DGUV Regel 114-602 - Branche Abfallwirtschaft Teil II: Abfallbehandlung

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Abschnitt 3.10 - 3.10 Atemschutz

In Abfallbehandlungsanlagen kann es entweder aufgrund der Arbeitsprozesse oder wegen besonderer Umstände erforderlich sein, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Atemschutz verwenden. Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie verpflichtet, Ihren Beschäftigten einen geeigneten Atemschutz zur Verfügung zu stellen.

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Abb. 12 Fremdbelüfteter Schweißhelm
ccc_3511_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • §§ 1 - 3 der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)

  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 407 "Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung"

  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" (bisher BGR/GUV-R 190)

  • DIN EN 143 "Atemschutzgeräte - Partikelfilter - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung", Ausgabedatum 2007-02

  • DIN EN 149 "Atemschutzgeräte - Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikel", Ausgabedatum 2009-08

ccc_3511_04.jpgWeitere Informationen
  • Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) (Hrsg.): Unternehmer-Handbuch Entsorgungswirtschaft. Bonn, 2014.

ccc_3511_26.jpgGefährdungen
  • Stäube (mineralischer Staub, Papierstaub oder schimmelpilzhaltiger Staub)

  • mikrobiell belastete Aerosole

  • Sauerstoffmangel

  • Gase

Stäube und mikrobiell belastete Aerosole können u. a. bei den folgenden Tätigkeiten auftreten:

  • bei Instandhaltungsarbeiten (Wartung, Inspektion und Instandsetzung) in baulichen Anlagen und in Einrichtungen mit hoher Exposition gegenüber Staub oder biologischen Arbeitsstoffen,

  • bei der Probenahme und bei Messungen (z. B. Temperatur, Sauerstoff) an Rottematerial,

  • beim direkten Kontakt mit Abfällen jeder Art, vor allem im Zusammenhang mit Rotteprozessen,

  • durch Prozesse wie Umsetzung, Verwirbelung, Siebung, Verladung und Abkippen.

Gefahr von Sauerstoffmangel besteht oft in schlecht belüfteten Bereichen mit stark sauerstoffzehrenden Vorgängen.

Insbesondere bei einem Ausfall oder bei Störungen von technischen Schutzmaßnahmen ist höchste Aufmerksamkeit geboten.

Beispiele sind Gruben, Kanäle, Silos und die Vergärung oder sonstige Behandlung organischer Abfälle, auch bei der Kompostierung können "anaerobe Nester" (Zonen ohne ausreichenden Sauerstoffgehalt) entstehen.

Bei Prozessen unter Sauerstoffabschluss (z. B. Vergärung) muss zusätzlich mit giftigen Gasen wie Ammoniak, Schwefelwasserstoff, Kohlendioxid und Kohlenmonoxid gerechnet werden.

Grundsätzliche Maßnahmen

  • Sie sind verpflichtet, alle Tätigkeiten, bei denen Atemschutz zum Einsatz kommt, in der Gefährdungsbeurteilung besonders zu berücksichtigen.

Vor der Verwendung von Atemschutz, besonders in engen Räumen, wie z. B. in Silos oder Gruben, kann zunächst eine (technische) Belüftung mit anschließender Freimessung erforderlich sein! Da Atemschutzgeräte oder partikelfiltrierende Halbmasken eine zusätzliche Belastung für Ihre Beschäftigten darstellen, müssen die Tragezeitbegrenzungen beachtet werden. Prüfen Sie bei betriebsmäßiger Verwendung (d. h. arbeitstägliche Benutzung eines Atemschutzgerätes für mehr als 30 Minuten), ob eine arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist.
  • Atemschutzmasken sind personengebundene Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und müssen regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden.

Maßnahmen bei der Gefährdung durch partikelförmige Stoffe

Bei einer Gefährdung durch Stäube oder mikrobiell belastete Aerosole oder andere partikelförmige Stoffe muss mindestens eine Halbmaske mit Partikelfilter der Klasse P2 nach DIN EN 143 oder eine partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 gemäß DIN EN 149 getragen werden.

Halbmasken mit Partikelfilter oder gebläseunterstützter Atemschutz (z. B. Hauben oder Helme) dichten in der Regel besser ab (geringere Randleckage) als partikelfiltrierende Halbmasken der gleichen Filterklasse und bieten damit einen besseren Schutz.

Bei partikelfiltrierenden Halbmasken sollten bevorzugt solche mit Ausatemventil eingesetzt werden. Die Angaben zur Filterklasse sowie das CE-Kennzeichen müssen auf der Atemschutzmaske aufgedruckt sein.

Ihre Beschäftigten müssen die Atemschutzfilter und filtrierenden Halbmasken bei Bedarf, mindestens jedoch arbeitstäglich wechseln.

Partikelfiltrierender Atemschutz bietet keinen Schutz gegen Gase oder Sauerstoffmangel!

Tragezeiten

Schutz ausrüstungTragedauer (Minuten)Erholungsdauer (Minuten)Einsätze pro ArbeitsschichtArbeitsschichten pro Woche
Filtergeräte
Vollmaske1053035
Halb-/
Viertelmaske
1203035
Filtrierende Halbmaske ohne Ausatemventil753052 Tage
1 Tag Pause
2 Tage
Filtrierende Halbmaske mit Ausatemventil1203035
Quellen: BGHW, DGUV Regel 112-190

Maßnahmen bei der Gefährdung durch Sauerstoffmangel

Bei einer Gefährdung durch Sauerstoffmangel müssen Ihre Beschäftigten umgebungsluft-unabhängigen Atemschutz tragen.

Voraussetzung für die Verwendung von Filtergeräten ist ein Sauerstoffgehalt in der Atemluft von mindestens 10 Vol.-%. Zur Auswahl der erforderlichen Filter empfiehlt es sich, dass Sie dem Filterhersteller oder -vertreiber möglichst genaue Angaben über die zu erwartenden oder bereits ermittelten Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe machen und von diesen die höchstzulässige Gebrauchsdauer der Filter erfragen.

Bei einer Unterschreitung von 21 Vol.-% Sauerstoff müssen Sie prüfen, welche Stoffe sich mit dem Sauerstoff verbunden haben und ob, über den Sauerstoffmangel hinaus, andere schädliche Stoffe gesundheitsgefährliche Konzentrationen erreichen.

Maßnahmen bei der Gefährdung durch Gase

Bei Gasen kann Atemschutz mit geeigneten Gasfiltern verwendet werden, wenn ausreichend Sauerstoff vorhanden ist und der Filtertyp und die Filterklasse für die jeweils höchste anzunehmende Gaskonzentration geeignet ist.