Herstellung von Batterien - Handlungshilfe für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen
(DGUV Information 203-082)
Information
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
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Stand der Vorschrift: Juli 2016
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
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Vorbemerkungen | |
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung | 3 |
Arbeitsplätze und Tätigkeiten | 4 |
Schutzmaßnahmen | 5 |
Emissionsarme Verfahren oder Verwendungsformen | 5.1 |
Technische Maßnahmen | 5.2 |
Allgemeine Anforderungen | 5.2.1 |
Lufttechnische Maßnahmen | 5.2.2 |
Lüftungsmaßnahmen im Raum | 5.3 |
Spezielle technische Maßnahmen | 5.4 |
Abfüllvorgänge | 5.4.1 |
Trocknung | 5.4.2 |
Handhabung getrockneter Elektroden | 5.4.3 |
Handhabung von Zellen | 5.4.4 |
Organisatorische Maßnahmen | 5.5 |
Räumliche Anforderungen | 5.5.1 |
Bereitstellung und Reinigung von Arbeitskleidung | 5.5.2 |
Reinigung der Arbeitsbereiche und Arbeitsumgebung | 5.5.3 |
Hygienemaßnahmen | 5.5.4 |
Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten | 5.5.5 |
Beschäftigungsbeschränkungen | 5.5.6 |
Verzeichnis der Beschäftigten | 5.5.7 |
Persönliche Schutzausrüstung | 5.6 |
Arbeitsmedizinische Vorsorge | 5.7 |
Weitere Informationsquellen | 6 |
Gesetze, Verordnungen mit dazugehörigen Regeln | 1. |
Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit | 2. |
Sonstige Informationsquellen | 3. |
Einstufung und Beurteilungsmaßstab von ausgewählten Stoffen in der Batteriefertigung | Anlage 1 |
Zuordnung der Produktionsschritte zu Risikobereichen | Anlage 2 |
Vorbemerkungen
Bei der Herstellung von Batterien werden krebserzeugende Metalle eingesetzt. Aus diesem Grund ist es erforderlich, notwendige Schutzmaßnahmen durch eine DGUV Information aufzuzeigen.
Die DGUV Information 203-082 "Herstellung von Batterien - Handlungshilfe für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen" gibt im Rahmen des Kombinationsmodells eine Hilfestellung, wie die Anforderungen aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 561 "Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen" in der Gefährdungsbeurteilung umgesetzt werden können.
Die Information wurde vom Sachgebiet "Elektrotechnik und Feinmechanik" im Fachbereich Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse erstellt.