Abschnitt 3.10 - 3.10 Atemschutz
In Abfallbehandlungsanlagen kann es entweder aufgrund der Arbeitsprozesse oder wegen besonderer Umstände erforderlich sein, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Atemschutz verwenden. Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie verpflichtet, Ihren Beschäftigten einen geeigneten Atemschutz zur Verfügung zu stellen.
Rechtliche Grundlagen |
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Weitere Informationen |
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Gefährdungen |
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Stäube (mineralischer Staub, Papierstaub oder schimmelpilzhaltiger Staub)
mikrobiell belastete Aerosole
Sauerstoffmangel
Gase
Stäube und mikrobiell belastete Aerosole können u. a. bei den folgenden Tätigkeiten auftreten:
bei Instandhaltungsarbeiten (Wartung, Inspektion und Instandsetzung) in baulichen Anlagen und in Einrichtungen mit hoher Exposition gegenüber Staub oder biologischen Arbeitsstoffen,
bei der Probenahme und bei Messungen (z. B. Temperatur, Sauerstoff) an Rottematerial,
beim direkten Kontakt mit Abfällen jeder Art, vor allem im Zusammenhang mit Rotteprozessen,
durch Prozesse wie Umsetzung, Verwirbelung, Siebung, Verladung und Abkippen.
Gefahr von Sauerstoffmangel besteht oft in schlecht belüfteten Bereichen mit stark sauerstoffzehrenden Vorgängen.
Insbesondere bei einem Ausfall oder bei Störungen von technischen Schutzmaßnahmen ist höchste Aufmerksamkeit geboten. |
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Beispiele sind Gruben, Kanäle, Silos und die Vergärung oder sonstige Behandlung organischer Abfälle, auch bei der Kompostierung können "anaerobe Nester" (Zonen ohne ausreichenden Sauerstoffgehalt) entstehen.
Bei Prozessen unter Sauerstoffabschluss (z. B. Vergärung) muss zusätzlich mit giftigen Gasen wie Ammoniak, Schwefelwasserstoff, Kohlendioxid und Kohlenmonoxid gerechnet werden.
Grundsätzliche Maßnahmen
Sie sind verpflichtet, alle Tätigkeiten, bei denen Atemschutz zum Einsatz kommt, in der Gefährdungsbeurteilung besonders zu berücksichtigen.
Vor der Verwendung von Atemschutz, besonders in engen Räumen, wie z. B. in Silos oder Gruben, kann zunächst eine (technische) Belüftung mit anschließender Freimessung erforderlich sein! Da Atemschutzgeräte oder partikelfiltrierende Halbmasken eine zusätzliche Belastung für Ihre Beschäftigten darstellen, müssen die Tragezeitbegrenzungen beachtet werden. Prüfen Sie bei betriebsmäßiger Verwendung (d. h. arbeitstägliche Benutzung eines Atemschutzgerätes für mehr als 30 Minuten), ob eine arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist. |
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Atemschutzmasken sind personengebundene Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und müssen regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden.
Maßnahmen bei der Gefährdung durch partikelförmige Stoffe
Bei einer Gefährdung durch Stäube oder mikrobiell belastete Aerosole oder andere partikelförmige Stoffe muss mindestens eine Halbmaske mit Partikelfilter der Klasse P2 nach DIN EN 143 oder eine partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 gemäß DIN EN 149 getragen werden.
Halbmasken mit Partikelfilter oder gebläseunterstützter Atemschutz (z. B. Hauben oder Helme) dichten in der Regel besser ab (geringere Randleckage) als partikelfiltrierende Halbmasken der gleichen Filterklasse und bieten damit einen besseren Schutz.
Bei partikelfiltrierenden Halbmasken sollten bevorzugt solche mit Ausatemventil eingesetzt werden. Die Angaben zur Filterklasse sowie das CE-Kennzeichen müssen auf der Atemschutzmaske aufgedruckt sein.
Ihre Beschäftigten müssen die Atemschutzfilter und filtrierenden Halbmasken bei Bedarf, mindestens jedoch arbeitstäglich wechseln.
Partikelfiltrierender Atemschutz bietet keinen Schutz gegen Gase oder Sauerstoffmangel!
Tragezeiten
Schutz ausrüstung | Tragedauer (Minuten) | Erholungsdauer (Minuten) | Einsätze pro Arbeitsschicht | Arbeitsschichten pro Woche |
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Filtergeräte | ||||
Vollmaske | 105 | 30 | 3 | 5 |
Halb-/ Viertelmaske | 120 | 30 | 3 | 5 |
Filtrierende Halbmaske ohne Ausatemventil | 75 | 30 | 5 | 2 Tage 1 Tag Pause 2 Tage |
Filtrierende Halbmaske mit Ausatemventil | 120 | 30 | 3 | 5 |
Maßnahmen bei der Gefährdung durch Sauerstoffmangel
Bei einer Gefährdung durch Sauerstoffmangel müssen Ihre Beschäftigten umgebungsluft-unabhängigen Atemschutz tragen.
Voraussetzung für die Verwendung von Filtergeräten ist ein Sauerstoffgehalt in der Atemluft von mindestens 10 Vol.-%. Zur Auswahl der erforderlichen Filter empfiehlt es sich, dass Sie dem Filterhersteller oder -vertreiber möglichst genaue Angaben über die zu erwartenden oder bereits ermittelten Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe machen und von diesen die höchstzulässige Gebrauchsdauer der Filter erfragen.
Bei einer Unterschreitung von 21 Vol.-% Sauerstoff müssen Sie prüfen, welche Stoffe sich mit dem Sauerstoff verbunden haben und ob, über den Sauerstoffmangel hinaus, andere schädliche Stoffe gesundheitsgefährliche Konzentrationen erreichen.
Maßnahmen bei der Gefährdung durch Gase
Bei Gasen kann Atemschutz mit geeigneten Gasfiltern verwendet werden, wenn ausreichend Sauerstoff vorhanden ist und der Filtertyp und die Filterklasse für die jeweils höchste anzunehmende Gaskonzentration geeignet ist.