DGUV Regel 114-601 - Branche Abfallwirtschaft Teil I: Abfallsammlung

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Abschnitt 3.11 - 3.11 Wartung, Instandhaltung und Sonderaufträge

Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie verpflichtet, Ihre Beschäftigten vor Gefahren zu schützen, die mit Sonderaufträgen verbunden sein können. Beispiele sind das Ausliefern, Tauschen und die Reparatur von leeren Abfallsammelbehältern, die ausnahmsweise Abfuhr von schweren, überladenen, defekten oder durch Brand zerstörten Behältern sowie die Entsorgung von Fehlwürfen.

ccc_3510_03.jpgRechtliche Grundlagen
ccc_3510_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 212-019 "Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden" (bisher BGI/GUV-I 8685)

  • DGUV Information 201-028 "Handlungsanleitung Gesundheitsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung" (bisher BGI 858)

ccc_3510_26.jpgGefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen unter anderem die folgenden Gefährdungen:

  • verrutschende Ladung beim Transport von Behältern auf Lkw, scharfkantige Teile bei beschädigten Abfallsammelbehältern und an Werkzeugen,

  • gefährliche Stoffe bei Fehlwürfen,

  • Brandrückstände bei der Entsorgung von verbrannten Abfallsammelbehältern,

  • schwere Lasten bei überfüllten Behältern.

ccc_3510_27.jpgMaßnahmen

Bei Sonderaufträgen haben Ihre Beschäftigten an den Ladestellen mit sehr unterschiedlichen und besonderen Umständen zu tun. Sie können nicht für jede Situation vorab eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchführen. Befähigen Sie daher die für die Tour verantwortliche Person dazu, die Situation vor Ort richtig einzuschätzen! Führen Sie eine Unterweisung zum manuellen Bewegen von Lasten (insbesondere zu Einzelbelastungen) durch. Trainieren Sie typische Situationen mit Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Weisen Sie Ihre Beschäftigten an, ggf. weitere Kolleginnen und Kollegen anzufordern.

Reparaturen an Abfallsammelbehältern vor Ort

  • Sorgen Sie dafür, dass Handwerkzeug stets in einem ordnungsgemäßen Zustand ist. Lassen Sie Reparaturen vor Ort (z. B. Deckeltausch) ausschließlich mit geeignetem Werkzeug und von befähigtem Personal ausführen.

  • Ihre Beschäftigten müssen bei spanenden Arbeiten mit Maschinen (Sägen, Trennen) eine geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen (Schutzbrille, Gesichtsschutz).

  • Stellen Sie sicher, dass Ihre Beschäftigten nur fachgerecht installierte und geprüfte Netzanschlüsse bzw. Stromerzeuger verwenden, sofern sie eine 230-/400-Volt-Stromversorgung vor Ort benötigen.

Umgang mit Abfallbehältern

Zu den besonderen Aufgaben Ihrer Beschäftigten gehören auch die Auslieferung, der Tausch und Einzug von Behältern sowie der Transport besonders schwerer oder defekter Abfallbehälter. Achten Sie darauf, dass die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:

  • Benutzen Sie ausschließlich Fahrzeuge mit Hubladebühne, um eine körperschonende Beladung des Fahrzeugs zu ermöglichen. Die Bedienung der Hubladebühne darf nur durch unterwiesene Personen erfolgen.

  • Stellen Sie Transporthilfen (z. B. Handhubwagen, Schwerlastsackkarren) zur Verfügung, falls die Rollen der Behälter nicht einwandfrei funktionieren. Überladene und/oder defekte Behälter müssen Sie vor der Abfuhr ganz oder teilweise entladen lassen.

  • Weisen Sie Ihre Beschäftigten an, keine unbefestigten Transportwege zu benutzen (z. B. auf Baustellen). Lassen Sie die Behälter, in Absprache mit den Kundinnen und Kunden, an geeigneter Stelle abladen und bereitstellen.

  • Sorgen Sie beim Transport für eine geeignete Ladungssicherung (z. B. mit Sperrbalken, Zurrgurten).

Umgang mit Fehlwürfen

  • Sorgen Sie dafür, dass fraktionierbare Abfälle vorher getrennt und entsprechend abgefahren werden.

  • Weisen Sie Ihre Beschäftigten darauf hin, dass bei unbekannten Stoffen oder dem Verdacht auf eine besondere Gefährlichkeit von Stoffen die zuständigen Behörden der Gefahrenabwehr (z. B. Feuerwehr) benachrichtigt werden müssen.

  • Bei toten Tieren soll die Entsorgung über Tierkörperbeseitigungsfirmen erfolgen.

Transport von Gefahrstoffen

  • Identifizierbare Stoffe müssen gemäß den EG-Sicherheitsdatenblättern behandelt werden. Achten Sie auf die notwendige PSA bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

  • Sorgen Sie ggf. für ausreichend widerstandsfähige und verschließbare Umverpackungen und Transportbehälter. Schätzen Sie Ihre Pflicht zur Gefahrgutkennzeichnung ab. Sofern es sich um Gefahrgut handelt, müssen Sie ausreichend qualifiziertes Personal und hinreichend ausgestattete Fahrzeuge einsetzen.

Verhalten an Brandstellen
Ihre Beschäftigten dürfen eine Brandstelle (z. B. in Müllräumen) nur betreten, wenn diese vollständig erkaltet und von den Einsatzkräften (u.a. Feuerwehr, Polizei) freigegeben worden ist.

Stellen Sie für die Entsorgung von verbrannten Abfallsammelbehältern und deren Inhalt die notwendige PSA zur Verfügung.

Diese muss die Kontamination mit Schadstoffen (z. B. Ruße) verhindern und ausreichend Schutz vor mechanischen Einwirkungen bieten.

ccc_3510_28.jpg Bei der Entsorgung von verbrannten Abfällen sollen Ihre Beschäftigten einen Schutzanzug mit Kapuze aus verstärktem Papierflies oder Kunststoff in Kombination mit dem Körperschutz für Müllwerkerinnen und Müllwerker verwenden.

  • Bei staubenden Arbeiten müssen Ihre Beschäftigten Atemschutz mindestens der Klasse FFP2 tragen.

  • Sorgen Sie dafür, dass Ihre Beschäftigten grundsätzlich Schutzhandschuhe tragen, die mindestens dem Handschutz von Müllwerkerinnen und Müllwerkern gemäß Gefährdungsbeurteilung entsprechen.

  • Legen Sie für spezielle mechanische Gefahren (z. B. Umgang mit Handwerkzeugen wie Hammer, Meißel, Brechstangen) eine ergänzende PSA, zum Beispiel Augenschutz, fest.

  • Sehen Sie für Arbeiten im feuchten oder nassen Milieu besondere Maßnahmen vor (z. B. flüssigkeitsabweisende PSA).