DGUV Information 203-082 - Herstellung von Batterien - Handlungshilfe für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen

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Herstellung von Batterien - Handlungshilfe für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen
(DGUV Information 203-082)

Information

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Juli 2016

InhaltsübersichtAbschnitt
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung3
Arbeitsplätze und Tätigkeiten4
Schutzmaßnahmen5
Emissionsarme Verfahren oder Verwendungsformen5.1
Technische Maßnahmen5.2
Allgemeine Anforderungen5.2.1
Lufttechnische Maßnahmen5.2.2
Lüftungsmaßnahmen im Raum5.3
Spezielle technische Maßnahmen5.4
Abfüllvorgänge5.4.1
Trocknung5.4.2
Handhabung getrockneter Elektroden5.4.3
Handhabung von Zellen5.4.4
Organisatorische Maßnahmen5.5
Räumliche Anforderungen5.5.1
Bereitstellung und Reinigung von Arbeitskleidung5.5.2
Reinigung der Arbeitsbereiche und Arbeitsumgebung5.5.3
Hygienemaßnahmen5.5.4
Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten5.5.5
Beschäftigungsbeschränkungen5.5.6
Verzeichnis der Beschäftigten5.5.7
Persönliche Schutzausrüstung5.6
Arbeitsmedizinische Vorsorge5.7
Weitere Informationsquellen6
Gesetze, Verordnungen mit dazugehörigen Regeln1.
Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit2.
Sonstige Informationsquellen3.
Einstufung und Beurteilungsmaßstab von ausgewählten Stoffen in der BatteriefertigungAnlage 1
Zuordnung der Produktionsschritte zu RisikobereichenAnlage 2

Vorbemerkungen

Bei der Herstellung von Batterien werden krebserzeugende Metalle eingesetzt. Aus diesem Grund ist es erforderlich, notwendige Schutzmaßnahmen durch eine DGUV Information aufzuzeigen.

Die DGUV Information 203-082 "Herstellung von Batterien - Handlungshilfe für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen" gibt im Rahmen des Kombinationsmodells eine Hilfestellung, wie die Anforderungen aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 561 "Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen" in der Gefährdungsbeurteilung umgesetzt werden können.

Die Information wurde vom Sachgebiet "Elektrotechnik und Feinmechanik" im Fachbereich Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse erstellt.