Abschnitt 5.1 - 5 Gefährdungsermittlung und Beurteilung
5.1 Gefahrstoffe
Die verwendeten Einbettmassen weisen einen Gehalt an Quarz und/oder Cristobalit von bis zu 80 % auf. Weitere Bestandteile wie z. B. Magnesiumoxid und Ammoniumphosphatverbindungen können enthalten sein.
Beim Einbetten in eine Metallringmuffel kann zur Steuerung der Expansion ein Muffelvlies zur Anwendung kommen. Auf dem Markt erhältlich sind sowohl Vliesmaterialien aus krebserzeugenden Fasern (Aluminiumsilikatfasern) als auch Vliese, die nicht als gesundheitsschädigend eingestuft sind. Im Rahmen der Substitutionsprüfung hat der Anwender bei gleichen technischen Eigenschaften das ungefährliche oder zumindest weniger gefährlicher Produkt einzusetzen. Da die nicht eingestuften Vliesmaterialien gleichermaßen angewendet werden können, wird eine Exposition gegenüber krebserzeugendem Muffelvlies an dieser Stelle nicht weiter betrachtet.
Die beim Erwärmen der Muffeln im Ofeninneren freigesetzten Gase und Rauche (Pyrolyseprodukte der Wachse) werden kontinuierlich abgesaugt und nach Außen fortgeleitet. Beschäftigte sind gegenüber den freigesetzten Stoffen nur gering exponiert, denn:
die Vorgänge des Aufheizens und des Vorwärmens zum Gießen dauern mehrere Stunden und laufen deshalb meist über Nacht ab,
die Öfen in Dentallaboratorien werden in separaten Räumen betrieben, in denen keine Dauerarbeitsplätze eingerichtet sind und
die Expositionsdauer ist lediglich auf die Zeit der Ofenbestückung, der Werkstückentnahme sowie auf die Zeit des Gießens (wenige Minuten) beschränkt.
Im Folgenden werden die Expositionen gegenüber silikogenen Stäuben für die Modifikationen Quarz und Cristobalit sowie für die einatembare und alveolengängige Staubfraktion betrachtet. In Tabelle 1 werden für diese Stoffe die CAS- und EG-Nummern sowie Angaben zur Einstufung und zu Beurteilungsmaßstäben nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900) [10] und der Technischen Regel für Gefahrstoffe: Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV (TRGS 906) [11] aufgeführt. Für Quarz und Cristobalit ist derzeit kein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nach TRGS 900 festgelegt. Es wurde aber vom Ausschuss für Gefahrstoffe ein Beurteilungsmaßstab festgelegt [12].
Tabelle 1 Gefahrstoffe, deren Einstufung * und Beurteilungsmaßstäbe
Gefahrstoff CAS-Nr. EG-Nr. | Einstufung nach TRGS 906 | Beurteilungsmaßstäbeb mg/m3 |
---|---|---|
Quarz 14808-60-7 238-878-4 | Krebserzeugend beim Menschen (Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte alveolengängigen Stäuben aus kristallinem Siliciumdioxid in Form von Quarz und Cristobalit ausgesetzt sind) | 0,05 |
Cristobalit 14464-46-1 238-455-4 | Krebserzeugend beim Menschen (Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte alveolengängigen Stäuben aus kristallinem Siliciumdioxid in Form von Quarz und Cristobalit ausgesetzt sind) | 0,05 |
Einatembare Fraktion | Keine Einstufung | 10 (AGW) |
Alveolengängige Fraktion | Keine Einstufung | 1,25 (AGW) |
AGW = Arbeitsplatzgrenzwert
Mindesteinstufung bzw. Herstellerangaben - Quelle: www.dguv.de/ifa/stoffdatenbank