DGUV Regel 114-602 - Branche Abfallwirtschaft Teil II: Abfallbehandlung

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Abschnitt 3.12 - 3.12 Brandgefährdung in der Abfallbehandlung

In Abfallbehandlungsanlagen für Hausmüll oder Verpackungsabfälle sowie in Anlagen zur Altpapierverwertung bestehen sehr hohe Brandlasten. Es gibt eine ganze Reihe von Abfallbehandlungsanlagen, die bereits durch Großbrände zerstört worden sind. Achten Sie daher auf den Brandschutz! Dieser ist in nahezu allen Anlagenarten von großer Bedeutung.

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Abb. 14 Demonstration einer stationären Löschanlage im Müllbunker
ccc_3511_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • § 10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)

  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A2.3 "Flucht- und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"

  • DIN 14096 "Brandschutzordnung", Ausgabedatum 2014-05

  • DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen"

  • DIN EN 13501 "Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten" (Teile 1-6), Ausgaben Januar 2010, Februar 2010 und Juli 2014.

ccc_3511_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 205-001 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz" (bisher BGI 560)

  • DGUV Information 205-003 "Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten" (bisher BGI 847)

  • DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer" (bisher BGI/GUV-I 5182)

ccc_3511_27.jpgGefährdungen

Brandgefährdungen bestehen in

  • Aufbereitungshallen (z. B. für Sperrmüll, Hausmüll und Altpapier),

  • Müllbunkern sowie Lagerhallen und -flächen mit brennbaren Abfällen,

  • mobilen oder stationären Pressen (z. B. zur Sammlung von Pappe und Papier).

Bei Bränden kann es zu einer schnellen und starken Rauchentwicklung kommen. Feuer, Rauch und Brandgase können für Ihre Beschäftigten tödlich sein. Bedenken Sie, dass für Löschversuche nur sehr wenig Zeit bleibt!
ccc_3511_27.jpgMaßnahmen

Vorbeugender Brandschutz

Ergreifen Sie Maßnahmen im vorbeugenden Brandschutz. Dazu gehören alle baulichen und technischen Maßnahmen, die eine Entstehung und Ausbreitung von Bränden vermeiden. Welche Brandschutzanforderungen Sie in einer Anlage beachten müssen, können Sie dem Genehmigungsbescheid und den Auflagen des Brandschutzversicherers entnehmen. Berücksichtigen Sie unbedingt die betriebliche Gefährdungsbeurteilung!

Setzen Sie insbesondere folgende Punkte um:

  • Wählen Sie die richtigen Baustoffe gemäß DIN 4102 und DIN EN 13401 aus und sorgen Sie für eine Untergliederung in Brandabschnitte durch feuerbeständige Wände.

  • Stellen Sie sicher, dass Fluchtwege und Notausgänge vorhanden und betriebsbereit sind.

  • Überzeugen Sie sich davon, dass es Anlagen zur Sicherstellung von Rauch- und Wärmeabzug sowie Feuerlöschanlagen gibt. Zu den Löscheinrichtungen gehören trag- oder fahrbare Feuerlöscher sowie ortsfeste Anlagen (z. B. Sprinkler-, Sprühwasser-, Pulver-, Schaum-, Kohlendioxid-Löschanlagen, Feuerlösch-Schlauchanschlusseinrichtungen wie Wandhydranten, Einspeiseeinrichtungen und Entnahmestellen für Steigleitungen, Löschfahrzeuge). In größeren Anlagen gehören ortsfeste Feuerlöschanlagen zum üblichen Standard.

  • Lagern Sie mobile Pressen nach Möglichkeit im Freien, um die Auswirkungen von Pressenbränden zu minimieren.

Meldeeinrichtungen

  • Sie sind verpflichtet, in baulich geschlossenen Abfallbehandlungsanlagen für Brandmeldeanlagen zu sorgen.

  • Sie müssen Gebäude mit einer Brandmeldeanlage ausstatten, die mindestens über manuell zu betätigende Druckknopfmelder verfügt. Ergänzend können Sie Brandmelder an die Brandmeldeanlage anschließen, die durch Rauchdetektoren eine automatische Brandmeldung auslösen.

  • Sorgen Sie dafür, dass Alarmierungsanlagen vorhanden sind, sodass anwesende Personen möglichst frühzeitig durch akustische und/oder optische Signale gewarnt werden und die Abfallbehandlungsanlage verlassen.

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Abb. 15 Betätigungs- und Meldeeinrichtungen des Brandschutzes

Organisatorischer Brandschutz

Vermeiden Sie grundsätzlich Zündquellen in allen Anlagenbereichen (z. B. durch Rauchverbot, Verbot von offenen Flammen). Füllen Sie vor der Aufnahme von Schweiß-, Löt- und Trennschleifarbeiten einen Heißarbeitserlaubnisschein aus und legen Sie darin die zur Brandverhütung notwendigen Maßnahmen fest. Lassen Sie Schäden an elektrischen Einrichtungen (z. B. beschädigte Kabel, Schalter, Funkenbildung, Schmorgerüche) unverzüglich und ausschließlich durch Elektrofachkräfte beseitigen.
  • Legen Sie die anlagenbezogenen Maßnahmen in einer betriebsbezogenen Brandschutzordnung nach DIN 14096 (Teile A bis C) fest. Die Brandschutzordnung muss betriebsbezogene Handlungsanweisungen und Regeln zur Brandverhütung und -bekämpfung sowie zum Verhalten bei Unfällen, Bränden und sonstigen Schadensfällen umfassen.

  • Informieren Sie Ihre Beschäftigten sowie Lieferantinnen und Lieferanten, Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte von Fremdfirmen über die Brandschutzordnung. Dies muss mindestens durch einen Aushang geschehen.

  • Giftiger Rauch und Brandgase können im Brandfall schnell zur tödlichen Gefahr werden. Führen Sie daher regelmäßig Räumungsübungen durch.