das Rauchgasvolumen vergrößert sich. Durch das richtige Verhältnis von Zuluft und Abluft kann sich eine Rauchgasschicht im oberen Bereich des Raumes bilden. Entscheidend für die Schichtbildung ist die Geschwindigkeit der Zuluftzuführung (Verwirbelung vermeiden). Das Verhältnis von Zuführung von Zuluft und Rauchgasabführung sollte mindestens 1,5 betragen.

Der natürliche Rauchabzug kommt in der Regel in eingeschossigen Hallen/Räumen oder im obersten Geschoss von mehrgeschossigen Gebäuden, durch Rauchableitung über das Dach, zur Anwendung. Das Schutzziel der Rauchabführung ist meist die Sicherstellung einer raucharmen Schicht in vorgegebener oder vorzugebener Höhe.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 144 – 01.08.2010<<>>

Die Möglichkeit der Rauchableitung über die Wände ist ebenfalls gegeben. Mit steigendem Tiefenverhältnis zur Raumhöhe fällt dann aber der Wirkungsgrad bzw. ist die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt. Außerdem müssen bei der Ableitung über Wandöffnungen auf mindestens zwei Seiten Öffnungen vorgesehen werden. Diese Öffnungen sind dann windrichtungsabhängig zu schalten, wodurch allerdings die erforderliche Öffnungsfläche verdoppelt werden muss und zusätzliche Sicherheits- und Regeltechnik erforderlich ist.

Das Schutzziel von Rauchabzugsanlagen kann im Einzelfall die Sicherung der Rettungswege innerhalb von großen Hallen oder Atrien sein. Allerdings ist festzuhalten, dass bei Wirksamwerden der Rauchabzugsanlage die Flucht bereits abgeschlossen sein sollte. Im Industriebau (IndBauRL) ist das Schutzziel die Ermöglichung einer raucharmen Schicht, damit die Einsatzkräfte tätig werden können. Diese sind mit umluftunabhängigen Atemschutzgeräten ausgerüstet.

Eine Freihaltung der Rettungswege wie Flure oder Treppenräume ist nicht möglich, ggf. eine Verdünnung durch schnelle Abführung. Aus diesem Grunde werden Rettungswege grundsätzlich redundant ausgeführt (außer Sicherheitstreppenraum).

In diesem Zusammenhang hat sich die ARGEBAU im Grundsatzpapier geäußert und festgestellt, dass die Sicherung der Rettungswege durch die Länge, Lage und Ausführung der Rettungswege zu gewährleisten ist.

Natürliche Wärmeabzugsanlage NWA:

Vorsehen von abschmelzbaren Dach- oder Wandbereichen. Die Abschmelzung soll bis ca. 300 ˚C wirksam werden. Nach IndBauRL bestehen teilweise Forderungen von 5 % für die Wärmeabzugsflächen, um bei steigenden Temperaturen die tragenden Bauteile thermisch zu entlasten. Die Wärmeabzüge können auch durch entsprechend ausgelegte Rauchabzüge ersetzt werden (RWA). Umgekehrt können Rauchabzüge nicht durch Wärmeabzüge, welche erst nach Abschmelzung wirksam sind, ersetzt werden.

Das Hauptschutzziel ist die thermische Entlastung vor allem der tragenden Bauteile.

Maschinelle Rauchabzüge MRA:

Abzug über Leitungsstrang mit maschineller Unterstützung (Ventilator) und Ableitung von Rauch in der Entstehungsphase in einen sicheren Bereich (nicht wieder z.B. über Lüftungsanlage ansaugen). Das heißt Abzug durch Erzeugen von Unterdruck im Leitungsstrang über meist auf dem Dach liegende Ventilatoren (wie ein Staubsauger/Rauchsauger). Die Auslösung der maschinellen MRA sollte umgehend nach Brandentstehung oder besser automatisch erfolgen, da der Wirkungsgrad bei MRA-Anlagen im Brandverlauf aufgrund der Volumenvergrößerungen des Rauchgasvo- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 145 – 01.08.2010<<>>lumens sinkt. Die Förderrate der Ventilatoren ist nur abhängig von der Drehzahl (ansonsten konstant). Außerdem können durch entsprechende thermische Belastung die Ventilatoren versagen (Auslegung nach dem zu erwartenden Temperaturverlauf).

In der Regel Anwendung, wenn kalter Rauch (fehlender Auftrieb) zu erwarten ist (z.B. in Atrien), in Geschossen, welche nicht unter dem Dach liegen, vor allem wenn durch das Höhen-Tiefen-Verhältnis des Raumes eine natürliche RWA nicht den gewünschten Erfolg verspricht. Außerdem in unteren Geschossen von TG oder Kellergeschossen, wenn die Rauchabführung über Lichtschächte nicht wirkungsvoll erscheint oder nicht möglich ist. Vor allem trifft das in Geschossen unterhalb des 1. UG zu.

Das Schutzziel unterscheidet sich nicht wesentlich von dem der NRA. Allerdings soll zusätzlich zur Rauchabführung auch die thermische Belastung der Bauteile durch Abführung von Energie minimiert werden. Dadurch wird die Standfestigkeit der tragenden und auch raumabschließenden Bauteile verlängert.

Maschinelle Wärmeabzugsanlagen MWA:

Maschinelle Wärmeabzugsanlagen leiten die Wärme über Ventilatoren ab, um die tragenden Bauteile thermisch zu entlasten. Die reine Wärmeableitung über Ventilatoren ist wegen dem schlechten Wirkungsgrad bei Temperaturen über 300 ˚C nicht die Regel. Maschinelle Wärmeabzugsanlagen sind in der Regel mit Rauchabzugsanlagen gekoppelt (Rauch- und Wärmeabzugsanlagen). Dann müssen diese aber umgehend nach Brandausbruch ausgelöst werden.

Differenzdruckanlagen:

Auch die Erzeugung von Überdruck mittels Ventilator, z.B. in Rettungswegen, ist möglich, mit dem Ziel der Rauchfreihaltung in Rettungswegen. Diese Differenzdruckanlagen sollten ebenfalls automatisch über Rauchmelder anlaufen. Wenn Rauch in den Rettungsweg eingedrungen ist, fungiert diese Anlage als Spülanlage und verdünnt den Rauch bzw. bläst ihn über eine Öffnung aus. Um für beide Funktionsarten die Wirksamkeit sicherzustellen, sind entsprechende Raucherkennungs- und Regelmechanismen vorzusehen.

Im Gegensatz zu vorgenannten Anlagen ist das Schutzziel hier eindeutig die Sicherung von Rettungswegen. Anwendung in der Regel in Sicherheitstreppenräumen und Vorräumen, welche als einzige Rettungswege immer begehbar sein müssen. Auch Feuerwehraufzüge und deren Vorräume müssen mit Differenzdruckanlagen ausgestattet werden, damit diese für die Dauer der Brandbekämpfung sicher funktionsfähig bleiben.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 146 – 01.08.2010<<>>

Hinweis für alle Rauchabzugsanlagen:

Es sollten maschinelle und natürliche Rauchabzugsanlagen und Differenzdruckanlagen so schnell wie möglich aktiviert werden. Das »Warten« auf die Einsatzkräfte der Feuerwehr ist nur für kleine Räume vertretbar, ansonsten in keinem Fall günstiger.

Auch die möglichen oder angebotenen Schalthandlungen von Einsatzkräften werden von den öffentlichen Feuerwehren skeptisch gesehen, da die jeweilige Feuerwehr nicht das Entrauchungskonzept kennt. Gegebenenfalls sind eindeutige Schalthandlungen von übersichtlichen Hallen z.B. Lüftungsanlage ein oder aus möglich. Wobei das Ausschalten der Lüftungsanlage aus Sicht der Einsatzkräfte keinen Sinn ergibt (auch nicht nach Beendigung der Brandbekämpfung). Nur Werksfeuerwehren können entsprechende Aufgaben übernehmen (kürzere Anfahrt, bessere Orts- und Anlagenkenntnis).

Schutzziele der Rauch- und Wärmeabführung:

  • Flucht

  • Rettung

  • Brandbekämpfung

  • Reduzierung von Brandfolgeschäden

  • Flucht:

Die Nutzer sollen sich selbstständig aus den Nutzungseinheiten über die Gänge, Hauptgänge (Industriebauten, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten), die Flure oder Treppenräume und den Ausgang ins Freie, bis auf die öffentliche Verkehrsfläche, in Sicherheit bringen können. Die Rauchableitung oder Rauchabzugsanlagen tragen in Regelbauten nicht zur Sicherung der Flucht bei (Aussage der ARGEBAU). Die Differenzdruckanlagen in Rettungswegen sichern die Benutzung dieser, da der Raucheintritt verhindert wird.

  • Rettung:

Die Rettung von Nutzern ist zu ermöglichen (z.B. durch Einsatzkräfte der Feuerwehr), auch wenn die vorgesehenen Fluchtwege nicht mehr begehbar sind. Die Rettung wird regelmäßig über zwei unabhängige Rettungswege sichergestellt. In einigen Sonderbauverordnungen wird eine raucharme Schicht gefordert, welche die Möglichkeiten der Rettungskräfte verbessern soll.

  • Brandbekämpfung:

Um eine Brandbekämpfung zu ermöglichen, sind ausreichende Sichtverhältnisse erforderlich. In einigen Sonderbauverordnungen oder Richtlinien wird eine raucharme Schicht zum Ermöglichen der Brandbekämpfung gefordert. Die Temperaturen dürfen bestimmte Werte nicht übersteigen,  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 147 – 01.08.2010<<>>da sonst ein Innenangriff für die Einsatzkräfte physisch nicht bewältigt werden kann. Auch die kritischen Temperaturen für tragende Bauteile dürfen nicht erreicht werden, da sonst nur eine Schadensbegrenzung von außen möglich ist.

  • private Schutzziele:

Über die baurechtlichen Schutzziele hinaus kann der Planer in Abstimmung mit dem Bauherrn weiter gehende Schutzziele und die dazu erforderlichen Maßnahmen festlegen. Die Industrie bietet entsprechende Anlagen an.

  • Reduzierung von Brandfolgeschäden:

Rauchgase und Zersetzungsprodukte schädigen die Gebäudesubstanz. Durch schnelle und umfangreiche Abführung der Rauchgase und der Wärme wird die Gebäudesubstanz geschützt.

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen in Industriegebäuden (nach IndBauRL):

In industriell genutzten Gebäuden gelten entsprechend der Industriebaurichtlinie relativ geringe Anforderungen an die Rauch- und Wärmeabführung. In diesen Gebäuden dienen diese Anlagen nicht der Sicherung der Rettungswege, sondern der thermischen Entlastung der Bauteile und der Ermöglichung eines Löschangriffs.

Folgende Regelungen können aus der Industriebaurichtlinie entnommen werden:

  • Produktionsräume oder Lager bis 200 m2 benötigen keine Rauchabzugsmöglichkeiten.

  • von 200 bis 1.600 m2 ohne Löschanlage ca. 2 % Öffnungsfläche in Wänden und Decken (ohne Anforderungen an die Rauchabzugsgeräte bzw. an die Auslösung)

  • von 200 bis 1.600 m2 mit Löschanlage keine Anforderungen an die Rauchabführung

  • Ab 1.600 m2 ohne Löschanlage ist eine raucharme Schicht von 2,5 m nachzuweisen, um die Brandbekämpfung zu ermöglichen; die technischen Anforderungen an Rauchabzugsanlagen sind einzuhalten.

  • ab 1.600 m2 mit automatischer Löschanlage natürlicher Rauchabzug mit einer aerodynamische Entrauchungsfläche von 0,5 % der Grundfläche (alternativ Kaltentrauchung über Lüftungsanlage, welche im Brandfall nur entraucht – mit gesicherter Auslösung automatisch und manuell – bei Einhaltung der Lüftungsanlagenrichtlinie)

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 148 – 01.08.2010<<>>

Rauch- und Wärmeabzug in Versammlungsstätten (nach MVStättV):

  • Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume bis zu 200 m2 Grundfläche benötigen keine Rauchabzugsanlagen.

  • Alle Treppenräume müssen Rauchableitungsanlagen haben (wie Treppenräume in Wohngebäuden ab mehr als fünf VG mit Auslösung in jedem Geschoss).

  • Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m2 und Bühnen müssen Rauchabzugsanlagen haben. Versammlungsräume bis maximal 1.000 m2 benötigen Rauchableitungsöffnungen von 1 % der Grundfläche an der höchsten Stelle des Raumes, eine Öffnungsfläche durch Fenster und Türen im oberen Drittel der Entrauchungsebene mit 2 % der Grundfläche oder maschinelle Rauchabzugsanlagen mit einem Luftvolumenstrom von 36 m3/h und m2 Grundfläche.

  • Rauchabzugsanlagen in Versammlungsräumen mit mehr als 1.000 m2 müssen eine raucharme Schicht von mindestens 2,5 m auf allen zu entrauchenden Ebenen, bei Bühnen mindestens eine raucharme Schicht von der Höhe der Bühnenöffnung sicherstellen (Einhaltung der DIN 18232).

  • Die Auslösung aller Rauchabzugsanlagen, Rauchableitungsöffnungen oder die Öffnungen der Fenster und Türen müssen von einer zentralen jederzeit zugänglichen Stelle im Raum, die Rauchabzugsöffnungen in Treppenräumen müssen in jedem Geschoss bedient werden können. Auf die ausreichende Kennzeichnung der Auslöser wird ebenfalls hingewiesen.

  • Zusätzlich muss die Auslösung aller maschinellen RWA automatisch in Betrieb gehen (s. DIN 18232 Teil 5). Die Rauchabzugsanlagen von Bühnen mit Schutzvorhang müssen bei einem Überdruck von 350 Pa durch geeignete Temperaturmelder auch automatisch auslösen.

  • Die Betriebszeit von maschinellen Rauchabzugsanlagen ist für eine Rauchgastemperatur von 300 ˚C für 30 min. sicherzustellen. Maschinelle Lüftungsanlagen können die Rauchableitung sicherstellen, wenn sie dafür geeignet sind (Kaltentrauchung bei Sprinklerung oder Umschaltung auf Abluftbetrieb bei entsprechender Auslegung der Lüftungsanlage).

Rauch- und Wärmeabzug in Verkaufsstätten:

  • Rauchabführung Verkaufsräume oder Ladenstraßen:

Verkaufsräume ohne Fenster sowie Ladenstraßen müssen Rauchabzugsanlagen haben. Gesprinklerte Verkaufsstätten mindestens Lüftungsanlagen, die im Brandfall nur entlüften (Kaltentrauchung). Die Lüftungsanlagen, welche für die Kaltentrauchung genutzt werden, sind so auszubilden, dass  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 149 – 01.08.2010<<>>bei einer Brandmeldung selbsttätig die gesamte Anlage auf Abluftbetrieb umschaltet. Die Umschaltung muss auch von der Alarmzentrale von Hand aus möglich sein.

Alle Kanäle, die im Brandfall für die Abluft verwendet werden, dürfen keine Brandschutzklappen erhalten. Führen diese Kanäle durch andere Brandabschnitte, so sind sie in diesen Bereichen in der Feuerwiderstandsklasse L 90 auszuführen (§ 6 und 16 VkV).

Die Auslösung der Rauchabzugsanlagen muss manuell von Hand und automatisch über Rauchmelder erfolgen können.

  • Rauchabführung Treppenräume:

Innen liegende Treppenräume müssen Rauchabzugsanlagen haben. Andere Treppenräume, welche über mehr als zwei Geschosse führen, eine Rauchabzugsvorrichtung an oberster Stelle.

Anforderungen an die Rauchabzugsvorrichtungen und Rauchabzugsanlagen der Treppenräume:

  • Die lichte Öffnung muss mindestens 5 % der Treppenraumgrundfläche und nicht weniger als 1 m2 je Treppenraum aufweisen.

  • Die Rauchabzugsanlagen müssen von allen Geschossen aus bedienbar sein.

  • An den Bedienungseinrichtungen muss erkennbar sein, ob sie offen oder geschlossen sind.

  • Alle Bedienungselemente müssen fest angebracht sein.

  • Die Bedienungseinrichtungen sind augenfällig zu kennzeichnen. Es sind hierfür Hinweisschilder nach DIN 4066 (Mindestgröße 52 × 148 mm) mit der Aufschrift »Rauchklappe« zu verwenden (weißes Schild, schwarze Schrift, roter Rand – RAL 3.000). Die Gehäusefarbe muss gelb sein (RAL 1004).

  • Elektrische Vorrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn die Rauchklappen bei Stromausfall selbsttätig (z.B. durch Federdruck) öffnen oder die Anlagen mit Ersatzstrom einwandfrei weiterarbeiten können.

  • Die Zeitdauer zum Öffnen darf nicht länger als 30 bis 60 Sekunden betragen.

  • Alle nichtmetallischen Leitungen wie Schläuche, Kabel u.Ä. sind gegen Wärmeeinwirkung geschützt zu verlegen (z.B. unter Putz) oder es sind Kabel mit Funktionserhalt E 30 nach DIN 4102 zu verwenden.

  • Die Anlagen sind jährlich mindestens einmal zu warten, soweit nicht vom Hersteller kürzere Zeitabstände vorgeschrieben sind.

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 150 – 01.08.2010<<>>

Rauch- und Wärmeabzug in Atrien:

Atrien sind überdachte Innenhöfe, welche durch offene Verbindungen zwischen den Geschossen gekennzeichnet sind. Damit liegt eine Abweichung von Art. 29 BayBO vor (Deckenöffnung).

Um der Ausbreitung von Feuer und Rauch über die Geschosse hinaus zu verhindern, sind für den Einzelfall im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung abgestimmte Maßnahmen vorzusehen (nicht nur RWA).

Folgende Schutzziele sind sicherzustellen:

  • Sicherung der Rettungs- und Angriffswege, z.B. Führung der Rettungswege außerhalb des Atriums

  • Verhinderung der Rauchausbreitung im Bereich von Rettungswegen, z.B. durch Trennung der Rettungswege von der Halle, Vorsehen einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage und rechtzeitige Alarmierung

  • Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch in andere Geschosse, z.B. durch Feuerwiderstandsfähigkeit oder andere brandschutztechnisch relevante Auslegungen der Innenwände, Vorsehen von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Vorsehen von geeigneten Löschanlagen bzw. Kombinationen vorgenannter Maßnahmen

  • Tragfähigkeit der Dachkonstruktion muss im Brandfall erhalten bleiben, z.B. durch entsprechende Auslegung der Rauch- und Wärmeabführung, durch das Vorsehen einer Löschanlage, durch Brandschutzbeschichtungen bzw. feuerwiderstandsfähige Auslegung der tragenden Bauteile des Daches oder Kombinationen von geeigneten Maßnahmen

In Bezug auf den Rauchabzug wird in Ziffer 2.1.4 der Sächsische Schulbaurichtlinie folgende Maßnahme gefordert:

»[…] Wenn einer der beiden Rettungswege durch Atrien oder Hallen geführt wird, sind zur Sicherung der Rettungswege die Hallen mit geeigneten Rauchabzugsanlagen auszustatten […]«

Zusammenfassend wird festgehalten, dass Atrien immer mit ausreichend ausgelegten Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ausgestattet werden müssen. Der Nachweis, dass alle Schutzziele erreicht werden, ist im BS-Nachweis zu erbringen (z.B. durch eine gutachterliche Stellungnahme mit rechnerischem Nachweis).

Ausführung von maschinellen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen:

Die maschinelle Abführung von Rauch und Wärme ist dort erforderlich, wo eine natürliche Rauch- und Wärmeabführung nicht möglich ist. Das trifft beispielsweise bei innen liegenden Räumen, Kellerräumen ohne Lichtschächten oder mehrgeschossigen Industriegebäuden zu. Die Auslegung ist nach der DIN 18232 Teil 5 durchzuführen.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 151 – 01.08.2010<<>>

Ein Nachteil von maschinellen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen liegt bei ausgedehnten Bränden mit hohen Rauchgastemperaturen. Das bedeutet, dass bei zunehmender Rauchgastemperatur das Gasvolumen sich um ein Vielfaches erhöht, wodurch sich der auf den Massenstrom bezogene Wirkungsgrad in dem Maße reduziert, wie sich die Dichte des Gases bei Temperaturanstieg verringert.

Die Auslösung von maschinellen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen muss aus vorgenannten Gründen frühzeitig erfolgen, z.B. durch automatische Auslösung. Diese Forderung ergibt sich aus einigen Sonderbauverordnungen. Auch die Koppelung der Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit einer Sprinkleranlage ergibt Sinn, auch bei natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, wenn bestimmte Randbedingungen eingehalten werden. Die Abstimmung mit dem VDS sollte durchgeführt werden. Das ist zwingend, wenn entsprechende Rabatte bei den Versicherungsprämien in Aussicht stehen.

Unabhängig von der Erfüllung der genannten Technischen Regel sind die Zusammenhänge der Physik und die Funktion der Anlagen im Einzelfall zu prüfen.

Als Beispiel stellen sich Fragen nach den Zuluft- oder den Nachströmöffnungen und den sich dadurch ergebenen Randbedingungen.

In Räumen mit einer Raumhöhe von beispielsweise 5 m ergibt sich bei einer Grundfläche von knapp 1.000 m2 z.B. nach VStättV eine geforderte Abluftleistung von 36.000 m3/h und damit ein 7,2-facher Luftwechsel. An einer normalen Tür hat man dann schon eine Strömungsgeschwindigkeit von 5 m/s. Die Tür kann dann nicht mehr geöffnet werden, da der Unterdruck weit größere Kräfte als die erlaubten 100 N oder 50 Pa erzeugt. Diese Problematik ist allerdings vom Lüftungsplaner zu berücksichtigen. Bei den Vorplanungen sind bei maschineller Entrauchung immer ausreichend Nachströmöffnungen vorzusehen. Die DIN 18232-5 lässt maximal 3 m/s als Nachströmgeschwindigkeit zu.

Sonderfall Rauchfreihaltung von Rettungswegen durch geregelten Überdruck:

Wenn z.B. innen liegende Treppenräume, Sicherheitstreppenräume mit Schleusen, Rettungstunnel oder andere Flucht- und Rettungswege nicht natürlich entraucht werden können, kommt ggf. die Freihaltung dieser Rettungswege mit geregeltem Überdruck in Frage.

Für bestimmte Sonderbauten, wie z.B. bei innen liegenden Sicherheitstreppenräumen von Hochhäusern oder Feuerwehraufzügen, ist diese Rauchfreihaltung obligatorisch.

Das Prinzip stellt sich folgendermaßen dar (aus SÜLA Werbeprospekt):

  • frühestmögliche Alarmierung der Nutzer durch eine automatische Alarmierung

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 152 – 01.08.2010<<>>
  • Entlastung von Rauch, Wärme, Druck aus dem Brandbereich

  • automatisches Schließen von Türen

  • Aufbau von Überdruck im Rettungsweg durch Druckerhöhungsanlage mit Auslösung durch Brandmeldeanlage

  • Durch ein Druckregelventil stellt sich im Treppenraum ein Druck von ca. 50 Pa ein.

  • Die Öffnungsmöglichkeit der Rettungstüren ist trotz Druckdifferenz gegeben (ca. 10 kg Kraftaufwand).

  • Rettungswege bleiben rauchfrei.

  • Ansaugen von Frischluft durch Ventilator zur Kühlung des Rettungsweges

  • Bei geborstenem Fenster wird der Brandrauch aus der Brandwohnung in den freien Luftraum strömen.

  • Die erforderliche Betriebssicherheit ist durch eine gesicherte Energieversorgung zu gewährleisten (abhängig von der Nutzung des Gebäudes).

Bedienung der RWA durch die Einsatzkräfte:

Alle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA), welche nicht automatisch auslösen, oder automatisch auslösende RWA, welche auch manuell ausgelöst werden müssen, benötigen Bedienstellen, die von den Einsatzkräften oder von den Nutzern betätigt werden können. Die Stationierung und die Auslösungsmöglichkeiten dieser Bedienstellen der RWA sollten im Einvernehmen mit der Feuerwehr festgelegt werden. Die Gruppeneinteilung und die Stellung der Rauchabzüge (offen oder geschlossen) müssen an den Bedienstellen erkennbar sein.

Von den Einsatzkräften werden nur einfache Schalthandlungen vorgenommen.

14.2 Brandmeldeanlagen

Berücksichtigung im BS-Nachweis:

Im BS-Nachweis müssen konkrete Angaben enthalten sein, damit die Fachplaner die Brandmeldeanlage auslegen können. Zum Beispiel muss die Alarmierungsart festgelegt werden. Damit stellt sich die Frage, ob laut oder still alarmiert werden soll. Im letzteren Fall mit Sirene oder Sprachdurchsage. Diese Festlegungen hängen direkt mit den erforderlichen betrieblichen Maßnahmen und nicht zuletzt von den Anforderungen ab, welche in Abhängigkeit der Nutzer oder Nutzungen aufeinander abzustimmen sind. Dazu sind die Schnittstellen zu definieren.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 153 – 01.08.2010<<>>

Im BS-Konzept sind die Schutzziele eindeutig zu benennen, welche mit der BMA erreicht werden sollen. Dazu gehören auch der Schutzumfang, die Alarmierungsbereiche und die Alarmorganisation.

Folgende Schutzziele sind möglich:

  • frühe Brandentdeckung

  • Information der betrieblichen Kräfte

  • Ansteuerungen von Brandschutz- bzw. Betriebseinrichtungen

  • Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr oder anderen hilfeleistenden Stellen

  • Lokalisieren der Brandausbuchstelle

Wesentlicher Inhalt der Brandschutzplanungen ist die Festlegung der Gebäude- oder Anlagenteile, welche zu schützen sind.

Hier wird in folgende Kategorien unterschieden:

  • Kategorie 1: Vollschutz

  • Kategorie 2: Teilschutz

  • Kategorie 3: Schutz der Flucht- und Rettungswege

  • Kategorie 4: Einrichtungsschutz

Wenn nicht alle Gebäudeteile überwacht werden müssen, sind die zu überwachenden Bauteile bzw. bei Schutz der Rettungswege die einzubeziehenden benachbarten Räume festzulegen. Auch bei Einrichtungsschutz sind die Randbedingungen festzulegen, damit die BMA für die besonders gefährdeten Maschinen oder Einrichtungen entsprechend dem Schutzziel ausgelegt werden können.

Wichtig ist die Festlegung der Alarmierungsadresse, welche in der Regel die zuständige Feuerwehr bzw. die zuständige Leitstelle ist. In Ausnahmefällen kommen betriebliche Leitstellen, ein Wachdienst bzw. der Pförtner in Frage, da diese Stellen in der Regel nicht sofort eingreifen können, soweit es sich nicht um eine zugelassene Werkfeuerwehr handelt.

Die Festlegung der Alarmierungsbereiche ist ebenfalls wesentlicher Inhalt der BS-Nachweise. Hier ist von Bedeutung, ob das gesamte Gebäude sofort oder z.B. die Geschosse nacheinander geräumt werden sollen. Außerdem kommt es auf die Art der Alarmierung an (laut oder nur Personal). Hier gibt es in Altenheimen oder Krankenhäusern andere Ansätze als in Schulen oder Versammlungsstätten oder Betrieben.

In Bezug auf die BMZ sind keine Einzelheiten im BS-Nachweis erforderlich, da diese Anlagen in den einschlägigen Technischen Regeln eindeutig geregelt sind. Die Standorte der BMZ bzw. der Bedieneinrichtungen für die Feuerwehr sind allerdings zwingend im BS-Nachweis festzulegen.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 154 – 01.08.2010<<>>

Wenn aufgrund der Nutzung Brandfallsteuerungen erforderlich werden, sind die Randbedingungen festzuhalten. Dazu gehört die Ansteuerung der Aufzüge im Brandfall (in der Regel das Erdgeschoss) und auch der Ausweichgeschosse, wenn das Regelgeschoss vom Brand betroffen ist. Gleiches gilt auch für andere Auslösungen oder Schaltungen im Brandfall wie Löschanlagen, Fluchtwegsteuerungen o.Ä.

Gegebenenfalls können auch Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Rauch- oder Brandschutztüren, Lüftungsanlagen oder andere anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen über die Brandmeldeanlage angesteuert werden, wie z.B. die Fluchtwegsteuerung. Fehlalarme müssen vermieden werden. Im BS-Nachweis sind die Maßnahmen festzulegen, mit denen Fehlalarme ausgeschlossen werden sollen.

Alle vorgenannten technischen Vorkehrungen müssen durch betriebliche Maßnahmen unterstützt werden.

Erforderlichkeit von Brandmeldeanlagen:

Aufgrund von baurechtlichen Vorschriften (z.B. Verkaufsstättenverordnung, Garagenverordnung), als Kompensation für Abweichungen und auf der Grundlage von Technischen Regeln (z.B. TRbF 20, Lager für brennbare Flüssigkeiten) können Brandmeldeanlagen erforderlich werden.

Brandmeldeanlagen sind in der Regel für Sonderbauten ohne Sonderbauvorschriften, bei denen der Brandschutz frei geplant wird, in den maßgeschneiderten Brandschutzkonzepten enthalten. Brandmeldeanlagen decken immer nur Teilbereiche ab bzw. sind Teilmaßnahmen, mit denen nicht allein die Schutzziele erreicht werden können.

Bei der Brandschutzplanung muss Folgendes klar sein: Die BMA dient nur der Brandfrüherkennung. Die Brandentstehung wird nicht verhindert. Das trifft auch für die Brandausbreitung zu. Erst recht kann die BMA keine Löschmaßnahmen durchführen. Durch Errichtung einer BMA wird keine höhere Sicherheit erreicht, ohne zusätzliche, auf die Gefahren/Nutzungen abgestimmte Brandschutzmaßnahmen umzusetzen.

Die erforderlichen Maßnahmen zur Schutzzielerreichung sind entweder in vorgegebenen Brandschutzkonzepten enthalten (z.B. für Sonderbauten in den Sonderbauverordnungen) oder vom BS-Planer mit einem objektbezogenen BS-Nachweis festzulegen.

Aufbau der Brandmeldeanlagen:

  • In der Brandmeldezentrale nach DIN EN 54-2 laufen alle Informationen zusammen.

  • Die Erkennungselemente bzw. die Brandmelder erkennen Gefahrensituationen und leiten sie weiter (DIN EN 54, DIN EN 54-11).

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 155 – 01.08.2010<<>>
  • Die Steuereinheit leitet die Signale weiter z.B. zur Feuerwehr, sie löst die Löschanlage aus, aktiviert die Brandfallsteuerung des Aufzuges, aktiviert die RWA, schaltet die Lüftungsanlage aus bzw. um auf Abluftbetrieb oder schaltet Anlagen und Maschinen ab.

  • das Feuerwehrbedienfeld (DIN 14661)

  • Feuerwehranzeigetableau (DIN 14662)

  • Die Energieversorgung macht ihrem Namen Ehre. Nach DIN EN 54.4 muss eine zweite Energiequelle vorhanden sein. Die Dauer der Absicherung ist ebenfalls entsprechend der Nutzung geregelt.

  • Das Feuerwehrschlüsseldepot sichert die Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte. Voraussetzung ist ein entsprechender Generalschlüssel.

  • überwachter Übertragungsweg zwischen den einzelnen Komponenten und zur ständig besetzten Stelle oder zur Feuerwehr

Arten von Brandmeldern:

  • Unterscheidung nach Kenngrößen

    • Wärmemelder (Thermodifferential- oder Thermomaximalmelder)

    • Rauchmelder (Ionisations- oder optische Rauchmelder)

    • Flammenmelder (UV- oder IR-Flammenmelder)

    • Gasmelder

    • Lichtstrahlmelder

  • Unterscheidung nach der Auslösungsart

    • automatische Melder

    • nichtautomatische Melder (Druckknopfmelder)

  • Unterscheidung nach dem System

    • punktförmige Melder (z.B. Rauch oder Flammenmelder)

    • linienförmige Wärmemelder (Sensorkabel, Wärmefühlrohre)

    • linienförmige Rauchmelder (Lichtstrahlrauchmelder)

    • Rauchansaugsysteme

Auswahl der Brandmelder:

Bei der Auswahl der einzusetzenden Brandmelder bzw. der Brandmeldetechnik sind unterschiedliche Kriterien zu berücksichtigen. In Abhängigkeit vom Anforderungsprofil und den wirtschaftlichen Aspekten sind die entsprechenden Meldertypen auszuwählen.

Nachfolgend werden nur ausgewählte Randbedingungen dargestellt bzw. werden diese nur angeschnitten. Die Auswahl und Projektierung einer Brandmeldeanlage ist den Fachbetrieben zu überlassen.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 156 – 01.08.2010<<>>

Hochempfindliche Rauchansaugsysteme erkennen einen entstehenden Brand bereits in der Pyrolysephase. Zum Beispiel können in EDV-Anlagen die Erwärmungen einzelner Leitungen oder Baugruppen frühzeitig erkannt und die entsprechenden Anlagenteile automatisch stromlos geschalten werden.

Rauchansaugsysteme sind auch in Hochregallagern von Vorteil, weil nur die gut erreichbaren Auswerteeinheiten und nicht die Vielzahl der erforderlichen Melder, welche sich zum großen Teil im oberen Bereich der Hallen bzw. in jeder Regalzwischenebene befinden, gewartet werden müssen.

Rauchmelder detektieren Feststoffbrände mit einhergehender Rauchentwicklung in der Schwel- oder Glimmphase. Bestimmte Arten von Rauchmeldern eignen sich besonders zur Detektion stark rußender Flüssigkeits- oder Kunststoffbrände (optische Rauchmelder). Andere Rauchmelder sind besser geeignet, wenn kleinere Teilchen im Abgas erkannt werden sollen oder wenn keine stark rußenden Brände zu erwarten sind (I-Rauchmelder).

Wärme- und Flammenmelder (einschließlich Sprinkleranlagen als Branderkennungselemente) benötigen eine ausreichende Energiefreisetzung. Deshalb können diese Anlagen nur bei Bränden mit schnellem Wärmeanstieg oder offenen Flammen in Frage kommen, bei denen keine ausgedehnten Schwel- oder Glimmphasen zu erwarten sind. Für diese Melder (außer Sprinkleranlagen) sind in vielen Anwendungsfällen Maßnahmen gegen Fehl- oder Täuschungsalarm erforderlich.

Wärmemaximalmelder lösen bei einer fest eingestellten Temperatur aus. Wärmedifferentialmelder werten zusätzlich den Wärmeanstieg über eine bestimmte Zeit aus. Sie sprechen bei einem zu schnellen Temperaturanstieg entsprechen schneller an. Bei einer fest eingestellten Maximaltemperatur lösen diese auch aus.

Linienförmige Wärmemelder (kabelähnlichen Melder) lösen bei Änderung des Widerstandes aus. Da Sensorkabel über mehrere Kilometer möglich sind, können auf diese Weise langgestreckte Gebäude oder Anlagen gesichert werden, in denen mit einer schnellen Brandausbreitung eines offenen Brandes zu rechnen ist. Es sind auch linienförmige Wärmemelder möglich, welche pneumatisch arbeiten (dünne Rohrleitungen). Wenn der Druck in den dünnen Rohrleitungen steigt, kann die Auswerteinheit Alarm geben.

Außerdem sind weitere Auswahlkriterien zu berücksichtigen, wie z.B.:

  • Art der Raumnutzung

  • räumliche Anforderungen des Überwachungsbereiches

  • Raumhöhe, beispielsweise punktförmige Rauchmelder dürfen Räume mit einer Deckenhöhe von mehr als 12 m nach VdS-Richtlinie 2095  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 157 – 01.08.2010<<>>nicht überwachen. Nach VDE 0833-2 sind diese Melder bis zu einer Hallenhöhe von 16 m einsetzbar.

  • zu erwartende Brandentwicklung (Schwelbrand, Flammenbrand, Temperaturverlauf)

  • Umgebungsbedingungen des Überwachungsbereiches bzw. Störgrößen (Störfaktoren wie Temperaturschwankungen, Blitze, elektrische Ausgleichsströme z.B. durch Oberleitungen, Staubanfall, hohe Feuchte, hohe Luftströmung, Erschütterungen)

  • Alarmorganisation (Haupt- und Voralarm mit Einstellung bestimmter Alarmschwellen und unterschiedlichen Alarmadressen, stiller oder lauter Alarm)

  • In der Regel sind unterschiedliche Alarmschwellen bei der Überwachung von gasführenden Anlagen erforderlich. Zum Beispiel kann der Voralarm (20 % UEG) auf eine ständig besetzte Stelle geschalten werden, der Hauptalarm (50 % UEG) zur Feuerwehr. Entsprechende Alarmierungen und Schalthandlungen, bei den unterschiedlichen Alarmschwellen sind unter Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials festzulegen.

  • betriebsbedingte Anforderungen

Besonders zu schützende Anlagen, z.B. EDV-Anlagen, sollten mit Rauchansaugsystemen geschützt werden. Diese können auch noch mit entsprechenden Löschanlagen kombiniert werden.

Alarmierungsarten:

Je nach den baurechtlichen Anforderungen oder zur Erreichung privater Schutzziele können unterschiedliche Empfänger in unterschiedlicher Weise alarmiert werden. Aus brandschutztechnischer Sicht kann zwischen folgenden Alarmweiterschaltungen unterschieden werden.

  • Internalarm

    Internalarme können durch Sprachalarmanlagen oder elektroakustische Notfallwarnsysteme ausgeführt werden. Die Auswahl wird im BS-Konzept in Abhängigkeit von der Nutzung, den Gefahren und dem vom Betreiber durchzuführenden Alarmsystem festgelegt. Der Alarmierungsbereich ist nicht immer der Sicherungsbereich. Es wird unterschieden zwischen lautem und stillem Internalarm.

    • lauter Internalarm:

      Die Alarmierung über Signalgeber muss für jeden hörbar sein bzw. sich von den akustischen Gegebenheiten im Alarmierungsbereich abheben. Der vorherrschende Geräuschpegel ist um 10 dB (A) zu übertreffen. Bei Geräuschpegeln von mehr als 110 dB (A) oder wenn  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 158 – 01.08.2010<<>>es sich aus der Nutzung ergibt, sind zusätzlich optische Signalgeber zu verwenden. Alternativ zum akustischen Signalgeber ist auch die Alarmierung mittels klarer und verständlicher Sprachdurchsage möglich (s. auch DIN 33404-3). Die Anforderungen von akustischen Gefahrensignalen sind in der DIN 457, die von optischen Alarmierungsmitteln in der DIN VDE 0833-2 geregelt.

      Die DIN 0833-4 Anlagen zur Sprachalarmierung im Brandfall regelt die Anforderungen an Internalarmierungen, wenn nicht nur Sirenen, sondern Ansagen und weitere Informationen an die Gebäudenutzer weitergegeben werden müssen.

    • stiller Internalarm:

      Diese Alarmierungsart dient der Warnung von ausgewählten Personen, z.B. wenn Paniksituationen vorgebeugt werden soll (Verkaufsstätte) bzw. die Mehrzahl der Nutzer sich nicht selbst helfen kann (Altenheim oder Krankenhaus).

  • Internalarm/Fernalarm, Alarmierung einer ständig besetzten Stelle beim Betreiber oder einem Sicherheitsunternehmen

    Für baurechtlich erforderliche Brandmeldeanlagen (auch Löschanlagen) ist eine alleinige Aufschaltung auf eine private Sicherheitseinrichtung oder ständig besetzte Stelle beim Betreiber nicht ausreichend. Hierdurch würde es zu einer Zeitverzögerung und dadurch zu einem nicht vertretbaren Sicherheitsverlust kommen. Störmeldungen oder Voralarme können zu diesen Stellen aufgeschaltet werden. Das trifft natürlich auch auf die Hauptalarme zu, um z.B. die Einsatzkräfte durch orts- und fachkundige Mitarbeiter zu unterstützen.

  • Fernalarm, Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr

    Baurechtlich erforderliche Brandmeldeanlagen (auch Löschanlagen) sind direkt zur Feuerwehr aufzuschalten. In Ausnahmefällen, wenn die Alarmorganisation derart geregelt ist, dass geschultes und immer anwesendes betriebliches Personal alarmiert wird, gelten für die verzögerte Alarmweiterleitung zur öffentlichen Feuerwehr die Anforderungen nach DIN EN 54-2 sowie die DIN VDE 0833-2 (Betriebsart PM). Bei Vorhandensein einer zugelassenen Werksfeuerwehr kann ggf. die Aufschaltung zur öffentlichen Feuerwehr entfallen.

  • Externalarm

    Hilferuf der Öffentlichkeit, z.B. am Zugang der Gebäude, wenig nützlich

Sicherung der Zugänglichkeit (FSK):

Die Zugänglichkeit und die Beschilderung der Brandmeldezentrale, der Sprinklerzentrale und der von den Lösch- und Brandmelderanlagen  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 159 – 01.08.2010<<>>geschützten Bereichen sind zu sichern. Das wird in der Regel durch Anbringen von einem Feuerwehrschlüsseldepot und durch das Vorhalten von einem Generalschlüssel sichergestellt. Gegebenenfalls können auch Schlüsselrohre mit Feuerwehrschließung oder die sogenannte Feuerwehrschließung selbst in Frage kommen.

Feuerwehrbedienfeld (DIN 14661):

Das genormte (einheitliche) Feuerwehrbedienfeld einer Brandmelderzentrale ermöglicht den Einsatzkräften das Abstellen des akustischen Alarms und nach Beendigung der Löscharbeiten oder bei Fehlalarm, nach Kontrolle der gemeldeten Bereiche, das Wieder-scharf-Machen der Brandmeldeanlage.

Feuerwehranzeigetableau (DIN 14662):

Vom Feuerwehranzeigetableau können die Einsatzkräfte die wichtigsten Informationen in Bezug auf die Brandmeldung ablesen, da es wie das Feuerwehrbedienfeld genormt ist. Es ermöglicht den Einsatzkräften das Abstellen des akustischen Alarms und nach Beendigung der Löscharbeiten oder der Kontrolle der gemeldeten Bereiche das Wieder-scharf-Machen der Brandmeldeanlage bzw. die Überprüfung der Betriebsfähigkeit.

Feuerwehrlaufkarten (VDE 0833-2):

FW-Laufkarten sind standardisierte Orientierungshilfen, mit denen die Einsatzkräfte den ausgelösten Brandmelder schnell lokalisieren können. Diese Orientierungshilfen werden in der BMZ für die Einsatzkräfte jederzeit zugänglich untergebracht (FSK).

Gründe von Fehlalarmen/Täuschungsalarmen:

  • Aufwirbelung von Staub

  • Späne, Ölschwaden, betriebsbedingte Abgase

  • Dämpfe, Tabakrauch

  • Wasserdampfbildung

  • Blitze

  • Installation ungeeigneter Melder

Vermeidung von Fehlalarmen:

Die Einstufung in Bezug auf die Fehlalarmsicherheit kann in drei Stufen vorgenommen werden (OM ohne besondere Maßnahmen, TM mit technischen Maßnahmen oder PM mit personellen Maßnahmen).

  • technische Maßnahmen: Zweimeldungsabhängigkeit (früher Alarmverzögerung, Alarmzwischenspeicherung, Zweimelderabhängigkeit, Zweigruppenabhängigkeit, Musterkennung, Mehrfachsensormelder,  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 160 – 01.08.2010<<>>Mehrkriterienmelder); zur Absicherung von Fehlalarmen sind bei vorgenannten technischen Maßnahmen auch noch organisatorische Maßnahmen erforderlich (z.B. Abschaltungen der Brandmeldeanlagen oder Schleifen, wenn geschweißt wird, entsprechende Belehrungen der Mitarbeiter oder Fremdfirmen, Schweißerlaubnisschein)

  • personelle Maßnahmen (nur bei dauerhafter Besetzung des Überwachungsbereiches), durch verzögerte Weiterleitung einschließlich Sicherung, dass die Erkundung keine wesentliche Alarmverzögerung nach sich ziehen kann (Quittierung der Meldung nach 30 s., maximale Erkundungszeit 3 min., danach automatische Weitermeldung, wenn nicht die Fehlalarmierung gemeldet wird.

Einhaltung entsprechender Richtlinien bei der Auslegung und Montage:

Die Planung und Auslegung von Brandmeldeanlagen ist eine Wissenschaft für sich. Bei der Planung, Installation und dem Betrieb von Brandmeldeanlagen sind die einschlägigen Technischen Regeln (VDE 100, VDE 0800, VDE 0833) Normen (DIN 14675, 14661 und EN 54) und Richtlinien zu beachten. Die Brandmeldeanlagen sind von Fachplanern bzw. Fachbetrieben planen und installieren zu lassen. Für die Errichtung entsprechend den Versicherungsrichtlinien ist eine VdS-anerkannte Errichterfirma zu beauftragen (zur Sicherung des möglichen Versicherungsrabattes). Brandmeldeanlagen mit Aufschaltung zur Feuerwehr müssen zusätzlich die Aufschaltbedingungen der Feuerwehr oder der integrierten Leitstellen beachten.

Aufstellung der BMZ:

Die BMZ ist in einem nicht für jedermann zugänglichen Raum, welcher in der Nähe des Hauptzuganges liegt, zu installieren. Die Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte ist dauerhaft zu sichern (FW-Schlüsseltresor, Beschilderung, gesicherter Zugang über einen Treppenraum, Flur oder direkt von außen). Die Anforderung, die BMZ in einem (brandschutztechnisch) getrennten – eigenen – Raum zu installieren, begründet sich, wenn diese auch als Alarmierungszentrale einer geforderten Alarmierungsanlage oder zur Auslösung von anderen sicherheitstechnischen Anlagen genutzt wird. Hier greift dann auch die MLAR mit der Forderung nach einem Funktionserhalt entsprechend der Art der sicherheitstechnischen Anlage (Meldeanlagen 30 min., Löschanlagen 90 min.). Die Zentrale wird dabei wie ein Verteiler betrachtet und da sie gemäß ihrer Zulassung nicht direkt mit einem Brandschutzgehäuse eingehaust werden kann, bleibt als Konsequenz eigentlich nur der separate Raum.

Abnahmeprüfung:

Von einem Sachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen nach SPrüfV ist die Übereinstimmung mit den zutreffenden Technischen Regeln zu bescheinigen. Unabhängig davon sind dem Betreiber ein Abnahmeprotokoll und ein Installationsattest zu übergeben (VdS 2309).

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Wartung der Brandmeldeanlagen:

Nach Übergabe ist der Betreiber für die Instandhaltung, die regelmäßige Überprüfung und Wartung verantwortlich. Brandmeldeanlagen sind entsprechend der DIN 0833-2 vierteljährlich zu überprüfen. Diese Arbeiten können von zugelassenen Fachbetrieben durch Abschluss eines Wartungsvertrages sichergestellt werden. Auf die regelmäßigen Wiederholungsprüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen gemäß SPrüfV wird hingewiesen.

14.3 Löschanlagen

Berücksichtigung im BS-Nachweis:

  • geschützte Bereiche

  • Nutzung der geschützten Bereiche

  • Festlegung der Erforderlichkeit und der Art von Löschanlagen

  • Festlegung der Schutzklasse bei Wasserlöschanlagen

  • Festlegung der Brandgefahrenklasse in Abhängigkeit der Nutzung

  • Art der Wasserversorgung oder Löschmittelversorgung (Platz oder Raum für Löschwasservorratsbehälter und der Sprinklerzentrale)

  • Standort der Sprinkleranlage und BMZ

  • Zugänglichkeit zur Sprinklerzentrale und zur BMZ

  • Art der Energie-Notstromversorgung

  • ggf. Einspeisestelle für die Feuerwehr

Erforderlichkeit von Löschanlagen:

Aufgrund von baurechtlichen Vorschriften (z.B. Verkaufsstättenverordnung, Garagenverordnung), als Kompensation für Abweichungen (z.B. Vergrößerung von Brandabschnitten) und auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen im Gewerbe oder wenn einfach nur die Technischen Regeln umgesetzt werden sollen (z.B. TRbF 20, Lager für brennbare Flüssigkeiten), können Feuerlöschanlagen erforderlich werden. Bei der Planung von Löschanlagen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen BS-Nachweisersteller, Planer für sicherheitstechnische Anlagen und der zuständigen Behörde/Prüfsachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz und dem Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen unerlässlich.

Arten von Löschanlagen:

Feuerlöschanlagen sind z.B.:

  • Sprinkleranlagen

  • Sprühwasserlöschanlagen

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 162 – 01.08.2010<<>>
  • Pulverlöschanlagen

  • Kohlendioxidlöschanlagen

  • Schaumlöschanlagen

  • Berieselungsanlagen

Diese Löschanlagen schützen in der Regel Räume oder ganze Brandabschnitte. Die Berieselungsanlagen werden als »Kühlmittel« für Anlagenteile wie Flüssiggas- oder Treibstoffbehälter genutzt. Für besondere Anwendungen sind weitere Löschsysteme konzipiert worden wie beispielsweise:

  • Feinsprühlöschsysteme

  • Hochdruckwassernebellöschsysteme

  • Druckluftschaumlöschsysteme

Es besteht auch die Möglichkeit, abgetrennte Raumteile oder Anlagenteile durch Raumschutzanlagen zu schützen (z.B. Druckmaschinen). Für diesen Anwendungsfall empfehlen sich gasförmige Löschmedien.

Aber auch Feinsprühlöschanlagen, welche jeweils das Löschwasser in sehr kleinen Wassertröpfchen »zerstäuben«, sind wegen der großen Wasseroberfläche sehr wirkungsvoll. Für diese Anwendungsfälle empfehlen sich auch Hochdruckwassernebel- bzw. Druckluftschaumlöschanlagen. Als entscheidender Vorteil dieser drei Löschanlagentypen ist der geringe Wasserschaden zu nennen. Sie kombinieren die positiven Eigenschaften der Wasserlöschtechnik mit denen von Gaslöschanlagen.

Es werden große Wasseroberflächen zur sofortigen Energieaufnahme bzw. zur Verdampfung sichergestellt. Das führt zu einem optimalen thermodynamischen Wärme- und Stoffaustausch zwischen Wasser und Feuer. Aufgrund der »Vernebelung« des Löschbereichs wird auch die Wärmestrahlung von der Flammenzone zu benachbarten brennbaren Stoffen unterbunden. Durch die schnelle Füllung des Löschbereichs mit Löschmittel (Feinsprüh-Wassernebellöschsysteme), auch der entlegensten oder verdeckten Bereiche, ist eine vollständige Löschung in sehr kurzer Zeit sichergestellt.

Druckluftschaumlöschanlagen haben gegenüber normalen Schaumlöschanlagen den entscheidenden Vorteil, dass der Schaum selbst über lange Wegstrecken in Schläuchen oder Leitungen gefördert werden kann. Das ist in Tunnelbränden wichtig, da die Schaumerzeugung wegen der Verrauchung im Brandbereich nicht möglich ist. Auch die Wurfweite beim Ausbringen ist im Vergleich erhöht.

Die Löschwirkung oder Anwendung ist abhängig vom Wassergehalt. Druckluftschaumanlagen werden in trocken (unter 5 % Wassergehalt) und nass (ca. 15 % Wassergehalt) unterschieden. Durch den Wassergehalt kann man die Löschwirksamkeit auf den jeweiligen Anwendungsbereich optimal anpassen. Das trifft besonders bei der Auslegung von stationären Löschanlagen zu.

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Tragbare Feuerlöscher:

Für die Bekämpfung von Entstehungsbränden sind in allen Arbeitsstätten tragbare Feuerlöscher vorzusehen. Tragbare Feuerlöscher sind z.B. Handfeuerlöscher mit dem Löschmittel Wasser, Schaum, Pulver, Kohlendioxid. Fettbrandlöscher sind besonders geeignet für Küchen, in denen mit heißem Fett umgegangen wird. Die tragbaren Feuerlöscher werden in der Regel von den Mitarbeitern benutzt. Deshalb sind entsprechende Belehrungen über die Gefahren bei Löscharbeiten erforderlich.

In Industriegebäuden, größeren Verkaufsstätten oder Versammlungsstätten werden zusätzlich zu den tragbaren Feuerlöschern Wandhydranten vorgeschrieben. Gegebenenfalls können fahrbare Feuerlöscher die Aufgabe von Wandhydranten übernehmen. Für das Löschen von Personen können Notduschen oder Löschdecken zur Anwendung kommen.

Beschreibung der wichtigsten Löschanlagen:

Löschanlagen können nach der Auslösung unterschieden werden:

  • Steigleitungen

  • halbstationäre Feuerlöschanlagen

  • automatische Feuerlöschanlagen

Steigleitungen (DIN 14462):

Trockene Steigleitungen sind festverlegte »Feuerlöschschläuche« im Gebäude, welche durch die Feuerwehr über Einspeiseeinrichtungen von außen mit Löschwasser versorgt werden. Sie verfügen über keine Abgabeeinrichtung. Durch die Einsatzkräfte werden an die genormten Schlauchkupplungen erst im Einsatzfall die Schläuche mit Strahlrohr angebracht.

Nasse Steigleitungen haben eine Wasserversorgung. Das Wasser steht dauerhaft an den vorhandenen Entnahmeeinrichtungen mit entsprechendem Druck an. Sie verfügen auch über Abgabeeinrichtungen (Schläuche, Stahlrohre).

In frostgefährdeten Bereichen kommen Steigleitungen nass/trocken zur Anwendung, welche grundsätzlich wie nasse Steigleitungen aufgebaut sind. Die festverlegten Leitungen sind nach einem Alarmventil trocken. Sie werden erst bei Betätigen der Entnahmeeinrichtung oder z.B. bei Brandalarm gefüllt.

Es sind unterschiedliche Abgabeeinrichtungen möglich (je nach Nutzung oder Forderung der Bauaufsicht):

  • C-Druckschläuche oder formbeständige Schläuche

  • Ausführung S für Selbsthilfekräfte, Löschwassermenge 24 l/min.

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  • Ausführung F für Feuerwehr 100 l/min., ab 2009 ist die erforderliche Leistung auf 200 l/min, erhöht worden.

Halbstationäre Feuerlöschanlagen (VdS 2395):

Diese Systeme sind hinsichtlich der Löschmittelverteilereinrichtungen (Rohrnetz und Löschmittelausbringvorrichtung) mit den ortsfesten automatischen Feuerlöschanlagen verwandt. Ihnen fehlen nur die Löschwasserversorgung und die Pumpen. In der Regel verfügen diese Anlagen über Brandmeldeanlagen mit Übertragungseinrichtung zur Feuerwehr.

Im Einsatzfall wird durch die Feuerwehr Löschwasser über die Einspeiseeinrichtung in die Anlage gepumpt. Das Sicherheitsniveau ist deshalb im Wesentlichen von den Einsatzzeiten und der Stärke der Feuerwehr, der Brandausbreitungsgeschwindigkeit, der richtigen Dimensionierung bzw. Zuverlässigkeit der Anlagenteile und von der Löschwasserversorgung, z.B. über nahe liegende Hydranten, abhängig.

Auf der Grundlage der Brandgefahr, der Brandausbreitungsgeschwindigkeit wird auch das Löschmedium festgelegt. In der Regel wird Wasser zur Anwendung kommen. Durch Beimischung von Netzmittel wird die Löschwirkung verbessert.

Die Einspeisestelle für Löschwasser ist so festzulegen, dass auch im Brandfall eine sichere Einspeisung möglich ist. Die erforderliche Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge ist bis unmittelbar zur Einspeisestelle zu führen.

Bei der Ermittlung des Löschwasserbedarfes ist zu beachten, dass zusätzlich zur erforderlichen Einspeisemenge noch mindestens 400 l/min, für einen Löschangriff von Hand zur Verfügung stehen.

Die Flächen von Brandabschnitten oder Brandbekämpfungsabschnitten, welche mit halbstationären Feuerlöschanlagen geschützt werden, sind entsprechend VdS 2395 zu begrenzen (s. auch Anmerkungen unter Ziffer 11 »Garagen, nichtselbstständige Feuerlöschanlagen«).

Aus der VdS-Richtlinie für halbstationäre Löschanlagen (VdS 2395) sind die Auslegungsparameter zu entnehmen. Baurechtlich erforderliche halbstationäre Feuerlöschanlagen sind grundsätzlich im Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr zu planen. Das trifft vor allem auf die Löschwasserversorgung und die Einspeisemöglichkeit zu.

In Bezug auf die Abnahme von sicherheitstechnischen Anlagen von Sonderbauten wird auf die SPrüfV verwiesen.

Automatische Feuerlöschanlagen:

Die automatischen, ortsfesten Feuerlöschanlagen funktionieren unabhängig von den Einsatzkräften. Sie haben eine eigene Löschmittelversorgung. Die Auslösung wird je nach Art der Löschanlage über Thermoelemente oder andere Branderkennungssysteme sichergestellt.

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Da diese Löschanlagen einen Brand nicht zwingend löschen, sondern nur die Ausbreitung verhindern, ist es unerlässlich, die Auslösung der Löschanlage an eine ständig besetzte Stelle zu leiten, welche sofort die nötigen Maßnahmen einleiten kann (Werksfeuerwehr, öffentliche Feuerwehr). Wenn das Feuer durch die Anlage bereits gelöscht ist, muss die Löschanlage von den Einsatzkräften abgestellt werden, um den Wasserschaden zu begrenzen.

Als Löschmedien sind ebenfalls gasförmige Medien oder Schaum möglich.

Sicherung der Zugänglichkeit:

Die Zugänglichkeit und die Beschilderung der Brandmeldezentrale, der Sprinklerzentrale und der von den Lösch- und Brandmelderanlagen geschützten Bereichen sind zu sichern. Das wird in der Regel durch Anbringen von einem Feuerwehrschlüsseltresor und durch das Vorhalten von einem Generalschlüssel sichergestellt. Gegebenenfalls können auch Schlüsselrohre mit Feuerwehrschließung oder die sogenannte Feuerwehrschließung selbst in Frage kommen.

Einhaltung entsprechender Richtlinien bei der Auslegung von Löschanlagen:

Bei der Planung und Installation von Feuerlöschanlagen sind die einschlägigen Technischen Regeln, Normen (DIN 14493, DIN 14494) und Richtlinien (VDS-CEA Sprinklerrichtlinien) zu beachten:

  • VdS CEA 4001 – Richtlinien für Sprinkleranlagen, Planung und Einbau

  • VdS 2092 – Richtlinien für Sprinkleranlagen, Planung und Einbau

  • VdS 2093 – Richtlinien für Kohlendioxid-Feuerlöschanlagen, Planung und Einbau

  • VdS 2109 – Richtlinien für Sprühwasserlöschanlagen, Planung und Einbau

  • VdS 2108 – Richtlinien für Schaumlöschanlagen, Planung und Einbau

  • VdS 2106 – Richtlinien für Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen, Planung und Einbau

  • VdS 2496 – Richtlinien für die Ansteuerung von Löschanlagen

  • VdS 2815 – Zusammenwirken von Wasserlöschanlagen und Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Merkblatt zum Brandschutz

  • VdS 2095 – Richtlinien für Brandmeldeanlagen, Planung und Einbau

  • DIN 14675 – Brandmeldeanlagen, Aufbau und Betrieb

  • DIN VDE 8331 – Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 166 – 01.08.2010<<>>

Auf eine genauere Beschreibung der Löschanlagen oder die Erläuterung von Anforderungen wird verzichtet, da diese den möglichen Umfang sprengen würde. Die Planung und Errichtung ist in jedem Fall von Fachplanern bzw. Fachbetrieben durchzuführen. Nachfolgend nur ausgewählte Auslegungshinweise von Sprinkleranlagen.

Wasserlöschanlagen (nach VdS CEA 4001):

Wasserlöschanlagen werden unterschieden in:

  • Nassanlagen

  • Trockenanlagen

  • Tandemanlagen

Nassanlagen sind nur zulässig, wenn im zu schützenden Bereich keine Frostgefahr besteht oder die zu erwartenden Temperaturen 95 ˚C nicht übersteigen. Trockenanlagen werden erstellt, wenn Nassanlagen nicht möglich sind. Tandemanlagen sind eine oder mehrere Trockenanlagen, welche an einer Nassanlage angeschlossen sind. Das trifft beispielsweise zu, wenn nur Teilbereiche nicht mit Nassanlagen ausgerüstet werden können.

Schutzklassen:

  • Klasse 1: Vollschutz

  • Klasse 2: Vollschutz

  • Klasse 3: Teilschutz/selbsttätige Löschhilfeanlagen

Auch wenn sich der Anforderungsumfang bzw. der sich daraus ergebene Schutzumfang nicht aus den baurechtlichen Anforderungen ergeben, ist dieser mit dem Versicherer abzustimmen, da die mögliche Rabattierung oder gar die Versicherbarkeit von der gewählten Schutzklasse abhängig ist. In der Regel wird von den Versicherungen die Schutzklasse 1 vorgeschrieben.

Ausnahmen von Sprinklerschutz:

  • Wasch- und Toilettenräume

  • feuerbeständig getrennte Treppenräume

  • feuerbeständig abgetrennte Schächte

  • Räume mit anderen Löschanlagen

  • Umkleideräume

  • Räume für Fernsprecheinrichtungen bis 20 m2

  • technische Betriebsräume bis 150 m2, wenn diese F 90 A getrennt sind

  • Kühlräume bis 20 m2 ohne Anforderungen

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 167 – 01.08.2010<<>>
  • Kühlräume bis 60 m2 F 90 A getrennt

  • Büro- oder Wohnnutzungseinheiten F 90 A getrennt

  • Kriechkeller ohne Brandlasten

  • Rampen, Vordächer und Überdachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen

  • Zwischendecken und Zwischenböden mit begrenzter Brandlast und Höhe

  • E-Räume bis 60 m2 F 90 A getrennt

Die Anforderung an die Trennung von gesprinklerten und nicht gesprinklerten Bereichen ist ansonsten durch räumliche Trennung oder durch Brandwände sicherzustellen.

Festlegung der Brandgefahrenklasse:

  • LH – kleine Brandgefahr (BG 1)

  • OH – mittlere Brandgefahr (BG 2)

  • HHP – hohe Brandgefahr Produktion (BG 3)

  • HHS – hohe Brandgefahr Lagerung (BG 4)

Diese Brandgefahrenklassen werden jeweils nochmals in vier Gruppen in Abhängigkeit von der Nutzung bzw. Brandgefahr und Lagerhöhe unterteilt.

Unterscheidung von Lagerarten:

Zusätzlich zur Unterscheidung der Brandgefahrenklassen werden die Lagerarten in sechs Stufen unterschieden (ST 1 bis ST 6), mit denen die unterschiedlichen Möglichkeiten und Auswirkungen beim »Löschen« oder die Erreichbarkeit mit Wasser berücksichtigt werden. Es ergeben sich bei der Umsetzung der Sprinklerrichtlinie Anforderungen an die zulässigen Lagerflächen/Teillagerflächen und die freizuhaltenden Freistreifen. Diese sind abhängig von der möglichen Lagerhöhe, der Lagerart, der Sprinkleranlagenanordnung (nur Deckensprinkler oder zusätzlich Regalsprinkler), der Wirkfläche und der erforderlichen Wasserbeaufschlagung.

Bemessungswerte für Sprinkleranlagen:

  • Wasserbeaufschlagung

  • Wirkfläche

  • Wirkzeit

  • Schutzfläche und Abstände je Sprinkler

  • Wahl der Sprinkler

  • Mindestwasserdruck am Sprinkler

  • Saugrohrnennweiten

  • maximale Strömungsgeschwindigkeiten

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 168 – 01.08.2010<<>>

Wasserversorgung:

In Abhängigkeit von der Brandgefahrenklasse wird die Art der Wasserversorgung festgelegt. Folgende Arten sind möglich:

  • einfache Wasserversorgung

  • einfache Wasserversorgung mit erhöhter Zuverlässigkeit

  • doppelte Wasserversorgung

  • kombinierte Wasserversorgung

Aufstellung von Wasserbehältern:

Die erforderliche Behältergröße (Vollbevorratung) ist abhängig von der erforderlichen Wasserbeaufschlagung, der Wirkfläche der Wirkzeit und einem Sicherheitsbeiwert, welcher die Ungleichförmigkeit im Sprinklernetz ausgleicht. Diese Werte sind zu multiplizieren.

Die Ermittlung der Größe von Zwischenbehältern wird in Abhängigkeit der Brandgefahrenklasse und Anlagenart aus einer Tabelle der Sprinklerrichtlinie entnommen.

Die Anforderungen an die Aufstellung der Behälter oder Zwischenbehälter ist noch abhängig von den Pumpen, den Zeiten für die Behälterfüllung (in der Regel maximal 36 Std.), der Energie- und Sicherheitsstromversorgung.

Standorte von Sprinklerzentralen:

Bei der Auswahl ist die Sicherung der Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte ein entscheidendes Kriterium. Auch die Sicherung vor Brandbeaufschlagung ist zu berücksichtigen. Folgende Reihenfolge bei der Auswahl des Standortes ist einzuhalten:

  • freistehendes Sprinklerzentralengebäude

  • angebautes Sprinklerzentralengebäude (brandschutztechnisch relevante Trennung)

  • Raum mit direktem Zugang von außen

Die Sprinklerzentrale ist im Einvernehmen mit den Einsatzkräften der Feuerwehr und dem Versicherer anzuordnen.

Weitere Anforderungen an die Sprinklerzentrale sind:

  • Schutz vor Zutritt Unbefugter

  • Schutz vor mechanischer Beschädigung

  • Schutz vor Brandbeaufschlagung

  • Schutz vor Explosionsgefahr

  • sicherer Zugang und Rückzugsweg auch im Brandfall

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 169 – 01.08.2010<<>>
  • Frostschutz, Belüftung, Beheizung

  • Ablaufmöglichkeit von auslaufendem Wasser

  • ggf. Einspeisemöglichkeit für die Feuerwehr

Anforderungen an die Rohrleitungsnetze:

  • Anlagendruck maximal 12 bar

  • Rohrleitungsnetz leicht zugänglich

  • keine Verlegung in Betondecken

  • Schutz vor mechanischer Beschädigung oder Brandeinwirkung

Überwachung:

Die vorgeschriebenen Wartungen sind abhängig von den Herstellerangaben und sind von zugelassenen Fachbetrieben durchzuführen. Der Abschluss eines Wartungsvertrages ist dringend zu empfehlen. Auf die Abnahme und regelmäßige Überprüfung von sicherheitstechnischen Anlagen gemäß SPrüfV wird hingewiesen.

14.4 Feuerwehraufzug/Brandfallsteuerung

Brandfallsteuerung von Aufzügen:

Die VDI-Richtlinie VDI 6017 »Steuerung von Aufzügen im Brandfall« enthält Hinweise über die Ausführung von sogenannten Brandfallsteuerungen von Aufzugsanlagen. In der Richtlinie werden auch Empfehlungen für den nachträglichen Einbau von Brandfallsteuerungen in bestehenden Gebäuden bzw. Aufzügen ausgesprochen. In der DIN EN 81-73 sind die Anforderungen vorgegeben, welche bei Einführung dieser europäischen Norm für Neuanlagen umzusetzen sind.

Das Baurecht in Bayern sieht den Einbau von Brandfallsteuerungen weder in Altbauten noch Neubauten vor. In der Beherbergungsstättenverordnung erscheint diese Forderung erstmals und ist ab einer Gastbettenzahl von mehr als 60 zu berücksichtigen.

Die Versammlungsstättenverordnung (auch Musterversammlungsstättenverordnung, Fassung Mai 2002) enthält ebenfalls die Anforderung, Brandfallsteuerungen für Aufzüge vorzusehen, wenn Versammlungsräume mit mehr als 1.000 m2 Grundfläche im Gebäude sind.

Seit Einführung vorgenannter Sonderbauverordnungen müssen die Brandfallsteuerungen bei Neubauten zwingend vorgesehen werden. Nachforderungen in bestandsgeschützten baulichen Anlagen kommen aus baurechtlicher Sicht nur dann in Betracht, wenn diese zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich sind (Bestandsschutz).

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 170 – 01.08.2010<<>>

Trotzdem wird empfohlen, bereits jetzt bei Planung und Errichtung größerer Gebäude und bestimmten Sonderbauten entsprechende Maßnahmen zur Sicherung des Aufzugsbetriebes auch für den Brandfall vorzusehen, auch wenn die zutreffenden Sonderbauverordnungen noch keine solche Forderungen enthalten.

Feuerwehraufzug (HHRL):

Hochhäuser mit mehr als 30 m Höhe müssen mindestens einen Feuerwehraufzug haben. Nach der Muster-Hochhaus-Richtlinie besteht diese Forderung bereits für Gebäude ab mehr als 22 m Fußbodenhöhe. Das begründet sich in der Tatsache, dass Einsatzkräfte nach Überwindung dieser Höhe körperlich an ihre Grenzen stoßen, ohne mit der Brandbekämpfung begonnen zu haben. Auch für Krankenhäuser sollten Feuerwehraufzüge grundsätzlich Berücksichtigung finden (mindestens ab 22 m Fußbodenhöhe).

Sind die Angriffswege in den Geschossen länger als 50 m, müssen zusätzliche Feuerwehraufzüge vorgesehen werden. Das trifft für alle Hochhäuser unabhängig von der Entfernung zu, wenn sie höher als 100 m sind. Die Anforderungen an Feuerwehraufzüge können aus den HHRL entnommen werden (s. auch EN 81-72).

Nachfolgend die wichtigsten brandschutztechnisch relevanten Forderungen von Feuerwehraufzügen:

  • Tragfähigkeit des Aufzuges mindestens 900 kg

  • Fahrgeschwindigkeit in Abhängigkeit von der Höhe (in 60 s jedes Geschoss erreichen)

  • Haltestelle in jedem Geschoss

  • Ersatzstromversorgung für Aufzugsbetrieb, Notbeleuchtung und Lüftungsanlage mit Versorgung für mindestens 8 min.

  • Funktionserhalt der elektrischen Anlage mindestens 90 min.

  • eigener feuerbeständiger Fahrschacht mit Entrauchungsöffnung 2,5 % der Schachtgrundfläche mindestens 0,1 m2

  • Anforderungen an den Fahrkorb: Breite 1 m, Tiefe 2,1 m, Höhe 2 m, Fahrkorb fast ausschließlich aus nichtbrennbaren Baustoffen (innere Verkleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen), keine Fahrkorbtrenntüren, Notausstieg im Dach des Fahrkorbes (mindestens 40 × 60 cm) von innen abschließbar und von der Feuerwehr öffenbar, festeingebaute Ausstiegshilfe im Innenraum des Fahrkorbes, außerhalb des Fahrkorbes Vorhalten einer Leiter, Gegensprechanlage im Fahrkorb (mit Verbindung zur Hauptzugangsstelle des Feuerwehraufzuges, dem Triebwerksraum und der BMZ), Feuerwehrsteuerung mit Schlüsselschalter im Hauptzugangsbereich und im Fahrkorb

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 171 – 01.08.2010<<>>
  • Anforderungen an die Fahrschachttür: Türbreite mindestens 0,8 m, Feuer und Rauch dürfen nicht in andere Geschosse übertragen werden (Türen nach DIN 4102 Teil 5, DIN 18090, 18091 oder 18092), Sichtöffnung in der Fahrschachttür, damit die Geschosse ohne Öffnen der Tür erkannt werden können. Das setzt die Beschilderung der Geschosse im Sichtbereich der Aufzugskabinen voraus.

  • feuerbeständiger Vorraum mit sicherer Entrauchung, Größe des Vorraums mindestens 6 m2 mit Platz für feuerwehrtechnisches Gerät, eine Krankentrage und einen Rollstuhl, Verbindung nur zu notwendigen Fluren oder weiterem Vorraum, im EG auch ins Freie

  • Kennzeichnung »Feuerwehraufzug« in jedem Geschoss, »Zugang zum Feuerwehraufzug« im EG entsprechend DIN 4066, Anzeige der Nichtfunktionsfähigkeit des Feuerwehraufzuges im Zugangsbereich, Geschosskennzeichnung in jedem Geschoss (erkennbar aus dem Sichtfenster des Fahrkorbes)

Weiter gehende Anforderungen, vor allem in Bezug auf die Überprüfung, können aus der Internetseite der AGBF entnommen werden.

14.5 Zusätzliche technische Anforderungen

Türen in Rettungswegen von Sonderbauten:

In bestimmten Sonderbauten, bei denen mit einer größeren Anzahl von Nutzern zu rechnen ist, werden an die Türen im Verlauf von Rettungswegen besondere Anforderungen gestellt. Dabei handelt es sich nicht nur um die Öffnungsrichtung in Fluchtrichtung, sondern auch um die Art der Öffnungsmöglichkeit.

  • – § 15 VkV … von innen mit einem einzigen Griff leicht in voller Breite zu öffnen. Elektrische Verriegelungen sind nur zulässig, wenn die Türen im Gefahrfall jederzeit durch Betätigung einer Nottaste unmittelbar im Bereich der Tür geöffnet werden können. Dreh-, Hebe- oder Schiebetüren sind unzulässig. Dies gilt nicht für automatische Dreh- und Schiebetüren, welche die Rettungswege im Gefahrfall nicht beeinträchtigen (Türen entsprechend der RL über automatische Schiebetüren in Rettungswegen). Pendeltüren müssen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.

    Rollläden und Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse müssen so beschaffen sein, dass sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können. Türen zu Treppenräumen sind so anzuordnen, dass sie beim Öffnen und im geöffneten Zustand die erforderliche Laufbreite nicht einengen.

  • § 12 GastBauV … von innen mit einem einzigen Griff von oben nach unten oder durch Druck leicht in voller Breite zu öffnen. Die GastbauV wurde Ende 2005 in Bayern zurückgezogen.

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 172 – 01.08.2010<<>>
  • § 9 MVStättV … von innen und in voller Breite zu öffnen.

    Der Griff des Verschlusses muss bei Hebelverschlüssen etwa 1,5 m, bei Klinkenverschlüssen etwa 1 m über dem Fußboden liegen und zum Öffnen von oben nach unten oder durch Druck zu betätigen sein. Türbeschläge müssen ausgebildet sein, dass Besucher nicht daran hängen bleiben. Riegel sind unzulässig.

    Schiebetüren sind unzulässig, dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, welche die Rettungswege nicht beeinträchtigen (RL über automatische Türen in Rettungswegen).

  • § 24 (3) VStättV Türflügel dürfen höchstens 15 cm in die Flure vorspringen, wenn die erforderliche Mindestflurbreite entsprechend vergrößert wird. Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besuchern, wie Drehtüren oder Kreuze, sind unzulässig. Dies gilt nicht für mechanische Vorrichtungen, die im Gefahrfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.

Diese Anforderungen werden durch Produkte nach DIN EN 179 und DIN EN 1125 erfüllt, da sie den Stand der Technik widerspiegeln. Die Nichtbeachtung dieser Normen führt allerdings nicht zu haftungsrechtlichen Konsequenzen (Schreiben Bayerisches Staatsministerium des Inneren bzw. der Obersten Baubehörde vom 14.10.2004, Herr Jäde, Ministerialrat). Die o.g. Anforderungen können auch durch andere Verschlüsse erfüllt werden.

Auch die ARGEBAU hat darauf hingewiesen, dass es baurechtlich keine Anforderung nach sogenannten Panikverriegelungen nach den vorgenannten Normen gibt. Die Hersteller haben sich die Verwendung der Öffnungsstangen genehmigen lassen und daraus konstruiert, dass man sie nutzen muss. Baurecht folgt nicht notwendigerweise der Bauartzulassung. Beispielsweise wird auch nicht in jedes Gebäude eine RWA, Sprinkleranläge und Brandmeldeanlage eingebaut, um in jedem Fall auf der sicheren Seite zu sein.

Sicherheitsstromversorgung:

Sicherheitstechnisch relevante Anlagen müssen auch bei Ausfall der regulären Stromversorgung betriebsbereit bleiben. Die Forderung nach Sicherung der Energieversorgung ergibt sich beispielsweise aus den einzelnen Sonderbauverordnungen, aus dem Arbeitsschutzrecht und kann auch im bau- oder bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gefordert werden.

Folgende Anlagen müssen in der Regel auch bei Strohmausfall funktionsbereit sein:

  • Sicherheitsbeleuchtung/beleuchtete Rettungswegzeichen

  • Alarmierungseinrichtungen

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 173 – 01.08.2010<<>>
  • Brandmeldeanlagen

  • Löschanlagen

  • Rauchabzugseinrichtungen

  • Druckerhöhungsanlagen in Treppenräumen

  • Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung

Für die Ausführung der Sicherheitsstromversorgung und Elektroinstallation ist die DIN VDE 0108, Teil 1, Beiblatt 1 und Teil 7 zu beachten.

Funktionserhalt von Leitungsanlagen:

Die Leitungsanlagen bzw. die Stromversorgung für sicherheitstechnische Anlagen sind so zu verlegen, dass diese für die erforderliche Zeit funktionsfähig bleiben (s. Leitungsanlagenrichtlinie Ziffer 5).

Leitungsanlagen für Druckluft oder pneumatische Leitungsanlagen, welche zur Funktion sicherheitstechnischer Anlagen dienen, müssen die gleichen Anforderungen (Funktionserhalt) erfüllen.

Sicherheitsbeleuchtung:

Die Errichtung von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen ist nicht grundsätzlich erforderlich, sondern nur für bestimmte Sonderbauten oder Sondernutzungen (GaV, VStättV, VkV) oder aufgrund von Anforderungen in technischen Baubestimmungen (IndBauRL).

Außerdem können entsprechende Forderungen in der Baugenehmigung, im Brandschutzkonzept bzw. in der Arbeitsstättenverordnung bzw. in der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) enthalten sein. Die Anlagen müssen die Beleuchtungen der Sondernutzungen sicherstellen einschließlich der Fluchtwege bis ins Freie.

Zum Beispiel kann auch unterhalb der Schwellwerte unterhalb der vorgenannten Sonderbauverordnungen eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich werden. Beispielsweise überlässt die ASR die Entscheidung über Sicherheitsbeleuchtung dem Arbeitgeber/Bauherrn bzw. (seinem Erfüllungsgehilfen), um anhand einer Gefährdungsbeurteilung entsprechende Maßnahmen, nach den in der ASR A 2.3 genannten Kriterien, festzulegen.

Die hauptsächlichen Schutzziele von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen sind, bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Weiterbetrieb von sicherheitsrelevanten Beleuchtungsanlagen zu ermöglichen, das Verlassen der Gebäude zu ermöglichen und vor allem vor Panik bzw. deren Auswirkungen oder Unfällen zu schützen.

Bei der Errichtung von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen ist eine Vielzahl an Vorschriften wie beispielsweise Gesetze (Landesbauordnungen), Verordnungen, technische Baubestimmungen (Leitungsanlagenrichtlinie, EltBauV), DIN-VDE-Bestimmungen (DIN VDE 0108), DIN-Normen, Un- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 174 – 01.08.2010<<>>fallverhütungsvorschriften (UVV BGV A 8) und EU-Richtlinien (EMV-Richtlinie 89/336/EWG) zu beachten.

Die DIN VDE 0108 fordert z.B. für alle Verkaufsstätten eine Sicherheitsbeleuchtungsanlage. Außerdem ist lt. BGR-Richtlinie (Berufsgenossenschaft) eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege dann einzurichten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das schnelle und sichere Verlassen der Arbeitsplätze und Arbeitsräume nicht gewährleistet ist. Dies trifft bei Arbeits- und Verkaufsräumen über 500 m2 Grundfläche, die einen hohen Publikumsanteil aufweisen, zu.

Die ASR überlässt die Entscheidung über Sicherheitsbeleuchtung dem Arbeitgeber/Bauherrn bzw. seinem Erfüllungsgehilfen aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung nach den in der ASR A 2.3 genannten Kriterien.

Die Planung, Installation und Wartung sollte nur von Fachfirmen durchgeführt werden.

In Sonderbauten sind zusätzlich die Abnahme und die turnusmäßigen Prüfungen nach SPrüfV obligatorisch.

14.6 Zusätzliche Forderungen des betrieblich-organisatorischen Brandschutzes

Mängel beim betrieblich-organisatorischen Brandschutz am Beispiel der Lagerung:

  • Lagerung in Produktionsräumen (mehr als für den Fortgang der Arbeiten erforderlich)

  • defekte Türen oder Selbstschließvorrichtungen von Lagerräumen und somit Brandausbreitung in andere Bereiche und Rettungswege (Brandausbreitung)

  • Blockieren der Brandschutztüren (Brandausbreitung)

  • Lagerungen brennbarer Stoffe an Grundstücksgrenzen (Brandausbreitung auf Nachbarbereiche, maximal 100 m3 nach der »bayrischen« Verordnung über die Verhütung von Bränden – VVB)

  • Lagerung übergroßer Mengen von brennbaren Stoffen (max. 3.000 m3 in einem Lagerabschnitt nach VVB). Größere Mengen sind in Lagerabschnitte zu unterteilen.

  • Lagerung brennbarer Stoffe an Gebäuden (Brandausbreitung auf die Gebäude)

  • Lagerung brennbarer Stoffe zwischen Gebäuden (Feuerübersprung)

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 175 – 01.08.2010<<>>
  • Lagerung von brennbaren und nichtbrennbaren Stoffen oder Gefahrstoffen in Rettungswegen (Abweichung von der VVB, den zutreffenden technischen Regeln, Rettungsweg nicht nutzbar)

  • unsachgemäße Lagerung von Brennstoffen in Heizräumen (Abweichung von der FeuV)

  • unzulässige Zusammenlagerung von Gefahrstoffen (Abweichung von den Anforderungen der TRGS 514 und 515, TRbF 20)

  • Lagerung von leicht entzündbaren Ernteerzeugnissen mit zu geringen Abständen zu Wäldern, Mooren und Heiden, Gebäuden mit weicher Bedachung (nach VVB mindestens 50 m, 25 m zu allen anderen Gebäuden, anderen brennbaren Stoffen, öffentlichen Verkehrswegen oder zu Hochspannungsleitungen, ggf. Einschränkungen nach VVB)

  • Lagerung selbstentzündlicher Ernteerzeugnisse im feuchten Zustand (VVB)

  • Aufbewahrung von öl- oder fettgetränkten Faserstoffen in dafür nicht zugelassenen Behältnissen

  • feuchte Lagerung von ungelöschtem Kalk

  • Lagerung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln ohne Trennung von brennbaren Stoffen oder anderen Wärmequellen

Diese Aufzählung ist nicht vollständig. Die Anforderungen in Bezug auf die Lagerungen sind in den Landesbauordnungen, in allen Sonderbauverordnungen und den eingeführten technischen Baubestimmungen oder den Technischen Regel enthalten.

Aufgaben und Inhalt des betrieblich-organisatorischen Brandschutzes:

Trotz der weitreichenden baulichen und anlagentechnischen Vorkehrungen, welche im Planungszeitraum festgelegt und im Bauzeitraum umgesetzt werden, kommt es im Betriebszeitraum immer wieder zu Bränden mit entsprechenden Auswirkungen. Die Gründe dafür sind vielfältig (Schweißarbeiten, falsche Lagerung, nicht gewartete Brandschutzvorrichtungen usw.).

Die Nutzung des erheblichen Potenzials des betrieblichen Brandschutzes kann diese »betrieblichen Mängel« minimieren und somit

  • Brandentstehung teilweise verhindern,

  • Brände frühzeitig erkennen oder

  • im Entstehungszeitraum bekämpfen,

  • Brandausbreitung begrenzen,

  • Rettung der Mitarbeiter sichern und

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 176 – 01.08.2010<<>>
  • Möglichkeiten für den abwehrenden Brandschutz schaffen,

  • Verhalten nach dem Brand regeln, um Folgeschäden zu minimieren.

Diese Schutzziele können durch folgende betriebliche Maßnahmen umgesetzt werden:

  • Durchführen einer Risikoanalyse/Gefährdungsbeurteilung

  • Erarbeiten von BS-Konzepten

  • Schaffen einer betrieblichen Brandschutzorganisation/Erstellen einer BS-Ordnung

  • Festlegen und Verteilung von Aufgaben im Brandfall (Funktionsstellen) einschließlich der Maßnahmen nach dem Brand (Sammelplatzleiter, Krisenstabmitglieder, Räumungshelfer)

  • Erstellen von Flucht- und Rettungswegeplänen

  • Freihalten der Rettungswege

  • Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen

  • Schulung der Mitarbeiter für das richtige Verhalten in Bezug auf die Vorbeugung, das Verhalten bei einem Brand und nach dem Brand

  • Durchführung von Übungen

  • Wirksamkeitskontrolle der Maßnahmen

  • Dokumentation (BS-Akte)

Das bedeutet, die Summe aller betrieblichen bzw. organisatorischen Brandschutzmaßnahmen soll die Maßnahmen des baulichen und anlagentechnischen Brandschutz vervollständigen und den Erfolg des abwehrenden Brandschutzes ermöglichen. Der betriebliche Brandschutz ist ein Bindeglied zwischen dem baulich-anlagentechnischen und dem abwehrenden Brandschutz. Nur in diesem Zusammenhang ist ein ganzheitlicher Brandschutz zu verstehen bzw. zu erreichen.

Nachfolgende Planungen wie

  • Beurteilung der Gefahr (Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von entsprechenden Abwehrmaßnahmen),

  • Brandschutzordnung,

  • Flucht- und Rettungswegeplan,

  • Notfallplanungen,

  • betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan,

  • Rettungswegbeschilderung,

  • Belehrungen, Übungen

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 177 – 01.08.2010<<>>

gehören ebenfalls zum betrieblichen Brandschutz. Alle betrieblichen Brandschutzmaßnahmen müssen aufeinander abgestimmt werden.

Wo finden sich Anforderungen zum organisatorischen Brandschutz in den Landesbauordnungen am Beispiel der BayBO?

  • Im Art. 3 BayBO oder den vergleichbaren Paragrafen der MBO finden sich entsprechende Anforderungen, welche im Grundsatz gelten (… zu ändern und instand zu halten …).

  • Im Art. 5 Abs. 2 BayBO Feuerwehrzufahrten sind zu kennzeichnen und ständig frei zu halten.

  • Art. 6 BayBO Abstandsflächen sind frei zu halten (Feuerübersprung zwischen Gebäuden).

  • Art. 12 BayBO Grundsätzliche Anforderung: Alle brandschutztechnisch wichtigen Bauteile sind in Ordnung zu halten, zu prüfen und zu warten (… zu ändern und instand zu halten …).

  • Art. 27, 28, 33 BayBO Öffnungen in Trennwänden, Treppenraumwänden und Brandwänden, das bedeutet, die Feuer- und Rauchschutztüren sind zu prüfen und zu warten. Das gilt auch für die Rauchschutztüren in den Fluren. Diese Brandschutztüren dürfen auch nur offen gehalten werden, wenn sie mit zugelassenen Feststellanlagen ausgerüstet sind. Diese Feststellanlagen sind wiederum zu warten.

  • Art. 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, und 44 BayBO Die haustechnischen Anlagen, wie Aufzugsanlagen, Leitungsanlagen, Lüftungsanlagen, Feuerungsanlagen, Abwasseranlagen, sanitäre Anlagen und Blitzschutzanlagen, sind entweder im Ganzen zu prüfen oder zu warten oder einzelne Bauteile sind regelmäßig auszutauschen, um die vorbestimmte Aufgabe zu erfüllen bzw. um zu verhindern, dass von diesen haustechnischen Anlagen Gefahren ausgehen. In Räumen für diese Anlagen, wie Technikräume, Heizräume, Aufzugsmaschinenräume, Lüftungszentralen, sind keine brennbaren Lagerungen zulässig.

  • Die vorgenannten Aussagen zu den haustechnischen Anlagen gelten grundsätzlich auch für Anlagentechnik (Gefahrenmeldeanlagen, Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen)

  • Art. 15 bis 23 Bauprodukte und Bauarten: Um sicherzustellen, dass die eingebauten Bauprodukte dauerhaft ihre Aufgabe erfüllen, ist meist in den Verwendbarkeitsnachweisen geregelt, dass entsprechend verschleißbehaftete Bauteile auch nach Einbau weiterhin zu warten und ggf. auszutauschen sind.

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 178 – 01.08.2010<<>>

Beziehungen zwischen Arbeitsschutz und betrieblich-organisatorischem Brandschutz:

Nur durch eine ganzheitliche Betrachtung, das bedeutet eine Betrachtung der Teilbereiche Arbeitsschutz, Brandschutz, Umweltschutz und Gesundheitsschutz, können Brände auf Dauer weitgehend verhindert, die Ausbreitung von Feuer und Rauch minimiert, die Rettungsmöglichkeiten gesichert und Löschmaßnahmen ermöglicht werden.

Arbeitsschutz (Schutz der Arbeitnehmer vor allen Gefahren bei der Arbeit) ist nur möglich, wenn auch der Brandschutz eingehalten wird (vorbeugender baulicher, betrieblich-organisatorischer, anlagentechnischer und abwehrender Brandschutz). Der ganzheitliche Schutz der Arbeitnehmer kann nicht vom vorbeugenden Brandschutz im Allgemeinen und vom organisatorischen Brandschutz im Speziellen getrennt werden (Verletzungen durch Feuer und Rauch in der Arbeit = Arbeitnehmer wurde nicht ausreichend geschützt).

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu sichern bzw. zu erhalten. Dazu gehören hauptsächlich Planung und Umsetzung von betrieblichen bzw. organisatorischen BS-Anforderungen. Diese sind abhängig von der Art des Betriebes und von den Gefährdungen, welche aus dem Betriebsablauf entstehen können. Deshalb sind in den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften auch organisatorische Brandschutzanforderungen enthalten.

Gefährdungsbeurteilungen:

Eine entscheidende Pflicht des Arbeitgebers ist die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und das Festlegen von entsprechenden Gefahrenabwehrmaßnahmen für alle Arbeitsstätten. Bei der Gefährdungsbeurteilung handelt es sich um ein Instrument, um alle Gefahren zu erkennen und abzustellen. Dazu gehören auch Brand- und EX-Gefahren.

Entsprechende Forderungen nach der Gefährdungsbeurteilung sind in folgenden Gesetzen und Verordnungen enthalten:

  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Biostoffverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

Ähnliche Forderungen können auch aus der Störfallverordnung und der Strahlenschutzverordnung abgeleitet werden.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 179 – 01.08.2010<<>>

Gefährdungen in Betrieben (aus: Leitfaden für die Gefährdungsbeurteilung, Verlag Technik und Information):

  • mechanische Gefährdung (Absturz, bewegte Transportmittel)

  • elektrische Gefährdung (gefährliche Körperströme, Lichtbögen)

  • Gefahrstoffe (brennbare Flüssigkeiten, giftige Stoffe, Gase, Dämpfe, Aerosole, durchgehende Reaktionen)

  • biologische Gefährdung (Mikroorganismen, Viren oder biologische Arbeitsstoffe, gentechnisch veränderte Organismen)

  • Brand- und Explosionsgefährdung (durch Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase, Explosivstoffe)

  • thermische Gefährdung (Kontakt mit heißen und kalten Medien)

  • Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen (schwebende Lasten, Ertrinkungsgefahr, Arbeiten in Unter- oder Überdruck, ionisierende Strahlung, elektromagnetische Felder, Ultraschall, Lärm)

  • Gefährdungen durch Arbeitsumgebungen (Klima, Beleuchtung)

  • physikalische Belastung (schwere dynamische oder einseitige Arbeit, Überbeanspruchung)

  • psychische Belastungen (soziale Bedingungen, Mobbing)

Vorgehen bei der Abstellung der Gefahren:

Fast alle vorgenannten Gefährdungsarten können direkt oder indirekt zu Störungen im bestimmungsgemäßen Betrieb und damit zu Ausbreitung von Gefahren, Gefahrstoffen bzw. zu Bränden, Explosionen oder Unfällen führen.

Wenn der Betreiber die Brandschutz- bzw. anderen Gefahren nicht in ausreichendem Maße bei seiner Unternehmensführung berücksichtigt, bestehen entsprechende Haftungsprobleme. Vor allem besteht eine erhöhte Gefahr für die Nutzer und Rettungskräfte.

Die einzelnen Schritte bei der Gefährdungsbeurteilung sind:

  • Informationsermittlung

  • Gefährdungsbeurteilung

  • Dokumentation

  • Festlegung der Schutzmaßnahmen

  • Wirksamkeitsprüfung

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen folgendermaßen vorgehen, um die Gefahren abzustellen:

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 180 – 01.08.2010<<>>
  • Vermeiden oder Einschränken von Stoffen oder Verfahren, welche die Gefährdungen hervorrufen (Substitution)

  • Verhindern von Gefahren, welche durch die Stoffe oder durch die Verfahren hervorgerufen werden (Absaugung an der Entstehungsstelle und sichere Ableitung)

  • Begrenzung der Gefahrenbereiche (Einhausung)

  • Festlegung von Gefahrenbereichen und den erforderlichen Maßnahmen in diesen Bereichen

  • Trennung zwischen Mensch und Gefahr (Trennung)

  • Vorsehen von Gefahrenmeldeanlagen (Warnung mittels BMA, Gaswarnanlage)

  • Ausstattung mit persönlicher Schutzausrüstung (PSA)

  • Sicherung der Rettungswege Begrenzung der Länge (z.B. maximal 10 m bei explosivstoffgefährdeten Arbeitsstätten)

  • Ableitung der Gefahr (Druckentlastung)

Unter Berücksichtigung der Brand- und EX-Gefahren und der Anzahl der Beschäftigten muss der Arbeitgeber für eine geeignete Organisation sorgen und er muss die erforderlichen Mittel bereitstellen. Grundlage dieser Organisation ist die Brandschutzordnung. In bestimmten Betriebsbereichen mit entsprechender Gefährdung ist ein Gefahrenabwehrplan zu erstellen, in dem in Abhängigkeit der Gefahren die erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden müssen. Die Ziele beider Pläne gehen in dieselbe Richtung.

Genauere Angaben können aus den Technischen Regeln Betriebssicherheit TRBS Gefährdungsbeurteilung EX oder Gefährdungsbeurteilung Brand entnommen werden.

Wesentliche Teile einer Brandschutzordnung nach DIN:

Die Brandschutzordnung nach DIN 14096 besteht aus folgenden Teilen:

  • Teil A

    Der Aushang richtet sich an alle Personen, welche sich im Gebäude aufhalten (Bewohner, Beschäftigte und Besucher). Der Teil A enthält die grundlegenden Verhaltensregeln zur Brandverhütung und zum richtigen Verhalten im Brandfall.

  • Teil B

    Das Merkblatt, die Broschüre bzw. die schriftliche Ausarbeitung von Handlungsanweisungen für den Brandfall richtet sich an alle, welche sich dauerhaft oder nicht nur vorübergehend in dem Objekt aufhal- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 181 – 01.08.2010<<>>ten wie z.B. Mitarbeiter, Bewohner und auch Fremdarbeiter. Der Teil B enthält auch immer den Teil A. Das Merkblatt ist verständlich, kurz, prägnant und eindeutig zu erstellen. Abbildungen sollten Vorrang vor langen Textpassagen haben.

    Folgende Punkte sind ausreichend zu berücksichtigen:

    • Brandverhütung

    • Brand- und Rauchausbreitung

    • Flucht- und Rettungswege

    • Melde- und Löscheinrichtungen

    • Verhalten im Brandfall

    • Meldung des Brandes

    • Beachtung der Alarmsignale und Anweisungen

    • in Sicherheit bringen

    • Löschversuche unternehmen unter Beachtung der Eigengefährdungen

    • besondere Verhaltensregeln

  • Teil C

    Diese Anweisung (Notfallplan) für den Brandfall richtet sich an alle Mitarbeiter oder Leiter, welche im Brand- oder Gefahrenfall Aufgaben in Bezug auf die Brandbekämpfung, die Evakuierung und die Minimierung der Folgen haben (Krisenstabmitarbeiter, Sicherheitsingenieure, Brandschutzbeauftragte, Sammelplatzleiter, Stockwerksbeauftragte).

    In diesem Notfallplan sind die möglichen Schadensereignisse mit Analyse der möglichen Brandentstehungsrisiken und Abschätzung des Verlaufes und der möglichen Auswirkungen aufzuzeigen. Darauf aufbauend können geeignete Organisationsstrukturen und Regelungen festgelegt werden.

    Folgende Mindestanforderungen sind im Teil C zu regeln:

    • Brandverhütung

    • Alarmplan

    • Sicherheitsmaßnahmen

    • Löschmaßnahmen

    • Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr

    • Nachsorge

Die Brandschutzordnung (vor allem die Teile B und C) ist dauernd auf dem aktuellen Stand zu halten.

Die Verantwortung für die Erstellung, Fortschreibung und regelmäßige Belehrungen über die Festlegungen aus der Brandschutzordnung liegt beim Betreiber der baulichen Anlage oder beim Leiter des Betriebes/Standortes.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 182 – 01.08.2010<<>>

Zur Erfüllung dieser wichtigen Aufgabe kann er fachkundige Mitarbeiter oder externe Fachkräfte wie Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer, Räumungshelfer, Sammelplatzleiter (in einzelnen Sonderbauverordnungen vorgeschrieben) einsetzen. Die Verantwortung verbleibt beim Betreiber bzw. bei der Geschäftsführung.

Flucht- und Rettungswegplan (BGV A 8):

Flucht- und Rettungswegpläne sind Bestandteil der betrieblichen Gefahrenabwehr. Sie dienen den Nutzern von unübersichtlichen baulichen Anlagen als Orientierungshilfe im Gefahrenfall. Sie können sich auch im Vorfeld über die vorhandenen Rettungsmöglichkeiten informieren.

Flucht- und Rettungswegpläne sind nicht genormt. In der BGV A 8 sowie in der VdS 2030 sind Beispiele von Flucht- und Rettungswegplänen zu finden. Ihre Ausführung ist auch in der DIN 4844 geregelt.

In ausgewählten Sonderbauverordnungen werden Flucht- und Rettungswegpläne gefordert. Auch in größeren Bürokomplexen oder unübersichtlichen Gebäuden sollten entsprechende Pläne angefertigt und an zentralen Stellen aufgehängt werden. Entsprechende Forderungen ergeben sich auch aus dem Arbeitsschutzrecht, dem Störfallrecht.

Flucht- und Rettungswegpläne bieten nicht nur im Brandfall wichtige Informationen, sondern dienen den Nutzern im Vorhinein als Informationsmittel bzw. zur Orientierung. Die Darstellung muss standortgerecht erfolgen. In Hotels oder vergleichbaren Gebäuden sollten diese Pläne mehrsprachig ausgeführt werden. Bei ausgedehnten Gebäudekomplexen kann auf den Aushang der vollständigen Pläne verzichtet werden. Es reicht, wenn die entsprechenden Gebäudeteile und die nächsten Rettungswege dargestellt werden. Durch eine Übersichtsskizze ist die Lage des Gesamtkomplexes darzustellen.

Die Erkennbarkeit z.B. bei Stromausfall kann durch nachleuchtende oder hinterleuchtete Flucht- und Rettungswegpläne gesichert werden. Entsprechende Forderungen ergeben sich auch aus den Sonderbauverordnungen (z.B. GaV, VStättV).

Die Festlegung eines bestimmten Maßstabes hat sich nicht bewährt. Dieser sollte so gewählt werden, dass der dargestellte Grundriss gut zu erkennen ist.

Es wird vorgeschlagen, diese Pläne von Dienstleistern anfertigen zu lassen, welche über die entsprechende Erfahrungen verfügen. Schilderhersteller bieten diesen Service ebenfalls an.

Rettungswegkennzeichnung:

Die Rettungswege innerhalb von allen Sonderbauten sind bis ins Freie durch Hinweisschilder nach der Norm DIN 4844 Teil 1 bzw. bei gewerb- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 183 – 01.08.2010<<>>lich genutzten Räumen gemäß Unfallverhütungsvorschrift »Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz« zu kennzeichnen (BGV A 8). In den Fluren sind die Schilder über den Türen zu den Treppenräumen so anzubringen, dass sie aus allen in Betracht kommenden Fluchtrichtungen gut erkennbar sind; die Schilder müssen in ausgewählten Sonderbauten hinter- oder beleuchtet sein. Eine Ersatzstromversorgungsanlage bzw. Sicherheitsbeleuchtung ist in diesen Gebäuden erforderlich.

In einigen Sonderbauten reichen nachleuchtende Schilder ohne Sicherheitsstromversorgung (abhängig von der zutreffenden Sonderbauverordnung bzw. von der Nutzung des Gebäudes). Der Verlauf der Rettungswege ist außer über den Türen zu Treppenräumen auch durch Richtungspfeile an den Kreuzungen, Abzweigungen und sonstigen Richtungsänderungen der Flure zu kennzeichnen.

Die Kennzeichnung bzw. Beleuchtung des Rettungsweges ist ggf. auf dem Grundstück bis zur öffentlichen Verkehrsfläche fortzusetzen. Ist ein Fliehen in mehrere Richtungen möglich, sind alle Fluchtwege so zu kennzeichnen, dass dadurch nicht zusätzliche Irritationen auftreten können.

Bezüglich der Mindestgröße der Schilder wird auf Nr. 4.5.5 der DIN 4844 besonders hingewiesen.

Notfallplanungen:

In bestimmten Sonderbauverordnungen sind Notfallplanungen zu erstellen (Hotels, Verkaufsstätten). Das trifft auch für andere Sondernutzungen zu (z.B. Kindergärten, Schulen, Altenheime, Krankenhäuser).

Diese Notfallplanungen sollten im Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr erstellt werden. Als Grundlage kann auch hier die DIN 14096 »Brandschutzordnung« dienen. Die erforderlichen Planungen hängen vom Einzelfall ab. Die Verantwortung für die Erstellung, die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen und die regelmäßigen Schulungen hat der Betreiber der baulichen Anlage.

Der Notfall- und Evakuierungsplan sollte aus Planunterlagen und einem Textteil bestehen.

Aus den Planunterlagen sind folgende Angaben zu entnehmen:

  • Rettungswege im Gebäude

  • Rettungswege auf dem Grundstück

  • Sammelstellen für Mitarbeiter, andere Nutzer, Gäste, Besucher

  • Flächen für die Feuerwehr

  • Brandmeldezentrale (Anlaufpunkt für die Feuerwehr)

Im Textteil sind die erforderlichen Informationen und Handlungsanweisungen für die Mitarbeiter festzuhalten:

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 184 – 01.08.2010<<>>
  • einfache und klare Handlungsanweisungen für die möglichen Schadensfälle

  • Gegebenenfalls können Checklisten im Gefahrenfall eine Hilfe sein, um Panikreaktionen zu vermeiden.

  • Für die Mitarbeiter, welche im Einsatzfall besondere Aufgaben zu übernehmen haben, sind diese Aufgaben in einer gesonderten Anweisung festzuhalten.

  • Die Verantwortlichkeit ist eindeutig festzulegen.

  • Festlegen eines verantwortlichen Mitarbeiters, welcher die Einsatzkräften mit nötigen Informationen versorgt

  • Auslegen einer Alarmierungsliste (mit Telefonnummern) an einer zentralen, allen Mitarbeitern bekannten Stelle

Die Feuerwehr muss den Sammelplatz kennen und Zugang zur Alarmierungsliste haben (z.B. in der BMZ). Die erforderlichen Informationen können von der Feuerwehr aus dem Feuerwehrplan entnommen werden.

Betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan nur für Störfallbetriebe (Störfallverordnung)

Störfallbetriebe oder Betriebe mit störfallrelevanten Anlagen müssen in Abhängigkeit von der Einstufung des Gefahrenpotenzials betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne anfertigen, in denen die gesamte Sicherheitsorganisation des Betriebes geregelt wird. Er enthält alle vorbereitenden Planungen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.

Inhalt sind unter anderem:

  • alle betrieblichen und außerbetrieblichen Gefährdungsmöglichkeiten

  • alle betrieblichen Sicherheitseinrichtungen

  • Festlegungen von Verhaltensanweisungen und Aufgaben des Betriebspersonals im Gefahrenfall

  • Alarmplan des Betriebes mit Alarmierungsablauf und Handlungsanweisungen

Im Fall von betrieblichen Störungen, welche ein Eingreifen der Feuerwehr erforderlich machen, sind die Einsatzkräfte durch einen fach- und ortskundigen Mitarbeiter zu beraten. Der betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrplan ist dann neben dem Feuerwehreinsatzplan Grundlage oder Hilfsmittel für die Beratung der Einsatzkräfte.

An Zeiten der Arbeitsruhe, an Wochenenden, Feiertagen bzw. wenn die Beratung der Einsatzkräfte nicht sofort abgesichert werden kann, dient  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 185 – 01.08.2010<<>>dieser Plan den Einsatzkräften als Hilfsmittel bei der Bekämpfung gefährlicher Betriebszustände oder von Bränden. Als sicherer Hinterlegungsort bietet sich die Brandmeldezentrale an. Für Störfallanlagen mit »erweiterten Pflichten« oder Störfallanlagen mit ungünstigen Umgebungsbedingungen (Nähe Wohnbebauung bzw. Nähe anderer gefährlicher Betriebe oder Anlagen) ist eine außerbetriebliche Gefahrenabwehrplanung durch die Katastrophenschutzbehörde vorzusehen. Der betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrplan ist in diesem Fall mit der Katastrophenschutzbehörde abzustimmen.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass für die Erstellung und Fortschreibung des betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplans nicht der BS-Nachweisersteller oder der Architekt, sondern immer der Betreiber verantwortlich ist. Dasselbe trifft für die anderen betrieblich-organisatorischen Maßnahmen zu.

Fachkräfte für die betriebliche Gefahrenabwehr/Brandschutzbeauftragter:

In Abhängigkeit von der Gefährdung kann die Bestellung von Brandschutzbeauftragten erforderlich werden. In einzelnen Sonderbauverordnungen und im Arbeitsschutzgesetz ist die Pflicht der Bestellung geregelt. Auch im Rahmen von bau- oder bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren kann die Bestellung von Brandschutzbeauftragten festgelegt werden.

Die Regeln zur Bestellung, den Aufgaben, der Qualifikation und der Ausbildung von Brandschutzbeauftragten können aus der gleichlautenden Richtlinie des Vereins zur Förderung des Deutschen Brandschutzes vfdb – Richtlinie 12/09-01 entnommen werden.

Zu den Aufgaben des BS-Beauftragten gehört hauptsächlich die Beratung des Betreibers, Festlegung und Kontrolle der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen, Unterweisung der Betriebsangehörigen, Planung bzw. Durchführung von Übungen und die Fortschreibung der Brandschutzordnung bzw. Überprüfung der Wirksamkeit der Brandschutzmaßnahmen. Dazu gehört auch die Pflicht der Dokumentation der Tätigkeit.

Der BS-Beauftragte sollte die betrieblichen Abläufe und Besonderheiten kennen. Deshalb ist die beste Wahl, einen geeigneten Betriebsangehörigen zu benennen. Die Aufgabe der BS-Beauftragten kann z.B. in Personalunion vom Sicherheitsingenieur, vom Störfallbeauftragten, vom Umweltschutzbeauftragten oder wenn vorhanden vom Leiter der Werksfeuerwehr übernommen werden. Aber auch von externen Fachkräften. In kleineren Betrieben wird die Aufgabe vom Leiter des Betriebes selbst wahrgenommen. Die Verantwortung für den Brandschutz bleibt trotz Bestellung eines BS-Beauftragten immer beim Betreiber bzw. bei der Geschäftsführung.

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14.7 Zusätzliche Forderungen des abwehrenden Brandschutzes

Feuerwehren:

In Deutschland gibt es unterschiedliche Arten von Feuerwehren. Nach den Feuerwehrgesetzen der Bundesländer sind die Gemeinden verantwortlich für die Sicherung des Brandschutzes unter Berücksichtigung der Gefährdung in den Gemeinden.

Öffentliche Feuerwehren können grob in

  • Berufsfeuerwehren,

  • Freiwillige Feuerwehren,

  • Pflichtfeuerwehren

unterteilt werden.

Besonders gefährliche Betriebe oder ausgewählte Sonderbauten müssen zusätzlich zur öffentlichen Feuerwehr und den baurechtlichen Anforderungen aus den Bauordnungen Vorkehrungen treffen, um den besonderen Brandgefahren zu begegnen. Neben den Anforderungen aus den Sonderbauverordnungen (bauliche, technische und organisatorische Brandschutzmaßnahmen) sind ggf.

  • Werkfeuerwehren,

  • Betriebsfeuerwehren,

  • betriebliche Löschkräfte

aufzustellen.

Berufsfeuerwehren:

Wenn das Gefahrenpotenzial einer Gemeinde nicht mehr durch freiwillige Kräfte abzudecken ist, sind hauptamtliche Kräfte einzusetzen. In der Regel werden Berufsfeuerwehren in Städten ab 100.000 Einwohnern eingesetzt.

In der Regel haben Berufsfeuerwehren Spezialisten, welche die Bauaufsichtsbehörden im vorbeugenden Brandschutz beraten bzw. Stellungnahmen in entsprechenden Genehmigungsverfahren abgeben.

Freiwillige Feuerwehren:

Die Sicherung des Brandschutzes wird in den meisten Gemeinden durch ehrenamtliche Kräfte abgedeckt. Die gesetzliche Grundlage sind die jeweiligen Feuerwehrgesetze der einzelnen Bundesländer (Brandschutz ist Landesrecht). Wenn in Gemeinden die erforderliche Mindeststärke nicht erreicht wird, muss die Gemeinde geeignete Kräfte verpflichten (Pflichtfeuerwehr).

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 187 – 01.08.2010<<>>

Die Verfügbarkeit ist in kleinen Gemeinden nicht immer sichergestellt, z.B. wenn die Kräfte zum Teil auswärtig arbeiten (Pendler). Außerdem stehen vermehrt Einsatzkräfte an Wochentagen nicht mehr zur Verfügung, da sie nicht freigestellt werden oder weil sie um ihren Arbeitsplatz fürchten, wenn sie des Öfteren ausfallen.

Nicht jede Feuerwehr verfügt über alle möglichen Einsatzfahrzeuge. Beispielsweise können deshalb in Gemeinden ohne Drehleitern keine Gebäude mittlerer Höhe errichtet werden, ohne den zweiten Rettungsweg baulich sicherzustellen.

In Gemeinden mit entsprechend hohem Gefahrenpotenzial sind hauptamtliche Kräfte einzustellen (Zwischenstufe zwischen Freiwilliger und Berufsfeuerwehr). Die hauptamtlichen Kräfte benötigen dieselbe Ausbildung wie Beamte von Berufsfeuerwehren. Spezialisten im vorbeugenden Brandschutz sind in der Regel nicht vorhanden.

Stellungnahmen für baurechtliche Genehmigungsverfahren werden in der Regel von den Feuerwehrdienststellen der Landkreise abgegeben (Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektor). Da diese Tätigkeiten in einigen Bundesländern ehrenamtlich sind, ist nicht in jedem Fall davon auszugehen, dass der gleiche Sachverstand im vorbeugenden Brandschutz wie bei Berufsfeuerwehren vorhanden ist.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass bei der Planung von Bauvorhaben immer die Möglichkeiten der örtlichen Feuerwehren zu berücksichtigen sind. Je schlechter die Feuerwehr ausgerüstet ist, desto mehr Maßnahmen des baulichen technischen und organisatorischen Brandschutzes sind erforderlich.

Werksfeuerwehr:

Werksfeuerwehren sind staatlich anerkannte Feuerwehren. In Bezug auf die Stärke, Ausrüstung und Ausbildung müssen sie dem betrieblichen Gefahrenpotenzial entsprechen. Die Anforderungen sind mit denen einer öffentlichen Feuerwehr vergleichbar. Die Regierungen sind die Überwachungsbehörden. Das heißt, dass die Regierungen die Pflicht für die Aufstellung von Werksfeuerwehren festlegen.

Werksfeuerwehren müssen ggf. auch außerhalb der Betriebsgrenzen Hilfe leisten, wenn die betrieblichen Sicherheitsanforderungen dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Betriebsfeuerwehr, betriebliche Löschkräfte:

Betriebsfeuerwehren sind keine öffentlich festgelegten Feuerwehren, sondern als freiwillige Sicherheitsmaßnahme zu verstehen. Unter Umständen können sich günstigere Versicherungsprämien ergeben, wenn dem Brandschutz in einem Betrieb besondere Beachtung geschenkt wird. In der Regel sind diese nicht wie öffentliche oder Werksfeuerwehren ausgerüstet  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 188 – 01.08.2010<<>>(Löschfahrzeuge, Atemschutz). Ihre Aufgabe beschränkt sich in der Regel auf die Bekämpfung von Entstehungsbränden, Organisation der Evakuierung, Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr und deren Einweisung.

Betriebliche Löschkräfte werden in einigen Sonderbauverordnungen gefordert (z.B. Verkaufsstättenverordnung). Die Aufgaben ergeben sich aus den Sonderbauverordnungen und sind vergleichbar mit denen einer Betriebsfeuerwehr.

Flächen für die Feuerwehr:

siehe Ziffer 3, Flächen für die Feuerwehr

Löschwasserversorgung:

siehe Ziffer 4.1, Löschwasserversorgung

Feuerwehrplan:

Für ausgewählte Sonderbauten oder unübersichtliche Gebäudekomplexe oder Betriebe sind Feuerwehrpläne im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle zu erstellen. Sie müssen DIN 14 095 entsprechen und der Feuerwehr in mehrfacher Ausfertigung zugeleitet werden.

Der Feuerwehrplan dient auch zum sicheren Auffinden des Objektes und soll den Einsatzkräften im Einsatzfall eine Orientierungshilfe sein. Er enthält taktische Informationen (Nutzung, Brandabschnitte, Zugangs- und Anleitermöglichkeiten, Treppenräume, besondere Gefahrenbereiche, Löschwasserversorgung, vorhandene Löschanlagen). In jedem Fall sollen alle Angaben, die für einen wirksamen Feuerwehreinsatz erforderlich sind, enthalten sein.

Unabhängig von den Exemplaren der Feuerwehr ist am Objekt ein Feuerwehrplan zu hinterlegen. Bei Vorhandensein einer Brandmeldeanlage bietet sich die BMZ an. In jedem Fall muss auch dieser Feuerwehrplan für die Einsatzkräfte zugänglich sein.

Im Laufe der Zeit ändern sich bauliche Anlagen, die brandschutztechnische Infrastruktur, Gefahrenbereiche kommen hinzu oder werden aufgegeben. Ein überholter Feuerwehrplan ist schlechter als kein Feuerwehrplan. Wenn wegen falscher Angaben im Feuerwehrplan die Löscharbeiten verzögert oder gar Menschen in Mitleidenschaft gezogen werden, sind haftungsrechtliche Probleme sicher. Für die regelmäßige Fortschreibung ist der Betreiber der baulichen Anlage verantwortlich.

Störfallverordnung/Einsatzakte für die Feuerwehr:

Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in festgelegten (gefahrdrohenden) Mengen gelagert oder verarbeitet werden oder bei einer Störung des  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 189 – 01.08.2010<<>>bestimmungsgemäßen Betriebes entstehen können, unterliegen unter bestimmten Bedingungen der Störfallverordnung. Genehmigungsbehörde ist in der Regel die zuständige Umweltschutzbehörde. Das trifft auch auf die Genehmigung von baulichen Anlagen in störfallrelevanten Betriebsbereichen zu.

Diese Betriebe müssen umfangreiche Pflichten erfüllen:

  • Anlagen müssen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Bestandsschutz kann nicht in Ansatz gebracht werden. Das trifft auch für bauliche Anlagen von störfallrelevanten Anlagen oder Lageranlagen für störfallrelevante Stoffe zu.

  • Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen mit dem Ziel der Verhinderung und Begrenzung von Störfällen (z.B. in Tanklagern: Überfüllsicherungen, automatischer Abbruch des Füllvorganges, Festlegung von EX-Bereichen, Sicherung der Energieversorgung sicherheitsrelevanter Ausrüstungsteile, Not-Aus-Taster, Erdüberdeckung von Lagerbehältern)

  • Sicherung der erforderlichen Einrichtungen für die Einsatzkräfte (Alarmierung der Feuerwehr, Feuerwehrplan, Sicherstellung der Löschwasserversorgung oder andere Löschmittel, Flächen für die Feuerwehr, Zugänglichkeit, Löschwasserrückhaltung usw.)

  • unverzügliche Beratung der Einsatzkräfte im Störfall (Rufbereitschaft von fach- und ortskundigen Mitarbeitern)

  • Erstellen eines Verzeichnisses für die Einsatzkräfte von im Betrieb gelagerten gefährlichen Stoffen (erweiterter Feuerwehrplan/Einsatzakte)

  • Übungen mit Feuerwehr, Belehrungen

  • Schutz vor Eingriffen Unbefugter

  • Erstellung eines Störfallkonzeptes

Betriebe mit besonders gefährlichen Anlagen oder mit gefährlichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft müssen die so genannten erweiterten Pflichten der Störfallverordnung erfüllen:

  • Erstellung eines betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes in Abstimmung mit der Katastrophenschutzbehörde

  • Bestellung eines Störfallbeauftragten

  • Erstellung von Sicherheitsanalysen, in denen unter anderem aufgezeigt wird, wie ein nicht auszuschließender Störfall verhindert oder unter Kontrolle gebracht werden soll

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 190 – 01.08.2010<<>>
  • außerbetriebliche Gefahrenabwehrplanung durch die Katastrophenschutzbehörde

  • Information der Öffentlichkeit bzw. der Nachbarschaft

Für die BS-Nachweisersteller sind die vorgenannten Angaben informativ, da die erforderlichen Maßnahmen von den Betreibern in Zusammenarbeit mit den Gefahrenabwehrbehörden umzusetzen sind. Die Planung dieser Maßnahmen ist im Einzelfall auf der Grundlage der Störfallverordnung umzusetzen.

Gegebenenfalls sind im Zuge der Erstellung von BS-Nachweisen Feuerwehrpläne oder das Erstellen eines Verzeichnisses von im Betrieb gelagerten gefährlichen Stoffen durchzuführen (erweiterte Feuerwehrpläne oder sogenannte Einsatzakten für die Feuerwehr).

Um die Pflicht des Erstellens von Gefahrstoffverzeichnissen praxisgerecht und für die Feuerwehr handhabbar sicherzustellen, sollte diese Einsatzakte immer im Einvernehmen mit der Feuerwehr erstellt werden.

Die Einsatzakte ist in allen Betrieben nach einem von der zuständigen Feuerwehr festzulegenden Schema gegliedert, um den Einsatzkräften einen schnellen und optimalen Angriff zu ermöglichen. Die Einsatzakten sind vom Betreiber regelmäßig fortzuschreiben. Das betrifft jegliche Änderung der Gefahren. Deshalb ist diese Einsatzakte nicht wie der Feuerwehrplan bei den Feuerwehren, sondern z.B. in der BMZ vorzuhalten. Im Feuerwehrplan ist auf die zusätzlichen Einsatzhinweise und auf den Aufbewahrungsort hinzuweisen.

Sicherung des Funkverkehrs:

Der Einsatzerfolg und die Sicherheit der Einsatzkräfte hängen im Wesentlichen von der Kommunikation zwischen den Einsatzkräften ab. Moderne Bauformen und Baumaterialien, mehrere Untergeschosse und ausgedehnte Gebäudekomplexe lassen einen Funkverkehr nicht zu oder behindern ihn.

Für ausgedehnte Gebäudekomplexe oder Industriegebäude ab 30.000 m2 Geschossfläche (IndBauRL) sind im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle Einrichtungen vorzusehen, die im gesamten Objekt und im Umkreis bis etwa 50 m um das Objekt herum wechselseitige und sichere Funkverbindung der Feuerwehreinsatzkräfte untereinander ermöglichen. Das trifft vor allem auf unterirdische Verkehrsanlagen und Gebäude mit mehrgeschossigen Untergeschossen zu.

Bei der Planung und Errichtung dieser Einrichtungen sind die einschlägigen DIN- und VDE-Vorschriften, die »Technische Richtlinie BOS« (TR BOS) und wenn vorhanden »Technische Anforderungen für die BOS-Funkversorgung in baulichen Anlagen« der Brandschutzdienststellen zu beachten.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 191 – 01.08.2010<<>>

Nach Umstellung des BOS-Funks auf Digitaltechnik entstehen für die Betreiber erneut Kosten wegen der dann erforderlichen Umrüstung. Deshalb sollten nur die Gebäude momentan funkversorgt werden, für die diese Maßnahmen dringend erforderlich sind bzw. wenn diese Maßnahmen von der Bauaufsichtsbehörde oder in Sonderbauverordnungen gefordert werden. Gegebenenfalls sind die erforderlichen Maßnahmen für die spätere Umrüstung bereits jetzt bei der Erstellung von Rohbauten vorzubereiten.

14.8 Zusätzliche Berücksichtigungen von Anforderungen aus anderen Rechtsgebieten

14.8.1 Löschwasserrückhaltung (Löschwasserrückhalterichtlinie – LöRüRL)

Neben dem Lagerort sind die Menge der Gefahrstoffe, die Wassergefährdungsklasse, die Art der Lagerung darzulegen. Auch die vorgesehenen Maßnahmen für die Rückhaltung von Gefahrstoffen und von Löschwasser sind im BS-Nachweis zu dokumentieren.

Erläuterungen:

Rückhaltung von Gefahrstoffen:

Wenn Gefahrstoffe in bestimmten Mengenschwellen gelagert werden, ist es in der Regel erforderlich, entsprechende Rückhalteanlagen für gefährliche Flüssigkeiten vorzusehen, auch wenn die LöRüRL nicht zur Anwendung kommen muss. In diesem Fall wird auf die einschlägigen Technischen Regeln, welche auf der Grundlage der Gefahrstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung (ehemals VbF) erlassen wurden oder werden, verwiesen (TRbF, TRBS, TRGS). Im Zweifelsfall sind im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde und der Feuerwehr nötige Maßnahmen festzulegen.

Löschwasserrückhaltung:

Vorrichtungen für die Löschwasserrückhaltung nach vorgenannter Richtlinie werden nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen sein, wie z.B. Lager mit brennbaren Flüssigkeiten, Gefahrstofflager o.Ä. Die Richtlinie greift nicht, wenn keine Lagerung vorliegt.

Die Pflicht zur Errichtung von Löschwasserrückhalteanlagen nach LöRüRL hängt im Wesentlichen von der Wassergefährdung und der Menge der gelagerten Gefahrstoffe ab.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass entsprechende Rückhaltevorrichtungen oder Rückhaltebecken in der Regel nur bei Vorhandensein von folgenden Lagermengen je Brand- oder Lagerabschnitt vorzusehen sind:

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 192 – 01.08.2010<<>>
  • ab 1 t: brennbare Flüssigkeiten mit der Wassergefährdungsklasse 3 (WGK 3)

  • ab 10 t: brennbare Flüssigkeiten mit der WGK 2

  • ab 100 t: brennbare Flüssigkeiten mit der WGK 1

Weitere Randbedingungen können aus der LöRüRL entnommen werden. Aufgrund der hohen Mengenschwellen kommt es relativ selten vor, dass Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung umzusetzen sind (wenn überhaupt fast nur im Gewerbebau). Außerdem bestehen Unsicherheiten, ob und wie die jeweiligen Anforderungen umzusetzen sind. Auch schon deshalb wird dieses Thema stiefmütterlich von den Planern, Betreibern und Behörden behandelt.

Wie bereits erwähnt, gilt die LöRüRL nur bei Lagerung. Die Verwendung in welcher Form auch immer ist nicht berücksichtigt. Allerdings gibt es noch weitere Rechtsfelder, welche die Sicherung der Grundwässer behandeln.

In der VAwS (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe Anlagenverordnung-VAwS) sind ebenfalls Anforderungen zum Schutz des Grundwassers geregelt:

»§ 3 Grundsatzanforderungen

  1. 4.

    Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, insbesondere verunreinigtes Löschwasser, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. […]«

Das Wasserhaushaltsrecht kennt den Besorgnisgrundsatz und nach diesem (WHG § 19 g) ist es unzulässig, größere Mengen ungeschützt zu lagern, zu verwenden, umzuschlagen usw. In Hessen wird an einer Handlungsempfehlung Löschwasserrückhaltung gearbeitet (s. www.Hessen.de, Suchwort »Löschwasser«).

Zu verweisen ist auch auf das Strafgesetzbuch »Straftaten gegen die Umwelt« – StGB Kapitel 29:

  • § 324 Gewässerverunreinigung: alt, erfordert Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

  • § 324 a Bodenverunreinigung: neu, genügt die Verletzung von Verwaltungsvorschriften zum Bodenschutz

  • § 325 Luftverunreinigung: genügt die Verletzung von Verwaltungsvorschriften zum Luftschutz

  • § 325 a Lärm, Erschütterungen

  • § 326 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (setzt wieder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus)

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 193 – 01.08.2010<<>>

Die Löschwasserrückhalterichtlinie ist in die Jahre gekommen bzw. spiegelt nicht den Stand der Technik wieder. Nachfolgend werden Hinweise gegeben, welche bei der Überarbeitung der LöRüRL berücksichtigt werden sollten.

Redaktionelle Anpassung:

Anpassung der LöRüRL vor allem in Bezug auf die erwähnten nicht mehr geltenden Vorschriften, wie VbF, TRbF 100 oder 200. In absehbarer Zeit werden die noch nicht auf der Betriebssicherheitsverordnung und der neuen Gefahrstoffverordnung basierenden technischen Regeln vollständig überarbeitet und als TRBS, bei Gefahrstoffen als TRGS herausgebracht.

Es sollte in der Richtlinie eindeutig klargestellt werden, dass zwischen Rückhaltung von Gefahrstoffen und Rückhaltung von Löschwasser-Gefahrstoffgemisch ein Unterschied besteht und auch andere Vorschriften einzuhalten sind.

Abgleich mit anderen Verordnungen, Richtlinien und Technischen Regeln wie beispielsweise TRbF 20 Lager für brennbare Flüssigkeiten, TRGS 520 Hausmüllsammelstellen, Kunststofflagerrichtlinie, Industriebaurichtlinie, Störfallverordnung und Verwendung gleicher Begriffe und Anforderungen (z.B. Einstufung in Sicherheitskategorien bzw. Berücksichtigung der brandschutztechnischen Infrastruktur).

Verbesserung der Lesbarkeit oder der Gliederung, vor allem wenn neben der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen noch zusätzliche Bereiche Berücksichtigung finden (s. Ausdehnung des Geltungsbereiches).

Es wird vorgeschlagen, die Gliederung, vor allem die Anforderungen, an die eines BS-Konzeptes anzulehnen (baulicher, betrieblicher, anlagentechnischer und abwehrender Brandschutz). Die Lesbarkeit und vor allem die Anwendbarkeit der Tabellen sind klarer darzustellen.

Ausdehnung des Geltungsbereiches auf:

  • Druckgase, welche mit viel Wasser niedergeschlagen werden müssen, wenn dieses kontaminierte »Löschwasser« nicht ins Grundwasser oder das Kanalnetz kommen darf (Ammoniak oder Chlor, s. Ziffer 2.3 der LöRüRL)

  • Produktionsanlagen (z.B. Galvanik, Chemiebetriebe, Kunststoffverarbeitung), Abstellbereiche, Abfüllbereiche, Rohrleitungsanlagen in denen dauernd entsprechende Mengen an entsprechenden Gefahrstoffmengen vorhanden sind oder regelmäßig nachgeliefert werden und auslaufen bzw. in Brand geraten können (keine Lagerung wegen dem Durchsatz, transportbedingtes Zwischenlagern, deshalb momentan nicht im Geltungsbereich, s. Ziffer 2.2 LöRüRL)

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 194 – 01.08.2010<<>>
  • wassergefährdende Stoffe, welche bei einem Brand erst entstehen oder entstehen können und bei diesen Bränden viel Löschwasser anfällt und auch kontaminiert wird (z.B. Lagerungen nach Kunststofflagerrichtlinie oder Reifenlager)

  • Löschwasserrückhaltung in Laboratorien oder vergleichbaren Einrichtungen der Sicherheitsstufe S 3, S 4 bzw. BIO III

  • »radioaktiv« kontaminiertes Löschwasser (s. Ziffer 2.3 LöRüRL)

  • Lagerung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln (s. Ziffer 2.3 LöRüRL)

  • Hausmüllsammelstellen oder entsprechende Problemabfälle nach TRGS 520

  • Recyclinganlagen mit entsprechendem Problemmüll (Müllhalden lassen sich schwer und nur mit viel Löschwasser löschen)

  • besondere Gefahrstoffe, bei denen die vorgegebenen Mengenbegrenzungen überdacht werden sollten (nicht nur Berücksichtigung der WGK)

  • grundsätzliches Berücksichtigen von Löschwasser oder Schaum, was bei Brand von großflächigen Brandabschnitten anfallen kann (Gebäude nach IndBauRL ab bestimmten Brandabschnittsgrößen mit entsprechendem Brandpotenzial)

Berücksichtigung von zusätzlichen Randbedingungen:

  • bessere Berücksichtigung des Risikos (Schadensausmaß × Eintrittswahrscheinlichkeit)

  • bauliche Beschaffenheit der Lager-, Abstell- oder Produktionsbereiche (feuerwiderstandsfähige Trennung, Abstände, Belegungsdichte)

  • Lagersystem (getrennte Lagerung unterschiedlicher Gefahrstoffe, Hochregallagerung)

  • differenzierte Berücksichtigung von Löschanlagen nicht nur von Gaslöschanlagen, sondern auch von besonderen Löschanlagen, wie z.B. Hochdruckwassernebellöschanlagen wegen dem geringeren Löschwasseranfall

  • Mischbarkeit des Lagergutes oder Gefahrstoffes mit Wasser

  • Zustand wie Aggregatzustand, Temperatur, Druck, Aufbereitung, Zerkleinerung

  • Größe der Gebinde in Verbindung mit Sicherheit der Gebinde, da die »Verpackung« sicherheitstechnisch von herausragender Bedeutung ist

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 195 – 01.08.2010<<>>
  • Zusammenlagerung unterschiedlicher und besonders vieler Chemikalien

  • Umgebung wie Flüsse, Seen, Grundwasserschutzgebiet, Aufbau der Erdschicht, befestigte Flächen mit gesichertem Ablauf oder in einem Betriebsgelände

Allgemeine Anforderungen:

Die Anforderungen der Flächen für die Feuerwehr sollten mit denen aus der IndBauRL abgeglichen werden (Ziffer 4.2.1 LöRüRL).

Lagern in Gebäuden, Verpackungen, Gefäße, Behälter bis 3.000 m3und Schüttgüter:

Abgleich der Anforderungen an Bauteile, Lagerart, Lagerhöhe, erforderliche Löschanlagen, Eingriffsmöglichkeit und Flächen für die Feuerwehr, mit denen anderer Vorschriften, vor allem mit der IndBauRL (ggf. auch bei Überarbeitung der IndBauRL berücksichtigen).

Zum Beispiel ist laut Kommentierung der IndBauRL das Löschen von Regallagerungen ab mehr als 7,5 m Lagerguthöhe nicht möglich. Bei dieser Lagerguthöhe sollte gerade bei vorgenannten Gefahrstofflagern eine Löschanlage zwingend erforderlich sein. Zumindest ist eindeutig festzulegen, ab wann Löschanlagen vorzusehen sind. Nach Tabelle 2 der LöRüRL sind bis zu 12 m hohe Lagerungen ohne Löschanlage möglich. Ob bei Lagerungen bis 40 m Höhe eine Löschanlage erforderlich ist, kann nicht eindeutig aus der LöRüRL entnommen werden (s. Tabelle 3).

Lagern im Freien, Verpackungen, Gefäße, Behälter bis 3.000 m3und Schüttgüter:

Die nach Ziffer 6.1.2 LöRüRL zulässige Erhöhung der möglichen Lagermenge nur wegen der Lagerung unter freiem Himmel ist zu überdenken (Faktor 1,5 oder 2).

Im Freien ist von einer schnelleren Brandausbreitung (mehr Sauerstoff) und ggf. einer späteren Brandmeldung auszugehen. Unstrittig sind die besseren Löschmöglichkeiten für die Einsatzkräfte, wodurch aber nicht weniger verunreinigtes Löschwasser anfallen muss.

BS-Konzept/Gefährdungsbeurteilung:

Grundsätzlich sollte für jedes Lager oder andere Nutzungen mit Gefahrstoffen oder wassergefährdendem Lagergut der Brandschutz in einem BS-Konzept festgelegt werden, in dem die baulichen, anlagentechnischen, betrieblichen Vorkehrungen und die Anforderungen des abwehrenden Brandschutzes (dazu gehören auch die Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung) optimiert sind.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 196 – 01.08.2010<<>>

Da in der Regel zum Zeitpunkt der Erstplanung oder der Nutzungsänderung von Lager- oder Produktionsgebäuden oder auch Feilagern die Nutzung bekannt ist, sollte parallel zur Erstellung des BS-Nachweises/-Konzeptes die Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Diese beiden Konzepte sind aufeinander abzustimmen. Auf die Pflicht, diese »Konzepte« fortzuschreiben, wird ebenfalls hingewiesen.

Anlage zur LöRüRL:

Aufzeigen der Möglichkeiten der Löschwasserrückhaltung und Darstellung des Standes der Technik und der Anforderungen an die Dichtheit der Rückhaltebecken, Ableitsysteme, zentrale Löschwasserrückhaltesysteme und betriebliche Abwasserbehandlungsanlagen. Die Anlage kann bei Bedarf leichter an den sich ständig verändernden Stand der Technik angepasst werden.

Zusammenfassung/Einbeziehung der IndBauRL:

Da mittlerweile in allen Bundesländern die IndBauRL eingeführt ist und die Problematik der Löschwasserrückhaltung zumeist im industriellen bzw. gewerblichen Bereich auftritt, sollte die Rückhaltung von Löschwasser nach der nächsten Überarbeitung in der IndBauRL geregelt werden (ggf. als Anlage mit Sicherung, dass auch andere Bereiche, welche nicht unter die IndBauRL fallen, Berücksichtigung finden).

Die Unterteilung der Freilager bzw. die Anforderung an die Lagerung im Freien (s. Ziffer 6.2.3 LöRüRL) sollte ebenfalls grundsätzlich (unabhängig von der Löschwasserrichtlinie) in der IndBauRL geregelt werden, da diese Problematik der Freilagerung in allen Industriegebieten vorkommt. Nicht alle Bundesländer können auf die Verordnung über die Verhütung von Bränden zurückgreifen (VVB gibt es nur in Bayern). Gegebenenfalls können abgestufte oder höhere Anforderungen bei Gefahrstofflagerung wegen Löschwasserrückhaltung oder bei Verzicht auf diese erforderlich sein.

Aus vorgenannten Gründen können die Anforderungen in Bezug auf die Löschwasserrückhaltung nicht getrennt vom Gesamtbrandschutzkonzept festgelegt werden.

Bei der Erstellung von gewerblich genutzten Gebäuden werden von den Planern grundsätzlich die Vorschriften, welche außerhalb der baurechtlich festgeschriebenen Anforderungen liegen oder welche nicht so präsent sind, wie auch die Rückhaltung von Löschwasser, nicht berücksichtigt. Das bedeutet, die Vorschriften oder Anforderungen, welche im Zusammenhang mit Gefahrstoffen oder Sondernutzungen zu beachten sind, werden nicht eingeplant. Manchmal werden diese bei der Nachweiserstellung direkt ausgeschlossen.

Die Forderungen nach § 11 Abs. 2 Bauvorlagenverordnung, besondere Nutzungen, Gefahren und erforderliche Gegenmaßnahmen in einem BS-Nachweis/-Konzept darzustellen, werden nicht beachtet. Da hilft auch  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 197 – 01.08.2010<<>>nicht die Forderung nach Art. 51 Abs. 2 BayBO (oder gleichlautende Forderungen aus anderen Landesbauordnungen), dass die Planer bei fehlendem Spezialwissen Fachplaner hinzuziehen müssen.

Momentan werden in BS-Konzepten oder -Nachweisen die zusätzlichen Anforderungen aus den bereits bekannten Sondernutzungen (nicht nur betrieblichen, sondern auch baulichen und anlagentechnischen) dem späteren Betreiber auferlegt, so dass von diesem kurz nach Fertigstellung der Gewerbegebäude Umbauten erforderlich werden oder zusätzliche Anlagentechnik zu installieren ist. In vielen Fällen werden die fehlenden Anforderungen nach der Übernahme nicht erkannt, weil sich der Betreiber wiederum auf die Planer verlässt. Deshalb ist zu überdenken, ob die IndBauRL als eine Richtlinie für den Gewerbebau entsprechend erweitert wird, mit Geltung auch unterhalb der 1.600 m2, unter Einbeziehung der im Gewerbe meist anzutreffenden Gefahren und der jeweils erforderlichen Gegenmaßnahmen. Zum Beispiel können alle zusätzlichen Anforderungen/Vorschriften oder besser die Fundstellen in der Anlage zur IndBauRL/Gewerbebaurichtlinie aufgenommen werden.

IndBauRL/Gewerbebaurichtlinie:

Die Grobgliederung dieser IndBauRL/Gewerbebaurichtlinie könnte folgendermaßen aussehen:

  • Ziel

  • Geltungsbereich

  • Begriffe

  • Verfahren

  • Anforderung an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der Brandabschnitte

  • Tabellen verfahren »Nachweisstufe 1«

  • Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie die Größe der Brandbekämpfungsabschnitte, Vereinfachtes Rechenverfahren »Nachweisstufe 2«

  • Methoden des Brandschutzingenieurwesens »Nachweisstufe 3«

  • allgemeine Anforderungen »Nachweis der materiellen Grundanforderungen«

  • zusätzliche Anforderungen in Abhängigkeit von Sondernutzungen »Zusatzanforderungen«

  • Pflichten des Betreibers

  • zusätzliche Bauvorlagen

Unter den Zusatzanforderungen können alle entsprechend der besonderen Nutzungen erforderlichen Anforderungen eingebaut werden oder es wird jeweils auf die zutreffenden Gesetze, Verordnungen oder Technischen Re- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 198 – 01.08.2010<<>>geln in einer Anlage hingewiesen. Neben den nachfolgenden zusätzlichen Anforderungen sind natürlich die Grundanforderungen aus der jeweiligen Landesbauordnung (Bebauung des Grundstücks, Abstandsflächen, Treppenräume, Flure) einschließlich der Anforderungen an haustechnische Anlagen (Aufzüge, elektrische Anlagen, Leitungsanlagen, Lüftungsanlagen, Feuerstätten) umzusetzen. Dazu gehören auch die Regeln über Bauprodukte und Bauarten. Die eingeführten technischen Baubestimmungen und der Stand der Technik sind bei der Planung, Erstellung und beim Betrieb der baulichen Anlagen ebenfalls einzuhalten.

Zusätzliche Anforderungen bei Ein- oder Anbau von Bürotrakten:

Zusätzliche Anforderungen bei Einbau von abgetrennten Produktionsräumen (Aufenthaltsräumen):

Zusätzliche Anforderungen in Abhängigkeit von der Lagerart:

  • Regal-, Hochregallagerung

  • Blocklagerung

  • Schüttgüter

  • Lagerung im Freien

  • Silos

  • Behälterlagerung (Transportbehälter, ortsbeweglich/ortsfest)

  • Tanklagerung (oberirdisch/unterirdisch)

  • nicht vollständig …

Zusätzliche Anforderungen in Abhängigkeit vom Lagergut/Gefahrstoff:

  • brennbare feste Stoffe

  • brennbaren Flüssigkeiten (BetrSichV mit Anlagen, TRbF 20, TRBS 2152, TRBS 1203, TRBS 2154)

  • brandfördernde Stoffe (BetrSichV mit Anlagen, TRGS 515)

  • Druckgase (BetrSichV mit Anlagen, TRG 280, TRG 300, TRBS 2152, TRBS 1203, TRBS 2154)

  • tiefgekühlte Gase (BetrSichV mit Anlagen, TRB 600, TRB 610)

  • Flüssiggase (BetrSichV mit Anlagen, TRB 801-25, TRBS 2152, TRBS 1203, TRBS 2154, TRF 96 für private Anlagen)

  • Ammoniakkälteanlagen (BetrSichV mit Anlagen, TRB 801-34, TRD 450, 451, 452)

  • giftige oder sehr giftige Stoffe (Gefahrstoffverordnung, TRGS 514)

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 199 – 01.08.2010<<>>
  • infektiöse Stoffe (BioStoffV, TRBA, Gentechniksicherheitsverordnung)

  • radioaktive Stoffe (StrSchV)

  • explosionsgefährliche Stoffe (BetrSichV mit Anlagen, TRBS 1203, TRBS 2152, TRBS 2154, BGR 104)

  • brennbare Stäube (BetrSichV mit Anlagen, TRBS 2152, TRBS 1203, TRBS 2154, BGR 104)

  • Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz, BGV B 5)

  • selbstentzündliche Stoffe (BetrSichV mit Anlagen)

  • Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (Technisches Regelwerk Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager)

  • mit Wasser gefährlich reagierende Stoffe (BetrSichV mit Anlagen)

  • ammoniumnitrathaltige Düngemittel TRGS 511 (Gefahrstoffverordnung)

  • Asbest (Gefahrstoffverordnung, TRGS 517, TRGS 519)

  • organische Peroxyde (berufsgenossenschaftliche Vorschriften zu Peroxyden)

  • gefährliche Abfälle (BetrSichV mit Anlagen, TRGS 520)

  • besonders toxische umweltgefährliche Stoffe wie z.B. polychlorierte Biphenyle

  • nicht vollständig …

Zusätzliche Anforderungen für Produktionsanlagen/Sondernutzungen:

  • Lackieranlagen (BetrSichV mit Anlagen, TRBS 2152, TRBS 1203, TRBS 2154, BGR 104)

  • ABC-Labore (Gefahrstoffverordnung, Strahlenschutzverordnung, Biostoffverordnung, TRGS 526, BGR 120 …)

  • Druckereien (BetrSichV mit Anlagen, TRBS 2152, TRBS 1203)

  • nicht vollständig …

Zusätzliche Anforderungen zur Sicherung des Grundwassers und des Kanalnetzes:

  • Rückhaltung von Löschwasser oder anderen Löschmitteln (LöRüRL in Abhängigkeit der o.g. erweiterten Randbedingungen bzw. vom BS-Konzept/-Nachweis)

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 200 – 01.08.2010<<>>

Zusätzliche Anforderungen zum Schutz vor Eingriffen Unbefugter:

Zusätzliche Anforderungen zur Kennzeichnung der Gebäude und zum Vorhalten weiterer Informationen für die Einsatzkräfte (FW-Plan, Einsatzakte für die Feuerwehr, ABC-Kennzeichnungen der Gefahrenbereiche usw.):

Gegebenenfalls sind noch weiter gehende Pflichten umzusetzen, z.B. wenn die Nutzung bundesimmissionsschutzrechtlich relevant ist oder ab bestimmten Mengenschwellen, wenn die Störfallverordnung umzusetzen ist (Schwellwerte s. IV. Bundesimmissionsschutzverordnung oder Anlagen der Störfallverordnung).

Abweichungen von baurechtlichen oder anderen zutreffenden Vorschriften:

Lagerungen und Einhaltung bundesimmissionsschutzrechtlicher Vorschriften:

Bei Lagerungen oder Produktionseinrichtungen mit größeren Mengen von Gefahrstoffen ist ggf. ein bundesimmissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren zu durchlaufen (Schwellwerte s. IV. Bundesimmissionsschutzverordnung). Die dabei einzureichenden Genehmigungsunterlagen übertreffen die bei einem Baugenehmigungsverfahren obligatorischen Unterlagen bei Weitem. In einem solchen Fall sind die einzureichenden Unterlagen im Einvernehmen mit der zuständigen Umwelt- oder Naturschutzbehörde abzustimmen. Die zusätzlichen, zumeist organisatorischen Anforderungen sind in den genannten Verordnungen genau festgelegt. Diese richten sich nicht nur an den Betreiber, sondern es sind auch Anforderungen und Aufgaben an die Behörden gerichtet. Gegebenenfalls sind auch zusätzliche bauliche, anlagentechnische, betriebliche Anforderungen einschließlich zusätzlicher Anforderungen an den abwehrenden Brand- und Katastrophenschutz umzusetzen.

Zusammenfassen ist festzuhalten, dass die Planung, der Betrieb, die Änderungen und die Außerbetriebsetzung oder der Abriss von Gebäuden und Anlagen im gewerblichen Bereich (Neubau, Nutzungsänderungen) immer in Zusammenarbeit zwischen Planer, Brandschutzplaner, Betreiber und den zuständigen Behörden durchgeführt werden müssen. Der ganzheitliche Brandschutz lässt sich nicht nur durch Planung der baulichen, anlagentechnischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmaßnahmen sicherstellen. Zusätzlich sind bei der Umsetzung der Bandschutzmaßnahmen bzw. des BS-Konzeptes durch Qualitätskontrolle die Wirksamkeit dieser Maßnahmen sicherzustellen. Im Zeitraum des Betriebes geht die Verantwortung für den Brandschutz auf den Betreiber über. In diesem Zusammenhang wird auf die Betriebssicherheitsverordnung oder andere einzuhaltende Verordnungen verwiesen. In der Regel sind regel- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 201 – 01.08.2010<<>>mäßig Gefährdungsbeurteilungen anzufertigen, mit denen Schwachstellen (auch im Brandschutz) festgestellt werden sollen. Dazu gehören natürlich auch die Abstellung dieser Schwachstellen und die Dokumentation der festgelegten Maßnahmen.

14.8.2 Hochregallager

Bestehende Hochregallager haben eine Höhe von bis ca. 40 m. Aus brandschutztechnischer Sicht stellen Hochregallager eine besondere Herausforderung dar. Die Zwischenräume zwischen dem Lagergut, der geringe Abstand der einzelnen Paletten und die natürliche Ausbreitungsrichtung von Bränden nach oben führen dazu, dass Brände nach kurzer Zeit nicht mehr beherrschbar sind, da mit dem Durchzünden der brennbaren Stoffe zu rechnen ist. In diesem Fall kann die Feuerwehr nur noch für die Schadensbegrenzung sorgen und benachbarte Gebäude schützen.

Für Hochregallager sind keine speziellen Sonderbauverordnungen vorhanden oder bauaufsichtlich eingeführt. In der Industriebaurichtlinie sind nur Lageranlagen mit einer maximalen Lagerguthöhe von 9 m geregelt.

Als Anhaltspunkt für die brandschutztechnische Ausstattung von Hochregallagern mit einer Lagerhöhe von mehr als 9 m können die VDI-Richtlinien VDI 3564 »Empfehlungen für Brandschutz in Hochregallagern« dienen.

Hochregallager im Sinne dieser Empfehlungen sind Lageranlagen mit Regalhöhen von mehr als 7,5 m. Wenn gefährliche Stoffe (s. Gefahrstoffverordnung) gelagert werden, können höhere Anforderungen erforderlich werden. Die zutreffenden Vorschriften für diese Gefahrstoffe sind in jedem Fall einzuhalten. Bei Lagerungen von ausschließlich nichtbrennbarem Lagergut können sich geringere Anforderungen ergeben.

Da bzw. wenn es sich bei den Hochregallagern um Gebäude oder Gebäudeteile zur Lagerung von Produkten handelt, ist nach Ziffer 3 der Industriebaurichtlinie diese einzuhalten. Nachfolgend werden die Empfehlungen der VDI 3564, welche über die Anforderungen der Industriebaurichtlinie hinausgehen, kurz zusammengefasst bzw. konkretisiert:

  • Baukonstruktion

Die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile sowie das Haupttragwerk des Daches sind mindestens entsprechend der Industriebaurichtlinie Ziffer 6 oder 7 herzustellen. Das bedeutet auch, dass alle materiellen Anforderungen aus der Industriebaurichtlinie aus Ziffer 5 und Ziffer 6.2 und zusätzlich die nachfolgenden Anforderungen umzusetzen sind:

  • Zugänglichkeit für die Feuerwehr

Die Hochregalanlage muss über zwei aneinandergrenzende Seiten mit Fahrzeugen der Feuerwehr zugänglich sein (Feuerwehrzufahrten nach  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 202 – 01.08.2010<<>>DIN 14090). Mindestens jeder Brandabschnitt ist an einer Seite mit einer Feuerwehrzufahrt auszustatten. Dabei muss auch das Dach über Leitern der Feuerwehr so erreicht werden können, dass Löscharbeiten auf dem Dach selbst möglich sind. Bei Einsatz von Wenderohren über Leitern der Feuerwehr sollte das gesamte Dach erreicht werden können. An einer Seite des Hochregallagers sind ausreichend Bewegungsflächen vorzusehen, welche außerhalb des Trümmerschattens liegen.

  • Wände und Dächer

Die Wände einschließlich der Wärmedämmung und Isolierung müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Wärmedämmplatten sind mechanisch zu befestigen. Die Dachkonstruktion und die Dämmstoffe für die Dacheindeckung müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (Feuchtigkeitsisolierung normal entflammbar). Die Dacheindeckung ist als »harte Bedachung« auszuführen.

  • Brandabschnittsfläche

Die maximale Brandabschnittsfläche darf 6.000 m2 nicht überschreiten.

  • Wände zwischen Hochregallager und Fördermittelbereich

Zwischen Lagerbereich und angrenzendem Fördermittelbereich sind feuerbeständige Wände vorzusehen (Öffnungen T 30, K 90, S 90).

  • Trennung zu angrenzenden Gebäuden

Wenn keine Abstände zu angrenzenden Gebäuden oder anderen Hochregalanlagen entsprechend Art. 6 BayBO vorhanden sind, müssen »äußere Brandwände« vorgesehen werden (wenn möglich öffnungslos, sonst mindestens T 90). Auf die Umsetzung aller Anforderungen aus Art. 28 BayBO und Ziffer 5.8 Industriebaurichtlinie wird nochmals hingewiesen.

  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

Die Brandabschnitte von Hochregalanlagen benötigen grundsätzlich Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, welche in der Dachhaut gleichmäßig verteilt sind. Die aerodynamische wirksame Fläche soll mindestens 3 % der Lagergrundfläche betragen.

Das Öffnen der RWA soll im Brandfall von einer gut erreichbaren Stelle über ein sicheres Bedienungssystem, wenn erforderlich gruppenweise von Hand, möglich sein. In Abhängigkeit von der Brandgefahr ist ggf. zusätzlich eine automatische Auslösung zu berücksichtigen.

  • Blitzschutz

Blitzschutzanlagen sind erforderlich. Zusätzlich zur DIN VDE 0185 (für Neuanlagen die DIN VDE-305 bzw. DIN EN 62305) sind die »Allgemeinen Bedingungen des Ausschusses für Blitzableiterbau e.V. (ABB)« zu beachten.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 203 – 01.08.2010<<>>
  • Rettungswege

Das Verlassen des Hochregallagerbereiches muss von jedem Punkt aus über einen Rettungsweg möglich sein, dessen Laufstrecke auf dem Fußboden nicht länger als 50 m sein darf.

Im Bereich der Stirnseiten des Hochregallagers muss jeder Lagergang über einen gesicherten Rettungsweg verlassen werden können. Die Ausgänge sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen. Es ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.

  • Löschwasserversorgung

Die Hydranten sollen nicht mehr als 80 m von den für die Feuerwehr erreichbaren Eingängen entfernt sein. Die Löschwasserversorgung für die manuelle Brandbekämpfung soll mindestens 1.600 l/min., bei entsprechender Brandlast 3.200 l/min, betragen. Die Festlegung ist im Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr zu treffen.

  • Löschanlagen

Hochregalanlagen sind grundsätzlich mit automatischen Löschanlagen, bevorzugt Sprinkleranlagen, auszustatten.

Sprinkleranlagen sind möglichst als Nassanlagen auszuführen. Bei Frostgefahr ist eine Trockenschnellanlage vorzusehen, bei der das Öffnen des Alarmventils durch eine automatische Brandmeldeanlage bewirkt wird.

Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten können zusätzlich Schaumlöschanlagen erforderlich werden (automatische Bodenbeschäumung). Diese sind auf den Einzelfall abgestimmt auszulegen.

Grundsätzlich sollte die Beimischung von Schaummittel ins Sprinklerwasser geprüft werden, da so die Oberflächenspannung des Wassers herabgesetzt wird und ein besseres Eindringen des Löschmittels in das Verpackungsmaterial ermöglicht wird. Außerdem können so nicht wasserlösliche oder brennbare Flüssigkeiten auf der Wasseroberfläche abgedeckt werden.

Wenn Gas-Löschanlagen erforderlich werden, da Wasser als Löschmittel nicht geeignet ist oder durch eine schnelle Brandausbreitung ein Raumschutzsystem erforderlich ist, muss eine Nachflutung möglich sein.

Bei Einbau einer Gas-Löschanlage müssen die Umfassungswände der Schutzbereiche mindestens F 30/W 30 entsprechen. Öffnungen in diesen Wänden sind mindestens T 30/K 30 zu schließen. Die raumabschließenden Bauteile müssen so weit gesichert und standsicher sein, dass die erforderliche Löschmittelkonzentration aufgebaut werden kann. Die erforderlichen Personenschutzmaßnahmen für Kohlendioxid-Löschanlagen sind umzusetzen, wenn diese Löschanlagentechnik zur Anwendung kommt (Alarmierung und verzögerte Auslösung). Die Sicherheitsanforde- 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 204 – 01.08.2010<<>>rungen der Berufsgenossenschaften sind zu beachten (Sicherheitsregeln für Kohlendioxid-Löschanlagen).

Gegebenenfalls kann auch eine generelle Sauerstoffreduzierung zur Anwendung kommen.

  • Brandmeldeanlagen

In Abhängigkeit von der Gefährdung kommen zusätzlich zur Brandmeldung über die Löschanlage Druckknopfmelder in Betracht. Die Standorte sind dann im Einzelfall festzulegen.

Unter bestimmten Umständen empfiehlt sich auch eine automatische Brandmeldung, z.B. ein Rauchansaugsystem.

  • Feuerlöscher

Geeignete Feuerlöscher sind an geeigneter Stelle eines jeden Ganges aufzustellen. Regalförderzeuge sind zusätzlich mit mindestens einem Feuerlöscher auszurüsten.

  • Wandhydranten

Es sind Wandhydranten nach DIN 14461, mit einer Wasserlieferung von jeweils mindestens 200 l/min. (Ausführung F), in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich, anzuordnen.

  • Brandschutzordnung/Alarmplan

In Hochregalanlagen ist grundsätzlich eine Brandschutzordnung nach DIN 14096, Teil 1 bis 3 und ein Alarmplan aufzustellen.

  • Steuerung der automatischen Fördermittel

Für Regalförderfahrzeuge und sonstige Fördermittel sind die Abschaltung und die Ruhestellung zu regeln.

  • Übungen

Zusätzlich zu den obligatorischen Belehrungen sind gemeinsame Übungen mit der Feuerwehr zu organisieren.

  • Rauchverbot

  • Schweißen, Schneiden und ähnliche thermische Verfahren

Arbeiten mit offenem Feuer sollten durch andere Verfahren ersetzt werden. Wenn das nicht möglich ist, sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen (Schweißerlaubnisverfahren).

  • Änderung des Lagergutes

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 205 – 01.08.2010<<>>

Das BS-Konzept ist bei jeder Änderung der Lagerung zu überprüfen und ggf. sind zusätzliche Maßnahmen vorzusehen. Unter Umständen ist ein erneutes Genehmigungsverfahren erforderlich.

Zusammenfassung Hochregallager:

Es wird nochmals darauf verwiesen, dass alle materiellen Anforderungen aus der Industriebaurichtlinie aus Ziffer 5 und Ziffer 6.2 umzusetzen sind. Zusätzlich sollten die aufgezählten Empfehlungen umgesetzt werden.

Die vorgenannten Aussagen sollen Eckpunkte darstellen, welche bei der Planung zu beachten sind. Unabhängig davon ist ein BS-Konzept für den Anwendungsfall anzufertigen. Gegebenenfalls können die Schutzziele durch andere Brandschutzmaßnahmen erreicht werden.

Auch weitergehende Anforderungen, welche bei der Lagerung von Gefahrstoffen umzusetzen sind, müssen bei der Erstellung des BS-Konzeptes Berücksichtigung finden (Störfallverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung und die zutreffenden Technischen Regeln wie beispielsweise LöRüRL, TRBF, TRGS, TRB).

14.8.3 Strahlenschutz

Radioaktivität ist die Möglichkeit instabiler Atomkerne, durch Aussendung von Teilchen oder Energie (Strahlung) einen stabileren Zustand zu erreichen.

Strahlungsarten:

  • Alphastrahlung: sehr geringe Reichweite (im Zentimeterbereich), keine Durchdringung von Materie bzw. kann leicht abgeschirmt werden (z.B. durch Papier).

  • Betastrahlung: geringe Reichweite (im Dezimeter- oder Meterbereich), schlechte Durchdringung bzw. kann durch Metallfolien oder Plexiglas abgeschirmt werden.

  • Gammastrahlung: große Reichweite, durchdringt Materie bzw. Abschirmung nur durch dicke Wände oder entsprechend dicke Bleiplatten.

Wichtige gesetzliche Grundlagen, Verwaltungsvorschriften und technische Regeln:

  • Grundgesetz (Recht auf Unversehrtheit)

  • Atomgesetz

  • Strahlenschutzverordnung

  • Feuerwehrdienstvorschrift 500 »Einheiten im ABC Einsatz«

  • DIN 6844 »Nuklearmedizinische Betriebe«

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 206 – 01.08.2010<<>>
  • DIN 25425 »Radionuklidlaboratorien«

  • DIN 25422 »Aufbewahrung radioaktiver Stoffe«

Freigrenzen:

Die Freigrenzen der Radionuklide ergeben sich aus dem Periodensystem bzw. nach der Strahlenschutzverordnung (Anlage IV, Tabelle IV 1, Spalte 4).

Aktivitätsklassen:

Es gibt die Aktivitätsklassen von 1 bis 4, wobei die Aktivität mit der Aktivitätskasse steigt.

  • Aktivitätsklasse 1: bis zur vierfachen Potenz der Freigrenze

  • Aktivitätsklasse 2: oberhalb der vierfachen bis zur siebenfachen Potenz der Freigrenze

  • Aktivitätsklasse 3: oberhalb der siebenfachen bis zur zehnfachen Potenz der Freigrenze

  • Aktivitätsklasse 4: oberhalb der zehnfachen Potenz der Freigrenze

Allerdings ergeben sich noch Besonderheiten, welche hier nicht aufgeführt werden können (Einstufung auch abhängig von den Umhüllungen).

Gefahrengruppen (GG):

Einteilung der Nuklide nach der Gefährdung von GG 1 bis GG 3, wobei auch hier die Strahlengefährdung mit der steigenden Gefahrgruppe ansteigt. Aufgrund der Einstufung in die einzelnen Gefahrgruppen ergeben sich unter anderem die einsatztaktischen Maßnahmen für die Feuerwehr.

Die Gefahrgruppen leiten sich aus den Aktivitätsklassen ab:

  • GG I entspricht der Aktivitätsklasse 1.

  • GG II entspricht der Aktivitätsklasse 2.

  • GG III entspricht der Aktivitätsklasse 3 und 4.

Bei umschlossenen Radionukliden oder Radionukliden in bestimmten Behältnissen (Typ B Behälter) können Radionuklide der Aktivitätsklasse 2 in die Gefahrengruppe I eingestuft werden.

In die Gefahrengruppe III werden alle Bereiche eingestuft, welche die Anwesenheit eines Sachverständigen erforderlich macht. Das trifft auch für Tätigkeiten nach den §§ 6, 7 und 9 Atomgesetz zu.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 207 – 01.08.2010<<>>

Strahlenschutzklassen (für den Umgang):

Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen sind die Strahlenschutzklassen ein Maß für das Strahlenrisiko im Brandfall.

Auf der Grundlage der DIN 25426 Teil 1 werden Strahlenschutzklassen in Abhängigkeit von der Aktivitätsklasse, der Umhüllung bzw. der Freisetzungswahrscheinlichkeit der radioaktiven Stoffe festgelegt. Das bedeutet steigende Strahlenschutzklasse, steigende Anforderungen (S 0 bis S 4 oder SK 1 bis SK 4).

Nach DIN 25425 Teil 3, Tabelle 3 kann die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile in Abhängigkeit der Strahlenschutzklasse festgelegt werden.

Brandschutzklasse (für die Aufbewahrung):

Die Brandschutzklasse ist abhängig von der Strahlenschutzklasse (BR 1 bis BR 3).

Die Anforderungen an die Aufbewahrung radioaktiver Stoffe werden auf der Grundlage der Brandschutzklasse festgelegt.

Aufgrund der Einstufung in eine Brandschutzklasse ergeben sich die Anforderungen an die Umhüllungen, die Behälter, die räumlichen Einrichtungen und die räumlichen Abtrennungen.

Diebstahlschutzklasse:

Die Diebstahlschutzklasse ist ebenfalls abhängig von der Strahlenschutzklasse bzw. von der Strahlengefahr.

Aufgrund der Einstufung in eine Diebstahlschutzklasse ergeben sich die Anforderungen an den Schutz vor Zugriff Unbefugter.

Mögliche Schutzmechanismen vor Strahlung:

  • Abstand (die Intensität nimmt im Quadrat des Abstandes ab)

  • Abschirmung (Anforderungen an die Abschirmung hängt von der Strahlungsart ab)

  • Aufenthaltszeit minimieren

  • Verschmutzung durch strahlende Teilchen vermeiden (Kontamination)

  • Aufnahme über Atmungsorgane oder den Verdauungstrakt unbedingt vermeiden (Inkorporation)

Aus den vorgenannten Schutzmechanismen lassen sich mögliche Brandschutzmaßnahmen und Einsatzvorkehrungen ableiten. Sie sind auch von  2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 208 – 01.08.2010<<>>der Art der Strahlung und der Aktivität und der Freisetzungswahrscheinlichkeit der vorhandenen radioaktiven Stoffe abhängig.

Mögliche Brandschutzmaßnahmen oder Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter und Anwohner (Aufzählung unabhängig von den Einstufungen):

  • bauliche Brandschutzmaßnahmen

    Verhinderung der Brandausbreitung durch bauliche Trennung der Gefahrenbereiche (entsprechende Feuerwiderstandsfähigkeit der Wände, Decken, Wanddurchdringungen und Vorsehen von Schleusen, Verhinderung der Ausbreitung von kontaminiertem Brandrauch oder Löschwasser durch entsprechend ausgelegte Fensterverglasung und Löschwasserrückhaltung oder Verzicht auf Rauch- und Wärmeabzugsanlagen)

  • technische Brandschutzmaßnahmen

    Entsprechende Auslegung der Lüftungs- oder Klimaanlagen (Abschaltmöglichkeit von gesichertem Standort), Vorsehen von Brandmelde- oder/und Löschanlagen (ggf. Sauerstoffreduktionsanlagen), Gefahrstofflagerschränke, Strahlenschutztresore

  • organisatorische Brandschutzmaßnahmen

    Verhinderung der Brandentstehung durch Minimierung der Brandlast und Vermeidung von Zündquellen, regelmäßige Belehrung der Mitarbeiter, Schutzkleidung, Kennzeichnung der Gefahrenbereiche, Rettungswegpläne, Alarmierungspläne, Gefahrenabwehrpläne, Brandschutzordnung, Verhinderung des Zutrittes von Unbefugten

  • abwehrende Maßnahmen

    Planung der Brandbekämpfungsmaßnahmen im Einvernehmen mit der Feuerwehr, Feuerwehrpläne, Kennzeichnung von unzulässigen Löschmitteln am Eingang zu den entsprechend genutzten Räumen, Unterstützung der Einsatzkräfte durch einen fach- und ortskundigen Mitarbeiter

Zusammenfassung Strahlenschutz:

Bauliche Anlagen, in denen radioaktive Stoffe gehandhabt werden, sind bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung, für die es keine Sonderbauverordnung gibt.

Bei Errichtung oder entsprechender Nutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind die erforderlichen baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Maßnahmen im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes von entsprechend ausgebildeten, erfahrenen Fachplanern, im Einvernehmen mit dem Betreiber der Einrichtung und der zuständigen Feuerwehr, festzulegen.

 2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 209 – 01.08.2010<<>>

Unabhängig von baurechtlichen Genehmigungen können auch bundesimmissionsschutzrechtliche oder atomrechtliche Genehmigungen erforderlich werden.

14.8.4 Gentechnik/Schutz vor biologischen Arbeitsstoffen

Definitionen:

Die Biotechnologie beinhaltet die integrierte Anwendung von biologischem, chemischem und verfahrenstechnischem Wissen. Ihr Ziel besteht im Einsatz von Mikroorganismen, Pflanzen- und Tierzellen bei technischen Verfahren und industriellen Produktionsprozessen.

Die Gentechnik ist ein Teilgebiet der Biotechnologie. Sie beschäftigt sich mit der gezielten Neuprogrammierung von lebenden Zellen zur optimalen Produktgewinnung.

Biologische Arbeitsstoffe sind alle lebens- und vermehrungsfähigen, biologischen Materialien, mit denen im Rahmen der Biotechnologie, der Gentechnik oder der Medizin umgegangen wird.

Biologische Arbeitsstoffe können nützlich oder gefährlich sein (Bakterien, Pilze, Parasiten, Viren, Zellkulturen). Sie kommen vor in der Medizin, der Forschung, der Produktion und werden transportiert.

Ein Risiko besteht für Menschen, Tiere und Umwelt nur, wenn die biologischen Arbeitsstoffe sich verbreiten oder aus den Behältnissen oder Arbeitsräumen austreten.

Risikogruppen/Sicherheitsstufen:

Biologische Arbeitsstoffe werden in einer Liste entsprechend ihrer Gefährlichkeit geführt (ZKBS-Liste, RL 93/88/EWG).

Es wird in vier Risikogruppen unterteilt (1 bis 4). Das Gefährdungsrisiko wird durch die steigende Zahl ausgedrückt:

  • 1: ohne Gefährdungsrisiko

  • 2: geringes Gefährdungsrisiko

  • 3: mäßiges Gefährdungsrisiko

  • 4: hohes Gefährdungsrisiko

Daraus werden die Sicherheitsstufen für die unterschiedlichen Nutzungen abgeleitet:

  • Labore: L 1 bis L 4

  • Genlabore: S 1 bis S 4

  • Produktion: P 1 bis P 4

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 210 – 01.08.2010<<>>

Gefahrengruppen:

Ausgehend vom Gefährdungspotenzial werden biologische Arbeitsstoffe in Gefahrengruppen unterteilt. Aufgrund der Einstufung in die einzelnen Gefahrgruppen ergeben sich unter anderem die einsatztaktischen Maßnahmen für die Feuerwehr:

  • L 1, S 1, P 1 entsprechen Gefahrengruppe I B.

  • L 2, S 2, P 2 entsprechen Gefahrgruppe II B.

  • L 3, S 3, P 3 und L 4, S 4, P 4 entsprechen Gefahrgruppe III B.

Kennzeichnung:

Die Kennzeichnung der Räume ist entsprechend der Gefahrgruppen mit Symbolen

  • BIO I,

  • BIO II und

  • BIO III

sicherzustellen. Gegebenenfalls sind weitere Kennzeichen wie Rauchverbot, Zutrittsverbot für Unbefugte erforderlich.

Transporte von biologischen Arbeitsstoffen sind entsprechend den Vorschriften des Gefahrgutrechtes (Straße, Schiene usw.) zu kennzeichnen. Die Versandstücke selbst sind mit Gefahrzetteln auszustatten (ab Risikogruppe 2).

Gesetzliche Grundlagen/technische Regeln oder Richtlinien:

  • Grundgesetz (Recht auf Unversehrtheit)

  • Gentechnikgesetz Infektionsschutzgesetz

  • Gentechniksicherheitsverordnung

  • Biostoffverordnung

  • Gentechniknotfallverordnung

Aus den gesetzlichen Grundlagen lassen sich kaum die erforderlichen brandschutztechnischen Vorkehrungen ableiten. Aus diesem Grund haben zuständige oder betroffene Gremien erforderliche bauliche, technische, organisatorische und abwehrende Brandschutzvorkehrungen festgelegt:

  • Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 500 »Einheiten im ABC Einsatz«

  • VFDB Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 211 – 01.08.2010<<>>
  • Empfehlungen zu Brandschutzanforderungen in gentechnischen Anlagen von der Projektgruppe Brandschutz der Fachkommission Bauaufsicht und des Ausschusses Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung

  • Eckwertepapier zum Brandschutz in gentechnischen Anlagen, vom Länderausschuss Gentechnik aus dem Jahre 2002

  • Merkblätter der BG Chemie »Sichere Biotechnologie« in Laboratorien, in Betrieben

  • Technische Regeln biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Aus diesen Vorschriften, Dienstanweisungen oder Richtlinien ergeben sich ähnliche Anforderungen wie bei Anlagen mit Strahlengefährdungen, welche in Abhängigkeit von den Einstufungen steigen.

Mögliche Brandschutzmaßnahmen oder Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter und Anwohner (Aufzählung unabhängig von den Einstufungen):

  • bauliche Brandschutzmaßnahmen

    Verhinderung der Brandausbreitung durch bauliche Trennung der Gefahrenbereiche (entsprechende Feuerwiderstandsfähigkeit der Wände, Decken, Wanddurchdringungen und Vorsehen von Schleusen, Verhinderung der Ausbreitung von kontaminiertem Brandrauch oder Löschwasser durch entsprechend ausgelegte Fensterverglasung und Löschwasserrückhaltung oder Verzicht auf Rauch- und Wärmeabzugsanlagen)

  • technische Brandschutzmaßnahmen

    Entsprechende Auslegung der Lüftungs- oder Klimaanlagen (Abschaltmöglichkeit von gesichertem Standort), Vorsehen von Brandmelde- oder und Löschanlagen (ggf. Sauerstoffreduktionsanlagen), Gefahrstofflagerschränke

  • organisatorische Brandschutzmaßnahmen

    Verhinderung der Brandentstehung durch Minimierung der Brandlast und Vermeidung von Zündquellen, regelmäßige Belehrung der Mitarbeiter, Schutzkleidung, Kennzeichnung der Gefahrenbereiche, Rettungswegpläne, Alarmierungspläne, Gefahrenabwehrpläne, Brandschutzordnung, Verhinderung des Zutrittes von Unbefugten

  • abwehrende Maßnahmen

    Planung der Brandbekämpfungsmaßnahmen im Einvernehmen mit der Feuerwehr, Feuerwehrpläne, Kennzeichnung von unzulässigen Löschmitteln am Eingang zu den entsprechend genutzten Räumen, Unterstützung der Einsatzkräfte durch einen fach- und ortskundigen Mitarbeiter (Beauftragter für biologische Sicherheit)

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 212 – 01.08.2010<<>>

Zusammenfassung Schutz vor biologischen Arbeitsstoffen:

Bauliche Anlagen, in denen biologische Arbeitsstoffe gehandhabt werden, sind bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung, für die es keine Sonderbauverordnung gibt.

Bei Errichtung oder entsprechender Nutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind die erforderlichen baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Maßnahmen im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes von entsprechend ausgebildeten, erfahrenen Fachplanern, im Einvernehmen mit dem Betreiber der Einrichtung und der zuständigen Feuerwehr, festzulegen.

Unabhängig von baurechtlichen können auch bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigungen oder Genehmigungen aufgrund des Gentechnikgesetzes oder des Infektionsschutzgesetzes erforderlich werden. Für den Transport von biologischen Arbeitsstoffen gelten die Vorschriften des Gefahrgutrechtes für den jeweiligen Verkehrsträger. Des Weiteren sind diverse Vorschriften und Regelwerke von Berufsgenossenschaften, Fachorganisationen einzuhalten.

14.8.5 Lagerung von Sekundärrohstoffen aus Kunststoff

In Abhängigkeit von den betrieblichen Anforderungen und Gefährdungen müssen Betreiber von Sekundärrohstofflagern geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Bei der Lagerung von Sekundärrohstoffen aus Kunststoff sind die »Brandschutztechnischen Richtlinien für die Lagerung von Sekundärrohstoffen aus Kunststoff« als Empfehlungen für die zu treffenden Maßnahmen zu verstehen. Sie müssen auf die konkreten Belange des Betriebes angepasst werden.

Grundsätzlich sind beim Lagern in Gebäuden die BayBO und die Industriebaurichtlinie einzuhalten. Nachfolgend werden nur darüber hinausgehende Maßnahmen aus der Kunststofflagerrichtlinie dargelegt.

Flächen für die Feuerwehr:

  • Sicherung der Zugänglichkeit

  • Vorsehen mindestens einer Feuerwehrzufahrt

  • Für Lager mit mehr als 3.200 m2 zusätzlich eine Feuerwehrumfahrt und Festlegung von Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge im Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr

Löschwasserversorgung:

  • Festlegung im Einvernehmen mit der Feuerwehr

  • Mindestmenge 1.600 l/min, und 2 Std.

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 213 – 01.08.2010<<>>
  • Bemessungsgrundlage für 100 m2 Lagerfläche 200 l/min.

  • Abstände der Löschwasserquellen von der Lagerung bis zu 80 m

  • wenn erforderlich, Bereitstellung von Sonderlöschmitteln

  • Ausstattung mit tragbaren Feuerlöschen in Anlehnung an die BGR 133

  • Ausstattung mit Wandhydranten (dadurch Minimierung der tragbaren Feuerlöscher möglich)

Löschwasserrückhaltung:

  • Für Kunststofflager sind entsprechende Löschwasserrückhaltemaßnahmen vorzusehen.

  • Grundsätzliche Anforderungen an Löschwasserrückhalteanlagen bestehen darin, dass diese nach Möglichkeit selbsttätig wirksam und ausreichend flüssigkeitsdicht ausgekleidet werden müssen.

  • Brandbekämpfungsmaßnahmen dürfen durch die Löschwasserrückhalteanlagen nicht behindert werden. Aufgefangenes Löschwasser darf nicht zur Brandausbreitung beitragen.

  • Für die Feuerwehr muss klar sein, wie die Löschwasserrückhaltung sichergestellt wird.

Brandabschnitte in Gebäuden:

  • zusätzlich Begrenzung der Lagerbereiche durch Brandwände auf 1.600 m2

  • Schaffung von Teillagerflächen von maximal 300 m2 durch Unterteilung mit 5 m breiten Freiflächen

Bauteile:

In mehrgeschossigen Lagergebäuden feuerbeständige Ausbildung der tragenden Bauteile und der Decken

Rauch- und Wärmeabzug:

  • Einhaltung der DIN 18232, mit dem Schutzziel Brandbekämpfungsmaßnahmen zu ermöglichen

  • maximale Rauchabschnittsflächen 1.600 m2

Brandmeldeanlage:

  • grundsätzlich bei Lagerung in Gebäuden erforderlich

  • BMA beim Lagern im Freien, wenn Flächenbegrenzungen überschritten werden

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 214 – 01.08.2010<<>>
  • Vorsehen von Amtsapparaten mit Festlegung der Alarmierungsliste

  • Internalarmierung der Mitarbeiter bei Brandalarm

Löschanlagen:

Vorsehen von geeigneten automatischen Löschanlagen, wenn die Brandabschnittsfläche von 1.600 m2 beim Lagern in Gebäuden überschritten wird. Die dann möglichen Brandabschnittsflächen sind auf 5.000 m2 begrenzt.

Lagerung im Freien:

  • maximale Brandabschnittsfläche 2.000 m2, bis maximal 4.000 m2, wenn eine automatisch auslösende Brandmeldeanlage die Feuerwehr alarmiert

  • Unterteilung der einzelnen Brandabschnitte durch 20 m breite und nichtüberdachte Freiflächen

  • alternativ Unterteilung der Brandabschnitte durch Wände in der Bauart von Brandwänden mit 1 m Überstand über die maximale Lagerhöhe (bei Überdachung der Freifläche 1 m Überstand über das Dach)

  • Überstand der Wände an den offenen Seiten des Lagerbereiches mindestens 0,5 m

  • Unterteilung der Brandabschnitte in 400 m2 große Teillagerflächen durch 5 m breite Freiflächen oder ebenfalls durch Wände in der Bauart von Brandwänden ohne Überstand

  • Abstand zwischen Lagerbereichen und Grundstücksgrenze mindestens 10 m

  • 5 m Abstand von der Grundstücksgrenze, wenn Brandwände oder feuerbeständige Wände den Lagerbereich abgrenzen

  • Lagerguthöhe Schüttgut maximal 5 m, Blocklagerung maximal 4 m

  • Lagerguthöhe maximal 2,5 m unterhalb von Überdachungen

Blitzschutzanlage:

Bei Lagerung in Gebäuden ist eine Blitzschutzanlage entsprechend der DIN VDE 0185-5 vorzusehen (Neuanlagen DIN VDE-305 bzw. DIN EN 62305).

Organisatorische Brandschutzmaßnahmen:

  • Bestellung eines Brandschutzbeauftragten

  • Erstellung einer Brandschutzordnung nach DIN 14096 Teil 1 bis 3

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 215 – 01.02.2011<<>>
  • Erstellung einer Sicherheitsanweisung (ggf. können die erforderlichen Sicherheitsanweisungen in der Brandschutzordnung integriert werden)

  • Erstellung einer Alarmierungsordnung (ggf. können die Alarmierungsanweisungen in der Brandschutzordnung integriert werden)

  • Erstellung eines Feuerwehrplanes nach 14095 und im Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr

  • Erstellung eines Lagerplans als Anlage für den Feuerwehrplan (ggf. Ablage in der BMZ oder einem anderen jederzeit für die Feuerwehr zugänglichen Aufbewahrungsort). Die Gefahren für die Einsatzkräfte, die wirksamen Löschmittel und ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen müssen aus dieser Unterlage hervorgehen. Dieser Lagerplan ist vom Betreiber immer fortzuschreiben.

  • Durchführung von Heißerlaubnis- oder Schweißerlaubnisverfahren

  • Belehrung von eigenen Mitarbeitern und Mitarbeitern von Fremdfirmen

  • regelmäßige Übungen

  • regelmäßige Kontrollen des Lagers auf Schwachstellen oder Einhaltung der Brandschutzanforderungen

  • Brandschau oder Feuerbeschauen durch die Feuerwehr

  • Ausbildung betrieblicher Löschkräfte. In größeren Betrieben kann eine Betriebs- oder Werksfeuerwehr erforderlich werden.

  • Rauchverbot

Verhinderung von Zündquellen und Vermeidung von Brandgefahren:

  • Abstände von Parkplätzen mindestens 20 m

  • Ladezonen sind vom Lagerbereich durch Bodenmarkierungen zu trennen.

  • Fördereinrichtungen sind regelmäßig zu warten.

  • Anbringen von Feuerlöschern im Bereich von Fördereinrichtungen bzw. deren möglichen Brandentstehungsquellen

  • Anbringung von Not-Aus-Schalter für die Fördereinrichtungen an einem sicheren Bereich und an den Gefahrenstellen

  • Stapler regelmäßig warten

  • Staplerfahrer benötigen den »Befähigungsnachweis für Staplerfahrer«.

  • dieselbetriebene Stapler mit Funkenfänger ausrüsten

  • Jeder Stapler benötigt einen betriebsbereiten Feuerlöscher.

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 216 – 01.02.2011<<>>
  • Ladestationen für elektromotorisch betriebene Flurförderfahrzeuge sind in einem belüfteten, feuerbeständig abgetrennten Raum unterzubringen.

  • Im Lager dürfen keine Gabelstapler oder andere Kraftfahrzeuge abgestellt werden.

  • keine Aufbewahrung von Druckgasflaschen, Gefahrstoffen oder brennbaren Flüssigkeiten im Lagerbereich (Einhaltung der entsprechenden Vorschriften)

  • Lagerräume dürfen nur indirekt mit Wasserdampf, Warmwasser oder anderen nichtbrennbaren Wärmeträgern beheizt werden.

  • Heizungsanlagen sind feuerbeständig vom Lagerbereich zu trennen.

  • Mobile Heizgeräte sind im Lagerbereich nicht zulässig.

  • Verhinderung des Zutritts von Unbefugten

Der Beitrag wird in weiteren Ergänzungslieferungen mit ggf. folgenden Themen fortgesetzt:

  • Tanklager für Treibstoffe, alternative Treibstoffe

  • Tanklager für Druckgase wie Flüssiggas, Chlor

  • Chemikalienlager, giftige Stoffe

  • Pflanzenschutzmittellager, Ammoniumnitratlager

  • Tankstellen, einschließlich Tankstellen für alternative Treibstoffe

  • Druckgasflaschenlager (Chlor, Flüssiggas, Kohlendioxid …)

  • Azetylenanlagen, -flaschenlager

  • Biogasanlagen in Klärwerken und Landwirtschaft

  • Kälteanlagen (Kältemedium Ammoniak, Chlor oder andere Druckgase)

  • Dampfkessel- und Großfeuerungsanlagen

  • Recyclinganlagen für Kunststoff-, Elektronik-, Papierabfälle, Hausmüll und Bauschutt

  • Wertstoffhöfe

  • Siloanlagen

  • Labore

  • Galvanik

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 217 – 01.02.2011<<>>

15 Besonderheiten beim Brandschutz auf der Baustelle:

Auf Baustellen sind andere Nutzungsformen, temporäre Zustände, offene Brandlasten und feuergefährliche Arbeiten die Regel. Dazu gehört die Änderung der Rettungswege im Zuge des Baufortschritts bzw. sind diese noch ungeschützt (1. RW ohne Türen und keine Anleiterung möglich). Außerdem gibt es noch keine Schottungen in raumabschließenden Bauteilen und damit fehlt der Raumabschluss grundsätzlich bis zur Fertigstellung. Auch die anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen sind noch nicht aktiv. Was auch für die Maßnahmen des betrieblichen Brandschutzes gilt.

Daraus können beispielsweise folgende Maßnahmen abgeleitet werden:

  • Ordnung auf der Baustelle

  • Festlegen von Lagerplätzen

  • Freihalten der Flächen für die Feuerwehr

  • Einhalten der zutreffenden UVV

  • Einführen eines durchgängigen Schweißerlaubnisverfahrens

  • temporäre Abschottungen von Wand- und Deckendurchführungen aller Leitungsstränge z.B. mit BS-Kissen

  • Erstellen einer BS-Ordnung Baustelle

  • Löschmittelversorgung

     2.3.2.1 Darstellung des Brandschutz-Nachweises – Seite 218 – 01.02.2011<<