DGUV Information 215-210 - Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Farbwiedergabe

ccc_3499_20160901_02.jpgASR A3.4 Beleuchtung
5.4 Farbwiedergabe

(1) Es müssen Lampen mit mindestens einem Farbwiedergabeindex nach Anhang 1 verwendet werden. Durch die Leuchte darf dieser Farbwiedergabeindex nicht unterschritten werden. Für Arbeitsplätze, die im Anhang 1 nicht aufgelistet sind, sind die erforderlichen Werte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
(2) Durch Auswahl der Lampen und Leuchten ist sicherzustellen, dass Sicherheitszeichen und Sicherheitsfarben als solche erkennbar sind sowie die Signalwirkung von selbstleuchtenden Sicherheitszeichen nicht beeinträchtigt wird. Werden Lampen mit einem Farbwiedergabeindex Ra< 40 verwendet, muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass Sicherheitsfarben erkennbar bleiben (z. B. durch Hinterleuchtung oder Anstrahlung).

Für die Sicherheit, Sehleistung, Behaglichkeit und das Wohlbefinden der Beschäftigten ist es wichtig, dass die Farben der Umgebung, der Objekte und der menschlichen Haut natürlich und wirklichkeitsgetreu wiedergegeben werden. Je nach Einsatzort und Sehaufgaben sollten künstliche Lichtquellen eine möglichst korrekte Farbwahrnehmung gewährleisten wie das natürliche Tageslicht.

Die Farbwiedergabe ist ein Qualitätsmerkmal der Lampe. Sie ist überall dort besonders wichtig, wo es an Arbeitsplätzen darauf ankommt, Farben richtig und genau zu erkennen, zum Beispiel bei der Farbabmusterung, in der Textil- und Nahrungsmittelindustrie und an Lackierarbeitsplätzen.

Grundsätzlich sind die in der Tabelle des Anhanges C geforderten Farbwiedergabeindices einzuhalten. Es wird empfohlen - wo immer technisch möglich - Lampen mit einem Farbwiedergabeindex von mindestens Ra = 80 einzusetzen. Die Farbwiedergabe darf durch die Leuchte nicht negativ beeinflusst werden.

In jedem Fall müssen Sicherheitsfarben eindeutig erkennbar sein. Deshalb müssen gegebenenfalls bei niedriger Farbwiedergabe der Allgemeinbeleuchtung Flucht- und Rettungszeichen gesondert beleuchtet werden. Zum Erkennen der Farbkennzeichnungen von zum Beispiel Rohren oder Kabeln können gesonderte Leuchten notwendig sein.

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Abb. 27 Die Abbildung demonstriert den Farbeindruck beim Einsatz von Lampen mit unterschiedlichen Lichtfarben und Farbwiedergabeigenschaften
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Abb. 28 Kennzeichnung der Lampen hinsichtlich Farbwiedergabe und Lichtfarbe durch einen dreiziffrigen Code.

Der Code 840 bedeutet:

8 = Farbwiedergabeindex Ra ≥ 80 (gute Farbwiedergabe),

40 = Farbtemperatur 4.000 K (neutralweiße Lichtfarbe).

Lichtfarbe

Die Lichtfarbe von weißem Licht wird durch die Farbtemperatur in Kelvin K bestimmt. Sie wird in drei Gruppen (Tabelle 4) eingeteilt und üblicherweise auf der Lampe angegeben (Abb. 28).

Die erste Ziffer im Code (X) kennzeichnet die Farbwiedergabe, die beiden weiteren die Lichtfarbe, 2.700 K entspricht X27.

LichtfarbeÄhnlichste Farbtemperatur
Warmweiß
ww
< 3.300 K
Neutralweiß
nw
3.300 K bis 5.000 K
Tageslichtweiß
tw
> 5.300 K
Tabelle 4 Einteilung der Lichtfarben

Warmweißes Licht hat einen relativ hohen Rotanteil (wie auch Kerzen- oder Glühlampenlicht) und wird als wohnlich behaglich empfunden. Neutralweißes Licht wirkt eher sachlich. Tageslichtweißes Licht hat einen relativ hohen Blauanteil und wird eher als technisch kühl empfunden. Welche Lichtfarbe zur Beleuchtung von Arbeitsplätzen verwendet werden sollte, hängt von der gewünschten Wirkung und dem Einsatz ab.

Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, dass das Licht mit seiner spektralen Zusammensetzung und damit der Lichtfarbe neben der visuellen Wirkung auch biologische (nichtvisuelle) Wirkungen beim Menschen hervorruft.

ccc_3499_20160901_01.jpgHinweis:
Aufgrund noch nicht ausreichender gesicherter Erkenntnisse wird an dieser Stelle von Empfehlungen zur Änderung der Lichtfarbe, um biologische Wirkungen zu erzielen, abgesehen. Der BGAG-Report "Optimale Beleuchtung bei Schichtarbeit" 2/2009 enthält eine Literaturstudie zu dieser Thematik. Bezug: http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/report2009-02.pdf