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Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz
(Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) 1

Vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94, 2018 S. 1389) *

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Abschnitt 2
Verbote und Beschränkungen
Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens3
Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/20064
Abschnitt 3
Regelungen zur Abgabe
Anforderungen und Ausnahmen5
Erlaubnispflicht6
Anzeigepflicht7
Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe8
Identitätsfeststellung und Dokumentation9
Versand10
Sachkunde11
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten12
Straftaten13
Übergangsvorschriften14
Anlagen
InverkehrbringensverboteAnlage 1
Anforderungen in Bezug auf die AbgabeAnlage 2

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.

Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94, 2018 S. 1389)