DGUV Information 215-210 - Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten

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Abschnitt 2 - 2 Anwendungsbereich

ccc_3499_20160901_02.jpgASR A3.4 Beleuchtung
2 Anwendungsbereich

(1) Diese ASR findet Anwendung auf die natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten in Gebäuden und fliegenden Bauten oder im Freien, soweit dem betriebstechnische Gründe nicht entgegenstehen, z. B. in Räumen mit Fotolaboren und in Gasträumen. Betriebstechnische Besonderheiten können die Nichtanwendung bestimmter Anforderungen dieser ASR begründen. In solchen Fällen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten durchgeführt werden müssen.
(2) Anforderungen zum Schutz vor der thermischen Belastung durch Sonneneinstrahlung siehe ASR A3.5 "Raumtemperatur".

Arbeitgebende haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den Anforderung der Verordnung über Arbeitsstätten und deren Anhänge entsprechend eingerichtet und betrieben werden, damit für die Beschäftigten keine Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit bestehen.

Dabei sind die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der ASR kann davon ausgegangen werden, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt sind (Vermutungswirkung).

Wird die ASR nicht angewendet, muss nach vorheriger Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz durch andere Maßnahmen erreicht werden.

Betriebstechnische Besonderheiten, die eine Nichtanwendung der ASR begründen, sind solche, die zum Beispiel eine Nichtdurchführbarkeit von erforderlichen Betriebs- bzw. Produktionsabläufen betreffen. Finanzielle Gründe oder die Unternehmenskultur stellen keine betriebstechnischen Besonderheiten im Sinne dieser ASR dar.

Weitere Hinweise zu "Anforderungen zum Schutz vor der thermischen Belastung durch Sonneneinstrahlung" enthält die DGUV Information 215-444 "Sonnenschutz im Büro".