Abschnitt 3.3 - 3.3 Qualifikation von Führungskräften in Abfallbehandlungsanlagen
Das Arbeits- und Gesundheitsschutzniveau in einer Abfallbehandlungsanlage hängt maßgeblich von dem Sicherheitsbewusstsein der verantwortlichen Führungskräfte ab. Für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten ist es daher sehr wichtig, dass die Personen, die für die Leitung und Aufsicht zuständig sind, eine Reihe von Anforderungen erfüllen.
Rechtliche Grundlagen |
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Gefährdungen |
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Gefährdungen durch:
mangelnde Organisation,
unzureichende Kenntnisse der Fürsorgepflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz,
unzureichende Unterweisung,
unzureichende Kommunikation mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
Nichtnachkommen der Kontrollpflicht,
unzureichende Kenntnisse über Gefährdungen bei folgenden Prozessen und Einrichtungen: Stoffströme innerhalb der Anlage, mechanische und physikalische Methoden der Abfallbehandlung, Zerkleinerungs-, Transport-, Sieb-, Sortier-, Press- und Verpackungseinrichtungen, Störungsfindung und -beseitigung, Wartungs- und Instandhaltungsprozesse, Reinigungsarbeiten, innerbetrieblicher Verkehr, Entladearbeiten.
Maßnahmen |
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Anforderungen an leitende Personen
Als Unternehmerin oder Unternehmer tragen Sie entscheidend zur Reduzierung von Gefährdungen bei, wenn Sie Ihre Abfallbehandlungsanlage von persönlich und fachlich geeigneten Personen leiten und beaufsichtigen lassen. Die leitende Person muss den vorschriftsmäßigen und sicheren Betrieb gewährleisten, mit den besonderen Gefahren bei Arbeiten in Abfallbehandlungsanlagen vertraut und zuverlässig sein. Geeignet sind z. B. Personen, die einschlägige Erfahrung in Abfallbehandlungsanlagen nachweisen können und mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Abschluss eines Studiums im Ingenieurwesen, in der Chemie oder Biologie,
Qualifikation als Meisterin oder Meister bzw. Technikerin oder Techniker in einem Fachgebiet, dem die Abfallbehandlungsanlage hinsichtlich ihrer Anlagen- und Verfahrenstechnik bzw. ihrer Betriebsvorgänge zugeordnet werden kann.
Fachlich ist ein Nachweis über ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz in Abfallbehandlungsanlagen ebenso erforderlich wie die Fähigkeit, Gefährdungsbeurteilungen für Arbeiten in Abfallbehandlungsanlagen erstellen zu können und dem Einzelfall angemessene Schutzmaßnahmen festzulegen. Ausreichende Kenntnisse über Sicherheit und Gesundheitsschutz können z. B. durch die Teilnahme an geeigneten Aus- und Fortbildungen erworben werden. Auch eine Ausbildungzur Fachkraft für Arbeitssicherheit ist fachlich geeignet.
Anforderungen an Aufsichtführende
Arbeiten in Abfallbehandlungsanlagen sind gefahrgeneigt, deshalb sollen sie durch eine Aufsicht führende Person überwacht werden. Eine Aufsicht führende Person ist, wer die arbeitssichere Durchführung der Tätigkeiten in der Abfallbehandlungsanlage sicherstellen kann. Sie muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
Anforderungen an die Aus- und Fortbildung für leitende Führungskräfte
Mit folgenden Themen sollten Sie und Ihre Führungskräfte sich auseinandergesetzt haben:
Rechtliche Grundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Branchenregel Abfallwirtschaft, Teil 2, Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", Biostoffverordnung (BioStoffV) und Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), Brandschutzvorschriften, Explosionsschutzvorschriften, Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)
Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung, Beispiele aus Abfallbehandlungsanlagen
Unfallrisiken, Unfallschwerpunkte, Gesundheitsbelastungen, Wechselwirkung Technik/Mensch, Unfallanalysen, Beinaheunfälle, Fremdfirmeneinsatz, Verkehrsgefahren
Sicherheitsgerechte Arbeitsorganisation, Arbeitsschutzmanagement
Kommunikation im Betrieb, Meldewege bei Störungen, Notfallorganisation, Arbeits- und Verfahrensanweisungen, Betriebsanweisungen, Alleinarbeitsverbote bei gefährlichen Tätigkeiten, Wartung und Prüfwesen, Befähigte Personen, regelmäßige Checks und Kontrollen, Kennzeichnung, Wesen der Aufsicht
Vorbereitung und Durchführung von Unterweisungen
Unterweisungsmethoden, Medieneinsatz, Einbeziehung der Beschäftigten und praktische Übung einer Unterweisungssituation
Anlagentechnik und Arbeitsmittel
Arbeitsschutzaspekte beim Betrieb der verschiedenen Techniken wie Pressen, Schredder, Stetigförderer, Trockner, Krananlagen, Lüftung, Sieb- und Sortieranlagen usw., Hinweise zum sicheren Betrieb, Unfall- und Gesundheitsrisiken im Anlagenbetrieb, Absturzsicherung
Innerbetrieblicher Transport und Verkehr
Verkehrsregeln, Beschilderung, Rückwärtsfahren, Einweisen, Gurtpflicht, Ladungssicherung, Aufsicht über laufendes Fahrzeug, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Fremdfirmen- und Anlieferverkehr, Beleuchtung, Fahrerbeauftragung, Fahrzeugchecks, Verantwortung des Fahrpersonals
Persönliche Schutzausrüstung (PSA): erforderliche Artikel, praktische Vorführung, Hinweise zur Benutzung, Reinigung und Lagerung
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Brandschutz, Explosionsschutz: übliche Gefahrstoffe, GHS-Kennzeichnung, Betriebsanweisungen, Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen
Sauberkeit und Hygiene: Schwarz-Weiß-Trennung, Tätigkeiten mit Abfall, Minimierung der Keim- und Staubbelastung, Verhaltensregeln, Hautschutz, Nichtraucherschutz
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Erste Hilfe: Infektionsschutz, Impfungen, obligatorische Vorsorgeuntersuchungen, Seh- und Hörtest, Untersuchungsintervalle