Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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Einleitung

Am Beispiel der Bayerischen Bauordnung – BayBO – soll das brandschutztechnische Grundwissen für den Brandschutz(BS)-Nachweisersteller aufgezeigt werden. Die Ausführungen gelten grundsätzlich für alle Bundesländer, wenn auch die in Bezug genommenen Verweise in den verschiedenen Landesbauordnungen unterschiedlich sind.

Mit der Novellierung der BayBO und der anderen Landesbauordnungen zwischen 1994 und 1998 verfolgte der Gesetzgeber unter anderem das Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung der Baugenehmigungsverfahren, einer Minimierung der behördlichen Prüfung und einer Verlagerung der Verantwortung auf die Planer oder Architekten. Dieser Weg wurde mit Einführung der neuen BayBO auf Grundlage der Musterbauordnung von 2002 weiter beschritten.

Nach Art. 62 Abs. 1 BayBO ist der ausreichende Brandschutz bzw. die Umsetzung der bauaufsichtlichen Schutzziele nachzuweisen. Diese Nachweispflicht besteht für alle Bauvorhaben außer für verfahrensfreie Bauvorhaben.

Vom Grundsatz her ist die Umsetzung aller erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im BS-Nachweis prüffähig darzulegen. Der Inhalt ergibt sich aus der Bauvorlagenverordnung. Vorgaben für die Form können auch nicht aus der BayBO abgeleitet werden. Wenn bei einfachen Bauvorhaben die nötigen Brandschutzangaben in den Eingabeplänen berücksichtigt werden können, ist der Brandschutz-Nachweis als zusätzliches Schriftstück entbehrlich. Die nötigen Angaben können beispielsweise in Tabellenform auf den Eingabeplänen festgehalten werden. Die erforderlichen Einsatzvorkehrungen für die Feuerwehr sind in einem eigenen Plan (Flächen für die Feuerwehr mit Löschwasserversorgung) zu dokumentieren.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei vollständiger Umsetzung aller baurechtlichen Vorschriften eine eindeutige Aussage dazu getroffen werden sollte (z.B. »Es liegen keine Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften vor«). Die Landesbauordnung ist dann das Brandschutz-Konzept. Diese Verfahrensweise kann in der Regel nur bei kleineren Gebäuden Anwendung finden, bei denen, wie oben beschrieben, keine Prüfung der Brandschutz-Nachweise vorgesehen ist.

In den meisten Fällen kann die Bauordnung aus unterschiedlichen Gründen nicht vollständig eingehalten werden. Es werden Kompensationen oder andere Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen, um die Schutzziele des Bauordnungsrechtes auf andere Weise umzusetzen. Diese Abweichungsanträge sind ausreichend zu begründen. Die Vertretbarkeit ist unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen darzulegen. Die Abweichun-Einleitung – Seite 2 – 01.12.2009gen sind ein wichtiger Teil der BS-Nachweise. Ein BS-Nachweis ist immer ein Unikat und bezieht sich auf die Planung bzw. auf den Zustand einer bestimmten baulichen Anlage. Nach Änderungen der Planung oder der baulichen Anlage ist der BS-Nachweis fortzuschreiben.

Gliederung der BS-Nachweise

Die Reihenfolge der im BS-Nachweis bzw. in einem BS-Konzept zu behandelnden Themenkomplexe ist nicht vorgegeben. Von den einzelnen Nachweiserstellern werden die unterschiedlichsten Gliederungen benutzt.

Die Gliederungen können sich nach den Vorschriften richten, z.B. bei einer ausschließlichen Garagennutzung kann die Abarbeitung der brandschutzrelevanten Paragraphen der Garagenverordnung in der Reihenfolge der Nummerierung erfolgen. Die Feuerwehrbelange sind zusätzlich aufzunehmen. Industriegebäude können gut nach den Vorgaben der VfDB-Richtlinie 01/01 »BS-Konzepte« gegliedert werden.

Checklisten, wie z.B. im BS-Atlas vorgestellt, dienen dem Nachweisersteller bei der Vollständigkeitsprüfung. Sie können nicht als BS-Nachweis bei der Bauaussichtsbehörde eingereicht werden. Auch die Prüfung von BS-Nachweisen in Tabellenform ist in den meisten Fällen nicht möglich. Die Anlage enthält Beispiele von Gliederungen.

In Bezug auf die brandschutztechnisch relevanten Anforderungen ist die BayBO nahezu gleichlautend mit der Musterbauordnung 2002. Deshalb wird nachfolgend auf der Grundlage der BayBO bzw. der in Bayern geltenden baurechtlichen Bestimmungen und der Sonderbauverordnungen dargelegt, wie der geforderte Brandschutz-Nachweis bei Wohn- oder Gewerbegebäuden gegliedert werden kann und welche Angaben bzw. Vorschriften bei der Nachweiserstellung berücksichtigt werden müssen. Außerdem sind ergänzende Angaben zu den Sonderbauvorschriften oder besonderen Nutzungen enthalten.

Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In diesem Zusammenhang wird auf die jeweils zutreffenden Vorschriften, welche von Bundesland zu Bundesland variieren können, verwiesen.