SBauVO,NW - Sonderbauverordnung

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§ 77 SBauVO - Sicherheitsbeleuchtung

(1) In Verkaufsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass sich Besucherinnen und Besucher und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.

(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein

  1. 1.

    in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,

  2. 2.

    in Verkaufsräumen und allen übrigen Räumen für Besucherinnen und Besucher sowie Toilettenräumen mit mehr als 50 m2 Grundfläche,

  3. 3.

    in Räumen für Beschäftigte mit mehr als 20 m2 Grundfläche, ausgenommen Büroräume,

  4. 4.

    in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,

  5. 5.

    für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen und

  6. 6.

    für die Beleuchtung der Stufen.