DGUV Regel 114-602 - Branche Abfallwirtschaft Teil II: Abfallbehandlung

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Abschnitt 3.1 - 3 Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen
3.1 Neu- und Umbau von Abfallbehandlungsanlagen

Die Gestaltung der Arbeitsstätte und die Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel, Maschinen und Anlagen sind für sichere, reibungslose Arbeitsprozesse wichtig. Schon bei der Planung muss das Gesamtkonzept einer Abfallbehandlungsanlage sicherheitstechnisch beurteilt werden. Gehen Sie sorgfältig vor, um Betriebsstörungen und Nachbesserungen zu vermeiden!

ccc_3511_03.jpgRechtliche Grundlagen
ccc_3511_04.jpgWeitere Informationen
  • Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)

  • Bekanntmachung des BMAS vom 05.05.2011 (IIIb5 39607 3), Interpretationspapierzum Thema "Gesamtheit von Maschinen"

  • Bekanntmachung des BMAS vom 11.03.2015 (GMBl 2015, Nr. 10, S. 183-186), Interpretationspapierzum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen"

ccc_3511_26.jpgGefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen insbesondere die folgenden Unfallgefahren und Gesundheitsrisiken:

  • Tätigkeiten in Anlagen und mit Maschinen, die schwere Verletzungen hervorrufen oder tödlich sein können (z. B. Schredder, Siebtrommel, Förderbänder, Radlader, Greifer, Hubarbeitsbühnen),

  • Stolper-, Rutsch-, Sturzgefahren (z. B. auf verschmutzten Verkehrswegen, durch Witterungseinflüsse),

  • Absturz (z. B. bei der Benutzung von Leitern, bei Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten),

  • Infektionsgefährdungen durch Biostoffe (z. B. Schimmelpilzsporen, Fäkalien sowie Kot, Haare oder Federn von parasitär lebenden Tieren),

  • Gefährdungen durch Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen (z. B. Stäube, Reinigungs- und Schmiermittel, Betriebsstoffe, Fehlwürfe),

  • Brand- und Explosionsgefährdungen (z. B. Vergärungsprozesse, Fehlwürfe, Selbstentzündung),

  • Lärm und Vibrationen.

ccc_3511_27.jpgMaßnahmen

Sie sind verpflichtet, die besonderen Erfordernisse des Arbeitsschutzes bereits vor Aufnahme der Tätigkeiten, z. B. durch die folgenden Punkte, zu berücksichtigen:

  • Führen Sie eine Gefährdungsbeurteilung bereits in der Planungsphase durch. Berücksichtigen Sie dabei die Gestaltung der Arbeitsstätte, der Arbeitsverfahren und den Einsatz der zugehörigen Personal- und Sachmittel (z. B. Schwarz-Weiß-Trennung beim Errichten von Arbeitsstätten, Vermeidung von Arbeitsplätzen in ungeschützten Bereichen).

  • Beachten Sie die Hinweise des Herstellers zu anlassbezogenen und regelmäßigen Prüfungen (z. B. Prüfungen von Hydraulikleitungen, Andruckkräfte von Spannrollen).

  • Stimmen Sie neue Arbeitsverfahren und Anlagen auf bereits bestehende technische, bauliche und organisatorische Gegebenheiten ab.

  • Achten Sie darauf, dass Arbeitsbereiche, technische Einrichtungen und bauliche Abtrennungen leicht zu reinigen sind. Vermeiden Sie z. B. Flächen, auf denen sich Stäube ablagern können.

  • Minimieren Sie die Freisetzung von Stäuben durch geeignete Maßnahmen. Falls dies nicht möglich ist, rüsten Sie staubemittierende Anlagen, Maschinen und Geräte mit geeigneten und wirksamen Absaugungen nach dem Stand der Technik aus.

Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel

Sorgen Sie dafür, dass nur für den jeweiligen Arbeitsplatz geeignete Arbeitsmittel ausgewählt und von Ihren Beschäftigten eingesetzt werden. Maschinen und Anlagen müssen den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft entsprechen. Erstmalig eingesetzte Arbeitsmittel müssen somit mindestens die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes erfüllen sowie den darauf aufbauenden Verordnungen.

Lassen Sie sich die Konformität der eingesetzten Arbeitsmittel zu den geltenden Rechtsvorschriften vom Inverkehrbringer aushändigen. Stellen Sie gemeinsam mit ihm sicher, dass alle erforderlichen technischen Unterlagen zur Risikobeurteilung vorliegen. Dazu gehören:

  • Liste der für die Maschine geltenden allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen,

  • zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren, EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung,

  • Beschreibung der Schutzmaßnahmen, die zur Abwendung der ermittelten Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffen wurden sowie ggf. Angaben zu den von der Maschine ausgehenden Restrisiken (Betriebsanleitung),

  • weitere erforderliche Informationen (z. B. daraus folgende Betriebsanweisungen für den Arbeitsplatz).

ccc_3511_28.jpg Diese Voraussetzungen gelten auch dann, wenn bei der Abfallbehandlung Maschinen zu Anlagen zusammengefügt und in Verkehr gebracht werden. Achten Sie darauf, dass bei der Auftragsvergabe die Herstellerpflichten geregelt sind. Ggf. müssen Sie diese Pflichten erfüllen, wenn Sie - gewollt oder ungewollt - als Hersteller fungieren!

Umbau oder Änderung von Maschinen und Anlagen

Prüfen Sie, ob die Maschine oder Anlage wesentlich verändert worden ist, z. B. durch den Austausch von Maschinenkomponenten, Leistungserhöhungen, Funktionsänderungen oder sicherheitstechnischen Änderungen. Sie müssen die Auswirkungen auf die Sicherheit Ihrer Beschäftigten systematisch prüfen, z. B. ob sich neue Gefährdungen ergeben oder bereits vorhandene Gefährdungen erhöht haben.

Welche Folgen hat die Veränderung von Maschinen und Anlagen?

  • Es liegt keine neue Gefährdung bzw. keine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, so dass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann.

    ccc_3511_29.jpgkeine zusätzlichen Schutzmaßnahmen erforderlich
  • Es liegt zwar eine neue Gefährdung bzw. eine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, die vorhandenen Schutzmaßnahmen der Maschine vor der Veränderung sind aber hierfür weiterhin ausreichend, so dass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann.

    ccc_3511_29.jpgkeine zusätzlichen Schutzmaßnahmen erforderlich
  • Es liegt eine neue Gefährdung bzw. eine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor und die vorhandenen Schutzmaßnahmen sind hierfür nicht ausreichend oder geeignet.

    ccc_3511_30.jpgMaschine ist als nicht sicher zu betrachten. Sie darf nur dann wieder eingesetzt werden, wenn sie sicher ist. Die Konformität der Maschine mit den geltenden Rechtsvorschriften ist zu prüfen und zu bestätigen.