§ 143 SBauVO - Anwendungsbereich für das Aufstellen elektrischer Anlagen in Betriebsräumen
Die Vorschriften des Teils 6 gelten für die Aufstellung von
- 1.
Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,
- 2.
ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und
- 3.
zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen
in Gebäuden.