DGUV Information 215-210 - Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Beleuchtungsstärken

ccc_3499_20160901_02.jpgASR A3.4 Beleuchtung
5.2 Beleuchtungsstärken

(1) Beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten müssen die Mindestwerte der Beleuchtungsstärken des Anhanges 1 eingehalten werden.
Ergibt sich bei der Gefährdungsbeurteilung, dass in bestehenden Arbeitsstätten die Einhaltung der Mindestwerte der Beleuchtungsstärken nach Anhang 1 mit Aufwendungen verbunden ist, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, so hat der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitsplätze individuell zu beurteilen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann; die erforderlichen Maßnahmen hat er durchzuführen.
Solche Maßnahmen sind z. B. der Einsatz von effizienteren Leuchtmitteln oder die Verkürzung von Wartungsintervallen der Beleuchtungseinrichtungen.

Generell sind die Anforderungen dieser ASR an Beleuchtung und insbesondere an die Beleuchtungsstärke Mindestwerte, die ein Mindestmaß für ausreichende Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleisten sollen. Diese Mindestwerte dürfen nicht unterschritten werden. Höhere Beleuchtungsstärken können z. B. die Qualität der Arbeitsergebnisse und das Wohlbefinden positiv beeinflussen.

Um einen Unterschied in der Höhe der Beleuchtungsstärke wahrzunehmen, empfiehlt sich eine Erhöhung um wenigstens eine Stufe, zum Beispiel von 500 lx auf 750 lx. Übliche Stufen der Beleuchtungsstärke sind:

100 - 150 - 200 - 300 - 500 - 750 - 1.000 - 1.500 (lx).

Die geforderte Mindestbeleuchtungsstärke sollte erhöht werden, wenn z. B.:

  • die Sehaufgabe für den Arbeitsablauf kritisch ist,

  • Genauigkeit oder erhöhte Konzentration von Bedeutung sind,

  • Aufgabendetails klein sind oder geringen Kontrast aufweisen,

  • Altersbedingte oder individuelle Sehschwächen ausgeglichen werden sollen.

ccc_3499_20160901_02.jpgASR A3.4 Beleuchtung
(2) Für Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Tätigkeiten, die im Anhang 1 nicht aufgelistet sind, sind die erforderlichen Werte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

Es ist sinngemäß der Arbeitsplatz, der Arbeitsraum oder die Tätigkeit aus Anhang C auszuwählen, der/die den tatsächlichen Verhältnissen am ähnlichsten ist/sind.

Beispiel:

Reparatur/Instandhaltung handgeführter Geräte (zum Beispiel Kettensäge, Bohrhammer, Rasenmäher, Akkuschrauber)

An einem Arbeitsplatz werden handgeführte Geräte repariert.

Dabei fallen verschiedene Tätigkeiten (Demontage, Bauteilwechsel, Montage, Prüfung) an.

Im Anhang A gibt es keinen konkreten Punkt "Reparatur handgeführter Geräte", so dass ermittelt werden muss, welche der aufgeführten Tätigkeiten am ähnlichsten ist.

Aufgrund der Verschiedenheit der Geräte wird Punkt 16.14 "Montagearbeiten - feine" gewählt, so dass der Arbeitsplatz mit 500 lx zu beleuchten ist. Sollten auch sehr feine Montage- oder Kontrollarbeiten zu erledigen sein, werden 750 lx benötigt.

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(3) An keiner Stelle im Bereich des Arbeitsplatzes darf das 0,6-fache der mittleren Beleuchtungsstärke unterschritten werden. Der niedrigste Wert darf nicht im Bereich der Hauptsehaufgabe liegen.

Die Anforderungen der Tabelle im Anhang C gelten für Bereiche von Arbeitsplätzen, die den aufgeführten Arbeitsräumen, Arbeitsplätzen und Tätigkeiten zuzuordnen sind.

Die Anforderungen an die Gleichmäßigkeit dienen dazu, dass der Bereich des Arbeitsplatzes gleichmäßig ausgeleuchtet ist. Dadurch wird vermieden, dass Teile der Sehaufgabe trotz genügender mittlerer Beleuchtungsstärke nicht ausreichend beleuchtet sind. Das Licht soll dort sein, wo es benötigt wird.

Andererseits sollen zu hohe punktuelle Beleuchtungsstärken (z. B. durch einzelne und/oder tiefstrahlende Leuchten) vermieden werden, vor allem dann, wenn der Raum dunkle Wände und Decken aufweist. Dies kann zu subjektivem Störempfinden führen.

ccc_3499_20160901_01.jpgHinweis
Der Abschnitt 7.3 enthält ein Beispiel einer orientierenden Messung mit einer Berechnung zur Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke.
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(4) Die Beleuchtung kann als raumbezogene Beleuchtung oder auf den Bereich des Arbeitsplatzes bezogene Beleuchtung ausgeführt werden. Die im Anhang 1 angegebenen Mindestwerte der Beleuchtungsstärke müssen erreicht werden. Die Anwendung einer raumbezogenen Beleuchtung kann gegeben sein, wenn
- Arbeitsplätze in der Planungsphase örtlich nicht zugeordnet werden können,
- eine flexible Anordnung der Arbeitsplätze vorgesehen ist.

Bei der Planung einer raumbezogenen Beleuchtung wird der Mindestwert der Beleuchtungsstärke für den gesamten Raumbereich zugrunde gelegt. Dies ist dann sinnvoll, wenn die Anordnung der Arbeitsplätze nicht bekannt ist, wie in Werkhallen oder flexibel ist, wie zum Beispiel in Seminarräumen oder in großen Büroräumen. Wenn die Beleuchtung auf den gesamten Raum bezogen geplant wird, kann aufgrund der Gleichmäßigkeitsanforderungen für später realisierte Arbeitsplätze der Bereich des Arbeitsplatzes nicht ausreichend ausgeleuchtet sein. Das ist nach dieser Art der Planung zulässig, aber nicht optimal. Dieser Nachteil kann später an betroffenen Arbeitsplätzen durch den Einsatz geeigneter Arbeitsplatzleuchten ausgeglichen werden.

ccc_3499_20160901_01.jpgHinweis
Um zu vermeiden, dass bei später realisierten Arbeitsplätzen einige davon nicht ausreichend ausgeleuchtet werden, wird empfohlen, bei der raumbezogenen Beleuchtung mit einer höheren Gleichmäßigkeit zu planen. Eine höhere Gleichmäßigkeit wird zum Beispiel durch die Verwendung vieler Leuchten mit geringerer Leistung statt weniger Leuchten mit hoher Leistung erreicht.
ccc_3499_20160901_02.jpgASR A3.4 Beleuchtung
Bei den genannten Anwendungsfällen für die raumbezogene Beleuchtung ist es möglich in der Grundausstattung den gesamten Raum mit dem Mindestwert der Beleuchtungsstärke für den Umgebungsbereich entsprechend der späteren Nutzung zu beleuchten. In diesen Fällen ist durch zusätzliche Beleuchtung, z. B. mobile Beleuchtungssysteme, die Mindestbeleuchtungsstärke für den Bereich des Arbeitsplatzes sicherzustellen.

Die ASR zeigt die Möglichkeit auf, bei der raumbezogenen Beleuchtung den gesamten Raum mit einer Beleuchtungsanlage auszustatten, die lediglich den Mindestwert der Beleuchtungsstärke für den Umgebungsbereich entsprechend der späteren

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Abb. 13 Raumbezogene Beleuchtung in einer Holzwerkstatt
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Abb. 14 Raumbezogene Beleuchtung im Unterrichtsraum und eine zusätzliche Tafelbeleuchtung

In großen Werkhallen sind sowohl die Verschattung durch große Maschinen als auch die planmäßige Verschiebung von Arbeitsplätzen zu beachten. Dies stellt besondere Ansprüche an die raumbezogene Beleuchtung. Es empfiehlt sich, diese Besonderheiten bei der Planung zu berücksichtigen, zum Beispiel durch eine Grundbeleuchtung mit fest installierten Leuchten und zusätzlichen Leuchten, die mit den Arbeitsplätzen mitgeführt werden.

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Die Anwendung einer auf den Bereich des Arbeitsplatzes bezogenen Beleuchtung kann gegeben sein, wenn
- die Anordnung der Arbeitsplätze und deren Umgebungsbereiche bekanntsind,
- verschiedene Arbeitsplätze - auch innerhalb eines Raumes - unterschiedliche Beleuchtungsbedingungen
erfordern.

Die auf den Bereich des Arbeitsplatzes bezogene Beleuchtung bietet die Möglichkeit, diesen Bereich mit einem Beleuchtungsniveau zu versehen, das von dem des restlichen Raums abweicht. Dieses Beleuchtungskonzept ist sinnvoll, wenn die Anordnung des Arbeitsplatzes im Raum bereits bei der Planung bekannt oder absehbar ist. Dabei können die Anordnung sowie der Typ der Leuchten bereits auf die Anordnung der Arbeitsplätze und die Tätigkeiten hin ausgerichtet werden. So können die Beleuchtungsstärkeverteilung optimiert und die Störungen durch Blendung und Reflexionen minimiert werden. Dieses Beleuchtungskonzept stellt auch eine gute Lösung für Räume dar, in denen unterschiedliche Tätigkeiten mit unterschiedliche Beleuchtungsanforderungen ausgeführt werden. In großen Räumen mit verschiedenen Nutzungszonen (z. B. Produktion und Lager) sollte darauf geachtet werden, dass dazwischen keine zu hohen Helligkeitsunterschiede und Unterschiede in der Farbwiedergabe auftreten.

Es wird empfohlen, in großen Räumen für einzelne nicht genutzte Bereiche die Beleuchtung nicht vollständig auszuschalten, sondern dafür mindestens die Beleuchtungsstärken für die Verkehrswege einzuhalten. Das dient dazu, Unfallgefahren und ein Unsicherheitsgefühl bei den Beschäftigten zu vermeiden.

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(5) Die mittlere Beleuchtungsstärke im Umgebungsbereich eines Arbeitsplatzes mit 300 lx Beleuchtungsstärke muss mindestens 200 lx betragen. Bei Arbeitsplätzen, die mit 500 lx oder mehr zu beleuchten sind, muss die mittlere
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Abb. 15 Beispiel für eine auf den Bereich des Arbeitsplatzes bezogene Beleuchtung (500 lx) mit einer teilflächenbezogenen Beleuchtung (Lupenleuchte) (zum Beispiel 1.000 lx)
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Abb. 16 Beispiel für eine auf den Bereich des Arbeitsplatzes bezogene Beleuchtung (500 lx) mit einer teilflächenbezogenen Beleuchtung (Arbeitsplatzleuchte) (zum Beispiel 750 lx)
Beleuchtungsstärke im Umgebungsbereich mindestens 300 lx betragen. Beleuchtungsstärken über 500 lx im Bereich des Arbeitsplatzes können eine höhere mittlere Beleuchtungsstärke im Umgebungsbereich erfordern. Die minimale Beleuchtungsstärke im Umgebungsbereich darf das 0,5-fache der mittleren Beleuchtungsstärke des Umgebungsbereichs nicht unterschreiten.

Der geforderte Mindestwert der Beleuchtungsstärke im Umgebungsbereich vermeidet große Helligkeitsunterschiede zwischen dem Bereich des Arbeitplatzes und seinem Umgebungsbereich.

Bei geforderten Mindestwerten der Beleuchtungsstärke ab 750 lx und vor allem bei höheren Beleuchtungsstärken können auch mehr als 300 lx für den Umgebungsbereich sinnvoll sein.

Für Arbeitsplätze, bei denen ein Mindestwert der Beleuchtungsstärke bis 200 lx gefordert wird, ist auch der Umgebungsbereich mit der gleichen Beleuchtungsstärke auszuleuchten.

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Bei der auf den Bereich des Arbeitsplatzes bezogenen Beleuchtung schließt sich der Umgebungsbereich an den Bereich des Arbeitsplatzes an, bei einer raumbezogenen Beleuchtung entfällt der Umgebungsbereich.
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(6) Bei Mindestwerten der Beleuchtungsstärke über 500 lx nach Anhang 1 ist es zulässig, diese nicht am gesamten Arbeitsplatz, sondern nur auf den für die Sehaufgabe relevanten Teilflächen zu erreichen. Dies kann zum Beispiel durch zusätzliche Arbeitsplatzleuchten geschehen.
Die mittlere Beleuchtungsstärke im Bereich des Arbeitsplatzes darf bei teilflächenbezogener Beleuchtung 500 lx nicht unterschreiten. An keiner Stelle im Bereich des Arbeitsplatzes darf ein Einzelwert der Beleuchtungsstärke 300 lx unterschreiten.

Die Anwendung einer teilflächenbezogenen Beleuchtung kann gegeben sein, wenn
- besondere Sehaufgaben (wenig Kontraste, Notwendigkeit zur Erkennung von Oberflächenstrukturen, Arbeiten mit kleinen Teilen, kurze Betrachtungszeiträume) vorliegen,
- eine Anpassung an das individuelle Sehvermögen der Beschäftigten erfolgt.

Abb. 2 Prinzipskizze zur Aufteilung einer Arbeitsstätte in zu beleuchtende Bereiche (Apl = Bereich des Arbeitsplatzes, TF = Teilfläche, UB = Umgebungsbereich)
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Die nach Anhang C geforderten Mindestwerte der Beleuchtungsstärke gelten bis zu einer Beleuchtungsstärke von 500 lx immer für den gesamten Bereich des Arbeitsplatzes. Ist der geforderte Wert höher als 500 lx, gilt dies nicht.

Eine teilflächenbezogene Beleuchtung bietet sich unabhängig von den geforderten Mindestwerten der Beleuchtungsstärke auch dann an, wenn sie das Sehen in besonderen Bereichen unterstützt.

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Abb. 17 A: Teilflächenbezogene Beleuchtung an einem Uhrmacherarbeitsplatz

Beispiel A:

Als Mindestwert der Beleuchtungsstärke an Uhrmacherarbeitsplätzen werden im Anhang C (13.3 Uhrenmacher (Handarbeit)) 1.500 lx gefordert. Dieser Wert muss nur auf der für die Sehaufgabe relevanten Teilfläche erreicht werden. Hierfür ist am Montagetisch eine zusätzliche Arbeitsplatzleuchte angebracht (siehe Abb. 17). Über den gesamten Bereich des Arbeitsplatzes muss eine mittlere Beleuchtungsstärke von 500 lx sichergestellt werden, dabei darf an keiner Stelle der Wert von 300 lx unterschritten werden. Dies wird über die Deckenbeleuchtung realisiert.

Beispiel B:

An einer Bandsäge wird nach Anhang C (23.6 Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen) der Mindestwert der Beleuchtungsstärke von 500 lx gefordert. Im Bereich des Arbeitsplatzes wird dieser Wert durch die Deckenbeleuchtung erzeugt. Um die Schnittstelle (Gefahrstelle) noch besser auszuleuchten, wird eine zusätzliche Leuchte an der Maschine befestigt (siehe Abb. 18).

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Abb. 18 B: Teilflächenbezogene Beleuchtung an einer Bandsäge
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Abb. 19 Abstufungen der Beleuchtungsstärken für den Bereich des Arbeitsplatzes, den Umgebungsbereich und der Teilfläche entsprechend dem Mindestwert der Beleuchtungsstärke Ēm nach Anhang 1 der ASR A3.4 "Beleuchtung" (Anhang C)
ĒBeleuchtungsstärke
Uoist die Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke Emin:Ē, daraus ergibt sich
Ēminder niedrigste Wert der Beleuchtungsstärke
ccc_3499_20160901_02.jpgASR A3.4 Beleuchtung
(7) Die mittlere vertikale Beleuchtungsstärke muss der Seh- und Arbeitsaufgabe angemessen sein. Sie muss den im Anhang 1 angegebenen Werten entsprechen, soweit hierauf in der Spalte "Bemerkungen" verwiesen wird.
Bei hellen Raumflächen und breit strahlenden Leuchten ist bei Einhalten der horizontalen Beleuchtungsstärken nach Anhang 1 in der Regel eine ausreichende vertikale Beleuchtungsstärke gegeben. Bewährt hat sich für Büroarbeitsplätze, Arbeitsplätze im Gesundheitsdienst und vergleichbare Arbeitsplätze (siehe Anhang 1, Spalte "Bemerkungen") ein Verhältnis von vertikaler Beleuchtungsstärke zu horizontaler Beleuchtungsstärke von ≥ 1:3.

Mit einer ausreichenden mittleren vertikalen Beleuchtungsstärke Ēv werden unterschiedliche Ziele erreicht.

Sie dient der Sicherstellung der Sehleistung an vertikalen Arbeitsflächen, wie beispielsweise in Schaltschränken, Bedienpulten, Arbeitsplätzen an Produktionsbändern, in Regalen von Büchereien oder auf Informationstafeln (Abb. 20).

Die vertikale Beleuchtungsstärke eignet sich auch gut zur Charakterisierung des Helligkeitseindruckes im Raum, wenn Wände und helle Oberflächen wie Stellwände und Schränke beleuchtet werden und einen entsprechend hohen Reflexionsgrad besitzen.

Außerdem werden durch ausreichende vertikale Beleuchtungsstärken im Raum Gesichter gut ausgeleuchtet. Dies dient zur Unterstützung der visuellen Kommunikation (Abb. 21).

ccc_3499_20160901_01.jpgHinweis
Im Anhang C in der Spalte "Bemerkungen" werden Anforderungen an die mittlere vertikale Beleuchtungsstärke Ēv aufgeführt. Diese sind als Werte der zylindrischen Beleuchtungsstärke zu verstehen (siehe auch Abschnitt 3 "Begriffsbestimmungen").

Reflexionsgrade

Ausgewogene Reflexionsgrade unterstützen einen guten Helligkeitseindruck des Raumes. Sie können den Wirkungsgrad der Beleuchtungsanlage erhöhen und Blendung reduzieren.

In allen Räumen außer Büroräumenin Büroräumen und büroähnlichen Räumen
der Decke im Bereich> 0,6von 0,7 bis 0,9
der Wände im Bereichvon 0,3 bis 0,7von 0,5 bis 0,8
des Bodens im Bereichvon 0,1 bis 0,3von 0,2 bis 0,4
Tabelle 1 Empfohlene Reflexionsgrade für Raumbegrenzungsflächen
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Abb. 20 Bewertungsfläche für die vertikale Beleuchtungsstärke an Schränken und Regalen
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Abb. 21 Einfluss der vertikalen Beleuchtungsstärke. Sie ist im rechten Bild höher