DGUV Regel 114-601 - Branche Abfallwirtschaft Teil I: Abfallsammlung

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Abfalltransport mit dem Sammelfahrzeug

Zum sicheren Abfalltransport gehören ein sicheres Abfallsammelfahrzeug mit Rundumlicht und rot-weiß-roter Kennzeichnung sowie geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und das sicherheitsgerechte Verhalten Ihrer Beschäftigten. Hier muss jeder Handgriff sitzen - ohne dass die Arbeitsroutine überhandnimmt. Besondere Vorsicht ist bei der Mitfahrt auf dem Trittbrett geboten!

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Abb. 8 Rechts fahren, rechts laden
ccc_3510_03.jpgRechtliche Grundlagen
ccc_3510_04.jpgWeitere Informationen
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 35 (6) StVO

  • Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06)

ccc_3510_26.jpgGefährdungen

Beim Abfalltransport mit dem Sammelfahrzeug bestehen besondere Gefährdungen durch:

  • Straßenverkehr,

  • Verdichtungs- und Schüttungseinrichtungen,

  • Abfallbehälter und -teile,

  • nicht sicherheitsgerechtes Verhalten Ihrer Beschäftigten.

Personen auf Standplätzen
Ein Zurücksetzen des Sammelfahrzeuges oder eine Rückwärtsfahrt mit besetztem Trittbrett ist verboten - es besteht Lebensgefahr!
Das Rückwärtsfahren mit besetztem Trittbrett ist deshalb technisch zu verhindern, Manipulationen müssen Sie unterbinden.
Ihre Beschäftigten dürfen sich in diesen Fahrsituationen auch nicht an sonstigen Aufbauten des Abfallsammelfahrzeugs aufhalten.
ccc_3510_27.jpgMaßnahmen

Rundumlicht und Kennzeichnung

  • Nur Fahrzeuge, die der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rotweiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen Sonderrechte (wie z. B. Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, Anhalten im Halteverbot) in Anspruch nehmen.

  • Sorgen Sie dafür, dass Ihre Beschäftigten das gelbe Rundumlicht, sofern vorhanden, anschalten.

Sicherheitsgerechtes Verhalten

Unterweisen Sie vor allem darauf hin, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

  • Ladestellen möglichst immer in Laderichtung anfahren,

  • Abfallsammelfahrzeuge nicht während der Fahrt beladen,

  • Schüttungs- und sonstige Einrichtungen während der Abfallsammelfahrt gegen unbefugte Betätigung sichern, insbesondere wenn sie sich während der Abfallsammlung vom Fahrzeug entfernen.

Besondere Maßnahmen sind notwendig, wenn Ihre Beschäftigten auf Standplätzen (Trittbrettern) mitfahren:

  • Stellen Sie sicher, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer sowohl Tempo als auch Fahrverhalten so anpasst, dass auch bei unvorhergesehenen Fahrmanövern das Mitfahren auf dem Trittbrett noch sicher ist. Die maximal zulässige Geschwindigkeit beträgt 30 km/h und darf nur bei sicheren Bedingungen (Geradeausfahrt, ebene Fahrbahn usw.) genutzt werden.

  • Je Standplatz ist nur eine Person auf den vom Aufbauhersteller dafür vorgesehenen Standplätzen zulässig! Ihre Beschäftigten müssen mit den Füßen auf der Standfläche stehen und sich mit beiden Händen an den Haltegriffen festhalten.

  • Achten Sie darauf, dass die Weiterfahrt erst dann erfolgt, wenn alle Beschäftigten ihre für die Mitfahrt vorgesehenen Plätze eingenommen haben und ein eindeutiges Signal (z. B. Signalanlage, Handzeichen) gegeben wurde.

  • Weisen Sie Ihre Beschäftigten auf die Gefahren hin, die durch das Auf- und Abspringen auf bzw. von Standplätzen entstehen können. Während sich das Fahrzeug bewegt, ist dieses Verhalten unzulässig!

  • Außen am Fahrzeug dürfen nur Gegenstände befördert werden, die dafür zugelassen sind. Stellen Sie deren arbeits- und verkehrssichere Unterbringung sicher! Der Raum über den Trittbrettern muss bis zu einer Höhe von 2 m von Gegenständen jeglicher Art, wie z. B. Messern, Besen, Schaufeln oder Transportmitteln freigehalten werden.

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Abb. 9 Sicherer Stand auf dem Trittbrett